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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu ·Bonn am 30. Mai 1970 1 Nr.49
l n halt Seite
19. 5. 70 Zwei Ir' \lnr)J(l111111q ,.ur A11den1n~1 der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-
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26. 5. 70 N<·tlldssunq d<'r V<'rordnunq l'.llr DurchführuncJ des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653
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0
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
V<·rl,J111dun9<·11 in1 Bu11desc1nzei~Jer .................................. , .. , ........... , ... . 658
R<,chl:;vorschriften der Iuropäischen Gemeinschaften ................................. , . . . 658
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 19. Mai 1970
Auf Grund des § J Aus. 2 und des § 6 des Spar- (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Stellen die
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Sparraten ausschließlich vereinbarte vermögens-
vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1682) wirksame Leistungen im Sinne des Zweiten Ver-
verordnet die Bundesregienmg mit Zustimmung des mögensbildungsgesetzes dar, die nach einer ver-
Bundesrates: änderlichen Größe, insbesondere dem Stunden-
lohn bemessen werden, so gilt das Erfordernis
Artikel 1
der gleichbleibenden Höhe als gewahrt, wenn
Die Verordnunq zur Durchführung des Spar-Prä- die tatsächlichen Einzahlungen, gemessen am
miengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Jahresbetrag der vereinbarten Sparraten, nicht
vom 30. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 580), geändert mehr als um 20 vom Hundert nach oben oder
durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ver- unten abweichen.
ordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengeset- (2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet
zes vom 31. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 569), wird worden sind, können innerhalb eines halben
wie folgt geändert: Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum
15. Januar des folgenden Kalenderjahrs nach-
1. Die §§ 1 bis 5 erhalten die foluende Fassung:
geholt werden; die im folgenden Kalenderjahr
,,§ 1 nachgeholten Sparraten gelten ~ls Einzahlungen
des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des
Allgemeine Sparvertriige
letzten halben Jahres vor Ablauf der Fest-
Allgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des legungsfrist ist eine Nachholung ausgeschlossen.
Gesetzes) sind Verträge mit einem Kreditinsti-
(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Spar-
tut, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet,
raten ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn
einmalige Sparbeiträge bis zum Ablauf der
eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in
Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) fest-
Absatz 2 bezeichneten Nachholfrist eingezahlt
zulegen.
worden ist, oder wenn Einzahlungen zurückge-
§ 2 zahlt oder Ansprüche aus dem Sparvertrag ab-
getreten oder beliehen werden. Er ist teilweise
Sparvertriige mit festgelegten Sparn:iten unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten als der vereinbarten Höhe geleistet und der Un-
(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit terschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2
einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämien- bezeichneten Frist nachgeholt worden ist; im
sparer verpflichtet, für die Dauer von sechs Jah- Fall des Absatzes 1 letzter Satz iiegt eine teil-
ren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, weise Unterbrechung vor, wenn der Jahresbe-
der Höhe nach gleichbleibende Sparraten einzu- trag der tatsächlichen Einzahlungen niedriger ist
zahlen und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist als 80 vom Hundert der vereinbarten Sparraten.
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Ab- Verträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich
satz 3 Satz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen der Prämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforde-
nicht mehr prämi(~nbegünstigt. Liegt eine teil- rungen oder Schuldverschreibungen, die er zur
weise Unterbrechung (Abscltz 3 Satz 2) vor, so Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädi-
sind spätere Einzahlungen nur in Höhe des Teils gung nach dem Lastenausgleichsgesetz oder auf
der Sparraten prämienbegünstigt, der ununter- Entschädigung nach dem Reparationsschädenge-
brochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor- setz erhalten hat, unverzüglich nach ihrem Er-
den ist. Stellen die Sparraten vereinbarte ver- werb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1
mögenswirksame Leistungen im Sinne des Zwei- Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.
ten Vermögensbildungsgesetzes dar, so gilt im
Fall einer teilweisen Unterbrechung für die Ein- § s
zahlungen der folgenden Kalenderjahre Absatz 1
letzter Satz entsprechend in bezug auf den Jah- Festlegung von Wertpapieren,
resbetrag der Sparraten, der ununterbrochen in Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen
gleichbleibender Höhe geleistet worden ist. Die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-
forderungen oder Anteilscheinen ist wie folgt
§ 3 vorzunehmen:
Wertpapier-Sparverträge 1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke,
(1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von so müssen diese in das Depot bei dem Kredit-
allgemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch- institut, mit dem er den Sparvertrag abge-
stabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem schlossen hat, gegeben werden. Das Kredit-
Kreditinstitut, nach denen der Prämiensparer institut muß in den Depotbüchern einen Sperr-
zum Erwerb von Wertpapieren, Schuldbuchfor- vermerk anbringen. Entsprechendes gilt für
derungen oder Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 den Fall der Drittverwahrung.
des Gesetzes) einmalige Beträge einzahlt und 2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem
sich verpflichtet, die Wertpapiere, Schuldbuch- Sammelbestand von Wertpapieren, Schuld-
forderungen oder Anteilscheine unverzüglich buchforderungen oder Anteilscheinen oder
nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest- werden diese Wertpapiere, Schuldbuchforde-
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzu- rungen oder Anteilscheine bei einer Wert-
legen. Soweit oder solange geleistete Beträge papiersammelbank in Sammelverwahrung ge-
nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, geben, so muß das Kreditinstitut einen Sperr-
sind diese oder die damit erworbenen Rechte vermerk in das Depotkonto eintragen.
