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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1970 Nr. 46
Tc1g In h a 1t Seite
12. 5. 70 Verordnun~J zur Andernng der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und der Techni-
schen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
Bu11cl0suesc!lzhl. III 7102-29
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vc)rkündungen jm Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
Rech!svorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
Verordnung
zur Ändemng der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten
und der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Vom 12. Mai 1970
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord- genügen und im übrigen nach den allgemein an-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- erkannten Regeln der Technik errichtet und be-
desrat.es: trieben werden.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Grup-
Artikel 1
pe A Gefahrklasse III zusammen mit brennbaren
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II
18. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 83), zuletzt oder der Gruppe B gelagert oder befördert, so
geändert durch § 30 der Druckgasverordnung vom finden auf Anlagen zur Lagerung oder Beförde-
20. Juni 1968 (Bundesuesetzbl. I S. 730), wird wie folgt rung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Ge-
geändert: fahrklasse III neben den Vorschriften des An- ·
hangs II die Vorschriften des Anhangs I Anwen~
1. ·§ 6 erhüll nc1chstelwnde FassLtnD:
dung, soweit diese Anforderungen für die Zu-
,,§ 6 sammenlagerung oder -beförderung mit brenn-
baren Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III
All9emeine Anfordenmgen
enthalten."
(1) Die Anlagen, insbesondere die Errichtung,
die Herstellung, die Bc1uart, die Werkstoffe, die 2. Nach § 6 werden die nachfolgenden §§ 6 a bis 6 c
Ausrüstung und die Unterhaltung sowie der Be-. angefügt:
trieb müssen bei Lagerung, Abfüllung oder Be-
"§ 6 a
förderung brennbarer Flüssigkeiten
Weitergehende Anforderungen
1. der Gruppe A Gefahrklassen I und II und der
Gruppe B den Anforderungen des Anhangs I, Die Anlagen müssen ferner den über die Vor-
schriften des § 6 hinausgehenden Anforderungen
2. der Gruppe A Gefahrklasse III den Anforde-
genügen, die von der nach Landesrecht zuständi-
rungen des Anhangs II,
gen Behörde im Einzelfalle zur Abwendung be-
3. der Gruppe A Gefahrklasse III, die auf ihren sonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte
Flammpunkt odc~r darüber erwärmt sind, den gestellt werden. § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt
Anforderunqen des Anhangs I unberührt.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 6b und unter Auflagen oder Bedingungen erteilt
Ausnahmen werden. Die Zulassungsbehörde kann insbeson-
dere
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde 1. die Art der Verwendung der Anlage oder des
kann für eine Anlage aus besonderen Gründen Anlageteils bestimmen und
Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 zulas-
sen, wenn die Sicherheit auf andere ·weise ge- 2. bestimmen, daß die Anlage oder das Anlage-
währleistet ist. teil nur verwendet werden darf, wenn nach
näherer Bestimmung in der Zulassung nachge-
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde wiesen ist, daß die Anlage oder das Anlageteil
kann auf Antrag des Herstellers oder Einführers der Zulassung entspricht, insbesondere wenn
für Anlagen, Anlageteile oder Werkstoffe Aus- dem Verwender eine Bescheinigung des Her-
nahmen von den Vorschriften des § 6 zulassen, stellers, des Einführers oder eines Sachverstän-
wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht digen vorliegt.
und die Sicherheit auf andere Weise gewähr- Die nachträgliche Beifügung, Anderung oder Er-
leistet ist. Die Vorschriften über die Bauartzulas- gänzung von Auflagen ist zulässig, soweit dies
sung (§ 11 a) gelten entsprechend. zum Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäf-
tigter oder Dritter notwendig ist.
(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Kenn-
§ 6C
zeichen, mit denen der Bauart nach zugelassene
Anlagen des Bundes Anlagen oder Anlageteile zu versehen sind.
(1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, der (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In
sowie der Bundeswehr werden die Befugnisse die Bescheinigung sind die wesentlichen Merk-
der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach male der Anlage oder des Anlageteils sowie Be-
den §§ 6 a und 6 b von dem zuständigen Bundes- schränkungen, Befristungen, Auflagen, Bedingun-
minister oder der von ihm bestimmten Stelle gen und die nach Absatz 3 bestimmten Kenn-
wahrgenommen. zeichen aufzunehmen. Die Zulassungsbehörde
übersendet der Physikalisch-Technischen Bundes-
(2') Der Bundesminister der Verteidigung kann anstalt oder der Bundesanstalt für Materialprü-
für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verord- fung und dem Deutschen Ausschuß für brennbare
nung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschrif- Flüssigkeiten eine Abschrift der Bescheinigung.
ten dieser Verordnung zulassen, wenn dies
(5) Die Zulassung kann zurückgenommen wer-
zwingende Gründe der Verteidigung oder die Er-
den, wenn bei_ ihrer Erteilung eine Anforderung
füllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der
nach dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zu-
Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit auf
lassung kann widerrufen werden, wenn
andere Weise gewährleistet ist."
1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-
3. Nach § 11 werden die nachfolgenden §§ 11 a und sagung nach Absatz 2 rechtfertigen würden
11 b angefügt: oder
,,§ 11 a 2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder
Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist
Bauartzulassung erfüllt sind.
