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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1970 Nr. 48
Tdg Inhalt Seite
12. 5. 70 Verordnung zur Amlcrung der Verordnung über die vertrauensärzlliche Untersuchung der
Seelolscn (SeelulsE,11utllcrsuchungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
ll11nrfosr3r,sd ✓.l>I. llI !J5!.'i-4
22. 5. 70 Bekanntmachung über Anclerungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . . . 621
Bundesucsel„lJI. JJI 1101-1
22. 5. 70 Neufassung der Gcschüftsordnung des Deutschen Bundestages 628
ß1111c!Ps9Pset,.!Jl. llT 1101-1
Hinweis auf andere VerkündungsbläUer
Bundes9t>selzhlatt Teil Il Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 647
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die vertrauensärztliche Untersuchung der Seelotsen
(Seelotsenuntersuchungsordnung)
Vom 12. Mai 1970
Auf Grund des § 58 Nr. 2 des Gesetzes über das 2. Seelotsen bei Vollendung des fünfundvierzig-
Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetz- sten, fünfzigsten, fünfundfünfzigsten, sechzig-
blatt II S. 1035), zuletzt geändert durch Artikel 147 sten, dreiundsechzigsten und fünfundsechzig-
des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs- sten Lebensjahres und sodann jährlich bis zum
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I Erlöschen der Bestallung,
S. 503), wird verordnet: 3. Lotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die
Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen ver-
Artikel 1 langt."
Die Verordnung über die vertrauensärztliche Un- 3. In § 3 Abs. 1 wird in Satz 1 die Bezeichnung
tersuchung der Seelotsen (Seelotscmmtersuchungs- „Abs. 1" durch die Bezeichnung „Nr. 1 und 2" und
ordnung) vom 5. März 1959 (Bundesg<:~setzbl. II S. 202) in Satz 3 Nr. 3 und 4 das Wort „Brunsbüttelkoog"
wird wie folgt geändert: durch das Wort „Brunsbüttel" ersetzt.
1. § 1 Abs. l erhält folgende Fassung: 4. § 4 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die geistige und körperliche Eignung für ,,§ 4
den Seelolsenberuf, insbesondere das erforder-
liche Hör- und Sehvermögen sowie die Farb- (1) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwär-
tüchtigkeit, wird durch ein Zeugnis der See-Berufs- tern bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten
genossenschaft nachgewiesen." Lebensjahres ist das erforderliche Hörvermögen
als vorhanden anzusehen, wenn auf dem jeweils
2. § 2 erhält folgende Fassung: dem Untersucher zugewandten Ohr Flüster-
sprache auf fünf Meter Entfernung verstanden
,,§ 2
wird.
Der vertrauensiirzt.lichen Untersuchung haben (2) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwär-
sich zu unterziehen: tern nach Vollendung des fünfundvierzigsten
1. Seclotsenbewerbcr vor der Auswahl zum Lebensjahres sowie bei Seelotsen ist das er-
Lotsenanwärter, forderliche Hörvermögen als vorhanden anzu-
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
sehen, wenn auf dem jeweils dem Untersucher 6. § 6 erhält folgende Fassung:
zugewandten Ohr Flüstersprache auf drei Meter
Entfernung oder auf ein Meter Entfernung auf H§ 6
dem schlechteren und auf fünf Meter Entfernung (1) Die Farbtüchtigkeit ist mit dem Anomaloskop
auf dem besseren Ohr verstanden wird. Sprache und bei natürlichem Licht nach den Farbtafeln
gewöhnlicher Lautstärke muß auf fünf Meter Ent- von Stilling/Velhagen sowie nach einem weiteren
fernung mit dem jeweils dem Untersucher zu- Farbtafelverfahren (z. B. Ishihara oder Boströrn)
gewandten Ohr verstanden werden." zu prüfen.
5. § 5 erhält folgende Fassung: (2) Bei Seelotsenbewerbern ist die erforder-
liche Farbtüchtigkeit vorhanden, wenn bei der
,,§ 5 Untersuchung niit dem Anornaloskop ein Anomal-
(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe quotient von 0,7 bis 1,4 erreicht wird und die ge-
für die Feme mit Sehproben in einem Abstand zeigten Farbta.feln schnell und richtig erkannt
von fünf Metern und auf ihre Sehschärfe für die werden.
Nähe mit Leseproben zu prüfen. (3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Lotsen-
(2) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwär- anwärtern und Seelotsen die erforderliche Farb-
tern bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten tüchtigkeit vorhanden, wenn die gezeigten Farb-
Lebensjahres muß die Sehschärfe für die Feme tafeln schnell und richtig erkannt werden. See-
ohne Korrektionsglas mindestens auf dem einen lotsen, die vor dem 1. Juli 1942 nur nach dem
Auge 1,0 und auf dem anderen Auge 0,7 betra- Holmgrenschen Verfahren auf Farbtüchtigkeit
gen. Es darf keine Ubersichtigkeit von mehr als untersucht wurden, sind weiter nur nach diesem
plus 2,0 Dioptrien vorhanden sein. Die Sehschärfe Verfahren zu untersuchen."
für die Nähe ist ausreichend, wenn ohne oder mit
Brille Nieden 1 erkannt wird. Es darf keine Nacht-
blindheit vorliegen. Das Gesichtsfeld darf nur
unerheblich eingeschränkt sein. Artikel 2
(3) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwär- Die Verordnung über die vertrauensärztliche Un-
tern nach Vollendung des fünfundvierzigsten tersuchung der Seelotsen (Seelotsenuntersuchungs-
Lebensjahres sowie bei Seelotsen muß die Seh- ordnung) gilt vom Tage des Inkrafttretens dieser
schärfe für die Feme ohne oder mit Brille minde- Verordnung ab in der aus der Anlage ersichtlichen
stens auf dem einem Auge 0,7 und auf dem ande- Fassung.
ren Auge 0,5 betragen. Die addierte Sehschärfe
beider Augen muß jedoch ohne Korrektionsglas
Artikel 3
0,25 betragen. Dubei muß auf dem schlechteren
Auge ausreichendes Orientierungsvermögen vor- Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
liegen. Die Sehschärfe für die Nähe ist aus- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
reichend, wenn ohne oder mit Brille Nieden l er- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 61 des Gesetzes
kannt wird. Es dürfen keine Hinweise auf Nacht- über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
blindheit vorliegen. Das Gesichtsfeld darf nur
unerheblich eingeschränkt sein. Wird die vor-
geschriebene Sehschärfe nur mit Brille erreicht,
Artikel 4
so ist dem Untersuchten aufzuerlegen, die Brille
während des Dienstes ständig zu tragen und eine Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Ersatzbrille mitzuführen." kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1970
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 619
Anlage
(zu Artikel 2)
Verordnung
über die vertrauensärztliche Untersuchung der Seelotsen
(Seelotsenuntersuchungsordnung)
in der Fassung vom 12. Mai 1970
§ 1 § 4
(1) Die geistige und körperliche Eignung für den (1) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwärtern
Seelotsenberuf, insbesondere das erforderliche Hör- bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebens-
und Sehvermögen sowie die Farbtüchtigkeit, wird jahres ist das erforderliche Hörvermögen als vor-
durch ein Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft handen anzusehen, wenn auf dem jeweils dem
nachgewiesen. Untersucher zugewandten Ohr Flüstersprache auf
(2) Das Zeugnis wird auf Grund einer Unter- fünf Meter Entfernung verstanden wird.
suchung durch einen Vertrauensarzt der See-Berufs- (2) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwärtern
genossenschaft erteilt. nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebens-
jahres sowie bei Seelotsen ist das erforderliche Hör-
§ 2
vermögen als vorhanden anzusehen, wenn auf dem
Der vertrauensärztlichen Untersuchung haben sich jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr Flüster-
zu unterziehen: sprache auf drei Meter Entfernung oder auf ein
1. Seelotsenbewerber vor der Auswahl zum Lotsen- Meter Entfernung auf dem schlechteren und auf
anwärter, fünf Meter Entfernung auf dem besseren Ohr ver-
standen wird. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muß
2. Seelotsen bei Vollendung des fünfundvierzigsten, auf fünf Meter Entfernung mit dem jeweils dem
fünfzigsten, fünfundfünfzigsten, sechzigsten, drei- Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.
undsechzigsten und fünfundsechzigsten Lebens-
jahres und sodann jährlich bis zum Erlöschen der
Bestallung, § 5
3. Lotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die Auf- (1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe für
sichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt. die Feme mit Sehproben in einem Abstand von fünf
Metern und auf ihre Sehschärfe für die Nähe mit
Leseproben zu prüfen.
§ 3
(2) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwärtern
(1) Die Untersuchungen nach § 2 Nr. 1 und 2 sind
bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebens-
vom Bewerber oder Seelotsen zu beantragen. Der
jahres muß die Sehschärfe für die Feme ohne Kor-
Antrag ist an einen für den Bereich der Aufsichts-
rektionsglas mindestens auf dem einen Auge 1,0
behörde zuständigen Vertrauensarzt der See-Berufs-
und auf dem anderen Auge 0,7 betragen. Es darf
genossenschaft zu richten. Zuständig sind
keine Ubersichtigkeit von mehr als plus 2,0 Diop-
1. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und Schiff- trien vorhanden sein. Die Sehschärfe für die Nähe
fahrtsdirektion Aurich ist ausreichend, wenn ohne oder .mit Brille Nieden 1
die Vertrauensärzte in fanden und Wilhelms- erkannt wird. Es darf keine Nachtblindheit vor-
haven; liegen. Das Gesichtsfeld darf nur unerheblich ein-
geschränkt sein.
2. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektjon Bremen (3) Bei Seelotsenbewerbern und Lotsenanwärtern
die Vertrnuensärzte in Bremen und Bremer- nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebens-
haven; jahres sowie bei Seelotsen muß die Sehschärfe für
die Feme ohne oder mit Brille mindestens auf dem
3. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und Schiff- einen Auge D,7 und auf dem anderen Auge 0,5 be-
fahrtsdirektion Ifamburg tragen. Die addierte Sehschärfe beider Augen muß
die Vertrauensärzte in Hamburg, Cuxhaven jedoch ohne Korrektionsglas 0,25 betragen. Dabei
und Brunsbüttel; muß auf dem schlechteren Auge ausreichendes
4. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und Schiff- Orientierungsvermögen vorliegen. Die Sehschärfe
fahrtsdirektion Kiel für die Nähe ist ausreichend, wenn ohne oder mit
Brille. Nieden 1 erkannt wird. Es dürfen keine Hin-
die Vertrauensärzte in Kiel, Brunsbüttel und
weise auf Nachtblindheit vorliegen. Das Gesichts-
Travemünde.
feld darf nur unerheblich eingeschränkt sein. Wird
(2) Der Vertrauensarzt hat die Untersuchung mög- die vorgeschriebene Sehschärfe nur mit Brille er-
lichst umgehend durchzuführen; er kann sie, insbe- reicht, so ist dem Untersuchten aufzuerlegen, die
sondere auf Antrag, einem anderen nach Absatz 1 Brille während des Dienstes ständig zu tragen und
zuständigen Vertrauensarzt übertragen. eine Ersatzbrille mitzuführen.
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§ 6 Aufsichtsbehörde Einspruch oder verlangt die Auf-
(1) Die Farbtüchtigkeit ist mit dem Anomaloskop sichtsbehörde vor Erlaß eines Verwaltungsaktes
und bei natürlichem Licht nach den Farbtafeln von unter Angabe bestimmter Gründe eine weitere
Stilling/Velhagen sowie nach einem weiteren Farb- Untersuchung, so ist die Untersuchung durch einen
tafelverfahren (z.B. Ishihara oder Boström) zu prü- bei der See-Berufsgenossenschaft gebildeten Ärzte-
fen. ausschuß zu wiederholen.
(2) Bei Seelotsenbewerbern ist die erforderliche (2) Der Ausschuß besteht aus einem Vertrauens-
Farbtüchtigkeit vorhanden, wenn bei der Unter- arzt der See-Berufsgenossenschaft und zwei Ärzten,
suchung mit dem Anomaloskop ein Anomalquotient von denen je einer auf Vorschlag der zuständigen
von 0,7 bis 1,4 erreicht wird und die gezeigten Farb- Aufsichtsbehörde und der Bundeslotsenkammer vom
tafeln schnell und richtig erkannt werden. Bundesminister für Verkehr berufen wird. Der
Vorsitz obliegt dem Vertrauensarzt der See-Berufs-
(3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Lotsenanwär- genossenschaft. Kein Ausschußmitglied darf an der
tern und Seelotsen die erforderliche Farbtüchtigkeit ersten Untersuchung beteiligt gewesen sein.
vorhanden, wenn die gezeigten Farbtafeln schnell
und richtig erkannt werden. Seelotsen, die vor dem (3) Der Arzt, der die erste Untersuchung durch··
l. Juli 1942 nur nach dem Holmgrenschen Verfahren geführt hat, hat dem Ausschuß eine schriftliche Be-·
auf Farbtüchtigkeit untersucht wurden, sind weiter gründung seines Untersuchungsergebnisses vorzu-
nur nach diesem Verfahren zu untersuchen. legen.
(4) Der Ärzteausschuß beschließt das Ergebnis
§ 7
der Untersuchung mit Stimmenmehrheit. Die Bera-
tungen des Ausschusses sind geheim.
(1) Das vertrauensärztliche Zeugnis hat das Er-
gebnis der Untersuchung zusammenzufassen und ein (5) Für das über die Untersuchung auszustellende
abschließendes Urteil darüber zu enthalten, ob und Zeugnis gelten die Vorschriften des§ 7 entsprechend.
inwieweit der Untersuchte zum Lotsenberuf tauglich
ist. Ist der Untersuchte zum Lotsenberuf untauglich, § 9
so ist die Untauglichkeit zu begründen. Die Kosten der Untersuchungen trägt der Unter-
(2) Der Vertrauensarzt der See-Berufsgenossen- suchte, die Kosten der Untersuchung nach § 8 jedoch
schaft hat das ärztliche Zeugnis in zweifacher Aus- nur dann, wenn ein von ihm erhobener Einspruch
fertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung ist nach der Untersuchung zurückgewiesen wird.
dem Untersuchten auszuhändigen; die zweite ist un-
mittelbar der Aufsichtsbehörde zu übersenden und
§ 10
dort zu den Personalakten des Untersuchten zu neh-
men. Für Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere gelten
die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Die zu-
§ 8 ständigen Aufsichtsbehörden können insoweit in
(1) Erhebt der Untersuchte gegen eine durch das Einzelfällen befristete Ausnahmen zulassen, wenn
Zeugnis verursachte ablehnende Entscheidung der die Schiffssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 621
Bekanntmachung
über Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 22. Mai 1970
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Ar- ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu
tikel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes am 6. Dezember beachten."
1951 beschlossene Geschäftsordnung (Bekannt-
machung vom 28. Januar 1952 -- Bundesgesetzbl. II 4. In § 4 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
S. 389), zuletzt geändert durch Beschluß vom ,, (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist
10. Dezember 1969 (Bekanntmachung vom 28. Dezem- nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer
ber 1969 - Bundesgesetzbl. 1970 I S. 27), durch Be- Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die
schluß vom 6. Mai 1970 wie folgt geändert: meisten Stimmen erhält."