festzulegen. Erwirbt der Prämiensparer als Ar- 3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforde-
beitnehmer eigene Aktien seines Arbeitgebers, rungen auf den eigenen Namen, so muß die
so braucht der Kaufpreis nicht über das Kredit- Schuldenverwaltung einen Sperrvermerk in
institut abgerechnet zu werden, wenn der Prä- das Schuldbuch eintragen."
miensparer dem Kreditinstitut eine Bescheini-
gung seines Arbeitgebers über den gezahlten 2. § 6 wird wie folgt geändert:
Kaufpreis vorlegt. a) In Satz 1 werden die Worte 11(§§ 1, 2 und 5)"
(2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von durch die Worte 11 (§ § 1 bis 4)" ersetzt
Sparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 b) In Satz 2 werden die Worte und im Fall des
II
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes) sind Ver- § 5 Abs. 4 Nr. 3 der Schuldenverwaltung" ge-
träge mit einem Kreditinstitut, in dern:i. sich der strichen.
Prämiensparer verpflichtet, zum Erwerb von
3. § 7 erhält die folgende Fassung:
Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder An-
teilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes) für 11§ 7
die Dauer von sechs Jahren laufend, jedoch min- Höhe der Prämie bei Sparverträgen
destens vierteljährlich, der Höhe nach gleichblei- mit festgelegten Sparraten
bende Beträge einzuzahlen und die Wertpapiere, in besonderen Fällen
Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine un- (1) Leistet der Prämiensparer Einzahlungen
verzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf auf Grund eines Sparve:rtrags mit festgelegten
der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) Sparraten (§ 2) oder eines Wertpapier.:Sparver-
festzulegen. Soweit oder solange geleistete Be- trags nach der Art eines Sparvertrags mit fest-
träge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer- gelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2), den er in einem
den, sind diese oder die damit erworbenen vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossen
Rechte festzulegen. § 2 Abs. 1 letzter Satz und hat, und ist der Prämiensatz (§ 2 Abs. 1 des Ge-
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. setzes) infolge einer Änderung der persönlichen
(3) Nicht zu den prämienbegünstigten Auf- Verhältnisse niedriger als derjenige für das Ka-
wendungen gehören besonders berechnete Stück- lenderjahr des Vertragsabschlusses, so verbleibt
zinsen. es für diese Einzahlungen bei dem höheren Prä-
§ 4 miensatz.
Wertpapier-Sparverträge (2) Ist der Prämienhöchstbetrag (§ 2 Abs. 2
über Entschädigungsansprüche des Gesetzes) niedriger als der Betrag, der sich
Wertpapier-Sparverträge über Entschädigungs- bei Anwendung des Prämiensatzes (Absatz 1
ansprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) sind oder § 2 Abs. 1 des Gesetzes) auf die in Absatz 1
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1970 651
bezeichneten Einwhlungen ergibt, so erhöht sich werden. Die Anzeigepflicht entfällt im Falle des
der Prämienhöchslbetrng auf diesen Betrag; der Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten
Höchstbetrag des Kalenderjahrs, in dem der (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) oder
Prämiensparer den Vertrag abgeschlossen hat, in den Fällen, in denen die Bausparsumme oder
darf jedoch nicht überschritten werden. die auf Grund der Beleihung empfangenen Be-
(3) Bei Prämiensparern, die zu Beginn des Ka- träge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3
lenderjahrs des Vertragsabschlusses das 17. Le- letzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämienge-
bensjahr noch nicht vollendet hatten und bei setzes) verwendet werden.
denen deshalb die Prämie nach § 2 Abs. 5 Satz 1 (3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen
und 2 des Gesetzes bemessen worden ist, sind Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Belei-
die Absätze l und 2 für Sparraten eines späteren hung von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Ab-
Kalenderjahrs, zu dessen Beginn der Prämien- satz 2) unverzüglich anzuzeigen.
sparer das 17. Lebensjahr bereits vollendet hat,
nicht anzuwenden." (4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2),
wenn sie sicherungshalber abgetreten oder ver-
4. § 7 a wird gestrichen. pfändet werden und die zu sichernde Schuld ent-
standen ist."
5. § l 0 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden durch 7. In § 12 erhalten die Absätze 1 und 2 die folgende
die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: Fassung:
,, (2) Bei Versäumung der Ausschlußfrist für ,, (1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der
die Anforderung der Prämie sowie der Zin- Prämien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgän-
sen und Zinseszinsen sind die Vorschriften gig zu machen,
des § 86 der Reichsabgabenordnung über die 1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu
Gewährung von Nachsicht entsprechend an- Unrecht gewährt worden ist;
zuwenden.
