529
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 AusgeA·el,en zu Bonn am 26. Mai 1970 Nr. 47
Tctg Inhalt Seite
18. 5. 70 Neuiassung des Zollgesetzes 529
Bunclvsuescl.zhl. III 613-1
18. S. 70 N()Uf'cissung der Allgcrnei1w11 Zollordnung 560
Buncl('s<J<,setzbl. JJl ßl3-1-l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Buudcsqcsclzbli.llJ Teil 11 Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
Rechl.svorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
Bekanntmachung
der Neufassung des Zollgesetzes
Vom 18. Mai 1970
Auf Grund des Artikels 7 des Zwölften Gesetzes des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Zoll-
zur Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 gesetzes vom 30. August 1966 (Bundesgesetzbl. I
(Bundesgesetzbl. I S. 879) wird nachstehend der s. 542),
Wortlaut des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bun- des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuer-
desgesetzbl. I S. 737) in der Fassun9 gesetzen, des Gesetzes über das Branntweinmono-
des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Juli 1961 pol und des Zollgesetzes (Steueränderungsgesetz
zur Gründung einer Assoziation zwischen der° 1967) vom 29. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 385),
Europäischen W i rtscha flsgemeinschaft und Grie- des Achten Gesetzes zur Änderung des Zoll-
chenland, dem Abkommen über die zur Durchfüh- gesetzes vom 2. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
rung des Assoziierungsabkommens intern zu tref- s. 837),
fenden Maßnahmen und die dabei anzuwenden-
den Verfahren und dem Abkommen über das des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zoll-
Finanzprotokoll vom 18. August 1962 (Bundes- gesetzes vom 13. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
gesetzbl. II S. 1141), blatt I S. 1205),
des Gesetzes zur An<lerung des Zollgesetzes vom des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zoll-
4. Se:~ptember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605),
gesetzes vom 23. April 1968 (Bundesgesetzbl. l
S.325),
des Dritten Gesetzes zur Anderung des Zoll- des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrecht-
gesetzes vorn 25. März 1964 (Bundesgesetzbl. I licher Vorschriften der. Reichsabgabenordnung
s. 245), und anderer Gesetze (2. AOStrafÄndG) vorn
des Vierten Gesetzes zur Anderung des Zoll- 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), .
gesetzes vom 9. September 1964 (Bundesgesetz~
blatt I S. 805), des Elften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes
vorn 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1387)
des Fünften Gesetzes zur Änderung des Zoll- und
gesetzes vom 14-. Mai 1965 {Bundesgesetzbl. I
s. 387), des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. l
des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 13. September 1965 (Bundesgesetz- s. 879)
blcltt I S.1313), bekanntgemacht.
Bonn, den 18. Mai 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zollgesetz
in der Fassung vom 18. Mai 1970
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Kapitel III
Erfassung des Warenverkehrs §§ Abfertigung von Zollgut zum freien Verkehr
und Zollbehandlung gestellungsbefreiter Waren
Allgen1eines ................................... .
§§
Zollgebiet, Zollanschlüsse, Zollausschlüsse, Zollfrei-
gebiete, Zollgrenze, Zollausland . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Maßgebender Zeitpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Zollstraßen, Zollandungspltitze, Zollflugplätze . . . . 3 Zollfreistellung, Verzollung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Zeitliche Beschränkung der Einfuhr und Ausfuhr . . 4 Fälligkeit, Zahlungsaufschub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Zollgut, Freigut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Freigabe bei Verzollung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Gestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Zollbehandlung gestellungsbefreiter Waren . . . . . . 39
Uberholung 7 Erlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen 40
Verwahrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Kapitel IV
Versand 41
ZWEITER TEIL
Zollbehandlung
Kapitel V
Kapitel I Zollgutlagerung
Allgemeines Arten der Zollgutlagerung ..................... . 42
Arten der Zollbehandlung ..................... . 9 Offentliche Zollager (Zollniederlagen) ........... . 43
Zollbeteiligter ................................. . 10 Private Zollager ............................... . 44
Zollantrag ................................... . 11 Lag~rung, Allgemeines ......................... . 45
Zollanmeldung ................................ . 12 Entnahme von Zollgut aus offenen Zollagern 46
Zollantrag und Zollanmeldung im Reiseverkehr .. 13
Vorbesichtigung des Zollguts ................... . 14 Kapitel VI
Zurückweisung des Zollantrags ................. . 15 Veredelung
Darlegung des Zollguts, Zollbeschau ............ . 16
Abschnitt 1: Arten der Veredelungsver-
Vermutungen ................................. . 17 kehre 47
Nämlichkeitssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Abschnitt 2: Aktiver Veredelungsver-
Zollbefund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 kehr
Sicherstellung 20 Allgemeines ................................... . 48
Bemessung der Zollschuld ...................... . 48a
Kapitel II Abrechnung, Abrechnungsschlüssel ............. . 48b
Bemessung des Zolles Zollgutveredelung ............................. . 49
Zolltarif, Sonderzölle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Freigutveredelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Vertragstarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Zwischenschaltung einer passiven Veredelung . . . . 50 a
Verbindliche Zolltarifauskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Sonderfall der Verwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 b
Außertarifliche Zollfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Vorgriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Zollfreiheit aus besonderen Gründen . . . . . . . . . . . . 25 Abschnitt 3: Passiver Veredelungs-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Zollermäßigung aus besonderen Gründen .. 26 und 27
Abschnitt 4: Freihafenveredelungsver-
Ursprungsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
kehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Zollwert, Normalpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Verkauf unter den Bedingungen des freien
Wettbewerbs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Kapitel VII
Rechnungspreis als Zollwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Umwandlung 54
Zollwert, besondere Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Zollwert, Umrechnung ausländischer Währung . . . . 33 Kapitel VIII
Zollwert, sinngemäße Anwendung der Zollgutverwendung 55
Gemeinschaftsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 a
Bewertung von Waren nach Lagerung außerhalb
des Zollgebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 b Kapitel IX
Zollgewicht, Taratarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Zollamtliche Behandlung von Freigut 56
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 531
DRJTTER TEIL FUNFTER TEIL
Verzollung und Zollfreistellung Zollverwaltung; Beistandspflichten
bei Nichtbeachtung von Zollvorschriften §§
§§
Zollstellen, Zollgrenzdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
VerzolJun~J un<l Zolllreist.cllung bei Nichtbeachtung
von Zollvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 und 58 Beistand, Zollhilfspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Zollbehandlung auf dem Betriebsgelände bestimm-
ter Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
VIERTER TEIL
Sondervorschriften SECHSTER TEIL
für Teile des Hoheitsgebiets
Ermächtigungen und Vereinfachungen
Kapitel I
Ermächtigungen und Vereinfachungen ......... 77 bis 79
Zollfreigebiete
Abschnitt 1: Fn!ihäfen
Zweck der Freihäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 SIEBENTER TEIL
Warenhandel und -beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Zollordnungswidrigkeiten; Zollvergehen
Warenlagerung, Vernichtung, Umwandlung . . . . . . 61 und Zollordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr
Warenbearbeitung und -verarbeitung . . . . . . . . . . . . 62 Zollordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 a
Warenverbrauch und -gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten im
Persönliche Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 Reiseverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Bauten und Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Uberwachung der Freihäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
ACHTER TEIL
Abschnitt 2: Andere Zollfreigebiete
Verkehrsbeschränkungen und zollamtliche Sonstige und Schlußvorschriften
Uberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Eingangsabgaben aus EWG-Verordnungen . . . . . . . . 80 a
Abweichende Vorschriften in zwischenstaatlichen
Kapitel II Verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Zollgebiet Bisherige öffentliche Zollager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Abschnitt 1: Allgemeines Bisherige Zolleigenlager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Zollgrenzbezirk, Zollbinnenland, Zollbinnenlinie 68 Bisherige Zollvormerklager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Abschnitt 2: Zollgrenzbezirk Bisherige Zollveredelung und Zollverwendung . . . . 85
Bauten und Grundstücke ....................... . 69 Freihäfen ..................................... . 86
Enteignung 70 Änderung des Zolltarifgesetzes ................. . 87
Andere Rechte und Pflichten im Zollgrenzbezirk .. 71 Änderung des Gesetzes zu den EWG- und Euratom-
Beschränkungen des Warenverkehrs im Zollgrenz- verträgen ..................................... . 88
bezirk ......................................... . 72 Geltung in Berlin ............................. . 89
Abschnitt 3: Zollbinnenland ............. . 73 Inkrafttreten ............................... • • . • 90
Erster Teil dadurch in das Zollgebiet gebracht, daß sie mit
menschlichem Willen darin bleiben.
Erfassung des Warenverkehrs
(3) Eingangsabgaben im Sinne dieses Gesetzes
sind der Zoll einschließlich der Abschöpfung, die
§ 1
Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für einge-
Allgemeines führte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern.
(1) Der Warenverkehr über die Grenze wird zoll- (4) Verbote und Beschränkungen für den Waren-
amtlich überwacht. Die Uberwachung hat vor allem verkehr über die Grenze sind im Sinne dieses Ge-
zu sichern, daß der Zoll und die anderen Eingangs- setzes alle Vorschriften, die das Verbringen von
abgaben erhoben und die Verbote und Beschrän- Waren über die Zollgrenze oder die Hoheitsgrenze
kungen für den ·warenverkehr über die Grenze verbieten oder beschränken.
beachtet werden. Sie ist Steueraufsicht im Sinne der
Reichsabgabenordnung.
§ 2
(2) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle be-
weglichen Sachen. Einfuhr ist das Verbringen von Zollgebiet, Zollanschlüsse, Zollausschlüsse,
Waren in das Zollgebiet, Ausfuhr das Verbringen Zollfreigebiete, Zollgrenze, Zollausland
aus dem Zollgebiet. Waren, die ohne menschlichen (1) Zollgebiet ist das deutsche Hoheitsgebiet mit
Willen in das Zollgebiet gelangt sind, werden erst den Zollanschlüssen, aber ohne die Zollausschlüsse
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
und ohne die Zollfrei~JebieLe. Es wird von der Zoll- bekanntgegeben. Die Schiffe dürfen auf der Zoll-
grenze umschlossen. straße nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit dem
Land in Verbindung treten.
(2) Zollanschlüsse sind ,rnslöndische Hoheits-
gebiete, die dem deu !.sehen Zollgebiet angeschlossen (4) Einfliegen.de Luftfahrzeuge dürfen nur auf
sind. Zollausschlüsse sind deutsche Hoheitsgebiete, einem Zollflugplatz landen, austliegende nur von
die einem c1usli:indischen Zollgebiet angeschlossen einem solchen abfliegen. Die Zollflugplätze werden
sind. öffentlich bekanntgegeben.
(3) Zollf reigebidc sind (5) Der Bundesminister der Finanzen kann zur
1. deutsche Schiffe und dculsche Luftfahrzeuge in Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung
Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören, Ausnahmen von den Absätzen 1, 3 und 4 zulassen
und dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Aus-
2. die Insel Helgoland,
nahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen wer-
3. vom Zollgebiet aus~Jeschlossene Teile von See- den können.
häfen {Freihäfen -- § 86),
§ 4
4. Gewässc:r und Wi:lt.ten zwischen der I-Ioheits-
grenze und dPt Zollgn'nZ(' c1n dPr Küste (Ab- Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr
satz 4). (1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind,
(4) Die ZollfJ rcnzc c1n der Küste isl die jeweilige dürfen nur während der nach § 6 Abs. 4 Satz 1 be-
Strandlinie. Der BundesministPr der Finanzen zieht kanntgegebenen Offnungszeiten eingeführt und aus-
durch Rechtsverordnung die Zollgrenze an Flußmün- geführt werden.
dungen uach den Erfordernissen der zollamtlichen (2) Von der Beschränkung befreit sind der See-
Uberwachung. Der Bundesminister der Finanzen verkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der
kann durch Rec:htsverordnun9 die Zollgrenze an der fahrplanmäßige Personenschi.ffsverkehr auf Binnen-
Küste bis zur IToheil.sgrenze vorverlegen, um die gewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraft-
zollamtliche Uberwacbung zn vereinfachen. fahrzeugverkehr. Außerdem kann die zuständige
(5) Zollemsland sind alle Gebiete, die weder zum Zollstelle in einzelnen Fällen von der Beschränkung
Zol19ebiet noch zu den Zollfreigebieten ~Jehören. befreien, wenn es die Umstände erfordern und ihr
die Zollbelange nicht gefährdet erscheinen.
(6) Jm Zollgebiet ist das Zollrecht ohne Einschrän-
kung wirksam. In Zollfreigebieten ist das Zollrecht § 5
nicht wirksam, soweit es daran anknüpft, daß Wa-
ren Zollgut sind; Absatz 7 bleibt unberührt. In Zoll- Zollgut, Freigut
ausschlüssen ist das Zollrech1 nicht wirksam. (,) Werden Waren eingeführt, so werden sie da-
(7) Abfcrligungsplätze außerhalb des Zollgebiets, mil Zollgut. Um eine entbehrliche zollamtliche
auf denen dazu befugte deutsche oder ausländische Uberwachung zu ersparen, kann der Bundesminister
Zollorgane Amtshandlungen nach deutschem Zoll- der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen,
recht vornehmen, gelten insoweit als deutsches daß Waren, die zollfrei sind, unter bestimmten Vor-
Zollgebiet. Das gleiche gilt für ihre Verbindungs- aussetzungen nicht Zollgut werden.
wege mit dem Zollgebiet, soweit auf ihnen einzufüh- (2) Zollgut befindet sich im gebundenen Verkehr
rende oder auszuführende Waren befördert wer- (Zollverkehr). Es bleibt Zollgut, bis es Freigut wird,
den. Zur Erlassung der Waren, auf die sich die untergeht, vernichtet oder ausgeführt wird; Schwund
Amtshandlungen zu erstrecken haben (§ 6 Abs. 1 ist nicht als Untergang anzusehen. Wird Zollgut in
Satz 4), gilt § 71 Abs. 3 sinngemäß auf den Abfer- einem besonderen Zollverkehr zu neuen Sachen
tigungsplätzen und ihren Verbindungswegen mit verarbeitet oder im Sinne der §§ 947 und 948 des
dem Zollgebiet. Zollstellen in Zollfreigebieten sind Bürgerlichen Gesetzbuchs mit anderen Sachen ver-
befugt, auf ihren Abfertigungsplätzen Amtshand- bunden, vermischt oder vermengt, so sind auch die
lungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waren dadurch entstandenen Sachen Zollgut ..
vorzunehmen.
(3) Zollgut wird Freigut
,';, ')
~ d 1. durch zollamtliche Freigabe,
Zollstraßen, Zollandungsplätze, Zollflugplätze 2. bei Befreiung von der Gestellung (§ 6 Abs. 5)
durch Anschreibung nach § 39 Abs. 1 und 2,
(1) Waren dürfen nur auf Zollstraßen eingeführt
und ausgeführt werden. Dies gilt nicht für die Ein- 3. durch Ubergang aus einem besonderen Zollver-
fuhr und Ausfuhr von Waren im öffentlichen Eisen- kehr in den freien Verkehr, soweit der Uber-
bahnverkehr und im Luftverkehr und für die Einfuhr gang vorgesehen ist.
von Waren, die nicht Zollgut werden (§ 5 Abs. 1). (4) Freigut sind alle Waren, die nicht Zollgut
sind. Es befindet sich im freien Verkehr.
(2) Zollstraßen sind diejenigen Landstraßen,
Wasserstraßen, Rohrleitungen und anderen Beför- (5) Freigut wird Zollgut
derungswege, die als Zollstraßen öffentlich bekannt- 1. durch Abfertigung zu einem besonderen Zollver-
gegeben sind. kehr,
(3) Einfahrende Schiffe dürfen nur an Zollan- 2. durch Gestellung bei der Freigutveredelung (§ 48
dungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen Abs. 4 und § SO Abs. 4), in den Fällen des § 50 b
ablegen. Die Zollandungsplätze werden öffentlich und beim Vorgriff (§ 51).
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 533
§ 6 beteiligten oder bis zur Gestellung eine Zoll-
Gestellung schuld nach § 57 entsteht,
(l) EingdülirLcs Zollgut ist unverzüglich und un- 2. der Zollbeteiligte, wenn für das von ihm über-
verändert der zusUin<ligcn Zollstelle oder den von nommene oder eingebrachte Zollgut (Satz 4) eine
ihr beauftragüm Zollbediensteten zu gestellen. Zur Zollschuld nach § 57 entsteht, bevor er es ange-
Gestellung ist verpflichtet, wer das Zollgut in das schrieben hat.
Zollgebiet gebracht hat. Der Gestellungspflichtige (6) Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel
haftet nach der höchsten in Betracht kommenden können von der Gestellung befreit werden, wenn
Zollbelastung, wenn bis zur Gestellung für das Zoll- ihrem Verwender nach § 55 bewilligt ist, dieses
gut eine Zollschuld nach § 57 entsteht. Wer Waren Zollgut im Zollgebiet unter zollamtlicher Uber-
über einen Abfertigungsplütz außerhalb des Zoll- wachung vorübergehend zu verwenden und wieder
gebiets und über dessen Verbindungswege mit dem auszuführen, und wenn die zollamtliche Uberwa-
Zolluebiet (§ 2 Abs. 7) einführen will, hat auf die- chung auch ohne Gestellung gesichert erscheint.
sem Platz alle Waren zu gestellen, die er mit sich
(7) Soweit die Deutsche Bundespost zur Gestel-
führt.
lung verpflichtet ist, wird das Brief- und Postgeheim-
(2) Wird Zollgut auf einer Zollstraße eingeführt, nis (Artikel 10 des Grundgesetzes) nach Maßgabe
an der sich ein Zollansaqepostcn befindet, so hat der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gestel-
der Gestellungspflichtige bei ihm zu halten und lung und Zollbehandlung von Waren eingeschränkt.
seine Weisungen einzuholen. Der Zollansageposten
bestimmt, welcher Zollstelle das Zollgut zu gestellen (8) Der Bundesminister der Finanzen kann zur
ist, und sichert die Gestellung. Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung
(3) Auszuführende Waren sind nur zu gestellcn, 1. Zollgut, das durch das Zollgebiet nur durch-
wenn es die Zollvorschriften, andere Steuervor- geführt wird, von der Gestellung befreien, wenn
schriften oder die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Vor- die zollamtliche Uberwachung auf andere Weise
schriften vorsehen. Nach der zollamtlichen Behand- gesichert erscheint und Verbote und Beschrän-
lung sind sie unverzüglich und unverändert auszu- kungen für den Warenverkehr über die Grenze
führen. I-Iandelt es sich um Zollgut, so haftet der- nicht entgegenstehen,
jenige, dem die Zollstelle das Zollgut zur Ausfuhr 2. Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 2
überlassen hat, nach der höchsten in Betracht kom- Satz 1 zulassen und dabei bestimmen, daß in ein-
menden Zollbelastung, wenn für das Zollgut eine zelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungs-
Zollschuld nach § 57 entsteht. weg zugelassen werden können.
(4) Sind Waren nach Absatz 1 oder 3 oder aus
anderem Grunde zu gestcllen, so sind sie inner-
halb der dafür bekanntgegebenen Offnungszeiten § 7
an den Amtsplatz der Zollstelle oder an den von Dberholung
ihr bestimmten Ort zu bringen und ihr dort zur Ver-
fügung zu stellen. Der Bundesminister der Finanzen (1) Durch Uberholung kann geprüft werden, ob
bestimmt zur Sicherung der Zollbelange durch das Zollgut vollständig gestellt worden ist.
Rechtsverordnung, in welchen Fällen bei der Ge- (2) Der Gestellungspflichtige hat die Uberholung
stellung ein Verzeichnis d<:~r Waren (Gestellungs- zu ermöglichen. Er hat dabei selbst oder durch an-
verzeichnis) abzugeben ist. Auf Verlangen sind der dere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche
Zollstelle die Beförderungsurkunden vorzulegen. Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. Er
(5) Wenn in einzelnen Fällen die zollamtliche hat auf Verlangen schwer feststellbare, zur Auf-
Uberwachung anders als durch Gestellung gesichert nahme von Waren geeignete Stellen anzugeben so-
erscheint und Verbote und Beschränkungen für den wie Beschreibungen des Beförderungsmittels, Ver-
Warenverkehr über die Grenze nicht entgegenste- zeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile
hen, kann Zollgut unter bestimmten Voraussetzun- und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel
gen und Bedingungen von der Gestellung befreit vorzulegen. Ist der Gestellungspflichtige nicht der
werden. Die Befreiung wird auf Antrag desjenigen Führer des Beförderungsmittels, so treffen diese
gewährt, der als Zollbeteiligter die Zollanmeldung Pflichten für das Beförderungsmittel seinen Führer.
übernimmt. Wer das von der Gestellung befreite
Zollgut in das Zollgebiet gebracht hat, hat es un-
verzüglich und unverändert dem Zollbeteiligten zu § 8
übergeben oder, wenn dies unmöglich oder unzu- Verwahrung
mutbar ist, der zuständigen Zollstelle zu gestellen.
Hat der Zollbeteiligte Zoll9ut außerhalb seines Be- (1) Kann das gestellte Zollgut nicht sofort nach
§ 9 behandelt werden, so kann es die Zollstelle dem
triebs übernommen oder selbst in das Zollgebiet
gebracht, so hat er es unverzüglich und unverändert Gestellungspflichtigen oder demjenigen überlassen,
in seinen Betrieb aufzunehmen oder, wenn dies un- dem er es übergeben hat. Sie kann es auch auf Ko-
möglich oder unzumutbar ist, der zuständigen Zoll- sten des Zollbeteiligten (§ 10) selbst in Verwahrung
stelle zu gestellen. Nach der höchsten in Betracht nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben.
kommenden Zollbelastung haftet, (2) Zollgut in Verwahrung der Zollstelle kann
1. wer das Zollgut in das Zollgebiet gebracht hat veräußert werden, wenn ihm Verderb oder Wert-
(Satz 3), wenn bis zur Ubergabe an den Zoll- minderung droht oder wenn seine Aufbewahrung,
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet § 11
oder unverhältnismäßig schwierig ist. Die Vorschrif-
ten der Reichsabgabenordnung über die Verwer- Zollantrag
tung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß. Die Be- (1) Zum Zollantrag (§ 10 Abs. 1 und 2) gehören
teiligten sollen vor der Veräußerung gehört wer- auch alle anderen Anträge, die sich auf die bean-
den. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Ver- tragte Zollbehandlung beziehen.
äußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzuteilen.
Das veräußerte Zollgut wird ausgehändigt, nachdem (2) Der Zollantrag ist innerhalb einer von der
es nach § 9 behandelt worden ist. Zollstelle zu setzenden Frist zu stellen. Diese Frist
darf höchstens 45 Tage betragen, wenn sich die Ge-
(3) Derjenige, dem die Zollstelle das Zollgut
stellung unmittelbar an eine Beförderung im See-
überlassen oder in Verwahrung gegeben hat, hat
verkehr angeschlossen hat. Sonst darf die Frist
es unverändert zu erhalten. Er haftet für den Zoll
höchstens 15 Tage betragen. Die Zollstelle kann
nach der höchsten in Betracht kommenden Zoll-
diese Fristen auf Antrag verlängern, soweit außer-
belastung, wenn für das Zollgut während dieser
gewöhnliche Umstände das rechtfertigen; die Frist
Zeit eine Zollschuld nach § 57 entsteht.
nach Satz 3 kann die Zollstelle auf Antrag auch
verlängern, soweit das zur Ermittlung der Beschaf-
fenheit des Zollguts erforderlich ist. Vorzeitig ge-
stellte Zollanträge werden erst mit der Gestellung
zweiter Teil des Zollguts wirksam.
Zollbehandlung (3) Der Zollbeteiligte darf Zollanträge, die zur
Zollerhebung führen, zurücknehmen oder ändern,
Kapitel I bevor der Zoll gezahlt, aufgeschoben oder gestundet
ist; der Zollantrag kann nicht mehr zurückgenom-
Allgemeines men oder geändert werden, nachdem das Zollgut
freigegeben oder der Zollschuldner wegen der Zoll-
§ 9 schuld nach § 341 der Reichsabgabenordnung ge-
mahnt worden ist. Andere Zollanträge darf er zu-
Arten der Zollbehandlung
rücknehmen oder ändern, bevor die beantragte Zoll-
(1) Zollgut kann abgefertigt werden behandlung beendet ist.
1. zum freien Verkehr,
2. zu einem besonderen Zollverkehr (Zollgutver-
§ 12
sand, Zollgutlagerung, Zollgutveredelung, Zoll-
gutumwandlung oder Zollgutverwendung). Zollanmeldung
(2) Zollgut kann unter zollamtlicher Uberwa- (1) Der Zollbeteiligte hat das Zollgut, auf das sich
chung ausgeführt oder vernichtet werden. sein Zollantrag bezieht, mit den für die Zollbehand-
(3) Zollgut kann bei der Zollstelle unter zollamt- lung maßgebenden Merkmalen und Umständen an-
licher Uberwachung in Zollgut anderer Beschaffen- zumelden. Die Zollstelle kann in einzelnen Fällen
heit umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur auf die Zollanmeldung verzichten, soweit die für
zulässig, wenn die ursprüngliche Beschaffenheit des die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale und
Zollguts nicht wirtschaftlich sinnvoll wiederherge- Umstände offensichtlich sind und soweit sie die
stellt werden kann. Nach der Umwandlung gilt das Zollanmeldung nicht aus anderen Gründen für er-
Zollgut erneut als gestellt. forderlich hält.
(4) Die Verbote und Beschränkungen für den Wa- (2) Die Zollanmeldung ist mit dem Zollantrag ab-
renverkehr über die Grenze bleiben unberührt. zugeben.
(3) Der Zollbeteiligte hat, soweit es die Zollstelle
§ 10 verlangt, nachzuweisen, daß die Zollanmeldung
richtig ist. Die Form des Nachweises für Umstände,
Zollbeteiligter
von denen eine günstigere Zollbehandlung abhängt,
(1) Soll gestelltes Zollgut in den freien Verkehr kann vom Bundesminister der Finanzen durch
treten oder in einen besonderen Zollverkehr über- Rechtsverordnung bestimmt werden.
gehen, so ist die Abfertigung dieses Zollguts zu be-
antragen.
(2) Soll gestelltes Zollgut ausgeführt, vernichtet § 13
oder bei der Zollstelle umgewandelt werden, so ist Zollantrag und Zollanmeldung im Reiseverkehr
dafür die zollamtliche Uberwachung zu beantragen.
Im Reiseverkehr braucht Zollgut, das weder zum
(3) Der Antragsteller ist Zollbeteiligter. Wer den Handel noch zur gewerblichen Verwendung be-
Antrag als Vertreter ohne Vertretungsmacht stellt, stimmt ist, nur auf Verlangen angemeldet zu wer-
gilt selbst als Zollbeteiligter.
den. Wird keine Anmeldung verlangt, so bedarf es
(4) Die Deutsche Bundespost ist befugt, für Zoll- auch keines Zollantrags. Wird hiernach kein Zoll-
gut, das von ihr befördert wird, den Antrag in Ver- antrag gestellt, so ist Zollbeteiligter der Gestel-
tretung des Empfängers zu stellen. lungspflichtige.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 535
§ 14 der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Hindernisse vorliegt,
weist die Zollstelle den Zollantrag zurück.
Vorbesichtigung des Zollguts
(5) Ist eine andere Zollbehandlung als die Zoll-
Zollgut darf zur Vorbereitung des Zollantrags
abfertigung beantragt, so gelten die Absätze 1
und der Zollanmeldung unter Zollaufsicht besichtigt
bis 4 sinngemäß. Die Zollstelle weist den Zollantrag
und in dem erforderlichen Umfang vorläufig ent-
in diesen Fällen auch zurück, wenn das Zollgut nicht
nommen werden. Entgegenstehende Verbote und
innerhalb einer zu setzenden Frist ausgeführt, ver-
BeschrJnkungen für den Warenverkehr über dü
nichtet oder umgewandelt wird.
Grenze bleiben unberührt.
§ 17
§ 15
Vermutungen
Zurückweisung des Zollantrags
(1) Wird eine Ware in mehreren Packstücken
(1) Die Zollstelle weist den Zollantrag zurück, angemeldet und wird die angemeldete Warenmenge
wenn einzelner Packstücke im wesentlichen als richtig
1. Verbote und Beschränkungen für den Waren- ermittelt, so wird vermutet, daß die in diesem Zeit-
verkehr über die Grenze entgegenstehen, punkt vorliegende Anmeldung der ganzen Waren-
2. sie sachlich nicht zuständig ist, menge richtig ist; für eine unverpackte Ware in
Teilmengen gilt das gleiche. Wird die Beschaffen-
3. die Voraussetzungen für die beantragte Zoll-
heit einer Ware stichprobenweise ermittelt und ist
behandlung nicht vorliegen.
in der Zollanmeldung nicht angegeben, daß die
(2) Die Zollstelle kann den Zollantrag zurück- Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist, so wird
weisen, wenn vermutet, daß der nichtgeprüfte Teil der Ware dem
1. sie örtlich nicht zuständig ist, geprüften Teil entspricht.
2. die Regelung über den Amtsplatz oder die für die (2) Wird von der Zollbeschau einer Ware abge-
Entgegennahme von Zollanträgen bekanntgege- sehen, so wird vermutet, daß ihre Menge und ihre
benen Offnungszeiten nicht beachtet ist, Beschaffenheit der in diesem Zeitpunkt vorliegen-
3. keine ordnungsmäßige Zollanmeldung in den den Zollanmeldung entsprechen.
Fällen vorliegt, in denen eine Zollanmeldung ab- (3) Soweit die Vermutungen reichen, beschränkt
zugeben ist, sich die Ermittlungspflicht nach § 204 Abs. 1 der
4. erforderliche Unterlagen fehlen. Reichsabgabenordnung auf die Beweiserhebung
durch diejenigen Beweismittel, die zur Widerlegung
(3) Weist die Zollstelle den Zollantrag zurück, so der Vermutung angeboten werden.
verlängert sie die Frist des § 11 Abs. 2, soweit er-
forderlich, von Amts wegen.
§ 18
Nämlichkeitssicherung
§ 16
(1) Wenn es die zollamtliche Uberwachung erfor-
Darlegung des Zollguts, Zollbeschau dert, wird die Nämlichkeit einer Ware ohne Ent-
(1) Weist die Zollstelle den Zollantrag nicht nach schädigung durch Mittel festgehalten, die es ermög-
§ 15 zurück, so bestimmt sie Zeit und Ort der Zoll- lichen, sie wiederzuerkennen.
abfertigung. Sie entscheidet, ob und in welchem (2) Der Zollbeteiligte hat Räume, Beförderungs-
Umfang die Menge und die Beschaffenheit des Zoll- mittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlossen
guts ermittelt werden (Zollbeschau). werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzu-
(2) Der Zollbeteiligte hat das zu beschauende richten. Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken
Zollgut so darzulegen, daß die Zollabfertigung ord- und Waren die Vorrichtungen zum Anlegen der
nungsgemäß vorgenommen werden kann. Er hat Nämlichkeitsmittel anzubringen und Muster, Abbil-
selbst oder durch andere auf seine Kosten und Ge- dungen oder Beschreibungen von Waren unentgelt-
fahr die erforderliche Hilfe bei der Zollbeschau nach lich zur Verfügung zu stellen, wenn sie als Näm-
zollamtlicher Anweisung zu leisten. Ist Personal für lichkeitsmittel erforderlich sind.
diese Hilfe zollamtlich bestellt, so kann die Zoll- (3) Nämlichkeitsmittel dürfen nur entfernt wer-
stelle anordnen, daß dieses Personal ihr die erfor- den, wenn es zugelassen oder zur Abwendung
derliche Hilfe auf Kosten des Zollbeteiligten leistet,
eines Schadens erforderlich ist.
soweit es zweckmäßig ist und dem Zollbeteiligten
zugemutet werden kann.
§ 19
(3) Der Zollbeteiligte hat ohne Entschädigung
jede erforderliche Prüfung des Zollguts und in dem Zollbefund
dafür unerläßlichen Umfang auch die Entnahme von Die Zollbehandlung wird in einem Zollbefund be-
Mustern und Proben zu dulden. urkundet, wenn der Zollbeteiligte eine schriftliche
(4) Wenn der Zollbeteiligte seinen Pflichten nach Zollanmeldung abgegeben hat oder wenn eine Zoll-
den Absätzen 2 und 3 nicht zur festgesetzten Zeit urkunde über eine vorherige Zollbehandlung der
oder innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist genügt Ware vorliegt. Der Zollbeteiligte kann eine Aus-
oder wenn erst die Zollbeschau ergibt, daß eines fertigung des Zollbefunds verlangen.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 20 3. für Waren mit Ursprung (§ 28) aus Ländern, mit
Sicherstellung denen kein Handelsvertragsverhältnis besteht,
die deutsche Waren ungünstiger als Waren ande-
(1) Wird für gestelltes Zollgut ein Zollantrag rer Länder oder die deutsche Schiffe oder Luft-
nicht rechtzeitig gestellt, so kann es durch Weg- fahrzeuge ungünstiger als Schiffe oder Luftfahr-
nahme oder Ver! ügungsverbot zollamtlich sicher- zeuge eigener ,oder fremder Flagge behandeln,
gestellt werden. an Stelle des Zolltarifs der Obertarif (Absatz 5)
(2) Das sichergestellte Zollgut wird veräußert. ganz oder teilweise angewendet wird,
Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über
die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinn- 4. für Waren zusätzlich Ausglejchsabgaben in der
gemäß. Die Beteiligten sollen vor der Veräußerung Form von Angleichungszöllen erhoben werden
gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort a) bis zu der von der Kommission der Europä-
der Veräußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzu- ischen Gemeinschaften nach Artikel 46 Abs. 2
teilen. Das veräußerte Zollgut wird ausgehändigt, des Vertrags zur Gründung der Europäischen
nachdem es nach § 9 behandelt worden ist. Wirtschaftsgemeinschaft jeweils festgesetzten
Höhe, wenn in einem Mitgliedstaat für solche
(3) Ist die Veräußerung als Zollgut erfolglos ver- Waren eine innerstaatliche Marktordnung
sucht worden, so kann das Zollgut unter Beachtung oder Regelung gleicher Wirkung besteht und
der Verbote und Beschränkungen für den Waren- dadurch eine gleichartige Erzeugung im Zoll-
verkehr über die Grenze mit der Wirkung ver- gebiet in ihrer Wettbewerbslage beeinträch-
äußert werden, daß es durch die Aushändigung zoll- tigt wird;
amtlich freigegeben wird. Die Eingangsabgaben sind
aus dem Verwertungserlös zu decken. Für die b) bis zu der von der Kommission der Europä-
Menge, die Beschaffenheit und den Zollwert der ischen Gemeinschaften nach Artikel 115 Abs. 1
Ware und für die Anwendung der Zollvorschriften des vorgenannten Vertrags jeweils festgesetz-
ist der Zeitpunkt der Veräußerung maßgebend. ten Höhe, wenn die Durchführung der von den
Reicht der erzielbare Verwertungserlös nicht aus, Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Ver-
um die Eingangsabgaben zu decken, so können sie trag getroffenen handelspolitischen Maßnah-
auf diesen Betrag ermäßigt werden, soweit sie nicht men durch Verkehrsverlagerungen verhindert
den Ländern zustehen. Ist auch diese Veräußerung wird oder wenn Unterschiede zwischen diesen
erfolglos versucht worden, so kann das Zollgut ver- Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierig-
nichtet werden. keiten im Zollgebiet führen;
(4) Die Zollstelle hebt die Sicherstellung auf, c) bis zur Höhe eines spezifischen Zollsatzes, der
wenn die Zollbehandlung noch vor der Veräußerung dem Unterschied der Zollbelastung nach dem
des Zollguts beantragt wird und alsbald durchge- Binnen-Zollsatz und nach dem Außen-Zollsatz
führt werden kann. Der Zollbeteiligte hat die Ko- in dem sechs Monate vor der Festsetzung des
sten der Sicherstellung zu tragen. spezifischen Zollsatzes abgelaufenen vollen
Jahr entspricht, im Dringlichkeitsfall nach Ar-
(5) Die Zollstelle kann für eine von ihr zu be- tikel 115 Abs. 2 des vorgenannten Vertrags
stimmende Zeit von der Sicherstellung absehen, und solange eine Entscheidung der Kommis-
wenn Sicherheit geleistet wird. sion über eine Änderung oder Aufhebung
nicht vorliegt, wenn die Durchführung der
von den Mitgliedstaaten im Einklang mit die-
Kapitel II sem Vertrag getroffenen handelspolitischen
Bemessung des Zolles Maßnahmen durch Verkehrsverlagerungen
verhindert wird oder wenn Unterschiede zwi-
§ 21
schen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen
Schwierigkeiten im Zollgebiet führen;
Zolltarif, Sonderzölle
d) bis zu der von der Kommission der Europä-
(1) Der Zoll wird im Rahmen zwischenstaatlicher ischen Gemeinschaften nach Artikel 226 Abs. 2
Verpflichtungen (§ 77 Abs. 3 und 4) nach dem Zoll- des vorgenannten Vertrags jeweils festgesetz-
tarif erhoben. ten Höhe, wenn Schwierigkeiten auftreten, die
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- einen Wirtschaftszweig erheblich und voraus-
ordnung anordnen, daß sichtlich anhaltend treffen oder welche die
1. für Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind, wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebie-
zusätzlich Antidumpingzollsätze angewendet wer- tes beträchtlich verschlechtern können;
den, die eine Zollbelastung in Höhe der Dum- e) bis zu der von der Kommission der Europä-
pingspanne ergeben, ischen Gemeinschaften jeweils festgesetzten
2. für Waren, zu deren Gewinnung, Herstellung Höhe, wenn der Rat der Europäischen Ge-
oder Ausfuhr unmittelbar oder mittelbar Prämien meinschaften auf Grund des Artikels 235 des
oder Subventionen gewährt werden, zusätzlich vorgenannten Vertrags die Erhebung einer
Ausgleichszollsätze angewendet werden, die Abgabe bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat
eine Zollbelastung in Höhe der festgestellten auf bestimmte Waren, die aus der Bearbeitung
oder geschätzten Prämien oder Subventionen er- von Agrarerzeugnissen entstehen, vorgesehen
geben, hat, weil inländische Industrien durch den
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26, Mai 1970 537
Wctlbt~WPrlJ uleidwr Industrien anderer Mil- Störungen beeinträchtigt wird oder Schwierig-
~Jl iedstaa\.c11 infolue des dort bestehenden keiten auftauchen, welche die wirtschaftliche Lage
Preisstandes qP!ührd(~t sind, eines bestimmten Gebietes beträchtlich verschlech-
tern können, und wenn die Anwendung der Zoll-
5. für Waren, di<' in !\rtikel l dl\S Protokolls über sätze nach Buchstaben b und c zur Abwendung
die Einfnh r von in dem N ic!dcrlündischen Antillen oder Beseitigung der vorbezeichneten Störungen
raffiniPrlen ErdölerzPufJnissen in die Europäische und Schwierigkeiten erforderlich ist,
Wirtschaftsgerneinsdrn fl vom 13. November 1962
(Bundesgesdzhl. l 964 II S. n 1) bezeichnet sind 7. für die in Artik(~l 2 des Abkommens zur Grün-
und gemäß clc•r Reg(!lung cfos Artikels 2 des Pro- dung einer Assoziation zwischen der Europä-
tokolls Pinq<'f(illrl w<'rdc'n, Zollsfüze anqewendet ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
werden Nigeria vom 16. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 233) bezeichneten W areri -- in Ubereinstim-
a) bis zu der 11ad1 Artikel :3 des vorgenannten mung mit dem Internen Abkommen über die zur
ProtokolJs von der Kommission oder von dem Durchführung des Abkommens zur Gründung
Rat der Europüischen Gemt~inschaften fest- einer Assoziation zwischen der Europäischen
gesetzten lfolw, wenn die Einfuhr dieser Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Ni-
Waren in dil! Gemeinschaft Schwierigkeiten geria zu treffenden Maßnahmen und die dabei
auf dem Milrk t eines oder mehrerer Mitglied- anzuwendenden Verfahren Zollsätze ange-
sta11ten hervorruft oder wenn die Einfuhr die- wendet werden
ser Waren in die Mit9liedstaaten zwei Mil-
a) bis zu der nach Artikel 12 Abs. 2 des vorge-
lionen Tonnen im Jahr 0rreicht; die ZoJlsätze
nannten Assoziierungsabkommens von dem
dürfen nichl hiiher sein als die für diese Wa-
Rat oder von der Kommission der Europä-
ren gegeniilwr driit<'n Lindern cn19ewendeten
ischen Gemeinschaften im Rahmen der Bezie-
Zollsätze~;
hungen der Gemeinschaften zu der Republik
b) nach Artikel 4 ci<1s vorgt:mannten Protokolls Nigeria festgesetzten Höhe,
bis zur Höhe der für diese Waren gegenüber b) bis zur Höhe des jeweils angewendeten Au-
dritten Ländern angewendeten Zollsätze, so- ßen-Zollsatzes, soweit die Bundesrepublik nach
weit sofortige Maßnahmen zur Behebung von Artikel 12 Abs. 2 des vorgenannten Assozi-
Schwierigkeiten erforderlich sind, die die Ein- ierungsabkommens von dem Rat oder von der
fuhr dieser Wi!ren im Zollqebiet hervorruft, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
6. für di.e .in Artik<d 2 des Assoziierungsabkommens zu diesen Zollsatzerhöhungen ermächtigt ist,
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- c) in dringenden Fällen nach Maßgabe des Ar-
schaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziier- tikels 5 Abs. 3 des vorgenannten Internen Ab-
ten afrikanischen Slaaten und Madagaskar vom kommens bis zur Höhe des jeweils angewen-
20. Juli 195;3 (Bundesuesetzbl. 1964 II S. 289) be- deten Außen-Zollsatzes,
zeichneten Waren in Ubereinstimmung mit wenn in einem Wirtschaftsbereich der Gemein-
dem Internen Abkommen über die zur Durchfüh-
schaften oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
rung d(~s Abkommens übN die Assoziation zwi- ernste Störungen auftreten oder die äußere finan-
schen der Europfüschen Wirtschaftsgemeinschaft zielle Stabilität der Mitgliedstaaten durch ernste
und den mit dieser (3emeinschclft assoziierten Störungen beeinträchtigt wird oder Schwierig-
afrikanischen Staaten und Madagaskar zu tref- keiten auftauchen, welche die wütschaftliche Lage
fenden Maßncthmen und die dabei anzuwenden- eines bestimmten Gebietes beträchtlich ver-
den Verfahrnn Zollsütw angewendet werden schlechtern können, und wenn die Anwendung
a) bis zu der nach Artikel 13 Abs. 2 des vorge- der Zollsätze nach Buchstaben b und c zur Ab-
nannten Assoziierungsabkommens von dem wendung oder Beseitigung der vorbezeichneten
Rat oder von der Kommission der Europä- Störungen und Schwierigkeiten erforderlich ist.
ischen Gemeinschaften im Rahmen der Be-
(3) Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte
ziehungen der Gemeinschaften zu d(~n asso-
ziierten Staaten festgesetzten Höhe, wird auf Antrag geprüft, ob
1. eingeführte Waren Gegenstand eines Dumpings
b) bis zur Höhe des jeweils angewendeten Au-
sind oder für sie Prämien oder Subventionen ge-
ßen-Zollsatzes, soweit die Bundesrepublik nach
Artikel 5 Abs. 1 und 2 des vorgenannten In- währt werden und
ternen Abkommens zu diesen Zollsatzerhö- 2. diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung des
hungen ermächtigt ist, betroffenen Wirtschaftszweiges verursachen oder
zu verursachen drohen oder die Errichtung eines
c) in dringenden Fällen nach Maßgabe des Ar-
tikels 5 Abs. :3 des vorgenannten Internen Ab- Wirtschaftszweiges erheblich verzögern.
kommens bis zur Höhe des jeweils angewen-
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
deten Außen-Zollsalzes,
das Prüfungsverfahren regeln. Sie hat dabei Aus-
wenn in einem Wirtschaftsbereich der Gemein- künfte, Empfehlungen und Erläuterungen zwischen-
schaften oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten staatlicher und überstaatlicher Organisationen im
ernste Störungen auftreten oder die äußere finan- Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen zu be-
zielle Stabilität der Mitgliedstaaten durch ernste rücksichtigen.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Sobald sich im Prüfungsverfahren (Absatz 3) (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
mit einem hohen Gmd von Wahrscheinlichkeit er- ordnung anordnen, daß einzelne Länder, die im
gibt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Meistbegün-
und 2 vorliegen, kann die Bundesregierung die in stigung beanspruchen können, von der Gleichstel-
Absatz 2 Nr. 1 oder 2 vorgesehenen Zollsätze durch lung nach Absatz 2 Nr. 2 ausgeschlossen werden,
Rechtsverordnung vorläufig festsetzen, wenn die wenn sie damit die zwischenstaatlichen Verpflich-
Schädigung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 unmittel- tungen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaf-
bar bevorsteht und im Interesse der Allgemeinheit ten erfüllt oder wenn das jeweilige Land Waren
unverzüglich abgewendet werden muß. Die vor- mit Ursprung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
läufigen Antidurnpingzollsätze oder Ausgleichszoll- oder in den anderen Mitgliedstaaten der Europä-
sätze dürfen bis zur geschätzten Höhe der Durn- ischen Gemeinschaften keine entsprechende Behand-
pingspanne oder der gewährten Prämie oder Sub- lung gewährt.
vention und höchstens für die Dauer von drei Mo- (4) Der Vertragstarif wird unter der Voraus-
naten festgesetzt werden. Soweit die Prüfung er- setzung des Absatzes 2 Nr. 1 auch angewendet,
gibt, daß die Voraussetzungen für die Festsetzung wenn die Ware
der Zollsätze des Absatzes 2 Nr. 1 oder 2 während
1. ihren Ursprung im Zollgebiet oder in einem Zoll-
der Geltungsdauer der nach Satz 1 erlassenen vor-
freigebiet hat oder
läufigen Anordnung vorlagen, ist unverzüglich für
die Zeit ab Inkrafttreten dieser vorläufigen Anord- 2. sich im freien Verkehr des Zollgebiets befunden
nung eine endgültige Regelung nach Absatz 2 Nr. 1 hat und ihre Ursprungsmerkmale danach nicht
oder 2 zu erlassen; dabei jst eine Erhöhung der mehr geändert worden sind.
Zollsätze für die Zeit der Rückwirkung unzulässig;
im übrigen sind die vorläufigen Antidurnpingzoll- § 23
sätze oder Ausgleichszollsätze rückwirkend aufzu- Verbindliche Zolltarifauskunft
heben. Die vorläufige Anordnung nach Satz 1 darf
in demselben Prüfungsverfahren nicht wiederholt (1) Die Oberfinanzdirektion erteilt auf Antrag
werden. eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Tarif-
stelle des Zolltarifs, zu der eine Ware gehört. Ist
(5) Obertarif ist der Zolltarif mit folgenden Ande- für die Ware ein günstigerer Vertragstarif fest-
rungen: gesetzt, so wird die Auskunft auch über die Tarif-
1. Die Zollsätze werden verdreifacht; Wertzoll- stelle des Vertragstarifs erteilt.
sätze werden mindestens auf 10 vorn Hundert
erhöht, (2) Der Antragsteller kann verlangen, daß die
durch die Auskunft gebundenen Zollstellen ihm
2. an die Stelle der Zollfreiheit tritt ein Wertzoll- gegenüber die tariflich gleiche Ware entsprechend
satz von 10 vorn Hundert. dieser Auskunft tarifieren. Wird die Auskunft ge-
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- ändert oder aufgehoben, so kann er dies noch drei
ordnung anordnen, daß in den Fällen, in denen ein Monate danach verlangen; dies gilt nicht, wenn die
Angleichungszollsatz nach Absatz 2 Nr. 4 angewen- Auskunft auf unrichtigen Angaben des Antragstel-
det wird, der tarifmäßige Wertzoll nach dem Zoll- lers beruht.
wert zuzüglich des Angleichungszolles erhoben (3) Die Auskunft tritt außer Kraft, wenn die in
wird, wenn die Kommission der Europäischen Ge- in ihr angewendeten Rechtsvorschriften geändert
meinschaften entsprechend entschieden hat. werden. Die Rechte des Antragstellers erlöschen
(7) Für Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4
damit.
bis 7 und Absatz 6 gilt § 77 Abs. 7 entsprechend. (4) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch
Rechtsverordnung das Verfahren. Er bestimmt da-
bei, welche Oberfinanzdirektion für die Auskunft
§ 22 örtlich und sachlich zuständig ist und welche Zoll-
stellen durch die Auskunft gebunden sind.
Vertragstarif
(1) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen kön- § 24
nen für bestimmte Waren Zollfreiheit oder andere
Maßstäbe und Zollsätze als die des Zolltarifs fest- Außertarifliche Zollfreiheit
gesetzt werden (vertragliche Zollfreiheit, Vertrags- (1) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit
zollsätze). dadurch nicht unangemessene Zollvorteile entste-
(2) Der Vertragstarif wird angewendet, hen, durch Rechtsverordnung Zollfreiheit anordnen
1. wenn er für den Zollbeteiligten günstiger ist als 1. für Waren, die nicht oder nicht mehr am Güter-
der Zolltarif und umsatz und an der Preisbildung teilnehmen,
2. wenn die Ware ihren Ursprung (§ 28) in einem a) wegen ihrer Beschaffenheit, wie Amtsschilder
Land hat, mit dem der Vertragstarif vereinbart ausländischer oder internationaler Behörden,
ist oder das insoweit meistbegünstigt ist. Den Akten und Urkunden, Zahlungsmittel, Werbe-
insoweit meistbegünstigten Ländern stehen alle mittel, Warenmuster und -proben oder
Länder gleich, die nicht auf Grund einer nach Ab- b) wegen ihrer besonderen Widmung, wie Ver-
satz 3 erlassenen Rechtsverordnung ausgeschlossen teidigungsgut, Gegenstände für öffentliche
sind. · Sammlungen, Forschungs- und Bildungsmittel
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 539
für öffentliche oder gemeinnützige Einrichtun- Stute vom Zoll befreien, wenn sie mit dieser Stute
gen, Heiratsgut, oder eingeführt werden.
c) weil sie schon in den Gebrauch oder Ver- § 26
brauch ihrer Besitzer übergegangen sind, wie
Umschließungen, Reisebedarf, Schiffsbedarf, Zollermäßigung aus besonderen Gründen
Ubersiedlungsgut, Erbschaftsgut, oder Für Waren, die einem Wertzoll unterliegen und
d) weil sie Geschenke oder Liebesgaben sind; im Zollausland nach Vorlagen (Plänen, Zeichnun-
gen, Manuskripten, Modellen und dergleichen) eines
2. für Waren, die das Zollgebiet verlassen hatten,
im Zollgebiet ansässigen Auftraggebers hergestellt
ohne ihre Zugehörigkeit oder enge Beziehung
worden sind, wird der Zoll auf den Betrag ermäßigt,
zur Wirtschaft des Zollgebiets verloren zu haben,
der sich ergibt, wenn das übliche Entgelt für das
wie Waren, die zur fü~förderung, zum vorüber-
Herstellen der Waren im Zollausland einschließlich
gehenden Gebrauch, zur vorübergehenden Lage-
der Kosten ihrer Lieferung bis zum Ort der Einfuhr
rung, auf Bestellung, zur Ansicht, zum ungewis-
zugrunde gelegt würde. Die Zollermäßigung bedarf
sen V er kauf oder aus ähnlichen Anlässen in das
einer vorherigen Zusage.
Zollausland oder ein Zollfreigebiet gebracht wor-
den waren;
3. für Waren, die schon im Zeitpunkt ihrer Erzeu-
§ 27
gung oder Aneignung außerhalb des Zollgebiets Für Waren, die unter zollamtlicher Uberwachung
seiner WirlschaJt zuzurechnen sind, wie Erzeug- zum Bau, zum Umbau, zum Ausbessern oder zum
nisse grenzdurchschnittener land- und forstwirt- ersten Ausrüsten von Schiffen oder Luftfahrzeugen
schaftlicher Betriebe, die vom Zollgebiet aus be- außerhalb eines aktiven Veredelungsverkehrs ver-
wirtschaftet werden, Fänge deutscher Fischer auf wendet werden·, gilt der Zollsatz oder die Zollfrei-
See, daraus auf deutschen Schiffen hergestellte heit, wie sie anzuwenden wären, wenn das Schiff
Erzeugnisse; oder das Luftfahrzeug unter den gleichen Umstän-
den zum freien Verkehr abgefertigt würde. Die Bun-
4. für Waren, die im Zollgebiet nur vorübergehend
desregierung kann mit Zustimmung des Bundestages
verwendet und wieder ausgeführt werden;
durch Rechtsverordnung die Begünstigung insoweit
5. für Waren in kleinen Mengen oder von geringem einschränken oder aufheben, als die Bundesrepublik
Wert, soweit dadurch schutzwürdige Interessen Deutschland nach dem Vertrag zur Gründung der
der inländischen Wirtschaft nicht verletzt wer- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder durch
den; eine Entscheidung des Rates dazu verpflichtet ist;
6. unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben, binnen
Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch drei Wochen zu den Rechtsverordnungen Stellung
kein Zoll erhoben wird. zu nehmen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann in den § 28
Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhän- Ursprungsland
gig machen, daß bestimmte Nachweise bis zu be-
stimmten Zeitpunkten geführt werden und daß die Die Vorschriften über den Ursprung der Waren, die
Waren unter zollamtlicher Uberwachung zu dem auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der
begünstigten Zweck verwendet werden. Kommission der Europäischen Gemeinschaften für
bestimmte Waren unmittelbar gelten, sind vom Zeit-
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- punkt ihres Inkrafttretens an auch für alle anderen
ordnung für Waren mit Ursprung (§ 28) oder Her- Waren anzuwenden, soweit nicht Ursprungsrege-
kunft aus Ländern, die nicht Gegenrecht üben, die lungen im Rahmen von Assoziationsabkommen zwi-
Begünstigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ausschlie- schen den Europäischen Gemeinschaften und Dritt-
ßen oder einschränken. ländern oder sonst abweichend von der Meist-
§ 25 begünstigung etwas anderes vorsehen.
Zollfreiheit aus besonderen Gründen
§ 29*)
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur
Förderung der Luftfahrt und der Schiffahrt durch Zollwert, Normalpreis
Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen (1) Zollwert ist der normale Preis, der für die
Fällen als denen des § 24 vom Zoll befreien, wenn eingeführte Ware bei einem Verkauf unter den Be-
sie unter zollamtlicher Uberwachung für Luftf ahr- dingungen des freien Wettbewerbs zwischen unab-
zeuge oder Schiffe verwendet werden. hängigen Verkäufern und Käufern im maßgeben-
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur den Zeitpunkt erzielt werden kann (Normalpreis).
Förderung der deutschen Saatzucht durch Rechts- (2) Bei der Feststellung des Normalpreises ist zu
verordnung Vermehrungssaatgut, das aus deut- unterstellen, daß
schem Saatgut im Zollausland gewonnen ist, unter
1. die Ware dem Käufer am Ort der Einfuhr gelie-
bestimmten Voraussetzungen vom Zoll befreien.
fert wird,
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann zur *) Die §§ 29 bis 33 - ausgenommen § 32 Abs. 8 - sind im Hinblick
Förderung der deutschen Pferdezucht durch Rechts- auf die Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert
der Waren vom 27. Juni 1968 (Amtsbl. der Europäischen Gemein-
verordnung Saugfohlen einer tragend ausgeführten schaften Nr. L 148 S. 6) und § 33 a gegenstandslos.
540 ßundE~sges(~tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. der Verkäufer alle Kosten zu tragen hat, die sich Die nach Nummer 2 erforderlichen Berichtigungen
auf den Verkauf und auf die Lieferung der Ware betreffen besonders alle außergewöhnlichen Preis-
bis zum Ort der Einfuhr beziehen, nachlässe, Preisermäßigungen, die nur Alleinver-
3. der Käufer die Eingangsab~Jaben zu tragen hat. tretern gewährt werden, und jede andere Ermäßi-
gung des üblichen Wettbewerbspreises.