(1) Soweit in den Anhängen I und II vorge-
schrieben ist, daß Anlagen oder Anlageteile nur § 11 b
verwendet werden dürfen, wenn sie der Bauart Beförderung von Behältern
nach zugelassen sind, entscheidet über den Antrag
des Herstellers oder Einführers auf Erteilung der Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssig-
Zulassung die nach Landesrecht zuständige Be- keiten, die den Anforderungen für die Beförde-
hörde (Zulassungsbehörde). Dem Antrag sind in rung auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
je drei Stücken die für die Prüfung erforderlichen oder auf Schiffen genügen, dürfen zur Beförde-
Beschreibungen, Berechnungen und Zeichnungen rung durch andere Verkehrsmittel zu Lande sowie
beizufügen. Die Zulassungsbehörde kann verlan- für das vorübergehende Bereitstellen oder Auf-
gen, daß ihr oder der von ihr bestimmten Stelle bewahren im Zusammenhang mit der Beförde-
die für die Prüfung erforderliche Anzahl von rung verwendet werden, auch wenn sie den An-
Musterstücken überlassen wird. Vor der Entschei- forderungen dieser Verordnung nicht entspre-
dung ist ein Gutachten der Physikalisch-Techni- chen."
schen Bundesanstalt oder der Bundesanstalt für
Materialprüfung· je nach ihrer Zuständigkeit ein- 4. § 21 erhält nachstehende Fassung:
zuholen.
,,§ 21
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die
Ubergangsvorschriften
Bauart den Anforderungen des § 6 entspricht;
andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die (1) Soweit in den Vorschriften dieser Verord-
Zulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet nung Anforderungen gestellt werden, die über
Nr. 46 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 515
die bis zum 1. Juli 1970 gestellten Anforderungen 5. § 22 wird wie folgt geändert:
hinausgehen, kann die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde verlangen, düß Anlagen oder An- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
lageteile, die am 1. Juli 1970 in Betrieb genom- ,,(1) Wer
men oder beschafft waren, den Vorschriften dieser
1. eine Anlage, die dieser Verordnung unter-
Verordnung entsprechend geändert werden, wenn
liegt, ohne die erforderliche Anzeige nach
1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden § 8 Abs. 2 betreibt,
oder 2. eine Anlage ohne die erforderliche Erlaub-
2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu be- nis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 errichtet oder
fürchten sind. betreibt,
3. eine Anlage ohne die erforderliche Erlaub-
(2) Der Bauartzulassung bedarf es nicht für An- nis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ändert oder
lagen und Anlageteile, die von den Ausschüssen betreibt,
für brennbare Flüssigkeiten zur allgemeinen An-
4. gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1
erkennung begutachtet und dem Gutachten ent-
oder 2, des § 13 Abs. 3, des § 18 Abs. 1
sprechend hergestellt worden sind, wenn sie bis
oder 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2
zum 30. November 1966 in Betrieb genommen und
oder des § 20 Abs. 2 verstößt,
bis zum 30. November 1965 beschafft worden
sind. Bauartzulassungen, die auf Grund des § 6 5. einer schriftlichen Auflage nach § 9 Abs. 3
der Technischen Verordnung über brennbare Satz 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 2, oder einer
Flüssigkeiten erteilt worden sind, gelten als Bau- schriftlichen Anordnung nach § 12 Nr. 2,
artzulassungen auf Grund des § 11 a dieser Ver- § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 1 zuwider-
ordnung. Der Bauartzulassung bedarf es ferner handelt,
nicht für Anlageteile, die entsprechend einer wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbe-
Baumusterprüfbescheinigung nach § 7 der Tech- ordnung bestraft."
nischen Verordnung über brennbare Flüssigkei-
ten hergestellt worden sind, wenn sie bis zum b) In Absatz 3 werden die Worte „Nr. 3" durch
1. Juli 1972 in Betrieb genommen und bis zum
die Worte „Nr. 5" ersetzt.
1. Juli 1971 beschafft worden sind. Bauartzulas- 6. In Tafel 2 Spalte 1 Nummer 3 wird die Maßan-
sungen, die auf Grund des § 6 der Technischen gabe „ 1 m" ersetzt durch „mindestens 0,8 m 11
•
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erteilt
worden sind, gelten als Bauartzulassungen auf 7. Als Anhänge I und II werden angefügt die An-
Grund des § 11 a dieser Verordnung. hänge I und II der Technischen Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten vom 10. September 1964
(3) Eine Erlaubnis, die auf Grund der Vor- (Bundesgesetzbl. I S. 717), geändert durch die
schriften der Länder über den Verkehr mit brenn- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
baren Flüssigkeiten oder eine Erlaubnis, die auf über Anforderungep, insbesondere technischer
Grund des § 9 dieser Verordnung vor dem 1. März Art, an Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und
1965 für den Betrieb einer Anlage erteilt worden Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
ist, gilt als Erlaubnis zur Errichtung und zum Be- vom 7. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1271).
trieb der Anlage im Sinne des § 9 dieser Ver-
ordnung.
(4) Eine Anordnung nach § 3 oder § 10 Abs. 1 Artikel 2
der Technischen Verordnung über brennbare Flüs-
sigkeiten gilt als eine Anordnung nach § 6 a oder Der Anhang I zur Verordnung über brennbare
§ 21 Abs. 1 dieser Verordnung. Eine Ausnahme, Flüssigkeiten wird wie folgt geändert:
die nach § 10 Abs. 5 der Technischen Verordnung 1. Nummer 1.111 wird wie folgt geändert:
über brennbare Flüssigkeiten fortgalt oder auf
Grund des § 4 oder des § 5 Abs. 2 der Technischen a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erteilt b) Als Absatz 2 wird eingefügt:
worden ist, gilt als eine nach § 6 b oder § 6 c
,, (2) Unterirdische Tanks im Sinne dieser
Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Ausnahme.