2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist
(3) Für die vorzeitige Anforderung der Prä-
mie sowie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder An-
Abs. 2 des Gesetzes) ist bei Sparverträgen sprüche aus dem Sparvertrag abgetreten
mit festgelegten Sparraten sowie bei Wert- oder beliehen werden,
papier-Sparverträgen nach der Art von Spar- b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuld-
verträgen mit festgelegten Sparraten Vor- buchforderungen oder Anteilscheinen auf-
aussetzung, daß der Vertrag in vollem Um- gehoben wird oder Ansprüche aus diesen
fang unterbrochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1) ist." abgetreten oder beliehen werden.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschrie-
6. § 11 erhält die folgende Fassung: bene Prämie auf den Betrag herabzusetzen,
der zu gewähren gewesen wäre, wenn der
,,§ 11 Prämiensparer die zurückgezahlten Sparbei-
Anzeigepflichten träge nicht geleistet hätte; dabei gelten die
(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen zuletzt geleisteten Sparbeiträge als zuerst zu~
Finanzamt die Fälle anzuzeigen, in denen rückgezahlt. Das Entsprechende gilt, wenn
Ansprüche nur zum Teil abgetreten oder be-
1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht ge- liehen werden.
währt worden ist;
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden
Falle der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz
Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes) sowie im des Gesetzes, in denen die vorzeitige Rück-
Falle des Todes des Prämiensparers oder sei- zahlung, Aufhebung der Festlegung, Abtre-
nes Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b tung oder Beleihung unschädlich ist;
des Gesetzes) - 2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge-
a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche hoben wird, weil
aus dem Sparvertrag abgetreten oder be- a) Wertpapiere oder Anteilscheine dem Aus-
liehen werden, steller im Zuge einer Verschmelzung oder
b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuld- Eingliederung oder zum Zwecke des Um-
buchforderungen oder Anteilscheinen auf- tauschs in andere Wertpapiere oder An-
gehoben wird oder Ansprüche aus diesen teilscheine oder nach Annahme eines Ab-
abgetreten oder beliehen werden. findungsangebots zurückgegeben werden,
(2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut b) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem
die Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Aussteller nach Auslosung oder Kündi-
Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach gung zur Einlösung vorgelegt werden.
§ 1 Abs. 6 des Gesetzes an die Bausparkasse Voraussetzung ist, daß der Prämiensparer an
überwiesene Sparbeiträge zurückgezahlt, die Stelle der zurückgegebenen oder eingelösten
Bausparsumme ausgezahlt oder Ansprüche aus Wertpapiere oder Anteilscheine den dafür er-
dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen haltenen Gegenwert bis zum Ablauf der Fest-
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
legunusfrisl lesllegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 gilt erstmals
entsprechend cmzuwend<'n, soweit der Gegen- für Sparraten, die im Kalenderjahr 1969 fällig
wert in Geld besteht." geworden sind.
8. ln § 13 erhiillen die Ahsülze 1 und 2 die folgende (4) Die Vorschriften der §§ 3 und 4 der Ver-
Fassung: ordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-
,, (1) Wird nc1cb der U berweisung von Prämien gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
und Zinsen (§ 4 des Gesetzes) festgestellt, daß vom 30. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 580), ge-
diese zu Unrecht gewährt oder überwiesen wor- ändert durch die Erste Verordnung zur Ände-
den sind, so sind sie zurückzuzahlen; § 12 Abs. 1 rung der Verordnung zur Durchführung des
Nr. 2 letzter und vorlelzlpr Satz ist sinngemäß Spar-Prämiengesetzes vom 31. Mai 1967 (Bun-
anzuwendE:~n. desgesetzbl. I S. 569), über die Festlegungsfrist
gelten letztmals für Unterbrechungen, Rückzah-
(2) Das Finanzcrnit torderl durch schriftlichen,
begründeten Bescheid die zurückzuzahlenden lungen, Abtretungen und Beleihungen, die vor
dem 22. August 1969 erfolgt sind.
Beträge vom Prämiensparer, wenn sie bereits an
ihn ausgezahlt worden sind, im übrigen vom (5) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 gilt
Kreditinstitut zurück. Fordert das Finanzamt Be- erstmals für Wertpapiere, Schuldbuchforderun-
träge vom Kreditinstitut zurück, so ist der Be- gen und Anteilscheine, die nach dem 21. Au-
scheid auch dem Prämienspurer bekanntzugeben. gust 1969 festgelegt werden. Für Wertpapiere,
§ 3 Abs. 6 und 7 des Gesetzes gilt cmtsprechend." Schuldbuchforderungen und Anteilscheine, die
vor dem 22. August 1969 festgelegt worden sind,
9. § 14 wird dmch clil~ folgenden §§ 14 nncl 15 er- gilt weiterhin § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung
SE~tzt: zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes in
,,§ 14 der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli
Anderung 1963, geändert durch die Erste Verordnung zur
des z.u versteuernden Einkommensbetrags Änderung der Verordnung zur,Durchführung des
oder des Jahresarbeitslohns Spar-Prämiengesetzes vom 31. Mai 1967.
(l) Ändert sich der zu versteuernde Einkom- (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 gilt erstmals
mensbetrag oder der Jahresarbeitslohn (§ 2 für Wertpapier-Sparverträge, die nach dem
Abs. 3 und 4 des Gesetzes), nachdem das Finanz- 31. Dezember 1969 abgeschlossen worden sind.
amt über den Prämienantrag entschieden hat, Für vor dem 1. Januar 1970 abgeschlossene
und würde sich bei Zugrundelegung des ge- Wertpapier-Sparverträge gilt weiterhin§ 5 Abs. 2
änderten Betrags eine höhere oder niedrigere der Verordnung zur Durchführung des Spar-
Prämie ergeben, so ist die Prämiengutschrift ent- Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-
sprechend zu berichtigen oder der zuviel über- machung vom 30. Juli 1963, geändert durch die
wiesene Betrag zurückzufordern. Dabei gelten Erste Verordnung zur Änderung der Verord-
§ 12 Abs. 3 und 4 sowiP § 13 Abs. 2 bis 4 ent- nung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
sprechend. vom 31. Mai 1967.