(3) Wenn die zu bewertende Ware
(2) Preisermäßigungen, die nur Alleinvertretern
1. nach einer patentierten .Erfindung oder nach
einem eingetragenen Geschmacks- oder Ge- gewährt werden, sind Preisunterschiede zwischen
brauchsmuster hergestellt worden ist oder dem Rechnungspreis und dem üblichen Wett-
bewerbspreis, zu dem jeder Käufer die Ware kau-
2. ein ausländisches Warenzeichen trägt oder zum
fen könnte, der neben der Zahlung des Rechnungs-
Verkauf unter einem solchen Warenzeichen - preises keine weiteren Leistungen (besonders Wer-
auch nach weitPrer ßc)c:Hb<~itung eingeführt bung und Garantiedienst) im Interesse des Verkäu-
wird, fers in bezug auf die eingeführte Ware erbringt.
umfaßt der Normalpreis dieser Ware den Wert des
Rechts zur Benutzung des Pdtents, des Geschmacks- (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Zollbeteiligte die
oder Cehrnud1smuslers uder des Warenzeichens. Bewertung nach dem Normalpreis beantragt. Der
Zollbeteiligte hat dem Antrag auf Verlangen der
Zollstelle Preisunterlagen beizufügen.
§ ]() *)
Verkauf unter den Bedingungen des freien § 32 *)
Wettbewerbs Zollwert, besondere Vorschriften
(1) Ein Verkauf unter den Bedingungen des (1) Bei der Ermittlung des Zollwerts kann bei glei-
freien Wettbewerbs zwischen unabhängigen Ver- chen Lieferungsbedingungen angenommen werden,
käufern und Käufern (§ 29 Abs. 1) bedeutet einen daß der übliche Wettbewerbspreis, der für die Ware
Verkauf, bei dem unler anderem am Ort der Verzollung erzielt werden kann, dem
1. die Zahlung des Preises die einziqe Leistung des am Ort der Einfuhr erzielbaren üblichen Wett-
Käufers für die Ware darstellt, bewerbspreis entspricht. Dies gilt nicht, wenn die
2. kein Teil des Ertrages dllS dem späteren Weiter- Ware bei gleichen Lieferungsbedingungen je nach
verkaur od(~r der Verwendung der Ware unmit- dem Sitz des Käufers zu unterschiedlichen Preisen
telbar oder mittelbar dem Verkäufer oder einer verkauft wird.
mit ihm qeschdfthch verbundenen natürlichen (2) Ermäßigungen der Kosten (§ 29 Abs. 2 Nr. 2),
oder juristischen Persern zugute kommt, die dem Käufer gewährt werden, werden nur an-
3. der vereinbarte Preis abgesehen von den Be- erkannt, wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt fest-
ziehungen aus d<~m Verkduf selbst -- nicht beein- stehen.
flußt ist durch Handels-, Finanz- oder andere Be- (3) Die Kosten der Umschließungen werden vom
ziehungen verlra~Jlicher oder außervertraglicher Zollwert der in ihnen verpackten Ware umfaßt,
Art zwischen dem Verkäufer oder einer mit ihm wenn die Umschließungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1
geschäftlich verbundenen natürlichen oder juristi- Buchstabe c zollfrei sind. Sie ·werden vom Zollwert
schen Person und dem Käufer oder einer mit die- nicht umfaßt, wenn die Umschließungen
sem geschäftlich verbundenen natürlichen oder 1. dem Verkäufer in das Ausland zurückgeliefert
juristischen Person. werden oder
(2) Zwei Personen qeltcn als miteinander ge- 2. aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen
schäftlich verbunden, wenn unmittelbar oder mittel- und von einem im Zollgebiet oder in einem Frei-
bar eine von ihnen am Geschäft der anderen oder hafen ansässigen Käufer zur Verfügung gestellt
ein Dritter ilrn Ceschäft beider interessiert ist. worden sind.
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
§ 31 *) Rechtsverordnung
Rechnungspreis als Zollwert 1. unter verkehrsmäßigen Gesichtspunkten bestim-
men, welcher Ort für die Ermittlung des Normal-
(1) Der Rechnungspreis, der bei einem Verkauf preises (§ 29 Abs. 2 Nr. 1) und für die Abgren-
erzielt worden ist, gilt als Zollwert, wenn
zung der Kosten, die sich auf die Lieferung der
1. der Kaufvertrag in einem handelsüblichen Zeit- Ware beziehen (§ 29 Abs. 2 Nr. 2), als Ort der
raum abgewickelt ist, Einfuhr gilt,
2. dieser Preis dem nach den Vorschriften des § 29 2. bei Waren von geringem Wert und bei Mustern
Abs. 1 und 3 erzielbaren Preis (üblicher Wett- und Proben bestimmen, daß bei Beförderung auf
bewerbspreis) im Zeitpunkt des Kaufabschlusses dem Luftweg unter bestimmten Voraussetzungen
entspricht oder, soweit erforderlich, berichtigt ist nicht die tatsächlichen Beförderungskosten in den
und Zollwert einbezogen werden, sondern nur die-
3. dieser Preis, falls § 29 Abs. 2 nicht erfüllt ist, jenigen, die bei Beförderung auf dem Land- oder
entsprechend berichtigt ist. Wasserweg entstanden wären.
•) Die §§ 29 bis 33 - ausgenommen § 32 Abs. ß --- sind im Hinblick
(5) Werden Waren, die bei der Einfuhr aus einem
auf die Verordnunu (EWG) Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert Mitgliedstaat der Europäischen Atomgemeinschaft,
cler Waren vom 27. Juni 1968 (Aml.sbl. der Europäischen Gemein-
schaften Nr. L 148 S. G) und§ 33a 9C\JCnstandslos. der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 541
oder der Europtiisdwn Wirlsdwftsgemeinschaft kei- (§ 86) sind nicht in den Zollwert einzubeziehen,
nem Binnenzoll oder nur einem Angleichungszoll wenn sie von dem Käufer zu tragen sind, der den
unterliegen, aus drillen Lindern über einen Mit- für die Bewertung maßgebenden Preis gezahlt hat
gliedstaat dieser Cemeinschaften eingeführt, so sind oder zu zahlen hat. Das gleiche gilt für die Kosten
bei der ErhebunD des Außenzollcs abweichend von der Lagerung und Erhaltung von Waren während
§ 29 Abs. 2 Nr. 2 die Kosten, welche die Lieferung ihrer Lagerung in Gebieten anderer Mitgliedstaaten
der Waren durch das Gebiel der Gemeinschaften der Europäischen Gemeinschaften, soweit in diesen
betreffen, nicht in den Zollwert einzubeziehen; wer- Gebieten auf die betreffenden Waren einer der
den die Waren nach der Einfuhr in das Gebiet der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein-
Gemeinschaften noch durch ein Drittland befördert, schaften (Vertrag zur Gründung der Europäischen
so gilt dies auch für die Kosten der Lieferung durch Wirtschaftsgemeinschaft, Vertrag über die Grün-
dieses Land. Sutz 1 gilt nicht im Postverkehr. dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
(6) Entstehen für die Beförderung einer Ware mit Stahl, Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft) Anwendung findet.
demselben BeförclerungsmiUel sowohl Frachten, die
in den Zollwert einzubeziehen, als auch solche, die (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Bewertung
nicht einzubeziehen sind, so werden die Frachten von Waren, für die ein Binnen-, Angleichungs- oder
im Verhältnis der Streckenanteile aufgeteilt. Dies Differenz-Zollsatz vorgesehen oder der Zoll nach
gilt nicht, wenn der Zollstelle nachgewiesen wird, einem Besonderen Zollsatz auf Grund von Assozia-
welche Frachten nach einem allgemein verbindlichen tionsabkommen zwischen den Europäischen Gemein-
Frachttarif für die Beförderung der Waren auf der schaften und D, ittländern zu erheben ist.
Streck(~, für welche die Kosten in den Zollwert ein-
zubeziehen sind, entstanden wären. § 34
(7) In den FäJlcn des § 8 Abs. 2 und des § 20 Zollgewicht, Taratarii
Abs. 2 ist Zollwert der Verwertungserlös, im Falle (1) Für Waren, die einem Gewichtszoll unterlie-
des § 20 Abs. 3 der Verwertungserlös ohne die gen, ist das Zollgewicht je nach den zolltariflichen
darin enthaltenen Eingangsabgaben. Vorschriften das Rohgewicht oder das Eigengewicht.
(8) Sind Waren zu bewerten, die nicht eingeführt (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Waren mit
worden sind, so ist Zollwert ihr im Zollgebiet er- ihren sämtlichen Umschließungen. Eigengewicht ist
zielbarer üblicher Wettbewerbspreis. das Gewicht der Waren ohne alle Umschließungen.
Tara ist das Gewicht der Umschließungen.
§ 33 *) (3) Zur Vereinfachung der Zollabfertigung und
Zollwert, Umrechnung ausländischer Währung zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Zollerhe-
bung können durch einen Taratarif
(1) Preise und Kosten, die in ausländischer Wäh-
1. für handelsübliche Umschließungen bestimmter
rung ausgedrückt sind, werden nach den amtlichen
Waren zur Errechnung des Eigengewichts Vom-
Kursen umgerechnet, die der Bundesminister der
hundertsätze ihres Rohgewichts (Tarasätze) fest-
Finanzen öffentlich bekanntgibt.
gesetzt werden;
(2) Sind Umrechnungskurse nicht bekanntgegeben 2. für Waren, die einem Rohgewichtszoll unterlie-
worden, so werden die Währungen nach dem auf gen und die nicht oder in nichthandelsüblichen
zwei Dezimalstellen verkürzten Briefkurs umgerech- Umschließungen verpackt sind, Zuschläge in Hun-
net, der von den Kreditinstituten angewendet wird. dertteilen des Eigengewichts (Tarazuschlagsätze)
festgesetzt werden. Die Zuschläge bilden zusam-
§ 33a men mit dem Eigengewicht das Zollgewicht dieser
Waren.
Zollwert, sinngemäße Anwendung
der Gemeinschaftsvorschriften Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den
Taratarif nach dem Durchschnittsgewicht der han-
Soweit Vorschriften über den Zollwert auf Grund delsüblichen Umschließungen durch Rechtsverord-
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der nung.
Europäischen Gemeinschaften für bestimmte Waren
unmittelbar gelten, sind sie vom Zeitpunkt ihres Kapitel III
Inkrafttretens an abweichend von den §§ 29 bis 33 Abfertigung von Zollgut
und der dazu ergangenen Wertzollordnung sinn- zum freien Verkehr und Zollbehandlung
gemäß auch auf ulle anderen Waren anzuwenden. gestellungsbefreiter Waren
§ 33b § 35
Bewertung von Waren Maßgebender Zeitpunkt
nach Lagerung außerhalb des Zollgebiets
(1) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wer-
(1) Die Kosten der Lagerung und der Erhaltung den die Zollvorschriften angewendet, die in dem
von Waren wührend ihrer Lagerung in Freihäfen Zeitpunkt gelten, in dem der Zollantrag gestellt
*) Die §§ 29 bis 33 - illlSCJenommcm § 32 Abs. 8 •-·sind im Hinblick
oder wirksam geworden ist. Dieser Zeitpunkt ist
ilUf die Verordnun(J (E\1/Cj Nr. 803/68 cles Riltes über den Zo1lwert auch für die Menge, die Beschaffenheit und den Zoll-
der Waren vom '27. Juni HJ68 (Arntsbl. der Europäischen Gemein-
sd1uftc11 Nr. L 148 S. 6) u11d § 33 a 9eqenstandslos. wert der Ware maßgebend.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Wird Zollgut, für das je nach Jahreszeit Zoll- Zollgut, das nicht zollfrei ist, entsteht mit der An-
freiheit oder unterschiedliche Zollsätze (Saisonzölle) schreibung die Zollschuld. Für die Menge, die Be-
gelten, im Anschluß an einen Zollgutversand zum schaffenheit und den Zollwert der Ware und für die
freien Verkehr abgefertigt, so ist auf Antrag die Anwendung der Zollvorschriften ist der Zeitpunkt
Zollfreiheit oder der Zollsatz anzuwenden, wie sie der Anschreibung maßgebend. Zollschuldner ist der
galten, als der Zollgutversand beantragt wurde. Zollbeteiligte. Für die ihm obliegende Zollanmel-
dung gilt § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sinngemäß.
§ 36 Ist kein Zoll zu erheben, so gibt die Zollstelle dies
dem Zoll beteiligten bekannt (Zollfreistellung). Für
Zollfreistellung, Verzollung die Verzollung gilt § 36 Abs. 3 Satz 1, für die Fällig-
(1) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wird keit und den Zahlungsaufschub § 37.
geprüft, ob das Zollgut nach dem Zolltarif, nach dem
(2) Ist dem Zollbeteiligten eine Freigutverede-
Vertragstmif oder aus anderen Gründen zollfrei ist.
lung bewilligt, so kann zugelassen werden, daß er
(2) Ist kein Zoll zu erheben, so gibt die Zollstelle das Zollgut unmittelbar nach der Ubernahme oder
dies dem Zollbeteiligten bekannt (Zollfreistellung) Aufnahme in den Betrieb gesondert mit der Wir-
und gibt das Zollgut frei. kung anschreibt, daß die Anschreibung der Abferti-
(3) Ist Zoll zu erheben (Verzollung), so wird der gung zur Freigutveredelung gleichsteht.
berechnete Zoll von dem Zollbeteiligten als Zoll- (3) Ist dem Zollbeteiligten eine Zollgutlagerung,
schuldner schriftlich oder mündlich angefordert Zollgutveredelung oder Zollgutverwendung bewil-
(Zollbescheid). Mit der Bekanntgabe des Zollbeschei- ligt, so kann zugelassen werden, daß er das Zollgut
des entsteht die Zollschuld in der Höhe, die sich unmittelbar nach der Aufnahme in den Betrieb in
aus den Zollvorschriften ergibt. Sie entfällt, wenn den besonderen Zollverkehr überführt. Der Zoll-
der Zollantrag nach § 11 Abs. 3 zurückgenommen beteiligte hat solches Zollgut gesondert anzuschrei-
oder geändert wird. ben und anzumelden. Die Anschreibung steht der
§ 37 Abfertigung zu dem besonderen Zollverkehr gleich.
Fälligkeit, Zahlungsaufschub
(1) Die Zollschuld ist mit der Bekanntgabe des § 40
Zollbescheides fällig. Ist die Zahlung nicht bei der Erlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen
Kasse der Zollstelle zu leisten, die den Zollbescheid
Der Bundesminister der Finanzen kann durch
erteilt hat, so ist die Zollschuld erst am dritten
Rechtsverordnung anordnen, daß der Zoll für Wa-
Werktag nach der Bekanntgabe des Zollbescheides
ren, die nachweislich nicht in die Wirtschaft des
fällig.
Zollgebiets eingegangen sind,
(2) Die Zahlung des Zolles wird auf Antrag des
1. erlassen oder erstattet wird, wenn die Waren
Zollschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 15.
innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer
des auf die Entstehung der Zollschuld folgenden
Verzollung an oder für den außerhalb des Zoll-
Monats aufgeschoben. Die Oberfinanzdirektion kann
gebiets ansässigen Lieferer unter zollamtlicher
in einzelnen Fällen auf die Sicherheitsleistung ver-
Uberwachung wieder ausgeführt werden,
zichten, wenn ihr Einnahmeausfälle oder Zahlungs-
verzögerungen ausgeschlossen erscheinen. 2. ganz oder teilweise erlassen oder erstattet wird,
wenn die Waren in dem für ihre Beschaffenheit
maßgebenden Zeitpunkt schadhaft waren oder
§ 38
den Bedingungen des Vertrages nicht entspra-
Freigabe bei Verzollung chen und innerhalb einer angemessenen· Frist
(1) Sobald der Zoll gezahlt, aufgeschoben oder
nach ihrer Verzollung unter zollamtlicher Uber-
gestundet ist, gibt die Zollstelle das Zollgut frei. Sie wachung vernichtet oder zerstört werden.
kann das Zollgut schon vorher freigeben, wenn ihr
der Zollbeteiligte sicher erscheint und entweder die
Zollbeschau beendet oder davon abgesehen worden Kapitel IV
ist. Versand
(2) Wird Zollgut vor der Bekanntgabe des Zoll-
bescheides freigegeben, so entsteht die Zollschuld § 41
schon mit der Freigabe. (1) Der Zollgutversand dient der Beförderung von
(3) Soweit Zollgut vor der Freigabe untergegan- Zollgut. Das Zollgut kann nach den Absätzen 2 und 4
gen oder bei der Zollstelle abhanden gekommen ist, im gemeinschaftlichen Versandverfahren (Verord-
ist die mit Bekanntgabe des Zollbescheides entstan- nung (EWG) Nr. 542 des Rates vom 18. März 1969
dene Zollschuld zu erlassen, ein zu ihrer Tilgung über das gemeinschaftliche Versandverfahren, Amts-
gezahlter Zoll zu erstatten. blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1)
oder nach den Absätzen 5 bis 8 im innerstaatlichen
§ 39 Zollgutversand befördert werden.
Zollbehandlung gestellungsbefreiter Waren (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichnete Verord-
(1) Der Zollbeteiligte hat Zollgut, das nach § 6 nung nichts anderes vorsieht, werden die deutschen
Abs. 5 von der Gestellung befreit ist, nach der Auf- Rechtsvorschriften auf das gemeinschaftliche Ver-
nahme in seinen Betrieb sofort anzuschreiben. Für sandverfahren angewendet. Der Hauptverpflichtete
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 543
(Artikel 11 Buchstabe a der V crordnung (EWG) (2) Die Lager werden nur Personen bewilligt, die
Nr. 542 des Rates vom 18. März 1969 über das ge- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, regel-
meinschalllic:hc Versandverfahren) ist Zollbeteilig- mäßig Abschlüsse machen und nach dem Ermessen
ter. Er ha ftd von der Uinfuhr oder Uberlassung an der Zollverwaltung vertrauenswürdig sind.
für den Zoll nach der höchsten in Betracht kommen- (3) Die Dauer der Lagerung darf insgesamt fünf
den Zollbelastung, wenn das Zollgut nicht ord- Jahre nicht überschreiten. Erfordert es die Eigenart
nungsgembß gcsl.t!llt wird. der Ware, so kann eine längere Lagerzeit zugelas-
(3) Wird Freigut im GcltunfJsbereich des Gesetzes sen werden.
zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefer- (4) Die Lager unterliegen der zollamtlichen Uber-
tigt, so hlcibt es Frcügut. Im übrigen gilt Absatz 2 wachung.
sinngemäß.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er- § 43
mächtigt, Vereinbarungen nach Artikel 6 der Ver- tfüentliche Zollager (Zollniederlagen)
ordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom 18. März
(1) Zollniederlagen können an Orten mit starkem
1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Zollverkehr bewilligt werden, wenn ein allgemei-
durch Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses
nes Bedürfnis für die Lagerung besteht.
Gesetzes in Kraft zu setzen. Der Bundesminister
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord- (2) Der Niederlagehalter hat die Zollniederlage
nung ergänzende Verfahrensvorschriften zur Durch- zollsicher einzurichten und zu erhalten und sie nach
führung dieser Vereinbarungen zu erlassen. den zollamtlichen Anordnungen zu führen.
(5) Im innerstaatlichen Zollgutversand kann Zoll- (3) Der Einlagerer hat die zollamtlichen Anord-
gut nur zu einer anderen Zollstelle im Zollgebiet nungen über die Lagerung zu befolgen. Kommt er
befördert werden. Die Abfertigung zum innerstaat- diesen Anordnungen nicht nach, so kann er von der
lichen Zollgutversand kann abgelehnt werden, Benutzung der Zollniederlage ausgeschlossen wer-
wenn das Zollgut sofort zum freien Verkehr abge- den.
fertigt werden kann und ein entgegenstehendes (4) Zollgut, das sich nach seiner Beschaffenheit
wirtschaftliches Interesse des Zollbeteiligten nicht für eine Niederlage nicht eignet, ist von der Lage-
erkennbar ist oder wenn das Zollgut anschließend rung ausgeschlossen.
im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das Ge-
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
biet eines anderen Mitgliedstaates befördert werden
können notfalls zolleigene Niederlagen eingerichtet
soll.
werden.
(6) Das Zollgut wird dem Zollbeteiligten zur Be-
förderung mit der Verpflichtung überlassen, es § 44
innerhalb einer bestimmten Frist unverändert einer Private Zollager
anderen Zollstelle zu gestellen.
(1) Private Zollager können als offene Zollager
(7) Der Zollbeteiligte haftet von der Uberlassung oder aL Zollverschlußlager bewilligt werden, wenn
des Zollguts an für den Zoll nach der höchsten in nach den Betriebsverhältnissen des Antragstellers
Betracht kommenden Zollbelastung, wenn das Zoll- dafür ein Bedürfnis besteht, dem ein Zahlungsauf-
gut nicht ordnungsgemäß gestellt wird. Der Zoll- schub (§ 37 Abs. 2) nicht in ausreichendem Maße
beteiligte hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. gerecht wird. Zollverschlußlager werden nur bewil-
(8) Die Zollstelle kann den Zollbeteiligten von ligt, wenn die Bewilligung eines offenen Lagers dem
der Verpflichtung, das Zollgut einer anderen deut- Bedürfnis des Antragstellers nicht gerecht wird und
schen Zollstelle zu gestellen, für den Fall befreien, die Lagerung in einem Freihafen oder in einer Zoll-
daß es anders als über Binnengrenzen (Artikel 11 niederlage nicht angängig ist.
Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 542 des (2) Zollverschlußlager hat der Lagerinhaber zoll-
Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche sichP,r einzurichten und zu erhalten. Soweit es die
Versandverfahren) ausgeführt und einer ausländi- Zollverwaltung für erforderlich hält, kann bei offe-
schen Zollstelle vorgeführt wird. nen Zollagern Sicherheit bis zur Höhe des auf dem
Zollgut ruhenden Zolls verlangt werden.
(3) Der Lagerinhaber hat die Anordnungen zu
Kapitel V befolgen, die zur zollamtlichen Uberwachung ge-
Zollgu tlagerung troffen werden.
§ 42 § 45
Arten der Zollgutlagerung Lagerung, Allgemeines
(1) Der Lagerung von Zollgut dienen (1) Das abgefertigte Zollgut wird dem Zollbetei-
1. öffentliche Zollager unter Zollmitverschluß oder ligten im Zollverkehr mit der Verpflichtung über-
Zollverschluß {Zollniederlagen), lassen, es unverzüglich und unverändert in das
Zollager zu bringen. Uber Menge, Beschaffenheit
2. private Zollager und Zollwert des Zollguts wird dem Zollbeteiligten
a) ohne Zollmitverschluß (offene Zollager), ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn er es schrift-
b) unter Zollmitverschluß (Zollverschlußlager). lich beantragt, ehe ihm das Zollgut überlassen wor-
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1910, Teil I
den ist; der Feststellungsbescheid für den Zollwert lassen werden, daß Zollgut aus offenen Zollagern
steht unter dem Vorbehalt einer Änderung nach ohne Gestellung ausgeführt oder durch Anschrei-
Absatz 6 letzter Halbsatz. bung in einen aktiven Veredelungsverkehr, einen
Umwandlungsverkehr oder ·eine Zollgutverwen-
(2) In einzelnen Fällen kann zugelassen werden, dung des Lagerinhabers übergeführt wird. Die ord-
daß neben dem ZoJlgut auch Freigut gelagert wird, nungsmäßige Anschreibung steht der Abfertigung
wenn die zollamtliche Uberwachung dadurch nicht gleich.
beeinträchtigt wird. § 55 Abs. 9 wird entsprechend
(8) Mit Zollgut, das sich bei Ablauf der Lagerfrist
angewendet.
noch in Zollniederlagen oder Zollverschlußlagern
(3) Das Zollgut darf der üblichen Lagerbehand- befindet, wird entsprechend § 20 verfahren.
lung unterzogen werden, die der Erhaltung der
Ware oder der Verbesserung ihrer Aufmachung
oder Handelsgüte dient. Die Lagerbehandlung be- § 46
darf der Zulassung; dabei können besondere Siche- Entnahme von Zollgut aus offenen Zollagern
rungsmaßnahmen angeordnet werden.
(1) Zollgut darf aus offenen Zollagern in den
(4) Soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis freien Verkehr entnommen werden. Für die Ent-
besteht, kc1nn zugelassen werden, daß Zollgut läng- nahme können solche Mindestmengen festgesetzt
stens für eine von der ZollsteJle zu bestimmende werden, daß die Buchführung übersichtlich bleibt.
Frist vorübergehend aus dem Zollager entfernt (2) Zollgut gilt als in den freien Verkehr entnom-
wird; dabei können besondere Sicherungsmaßnah- men, wenn es
men angeordnet werden. Außerhalb des Lagers darf
das Zollgut unter den Voraussetzungen des Ab- 1. nach der Abfertigung zur Zollgutlagerung (§ 9),
satzes 3 wie im LagE!r behandelt werden. nach der Anschreibung (§ 39 Abs. 3) oder der
Ubergabe im Falle des § 45 Abs. 5 nicht unver-
(5) Aus offenen Zollagern darf Zollgut an Inhaber züglich in das Zollager aufgenommen worden ist;
anderer offener Zollager abgegeben oder in ein 2. unzulässig verändert worden ist;
anderes offenes Zollager desselben Inhabers ge-
3. im Falle des § 45 Abs. 4 nicht fristgerecht in das
bracht werden. Mit der Ubergabe geht das Zollgut Zollager zurückgebracht worden ist;
in den Zollverkehr des Inhabers des anderen La-
gers über. 4. im Falle des § 45 Abs. 5 nach Entfernung aus
dem Zollager nicht unverzüglich entweder in das
(6) Zollgut darf zu einer neuen Zollbehandlung andere Lager desselben Lagerinhabers gebracht
gestellt werden; für Zollgut aus offenen Zollagern oder dem Inhaber des anderen Lagers übergeben
hat der Lagerinhaber nachzuweisen, daß die ge- oder bei Ablehnung der Ubernahme in das Her-
stellten Waren die nämlichen wie die eingelagerten kunftslager zurückgebracht worden ist;
Waren sind oder diese enthalten. Ein Zollantrag
5. in den Fällen des § 45 Abs. 6 und 1 nach Entfer-
auf Abfertigung zum Zollgutversand ist nur zuläs-
nung aus dem Zollager nicht unverzüglich ge-
sig, wenn die Zollstelle für die Zollbehandlung, die
stellt, angeschrieben, ausgeführt oder in das
für das Zollgut nach dem Versand beantragt werden
Herkunftslager zurückgebracht worden ist;
soll, nicht zuständig ist oder wenn das Zollgut aus-
geführt werden soll und für die zollamtliche Uber- 6. sich in anderen Fällen nicht mehr im Zollager
wachung der Ausfuhr kein anderes Verfahren vor- befindet;
gesehen ist. Bei Abfertigung zum freien Verkehr - 1. sich nach Ablauf der Lagerfrist noch im Zollager
auch nach einem Zollgutversand - sind abweichend befindet.
von § 35 Abs. 1 für die Menge, die Beschaffenheit
In den Fällen der Nummern 1 und 3 bis 6 gilt das
und den Zollwert der Waren der Zeitpunkt des
Zollgut nicht als entnommen, soweit derjenige, in
ersten Antrags auf Abfertigung zur Zollgutlagerung
dessen Zollverkehr es sich befunden hat, nachweist,
und für die Anwendung der Zollvorschriften der
daß es vorher untergegangen ist. Läßt sich im Falle
Zeitpunkt der Auslagerung maßgebend; während
der Nummer 6 nicht ermitteln, seit wann sich das
der Lagerung eingetretene Preisschwankungen sind
jedoch zu berücksichtigen, wenn Zollgut nicht mehr im Zollager befindet, so gilt es
als in dem Zeitraum entnommen, während dessen
1. die Waren länger als zwei Jahre im Zollager dafür seit der Einlagerung oder letzten Bestandsfest-
gelagert worden sind oder stellung der höchste Zollsatz gegolten hat.
2. für die Waren die zeitliche Toleranz nach Arti-
kel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 (3) Mit der Entnahme entsteht eine Zollschuld;
§ 45 Abs. 6 letzter Satz gilt entsprechend. Zollschuld-
des Rates vom 21. Juni 1968 über den Zollwert
der Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemein- ner ist derjenige, in dessen Zollverkehr sich das
schaften Nr. L 148 S. 6) ausgesetzt worden ist. Zollgut bei der Entnahme befindet. Er hat bis zum
15. Tage des auf die Entnahme folgenden Kalender-
(1) Wenn die zollamtliche Uberwachung anders monats die in Betracht kommenden Waren unter
als durch Gestellung gesichNt erscheint und die Berechnung des Zolls anzumelden und den Zoll zu
Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfah- zahlen; Zahlungsaufschub ist nicht zulässig. Wird
ren (Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom der Zoll abweichend von der Anmeldung festgesetzt,
18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versand- so wird er schriftlich oder mündlich angefordert;
verfahren) nicht vorgeschrieben ist, kann unter be- sonst gilt die Zollanmeldung als Festsetzung des
stimmten Voraussetzungen und Bedingungen zuge- Zolls.
Nr. 47 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 545
(4) Ist Sidwr!1(•it 11<1cll § 44 /\l>s. 2 Satz 2 nicht oder guts im Betrieb des Veredelers Freigut veredelt, das
nicht in volll'r I lölw gcl<:isl<'I und erscheint die dem Zollgut nach Menge und Beschaffenheit ent-
rechlzeilige Z<1hlt111g qefährdd, so kann die Zoll- spricht. Alle durch die zugelassene Freigutverede-
stelle crnord1wn, d,tfl d<'r Zoll jeweils vor der Ent- lung entstandenen vVaren sind Ersatzgut.
nahme von Zollgut dUS dem Lager gezahlt wird. (4) Für die Gestellung des veredelten Zollguts und
Die Zollstc~llP kc11rn cL1s L1qc!r slaltdessen auch unter des Ersatzguts werden Fristen gesetzt. Bei der Zoll-
ZollmilverschluH nehmen; damit wird das Lager gutveredelung wird die Frist nach der Zeit bemessen,
Zollverschlußlilg<·r. § 121 der Reid1s<1bgalwnordnung
die für die Veredelung und den Absatz des veredel-
bleibt unberü lnt.
ten Zollguts erforderlich ist. Bei der Freigutverede-
lung wird die Frist nach der Zeit bemessen, die für
die Veredelung der freigegebenen Waren (§ 50
Küpilel VI
Abs. 1) erforderlich wäre. Die Frist wird bei der
Veredelung Freigutveredelung auf Antrag so gesetzt, daß sie
nicht beginnt, solange die freigegebene Ware unver-
Abschnitt 1 ändert lagert, und daß ihr Ablauf gehemmt ist,
Arten der Veredelungsverkehre sobald die Nämlichkeit des Ersatzguts oder eines
Zwischenerzeugnisses auf Antrag gesichert wird.
§ 47 (5) Wenn die zollamtliche Uberwachung der Aus-
(1) Der zollbP~Jünstigten Veredelung dienen fuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint
l. der aktive Veredelungsvcrkehr für die Verede- und die Beförderung im gemeinschaftlichen Versand-
lung im Zol lg<:biel, verfahren (Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates
vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-
2. der passivP Veredelunqsvc'rkehr für die Verede- sandverfahren) nicht vorgeschrieben ist, kann unter
lung im Zollausland, bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zu-
3. der Freihafen-Veredelun~rsverke:hr für die Ver- gelassen werden, daß veredeltes Zollgut oder Er-
edelung in den Freihäfen. satzgut ohne Gestellung ausgeführt wird. In diesem
(2) Veredelun~Jsvcrkehrc werden Personen im Falle steht die Ausfuhr der Gestellung gleich.
Zollgebiet oder in den Zollfreigebieten bewilligt, die (6) Wenn die zollamtliche Uberwachung anders
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, re- als durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter
gelmäßig Abschlüsse machen und nach dem Ermessen bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zu-
der Zollverwaltung vertrauenswütdig sind. Verede- gelassen werden, daß veredeltes Zollgut oder Ersatz-
lungsverkehre können auch Personen in anderen gut durch Anschreibung in einen anschließenden
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften aktiven Veredelungsverkehr desselben Veredelers
bewilligt werden, wenn sich die persönlichen und übergeführt wird. Die ordnungsmäßige Anschreibung
sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen mit gleicher steht der Gestellung gleich; die ordnungsgemäß an-
Sicherheit wie im Zollgebiet feststellen lassen. Be- geschriebenen Waren gelten als anschließend zur
steht die Veredelung nur in einer Ausbesserung, so Veredelung abgefertigt.
kann der Vercdelungsverk(,}ir auch anderen Per-
sonen bewilliqt werden. . (7) Betriebe, in denen die Veredelungsarbeiten
ausgeführt werden, unterliegen der zollamtlichen
Uberwachung. Soweit es die Zollverwaltung für er-
Abschnitt 2 forderlich hält, kann Sicherheit bis zur Höhe des nach
§ 48 a Abs. 1 und § 50 b Abs. 3 Satz 2 zu bemessen-
A k t i v e r V e r e d e l u n g s v e r k e hr den Zolles verlangt werden.
§ 48
§ 48a
Allgemeines
Bemessung der Zollschuld
(1) Der aktive Veredelungsverkehr dient der Ver-
edelung von Waren, die c.1usgeführt werden sollen (1) Entsteht eine Zollschuld (§ 49 Abs. 5 und § 50
und nicht zum Verbleib in einem anderen Mitglied- Abs. 3), so ist der Zeitpunkt des Antrags auf Abfer-
staat der Europäischen Gemeinschaften bestimmt tigung zur Veredelung maßgebend für die Menge,
sind. die Beschaffenheit und den Zollwert der Ware und
(2) Der aktive Veredelungsverkehr kann bewilligt für die Anwendung der Zollvorschriften.
werden, soweit er dazu beiträgt, die günstigsten (2) Entsteht bei unterschiedlich beschaffenem ver-
Voraussetzungen für die Ausfuhr der veredelten edelten Zollgut die Zollschuld nur für einen Teil des
Waren zu schaffen, ohne daß wesentliche Interessen veredelten Zollguts, so ist für die Bemessung der
der durch den Zoll geschützten I-Iersteller beeinträch- Zollschuld maßgebend
tigt werden. 1. das Verhältnis der Menge der in diesen Teil über-
(3) Der aktive Veredelungsverkehr ist Zollgut- gegangenen unveredelten Waren zur Gesamt-
veredelung oder Freigutveredelung. Bei der Zollgut- menge det in alle veredelten Waren übergegan-
veredelung wird die Nämlichkeit des Zollguts fest- genen unveredelten Waren oder, wenn die
gehalten. Alle durch die zugelassene Zollgutverede- Zollstelle dieses Verhältnis nicht feststellen kann,
lung entstandenen Waren sind veredeltes Zollgut. 2. der anteilige Wert des Teiles am Gesamtwert
Bei der Freigutveredelung wird an Stelle des Zoll- aller veredelten Wareni dabei wird von den
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Wertvcrhüllnissen ausgegangen, die im Zeit- einer Zollgutlagerung oder nach einer Einfuhr aus
punkt der Abrechnung bestehen oder bestanden einem Freihafen zum freien Verkehr abgefertigt oder
hätten. entsteht für diese Waren eine Zollschuld nach § 57
Für diese Mengen- und Werlaufteilung stehen Wa- oder § 58, so ist mindestens der Zoll zu erheben, der
ren, die im Veredelungsverkehr unter zollamtlicher in dem Zollpapier, mit dem die Waren eingeführt
Uberwachung zerstört oder durch höhere Gewalt worden sind, angegeben ist oder der sich aus den
verändert worden sind und noch einen Handelswert darin angegebenen Merkmalen und Umständen nach
haben, den veredelten Waren gleich. Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 5 und § 50
Abs. 3 ergeben würde.
(3) Entsteht eine Zollschuld bei der Freigutverede-
lung, weil nur ein Teil des unterschiedlich beschaffe- § 48b
nen Ersatzguts gestellt worden ist, so gilt Absatz 2 Abrechnung, Abrechnungsschlüssel
sinngemäß.
(1) Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine
(4) Soweit Waren von Beschaffenheit des ver- Zollschuld entstanden ist, wird der Veredelungs-.
edelten Zollguts oder Ersatzguts im Zeitpunkt der verkehr spätestens bei Ablauf der nach § 48 Abs. 4
Abrechnung in einer vom Rat der Europäischen Ge- gesetzten Fristen abgerechnet. Der berechnete Zoll
meinschaften zu diesem Zweck beschlossenen und im wird von dem Veredeler als Zollschuldner schrift-
Bundesanzeiger bekanntgegebenen Liste aufgeführt lich oder mündlich angefordert (Zollbescheid). Die
sind, bemißt sich der Zoll für das veredelte Zollgut Zollschuld ist eine Woche nach Bekanntgabe des
oder Ersatzgut nach seiner Menge und Beschaffenheit Zollbescheides fällig. Zahlungsaufschub ist nicht zu-
sowie nach seinem Wert und den Zollvorschriften im lässig.
Zeitpunkt der Abrechnung. Auf Antrag wird Ab-
satz 1 angewendet. Sind die in der Liste aufgeführten (2) Zur Vereinfachung des einzelnen Veredelungs-
Waren zollfrei, so bleibt der Wert des veredelten verkehrs können durch Feststellungsbescheid Ab-
Zollguts oder Ersatzguts bei der Wertaufteilung nach rechnungsschlüssel festgestellt werden, aus denen
Absatz 2 unberücksichtigt. sich für die Abrechnung ergibt, wieviel Hundertteile
des unveredelten Zollguts auf das veredelte Zollgut
(5) Gilt tariflich für das Zollgut bei Zollgutverwen- oder das Ersatzgut anzurechnen sind. Der Bundes-
dung (§ 55) ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit, minister der Finanzen kann zur Vereinfachung gleich-
so gilt dies auch, wenn der Veredeler nachweist, artiger Veredelungsverkehre, bei denen die Ver-
daß die zur Veredelung abgefertigten Waren bei der edelungsarbeiten nach übereinstimmenden Verfah-
Veredelung so bearbeitet oder verarbeitet worden ren durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung
sind, wie es für die Zollgutverwendung vorgesehen pauschale Abrechnungsschlüssel festsetzen. Er hat
ist. dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
(6) Für Zollgut, das unter zollamtlicher Uber- Europäischen Gemeinschaft~n zu berücksichtigen.
wachung zerstört oder durch höhere Gewalt verän-
dert worden ist und keinen Handelswert mehr hat,
wird kein Zoll erhoben. § 49
(7) Besteht ein wirtschaftliches Bedürfnis dafür, Zollgutveredelung
so kann zugelassen werden, daß der Zoll für Waren, (1) Bei der Zollgutveredelung wird das abgefer-
1. die im Zollgebiet veredelt worden sind und nach tigte Zollgut dem Veredeler im Zollverkehr über-
einer Zollgutlagerung oder einem Zollgutversand lassen.
oder nach Ausfuhr in einen Freihafen zum freien (2) Die Veredelungsarbeiten sind im Betrieb des
Verkehr abgefertigt werden, nach Absatz 1 be- Veredelers auszuführen. Wenn es die zollamtliche
messen wird, wenn die dafür maßgebenden Merk- Uberwachung nicht gefährdet, wird auf Antrag zu-
male und Umstände auf Antrag des Zollbeteilig- gelassen, daß alle oder bestimmte Veredelungs-
ten bei der Abfertigung zur Zollgutlagerung oder arbeiten in anderen Betrieben ausgeführt werden.
zum Zollgutversand oder bei der Ausfuhr in einen
Freihafen festgehalten worden sind, (3) Ergibt sich nach der Abfertigung ein wirt-
schaftliches Bedürfnis dafür, so kann zugelassen
2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
werden, daß Zollgut unveredelt oder als Zwischen-
päischen Gemeinschaften veredelt worden sind
erzeugnis gestellt oder daß Zollgut im Veredelungs-
und nach einem Zollgutversand zum freien Ver-
verkehr unter zollamtlicher Uberwachung vernichtet
kehr abgefertigt werden, nach Absatz 1 bemessen
oder zerstört wird. Das Zwischenerzeugnis gilt für
wird, wenn dieser Zoll oder die für seine Be-
die Anwendung von § 48 a Abs. 2, 4, 7 und 8
messung maßgebenden Merkmale und Umstände
als veredeltes Zollgut.
in dem Zollpapier angegeben sind, mit dem die
Waren eingeführt worden sind. (4) Zollgut gilt als in den freien Verkehr entnom-
men, soweit es
(8) Entsteht für Waren, die im Zollgebiet veredelt
und danach gestellt worden sind, eine Zollschuld, so 1. anders als zugelassen behandelt oder
ist mindestens der Zoll zu erheben, der nach Absatz 1 2. nicht fristgerecht gestellt und sein Untergang vom
in Verbindung mit § 49 Abs. 5 und § 50 Abs. 3 zu Veredeler nicht nachgewiesen wird.
erheben wäre. Werden Waren, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ver- (5) Mit der Entnahme von Zollgut in den freien
edelt worden sind, nach einem Zollgutversand, nach Verkehr entsteht eine Zollschuld.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 547
§ 50 braucht oder im Wert gemindert werden; das gilt
nicht für Energiequellen, Schmiermittel, Geräte und
Freigutveredelung
Werkzeuge. Für die Gestellung der Ausfuhrwaren
(1) Bei der Abfertigung zur Freigutveredelung werden Fristen gesetzt; die Fristen werden nach der
wird das Zollgut vom Zoll freigestellt und dem Ver- Zeit bemessen, die für die Veredelung und den Ab-
edeler freigegeben. satz der Ausfuhrwaren erforderlich ist. Handelt es
(2) Die Veredelungsarbeiten sind im Betrieb des sich bei den Ausfuhrwaren um veredeltes Zollgut
Veredelers auszuführen. Auf Antrag wird zugelassen, oder um Ersatzgut, so gelten die für dessen Gestel-
daß bestimmte Veredelungsarbeiten in anderen Be- lung gesetzten Fristen. Die Waren sind als zweck-
trieben ausgeführt werden, wenn die zollamtliche gerecht verwendet nur anzusehen, soweit die Aus-
Uberwachung dadurch nicht gefährdet wird und die fuhrwaren fristgerecht gestellt worden sind.
wesentlichen Veredelungsarbeiten im Betrieb des (2) Sind Waren durch die zweckgerechte Verwen-
Veredelers ausgeführt werden. dung verbraucht worden oder haben sie keinen
(3) Wird Ersatzgut nicht fristgerecht gestellt, so Handelswert mehr, so gelten sie als gestellt und
entsteht eine Zollschuld. ausgeführt; für Waren, die durch die zweckgerechte
Verwendung im Wert gemindert worden sind, ent-
(4) Ergibt sich nach der Abfertigung ein wirtschaft- steht eine Zollschuld. Für die Bemessung dieser
liches Bedürfnis dafür, so kann zugelassen werden, Zollschuld sind Menge, Beschaffenheit und Handels~
daß statt des Ersatzguts Waren unverändert gestellt wert der Waren sowie die Zollvorschriften im Zeit-
werden, die nach Absatz 1 freigegeben worden sind. punkt der Beendigung der Verwendung maßgebend.
(5) Sind Abrechnungsschlüssel nicht festgestellt (3) Bei nicht zweckgerechter Verwendung entsteht
oder festgesetzt worden, so wird bei der Abrechnung eine Zollschuld. Für die Bemessung dieser Zollschuld
für das anteilige Verhältnis von unterschiedlich be- gilt § 48 a Abs. 1 sinngemäß. Sind die Waren vorher
schaffenem Ersatzgut sowie für Fehlmengen der zweckgerecht verwendet worden, so bemißt sich die
Durchschnitt zugrunde gelegt, der sich bei gleich- Zollschuld der im Wert geminderten Waren nach
artigen Arbeiten in dem Betrieb ergibt. ihrer Menge, ihrer Beschaffenheit und ihrem Han-
delswert sowie den Zollvorschriften im Zeitpunkt
§ 50a
der Beendigung der zweckgerechten Verwendung.
Zwischenschaltung einer passiven Veredelung (4) Zweckg~recht verwendete Waren dürfen zu
einer neuen Zollbehandlung gestellt werden.
(1) Auf Antrag wird zugelassen, daß Zollgut, das
aus einem aktiven Veredelungsverkehr stammt, ab- § 51
weichend von § 52 Abs. 1 in einem passiven Ver-
edelungsverkehr weiter veredelt wird, wenn die Vorgriff
Waren danach erneut zu einem aktiven Veredelungs- Wenn ein aktiver Veredelungsverkehr bewilligt
verkehr abgefertigt werden sollen und die zollamt- ist, kann bei wirtschaftlichem Bedürfnis zugelassen
liche Uberwachung nicht gefährdet ist. Entsteht in werden, daß Ersatzgut im Vorgriff gestellt und Zoll-
dem zweiten aktiven Veredelungsverkehr eine gut innerhalb einer festzusetzenden Frist als Nach-
Zollschuld (§ 49 Abs. 5 und § 50 Abs. 3), so erhöht holgut zum freien Verkehr abgefertigt wird. Das
sich der Zoll für die nach passiver Veredelung Nachholgut muß nach Menge und Beschaffenheit
wieder eingeführten Waren (§ 52 Abs. 4) um den dem unveredelten Freigut entsprechen, das veredelt
Betrag, der als Zoll in dem ersten aktiven Verede- und als Ersatzgut gestellt worden ist. Das Nachhol-
lungsverkehr nach § 48 a Abs. 1 in Verbindung mit gut ist zollfrei, soweit bei tatsächlicher Durchführung
§ 49 Abs. 5 oder § 50 Abs. 3 zu erheben gewesen des bewilligten Veredelungsverkehrs eine Zollschuld
wäre. nicht entstehen würde.
(2) Werden die Waren nach Wiedereinfuhr nicht
zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigt, so
wird keine Zollermäßigung nach § 52 gewährt. Weist Abschnitt 3
der Zollbeteiligte nach, daß nach der Abfertigung Passiver Veredelungsverkehr
zur Ausfuhr im passiven Veredelungsverkehr das
wirtschaftliche Bedürfnis für den Ubergang der Wa- § 52
ren in einen aktiven Veredelungsverkehr weggefal-
len ist, so kann zugelassen werden, daß der Zoll bei (1) Der passive Veredelungsverkehr dient der
Abfertigung der Waren zum freien Verkehr nach Veredelung von Waren, die ohne Erlaß, Erstattung
Absatz 1 Satz 2 bemessen wird. oder Vergütung von Zoll aus dem freien Verkehr
des Zollgebiets in das Zollausland ausgeführt und
veredelt wieder eingeführt werden.
§ 50b
(2) Die unveredelten Waren sind mit dem Antrag
Sonderfall der Verwendung zu gestellen, sie zur Ausfuhr im passiven Verede-
(1) Als aktiver Veredelungsverkehr gilt auch die lungsverkehr abzufertigen. Die Nämlichkeit der
ein- oder mehrmalige Verwendung von Waren bei Waren wird festgehalten, ihre Ausfuhr (§ 6 Abs. 3
der Veredelung auszuführender &nderer Waren (Aus- Satz 2) wird zollamtlich überwacht. Den Waren
fuhrwaren), sofern sie mit diesen vorübergehend dürfen im Zollausland bei der Veredelung Zutaten
verbunden, vermischt oder vermengt und dabei ver- zugefügt werden. Für die Einfuhr der veredelten
548 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Waren wPrdcn eiern Bcdürfn is entsprechende Fristen Satz 1 oder Satz 2 bewilligt werden, wenn der Frei-
qesetzt. hafen dadurch seinem Zweck nicht entfremdet wird.
(J) Eirw ZollermJßiqunu wird nur für Waren ge- (3) Die unveredelten Waren sind mit dem Antrag
wührt, die nach /\bsc1l.z 2 behandelt und in der zuge- zu gestellen, sie zur Ausfuhr im Freihafen-Verede-
lussenen Weise veredelt sind, die innerhalb der lungsverkehr abzufertigen. Die Nämlichkeit der
~Jeselztcn Frist. eingeführt W<!rden und deren Näm- Waren wird festgehalten, soweit nicht die Einfuhr
lichkeit lesl~Jesl.ellt wird. von Ersatzgut zugelassen ist. Die Ausfuhr der Waren
(4) Der Zoll lür di(' ven~ddlen Wcuen wird um (§ 6 Abs. 3 Satz 2) wird zollamtlich überwacht. Für
den Betrag w•rninderl, der d!s Zoll für die unver- die Einfuhr der veredelten Waren werden dem Be-
edellen Waren zu erheben wJre, wenn sie unter dürfnis entsprechende Fristen gesetzt.
den 9lcichen lJmsti:inden zum freien Verkehr abge- (4) Waren, die nach Absatz 3 behandelt und in der
fertigt würden. Mi.!ßgebend lür die Berechnung zugelassenen Weise veredelt sind und die innerhalb
dieses BetrilfJPS sind MPnge und Beschaffenheit der der gesetzten Frist eingeführt werden, sind zollfrei.
unveredelten Wc:1ren im Zeitpunkt der Abfertigung Sind sie kein Ersatzgut, so muß für die Zollfreiheit
(Absatz 2) sowie ihr Preis und die Zollvorschriften auch ihre Nämlichkeit festgestellt sein.
im Zeitpunkt des /\nl.rd~JS duf Abfertigung der ver-
edelten Wawn zum freien Verkehr; als Preis der
unveredeHen Waren gilt der Preis, der arrr Ort der Kapitel VII
Einfuhr der veredelten Wi:lren bei einem Verkauf Umwandlung
im Sinne des § 29 an die Prstc~ Hu.ndelsstufe erzielt
werden könnte. 1st der Zollsatz für die veredelten § 54
Waren niedriger als für die unveredelten Waren, (1) Waren, die im Zollgebiet verbleiben sollen,
so wird der Berechnung des Mindcnmgsbetrages können außerhalb einer Zollstelle in Waren anderer
(Satz l) der Zollsatz zugrunde gelegt, der für die Beschaffenheit umgewandelt werden (Umwandlungs-
veredelten Waren rJilt. Sieht der Zolltarif für Waren verkehr).
von der BeschiJffenheit der 1mveredellen Waren im
Rahmen eines Zollkontingents einen ermäßigten (2) Urnwandlungsverkehre werden nur Personen
Zollsatz oder Zollfreiheit vor, so wird der Zoll für im Zollgebiet bewilligt, die ordnungsgemäß kauf-
die veredelten Waren nur um den Betrag gemindert, männische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse
der sich bei Jn(mspruc:lm<1hme des Zollkontingents machen und nach dem Ermessen der Zollverwaltung
ergeben würde. vertrauenswürdig sind. Umwandlungsverkehre kön-
nen nur bewilligt werden, wenn
(5) Als Zollwert. lür die veredelten Waren kann
1. ein volkswirtschaftliches Bedürfnis für die Um-
der Preis der unveredelten Waren (Absatz 4 Satz 2)
wandlung ~besteht und
zuzüglich des Veredelungsentgelts angenommen
werden. Dem Veredelungsentgelt ist der auf die 2. die ursprüngliche Beschaffenheit der Waren nicht
Waren entfallende Wert etwa verwendeter Vorla- wirtschaftlich sinnvoll wiederhergestellt werden
gen des Auftraggebers zuzuschlagen, wenn die Vor- kann oder Umgehungen von Eingangsabgaben
aussetzun~Jen für die Anwendung des § 26 nicht vor- nach der Beschaffenheit der umgewandelten
liegen. Waren ausgeschlossen sind.
(6) Sind die Waren in Mitgliedstaaten der Euro- (3) Der Umwandlungsverkehr ist Zollgutumwand-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft veredelt worden lung oder Freigutumwandlung. Die Freigutumwand-
und sind auf die veredelten Waren die Binnenzoll- lung wird nur bewilligt, wenn die umgewandelten
sätze anzuwenden, so wird der Berechnung des Waren höher mit Eingangsabgaben belastet sind als
Minderungsbetrnges (Absatz 4 Satz 1) der Zollsatz vor der Umwandlung. Im übrigen gelten für den
zugrunde qelPgt, <for rür diP veredelten Waren gilt. Umwandlungsverkehr die Vorschriften über den
aktiven Veredelungsverkehr sinngemäß.
Abschnitt 4 Kapitel VIII
Freihafen-Veredelungsverkehr Zollgutverwendung
§ 53 § 55
(1) Der Freihafen-Veredelungsverkehr dient der (1) Hängt die Zollfreiheit oder die Anwendung
Veredelung von Waren, die ohne Erlaß, Erstattung eines ermäßigten Zollsatzes davon ab, daß Zollgut
oder Vergütung von Zoll ans dem freien Verkehr unter zollamtlicher Uberwachung verwendet wird,
des Zollgebiets in einen Freihafen ausgeführt und so wird es zur Zollgutverwendung abgefertigt. Wird
veredelt wieder eingeführt werden. An Stelle der ein ermäßigter Zollsatz angewendet, so wird der da-
ausgeführten Waren können im Freihafen auch nach berechnete Zoll bei dieser Abfertigung er-
Waren veredelt werden, die unveredelt den ausge- hoben; die §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.
führten Waren nach Menge und Beschaffenheit ent-
sprechen; die vcrccJeHcn Wuren sind Ersatzgut. (2) Die Zollgutverwendung bedarf der Bewilli-
gung. Erfordert es die zollamtliche Uberwachung,
(2) Ein Freihafen-Veredelungsverkehr kann dem so ist die Bewilligung davon abhängig, daß der An-
Inhaber eines Freihafenbetriebes nach Absatz 1 tragsteller ordnungsgemäß kaufmännische Bücher
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 549
führt, regelmäßig A bschlüssc macht und nach dem befindet. Für die Menge, die Beschaffenheit und den
Ermessen der Zollverwallung vertrauenswürdig ist. Zoll.wert der Ware und für die Anwendung der Zoll-
vorschriften ist der Zeitpunkt des Antrags auf Abfer-
(3) Das ahqefertigte Zollgut wird dem Zollbetei-
tigung zur Zollgutverwendung maßgebend; der Zoll
ligten im Zollverkehr überlassen. Es darf nur zu den
mindert sich um den Betrag, in dessen Höhe bereits
bei der Bewilligung bestimmten Zwecken verwen-
eine Zollschuld nach Absatz 1 entstanden ist. Wird
det werden. Je nach dem Inhalt der Bewilligung darf
Zollgut nach Absatz 5 in den freien Verkehr ent-
es auch an andere verteilt: oder abgegeben werden,
nommen, so werden auf Antrag die Zollvorschriften
denen eine Verwendung solchen Zollguts bewilligt
angewendet, die im Zeitpunkt der Entnahme gelten.
ist. Für die Verwendung können dem Bedürfpis Der berechnete Zoll wird von dem Zollschuldner
entsprechende Fristen gesetzt werden. Soweit es die
schriftlich ~der mündlich angefordert (Zollbescheid).
Zollverwaltung für erforderlich hält, kann Sicherheit
§ 37 wird angewendet. Zahlungs'lllfschub ist jedoch
bis zur Höhe des Zolles verlangt werden, der im
ausgeschlossen, wenn das Zollgut nach Absatz 7 als
Falle des Absatzes 8 zu entrichten ist.
in den freien Verkehr entnommen gilt.
(4) Ist das Zollgut nicht zur vorübergehenden Ver- (9) Soll Zollgut nach der Abfertigung aus zwingen-
wendung (§ 24 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt, so tritt es mit den betriebstechniscben Gründen mit anderem Zoll-
der zweck- und fristgerechten Verwendung in den gut oder auch Freigut im Sinne der §§ 947 und 948
freien Verkehr. Nebenerzeugnisse und Abfälle des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden, vermischt
treten in den freien Verkehr, sobald sie im regel- oder vermengt werden, so kann dies, wenn damit
mäßigen Arbeitsgang oder zwangsläufig anfallen; keine unangemessenen Zollvorteile verbunden sind,
dies gilt nicht, soweit die Vorschriften, in denen die mit der Wirkung bewilligt werden, daß das daraus
Zollfreiheit oder der ermäßigte Zollsatz vorgesehen entstehende Zollgut so behandelt wird, als ob die
ist, etwas anderes bestimmen. Waren getrennt gehalten worden wären.