1. § l wird wie folgt geändert:
5. In § 6 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
a) Die DberschriJt erhält folgende Fassung: Fassung:
,,Konstituierung". ,, (2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsiden-
ten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
Verständigung zwischen den Fraktionen über die
sung:
Besetzung der Stellen der Ausschußvorsitzenden
,, (2) Beim ersten Zusammentreten des Bun- und ihrer Stellvertreter sowie über den Arbeits-
destages nach einer Neuwahl führt das an plan des Bundestages herbei. Dabei soll er für
Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das eine längere Zeit im voraus die Termine der
nächstälteste Mitglied des Bundestages den Plenarwochen für die Fachbereiche festlegen. Die
Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder vorrangige Behandlung aktueller und eilbedürf-
einer seiner Stellvertreter das Amt über- tiger Gegenstände bleibt unberührt. Bei der
nimmt.. Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten
(3) Der Alterspräsident ernennt vier Mit- Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlußorgan.
glieder des Bundestages iu vorläufigen (3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren
Schriftführern. Hierauf erfolgt der Namens- Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie
aufruf der Mitglieder des Bundestages." nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vor-
behalten sind. Er stellt den Voranschlag für den
2. § 2 erhält folgende Fassung: Haushaltseinzelplan des Bundestages auf. Er
verfügt über die Verwendung der dem Bundes-
,,§ 2
tag vorbehaltenen Räume."
Wahl d(~s Präsidenten und der Stellvertreter
6. § 7 wird wie folgt geändert:
(1) Der Bundestag wählt mit verdeckten
Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
den Präsidenten und seine Stellvertreter für die ,, (3) Der Präsident schließt die Verträge, die
Dauer der Wahlperiode. für die Bundestagsverwaltung von erhebli-
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehr- cher Bedeutung sind, im Benehmen mit sei-
heit der Mitglieder des Bundestages erhält. Er- nen Stellvertretern ab. Ausgaben im Rahmen
gibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, des Haushaltsplanes weist der Präsident an."
so können für einen zweiten Wahlgang neue b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich ,, (5) Ist der Präsident verhindert, vertritt
auch dann keine Mehrheit der Stimmen der ihn einer seiner Stellvertreter a,us der zweit-
Mitglieder des Bundestages, so kommen die 11
stärksten Fraktion.
beiden Anwärter mit den höchsten Stimmen-
zahlen in die engere Wahl. Bei Stimmengleich- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
heit entscheidet das Los durch die Hand des
amtierenden Präsidenten." a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) In den Sitzungen des Bundestages bil-
3. § 3 erhält fol9ende Fassung: den der amtierende Präsident und zwei
Schriftführer den Sitzungsvorstand."
,,§ 3
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Wahl der Schriftführer
,, (3) Stehen die gewählten Schriftführer für
Der Bundestag beschließt die Zahl der Schrift- eine Sitzung des Bundestages nicht in aus-
führer. Sie können gemeinsam auf Grund eines reichender Zahl zur Verfügung, so bestellt
Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. Bei der amtierende Präsident andere Mitglieder
der Festlegung der Zahl der Schriftführer und des Bundestages als Stellvertreter. 11
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
8. § 10 wird wie folgt geändert: vereinbart, es sei denn, daß der Bundestag
vorher darüber beschließt oder der Präsident
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
sie nach § 25 Abs. 1 selbständig festsetzt.
,, (1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von
mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder (2) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern
des Bundestages, die derselben Partei oder des Bundestages, dem Bundesrat und der Bun-
solchen Parteien angehören, die auf Grund desregierung mitgeteilt. Sie gilt, wenn kein
gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Widerspruch erfolgt, mit Aufruf des Punktes 1
Land miteinander im Wettbewerb stehen. als festgestellt. Nach Eröffnung jeder Plenar-
Schließen sich Mitglieder des Bundestages sitzung kann vor Eintritt in die jeweilige Tages-
abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf ordnung jedes Mitglied des Bundestages eine
die Anerkennung als Fraktion der Zustim- Änderung der Tagesordnung beantragen, wenn
mung des Bundestages." es diesen Antrag bis spätestens 18 Uhr des Vor-
tages dem Präsidenten vorgelegt hat. Soweit
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
diese Geschäftsordnung nichts anderes be-
sung:
stimmt, kann der Bundestag einen Gegenstand
,, (3) Fraktionen können Gäste aufnehmen, von der Tagesordnung absetzen.
die bei der Feststellung der Fraktionsstärke
nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung (3) Nach Feststellung der Tagesordnung dür-
der Stellenanteile (§ 12) zu berücksichtigen fen andere Gegenstände beraten werden, sofern
sind. nicht fünf anwesende Mitglieder widersprechen
oder diese Geschäftsordnung die Beratung
(4) Mitglieder des Bundestages, die sich
außerhalb der Tagesordnung zuläßt.
zusammenschließen wollen, ohne Fraktions-
stärke zu erreichen, können als Gruppe an- (4) Selbständige Anträge nach § 97 müssen
erkannt werden. Für sie gelten die Absätze 2 auf Verlangen der Antragsteller auf die Tages-
und 3 entsprechend." ordnung der nächsten Sitzung gesetzt und be-
raten werden, in der der entsprechende Fach-
bereich behandelt wird.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
(5) Ist eine Sitzung wegen Beschlußunfähig-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: keit aufgehoben worden, kann der Präsident
,,Pflichten der Mitglieder des Bundestages". für denselben Tag eine neue Sitzung mit der-
b) Absatz 2 entfällt. selben Tagesordnung einberufen. Innerhalb die-
ser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
die Wiederholung der erfolglosen Abstimmung
,, (3) An jedem Sitzungstag wird eine An- oder Wahl festlegen oder sie mit Zustimmung
wesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mit- des Bundestages von der Tagesordnung ab-
glieder des Bundestages einzutragen haben. setzen."
Die Folgen der Nichteintragung und der
Nichtbeteiligung an einer namentlichen Ab-
stimmung ergeben sich aus dem Gesetz über 14. In§ 25 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
die Entschädigung der Mitglieder des Bun- ,, (1) Selbständig setzt der Präsident Termin und
destages." Tagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn da-
zu ermächtigt oder aus einem anderen Grunde
10. § 17 entfällt. als dem der Beschlußunfähigkeit nicht entschei-
den kann."
11. § 18 erhält folgende Fassung:
15. § 26 erhält folgende Fassung:
,,§ 18
Urlaub ,,§ 26
Urlaub erteilt der Präsident, bei Anträgen auf Leitung der Sitzungen
Urlaub für länger als eine Woche grundsätzlich
Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die
im Benehmen mit dem Ältestenrat. Urlaub auf
Sitzungen. Vor Schluß jeder Sitzung gibt der
unbestimmte Zeit wird nicht erteilt."
Präsident nach den Vereinbarungen im Ältesten-
rat oder nach Beschluß des Bundestages den
12. Die Uberschrift des Abschnitts VII erhält fol- Termin der nächsten Sitzung bekannt."
gende Fassung:
„VII. Tagesordnung, Einberufung, Leitung 16. § 28 erhält folgende Fassung:
der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen".
,,§ 28
13. § 24 erhält folgende Fassung: Verbindung der Beratung
,,§ 24 Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder
(1) Termin und Tagesordnung jeder Sit- im Sachzusammenhang stehender Gegenstände
zung des Bundestages werden im Ältestenrat kann jederzeit beschlossen werden."
Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 623
17. In § 29 crh~ilt Absatz 1 folgende Fassung: und beim zweiten Male auf die Folgen eines
,, (1) Der Antrc-1g cmf Ubergang zur Tages- dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hin-
ordnung kimn jederzeit bis zur Abstimmung gewiesen worden, so muß ihm der Präsident das
gestellt werden und bedarf keiner Unter- Wort entziehen und darf es ihm in derselben
stützung. Wird ihm widersprochen, so ist vor Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder
der Abstimmung ein Redner für und ein Redner erteilen."
gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag
abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Be- 22. § 42 erhält folgende Fassung:
ratung nicht wiederholt werden. Uber Anträge
,,§ 42
auf Ubergang zur Tagesordnung ist vor ande-
ren Anträgen abzustimmen." Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages
18. § 30 erhält folgende Fassung: (1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung
kann der Präsident ein Mitglied des Bundes-
,,§ 30 tages, auch ohne daß ein Ordnungsruf ergangen
Vertagung oder Schluß der Beratung ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal ver-
(1) Ist die Redner liste erschöpft oder meldet weisen. Bis zum Schluß der Sitzung muß der
sich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident Präsident bekanntgeben, für wieviel Sitzungs-
die Aussprache für geschlossen. tage der Betroffene ausgeschlossen wird. Ein
Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig
(2) Der Bundestag kann die Beratung ver- Sitzungstagen ausgeschlossen werden.
tagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung
oder Schluß der Beratung bedarf der Unter- (2) Der Betroffene hat den Sitzungssaal un-
stützung von soviel anwesenden Mitgliedern des verzüglich zu verlassen. Kommt er der Auf-
Bundestages, wie einer Fraktionsstärke ent- forderung nicht nach, wird er vom Präsidenten
spricht. Der Schlußantrag geht bei der Abstim- darauf hingewiesen, daß er sich durch sein Ver-
mung dem Verlagungsantrag vor, ist aber, wenn halten eine Verlängerung des Ausschlusses zu-
es sich um die Beratung von Gesetzesvorlagen zieht.
handelt, erst zulässig, nachdem mindestens ein (3) Der Betroffene darf während der Dauer
Mitglied des Bundestages nach dem Antrag- seines Ausschlusses auch nicht an Ausschuß-
steller oder Berichterstatter das Wort hatte." sitzungen teilnehmen.
19. § 31 erhält folgende Fassung: (4) Versucht der Betroffene widerrechtlich an
den Sitzungen des Bundestages oder seiner Aus-
,, § 31 schüsse teilzunehmen, findet Absatz 2 Satz 2
Vertagung der Sitzung entsprechend Anwendung.
Vor Erledigung der Tagesordnung kann die (5) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er
Sitzung nur vertagt werden, wenn es der Bundes- darf sich nicht in die Anwesenheitsliste ein-
tag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf An- tragen."
trag von mindestens soviel anwesenden Mit-
gliedern des Bundestages beschließt, wie einer 23. § 43 erhält folgende Fassung:
Fraktionsstärke entspricht."
,,§ 43
20. § 39 wird wie folgt geändert:
Einspruch gegen den Ordnungsruf
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: oder Ausschluß
,, (1) Die Zeitdauer für die Aussprache über Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß
einen Gegenstand wird - in der Regel nach kann der Betroffene bis zum nächsten Plenar-
Vorschlag des Ältestenrates - vom Bundes- sitzungstag schriftlich begründeten Einspruch
tag festgesetzt. Sie kann während der Bera- einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung
tung eines Gegenstandes geändert werden." dieser Sitzung zu setzen. Der Bundestag ent-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: scheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat
,, (3) Spricht ein Mitglied des Bundestages keine aufschiebende Wirkung."
über die Redezeit hinaus, so kann ihm der
Präsident nach einmaliger Mahnung das 24. § 44 erhält folgende Fassung:
Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort
entzogen, so darf er es in derselben Aus- ,,§ 44
sprache zum selben Gegenstand nicht wieder Unterbrechung der Sitzung
erhalten."
Wenn im Bundestag störende Unruhe ent-
steht, die den Fortgang der Verhandlungen in
21. § 41 erhält folgende Fassung:
Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf
,,§ 41 bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben.
Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt
Wortentziehung
er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird da-
Ist ein Redner während einer Rede dreimal durch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung
zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen beruft der Präsident ein."
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
25. § 4b erhält tol~Jende FassunrJ: 30. § 54 erhält folgende Fassung:
,,§ 46 ,,§ 54
Jforbei ruiung eines BundesministE\rs Abstimmungsregeln
Jedes Mitglied des Bundestages kann die Her- (1) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder
beirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der
beantragen. Der Antrag bedarf der Unter- Schlußabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 88)
stützung von soviel anwesenden Mitgliedern erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder
des BundesldfJes, wie einer Fraktionsstärke ent- Sitzenbleiben.
spricht. Ubcr den Antrag entscheidet der Bundes-
(2) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundes-
tag."
gesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vor-
26. § 48 erhi:ilt tol~Jemde Fassun~r schriften enthalten, entscheidet die einfache
Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
,,§ 48
(3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundes-
Wiedereröffnung der Aussprache gesetz oder diese Geschäftsordnung für einen
(l) Ergreift nach Schluß der Aussprache oder Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehr-
nach Ablauf der beschlossenen Redezeit ein Mit- heit vorgeschrieben, stellt der Präsident aus-
glied oder Beauftragter der Bundesregierung drücklich fest, daß die Zustimmung der erforder-
oder des Bundesrates zu dem Gegenstand das lichen Mehrheit vorliegt.
Wort:, so ist die Aussprache wieder eröffnet. (4) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor
(2) Erhält während der Aussprache ein Mit- der Abstimmung erklären, daß es nicht an der
glied oder Beauftragter der Bundesregierung Abstimmung teilnehme."
oder des Bundesrates zu dem Gegenstand das
Wort, so haben die Fraktionen, deren Redezeit 31. In § 55 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende
zu diesem Tagesordnungspunkt bereits erschöpft Fassung:
ist, das Recht, noch einmal ein Viertel ihrer
Redezeit in Anspruch zu nehmen. ,, (1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz
einer Bundesbehörde zu entscheiden, so erfolgt
(3) Ergreift ein Mitglied oder Beauftragter der
die Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschläge
Bundesregierung oder des Bunde~rates das
für den Sitz der Behörde gemacht werden, vor
Wort außerhalb dm Tagesordnung, so wird auf
der Schlußabstimmung über das Gesetz.
Verlangen von soviel anwesenden Mitgliedern
des Bundestaqes, wie einer Fraktionsstärke ent- (2) Der Bundestag wählt mit Namensstimm-
spricht, die Aussprache über seine Ausführungen zetteln, auf die der jeweils gewünschte Ort zu
eröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht schreiben ist. Gewählt ist der Ort, der die Mehr-
· gestellt werden." heit der Stimmen erhält .. Ergibt sich keine solche
Mehrheit, werden in einem zweiten Wahlgang
27. § 49 wird wie folgt geändert: die beiden Orte zur Wahl gestellt, die im ersten
Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
haben. Gewählt ist dann der Ort, der die Mehr-
,,Feststellung der Beschlußfähigkeit, heit der Stimmen erhält."
Folgen der BcschlußunfähirJkeit".
b) Absatz 2 entfällt. 32. § 56 wird wie folgt geändert:
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,(3) Wird vor Beginn einer Abstimmung die ,,Zählung der Stimmen".
Beschlußfäb igkeit von mindestens fünf an-
wesenden Mitgliedern des Bundestages be- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zweifolt und c1uch vom Sitzungsvorstand nicht ,(2) Nachdem die Mitglieder des Bundes-
einmütig bejaht, so ist in Verbindung mit der tages auf Aufforderung des Präsidenten den
Abstimmung die Beschlußfähigkeit durch Sitzungssaal verlassen haben, werden die
Zählung der Stimmen (§ 56) festzustellen. Der Türen bis auf drei Abstimmungstüren ge-
Präsident kann die Abstimmung auf kurze schlossen. An jeder dieser Türen stellen sich
Zeit aussetzen. zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des
(4) Nach Feststellung der Beschlußunfähig- Präsidenten betreten die Mitglieder des Bun-
keit hebt der Präsident die Sitzung sofort auf, destages durch die mit „Ja", ,,Nein" oder
§ 24 Abs. 5 findet Anwendung. Ein Verlangen
„Enthaltung" bezeichnete Tür wieder den
Sitzungssaal und werden von den Schriftfüh-
auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in
rern laut gezählt. Zur Beendigung der Zäh-
Kraft. Stimmenthaltungen und ungültige
lung gibt der Präsident ein Zeichen. Mitglie-
Stimmen zählen bei der Feststellung der Be-
der des Bundestages, die später eintreten,
schlußfähigkeit mit."
werden nicht mitgezählt. Der Präsident und
28. § 50 entfällt. die diensttuenden Schriftführer geben ihre
Stimme öffentlich ab. Der Präsident verkün-
29. § 51 entfällt. det das Ergebnis.'