1 Verordnung sind Tanks, die vollständig oder
(5) Behälter von Tankwagen, Aufsetztanks und teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle
11
Behälter von Kesselwagen zur Beförderung brenn- übrigen Tanks sind oberirdische Tanks.
barer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse 2. Die Nummern 1.111.1 und 1.111.2 werden gestri-
III, die vor dem 1. Dezember 1964 in Betrieb ge- chen.
nommen worden sind, unterliegen einer durch
3. Nummer 1.114.12 wird wie folgt gefaßt:
Sachverständige vorzunehmenden Prüfung auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand. Die Fristen für „1.114.12 Saug-Druck-Tankwagen
die wiederkehrenden Prüfungen dieser Anlagen Saug-Druck-Tankwagen im Sinne dieser Verord-
beginnen mit dem Abschluß der erstmaligen Prü- nung sind Straßentankwagen, die ihrer Bauart
fung. § 18 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 gilt entspre- nach dazu bestimmt sind, Bohrschlamm, 01-
chend." schlamm oder Erdöl zu befördern. 11
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4. Hinter Nummer 1.1 H .12 wird lolqende Nummer 2. vier Fünftel der Zündtemperatur der Dampf/
J .114.l] ein9efü9I.: Luft-Gemische übersteigende Temperaturen
nicht annehmen können.
„1.114.13 Olwehrtankwc1~Jen
Auf diese Anlagen und Anlageteile ist die Ver-
Olwehrlankwt1~J<m im Sinne dieser Verordnung ordnung über elektrische Anlagen in explosions-
sind Slrdßenl.c1nk Wil\Jen, die ihrer Bauart nach gefährdeten Räumen nicht anzuwenden. Für den
dazu best.imrnl sind, bei Unglücks- oder Scha- Fahrzeugverkehr gilt Nummer 1.423 Abs. 2 ent-
densfällen brennbcm' FJ üssigkeiten aller Art auf- sprechend.
zunehmen ll!ld zum Zwecke der Verhütung von
Gefahren für Beschülligtc) und Drille einschließ- (2) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck
lich cfor Verhüttm~J einer Gewässervenmreini- gelöste Gase, ausgenommen nicht brennbare
gung an einen i.mderen Ort zu bringen." und nicht gesundheitsschädliche Gase in orts-
festen Behältern sowie für Brandschutzeinrich-
5. In Nurnrner 1.115 wird der Schlußhalbsalz wie tungen, dürfen nur innerhalb feuerbeständig um-
folgt gefaßt: ,,mit eincm1 höheren als dem atmo- schlossener Räume gelagert werden."
sphärischen Druck betrieben zu werden."
13. In den nachstehend aufgeführtc·n Nummern wer-
6. In Nummer 1.12 Abs. 3 werden die Worte „der
den die Bezeichnungen
Verordnung über bn~nnbare Flüssigkeiten" er-
setzt durch die \!\Torte „dieser Verordnung". Zone A durch Zone 0,
Zone B durch Zone l,
7. In Nummer 1.3 Abs. 2 werden die Worte „der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 11 er- ZonE~ C durch Zone 2
setzt durch die Worte „dieser Verordnung". ersetzt:
8. Nummer 1.411 Salz 2 wird wie folgt gefaßt: 2.12 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2; 2.1.3 Abs. 3;
,,Die Bereiche W('.rdPn in Zonen 0, l und 2 ein- 2.216 Abs. 1 bis 3; 2.224 Abs. 1 bis 3; 2.234 Abs. 1
geteilt." bis 4; 2.252 Abs. 1 und 2; 2.253; 3.1; 4.1; 5.2; 6.1;
7.1; 9.1 Abs. 1 und 2; 10.1; 11.8 Abs. 1.
9. Nummer l.421 wird wie folyl geändert:
i.i) In Absatz 3 Salz 2 werden die Worte „der 14. In Nummer 1.52 Abs. 1 wird ,, § 6u ersetzt durch
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten" II§ 11 a" •
ersetzt durch die Worte „dieser Verordnung". 15. Nummer 2.214 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 4 wird gestrichen.
„2.214 Auffangen auslaufender Flüssigkeiten
c) Die Absätze 5 und G werden Absätze 4 und 5.
(1) B~hälter mit einem Rauminhalt von mehr als
10. Nummer 1.422 wird wie tolgt gefaßt: 300 Liter müssen in Auffangräumen aufgestellt
„ 1.422 Gefahrbereidw Zone 0 sein. Die Nummern 2.232.2 und 2.232.3 finden
entsprechende Anwendung.
In Gefahrbereichen der Zone O dürfen Anla-
gen und Anlageteile nur verwendet werden, (2) Sind die Flüssigkeitsräume der Behälter kom-
wenn sie im Hinblick auf die in Gefahrbereichen munizierend miteinander verbunden, so gelten
dieser Zone <\rhöhten Betriebsgefahren nach die Behälter als ein Behälter.
§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zuge- (3) Absatz 1 gilt nicht für Behälter aus korro-
lassen sind. Dieser Zulassung bedarf es nicht, sionsfesten Kunststoffen sowie für bruchsichere
soweit es sich um elektrische Betriebsmittel han- doppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell
delt, die der Verordnung über elektrische An- und zuverlässig festgestellt werden kann, daß
lagen in explosionsgefährdeten Rüumen unter- die äußere und innere Wandung der Behälter
liegen.11
dicht sind."
11. In Nummer 1.42] werden die Uberschrift sowie 16. In Nummer 2.216 Abs. 2 wird der erste Halbsatz
die Absätze 1 und 2 wie folgt 9efoßt:
wie folgt gefaßt:
„ 1.423 Gefahrbereiche Zone l ,, (2) Kellerräume, in denen brennbare Flüssig-
(1) In Gefahrbereichen der Zone 1 dürfen An- keiten in dicht verschlossenen Behältern in an-
lagen und Anlageteile nur verwendet werden, zeigebedürftiger Menge gelagert werden, sind
wenn sie explosionsgeschützt sind. dem Gefahrbereich Zone 2 zuzurechnen;".
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge nor- 17. Nummer 2.232.1 wird wie folgt geändert:
maler Baua.rt uußerhalb von Auffangräumen so- a) In Absatz 2 werden die Worte „der Verord-
wie an Füll- und Entleerstellen im Freien, wenn nung über brennbare Flüssigkeiten" ersetzt
dies zum Betrieb des Lagers erforderlich ist." durch die Worte „dieser Verordnung".