(5) Zollgut, das zur vorüberqehenden Verwendung (10) Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel,
bestimmt ist, darf in den freien Verkehr entnommen die nach § 6 Abs. 6 von der Gestellung befreit sind,
werden, wenn die Bemessungsgrundlagen für den gehen mit der Einfuhr in den Zollverkehr desjenigen
Zoll bei der Abfertigung zur Zollgutverwendung in über, dem die vorübergehende Verwendung bewil-
einem Zollbefund beurkundet oder nach § 39 Abs.•3 ligt ist. Der Zeitpunkt der Einfuhr tritt an die Stelle
angemeldet worden sind. Zollgut, das nicht zur vor- des in Absatz 8 Satz 3 bezeichneten Zeitpunkts.
übergehenden Verwendung bestimmt ist, darf von
Verteilern unter der gleichen Voraussetzung in den
freien Verkehr entnommen werden, von anderen Kapitel IX
Verwendern dagegen nur, wenn es ihnen vorher Zollamtliche Behandlung von Freigut
genehmigt ist. Die Genehmigung wird nur erteilt,
wenn sich für die Entnahme ein wirtschaftliches Be- § 56
dürfnis ergeben hat, nachdem das Zollgut in den (1) Für die zollamtliche Behandlung von gestell-
ihnen bewilligten Zollverkehr gelangt ist. tem Freigut gelten die Vorschriften über die Zoll-
(6) Zollgut darf zu einer neuen Zollbehandlung ge- behandlung von Zollgut sinngemäß.
stellt werden. Soweit das Zollgut nicht zur vorüber- (2) Freigut, das zu einem besonderen Zollverkehr
gehenden Verwendung bestimmt war, darf es von abgefertigt werden soll, ist zu gestellen.
anderen Verwendern als Verteilern nur gestellt
werden, wenn dies vorher genehmigt ist; für die
Genehmigung gilt Absatz 5 Satz 3. Menge, Beschaf- Dritter Teil
fenheit und Zollwert der Ware im Zeitpunkt des Verzollung und ZolUreistellung
Antrags auf Abfertigung zur Zollgutverwendung bei Nichtbeachtung von Zollvorschriften
sind für jede Zollschuld maßgebend, die für das
gestellte Zollgut bei oder nach der anschließenden § 57
und jeder weiteren Zollbehandlung entsteht; dies (1) Wird erstmals Zollgut der zollamtlichen Db:r-
gilt nicht, soweit die Zollverwaltung vor der jeweili- wachung vorenthalten oder entzogen oder unzulas-
gen Zollbehandlung anerkennt, daß keine ungerecht- sig verändert, so entsteht damit für die_se_s Zollgut
fertigten Zollvorteile entstehen können. Entsteht. bei eine Zollschuld, wenn es nicht zollfrei 1st. Maß-
der neuen Zollbehandlung eine Zollschuld, so min- gebend für die Menge, die Beschaffenheit und den
dert sich der Zoll um den Betrag, in dessen Höhe Zollwert der Ware und für die Anwendung der
bereits eine Zollschuld nach Absatz 1 entstanden ist. Zollvorschriften ist der Zeitpunkt, in dem sie ent-
(7) Zollgut gilt als in den freien Verkehr entnom- steht. §§ 21, 22 und 28 bis 34 werden angewendet.
men, soweit es zweckwidrig oder nicht fristgerecht (2) Zollschuldner ist, wer erstmals -~as Zollgut
verwendet wird. Wird festgestellt, daß Zollgut fehlt, der zollamtlichen Uberwachung vorenthalt oder ent-
so gilt es als in diesem Zeitpunkt in den freien Ver- zieht oder unzulässig verändert. Wer das Zollgut
kehr entnommen, wenn nicht derjenige, in dessen nach Entstehung, aber vor Erlöschen der Zollschu:d
Zollverkehr es sich befunden hat, nachweist, auf (Absatz 1) übernimmt oder an sich bringt und weiß
welchen Umstünden die Fehlmenge beruht. oder wissen müßte, daß es sich um Zollgut handelt,
(8) Mit der Entnahme von Zollgut in den freien wird damit weiterer Zollschuldner für diese Zoll-
Verkehr entsteht eine Zollschuld. Zollschuldner ist schuld.
derjenige, in dessen Zollverkehr sich das Zollgut (3) Die Zollschuld ist sofort fällig.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Für die PrülLmg, ob und in welcher Höhe eine (2) Jede andere gewerbliche Tätigkeit in den
Zollschuld nach Absc1tz 1 entstanden ist, kann das Freihäfen ist ausgeschlossen, soweit sie nicht in
Zollgut sichergesleJlt, werden. Im übrigen gilt § 16 diesem Gesetz zugelassen oder vorgesehen ist.
Abs. 3 sinngemüß für den Besitzer des Zollguts. Ist
eine Zollschuld entstanden, so wird der berechnete
Zoll schrifllich oder mündlich angefordert (Zoll- § 60
bescheid). Zahlungsc.rn lsdrnb ist nicht zulässig. Die Warenhandel und -befördemng
Zollstelle gibt das Zollgut frei, sobald die Zollfrei-
(1) Waren dürfen in Freihäfen ohne zollrechtliche
heit festgestellt oder die Zollschuld erloschen ist.
Beschränkung gehandelt und befördert werden, so-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn Zoll- weit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes be-
gut mit der Wirkung in einem besonderen Zollver- stimmt ist.
kehr der zollamtlichen Uberwachung entzogen oder
unzulässig verändert wird, daß in diesem Zollver- (2) In Freihäfen darf der Handel mit Schiffs- und
kehr eine Zollschuld entsteht. Reisebedarf nur mit schriftlicher Erlaubnis des
Hauptzollamts betrieben werden. Bei der Entschei-
(6) Wird Zollgut der zollamtlichen Uberwachung
dung über die Erlaubnis ist die Sicherheit der Zoll-
erstmals von einer nach § 188 Abs. 1 der Reichs-
belange zu berücksichtigen; die Erlaubnis kann
abgabenordnung zum Beistand verpflichteten Ver-
unter Auflagen erteilt werden. Um Wirtschafts-
kehrsverwaltung des Bundes dadurch vorenthalten,
kreise, die durch den Zoll geschützt sind, vor Schä-
daß ihre Bediensteten im Rahmen ihrer Aufgaben
den zu bewahren oder um die Zollbelange zu
Zollvorschriften irrtümlich nicht beachten, so wird
sichern, kann der Bundesminister der Finanzen durch
sie aus der Zollschuld (Absatz 1) nur in Anspruch
Rechtsverordnung die Abgabe und den Bezug von
genommen, wenn das Zollgut für sie selbst bestimmt
Schiffs- und Reisebedarf auf Waren beschränken,
war.
die ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll
(7) Wird Zollgut im Reiseverkehr im Zusammen- aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in Freihäfen
hang mit der Zollbehandlung der zollamtlichen ausgeführt worden sind.
Uberwachung vorenthalten oder entzogen, so kann
ein Zollzuschlag bis zur Höhe der Eingangsabgaben, (3) Der Bundesminister der Finanzen kann zur
jedoch mindestens 3 und höchstens 100 Deutsche Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung
Mark, erhoben werden. in Freihäfen
§ 58 1. das Feilbieten und Ankaufen von Waren im
Reisegewerbe und in Wohnungen,
(1) Wird Zollgut, das nicht zollfrei ist, entgegen
2. das Aufsuchen von Warenbestellungen auf Schif-
§ 36 Abs. 3 unverzollt freigegeben, so entsteht dafür
fen,
mit der Freigabe eine Zollschuld. Wird Zollgut, das
nicht zollfrei ist, zu einem nicht bewilligten beson- 3. das Erwerben, Abgeben und Befördern von Wa-
deren Zollverkehr abgefertigt, so entsteht dafür ren in kleinen Mengen
mit der Uberlassung eine Zollschuld; das Zollgut verbieten oder beschränken und
gilt als freigegeben. Maßgebend für die Menge, die 4. das Befördern von Waren an Bedingungen knüp-
Beschaffenheit und den Zollwert der Ware und für fen.
die Anwendung der Zollvorschriften ist der Zeit-
punkt, in dem die Zollschuld entsteht. §§ 21 bis 23 § 61
und 28 bis 34 werden angewendet.
Warenlagerung,
(2) Zollschuldner ist derjenige, dem das Zollgut Vernichtung, Umwandlung
freigegeben oder überlassen worden ist.
(3) Der berechnete Zoll wird vom Zollschuldner (1) Waren dürfen in Freihäfen ein-, aus- und um-
schriftlich oder mündlich angefordert (Zollbescheid). geladen und gelagert werden. Sie dürfen auch der
Die Zollschuld ist sofort fällig. Für den Zahlungs- üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden, so-
aufschub gilt § 37. weit dadurch keine Zollvorteile entstehen können.
Wohnungen dürfen nicht als Lager benutzt werden.
Vierter Teil (2) Waren aus dem freien Verkehr des Zoll-
gebiets, die wieder in das Zollgebiet eingeführt
Sondervorschriften für Teile des Hoheitsgebiets werden sollen, dürfen in Freihäfen nur gelagert
werden, wenn es besonders zugelassen ist. Die
Kapitel I Lagerung darf nur zugelassen werden, wenn im
Zollfreigebiete Freihafen vorhandene Anlagen sonst nicht wirt-
schaftlich ausgenutzt werden können und der Frei-
Abschnitt 1 hafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht ent-
Freihäfen fremdet wird. Von diesen Voraussetzungen kann
abgesehen werden, wenn sonst ernste volkswirt-
§ 59 schaftliche Schäden eintreten würden.
Zweck der Freihäfen (3) Waren dürfen vernichtet oder unter zollamt-
(1) Die Freihäfen dienen dem Umschlag und der licher Uberwachung in Waren anderer Beschaffen-
Lagerung von Waren für Zwecke des Außenhandels. heit umgewandelt werden. Die Umwandlung ist zu-
Sie dienen ferner dem Schiffbau. lässig, wenn sie im Zollgebiet bei einer Zollstelle
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 551
nach § 9 Abs. 3 ausgeführt werden könnte. Unter § 64
den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 kann die Um- Persönliche Beschränkungen
wandlung auch in anderen Fällen bewilligt werden.
(1) Personen dürfen in Freihäfen nur mit beson-
derer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Er-
§ 62 laubnis wird widerruflich und nur aus zwingendem
Anlaß erteilt.
Warenbearbeitung und -verarbeitung
(2) Das Hauptzollamt kann Personen die Beschäf-
(1) Schiffe dürfen in Freihäfen ohne zollrechtliche tigung im Freihafen und das Betreten des Freihafens
Beschränkung gebaut, umgebaut, ausgebessert, aus- untersagen, wenn sie nicht die Gewähr für die
gerüstet und abgewrackt werden. Sicherheit der Zollbelange oder für die Beachtung
der Verbote und Beschränkungen für den Waren-
(2) Zu anderen gewerblichen Zwecken dürfen
verkehr über die Grenze bieten.
Waren bearbeitet oder vernrbeitet werden, wenn
dies besonders zugelassen ist. Bei der Entscheidung
über die Zulassung sind der Zweck der Freihäfen § 65
und die Sicherheit der Zollbelange zu berücksichti- Bauten und Grundstücke
gen. Für Waren, die aus dem Zollausland bezogen
(1) Bauten dürfen in Freihäfen nur mit Zustim-
werden, darf die Zulassung nur erteilt werden,
mung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in
wenn die Voraussetzungen des aktiven Verede-
ihrer Bauart geändert oder anders verwendet wer-
lungsverkehrs vorliegen.
den. Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des Haupt-
(3) In Betriebswerkstätten des Bundes, der Län- zollamts ausgeführt worden, so kann das Haupt-
der und der Hafenverwaltungen dürfen Waren nur zollamt verlangen, daß der frühere Zustand wieder-
in den Fällen des § 53 (Freihafen-Veredelungsver- hergestellt wird. Die Beschränkungen gelten nicht
kehr) bearbeitet oder verarbeitet werden. für Bauten des Bundes, der Länder und der Gemein-
den; die Baupläne müssen jedoch dem Hauptzollamt
(4) Im alten Freihafen Hamburg dürfen Waren spätestens einen Monat vor Baubeginn zugeleitet
ohne zollrechtliche Beschränkung gewerblich oder werden.
in Betriebswerkstätten (Absatz 3) bearbeitet oder
(2) Grundstücke, Wasserflächen und Räume dür-
verarbeitet werden.
fen nur entsprechend dem Zweck der Freihäfen und
(5) Entsteht für Waren, die im Freihafen außer- den · geltenden Beschränkungen benutzt werden.
halb eines Freihafen-Veredelungsverkehrs bearbei- Grundstücke dürfen landwirtschaftlich genutzt wer-
tet oder verarbeitet worden sind, nach ihrer Einfuhr den; das Hauptzollamt kann dies in einzelnen Fäl-
in das Zollgebiet eine Zollschuld, so ist abweichend len zur Sicherung der Zollbelange beschränken oder
von § 35 Abs. 1 mindestens der Zoll zu erheben, der untersagen.
nach § 48 a zu erheben wäre, wenn die unveredelten (3) Grundstücke, Wasserflächen und Räume dür-
Waren im Zollgebiet zu einem aktiven Veredelungs- fen anderen nur durch schriftlichen Vertrag, der
verkehr abgefertigt worden wären. auch die Art ihrer Benutzung regelt, und mit wider-
ruflicher Zustimmung des Hauptzollamts überlassen
werden. Dies gilt nicht für Verträge zur Uberlassung
§ 63 an den Bund, die Länder und die Gemeinden; solche
Verträge müssen jedoch dem Hauptzollamt sofort
Warenverbrauch und -gebrauch
nach Abschluß zugeleitet werden.
(1) In Freihäfen dürfen Waren, die dorthin ohne (4) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 3
Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem kann versagt werden, wenn ihr der Zweck der Frei-
freien Verkehr des Zollgebiets ausgeführt worden häfen entgegensteht oder wenn die Sicherheit der
sind, ohne zollrechtliche Beschränkung verbraucht Zollbelange gefährdet würde.
oder gebraucht werden.
(2) Andere Waren dürfen in Freihäfen verbraucht § 66
oder gebraucht werden, Uberwachung der Freihäfen
1. wenn sie im Zollgebiet bei Abfertigung zum (1) Wer in Freihäfen Waren lagert, bearbeitet
freien Verkehr zollfrei wären, oder verarbeitet oder mit Waren handelt, unterliegt
2. wenn sie unter den gleichen Voraussetzungen der zollamtlichen Uberwachung und hat über Zu-
und Bedingungen verwendet werden, unter gang, Abgang und Herkunft der Waren so Buch zu
denen im Zollgebiet Zollgut nach § 55 verwendet führen, daß der Warenbestand jederzeit ersichtlich
werden darf. ist.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
(3) Im übrigen dürfen Waren in Freihäfen weder
Rechtsverordnung zur Sicherung der 'Freihafengren-
verbraucht noch ständig gebraucht werden. In ein-
zen und der in Freihäfen geltenden Verbote und
zelnen Fällen können Ausnahmen von diesem Ver-
Beschränkungen das Nähere bestimmen.
bot zugelassen werden, wenn es mit dem Zweck der
Freihäfen vereinbar ist und Wirtschaftskreise, die (3) Verbote, Beschränkungen und Sicherungsmaß-
durch den Zoll geschützt sind, nicht benachteiligt nahmen in Freihäfen dienen der Besteuerung im
werden. Sinne der§§ 193 und 202 der Reichsabgabenordnung.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Vergünstigtrngen auf Grund von Zollvor- mung des Hauptzollamts errichtet oder geändert
schriften für die Freihä len sind Steuervergünstigun- werden. Die Entfernung rechnet an Binnengewässern
gen im Sinrn' des § 203 der Reichsabgabenordnung. vom Ufer, an der Küste von der Strandlinie. Der
Zustand von Grundstücken darf innerhalb dieses
Geländestreifens nur mit Zustimmung des Haupt-
Abschnitt 2 zollamts verändert werden, wenn die Veränderung
Andere Zollfreigebiete über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht. Die
Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicher-
§ 67 heit der Zollbelange gefährdet würde. Sind Bau-
Verkehrsbeschränkungen und zollamtliche arbeiten oder Veränderungen ohne Zustimmung des
Uberwachung Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das
Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand
(1) Auf der Insel Helgoland kann das Befördern, wiederhergestellt wird. Bei dicht an der Zollgrenze
Lagern, Veredeln und Verwenden unverzollter Wa- liegenden Gebäuden und schwimmenden Anlagen
ren in einzelnen. Fällen beschränkt werden, soweit kann das Hauptzollamt jederzeit Fenstergitter, Tür-
es die zollamtliche Uberwachung erfordert. Unter verschlüsse oder andere besondere Sicherungsvor-
den gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, richtungen anordnen.
die gewerbsmäßig unverzollte Waren befördern,
lagern, veredeln oder verwenden, unter zollamt- (2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen Fällen
liche Uberwachung gestellt und die Betriebsinhaber die Benutzung von Grundstücken durch Personen,
zur Buchführung verpflichtet werden. die nicht dort wohnen, in dem in Absatz 1 bezeich-
neten Geländestreifen beschränken, wenn dies für
(2) In Gewässern und Watten zwischen der Ho- die zollamtliche Uberwachung erforderlich ist. Die
heitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste haben Zollverwaltung kann auf Grundstücken in diesem
Schiffsführer auf Verlangen der Zollbediensteten zu Geländestreifen auf eigene Kosten Sperren, Hinder-
halten und ihnen zu ermöglichen, an Bord und von nisse, Schutzhütten, Zugangswege und ähnliche An-
Bord zu gelangen, Beförderungsurkunden einzuse- lagen errichten, die unerlaubten Warenverkehr über
hen sowie Schiff und Ladung zu prüfen. In diesen die Zollgrenze erschweren oder eine bessere Uber-
Gewässern und Watten dürfen Waren nur ausge- wachung ermöglichen.
setzt werden, wenn es für die Fischerei, die Austern-
fischerei, das Setzen von Seezeichen oder ähnliche (3) Grundstückseigentümer und -besitzer haben
Zwecke erforderlich ist. im Zollgrenzbezirk den Zollbediensteten für die
Ausübung ihres Dienstes ungehinderten Zugang zu
(3) § 66 Abs. 3 gilt sinngemäß.
den Grundstücken zu gewähren; ausgenommen sind
Gebäude und solche umschlossenen Grundstücke,
Kapitel II die mit Gebäuden unmittelbar verbunden sind. Sie
haben auf Verlangen des Hauptzollamts den Zoll-
Zollgebiet bediensteten das Begehen der Zollgrenze und der
Ufer von Grenzgewässern dadurch zu ermöglichen,
Abschnitt 1 daß sie einen Grenzpfad frei lassen, an Einfriedun-
Allgemeines gen Durchlässe oder Ubergänge herrichten und Was-
sergräben überbrücken. Sie haben ferner zu dulden,
§ 68 daß die Zollverwaltung auf eigene Kosten Brücken,
Zollgrenzbezirk, Zollbinnenland, Durchlässe, Ubergänge und Grenzpfad verbessert.
Zollbinnenlinie (4) Entschädigungen werden in den Fällen der
Längs der Zollgrenze erstreckt sich der Zollgrenz- Absätze 1 bis 3 nicht gewährt. Anordnungen des
bezirk bis zu einer Tiefe von 15 Kilometern. An der Hauptzollamts nach den Absätzen 1 bis 3 können
Küste wird die Tiefe von der Strandlinie an gerech- nach § 202 der Reichsabgabenordnung erzwungen
net. Der Zollgrenzbezirk wird vom Zollbinnenland werden.
durch die Zollbinnenlinie getrennt. Der Bundesmini- (5) Soweit der Zollgrenzbezirk nur die Zollgrenze
ster der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung der Freihäfen sichert, beträgt die nach den Ab-
den Verlauf der Zollbinnenlinie im einzelnen nach sätzen 1 und 2 maßgebende Entfernung von der
den Erfordernissen der zollamtlichen Uberwachung. Zollgrenze 3 Meter.
Dabei darf der Zollgrenzbezirk über eine Tiefe von
(6) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wehranlagen
15 Kilometern hinaus ausgedehnt werden, soweit
und Ubungsplätze der Bundeswehr oder der Trup-
es besondere Geländeverhältnisse erfordern.
pen verbündeter Staaten und für Anlagen der Deut-
schen Bundesbahn.
Abschnitt 2
§ 70
Zollgrenzbezirk
Enteignung
§ 69 (1) Für die Errichtung von Zollbauten im Zoll-
Bauten und Grundstücke grenzbezirk ist die Enteignung zulässig.
(1) Bauten dürfen innerhalb einer Entfernung von (2) Bis zum Inkrafttreten eines Bundesenteig-
100 Metern (in Orten mit geschlossener Bauweise nungsgesetzes gelten für die Durchführung der Ent-
von 50 Metern) von der Zollgrenze nur mit Zustim- eignung die Vorschriften des § 2 und des Zweiten
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 553
und DrilJcn Teils sowie dc~r §§ 67, 68, 71, 73 und 74 3. anordnen, daß Weidevieh gekennzeichnet und
des Landbescht1 ffu ngs~Jesetzes vom 23. Februar 1957 über seinen Bestand Buch geführt wird,
(Bundes~f('S<'lzhl. 1 S. 1]4) sinng('rnüß. 4. anordnen, daß Schiffe auch Freigut nur mit Er-
laubnis der Zollstelle außerhalb von Zollandungs-
§ 71 plätzen löschen. und laden dürfen, wenn
Andere Rechte und Pflichten im Zollgrenzbezirk a) die Waren verpackt sind,
(1) Zollbecli(!nsld(' dürfen im Zollgrenzbezirk b) für Waren dieser Art Eingangsabgaben vor-
Wege und Anlcigt-n, deren Benutzung für die Allge- gesehen sind oder
meinheit unl.<'rst1ql oder lwschri.inkt ist, im Dienst c) für \!\Taren dieser Art Verbote oder Beschrän-
benutzen. kungen für den Warenverkehr über die
Grenze bestehen.
(2) Im Zoll~Jn~nL'.bezirk hat jcdernrnnn uuf Verlan-
gen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich Der Bundesminister der Finanzen kann diese Er-
über seine Person auszuweisen. Führer von Beför- mächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Ober-
derungsmill<:ln l1,1ben auf Verlangen der Zollbedien- finanzdirektion übertragen.
steten zu halten, Schiffsführer haben ihnen auf Ver-
langen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord
zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Abschnitt 3
Ladung kömwn zur Feststellung des zollredlichen Zollbinnenland
Besitzes mitgeführtc~r Waren an Ort und Stelle oder
bei der nächst('n Zollstelle oder einer anderen ge- § 73
eigneten Dienststelle ge:prüfl werden. Die von der (1) Wo Waren im Zollbinnenland gestellt oder
Prüfung Betroffenen haben dafür die nach den Um- zollamtlich behandelt werden, hat jedermann bei
ständen dienliche Hilfe zu leisten. Verdacht, daß Zollgut in oder unter seiner Kleidung
(3) Im Zollgrenzbezirk hat jedermann bei Ver- verborgen ist, zu dulden, daß er in einem geeigne-
dacht, daß Zoll9ut in oder unter seiner Kleidung ten Raum körperlich durchsucht wird. Die Grund-
verborgen ist, zu dulden, daß er bei der nächsten rechte nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes
Zollstelle oder einer anderen geeigneten Dienst- werden insoweit eingeschränkt. § 193 der Reichs-
stelle, auf Schiffen oder in fahrenden Zügen auch abgabenordnung bleibt unberührt.
in einem geeigneten Raum, körperlich durchsucht (2) Der Bundesminister: der Finanzen kann zur
wird. Männliche Personen können mit ihrem Ein- Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung
verständnis aucb an andr~rnn Orten durchsucht wer-
Binnengewässer, die vom Zollausland her zu vVas-
den. Sie können an Ort und Stelle abgetastet wer-
ser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr Ufergelände
den, wenn der dringende Verdacht besteht, daß sie
in einer für die wirksame Uberwachung erforder-
Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen
lichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen,
halten. Die Grundrechte nach Artikel 2 Abs. 2 des soweit auf diesen Gewässern Zollgut befördert wird.
Grundgesetzes werde:n insoweit eingeschränkt. Ist die Grenzaufsicht für ein solches Gebiet verord-
(4) § 193 d<'1 R<'icl1sdbgabenordnung bleibt unbe- net, so gelten .dort für Frachtschiffe und für Perso-
rührt. nen, die von solchen Schiffen kommen oder sich zu
§ 72 solchen Schiffen begeben, die gleichen Vorschriften
Beschränkungen des Warenverkehrs im wie im Zollgrenzbezirk. Im übrigen gelten für ein
Zollgrenzbezirk solches Gebiet § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 71
Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 4.
(1) Im Zollgrenzbezirk darf der 1--Icmdel mit un-
verzolltem Schiffs- und Reisebedarf nur mit schrift- (3) Für unverzollten Schiffs- und Reisebedarf gilt
licher Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben wer- § 72 Abs. 1 auch im Zollbinnenland.
den. Bei der Entscheidung über die Erlaubnis ist
die Sicherheit der Zollbelange zu berücksichtigen;
die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.
Um WirtschaftskrPise, die durch den Zoll geschützt Fünfter Teil
sind, vor Sch~iden zu bewahren oder um die Zoll- Zollverwaltung; Beistandspflichten
belange zu sichern, kann der Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung die Abgabe und § 74
den Bezug unverzollter Waren als Schiffs- oder
Reisebedarf ein.schränken und für bestimmte Fälle Zollstellen, Zollgrenzdienst
untersagen. (1) Der Aufbau der Zollverwaltung richtet sich
nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung vom
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann für den
6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in der
Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung zur Siche-
jeweils geltenden Fassung.
rung der Zollbelange
1. das Feilbieten und Ankaufen von Waren im (2) Zollstellen sind die Hauptzollämter und die
Reisegewerbe verbieten oder beschränken, Zollämter. Bei Errichtung von Zollstellen ist das
2. das Versenden von Waren in das Zollbinnenland öffentliche Verkehrsbedürfni$ zu berücksichtigen.
durch die Post von der schriftlichen Erlaubnis der (3) Der Zollgrenzdienst sichert die Zollgrenze und
Zollstelle abhängig machen, überwacht den Zollgrenzbezirk, die Zollfreigebiete,
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
die der Grenzaufsicht nach § 73 Abs. 2 unterworfe- behandlung der von ihm beförderten oder umge-
nen Gebiete und die Zollflugplätze (Grenzaufsicht). schlagenen Waren zusammenhängen und die ihm
Zum Zollgrenzdienst gehören alle Zollbediensteten, nach den Umständen zugemutet werden können.
die in der Grenzaufsicht tätig sind. Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner
Selbstkosten verlangen.
§ 75 (4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende
Beistand, Zollhilfspersonen Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden.
(1) Den nach § 188 Abs. 1 der Reichsabgabenord- (5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als
nung zum Beistand verpflichteten Verkehrsverwal- Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.
tungen des Bundes dürfen mit ihrem Einverständnis
Hoheitsaufgaben ausgenommen der Erlaß rechts-
mittelfähiger Verfügungen und Entscheidungen - Sechster Teil
übertragen werden, soweit sie diese Aufgaben durch Ermächtigungen und Vereinfachungen
Bundesbeamte wahrnehmen.
§ 77
(2) Die nach § 188 Abs. 1 der Reichsabgabenord-
nung zum Beistand verpflichteten Verkehrsverwal- (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
tungen des Bundes und die nach § 188 Abs. 3 der des Bundestages durch Rechtsverordnung
Reichsabgabenordnung zu Zollhilfsorganen bestell- 1. aus wirtschaftlichen Gründen Zollsätze des Zoll-
ten Unternehmen haben den Zollstellen bei der tarifs ermäßigen oder aufheben;
zollamtlichen Uberwachung und bei der Zollbehand-
lung des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre 2. Zollsätze des Zolltarifs bis auf das Dreifache er-
Einrichtungen dienen, jede dienliche Hilfe zu lei- höhen und im Zolltarif statt Zollfreiheit Zollsätze
sten, besonders auch bis zu einer Belastung in Höhe des höchsten
Wertzollsatzes des Zolltarifs festsetzen, wenn
1. die mit der zollamtlichen Uberwachung ihres Ver- diese Waren infolge einer unvorhergesehenen
kehrs betrauten Zollbediensteten im Dienst un- wirtschaftlichen Entwicklung in zunehmendem
entgeltlich zu befördern und ihnen den Zutritt zu Umfang unter solchen Umständen eingeführt
ihren Anlagen unentgeltlich zu gestatten, werden, daß die dadurch geschaffene Lage die
2. den in Betracht kommenden Zollstellen die Fahr- im Inland ansässigen Hersteller gleichartiger
und Flugpläne für den Verkehr über die Grenze oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse
rechtzeitig mitzuteilen. ernsthaft schädigt oder zu schädigen droht;
(3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und 3. aus wirtschaftlichen Gründen Zollsätze des Ober-
Unternehmen haben Bedienstete, die eines Steuer- tarifs ermäßigen.
vergehens überführt sind, auf Verlangen von jeder
(2) Die Bundesregierung kann zur internationa-
Verrichtung auszuschließen, auf die sich die zoll-
len Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechni-
amtliche Uberwachung erstreckt.
schen Gründen durch Rechtsverordnung das Schema
(4) Einzelpersonen können zur Mitwirkung im des Zolltarifs ändern, ohne den Zollsatz oder die
Zolldienst als Zollhilfspersonen zugelassen werden. Zollfreiheit für die betroffenen Waren zu ändern.
Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tat-
sachen festzustellen. (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung
§ 76
1. Zollsätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben,
Zollbehandlung auf dem Betriebsgelände soweit der Bundesrepublik Deutschland dies auf
bestimmter Unternehmen ihren Antrag durch Entscheidung der Organe der
(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der
Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände eines Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen gestattet worden ist;
Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag 2. den Zolltarif nach dem Vertrag zur Gründung der
dient, so gelten für die Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insoweit
Zollverwaltung und dem Unternehmen die Ab- ändern, als die Bundesrepublik Deutschland
sätze 2 bis 5. a) nach dem Protokoll über das Zollkontingent
(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Ein- für die Einfuhr von Bananen zur Festsetzung
richtungen, besonders Rampen, Lagerräume und von Zollkontingenten berechtigt ist,
-plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Unter- b) zur Durchführung der auf Artikel 42 und 43
suchungsvorrichtungen, und hält sie in gutem Zu- dieses Vertrags gestützten Verordnung Nr. 14/
stand. Das Unternehmen kann von der Zollverwal- 64/EWG des Rats über die schrittweise Er-
tung verlangen, daß sie ihm seine Selbstkosten ver- richtung einer gemeinsamen Marktordnung
gütet, soweit das Unternehmen diese Einrichtungen für Rindfleisch und der dazu ergehenden
nicht ohnehin benötigt. Soweit ein Aufwand über Durchführungsvorschriften zu Zollsenkungen
das Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtun- ermächtigt ist;
gen üblich ist, wird er nicht vergütet. 3. den Zolltarif zur beschleunigten Verwirklichung
(3) Die Zollverwaltung kann von dem Unterneh- der Ziele des Vertrags zur Gründung der Euro-
men weitere Leistungen verlangen, die mit der Zoll- päischen Wirtschaftsgemeinschaft insoweit än-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 555
dern, als sichcrgeslclll ist, daß die anderen Mit- 4. insoweit ändern, als es nach dem Abkommen zur
gliedstaaten entsprechende Zolltarifänderungen Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-
durchführen, um gemeinschaftlich vor den ver- päischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechen-
traglich festgesetzten Zeitpunkten land nebst seinen Anhängen und den in der
a) die Binncn-Zollsfüze abzubauen, Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumenten zur
Durchführung des Abkommens erforderlich ist;
b) die Außen-Zollslilze dem Gemeinsamen Zoll-
tarif anzupassen; 5. insoweit ändern, als es nach dem Assoziierungs-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
4. den Zolltarif nach dem Vertrag über die Gründung gemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und assoziierten afrikanischen Staaten und Madagas-
Stahl insoweit ändern oder ergänzen, als dies kar nebst Anhang vom 20. Juli 1963 (Bundes-
nach Maßgabe von Entscheidungen des Rats zur gesetzbl. 1964 II S. 289) und dem Abkommen über
Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Bun- die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der
desrepublik Deutschland gestattet ist; Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
5. den Zolltarif insoweit ändern, als es zur beschleu- fallen, vom 20. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. 1964 II
nigten Verwirklichung der Ziele des Abkommens S. 289, 360) sowie den in der Schlußakte auf-
zur Gründung einer Assoziation zwischen der geführten Zusatzdokumenten und den Internen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Grie- Abkommen zur Durchführung dieser Abkommen
chenland erforderlich ist, wenn die anderen Mit- erforder lieh ist;
gliedstaaten und Griechenland gemeinschaftlich 6. insoweit ändern, als es nach dem Abkommen zur
vor den durch Abkommen festgesetzten Zeit- Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-
punkten entsprechende Zolltarifänderungen durch- päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
führen. vom 12. September 1963 (Bundesgesetzbl. 1964 II
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch S. 510} und den in der Schlußakte aufgeführten
Rechtsverordnung den Zolltarif Zusatzdokumenten zur Durchführung des Abkom-
1. nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen mens erforderlich ist;
Wirtschaftsgemeinschaft insoweit ändern, als die 7. insoweit ändern, als es nach dem Abkommen zur
Bundesrepublik Deutschland Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-
a) nach Artikel 14, 16 und 17 Abs. 1 dieses Ver- päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Repu-
trags die zwischen den Mitgliedstaaten gelten- blik Nigeria vom 16. Juli 1966 (Bundesgesetzbl.
den Zölle abzubauen hat, 1968 II S. 233) und den in der Schlußakte aufge-
führten Zusatzdokumenten und dem Internen
b) nach Artikel 23 dieses Vertrags die Zollsätze
Abkommen zur Durchführung des Abkommens
dem Gemeinsamen Zolltarif anzupassen hat,
erforderlich ist.
c) durch eine Entscheidung des Rats über auto-
nome Änderungen oder Aussetzungen der (5) Bei den Änderungen nach Absatz 3 und Ab-
Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs (Artikel 28 satz 4 können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf
dieses Vertrags) dazu verpflichtet ist, volle Zahlen nach unten, und Zollsätze, die erhöht
werden, bis auf volle Zahlen nach oben gerundet
d) zur Durchführung der nach Artikel 111 Abs. 2,
werden; auch kann die Bezeichnung des Zolltarifs
Artikel 113, 114 und 238 dieses Vertrags zu-
geändert werden.
stande gekommenen Abkommen dazu ver-
pflichtet ist, (6) Dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben,
binnen drei Wochen zu Rechtsverordnungen nach
e) nach Artikel 133 Abs. 1 dieses Vertrags die
Absatz 1 Stellung zu nehmen.
Zollsätze für die Einfuhren aus den außer-
europäischen Ländern und Gebieten, die mit (7} Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind unver-
Frankreich und den Niederlanden besondere züglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag und
Beziehungen unterhalten, abzubauen hat, dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann bin-
f) zur Durchführung der auf Artikel 42 und 43 nen zwei Monaten gegenüber dem Bundestag Stel-
dieses Vertrags gestützten Verordnung Nr. 14/ lung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unver-
64/EWG des Rats über die schrittweise Errich- züglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen
tung einer gemeinsamen Marktorganisation für vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt.
Rindfleisch und der dazu ergehenden Durch- (8) Der Bundesminister der Finanzen kann den
führungsvorschriften verpflichtet ist; Zolltarif durch Rechtsverordnung insoweit ändern,
2. nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen als
Atomgemeinschaft insoweit ändern, als die Bun- 1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund un-
desrepublik Deutschland nach Artikel 95 dieses mittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Ver-
Vertrags auf Beschluß des Rats vorzeitig die Zoll- ordnungen des Rates oder der Kommission der
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden Europäischen Gemeinschaften über Änderungen
hat; oder Ergänzungen des Gemeinsamen Zolltarifs
3. nach dem Vertrag über die Gründung der Euro- verpflichtet oder ermächtigt ist, Durchführungs-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl inso- vorschriften, insbesondere über die Zulassung zu
weit ändern oder ergänzen, als die Bundesrepu- einer Tarifstelle, zu erlassen,
blik Deutschland zur Durchführung des Gemein- 2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von
samen Marktes dazu verpflichtet ist; unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnungen des Rates oder der Kommission der ganisationen im Rahmen der vertraglichen Verpflich-
Europäischen Gemeinschaften über die Eröffnung tungen zu berücksichtigen.
von Gemeinschafts-ZoJlkontingenten Zollkontin- (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
gente zu eröffnen hat.
Rechtsverordnung Durchführungsvorschriften zur
(9) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Auslegung und Anwendung des Zolltarifs, besonders
Rechtsverordnung den Wortlaut des Zolltarifs den zur Abgrenzung der Tarifnummern und Tarifstellen,
unmittelbar jn der Bundesrepublik Deutschland gel- erlassen. Er hat dabei Auskünfte, Empfehlungen und
tenden Verordnungen des Rats oder der Kommission Erläuterungen zwischenstaatlicher und überstaat-
der Europäischen Gemeinschaften anpassen. licher Organisationen im Rahmen der vertraglichen
Verpflichtungen zu berücksichtigen. Zu den Durch-
(10) Der Bundesminister der Finanzen kann den führungsvorschriften gehören auch technische Vor-
Wortlaut des Zolltarifs in der sich durch Rechtsver- schriften für die Untersuchung und für die Vergällung
ordnungen mich den Absfü.zen l bjs 4 und 8 ergeben- von Waren.
den Fassung unter neuer Uberschrift und mit neuem
Datum bekannl.m,1chen. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung die Erfassung und Zollbehandlung der
(11) Der Bundesminister der Finanzen kann im elektrischen Energie, falls für diese im Zolltarif ein
Einvernehmen mit dem Bundesminister, der für eine Zoll vorgesehen ist. Die Erfassung und Zollbehanc;l-
Zollkontingentsware nach der Einfuhrliste - Anlage lung müssen der Erfassung und Zollbehandlung von
zum Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April J 961 (Bun- Waren entsprechen, soweit es die Eigenart der elek-
desgesetzbl. I S. 481) in der jeweils geltenden trischen Energie zuläßt.
Fassung zuständig isl, durch Rechtsverordnung
(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die zur
bei Zollkontingenten die Crundsätze für die Vertei-
Durchführung dieses Gesetzes, des Zolltarifs und
lung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, die der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
für die Verteilung zuständi~Je Zollstelle festsetzen. verordnungen erforderlich sind, f!rläßt der Bundes-
Dje Grundsätze für die Verteilung müssen unter Be- minister der Finanzen.
rücksichtigung der mit der Einführung des Zollkon-
tingents verfolgten wirtschaftlichen Ziele, wie der § 79
Preisdämpfung, Befriedigung eines bestimmten Be- (1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
darfs oder Pflege bestimmter Handelsbeziehungen, Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel
die volkswirtschaftlich zweckmäßige Ausnutzung des noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,
Zollkontingents ermöglichen. Sie können vorsehen, zur Abgeltung der Eingangsabgaben pauschalierte
daß die ZollkonUngentswaren nur zur Belieferung Abgabensätze festsetzen, die angewendet werden,
von Verbrauchern in bestimmten Teilen des Gel- wenn der Zollbeteiligte nicht Verzollung nach dem
tungsbereichs dieses Gesetzes zu verwenden sind Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht
sowie daß Einführer bevorzugt zu berücksichtigen kommenden Steuergesetzen beantragt.
sind, die durch einen höheren als den auf Grund des
Kontingentszollsatzes zu entrichtenden Zoll in der (2) Für Waren, deren Tarifierung unverhältnis-
Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen wer- mäßig vi.el Arbeit oder Kosten erfordern würde,
den. Im Rahmen der Grundsätze für die Verteilung kann auf Antrag des Zollbeteiligten diejenige in
kann die Ausnutzung des Zollkontingents von sach- Betracht kommende Tarifstelle angewendet werden,
lichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig die zu den höchsten Eingangsabgaben führt.
gemacht werden. (3) In einzelnen Fällen können Vereinbarungen
§ 78
mit dem Zollbeteiligten getroffen werden, die die
Zollbehandlung vereinfachen. Diese Vereinbarun-
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur gen sind nur zulässig, wenn dadurch die Höhe der
Durchfühnmg dieses Gesetzes durch Rechtsverord- insgesamt zu entrichtenden Eingangsabgaben nicht
nung wesentlich geändert und der Wettbewerb nicht we-
1. die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten sentlich beeinträchtigt wird.
näh.er bestimmen; sein Recht, die Pflichten der (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Eingangs-
Zollbediensteten im Verwaltungsweg festzulegen, abgaben, deren Aufkommen den Ländern zusteht.
bleibt unberührt,
2. die in diesem Ges<~tz entlrnltenen Begriffe erläu-
tern, Siebenter Teil
3. das Verfahren bei der Erfassung des Warenver- Zollordnungswidrigkeiten; Zollvergehen und
kehrs und bei der Zollbehandlung, für die beson- Zollordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr
deren Zollverkehrc, für die anderen in diesem
Gesetz vorgesehenen Verkehre, für den Zollerlaß § 79a
und für die Zollerstattung näher regeln und dabei Zollordnungswidrigkeiten
den Beteiligten, einschließlich des Käufers oder (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1
Empfängers einer Ware, die erforderlichen An- Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor-
meldungs- und Buchführungspflichten auferlegen. sätzlich oder fahrlässig
Er hat dabei Auskünfte, Empfehlungen und Erläu- 1. entgegen § 3 eine Ware nicht auf einer Zoll-
tenmqen zwischenstaatlicher und überstaatlicher Or- straße einführt oder ausführt, an einem Platz
Nr. 47 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 557
anle~JL oder alJlcgL, der kein Zollandungsplatz 10. entgegen § 66 Abs. 1 nicht so Buch führt, daß der
isl, oder illlf t~inem Plc1tz landet oder von einem Warenbestand jederzeit ersichtlich ist,
Plalz abfliegt, der kein Zollflugplatz ist, 11. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 1 als Schiffsführer auf
2. entgegen § 4 eine Ware m1ßcrhalb der Offnungs- Verlangen der Zollbediensteten nicht hält oder
zeilen einführt oder ausführt, ihnen nicht ermöglicht, an Bord oder von Bord
3. als (::;es_tcllunqspflicbtigcr einer Vorschrift des § 6 zu gelangen, Beförderungsurkunden einzusehen
Abs. J, 3 oder 4 Satz l oder 3 zuwiderhandelt, oder Schiff oder Ladung zu prüfen,
4. entgegen § 6 nicht beim Zollansageposten hält 12. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 in einem Gewässer,
oder nicht dessen Weisungen einholt, das Zollfreigebiet ist, eine Ware aussetzt,
5. entrJegen § 6 Abs. 5 Satz 3 das von der Gestel- 13. entgegen § 69 Abs. 1 einen Bau ohne Zustim-
lung befreite Zollgut nicht unverzüglich und un- mung des Hauptzollamts errichtet oder ändert,
verändert dem Zollbeteüigten übergibt oder nicht 14. entgegen § 71 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen eines
der zuständigen Zollstelle gestellt, Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich
6. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 4 das von der Gestel- nicht über seine Person ausweist,
lung befrcilc Zollgut nicht unverzüglich und un- 15. entgegen § 71 Abs. 2 Satz 2 als Führer eines
verändert in seinen Betrieb aufnimmt oder nicht Beförderungsmittels auf Verlangen eines Zoll-
der zusUindigen Zollstelle gestellt, bediensteten nicht hält oder es ihm nicht ermög-
7. entgegen § 8 Abs. 3 Zollgut nicht unverändert licht, von Bord oder an Bord zu gelangen,
erhält, 16. entgegen § 72 Abs. 1 Handel mit unverzolltem
8. entgegen § 39 Zollgut, das von der Gestellung Schiffs- oder Reisebedarf ohne schriftliche Er-
befreit ist, nicht sofort, unvollständig oder un- laubnis des Hauptzollamts betreibt.
richtig anschreibt,
9. entgegen § 41 Abs. 6 Zollgut nicht rechtzeitig § 80
oder nicht unverändert. gestellt, Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten
10. entgegen § 46 Abs. 3 aus einem Zollager ent- im Reiseverkehr
nommenes Zoll~Jut nicht oder nicht rechtzeitig
(1) Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten
anmeldet.
(§§ 391, 403 der Reichsabgabenordnung), die im
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1 Reiseverkehr über die Grenze im Zusammenhang
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor- mit der Zollbehandlung begangen werden, werden
sätzlich oder fahrlässig nicht verfolgt, wenn sich die Tat auf Waren bezieht,
1. entgegen § 59 Abs. 2 eine nicht zugelassene oder die weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-
nicht vorgesehene gewerbliche Tätigkeit in einem wendung bestimmt und insgesamt nicht mehr als
Freihafen ausübt, 240 Deutsche Mark wert sind.
2. entgegen § 60 Abs. 2 in einem Freihafen Handel (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Täter
mit Schiffs- oder Reisebedarf ohne schriftliche 1. die Waren durch besonders angebrachte Vorrich-
Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt, tungen verheimlicht oder an schwer zugänglichen
3. entgegen § 61 Abs. 1 eine in einem Freihafen Stellen versteckt hält oder
gelagerte Ware einer nicht zugelassenen Lager- 2. durch die Tat den Tatbestand eines Zollvergehens
behandlung unterzieht, innerhalb von sechs Monaten zum wiederholten
4. entgegen § 61 Abs. 3 eine Ware in einem Frei- Male verwirklicht.
hafen in nicht zulässiger Weise umwandelt,
5. entgegen § 62 Abs. 2 eine Ware in einem Frei-
hafen bearbeitet oder verarbeitet, ohne daß dies Achter Teil
besonders zugelassen ist,
Sonstige und Schlußvorschriiten
6. entgegen § 63 eine Ware in einem Freihafen
verbraucht oder gebraucht, § 80a
7. entgegen § 64 Abs. 1 in einem Freihafen ohne
Eingangsabgaben aus EWG-Verordnungen
besondere Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt,
8. entgegen § 65 Abs. 1 in einem Freihafen einen Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit
Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts er- nichts anderes bestimmt ist, auch für Eingangsabga-
richtet, wesentlich in seiner Bauart ändert oder ben, die auf Grund unmittelbar in der Bundesrepu-
anders verwendet, blik Deutschland geltender Verordnungen des Rats
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
9. in einem Freihafen ein Grundstück, eine Wasser-
schaften zu erheben sind.
fläche oder einen Raum
a) entgegen § 65 Abs. 2 nicht entsprechend dem
§ 81
Zweck der Freihäfen oder den geltenden Be-
schränkungen benutzt oder Abweichende Vorschriften
b) entgegen § 65 Abs. 3 ohne schriftlichen Ver- in zwischenstaatlichen Verträgen
trag mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt Soweit in zwischenstaatlichen Verträgen abwei-
oder ohne Zustimmung des Hauptzollamts chende Vorschriften bestehen, werden sie durch
einem and<>.ren übE!rläßt, dieses Gesetz nicht berührt.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 82 (2) Hat ein Lagerinhaber vor dem Inkrafttreten
Bisherige öffentliche Zollager dieses Gesetzes der zuständigen Zollstelle erklärt,
daß das Zollgut ganz oder zum Teil in eine ihm be-
(1) Freizonen des bisherigen Zollrechts werden mit willigte Zollgutverwendung übergehen soll, so gilt
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Zollniederlagen das Zollgut, auf das sich diese Erklärung bezieht,
(§ 44) ,:-). Diese Zollniederlagen können nur im Ein- mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als auf seinen
verständnis mit dem Niederlagchalter aufgehoben Antrag zu dieser Zollgutverwendung abgefertigt,
werden. Die Einlagerung in die Freizone steht im wenn § 15 Abs. l Nr. 3 ,:-) nicht entgegensteht; be-
Sinne des § 43 Abs. 4 ,:-) der Abfertigung zur Zoll- dingte Zollschulden fallen fort.
niederlage gleich.
(2) Offentliche Zollniederlagen des bisherigen Zoll- § 85
rechts werden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Bisherige Zollveredelung und Zollverwendung
widerruflich Zollniederlagen im Sinne des § 44 '').
(1) Ist nach bisherigem Zollrecht ein Zollverede-
Die Abfertigung zur bisherigen öffentlichen Zollnie-
lungsverkehr bewilligt, so gilt mit dem Inkrafttreten
derlage steht im Sinne des § 43 Abs. 4 '') der Ab-
dieses Gesetzes ein entsprechender aktiver Ver-
fertigung zur Zollniederlage gleich. Hat ein Nieder-
edelungsverkehr (§§ 48 bis 50) ,:-) als widerruflich
leger jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
bewilligt; bedingte Zollschulden fallen fort.
der zuständigen Zollstelle erklärt, daß von ihm
niedergelegtes Zollgut ganz oder zum Teil in ein (2) Ist nach bisherigem Zollrecht ein Zollvormerk-
Zollaufschublagcr eingelagert werden soll, so wird verkehr für die Verwendung von Zollgut bewilligt,
das Zollgut, auf das sich diese Erklärung bezieht, so so gilt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
behandelt, als wäre es am Tage vor dem Inkraft- entsprechende Zollgutverwendung (§ 55) ,:-) als wider-
treten dieses Gesetzes zum freien Verkehr abgefer- ruflich bewilligt; bedingte Zollschulden fallen fort.
tigt und in ein Zollaufschublager eingelagert worden.
Der Niederleger hat eine entsprechende Zollanmel- § 86
dung (§ 12) binnen einer Woche abzugeben. Ihm
wird eine angemessene Frist gesetzt, innerhalb deren Freihäfen
er die Waren in das Zollaufschublager aufzunehmen (1) Vom Zollgebiet ausgeschlossene Teile von See-
hat. häfen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3) sind die Freihäfen, die beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.
§ 83
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur An-
Bisherige Zolleigenlager passung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur
Vereinfachung der zollamtlichen Uberwachung durch
(1) Zolleigenlager des bisherigen Zollrechts werden
Rechtsverordnung den Verlauf der Freihafengrenzen
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes widerruflich
Zollaufschublager im Sinne des § 46 ,:-) . Das darin ändern, soweit es den wesentlichen Bestand des Frei-
hafens nicht berührt.
lagernde Zollgut wird so behandelt, als wäre es am
Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf An- § 87
trag des Lagerinhabers zum freien Verkehr abgefer- Änderung des Zolltarifgesetzes
tigt und in das Zollaufschublager eingelagert worden.
Der Lagerinhaber hat eine entsprechende Zollanmel- Das Zolltarifgesetz vom 23. Dezember 1960 (Bun-
dung (§ 12) binnen einer Woche abzugeben. desgesetzbl. II S. 2425) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Lagerinhaber vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen ,,§ 1
Zollstelle erklärt hat, daß das Zolleigenlager mit
Zolltarif im Sinne des § 21 Abs. 1 des Zoll-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein privates Zoll-
gesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
gutlager (§ 45) ,:-) werden soll. In diesem Falle gilt
S. 737) ist der nachstehende Zolltarif."
das private Zollgutlager für sechs Monate nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes als bewilligt. Die Ab- 2. Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 2 werden gestrichen. In
fertigung zum Zolleigenlager steht im Sinne des § 43 § 4 wird die Bezeichnung ,, (3)" vor dem bisherigen
Abs. 4 ,:-) der Abfertigung zum Zollgutlager gleich. dritten Absatz gestrichen.
§ 88
§ 84
Änderung des Gesetzes zu den EWG- und
Bisherige Zollvormerklager Euratomverträgen
(1) Zollvormerklagcr des bisherigen Zollrechts Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen
werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wider- vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen
ruflich Zollaufschublager im Sinne des § 46 ''). Das Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atom-
darin lagernde Zollgut gilt als am Tage vor dem gemeinschaft vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II
Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zollvormerk- S. 753) wird wie folgt geändert: ·
lager in den freien Verkehr entnommen und in das
1. In Nummer 1 werden
Zollaufschublager eingelagert.
die Worte " , insbesondere den Zolltarif und die
•) Fassung des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgeselzbl. I S. 737) Ausfuhrzolliste",
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 559
die Buchstaben a bis d, über die zollamtliche Behandlung der deutschen
die Nummernbezeichnung „ 1." und Kriegsfahrzeuge und der Effekten der Marine-
angehörigen;
die Buchstabenbezeichnung „e)"
gestrichen. 3. a) die Holzlager-Zollordnung, die Seefischerei-
Zollordnung und die Schiffbau-Zollordnung
2. Nummer 2 wird gestrichen. vom 11. Januar 1906 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 103, 257, 265),
§ 89 b) die Getreidelager-Zollordnung vom 15. Februar
1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
Geltung in Berlin
·s. 352).
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten c) die §§ 36 und 37 der Wein-Zollordnung vom
Uberlcitungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundes- 17. Juli 1909 (Zentralblatt für das Deutsche
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord- Reich S. 333),
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
d) die Verordnung über Teilungslager der Kriegs-
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
marinebehörden vom 2. März 1937 (Reichs-
Uberleitungsgesetzes.
ministerialblatt S. 64),
§ 90 e) die Seehafen-Zollordnung vom 3. November
1937 (Reichsministerialblatt S. 651),
Inkrafttreten
f) die Verordnung über die Festsetzung von
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Mindestbeträgen bei dem Aufschub von Zöl-
§ 57 Abs. 7, §§ 80':•), 87 Nr. 2, § 88 und die in diesem len und Verbrauchsteuern vom 30. Juli 1935
Gesetz enthaltenen Ermächtigungen treten am Tage (Reichsgesetzbl. I S. 1052)
nach seiner Verkündung in Kraft.
in ihren geltenden Fassungen;
(2) Am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes 4. a) das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes und
treten außer Kraft: der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952
1. § 49 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 3 des Zollgesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 317),
vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der b) das Gesetz über Zolländerungen vom 16. März
geltenden Fassung, 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 93),
2. das Sechste Gesetz zur Änderung des Zolltarifs c) das Zweite Änderungsgesetz zum Zollgesetz
vom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) vom 3. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 375),
in der geltenden Fassung. d) das Dritte Zolländerungsgesetz vom 9. August
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1961 treten außer 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 735),
Kraft: e) die Artikel 1, 2, 3 und 7 des Vierten Zollände-
1. das Zollgesetz vom 20. März 1939 (Reichsgesetz- rungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-
blatt I S. 529) und die zu seiner Durchführung er- desgesetzbl. I S. 1331),
lassenen Rechtsverordnungen in ihren geltenden f) das Fünfte Zolländerungsgesetz vom 27. Juli
Fassungen; 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671),
2. die . Beschlüsse des Bundesrates des Deutschen g) das Sechste Zolländerungsgesetz vom 23. De-
Reichs vom 25. Juni 1872 (§ 404 der Protokolle) zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1069);
und vom 18. Oktober 1900 (§ 522 der Protokolle)
5. das Gesetz über die Ausfuhrzolliste vom 19. Mai
"') Fassunq des Zollqesetzcs vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 537).
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 18. Mai 1970
Auf Grund des Artikels 7 des Zwölften Gesetzes der Zehnten Verordnung zur Änderung der Allge-
zur Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 meinen Zollordnung vom 31. Mai 1967 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 879) wird nachstehend der gesetzbl. I S. 571),
Wortlaut der AlJgemeinen Zollordnung vom 29. No-
der Elften Verordnung zur Änderung der Allge-
vember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937, 1962 I S. 16)
meinen Zollordnung vom 18. Dezember 1967 (Bun-
in der Fassung
desgesetzbl. I S. 1226),
der Verordnung zur Änderung der Allgemeinen
Zollordnung vom 19. Dezember 1962 (Bundes- der Zwölften Verordnung zur Änderung der
gesetzbl. I S. 770, 1963 I S. 7), Allgemeinen Zollordnung vom 7. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 344),
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Allge-
meinen Zollordnung vom 5. November 1963 (Bun- der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der
desgesetzbl. I S. 778), Allgemeinen Zollordnung vom 24. Juni 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 740),
der Dritten Verordnung zur Änderung der Allge-
meinen Zollordnung vom 20. Dezember 1963 (Bun- der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der
desgesetzbl. I S. 1029), Allgemeinen Zollordnung vom 26. November 1968
der Vierten Verordnung zur Änderung der (Bundesgesetzbl. I S. 1247, 1969 I S. 545),
Allgemeinen Zollordnung vom 12. August 1964 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der
(Bundesgesetzbl. I S. 628), Allgemeinen Zollordnung vom 28. Februar 1969
der Fünften Verordnung zur Änderung der All- (Bundesgesetzbl. I S. 197),
gemeinen Zollordnung vorn 21. Mai 1965 (Bundes- der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der
gesetzbl. I S. 435), Allgemeinen Zollordnung vom 13. Juni 1969 (Bun-
der Sechsten Verordnung zur Änderung der desgesetzbl. I S. 545),
Allgemeinen Zollordnung vom 17. Oktober 1965
der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der
(Bundesgesetzbl. I S. 1721),
Allgemeinen Zollordnung vom 3. Juli 1969 (Bun-
der Siebenten Verordnung zur Änderung der desgesetzbl. I S. 890),
Allgemeinen Zollordnung vom 14. Januar 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 69), der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der
Allgemeinen Zollordnung vom 19. September 1969
der Achten Verordnung zur Änderung der Allge- (Bundesgesetzbl. I S. 1727) und
meinen Zollordnung vom 11. Februar 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 137), der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der
Allgemeinen Zollordnung vom 16. Dezember 1969
der Neunten Verordnung zur Änderung der
(Bundesgesetzbl. I S. 2343)
Allgemeinen Zollordnung vom 25. August 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 543), bekanntgemacht.