(2) Änderungen des zu versteuernden Ein- (7) Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 gilt erstmals
kommensbetrags oder des Jahresarbeitslohns für prämienbegünstigte Sparbeiträge, die nach
bleiben für das Prämienverfahren unberücksich- dem 31. Dezember 1970 geleistet werden."
tigt, wenn der der Änderung zugrunde liegende
Steuerbescheid erst nach Ablauf der Festlegungs- 10. Der bisherige § 15 wird § 16.
frist rnchtsk räfl ig geworden ist.
§ 15 Artikel 2
An w<mdungsbereich Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nung ist, soweit in den folgenden Absätzen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-Prämien-
nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das gesetzes auch im Land Berlin.
Kalendcrjcihr 1969 anzuwenden.
(2) Die Vorschrifl des § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt
erstmals für Sparbeiträge, die auf Grund von Artikel 3
nach dem 31. Dezember 1966 abgeschlossenen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Verträgen geleistet werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1970 653
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 26. Mai 1970
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämienge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1682) wird
nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur
Durchführung des Spar-Prämiengesetzes unter Be-
rücksichtigung
1. der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung zur Durchführung des Spar-Prämienge-
setzes vom 31. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 569)
und
2. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung zur Durchführung des Spar-Prämienge-
setzes vom 19. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 649)
bekanntgemacht.
Bonn, den 26. Mai 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
in der Fassung vom 26. Mai 1970
(SparPDV 1969)
§ 1 gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum
Allgemeine Sparverträge Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)
festzulegen. Stellen die Sparraten ausschließlich ver-
Allgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Ge- einbarte vermögenswirksame Leistungen im Sinne
setzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes dar, die
denen sich der Prämiensparer verpflichtet, einmalige nach einer veränderlichen Größe, insbesondere dem
Sparbeiträge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist Stundenlohn, bemessen werden, so gilt das Erfor-
(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. dernis der gleichbleibenden Höhe als gewahrt, wenn
die tatsächlichen Einzahlungen, gemessen am J ah-
§ 2 resbetrag der vereinbarten Sparraten, nicht mehr als
Sparverträge mit festgelegten Sparraten um 20 vom Hundert nach oben oder unten ab-
weichen.
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem (2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-
Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver- den sind, können innerhalb eines halben Jahres nach
pflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend, ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des
jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach folgenden Kalenderjahrs nachgeholt werden; die
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder
gelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fäl- Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis
ligkeit. Innerhalb des lel.zlen halben Jahres vor Ab- zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-
lauf der FesUegungsfrist ist eine Nachholung ausge- setzes) festzulegen. Soweit oder solange geleistete
schlossen. Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer-
(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist den, sind diese oder die damit erworbenen Rechte
in vollem Umfong unterbrochen, wenn eine Sparrate festzulegen. § 2 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4
nicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich- gilt entsprechend.
neten Nachholfrist eingezahlt worden ist, oder wenn (3) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwen-
Einzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem dungen gehören besonders berechnete Stückzinsen.
Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Er ist
teilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate in ge- § 4
ringerer als der vereinbarten Höhe geleistet und der Wertpapier-Sparverträge
Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2 über Entschädigungsansprüche
bezeichneten Frist nachgeholt worden ist; im Fall
des Absatzes 1 letzter Satz liegt eine teilweise Un- Wertpapier-Sparverträge über Entschädigungsan-
terbrechung vor, wenn der Jahresbetrag der tatsäch- sprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) sind Ver-
lichen Einzahlungen niedriger ist als 80 vom Hun- träge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der
dert der vereinbarten Sparraten. Prämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen
oder Schuldverschreibungen, die er zur Erfüllung
(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3 von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach dem
Satz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr Lastenausgleichsgesetz oder auf Entschädigung nach
prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre- dem Reparationsschädengesetz erhalten hat, unver-
chung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzah- züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest-
lungen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämien- legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.
begünstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender
Höhe geleistet worden ist. Stellen die Sparraten ver- § 5
einbarte vermögenswirksame Leistungen im Sinne
des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes dar, so gilt Festlegung von Wertpapieren,
im Fall einer teilweisen Unterbrechung für die Ein- Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen
zahlungen der folgenden Kalenderjahre Absatz 1 Die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchfor-
letzter Satz entsprechend in bezug auf den Jahres- derungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vorzu-
betrag der Sparraten, der ununterbrochen in gleich- nehmen:
bleibender Höhe geleistet worden ist. 1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so
müssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut,
§ 3 mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat,
Wertpapier-Sparverträge gegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den
Depotbüchern einen Sperrvermerk anbringen.