12. Nummer 1.424 wird wie folgt gefaßt: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„ 1.424 Gefahrbereiche Zone 2 ,, (4) Absatz 1 gilt nicht für Behälter aus kor-
rosionsfesten Kunststoffen sowie für bruch-
(1) In Gefahrbereichen der Zone 2 dürfen An- sichere doppelwandige Behälter, wenn jeder-
lagen und Anlageteile nur verwendet werden, zeit schnell und zuverlässig festgestellt wer-
wenn sie den kann, daß die äußere und innere Wan-
1. keine Funken erzeugen und dung der Behälter dicht sind."
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 517
18. Nummer 2.232.2 erhält folgende Fassung: sind, müssen die im Auffangraum aufgestell-
„2.232.2 Fassungsvermögen des Auffangraumes ten Tanks, gemessen von der Tankwandung,
einen Abstand von mindestens 3 Meter
(1) Der Auffangraum muß fassen können: haben."
1. wenn ein oder mehrere gleich große Tanks c} Absatz 3 wird Absatz 4. Die Verweisung in
aufgestellt sind, den Rauminhalt eines Tanks diesem Absatz „ vorbehaltlich des Absatzes 4"
und wenn mehrere unterschiedlich große wird geändert in „ vorbehaltlich des Absat-
Tanks aufgestellt sind, den Rauminhalt des zes 5".
größten Tanks,
d) Absatz 4 wird Absatz 5.
2. 75 vom Hunderl des Rauminhalts aller gela-
gerten ortsbewe9lichen Gefäße, mindestens je- e) Absatz 5 wird Absatz 6.
doch den Rauminhalt eines Gefäßes und wenn f) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:
unterschiedlich große Gefäße gelagert sind,
des größten Gefäßes, ,, (7) Die Schutzwand nach Nummer 2.232.2
Abs. 3 muß den Tank in einem Abstand von
:3. wenn Tanks und ortsbewegliche Gefäße ge-
nicht weniger als 1 Meter, gemessen von der
lagert werden, den sich unter Anwendung der
Tankwandung, umgeben und mindestens eine
Ziffern l und 2 jeweils ergebenden größten Höhe von vier Fünftel der Mantelhöhe des
Rauminlwlt.
Tanks haben. Der so gebildete Ringraum muß
(2) Das Fassungsvermögen des Auffangraumes, ausreichend belüftet sein. Ist ein Ringraum
in dem Behälter zur Lagerung von Rohöl oder nach Nummer 2.232.2 Abs. 3 abgedeckt, so
Schwefelkohlenstoff auf9estellt sind, muß gleich darf dadurch die Standsicherheit der Schutz-
dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Behäl- wand insbesondere im Brand- oder Explo-
ter sein. sionsfall nicht beeinträchtigt werden."
(3) Die Grundflüche des Auffangraumes soll bei g) Absatz 6 wird Absatz 8.
Aufstellung eines Tanks einschließlich der
h) Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt gefaßt:
Grundfüiche des Tünks nicht größer sein als
10 000 Quadratmeter. Dies gilt nicht, wenn die ,, (9) Ist ein Auffangraum durch Zwischen-
Wände des Auffangraumes in Form einer stand- wälle oder -wände unterteilt, so müssen diese
sicheren, auch im Brandfall dicht bleibenden um mindestens ein Viertel niedriger sein als
Schutzwand nach Nummer 2.232.3 Abs. 7 ausge- die Außenwälle oder -wände."
führt sind.
20. Nummer 2.233.l wird wie folgt gefaßt:
(4) Mehrere Tanks dürfen in einem Auffang-
raum nur aufgestellt sein, wenn ihr Gesamt- „2.233.1 Allgemeines
Rauminhalt bei Lagerung
(1) Zwischen Tanks ist ein Abstand einzuhalten,
von brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A der nach Maßgabe der Nummern 2.233.2 und
Gefahrklassen I und II und der Gruppe B, 2.233.3 zu bestimmen ist; dies gilt auch für Tanks
ausgenommen Rohöl und Schwefelkohlen- für brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Ge-
stoff 30 000 Kubikmeter, fahrklasse III, sofern sie zusammen mit Tanks
von Rohöl und Schwefelkohlenstoff nach Nummer 2.233.2 oder 2.233.3 aufgestellt
15 000 Kubikmeter sind.
nicht übersteigt und wenn die Grundfläche (2) Für die Bemessung des Abstandes nach Ab-
des Auffangraumes einschließlich der Grund- satz 1 ist jeweils vom Durchmesser des größeren
fläche der Tunks nicht größer ist als 7 000 Qua- von zwei stehenden zylindrischen Tanks (D)
dratmeter. auszugehen. Dies gilt auch für Tanks anderer
Bauformen; hierbei ist der Durchmesser eines
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch, wenn
stehenden zylindrischen Tanks gleichen Raum-
brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-
inhalts zu Grunde zu legen mit einer Mantel-
klasse III zusammen mit brennbaren Flüssigkei-
hohe von
keiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder
der Gruppe B in dem Auffangraum gelagert 1. 10 Meter bei einem Rauminhalt
werden." bis zu 1 000 Kubikmeter,
19. Nummer 2.232.3 wird wie folgt geändert: 2. 13 Meter bei einem Rauminhalt
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: von mehr als 1 000 bis 5 000 Kubik-
,, (2) Wälle, Wände und Sohle, ausgenom- meter,
men eingebettete Folien, müssen aus nicht- 3. 15 Meter bei einem Rauminhalt
brennbaren Baustoffen bestehen. Wälle,
von mehr als 5 000 Kubikmeter.