Bonn, den 18. Mai 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 561
Allgemeine Zollordnung
in der Fassung vom 18. Mai 1970
Inhaltsübersicht
§§ §§
Verbringen von Willen .. __ . _.. _. __ . __ .. _. __ .... . Reiseverzehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Zollsl.raßcn ......... __ ... _.. _.................. . 2 Reisemitbringsel .. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Zollandungspl~il.1.e; Vcrkehrsverbol.e . _...... _... . 3 Besonderes Reisegerät der Verkehrsunternehmen 49
Zollllugphitzc! .. ______ ... _. _.... _........ _...... . 4 Futter für Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Reiseverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Geschenksendungen .......................... 51
Einfuhr als f;reigut . _.................... _.... _.. 6 Geschenke im öffentlichen Interesse . . . . . . . . . . . . 52
Gestellung bei der l::'.inluhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Liebesgaben für Bedürftige .................... 53
Führen der Zollzeichen 2 und :l; Seezollhiifen . . . . . . 8 Postsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
GestellungspJlichl.i~J(:r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Auslandsbeförderung ......................... 55
Gestellung bei der J\ usfuhr _.. _......... _.. _. . . . . 10 Auslandslagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Uberwachung der Ausfuhr gestellter Waren . . . . . . . 11 Rückwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Gestellung; Einzc~lheiten . _....................... 12 Rückwaren aus dem freien Verkehr der
Gestellungsverzeichnis . _........................ 13 Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . 57a
Gestellungsbefrciung ................... _....... 14 Rückwaren in Sonderfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Gestellungsbefrciung bei der Durchfuhr . . . . . . . . . . . 15 Erzeugnisse grenzdurchschnittener Betriebe . . . . 59
Zollansageposten ...................... _. . . . . . . . 16 Erzeugnisse aus Freihäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Zollansageposlcn im Seeverkehr ........... _..... 17 Fänge deutscher Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Form des Zollantrags und der Zollanmeldung ... _. 18 Fänge helgoländischer Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Rücknahme und Änderung des Zollantrags . . . . . . . . 19 Bodenseefischerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Zollanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Vorübergehende Verwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Angaben über den Zollwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Speisewagenvorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Unterlagen für die Zollbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . 22 Bordvorräte der Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Vorläufige Entnahme von Zollgut . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Waren für Staatsoberhäupter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Mengenermittlung _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Diplomaten- und Konsulargut . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Mengenberechnung bei flüssigen Waren . . . . . . . . . . 26 Ausstattung ausländischer Dienststellen . . . . . . . . 69
Zollsicbere Herrichtung; Verschlußanerkenntnisse.. 27 Betriebsstoffe für Landkraftfahrzeuge . . . . . . . . . . 70
Treibstoffe für Kühlanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70a
Verbindliche Zolltarifauskunft Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge . . . . . . . . . . 71
Zuständigkeit 28 Betriebsstoffe für Schiffe ..................... . 72
Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge ............... . 73
Antrag 29
Zollermäßigung bei Herstellung nach Vorlagen ... . 74
Form und Inhalt ............................. . 30
Bau und Ausrüsten von Schiffen und Luftfahrzeugen 75
Änderung und Aufhebung 31
Rohgewicht .................................... . 76
Taratarif ...................................... . 77
Außertarifliche Zollfreiheit
Kleinbeträge .................................. . 78
Amtsschilder 32
Zollbehandlung gestellungsbefreiter Waren ..... . 79
Abzüge von Lichtbildern, Ton- und Datenträger,
Erlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen 80
Drucke .................................... . 33
Werbemittel, Gebrauchsanweisungen ......... . 34
Versand
Warenmuster und -proben; Vorbilder ......... . 35 81
Abfertigung zum Zollgutversand
Verteidigungsgut ............................ . 36 82
Beförderung von Zollversandgut ............. .
Gegenstände für öffentliche Sammlungen; 83
Mitbeförderung von Freigut ................. .
Forschungs- und Bildungsmittel ........... . 37
Zuladung, Entladung, Umladung ............. . 84
Beweisstücke; Dienstgegenstände ............. . 38
Vorübergehende Beförderung außerhalb des
Särge, Urnen, Kränze ........................ . 39 Zollgebiets ................................ . 85
Heiratsgut .................................. . 40 Zollgutversand in besonderen Fällen ......... . 86
Ubersiedlungsgut ............................ . 41 Erneute Gestellung .......................... . 87
Erbschaftsgut ................................ . 42
Umschließungen und gleichgestellte Waren .... . 43 Zollager
Mund- und Schiffsvorrat .................... . 44 Bewilligung 88
Allgemeine Bestimmungen für Reisebedarf ..... . 45 Lagerstätten 89
Reisegerät .................................. . 46 Einlagerung 90
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§§ §§
Ublicl1c Lc1<Jt)tlJcl1d1Hllu11q . . . . ............... 91 Bleibende Verwendung
Vorl1ber9clw11dc! E11Li('rmm9 vo11 Zollgut ... ·.... 92 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
Ober~Jan~J von Zollgul von einem offenen Zollager Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
in ein ,rnderes ollcncs Zollil~Jer . . . . . . . . . . . . . . 93 Abfertigung des Zollguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
Cestellung zn eint'! neuen Zollbch,rndlung . . . . 94 Verteilung und Abgabe von Zollgut ............ 129
Erleid1tcru11gen li11 die Ausfuhr aus einem Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr .... 130
offenen Zoll,1~Jer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Erneute Gestellung von Zollgut ................ 131
Uborfiihrnng von Zollgut aus einem offern.m Zoll-
Anzeigepflicht, Anschreibungen . . . . . . . . . . . . . . 132
la~Jer in einen ittldt!ren Verkehr des Lager-
inhcdwrs durdt /\nschreibung . . . . . . . . . . . . . . 9G Nichtbeachtung von Zollvorschriften ...... 133 und 134
Entnalnne von Zollgut aus offenen Zollagern ... . 97
Sondervorschriften für Freihäfen
Lagerbuchführunq, Bc:slandsaufnilhme ......... . 98
Handel mit Schiffs- und Reisebedarf 135
Veredel un~Jsverkehn' 103 Anderer Warenhandel ........................ 136
Warenbeförderung ............................ 137
Aktiver Vere<lelu11gsvc'rkd11
Warenlagerung, Umwandlung ................. 138
Zusländigkeil, Anlraq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Warenbearbeitung und -verarbeitung, Waren-
Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . ................. 105 verbrauch und -gebrauch .................... 139
Abfertigung des unvcrcdelten Zollguts ......... 106 Buchführungspflichtige Personen . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Gestellung und Abmeldung .................... 107 Zollzaun, Grenzstreifen, Beleuchtung . . . . . . . . . . 141
Anrechnung gc!slelller Waren .................. 108 Uberschreiten der Freihafengrenze . . . . . . . . . . . . . . 142
Aufzeichnungen .............................. 109
Halte- und Bordezeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
Vorgriff ...................................... 110
Sondervorschriften für den Zollgrenzbezirk
Passiver Vcrcdldttnqsverkehr Umschlossene Grundstücke .................... 144
Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 Handel mit unverzolltem Schiffs- und Reisebedarf 145
Ausfuhrnbfertigun9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 Ubertragung von Ermächtigungen ................ 146
Wiedereinfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Abweichungen von Fahr- und Flugplänen ........ 147
Freihafen-Veredelu nusverkehr Pauschalierte Abgabensätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
Bewilligung ................................. 114 Zollordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148a
Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Umwandlungsverkcl1r 116
Zollgutverwendung
Anlage
Vorübergehende Verwendung
Bewilligung ................................... 117
Fahrtstrecken im unmittelbaren Verkehr zwischen
Abfertigung des Zollguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Häfen des Zollgebiets durch Zollfreigebiete (Ge-
Ende der vorübergehenden Verwendung . . . . . . . . 119 wässer zwischen der Hoheitsgrenze und der Zoll-
Ausfuhr von Zollgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 grenze an der Küste sowie Freihäfen) ......... .
Zollfreiheit bei Instandsetzungen . . . . . . . . . . . . . . 121 Küstengebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr .... 122 Zollzeichen .................................... . 3
Erneute Gestellung von Zollgut ................ 123 Halte- und Bordezeichen ....................... . 4
Zuständigkeit ................................ 124 Grenznahe Gemeinden ........................ . 4a
Anzeigepflicht ................................ 125 Taratarif ...................................... . 5
Zu § 1 Abs. 2 des Gesetzes (2) Waren werden noch nicht aus dem Zollgebiet
gebracht, solange
§ 1 1. ein Luftfahrzeug im unmittelbaren Verkehr zwi-
Verbringen von Waren schen Flugplätzen des Zollgebiets das Zollaus-
land oder ein Zollfreigebiet ohne Zwischenlan-
(1) Waren werden noch nicht in das Zollgebiet
dung überfliegt und dabei Waren weder an Bord
gebracht, solange ein Luftfahrzeug auf dem Fluge
noch von Bord gebracht werden,
zwischen Flugplätzen, die außerhalb des Zollgebiets
liegen, das Zollgebiet ohne Zwischenlandung über- 2. ein Schiff im unmittelbaren Verkehr zwischen
fliegt und dabei Waren weder an Bord noch von Häfen des Zollgebiets auf den in der Anlage 1 be-
Bord gebracht werden. zeichneten Strecken ein Zollfreigebiet ohne Halt
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 563
durchtühr1 und dc1bei WMen weder an Bord noch Zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes
von Bord gebnicht werden; das Abweichen von
dieser Strecke odPr c1uch das Halten bleibt außer § 3
Betracht, soweit es ncich den Umständen unver-
Zollandungsplätze; Verkehrsverbote
meidlich is l,
(1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesan-
3. sie im Versm1dverfohren im unmittelbaren Ver-
zeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungs-
kehr zwischen Orten des Zollgebiets ohne Halt
plätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu be-
durch einen Freihafen befördert und dabei Waren
stimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte Schiffe
weder zugelach~n noch entladen werden.
Zollandungsplätze sind.
(3) Im Warenverkehr über Gebiete, die unter ge- (2) Die Verkehrsverbote des § 3 Abs. 3 des Ge-
meinsümer Hoheit Deul.schlcmds und eines Nachbar- setzes gelten
landes stehen, sind Waren
l. für einfahrende Schiffe bis zu dem Zeitpunkt, in
1. aus dem Nachbarland erst in das Zollgebiet ge- dem das Schiff als solches, der Schiffsbedarf und
bracht, wenn sie über die Grenze zwischen dem die Habe der Besatzung und der Fahrgäste zoll-
gemeinsamen Hoheitsgebiet und Deutschland ge- amtlich abgefertigt sind,
langt sind, 2. für ausfahrende Schiffe von dem Zeitpunkt an, in
2. aus dem Zoll9ebiet erst in das Nachbarland ge- dem die zollamtliche Behandlung beendet ist.
bracht, wenn sie über die Grenze zwischen dem (3) Einfahrende und ausfahrende Schiffe dürfen
gemeinsamen Hoheitsgebiet und dem Nachbar- auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Ver-
land gelangt sind. bindung treten, außerhalb eines Zollandungsplatzes
(4) Im Warenverkehr über den Bodensee (ein- anlegen oder sonst mit dem Land in Verbindung
schließlich des Untersees) sind Waren aus der treten,
Schweiz oder aus Osterreich erst in das Zollgebiet 1. soweit es nötig ist, um Verpflichtungen gegen-
gebracht, wenn sie in einen deutschen Hafen, an das über Behörden zu erfüllen oder Lotsen an Bord
dc~utsche Ufer oder an damit verbundene Anlagen zu nehmen oder abzusetzen,
gelangt sind. 2. soweit es nötig ist, um anderen Fahrzeugen oder
Personen die nach den Umständen gebotene Hilfe
(5) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich
zu leisten,
des Konstanzer Trichters sind Waren erst aus dem
Zollgebiet gebracht, wenn sie in einen schweizeri- 3. soweit es wegen höherer Gewalt oder dringender
schen oder österreichischen Hafen, an das schwei- Gefahr nötig ist,
zerische oder österreichische Ufer oder an damit ver- 4. soweit es nötig ist, um Ladung in unvorher-
bundene Anlagen gelangt sind. gesehenen Fällen zu leichtern oder zu löschen
oder andere dringende Angelegenheiten des
Zu§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Schiffsbetriebs wahrzunehmen.
In de·n Fällen der Nummern 3 und 4 hat der Schiffs-
§ 2 führer den Sachverhalt der nächsten Zollstelle oder
Zollstraßen dem ersten angetroffenen Zollbediensteten unver-
züglich anzuzeigen.
(1) Die Zollstraßen werden im Bundesanzeiger
bekanntgegeben. Für Zollstraßen, die an der See- (4) Darüber hinaus kann für einzelne Fälle zur
zollgrenze beginnen, kann bestimmt werden, daß Erleichterung des Verkehrs Befreiung von den Ver-
sie ganz oder streckenweise nur für Schiffe über kehrsverboten des § 3 Abs. 3 des Gesetzes im Ver-
50 Bruttoregistertonnen Zollstraßen sind. waltungsweg gewährt werden, soweit dadurch die
Zollbelange nicht gefährdet werden.
(2) Eisenbahnverkehr ist nur der Schienenverkehr.
(5) Die Verkehrsverbote des § 3 Abs. 3 des Ge-
(3) Kann die Zollstraße wegen höherer Gewalt setzes gelten nicht
oder dringender Gefahr nicht eingehalten werden, 1. für einfahrende Schiffe, die nach § 6 Abs. 1 nicht
so darf in dem dadurch gebotenen Umfang von ihr Zollgut werden oder die nach § 6 Abs. 6 des Ge-
abgewichen werden. setzes von der Gestellung befreit sind,
(4) Der Gestellungspflichtige hat es der näch- 2. für ausfahrende Schiffe, wenn eine zollamtliche
sten Zollstelle oder dem ersten angetroffenen Zoll- Behandlung nicht erforderlich ist.
bediensteten unverzüglich anzuzeigen, wenn von der
Zollstraße abgewichen oder die Beförderung auf der
Zollstraße unterbrochen wird. Zu § 3 Abs. 4 des Gesetzes
(5) Waren, die bei der Einfuhr von der Gestellung § 4
befreit sind, sind auch vom Zollstraßenzwang be- Zollflugplätze
freit. Darüber hinaus kann für einzelne Fälle zur
(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger
Erleichterung des Verkehrs Befreiung vom Zoll-
bekanntgegeben.
straßenzwang im Verwaltungsweg gewährt werden,
soweit dadurch die Zollbelange nicht gefährdet wer- (2) Bei höherer Gewalt, bei dringender Gefahr
den. oder auf behördliche Weisung darf ein einfliegen-
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
des LufLl,ilnz<'uq <1ul:lerl1<tlb eines Zollflugplatzes b) der Personenbeförderung dienen und als
ldndcn. Der Pührcr d<~s Lultldhrzeugs hat die Lan- Rückwaren (§ 57) zollfrei sind, mit ihren zoll-
dung d(~r nüchsl<~n Zoilslclle unverzüglich anzuzei- freien Betriebsstoffen, wenn der sonst zur
gen, wr~nn er dl~ll Flu~J zu ci1wm Zollflugplatz nicht Gestellung Verpflichtete (§ 6 Abs. 1 Satz 2
alsbc1 ld ohne A ndr:nmg d<'r Lidung, der Besatzung des Gesetzes) sich bei der Zollstelle ange-
und der FI uggüsle fortsetzt. meldet hat, die darüber erteilte Bestätigung
mit sich führt und ihm von der Zollstelle auf-
(3) 1st ein von einem Zollflugplatz ausfliegendes
erlegte Bedingungen erfüllt,
Luftfahrzeug wc~J<!n höhc>rnr Gewalt, wegen drin-
gender Celahr oder m1f behördliche Weisung außer- 2. Waren (ausgenommen Beförderungsmittel), die
halb c)ines Zollflu~JPlatzcs ~Jelandet, so darf es den als Reisebedarf (§§ 45 bis 49) zollfrei sind, wenn
Flug in dt1s Zolluusland oder ein Zollfreigebiet von sie von Personen ohne Beförderungsmittel oder
diesem Lrncfoplc1tz aus ohne Anderung der Ladung, mit solchen Beförderungsmitteln eingeführt wer-
der Besi:llzun~J und der Fluggäste fortsetzen. den, die nach Nummern 1, 3, 6 bis 8 und 10 Buch-
stabe a nicht Zollgut werden oder nach § 6 Abs. 5
(4) DMüber hirmus kann für einzelne Fälle zur oder 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit
Erleichterung des Verkehrs Befreiung vom Zollflug- sind,
platzzwcmg im Verwaltungsweg gewährt werden,
soweit chidurc:h dir~ Zollbelcmge nicht gefährdet wer- 3. Geräte, Tiere, Fahrzeuge und andere Waren
den. grenzdurchschnittener land- und forstwirtschaft-
licher, vom Zollgebiet aus bewirtschafteter Be-
(5) Vom Zollflugplcüzzwdng nach § 3 Abs. 4 des triebe, wenn sie zur Bewirtschaftung ihrer außer-
Gesetzes sind befreit halb des Zollgebiets liegenden Grundstücke
1. L1t!Uah rzeu~J<), die im nich L~Jewerbl ichen Verkehr ausgeführt worden sind und als Rückwaren (§ 57)
oder im Ccleq(:nlieitsvcrk<)hr zur Personenbeför- zollfrei sind und wenn die weiteren Vorausset-
derung einfliegen rmd auf einem der vom Bun- zungen des Absatzes 3 vorliegen,
desrninister der f<inanzcn bestimmten Flugplätze 4. zollfreie land- und forstwirtschaftliche Erzeug-
landen; die Bdreiung kann von bestimmten Vor- nisse grenzdurchschnittener, vom Zollgebiet aus
aussetzungPn und Bt>dingtm~Jen abhängig ge- bewirtschafteter Betriebe (§ 59), wenn die wei-
macht werden, teren Voraussetzungen des Absatzes 3 vor-
2. einfliegende Luftfahrzeug(! in llindischer Behörden liegen,
und der Bundeswehr, 5. Saatgut, Pflanzgut, Düngemittel und Schädlings-
3. einfliegende Segelflugzeuge und Freiballone, die bekämpfungsmittel land- und forstwirtschaft-
nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung licher, vom Zollausland aus bewirtschafteter Be-
befreit sind, triebe, wenn sie auf deren Grundstücken im
Zollgebiet verwendet werden sollen und nach
4. ausfliegende Luftfahrzeuge, wenn eine zollamt-
zwischenstaatlichen Verträgen zollfrei sind und
liche Behcmdlung nicht erforderlich ist.
wenn die weiteren Voraussetzungen des Ab-
satzes 3 Satz 2 vorliegen,
Zu § 4 des Gesetzes 6. Wasserfahrzeuge im Zollgebiet wohnender
Fischer, Steinfischer und dergleichen mit ihrem
§ 5 Schiffsbedarf, wenn Fahrzeug und Schiffsbedarf
Reiseverkehr als Rückwaren (§ 57) zollfrei sind, und mit ihren
frischen Fängen, wenn diese nach §§ 61 und 63
Reiseverkehr ist die Einfuhr und Ausfuhr von
Waren, die von Personen im Rahmen des auf einer zollfrei sind, oder mit ihren zollfreien Sammel-
Reise Ublichcn mitgeführt werden, einschließlich ergebnissen an Steinen, Sand, Schlick, Muschel-
der dabei verwEmdeten Beförderungsmittel. Mitge- schalen, Meerwasser, Seetang, Seegras und der-
führt sind auch Waren, die auf dem gleichen Beför- gleichen,
derungsweg als Reisegepäck befördert werden. 7. Wasserfahrzeuge der Behörden, der Bundes-
wehr, der Lotsen und des Seenotdienstes mit
ihrem Schiffsbedarf, wenn Fahrzeug und Schiffs-
Zu § 5 Abs. 1 des Gesetzes bedarf als Rückwaren (§ 57) zollfrei sind,
§ 6 8. Schlepper der Tarifnr. 89.02, Schwimmbagger,
Schwimmkrane, schwimmende Getreideheber und
Einfuhr a]s Freigut
andere Wasserfahrzeuge der Tarifnr. 89.03 (aus-
(1) Zollgut werden nicht genommen Schwimmdocks) und nur dem Per-
1. Beförderun~Jsmiltel, die sonenverkehr dienende Wasserfahrzeuge mit
a) üblicherweise durch menschliche Kraft be- ihrem Schiffsbedarf, wenn Fahrzeug und Schiffs-
bewegt werden, wenn sie entweder als Rück- bedarf als Rückwaren (§ 57) zollfrei sind und die
waren (§ 57) zollfrei sind oder von im Zoll- Fahrt innerhalb des in der Anlage 2 bezeichne-
ausland wohnenden Personen eingeführt ten Gebiets vor der deutschen Küste (Küsten-
werden und als Reisegerät (§ 46) zollfrei gebiet) oder in Freihäfen durchgeführt worden
sind, ist,
Nr. 47 --- Tug der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 565
9. die in Nummer G bewidmeten Sammelergeb- 10. Phonopostsendungen mit Tonträgern, die nur
nisse, wenn sie vom Strand aus gewonnen wer- Mitteilungen enthalten,
den, sowie an der Strandlinie (§ 2 Abs. 4 Satz 1 11. andere Sendungen, die nach § 54 zollfrei sind,
des Gesetzes) ~Jefdngene Fische, 12. Sendungen, die aus dem freien Verkehr des Zoll-
10. a) die in § 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2 bezeichneten gebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung
Luftfahrzeuge, von Zoll ausgeführt wurden und entweder un-
b) Lmdfahrzeuge der Bel-iörden und der Bun- verändert durch das Zollausland oder ein Zoll-
deswehr, freigebiet befördert worden sind oder als un-
c) Schienenfahrzeuge im öffentlichen Eisenbahn- zustellbar an den Absender zurückgehen.
verkehr, (3) Ein Betrieb wird vorn Zollgebiet aus bewirt-
wenn sie als Rückwaren (§ 57) zollfrei sind, mit schaftet (Absatz 1 Nr. 3 und 4), wenn seine Wohn-
ihren zoHfreien Betriebsstoffen, und Wirtschaftsgebäude im wesentlichen im Zoll-
gebiet liegen und alles zur Bewirtschaftung Erfor-
11. als Rückwaren (§ 57) zollfreie Umschließungen, derliche vom Zollgebiet aus auf die außerhalb ge-
Behälter und Lademitte], legenen Grundstücke gebracht wird. In den Fällen
12. einfliegende Brieftauben, die als Rückwaren des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 ist weitere Vorausset-
(§ 57) zollfrei sind, zung, daß der Inhaber des land- oder forstwirt-
schaftlichen Betriebes vor der Einfuhr Anmelde-
13. zollfreie Betriebsstoffe bei der Einfuhr in Be-
förderungsmitteln, die nach § 6 Abs. 6 des Ge- pflichten erfüllt, wenn ihm das Hauptzollamt solche
auferlegt hat.
setzes von der Gestellung befreit sind,
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Wa-
14. natürliches Wasser, das
ren und Sendungen werden Zollgut, wenn Zweifel
a) unentgeltlich oder daran bestehen, ob die Voraussetzungen für ihre
b) gegen Entgelt, das 50 Deutsche Mark monat- Einfuhr als Freigut erfüllt sind. Waren, die Verboten
lich bei einem Abnehmer nicht übersteigen und Beschränkungen für den Warenverkehr über die
darf, Grenze unterliegen, werden stets Zollgut.
eingeführt wird.
(2) Im Postverkehr werden nicht Zollgut Zu § 6 Abs. 1 des Gesetzes
1. Briefe und Wertbriefe, die nur Mitteilungen, § 7
gültige Zahlungsmittel, Wertpapiere, Akten,
Gestellung bei der Einfuhr
Urkunden, Manuskripte oder andere Schrift-
stücke, Korrekturbogen oder Waren des Buch- (1) Zuständige Zollstelle für die Gestellung ist
handels (nicht jedoch Antiquitäten) enthalten, l. im Landstraßen- und Binnenschiffahrtsverkehr die
2. Päckchen, die nur Akten, Urkunden, Manuskripte erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle,
oder andere Schriftstücke, Korrekturbogen oder 2. im Seeverkehr und im Seehafenverkehr die erste
Waren des Buchhandels (nicht jedoch Antiqui- an der ·Zollstraße gelegene Zollstelle; fjir Schiffe,
täten) enthalten, die ein Zollzeichen nach Anlage 3 ununterbrochen
3. Wertkästchen, die nur qültige Münzen enthal- zulässigerweise führen (§ 8), und für Schiffe der
ten, Bundeswehr jede an der Zollstraße gelegene Zoll-
stelle,
4. Postkarten,
3. im Luftverkehr die Zollstelle bei dem ersten an-
5. Briefe und Wertbriefe, die Briefmarken enthal- geflogenen Zollflugplatz, mit deren Zustimmung
ten, wenn der Inhalt des einzelnen Briefes oder auch jede andere Zollstelle bei einem Zollflug-
Wertbriefes nicht mehr als 50 Deutsche Mark platz,
wert ist,
4. im öffentlichen Eisenbahnverkehr eine zur Zoll-
6. Drucksachen (ausgenommen Drucksachen mit behandlung von Waren im Eisenbahnverkehr be-
Antiquitäten und Drucksachen in besonderen fugte Zollstelle (Eisenbahnzollstelle), und zwar
Beuteln),
a) im Reiseverkehr (ausschließlich des aufgegebe-
7. Zeitungen und Zeitschriften, deren Bezug die nen Reisegepäcks) die Eisenbahnzollstelle, bei
Deut.sehe Bundespost nach dem Postzeitungsab- der planmäßig nach der Einfuhr zum ersten
kommen zum Weltpostvertrag oder auf Grund Male gehalten wird,
besonderer Vereinbarungen oder Verträge ver- b) sonst jede Eisenbahnzollstelle,
mittelt,
5. im Verkehr durch Rohrleitungen oder über an-
8. Sendungen mit Akten, Dienstpapieren und der-
dere Beförderungswege die Zollstelle, in deren
gleichen, die unter amtlichem Siegel oder Stem-
Bezirk das Zollgut die Zollstraße verläßt,
pel einer staatlichen Behörde, einer ausländi-
schen diplomatischen Vertretung oder Konsular- 6. im Postverkehr abweichend von Nummern 1 bis 5
vertretung oder einer amtlichen internationalen jede zur Zollbehandlung im Postverkehr befugte
Organisation für eine entsprechende Stelle oder Zollstelle (Postzollstelle),
i.hren Beauftrarrten eingehen, 7. bei der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3
9. Blindenschriftsendungen, des Gesetzes die nächstgelegene Zollstelle.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Kc1nn bei zulässigem Abweichen von der Zoll- (3) Bei Leichterungen braucht der Führer des ge-
straße oder bei zuldssigem Landen außerhalb eines leichterten Schiffes die geleichterten Waren nicht
Zollflugplatws die nach Absatz l zuständige Zoll- selbst zu gestellen, soweit der Führer des Leichter-
stelle nicht errreicht werden, so ist die nächste Zoll- schiffes die Gestellungspflicht durch schriftliche Er-·
stelle zustdndig. klärung gegenüber einer Zollstelle, einem Zoll-
(3) Beschränk uwJen der Zuständigkeit auf Grund ansageposten oder dem Führer eines Wasserzoll--
von Verboten und Beschränkungen für den ·waren- fahrzeugs übernommen hat.
verkehr über die Grenze und auf Grund von Wei-
sungen eines Zollansagepostens (§ 6 Abs. 2 des Ge-
set:z;es) bleiben unberührt. Zu § 6 Abs. 3 des Gesetzes
(4) Die Befugnisse einzelner Zollstellen zur Vor- § 10
nahme bestimmter Amtshandlungen richten sich nach Gestellung bei der Ausfuhr
den Anordnungen, die der Bundesminister der Fi-
nanzen auf Grund des § 13 Satz 2 des Gesetzes über Zuständige Zollstelle für die Gestellung ist, soweit
die Fincmzverwaltung getroffen hat. in den Vorschriften über die jeweils vorgeschriebene
oder zugelassene Gestellung nichts anderes vorge-
sehen ist,
§ 8 1. im Landstraßen- und Binnenschiffahrtsverkehr die
letzte an der Zollstraße gelegene Zollstelle,
Führen der Zollzeichen 2 und 3;
Seezollhäfen 2. im Seeverkehr und Seehafenverkehr diejenige
Zollstelle an der für das Schiff zugelassenen Zoll-
(1) Das Zollzeichen 2 nach der Anlage 3 dürfen straße, von der das Schiff unmittelbar seewärts
Schiffe führen, die oder in den Freihafen ausfährt, und für Schiffe
1. ein als Zollhilfsperson zugelassener Lotse beglei- über 50 Bruttoregistertonnen auch jede andere an
tet oder dieser Zollstraße gelegene Zollstelle, wenn diese
2. das Hauptzollamt dafür besonders zugelassen hat. die Gestellung zuläßt,
Die Zulassung wird nur widerruflich und nur für 3. im Luftverkehr die Zollstelle bei dem Zollflug-
Schiffe über 50 Bruttoregistertonnen erteilt; sie platz, von dem das Luftfahrzeug ausfliegt, und
setzt voraus, daß Schiffseigner und Schiffsführer jede andere Zollstelle bei einem Zollflugplatz,
nach dem Ermessen der Zollverwaltung ver- wenn diese die Gestellung zuläßt,
trauenswürdig sind. Zuständig für die Zulassung 4. im öffentlichen Eisenbahnverkehr die letzte vor
ist das Hauptzo1lamt, in dessen Bezirk der Hei- der Ausfuhr berührte Eisenbahnzollstelle,
mathafen des Schiffes liegt; liegt der Heimat-
5. im Verkehr durch Rohrleitungen oder über an-
hafen nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, so
dere Beförderungswege jede Zollstelle, in deren
ist jedes Hauptzollamt zuständig, in dessen Be-
Bezirk sich ein Zugang zu der Zollstelle befindet,
zirk sich Seezollhäfen befinden.
6. im Postverkehr abweichend von Nummern 1 bis 5
(2) Das Zollzeichen 3 nach der Anlage 3 dürfen jede Postzollstelle, außerdem jede andere Zoll-
alle anderen Schifte führen. stelle, die die Gestellung zuläßt.
(3) Hat ein Schiff das Zollzeichen 2 zulässiger-
weise nur geführt, weil es von einem als Zollhilfs- § 11
person zugelassenen Lotsen begleitet war, so hat es
Uberwachung der Ausfuhr gestellter Waren
das Zollzeichen 3 zu führen, sobald sich kein solcher
Lotse mehr an Bord befindet. (1) Kann eine Zollstelle die Ausfuhr gestellter
Waren im Seeverkehr oder Seehafenverkehr bis zur
(4) Seezollhafen ist jeder Hafen, der an einer an Zollgrenze nicht selbst überwachen, so hat das
der Seezollgrenze oder Freihafengrenze beginnen- Schiff nad1 Beendigung der zollamtlichen Behand-
den Zollstraße liegt und in dem sich eine nach § 7 lung das nach § 8 jeweils zulässige Zollzeichen bis
Abs. 1 Nr. 2 zuständige Zollstelle für die Gestellung zur Zollgrenze zu führen. Bei der Ausfuhr unver-
befindet. zollten Mundvorrats hat derjenige, dem die Zoll-
stelle das Zollgut zur Ausfuhr überlassen hat, schrift-
§ 9 liche Unterlagen über den Mundvorrat wie Schiffs-
Gestellungspfiichtiger bedarfsliste, Bestell- oder Lieferzettel, bis zur Aus-
fuhr gesammelt aufzubewahren. Die Zollstelle kann
(1) Zollgut hat in das Zollgebiet gebracht, auch andere oder zusätzliche Uberwachungsanord-
1. wer es selbst befördert oder in seiner Anwesen- nungen treffen.
heit durch andere befördern läßt,
(2) Wenn die Ausfuhr gestellter Waren zollamt-
2. sonst der Empfänger oder mangels eines Emp- lich überwacht und die Beförderung zur Zollgrenze
fängers jeder andere, der bewirkt hat, daß es in unterbrochen wird, hat derjenige, der die Beförde-
das Zollgebiet gelangt ist oder darin bleibt. rung durchführt, dies sofort der nächsten Zollstelle
(2) Im öffentlichen Eisenbahnverkehr ist Zollgut oder dem nächsten Zollansageposten zu melden. Ist
durch diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung in ein ausfliegendes Luftfahrzeug wegen höherer Ge-
das Zollgebiet gebracht, mit deren Einvernehmen es walt, wegen dringender Gefahr oder auf behörd-
befördert wird. liche Weisung außerhalb eines Zollflugplatzes ge-
Nr. 47 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 567
l,rndd und sd;,I PS r1lsh,ild den Fluq zu einem Zoll- 4. bei Verwendung einer Absendererklärung im
fluqpli!I.Z !ort, so qe:niirJt es, wenn die Unterbrechung Eisenbahnverkehr die französische und italieni-
der Zolls1<·ll<! bei diesem Zollflugplatz gemeldet sche Sprache,
wird. Die Unl.f:rbn•chung brnucht nicht gemeldet zu 5. bei Verwendung einer Absendererklärung im
werden, wenn t~in Luftfahrzc~uq im Falle des § 4 Postverkehr die französische, italienische und
Ahs. J den Flug in dc1s Zol!dusland oder ein Zoll- englische Sprache.
frc:i~_,J('biol i!lshc1ld fortsdzt..
Zu § 6 Abs. 5 und 6 des Gesetzes
Zu § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes § 14
Gestellungsbefreiung
§ 12
(1) Zollgut kann nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes
Geslc-::llung; Einzelheiten
auch von der Gestellung nach einem Zollgutversand
(1) Die Offnun~Jszcit.c,n, innerhalb deren die Zoll- befreit werden. In diesem Falle treffen die Pflichten
stelle die Geslcl Jung entqc~iennimmt, und der Amts- nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Gesetzes denjeni-
plc1tz wc~rden durch Aushcmq bei der Zollstelle be- gen, der das Zollgut sonst zu gestellen hätte.
k anntgegebcn.
(2) Für die Entscheidung nach § 6 Abs. 5 des Ge-·
(2) Waren sind der Zollstelle zur Verfügung ge- setzes ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Be-
stellt, sobald der Gestellende ihr mitgeteilt hat, daß zirk sich der Betrieb des Zollbeteiligten befindet.
sie an den Amtsplatz der Zollstelle oder den von ihr Dieses Hauptzollamt bestimmt, welche Zollstelle die
bestimmten Ort gdnacht worden sind. Anschreibung (§ 39 des Gesetzes) überwacht (über-
wachende Zollstelle). Die Befreiung kann jederzeit
(3) Führt jemand im Reiseverkehr Waren mit sich, widerrufen werden.
die weder verborqen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes)
noch zum Handc~l oder zur gewerblichen Verwen- (3) Für die Entscheidung nach § 6 Abs. 6 des Ge-
dung bestimmt sind, so genüqt es für die Gestellung, setzes ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Be-
daß er mit den Waren am Amtsplatz oder an dem zirk die Beförderungsmittel, Behälter oder Lademit-
von der Zollstelle bestimmten Ort erscheint. tel eingeführt werden. Werden die Waren in ver-
schiedenen Hauptzollamtsbezirken eingeführt und
(4) Bei der Geslc!llung hat es der Gestellende an- hat der Verwender im Geltungsbereich des Gesetzes
zuzeigen, wenn die Waren nach der Einfuhr ver- einen Sitz (Hauptniederlassung), so ist auch das
ändert worden sind. Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Das
(5) Gestellte Waren dürfen nur im Einverständnis
Hauptzollamt kann die Zuständigkeit für einfache
mit der Zollstelle vom Platz der Gestellung entfernt
Fälle auf Zollämter übertragen. Die Befreiung kann
werden.
jederzeit widerrufen werden.
§ 13 (4) Zollgut, das von der Gestellung befreit ist,
Gestellungsverzeichnis wird nicht schon dadurch gestellt, daß das Beförde-
rungsmittel, auf dem es verladen ist, gestellt wird.
(1) Wenn gestelltes Zollgut nicht sofort nach § 9 Soll von der Gestellung befreites Zollgut nach § 6
des Gesetzes behandelt wird, ist ein vom Gestellen- Abs. 5 Satz 3 und 4 des Gesetzes gestellt werden,
den unterzeichnetes Gestellungsverzeichnis nach so ist die überwachende Zollstelle die zuständige
vorgeschriebenem Muster abzugeben, aus dem sich Zollstelle für die Gestellung.
Art, Menge und Verpackung der gestellten Waren
ergeben sollen. Im Postverkehr ist stets ein Gestel-
lungsverzeichnis abzugeben. Bei Sammelladungen Zu §· 6 Abs. 8 des Gesetzes
kann die Zollstelle auch in anderen Fällen ein ver- § 15
einfachtes Geste11ungsverzeichnis verlangen.
Gestellungsbefreiung bei der Durchfuhr
(2) Legt ein Luftfahrtunternehmen, eine Eisenbahn-
(1) Zollgut ist von der Gestellung befreit, wenn
verwaltung oder die Deutsche Bundespost als Ge-
es im öffentlichen Eisenbahnverkehr ohne Ausstel-
stellungsverzeichnis eine Erklärung des Absenders
lung neuer Frachtpapiere durchgeführt wird.
nach vorgeschriebenem Muster mit den in Absatz 1
vorgesehenen Angaben vor, so braucht der Gestel- (2) Zollgut ist von der Gestellung befreit, wenn
lende die Absendererklärung nicht zu unterzeichnen. es im Postverkehr durchgeführt wird.
(3) Für das Gest:cllungsvcrzeichnis ist die deut- (3) Zollgut, das im Luftverkehr durchgeführt wird,
sche Sprache zu verwenden. D,meben sind zugelas- ist von der Gestellung befreit, wenn es
sen 1. nicht umgeladen wird oder
1. im Binnenschiffdh rtsverkehr auf dem Rhein die 2. umgeladen wird, jedoch keine neuen Fracht-
französische und niederländische Sprache, papiere ausgestellt werden und die zollamtlictie
Uberwachung hinsichtlich sämtlicher Beförde-
2. im S(~everkehr diE~ englische Sprache,
rungspapiere und ihrer zentralen Abrechnung bei
3. bei Verwendung einer Absendererklärung im dem sonst zur Gestellung Verpflichteten (§ 6
Luftverkehr die französische und englische Sprache, Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) sichergestellt ist.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Schif lc mit d!:m ,m Bord befindlichen Zollgut 2. in anderen Fällen der Abfertigung zum freien
sind bei der DmchJuhr au [ Zollstraßen im Seever- Verkehr, wenn der gesamte Warenwert 240 Deut-
kehr cllh)r Sc:cd1,l1()nvPrk()lH von der Gestellung be- sche Mark nicht übersteigt; wenn die Einfuhr auf
freit, wenn sie (~in in § 8 vor9esehenes Zollzeichen einem Handelsgeschäft beruht und es die Ermitt-
ununterbrochen zuli.issigcrweise führnn oder andere lung der Abfertigungsgrundlagen erfordert, kann
von der Obc!rfincmzdirektion erlassene Uberwa- die Zollstelle verlangen, daß Zollantrag und Zoll-
chun~JsbestimrnunrJ(~n bedchtlm. Während dieser anmeldung schriftlich abgegeben werden.
Durchfuhr darf Mund- und Schiflsvorrnt zollfrei ver- (3) Sollen im Postverkehr eingegangene Sendun-
braucht. werden. gen mit zollfreien Waren zum freien Verkehr abge-
(5) Die vorstehenucn Absülze gelten nicht, soweit fertigt werden, deren gesamter Warenwert 240 Deut-
Verbote und Beschränkungen für den Warenver- sche Mark übersteigt, so ist der Zollantrag mündlich
kehr über die Crenze entgegenstehen. zu stellen; als Zollanmeldung dient das vom Zoll-
beteiligten durch Unterschrift anerkannte Ge-
stellungsverzeichnis (§ 13).
Zu § 6 Abs. 2 und 8 des Gesetzes (4) In allen anderen Fällen sind Zollantrag und
Zollanmeldung zusammen schriftlich abzugeben.
§ 16
(5) Zollantrag und Zollanmeldung dürfen sich
Zollansageposten auch auf einen Teil des gestellten Zollguts beziehen.
(1) Die Zollcmsugeposten werden im Bundesanzei- Die Zollstelle kann zulassen, daß Zollantrag und
ger bekanntgegeben. Zollanmeldung Zollgut mehrerer Gestellungen um-
(2) Der Zollansageposlen kann den Gestellungs- fassen.
pflichtigen anweisen, ihm die zur Sicherung der Ge- (6) Für schriftliche Zollanträge und Zollanmeldun-
stellung erforderlichen Anmeldungen abzugeben. gen ist die deutsche Sprache zu verwenden. Satz 2
des § 13 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Schrift muß
§ 17 leserlich und haltbar sein und darf sich nicht leicht
entfernen lassen.
Zollansageposten im Seeverkehr
§ 19
(l) Schiffe brauchen beim Zollansageposten nicht
zu halten, wenn sie ein in § 8 vorgesehenes Zoll- Rücknahme und Änderung des Zollantrags
zeichen zulässigcrweise mindestens bis zum ersten Ein schriftlich gestellter Zollantrag kann nur
Seezollhafen führen und der Zollansageposten das schriftlich zurückgenommen oder geändert werden.
Halten nicht verlangt. Führen sie das Zollzeichen 3 Eine Rücknahme des Zollantrags liegt auch vor,
nach der Anlage 3, so gilt die Erleichterung nur, wenn der Zollbeteiligte eine andere Art der Zoll-
wenn sie dem Zollansageposten Namen, Nationali- behandlung beantragt. In diesem Sinne sind die in
tät und Bestimmungshafen melden. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes aufgeführten beson-
(2) Der Zollansageposten verlangt das Halten von deren Zollverkehre verschiedene Arten der Zoll-
Schiffen, die das Zollzeichen 2 oder 3 nach der An- behandlung.
lage 3 führen, durch die Zeichen nach Anlage 4 ohne § 20
Rücksicht darauf, ob sich der Zollansageposten auf
Zollanmeldung
einem Zollboot oder an Land befindet.
(1) Anzumelden sind vor allem
(3) Schiffe der Bundeswehr brauchen beim Zoll-
ansageposten nicht zu halten. 1. Name und Anschrift des Absenders und des Emp-
fängers der Ware,
(4) Ist ein Zollansageposten an der Wahrneh- 2. Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke
mung seiner Dienstaufgaben verhindert, so entfallen
oder der Behältnisse, bei lose verladenen Waren
die Pflichten nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes.
der Beförderungsmittel,
3. Art und Beschaffenheit der Ware nach den Be-
nennungen des Zolltarifs, des Sprachgebrauchs
Zu §§ 11 bis 13 des Gesetzes
oder der Handelsübung,
§ 18 4. die Warenmenge nach Gewicht oder anderem
verkehrsüblichem Maßstab, auf Verlangen der
Form des Zollantrags und der Zollanmeldung
Zollstelle nach dem von ihr bestimmten Maßstab,
(1) Verzichtet die Zollstelle nach§ 12 Abs.1 Satz2 5. das Ursprungsland,
des Gesetzes auf die Zollanmeldung, so ist der Zoll- 6. gegebenenfalls die Umstände, von denen die Zoll-
antrag mündlich zu stellen.
freiheit oder die Anwendung ermäßigter Zoll-
(2) Zollantrag und Zollanmeldung sind mündlich sätze im Rahmen von Zollunionen, Freihandels-
abzugeben zonen, Präferenzgebieten oder ähnlichen wirt-
1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr und bei schaftlichen Zusammenschlüssen abhängt,
der zollamtlichen Uberwachung der Ausfuhr, Ver- 7. der Wert und die ihn beeinflussenden Merkmale
nichtung oder Umwandlung, wenn im Reisever- und Umstände, soweit solche Angaben für die
kehr eine Zollanmeldung nach § 13 des Gesetzes beantragte Art der Zollbehandlung erforderlich
verlangt wird, sind.
Nr.47 Tüg der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 569
(2) Die Zollslclle k,mn im Rahmen des § 12 Abs. 1 (7) Der Zollwertanmelder hat Preise und Kosten
Satz 2 des Gesetzes auch auf einzelne in Absatz 1 in der geschuldeten Währung anzumelden. Soweit
aufgeführte Angaben verzichten. Preise und Kosten aufzuteilen sind, hat er diese Auf-
teilung in der Zollanmeldung vorzunehmen.
(3) Schriftliche Zollirnmeldungen sind nach vor-
geschriebenem Muster in zwei Stücken abzugeben. (8) Bei Sammelsendungen gleichartiger Waren
Liegt jedoch in den F~illen des § 10 Abs. 2 des Ge- kann die Zollstelle zulassen, daß die Angaben über
setzes ein Gestellun{JSVerzeichnis vor (§ 13), so dient den Zollwert in einer Anlage zur Zollanmeldung
es als Zollanmeldung, wenn es vom Zollbeteiligten zusammengestellt werden. Sind die einzelnen Sen-
abgegc1lwn war oder durch Unterschrift anerkannt dungen an verschiedene Käufer gerichtet, so gilt
wird. dies nur, wenn ein gemeinsamer Bevollmächtigter
aller Käufer als Zollbeteiligter auftritt.
§ 21
(9) Sind die einzelnen Posten einer Sendung nach
Angaben über den Zollwert Warenart, Güte oder Preisklasse in der Rechnung
(1) Die Angaben über den Zollwert hat, soweit übersichtlich dargestellt, so darf insoweit auf die
nicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes be- Rechnung Bezug genommen werden.
stimmt ist, der Zollbeteiligte zu machen. (10) Bei Waren, die ständig über dieselbe Zoll-
stelle unter den gleichen Handelsbedingungen vom
(2) Ist bei Waren, für die Zoll nach dem Gemein-
selben Verkäufer an denselben Käut er geliefert wer-
samen Zolltarif zu erheben ist, der Zollbeteiligte
den, kann die Zollstelle zulassen, daß die Angaben
kein im Zollgebiet der Gemeinschaft (Verordnung
über den Zollwert nicht bei jeder Zollanmeldung
(EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September
vollständig gemacht werden.
1968 über die Bestimmung des Zollgebiets der Ge-
meinschaft, Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften Nr. L 238 S. 1) ansässiger Käufer oder - § 22
falls der Einfuhr kein Kaufgeschäft zugrunde liegt - Unterlagen für die Zollbehandlung
Empfänger der Ware und ist die Zollanmeldung
(1) Hängt ein Zollvorteil von dem Nachweis des
schriftlich abzugeben, so hat die Angaben über den
Zollwert (§ 20 Abs. 1 Nr. 7) zu machen Ursprungs der Ware ab, so kann der Ursprung durch
Rechnungen, Beförderungsurkunden, Schriftwechsel,
1. der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige andere schriftliche Unterlagen oder durch Waren-
Käufer, in dessen Auftrag die Abfertigung be- merkmale nachgewiesen werden, aus denen sich der
antragt wird, oder -- bei Fehlen eines Auftrags - Ursprung der Ware ergibt. Ist für den Ursprungs-
der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige nachweis die Vorlage eines Ursprungszeugnisses
Käufer, der im maßgebenden Zeitpunkt letzter vorgeschrieben und für dieses nichts Besonderes be-
Käufer ist, stimmt, so kann der Ursprung der Ware nur durch
2. der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige ein Ursprungszeugnis einer anerkannten Stelle des
Empfänger, wenn der Einfuhr kein Kaufgeschäft als Ursprungsland angemeldeten Landes nachgewie-
zugrunde liegt, sen werden; ist das Versendungsland nicht das
Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines gleichen
3. der Lieferer, wenn im maßgebenden Zeitpunkt
Ursprungszeugnisses einer entsprechenden Stelle
kein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger
des Versendungslandes, wenn Ursprungs- und Ver-
Käufer oder Empfänger vorhanden ist.
sendungsland dem Internationalen Abkommen zur
(3) An Stelle des in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. No-
Käufers kann ein anderer im Zollgebiet der Gemein- vember 1923 (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 672) ange-
schaft ansässiger Käufer der Ware die Anmeldungs- hören. In Zweifelsfällen können weitere Nachweise
pflicht dadurch übernehmen, daß er die Angaben verlangt werden.
über den Zollwert macht. Auch ein im Zollgebiet (2) Die Umstände, von denen die Zollfreiheit
der Gemeinschaft ansässiger Vermittler eines Kauf- oder die Anwendung ermäßigter Zollsätze im Rah-
geschäfts kann die Angaben über den Zollwert men von Zollunionen, Freihandelszonen, Präferenz-
machen. gebieten oder ähnlichen wirtschaftlichen Zusammen-
(4) Für Waren, auf die der Vertrag über die Euro- schlüssen abhängt, können nur auf die vorgesehene,
päische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Anwen- im Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger ver-
dung findet und für die andere als Differenzzölle zu öffentlichte Weise nachgewiesen werden. Im Reise-
erheben sind, gilt die Regelung der Absätze 2 und 3 verkehr kann der Nachweis für Waren, die weder
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zollgebiets zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung
der Gemeinschaft dessen europäischer Teil tritt. bestimmt und insgesamt nicht mehr als 800 Deutsche
Mark wert sind, auch anders geführt werden.
(5) Ist Zoll für andere als die in den Absätzen 2
und 4 bezeichneten Waren zu erheben, so gilt die (3) Der schriftlichen Zollanmeldung ist die Rech-
Regelung der Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, daß nung mit einer Durchschrift oder anderen Verviel-
an die Stelle des Zollgebiets der Gemeinschaft das fältigung beizufügen, wenn der Zollantrag zur Zoll-
deutsche Zollgebiet tritt. erhebung führt und die Ware gegen Entgelt ge-
liefert wird. In diesem Falle sind auch die Belege
(6) Wer die Angaben über den Zollwert macht, über die Vertriebskosten vorzulegen. Die Zollstelle
ist Zollwertanme]der. kann verlangen, daß ihr auch der Kaufvertrag und
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
andere Unterlagen zur Einsicht vorgelegt werden, b) Kaffee der Tarifnr. 09.01 - A, Kaffeemittel der
die für die Feststellung des Zollwerts von Bedeu- Tarifnr. 09.01 - C und Tee der Tarifnr. 09.02
tung sein können. in Mengen bis zu 2,5 Kilogramm bis auf
10 Gramm, in Mengen über 2,5 bis 25 Kilo-
(4) Der Zollw(~rlcmmelder erhält die Rechnung
gramm bis auf 50 Gramm,
und die Belege über die Vertriebskosten abge-
stempelt zurück und hat sie innerhalb der Auf- c) Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee
bewahrungsfrist jederzeit auf Verlangen vorzu- und Zubereitungen auf der Grundlage solcher
legen. Auszüge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02 bis
auf 5 Gramm,
(5) Die Zollstelle kann unter den Voraussetzungen
d) andere Waren und in Buchstabe b bezeichnete
des Absatzes 3 Satz 1 bei mündlicher Zollanmeldung
Waren in Mengen über 25 Kilogramm
verlangen, ddß der Käufer der Ware die Rechnung
zur Einsicht vorle~1t. aa) auf Gleis-, Kranen- oder ähnlichen Waagen
je nach der Empfindlichkeit der Waage,
(6) Sind v017.uleuende Unterlagen nicht in deut- mindestens jedoch bis auf 10 Kilogramm,
scher Sprache abgefaßt, so ist ihnen auf Verlangen bb) auf anderen Waagen je nach der Empfind-
der Zollstelle eine Ubersetzung beizufügen. lichkeit der Waage, höchstens jedoch bis
auf 100 Gramm und mindestens bis auf
Zu § 14 des Gesetzes 500 Gramm,
§ 23 2. bei einer anderen Art der Zollbehandlung alle
Waren so genau, wie es die Art der Zollbehand-
Vorläufige Entnahme von Zollgut lung erfordert.
(l) Wird Zollgut ni1ch § 14 des Gesetzes vorläufig (3) Warenmengen, die nach den Absätzen 1 und 2
entnommen, so muß die Zollanmeldung über das oder nach anderen Bestimmungen über die Mengen-
besichtigte Zoll~Jut die entnommenen Mengen um- ermittlung nicht zu berücksichtigen sind, bleiben
fassen, wenn cmsch ließend seine Abfertigung zum außer Betracht.
freien Verkehr b(~imlrngt wird.
(4) Hängt der Zollsatz einer Ware von ihrer
(2) Sind die zu cntnebmenden Mengen mit Ein- Menge ab, so wird die Menge abweichend von den
gangsdbgaben von schLitzungsweise mindestens vorstehenden Bestimmungen so genau wie möglich
einer Deutschen Mark belastet, so ist ihre Abferti- ermittelt.
gung zum freien Verkehr schriftlich zu beantragen.
Wird in diesem Fa llc für das besichtigte Zollgut die § 26
Abfertigung zum freien Verkehr nicht fristgemäß Mengenberechnung bei flüssigen Waren
beantragt, oder wird für das besichtigte Zollgut ein
(1) Das Eigengewicht flüssiger Waren kann durch
anderer Zollantri:lg gestellt, so ist die Zollanmeldung
Messen ihrer Raummenge und Feststellung ihres
für die, entnommenen Mengen nachträglich unver-
spezifischen Gewichts unter Berücksichtigung der
züglich abzugeben.
Temperatur an Hand wissenschaftlich erstellter Ta-
bellen berechnet werden.
Zu § 15 des Gesetzes (2) Die Raummenge flüssiger Waren kann durch
§ 24 Feststellung ihres Eigengewichts und ihres spezi-
fischen Gewichts unter Berücksichtigung der Tempe-
(gestrichen)
ratur an Hand wissenschaftlich erstellter Tabellen
berechnet werden.
Zu § 16 Abs. 1 des Gesetzes
§ 25 Zu § 18 des Gesetzes
Mengenermittlung § 27
(1) Erstreckt sich die Zollbeschau von Waren, die Zollsichere Herrichtung; Verschlußanerkenntnisse
einem Wertzoll unterliegen, auf die Mengenermitt-
lung, so wird die Menge, wenn Zoll zu erheben ist, (1) Räume, Beförderungsmittel, Behälter und Be-
mit der Genauigkeit ermittelt, die für die Berech- hältnisse, die zollamtlich verschlossen werden
nung des Preises maßgebend ist, sonst so genau, sollen, sind zollsicher, wenn sie so gebaut und ein-
wie es die beantragte Zollbehandlung erfordert. gerichtet sind, daß
1. die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame
(2) Werden bei der Zollbeschau Waren gewogen, Weise angebracht werden können,
die einem Gewichtszoll unterliegen, so sind auszu- 2. Waren weder ihrem zollamtlich verschlossenen
wiegen
Teil entnommen noch in ihn hineingebracht wer-
1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zoll- den können, ohne sichtbare Spuren des Auf-
gutveredelung, zur Zollgutumwandlung oder zur brechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß
Zollgutverwendung zu verletzen,
a) Tabakwaren der Tarifnr. 24.02 - A bis D bis 3. sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren
auf 10 Grnmm, verborgen werden können,
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 571
4. alle z.ur Aulntihnw von Waren vorgesehenen (2) Wird der Antrag durch einen Vertreter ge-
Stellen lelchl zu~;i.inglich sind. stellt, so hat der Vertreter seine Vertretungsmacht
(2) Beförderunqsmil.tel und Behälter, die nach Ab- schriftlich nachzuweisen. In der Vollmacht ist die
Ware, für die eine Auskunft beantragt wird, minde-
satz 1 zollsidwr sind, können zur Beförderung von
stens handelsüblich zu bezeichnen.