(1), Wertpapier-Sparverträge nach der Art von Entsprechendes gilt für den Fall der Drittverwah-
allgemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch- rung.
stabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre-
2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem Sam-
ditinstitut, nach denen der Prämiensparer zum Er-
melbestand von Wertpapieren, Schuldbuchforde-
werb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder
rungen oder Anteilscheinen oder werden diese
Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des G_esetzes) ein-
Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-
malige Beträge einzahlt und sich verpflichtet, die
scheine bei einer Wertpapiersammelbank in Sam-
Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-
melverwahrung gegeben, so muß das Kreditinsti-
scheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum
tut einen Sperrvermerk in das Depotkonto ein-
Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)
tragen.
festzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge
nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind 3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-
diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen. gen auf den eigenen Namen, so muß die Schul-
Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitnehmer eigene denverwaltung einen Sperrvermerk in das Schuld-
Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kauf- buch eintragen.
preis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu § 6
werden, wenn der Prämiensparer dem Kreditinstitut Ubertragung von· Sparverträgen
eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den auf ein anderes Kreditinstitut
gezahlten Kaufpreis vorlegt. Sparverträge (§§ 1 bis 4) können während ihrer
(2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen
Sparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2 werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-
Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge mit sparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag
einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämien- abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Re:-:hte
sparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren, und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Das Kre-
Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1 ditinstitut, auf das der Vertrag übertragen worden
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes) für die Dauer von sechs ist, hat die Ubertragung dem für den Prämiensparer
Jahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes) un-
der Höhe nach gleichbleibende Beträge einzuzahlen verzüglich anzuzeigen.
Nr. 49 --- Tag der AHsgabe: Bonn, den 30. Mai 1970 655
§ 7 ein anderes Finanzamt zuständig, so geht die Zu-
Höhe der Prämie bei Sparverträgen ständigkeit für die weitere Durchführung des Prä-
mit festgelegten Sparraten in besonderen Fällen mienverfahrens auf dieses Finanzamt über.
(1) Leistet der Prämiensparer Einzahlungen auf (4) Die §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung
Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Spar- gelten entsprechend.
raten (§ 2) oder eines Wertpapier-Sparvertrags nach
der Art eines Sparvertrags mit festgelegten Spar- § 9
raten (§ 3 Abs. 2), den er in einem vorangegangenen Antragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes
Kalenderjahr abgeschlossen hat, und ist der Prä- in besonderen Fällen
miensatz (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) infolge einer Än-
derung der persönlichen Verhältnisse niedriger als Die Frist für den Antrag des Prämiensparers auf
derjenige für das Kalenderjahr des Vertragsab- Erteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes)
schlusses, so verbleibt es für diese Einzahlungen bei endet frühestens sechs Monate nach Ablauf des
dem höheren Prämiensatz. Kalenderjahrs, in dem das Finanzamt dem Kredit-
institut die Ablehnung des Antrags auf Gewährung
(2) Ist der Prämienhöchstbetrag (§ 2 Abs. 2 des der Prämie mitgeteilt hat.
Gesetzes) niedriger als der Betrag, der sich bei An-
wendung des Prämiensatzes (Absatz 1 oder § 2
Abs. 1 des Gesetzes) auf die in Absatz 1 bezeichne- § 10
ten Einzahlungen ergibt, so erhöht sich der Prämien- Anforderung von Prämien und Zinsen
höchstbetrag auf diesen Betrag; der Höchstbetrag
des Kalenderjahrs, in dem der Prämiensparer den (1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der
Vertrag abgeschlossen hat, darf jedoch nicht über- Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch
schritten werden. das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet
frühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalender-
(3) Bei Prämiensparern, die zu Beginn des Kalen- jahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung der
derjahrs des Vertragsabschlusses das 17. Lebensjahr Prämie entschieden worden ist.
noch nicht vollendet hatten und bei denen deshalb
(2) Bei Versäumung der Ausschlußfrist für die
die Prämie nach § 2 Abs. 5 Satz l und 2 des Gesetzes
Anforderung der Prämie sowie der Zinsen und Zin-
bemessen worden ist, sind die Absätze 1 und 2 für
seszinsen sind die Vorschriften des § 86 der Reichs-
Sparraten eines späteren Kalenderjahrs, zu dessen
abgabenordnung über die Gewährung von Nachsicht
Beginn der Prämiensparer das 17. Lebensjahr bereits
entsprechend anzuwenden.
vollendet hat, nicht anzuwenden.
(3) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie so-
wie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 Abs. 2 des Ge-
setzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
§ 8 raten sowie bei Wertpapier-Sparverträgen nach der
Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
Zuständiges Finanzamt in besonderen Fällen Voraussetzung, daß der Vertrag in vollem Umfang
(1) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom- unterbrochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1) ist.
mensteuer veranlagt wird, am 20. September des (4) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die
Kalenderjahrs, in dem er die Sparbeiträge geleistet auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen
hat, weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhn- vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf des
. liehen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes,
Tages, an dem die Prämie überwiesen wird.