Wände und Sohle müssen ausreichend fest
sein und auch im Brandfall flüssigkeitsdicht Der Abstand ist von Tankwand zu Tankwand
bleiben." zu messen.
b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: (3) Die Abstände nach den Absätzen 1 und 2
,,(3) Von Wällen oder Wänden, die niedriger müssen auch zwischen Tanks benachbarter Lä-
als vier Fünftel der Mantelhöhe des Tanks ger eingehalten sein."
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
21. Nummer 2.233.2 wird wie fol~Jt gefaßt: (3) Tanks dürfen in einem Abstand von minde-
„2.233.2 L1~1erung brennhilfcr Flüssigkeiten der stens 0,6 D, mindestens aber 20 Meter, aufge-
Cntppe A Gefahrklassen I - ausgenom- stellt sein, wenn die Anforderungen der Num-
n1cn Rohöl und Schwefelkohlenstoff - mer 2.233.2 Abs. 3 erfüllt sind.
und II und der Gruppe B (4) Tanks, die nicht mehr unter Anwendung der
(1) Tunks müssen voncinunder, vorbehaltlich Absätze 1 bis 3 in einer Gruppe aufgestellt wer-
der Absdtze 2 bis 4, in einem Abstand von 0,5 D, den können, müssen von den unter Anwendung
mindestens jedoch von 3 Meter, aufgestellt sein, der Absätze 1 bis 3 aufgestellten Tanks einen
wenn Abstand von 1 D, mindestens jedoch 30 Meter
1. nicht mehr als 3 Tanks aufgestellt sind oder haben.
2. nicht mehr als 15 Tanks aufgestellt sind und 23. Nummer 2.233.4 wird gestrichen.
ihr Gesamtrauminhalt bei
4 bis 6 Tanks 50 000 Kubikmeter, 24. Nummer 2.234 wird wie folgt geändert:
7 bis 10 Tanks 40 000 Kubikmeter, a) In Absatz 1 wird das Wort „Halbmesser" er-
11 bis 15 Tanks 20 000 Kubikmeter setzt durch das Wort „Abstand".
nicht übersteigt. b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
(2) Nicht mehr als 6 Tanks dürfen in einem Ab- 11 (4) Sind die Wände des Auffangraumes als
stand von mindestens 3 Meter aufgestellt sein, Schutzwände nach Nummer 2.232.3 Abs. 7
wenn ausgeführt, so ist abweichend von Absatz 3
1. ihre Mantelhöhe nicht mehr als 1O Meter, der um den Tank entstehende Ringraum Ge-
2. ihre Durchmesser nicht mehr als 12 Meter be- fahrbereich Zone 1. 11
tragen und c) Absatz 4 wird Absatz 5.
3. sie mit fest angebrachten Dach- und Mantel- 25. Nummer 2.241 wird wie folgt geändert:
berieselungen versehen sind.
a) In Satz 1 wird das Wort „müssen" ersetzt
(3) Die Tanks dürfen in einem Abstand von min- durch das Wort „sollen".
destens 0,3 D aufgestellt sein, wenn
b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Ab-
1. höchstens 10 Tanks zusammen aufgestellt sind satz 1.
und ihr Gesamtrauminhalt 1 500 Kubikmeter
nicht übersteigt, oder c) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
2. zwei benachbarte Tanks vor gegenseitiger ,, (2) Auf unterirdische Tanks, die nicht all-
Feuereinwirkung durch eine standsichere seitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder
Wand (Schutzwimd) aus nicht brennbaren mehreren dieser Stoffe von insgesamt minde-
Baustoffen geschützt sind und die Vvand min- stens 0,8 Meter Dicke umgeben sind, findet
destens so breit ist wie der Auffangraum und Nummer 2.23 entsprechende Anwendung. 11
so hoch ist wie vier Fünftel der Mantelhöhe 26. In Nummer 2.25 werden dieser Abschnittsüber-
des höheren Tanks, oder schrift die Worte angefügt „und an Tankstellen".
3. jeweils einer von zwei benachbarten Tanks
27. Nummer 2.251 wird wie folgt geändert:
mit einer Schutzwand nach Nummer 2.232.3
Abs. 7 umgeben oder ein Schwimmdachtank a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
ist.
b) Als Absatz 2 wird eingefügt:
(4) Tanks, die nicht mehr unter Anwendung der ,, (2) Füll- und Entleerstellen für das regel-
Absätze 1 bis 3 in einer Gruppe aufgestellt wer- mäßige Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten
den können, müssen von den unter Anwendung müssen so beschaffen sein, daß auslaufende
der Absätze 1 bis 3 aufgestellten Tanks einen brennbare Flüssigkeiten nicht in ein ober-
Abstand von mindestens 1 D haben. 11
irdisches Gewässer, ein öffentliches Entwäs-
serungsnetz oder in den Untergrund gelan-
22. Nummer 2.233.3 wird wie folgt gefaßt:
gen können. 11
,,2.233.3 Lagerung von Rohöl und Schwefelkoh-
lenstoff 28. Nummer 2.252 wird wie folgt geändert:
(1) Tanks müssen voneinander, vorbehaltlich der a) Im Absatz 1 werden die Worte „und wäh-
Absätze 2 und 3, bei einem Rauminhalt von rend der Befüllung geöffneten Domen ge- II
1. nicht mehr als je 20 000 Kubikmeter strichen.
in einem Abstand von mindestens 1 D, b) Im Absatz 2 wird Ziffer 2 wie folgt gefaßt:
2. mehr als je 20 000 Kubikmeter „2. wenn ortsbewegliche Gefäße nicht nur
in einem Abstand von mindestens 1,2 D gelegentlich befüllt werden,
aufgestellt sein. Der Abstand muß mindestens durch einen Umkreis von 10 Meter bis
30 Meter betragen. zu einer Höhe von 0,8 Meter über dem
(2) Bis zu 6 Tanks dürfen in einem Abstand von Erdboden
mindestens 6 Meter auf gestellt sein, wenn die und einen Umkreis von 5 Meter vom
Anforderungen der Nummer 2.233.2 Abs. 2 er- Erdboden bis zu einer Höhe von 2 Me-
füllt sind. ter über der Austrittsstelle·".