Waren uni.er Zollverschluß zugelassen werden. Zum
Nachweis dufür, daß die zollsicherc Herrichtung der (3) Dem Antrag sind von jeder Ware, für die eine
Beförderungsmittel und Behälter geprüft worden ist, Auskunft beantragt wird, drei Proben, jeweils in
kann ein Verschlufümerkenntnis erteilt werden. Das der für die amtliche Untersuchung ausreichenden
Führen c!ines ZolJV()rschlußbuches kann vorgeschrie- Menge, beizufügen. Können Proben wegen der be-
ben werden. sonderen Beschaffenheit der Ware (z.B. wegen der
Größe, der Verderblichkeit oder des Wertes) nicht
(3) Verschlußctnerk(-mntnisse werden nur auf An-
eingereicht werden, so hat der Antragsteller drei
trng und widerruflich erteilt; ihre Gültigkeit kann
Abbildungen oder so genaue Beschreibungen der
befristet werden.
Ware in deutscher Sprache vorzulegen, daß die Aus-
(4) Solange ein Beförderungsmittel oder Behälter kunft erteilt werden kann. Soll durch die Auskunft
auf Grund eines Verschlußanerkenntnisses zoll- nicht nur eine Zollstelle gebunden werden, so ist
amtlich verschlossen ist, muß das Verschluß- für jede weitere zu bindende Zollstelle eine zusätz-
anerkenntnis und gegebenenfalls das Zollverschluß- liche Probe, Abbildung oder Beschreibung vorzu-
buch das Beförderungsmittel oder den Behälter legen. Auf Antrag kann die Oberfinanzdirektion auf
begleiten. Proben, Abbildungen und Beschreibungen verzich-
(5) Das Verschlußanerkenntnis ist von dem In- ten, wenn die Beschaffenheit der Ware aus ihrer
haber zurückzugeben, wenn handelsüblichen Bezeichnung hervorgeht.
l. es durch Widerruf oder Fristablauf ungültig wird, (4) Sind weitere Proben, Abbildungen oder Be-
2. dc1s Beförderungsmittel oder der Behälter nicht im schreibungen erforderlich, weil im Auskunftsverfah-
Besitz des Inhabers des Verschlußanerkenntnisses ren mehrere Dienststellen beteiligt werden müssen,
bleibt oder nicht nur vorübergehend aus dem so hat sie der Antragsteller in der ihm von der
Verkehr gezogen wird, Oberfinanzdirektion mitgeteilten Anzahl vorzu-
3. sich wesentliche Merkmale des Beförderungsmit- legen.
tels geändert haben. § 30
Form und Inhalt
Zu§ 23 des Gesetzes
(1) Die Oberfinanzdirektion erteilt die verbind-
Verbindliche Zolltarifauskunft liche Zolltarifam,kunft schriftlich und bestimmt dabei
entsprechend dem Antrag die durch die Auskunft
§ 28 gebundenen Zollstellen. Auf schriftlichen Antrag
Zuständigkeit kann sie die Auskunft durch Bindung weiterer Zoll-
stellen ergänzen.
Verbindliche Zolltarifauskunft erteilen
1. die Oberfinc1nzdirektion Berlin über Waren der (2) Weist die Oberfinanzdirektion bei der Aus-
Kapitel 86 bis 92 und 94 bis 99 des Zolltarifs, kunft auf Zollsätze, Tarabestimmungen, Abferti-
gungsbeschränkungen, Verbrauchsteuern, Verbote
2. die Oberfinanzdirektion Frankfurt über Waren
und Beschränkungen für den Warenverkehr über die
der Kapitel 25, 31, 32, 34 bis 37, 41 bis 43 und 50
Grenze oder auch auf Warennummern des Waren-
bis 70 des Zolltarifs,
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hin, so
3. die Oberfinanzdirektion Hamburg über Waren ist dies unverbindlich.
der Kapitel 3, 5, 9 bis 15, der Tarifnrn. 16.04 und
16.05, der Kapitel 22 bis 24, 27, 38 bis 40, 45 § 31
und 46 des Zolltarifs, Änderung und Aufhebung
4. die Oberfinanzdirektion Köln über Waren der Die Oberfinanzdirektion kann die verbindliche
Kapitel 26, 28 bis 30, 33, 47 bis 49, 71 bis 83 Zolltarifauskunft schriftlich ändern oder aufheben.
und 93 des Zolltarifs,
5. die Oberfinanzdirektion München über Waren der
Kapitel 1, 2, 4, 6 bis 8, 16 bis 21 (ohne Tarifnrn. Zu § 24 des Gesetzes
16.04 und 16.05), 44, 84 und 85 des Zolltarifs.
Außertarifliche Zollfreiheit
§ 29
§ 32
Antrag
Amtsschilder
(1) Die Zolltarifauskunft ist nach vorgeschriebe-
nem Muster zu beantragen. Der Antrag muß über Zollfrei sind Amtsschilder, Wappenschilder, Stan-
alle Merkmale und Umstände Aufschluß geben, die der, Wimpel und ähnliche Gegenstände zum amt-
für die Tarifierung der Ware von Bedeutung sind, lichen Gebrauch durch ausländische oder internatio-
und die Zollstellen bezeichnen, die durch die Aus- nale Behörden, die ihre Tätigkeit im Zollgebiet oder
kunft gebunden werden sollen. auch in den Zollfreigebieten ausüben.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, TeiL I
§ :n Die Zollfreiheit der Werbedrucke (Nummer 1) und
Abzüge von l.ichtbildern, Werbegegenstände (Nummer 4) hängt davon ab, daß
Ton- und Datenträger, Drucke ihre Eigenschaft als Werbemittel augenscheinlich ist
und ihr wesentlicher Zweck darin besteht, zum Kauf
Zol 11 n~i sind oder zur Miete im Zollausland hergestellter Waren
1. Abzü~Je außerhalb des Zollgebiets aufgenomme- oder zum Erwerb ausländischer Wertpapiere anzu-
ner Lichtbilder in Einzelsendungen, die nicht mehr regen oder für ausländische Verkehrsunternehmen,
als drei Abzüge je Aufncthme enthalten, Banken oder Versicherungen oder für den Besuch
2. Lochkarten, Tonbänder, Magnetbänder, Magnet- des Auslands zu werben.
platten und dergleichen, die zum internationalen
(2) Die Zollfreiheit hängt bei Werbegegenständen
Austausch von Mitteilungen - auch in Form von
(Absatz 1 Nr. 4), die zum Verteilen bestimmt sind,
Daten --- bestimmt sind oder waren und nicht auf
davon ab, daß das Land, für das sie werben, Gegen-
Grund eines Kaufs oder ähnlichen Vertrages ein-
seitigkeit übt.
geführt werden,
3. Wertpapiere mit Ausnahme derjenigen, die auf (3) Zollfrei sind Gebrauchsanweisungen, Preisver-
deutsche Währung lauten, im Zollausland ge- zeichnisse und Fahrpläne ausländischer Unterneh-
druckt und zur Ausgabe im Geltungsbereich des men, die sich im wesentlichen auf Dienstleistungen
Gesetzes bestimmt sind, oder im Ausland hergestellte Waren beziehen und
4. Vordrucke für Ausstellungen, Messen oder Dienst- nicht zur entgeltlichen Abgabe im Zollgebiet be-
leistungen des m1sländischen Verkehrs- und Uber- stimmt sind.
nachtungsgewerbes, die zur unentgeltlichen (4) Eine den Warenwert wesentlich unterschrei-
Abgabe an Benutzer ausländischer Verkehrsunter- tende Schutzgebühr gilt nicht als Entgelt.
nehmen bestimmt sind oder an Reise- oder Ver-
kehrsunternehmen unentgeltlich geliefert werden,
§ 35
5. amtliche Vordrucke ausltindischer oder internatio-
naler Behörden sowie Vordrucke nach zwischen- Warenmuster und -proben; Vorbilder
staatlich vereinbarten Mustern, die von ausländi- (1) Zollfrei sind Muster und Proben, die nur die
schen Verbunden ihren deutschen Korrespondenz- Beschaffenheit ausländischer Waren kennzeichnen
verbiinden zur Ausgabe zugesandt werden, oder deren Prüfung ermöglichen sollen.
6. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,
(2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß
Beschreibun9en und ähnliche Unterlagen, die zum
Erlangen oder Ausführen von Auslandsaufträgen, 1. die Waren so beschaffen oder nach § 9 Abs. 3 des
zum Anmelden von Patenten, Gebrauchsmustern, Gesetzes oder durch Zollgutumwandlung nach
§ 54 des Gesetzes so hergerichtet sind, daß sie
Warenzeichen oder Geschmacksmustern oder für
einen im Zollgebiet ausgeschriebenen Wett- erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder
Probe geeignet sind, und nur in Mengen einge-
bewerb eingeführl werden.
führt werden, die für die Kennzeichnung oder
Prüfung erforderlich sind, oder
§ 34
2. von Waren, die weder so beschaffen sind noch
Werbemittel, Gebrauchsanweisungen nach den Umständen so hergerichtet werden
(1) Zollfrei sind folgende Werbemittel, die un- können (Nummer 1), nur je ein Muster oder eine
entgeltlich eingeführt und nicht zur entgeltlichen Probe gleicher Art und Beschaffenheit bis zu
Abgabe im Zollgebiet bestimmt sind: einem Warenwert von 20 Deutsche Mark je
Muster oder Probe eingeführt wird.
1. Werbedrucke (Waren des Kapitels 49 des Zoll-
tarifs}, (3) Die Zollfreiheit ist beschränkt für
2. Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die 1. nicht gerösteten Kaffee der Tarifnr. 09.01 - A - I
von amtlichen oder amtlich anerkannten auslän- auf Mengen bis zu insgesamt 100 Gramm,
dischen Fremdenverkehrsorganisationen oder auf
deren Veranlassung veröffentlicht werden, 2. Tee der Tarifnr. 09.02 auf Mengen bis zu insge-
samt 20 Gramm,
3. Merk blätter, Broschüren oder ähnliche Drucke
über Eingangsabgaben, außenwirtschaftliche, post- 3. Getränke der Tarifnrn. 22.05 -A und B - I bis
und verkehrsrec:htliche Vorschriften und der- B - IV, 22.06 - A und B, 22.07 auf solche in Behält-
gleichen sowie Ubersichtskarten und -pläne, alle nissen mit einem Rauminhalt bis zu 200 ccm,
diese, soweit sie zu Unterrichtungszwecken von 4. Getränke der Tarifnrn. 22.05 - B - V und 22.06 - C
ausländischen Behörden oder von amtlichen oder sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke.
amtlich anerkannten ausländischen Fremdenver- der Tarifnr. 22.09 - B und C auf solche in Behält-
kehrsorganisationen veröffentlicht werden, nissen mit einem Rauminhalt bis zu 50 ccm; die
4. Werbegegenstände, die sich durch ihre Auf- Gesamtmenge darf 500 ccm nicht übersteigen.
machung, Beschaffenheit oder Menge von Waren Brennereien, die unter zollamtlicher Uberwachung
des üblichen Wc1rnnverkehrs unterscheiden; eine Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen
Kennzeichnung, die den üblichen Gebrauch der jedoch Brennwein der Anmerkung 2 zu Tarifnr.
Ware nicht wesentlich beeinträchtigt, genügt nicht 22.05 bis zu einer Menge von 1 000 ccm zollfrei
für eine solche Unterscheidung. einführen.
Nr. 47 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 573
(4) Führen cinsd1Uigigc Jlande]sunternehmen oder (2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß der Zoll-
VerMbeitungshcl.riebe in einer Postsendung von stelle bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung
höchstens 250 Crc1nnn Rohgewicht Waren als Proben des Bundesministers der Verteidigung oder einer
ein, so cnlfc1Jl<)T1 insoweit die Mengenbeschränkun- von ihm im Einvernehmen mit dem Bundesminister
gen des A bsc1tzc-s '.i Nr. 1 bis 3. Dies gilt nicht, wenn der Finanzen beauftragten Stelle vorliegt, aus der
die Empfänger die Postsendungen in einem Frei- sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zoll-
hafen selbst oder durch Mittelspersonen aufgegeben freiheit ergeben. -
haben.
§ 37
(5) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für
Gegenstände für öffentliche Sammlungen;
1. gerösteten Kaffee der Tarifnr. 09.01 - A -- II und
Forschungs- und Bildungsmittel
Kaffeemittel der Tarifnr. 09.01 - C,
(1) Zollfrei sind
2. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Aus- 1. Filme und Tonträger bildenden, wissenschaft-
züge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02, lichen oder kulturellen Charakters, die von den
Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorga-
3. Äthylalkohol und Sprit der Tarifnr. 22.08 und nisationen oder für ihre Rechnung hergestellt
Sprit der Tarifnr. 22.09 --- A,
worden sind,
4. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,
2. Gegenstände, die für öffentliche Sammlungen be-
5. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10. stimmt sind,
(6) Ist die Zollfreiheit auf bestimmte Mengen 3. unter zollamtlicher Uberwachung Lehr- und Bil-
einer Ware beschrtinkt, so ist die Menge maßgebend, dungsmittel, einschließlich ihrer Ersatzteile und
die gleichzeitig von demselben Absender auf dem- ihres Zubehörs, für öffentliche oder gemeinnüt-
selben Befördcrnn~Jsweg an denselben Empfänger zige Einrichtungen, die der wissenschaftlichen
abgesandt worden ist. Dabei kommt es im Falle des Lehre dienen oder Bildung vermitteln, wenn im
Absatzes 4 auf die Menge einer Ware gleicher Art Geltungsbereich des Gesetzes hergestellte Wa-
und Beschaffenheit an. ren von gleichem Lehr- oder Bildungswert im
Zeitpunkt der Bestellung nicht erhältlich sind,
(7) Zollfrei sind Muster und Proben, die zu amt-
lichen Zwecken nicht nur vorübergehend entnom- 4. unter zollamtlicher Uberwachung
men werden oder die für Dienstzwecke der an der a) für die Forschung bestimmte Waren von wis-
Uberwachung der Einfuhr beteiligten Behörden ein- schenschaftlichem Wert, einschließlich ihrer
geführt werden. Ersatzteile und ihres Zubehörs, wenn im Gel-
tungsbereich des Gesetzes hergestellte Waren
(8) Zollfrei sind Wuren, die unter zollamtlicher von gleichem wissenschaftlichem Wert im Zeit-
Uberwachung zur Erprobung od~r Untersuchung punkt der Bestellung nicht erhältlich sind,
ohne wesentlichen anderen wirtschaftlichen Nutzen
b) Waren, an denen geforscht werden soll,
verwendet, bearbeitet oder verarbeitet werden und
bei der Erprobung oder Untersuchung verbraucht für öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen,
oder nach der Erprobung oder Untersuchung ver- die Forschung im wesentlichen nur der Wissen-
nichtet werden. Werden die Waren nicht vernichtet, schaft wegen treiben,
so wird der Zoll auf den Betrag ermäßigt, der bei 5. bespielte Tonträger und belichtete Filme, auch
der Einfuhr der Waren in der Beschaffenheit und entwickelt, für öffentlich-rechtliche Rundfunk- und
Menge nach ihrer Erprobung oder Untersuchung zu Fernsehanstalten zur eigenen Verwendung sowie
erheben wäre. Satz 2 gilt sinngemäß, wenn die belichtete und entwickelte Filme, die inländi-
Waren nach ihrer Erprobung oder Untersuchung un- schen Wochenschauherstellern von ausländischen
ter zollamtlicher Uberwachung in Waren anderer im Rahmen eines gegenseitigen Austauschs zur
Beschaffenheit umgewandelt werden. Auswertung zugehen.
(9) Zollfrei sind Waren, nach denen durch Ab- (2) Von der Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 3
zeichnen oder anderes Vervielfältigen oder durch und 4 Buchstabe a sind ausgeschlossen Waren der
unmittelbare Verwendung als Vorbild Waren her- handelsüblichen Schul-, Büro- und Laborausstattung
gestellt werden sollen. Die Absätze 2 bis 6 gelten (z. B. Ton- und Bildwiedergabegeräte, Mikrofilm-
sinngemäß. lesegeräte, Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Kar-
teisysteme, Mikroskope, Zentrifugen), · es sei denn,
§ 36
daß besondere Beschaffenheitsmerkmale diesen Wa-
Verteidigungsgut ren im Falle der Nummer 3 Lehr- oder Bildungswert,
(1) Zollfrei sind Waren, die zur üblichen Aus- im Falle der Nummer 4 Buchstabe a wissenschaft-
rüstung einer Truppe gehören, wenn sie von einer lichen Wert verleihen oder daß sie für ein Zusam-
menwirken mit den nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 Buch-
Truppeneinheit, auch einem einzelnen Schiff oder
Luftfahrzeug, mitgdührt werden; bei Mundvorrat stabe a zollfreien Waren besonders hergerichtet
auf Schiffen ist die Zollfreiheit jedoch auf Waren be- sind.
schränkt, die unter zollamtlicher Uberwachung in- (3) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 2 und 5
nerhalb von zwei Tagen nach der ersten zollamt- hängt davon ab, daß der Zollstelle mit der Zollan-
lichen Behandlung an Bord verbraucht werden. meldung eine Bescheinigung des Leiters der Samm-
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
lung, d(~r RundJunkanslcilt, dn Fernsehanstalt oder höriger, so gilt das nur, wenn er seinen Wohnsitz
des WochPnsc:h<1uhcrsl(dlcrs od<!r seines Stellvertre- länger als zwei Jahre ununterbrochen im Zollaus-
ters oder des zur Vcrtreltm~J der Sammlung im land gehabt hat.
Rcchtsvnkdu bcrufcrn:n Or~Jims ihres Trägers vor-
liegt, aus der sich die filts~ichlichen Voraussetzungen (2) Heiratsgut sind die Waren, die der übersie-
für die Zollfreiheit crgelwn. Tst die Bescheinigung delnde Teil aus Anlaß der Eheschließung zur Ein-
aus CründPn, die von der Sammlung, der Rundfunk- richtung eines Haushalts oder zum persönlichen Ge-
anstalt, der Pernsehanstalt oder dem Wochenschau- brauch oder Verbrauch der Ehegatten selbst be-
herstellPr nicht. zu vertreten sind, nicht mit der Zoll- schafft oder von anderen Personen erhalten hat.
anmeldung vorgelegt worden, so genügt es für die (3) Wird Heiratsgut vor der Eheschließung einge-
Zollfreiheit, daß die Bescheinigung innerhalb der führt, so hängt die Zollfreiheit von dem Nachweis
Frist ncichgercicht wird, in der ein Rechtsbehelf ge- ab, daß die Ehe binnen drei Monaten nach der Ein-
gen d<.?n Zollbescheid eingelegt werden kann. fuhr geschlossen worden ist; die Frist kann auf An-
(4) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 trag verlängert werden.
hängt davon ab, daß die Waren nicht vor Ablauf
(4) Die Zollfreiheit hängt für jede einzelne Ware
von zwei Jahren nach der Abfertigung veräußert
davon ab, daß sie nicht innerhalb von zwei Jahren
werden, es sei denn an andere begünstigte Einrich-
nach der Einfuhr veräußert wird.
tungen zu den begünstigten Zwecken.
(5) Für Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter
ist die Zollfreiheit auf die Mengen beschränkt, die
§ 38
üblicherweise als Vorrat gehalten werden. Für Spiri-
Beweisstücke; Dienstgegenstände tuosen und Tabakwaren ist die Zollfreiheit ausge-
(1) Zollfrei sind schlossen.
1. Gegenstände, die als Beweisstücke oder zu ähn- § 41
lichen Zwecken bei Gerichten oder anderen Be-
Ubersiedlungsgut
hörden dienen sollen,
2. Dienstgegenstände, die bei den Behörden des (l) Zollfrei ist Ubersiedlungsgut natürlicher Per-
Bundes im Zollausland dienstlich verwendet wor- sonen, die mindestens ein Jahr im Zollausland oder
den sind und im Zollgebiet dem gleichen Zweck in einem Zollfreigebiet gewohnt haben; eine kür-
dienen sollen. zere Frist schließt die Zollfreiheit nicht aus, wenn
das Wohnen nachweislich für dauernd oder auf un-
(2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die be- bestimmte Zeit, jedoch mindestens für ein Jahr, ge-
teiligte Behörde die tatsächlichen Voraussetzungen plant war.
für die Zollfreiheit bescheinigt.
(2) Ubersiedlungsgut sind Waren, die im unmit-
telbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ubersied-
§ 39 lung eingeführt werden. Weist der Ubersiedelnde
Särge, Urnen, Kränze nach, daß er die Waren zur Zeit der Ubersiedlung
nicht einführen konnte, so sind auch diejenigen Wa-
(1) Zollfrei sind
ren Ubersiedlungsgut, die er alsbald nach Wegfall
1. Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche des Hinderungsgrundes, spbttestens jedoch drei
Verstorbener nebst den zugehörigen Gegenstän- Jahre nach der Ubersiedlung, einführt. Wird ein im
den für ihre Ausschmückung, Zollausland wohhender Bediensteter einer deutschen
2. Gegenstände zum Ausschmücken von Särgen, Ur- öffentlichen Einrichtung oder eines Unternehmens,
nen oder Grabstätten, wenn Personen oder Ver- das seinen Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat,
einigungen mit Sitz im Zollausland sie zu diesem im Zollausland versetzt, so stehen dem Ubersied-
Zweck aus Anlaß von Bestattungen oder Gedenk- lungsgut Waren gleich, deren weitere Benutzung
tagen gewidmet haben. dem Versetzten oder den Angehörigen seines Haus-
(2) Zollfrei sind Gegenstände zum Ausbau, zum halts am neuen Dienstort unmöglich oder unzumut-
Erhalten oder Ausschmücken von Ehrenfriedhöfen bar ist und die deshalb von diesen Personen oder
und Totengedenkstätten eines ausländischen Staa- für sie eingeführt werden.
tes oder einer ausländischen oder internationalen (3) Die Zollfreiheit ist beschränkt
Organisation; § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der
Maßgabe, daß die Bescheinigung von der Stelle ab- 1. auf die Waren, die der Begünstigte bereits dort,
zugeben ist, die mit der Betreuung solcher Stätten wo er gewohnt hat, persönlich oder auch zur Be-
beauftragt ist:. rufs- und Gewerbeausübung benutzt hat und zu
dem gleichen Zweck im Zollgebiet entsprechend
§ 40 seinen wirtschaftlichen Verhältnissen weiter be-
Heiratsgut nutzen kann und will,
(1) Zollfrei ist unter zollamtlicher Uberwachung
2. für Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter auf
Heiratsgut, das aus Anlaß der Eheschließung zwi- die Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehal-
schen (~inem Bewohner des Zollgebiets und einem ten werden.
Bewohner des Zollauslands eingeführt wird; ist der Für Spirituosen und Tabakwaren ist die Zollfreiheit
Bewohner des Zollauslands deutscher Staatsange- ausgeschlossen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 575
(4) 1st zweifc'.Hwfl., ob der Begünstigte die Waren 2. verpflichtet sind, innerhalb einer bestimmten
rwch Absatz 3 Nr. 1 weiter lwnutzen kann und will, Frist mindestens die gleiche Anzahl von Paletten
so hüngt die Zo]]fleiheit ddvon ab, daß die Waren gleicher Typen auszuführen.
unter zollamtlicher Uberwachung zwc:.~i Jahre wie
vorg<~sehen benutzt werden. Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Palet-
ten auf Grund eines Kaufs oder eines ähnlichen Ver-
(5) Zollfrei ist unter der Voraussetzung der Ge- trags eingeführt werden.
gensei ligkeil gebrnuchter Hausrat für Ferienhäuser
oder auch Ferienwohnungen, die im Eigentum von
Bewohnern des Zollauslands stehen oder von sol- § 44
chen Personen crnf die Dauer von mindestens zwei
Jahren rJemietet worden sind, sofern das Ferienhaus Mund- und Schiffsvorrat
oder diE! Ferienwohnung nicht dazu bestimmt ist, (1) Zollfrei ist derjenige Schiffsbedarf, den die
überw icgend gerJcn Entgelt anderen überlassen zu Schiffsführung oder der Eigner eines in der gewerb-
Wlmlen. Absatz l, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 lichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem
Nr. 1 und Absatz 4 gelten sinngemäß. einführt und der unter zollamtlicher Uberwachung
an Bord als Mundvorrat durch die Schiffsbesatzung,
den Schiffseigner oder die mit dem Schiff ein- oder
§ 42
ausreisenden Fahrgäste verbraucht oder als Schiffs-
ErhschaHsgut vorrat für das Schiff verwendet wird. Zollfrei ist
Zollfrei ist Erbschaftsgut. Erbschaftsgut sind alle auch der Mundvorrat, den die Mitglieder der Schiffs-
gebrauchten Wmcn, die eine im Zollgebiet woh- besatzung und die Fahrgäste auf dem Schiff ein-
nende Person ncJchwcislich als Erbe oder Vermächt- führen und unter zollamtlicher Uberwachung an
nisnehmcr aus einem Ndchldß erhält. Dem Erb- Bord verbrauchen. Den in der gewerblichen Schiff-
schaftsgut ste]wn gebrauchte Waren gleich, die fahrt eingesetzten Schiffen stehen Seeschiffe der Be-
nachweislich einem künftiqen Erben oder Vermächt- hörden gleich, wenn sie von einer Fahrt von mehr
nisnehmer schon zu Lebzeiten des Erblassers aus als 30 Tagen zurückkehren.
dessen EifJCntmn rn i L der ßf!stimmung zugewendet (2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind
werdPn, dc1ß si<· il1rn auf seinen Erbteil oder auf ein und es zu einem Landgang oder vorübergehend bis
Vcrm~1chtnis cHHJcrcdmet werden sollen. zu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in Ab-
satz 1 bezeichneten Mundvorrat bis zu 5 Zigarren,
20 Zigaretten, 50 Gramm Rauchtabak, 5 Stück Kau-
§ 43
tabak, 50 Gramm Schnupftabak und 50 Zigaretten-
Umschließungen und gleichgestellte Waren hüllen (Hülsen oder Blättchen) an Land verbrauchen.
(1) Die besondere Bestimmung über gefüllt ein- (3) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen, sobald sich
geführte Umschließungen des Gemeinsamen Zoll- das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufge-
tarifs (Teil I Titel II Abschnitt C des Anhangs zu halten hat, spätestens jedoch zwei Monate nach
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Erreichen des ersten deutschen Hafens, auch wenn
Rates vom 28. Juni 1968, Amtsblatt der Europäischen das Schiff zwischenzeitlich das Zollgebiet verläßt,
Gemeinschaften Nr. L 172 S. 1) gilt entsprechend für ohne über das Küstengebiet (Anlage 2) hinauszu-
Umschließungen von Waren, auf welche die Zoll- fahren.
sätze der Spalten 3 oder 4 des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Zolltarif-Verordnung (4) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Mund-
vom 27. November 1968, Bundesgesetzbl. II S. 1044) vorrat und Schiffsvorrat, die im Zollgebiet oder in
oder Besondere Zollsätze im Sinne des Deutschen Freihäfen bezogen worden sind, obwohl das Schiff
Teil-Zolltarifs anzuwenden sind, und, soweit nichts für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht be-
anderes bestimmt ist, für Umschließungen außer- zugsberechtigt war. Die Zollfreiheit ist ferner aus-
tariflich zollfrei er Waren. geschlossen für Mundvorrat und Schiffsvorrat auf
Fischereifahrzeugen, die nach den üblichen kurzen
(2) Zollfrei sind beladene Paletten sowie Ver- Fangreisen zurückkehren.
packungsmittel wie Bretter, Keile, Seile, Matten,
Matratzen, Decken, Säcke, Gewebe, Papier, Stroh, (5) Fährt ein Schiff nicht über die Seezollgrenze
die bei der Einfuhr nur zum Verstauen oder Lüften ein, so ist die Zollfreiheit auf die Verwendung
von Waren in Beförderungsmitteln oder auch Be- innerhalb von acht Tagen nach der Einfuhr be-
hältern, zum Bedecken nicht in Packstücken verlade- schränkt; diese Beschränkung gilt nicht, wenn das
ner Waren, zum Bekleiden der Böden oder Wände Schiff nach seewärtiger Einfahrt über die Freihafen-
der Beförderungsmittel oder auch Behälter oder zum grenze einfährt. Fährt ein Schiff, das über die See-
Trennen verschiedener Teile einer Ladung dienen, zollgrenze oder nach seewärtiger Einfahrt über eine
sowie Eis, das bei der Einfuhr zum Frischhalten von Freihafengrenze eingefahren ist, auf Wasserstraßen
Waren dient. weiter, die keine Zollstraßen sind, so ist die Zoll-
freiheit auf die Verwendung innerhalb von acht
(3) Zollfrei sind ferner leere Paletten, die im Rah- Tagen nach der ersten zollamtlichen BQhandlung be-
men einer Vereinbarung eingeführt werden, nach schränkt; hat das Schiff nach der seewärtigen Ein-
der die Beteiligten fahrt als ersten Hafen einen Freihafen angelaufen,
1. berechtigt sind, Paletten gemeinschaftlich zu nut- so rechnet die Frist vom Verlassen des Frei-
zen, und hafens an.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(6) Auf dem Bodensee ist abweichend von den § 46
Absätzen 1 bis 5 derjenige Schiffsbedarf zollfrei,
Reisegerät
den die Schiffsführung, der Eigner oder auch der In-
haber eines selbständigen Verpflegungsbetriebs (1) Zollfrei ist Reisegerät einreisender Personen.
eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Reisegerät sind die Gegenstände, die eine Person
Schiffes auf diesem aus dem Zollausland einführt auf der Reise nach ihren persönlichen und beruf-
und der unter zolliuntlicher Uberwachung binnen lichen Verhältnissen sowie nach Art, Ziel, Dauer
zwei Tagen an Bord durch die mit dem Schiff beför- und Jahreszeit der Reise üblicherweise gebraucht
derten Personen als Mundvorrat verbraucht oder als oder verbraucht. Gegenstände, die Bewohner des
Schiffsvorrnt für dc1s Schiff verwendet wird. Die Zollgebiets während der Reise außerhalb des Zoll-
Zollfreiheit gilt nur für Waren, die aus dem freien gebiets beschafft haben, sind nur nach § 48 zollfrei.
Verkehr der Anliegerstaaten stammen und für die Die in den § 47 und § 48 Abs. 2 und 4 bezeichneten
Zölle und andere Abgaben weder erlassen, erstattet Gegenstände sind kein Reisegerät.
oder vergütet noch andere finanzielle Ausfuhrver-
(2) Von der Zollfreiheit als Reisegerät sind aus-
günstigungen gewährt werden. Wenn das Schiff geschlossen
auch Personen, die an deutschen Anlegeplät'.?en zu„
steigen, unmittelbar zu anderen deutschen Anlege- 1. Beförderungsmittel, die üblicherweise nicht durch
plätzen (ausgenommen zwischen Wangen und menschliche Kraft bewegt werden,
Hemmenhofcn) befördert, sind von der Zollfreiheit 2. Reit-, Zug·- und Lasttiere,
ausgeschlossen
3. Gegenstände zum beruflichen Gebrauch oder Ver-
1. Schokolade aus Tarifnr. 18.06 - B, brauch, die nicht zur üblichen persönlichen Be-
2. alkoholische Zubereitungen und Getränke der rufsausstattung gehören.
Tarifnr. 22.09 - B und C,
3. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02, § 47
4. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10. Reiseverzehr
(7) Fährt ein in der gewerblichen Personenschiff- Zollfrei als Reiseverzehr sind Lebensmittel, die
fahrt eingesetztes Schiff auf der Mosel ein, so gilt eine Person im Reiseverkehr zum eigenen Ver-
Absatz 6 Satz 1 und 2 sinngemäß. brauch auf der Reise mitführt, soweit ihre Menge
nach der Dauer der Reise, höchstens jedoch für eine
(8) Unverzollter Mund- und Schiffsvorrat, dessen Woche, angemessen ist. Alkoholische Getränke,
Ausfuhr zollamtlich überwacht wird, darf auf der Kaffee, Tee und Auszüge oder Essenzen aus Kaffee
seewärtigen Fahrt von einem Seezollhafen in das oder Tee sind nur nach § 48 zollfrei.
Zollausland zollfrei verbraucht werden.
(9) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für die § 48
in § 72 bezeichneten Betriebsstoffe.
Reisemitbringsel
(1) Zollfrei sind Waren, die eine Person im Reise-
§ 45 verkehr mit sich führt und die weder zum Handel
noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind
Allgemeine Bestimmungen für Reisebedarf (Reisemitbringsel),
(1) Reise im Sinne der §§ 46 bis 48 ist für Bewoh- 1. bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Deut-
ner des Zollauslands und der Zollfreigebiete die An- sche Mark, wenn die Waren aus dem freien Ver-
reise außerhalb des Zollgebiets, der Aufenthalt im kehr eines Mitgliedstaates der Europäischen
Zollgebiet und die Weiterreise außerhalb des Zoll- Gemeinschaften stammen;
gebiets; bei einer Ubersiedlung (§ 41) endet die 2. bis zu einem Warenwert von insgesamt 100 Deut-
Reise jedoch mit dem Erreichen des Zielorts im Zoll- sche Mark bei anderen Waren.
gebiet. Für Bewohner des Zollgebiets umfaßt die
Reise den Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets und Werden Waren aus dem freien Verkehr eines Mit-
die Rückreise im Zollgebiet. gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften und
andere Waren gleichzeitig eingeführt, so darf ihr
(2) Werden im Reiseverkehr Waren in größerer Gesamtwert 300 Deut.sehe Mark nicht übersteigen.
Menge oder mit einem höheren Warenwert einge-
führt, als sie nach den §§ 46 bis 48 oder nach zwi- (2) Die Zollfreiheit des Absatzes 1 ist für nach-
schenstaatlichen Vereinbarungen zollfrei sind, so stehende Waren auf folgende Mengen beschränkt:
kann der Zollbeteiligte bestimmen, welche Waren 1. Tabakerzeugnisse
oder Warenmengen im Rahmen der Höchstgrenzen a) im Reiseverkehr von Personen, deren ge-
zollfrei sein sollen. Würden jedoch die Eingangs- wöhnlicher Wohnort außerhalb Europas liegt
abgaben für die danach nicht zollfreien Waren oder 400 Zigaretten oder
Warenmengen weniger als 30 Pf betragen, so wird
für das gesamte Zollgut ein Zoll in der Höhe er- 200 Zigarillos oder
hoben, daß die Eingangsabgaben insgesamt 30 Pf 100 Zigarren oder
betragen. 500 Gramm Rauchtabak;
Nr. '17 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 571
h) illl Hcisev(•rk(•hr and<)J(!t Per <;oncn
1
und Brot ausgeschlossen und für die nachstehenden
200 Zigmetl.c)n oder Waren auf folgende Mengen beschränkt:
100 Zigc.1ri !los oder 1. Tabakerzeugnisse
50 Zigarren oder a) bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-
250 Gramm Riluchtaba k; gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
2. alkoholische Getränke 40 Zigaretten oder
c1) l Liter Spirituosen mit einem Weingeistgehalt 20 Zigarillos oder
von mehr als 22° oder 10 Zigarren oder
2 Liter Spirituosen mil einem \'\Teingeistgehalt 50 Gramm Rauchtabak;
von 22° oder weniger oder
b) bei anderen Einfuhren .
2 Liter Schaumwein und
20 Zigaretten oder
b) 2 Liter sonstiger Wein;
10 Zigarillos oder
3. 50 Gramm Parfüms und
5 Zigarren oder
0,25 Liter ToiJcUcnwusser;
25 Gramm Rauchtabak;
4. Kaffee
werden Tabakerzeugnisse der unter den Buch-
a) bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-
staben a und b bezeichneten Art gleichzeitig ein-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
geführt, so darf ihre Gesamtmenge die unter
500 Gramm nichlgerösleter oder gerösteter
Buchstabe a bezeichnete Menge nicht übersteigen;
Kaffee oder
200 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen; 2. 50 Gramm Parfüms und
b) bei anderen Einfuhren 0,25 Liter Toilettenwasser;
250 Gramm n icht.gcrösl.eter oder gerösteter 3. Kaffee
Kaffee oder 50 Gramm nichtgerösteter oder gerösteter Kaffee
100 Gramm Kc1ffeeauszüge oder -essenzen; oder
wird Kaffee aus dem freien Verkehr eines Mit- 10 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen;
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften 4. Tee
und anderer Kaffee gleichzeitig eingeführt, so 20 Gramm Tee oder
darf seine Gesamtmenge die unter Buchstabe a
10 Gramm Teeauszüge oder -essenzen.
bezeichnete Menge nicht übersteigen;
5. 100 Gramm Tee oder (5) Als Zigarillos im Sinne der Absätze 2 und 4
40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen. gelten Zigarren mit einem Stückgewicht bis zu
3 Gramm. Werden verschiedenartige Tabakerzeug-
(3) Bringt ein Bewohner grenznaher Gemeinden nisse gleichzeitig eingeführt, so ist eine Menge zoll-
(Anlage 4 a) aus dem gegenüberliegenden Zoll- frei, die der jeweils zollfreien Zigarettenmenge ent-
ausland Reisemitbringsel mit und hat die Reise im spricht.
Zollausland nicht nachweislich über einen 15 Kilo-
meter tiefen Streifen jenseits der Grenze hinaus- (6) Die Zollfreiheit der Absätze 1 bis 4 ist aus-
geführt, so sind zollfrei geschlossen für
1. Reisemitbringsel, die aus dem freien Verkehr 1. Motorenbetriebsstoffe,
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- 2. Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch
schaften stammen, bis zu einem Warenwert von Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß sie zur
insgesamt 300 Deutsche Mark; entgeltlichen Abgabe bestimmt sind,
2. andere Reisemitbringsel bis zu einem Warenwert 3. Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einem
von insgesamt 50 Deutsche Mark; von diesem Freihafen mitführen,
Warenwert dürfen nicht mehr als 10 Deutsche
4. Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee
Mark auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs ent-
und Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, die von
fallen.
Personen eingeführt werden, die nicht mindestens
Den Bewohnern grenznaher Gemeinden sind die 15 Jahre alt sind.
Bewohner eines Freihafens bei der Einreise aus
dem Freihafen und Personen gleichgestellt, die be- (7) Reist jemand auf einem in § 44 bezeichneten
ruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Schiff - jedoch nicht auf dem Bodensee oder auf
Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder einem Personenschiff auf der Mosel - ein, so ist
Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 für Tabak-
von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind erzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee, Tee und
und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee davon
einmal im Kalendermonat einreisen. Absatz 1 Satz 2 abhängig, daß
gilt entsprechend. 1. er das Schiff endgültig oder für mehr als 3 Tage
(4) Die Zollfreiheit des Absatzes 3 kann von der- verläßt oder
selben Person nur einmal am Tage in Anspruch ge- 2. bei der Einfahrt des Schiffes in anderen Fällen
nommen werden. Sie ist für alkoholische Getränke als denen des § 44 Abs. 4 keine entsprechenden
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Waren ncJch § 44 /\bs. l d]s Mundvorrat zollfrei § 50
bleiben.
Futter für Tiere
(8) J n den Fii I lc!n d r~s /\ bsd tzes 7 hängt bei der Zollfrei sind Vorräte zum Füttern oder Versorgen
Einreise über die Seezoll~Jrenw die Zollfreiheit für von Tieren, die mit diesen eingeführt werden. Die
die in Ahsalz 7 Lwwichneten Waren auch davon ab, Zollfreiheit ist auf die Mengen beschränkt, die bei
daß das Schifl von der Hohen See kommt und der Durchfuhr für deren Dauer, sonst bis zum Er-
1. zuletzt c1us einem dllslündischen Hafen ausge- reichen des Bestimmungsorts benötigt werden.
laufen ist oder
2. sich mindestens 8 Slundr~n außerhalb des Zoll- § 51
gebiets befunden hat.
Geschenksendungen
Diese Beschränkungen gelten nicht für Tabakerzeug-
(1) Zollfrei sind Warensendungen bis zu einem
nisse, soweit sie lwi Bewolmern des Zollgebiets die
Warenwert von 100 Deutsche Mark, die unmittelbar
in Absatz 4 Nr. l Buchstabe b bezeichneten, bei Be-
aus dem Zollausland im Postverkehr, im Eisenbahn-
wohnern des Zollauslands die doppelten Mengen
frachtverkehr oder im Luftfrachtverkehr von natür-
nicht übersteigen, sowie für Waren, die nachweis-
lichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland an
lich aus dem fn,icn Vc~rkehr des Zollgebiets oder
natürliche Personen gesandt werden, wenn die Sen-
eines ausländischen Zollgebiets stammen und die
dungen nachweislich nur Waren enthalten, die als
nachweislich nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöl-
Geschenke, jedoch nicht aus geschäftlichen Grün-
len, Umsatzsteuer oder auch Verbrauchsteuern ent-
den, gesandt und weder zum Handel noch zur ge-
lastet worden sind.
werblichen Verwendung bestimmt sind.
(9) Reist jemand seewärts oder aus einem Frei-
(2) Ubersteigt der Warenwert 100 Deut.sehe Mark,
hafen auf einem Wassersportfahrzeug ein, das im
so kann der Zollbeteiligte bestimmen, welche \V aren
Geltungsbereich des Gesetzes beheimatet ist, so
oder Warenmengen im Rahmen der Höchstgrenze
hängt die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 für
zollfrei sein sollen. Sendet derselbe Absender gleich-
Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee,
zeitig mehrere Sendungen an denselben Empfänger,
Tee und Auszüge oder EssenzFm aus Kaffee oder Tee
so ist der Gesamtwert der Sendungen maßgebend.
davon ab, daß nachweislich
1. die Waren nicht als Schiffsbedarf nach den §§ 135, (3) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
145 bezogen worden sind oder sen für
2. das Schiff von einer Reise zurückkehrt, die min- 1. Kaffee der Tarifnr. 09.01 - A und Kaffeemittel der
destens 72 Stunden gedauert hat. Tarifnr. 09.01 - C,
2. Tee der Tarifnr. 09.02,
Als Wassersportfahrzeuge gelten insoweit alle
Schiffe, die weder in der gewerblichen Schiffahrt 3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee und
eingesetzt noch Behördenfahrzeuge oder Kriegs- Zubereitungen auf der Grundlage solcher Aus-
schiffe sind. züge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02,
(10) Bei dc~r Ermitllung des Gesamtwertes (Ab- 4. Äthylalkohol und Sprit der Tarifnr. 22.08 sowie
satz 1 und Absatz 3) der eingeführten Waren wird Sprit und alkoholische Zubereitungen und Ge-
der Wert der Waren nicht berücksichtigt, für welche tränke der Tarifnr. 22.09,
nach Absatz 2 oder Absatz 4 die Zollfreiheit be- 5. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,
schränkt ist oder die nach den §§ 46 und 47 zollfrei
6. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10.
sind. Die Zollfreiheit für Tabakerzeugnisse, alko-
holische Getränke, Kaffee, Tee und Auszüge oder Dies gilt nicht bei Geschenken für Bedürftige im
Essenzen aus Kaffee oder Tee hängt davon ab, daß Rahmen des § 53 Abs. 2 und bei den üblichen
die Waren persönlich oder im Handgepäck mitge- Familiengeschenken aus Anlaß von Festen. Zur
führt oder gk~ichzei tig mit diesem gestellt werden. Familie rechnen der Ehegatte und diejenigen Per-
sonen, die mit dem Schenker in gerader Linie ver-
§ 49 wandt, verschwägert oder durch Adoption verbun-
den oder in der Seitenlinie im zweiten Grade ver-
Besonderes Reisegerät der Verkehrsunternehmen
wandt oder verschwägert sind, sowie die Pflegeeltern
(1) Zollfrei sind Arzneimittel und andere Mittel, und die Pflegekinder des Schenkers.
die in einem Beförderungsmittel eines ausländischen
Verkehrsunternehmens eingeführt werden und dazu
bestimmt sind, an die Benutzer dieses Beförderungs- § 52
mittels bei Krankheiten oder zur Verhütung oder Geschenke im öffentlichen Interesse
Linderung von Reisebeschwerden ohne besonderes
Entgelt abgegeben zu werden. (1) Zollfrei sind Geschenke auswärtiger Regierun-
gen, verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise,
(2) Zollfrei sind Arznei- und Verbandsmittel zur Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen, wenn die
ersten Hilfe bei Unfällen, die in einem Beförderungs- Widmung offensichtlich ist oder das Widmungs-
mittel eines Verkehrsunternehmens eingeführt wer- schreiben bei der Abfertigung zum freien Verkehr
den, soweit das Mitführen dieser Mittel üblich ist. vorgelegt wird.
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 579
(2) Zollfrei sind dußerdcm Waren, die im Rahmen (2) Die Zollfreiheit nach Absatz Nr. 5 ist ausge-
zwischenstautliclH)r Beziehun~Jcn von amtlichen Stel- schlossen für
len gcschcnkl. werden, wenn das Geschenk nach
1. Briefe mit
amtlicher Ulwrzeu~Jung werien des öffentlichen Inter-
esses c1n der Pflerw solcher Bc)ziehungen angenom- a) Auszügen oder Essenzen aus Kaffee oder Tee
mnn wPrden muß. und Zubereitungen auf der Grundlage solcher
Auszüge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02,
§ 53 b) Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,
Liebesgaben für Bedürftige c) Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10,
(1) Zollfrni sind 11ntcir :zollam!.licher Uberwachung 2. Warenproben und Päckchen mit den in Nummer 1
Waren, die bezeichneten Waren sowie mit
1. aus Mildlätigkeil im Zollausland gespendet, a) Kaffee der Tarifnr. 09.01-A und Kaffeemitteln
2. im Post-• oder Frachtverkehr von Organisationen der Tarifnr. 09.01 - C,
der freien Wohlfahrtspflege oder von Organen b) Tee der Tarifnr. 09.02,
der öffentlichen Verwaltung eingeführt, c) Äthylalkohol und Sprit der Tarifnr. 22.08 so-
3. an Bedürftige verteilt und wie Sprit und alkoholischen Zubereitungen
4. von diesen für den ei9enen Haushalt oder Betrieb und Getränken der Tarifnr. 22.09.
verwendet und nicht innerhalb einer von der
Zollverwallung gesetzten Frist veräußert werden.
Die Zollfreiheit hön9t diwon ab, daß die Bedürftigen § 55
nur Waren erhalt.en, die für eine bescheidene Haus-
Auslandsbeförderung
halts- oder auch Bc~triebsführung notwendig sind,
und daß die \i\f c1renmenge den für einen Haushalt (1) Zollfrei sind Waren, die aus dem freien Ver-
oder Betrieb üblichen Vorrat nicht übersteigt. kehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder
Vergütung von Zoll ausgeführt und unverändert
(2) Die Zollfreiheit ist beschrönkt für
durch das Zollausland oder ein Zollfreigebiet ledig-
1. Kaffee der Tarifor. 09.01 -· A und Kaffeemittel der lich· befördert worden sind. Die Zollfreiheit hängt
Tarifnr. 09.0l -- C auf Mengen bis zu 500 Gramm, davon ab, daß die nachstehenden Bestimmungen
2. Tee der Tarifnr. 09.02 auf Mengen bis zu 100 eingehalten sind.
Gramm,
3. Auszü9e oder :Essenzen aus KaÜee oder Zuberei- (2) Die Waren sind vor der Ausfuhr zu gestellen
tungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder und mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr zoll-
Essenzen aus Tarifnr. 21.02 auf Mengen bis zu amtlich zu überwachen. Antrag und Anmeldung sind
250 Gramm, entsprechende Waren aus Tee auf nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken ab-
Mengen bis zu 50 Gramm. zugeben. Im Reiseverkehr kann mündliche Antrag-
stellung und mündliche Anmeldung zugelassen wer-
Die Höchst.mengen beziehen sich auf die einzelne den. In der Anmeldung sind die Voraussetzungen
Zuteilung an den Haushalt des Bedürftigen. darzutun, von denen die Zollfreiheit bei der Wie-
(3) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Schaum- dereinfuhr abhängt. Der Antrag auf zollamtliche
wein, Spirituosen, Tabakwaren und Zigaretten- Uberwachung der Ausfuhr wird für Waren abge-
papier. lehnt, die auf dem Landweg in einen Freihafen aus-
geführt werden, nur um sie dort umzuladen oder
§ 54 ihnen Waren zuzuladen und sie anschließend auf
dem Landweg wieder einzuführen; in besonders ge-
Postsendungen lagerten Fällen kann dem Antrag ausnahmsweise
( 1) Zollfrei sind entsprochen werden. Die Ware_n können vorweg bei
l. Waren des Buchhandels aus Kapitel 49 des Zoll- einer anderen als der nach § 10 zuständigen Zoll-
tarifs in Briefen, Wertbriefen oder Päckchen, stelle zur Prüfung des Antrags und der Anmeldung
sowie zur Sicherung der Nämlichkeit gestellt wer-
2. Drucksachen, ausgenommen Drucksachen mit An-
den.
tiquitäten und Drucksachen in besonderen Beu-
teln, (3) Für die Wiedereinfuhr der Waren wird eine
3. Blindenschriftsendungen, Frist nach der voraussichtlichen Dauer der vorge-
4. Tonträger, die nur Mitteilungen enthalten, in sehenen Beförderung gesetzt. Die nach § 10 zustän-
Briefen, Wertbriefen oder Phonopostsendungen, dige Zollstelle erteilt dem Antragsteller einen Zwi-
schenschein und überwacht die Ausfuhr.
5. Postsendungen, ausgenommen Pakete, mit einem
Gewicht bis zn 500 Grumm und einem Waren- (4) Die Waren dürfen auf ein anderes Beförde-
wert bis zu lO Deutsche Mark, soweit sie nicht rungsmittel umgeladen werden. Ein Lagern ist zu-
aus anderen Gründen zollfrei sind; wenn mehrere lässig, soweit es durch das Umladen zwangsläufig
Sendungen desselben Absenders mit gleichem In- bedingt ist. Soweit beim Umladen Nämlichkeitsmit-·
halt an denselben Empfänger zusammen ein- tel nicht erhalten bleiben, müssen neue, von der
gehen, sind Gesamtgewicht und Gesamtwert maß- deutschen Zollverwaltung anerkannte Nämlichkeits-
gebend. mittel an ihre Stelle treten.
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(5) Die Belördc!rung ist so zügig wie möglich aus zwingendem Anlaß überschritten werden. Der
durchzufülm:n. Die Frist Jiir die Wiedereinfuhr darf Anlaß ist nachzuweisen. Bei der Gestellung nach
nur dllS zwin~Jf:ndc~m Anlaß überschritten werden. der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein vorzu-
Der Anlilß isl nc1chzuweis('n. Bei der Gestellung nach legen; er dient zugleich als Zollanmeldung.
der Wiedercinfuh r isl der Zwischenschein vorzu-
legen; er dient zu~Jleich als Zollanmeldung. § 57
(6) Die AbsMzc 2 bis 5 ~Jellen nicht für den Post- Rückwaren
verkehr. lrn übrigen kann die Oberfinanzdirektion
(1) Zollfrei sirid Waren, die nachweisbar aus dem
das VerJahren für W;-iren ()rleichtern, die das Zoll-
freien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstat-
gebiet nur zur Beförderung crnf kurzen Strecken und
tung oder Vergütung von Zoll ausgeführt und von
nur für kurze Zc•i1 verldssen.
demjenigen oder für denjenigen wieder eingeführt
werden, der sie ausgeführt hat oder hat ausführen
§ 56 lassen. Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß
Auslandslagerung 1. die Waren außerhalb des Zollgebiets nicht oder
(1) Zollfrei sind Waren, die aus dem freien Ver- nur im Rahmen des Absatzes 2 bearbeitet, ver-
kehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder arbeitet oder ausgebessert worden sind,
Vergütung von Zoll ausgeführt und auf Grund des 2. die Waren innerhalb einer angemessenen Frist
§ 61 Abs. 2 des Gesetzes in einem Freihafen oder (Absatz 3) wieder eingeführt werden,
auf Grund einer besonderen Zulassung im Zollaus- 3. die Waren nicht als Ersatzgut nach § 48 Abs. 5
land vorübergehend gelcigcrt worden sind. Unter des Gesetzes ausgeführt worden sind.
den gleichen Voraussetzun~Jen sind Waren zollfrei,
(2) Auf die Zollfreiheit ist ohne Einfluß
die aus einer bl(~ilwnden Zollgutverwendung aus-
geführt worden sind, wenn· sie unter zollamtlicher 1. eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren,
Uberwachung zu den gleichen Zwecken verwendet wenn sich dabei ergeben hat, daß die Waren für
werden, zu denen sie vor ihrer Ausfuhr nach § 55 den vorgesehenen Verwendungszweck nicht ge-
des Gesetzes hätten verwendet werden dürfen. Die eignet sind, und sie deshalb wieder eingeführt
Zollfreiheit hängt davon ab, daß die nachstehenden werden,
Bestimmungen eingehalten sind. 2. eine Ausbesserung der Waren, die außerhalb des
Zollgebiets notwendig geworden ist.
(2) Das vorü hergehende Lagern im Zollausland
kann für eine bestimmte Zeit zugelassen werden, Sind Waren außerhalb des Zollgebiets Bestandteile
wenn im Zollgebiet geeignete Lager nicht zur Ver- oder Zubehörstücke zugefügt worden, so ist die Zoll-
fügung stehen oder ihre Benutzung wirtschaftlich freiheit ausgeschlossen, es sei denn, daß es sich nur
nicht zumutbar ist. Zuständig für die Zulassung, ist um geringfügige Zutaten bei Ausbesserungen oder
das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb um Zutaten handelt, die aus dem freien Verkehr
des Antragstellers befindet. Der Antrag ist schrift- des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Ver-
lich zu stellen und zu begründen. Die Zulassung wird gütung von Zoll ausgeführt worden sind.
schriftlich erteilt. (3) Eine Frist von nicht mehr als zwei Jahren
(3) Die Waren sind vor der Ausfuhr zu gestellen zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr wird stets
und mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr zoll- als angemessen angesehen. Werden besondere Um-
amtlich zu überwachen. Antrag und Anmeldung sind stände nachgewiesen, wegen deren die Waren nicht
nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken ab- innerhalb zweier Jahre wieder eingeführt werd_en
zugeben. Die Zulassungsverfügung nach Absatz 2 konnten, so kann eine längere Frist als angemessen
oder nach § 61 Abs. 2 des Gesetzes ist vorzulegen. anerkannt werden.
Die Waren können vorweg bei einer anderen als (4) Dem Zollantrag auf Abfertigung der Waren
der nach § 10 zuständigen Zollstelle zur Prüfung des zum freien Verkehr ist als Zollanmeldung eine Rück-
Antrags und der Anmeldung sowie zur Sicherung warenerklärung nach vorgeschriebenem Muster bei-
der Nämlichkeit gestelll werden. zufügen, aus der sich die tatsächlichen Vorausset-
zungen der Zollfreiheit ergeben. Zum Nachweis ihrer
(4) Für die Wiedereinfuhr der Waren wird eine
Richtigkeit sind Belege (z. B. Ausfuhrpapiere,
Frist gesetzt; dabei werden die zugelassene Lager-
Schriftwechsel, Kassenbelege) vorzulegen. Die Zoll-
dauer und die erforderlichen Beförderungszeiten be-
stelle kann auf die Rückwarenerklärung oder auch
rücksichtigt. Die nach § 10 zuständige Zollstelle er-
auf die Vorlage der Belege verzichten, soweit die
teilt dem Antragsteller einen Zwischenschein und
Voraussetzungen für die Zollfreiheit offensichtlich
überwacht die Ausfuhr.
sind oder der Nachweis in anderer Weise geführt
(5) Die Waren dürfen im Zollausland oder im wird.