so ist für die Durchführung des Prämienverfahrens
das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der
Prämiensparer § 11
1. zuletzt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Anzeigepflichten
Aufenthalt hatte, wenn seine unbeschränkte Ein-
kommensteuerpflicht vor dem 20. September weg- (1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Finanz-
gefallen ist; amt die Fälle anzuzeigen, in denen
2. zuerst seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen 1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt
Aufenthalt hatte, wenn seine unbeschränkte Ein- worden ist;
kommensteuerpflicht nach dem 20. September ein- 2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im Falle
getreten oder wieder begründet worden ist. der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2
(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom- Buchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des
mensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen Wohn- Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten
sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist § 73 a (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) -
Abs. 3 der Reichsabgabenordnung entsprechend an- a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche
zuwenden. aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen
(3) Hat das zuständige Finanzamt über den An- werden,
trag auf Gewährung der Prämie entschieden und b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-
wäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben
folgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten
§ 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Absätzen 1 und 2 oder beliehen werden.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die b) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem
Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Fest- Aussteller nach Auslosung oder Kündigung
legungsfri st (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach § 1 Abs. 6 zur Einlösung vorgelegt werden.
des Gesetzes an die Bcrnsparkasse überwiesene Spar-
Voraussetzung ist, daß der Prämiensparer an
beiträge zurückgezahlt, die Bausparsumme ausge-
Stelle der zurückgegebenen oder eingelösten Wert-
zahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abge-
papiere oder Anteilscheine den dafür erhaltenen
treten oder beliehen werden. Die Anzeigepflicht ent-
Gegenwert bis zum Ablauf der Festlegungsfrist
fällt im Falle des Todes des Prämiensparers oder
festlegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist entsprechend
seines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des
anzuwenden, soweit der Gegenwert in Geld be-
GesE~lzcs) oder in den Fällen, in denen die Bauspar-
steht.
summe oder die auf Grund der Beleihung empfange-
nen Beträge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3 (3) Uber die Rückgängigmachung der Gutschriften
letzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) entscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem
verwendet werden. Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift
der Prämie rückgängig zu niachen ist. Die Gutschrift
(3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-
Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung zinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be-
von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) un- richtigen.
verzüglich anzuzeigen. (4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das
Finanzamt über die Rückgängigmachung der Gut-
(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2), schrift der Prämie einen schriftlichen, begründeten
wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän- Bescheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und letzter
det werden und die zu sichernde Schuld entstanden Satz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein Bescheid
ist. ist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Ge-
währung der Prämie durch Bescheid entschieden
§ 12 worden ist.
Rückgängigmachung von Prämiengutschriften
§ 13
(1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der
Prämien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgängig zu Rückforderung von Prämien und Zinsen
machen, (1) Wird nach der Uberweisung von Prämien und
Zinsen (§ 4 des Gesetzes) festgestellt, daß diese zu
1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu Un-
Unrecht gewährt oder überwiesen worden sind, so
recht gewährt worden ist;
sind sie- zurückzuzahlen; § 12 Abs. 1 Nr. 2 letzter und
2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche (2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen, be-
aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen . gründeten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge
werden, vom Prämiensparer, wenn sie bereits an ihn ausge-
zahlt worden sind, im übrigen vom Kreditinstitut
b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-
zurück. Fordert das Finanzamt Beträge vom Kredit-
forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben
institut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-
wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten
miensparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 und 7 des
oder beliehen werden.
Gesetzes gilt entsprechend.
Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er
Prämie auf den Betrag herabzusetzen, der zu ge- nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs
währen gewesen wäre, wenn der Prämiensparer geltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-
die zurückgezahlten Sparbeiträge nicht geleistet jahr folgt, in dem die Prämie sowie die Zinsen und
hätte; dabei gelten die zuletzt geleisteten Spar- Zinsenszinsen überwiesen worden sind.
beiträge als zuerst zurückgezahlt. Das Entspre-
chende gilt, wenn Ansprüche nur zum Teil abge- (4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Be-
treten oder beliehen werden. träge sind die Vorschriften der Reichsabgabenord-
nung und ihrer Nebengesetze entsprechend anzu-
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden wenden.
1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des
Gesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung, § 14
Aufhebung der Festlegung, Abtretung oder Be- Änderung
leihung unschädlich ist; des zu versteuernden Einkommensbetrags
2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge- oder des Jahresarbeitslohns
hoben wird, weil (1) Ändert sich der zu versteuernde Einkommens-
a) Wertpapiere oder Anteilscheine dem Ausstel- betrag oder der Jahresarbeitslohn (§ 2 Abs. 3 und 4
ler im Zuge einer Verschmelzung oder Ein- des Gesetzes), nachdem das Finanzamt über den
gliederung oder zum Zwecke des Umtauschs in Prämienantrag entschieden hat, und würde sich bei
andere Wertpapiere oder Anteilscheine oder Zugrundelegung des geänderten Betrags eine höhere
nach Annahme eines Abfindungsangebots zu- oder niedrigere Prämie ergeben, so ist die Prämien-
rückgegeben werden, gutschrift entsprechend zu berichtigen oder der zu-
Nr. 49 -- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1970 657
viel ü berw i<~sene B(~l rnq 1.u riickzufordern. Dabei gel- (5) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 gilt erst-
ten§ 12 Ahs.J t111<l 4 sowie§ 13 ·Abs.2 bis 4 ent- mals für Wertpapiere, Schuldbuchforderungen und
sprechend. Anteilscheine, die nach dem 21. August 1969 festge-
(2) Änderung<in cfos l'.u vc!rsteuernden Einkom- legt werden. Für Wertpapiere, Schuldbuchforderun-
mensbetrn~Js oder des Ji.thresarbeitslohns bleiben für gen und Anteilscheine, die vor dem 22. August 1969
das Pri:imienverfohren unberücksichtigt, wenn der festgelegt worden sind, gilt weiterhin § 5 Abs. 3
der Änderung zugrunde liegende Steuerbescheid Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Spar-
erst nach Ahlm1f der Fest.legungsfrist rechtskräftig Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
qewonlPn isl. chung vom 30. Juli 1963, geändert durch die Erste
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
§ 15 Durchführung des Spar-Prämiengesetzes vom 31. M.:li
Anwendungsbereich 1967.