Nr. 46 -.- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 519
29. Nummer 3.23 wird wie folgt geändert: 32. Nummer 3.241 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Nummer 3.23 wird vor Absatz als neue ,,(2) Tanks, deren tragende Wandungen nicht
Abschni l.tsüberschrift eingefügt: ausschließlich aus Metall bestehen, dürfen nur
,,3.231 Allgemeines". verwendet werden, wenn sie nach § 11 a dieser
Verordnung der Bauart nach zugelassen sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
33. In Nummer 3.241 wird folgender Absatz 3 ange-
,, (2) Die Tanks müssen gegen den statischen
fügt:
Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftre-
tende Ulwrdrücke und Unterdrücke sowie ge- ,, (3) Für Tanks aus Stahlbeton gilt Absatz 2 nur
gen die von außen einwirkenden Belastungen für die Abdichtungsmittel."
widerstandsfähig sein."
34. In Nummer 3.251 wird Absatz 3 gestrichen; Ab-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: satz 4 wird Absatz 3.
,, (3) Die Wandungen von Tanks müssen so 35. Nummer 3.252 wird wie folgt geändert:
beschaffen sein, daß sie den nachstehend ge-
nannten Prüfdrücken standhalten, ohne un- a) Die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 wer-
dicht zu werden oder ihre Form bleibend zu den gestrichen.
ändern: b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 1 und 2.
1. bei zylindrischen Tanks mit voll auflie-
36. Nummer 3.253 wird gestrichen.
gendem. Boden
dem statischen Druck der gelagerten 37. Nummer 3.27 wird wie folgt geändert:
brennbaren Flüssigkeit, mindestens je- a) Absatz 2 wird gestrichen.
doch von Wasser;
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende
2. bei Tanks anderer Bauart
Sätze 2 und 3:
dem l ,3fachen statischen Druck der ge-
lagerten brennbaren Flüssigkeit, min- „Soll bei einem Tank der Korrosionsschutz
destens jedoch von Wasser, bezogen ganz oder teilweise durch eine nichtmetalli-
auf den Tankboden, bei liegenden zylin- sche Innenbeschichtung oder eine Innenaus-
drischen Tanks auf die Tanksohle. kleidung gewährleistet werden, so darf die
Innenbeschichtung oder Innenauskleidung
Kann bei Tanks mit voll aufliegendem. Boden nur mit einem Mittel und in einer Art und
ein Ubcrdruck von mehr als 500 Millimeter Weise vorgenommen werden, die nach § 11 a
Wassersäule entstehen, so ist dieser Druck dieser Verordnung zugelassen sind. Satz 1
dem statischen Flüssigkeitsdruck hinzuzu- gilt nicht für doppelwandige Tanks und für
rechnen." Tanks, die in einem Auffangraum auf gestellt
d) Die Absätze 4, 5 und 7 werden gestrichen. sind."
e) Absatz 6 wird Absatz 4. 38. Nummer 3.31 Abs. 2 wird gestrichen; die Ab-
f) Als neuer Abschnitt wird eingefügt: sätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
,,3.232 Besondere Vorschriften für doppel- 39. In Nummer 3.32 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte
wandige Tanks ,,einem Explosionsdruck von 10 Atmosphären"
(1) Doppelwandige Tanks müssen mit einer ersetzt durch die Worte „einer Explosion von
mindestens bis zur höchstzulässigen Füllhöhe Dampf/Luft-Gemischen im Innern".
reichenden zweiten Wandung versehen sein.
40. Die Nummer 3.33 wird gestrichen.
(2) Die zweite Wandung des Tanks muß so
beschaffen sein, daß sie bei den zu erwarten- 41. Die Nummern 3.34 bis 3.37 werden Nummern
den Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleibt." 3.33 bis 3.36.
30. In der Abschnittsüberschrift Nummer 3.24 werden 42. In Nummer 3.34 (bisher 3.35) Abs. 4 wird ,,§ 6"
die Worte „Werkstoffe für" gestrichen. ersetzt durch ,, § 11 a".
31. Nummer 3.241 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 43. Nummer 3.36 {bisher {3.37) wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Tankwandungen müssen den zu erwarten- „3.36 Sicherung gegen Uberfüllen
den mechanischen, thermischen und chemischen Tanks, die aus Straßentankwagen oder Aufsetz-
Beanspruchungen standhalten und gegen die tanks befüllt werden, müssen mit einer nach
brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe un- § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zuge-
durchlässig und beständig sein; sie müssen fer- lassenen Einrichtung ausgerüstet sein, die die
ner im erforderlichen Maße alterungsbeständig Funktion der nach Nummer 9.237 vorgeschriebe-
und gegen Flammeneinwirkungen widerstands- nen Abfüllsicherung ermöglicht. § 21 Abs. 1 die-
fähig sein. Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige ser Verordnung sowie die Vorschriften der
Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufla- Verordnung über elektrische Anlagen in ex-
dungen hervorrufen können, dürfen nicht ver- plosionsgefährdeten Räumen finden insoweit
wendet werden." keine Anwendung."
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
44. Als Numrrwr 3.37 wird eingefÜfJt: c) Die Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 8.
„3.37 Leckanzcigcgcrüte 52. In Nummer 4.28 wird folgender Absatz 4 ange-
Leckanzeigcgerüte dürfen nur verwendet wer- fügt:
den, wenn sie oder ihre Teile nach § 11 a dieser ,, (4) Das Innere des Domschachtes ist Gefahr-
Verordnung der Bauart nach zugelassen sind." bereich Zone 1."
45. Nummer 3.38 wird wie folgt qeändcrt: 53. Nummer 4.31 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 wird als Ziffer 1 eingefügt: ,,Nummer 3.31 . findet entsprechende Anwen-
„ 1. nicht mehr als 1 000 Liter mindestens 400 dung."