~✓ r. 48 . Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 625
J'.3. § 57 (!rh~ilt Jolqc:ndf~ FdSSLmg: Punktes der Tagesordnung von mindestens so-
viel Mitgliedern des Bundestages verlangt wird,
,§ 57
wie einer Fraktionsstärke entspricht. In der Aus-
Namentliche Abstimmung sprache werden nur die Grundsätze der Vor-
Numenl.liche Abstimmung kann bis zur Er- lagen besprochen. Änderungsanträge sind in der
öffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie ersten Beratung unzulässig."
findet statt, wenn das Verlangen von mindestens
soviel Mitgliedern des Bundestages unterstützt 39. In § 80 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
wird, wie einer Fraktionsstärke entspricht.
Schriftführer sammeln in Urnen die Abstim- ,, (1) Die zweite Beratung beginnt im allgemei-
mungskditen, die den Namen des Abstimmenden nen am zweiten Tage nach Schluß der ersten
und die ErkIJrung „Ja" oder „Nein" oder „Ent- und, wenn Ausschußberatungen vorausgegangen
halte mich" tragen. Nach beendeter Ein- sind, frühestens am zweiten Tage nach Vertei-
sammlung erklärt der Präsident die Abstimmung lung des Ausschußberichts. Sie wird mit einer
für geschlossen. Die Schriftführer zählen die allgemeinen Aussprache eröffnet, wenn diese
Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergeb- von soviel Mitgliedern des Bundestages ver-
nis.' langt wird, wie einer Fraktionsstärke ent-
spricht."
34. § 59 erhält folgende Fassung:
40. § 81 erhält folgende Fassung:
,,§ 59
,,§ 81
Erklärungen zur Abslimmung
Änderungsanträge zur zweiten Beratung
Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mit-
qlied des Bundestages zu allen Abstimmungen, (1) Änderungen zu Gesetzentwürfen können
die die Beratung eines Gegenstandes abschlie- beantragt werden, solange die Beratung des
ßen, eine kurze mündliche oder schriftliche Er- Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch
klärung abgeben. Schriftliche Erklärungen sind nicht abgeschlossen ist. Die Anträge müssen
in den Stenographischen Bericht aufzunehmen." schriftlich abgefaßt und sollen mit einer kurzen
Erläuterung des Inhalts versehen sein, soweit
:35. In § 64 erhält Absatz 2 folgende Fassung: sich dieser nicht ohne weiteres aus dem Antrag
selbst ergibt.
,, (2) Die Rechte und das Verfahren regelt das
Wahlprüfungsgesetz." (2) Änderungsanträge bedürfen keiner Unter-
stützung; sie werden verlesen, wenn sie noch
nicht verteilt sind.
36. In § 75 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende (3) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und
Fassung: ähnlichen Verträgen, welche die politischen Be-
,, ('.3) Große Anfragen an die Bundesregierung ziehungen des Bundes regeln oder sich auf
sind von mindestens soviel Mitgliedern des Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen
Bundestages zu unterzeichnen, wie einer Frak- (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), sind )fo-
tionsstärke entspricht (§§ 105 bis 109). derungsanträge nicht zulässig."
(4) Kleine Anfragen an die Bundesregierung
sind von mindestens soviel Mitgliedern des 41. § 87 erhält folgende Fassung:
Bundestages zu unterzeichnen, wie einer Frak-
tionsstärke entspricht (§ 110)," ,,§ 87
Wiederholung der Abstimmung
37. In § 77 erhält Absatz 3 folgende Fassung: Sind in der abschließenden Beratung Ände-
rungsanträge angenommen worden, ehe sie ver-
,,(3) Werden Vorlagen oder Anträge gemäß Ab- teilt waren, so muß, wenn es von soviel Mit-
satz l in zwei Beratungen behandelt, so finden gliedern des Bundestages verlangt wird, wie
für die Schlußberatung neben den Bestimmun- einer Fraktionsstärke entspricht, vor der Schluß-
gen für die zweite Beratung (§§ 80 bis 83 und 84 abstimmung nochmals über die nun vorliegende
Abs. 3) die Bestimmungen über Wiederholung Drucksache abgestimmt werden. Eine Aussprache
der Abstimmung und Schlußabstimmung (§§ 87 findet nicht statt."
und 88) entsprechende Anwendung."
42. § 89 erhält folgende Fassung:
38. § 78 erhfüt folgende Fassung:
,,§ 89
,,§ 78
Entschließungsanträge
Erste Beratung von Gesetzentwürfen
Entschließungsanträge müssen von mindestens
In der ersten Beratung findet eine allgemeine soviel Mitgliedern des Bundestages unterstützt
Aussprache nur statt, wenn sie vom Ältestenrat werden, wie einer Fraktionsstärke entspricht.
empfohlen oder bis zum Aufruf des betreffenden Dber Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
und Gesetzen, mit denen die Zustimmung zu kann darüber abgestimmt werden, wenn nicht
Verträgen gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grund- fünf Mitglieder des Bundestages wider-
11
gesetzes erteilt werden soll, wird in der Regel sprechen.
nach der Schlußabstimmung abgestimmt. Uber
b) Absatz 3 entfällt.
Entschließungen zu Teilen des Haushaltsplans
kann die Abstimmung während der dritten Be-
49. § 100 erhält folgende Fassung:
ratung erfolgen."
,,§ 100
43. In § 93 erhält Absatz 2 folgende Fassung: Änderungsanträge
,, (2) Drei Beratungen eines Gesetzentwurfs Änderungsanträge zu Anträgen, die keinen
können nur dann am selben Tag auf die Tages- Gesetzentwurf enthalten, müssen von soviel
ordnung gesetzt werden, wenn nicht fünf an- Mitgliedern des Bundestages unterstützt wer-
wesende Mitglieder des Bundestages wider- den, wie einer Fraktionsstärke entspricht. Ein
sprechen." zurückgezogener Antrag kann unter gleichen
Voraussetzungen wieder aufgenommen werden.
44. In § 94 erhäll Abscüz 2 folgende Fassung: Im übrigen gelten für Anträge sinngemäß die
,, (2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Vorschriften für Gesetzesvorlagen."
Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans darf
frühestens sechs Wochen, die abschließende Be- 50. § 105 erhält folgende Fassung:
ratung von Nachtragshaushaltsvorlagen oder Er- ,,§ 105
gänzungsvorlagen frühestens drei Wochen nach
Zuleitung erfolgen, es sei denn, die Stellung- Große Anfragen
nahme des Bundesrates geht vor Ablauf der in Große Anfragen an die Bundesregierung sind
Artikel l l 0 Abs. 3 des Grundgesetzes vorgesehe- dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie
nen Frist ein." müssen kurz und bestimmt gefaßt und von so-
viel Mitgliedern des Bundestages unterzeichnet
45. § 95 entfällt. sein, wie einer Fraktionsstärke entspricht; sie
sind schriftlich zu begründen."
46. § 97 wird wie Iolgt geändert:
51 . § 106 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 106
,(1) Selbständige Anträge von Mitgliedern
Beantwortung und Beratung
des Bundestages müssen von mindestens so- von Großen Anfragen
viel Mitgliedern des Bundestages unter-
schrieben sein, wie einer Fraktionsstärke Der Präsident teilt der Bundesregierung die
entspricht, und die Eingangsformel tragen Große Anfrage mit und fordert schriftlich zur
„Der Bundestag wolle beschließen"; soweit Erklärung auf, ob und wann sie antworten
sie einen Gesetzentwurf enthalten, müssen werde. Nach Eingang der schriftlichen Beantwor-
sie, im übrigen können sie mit einer kurzen tung wird die Große Anfrage auf die Tages-
Begründung versehen werden.' ordnung gesetzt. Die Beratung muß erfolgen,
wenn mindestens soviel Mitglieder des Bundes-
b) Absatz 2 entfällt. tages es verlangen, wie einer Fraktionsstärke
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: entspricht."
,, (3) Berät ein Ausschuß, dessen Verhand-
lungen nicht vertraulich sind, Anträge von 52. § 107 erhält folgende Fassung:
Mitgliedern des Bundestages, so ist den Erst- ,,§ 107
unterzeichnern zur Wahrnehmung ihrer
Rechte nach § 73 Abs. 8 oder lO die Tages- Anträge zu Großen Anfragen
ordnung zu übermitteln." Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt,
so muß er von soviel anwesenden Mitgliedern
47. In § 98 erhält Absatz 3 folgende Fassung: des Bundestages unterstützt werden, wie einer
Fraktionsstärke entspricht; eine kurze schrift-
,, (3) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere
liche Begründung ist zulässig. Zu einer Prüfung
Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahl-
kann dieser Antrag einem Ausschuß überwiesen
gang mit verdeckten Stimmzetteln (§ 54 a) zu
oder die Abstimmung auf den nächsten Sitzungs-
wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die 11
tag verschoben werden.
Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bun-
destages auf sich vereinigt."
53. § 108 erhält folgende Fassung:
48. § 99 wird wie folgt geändert: ,,§ 108
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Ablehnung der Beantwortung
,, (2) Auch wenn Anträge nicht verteilt sind Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für
oder nicht auf der Tagesordnung stehen, die nächsten drei Wochen die Beantwortung der
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 627
Großen Anfrage ab, so kann der Bundestag die spricht. Dasselbe gilt, wenn er zur Beratung
Große Anfrage zur Beratung auf die Tages- eines sonstigen Punktes der Tagesordnung ge-
ordnung setzen. Die Beratung muß erfolgen, mäß Absatz 2 herbeigerufen wird.
wenn mindestens soviel Mitglieder des Bundes-
(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann die
tages es verlangen, wie einer Fraktionsstärke
Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sit-
entspricht. Vor der Beratung kann einer der An-
zungen des Bundestages verlangen. Dem Ver-
fragenden das Wort zu einer zusätzlichen münd-
langen ist zu entsprechen, wenn soviel an-
lichen Begründung erhalten."
wesende Mitglieder des Bundestages zustim-
men, wie einer Fraktionsstärke entspricht."
54. § 110 erhält folgende Fassung:
,,§ 110 57. § 121 erhält folgende Fassung:
Kleine Anfragen ,,§ 121
(1) Soviel Mitglieder des Bundestages, wie Beurkundung der Beschlüsse
einer Fraktionsstärke entspricht, können von der
Der Präsident vollzieht die Protokollierung
Bundesregierung Auskunft über bestimmt be-
der Beschlüsse mit den diensttuenden Schrift-
zeichnete Bereiche in Kleinen Anfragen ver-
führern. Das Protokoll wird an die Mitglieder
langen. Die Fm.gen sind dem Präsidenten schrift-
des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt,
lich einzureichen; sie können kurz begründet
werden. wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden
Sitzungstag kein Widerspruch erhoben wird."
(2) Der Präsident teilt der Bundesregierung
die Fragen mit und fordert sie auf, die Fragen
58. § 122 erhält folgende Fassung:
schriftlich zu beantworten. Sind die Fragesteller
mit der Beantwortung nicht zufrieden oder er- ,,§ 122
folgt keine Beantwortung innerhalb von vier-
Einspruch gegen das Protokoll
zehn Tagen, so können die Fragesteller ihre
Fragen als Mündliche Anfragen nach den Richt- Wird das Protokoll beanstandet und der Ein-
linien für die Fragestunde (§ 111) oder als Große spruch nicht durch die Erklärung der Schrift-
Anfragen (§ 106) an die Bundesregierung rich- führer behoben, so befragt der Präsident den
ten." Bundestag. Wird der Einspruch für begründet
erachtet, so ist die neue Fassung der beanstande-
ten Stelle dem nächsten Sitzungsprotokoll bei-
55. § 111 erhält folgende Fassung:
zufügen."
,, § 111
Fragestunde 59. § 126 erhält folgende Fassung:
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, ,,§ 126
kurze Mündliche Anfragen an die Bundesregie-
Unerledigte Gegenstände
rung zu richten. Das Verfahren wird in den
Richtlinien für die Fragestunde geregelt (An- Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der
lage 2)." Auflösung des Bundestages gelten alle Vor-
lagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Dies
56. § 116 c erhält folgende Fassung: gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die
keiner Beschlußfassung bedürfen."
,,§ 116c
Beratung von Berichten des Wehrbeauftragten 60. In § 131 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
(1) Der Wehrbeauftragte hat bei der Beratung ,, (2) Die Rechte des Ständigen Ausschusses so-
der von ihm vorgelegten Berichte das Wort zu wie des Ausschusses für auswärtige Angelegen-
ergreifen, wenn ein Mitglied des Bundestages heiten und des Ausschusses für Verteidigung
es verlangt und das Verlangen die Zustimmung zwischen zwei Wahlperioden richten sich nach
von soviel anwesenden Mitgliedern des Bundes- den Bestimmungen der Artikel 45 und 45 a des
tages findet, wie einer Fraktionsstärke ent- Grundgesetzes."
Bonn, den 22. Mai 1970
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
von Hassel
628 Bundesgese~zblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages
Vom 22. Mai 1970
Auf Grund des Beschlusses des Deutschen Bundes-
tuges vom 6. Mai 1970 wird nachstehend die am
6. Dezember 1951 beschlossene Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (Bekanntmachung vom 28. Ja-
nuar 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 389), zuletzt ge-
ändert durch Beschluß vom 6. Mai 1970 (Bekannt-
machung vorn 22. Mai 1970 - Bundesgesctzbl. I
S. 621), neu bekanntgemacht.
Bonn, den 22. Mai 1970
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
von Hassel
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
in der Fassung vorn 22. Mai 1970
I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter § 2
und Schriftführer
Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter
§ 1 (1) Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimm-
zetteln in besonderen Wahlhandlungen den Präsi-
Konstituierung denten und seine Stellvertreter für die Dauer der
(1) Der Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung Wahlperiode.
von dem bisher amtierenden Präsidenten des Bun-
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit
destages spätestens zum dreißigsten Tage nach der
Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich
im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für
des vorhergehenden Bundestages einberufen.
einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorge-
(2) Beim ersten Zusammentreten des Bundestages schlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehr-
nach einer Neuwahl führt das an Jahren älteste oder, heit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages,
wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten
Bundestages den Vorsitz, bis der neugewählte Prä- Stimmenzahlen in die engere Wahl. Bei Stimmen-
sident oder einm· sEüner StellvE~rtreter das Amt über- gleichheit entscheidet das Los durch die Hand des
nimmt. amtierenden Präsidenten.
P) Der Alterspräsident ernennt vier Mitglieder
des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. Hier- § 3
auf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des
Bundestages. Wahl der Schriftführer
(4} Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftfüh-
die Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der rer. Sie können gemeinsam auf Grund eines Vor-
Schriftführer vorgenommen. schlages der Fraktionen gewählt werden. Bei der
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 629
Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Ver- einzelplan des Bundestages auf. Er verfügt über die
teilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten. Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen
Räume.
(4) Für die Angelegenheiten der Bibliothek, des
II. Wahl des Bundeskanzlers Archivs und anderer Dokumentationen setzt der
Ältestenrat einen ständigen Unterausschuß ein, dem
§ 4 auch Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglied
Wahl des Bundeskanzlers des Ältestenrates sind, angehören können.