Freihafen nur wie zugelassen gelagert werden. So- (5) Zollfrei sind unter den übrigen Voraussetzun-
weit im Zollausland Näml ichkeitsmittel nicht erhal- gen der Absätze 1 bis 3 auch Wa'ren, die aus einer
ten bleiben, müssen neue, von der deutschen Zoll- bleibenden Zollgutverwendung ausgeführt worden
verwaltung anerkannte Nümlichkeitsmittel an ihre sind, wenn sie unter zollamtlicher Uberwachung zu
Stelle treten. den gleichen Zwecken verwendet werden, zu denen
(6) Die Lagerdauer darf ohne Zustimmung des zu- sie vor ihrer Ausfuhr nach § 55 des Gesetzes hätten
lassenden Hauptzollamts nicht überschritten werden. verwendet werden dürfen. Absatz 4 gilt sinngemäß
Im übrigen darf die Frist für die Wiedereinfuhr nur für die Abfertigung zur Zollgutverwendung.
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 581
(6) lsl die Zol lfrcilwi I nur ausgeschlossen, weil (3) Zollfrei sind Waren aus dem freien Verkehr
den W,uen iltlfkrh<1lb des Zollgebiets Zutaten zu- des Zollgebiets, die infolge strafbarer Handlungen
gefügt worden sind, so wird der Zoll auf den Betrag in das Zollausland oder in ein Zollfreigebiet gelangt
ennäßi~JI, der lwi der Einluhr der zugefügten Wa- sind und im strafrechtlichen Verfahren an ein Ge-
ren zu c!nfrichlc~n Wdre. l Iandell es sich jedoch bei richt, an eine andere Behörde oder an den Ver-
Zulc1t.en um \Nc1ren, bei deren gesonderter Einfuhr fügungsberechtigten zurückgeliefert werden. Die
Absillz 5 ,mzt!W(!ndc·n w;irc!, so lrilt Zollfreiheit ein. Zollfreiheit hängt davon ab, daß die beteiligte Be-
hörde die tatsächlichen Voraussetzungen für die
(7) Ist die Zollfreiheit nllr ausgeschlossen, weil Zollfreiheit bescheinigt.
bei der Ausfuhr der Waren Zoll erlassen, erstattet
oder vt-rgütet worden isl, so wird der Zoll auf den § 59
Bctrn~1 des crlc1sscnen, erslc_lllclen oder vergüteten Erzeugnisse gtenzdurchschnittener Betriebe
Zolles ermäßigl.
(1) Zollfrei sind Erzeugnisse des Ackerbaus, der
(8) Ist clie Zollfreiheit nur ausgeschlossen, weil Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft
die Waren im Rc1hmcn eines c1ktiven Veredelungs- solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Zoll-
verkehrs crnsgeführt worden waren, so wird der gebiet aus bewirtschaftet werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1).
Zoll auf den Betrag ermäßigt, der in diesem Ver-
edelungsverkehr wegen der Ausfuhr nicht entrich- (2) Die Zollfreiheit ist beschränkt auf Waren, die
tet oder für Nc1chholgut nicht erhoben worden ist. nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach
Ist Nachholgul noch nicht eingeführt worden, so der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung übli~h ist.
bleiben die Vv<11u1 zo1Hrei, wenn der Nachholschein (3f Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind Jagd-
(§ 110 Abs. 5) zurückgegeben wird. ergebnisse, Holzkohle und Holzasche.
(9) Jn_ den Fö!len der Absütze 6 bis 8 ist eine (4) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Waren
Rückwd renerk l(i nmq nilC:h vorgeschriebenem Muster vom Eigentümer oder Pächter des Betriebes einge-
mit den in Absi:ltz 4 vorgesc!henen Angaben und Be- führt werden; Holz darf auch von einem anderen
legen vorzulc(JCn. Diese ersetzt nicht die Zollan- für den Eigentümer, für den Pächter oder für einen
meldung. solchen ersten Erwerber eingeführt werden, der sei-
(10) Die Zollbe~Jünsligungen für Waren, die zur nen Sitz (Hauptniederlassung), mangels eines sol-
Beförderung oder zur vorübergehenden Lagerung chen einen Wohnsitz im Zollgebiet hat.
ausgeführt worden sind, richtet sich nur nach den
§§ 55 und 56. § 60
§ 57 a Erzeugnisse aus Freihäfen
Rückwaren aus dem freien Verkehr (1) Zollfrei sind
der Europäischen Gemeinschaften 1. pflanzliche Erzeugnisse, die in Freihäfen geerntet
§ 57 gilt sinn~Jfm1äß für Waren, die aus dem freien worden sind,
Verkehr des Zollgebiets eines anderen Mitglied- 2. Tiere, die in einem Freihafen gehalten worden
staates der Europäischen Gemeinschaften ohne Er- sind,
laß, Erstattung oder Vergütung von Zoll ausgeführt 3. Erzeugnisse von den in Nummer 2 bezeichneten
worden sind. Waren, für die Binnen-, Angleichungs- Tieren.
oder Differenz-Zollsätze vorgesehen sind, sind von
der Zollfreiheit ausgeschlossen; für solche Waren (2) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist
wird der Zoll auf den Betrag ermäßigt, der bei der ausgeschlossen, wenn das Tier
Einfuhr der Waren aus dem anderen Mitgliedstaat 1. als Zollgut oder unter Erlaß oder Erstattung von
zu entrichten wäre. Der Nachweis, daß die Voraus- Zoll in den Freihafen ausgeführt worden war,
setzungen des Satzes 1 vorliegen, kann nur durch 2. aus dem Zollausland oder aus einem anderen
eine zollamtliche Bescheinigung des anderen Mit- Zollfreigebiet in den Freihafen gebracht worden
gliedstaates geführt: werden. war.
§ 61
§ 58
Fänge deutscher Fischer
Rückwaren in Sonderfällen
(1) Zollfrei sind die Fänge von Fischern, die im
(1) Zollfrei sind Baustoffe und andere als in § 71 Zollgebiet wohnen und von deutschen Schiffen aus
bezeichnete Betriebsstoffe deutscher Eisenbahnver- auf See fischen (deutsche Fischer), sowie die aus
waltungen, wenn sie aus dem freien Verkehr des diesen Fängen auf deutschen Schiffen hergestellten
Zollgebiets ohne~ Erlaß, Erstattung oder Vergütung Erzeugnisse, wenn die nachstehenden Bestimmun-
von Zoll ausgeführt worden waren und die Eisen- gen eingehalten sind. Abweichend von § 43 sind
bahnverwaltung dies bescheinigt. Umschließungen der Fänge und der Erzeugnisse
(2) Zollfrei sind Dienstgegenstände von Behörden nur zollfrei, wenn sie nachweisbar aus dem freien
des Bundes, der Länder oder Gemeinden, wenn sie Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder
aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Vergütung von Zoll ausgeführt worden sind.
Erstattung oder Vergütung von Zoll in ein Zollfrei- (2) Soweit beim Zubereiten, Verarbeiten oder
gebiet ausgeführt worden wi:lren und die Behörde Haltbarmachen der Fänge Erzeugnisse entstehen, die
dies bescheinigt. nicht zum Kapitel 3 des Zolltarifs gehören, dürfen
582 Rundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
-- ab~;eseben von unvcr:t.oJll.em Seesalz nur Der Führer des Schiffes hat sich die Ubergabe der
Stoffe verwendet werden, die iJUS dem freien Ver- Fänge und Erzeugnisse auf der Erklärung bestätigen
kehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder zu lassen und ein Stück abzugeben, sobald sein
VergüttmfJ von Zoll zur V<!rwendung auf einem Schiff bei der Rückfahrt erstma.ls zollamtlich behan-
deutschen Schiff dllS~Jelührt worden sind. delt wird. Das zweite Stück der Erklärung muß die
umgeladenen Waren bis zu ihrer Abfertigung zum
(3) Stoffe, die nach Absill.z '.2 auf einem deutschen
freien Verkehr begleiten.
Schiff verwendet werden sollen, sind vor der Aus-
fuhr vom SchiffsführE!r zu qestellen und nach vor- (7) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr hat
geschrielHmem Muster in zwei Stücken mit dem der Führer des Schiffes, auf dem Fänge und Erzeug-
Antrag anzumelden, die /\ usfuhr zollamtlich zu nisse eingeführt sind, in der Form, die für den Zoll-
überwachen. In der Anmeldung ist anzugeben, auf antrag vorgeschrieben ist, zu erklären, ob
welchem Schiff die Waren voruussichtlich verwen- l. die eingeführten Waren vom Fang durch deutsche
det werden sollen und wem dieses Schiff gehört. Fischer stammen und nur an Bord deutscher
Die Ausfuhrbescheinigung, die von der Zollstelle Schiffe zubereitet, verpackt oder durch das Ver-
erteilt wird, muß die ausgeführten Waren begleiten. arbeiten solcher Fänge hergestellt worden sind,
(4) Der Schiffsführer darf Stoffe, die nach Absatz 2 2. für Erzeugnisse, die nicht zum Kapitel 3 des Zoll~
verwendet werden sollen, entweder selbst ausfüh- tarifs gehören, beim Zubereiten, Verarbeiten oder
ren oder auch während der Reise von anderen über- Haltbarmachen - abgesehen von unverzolltem
nehmen. Andere Stoffe als unverzolltes Seesalz darf Seesalz -- nur Stoffe verwendet worden sind, für
er jedoch nur unmittelbar von einem deutschen die eine Ausfuhrbescheinigung vorgelegen hat.
Schiff und nur dann übernehmen, wenn ihm die Der Erklärung sind alle nach den Absätzen 3, 4 und 6
Ausfuhrbescheinigung vorgelegt wird. Der Schiffs- ausgestellten Unterlagen beizufügen, die der Schiffs-
führer hat den Empfang der Stoffe nach vorgeschrie- führer besitzen muß. Der Schiffsführer hat das
benem Muster in zwei Stücken zu bescheinigen und Schiffstagebuch zur Einsicht vorzulegen.
schriftlich zu erklären, daß die Ausfuhrbescheinigung
(8) Die Zollstelle kann in einzelnen Fällen von
vorgelegen hat und daß sie sich auf die übernomme-
nen Stoffe bezieht. Ein Stück der Empfangsbeschei- den Verpflichtungen nach den Absätzen 3 bis 6 und
nigung bleibt bei der Ausfuhrbescheinigung. Auf Absatz 7 Sätze 2 und 3 befreien, soweit ihr die Zoll-
dieser sind die abgegebenen Stoffe nach Art und belange dadurch nicht gefährdet erscheinen.
Menge und unter Angabe des Empfängers abzu- (9) Die Absätze 3 bis 7 sind nicht anzuwenden,
schreiben. wenn ein deutscher Fischer seine frischen Fänge un-
verpackt oder in offenen Behältnissen, die üblicher-
(5) Die Fänge und die daraus an Bord hergestellten
weise für die Aufbewahrung frischer Fänge an Bord
Erzeugnisse dürfen insgesamt oder teilweise zur verwendet werden, einführt und seine Fahrt nicht
Beförderung nach dem Zollgebiet oder zur Verar- über das Küstengebiet (Anlage 2) hinausgeführt hat.
beitung auf ein anderes deutsches Schiff umgeladen Die Absätze 3 bis 7 sind ferner nicht anzuwenden,
werden. Während der Beförderung nach dem Zoll- wenn ein deutscher Fischer seine frischen Fänge ein-
gebiet müssen die umgeladenen Fänge und Erzeug- führt und seine Fahrt zwar über das Küstengebiet
nisse verpackt und mit Schiffsbleien sicher ver- hinausgeführt hat, er jedoch vorwiegend im Küsten-
schlosse11 sein. Davon kann abgesehen werden, wenn gebiet fährt und dem für seinen Heimathafen zu-
Fänge und Erzeugnisse üblicherweise lose oder in ständigen Hauptzollamt schriftlich erklärt hat, daß
nicht verschlußfähigen Umschließungen befördert er nur frische unverpackte Fänge einführt; die Er-
werden. Mit Schiffsbleien sicher verschlossene Fän- klärung kann jeweils für längstens ein Jahr abge-
ge und Erzeugnisse dürfen zur Beförderung nach geben werden. Zu den frischen Fängen gehören auch
dem Zollgebiet auch vorübergehend in einem aus- 1. an Bord ausgenommene Fische mit ihren Fisch-
ländischen Hafen an Land gebracht werden. eiern und - auch gesalzenen - Lebern,
(6) Der Führer des Schiffes, das Ladung abgibt, 2. an Bord gekochte und gesalzene Garnelen.
hat zweifach nach vorgeschriebenem Muster zu er- (10) Zollfrei sind ferner Fische, die an der Strand-
klären, linie gefangen werden.
1. von welchem Schiff die Fänge und Erzeugnisse § 62
stammen, die umgeladen werden,
Fänge helgoländischer Fischer
2. ob - abgesehen von unverzolltem Seesalz - für
die Erzeugnisse, die nicht zum Kapitel 3 des Zoll- (1) Fänge von Fischern, die auf der Insel Helgo-
tarifs gehören, nur Stoffe verwendet worden sind, land wohnen und von deutschen Schiffen aus auf
für die ihm eine Ausfuhrbescheinigung vorgele- See fischen, sowie die aus diesen Fängen auf deut-
gen hat, schen Schiffen oder auf der Insel Helgoland herge-
stellten Erzeugnisse sind zollfrei, wenn sie zum Ka-
3. ob und wie die Fänge und Erzeugnisse verpackt pitel 3 des Zolltarifs gehören. Zollfrei sind ferner
und Packstücke gekennzeichnet sind, und die aus diesen Fängen auf deutschen Schiffen oder
4. ob die Umschließungen der Fänge und Erzeug- auf der Insel Helgoland hergestellten Erzeugnisse,
nisse aus dem freien Verkehr des Zollgebiets die nicht zum Kapitel 3 des Zolltarifs gehören, wenn
ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll zum Zubereiten, Verarbeiten oder Haltbarmachen
ausgeführt worden sind. - abgesehen von unverzolltem Seesalz - nur Stoffe
Nr. 47 Tug der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 583
verwende!!. wordt:n sind, die i:lllS dem freien Verkehr 3. die Waren nur zum Verbrauch im Zug während
des Zollqebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Ver- der Reise abgegeben werden und
gütung von Zoll dusgclührt worden sind. Ab-
4. keine größeren Mengen mitgeführt werden, als
weidiend von § 43 sind Umschließungen der Fänge
jeweils für eine normale Versorgung bei der Hin·
und der ErzeugnissP rn 1r z.ol lJ rei, wenn sie nachweis-
und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt
bar <JUS dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne
werden.
Erlaß, Drstiltlung oder Vcrgülun~J von Zoll ausge-
führt worden sind. (2) Von der Zollfreiheit sind Tabakwaren sowie
(2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß der Zoll- alkoholische Zubereitungen und Getränke der
stelle bei der A bfcrli~Jlmg der Fänge und Erzeug- Tarifnr. 22.09 ausgeschlossen. Bei anderen Geträn-
nisse eine BesdwinirJlrng des Fischmeisters der Insel ken hängt die Zollfreiheit davon ab, daß sie in
Helgoland nach vorgeschriebenem Muster vorliegt, Flaschen eingeführt werden, die mit dem Zeichen
aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für der Speisewagengesellschaft versehen sind.
die Zollfreiheit ergc~ben. Der Fischmeister darf diese
Bescheinigung nur erteilen, wenn ihm die Waren § 66
vor der Einfuhr in das Zollgebi(-~t vorgeführt worden
sind und wenn die tatsächlichen Voraussetzungen Bordvorräte der Luftfahrzeuge
der Zollfreihci I cindeu Ug vorliegen. (1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung
und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
§ 63 Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luft-
fahrzeug
Bodenseefischerei
1. als Bordvorrat eingeführt und
(l) ZoJlfn)i sind Fische, die im ,schweizerischen
Teil des Untc:rsces und des Rheins zwischen Zoll- 2. nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges
grenze und Untersee gefang€~n und unmittelbar auf abgegeben werden.
das deutsche Ufer gebrad1l werden. Entsprechendes (2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß das Luft-
gilt für erlegtes Wild. fahrzeug Fluggäste nur im internationalen Flug-
(2) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung linienverkehr befördert.
1. Fischbrut im Bodensee heimischer Fischarten, die
§ 67
im Bodensee eingesetzt wird,
2. Fischeier im Bodensee heimischer Fischarten, Waren für Staatsoberhäupter
wenn die Eier in Brutanstalten am Bodensee aus- Zollfrei sind unter der Voraussetzung der Gegen-
gebrütet werden und die Fischbrut im Bodensee seitigkeit Waren, die für das Oberhaupt eines aus-
eingesetzt wird. wärtigen Staates eingeführt werden und zum Ge-
§ 64 brauch oder Verbrauch während seines Aufenthalts
im Zollgebjet bestimmt sind.
Vorübergehende Verwendung
Zollfrei sind Waren, die im Zollgebiet unter zoll-
amtlicher Uberwachung vorübergehend verwendet
§ 68
und danach wieder ausgeführt werden, soweit die Diplomaten- und Konsulargut
Verwendung wesentliche Vorteile für den Verwen- (1) Zollfrei sind unter der Voraussetzung der
der erwarten läßt und Nachteile für andere durch Geg_enseitigkeit Waren, die
den Zoll geschützte Wirtschaftskreise, auch nach der
Dauer der Verwendung, nicht zu befürchten sind 1. bei der Einfuhr bestimmt sind zum persönlichen
oder soweit die Vorteile gegenüber den Nachteilen Gebrauch oder Verbrauch durch
erheblich überwiegen. Die Zeit, während der eine a) den Leiter, die diplomatischen Mitglieder und
Ware bereits früher im Zollgebiet vorübergehend das Geschäftspersonal der diplomatischen Ver-
verwendet worden ist, ist dabei zu berücksichtigen. tretungen in der Bundesrepublik Deutschland,
b) den Leiter, die konsularischen Mitglieder und
§ 65 das Geschäftspersonal der Konsularvertretun-
gen in der Bundesrepublik Deutschland,
Speisewagenvorräte
c) die Familienmitglieder der unter den Buch-
(1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung staben a und b genannten Personen. Als
und unter der Voraussetzung der Gegen-seitigkeit Familienmitglieder im Sinne dieser Bestim-
Speisewagenvouäte in Eisenbahnzügen, die mehrere mung gelten der Ehegatte, die minderjährigen
Staaten durchlaufen, wenn Kinder sowie - wenn sie von der nach Buch-
1. die Waren nur aus dem freien Verkehr derjenigen stabe a oder b begünstigten Person wirtschaft-
Staaten stammen, über deren Gebiet der Zug lich abhängig sind und in ihrem Haushalt
läuft, leben - die volljährigen unverheirateten Kin-
2. für die Waren Zölle und andere Abgaben weder der und die Eltern,
erlassen, erstattet noch vergütet und keine ande- 2. den in Nummer bezeichneten Vertretun-
ren finanziellen Ausfuhrvergünstigungen gewährt gen in der Bundesrepublik Deutschland aus dem
werden, Zollausland zugehen und als Dienstgegenstände
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
oder zum ßirn oder Umbau von Gebäuden der stoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge zollfrei,
Vertrelunqcn verwendet werden oder als Ein- die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe
richtungsstücke mit den Gebäuden fest verbun- entspricht, jedoch bei Lastkraftwagen nur bis zu
den werden sollen. 50 Litern und bei Kraftomnibussen nur bis zu 100
(2) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Waren Litern. Bei Personenkraftwagen sind auch Treib-
zum Gebrnuch oder Vcrbrnuch durch stoffe bis zu 10 Litern zollfrei:, die in Reservebehäl-
tern eingeführt werden. Die Zollfreiheit hängt bei
1. Deutsche oder solche Staatenlose, die ihren stän-
Kraftfahrzeugen, die im Zollgebiet beheimatet sind,
digen Wohnsitz in Deutschland hatten, ehe sie
davon ab, daß die Fahrt nach den Umständen nicht
zu den in Absatz 1 genunnten Personen gehörten,
zum Erwerb von Treibstoff unternommen worde·n
2. Personen, die in Deutschland eine private Er- ist.
werbstätigkeit ausüben.
(3) Ist in einem Kraftomnibus oder in einem Last-
(3) Die Zollfreiheit hün~Jt davon ab, daß die kraftwagen eine größere als die nach Absatz 2 zoll-
·waren unter der Anschrift der Vertretung oder freie Treibstoffmenge im Hauptbehälter ausgeführt
ihn~s Leiters oder seines Stellvertreters, im Falle worden, so erhöht sich die nach Absatz 2 zollfreie
des Absatzes 1 Nr. 1 der Anschrift einer dort ge- Menge bei einer folgenden Einfahrt auf die ausge-
nannten Person eingehen und daß bei der Abferti- führte Menge. Die Erhöhung hängt davon ab, daß
gung zum freien Verkehr (im Falle des Absatzes 4 bei der Einfuhr ein Treibstoffausweis mitgeführt
Satz 2 bei der Abfertigung zur Zollgutverwendung) wird, den eine Zollstelle ausgestellt hat. Der Treib-
eine mit Dienststempel versehene Erklärung des stoff ausweis wird 6 Monate nach seiner Ausstellung
Leiters der Vertretung oder seines Stellvertreters ungültig.
nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird, aus
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn
der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Zoll-
ein Landkraftfahrzeug auf einem anderen Beförde-
freiheit ergeben.
rungsmittel eingeführt wird, jedoch die Fahrt im
(4) Ob und in welchem Umfang Gegenseitigkeit Zollgebiet mit eigener Kraft fortsetzen soll.
(Absatz 1) besteht, wird im Bundeszollblatt bekannt-
(5) Werden Landkraftfahrzeuge aus einem Frei-
gegeben. Hängt danach die Zollfreiheit davon ab,
hafen mit eigener Kraft eingeführt, so sind die
daß die Waren nicht, nur nach Ablauf einer be-
Treibstoffe zollfrei, die sich im Hauptbehälter be-
stimmten Frist oder nur an bestimmte Stellen oder
finden und nachweisbar aus dem freien Verkehr
Personen veräußert werden, so sind die Waren nur
des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Ver-
unter zollamtlicher Uberwachung zollfrei.
gütung von Zoll in den Freihafen ausgeführt worden
sind.
§ 69
§ 70a
Ausstattung ausländischer Dienststellen
Treibstoffe für Kühlanlagen
(1) Zollfrei sind unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit (1) Zollfrei sind Treibstoffe zum Betrieb von Kühl-
anlagen in Landfahrzeugen oder Großbehältern, und
1. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienst- zwar bis zu 50 Litern je Kühlanlage. Die Zollfreiheit
gegenstände, die aus dem Zollausland für die
hängt davon ab, daß die Treibstoffe in besonderen
Dienststellen und Anschlußstrecken ausländischer
Treibstoffbehältern eingeführt werden, die bei Land-
Eisenbahnen oder für ausländische Zollstellen
fahrzeugen mit den Kühlanlagen fest verbunden, bei
und Postämter im Zollgebiet eingeführt werden,
Großbehältern in diesen eingebaut oder an diesen
2. Ausstattungsgegenstände, die für öffentliche kul- befestigt sind. Werden die Treibstoffe aus einem
turelle oder wissenschaftliche Einrichtungen aus- Freihafen eingeführt, so hängt die Zollfreiheit fer-
ländischer Staaten oder von ihnen beauftragter ner davon ab, daß die Treibstoffe nachweisbar
Stellen bestimmt sind.
1. aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne
(2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß bei der Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll in den
Zollabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der Freihafen ausgeführt worden sind oder
ausländischen Dienststelle oder der ausländischen 2. in den in Satz 2 bezeichneten Treibstoffbehältern
Einrichtung vorgelegt wird, aus der sich die tatsäch- aus dem Zollausland in den Freihafen gelangt
lichen Voraussetzungen der Zollfreiheit ergeben. sind.
(3) Für Betriebsstoffe der Schienenfahrzeuge gilt (2) § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.
nur § 71.
§ 70 § 71
Betriebsstoffe für Landkraftfahrzeuge Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge
(1) Zollfrei sind Schmierstoffe der Landkraftfahr- Zollfrei sind folgende Betriebsstoffe, die im öffent-
zeuge in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehe- lichen Eisenbahnverkehr von Schienenfahrzeugen
nen Menge, Vorräte jedoch nur bis zu insgesamt aus dem Zollausland eingeführt und für die un-
einem Kilogramm. mittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen be-
(2) Werden Landkraftfahrzeuge mit eigener Kraft stimmt sind:
aus dem Zollausland eingeführt, so sind ihre Treib- 1. Treibstoffe in den Hauptbehältern,
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 585
2. Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Be- entspricht, und Schmierstoffe in üblichen Mengen,
triebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vor- wenn sie aus dem Zollausland in Luftfahrzeugen
gesehenen Menge. eingeführt werden, die nach § 6 Abs. 1 nicht Zollgut
werden oder nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der
Gestellung befreit sind, und in diesen Luftfahr-
Zu §§ 24 und 25 Abs. 1 des Gesetzes zeugen zum Motorenantrieb oder zum Schmieren
verwendet werden sollen. Die Zollfreiheit ohne zoll-
§ 72 amtliche Uberwachung hängt ferner davon ab, daß
Betriebsstoffe für Schiffe der Flug nach den Umständen nicht zum Erwerb von
Treibstoff unternommen worden ist.
(l) Zollfrei sind Schweröle und Schmierstoffe, die
unter zollamtlicher Uberwachung auf Schiffen zum (3) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Bal-
Motorenantrieb, zum Heizen oder zum Schmieren lonen sind keine Betriebsstoffe im Sinne des Ab-
verwendet werden. satzes 1.
(2) Zollfrei ist unter zollamtlicher Uberwachung
Benzin, das von Schiffen im Hauptbehälter bis zu Zu § 26 des Gesetzes
einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters
§ 74
normaler Größe entspricht, aus dem Zollausland ein-
geführt und auf ihnen zum Motorenantrieb verwen- Zollermäßigung
det wird, sowie Benzin, das von Schiffen auf der bei Herstellung nach Vorlagen
seewärtigen Fahrt vom letzten Seezollhafen in das (1) Waren sind nicht nach Vorlagen eines im Zoll-
Zollausland zum Motorenantrieb verwendet wird.
gebiet ansässigen Auftraggebers hergestellt wor-
(3) Ohne zollamtliche Uberwachung sind zollfrei den, wenn der Auftraggeber die Vorlagen vom
1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge, Hersteller der Waren oder von einer Person er-
die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler worben hat, die mit dem Hersteller geschäftlich ver-
Größe entspricht, bunden ist; § 30 Abs. 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.
2. Treibstoffe bis zu 30 Litern in Reservebehältern (2) Zuständig für die Zusage ist das Hauptzollamt,
und in dessen Bezirk sich der Sitz (Hauptniederlassung),
3. Schmierstoffe in der für das einzelne Schiff vorge- mangels eines solchen ein Wohnsitz des Antrag-
sehenen Menge, Vorräte jedoch nur bis zu ins- stellers befindet. Der Antrag ist nach vorgeschrie-
gesamt 2 Kilogramm, benem Muster in zwei Stücken zu stellen. Alle tat-
sächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die
wenn sie aus dem Zollausland auf Schiffen einge-
Zusage von Bedeutung sind, sind darzutun und auf
führt werden, die nc1ch § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
Verlangen nachzuweisen.
nicht Zollgut werden oder nach § 6 Abs. 6 des Ge-
setzes von der Gestellung befreit sind, und auf (3) Die Zusage wird schriftlich erteilt. Dabei be-
diesen Schiffen zum Motorenantrieb und zum stimmt das Hauptzollamt, für welche Zeit sie gilt
Schmieren - als Treibstoff eingeführtes Schweröl und bei welcher Zollstelle der Antrag aµf Abferti-
auch zum Heizen verwendet werden sollen und gung der zollbegünstigten Waren zum freien Ver-
wenn dafür keine bleibende Zollgutverwendung kehr zu stellen ist. Solche Zollanträge kann nur stel-
nach Absatz 1 oder auch 2 durch Erteilung eines len, wem die Zusage erteilt ist.
Erlaubnisscheins bewilligt ist. Die Zollfreiheit ohne
zollamtliche Uberwachung hängt ferner davon ab,
daß die Betriebsstoffe nicht im deutschen Hoheits- Zu § 27 des Gesetzes
gebiet unverzollt oder mit dem Anspruch auf Erlaß, § 75
Erstattung oder Vergütung von Zoll bezogen wor- Bau und Ausrüsten von Schiffen und Luftfahrzeugen
den sind und die Fahrt nach den Umständen nicht
zum Erwerb von Treibstoff unternommen worden (1) Waren werden zum Bau, zum Umbau oder
ist. zum Ausbessern verwendet, wenn sie Bestandteil
(4) Schiffe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle eines Schiffes oder Luftfahrzeugs werden.
Wasserfahrzeuge mit Ausnahme .schwimmender (2) Waren werden zum Ausrüsten verwendet,
Arbeitsgeräte wie Bagger, Kräne, Getreideheber. wenn sie Zubehör eines Schiffes oder Luftfahrzeugs
werden.
§ 73 (3) Erstes Ausrüsten ist auch das Ausrüsten, so-
Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge weit es durch einen Umbau oder eine Ausbesserung
des Schiff es oder Luftfahrzeugs verursacht ist.
(1) Zollfrei sind Betriebsstoffe, die unter zoll-
amtlicher Uberwachung in Luftfahrzeugen oder an
ihrer Außenfläche verwendet werden, sowie Treib- Zu § 34 des Gesetzes
stoffe, die unter zollamtlicher Uberwachung für das § 76
Starten von Segelflugzeugen verwendet werden. Rohgewicht
(2) Ohne zollamtliche Uberwachung sind zollfrei (1) Als Umschließungen, die zum Rohgewicht ge-
Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge, hören, gelten innere und äußere Behältnisse, Auf-
die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe machungen, Umhüllungen und Unterlagen.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Sind in einer Umschließung verschiedene Wa- Der Zoll für Waren, die nachweislich in dem für ihre
ren enthalten, so wird das Gewicht der Umschlie- Beschaffenheit maßgebenden Zeitpunkt · schadhaft
ßung nach dem Gewicht der einzelnen Waren (mit waren oder den Bedingungen des Vertrages nicht
ihren Sonderumschließungen) aufgeteilt. entsprachen, wird auch dann erlassen oder erstattet,
(3) Zum Rohgewicht gehören nicht wenn die Waren unter zollamtlicher Uberwachung
vernichtet oder zerstört worden sind; bei Waren,
1. Paletten, Verpackungsmittel und Eis (§ 43 Abs. 2),
die zerstört worden sind, wird jedoch der Zoll nur
2. Beförderungsmittel, Behälter, Schutzplanen und bis auf den Betrag erlassen oder erstattet, der bei
Deckkleider. der Abfertigung der zerstörten Waren zum freien
§ 77 Verkehr im Zeitpunkt ihrer Zerstörung zu erheben
Taratarif wäre. Der Erlaß oder die Erstattung ist ausgeschlos-
sen, wenn die Zollschuld nach § 57 des Gesetzes oder
Den Taratarif enthält die Anlage 5. in einem besonderen Zollverkehr anders als durch
zulässige Entnahme in den freien Verkehr ent-
Zu § 36 des Gesetzes standen ist.
§ 78 (2) Der Erlaß oder die Erstattung hängt davon ab,
daß .
Kleinbeträge
1. der zu erlassende oder zu erstattende Betrag
(1) Der Zollbetrag, der auf Grund eines und des- 20 Deutsche Mark übersteigt, es sei denn, der
selben Zollbescheides zu erheben ist, wird auf 10 Pf Antragsteller weist nach, daß dies eine unbillige
nach unten gerundet. Dies gilt nicht, wenn das Run- Härte zur Folge hätte;
den eine maschinelle Berechnung des Zolles er- 2. der Antragsteller nachweist, daß die Waren die
schwert oder wenn der Zollbeteiligte eine genaue nämlichen wie die verzollten sind; hat der An-
Berechnung des Zollbetrages verlangt. tragsteller mehrfach gleiche Waren verzollt und
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Zollbetrag weist er nicht nach, aus welcher Verzollung die
wird nicht erhoben, wenn die Eingangsabgaben im Waren stammen, so wird unterstellt, daß die
Reiseverkehr weniger als 30 Pf, sonst weniger als Waren zu jener Verzollung gehören, die zum für
eine Deutsche Mark betragen. den Antragsteller ungünstigsten Ergebnis führt;
(3) Für pauschalierte Eingangsabgaben (§ 148) 3. die Waren innerhalb einer Frist von sechs Mo-
gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß. naten seit dem Tag ihrer Verzollung wieder aus-
geführt, vernichtet oder zerstört worden sind; in
begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist
Zu § 39 des Gesetzes angemessen verlängert werden;
§ 79 4. die Waren nach ihrer Verzollung im Zollgebiet
Zollbehandlung gestellungsbefreiter Waren nicht verwendet worden sind; eine Verwendung
ist jedoch unschädlich, wenn erst dabei die Tat-
(1) Die Anschreibungen über das Zollgut sind je- sachen festgestellt werden konnten, die Anlaß für
weils für ein Kalenderjahr nach vorgeschriebenem die Ausfuhr, die Vernichtung oder die Zerstörung
Muster zu führen. Sie müssen alle Angaben enthal- waren;
ten, die in die Zollanmeldung aufzunehmen sind.
5. der Verbleib der Waren im Zollgebiet im Zeit-
(2) Die Zollanmeldung (§ 20) ist. der überwachen- punkt ihrer Verzollung wahrscheinlich war.
den Zollstelle (§ 14 Abs. 2) abzugeben. Mit der Zoll-
anmeldung für den letzten Anmeldezeitraum des (3) Werden nur Teile einer Ware ausgeführt, ver-
Kalenderjahres sind die Anschreibungen abzu- nichtet oder zerstört, so wird der Zoll insoweit er-
liefern. Ist kein Zollbescheid zu erteilen, so wird lassen oder erstattet, als er den Zoll für den Teil der
dem Zollbeteiligten ein Stück der Zollanmeldung mit Ware übersteigt, der nicht ausgeführt, vernichtet
Bestätigung zurückgegeben. oder zerstört wird.
(3) Das Hauptzollamt, das die Befreiung von der (4) Die Waren sind vor der Ausfuhr, der Vernich-
Gestellung genehmigt, bestimmt das Muster der An- tung oder der Zerstörung zu gestellen und nach vor-
schreibungen, den Zeitraum, den eine Zollanmel- geschriebenem Muster in zwei Stücken mit dem An-
dung zu umfassen hat, und den Tag, an dem nach trag anzumelden, die Ausfuhr, die Vernichtung oder
Ablauf dieses Zeitraums die Zollanmeldung späte- die Zerstörung zollamtlich zu überwachen und den
stens abzugeben ist. Zoll zu erlassen oder zu erstatten. In der Anmel-
dung sind die tatsächlichen Voraussetzungen für den
Erlaß oder die Erstattung darzutun; beizufügen sind
Zu § 40 des Gesetzes der Beleg über die Verzollung, Unterlagen für den
§ 80 Nachweis der Nämlichkeit und bei Vernichtung
Erlaß oder Erstattung oder Zerstörung Belege über den Anlaß.
aus besonderen Gründen (5) Waren, die ausgeführt werden sollen, sind zu
(1) Der Zoll für Waren wird erlassen oder er- gestellen
stattet, wenn die Waren unter zollamtlicher Uber- 1. einer nach § 10 zuständigen Zollstelle, falls nicht
wachung an oder für den außerhalb des Zollgebiets ihre Beförderung im gemeinschaftlichen Versand-
ansässigen Lief erer wieder ausgeführt worden sind. verfahren vorgeschrieben ist;
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 587
2. sonst einer für die Abfertigung zum gemeinschaft- Zollstelle sind in diesem Falle Zollversandgut und
lichen Versandverfohren zuständigen Zollstelle; Freigut getrennt zu verstauen, die Waren als Zoll-
im Falle der Nummer 1 können die Waren vorweg versandgut oder Freigut zu kennzeichnen oder be-
sondere Verzeichnisse für das Freigut abzugeben.
einer anderen Zollslelle zur Prüfung des Antrags
und der Anmeldung sowie zur Sicherung der Näm-
lichkeit vorgeführt werden. Waren, die vernichtet § 84
oder zers•tört werden sollen, können jeder Zollstelle Zuladung, Entladung, Umladung
gestellt werden.
(1) Muß wegen einer Zuladung, Entladung oder
(6) Zuständig für den Erlaß oder die Erstattung Umladung ein Zollverschluß für Zollversandgut ab-
ist die Zollstelle, die den Zoll angefordert hat. Für genommen werden, so ist das bei einer Zollstelle
die Ablehnung nach Absatz 2 Nr. 1 ist auch die erste unter Vorführung des Zollversandguts und Vorlage
nach Absatz 4 mit dem Antrag befaßte Zollstelle des Versandscheins zu beantragen.
zuständig.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn aus den be-
zeichneten Gründen eine Zollbegleitung für Zoll-
Zu § 41 des Gesetzes versandgut beendet werden muß.
Versand
§ 81 § 85
Abfertigung zum Zollgutversand Vorübergehende Beförderung
außerhalb des Zollgebiets
(l) Der Zollantrag auf Abfertigung zum Zollgut-
versand darf sich nur auf Zollgut beziehen, das einer (1) Ist Zollversandgut auf dem Weg zu dem im
und derselben Zollstelle überwiesen werden soll. Versandschein bezeichneten Bestimmungsort durch
Die Zollanmeldung ist in drei Stücken abzugeben; das Zollausland oder ein Zollfreigebiet durchgeführt
die Zollstelle kann auf das dritte Stück verzichten, worden, so wird bei der Wiedereinfuhr kein neuer
wenn es für die zollamtliche Uberwachung nicht be- Versandschein erteilt, wenn
nötigt wird. 1. der Zollbeteiligte seinen Antrag auf Abfertigung
(2) Das Zollgut, das zum Zollgutversand abge- zum Zollgutversand von vornherein auf die Zoll-
fertigt wird (Zollversandgut). wird dem Zollbetei- behandlung nach der Wiedereinfuhr erstreckt
ligten erst nach Beendigung dieser Abfertigung zur hat, und
Beförderung überlassen. Ist Sicherheit verlangt, 2. die Nämlichkeit des Zollversandguts durch die
so wird das Zollversandgut dem Zollbeteiligten zuständigen Zollstellen bei der vorübergehenden
erst überlassen, nachdem die Sicherheit geleistet ist. Ausfuhr und der Wiedereinfuhr festgestellt ist.
Der Zollbeteiligte erhält bei der Uberlassung einen (2) § 55 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Versandschein; verzichtet die Zollstelle auf die Zoll-
anmeldung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so wird
kein Versandschein ausgestellt. § 86
Zollgutversand in besonderen Fällen
§ 82 (1) Hat eine Zollstelle in dem Teil des Zollgebiets,
Beförderung von Zollversandgut der nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehört,
Zollg_ut einer Zollstelle im Geltungsbereich des Ge-
(1) Das Zollversandgut ist so zügig wie möglich
setzes überwiesen, so hat es der Gestellungspflich-
zu befördern. Schiffe, die Zollversandgut an Bord
tige nach dem Verbringen in den Geltungsbereich des
haben, für das ein Versandschein ausgestellt ist, Gesetzes der nächsten Zollstelle mit dem Antrag zu
müssen das Zollzeichen 1 nach der Anlage 3 führen;
gestellen, es für die weitere Beförderung zum Zoll-
auf der Donau und auf dem Bodensee sind sie hier-
gutversand abzufertigen.
von befreit.
(2) Hat eine Zollstelle im Geltungsbereich des Ge-
(2) Der Beförderer hat es der nächsten Zollstelle
setzes Zollgut einer Zollstelle in dem Teil des Zoll-
unverzüglich anzuzeigen, wenn die Frist für die
gebiets überwiesen, der nicht zum Geltungsbe-
erneute Gestellung nicht eingehalten werden kann
reich des Gesetzes gehört, so hat der Gestellungs-
oder wenn die Wirkung von Nämlichkeitsmitteln
pflichtige das Zollgut der letzten Zollstelle im Gel-
beeinträchtigt worden ist. Diese Zollstelle kann ver-
tungsbereich des Gesetzes vorzuführen, ehe er das
langen, daß ihr der Versandschein vorgelegt wird
Zollgut aus diesem Geltungsbereich bringt.
und daß das Zollversandgut ihr oder einer von ihr
bezeichneten Zollstelle vorzuführen oder zu gestel-
len ist. § 87
§ 83 Erneute Gestellung
Mitbeförderung von Freigut (1) Bei der erneuten Gestellung hat der Gestel-
In Beförderungsmitteln, Behältern oder Behältnis- lungspflichtige den Versandschein vorzulegen.
sen mit Zollversandgut, die unter Zollverschluß (2) Für die Haftung nach § 41. Abs. 2 Satz 3 und
stehen, darf Freigut nur mitbefördert werden, wenn Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes ist eine Gestellung erst
dadurch keiner Zollstelle wesentliche zusätzliche ordnungsmäßig, wenn auch der Versandschein vor-
Verwaltungsarbeit erwächst. Auf Verlangen der gelegt ist.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Ändert sich der Bestimmungsort des Zollver- § 89
sand~Juls, so dc1rf es auch einer anderen befugten Lagerstätten
Zollstelle als der im Vcrscrndschein genannten ge-
stellt werden. (1) Lagerstätten von Zollniederlagen und von Zoll-
verschlußlagern sollen in Orten liegen, an denen
(4) Wird Zollversandgut der zollamtlichen Uber-
sich eine Zollstelle befindet.
wachung entzogen oder unzL1lässig verändert, so ist
für die Maßnahmen nach § 57 Abs. 4 des Gesetzes (2) Für ein Zollager können mehrere Lagerstätten
und die Inanspruchnahme der Haftenden zuständig bestimmt werden, soweit die zollamtliche Uberwa-
1. die Zollstelle, die das Zollgut zum Zollgutversand chung dadurch nicht übermäßig erschwert wird.
abgefertigt hat, wenn diese im Geltungsbereich (3) Lagerstätten offener Zollager können sich auch
des Gesetzes liegt,
in öffentlichen oder privaten Lagerbetrieben befin-
2. sonst die Zollstelle, die zuerst mit der Sache be- den (Sammellager), wenn die Betriebsinhaber
faßt wird.
1. die Waren für die einzelnen Lagerinhaber über-
Ist das Zollgut j<c:doch ganz oder teilweise zu einer sichtlich und getrennt lagern,
anderen Zollstelle gelangt, so ist diese zuständig. 2. die für Lagerbetriebe üblichen kaufmännischen
Bücher ordnungsgemäß führen,
3. dem Hauptzollamt (§ 88 Abs. 1) Zeichnungen und
Zu §§ 42 bis 46 des Gesetzes Beschreibungen der Lagerstätten, die für die ein-
zelnen offenen Zollager verwendet werden sol-
Zollager
len, in drei Stücken eingereicht haben, und
§ 88
4. sich schriftlich damit einverstanden erklärt haben,
Bewilligung daß jeder damit beauftragte Zollbedienstete die
(1) Zuständig für die Bewilligung eines Zollagers Waren prüft, die auf den Lagerstätten (Num-
ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Lager mer 3) lagern, und die in Nummer 2 bezeichneten
eingerichtet werden soll. Bücher mit' allen Unterlagen einsieht.
(2) Der Antrag, ein Zollager zu bewilligen, ist (4) Bauliche Änderungen der Lagerstätten sowie
schriftlich in drei Stücken zu stellen. Alle rechtlichen Änderungen der zollsicheren Einrichtung von Zoll-
und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bewilli- niederlagen oder Zollverschlußlagern bedürfen der
gung und die zollamtliche Uberwachung von Bedeu- vorherigen Zustimmung des Hauptzollamts. Die
tung sind, sind darzutun und auf Verlangen nachzu- Lagerzollstelle kann unter bestimmten Vorausset-
weisen. zungen und Bedingungen zulassen, daß Lagerstätten
von offenen Zollagern oder Teile solcher Lagerstät-
(3) Dem Antrag sind beizufügen
ten vorübergehend aus dem Zollager ausgegliedert
l. Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätte in werden.
drei Stücken,
2. auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift der § 90
Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- oder
Vereinsregister, falls der Antragsteller darin ein- Einlagerung
getragen ist. (1) Der Zollantrag auf Abfertigung zur Zollgut-
(4) Zollager werden schriftlich bewilligt. Die Be- lagerung ist bei der Lagerzollstelle zu stellen.
willigung kann jederzeit widerrufen werden. (2) Mit Zustimmung der Lagerzollstelle darf der
(5) Das Hauptzollamt bestimmt Zollantrag auch bei einer anderen Zollstelle gestellt
1. im Rahmen des Antrags die Lagerstätte (§ 89), werden, bei Lagerung in Zollniederlagen oder Zoll-
verschlußlagern jedoch nur, wenn die andere Zoll-
2. für Lagerstätten von Zollniederlagen und von
stelle das Verbringen der Waren in das Zollager
Zollverschlußlagern die Art ihrer zollsicheren
überwachen kann. Die Zollanmeldung ist abwei-
Herrichtung,
chend von § 20 Abs. 3 in drei Stücken abzugeben.
3. für Zollverschlußlager im Rahmen des Antrags, Bei Lagerung in einem offenen Zollager erhält der
welche Arten von Waren darin gelagert werden Zollbeteiligte zwei mit dem Abfertigungsvermerk
dürfen, und versehene Stücke zurück; ein Stück hat er unverzüg-
4. die Zollstelle, die für das Zollager und die wäh- lich bei der Lagerzollstelle abzugeben.
rend der Lagerung zu treffenden Entscheidungen
zust:Jndig ist (Lilgerzollstelle). (3) Den Zollantrag darf bei privaten Zollagern nur
der Lagerinhaber stellen. Bei Zollverschlußlagern
(6) Niederlagehalter (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes) darf sich der Antrag nur auf Waren beziehen, für
oder Lagerinhaber (§ 44 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) deren Lagerung das Zollager bewilligt worden ist;
ist, wem das Zollager bewilligt ist; Gesamtrechts- die Lagerzollstelle kann in einzelnen Fällen Aus-
nachfolger treten an seine Stelle. Tritt Gesamtrechts- nahmen zulassen.
nachfolge ein oder ändern sich sonst Verhältnisse,
die für die Bewilligung von Bedeutung waren, so (4) Für die Zulassung der Lagerung von Freigut
hat das der Nicderlagchalter oder Lagerinhaber (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes) ist die Lagerzollstelle zu-
dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzei- ständig. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen
gen. werden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 589
§ 91 § 94
Ublkhe Lagerbehandlung Gestellung zu einer neuen Zollbehandlung
(1) Die Lagerbehandlung (§ 45 Abs. 3 des Geset- (1) Soll Zollgut aus einer Zollniederlage oder
zes) wird durch den Bundesminister der Finanzen einem Zollverschlußlager einer neuen Zollbehand-
zugelassen. Diese allgemeine Zulassung wird im lung zugeführt werden, so ist es der Lagerzollstelle
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Soweit eine allge- zu gestellen.
meine Zulassung nicht erfolgt ist, ist für die Zulas-
sung die Lagerzollstelle zuständig. Eine Zulassung (2) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager unter
kann jederzeit widerrufen werden. zollamtlicher Uberwachung ausgeführt werden, so
ist es einer nach § 10 zuständigen Zollstelle zu
(2) Eine. Lagerbehandlung, durch welche die Be- gestellen, falls nicht seine Beförderung im gemein-
schaffenheit oder die Umschließung der Waren so schaftlichen Versandverfahren vorgeschrieben ist;
verändert wird, daß die bisherigen Eintragungen in für die Abfertigung zum gemeinschaftlichen Ver-
den Lageraufzeichnungen (§ 98 Abs. 1) nicht mehr sandverfahren ist es der Lagerzollstelle oder einer
zutreffen, hat der Einlagerer oder der Lagerinhaber anderen dafür zuständigen Zollstelle zu gestellen.
der Lagerzollstelle schriftlich in zwei Stücken nach Ist die nach § 10 zuständige Zollstelle nicht die
vorgeschriebenem Muster anzuzeigen. Die Lagerzoll- Lagerzollstelle oder soll die Abfertigung zum ge-
stelle kann für die Anzeige bestimmte Zeitpunkte meinschaftlichen Versandverfahren bei einer ande-
festsetzen. Sie kann in einfachen Fällen mündliche ren Zollstelle als der Lagerzollstelle beantragt wer-
Anzeige zulassen oder auf die Anzeige verzichten. den, so ist das Zollgut zur Durchführung des Ver-
fahrens nach Absatz 5 der Lagerzollstelle vorweg
vorzuführen.
§ 92
(3) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager in an-
Vorübergehende Entfernung von Zollgut deren Fällen als denen des Absatzes 2 einer neuen
Die vorübergehende Entfernung von Zollgut aus Zollbehandlung zugeführt werden, so ist es der
dem Zollager (§ 45 Abs. 4 des Gesetzes) wird durch Lagerzollstelle zu gestellen. Es kann, wenn es zur
die Lagerzollstelle zugelassen. Die Zulassung kann Zollgutlagerung in einer Zollniederlage oder einem
jederzeit widerrufen werden. Zollverschlußlager, zum aktiven Veredelungsver-
kehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgut-
verwendung abgefertigt werden soll, auch der Zoll-
§ 93 stelle gestellt werden, die für die Abfertigung zu
dem anderen Verkehr zuständig ist; in diesen Fäl-
Obergang von Zollgut von einem offenen Zollager len ist das Zollgut der Lagerzollstelle zur Durch-
in ein anderes offenes Zollager führung des Verfahrens nach Absatz 5 vorweg vor-
(1) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager an zuführen.
den Inhaber eines anderen offenen Zollagers abge- (4) Das Zollgut ist bei der Lagerzollstelle nach
geben werden (§ 45 Abs. 5 des Gesetzes), so hat der vorgeschriebenem Muster in zwei, soweit es vorweg
abgebende Lagerinhaber das Zollgut spätestens bei vorgeführt oder zur Abfertigung zum Zollgutver-
Entfernung aus dem Lager bei der für ihn zuständi- sand gestellt wird, in drei Stücken vom Lager abzu-
gen Lagerzollstelle nach vorgeschriebenem Muster melden. Wird das Zollgut vorweg vorgeführt oder
in vier Stücken vom Lager abzumelden. In der Ab- zur Abfertigung zum Zollgutversand gestellt, so sind
meldung sind auch der Zeitpunkt des ersten Antrags in der Abmeldung stets auch der Zeitpunkt des er-
auf Abfertigung zur Zollgutlagerung sowie - unter sten Antrags auf Abfertigung zur Zollgutlagerung
Hinweis auf einen etwa erteilten Feststellungsbe- sowie - unter Hinweis auf einen etwa erteilten
scheid - Menge, Beschaffenheit und Zollwert des Feststellungsbescheid - Menge, Beschaffenheit und
Zollguts in diesem Zeitpunkt anzugeben. Der abge- Zollwert des Zollguts in diesem Zeitpunkt anzu-
bende Lagerinhaber erhält zwei mit dem Sichtver- geben. Für Zollgut aus einem offenen Zollager ist
merk der Lagerzollstelle versehene Stücke der Ab- der Nämlichkeitsnachweis (§ 45 Abs. 6 Satz 1 des
meldung zurück; auf ihnen haben sich der abge- Gesetzes) bei der Abmeldung zu führen.
bende und der empfangende Lagerinhaber die Uber-
gabe des Zollguts - unter Angabe des Zeitpunkts (5) Wird das Zollgut vorgeführt (Absatz 2 Satz 2,
der Ubergabe - gegenseitig zu bestätigen. Wird Absatz 3 Satz 2), so sichert die Lagerzollstelle seine
vom Lager abgemeldetes Zollgut nicht unverzüglich Nämlichkeit. Sie gibt dem Lagerinhaber ein mit dem
dem anderen Lagerinhaber übergeben, so hat das Vermerk über die Prüfung und die Nämlichkeits-
der Lagerinhaber, der das Zollgut abgemeldet hatte, sicherung versehenes Stück der Abmeldung (Ab-
der für ihn zuständigen Lagerzollstelle unverzüglich satz 4) zur Vorlage bei der zuständigen Zollstelle
schriftlich anzuzeigen. zurück.
(2) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager in ein (6) BeL Abfertigung zum freien Verkehr oder zur
anderes offenes Zollager desselben Lagerinhabers Zollgutlagerung sind in der Zollanmeldung auch der
gebracht werden, so hat der Lagerinhaber die Waren Zeitpunkt des ersten Antrags auf Abfertigung zur
spätestens bei Entfernung aus dem Lager bei der für Zollgutlagerung sowie - unter Hinweis auf einen
dieses zuständigen Lagerzollstelle nach vorgeschrie- etwa erteilten Feststellungsbescheid - Menge, Be-
benem Muster in vier Stücken vom Lager abzumel- schaffenheit und Zollwert des Zollguts in diesem
den. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Zeitpunkt anzugeben.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 95 § 98
Erleichterungen für die Ausfuhr Lagerbuchführung, Bestandsaufnahme
aus einem offenen Zollager (1) Nach Weisung der Lagerzollstelle haben
(1) Im Falle des § 94 Abs. 2 Satz 2 kann die Lager- 1. Niederlagehalter, getrennt für jeden Einlagerer,
zollstelle unter bestimmten Voraussetzungen und und
Bedingungen auf die Vorführung des Zollguts ver-
zichten. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen 2. Lagerinhaber
werden. Aufzeichnungen über die Warenbewegung und Wa-
renbehandlung zu führen. Als solche Aufzeichnun-
(2) Die Ausfuhr von Zollgut ohne Gestellung (§ 45 gen können betriebliche Aufzeichnungen anerkannt
Abs. 7 des Gesetzes) wird von der Lagerzollstelle werden, soweit sie die aufzuzeichnenden Tatsachen
zugelassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen und Vorgänge übersichtlich wiedergeben. Alle Un-
werden. · terlagen über die Warenbewegung und Warenbe-
(3) Das Zollgut ist bei der Lagerzollstelle nach handlung sind. gesammelt und geordnet aufzube-
vorgeschriebenem Muster in drei Stücken vom Lager wahren.
abzumelden. Bei Ausfuhr ohne Gestellung kann die (2) Einlagerer und Lagerinhaber haben der Lager-
Lagerzollstelle eine vereint achte Abmeldung zulas- zollstelle den Zeitpunkt einer Inventur, die sich auf
sen. zur Zollgutlagerung abgefertigte Waren bezieht, so
rechtzeitig anzuzeigen, daß eine zollamtliche Be-
§ 96 standsaufnahme mit der Inventur verbunden werden
kann.
Uberführung von Zollgut aus einem offenen
Zollager in einen anderen Verkehr des § 99
Lagerinhabers durch Anschreibung
(entfällt)
(1) Die Uberführung von Zollgut aus einem offe-
nen Zollager in einen aktiven Veredelungsverkehr,
einen Umwandlungsverkehr oder eine Zollgutver- § 100
wendung durch Anschreibung (§ 45 Abs. 7 des Ge- (entfällt)
setzes) wird durch das Hauptzollamt zugelassen, das
das Lager bewilligt hat. Dieses Hauptzollamt be-
§ 101
stimmt, welche Zollstelle die Anschreibung über-
wacht (überwachende Zollstelle). Die Zulassung (entfällt)
kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Das angeschriebene Zollgut ist nach Weisung § 102
des Hauptzollamts (Absatz 1) vom Zollager abzu-
melden und zu dem anderen Verkehr anzumelden. (entfällt)
§ 97 Zu§ 47 des Gesetzes
Entnahme von Zollgut aus offenen Zollagern § 103
(1) Die Anmeldung der Waren, die aus einem Veredelungsverkehre
offenen Zollager entnommen worden sind oder als (1) Veredelung ist das Bearbeiten, Verarbeiten
daraus entnommen gelten (§ 46 Abs. 3 Satz 3 des und Ausbessern von Waren. Im Falle des § 50 b des
Gesetzes), ist nach vorgeschriebenem Muster in Gesetzes gilt auch das Verwenden von Waren als
zwei Stücken bei der Lagerzollstelle abzugeben. In Veredelung.
der Anmeldung, die auf die jährliche Inventur folgt,
(2) Veredelungsverkehre können bewilligt werden
hat der Lagerinhaber auch alle noch nicht berück-
sichtigten Fehlmengen anzugeben, Sind für einen 1. als ständige Veredelungsverkehre ohne zeitliche
Anmeldezeitraum keine Waren anzumelden, so hat Begrenzung,
der Lagerinhaber das der Lagerzollstelle zum An- 2. als nichtständige Veredelungsverkehre unter zeit-
meldezeitpunkt schriftlich anzuzeigen. licher Begrenzung oder
(2) Tritt eine Zollsatzänderung ein, so hat der 3. als einmalige Veredelungsverkehre für eine be-
Lagerinhaber un verzüg lieh der Lagerzollstelle nach stimmte Menge von Waren.
vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken anzuzei- (3) Zu nichtständigen Veredelungsverkehren kön-
gen, ob und welche Mengen der von der Zollsatz- nen Waren bis zum letzten Tage der gesetzten Frist
änderung betroffenen Waren seit Beginn des Kalen-
abgefertigt werden.
dermonats bis zum Wirksamwerden der Zollsatz-
änderung entnommen worden sind oder als daraus (4) Eine veredelte Ware ist die nämliche wie die
entnommen gelten. Die Lagerzollstelle kann wider- unveredelte, wenn sie stofflich dieselbe ist, wenn
ruflich auf die Anzeige verzichten, wenn ihr die die unveredelte Ware in ihr enthalten ist oder wenn
Zollbelange nicht gefährdet erscheinen. sie aus der unveredelten Ware hergestellt ist.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 591
Zu §§ 48 bis 50 b des Gesetzes welche Weise festgestellt werden kann, daß das
Freigut dem Zollgut nach Menge und Beschaffen-
Aktiver Veredelungs verkehr heit entspricht.