Millimeter,"; die Ziffern 1 und 2 werden 54. Nummer 4.32 wird wie folgt geändert:
Ziffern 2 und 3.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Im Absatz 2 wird die Zahl „ 1000" durch die
,,(1) Nummer 3.32 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und
Zahl „ 1250" ersetzt.
Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."
46. Nummer 3.4 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird als Ziffer 1 eingefügt:
a) In Absatz l werden hinter der letzten Zeile „ 1. die Tankabdeckung mindestens 0,8 Meter
statt des Punktes ein Beistrich gesetzt und als beträgt,";
neue Zeile angefügt:
die Ziffern 1 bis 3 werden Ziffern 2 bis 4.
,,Prüfdruck in Millimeter Wassersäule."
b') Absatz 2 wird gestrichen. 55. Nummer 4.33 wird gestrichen.
c) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4. 56. Die Nummern 4.34 bis 4.39 werden Nummern
4.33 bis 4.38.
47. Nummer 4.221 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 57. In Nummer 4.33 (bisher 4.34) ist statt „3.35" zu
,, (2) Die Tanks müssen gegen den statischen setzen „3.34".
Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftre-
58. In Nummer 4.34 (bisher 4.35) Abs. 1 ist statt
tende Uberdrücke und Unterdrücke sowie ge-
"3.36" zu setzen „3.35".
gen die von außen einwirkenden Belastungen
widerstandsfähig sein." 59. Nummer 4.35 (bisher 4.36) wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „4.35 Sicherung gegen Uberfüllen
,, (3) Die Wandungen von Tanks aus metal- Nummer 3.36 findet entsprechende Anwendung."
lischen Werkstoffen müssen so beschaffen
sein, daß sie einem Prüfdruck von 2 Atmo- 60. Nummer 4.36 (bisher 4.37) wird wie folgt gefaßt:
sphären Uberdruck standhalten, ohne undicht „4.36 Leckanzeigegeräte
zu werden oder ihre Form bleibend zu än- Nummer 3.37 findet entsprechende Anwen-
dern." dung."
48. In Nummer 4.222 werden die Absätze 1 und 2 61. Nummer 5.1 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt durch folgenden Satz:
„5.1 Sachhcher Geltungsbereich
,,Nummer 3.232 findet entsprechende Anwen-
Die Vorschriften dieser Nummer gelten für ober-
dung;"
irdische und unterirdische Tanks, für Tanks von
49. In der Abschnittsüberschrift Nummer 4.23 werden Straßentankwagen und von Saug-Druck-Tank-
die Worte „Werkstoffe für" gestrichen. wagen sowie von Olwehrtankwagen, die mit
einem höheren als dem atmosphärischen Druck
50. Nummer 4.26 wird wie folgt geändert: betrieben werden."
a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:
62. Nummer 5.32 wird wie folgt gefaßt:
„Bei nur teilweise im Erdreich eingebetteten
Tanks müssen Vorkehrungen getroffen wer- „5.32 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
den, die das Eindringen von Flüssigkeiten (1) Tanks mit innerem Uberdruck müssen bau-
zwischen Behälterwandung und Isolierung lich einwandfrei durchgebildet sein.
verhindern."
(2) Die Tanks müssen gegen die Beanspruchun-
b) In Absatz 2 ist statt „3.27 Abs. 3" zu setzen gen durch den inneren Uberdruck und gegen die
,,3.27 Abs. 2". von außen einwirkenden Belastungen wider-
standsfähig sein. Sie müssen einem den höchst-
51. Nummer 4.27 wird wie folgt geändert:
zulässigen Betriebsdruck um 30 vom Hundert
a) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 24 c Abs. 1 übersteigenden Prüfdruck standhalten, ohne un-
und 2 der Gewerbeordnung"· ersetzt durch dicht zu werden oder ihre Form bleibend zu
die Worte ,,§ 17 Abs. 1 dieser Verordnung". ändern.
b) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt: (3) Auf doppelwandige Tanks mit innerem
,, (5) Die Abdeckung des Tanks soll nicht Uberdruck findet Nummer 3.232 entsprechende
mehr als 1 Meter betragen." Anwendung.
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 521
(4) Auf unterirdische Tanks mit innerem Dber- 75. Nummer 6.36 wird gestrichen.
druck findet Nummer 4.221 Abs. 4 entsprechende
Anwendung. 76. Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
(5) Auf Tanks von Straßentankwagen mit inne- a) In Absatz 2 werden die Worte „den Absätzen
rem Ubcrdruck findet Nummer 9.21 Abs. 2 und 3 3 und 4" ersetzt durch „Absatz 3".
entsprechende Anwendung." b) Absatz 4 wird gestrichen.
63. In der Abschnittsüberschrift Nummer 5.33 werden 77. Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:
die Worte „Werkstoffe für" gestrichen.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
64. In Nummer 5.35 werden die \Vorte „und Bohr-
,, (2) Nummer 3.241 Abs. 1 findet entspre-
feldtc1nkwagen" ersetzt durch die Worte „Saug-
Druck-Tankwagcn und Olwehrtankwagen". chende Anwendung."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
65. In Nummer 5.414 Abs. 1 wird ,,§ 4" ersetzt durch
,,§ 6 b". ,, (3) Nummer 3.241 Abs. 2 findet auf orts-
bewegliche Gefäße, die nicht ausschließlich
66. In Nummer 5.415 Satz 2 wird die Nummer „3.34" aus Metall, Glas oder Keramik bestehen, mit
ersetzt durch die Nummer „3.33". einem Rauminhalt von mehr als 2,2 Liter
67. Nummer 5.421 wird wie folgt geändert: entsprechende Anwendung."
a) In Absatz 1 wird die Nummer „3.35" ersetzt 78. Nummer 7.4 wird wie folgt geändert:
durch die Nummer „3.34".