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des
Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache § 7
gewählt. Aufgaben des Präsidenten
, (2) Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln. (1) Der Präsident vertritt den Bundestag und re-
Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Stim- gelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die
men der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, lei-
auf sich vereinigt. tet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende
kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach Stimme in allen Ausschüssen.
dem Wahlgang mit der Mehrheit seiner Mitglieder (2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die
einen Bundeskanzler wählen. Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundes-
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht tages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und
zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahl- Grundstücken zu. Der Präsident erläßt im Einver-
gang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten nehmen mit dem Ausschuß für Wahlprüfung, Immu-
Stimmen erhält. nität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.
(5) Die Wahlvorschläge aus der Mitte des Bun- (3) Der Pr?,sident schließt die Verträge, die für
destages gemäß den Absätzen 3 und 4 bedürfen der die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeu-
Unterstützung eines Viertels der Mitglieder des tung sind, im Benehmen mit seinen Stellvertretern
Bundestages. ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist
der Präsident an.
(4) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat Bundestagsbeamten. Er ernennt und stellt die Bun-
destagsbeamten nach den gesetzlichen und allge-
§ 5 meinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt
Präsidium sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten Be-
diensteten des Bundestages werden von dem Präsi-
Der Präsident und die stellvertretenden Präsiden- denten eingestellt und entlassen. Maßnahmen nach
ten bilden das Präsidium. den Sätzen 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte
des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte
§ 6 Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den
Ältestenrat stellvertretenden Präsidenten, soweit leitende Be-
amte (A 16 und höher) oder entsprechend einge-
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, stufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höher-
seinen Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren gestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.
von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden
Mitgliedern. Die Einberufung und Leitung obliegt (5) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn einer
dem Präsidenten. Er muß ihn einberufen, wenn eine seiner Stellvertreter aus der zweitstärksten Frak-
Fraktion es verlangt. tion.
(2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten § 8
bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Ver- Sitzungsvorstand
ständigung zwischen den Fraktionen über die Be-
setzung der Stellen der Ausschußvorsitzenden und (1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der
ihrer Stellvertreter sowie über den Arbeitsplan des amtierende Präsident und zwei Schriftführer den
Bundestages herbei. Dabei soll er für eine längere Sitzungsvorstand.
Zeit im voraus die Termine der Plenarwochen für die (2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit
Fachbereiche festlegen. Die vorrangige Behandlung seinen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertre-
aktueller und eilbedürftiger Gegenstände bleibt un- tung. Sind Präsident und Stellvertreter gleichzeitig
berührt. Bei der Wahrnehmung der in diesem Ab- verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die
satz genannten Aufgaben ist der Ältestenrat kein Leitung.
Beschlußorgan. (3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine
(3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl
Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht zur Verfügung, so bestellt der amtierende Präsident
dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten andere Mitglieder des Bundestages als Stellver-
sind. Er stellt den Voranschlag für den Haushalts- treter.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 9 Abschnitt V
Aufgaben der Schriftführer (§§ 13 bis 15)
Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. entfällt
Sie haben die Schriftstücke vorzulesen, die Verhand-
lungen zu beurkunden, die Rednerlisten zu führen,
die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und VI. Pflichten und Rechte der Mitglieder
zu zählen, die Berichtigungen der stenographischen des Bundestages
Sitzungsberichte zu überwachen und andere An-
gelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen § 16
des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt Pflichten der Mitglieder des Bundestages
die Geschäfte.
(1) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflich-
tet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen.
IV. Fraktionen (2) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheits-
liste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bun-
§ 10 destages einzutragen haben. Die Folgen der Nicht-
Bildung der Fraktionen eintragung und der Nichtbeteiligung an einer
namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem
(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von min- Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des
destens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bun- Bundestages.
destages, die derselben Partei oder solchen Parteien
angehören, die auf Grund gleichgerichteter politi- § 17
scher Ziele in keinem Land miteinander im Wettbe- entfällt
werb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundes-
tages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die § 18
Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bun-
destages. Urlaub
Urlaub erteilt der Präsident, bei Anträgen auf
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung,
die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste Urlaub für länger als eine Woche grundsätzlich im
sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Benehmen mit dem Ältestenrat. Urlaub auf unbe-
stimmte Zeit wird nicht erteilt.
(3) Fraktionen können Gäste aufnehmen, die bei
der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitzählen, § 19
jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile (§ 12)
zu berücksichtigen sind. Beanstandung und Erlöschen der Mitgliedschaft
(4) Mitglieder des Bundestages, die sich zusam- Die Ausübung eines beanstandeten Mandats
menschließen wollen, ohne Fraktionsstärke zu er- eines Mitgliedes des Bundestages regelt sich nach
reichen, können als Gruppe anerkannt werden. Für den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes.
sie gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 20
(5) Technische Arbeitsgemeinschaften zwischen
Fraktionen können nicht zu einer Änderung der Ausweise und Drucksachen
Stellenanteile führen, die den einzelnen Fraktionen (1) Jedes Mitglied des Bundestages erhält vom
nach ihrer Stärke zustehen. Bundestag für die Dauer der Wahlperiode einen
Ausweis über seine Eigenschaft als Mitglied des
Bundestages, eine Fahrkarte für alle staatlichen Ver-
§ 11
kehrsmittel und das Amtliche Handbuch des Deut-
Reihenfolge der Fraktionen schen Bundestages.
Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre (2) Die Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie
Reihenfolge. Bei gleicher Frnk tionsstärke entschei- dem Mitglied des Bundestages in sein Fach einge-
det das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung legt sind.
des Bundestages gezogen wird. Erledigte Mitglie-
§ 21
dersitze werden bis zur Neubesetzung bei der Frak-
tion mitgezählt, die sie bisher innehatte. Akteneinsicht und -abgabe
(1) Die Mitglieder des Bundestages sind berech-
§ 12 tigt, alle nicht auf Beschluß des Bundestages aus-
drücklich als vertraulich bezeichneten Akten einzu-
Stellenanteile der Fraktionen sehen, die sich in der Verwahrung des Bundestages
Die Zusammensetzung des Altestenrates und der oder eines Ausschusses befinden, nur dürfen dadurch
Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den nicht die Arbeiten des Bundestages oder seiner Aus-
Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der ein- schüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter be-
zelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grund- hindert werden. Die Einsichtnahme in persönliche
satz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzuneh- Akten und Abrechnungen, die beim Bundestag über
men hat, angewandt. seine Mitglieder geführt werden, ist nur dem be-
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 631
treffenden Mitglied des Bundestages möglich. Wün- (3) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen
schen dndere MitqJieder des Bundestages etwa als andere Gegenstände beraten werden, sofern nicht
Berichterstatter oder Ausschußvorsitzende oder Per- fünf anwesende Mitglieder widersprechen oder
sönlichkeiten außerhalb des Hauses Einsicht in diese diese Geschäftsordnung die Beratung außerhalb der
Akten, dann kann dies nur mit Genehmigung des Tagesordnung zuläßt.
Präsidenten und des betreffenden Mitglieds des Bun- (4) Selbständige Anträge nach § 97 müssen auf
destages geschehen. Akten des Bundestages, die ein Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung
Mitglied des Bundesta~ies persönlich betreffen, kann der nächsten Sitzung gesetzt und beraten werden,
er jederzeit einsehen.
in der der entsprechende Fachbereich behandelt
(2) Zum Gebrauch außerlldlb des Bundeshauses wird.
werden Akten nur an die Vorsitzenden .oder Be- (5) Ist eine Sitzung wegen Beschlußunfähigkeit
richterstatter ck~r Ausschüsse für ihre Arbeiten ab- aufgehoben worden, kann der Präsident für den-
gegeben. selben Tag eine neue Sitzung mit derselben Tages-
(3) Ausnahmen kann der Prüsident genehmigen. ordnung einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung
kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geheime
erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder
oder vertrauliche Aktcm im Sinne des§ 21 a.
sie mit Zustimmung des Bundestages von der Tages-
ordnung absetzen.
§ 21 a
§ 25
Geheimschutzordnung
Einberufung durch den Präsidenten
Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzord-
nung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (1) Selbständig setzt der Präsident Termin und
(Anlage 1). Sie regelt die Behandlung geheimer Tagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu
oder vertraulicher Akten und sonstiger Angelegen- ermächtigt oder aus einem anderen Grunde als dem
heiten. der Beschlußunfähigkeit nicht entscheiden kann.
§ 22 (2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundes-
Ehrenordnung tages verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder
des Bundestages, der Bundespräsident oder der Bun-
Der Bundesli.lg kann sich eine Ehrenordnung ge- deskanzler es verlangen (Artikel 39 Abs. 3 des
ben. Grundgesetzes).
VII. Tagesordnung, Einberufung, (3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbstän-
Leitung der Sitzung dig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur
und Ordnungsmaßnahmen Tagesordnung festgesetzt, so muß er bei Beginn der
Sitzung die Genehmigung des Bundestages einholen.
§ 23
Sitzungen § 26
Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag Leitung der Sitzungen
eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die
der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit Sitzungen. Vor Schluß jeder Sitzung gibt der Präsi-
die Offcntlichkeit ausgeschlossen werden. Uber den dent nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder
Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden nach Beschluß des Bundestages den Termin der
(Artikel 42 Abs. 1 des Grundgesetzes). nächsten Sitzung bekannt.
§ 24 § 27
Tagesordnung Eröffnung der Beratung
(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf
Bundestages werden im Ältestenrat vereinbart, es der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen,
sei denn, daß der Bundestag vorher darüber be- wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedin-
schließt oder der Präsident sie nach § 25 Abs. 1 selb- gungen geknüpft ist.
ständig fest.setzt. § 28
(2) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Verbindung der Beratung
Bundestages, dem Bundesrat und der Bundesregie- Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im
rung mitgeteilt. Sie gilt, wenn kein Widerspruch er- Sachzusammenhang stehender Gegenstände kann
folgt, mit Aufruf des Punktes 1 als fest.gestellt. Nach jederzeit beschlossen werden.
Eröffnung jeder Plenarsitzung kann vor Eint.ritt in
die jeweilige Tagesordnung jedes Mitglied des Bun- § 29
destages eine Änderung der Tagesordnung bean-
Obergang zur Tagesordnung
tragen, wenn es diesen Antrag bis spätestens 18 Uhr
des Vortages dem Präsidenten vorgelegt hat. Soweit (1) Der Antrag auf Ubergang zur Tagesordnung
diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, kann kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden
der Bundestag einen Gegenstand von der Tagesord- und bedarf keiner Unterstützung. Wird ihm wider-
nung absetzen. sprochen, so ist vor der Abstimmung ein Redner für
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
und ein Redner ~Je~Jen den Antrag zu hören. Wird Bundesregierung eine abweichende Meinung zu
der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Wort kommen.
Beratung nicht wiederholt werden. Uber Anträge
(2) Der Präsident kann zu bestimmten Tagesord-
auf UberganfJ zur Tagesordnung ist vor anderen nungspunkten den Redner bitten, seine Redezeit
Anlriigen abzustimmen.
anzugeben.
(2) Uber Vorh1gen und AntrÜfJC der Bundesregie- (3) Der erste Redner in der Beratung von Anträ-
rung oder des Bundesrates darf, auch wenn sie einen gen soll nicht der Fraktion des Antragstellers ent-
Gesetzentwurf nicht enlhallen, nicht zur Tagesord-
nommen werden. Antragsteller und Berichterstatter
mmfJ übergegcmqcn WPrden.
können sowohl zu Beginn wie nach Schluß der Be-
ratung das Wort verlangen. Der Berichterstatter hat
§ 30 das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.
Vertagung oder Schluß der Beratung (4) In den Ausschüssen erfolgt die Worterteilung
(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich
in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
niemand zum Worl, so erkli:irt der Präsident die
Aussprache für gcsch lossen. § 34
(2) Der Bundesl.t1g kann die Beratung vertagen Zur Geschäftsordnung
oder schließen. Der Antrt1g auf Vertagung oder Zur Geschäftsordnung wird das Wort nur nach
Schluß der Beratun~J bedarf der Unterstützung von freiem Ermessen des Präsidenten erteilt. Die Be··
soviel anwesenden Mitgliedern des Bundestages, merkungen dürfen sich nur auf den zur Verhand-
wie einer Fraktionsstärke entspricht. Der Schluß- lung stehenden oder unmittelbar vorher verhandel•·
antrag geht bei der Abstimmung dem Vertagungs- ten Gegenstand oder den Geschäftsplan des Hauses
antrag vor, ist aber, wenn es sich um die Beratung beziehen. Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten
von Gesetzesvorlagen handelt, erst zulässig, nach- nicht überschreiten.
dem mindestens ein Mitglied des Bundestages nach
dem Antragsteller oder Berichterstatter· das Wort § 35
hatte. Persönliche Bemerkungen
§ :31 Zur persönlichen Bemerkung wird das VVort erst
Vertagung der Sitzung nach Schluß oder Vertagung der Beratung erteilt.
Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern
Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sit- nur Außerungen, die in der Aussprache in bezug auf
zung nur vertagt werden, wenn es der Bundestag seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder
auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von eigene Ausführungen richtigstellen.
mindestens soviel anwesenden Mitgliedern des Bun-
destages beschließt, wie einer Fraktionsstärke ent-
spricht. § 36
§ 32 :Abgabe von Erklärungen
Worterteilung und Wortmeldung Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung
kann der Präsident außerhalb der Tagesordnung das
(1) Kein Mitglied des Bundestages darf sprechen, Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm auf Verlangen
wenn ihm der Präsident nicht das Wort erteilt hat. vorher schriftlich mitzuteilen.
Will der Präsidcmt selbst sich als Redner an der Be-
ratung beteiligen, so hat er während dieser Zeit den
Vorsitz abzugeben. Mitglieder des Bundestages, die § 37
zur Sache sprechen wollen, haben sich in der Regel Die Rede
schriftlich bei dem Schriftführer, der die Rednerliste
führt, zum Wort zu melden. Zur Geschäftsordnung (1) Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem
und zur persönlichen Bemerkung können Wortmel- Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen be-
dungen durch Zuruf erfolgen. nutzen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine
Ausnahme sein; sie dürfen nur verlesen werden,
(2) In Immunitätsangelegenheiten soll das betrof- wenn sie beim Präsidenten mit Angabe von Grün-
fene Mitglied des Bundestages das Wort zur Sache den angemeldet worden sind und der Präsident in
im Bundestag nicht erhalten. die Verlesung einwilligt.
(2) Der Präsident hat den Redner zu mahnen,
§ 33
wenn dieser ohne seine Einwilligung eine im Wort-
Reihenfolge der Redner laut vorbereitete Rede vorliest. Nach einer weite-
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der ren Mahnung soll er ihm das Wort entziehen.
Redner. Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße Er-
ledigung und zweckmäßige Gestaltung der Bera- § 38
tung, die Rücksicht auf die verschiedenen Partei-
Platz des Redners
richtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die
Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere soll nach Die Redner sprechen von den dafür bestimmten
der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus.
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 633
§ 39 (4) Versucht der Betroffene widerrechtlich an den
Rededauer Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse
teilzunehmen, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechend
(1) Die Zeitdauer für die Aussprache über einen Anwendung.
Gegenstand wird --- in der Regel nach Vorschlag
des AJtestenraies vom Bundeslag festgesetzt. Sie (5) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er darf
kann wühn)n<J der Bcr,llun9 eines Gegenstandes ge- sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.
ändert werden.