§ 105
§ 104
Bewilligung
Zuständigkeit, Antrag
(1) Der aktive Veredelungsverkehr wird bewilligt
(1) Zuständig für die Bewilligung eines aktiven 1. im Falle des § 104 Abs. 3 Satz 1 durch die Ab-
Veredelungsverkehrs ist das Hauptzollamt, in des- fertigung des Zollguts; der Zollbeteiligte erhält
sen Bezirk der Antragsteller die Veredelungsarbei- dabei einen Ausbesserungsschein,
ten ausführt oder ausführen läßt. Das Hauptzollamt
2. in allen anderen Fällen schriftlich; die Bewilli-
kann diese Zuständigkeit für einfache Fälle auf
gung kann jederzeit widerrufen werden.
nachgeordnete Zollstellen übertragen. Mit Zustim-
mung des nach Satz 1 zuständigen Hauptzollamts ist (2) Erfordern es die Bewilligungsvoraussetzungen
auch das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk (§ 48 Abs. 1 und 2 des Gesetzes), so können die
der Antragsteller seine Geschäftsleitung hat. Menge und der Bezug der Waren, die zum Verede-
lungsverkehr abgefertigt werden sollen, sowie der
(2) Für die Bewilligung eines einmaligen aktiven Absatz oder Verbleib der veredelten Waren be-
Veredelungsverkehrs zur Ausbesserung von Waren schränkt werden.
in einfachen Fällen (z.B. im Reiseverkehr eingeführ-
ter Waren) ist auch die Zollstelle zuständig, der das (3) Bei der Bewilligung wird bestimmt, welche
Zollgut zu gestellen ist; dies gilt nicht, wenn diese Zollstelle den Veredelungsverkehr überwacht (über-
Zollstelle zur Abfertigung des Zollguts zum freien wachende Zollstelle) und für welche weiteren Ent-
Verkehr nicht befugt wäre. scheidungen diese Zollstelle zuständig ist. Hat das
Hauptzollamt den Veredelungsverkehr bewilligt, so
(3) Wird die Bewilligung nur für die einmalige kann es die Zuständigkeit für die Änderung der Be-
Ausbesserung einer Ware beantragt, so ist der An- willigung in einfachen Fällen auf die überwachende
trag mit dem Zollantrag zu verbinden, das Zollgut Zollstelle übertragen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
zum aktiven Veredelungsverkehr abzufertigen. In ist die abfertigende Zollstelle die überwachende
allen anderen Fällen ist der Antrag nach vorge- Zollstelle; sie ist für alle weiteren Entscheidungen
schriebenem Muster in zwei Stücken, auf Verlangen zuständig.
in drei Stücken abzugeben.
(4) Veredeler ist die Person, der der Veredelungs-
Auf Verlangen sind dem Antrag beizufügen verkehr bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger treten
an ihre Stelle. Einzelrechtsnachfolgern kann der Ver-
1. eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im
edelungsverkehr auf ihren Antrag übertragen wer-
Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister,
den.
falls der Antragsteller darin eingetragen ist,
§ 106
2. eine Veredelungserklärung, in der der Verede-
lungsvorgang genau beschrieben ist und Mengen- Abfertigung des unveredelten Zollguts
veränderungen erläutert sind. (1) Der Zollantrag auf Abfertigung von Zollgut
(4) Zur Begründung des Antrags sind alle recht- zum aktiven Veredelungsverkehr ist bei der über-
lichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun und wachenden Zollstelle schriftlich zu stellen. Wenn
auf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewilli- nach dem Ermessen der überwachenden Zollstelle
gung und die zoJlamtliche Uberwachung der Ver- kein wesentlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand
edelung von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzu- entsteht, kann der Zollantrag mit ihrer Zustimmung
geben, ob der Antragsteller die Veredelungsarbeiten bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. In die-
ausführt oder ausführen läßt: sem Falle ist die Zollanmeldung abweichend von
§ 20 Abs. 3 in drei Stücken abzugeben.
1. für eine außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaften ansässige Person auf (2) Den Zollantrag darf nur der Veredeler stellen.
deren Rechnung oder unentgeltlich (Lohnverede- (3) Ist Sicherheit verlangt, so werden die Waren
lung), dem Veredeler erst überlassen, nachdem Sicherheit
2. für eigene Rechnung (Eigenveredelung) oder geleistet ist.
3. für Rechnung einer anderen in den Europäischen § 107
Gemeinschaften ansässigen Person; in diesem Gestellung und Abmeldung
Falle ist darzutun und auf Verlangen nachzuwei-
sen, ob für den Auftraggeber eine Lohnverede- (1) Für die Entgegennahme der Gestellung ist die
lung (Nummer 1) oder eine Eigenveredelung überwachende Zollstelle zuständig. Wenn nach dem
(Nummer 2) vorliegt. Ermessen dieser Zollstelle kein wesentlicher zusätz-
licher Verwaltungsaufwand entsteht, können mit
Bei Eigenveredelung ist durch Unterlagen darzutun, ihrer Zustimmung die Waren einer anderen Zoll-
aus welchen Gründen der Antragsteller oder Auf- stelle gestellt werden.
traggeber für das Ausfuhrgeschäft auf unverzollte
Waren angewiesen zu sein glaubt, zum Beispiel Be- (2) Gestellen darf nur der Veredeler.
schaffenheit, Preis, Liefermöglichkeit. Wird Freigut- (3) Bei einer Gestellung ist, unabhängig von der
veredelung beantragt, so ist auch darzutun, auf Zollanmeldung für die neue Zollbehandlung, eine
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Abmeldung nacl1 vurgcschricbcnrnn Muster in zwei ständigen Zollstelle geslellt werden, so kann sie
Stücken, im Fcdlc des Absatzes 1 Satz 2 in drei bestimmen, daß ihr die Waren vorweg vorgeführ1
Stücken abzugeben. Aus der Abmeldung muß sich werden. Bei einmaligen Ausbesserungsverkehren
bei der Zollgut veredelung crriebcn, aus welcher dürfen die Waren jeder ZolJstelle vorgeführt wer-
MenrJe unverPd<'lfPr \l\/,ire11 die veredelten Waren den. Im Falle der Vorführung sind die Absätze 3
hcrgeslt~ll 1. si 11d ( A uslwu te); bei Freigutveredelung und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Zollstelle sichert
isl sldl.l. d( sst•11 c1n,1.11gelH'n, wc'lclw durchschnittliche
1
die Nämlichkeit der vorgeführten Waren, vermerkt
Ausbeute sich hr·i gleiclldrligcn Arbeiten in dem die Nämlichkeitsmittel sowie das Ergebnis ihrer
Betrieb NfJihl. Men~Jtmveriinderun~Jen sind zu er- Prüfung nach Absatz 3 in der Abmeldung und gibt
Hiutcrn, Zul.afen 1wch Men~ie und Beschaffenheit an- dem Veredeler alle Stücke der vorgelegten Abmel-
zugeben. DiC' Einzelcrn~Ji:ilwn entfallen, soweit Ab- dung zurück. Die nach § 10 zuständige Zollstelle
rechmmgsschliissel (§ 4B h Abs. 2 des Gesetzes) an- vermerkt. in der Abmeldung den Zeitpunkt der Ge-
zuwenden sind; die überwachende ZolJstclle kann stellung, das Ergebnis der Nämlichkeitsprüfung so-
auf die Einzelc:mqabcn verzichten, soweit es sich um wie die weitere Zollbehandlung. Der Veredeler er-
einfache Fülle hdndelt oder soweit der Veredeler hält ein Stück der Abmeldung zurück.
ihr die Angt1ben jeweils bis zur Abrechnung des
(8) Der Veredeler hat es bei Zollgutveredelung
Veredelungsverkehrs (§ 48 b Abs. 1 Satz 1 des Ge-
setzes) zusi.unmengefoßt übermil.teH. Aus der Ab- der überwachenden Zollstelle unverzüglich anzu-
zeigen, wenn er Zollgut über einen von dieser Zoll-
meldung muß sich duch er~Jeben, ob und in welchem
Umfang die Vercdelungsarbeiten in anderen Betrie- stelle zu bestimmenden Umfang hinaus in den freien
Verkehr entnommen hat. In diesem Falle wird der
ben ausgeführt worden sind. Bei Zollgutveredelung
hat der Veredelc:r in der Abmeldung zu versichern, Veredelungsverkehr für alle in den freien Verkehr
daß die vernclcf IP Ware die nämliche ist wie die entnommenen Waren sofort abgerechnet.
unveredelle. Bei I:;reigutveredelung hat der Ver- (9) Im Falle des § 48 a Abs. 2 Satz l Nr. 2 des
edeler in der Abmeldung zu V(~rsichern, daß die zur Gesetzes gilt als Gesamtwert der für die Waren im
Herstellung des Ersatzguts verwendeten Waren dem Zollgebiet erzielbare übliche \Nettbewerbspreis. In
Zollgut nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; den Fällen des § 48 a Abs. 4 und des § 50 b Abs. 2
auf Verlan~Jen der ülwrwachcnden Zollstelle hat er
Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ist für die
dies durch zusätzliche Unterlagen nachzuweisen.
Ermittlung des Wertes oder Handelswertes von dem
Der Veredeler erhi:ilt ein Stück der Abmeldung zu-
für die Waren im Zollgebiet erzielbaren üblichen
rück. Bei einmc1l ig(:~n Ausbesserungs verkehren (§ 104
Abs. 3 Salz 1) werden die Waren durch die Vorlage Wettbewerbspreis auszugehen.
des Ausbesserun~1sscheins c1bgemeldet.
(4) Im Falle dt'S § 50 b Abs. l des Gesetzes muß
§ 108
der Veredeler in dc~r Abmeldung zusätzlich angeben,
welche Waren nach Menge und Beschaffenheit bej Anrechnung gestellter Waren
der Veredelunq der Ausfuhrwaren verwendet wor-
(1) Wird veredeltes Zollgut gestellt, so wird es
den sind, welche Meng€~, welche Beschaffenheit und
welchen Wert die Waren nach ihrer Verwendung auf das zur Zollgutveredelung abgefertigte Zollgut
haben, und ob die Waren für eine nochmalige Ver- nach der Reihenfolge dieser Abfertigungen ange-
wendung vor~wsehen sind. Handelt es sich bei den rechnet. Dies gilt nicht, wenn der Veredelet für
Ausfuhrwaren nicht um veredeltes Zollgut oder Er- alles nach § 48 b Abs. 1 des Gesetzes gleichzeitig
sc1tzgut, so sind die Angaben und Versicherungen abzurechnende Zollgut im einzelnen nachweist, in
nach Absatz J nicht erforderlich. Werden verwen- welchem veredelten Zollgut es verblieben ist. Sätze
dete Waren zu einer neuen Zollbehandlung gestellt l und 2 gelten sinngemäß, wenn Zollgut unveredelt
(§ 50 b Abs. 4 des Gesetzes), so hat der Veredeler gestellt wird.
in der Abmeldun~J nur zu versichern, daß die Waren
zweckgerecht verwendet und die unter Verwendung (2) Wird Ersatzgut gestellt, so wird es auf das
dieser Waren herqcstellten Ausfuhrwaren gestellt zur Freigutveredelung abgefertigte Zollgut nach der
worden sind. Reihenfolge des Beginns der Gestellungsfristen (§ 48
Abs. 4 des Gesetzes) angerechnet. Das gleiche gilt,
(5) Wird nc1ch § 48 Abs. 4 Sc11.z 4 des Gesetzes be- wenn bei Freigutveredelung freigegebene Waren
antragt., die Nämlichkeit des Ersatzguts oder eines unverändert gestellt werden.
Zwischenerzeugnisses zu sichern, so ist es der Zoll-
stelle vorzuführen; Absätze l und 3 gelten sinnge- (3) Hat der Veredeler bei nichtständiger oder
mäß. Der Veredeler hat das ihm zurückgegebene ständiger Freigutveredelung mehr Waren gestellt,
Stück der Abmeldung bei der späteren Gestellung als im Veredelungsverkehr vorhanden waren, so
des Ersatzguts erneut vorzulegen. gilt abweichend von § 110 ein Vorgriff (§ 51 des Ge-
setzes) als bewilligt, soweit die überwachende Zoll-
(6) Für die Zulassung nach § 48 Abs. 5 und 6 des
stelle nicht anderes bestimmt hat und unveredeltes
Gesetzes ist die Zollstelle zuständig, die den Ver-
Zollgut noch innerhalb des Abrechnungszeitraums
edelungsverkehr bewilligt hat; die Zulassung kann
(§ 48 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) zu der Freigut-
jederzeit widerrufen werden.
veredelung abgefertigt worden ist; die gestellten
(7) Stimmt die überwachende Zollstelle nach Ab- veredelten Waren werden als Ersatzgut auf das
satz l Satz 2 zu, daß die Waren einer nach § 10 zu- Zollgut angerechnet.
Nr. 47 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 593
§ 109 Zu § 52 des Gesetzes
Aufzeichnungen Passiver Ve;edelungsverkehr
(1) Der Veredeler hat nach Weisung der über-
wachenden Zollstelle A ufzcichnungen über die § 111
Warenbewegung und die Veredelung zu führen. Als Bewilligung
solche Aufzeichnungen können betriebliche Auf-
(1) Zuständig für die Bewilligung eines passiven
zeichnungen anc~rkannt werden, soweit sie den Zu-
und Abgang der Waren, ihren Bestand und die Ver- Veredelungsverkehrs ist das Hauptzollamt, in des-
edeltmgsarbeiten übersichtlich wiedergeben. sen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz (Haupt-
niederlassung), mangels eines solchen einen Wohn-
(2) Bei cinmi.lligen Vcredelungsverkehren zur sitz hat. Das Hauptzollamt kann diese Zuständig-
Ausbesserung sind keine Aufzeichnungen erforder- keit für einfache Fälle auf nachgeordnete Zollstellen
lich. Die überwachende Zollstelle kann auch sonst übertragen. Für die Bewilligung eines einmaligen
auf Aufzeichnungen verzichten, soweit ihr die zoll- passiven Veredelungsverkehrs zur Ausbesserung
amtliche Uberw achung nicht gefährdet erscheint. von Waren sind auch die in § 10 genannten Zoll-
(3) Inhaber anderer Betriebe, in denen Verede- stellen zuständig.
lungsarbeitcn ausgeführt werden (Unterveredeler), (2) Den Antrag auf Bewiliigung eines passiven
haben auf Verlangen Aufzeichnungen nach Absatz 1 Veredelungsverkehrs darf nur stellen, wer die Ver-
zu führen. Abscltz 2 Salz 1 ist anzuwenden. edelungsarbeiten im Zollausland auf seine Rechnung
ausführe:q lassen will.
Zu § 51 des Gesetzes
(3) Wird die Bewilligung nur für die einmalige
§ 110 Ausbesserung einer Ware beantragt, so ist der An-
Vorgriff trag mit dem Antrag auf Abfertigung der Ware zum
passiven Veredelungsverkehr zu verbinden. In allen
(1) Zuständig für die Zulassung des Vorgriffs ist
anderen Fällen ist der Antrag nach vorgeschriebe-
die Zollstelle, die den aktiven Veredelungsverkehr nem Muster in zwei Stücken abzugeben.
bewilligt hat.
(4) Zur Begründung des Antrags sind alle recht-
(2) Der Veredeler hat zur Begründung des An- lichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun und
trags darzutun und auf Verlangen nachzuweisen, auf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewilli-
1. welche Waren (Menge, Beschaffenheit) als Ersatz- gung und die zollamtliche Uberwachung des Ver-
gut im Vorgriff ausgeführt und welche als Nach- edelungsverkehrs sowie für den Umfang der späte-
holgut eingeführt werden sollen, ren Zollermäßigung von Bedeutung sind.
2. daß die auszuführenden Waren im eigenen Be- (5) Der passive Veredelungsverkehr wird bewilligt
trieb oder nur im zugelassenen Umfang in ande- 1. im Falle des Absatzes 3 Satz 1 durch die Abferti-
ren Betrieben veredelt worden sind, gung,
3. auf welche Weise festge_stellt werden kann, daß 2. in allen anderen Fällen schriftlich; die Bewilli-
das Nachholgut nach Menge und Beschaffenheit gung kann jederzeit widerrufen werden.
dem unveredelten Freigut entspricht,
(6) Bei der Bewilligung wird bestimmt, welcher
4. aus welchen Gründen der Ausfuhrbedarf nicht Zollstelle die unveredelten Waren zu gestellen sind
aus dem Warenbestand in dem bewilligten Ver- und welche Zollstelle für die Abfertigung der ver-
edelungsverkchr gedeckt werden kann, edelt wieder eingeführten Waren zum freien Ver-
5. wann das Nachholgut eingeführt werden kann. kehr zuständig ist.
(3) Der Vorgriff wird schriftlich zugelassen. (7) Inhaber des Veredelungsverkehrs ist die Per-
son, der der Verkehr bewilligt ist. Für die Rechts-
(4) Im Vorgriff auszuführendes Ersatzgut (Vor- nachfolge gilt § 105 Abs. 4 Satz 2 und 3.
griffsgut) ist stets zu gestellen. Für die Gestellung
und die AbmE~ldung gilt § 107 Abs. 1 und 3. Die Zu-
lassungsverfügung ist bei der Gestellung vorzu- § 112
legen. Ausfuhrabfertigung
(5) Die Zollstelle ermittelt, in welcher Menge und (1) Bei der Gestellung hat der Inhaber des Ver-
Beschaffenheit Zollgut als Nachholgut zum freien edelungsverkehrs eine Anmeldung nach vorgeschrie-
Verkehr abgefertigt werden kann und in welcher benem Muster in zwei Stücken abzugeben. Aus der
Menge und Beschaffenheit bei tatsächlicher Durch- Anmeldung muß sich ergeben, welche Waren
führung des bewilligten Veredelungsverkehrs ande- (Menge, Beschaffenheit) ausgeführt werden und
res Ersatzgut als das auszuführende Vorgriffsgut wann die Waren veredelt wieder eingeführt werden
angefallen wäre. Sie erteilt dem Veredeler einen können.
Nachholschein, in dem das Ergebnis dieser Prüfung
und die Frist für die Abfertigung des Nachholguts (2) Die Zollstelle prüft die Anmeldung und erteilt
zum freien Verkehr vermerkt werden. dem Inhaber des Veredelungsverkehrs einen Ver-
edelungsschein, in dem auch die zur Festhaltung der
(6) Für die Abfertigung von Zollgut als Nachhol- Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen und die Frist
gut gilt § 106 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Der Nachhol- für die Einfuhr der veredelten Waren vexmerkt wer-
schein ist der Zollanmeldung beizufügen. den. Kann sie die Ausfuhr nicht selbst überwachen,
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
so sind die Waren einer in § l O genannten Zollstelle unveredelten Waren den ausgeführten nach
mit dem Veredelungsschein zur Uberwachung der Menge und Beschaffenheit entsprechen.
Ausfuhr vorzuführen. Die Zollstelle, die die Ausfuhr
(3) Dem Antrag ist in zwei Stücken eine Betriebs-
überwacht, bescheinigt die Ausfuhr im Veredelungs-
erklärung beizufügen, in der der Veredelungsvor-
schein.
gang genau beschrieben ist und Mengenverände-
§ 113 rungen erläutert sind.
Wiedereinfuhr (4) Der Freihafen-Veredelungsverkehr wird
schriftlich bewilligt; die Bewilligung kann jederzeit
(1) Den Zollantrag, die veredelt wieder eingeführ-
widerrufen werden. Bei der Bewilligung wird be-
ten WMen mit Zollermäßigung zum freien Verkehr
stimmt, welche Zollstelle den Veredelungsverkehr
abzufertigen, darf nur der Inhaber des Veredelungs-
überwacht (überwachende Zollstelle) und für welche
verkehrs stellen.
weiteren Entscheidungen diese Zollstelle zuständig
(2) In der Zollanmeldung sind auch anzumelden ist. Bei der Bewilligung wird ferner bestimmt, wel-
cher Zollstelle die unveredelten Waren zu gestellen
1. die Menge unveredelter Waren, aus denen die
sind (§ 53 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) und bei wel-
veredelten Waren hergestellt sind,
cher Zollstelle der Zollantrag zu stellen ist, die ver-
2. das Veredelungsentgelt sowie Merkmale und Um- edelt eingeführten Waren zollfrei zum freien Ver-
stände, die dafür von Bedeutung sind, kehr abzufertigen; bei Bedürfnis können mehrere
3. der Preis der unveredelten Waren sowie Merk- Zollstellen bestimmt werden. § 105 Abs. 4 gilt ent-
male und Umstände, die dafür von Bedeutung sprechend.
sind.
In der Zollanmeldung sind Angaben über den Zoll- § 115
wert der veredelten Waren (§ 20 Abs. 1 Nr. 7) nur Durchführung
zu machen, wenn es die Zollstelle verlangt. Ist der
(1) Alle im Freihafen-Veredelungsverkehr zu ver-
Zollsatz für die veredelten Waren nicht höher als
wendenden Waren sind nach § 53 Abs. 3 des Geset-
der Zollsatz für die unveredelten Waren, so sind
zes abzufertigen.
auch die Angaben über den Preis der unveredelten
Waren (Satz 1 Nr. 3) nur auf Verlangen der Zoll- (2) Bei der Gestellung der unveredelten Waren
stelle zu machen. Der Veredelungsschein ist der hat der Veredeler eine Anmeldung nach vorge-
Zollanmeldung auf Verlangen beizufügen. schriebenem Muster in zwei Stücken abzugeben, aus
der sich ergeben muß, welche Waren (Menge, Be-
(3) Die Waren sind nur dann veredelt wieder ein- schaffenheit) ausgeführt werden sollen und wann die
geführt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes), wenn veredelten Waren eingeführt werden können.
keine wirtschaftlich wesentlichen Erzeugnisse aus
der Veredelung der ausgeführten Waren im Zoll- (3) Die Zollstelle prüft die Anmeldung und erteilt
ausland bleiben. Bleiben solche wirtschaftlich we- dem Veredeler einen Veredelungsschein, in dem
sentlichen Erzeugnisse im Zollausland, so wird die auch die zur Festhaltung der Nämlichkeit etwa ge:.
Zollermäßigung trotzdem gewährt, wenn der Zoll- troffenen Maßnahmen und die Frist für die Einfuhr
beteiligte damit einverstanden ist, daß der Minde- der veredelten Waren vermerkt werden.
rungsbetrag (§ 52 Abs. 4 des Gesetzes) entsprechend (4) Den Zollantrag, die veredelt eingeführten
dem Anteil dieser Erzeugnisse gekürzt wird. Waren zollfrei zum freien Verkehr abzufertigen,
darf nur der Veredeler stellen.
Zu § 53 des Gesetzes (5) In der Zollanmeldung ist auch die Menge un-
veredelter Waren anzumelden, aus denen die ver-
Freihafen-Veredelungsverkehr edelten Waren hergestellt sind. Der Veredeler hat
in der Zollanmeldung zu versichern, daß die ver-
§ 114 edelte Ware die nämliche ist wie die unveredelte.
Ist die Einfuhr von Ersatzgut zugelassen, so hat der
Bewilligung Veredeler in der Zollanmeldung zu versichern, daß
(1) Zuständig für die Bewilligung eines Freihafen- die zur Herstellung des Ersatzguts verwendeten Wa-
Veredelungsverkehrs ist die von der Oberfinanz- ren den zur Ausfuhr abgefertigten Waren nach ihrer
direktion dafür bestimmte Zollstelle. Beschaffenheit entsprochen haben. Der Veredelungs-
schein ist der Zollanmeldung auf Verlangen beizu-
(2) Der Antrag auf Bewilligung eines Freihafen- fügen.
Veredelungsverkehrs ist von dem Inhaber des Frei-
hafenbetriebes schriftlich zu stellen. Zur Begründung (6) Der Veredeler hat über die nach § 66 Abs. 1
des Antrags ist darzutun und auf Verlangen nachzu- des Gesetzes vorgeschriebene Buchführung hinaus
weisen, nach Weisung der überwachenden Zollstelle An-
schreibungen über die Veredelung zu führen. Als
1. welche Waren (Menge, Beschaffenheit) veredelt
solche Anschreibung können betriebliche Aufzeich-
werden sollen,
nungen anerkannt werden, soweit sie die Verede-
2. welche Veredelungsarbeiten ausgeführt werden lungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. Die über-
sollen, wachende Zollstelle kann auf die Anschreibungen
3. - wenn Ersatzgut eingeführt werden soll - auf verzichten, soweit ihr die zollamtliche Uberwachung
welche Weise festgestellt werden kann, daß die nicht gefährdet erscheint.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 595
Zu § 54 des Gesetzes außerdem jede Beförderung, Lagerung, Wartung
§ l 16 oder auch Pflege des Zollguts, die sich im Rahmen
der zugelassenen Verwendung hält, bei Beförde-
Umwandlungsverkehr
rungsmitteln, Behältern und Lademitteln auch
(1) Ein volkswirtschaftliches Bedürfnis für die Um- jede notwendig werdende Instandsetzung bewil-
wandlung ist gegeben, wenn die Umwandlurigsarbei- ligt,
ten sonst im Zollausland ausgeführt würden und 2. die Ausfuhr des Zollguts ohne Gestellung nicht
ihre Verlagerung in das Zollgebiet im Interesse der bewilligt.
gesamten Volkswirtschaft geboten erscheint.
(5) Verwender ist die Person, der die vorüber-
(2) Im übrigen gelten für den Umwandlungsver- gehende Verwendung des Zollguts bewilligt ist. Ge-
kehr die §§ 103 bis 109 sinngemäß mit der Maßgabe, samtrechtsnachfolger treten an ihre Stelle.
daß der Antrag auf Bewilligung eines Umwand-
lungsverkehrs nicht nach vorgeschriebenem Muster,
§ 118
jedoch schriftlich zu stellen ist.
Abfertigung des Zollguts
(1) Das Zollgut wird formlos zur Zollgutverwen-
Zu§ 55 des Gesetzes
dung abgefertigt, wenn die vorübergehende Ver-
Zollgutverwendung wendung nach § 117 Abs. 1· bewilligt ist und die Be-
willigung nichts anderes vorsieht. Es genügt münd-
Vorübergehende Verwendung licher Zollantrag und mündliche Zollanmeldung; § 13
des Gesetzes bleibt unberührt.
§ 117
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
Bewilligung nicht vor, so ist die Abfertigung zur Zollgutverwen-
(l) Die vorübergehende Verwendung wird vorbe- dung davon abhängig, daß dabei die Nämlichkeit
haltlich des Absatzes 2 vom Bundesminister der Fi- des Zollguts gesichert wird. Ist Sicherheit verlangt,
nanzen bewilligt. so wird das Zollgut dem Verwender erst überlassen,
nachdem die Sicherheit geleistet· ist. Die Zollstelle
(2) Ist die vorübergehende Verwendung nicht
erteilt dem Verwender bei der Uber lassung des
nach Absatz 1 bewilligt, so ist für eine Bewilligung
Zollguts einen Verwendungsschein.
zuständig:
1. für Zollgut, das nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von (3) Werden die Waren durch Anschreibung in die
der Gestellung befreit werden soll, die Zollstelle, Zollgutverwendung übergeführt (§ 39 Abs. 3, § 45
die für diese Befreiung zuständig ist (§ 14 Abs. 3), Abs. 7 des Gesetzes), so erteilt die überwachende
Zollstelle (§ 14 Abs. 2, § 96 Abs. 1) dem Verwender
2. für Waren, die durch Anschreibung in die Zoll-
einen Verwendungsschein, wenn er ein zusätzliches
gutverwendung übergeführt werden sollen (§ 39
Stück der Zollanmeldung abgibt.
Abs. 3, § 45 Abs. 7 des Gesetzes), das Hauptzoll-
amt, das die Anschreibung zuläßt (§ 14 Abs. 2,
§ 96 Abs. 1), § 119
3. für andere Waren die Zollstelle, bei der sie zur Ende der vorübergehenden Verwendung
Zollgutverwendung abgefertigt werden sollen. Die vorübergehende Verwendung von Zollgut en-
Den Antrag kann nur stellen, wer das Zollgut ver- det soweit es nicht vorher in den freien Verkehr
wenden will. Zur Begründung des Antrags sind alle triti, erst mit der Ausfuhr oder neuen Zollbehand-
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun lung.
und auf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewil- § 120
ligung und die zollamtliche Uberwachung der Ver- Ausfuhr von Zollgut
wendung von Bedeutung sind. Ist im Falle der
Nummer 3 kein besonderer Antrag gestellt, so gilt (1) Das Zollgut ist bei der Ausfuhr zu gestellen,
der Zollantrag, das Zollgut zur Zollgutverwendung wenn bei der Bewilligung nicht anderes bestimmt
abzufertigen, zugleich als Antrag auf Bewilligung ist. Das Zollgut ist der überwachenden Zollstelle
der vorübergehenden Verwendung. vorweg vorzuführen, wenn es durch Anschreibung
in den Zollverkehr des Verwenders übergeführt ist
(3) Die Bewilligung nach Absatz 2 wird schriftlich (§ 39 Abs. 3, § 45 Abs. 7 des Gesetzes), kein Verwen-
erteilt. Wenn sich kein Zollgut in der bewilligten dungsschein erteilt ist und die überwachende Zoll-
Zollgutverwendung befindet, kann die Bewilligung stelle nicht nach § 10 zuständig ist. Auch in anderen
jederzeit widerrufen werden. Andernfalls kann die Fällen darf das Zollgut einer anderen als nach § 10
Bewilligung nur so widerrufen werden, daß dem zuständigen Zollstelle vorweg vorgeführt werden,
Verwender mindestens die Zeit dafür zur Verfü- wenn ein Verwendungsschein erteilt ist.
gung steht, das Zollgut sofort auszuführen oder zu
einer neuen Zollbehandlung zu gestellen. § 96 Abs. 2 (2) Ist ein Verwendungsschein erteilt, so sind der
der Reichsabgabenordnung bleibt unberührt. Zollantrag auf zollamtliche Uberwachung der Aus-
fuhr und die Zollanmeldung auf den Verwendungs-
(4) Wird bei einer Bewilligung nicht anderes be- schein zu setzen. War das gestellte Zollgut formlos
stimmt, so ist
zur Zollgutverwendung abgefertigt worden, so ge-
1. die Verwendung des Zollguts im unmittelbaren nügen mündlicher Zollantrag und mündliche Zoll-
oder auch mittelbaren Besitz des Verwenders, anmeldung.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Die Zollstelle prü fl, ob die gestellte Ware die 2. der überwachenden Zollstelle in den von ihr be-
nämliche ist wie d,1s zur Zollgutverwendung abge- stimmten Zeitpunkten, wenn im Falle des § 39
fertigte Zollgut und ob dieses frist- und zweckge- Abs. 3 des Gesetzes kein Verwendungsschein er-
recht verwendet worden ist. Wird nichts Gegentei- teilt ist,
liges feslgestclH, so überwacht die Zollstelle die 3. im übrigen jeder Zollstelle, der der Verwen-
Ausfuhr und bescheinigt sie, wenn das Zollgut nicht dungsschein aus beliebigem Anla-ß vorgelegt
formlos abgefertigt war, dem Verwender. Wird das wird.
Zollgut nicht vollständig gestellt, so wird dem Ver-
wender anhcim~Jestellt, nachzuweisen, auf welchen
§ 123
UmsUinden die Fehlmenge beruht (§ 55 Abs. 7 Satz 2
des Gesetzes). Erneute Gestellung von Zollgut
(4) Wird das Zollgut nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 (1) Das Zollgut darf jeder Zollstelle gestellt wer-
vorweg vorgeführt, so verfährt die ZollsteJle nach den, die für die neue Zollbehandlung zuständig ist.
Absatz 3, bescheinigt das Ergebnis der Prüfung auf Dabei sind die Zollpapiere über die frühere Zoll-
der Zollanmeldung und sichert die Nämlichkeit des behandlung vorzulegen, es sei denn, das Zollgut war
Zollguts. Der Verwender hat das Zollgut anschlie- formlos zur Zollgutverwendung abgefertigt worden.
ßend einer nach § 10 zuständigen Zollstelle zu ge- (2) Auf Antrag entscheidet die Zollstelle vor der
stellen. Diese verfährl nach Absatz 3 Satz 2 und ge- neuen Zollbehandlung, ob anzuerkennen ist, daß
gebenenfalls Satz '.i. keine ungerechtfertigten Zollvorteile entstehen
können. Die Anerkennung kann dahin eingeschränkt
§ 121 werden, daß sie sich nur auf einzelne Bemessungs-
grundlagen (Menge, Beschaffenheit oder Zollwert)
Zollfreiheit bei Instandsetzungen
oder auch nur auf die unmittelbar anschließende
Werdern Beförderungsmittel, Behälter und Lade- Zollbehandlung bezieht.
mittel während der vorübergehenden Verwendung
(3) Bei uneingeschränkter Anerkennung werden
entsprechend der Bewilligung instandgesetzt, so sind
in den Zollbefund über die neue Zollbehandlung
die dabei zwangsläufig anfallenden Waren zollfrei
Menge, Beschaffenheit und Zollwert der Ware im
und treten in den trciPn Verkehr.
Zeitpunkt des Antrags auf die neue Zollbehandlung
aufgenommen. Soweit eine Anerkennung nicht oder
nur eingeschränkt ausgesprochen wird, werden in
§ 122 den neuen Zollbefund auch die früheren Bemessungs-
Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr grundlagen (Menge, Beschaffenheit und Zollwert)
aufgenommen, die noch maßgebend bleiben (§ 55
(1) Die Bemessungsgrundlagen sind nur bekundet
(§ 55 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes), wenn ein Verwen-
Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes). Die Anerkennung wird
dungsschein erteilt ist. wirksam, sobald dem Zollbeteiligten eine Ausferti-
gung des neuen Zollbefunds ausgehändigt ist.
(2) Der Antrag, die Zollvorschriften anzuwenden,
(4) Soweit die Anerkennung· nicht oder nur ein-
die im Zeitpunkt der Entnahme gelten (§ 55 Abs. 8
geschränkt ausgesprochen ist, wird vor jeder weite-
Satz 4 des Gesetzes), ist unter Vorlage des Verwen-
ren Zollbehandlung auf Antrag erneut über die An-
dungsscheins schriftlich bei der Zollstelle zu stellen,
in deren Bezirk sich das Zollgut befindet; für Zoll- erkennung entschieden.
gut, das durch Anschreibung in den Zollverkehr des
Verwenders übergeführt (§ 39 Abs. 3 des Gesetzes)
§ 124
und für das kein Verwendungsschein erteilt ist, ist
der Antrag jedoch bei der überwachenden Zollstelle Zuständigkeit
zu stellen. Der Antrag ist so rechtzeitig vor der be-
(1) Zuständig für Entscheidungen während der
absichtigten Entnahme zu stellen, daß geprüft wer- vorübergehenden Verwendung und für die zoll-
den kann, welche Warenmengen noch vorhanden
amtliche Uberwachung ist
sind. Die Zollstelle kann verlangen, daß ihr das Zoll-
gut vorqeführt wird. 1. die Zollstelle, die den Verwendungsschein erteilt
hat oder der die Waren im Falle der Anschrei-
(3) Wenn der Verwender nach § 55 Abs. 5 Satz 1 bung (§ 39 Abs. 3, § 45 Abs. 7 des Gesetzes) anzu-
des Gesetzes Zollgut in den freien Vc~rkehr ent- melden waren,
nimmt oder einen Antrag nach vorstehendem Ab- 2. nach formloser Abfertigung und im Falle des § 55
satz 2 stellt, hat er die Waren nach ihrer Menge und Abs. 9 des Gesetzes die Zollstelle, bei der oder in
dem Zeitpunkt der Entnahme nach vorgeschriebe- deren Bezirk sich das Zollgut jeweils befindet.
nem Muster in zwei Stücken anzumelden. Die An-
meldung ist abzugeben (2) Für die Erhebung des Zolles ist zuständig
1. unverzüglich der nächsten Zollstelle unter Vor- 1. die Zollstelle, der eine Anmeldung nach § 122
lage des Verwendungsscheins, wenn die Verwen- Abs. 3 abgegeben wird,
dungsfrist mehr als drei Monate beträgt, keine 2. die Zollstelle, die im Falle des § 120 Abs. 3 und 4
Barsid_1-erheil geleistet ist und die Eingangsabga- Fehlmengen feststellt,
ben für die entnommenen Mengen 1 000 Deut.sehe 3. im übrigen die nach Absatz 1 zuständige Zoll-
Mark überschreiten, stelle.
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 597
§ 125 (4) Zuständig für die Bewilligung nach Absatz 2,
Zollgut selbst zu verwenden, ist
Anzeigepflicht
1. für Waren, die durch Anschreibung in die Zoll-
(1) Der Verwender J1c_1I es unverzüglich schriftlich
gutverwendung übergeführt werden sollen (§ 39
1. der nach § 124 Abs. 1 zuständigen Zollstelle anzu-
Abs. 3, § 45 Abs. 7 des Gesetzes), das Hauptzoll-
zeigen, wenn Gesamtrechtsnachfolge eingetreten amt, das die Anschreibung zuläßt (§ 14 Abs. 2,
ist oder sich sonst für die Bewilligung maß- § 96 Abs. 1),
gebende V crhältnisse gcündcrt haben,
2. der nächsten Zollstelle anzuzeigen, wenn Näm- 2. für andere Waren das Hauptzollamt, in dessen
Bezirk das Zollgut verwendet werden soll, bei
lichkeitsmHtel entfernt oder beschädigt worden
oder Umstände eingetreten sind, auf Grund deren nicht ortsgebundener Verwendung das Hauptzoll-
das Zollgut nicht wie bewilligt verwendet wer- amt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen
den kann; zu diesen lhnsti:indcn gehören auch der Sitz (I--Iauptniederlassung), mangels eines solchen
lJnl<~rgang und der Verlust des Zollguts. einen Wohnsitz hat; hat er im Geltungsbereich
des Gesetzes weder einen Sitz (Hauptnieder-
(2) Wenn der Verwend(!f das Zollgut nach § 55 1assung) noch einen Wohnsitz, so ist jedes be-
Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in den freien Verkehr fugte Hauptzollamt zuständig.
entnehmen darf, kann die Anzeige nach Absatz 1
Nr. 2 unterbleiben; das Zollqul ist dann als ent- Das Hauptzollamt kann die in Nummer 2 bezeich-
nommen zu bPhandPln. nete Zuständigkeit auf nachgeordnete Zollstellen
übertragen. In einfachen Fällen kann auch die Zoll-
stelle die Verwendung bewilligen, die das Zollgut
zur Zollgutverwendung abfertigt; § 117 Abs. 2 letz-
§ 126 ter Satz gilt sinngemäß.
Allgemeines (5) Die bleibende Verwendung wird bewilligt
(Absatz 2)
Die Verwendun~J ist. bl<'ibend, wenn die Zoll-
freiheit oder Anwendung eines ermäßigten Zoll- 1. im Falle des Absatzes 4 letzter Satz durch die
satzes nicht davon abhünnt, dc1ß das ZoJlgut wieder Abfertigung des Zollguts zur Zollgutverwendung,
ausgefülirt wird. 2. sonst durch Erteilung eines Erlaub:riisscheins; die
§ 127 Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Bewilligung Die Bewilligung ist im Falle der Nummer l nur er-
(l) Die bleibende Verwendung wird vorbehaltlich teilt, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 des
der Absätze 2 bis 5 vom Bundesminister der Finan- Gesetzes vorgelegen haben; sie kann jederzeit
zen bewilligt. widerrufen werden.
(2) Ist eine bleibende Verwendung nicht nach Ab- (6) Wird bei der Bewilligung nach Absatz 1 oder 2
satz 1 bewilligt, so wird sie nach den Absätzen 3 nichts anderes bestimmt, so ist bewilligt
bis 5 auf Antrag dessen bewilligt, der das Zollgut 1. die Verwendung des Zollguts im unmittelbaren
selbst verwenden oder auch für die Verwendung oder auch mittelbaren Besitz des Verwenders so-
verteilen will. Der Antrag ist schriftlich in zwei wie außerdem jede Beförderung, Lagerung, War-
Stücken zu stellen. Zu seiner Begründung sind alle tung oder auch Pflege des Zollguts, die sich im
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun Rahmen der zugelassenen Verwendung hält,
und auf Verlangen nachzuweisen, die für die Be-
2. die Abgabe des Zollguts an andere Verwender,
willigung und die zollamtliche Uberwachung von
Bedeutung sind. Dabei ist crnch anzugeben, denen die Verwendung solchen ZollgUts bewilligt
ist.
l. ob der Antragsteller die Waren selbst verwenden
oder an andere verteilen will, Mit der Bewilligung, Zollgut selbst zu verwenden,
2. ob der Antragsteller ordnungsgemäß kaufmän- kann die Genehmigung nach § 55 Abs. 6 Satz 2 des
nische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse Gesetzes erteilt und dabei bestimmt werden, welcher
macht. Zollstelle das Zollgut zu gestellen ist. Ferner kann
mit der Bewilligung, Zollgut selbst zu verwenden,
Auf Verlangen sind (~ine Belriebserklärung, in der zugelassen werden, daß Zollgut ohne Zollbehand-
die Verwendung der Waren genau beschrieben ist, lung ausgeführt wird, falls die Ausfuhr auch ohne
sowie eine Zeichnung und Beschreibung der Be- Zollbehandlung gesichert erscheint.
triebsanlagen, in denen die Waren gelagert und ver-
wendet werden sollen, jeweils in zwei Stücken (7) Bei der Bewilligung nach Absatz 1 oder 2 wird
einzureichen. Auf Verlangen ist ferner eine beglau- bestimmt, welche Zollstelle die Zollgutverwendung
bigte Abschrift von den Eintragungen im Handels-, überwacht (überwachende Zollstelle). Ist im Falle
Genossenschafts- oder Vereinsregister beizufügen, des Absatzes 5 Nr. 1 nichts anderes bestimmt, so ist
wenn der Antragsteller dcirin eingetragen ist. die abfertigende Zollstelle die überwachende Zoll-
stelle.
(3) Zuständi~J für die Bewilligung nach Absatz 2,
Zollgut für dir! Verwendung zu verteilen, ist das (8) Fristen nach § 55 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes
Hauptzollamt, in dessen Bezirk oder von dessen Be- können auch nach der Bewilligung gesetzt oder ge-
zirk aus das Zollgut verteilt werden soll. ändert werden.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(9) Sicherheit (§ 55 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes) wachenden Zollstelle so rechtzeitig zu stellen, daß
kann auch nach der Bewilligung verlangt werden. geprüft werden kann, welche Warenmengen noch
vorhanden sind.
(10) Verwender ist die Person, der die bleibende
Verwendung bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die
treten an ihre Stelle. Einzelrechtsnachfolgern kann Zollstelle verlangen, daß das Zollgut ihr oder einer
auf ihren Antrag der Verwendungsverkehr über- anderen Zollstelle vorgeführt wird. Mit der Anmel-
tragen werden. dung (Absatz 1) sind die Zollpapiere über die
frühere Zollbehandlung der Waren vorzulegen. Ist
§ 128
das nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden
Abfertigung des Zollguts Menge, Beschaffenheit und Zollwert der Waren im
(1) Den Zollantrag, Zollgut zur Zollgutverwen- Zeitpunkt der Abfertigung zur Zollgutverwendung
dung abzufertigen, darf nur der Verwender stellen. von Amts wegen ermittelt, erforderlichenfalls ge-
Der Erlaubnisschein ist mit der Zollanmeldung vor- schätzt.
zulegen, wenn die Verwendung weder nach § 127 (5) Zuständig für die Erhebung des Zolles nach
Abs. 1 bewilligt ist noch durch die Abfertigung zur § 55 Abs. 8 des Gesetzes ist die überwachende Zoll-
Zollgutverwendung bewilligt wird (§ 127 Abs. 5 stelle.
Nr. 1). Die Zollanmeldung ist in drei Stücken abzu-
§ 131
geben; die Zollstelle kann auf das dritte Stück ver-
zichten, wenn dieses für die zollamtliche Uber- Erneute Gestellung von Zollgut
wachung nicht benötigt wird. (1) Verteiler dürfen Zollgut nach § 55 Abs. 6 des
(2) Ist Sicherheit verlangt, so wird das Zollgut Gesetzes jeder Zollstelle gestellen, die für die neue
dem Verwender erst überlassen, nachdem die Sicher- Zollbehandlung zuständig ist.
heit geleistet ist. (2) Will ein Verwender, der nicht Verteiler ist,
(3) Das Zollgut wird formlos zur Zollgutverwen- Zollgut zu einer neuen Zollbehandlung gestellen und
dung abgefertigt, wenn die bleibende Verwendung ist die Genehmigung nach § 55 Abs. 6 Satz 2 des Ge-
nach § 127 Abs. 1 bewilligt ist und die Bewilligung setzes nicht bereits mit der Bewilligung erteilt wor-
nichts anderes vorsieht. Es genügt mündlicher Zoll- den (§ 127 Abs. 6 Satz 2), so hat der Verwender die
antrag und mündliche Zollanmeldung; § 13 des Ge- Genehmigung schriftlich zu beantragen und dabei
setzes bleibt unberührt. das wirtschaftliche Bedürfnis darzutun und auf Ver-
langen nachzuweisen. Uber den Antrag entscheidet
die überwachende Zollstelle; sie kann die Entschei-
§ 129
dung in einfach gelagerten Fällen einer anderen
Verteilung und Abgabe von Zollgut Zollstelle überlassen. Die Genehmigung wird schrift-
lich erteilt. Die Zollstelle, die die Gestellung ge-
Im Falle des § 55 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes geht
Zollgut mit der Ubergabe in den Zollverkehr des nehmigt hat, ist zuständige Zollstelle für die
empfangenden Verwenders über. Wird nichts ande- Gestellung; ist sie für die neue Zollbehandlung nicht
zuständig, so bestimmt sie bei der Genehmigung,
res bestimmt, so haben sich der verteilende oder
welcher Zollstelle das Zollgut gestellt werden darf.
abgebende Verwender und der empfangende Ver-
wender die Ubergabe nach vorgeschriebenem (3) Bei der Gestellung im Falle des Absatzes 1
Muster gegenseitig zu bestätigen. oder des § 127 Abs. 6 Satz 2 oder mit dem Antrag
auf Genehmigung (Absatz 2) sind die Zollpapiere
§ 130 über die frühere Zollbehandlung der Waren vorzu-
legen. § 130 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden.
Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr
(4) § 123 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
(1) Wird Zollgut in den freien Verkehr entnom-
men, so sind die Waren nach ihrer Menge und dem
§ 132
Zeitpunkt der Entnahme der überwachenden Zoll-
stelle nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stük- Anzeigepflicht, Anschreibungen
ken anzumelden (1) Der Verwender hat es unverzüglich der über-
1. gleichzeitig mit etwaigen Anträgen nach Absatz 2 wachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen, wenn
oder 3,
1. Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist oder sich
2. sonst bis zum dritten Werktag des folgenden Mo- sonst für die Bewilligung maßgebende Verhält-
nats. nisse geändert haben,
(2) Für die Genehmigung nach § 55 Abs. 5 Satz 3 2. Umstände eingetreten sind, auf Grund deren das
des Gesetzes ist die überwachende Zollstelle zustän- Zollgut nicht wie bewilligt verwendet werden
dig. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Das wirt- kann; zu diesen Umständen gehören auch der
schaftliche Bedürfnis ist darzutun und auf Verlangen Untergang und der Verlust des Zollguts.
nachzuweisen. Die Genehmigung wird schriftlich er- (2) Wenn der Verwender das Zollgut nach § 55
teilt. Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes in den freien Verkehr
(3) Der Antrag, die Zollvorschriften anzuwenden, · entnehmen darf, kann die Anzeige nach Absatz 1
die im Zeitpunkt der Entnahme gelten (§ 55 Abs. 8 Nr. 2 unterbleiben; das Zollgut ist dann als ent-
Satz 4 des Gesetzes), ist schriftlich bei der über- nommen zu behandeln.
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 599
(3) WCnn die bleibende Verwendung durch einen (3) Schiffsbedarf darf nur an den Schiffsführer
Erlaubnisschein bewilligt ist oder es bei der Be- oder den Schiffseigner bezugsberechtigter Schiffe
willigung angeordnet ist, hat der Verwender nach oder einen von ihnen beauftragten Vertreter abge-
Weisung der überwachenden Zollstelle Anschrei- geben und nur von diesen Personen bezogen wer-
bungen über die Warenbewegung und die Verwen- den; dies gilt nicht für Waren, die ohne Erlaß, Er-
dung zu führen. Als solche Anschreibung können stattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien
betriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden, so- Verkehr des Zollgebiets in Freihäfen ausgeführt
weit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Be- worden sind. Bezugsberechtigt sind Schiffe, die nach-
stand und die Verwendung sowie den Anfall von weisbar
Nebenerzeugnissen und Abfällen übersichtlich 1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen
wiedergeben. Die überwachende Zollstelle kann auf oder über das Küstengebiet (Anlage 2) hinaus-
die Anschreibungen verzichten, soweit ihr die zoll- fahren, oder
amtliche Uberwachung nicht gefährdet erscheint.
2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen,
Alle Unterlagen, die der Verwender für das Zollgut
der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen
auf Grund von Zollvorschriften erhält, sind gesam-
Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deut-
melt und geordnet aufzubewahren und, wenn auf
sche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen
Anschreibungen nicht verzichtet wird, den Anschrei-
Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug
bungen beizufügen.
des Schiffsbedarfs verlassen.
(4) Erstreckt sich eine Inventur des Verwenders
Für im Geltungsbereich des Gesetzes beheimatete
auf Waren, für die ihm die Zollgutverwendung be-
Wassersportfahrzeuge (§ 48 Abs. 9 Satz 2) hängt die
willigt ist, so hat er der überwachenden Zollstelle
Bezugsberechtigung auch davon ab, daß mit ihnen
den Zeitpunkt so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine
eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer ange-
zollamtliche Bestandsaufnahme mit der Inventur
treten wird und sich der Schiffsführer oder Schiffs-
verbunden werden kann.
eigner gegenüber der für den ständigen Liegeplatz
des Wassersportfahrzeugs zuständigen Zollstelle
nachweislich verpflichtet hat, an Bord Anschreibun-
Zu§§ 51 und 58 des Gesetzes
gen über den Bezug des Schiffsbedarfs sowie über
Nichtbeachtung von Zollvorschriften Zeitpunkt und Ort des Beginns und des Endes der
Reise nach vorgeschriebenem Muster zu führen; der
§ 133 Schiffsbedarf darf nur in Mengen abgegeben und
bezogen werden, die dem Bedarf für die bevor-
Zollgut wird durch jede Handlung der zoll-
amtlichen Uberwachung vorenthalten oder entzogen stehende Reise entsprechen.
oder unzulässig verändert, die diesen Erfolg herbei- (4) Von der Bezugsberechtigung nach Absatz 3
führt; auf die Vorstellungen des Handelnden kommt sind ausgenommen
es dabei nicht an. Ein Unterlassen steht dem Han- 1. Schiffe der gewerblichen Personenschiff ahrt im
deln gleich, soweit eine Rechtspflicht zum Handeln Verkehr zwischen deutschen Häfen und de-r Insel
besteht. Helgoland,
§ 134 2. Schiffe, die nach § 2 Abs. 5 Satz 2 vom Zoll-
Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 2 des straßenzwang befreit sind,
Gesetzes sind auch erfüllt, wenn 3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft
1. die Abfertigung zu dem besonderen Zollverkehr bewegt werden,
weder von demjenigen noch für denjenigen be- 4. Wassersportfahrzeuge (§ 48 Abs. 9 Satz 2), deren
antragt war, der den Zollantrag auf Grund einer Führer oder Eigner vom Bezug ausgeschlossen
Bewilligung stellen durfte, oder sind.
2. die Bewilligung sich nach ihrem Inhalt nicht auf Hat der Führer oder Eigner eines Wassersportfahr-
eine Ware wie die abgefertigte bezieht. zeugs Schiffsbedarf unberechtigt bezogen oder die
übernommenen Pflichten (Absatz 3 Satz 3) nicht er-
füllt, so schließt ihn das für den ständigen Liege-
Zu § 60 des Gesetzes platz des Fahrzeugs zuständige Hauptzollamt für
§ 135 mindestens 3 Monate, jedoch höchstens 3 Jahre vom
Bezug aus. Bei geringfügigen Verstößen kann das
Handel mit Schiffs- und Reisebedarf
Hauptzollamt vom Ausschluß absehen.
(1) Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen ist jede
(5) Schiffsbedarf muß im Falle des Absatzes 3 bei
Abgabe von Waren zum Ausrüsten von Schiffen
der Lieferung im Freihafen von einem Lieferzettel
sowie von Mundvorrat und Schiffsvorrat an ein
nach vorgeschriebenem Muster begleitet sein, auf
Schiff im Freihafen, wenn sich das Lager des Ab-
dem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren
gebenden im Freihafen befindet.
sowie Name, Art und Fahrtziel des Schiffes - bei
(2) Handel mit Reisebedarf im Freihafen ist jede Wassersportfahrzeugen (§ 48 Abs. 9 Satz 2) auch
Abgabe von Waren, die nach den Umständen dazu Dauer der Reise und Zahl der Teilnehmer - ver-
bestimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf ver- zeichnet sind. Die Oberfinanzdirektion kann an-
wendet zu werden, wenn sich das Lager des Ab- ordnen, daß der Händler Durchschriften der Lief er-
gebenden im Freihafen befindet. zettel an von ihr bestimmte Dienststellen sendet.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(6) Die Absi.ilze 3 und 4 9elten nicht iür Mineralöl, Weisung der Oberfinanzdirektion begleitet sind, aus
Schmierstoffe und Bunkerkohlen. Mineralöl darf nur denen Herkunft und Bestimmung ersichtlich sind.
an Schiffe ab~JP~Jcben werden, die es im Zollgebiet Dies gilt nicht für Waren, die
zollfn~i odPr irn Fn:ih,tlcn rwch § 63 Abs. 2 des Ge- 1. von Personen, die über den Freihafen ein- oder
setzes verbrc1twlwn dürfen. Mineralöl, das ohne ausreisen, als Reisebedarf mitgeführt werden,
Erlaf\ Ersli1tl u1HJ oder Verq(itunq von Zoll aus dem oder
freien Verkcih r dt•s Zoll(J('l>ids in Preibäfen aus- 2. ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll
geführt worden isl, ddrl i<'doch mich an andere aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den
Schiffe c1h~J(\JPIH•n wc•rdP11. Freihafen ausgeführt worden sind und dort dem
(7) RcisebcdMI clclrf nur in den vom Hdl1ptzollamt privaten oder beruflichen Gebrauch oder Ver-
bestimmlt'.ll V(:rk<1ufsslellen und nur an Reisende brauch von Personen dienen.
abgegeben wc•1d1'n, die auf bezugsberechtigten Schif- Darüber hinaus kann das Hauptzollamt, soweit ihm
fen (Ahsalz ]) aus dem Frc~ihafen in das Zollausland die Zollbelange nicht gefährdet erscheinen, für ein-
reisen. Diese ßcschränktmg gilt nicht für Waren, zelne Fälle zulassen, daß \!\Taren ohne Belege beför-
die ohne Erlan, Erstattunq oder Vergütung von Zoll dert werden.
aus dem freien Verkehr d('S Zollqebiels in Freihüten
ausw~führl worden sind.