(1) Die vorstehl!nde Fassung dieser Verordnung (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 gilt erstmals
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes für Wertpapier-Sparverträge, die nach dem 31. De-
bestimmt ist, <)rslnldls für dc1s Kalenderjahr 1969 an- zember 1969 abgeschlossen worden sind. Für vor
zuwenden. dem 1. Januar 1970 abgeschlossene Wertpapier-
Sparverträge gilt weiterhin § 5 Abs. 2 der Verord-
(2) Die Vorsclnilt des § 2 Abs. l S,ilz 1 gilt erst- nung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes in
1nals für Sparbeitrcige, die auf Grund von nach dem der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1963,
31. Dezember 1966 ilb~Jeschlossenen Verträgen ge- geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung
h~istet werden. der V_erordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-
(3) Die Vorschrif I des § 2 Abs. 2 gilt erstmals für gesetzes vom 31. Mai 1967.
SparratPn, die im Killenderjc1hr 1969 fällig geworden (7) Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 gilt erstmals für
sind. prämienbegünstigte Sparbeiträge, die nach dem
(4) Die Vorschriften der §§ ] und 4 der Verord- 31. Dezember 1970 geleistet werden.
nung zur Durchfübnm~J des Spar-Prämiengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1963
(BundesgesetzbJ. I S. 580), geändert durch die Erste § 16
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Spar-Prämiengesetzes vom 31. Mai Anwendung im Land Berlin
1967 (Buntjesgesetzbl. 1 S. 569) über die Festlegungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
frist gelten letztmals für Unterbrechungen, Rückzah- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lungen, Abtretungen und Beleihungen, die vor dem blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 9 des Spar-Prämien-
22. August 1969 erfolgt sind. gesetzes auch im Land Berlin.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemä.ß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 5. 70 Verordnung PR Nr. 4/70 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 12/58 über die Abrechnung von
Bauleistungen im Stundenlohn auf Grund öffent-
licher oder mit öffentlichen Mitteln finanzierter
Aufträge 91 21. 5. 70 22.5. 70
20. 5. 70 Verordnung TSF Nr. 5/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 93 23. 5. 70 1. 6. 70
11. 5. 70 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über Zuschläge zu den Entgelten für die
Leistungen der Binnenlotsen auf dem Rhein zwi-
schen Bingen und St. Goar 93 23. 5. 70 20. 5. 70
15. 5. 70 Verordnung Nr. 15/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 94 26. 5. 70 1. 6. 70
Berichtigung der Verordnung PR Nr. 4/70 zur
Änderung der Verordnung PR Nr. 12/58 über die
Abrechnung von Bauleistungen im Stundenlohn
auf Grund öffentlicher oder mit öffentlichen Mit-
teln firnmzierter Aufträge 94 26. 5. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 852/70 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Seelachs (gadus virens), gesalzen, in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 47 kg oder
mehr und höchstens 50 Seiten enthaltend, der Tarifstelle
ex 03.02 AI f 13.5. 70 L 103/1
12. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 853/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Zucker 13.5. 70 L 103/2
12. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 854/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13.5. 70 L 103/3
12. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 855/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13. 5. 70 L 103/5
12. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 856/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung · 13. 5. 70 L 103/7
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemä.ß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 5. 70 Verordnung PR Nr. 4/70 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 12/58 über die Abrechnung von
Bauleistungen im Stundenlohn auf Grund öffent-
licher oder mit öffentlichen Mitteln finanzierter
Aufträge 91 21. 5. 70 22.5. 70
20. 5. 70 Verordnung TSF Nr. 5/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 93 23. 5. 70 1. 6. 70
11. 5. 70 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über Zuschläge zu den Entgelten für die
Leistungen der Binnenlotsen auf dem Rhein zwi-
schen Bingen und St. Goar 93 23. 5. 70 20. 5. 70
15. 5. 70 Verordnung Nr. 15/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 94 26. 5. 70 1. 6. 70
Berichtigung der Verordnung PR Nr. 4/70 zur
Änderung der Verordnung PR Nr. 12/58 über die
Abrechnung von Bauleistungen im Stundenlohn
auf Grund öffentlicher oder mit öffentlichen Mit-
teln firnmzierter Aufträge 94 26. 5. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 852/70 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Seelachs (gadus virens), gesalzen, in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 47 kg oder
mehr und höchstens 50 Seiten enthaltend, der Tarifstelle
ex 03.02 AI f 13.5. 70 L 103/1
12. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 853/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Zucker 13.5. 70 L 103/2
12. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 854/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13.5. 70 L 103/3
12. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 855/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13. 5. 70 L 103/5
12. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 856/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung · 13. 5. 70 L 103/7
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1970 659
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung dm Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
12. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 857/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13.5. 70 L 103/8
13. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 858/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 5. 70 L 104/1
13. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 859/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14.5. 70 L 104/3
13. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 860/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 14.5. 70 L 104/5
13. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 861/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14.5. 70 L 104/6
13. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 862/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 14.5. 70 L 104/7
13. 5. '10 Verordnung (EWG) Nr. 863/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 14.5. 70 L 104/8
13. 5. 70 Veror~nung (EWG) Nr. 864/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 14.5. 70 L 104/10
13. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 865/70 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 14.5. 70 L 104/12
13. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 866/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1096/68 über die Einfuhr- und
Ausfuhrlizenzen für Milch und Milcherzeugnisse 14.5. 70 L 104/13
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 867/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15.5. 70 L 105/1
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 868/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15.5. 70 L 105/3
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 869/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 15.5. 70 L 105/5
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 870/70 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 15. 5. 70 L 105/7
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 871/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 15.5. 70 L 105/11
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 872/70 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 15.5. 70 L 105/13
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 873/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 15. 5. 70 L 105/15
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 874/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 15. 5. 70 L 105/17
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 875/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15. 5. 70 L 105/19
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 876/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 15.5. 70 L 105/20
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 877/70 der Kommission zur Festsetzung
der Verkaufspreise für Olivenöl aus Beständen der italie-
nischen Interventionsstelle 15.5. 70 L 105/23
14. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 878/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestim-
mungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und
Rahm 15.5. 70 L 105/24
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europä 1sehen Gemeinschaften
1)<1I u111 und Bt)'t.<~idirrnnu dn Rech1svorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. :i. 70 V<~ronl11u11q (EWC) Nr. 879/70 der Kommission zur siebten
i\nderunq der Verordnunq (EWG) Nr. 565/70 über die Hand-
hahunq des Syslcms cler Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel 15. 5. 70 L 105/25
J!I. !i. 70 VPrord11u11CJ (EWC) Nr. 880/70 der Kommission zur A.nderun<::J
der bei der I:infuhr von Getreide- und Reisverarbeitungser-
ZPtHp1isst'Jl z11 crhclH:nden Abschöpfungen lS. 5. 70 L 105.126
15. 5. 70 Vt•ro1d11unq f[WG) Nr. 881/70 der Kommission über die Durch-
fi.ihru11c1 ci,wr Atisschreibunq ,.ur Bereitstellunq von Weich-
wcizcnnH'IJi <1ls l lilfeleislung lür die Republik Indonesien lb.5. 70 L 106/28
14. 5. 70 Vcrordnunq (EWC) Nr. 882/70 des Rates zur Anderunq der
Verordnunq (EWC) Nr. 886/68 zur Festsetzunq des Richtprei-
ses ll1r Milch sowie der Interventionspreise für Butter, Mager-
milchpulver, Cwnd PcHfono und Parrnigiano Reggidno für das
Milch w i rlschaflsjil 111 l 9füV1 mm 16. 5. 70 L 10611
14. 5. 70 Verordnun~J (EWC) Nr. 883/70 des Rates zur Anderung der
VcronJnurHJ (EWC) Nr. 1043/68 über die Grundregeln zum
Ausqleich der /\uswirkungen der Berichtigungsbeträge, die
cJUI die lnlervcnlionsprcise qewisser Milcherzeu9nisse ange-
wandt werden 16. 5. 70 L 106/2
14. 5. 70 Verordnunq (EWC) Nr. 884/70 des Rates :,,ur Anderung der
Verordnunq (EWC) Nr. 1230/69 über die Anwendung von Aus-
qleichsbetri.i(Jen beim J lande! mit bestimmten, uni.er die Ver-
ordnunq (EWC) Nr. 1059/69 fallenden \!\Taren 16. S. 70 L 106,/3
15. S. 70 Verordnunq (EWC) Nr. 885/70 der Kommission zur Festset-
,.unq der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
1
oder Roqqen anwendbi:l ren Abschöpfungen 16. 5. 70 L 106. 4
15. 5. 70 Verordnun~J (EWG) Nr. 886/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefüql werden 16, 5. 70 L 106 16
15. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 887/70 der Kommission zur Anderung
der hf'i der Erstattunc1 für Getreide anzuwendenden Berich-
tiqunq 16, 5. 70 L 106.18
15 . .5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 888/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16. 5. 70 L 106/9
14. S. 70 Vcrordnunq (EWG) Nr. 889/70 der Kommission zur Festset-
zun~J der Absc:höpfunqen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeuqnissen 16. 5. 70 L 106./10
15. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 890/70 der Kommission zur Festset-
:wng der Erstattunqen für Milch und Milcherzeugnisse, die in
unverändertem Zustand ausgeführt werden 16. 5. 70 L 106/17
15. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 891/70 der Kommission vom 15. Mai
1970 über die Anträge auf Abschlagszahlungen aus dem
EAGFL, Abteilun9 Garantie, für den Verbuchungszeitraum
,,zweites Halbjahr 1969" 16.5. 70 L 106/27
15. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 892/70 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 662/69 über den Verkauf von But-
tE'r, die ein gewisses Mindestalter überschreitet, durch die
1n1Nvent ionsstellen 16.5. 70 L 106131
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