§ 43
(2) Der einzelne Redner soll nicht länger als fünf-
zehn Minuten sprechen. Jede Fraktion kann für Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß
einen ihrer Redner fünfundvierzig Minuten Redezeit Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß kann
beanspruchen. Der Präsident kann die Redezeit auf der Betroffene bis zum nächsten Plenarsitzungstag
Antrag verlängern. Er soll sie verlängern, wenn schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Ein-
dieseP Antrag von einer Fraktion gestellt wird oder spruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu
wenn der Gegenstand oder Verlauf der Aussprache setzen. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache.
dies naheleqt. Dabei soll er die Grundsätze des § 33 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Abs. 1 Satz 2 beachten.
(3) Spricht ein Mitglied dPs Bundestages über die § 44
Redezeit hinaus, so kann ihm der Präsident nach Unterbrechung der Sitzung
einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ist einem
Redner das Wort entzogen, so darf er es in der- Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht,
selben Aussprache zum selben Gegenstand nicht die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt,
wieder erhalten. kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit
§ 40 unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Ge-
hör verschaffen, so verläßt er den Präsidentenstuhl;
Sach- und Ordnungsruf die Sitzung wird dadurch. unterbrochen. Zur Fort-
Der Präsident kann Redner, die vom Verhand- setzung beruft der Präsident ein.
lungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die § 45
Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur
Weitere Ordnungsmaßnahmen
Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß
hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des
behandelt werden. Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der
§ 41 Ordnungsgewalt des Präsidenten.
Wortentziehung (2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilli-
gung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt,
Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt
Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen
zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur
störender Unruhe räumen lassen.
Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so
muß ihm der Präsident das Wort entziehen und darf
§ 46
es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegen-
stand nicht wieder erteilen. Herbeiruiung eines Bundesministers
Jedes Mitglied des Bundestages kann die Herbei-
§ 42 rufung eines Mitgliedes der Bundesregierung bean-
Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages tragen. Der Antrag bedarf der Unterstützung von
soviel anwesenden Mitgliedern des Bundestages,
(l) Wegen qröbllcher VL~rletzung der Ordnung wie einer Fraktionsstärke entspricht. Uber den An-
kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, trag entscheidet der Bundestag.
auch ohne daß ein Ordnunqsruf ergangen ist, für die
Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum § 47
Schluß der Sitzung muß der Präsident bekannt-
geben, für wieviel Sitzungstage der Betroffene aus- Recht auf jederzeitiges Gehör
geschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bun-
kann bis zu dreißig Sitzungstagen ausgeschlossen desrates sowie ihre Beauftragten müssen auf ihr
werden. Verlangen jederzeit gehört werden.
(2) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüg-
§ 48
lich zu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht
nach, wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, Wiedereröffnung der Aussprache
daß er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung (1) Ergreift nach Schluß der Aussprache oder nach
des Ausschlusses zuzieht. Ablauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied oder
(3) Der Betroffene darf während der Dauer seines Beauftragter der Bundesregierung oder des Bundes-
Ausschlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teil- rates zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aus-
nehmen. sprache wieder eröffnet.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Erhi:ilt wi:ihrend der Aussprache ein Mitglied § 54
oder Beauftrn~Jler der Bundesregierung oder des
Abstimmungsregeln
Bundesrates zu dem Gegenstand das Wort, so haben
die Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Tagesord- (1) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder
nungspunkt bereits erschöpft ist, das Recht, noch durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der Schluß-
einmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu abstimmung über Gesetzentwürfe (§ 88) erfolgt die
nehmen. Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
(3) Ergreift ein Mitglied oder Beauftragter der (2) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundes-
Bundesregierung oder des Bundesrates das Wort gesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vor-
außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen schriften enthalten, entscheidet die einfache Mehr-
von soviel anwesenden Mitgliedern des Bundes- heit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
tages, wie einer Fraktionsstärke entspricht, die Aus- (3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundes-
sprache über seine Ausführungen eröffnet. Anträge gesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Be-
zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden. schluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vor-
geschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest,
§ 49 daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrhe,it
Feststellung der Beschlußfähigkeit, vorliegt.
Folgen der Beschlußunfähigkeit (4) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der
Abstimmung erklären, daß es nicht an der Abstim-
(1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr
mung teilnehme.
als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal an-
wesend sind. § 54a
(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Be- Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln
schlußfähigkeit von mindestens fünf anwesenden (1) Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser
Mitgliedern des Bundestages bezweifelt und auch Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit
vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, so ist verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben
in Verbindung mit der Abstimmung die Beschluß- sind, findet die Wahl geheim statt. Die Stimmzettel
fähigkeit durch Zählung der Stimmen (§ 56) festzu- dürfen erst vor Betreten der Wahlzelle (bei Namens-
stellen. Der Präsident kc1nn die Abstimmung auf aufruf) ausgehändigt werden. Die zur Gewährlei-
kurze Zeit aussetzen. stung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahl-
(3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit zellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die
hebt der Präsident die Sitzung sofort auf, § 24 Abs. 5 gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Wahl-
findet Anwendung. Ein Verlangen auf namentliche umschlag in die dafür vorgesehenen Wahlurnen zu
Abstimmung bleibt dabei in Kraft. Stimmenthal- legen.
tungen und ungültige Stimmen zählen bei der Fest- (2) § 52 Abs. 6 Buchstabe a der Bundeswahlord-
stellung der Beschlußfähigkeit mit. nung gilt entsprechend.
§ 50 § 55
entfällt Verfahren bei der Auswahl
des Sitzes einer Bundesbehörde
§ 51 (1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer
entfällt Bundesbehörde zu entscheiden, so erfolgt die Aus-
wahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz
der Behörde gemacht werden, vor der Schlußabstim-
§ 52
mung über das Gesetz.
Fragestellung
(2) Der Bundestag wählt mit Namensstimmzetteln,
Der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich auf die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben ist.
mit „Ja" oder „Nein" beantworten lassen. Sie sind Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der Stimmen
in der Regel so zu fassen, daß gefragt wird, ob die erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, werden in
Zustimmung erteilt wird oder nicht. Uber die Fas- einem zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl
sung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stim-
werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene menzahl erhalten haben. Gewählt ist dann der Ort,
Fassung entscheidet der Bundestag. der die Mehrheit der Stimmen erhält.
(3) Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwen-
§ 53
den, wenn die Auswahl des Sitzes einer Bundesbe-
Teilung der Frage hörde bei der Beratung eines Antrages, der keinen
Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung Gesetzentwurf enthält, vorgenommen wird.
der Frage beantragen. Ist die Zulässigkeit der Tei- (4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es
lung zweifelhaft, so entscheidet bei Anträgen der sich um die Bestimmung von Zuständigkeiten und
Antragsteller, sonst der Bundestag. Unmittelbar vor ähnliche Entscheidungen handelt und wenn mehr als
der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vor- zwei voneinander abweichende Anträge gestellt
zulesen. werden.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 635
§ 56 VIII. Ausschüsse
Zählung der Stimmen
§ 60
(1) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der
Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe Aufgaben der Ausschüsse
gemacht. Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden (1) Die Ausschüsse sind Organe des Bundestages.
die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Sitzungs- Ihre Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärke-
vorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2. verhältnis der Fraktionen. Die Zahl der Mitglieder
der einzelnen Ausschüsse bestimmt der Bundestag.
(2) Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf
Aufforderung des Präsidenten den Sitzungssaal ver- (2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung
lassen haben, W(~rden die Türen bis auf drei Abstim- der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als
mungstüren geschlossen. An jeder dieser Türen stel- vorbereitende Beschlußorgane des Bundestages ha-
len sich zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des ben die Ausschüsse die Pflicht, dem Bundestag be-
Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages stimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf
durch die mit „Ja", ,,Nein" oder „Enthaltung" be- die ihnen überwiesenen Vorlagen und Anträge oder
zeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang
von den Schrittführern laut gezählt. Zur Beendigung stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können je-
der Zählung gibt der Präsident ein Zeichen. Mitglie- doch andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich be-
der des Bundestages, die später eintreten, werden raten. Weitergehende Rechte, die einzelnen Aus-
nicht mitgezählt. Der Präsident und die dienst- schüssen in dieser Geschäftsordnung oder durch Be-
t~enden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich schluß des Bundestages übertragen sind, bleiben
ab. Der Präsident verkündet das Ergebnis. unberührt.
(3) Antragsteller aus der Mitte des Hauses kön-
nen sechs Monate nach Uberweisung des von ihnen
§ 57 eingebrachten Antrages verlangen, daß der Aus-
Namentliche Abstimmung schuß durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter
Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung dem Bundestag einen Bericht über den Stand der
der Abstimmung verlangt werden. Sie findet statt, Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen
wenn das Verlangen von mindestens soviel Mit- der Antragsteller auf die Tagesordnung des Bundes-
gliedern des Bundestages unterstützt wird, wie tages zu setzen.
einer Fraktionsstärke entspricht. Schriftführer sam- (4) Werden Vorlagen oder Anträge vom Bundes-
meln in Urnen die Abstimmungskarten, die den tag an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein
Namen des Abstimmenden und die Erklärung „Ja" Ausschuß als federführend zu bestimmen. Mit-
oder „Nein" oder „Enthalte mich" tragen. Nach be- beratende Ausschüsse haben dem federführenden
endeter Einsammlung erklärt der Präsident die Ab- Ausschuß ihre Stellungnahme innerhalb einer an-
stimmung für geschlossen. Die Schriftführer zählen gemessenen Frist zu übermitteln. Kommt zwischen
die Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis. dem federführenden und einem mitberatenden Aus-
schuß keine Vereinbarung über die Frist zustande,
kann der federführende Ausschuß dem Bundestag
§ 58 Bericht erstatten, auch wenn ihm keine Stellung-
nahme des mit.beratenden Ausschusses vorliegt, je-
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung doch frühestens in der vierten, auf die Uberweisung
Namentliche Abstimmung ist unzulässig über folgenden Sitzungswoche.
a) Stärke eines Ausschusses, (5) Für die Berichterstattung durch den federfüh-
renden Ausschuß an den Bundestag gilt § 74.
b) Abkürzung der Fristen,
c) Sitzungszeit und Tagesordnung,
§ 61
d) Vertagung der Sitzung,
Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
e) Vertagung oder Schluß der Beratung,
Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der
f) Teilung der Frage, Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für einzelne
g) Uberweisung an einen Ausschuß. Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse ein-
setzen.
§ 62
§ 59
entfällt
Erklärungen zur Abstimmung
Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied § 63
des Bundestages zu allen Abstimmungen, die die
Beratung eines Gegenstandes abschließen, eine Untersuchungsausschüsse
kurze mündliche oder schriftliche Erklärung ab- (1) Der Bundestag muß auf Verlangen eines Vier-
geben. Schriftliche Erklärungen sind in den Steno- tels seiner Mitglieder ohne vorherige Uberweisung
graphischen Bericht aufzunehmen. des Antrages an einen anderen Ausschuß einen Un-
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
tersuchungsausschuß einsetzen. Der Antrag muß § 69
das Beweisthema bezeichnen.
Vorsitzender und Stellvertreter
(2) Für die Verhandlungen sowie für die Befug-
(1) Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden
nisse des Vorsitzenden des Untersuchungsaus-
und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen
schusses gelten Artikel 44 des Grundgesetzes, die
im Ältestenrat. Dem Bundestag ist hiervon Kennt-
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sowie
nis zu geben.
etwaige besondere Bestimmungen für das Verfahren
von Untersuchungsausschüssen. (2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung
und Leitung der Ausschußsitzungen nach Maßgabe
der im § 60 bestimmten Aufgaben der Ausschüsse.
§ 64
Wahlprüfungsausschuß § 70
(1) Der Bundestag setzt einen Wahlprüfungsaus- Berichterstatter
schuß zur Vorbereitung der Entscheidung überWahl-
einsprüche ein. Die Ausschüsse können für bestimmte Beratungs-
gegenstände einen oder mehrere Berichterstatter
(2) Die Rechte und das Verfahren regelt das wählen. In den ständigen Ausschüssen benennt der
Wahlprüfungsgesetz. Vorsitzende, vorbehaltlich der Entscheidung des
§ 65 Ausschusses, die Berichterstatter für die einzelnen
Beratungsgegenstände.
Wahl der Mitglieder
für den Richterwahlausschuß § 71
Die Wahl der durch den Bundestag zu bestellen- Beschlußfähigkeit und Geschäitsordnung
den Mitglieder und deren Stellvertreter im Richter- Für die Beratung und Beschlußfassung in den Aus-
wahlausschuß (Artikel 95 Abs. 2 des Grundgesetzes) schüssen gelten die Grundsätze dieser Geschäfts-
erfolgt gemäß § 5 des Richterwahlgesetzes. ordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 66
§ 72
Wahhnännerausschuß
Bekanntgabe der Ausschußsitzungen
(1) Für die Wahl der vom Bundestag zu wählen-
Ort, Zeit und Tagesordnung jeder Ausschußsitzung
den Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts nach
sind den beteiligten Ministerien und dem Bundesrat
Artikel 94 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung
mitzuteilen.
mit § 6 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht sind vom Bundestag Wahlmänner für den § 73
Wahlmännerausschuß zu wählen. Durchführung der Ausschußsitzungen
(2) Der Wahlmännernusschuß wählt die Bundes- (1) Die Ausschüsse können jederzeit die Anwe-
verfassungsrichter nach Maßgabe des § 6 des Ge- senheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung ver-
setzes über das Bundesverfassungsgericht. langen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer
öffentlichen Sitzung.
§ 67 (2) Die Beratungen der Ausschüsse sind grund-
Vermittlungsausschuß sätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuß kann be-
schließen, daß die Offentlichkeit zugelassen wird.
(1) Zur Ausführung des Artikels 77 des Grund-
Die Offentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn
gesetzes ist ein Vermittlungsausschuß einzusetzen,
der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der
der aus Mitgliedern des Bundestages und Mitglie-
Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.
dern des Bundesrates besteht. Die Mitglieder des
Bundestages sind vom Bundestag zu wählen. (3) Zur Information über einen Gegenstand sei-
(2) Das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine ner Beratung kann ein Ausschuß öffentliche An-
Gechäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen hörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern
wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei
überwiesenen Vorlagen oder Anträgen ist der feder-
führende Ausschuß auf Verlangen eines Viertels
§ 68 seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht über-
Mitg1iederzahl der Ausschüsse wiesenen Gegenständen im Rahmen des § 60 Abs. 2
Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluß des Aus-
(1) Das System für eine dem § 12 entsprechende
schusses. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn
Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der
ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung
Mitglieder bestimmt der Bundestag.
des Ausschusses steht.
(2) Die Fraktionen benennen die Ausschußmit-
(4) Der Ausschuß kann in eine allgemeine Aus-
glieder und deren Stellvertreter.
sprache mit den Auskunftspersonen eintreten, so-
(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten weit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich
Mitglieder und die späteren Anderungen dem Bun- ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Aus-
destag bekannt. schuß kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen,
Nr 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 637
die Anhörung d urd1zuführen; dabei ist jede im Aus- der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen.
schuß vertretene Frnk Uon zu berücksichtigen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er
(5) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung dazu verpflichtet. Der Antrag muß den Auftrag der
übermittelt der Ausschuß den rJeladenen Auskunfts- Kommission bezeichnen.
personen die jeweilige Fragestellung und fordert sie (2) Die Mitglieder der Kommission werden im
zur Einreichun~f einer schrill.liehen Stellungnahme Einvernehmen der Fraktionen benannt und vom
cmf. Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht
(6) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die
Auskunftspersonen erfolgt nur auf Grund von Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. Die Mit-
Ladungen durch Beschluß des Ausschusses mit vor- gliederzahl der Kommission soll, mit Ausnahme der
heriger Zustimmung des Präsidenten. in Absatz 3 genannten Vertreter der Fraktionen,
(7) An den nichtöffentlichen Ausschußsitzungen neun nicht überschreiten.
können Mitglieder des Bundestages, die dem Aus- (3) Jede Fraktion kann einen Vertreter, auf Be-
schuß nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Aus- schluß des Bundestages auch mehrere in die Kom-
nahmen kann der Bundestag beschließen. mission entsenden.