Zu§ 61 des Gesetzes
§ 1:rn § 138
Anderer Warenhandel Warenlagenmg, Umwandlung
(1) Wc1n)n dürfen weder im Reisegewerbe noch (1) Für die übliche Lagerbehandlung gilt § 91
in Wohnungen feilgeboten oder angekauft werden. Abs. 1 ; an die Stelle der Lagerzollstelle tritt die
Das Hauptzollamt kann für einzelne Fälle Ausnah- durch die Oberfinanzdirektion bestimmte Zollstelle.
men für Wc1ren des täglichen Bedarfs zulassen, die Ein Zollvorteil im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 des
ohne Erlaß, Erstaltung oder Vergütung von Zoll Gesetzes liegt stets vor, wenn für die Waren infolge
aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Frei- der Lagerbehandlung bei einer späteren Abfertigung
hafen ausgeführt worden sind. Die Zulassung hängt zum freien Verkehr ein niedrigerer Zoll zu entrich-
davon ab, daR dcllür ein Bedürfnis bt~steht und dem ten wäre.
Hauptzollc1m1 di<~ Zollhelange nicht gefährdet er- (2) Für die Zulassung der Lagerung nach § 61
scheinen. Abs. 2 des Gesetzes ist das von der Oberfinanz-
(2) Andere Personen als l Iündler mit Schiffs- oder direktion dafür bestimmte Hauptzollamt zuständig.
Reisebedarf (§ 60 Abs. 2 dl:S Gesetzes) dürfen auf Der Antrag auf Zulassung ist von dem Lagerhalter
Schiffen Warenbestellun~Jen nur mit Genehmigung schriftlich zu stellen. Zur Begründung des Antrags
des Hauptzollamts aufsuclwn. ist darzutun und auf Verlangen nachzuweisen,
1. welche Waren (Beschaffenheit, Menge) gelagert
(3) Waren derselben Tc.ni !stelle his zu einem Roh-
werden sollen,
gewicht von 50 Kilogramm (Waren in kleinen Men-
gen) dürfen nur e:rwurben und abgefJeben werden 2. welche Anlagen für die Lagerung ausgenutzt wer-
den sollen,
1. im Rahmen der üblichen Gefälligkeiten des täg-
3. aus welchen Gründen und für welche Zeit es die
lichen Lebens,
wirtschaftliche Ausnutzung dieser Anlagen erfor-
2. als Schiffs- oder Reisebedi:lrf nach § 135, dert, die Lagerung zu bewilligen,
3. als übliche Muster 0<for Proben im Handelsver- 4. ob und gegebenenfalls wie die Waren während
kehr, der Lagerung behandelt werden solhm.
4. zu gewerblichen Zwecken gegen Empfangsbe-
Die Zulassung wird schriftlich erteilt.
scheinigung; der Abgebende hat die Bescheini-
gung bei der nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes vor- (3) Für die Uberwachung der Umwandlung nach
geschriebenen Buchführung aufzubewahren. § 61 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes sind die von der
Oberfinanzdirektion dafür bestimmten Zollstellen
Darüber hinaus kann das Hauptzollamt, soweit ihm
zuständig. Für die Bewilligung der Umwandlung
die Zollbelange nicht gefährdet erscheinen, für ein-
nach § 61 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ist das von der
zelne Fälle zulassen, daß in kleinen Mengen Waren
Oberfinanzdirektion dafür bestimmte Hauptzollamt
erworben oder abgegeben werden, die ohne Erlaß,
zuständig; § 116 gilt sinngemäß.
Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien
Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen aus-
geführt worden sind, die im Freihafen versteigert Zu §§ 62 und 63 des Gesetzes
werden oder die beim Umschlag oder auch bei
der Lagerung anfallen (wie Fegsel, Brennholz oder § 139
nur noch teilweis0 oder beschränkt genießbare Le-
bensmittel). Warenbearbeitung und -verarbeitung,
Warenverbrauch und -gebrauch
§ 137
( 1) Für die Zulassung nach § 62 Abs. 2 des Ge-
Warenbeförderung setzes ist das von der Oberfinanzdirektion dafür
Waren dürfen innerhalb des Freihafens nur beför- bestimmte Hauptzollamt zuständig. Der Antrag ist
dert werden, wenn sie von Belegen nach näherer schriftlich zu stellen. Zur Begründung sind alle
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 601
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun 3. die in § 69 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten
und auf Verlanr1en nachzuweisen, die für die Zulas- Pflichten
sung und für die zollamtliche Uberwachung von entsprechend.
Bedeutung sind. Im Falle des § 62 Abs. 2 Satz 3
(4) Die Freihafenverwaltung hat nach näherer
des Gesetzes gilt § 104 Abs. 4 sinngemäß. Die Zu-
Weisung der Oberfinanzdirektion dafür zu sorgen,
lassung wird schriftlich erteilt.
daß der Freihafen außerhalb von Gebäuden so aus-
(2) Abweichend von Absatz 1 können gering- reichend beleuchtet wird, daß die zollamtliche Uber-
fügige Inslandselzungcn an auszuführenden Waren wachung gewährleistet ist.
auf mündlichen Antrag von allen Zollstellen formlos
(5) In den Freihäfen dürfen Waren im Freien in-
zugelassen werden, die die Oberfinanzdirektion da-
nerhalb einer Entfernung von drei Metern vom
für bestimmt lrnt.
Zollzaun nur mit Zustimmung des Hauptzollamts
(3) Für die Zulassung von Ausnahmen nach § 63 gelagert oder abgestellt werden.
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ist die Oberfinanzdirek-
tion zuständig. § 142
Uberschreiten der Freihafengrenze
Zu § 66 des Gesetzes (1) Die Freihafengrenze (Zollgrenze und Grenze
§ 140 gegenüber anderen Zollfreigebieten) darf nur an
Buchführungspflichtige Personen denjenigen Ubergängen und zu denjenigen Zeiten
überschritten werden, die vom Hauptzollamt für den
(1) Das Hauptzollamt kann die kaufmännische jeweiligen Verkehr oder auch den jeweiligen Per-
Buchführung als Buchführung nach § 66 Abs. 1 des sonenkreis zugelassen sind.
Gesetzes anerkennen, soweit es sich um Waren
handelt, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets (2) Der Grenzpfad innerhalb des Freihafens darf
ohne Erlaß, Erslatt.ung oder Vergütung von Zoll und nur mit Erlaubnis des Hauptzollamts betreten wer-
Verbrauchsteuern und ohne Ausfuhrvergünstigun- den.
gen nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol
in den Freihafen ausgeführt worden sind. Zu§§ 67, 71 und 73 des Gesetzes
(2) Personen, die nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes
Buch zu führen haben, haben der von der Ober- § 143
finanzdirektion bestimmten Zollstelle den Zeitpunkt Halte- und Bordezeichen
einer Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine In
zollamtliche Bestandsaufnahme mit der Inventur 1. den Gewässern und Watten zwischen der Ho-
verbunden werden kann. heitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste,
§ 141
2. dem Zollgrenzbezirk,
3. den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten
Zollzaun, Grenzstreifen, Beleuchtung
verlangen Zollboote und Zollflugzeuge durch die in
(1) Die Freihafenverwaltung hat den Freihafen zu Anlage 4 aufgeführten Zeichen, daß Schiffsführer
Land nach näherer Weisung der Oberfinanzdirek- halten oder das Borden ermöglichen.
tion zollsicher zu umfrieden. Die Umfriedung soll
aus einem mindestens drei Meter hohen eisernen
Zollzaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen von Zu § 69 des Gesetzes
höchstens vier Zentimetern Länge und Breite beste- § 144
hen. Wo das Gelände beiderseits der Zollgrenze
verschieden hoch ist, soll der Zollzaun von der Umschlossene Grundstücke
Sohle der höchsten Stelle gerechnet mindestens drei Grundstücke sind umschlossen (§ 69 Abs. 3 Satz 1
Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das Wasser des Gesetzes), wenn sie derart umfriedet sind, daß
stößt, soll als Abschluß rechtwinklig zum Zaun eine sie nur unter Uberwindung von Schwierigkeiten be-
mindestens zwei Meter breite, mit Spitzen bewehrte treten werden können. Mit Gebäuden unmittelbar
Wand von Eisenblech oder ein mehrere Meter brei- verbunden sind nur solche Grundstücke, die unmit-
tes Maschendrahtgitter angebracht sein. telbar den Zwecken eines bestimmten Gebäudes
(2) Die Freihafenverwaltung hat auf Verlangen dienen (z.B. Höfe, Hausgärten, Lagerplätze) und an
der Oberfinanzdirektion den Freihafen auch zu das Gebäude stoßen. Den Zwecken eines bestimm-
Wasser außerhalb der Ein- und Ausfahrten zollsicher ten Gebäudes dienen nicht Grundstücke größeren
zu umfrieden. Umfangs (z. B. Wildparks, Viehweiden), auf denen
sich Gebäude befinden.
(3) Im Freihafen gelten
1. innerhalb eines Streifens von drei Metern vom
Zu § 72 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 des Gesetzes
Zollzaun die in den Sätzen 1 bis 5 des § 69
Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Beschränkungen § 145
und Befugnisse,
Handel mit unverzolltem Schiffs- und Reisebedarf
2. innerhalb eines Streifens von sechs Metern vom
Zollzaun die in Satz 6 des § 69 Abs. 1 des Geset- (1) Mit unverzolltem Schiffsbedarf handelt, wer
zes bezeichnete Befugnis, Waren zum Ausrüsten von Schiffen sowie Mund-
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
vorrat und Schiffsvorrat als Zollgut oder mit dem Flugplänen (z.B. Sonderfahrten, Sonderflüge, Ver-
Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung von frühungen und Verspätungen) mitzuteilen, soweit
Zoll an ein Schiff abgibt. Dem Zollgut stehen auf die Zollstelle nicht darauf verzichtet.
dem Bodensee alle WcJien gleich, die nicht aus dem
freien Verkehr des Zollgebiets stammen.
Zu § 79 Abs. 1 des Gesetzes
(2) Mit unverzolltem Reisebedarf handelt, wer
Waren als Zollgut oder mit dem Anspruch auf Erlaß, § 148
Erstattung oder Vergütung von Zoll abgibt, die nach
den Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden Pauschalierte Abgabensätze
als Reisebedarf verwendet zu werden. Dem Zollgut (1) Für eingangsabgabenpflichtige Waren, die
stehen auf dem Bodensee alle Waren gleich, die 1. weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-
nicht aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stam-
wendung bestimmt sind und
men.
2. insgesamt nicht mehr als 240 Deutsche Mark wert
(3) Unverzollter Schiffsbedarf darf nur an den
sind,
Schiffsführer oder den Schiffseigner bezugsberech-
tigter Schiffe oder einen von ihnen beauftragten werden die Eingangsabgaben nach den in Absatz 2
Vertreter abgegeben und nur von diesen Personen festgesetzten pauschalierten Sätzen erhoben.
bezogen werden. § 135 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4
(2) Es gelten folgende pauschalierte Eingangs-
ist anzuwenden. Bei der Abgabe des Schiffsbedarfs
abgabensätze:
ist in der Anmeldung, die im Zusammenhang mit
der Ausfuhr abzugeben ist, Name, Art und Fahrt- Waren aus
ziel des Schiffes -- bei Wassersportfahrzeugen (§ 48 dem freien
Verkehr eines andere Waren
Abs. 9 Satz 2) auch Dauer der Reise und Zahl der EWG-Mitglied-
staates
Teilnehmer - anzugeben. Die Zollstelle, bei der
die Anmeldung abgegeben wird, kann verlangen,
daß der Schiffsbedarf von einem Beleg mit den DM je Kilogramm
gleichen Angaben begleitet wird; dieser Beleg ver- 1. Kaffee, auch ent-
bleibt beim Bezugsberechtigten. Wird unverzollter koffeiniert, nicht geröstet 4,- 4,80
Schiffsbedarf aus dem Zollgebiet auf ein Schiff im soweit im
Freihafen gebracht, so ist § 135 Abs. 5 anzuwenden; Reiseverkehr
die nach § 10 zuständige Zollstelle bestätigt die zollfrei
4,-
Ausfuhr in den Freihafen auf dem Lieferzettel. Die
vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Mi- 2. Kaffee, auch ent-
neralöl, Schmierstoffe und Bunkerkohlen. koffeiniert, geröstet, und
Kaffeemittel 5,- 6,-
(4) Unverzollter Reisebedarf darf nur in den vom soweit im
Hauptzollamt bestimmten Verkaufsstellen und nur Reiseverkehr
zollfrei
abgegeben werden 5,-
1. in Seezollhäfen an Reisende, die auf bezugs- 3. Auszüge oder Essenzen
berechtigten Schiffen (§ 135 Abs. 3) in das Zoll- aus Kaffee, Zubereitun-
ausland reisen, gen auf der Grundlage
2. auf · Zollflugplätzen an Reisende, die auf dem solcher Auszüge oder Es-
Luftweg unmittelbar in ein nicht zur Europäischen senzen 14,60 17,80
soweit im
Wirtschaftsgemeinschaft gehörendes Gebiet (Ar- Reiseverkehr
tikel 227 Abs. 1 und 4 des Vertrags zur Gründung zollfrei
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) reisen. 14,60
4. Tee 4,40 6,-
soweit im
Zu § 72 Abs. 2 des Gesetzes Reiseverkehr
zollfrei
§ 146 4,40
5. Auszüge oder Essenzen
Ubertragung von Ermächtigungen
aus Tee, Zubereitungen
Die Ermächtigungen des § 72 Abs. 2 des Gesetzes auf der Grundlage solcher
werden auf die Oberfinanzdirektionen übertragen. Auszüge oder Essenzen 12,- 15,-
soweit im
Reiseverkehr
Zu § 75 Abs. 2 des Gesetzes zollfrei
12,-
§ 147
DM je 1 /i-Flasche
Abweichungen von Fahr- und Flugplänen 6. Schaumwein aus frischen
Jeder in Betracht kommenden Zollstelle sind Weintrauben, in Flaschen
rechtzeitig auch Abweichungen von den nach § 75 mit einem Inhalt bis zu
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes mitzuteilenden Fahr- und 0,750 Liter (1 /i-Flasche) 1,80 2,30
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 603
Waren aus § 88 Abs. 6 Satz 2, § 90 Abs. 2 Satz 3, § 91 Abs. 2,
dem freien § 93 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 96
V<'rkc>hr eines andere Waren
EWC-Mit~Jlied- Abs. 2, § 97, § 98 Abs. 2, § 107 Abs. 8 Satz 1, § 122
stilates
Abs. 3, § 125, § 130 Abs. 1 oder § 132 Abs. 1 oder 4
nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder un-
DM je Liter
richtig erfüllt,
7. Wermutwein und ande-
rer aromatisierter Wein 1,- 1,30 2. als Schiffsführer einer Vorschrift des § 8 Abs. 3,
des § 11 Abs. 1 Satz 1 oder des § 82 Abs. 1 Satz 2
8. Branntwein, Likör und über das Führen von Zollzeichen zuwiderhandelt,
andere alkoholische Ge-
tränke, ausgenommen 3. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2, des § 98
Wein aus frischen Wein- Abs. 1 Satz 3 oder des § 132 Abs. 3 Satz 4 über
trauben 6,- 6,80 das Aufbewahren, des § 13 Abs. 1 Satz 1 über die
Abgabe oder des § 22 Abs. 4 über die Vorlage von
DM je Stück Unterlagen zuwiderhandelt,
9. a) Zigaretten, 4. entgegen § 12 Abs. 5 gestellte Waren ohne Ein-
bis zu 600 Stück 0,06 0,09 verständnis der Zollstelle vom Platz der Gestel-
b) Zigarren lung entfernt,
mit einem Gewicht 5. entgegen § 86 Abs. 2, § 94 Abs. 2 Satz 2 oder
bis zu 3 Gramm, Abs. 3 Satz 2 oder § 120 Abs. 1 Satz 2 Zollgut
bis zu 300 Stück 0,06 0,20 nicht vorführt,
c) Zigarren 6. als Niederlagehalter oder Lagerinhaber entgegen
mit einem Gewicht § 89 Abs. 4 Satz 1 bauliche Änderungen der La-
von mehr als 3 Gramm, gerstätten oder Änderungen der zollsicheren Ein-
bis zu 200 Stück 0,10 0,40 richtung von Zollniederlagen oder Zollverschluß-
lagern ohne vorherige Zustimmung des Haupt-
DM je Kilogramm
zollamts vornimmt,
d) Rauchtabak
bis zu 1 Kilogramm 12,- 47,- 7. als Niederlagehalter oder Lagerinhaber der Vor-
schrift des § 98 Abs. 1 Satz 1 oder als Veredeler
DM je volle 5 Liter der Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 1 oder des
10. a) Vergaserkraftstoff 1,85 1,95 § 116 Abs. 2 über Aufzeichnungen oder als Ver-
b) Dieselkraftstoff 1,70 1,80 edeler der Vorschrift des § 115 Abs. 6 Satz 1 oder
c) Schmieröl 2,- 2,50 als Verwender der Vorschrift des § 132 Abs. 3
Satz 1 über Anschreibungen zuwiderhandelt.
v. H. des Wertes
11. andere Waren, ausgenom- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1
men Äthylalkohol (auch Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor-
vergällt), Sprit (auch ver- sätzlich oder fahrlässig
gällt), Bier und bierähn- 1. einer Vorschrift des § 135 Abs. 3, 5, 6 Satz 2 oder
liche Getränke 5 15 Abs. 7 über den Handel mit Schiffs- oder Reise-
bedarf in einem Freihafen oder des § 145 Abs. 3
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich oder 4 über den Handel mit unverzolltem Schiffs-
auf das Eigengewicht. oder Reisebedarf im Zollgrenzbezirk oder im Zoll-
binnenland zuwiderhandelt,
(3) Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht
anzuwenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der 2. entgegen § 136 in einem Freihafen ohne Zulas-
Eingangsabgaben herangezogen wird, ihre Erhe- sung oder Genehmigung des Hauptzollamts Wa-
bung nach dem Zolltarif und nach den in Betracht ren im Reisegewerbe oder in Wohnungen feil-
kommenden Steuergesetzen vor der Anforderung bietet oder ankauft oder Warenbestellungen auf
der Eingangsabgaben beantragt; der Antrag muß Schiffen aufsucht oder Waren in kleinen Men-
sich auf alle gleichzeitig zu behandelnden Waren be- gen verbotswidrig erwirbt oder abgibt,
ziehen. Die pauschalierten Abgabensätze gelten fer- 3. entgegen § 137 in einem Freihafen Waren ohne
ner nicht für die in Absatz 2 bezeichneten Waren vorgeschriebene Belege befördert,
in größeren als den dort bezeichneten Mengen.
4. als Buchführungspflichtiger in einem Freihafen
entgegen § 140 Abs. 2 den Zeitpunkt einer In-
§ 148a ventur der zuständigen Zollstelle nicht oder nicht
Zollordnungswidrigkeiten rechtzeitig anzeigt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1 5. entgegen § 141 Abs. 5 in einem Freihafen ohne
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor- Zustimmung des Hauptzollamts Waren innerhalb
sätzlich oder fahrlässig einer Entfernung von drei Metern vom Zollzaun
1. eine Anzeige- oder Meldepflicht nach § 2 Abs. 4, lagert oder abstellt,
§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2, 6. entgegen § 142 die Freihafengrenze außerhalb zu-
§ 12 Abs. 4, § 79 Abs. 2 Satz 1, § 82 Abs. 2 Satz 1, gelassener Ubergänge oder Zeiten überschreitet
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
oder den Grenzpfad ohne Erlaubnis des Haupt- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
zollamtes betritt. auch im Land Berlin.
§ 149 § 150
Geltung in Berlin Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
leitungsgesetzes vom 4. Junucu 1952 (Bundesgesetz-
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)
Fahrtstrecken im unmittelbaren Verkehr 4. gestrichen,
zwischen Häfen des Zollgebiets 5. kürzeste Strecken vom Osthafen und vom
durch Zollfreigebiete Kaiserhafen I bis zur Seezollgrenze bei Bremer-
(Gewässer zwischen der Hoheitsgrenze haven im Verkehr zwischen diesen Seezollhäfen
und der Zollgrenze an der Küste und anderen Häfen des Zollgebiets,
sowie Freihäfen)
1. Kürzeste Strecken durch den Alten Freihafen 6. kürzeste Strecke im Seehafen Bremerhaven zwi-
Hamburg zwischen allen Wasserübergängen an schen dem Kaiserhafen I und dem Osthafen,
der Freihafengrenze, 7. gestrichen,
2. kürzeste Strecken im Verlauf des Waltershofer 8. Fährstrecke zwischen dem Hafen Eckwarder-
und Griesenwerder Hafens durch den Freihafen hörne und dem Seezollhafen in Wilhelmshaven,
Waltershof vom Parkhafen zum Köhlbrand und
umgekehrt, 9. kürzeste Strecken durch das Zollfreigebiet der
3. Durchfahrt auf dem Nord-Ostsee-Kanal durch
Unterems und durch den Freihafen Emden,
den Freihafen Kiel, 10. gestrichen.
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 8, § 61 Abs. 9
und § 135 Abs. 3 Nr. 1)
Küstengebiet dem Punkt ½ sm südwestlich 54 ° 03' 02"
N-Breite, 08° 04' 56" O-Länge (Tonne H 1),
Das Gebiet vor der deutschen Küste (Küsten-
gebiet) wird seewärts wie folgt begrenzt: e) durch die Gerade ½ sm südwestlich parallel
I. In der Nordsee zur Verbindungslinie der Punkte 54° 03' 02"
N-Breite, 08° 04' 56" O-Länge (Tonne H 1)
a) durch die Gerade 2 sm seewärts parallel
zur Verbindungslinie der Punkte 53° 38' 35" und 54 ° 09' 04" N-Breite, 07° 53' 30" O-Länge
N-Breite, 06° 17' 03" O-Länge (Tonne J/E 2) (Tonne Helgoland),
und 53° 44' 57" N-Breite, 06° 24' 15" O-Länge f) durch die Gerade ½ sm südwestlich von
(Tonne J/E 3), Punkt 54 ° 09' 04" N-Breite, 07° 53' 30"
b) durch die Gerade 1,5 sm seewärts parallel O-Länge (Tonne Helgoland) zu Punkt 54° 10'
zur Verbindungslinie der Punkte 53° 44' 57" 42" N-Breite, 07° 48' 14" O-Länge (Tonne
N-Breite, 06° 24' 15" O-Länge (Tonne J/E 3) HSG),
und 53° 51' 12" N-Breite, 07° 37' 36" O-Länge
(Tonne J/E 11), g) durch die Gerade von Punkt 54 ° 10' 42"
N-Breite, 07° 48' 14" O-Länge (Tonne HSG)
c) durch die Gerade 1,5 sm seewärts parallel
zu Punkt 54 ° 14' 29" N-Breite, 07° 49' 49"
zur Verbindungslinie der Punkte 53° 51' 12"
N-Breite, 07° 37' 36" O-Länge (Tonne J/E 11) O-Länge (Tonne Sellebrunn),
und 53° 57' 24" N-Breite, 07° 53' 06" O-Länge h) durch die Gerade von Punkt 54 ° 14' 29"
(Tonne J/E 13), N-Breite, 07° 49' 49" O-Länge (Tonne Selle-
d) durch die Gerade vom nördlichen Punkt der brunn) zu dem Punkt ½ sm westlich 54° 12'
unter c) bezeichneten Begrenzungslinie zu 21" N-Breite, 08° 08' 45" O-Länge (Tonne 3),
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 605
i) durch die Geraden ½ sm jeweils seewärts f) durch die Gerade 54c 31' 00" N-Breite, 10° 18'
parallel zu den Verbindungslinien der Punkte 24" O-Länge und 54° 35' 00'' N-Breite, 10°
54° 12' 21" N-Breite, 08° 08' 45" O-Länge 33' 24" O-Länge,
(Tonne 3). 54° 33' 00" N-Breite, 08° 05' 00" g) durch die Gerade 54 ° 35' 00" N-Breite, 10°
O-Länge (Tonne 6), 54° 54' 30" N-Breite, 08° 33' 24" O-Länge und 54 ° 37' 06'' N-Breite, 11 °
05' 00" O-Länge (Tonne 9) sowie 55° 03' 48" 09' 18" O-Länge,
N-Breite, 08° 03' 51" O-Länge (Tonne 10), h) durch die Gerade 54 ° 37' 06'' N-Breite, 11 °
nördlich bis zur Höhe der deutsch-dänischen 09' 18" O-Länge und 54° 31' 24" N-Breite, 11°
Grenze; 26' 00" O-Länge,
i) durch die Gerade 54 ° 31' 24" N-Breite, 11 °
II. In der Ostsee 26' 00" O-Länge und 54° 18' 18" N-Breite, 11°
a) durch die deutsch-dänische Grenze, 24' 18" O-Länge,
b) weiter durch die Gerade zum Punkt 54° 49' k) durch die Gerade 54° 18' 18" N-Breite, 11°
12" N-Breite, 09° 56' 36" O-Länge, 24' 18" O-Länge und 54° 12' 48" N-Breite, 11°
c) durch die Gerade 54° 49' 12" N-Breite, 09° 24' 18" O-Länge,
56' 36" O-Länge und 54° 46' 12" N-Breite, 10° !) weiter durch die Verbindungslinie von 54 °
05' 54" O-Länge, 12' 48" N-Breite, 11 ° 24' 1.8" O-Länge in Rich-
d) durch die Gerade 54° 46' 12" N-Breite, 10° tung 72,5° bis zu dem Punkt 54° 20' 06" N-
05' 54" O-Länge und 54 ° 39' 42" N-Breite, 10° Breite, 12° 03' 12" O-Länge (Schnittpunkt mit
09' 00" O-Länge, der Warnemünde-Ansteuerung),
e) durch die Gerade 54° 39' 42" N-Breite, 10° m) von Punkt 54° 20' 06" N-Breite, 12° 03' 12"
09' 00" O-Länge und 54° 31' 00" N-Breite, 10° O-Länge (Schnittpunkt mit der Warnemünde-
18' 24" O-Länge, Ansteuerung) weiter in Richtung 50°.
Anl~gr 3
(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, §§ 8, 17 und 82 Abs. 1)
Zollzeichen c) Länge 1,50 m und Breite (an der Flaggleine)
1,20m.
(1) Das Zollzeichen 1 besteht
Die Zollflagge ist am Signalstag oberhalb der Kom-
a) bei Tag aus einer grünen Flagge, deren Länge mandobrücke oder am Vor- oder Hintermast bis
1,50 m und deren Breite am oberen Ende (am zur Höhe der Saling zu hissen.
Flaggenstock) 0,75 m, am unteren Ende 0,30 m
beträgt. Die Flagge ist am Flaggenstock am Heck, (3) Das Zollzeichen 3 besteht bei Tag aus einer
ggf. unter der Nationalflagge, zu hissen; weißen dreieckigen Flagge in den Abmessungen
b) bei Nacht aus einer am Flaggenstock am Heck, des Absatzes 2 mit einem waagerechten schwarzen
1 bis 2 m über Bord, zu führenden gewöhnlichen Mittelstreifen (3. Hilfsstander der amtlichen deut-
Milchglaslaterne. Die Milchglaslaterne ist nur zu schen Ausgabe des Internationalen Signalbuches
setzen, wenn das Schiff am Ufer oder im Hafen 1931). Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
stilliegt. (4) Die Zollzeichen 2 und 3 bestehen bei Nacht aus
einem grünen Zollicht. Dieses Licht muß als Zoll-
(2) Das Zollzeichen 2 besteht bei Tag aus einer
zeichen 2 mindestens 1 m, höchstens 2 m senkrecht
senkrecht in ein blaues und weißes Feld geteilten
über dem gemäß Artikel 10 der Seestraßenordnung
dreieckigen Flagge, das blaue Feld innen an der
vorgeschriebenen Hecklicht, als Zollzeichen 3 ent-
Flaggleine (2. Hilfsstander der amtlichen deutschen
sprechend unter dem Hecklicht geführt werden. Es
Ausgabe des Internationalen Signalbuches 1931) in
muß so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein
folgenden Abmessungen:
ununterbrochenes Licht über einen Bogen von min-
a) Länge 3 m und Breite (an der Flaggleine) 2,40 m destens 10, höchstens 12 Kompaßstrichen - je 5
oder oder 6 Strich von recht achteraus auf jeder Seite des
b) Länge 2,25 m und Breite (an der Flaggleine) Schiffes - wirft. Das Licht muß auf eine Entfernung
1,80 m oder von mindestens 1 sm sichtbar sein.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 4
(zu § 17 Abs. 2 und § 141)
Halte- und Bordezeichen oder
Halte- und Bordezeichen sind das Schallsignal „Achtung", ein langer
Ton(-),
1. bei Zollflugzeugen
c) auf dem Rhein:
bei Tag:
das Zeigen einer rechteckigen durch
das Zeigen eines grünen Wimpels, der in weißen
Schräglinien in vier dreieckige Felder
Buchstaben die Aufschrift „Zoll" trägt, oder das
geteilten Flagge in den Bundesfarben
weiße Lichtsignal mit Scheinwerfer: lang, kurz
(oben schwarz, rechts und links rot; un-
(-·),
ten gold)
bei Nacht:
oder
das weiße Lichtsignal mit Scheinwerfer: lang,
das Schallsignal „Achtung", ein langer
kurz (- ·};
Ton(-),
II. bei Zollbooten
2. bei Nacht:
1. bei Tag:
a) in Küstengewässern, auf Seeschiffahrt-
a) in Küstengewässern, auf Seeschiffahrt- straßen im Geltungsbereich der Seeschif-
straßen im Geltungsbereich der Seeschif- fahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952
fahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553) in der jeweils
(Bundesgesetzbl. II S. 553) in der jeweils geltenden Fassung, in den Seehäfen und
geltenden Fassung, in den Seehäfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
mehrfaches Blinken der grünen Erken-
das Zeigen eines weißen Standers mit nungslichter
der Aufschrift „Zoll" und darunter eine
rechteckige grüne Flagge oder
oder das Schallsignal: ein langer, ein kurzer
Ton(-·),
das Schallsignal: ein langer, ein kurzer
Ton(-·), b) auf Binnenschiffahrtstraßen, auf Binnen-
seen, auf der Donau und auf dem Rhein:
b) auf Binnenschiffahrtstraßen, auf Binnen-
seen und auf der Donau: ein rotes Blinklicht
das Zeigen eines weißen Standers mit der oder
Aufschrift „Zoll" und darunter eine recht- das Schallsignal „Achtung", ein langer
eckige grüne Flagge Ton(-).
Anlage 4 a
(zu § 48 Abs. 3)
Grenznabe Gemeinden kehr und im Durchgangsverkehr (Bundesgesetz-
Folgende deutschen Gemeinden sind grenznahe blatt 1963 II S. 1279) gelegen sind.
Gemeinden im Sinne des § 48 Abs. 3: 3. Deutsch-dänische Grenze:
1. Deutsch-schweizerische Grenze: Die Gemeinden
Die Gemeinden, die in der deutschen Zollgrenzzone Rodenäs Bramstedtlund
im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch- Aventoft Weesby
schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 Wimmersbüll Böxlund
über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Bundes- Humptrup Jardelund
gesetzbl. 1960 II S. 2161) gelegen sind. Süderlügum Osterby
Ellhöft Ellund
2. Deutsch-österreichische Grenze: Westre Gottrupel
Die Gemeinden, die in der deutschen Zollgrenz- Ladelund Harrislee.
zone im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 des Vertrags
vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepu- 4. Ubrige Grenzen:
blik Deutschland und der Republik Osterreich Die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise
über Zollerleichterungen im kleinen Grenzver- zum Zollgrenzbezirk gehört.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 607
Anlage 5
(zu§ 77)
Taratarif das Gewicht der Umschließungen augenscheinlich
niedriger als das dem Tarasatz entsprechende Ge-
Teil A: Anwendungsbestimmungen wicht, so werden die in Betracht kommenden Tara-
sätze nicht angewendet. Die Zollstelle kann jedoch
§ 1 mit Zustimmung des Zollbeteiligten auf diese Wa-
ren die Tarasätze für Fässer von mehr als 600 kg
Begriffsmerkmale für Umschließungen
anwenden.
Im Taratarif sind
§ 5
1. Kisten und Fässer:
Tarasätze für Umschlienungen aus verschieden
solche aus Holz. schweren Stoffen
2. Ballen: Auf Waren in Umschließungen aus verschieden
a) Umschließungen, die mindestens aus einer schweren Stoffen können, soweit für sie Tarasätze
doppelten Lage von Packleinwand, Sackdrell, nicht festgesetzt sind, mit Zustimmung des Zollbe-
Wachstuch, Segeltuch, Schilf-, Rohr-, Stroh- teiligten die Tarasätze für ganz aus den leichteren
oder Bastgeflecht oder ähnlichen groben, Stoffen hergestellte Umschließungen angewendet
schwer ins Gewicht fallenden Stoffen beste- werden.
hen;
§ 6
b) Umschließungen, die mindestens aus zwei
verschiedenartigen Lagen der unter a) bezeich- Tarasätze bei Waren in mehreren Umschließungen
neten Stoffe bestehen. (1) Bei Waren in mehreren Umschließungen, für
3. Säcke: die jeweils Tarasätze festgesetzt sind, werden die
a) Umschließungen aus einer Lage von Pack- Tarasätze weder zusammengerechnet noch einzeln
leinwand, Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch nacheinander angewendet.
oder ähnlichen schwer ins Gewicht fallenden (2) Der Zollbeteiligte darf jedoch alle Umschlie-
Geweben; ßungen außerhalb derjenigen innersten Umschlie-
b) Umschließungen, die aus einer doppelten Lage ßung, für die ein Tarasatz festgesetzt ist, entfernen.
von leichten Geweben bestehen. Nur der Tarasatz für diese Umschließung wird ange-
4. einfache Umschließungen aus leichten Geweben: wendet.
a) solche aus leichten feineren Geweben von (3) Läßt der Zollbeteiligte die Packstücke unver-
pflanzlichen Spinnstoffen; ändert, so kann nur der Tarasatz für die äußerste
b) solche aus gröberen Geweben von pflanzlichen Umschließung angewendet werden.
Spinnstoffen, lose oder netzartig gewebt.
§ 7
§ 2 Ermittlung des Eigengewichts durch Wägen
Anwendung der Tarasätze~ Allgemeines (1) Das Eigengewicht von Waren wird durch Wä-
(1) Soweit Tarasätze gelten, wird das Eigenge- gen ermittelt:
wicht von Waren dadurch ermittelt, daß ihr Roh- 1. auf Antrag des Zollbeteiligten, wenn das Gewicht
gewicht um den als Tarasatz in Teil B festgesetzten der Umschließungen augenscheinlich oder nach
Vomhundertsatz gekürzt wird. den der Zollstelle vorliegenden Unterlagen das
(2) Tarasätze gelten nur für Umschließungen, die dem Tarasatz entsprechende Gewicht erheblich
nach ihrer Art vollständig und so beschaffen sind, überschreitet,
wie es in § 1 und in Teil B vorgesehen ist. 2. von Amts wegen,
a) wenn das Gewicht der Umschließungen augen-
§ 3 scheinlich oder nach den der Zollstelle vor-
Tarasätze für Ballen und Säcke liegenden Unterlagen das dem Tarasatz ent-
sprechende Gewicht erheblich unterschreitet,
Ist das Gewicht von Ballen oder Säcken augen-
scheinlich niedriger als das dem Tarasatz entspre- b) wenn das Wägen zum Ermitteln oder Nach-
chende Gewicht, so werden die in Betracht kom- prüfen von Tarasätzen angeordnet ist.
menden Tarasätze nicht angewendet. Die Zollstelle (2) Soweit das Eigengewicht nach Absatz 1 durch
kann jedoch mit Zustimmung des Zollbeteiligten auf Wägen ermittelt ist, werden Tarasätze nicht ange-
Waren in Ballen die Tarasätze für Säcke, auf Waren wendet.
in Säcken die Tarasätze für einfache Umschließungen
aus leichten Geweben anwenden. § 8
Anwendung der Tarazuschlagsätze
§ 4
Soweit Tarazuschlagsätze anzuwenden sind, wird
Tarasätze für Fässer mit Tabak das Rohgewicht der Waren dadurch ermittelt, daß
Ist bei Tabakblättern, Tabakrippen und Tabak- ihr Eigengewicht um den als Tarazuschlagsatz fest-
stengeln (aus Tarifnr. 24.01) in Fässern bis zu 600 kg gesetzten Vomhundertsatz erhöht wird.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 9
Tarasutz
Tarifnummer Warenbezeichnung 0
/o
Genauigkeit der Gewichtsberechnung des Deutschen und Bezeichnung der UmschließungPn des Roh-
Zolltarifs gewichts
Dc1s Zollgewicht wird bei der Anwendung von
Tarasätzen oder Tmaznschfagsiitzen nur bis auf
Hundertstel eines Kilogril!nrns errechnet. Uberschie-
ßende Brncl1l(~ilP bleilwn <11tß<'r Hdracht mit Burley-Tabak aus
(noch
aus 24.01) Japan . . . . . . . . . . . . . . 18,5
T (' i I B : T d r i.l s ü \. 1. c mit Maryland-Tabak
- -------------------------
aus USA . . . . . . . . . . . . 19,8
Tdra~nlz sonst .............. . 16
Turifnummer
'vV dr<'JllH'/.1•i<hll1Jll(J O/o
des Deutschen
1111,l H,,1.(•ichnu1HJ d,\1 Urnsd1ii,,Ji1111q,•11 des R(Jh-
Zolllarifs
9ewichts aus hartem Holz oder
überwiegend aus hartem
----------------- -------'----- Holz:
mit Maryland-Tabak
aus 09.01 Kaffee, auch geröstet oder aus USA ........... . 22,3
entkoffeiniert; Kaffeeschalen sonst .............. . 19
und -häutchen; Kaffeemittel
mit beliebigem Gehalt an von mehr als 400 kg bis
Kaffee: einschließlich 600 kg:
für Kaffee, geröstet: aus weichem Holz:
Fässer 20 mit Tabak aus Italien 14,2
Ballen 6 mit Tabak aus Rhode-
sien ............... . 10,9
aus 24.0l Tabak, unverarbeitet; Tabak- mit Tabak aus Kanada 11,4
abfälle: mit Burley-Tabak aus
USA .............. . 13,8
für nicht entrippte Tabakblät-
ter und Abfälle von unverar- mit Maryland-Tabak
beiteten Tabakblättern, an- aus USA ........... . 15,9
dere als Rippen und Stengel: sonst .............. . 13
Kisten: aus hartem Holz oder
ganz oder Ud I wPise aus überwiegend aus hartem
Sperrholz .. _. _......... . 15 Holz:
aus weichem Holz, von aus Eichenholz, mit
175 kg oder darunter: Stirnseiten aus Sperr-
holz, mit Virginia-Ta-
mit vier inneren Rah- 9,3
bak aus USA ....... .
menhölzern, mit Olpa-
pier ausgelegt, durch andere:
starke Drähte oder zwei
Bandeisen verschlossen, mit Virginia-Tabak
aus USA ......... . 12,2
mit nicht entrippten Ta-
bak blättern aus USA (so- mit Burley-Tabak
genanntf: Broadleaf-Ki- aus USA ........ . 15,5
sten) ................ -. 26 mit Kentucky-Tabak
andere 15 aus USA ........ . 13
sonst ............ . 15
andere:
von 175 kg oder darun- aus Sperrholz, auch mit
ter .................. . 25 Stirnseiten aus anderem
von mehr als 175 kg .. . 22 I-Iolz ................ . 9,6
Fässer: von mehr als 600 kg:
von 400 kg oder darunter: aus weichem Holz 10
aus weichem Holz: aus hartem Holz oder
mit Tabak aus Rhode- überwiegend aus hartem
sien ............... . 11,9 Holz:
mit Virginia-Tabak aus mit Kentucky-Tabak
China, Korea, USA aus USA ......... . 11,3
oder Italien ....... . 16,8 sonst .............. . 11
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 609
Tarifnurmn<'r Tarasatz Tarasatz
O/o Tarifnummer
d<!S DeulsthPn W,ll ('llhl!Z('icllllUflg
des Deutschen Warenbezeichnung 0/o
Zolltitrils u11tl B,·z<·id1111111!J di,1 U1nschlieflu11qcn des Roh- und Bezeichnung der Umschließunqen des Roh-
gewichts Zolltarifs
gewichts
(noch Andere Umschließungen: (noch aus Jutegewebe (an beiden
aus 24.01) aus Pappe, mit Stirnseiten aus 24.01) Stirnseiten und an einer
aus Holz, Längskanten mit langen Schmalseite des
Holzleisten verstärkt (Ki- Packstückes) und Papier (an
stenform), mit Tabak aus den beiden Flachseiten und
USA .................. . 9,3 der zweiten langen Schmal-
seite des Packstückes), an
aus Pappe, innen mit Holz-
der äußeren Seite mit Bind-
leisten verstärkt (Kisten-
faden verschnürt ....... . 2
form), mit Tabak aus USA 8,8
aus einfachen leichten Ge-
aus Pappe, mit Stirnseiten
weben, innen mit Bindfa-
aus Holz oder Sperrholz
den verschnürt und an den
(Paßform), mit Virginia-Ta-
Rändern mit Bindfaden ver-
bak aus USA ........... . 6,4
näht, mit Tabak aus Grie-
aus Pappe, mit Stirnseiten chenland oder der Türkei,
aus Ifolz oder Sperrholz, im Gewicht:
Stirnseiten zusätzlich mit
von 22 kg bis 25 kg .... 2,5
Pappe abgedeckt (Paßform),
mit Virginia-Tabak aus von mehr als 25 kg bis
USA .................. . 7,6
35 kg .............. . 1,8
von mehr als 35 kg bis
aus Pappe (zwei Seiten
weniger als 50 kg 1,6
und Stirnseiten) und aus
Holz (zwei Seiten), Kanten von 50 kg bis 60 kg .... 1,2
mit Holzleisten verstärkt · aus einfachem leichten
(Kistenform), mit Tabak Jutegewebe, innen Papier-
aus einlage, außen mit ges.pal-
Griechenland 14,7 tenem Rohr verschnürt, mit
Manilatabak ........... . 1,7
einfache aus leichten Ge-
weben, mit Tabak aus: aus eint achem leichten
Argentinien .......... . 1,2 Jutegewebe, innen mit
Bastplatten verstärkt, au-
Brasilien ............. . 1,2
ßen mit gespaltenem Rohr
Kolumbien ........... . 1,9 verschnürt, mit Manilata-
sonst ................ . bak ................... . 2,2
einfache aus teils leichtem, aus leichtem Jutegewebe
teils schwerem Jutegewebe, (Kopf- und Unterteil und
auch mit Papier ausgelegt eine Längsseite), innen
und mit Bindfaden ver- ganz in Papier verpackt, an
schnürt ................. · 3 der offenen Längsseite und
an beiden Breitseiten mit
aus leichtem Jutegewebe, Papierbindfaden ver-
außen mit Stricken ver- schnürt, mit Tabak aus
schnürt, mit Tabak aus: Bulgarien .............. . 0,9
Rumänien ........... . 2,4
aus leichten Matten ..... . 2
sonst ................ . 1,5
aus leichten Matten, auch
aus leichtem feineren, teils mit Papier ausgelegt, mit
netzartig gewebtem gröbe- Stricken oder Tauen ver-
ren Jutegewebe: schnürt, auch mit Pappe an
mit Papiereinlage, mit den äußeren Kanten verse-
Tabak aus: hen ................... . 2,5
Bulgarien .......... . 3 aus Schilfmatten, innen mit
Griechenland ....... . 2 Papier ausgelegt, an den
Türkei ............. . 2 Kanten mit Pappe ver-
stärkt, an den Rändern mit
ohne Papiereinlage, Bindfaden vernäht, mit Ta-
mit Orienttabak ...... . 2 bak aus Sumatra ....... . 2,8
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Tarifnummer Tarasalz Tarasatz
W arcn bezeichnun9 Tarifnummer
des Deutschen 0/o des Deutschen
Warenbezeichnung 0/o
und Bezeichnun9 der Umschließungen des Roh- und Bezeichnung der Umschließungen des Roh-
Zolltarifs Zolltarifs
gewichts gewichts
(noch halb aus Schilfmatten, halb (noch von über 60 kg bis 70 kg,
aus 24.01) aus Matten aus Papierge- aus 24.01) auch mit Leinenumhül-
webe, innen mit Papier lung ................. . 11
ausgelegt, an den Kanten von über 70 kg bis 80 kg,
mit Pappe verstärkt, an auch mit Leinenumhül-
den Rändern mit Bindfaden lung ................ . 9
vernäht, mit Tabak aus
Sumatra ............... . von über 80 kg:
mit Leinenumhüllung 10
aus Schilfmatten (Rücken- ohne Leinenumhüllung 8
teil und Seitenteil) und
Jutegewebe (Vorder-, Kopf- aus Matten aus Papierge-
und Unterteil), an den webe, innen mit Papier
Rändern mit Bindfaden ver- ausgelegt, an den Kanten
näht .................. . 2
mit' Pappe verstärkt, an
den Rändern mit Bindfaden
aus schweren Schilfmatten, vernäht, mit Tabak aus Su-
mit Stricken vernäht und matra ................. . 3,2
mit Stricken oder Tauen für Rippen und Stengel:
verschnürt, mit sogenann-
ten Mexikotabaken ..... . Fässer von 600 kg oder
4
darunter ............... . 11
aus weichen Bastmatten, sonst wie für nicht entripp-
innen ausgelegt mit Schilf- te Tabakblätter und Ab-
platten, mit Rohrstricken fälle von unbearbeiteten
geschnürt, mit Manilatabak 3 Tabakblättern.
aus Bastplatten oder har- aus 24.02 Tabak, verarbeitet; Tabak-
ten Palmblattplatten, mit auszüge und Tabaksoßen:
Stricken oder Tauen ver-
für Tabak, gepreßt oder ge-
schnürt, im Gewicht:
soßt, zum Herstellen von
bis 60 kg, Schnupftabak:
auch mit Leinenumhül- Umschließungen aus Tierhäu-
lung ................. . 14 ten ..................... . 8
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 611
Bu ndesgesetzhlatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 22. Mai 1970
Tag Inhalt Seite
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Bühl/Wil-Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Per-
sonenbahnhof Schaffhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Herdern/Rheinsfelden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf den
Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
19. 5. 70 Verordnung zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
4. 5. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 789/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 5. 70 L 97/1
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 790/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 5. 70 L 97/3
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 791/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 5. 70 L 97/5
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 792/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 1. 5. 70 L 97/7
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 793/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 1. 5. 70 L 97/11
30: 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 794/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 5. 70 L 97/13
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 795/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 1. 5. 70 L 97/15
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 796/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 5. 70 L 97/17
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 797/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 5. 70 L 97/19
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 611
Bu ndesgesetzhlatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 22. Mai 1970
Tag Inhalt Seite
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Bühl/Wil-Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Per-
sonenbahnhof Schaffhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Herdern/Rheinsfelden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf den
Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
19. 5. 70 Verordnung zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
4. 5. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 789/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 5. 70 L 97/1
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 790/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 5. 70 L 97/3
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 791/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 5. 70 L 97/5
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 792/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 1. 5. 70 L 97/7
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 793/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 1. 5. 70 L 97/11
30: 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 794/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 5. 70 L 97/13
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 795/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 1. 5. 70 L 97/15
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 796/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 5. 70 L 97/17
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 797/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 5. 70 L 97/19
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1l11111 und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
29. 4. 70 Verordnung (EWC) Nr. 798/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Milch und Milch•-
erzeuqnisscn 1. 5. 70 L 97/20
29. 4. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 799/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reis-
verarbei tungserzeugnissen 1. 5. 70 L 97/27
29. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 800/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren Ab-
schöpfunqen 1. 5. 70 L 97/33
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 801/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reis-
verarbeit ungserzcugnissen 1. 5. 70 L 97/35
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 802/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemischfutter-
mitteln 1. 5. 70 L 97/42
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 803/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 5. 70 L 97/44
30. 4. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 804/70 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 1. 5. 70 L 97/46
29. 4. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 805/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstutlun~Jen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 5. 70 L 97/47
29. 4. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 806/70 der Kommission über die Fest-
setzung df.!r Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 5. 70 L 97/49
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 807/70 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 1. 5. 70 L 97/51
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 808/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf dem
Zuckersektor 1. 5. 70 L 97/52
29. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 809/70 der Kommision zur Festsetzung
der ab 1. Mai 1970 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von Zucker und Melasse in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren 1. 5. 70 L 97/54
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 810/70 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Mai 1970 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 5. 70 L 97/58
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 811/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 1. 5. 70 L 97/60
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 812/70 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 1. 5. 70 L 97/63
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 813/70 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügel-
fleisch 1. 5. 70 L 97/65
30. 4. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 814/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Herstellung
von Fisch- und Gemüsekonserven 1. 5. 70 L 97/67
30. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 815/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 539/70 zur Festsetzung der Aus-
fuhrerstattungen für Äpfel 1. 5. 70 L 97/68
28. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates zur Festlegung ergän-
zender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für
Wein 5. 5. 70 L 99/1
28. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates zur Festlegung beson-
derer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbau-
gebiete 5. 5. 70 L 99/20
4. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 818/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5.5. 70 L 98/1
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 613
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l)dl11111 1rnd il<>1.eich11u11q der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 5. 70 Vnordnung (EWG) Nr. 8W/70 der Kommission über die Fest-
selzun~J der Priimicn, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzu~ieJünt werden 5. 5. 70 L 98/3
4. :i. ·;o V<)rordnunu (EWG) Nr. 820/70 der Kommission zur Änderung
d<)r bei rln faslcttlun~r für Cctreide anzuwendenden Berichti-
LJUIHJ 5. 5. 70 L 98/5
4. :5. 70 Vcrnrcl11t111<J ([·:WC) Nr. 821/70 der Kommission über die Fest-
st)lznnq dP1 /\ l>,;d1fiplu11rwn bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roilzud,(ir 5.5. 70 L 98/6
4. 5. 7(J Vcrordrmnu (EW(:) Nr. H22/70 der Kommission über eine
l)dueraussclirc•ibun1r 1.11m Verkauf von Weißzucker, der zur
Tierfütt.erunq bestimmt ist und sich im Besitz der deutschen
lnlervPntionss1elJc befindet 5.5. 70 L 98/7
4. :5. 70 \/t)t0rdrnrn9 (liWC) Nr. 823/70 cfor Kommission über die Durch-
l(i1111rnq einer l\usschrcibung zur Bereitstellung von 10 000
Tonnen Wc!id1wcizt!n und 10 000 Tonnen Roggen zur Brot-
h<'rstcllunq '.lls l Lillcll'istung für die Republik Türkei 5. 5. 70 L 98/11
4. 5. 70 V(!rord1111nq (LWC) Nr. 824/70 der Kommission über die Durch-
lührung l'i1w1 J\ussclucibung zur Bereitstellung von Weich-
W(\izcnnwhl ills l lilfolcistung für die Republik Ceylon 5. 5. 70 L 98/15
4. 5. 70 VcrordrH111~1 (EW(;) Nr. 825/70 der Kommission zur Festsetzung
der A11pdssu11gskoefJizienlen für den Ankaufspreis für Blumen-
kohl nt1d1 Verordnung (EWC) Nr. 774/70 des Rates 5. 5. 70 L 98/19
5. 5. 70 VNtmlm111g (EWG) Nr. 826/70 der Kommission zur Festsetzung
rlcr auf Gl'l rcidc', Mehle, c;rütze und Grieß von \Veizen oder
Roqqcn dllW<'11dli<1rt!n Absdiöpfungen 6. 5. 70 L 100/1
5. 5. 70 Vt!rtHdnung (EWC) Nr. 827/70 der Kommission über die Fest-
..;(!lzung der PrJmien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mulz hinzugdügl werden 6. 5. 70 L 100/3
5. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 828/70 der Kommission zur Änderung
der bei <kr Erstc1tlung für Getreide ctnzuwendenden Berichti-
gung 6, 5. 70 L 100/5
5. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 829/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6.5. 70 L 100/6
5. 5. 70 Vcrorclnnnn (EWG) Nr. 830/70 der Kommission über die Liefe-
runq bestimmter Mengen Magermilchpulver als Gemeinschafts-
hillc zuqunsten des Welterntihnmgsprogramms und des Inter-
nut ionalen KornitC'es vom Rolen Kreuz 6. 5. 70 L 100/7
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 831/70 der Kommission zur Festset-
zung der dllf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Ro~rncn ,mwendbaren Abschöpfungen 7. 5. 70 L 101/1
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 832/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 5. 70 L 101/3
6. 5. 70 Vcrordnu11~1 (EWG) Nr. 833/70 der Kommi.ssion zur Festset-
zung der bei der I:rstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 7.5. 70 L 101/5
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 834/70 der Kommission zur Festset-
zung der für Gelrei<le, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Ro~rnen anzuwendenden Erstattungen 7.5. 70 L 101/7
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 835/70 der Kommission zur Festset-
zung der lwi Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 7.5. 70 Llül/11
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 836/70 der Kommission zur Festset-
ztm9 der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 7.5. 70 L 101/13
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 837/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 7.5. 70 L 101/15
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 838/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 7.5. 70 L 101/17
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dötum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 839/70 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7.5. 70 L 101/19
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 840/70 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 7.5. 70 L 101/20
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 841/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
~Jefrorenes Rindfleisch 7.5. 70 L 101/21
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 842/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 7.5. 70 L 101/27
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 843/70 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 7. 5. 70 L 101/29
6. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 844/70 der Kommission zur sechsten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 565/70 über die Hand-
habung des Systems der Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel 7.5. 70 L 101/30
11. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 845/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 5. 70 L 102/1
11. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 846/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12. 5. 70 L 102/3
11. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 847/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 12. 5. 70 L 102/5
11. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 848/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12.5. 70 L 102/6
11. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 849/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nrn. 1403/69 und 1404/69 hinsicht-
lich der Denaturierung von Weichweizen 12. 5. 70 L 102/7
11. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 850/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1667/69 betreffend bestimmte Maß-
nahmen auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse infolge
der Abwertung des französischen Franken 12. 5. 70 L 102/8
11. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 851/70 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 12. 5. 70 L 102/9
Es sind nachzutragen:
21. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates über die Errichtung
einer gemeinsamen: Marktorganisation für Rohtabak 28.4. 70 L94/1
21. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 728/70 des Rates zur Festlegung er-
gänzender Vorschriften für die Finanzierung der gemeinsamen
Agrarpolitik 28.4. 70 L 94/9
21. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung
der gemeinsamen Agrarpolitik 28.4. 70 L 94/13
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1970 615
Mitteilung an unsere Bezieher
Zwischen dem 10. und 16. Juni 1970 zieht die Deutsche Bundespost das Zeitungs-
bezugsgeld für das 1. Halbjahr 1970 ein. Sichern Sie sich bitte den ununterbrochenen
Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungsbezugsgeldes.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den Post-
zusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im Bezugspreis
ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.)
Sollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht durch
den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.
Bei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung zum
31. Juli 1970 eingestellt.
Auf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu lassen,
möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am Abbuchungsverfah-
ren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.
Aus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen, daß
etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter Ausgaben
und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu richten sind.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
Der Umf,mg des Bundesgesetzblattes hat sich im vergangenen Jahr
erheblich ausgeweitet. Diese Ausweitung und nicht unwesentliche
Kostensteigerungen zwingen uns zu unserem Bedauern, ab 1. Juli 1970
den halbjährlichen Bezugspreis für das Bundesgesetzblatt Teil I und
Teil II auf je DM 25,- und den Einzelverkaufspreis auf DM 0,65
je angefangene 16 Seiten anzuheben.
Wir bitten unsere Bezieher um Verständnis für diese Maßnahme.
BUNDESGESETZBLATT
Herausgeber : De, Bundesminister de1 Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e J stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichf'n Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis diP-scr Ausgabe 3,-- DM zuzüglich Versandgebühr 0,35 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn t, Postfach.