(8) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen
nicht vertraulich sind, über Anträge von Mitgliedern
des Bundestages, so kann ein Antragsteller, der IX. Vorlagen, Anträge,
nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Große, Kleine und Mündliche Anfragen,
Stimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann der Ersuchen, Petitionen und Ausschußberichte
Ausschuß auch andere Mitglieder des Bundestages
zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme § 75
hinzuziehen oder zulassen. Einbringung
(9) Die Ausschüsse können für einen Beratungs- (1) Vorlagen erfolgen in schriftlicher Form an den
gegenstand oder für Teile desselben die Geheim- Bundestag durch die Bundesregierung und den
haltung oder dif! Vertraulichkeit beschließen. Wird Bundesrat (§§ 76 ff.).
über ein geheimes oder vertrauliches Schriftstück,
eine sonstige geheime oder vertrauliche Unterlage (2) Anträge können, mit Ausnahme des Antrages
nach § 103, nur von Mitgliedern des Bundestages
oder mündliche Mitteilung beraten, führt der Vor-
sitzende die entsprechende Beschlußfassung unver- eingebracht werden (§§ 76 ff.).
züglich in derselben Sitzung herbei. (3) Große Anfragen an die Bundesregierung sind
(10) Bei Ausschußsitzungen, in denen die Teil- von mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages
nahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren zu unterzeichnen, wie einer Fraktionsstärke ent-
Stellvertreter beschränkt ist, kann einer der Antrag- spricht (§§ 105 bis 109).
steller, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, (4) Kleine Anfragen an die Bundesregierung sind
aussc:bließlich zum Zweck der Begründung des An- von mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages
lrages ,m der Sitzung teilnehmen. zu unterzeichnen, wie einer Fraktionsstärke ent-
spricht (§ 110).
§ 74 (5) Mündliche Anfragen können von jedem Ab-
Berichterstattung geordneten in der Fragestunde vorgebracht werden
(§ 111).
(1) AusschuHberichte an den Bundestag über Ge-
setzentwürfe und Grundsatzfragen erheblichen Um- (6) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind
fangs sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Im von dem Präsidenten unmittelbar an den zuständi-
übrigen erfolgt mündliche Berichterstattung. gen Ausschuß weiterzuleiten (§ 114).
(2) Die Berichte müssen die Ansichten und den (7) Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgeset-
Antrag des federführenden Ausschusses sowie die zes können von jedem Staatsbürger eingebracht
Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten werden (§§ 112 und 113).
Ausschüsse enthalten; sofern Informationssitzungen
stattgefunden haben, sollen sie die wesentlichen .§ 76
Ansichten der angehörten Interessen- und Fach-
Behandlung
verbände wiedergeben.
(1) Alle Vorlagen der Bundesregierung und des
(3) Beteiligte Ausschüsse können keine Anträge
Bundesrates, die Anträge von Mitgliedern des Bun-
an den Bundestag stellen.
destages sowie Große und Kleine Anfragen und
(4) Der Bundestag kann neben mündlicher Bericht- Ausschußberichte werden gedruckt und an die Mit-
erstattung einen schriftlichen Bericht eines Aus- glieder des Bundestages, des Bundesrates und an die
schusses verlangen und hierzu den Gegenstand Bundesministerien verteilt.
zurückverweisen.
§ 74a
(2) Regierungsvorlagen, die keiner Beschlußfas-
sung bedürfen (Denkschriften, Nachweisungen und
Enquete-Kommission anderes), kann der Präsident, ohne sie auf die Tages-
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über ordnung zu setzen, mit Zustimmung des Bundes-
umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann tages einem Ausschuß überweisen.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 77 Einzelbestimmungen verbunden oder über Teile
Beratungen einer Einzelbestimmung oder über verschiedene
Änderungsanträge zu demselben Gegenstand ge-
(1) Gesetzentwürfe sowie der Entwurf des Haus- trennt werden.
haltsgesetzes und des Haushaltsplans werden in drei
Beratungen, Verträge mit auswärtigen Staaten und § 81
ähnliche Verträge, welche die politischen Beziehun- Änderungsanträge zur zweiten Beratung
gen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände
der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 (1) Änderungen zu Gesetzentwürfen können be-
des Grundgesetzes). grundsätzlich in zwei Beratun- antragt werden, solange die Beratung des Gegen-
gen und nur auf Beschluß des Bundestages in drei standes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abge-
Beratungen, alle anderen Vorlagen und Anträge in schlossen ist. Die Anträge müssen schriftlich abge-
der Regel in einer Beratung erledigt. faßt und sollen mit einer kurzen Erläuterung des
Inhalts versehen sein, soweit sich dieser nicht ohne
(2) Die Beratungen beginnen im allgemeinen weiteres aus dem Antrag selbst ergibt.
frühestens am dritten Tage nach Verteilung der
Drucksache. Abweichungen hiervon bedürfen, wenn (2) Änderungsanträge bedürfen keiner Unterstüt-
Einspruch erhoben wird, einer Zweidrittelmehrheit. zung; sie werden verlesen, wenn sie noch nicht ver-
teilt sind.
(3) Werden Vorlagen oder Anträge gemäß Ab-
satz 1 in zwei Beratungen behandelt, so finden für (3) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und
die Schlußberatung neben den Bestimmungen für die ähnlichen Verträgen, welche die politischen Be-
zweite Beratung (§§ 80 bis 83 und 84 Abs. 3) die Be- ziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegen-
stimmungen über Wil~derholung der Abstimmung stände der Bundesgesetzgebung beziehen (Arti-
und Schlußabstimmung (§§ 87 und 88) entsprechende kel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), sind Änderungs-
Anwendung. anträge nicht zulässig.
§ 78
§ 82
Erste Beratung von Gesetzentwürfen
Zurückverweisung an einen Ausschuß
In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aus-
sprache nur statt, wenn sie vom Ältestenrat empfoh- Solange nicht die letzte Einzelabstimmung erledigt
len oder bis zum Aufruf des betreffenden Punktes ist, kann die ganze oder teilweise Zurückverweisung
der Tagesordnung von mindestens soviel Mitglie- an einen Ausschuß erfolgen. Die Zurückverweisung
dern des Bundestages verlangt wird, wie einer Frak- kann auch an einen anderen Ausschuß erfolgen.
tionsstärke entspricht. In der Aussprache werden Ebenso können bereits erledigte Teile überwiesen
nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. Ände- werden.
rungsanträge sind in der ersten Beratung unzu-
§ 83
lässig.
§ 79
Abstimmung in der zweiten Beratung
Oberweisung an einen Ausschuß Uber mehrere oder alle Teile eines Gesetz-
entwurfs kann gemeinsam abgestimmt werden. Uber
(1) Am Schluß der ersten Beratung kann der Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Ver-
Gesetzentwurf einem Ausschuß überwiesen werden. träge gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes
Er kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig meh- wird im ganzen abgestimmt.
reren Ausschüssen überwiesen werden, wobei der
federführende Ausschuß zu bestimmen ist.
§ 84
(2) In der ersten Beratung findet keine andere Ab-
stimmung statt. Zusammenstellung der Änderungen
§ 80 (1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen
Zweite Beratung von Gesetzentwürfen beschlossen, so läßt sie der Präsident neben dem
Gesetzentwurf zusammenstellen.
(1) Die zweite Beratung beginnt im allgemeinen
am zweiten Tage nach Schluß der ersten und, wenn (2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grund-
Ausschußberatungen vorausgegangen sind, frühe- lage der dritten Be,ratung.
stens am zweiten Tage nach Verteilung des Aus- (3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines
schußberichts. Sie wird mit einer allgemeinen Aus- Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so unterbleibt
sprache eröffnet, wenn diese von soviel Mitgliedern jede weitere Beratung und Abstimmung.
des Bundestages verlangt wird, wie einer Fraktions-
stärke entspricht.
§ 85
(2) Die Einzelberatung wird der Reihenfolge nach
über jede selbständige Bestimmung und zuletzt über Dritte Beratung von Gesetzentwürfen
Einleitung und Uberschrift eröffnet und geschlossen. Die dritte Beratung erfolgt,
Nach Schluß jeder Einzelberatung wird abgestimmt. a) wenn in zweiter Beratung Änderungen beschlos-
(3) Auf Beschluß des Bundestages kann die sen sind, am zweiten Tage nach Verteilung der
Reihenfolge geändert, die Beratung über mehrere Drucksache mit den beschlossenen Änderungen,
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 639
früher nur, wenn nicht zehn anwesende Mitglie- sident den Bundesrat von dem Verlangen der Bun-
der des Bundestages widersprechen (§ 93 Abs. 1), desregierung in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle
oder gilt die Zuleitung als nicht erfolgt.
b) wenn keine Änderungen beschlossen sind, nach
Abschluß der zweiten Beratung.
§ 89
Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur
dann, wenn diese von soviel anwesenden Mitglie- Entschließungsanträge
dern des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke Entschließungsanträge müssen von mindestens so-
entspricht, verlangt wird. Eine Einzelberatung findet viel Mitgliedern des Bundestages unterstützt wer-
nur über diejenigen Bestimmungen statt, zu denen den, wie einer Fraktionsstärke entspricht. Uber
in dritter Beratung Änderungsanträge gestellt wer- Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen und Ge-
den. setzen, mit denen die Zustimmung zu Verträgen
§ 86 gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt
werden soll, wird in der Regel nach der Schluß-
Änderungsanträge zur dritten Beratung
a bstimmung abgestimmt. Uber Entschließungen zu
Änderungsanträge bedürfen der Unterstützung Teilen des Haushaltsplans kann die Abstimmung
von soviel Mitgliedern des Bundestages, wie einer während der dritten Beratung erfolgen.
Fraktionsstärke entspricht.
§ 87 § 90
Wiederholung der Abstimmung Einberufung des Vermittlungsausschusses
Sind in der abschließenden Beratung Änderungs- (1) Ist zu einem vom Bundestag verabschiedeten
anträge angenommen worden, ehe sie verteilt Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforder-
waren, so muß, wenn es von soviel Mitgliedern des lich, so kann der Bundestag die Einberufung des
Bundestages verlangt wird, wie einer Fraktions- Vermittlungsausschusses verlangen, wenn ihn die
stärke entspricht, vor der Schlußabstimmung noch- Haltung des Bundesrates dazu veranlaßt (Artikel 77
mals über die nun vorliegende Drucksache abge- Abs. 2 des Grundgesetzes).
stimmt werden. Eine Aussprache findet nicht statt. (2) Der Antrag bedarf einer Unterstützung von
soviel Mitgliedern des Bundestages, wie einer Frak-
§ 88 tionsstärke entspricht.
Schlußabsti:mmung
§ 91
Am Schluß der dritten Beratung wird über die
Anrrnhme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs ab- Beratung von Vorschlägen
gestimmt. Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung des Vermittlungsausschusses
unverändert geblieben, so folgt die Schlußabstim- In Fällen des Artikels 77 des Grundgesetzes (Ver-
mung unmittelbar. Wurden Anderungen vorgenom- mittlungsausschuß) regelt sich das Verfahren nach
men, so muß die Schlußabstimmung auf Verlangen der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.
von soviel Mitgliedern des Bundestages, wie einer
Fraktionsstärke entspricht, ausgesetzt werden, bis
die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. § 92
Uber Verträge mit auswärtigen Staaten und ähn- Einspruch des Bundesrates
liche Verträge findet keine besondere Schlußabstim-
mung statt. Uber den Einspruch des Bundesrates stimmt der
Bundestag nach Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes
§ 88 i1 ohne Aussprache ab. Vor der Abstimmung können
Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes lediglich Erklärungen abgegeben werden. Die Ab-
stimmung erfolgt durch Zählung der Stimmen gemäß
(1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113
§ 56, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt
Abs. l Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist
wird (§ 57).
die Beschlußfassung auszusetzen. Der Gesetzentwurf
darf frühestens nach Eingang der Stellungnahme
§ 93
der Bundesregierung oder sechs Wochen nach Zu-
gang des Verlangens der Bundesregierung beim Kürzung der Fristen
Bundestagspräsidenten auf die Tagesordnung ge- (1) Die Fristen zwischen der ersten und zweiten
setzt werden. Beratung können bei Feststellung der Tagesordnung
(2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113 verkürzt oder aufgehoben werden, andere Fristen
Abs. 2 des Grundgesetzes, düß der Bundestag erneut nur, wenn nicht zehn anwesende Mitglieder des
Beschluß faßt, gilt der Gesetzentwurf als an den Bundestages widersprechen.
federführenden Ausschuß und an den Haushalts- (2) Drei Beratungen eines Gesetzentwurfs können
ausschuß zurückverwiesen. nur dann am selben Tag auf die Tagesordnung ge-
(3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat setzt werden, wenn nicht fünf anwesende Mitglieder
gemäß § 123 bereits zugeleitet worden, hat der Prä- des Bundestages widersprechen.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 94 gründung (§ 97) die finanziellen Auswirkungen dar-
Haushaltsvorlagen legen. Der Präsident gibt der Bundesregierung Ge-
legenheit, innerhalb von vier Wochen zu den
(1) I-iilushallsvorli.lgen sind der Entwurf des Haus- finanziellen Auswirkungen Stellung zu nehmen. Der
l1c.1Jtsgesetzcs u ntl des llaushaltsplans, Änderungs- Bericht des Haushaltsausschusses darf erst nach Ein-
vorlagen zu diesen Entwürfen (Ergi:inzungsvorlagen). gang der Stellungnahme der Bundesregierung oder
Vorld~Jen zur Andcrung des Haushaltsgesetzes und nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt
des I-Iaushal Lsplans (Nachtragshaushaltsvorlagen) werden.
sowie sonstige den Haushalt betreffende Vorlagen.
Eine Abstimmung über Haushaltsvorlagen erfolgt (4) Finanzvorlagen aus der Mitte des Hauses, die
erst nach Vorberatung in einem Ausschuß. Haus- keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen neben einer
haltsvorlagen werdcm grundsützlich dem Haushalts- Begründung eine schriftliche Darlegung über die
ausschuß überwiesen; soweit es sich nicht um den finanziellen Auswirkungen enthalten.
Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushalts- (5) Der Haushaltsausschuß prüft jede Finanzvor-
plans handelt, erfolgt die Uberweisung in der Regel lage auf ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden
unmittelbar durch den Pri:isidenten. Haushalt und künftigen Haushalten. Ergibt die Prü-
(2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Haus- fung des Haushaltsausschusses, daß die Vorlage
haltsgesetzes und des Haushaltsplans darf frühe- Auswirkungen auf den laufenden Haushalt hat, legt
stens sechs Wochen, die abschließende Beratung von er zugleich mit dem Bericht an den Bundestag einen
Nachtragshaushaltsvorlagen oder Ergänzungsvorla- Vorschlag zur Deckung der Mindereinnahmen oder
gen frühestens drei Wochen nach Zuleitung erfolgen, Mehrausgaben vor; hat sie Auswirkungen auf die
es sei denn, die Stellungnahme des Bundesrates geht künftigen Haushalte, äußert sich der Ausschuß in
vor Ablauf der in Artikel 110 Abs. 3 des Grund- seinem Bericht zu den Möglichkeiten künftiger Dek-
gesetzes vorgesehenen Frist ein. kung. Soweit. die Bundesregierung zu der Vorlage
Stellung genommen hat, äußert sich der Haushalts-
(3) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haus- ausschuß in seinem Bericht zu dieser Stellungnahme.
haltsausschuß spätestens innerhalb der auf den Ein- Kann der Haushaltsausschuß einen Deckungsvor-
gang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden schlag nicht machen, wird die Vorlage dem Bundes-
Sitzungswoche zu beraten. Der Bericht des Aus- tag vorgelegt, der nach Begründung durch einen
schusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sit- Antragsteller lediglich über die Möglichkeit einer
zung des Bundestages zu setzen. Hat der Ausschuß Deckung berät und beschließt. Ein Deckungsvor-
seine Berutungen nicht innerhalb der Frist abge- schlag aus der Mitte des Hauses, der vom Bundestag
schlossen, ist die Vorlage ohne Ausschußbericht auf angenommen wird, gilt zugleich als an den Haus-
die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundes- haltsausschuß verwiesen, der zu ihm Stellung nimmt
tages zu setzen. und die Finanzvorlage sodann dem Bundestag zu
abschließender Behandlung vorlegt. Wird. bei der
§ 95 Beratung der Deckungsmöglichkeit ein Deckungs-
entfällt vorschlag vom Bundestag nicht angenommen, gilt
die Finanzvorlage als erledigt.
§ 96 (6) Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses,
Finanzvorlagen daß Mitglieder oder Beauftragte der Bundesregie-
(1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, Gesetz- rung Bedenken gegen die finanziellen Auswirkungen
entwürfe und sonstige Anträge sowie Entschlie- der Vorlage, der Beschlüsse des federführenden Aus-
ßungsanträge und Anträge zu Großen Anfragen, die schusses oder des Deckungsvorschlages erhclen,
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres gibt der Präsident der Bundesregierung Gelegenheit
finanziellen Umfangs geeignet sind, auf die öffent- zur Stellungnahme, soweit diese nicht bereits vor-
lichen Finanzen des Bundes oder der Länder erheb- liegt. In diesem Fall kann der Bericht erst nach Ein-
lich einzuwirken und die nicht Haushaltsvorlagen gang der Stellungnahme oder nach vier Wochen auf
im Sinne des § 94 sind. Bei Zweifeln über den die Tagesordnung gesetzt werden. Hat die Bundes-
Charakter der Vorlagen entscheidet der Bundestag regierung Stellung genommen, soll der Haushalts-
nach Anhörung des Haushaltsausschusses. ausschuß sich zu dieser Stellungnahme dem Bundes-
tag gegenüber äußern.
(2) Finanzvorlagen werden, soweit sie einen Ge-
setzentwurf enthalten, nach der ersten Beratung, im (7) Werden in der zweiten Beratung Änderungen
übrigen vom Präsidenten unmittelbar dem Haus- mit finanziellen Auswirkungen von grundsätzlicher
haltsausschuß und dem Fachausschuß überwiesen. Bedeutung oder erheblichen finanziellen Umfanges
Werden Gesetzentwürfe durch die Annahme eines beschlossen, erfolgt die dritte Beratung - nach vor-
Änderungsantrags im Ausschuß zu Finanzvorlagen, heriger Beratung im Haushaltsausschuß - erst in
hat der Ausschuß den Präsidenten hiervon in Kennt- der zweiten Woche nach der Beschlußfassung.
nis zu setzen. Dieser überweist die vom Ausschuß
beschlossene Fassung dem Haushaltsausschuß; die
§ 96a
Uberweisung kann mit einer Fristsetzung verbunden
sein. Zollvorlagen
(3) Finanzvorlagen aus der Mitte des Hauses, die Vorlagen der Bundesregierung auf Änderung des
einen Gesetzentwurf enthalten, müssen in der Be- ZoHtarifs gemäß § 77 Abs. 1 des Zollgesetzes vom
Nr. 4B TcJg der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 641
14. Juni 19G 1 (13uudPS~Jl'set.zbJ. J S. 737) werden, wenn abgestimmt werden, wenn nicht fünf Mitglieder dPs
sie von der Bundesregierung als dringlich bezeichnet Bundestages widersprechen.
sind, vom Pri.isidenten des Bundcstc1ges unmittelbar
dem zusli.indigcn Aussdrnß überwiesen. Der zustän-
dige Ausschuß hat sie innerlrnlb von zwei Wochen § 100
nach Eingang beim Ausschuß zu beraten. Der Be- Änderungsanträge
richt des Ausschusses ist. auf die Tagesordnung der
ni.ichslen Sitzung des Bundestages zu setzen. Wenn Anderungsanträge zu Anträgen, die keinen Ge-
der Ausschuß seine Beratungen nicht innerhalb der setzentwurf enthalten, müssen von soviel Mitglie-
Frist von zwei Wochen abschließt., ist die Vorlage dern des Bundestages unterstützt werden, wie einer
ohne Ausschußbericht zur Beschlußfassung auf die Fraktionsstärke entspricht. Ein zurückgezogener An-
Tagesordnung der niichsten Si1zung des Bundestages trag kann unter gleichen Voraussetzungen wieder
zu setzen. aufgenommen werden. Im übrigen gelten für An-
träge sinngemäß die Vorschriften für Gesetzes-
§ 97 vorlagen.
Se]bständige Anträge
von Mitgliedern des Bundestages § 101
(l) Selbständige Antri:ige von Mitgliedern des Vorlagen der Bundesregierung
Bundestages müssen von mindestens soviel Mitglie- und des Bundesrates
dern des Bundestages untersd1rieben sein, wie einer Vorlagen der Bundesregierung und des .Bundes-
Fraktionsstärke entspricht, und die Eingangsformel rates, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sind
tragen „Der Bundestag wolle beschließen"; soweit grundsätzlich wie Anträge zu behandeln.
sie einen Gesetzentwurf enthalten, müssen sie, im
übrigen können sie mit einer kurzen Begründung
versehen werden.
§ 102
(2) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen
Dringliche Gesetzesvorlagen der Bundesregierung
nicht vertraulich sind, Anträge von Mitgliedern des
nach Artikel 81 des Grundgesetzes.
Bundestages, so ist den Erstunterzeichnern zur
Wahrnehmung ibrnr Rechte na.ch § 73 Abs. 8 oder 10 (1) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die
die TagesordnunrJ zu übermitteln. im Rahmen des Artikels 81 des Grundgesetzes von
der Bundesregierung als dringlich bezeichnet oder
nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes dem
§ 98
Bundestag erneut vorgelegt sind, müssen auf Ver-
Anträge nach Artikel 67 des Grundgesetzes langen der Bundesregierung auf die Tagesordnung
(J) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das der nächsten Sitzung gesetzt werden. Absetzen von
Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der der Tagesordnung ist nur einmal möglich.
Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (2) Die Gesetzesvorlage gilt auch dann als abge-
und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundes- lehnt, wenn zweimal in der zweiten oder dritten
kanzler zu entlassen. Beratung bei einer Einzel- oder Schlußabstimmung
(2) Der Antrag hierzu bedarf der Unterstützung wegen Beschlußunfähigkeit erg-ebnislos abgestimmt
von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages worden ist.
und kann nur in der Weise gestellt werden, daß dem
Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als § 103
Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen,
dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden. (1) Uber den Antrag des Bundeskanzlers nach
Artikel 68 des Grundgesetzes, ihm das Vertrauen
(3) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahl- auszusprechen, kann erst nach achtundvierzig Stun-
vorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit den abgestimmt werden.
verdeckten Stimmzetteln (§ 54 a) zu wählen. Er ist
nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehr- (2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der
heit der Mitglieder des Bundestages auf sich ver- Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, dann
einigt. kann der Bundestag binnen einundzwanzig Tagen
(4) Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des
achtundvierzig Stunden liegen. Bundestages gemäß § 98 Abs. 3 einen anderen Bun-
deskanzler wählen.
§ 99 § 104
Beratung von Anträgen Anträge auf Einsetzung ,
(1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, eines Untersuchungsausschusses
werde::i sofort beraten oder ohne Beratung an einen Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungs-
Ausschuß überwiesen.
ausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes
(2) Auch wenn Anträge nicht verteilt sind oder können nur beraten werden, wenn sie auf die Tages-
nicht auf der Tagesordnung stehen, kann darüber ordnung gesetzt. sind.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 105 (2) Der Präsident teilt der Bundesregierung die
Große Anfragen Fragen mit und fordert sie auf, die Fragen schriftlich
zu beantworten. Sind die Fragesteller mit der Be-
Große Anfragen an die Bundesregierung sind dem antwortung nicht zufrieden oder erfolgt keine
Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz Beantwortung innerhalb von vierzehn Tagen, so
und bestimmt gefaßt und von soviel Mitgliedern können die Fragesteller ihre Fragen als Mündliche
des Bundestages unterzeichnet sein, wie einer Frak- Anfragen nach den Richtlinien für die Fragestunde
tionsstärke entspricht; sie sind schriftlich zu be- (§ 111) oder als Große Anfragen (§ 106) an die Bun-
gründen. desregierung richten.
§ 106
§ 111
Beantwortung und Beratung
von Großen Anfragen Fragestunde
Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt,
Anfrage mit und fordert schriftlich zur Erklärung kurze Mündliche Anfragen an die Bundesregierung
auf, ob und wann sie antworten werde. Nach Ein- zu richten. Das Verfahren wird in den Richtlinien
gang der schriftlichen Beantwortung wird die Große für die Fragestunde geregelt (Anlage 2).
Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt. Die Beratung
muß erfolgen, wenn mindestens soviel Mitglieder
§ 112
des Bundestages es verlangen, wie einer Fraktions-
stärke entspricht. Petitionen
§ 107 (1) Die Registrierung aller Petitionen erfolgt durch
Anträge zu Großen Anfragen das zuständige Büro des Bundestages. Der Präsident
überweist die Petitionen dem Petitionsausschuß oder
Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so muß den zuständigen Fachausschüssen Der Petitions-
er von soviel anwesenden Mitgliedern des Bundes- ausschuß unterrichtet sich laufen.d über die Erledi-
tages unterstützt werden, wie einer Fraktionsstarke gung der den Facr.ciussc..11üssen überwiesenen Peti-
entspricht; eine kurze schriftliche Begründung ist tionen. Petitionen k8nnen nachträglich an einen
zulässig. Zu seiner Prüfung kann dieser Antrag anderen Ausschuß überwiesen werden.
einem Ausschuß überwiesen oder die Abstimmung
auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden. (2) Mitglieder des Bundestages-', die eine Petition
überreichen, sind auf ihr Verlangen zur Ausschuß-
§ 108 verhandlung mit beratender Stimme zuzuziehen.
Ablehnung der Beantwortung
Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für die § 113
nächsten drei Wochen die Beantwortung der Großen Aussdmßberichte über Petitionen
Anfrage ab, so kann der Bundestag die Große An-
frage zur Beratung auf die Tagesordnung setzen. (1) Ausschußberichte über Petitionen werden dem
Die Beratung muß erfolgen, wenn mindestens soviel Bundestag mindestens einmal im Monat in einer
Mitglieder des Bundestages es verlangen, wie einer Sammelübersicht vorgelegt, Darüber hinaus erstattet
Fraktionsstärke entspricht. Vor der Beratung kann der Petitionsausschuß dem Plenum vierteljährlich
einer der Anfragenden das Wort zu einer zusätz- einen mündlichen Bericht über seine Tätigkeit.
lichen mündlichen Begründung erhalten. (2) Die Berichte der Ausschüsse über Petitionen
müssen mit einem Antrag schließen, der in der
§ 109 Regel lautet:
Beschränkung der Beratung über Große Anfragen a) die Petitionen der Bundesregierung zur Berück-
sichtigung, zur Erwägung, als Material oder zur
Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, daß sie Kenntnisnahme zu überweisen,
die ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte ge-
b) sie durch Beschluß über einen anderen Gegen-
fährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Be-
stand für erledigt zu erklären,
ratungen darüber auf einen bestimmten wöchent-
lichen Sitzungstag beschränken. Auch in diesem c) die Petition durch die Erklärung der Bundes-
Falle kann der Bundestag die Beratung über ein- regierung als erledigt anzusehen,
zelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungs- d) über sie zur Tagesordnung überzugehen,
tag beschließen. e) sie als ungeeignet zur Beratung im Bundestag zu
§ 110 erklären.
Kleine Anfragen (3) Die Ubersichten werden gedruckt verteilt und
auf die Tagesordnung gesetzt, beraten aber nur,
(1) Soviel Mitglieder des Bundestages, wie einer
wenn es beschlossen wird.
Fraktionsstärke entspricht, können von der Bundes-
regierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Be- (4) Den Einsendern wird die Art der Erledigung
reiche in Kleinen Anfragen verlangen. Die Fragen ihrer Petition durch den Präsidenten oder einen Be-
sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen; sie auftragten mitgeteilt. Diese Mitteilung soll möglichst
können kurz begründet werden. mit Gründen versehen sein.
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 643
§ 114 mit Zustimmung des Bundestages dem Verteidi-
Immunitätsangelegenheiten gungsausschuß überweisen.
(1) Ersuchen in Immunitälsangelegenheiten sind (2) Der Verteidigungsausschuß hat dem Bundestag
vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuß für Bericht zu erstatten.
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung wei- § 116 C
terzuleiten.
Beratung von Berichten des Wehrbeauftragten
(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung
(1) Der Wehrbeauftragte hat bei der Beratung der
von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von
von ihm vorgelegten Berichte das Wort zu ergrei-
Mitgliedern des Bundestages aufzustellen und diese
fen, wenn ein Mitglied des Bundestages es verlangt
Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzel-
und das Verlangen die Zustimmung von soviel an-
fällen zu erarbeitenden Anträge an den Bundestag
wesenden Mitgliedern des Bundestages. findet, wie
zu machen.
einer Fraktionsstärke entspricht. Dasselbe gilt, wenn
er zur Beratung eines sonstigen Punktes der Tages-
ordnung gemäß Absatz 2 herbeigerufen wird.
X. Auskunft der Bundesregierung
über die Ausführung (2) Jedes Mitglied des Bundestages kann die Her-
von Bundestagsbeschlüssen beirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen
des Bundestages verlangen. Dem Verlangen ist zu
§ 115 entsprechen, wenn soviel anwesende Mitglieder des
Bundestages zustimmen, wie einer Fraktionsstärke
Auskunftserteilung durch die Bundesregierung
entspricht.
(1) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag über
die Ausführung seiner Beschlüsse schriftlich Aus-
kunft. Ist die Ausführung der Beschlüsse in ange-
messener Frist nicht möglich, dann erstattet die Bun-
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse
desregierung einen Zwischenbericht. des Bundestages
(2) Der Bundestag kann die Auskunft binnen einer § 117
von ihm zu bestimmenden Frist verlangen.
Sitzungsbericht
§ 116 (1) Uber jede Sitzung wird ein stenographischer
Bericht angefertigt.
Bemerkungen zur Auskunft der Bundesregierung
(2') Die Sitzungsberichte werden an die Abgeord-
(1) Binnen zwei Wochen nach der Verteilung der neten verteilt.
Drucksachen kann beanstandet werden, daß die Aus-
kunft unvollständig ist oder bestimmt bezeichnete (3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen
Beschlüsse nicht erledigt seien. des Bundestages, z. B. Tonbandaufnahmen, sind nach
Weisung des Präsidiums in einem Archiv niederzu-
(2) Die Bemerkungen teilt der Präsident zur schrift- legen.
lichen Beantwortung der Bundesregierung mit.
§ 118
(3) Die Antworten werden den Unterzeichnern der
Prüfung der Niederschrift durch den Redner
Bemerkungen bekanntgegeben. Sie werden auf die
Tagesordnung gesetzt, wenn es soviel Mitglieder Jeder Redner erhält eine Niederschrift seiner
des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke ent- Rede, die nach Prüfung innerhalb der festgesetzten
spricht, binnen einer Woche, nachdem die Antwort Frist zurückzugeben ist. Erfolgt keine fristgerechte
bekanntgegeben ist, schriftlich verlangen. Antwortet Rückgabe, dann wird die Niederschrift in Druck ge-
die Bundesregierung nicht binnen vier Wochen, so geben. Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer
können soviel Mitglieder des Bundestages, wie einer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem
Fraktionsstärke entspricht, innerhalb einer weiteren Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur
Woche schriftlich verlangen, daß die Bemerkungen Einsicht überlassen werden.
auf die Tagesordnung kommen. Bei ihrer Beratung
können Anträge zur Sache gestellt werden. § 119
Berichtigung der Niederschrift
(1) Die Berichtigung darf den Sinn der Rede oder
X a. Der Wehrbeauftragte des Bundestages ihrer einzelnen Teile nicht ändern. Wird die Berich-
§ 116 a tigung beanstandet und keine Verständigung mit dem
Redner erzielt, so ist die Entscheidung des amtieren-
Wahl des Wehrbeauftragten den Präsidenten einzuholen.
Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit ver- (2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranzie-
deckten Stimmzetteln. hen.
§ 116 b § 120
Berichte des Wehrbeauftragten Niederschrift von Zwischenrufen
(1) Berichte des Wehrbeauftragten kann der Prä- (1) Ein Zwischenruf, der im stenographischen Be-
sident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, richt festgestellt worden ist, bleibt Bestandteil des
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
stenographischen Berichts, es sei denn, daß mit Zu- § 126
stimmung des Präsidenten und der Beteiligten eine Unerledigte Gegenstände
Streichung erfolgt.
Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auf-
(2) Ist der Zwischenruf dem Präsidenten entgan- lösung des Bundestages gelten alle Vorlagen, An-
gen, dann kann der Präsident ihn auch noch in der träge und Anfragen als erledigt. Dies gilt nicht für
nächsten Silzung erwähnen und gegebenenfalls Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschluß-
rügen.
fassung bedürfen.
§ 121
Beurkundung der Beschlüsse XII. Abweichungen und Auslegung
dieser Geschäftsordnung
Der Präsident vollzieht die Protokollierung der
Beschlüsse mit den diensttuenden Schriftführern. § 127
Das Protokoll wird an die Mitglieder des Bundes-
tages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Abweichungen von den Vorschriften dieser Ge-
Widerspruch erhoben wird. schäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zwei-
drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bun-
destages beschlossen werden, wenn die Bestimmun-
§ 122
gen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.
Einspruch gegen das Protokoll
Wird das Protokoll beanstandet und der Einspruch § 128
nicht durch die Erklärung der Schriftführer behoben, Auslegung dieser Geschäftsordnung im Einzelfall
so befragt der Präsident den Bundestag. Wird der
Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Während einer Sitzung auftauchende Zweifel über
Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Sit- die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet
zungsprotokoll beizufügen. der Präsident.
§ 129
§ 123 Grundsätzliche Auslegung dieser Geschäftsordnung
Obersendung beschlossener Gesetze Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus-
gehende Auslegung einer Vorschrift dieser Ge-
Beschlossene Gesetze übersendet der Präsident
schäftsordnung kann nur der Bundestag nach Prü-
dem Bundesrat, dem Bundeskanzler sowie dem zu-
ständigen Bundesminister. fung durch den Ausschuß für Wahlprüfung, Immu-
nität und Geschäftsordnung beschließen.
§ 124 § 130
Fristenberechnung Rechte des Ausschusses für Wahlprüiung,
(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Immunität und Geschäftsordnung
Drucksache nicht eingerechnet. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und
(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, Geschäftsordnung kann Fragen, die sich auf die Ge-
wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus schäftsführung des Bundestages und der Ausschüsse
zufälligen Gründen einzelne Mitglieder des Bundes- sowie auf die Würde des Hauses beziehen, erörtern
tages eine Drucksache erst nach der c1llgerneinen und dem Bundestag oder dem Präsidenten darüber
Verteilunu erhalten. Vorschläge machen.
§ 125
XIII. Bundestagsvertretung
Wahrung der Frist zwischen zwei Wahlperioden
Bei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Er-
klärung gegenüber dem Bundestag abzugeben oder § 131
eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem Fortführung der Geschäfte des Bundestages
die Erklärung oder Leistung erfolgt, nicht mitge-
(1) Das Präsidium führt bis zum Zusammentreten
rechnet. Ist danach die Erklärung oder Leistung an
eines neuen Bundestages seine Geschäfte fort.
einem Sonntag oder einem am Sitz des Bundestages
gesetzlich anerkannten Feiertag zu bewirken, so (2) Die Rechte des Ständigen Ausschusses sowie
tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag. des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
Die Erklärung oder Leistung ist während der übli- und des Ausschusses für Verteidigung zwischen zwei
chen Dienststunden, spätestens aber um 18 Uhr zu Wahlperioden richten sich nach den Bestimmungen
bewirken. der Artikel 45 und 45 a des Grundgesetzes.
Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 645
Anlage 1
Geheimschutzordnung einer vertraulichen Behandlung bedürfen, werden in
des Deutschen Bundestages folgender Weise gekennzeichnet:
Deutscher Bundestag
§ 1
Vertraulich
(1) Dokumente, die nach Auffassung der heraus- im Sinne der Geschäftsordnung
gebenden Stelle im Hinblick auf das Wohl der Bun- (§§ 21 a, 73 Abs. 9)
desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder (2) Die Ausschüsse beschließen, welchen Beschrän-
der Geheimhaltung bedürfen, werden in folgender kungen diese Dokumente im Einzelfall unterliegen.
Weise gekennzeichnet: Dabei sind die Grundsätze der Verschlußsachen-
Deutscher Bundestag anweisung für die Bundesbehörden zu beachten, ins-
Geheimsache besondere darf niemand über den Inhalt vertraulicher
(unter Hinweis auf §§ 99 H. des Strafgesetzbuches) Dokumente umfassender oder früher unterrichtet
(2) Geheime Dokumente sind nur für die im An- werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen
schreiben angegebenen Empfänger bestimmt. Sie Arbeit unerläßlich ist.
dürfen anderen Personen mit Ausnahme des Präsi- (3) Bei vertraulichen Beratungen kann der Aus-
denten nicht zugänglich gemacht werden. Werden schuß beschließen, daß nur die Beschlüsse protokol-
Geheimdokumente Ausschüssen zugeleitet, dürfen liert werden.
sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer
(4) Für andere Gremien des Deutschen Bundes-
ausgegeben werden. tages gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 kann der Präsident
zulassen. Er kann diese Befugnis an Ausschußvor-
§ 3
sitzende für den Bereich ihres Ausschusses über-
tragen. Bei Bewilligung von Ausnahmen sind die Die Bestimmungen über geheime und vertrauliche
Grundsätze der Verschlußsachenanweisung für die Dokumente gelten sinngemäß auch für geheime und
Bundesbehörden zu beachten, insbesondere darf nie- vertrauliche Kenntnisse, die auf anderem Wege als
mand über den Inhalt geheimer Dokumente umfas- durch Aushändigung von Dokumenten erlangt wer-
sender oder früher unterrichtet werden, als dies aus den.
Gründen der parlamentarischen Arbeit unerläßlich
§ 4
ist.
(4) Geheime Dokumente dürfen nur in den hierfür (1) Dokumente, die dem Bundestag zugeleitet
bestimmten Rtiumen eingesehen oder bearbeitet werden und die der Geheimhaltung oder der ver-
werden. traulichen Behandlung bedürfen, werden vom Prä-
sidenten oder seinem Beauftragten entsprechend
(5) Bei geheimen Beratungen dürfen nur die Be- gekennzeichnet. Dokumente, die im Bundestag ent-
schlüsse protokolliert werden. Der Ausschuß kann stehen, werden von der herausgebenden Stelle ge-
beschließen, daß die Beratungen dem wesentlichen kennzeichnet.
Inhalt nach festgehalten werden.
(2) Geheime oder vertrauliche Dokumente werden
(6) Dber geheime Beratungen dürfen Aufzeichnun- nach der Verschlußsachenanweisung für die Bundes-
gen nicht angefertigt werden. Der Vorsitzende kann behörden und ergänzenden Weisungen des Präsi-
Ausnahmen für die Sitzung zulassen und hat dabei denten vom Geheimschutzbeauftragten der Verwal-
die Auflage zu machen, daß diese Aufzeichnungen tung des Bundestages verwaltet und in der Geheim-
am Ende der Sitzung vernichtet oder zur Aufbewah- registratur der Bundestagsverwaltung aufbewahrt.
rung abgegeben werden. Der Präsident bestimmt, wann geheime oder ver-
(7) Für andere Gremien des Deutschen Bundes- trauliche Dokumente an das Archiv abzugeben oder
tages gelten Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3 und 5 zu vernichten sind.
entsprechend.
§ 5
§ 2
Der Präsident ist ermächtigt, nach Anhörung des
(1) Dokumente, die nach Auffassung der heraus- Ältestenrates Ausführungsbestimmungen zu dieser
gebenden Stelle keine Geheimsache darstellen, aber Geheimschutzordnung zu erlassen.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 2
Richtlinien für die Fragestunde lassen, wenn sie spätestens am vorhergehenden
Tage bis 12 Uhr mittags eingereicht werden.
I. Nummer 1 bleibt unberührt.
Das Fragerecht Dringliche Fragen werden zu Beginn der Frage-
1. Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt,
stunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragen-
in den Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu kreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls
zwei mündliche Fragen an die Bundesregierung vorgezogen und haben Vorrang vor der dring-
zu richten. lichen Frage.
Die Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine III.
kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen
keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Die Durchführung der Fragestunde
Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt 11. In jeder Sitzungswoche werden bis zu drei Frage-
sein. stunden durchgeführt; die Fragestunde darf sech-
2. Zulässig sind Einzelfragen aus den Bereichen, zig Minuten nicht überschreiten.
für die die Bundesregierung unmittelbar oder 12. Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen
mittelbar verantwortlich ist. der Bundesregierung zusammengestellt.
Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der lau- Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge
fenden Sitzungswoche betreffen, sind in dieser die Geschäftsbereiche aufgerufen werden.
Woche unzulässig. Das gilt nicht, wenn für den 13. Der Präsident ruft die Nummer der Frage und
Tagesordnungspunkt auf Begründung und Aus- den Namen des anfragenden Mitglieds des Bun-
sprache verzichtet wird. destages auf.
3. Der Fragesteller ist berechtigt, wenn die Frage Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn
mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zu- das anfragende Mitglied des Bundestages anwe-
satzfragen zu stellen. Auch Zusatzfragen müssen send ist. Ist der Fragesteller nicht anwesend,
kurz gefaßt sein, eine kurze Beantwortung er- wird die Frage von der Bundesregierung schrift-
möglichen und dürfen keine Feststellungen oder lich beantwortet.
Wertungen enthalten.
14. Fragen, die in den Fragestunden einer Woche
4. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch aus Zeitmangel nicht beantwortet werden, be-
andere Mitglieder des Bundestages zulassen, so- antwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern
weit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragesteller nicht vor Schluß der letzten
der Fragestunde nicht gefährdet wird. Fragestunde einer Woche gegenüber dem Sit-
5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren zungsvorstand seine Fragen zurückzieht. Die
Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, sind schriftlichen Antworten sind in den Sitzungs-
unzulässig. bericht aufzunehmen.
II. 15. Fragen von offenbar lokaler Bedeutung kann
der Präsident auf den Weg der schriftlichen Be-
Die Einreichung der Fragen antwortung verweisen. Die Nummern 19 und 20
6. Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlaments- finden Anwendung.
sekretariat) in dreifacher Ausfertigung einzu-
reichen. rv:
1. Fragen, die den Nummern 1 und 2 nicht entspre- Schriftliche Fragen
chen, gibt der Präsident zurück. Sie werden in
die Liste der Fragen zur Fragestunde erst aufge- 16. Jeder Fragesteller kann für jede Sitzungswoche
bis zu zwei Fragen an die Bundesregierung rich-
nommen, wenn der Präsident sie für zulässig
erklärt hat. ten, die schriftlich beantwortet werden.
8. Ist der zuständige Bundesminister oder sein Ver- 17. Fragen, die der Nummer 1 Abs. 2 und Nummer 2
treter nicht anwesend, so kann der Fragesteller nicht entsprechen, gibt der Präsident zurück.
verlangen, daß seine Fragen zu Beginn der 18. Die Fragen müssen spätestens am Freitag vor
Fragestunde aufgerufen werden, in der der Bun- der Sitzungswoche bis 15 Uhr eingereicht werden.
desminister oder sein Vertreter anwesend ist; 19. Geht die schriftliche Antwort der Bundesregie-
sein Fragerecht darf hierdurch nicht einge- rung nicht bis spätestens Donnerstag der Sit-
schränkt werden. zungswoche, 15 Uhr, beim Präsidenten ein, so
9. Fragen müssen so rechtzeitig eingereicht wer- kann der Fragesteller verlangen, daß seine Frage
den, daß sie der Bundesregierung drei Tage vor in der nächsten Fragestunde mündlich beant-
der Fragestunde, in der sie beantwortet werden wortet wird. Die Nummern 1 und 14 finden inso-
sollen, zugestellt werden können, spätestens je- weit keine Anwendung.
doch bis Freitag 15 Uhr. 20. Die eingegangenen Antworten einer Woche wer-
10. Der Präsident kann ausnahmsweise Fragen von den zusammengefaßt in einer Drucksache ver-
offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse öffentlicht.
(dringliche Anfragen) für die Fragestunde zu- (Vom Bundestag beschlossen am 18. Juni 1969)
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 647
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 27. Mai 1970
Tag Inhalt Seite
21. 5. 70 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Januar 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der
Sozialen Sicherheit .................................................................... . 277
6. 5. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kaiserreich Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
biete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Berichtigung) .................... . 282
7. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 19 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-
nehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen ............................... . 283
7. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung .................. . 284
7. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft ..................... . 284
7. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die D.iskriminierung in Beschäftigung und Beruf ................. . 285
7. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 116 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Abänderung der Schlußartikel .............................. . 285
13. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Wäh-
rungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung .......... . 286
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Mitteilung an unsere Bezieher
Zwischen dem 10. und 16. Juni 1970 zieht die Deutsche Bundespost das Zeitungs-
bezugsgeld für das 1. Halbjahr 1970 ein. Sichern Sie sich bitte den ununterbrochenen
Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungsbezugsgeldes.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den Post-
zusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im Bezugspreis
ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.)
Sollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht durch
den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.
Bei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung zum
31. Juli 1970 eingestellt.
Auf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu lassen,
möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am Abbuchungsverfah-
ren für Zeitungsbezugsgeld ist an lbr Postamt zu richten.
Aus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen, daß
etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht-gelieferter Ausgaben
und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu richten sind.
Herausgeber : Der Buudesminister der Justiz, - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
recbts vom 10. Juli 1958 (BundesgesPtzbL I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halb1ährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e Je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betraqes aut Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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BestellungPn bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn t, Postfach.