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bohrfeldtank- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
11
wagen" ersetzt durch die Worte „Saug-Druck-
ortsbewegliche Gefäße
Tankwagen und Olwehrtankwagen".
1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als
68. Nummer 5.423 wird wie folgt geändert: 10 Kubikzentimeter, wenn sie in einer nach
a) In Absatz 1 werden die Nummer „3.36" er- Absatz 1 oder 2 gekennzeichneten Sammel-
setzt durch die Nummer „3.35" und die Num- packung enthalten sind,
mer „4.35" durch die Nummer ,,4.34". 2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bohrfeldtank- 300 Kubikzentimeter, die zur Abgabe von
wagen" ersetzt durch die Worte „Saug-Druck- Arzneimitteln an Verbraucher bestimmt
Tankwagen". sind, mit Ausnahme von Behältern für
Äther zu Narkosezwecken und für Wund-
69. In Nummer 5.424 A:bs. 3 wird das Wort „Bohr- benzin,
feldtankwagen" ersetzt durch die Worte „Saug- 3. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als
Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen". 500 Kubikzentimeter, wenn das Füllgut
70. Hinter Nummer 5.425 werden die folgenden nicht mehr als 15 vom Hundert Volumen-
neuen Abschnitte eingefügt: anteile brennbarer Flüssigkeiten der
Gruppe B enthält,
a) ,,5.426 Abfüllsicherungen
4. als Verkaufspackungen von Fertigerzeug-
Auf mit innerem Dberdruck betriebene nissen, die für den menschlichen Genuß
Tanks von Straßentankwagen findet Nummer oder zur Körperpflege bestimmt sind."
9.237 entsprechende Anwendung. Bereits in
Betrieb befinµliche Straßentankwagen müssen b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
bis zum 31. Oktober 1970 mit Abfüllsicherun-
gen ausgerüstet sein. § 21 Abs. 1 dieser Ver- 79. Nummer 8.1 wird wie folgt gefaßt:
ordnung findet keine Anwendung." „8.1 Gefahrbereich an Tankstellen
b) ,,5.427 Sicherung gegen Dberfüllen (1) Das Innere von Zapfsäulen und Tankauto-
Nummer 3.36 findet entsprechende Anwen- maten ist Gefahrbereich Zone 1. Ein Umkreis
dung." von 1 Meter um Zapfsäulen, Kleinzapfgeräte und
Tankautomaten vom Erdboden bis zu ihrer Bau-
c) ,,5.428 Leckanzeigegeräte
höhe ist Gefahrbereich Zone 2.
Nummer 3.37 findet entsprechende Anwen-
dung." (2) Im Umkreis von 5 Meter um Zapfsäulen und
Tankautomaten dürfen nur brennbare Flüssig-
71. Nummer 6.23 Abs. 3 wird gestrichen. keiten der Gruppe A Gefahrklasse III gelagert
werden, und zwar
72. In der Abschnittsüberschrift Nummer 6.24 wer-
den die Worte „Werkstoffe für" gestrichen. 1. in Tanks, die vollständig ·im Erdreich einge-
bettet sind,
73. In Nummer 6.25 werden die Worte „mit Aus- 2. in Tanks, wenn der Flüssigkeitsspiegel nicht
nahme der Nummer 3.252 Abs. 1 bis 3" gestri- über Erdgleiche liegt und die gelagerte Menge
chen. 5 000 Liter nicht übersteigt,
74. In Nummer 6.34 Abs. 2 wird die Nummer „3.36" 3. oberirdisch in Behältern mit einem Gesamt-
ersetzt durch die Nummer „3.35". rauminhalt von nicht mehr a.ls 1 000 Liter."
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
80. Nummer 8.2 wird wie folgt gefaßt: 89. In Nummer 9.224 Abs. 1 wird folgender Satz 2
„8.2 Lagerung von Krnflsloff eingefügt:
An Tankstellen ist der Kraftstoff in unterirdi- ,,Genietete Tanks dürfen nicht verwendet wer-
schen Tanks mit einer allseitigen Erddeckung den."
von mindestens 0,8 Meter oder in Kleinzapf- 90. In Nummer 9.231 wird folgender Satz 2 einge-
geri.i tcn oder Gefi.ißaulomaten zu lagern." fügt:
81. Die Nummern 8.21 und 8.22 werden gestrichen. ,,Insbesondere sind bauliche Maßnahmen zu tref-
fen, damit die Ausrüstungsteile gegen Beschädi-
82. Nummer 8.4 wird wie folgt geändert: gung, auch durch Verkehrsunfälle, geschützt
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: werden."
,, (1) Zapf si.iulen, Zapfgeräte und Tankauto- 91. Nummer 9.232.2 wird wie folgt gefaßt:
mc1ten müssen so aufgestellt oder gesichert
,,9.232.2 Absperreinrichtungen in Belüftungs-
sein, daß sie nicht umstürzen oder durch
und Entlüftungseinrichtungen
Fahrzeuge angefahren werden können. Sie
dürfen nicht unter Erdgleiche, insbesondere (1) Jede Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung
nicht in Kellerri.iumen, errichtet oder aufge- muß mit einer das Auslaufen von Flüssigkeiten
stellt werden." verhindernden, selbsttätig wirkenden Absperr-
einrichtung versehen sein. Die Funktionssicher-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
heit der Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung
,, (3) Im Umkreis von 5 Meter um Zapfsäulen, muß jederzeit gewährleistet sein.
Zapfgeräte oder Tankautomaten dürfen keine
Offnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kel- (2) Die Absperreinrichtungen müssen so beschaf-
lern, Gruben, Schächten und Kanälen für fen sein, daß
Kabel oder Rohrleitungen vorhanden sein, es 1. Flüssigkeiten durch Schwall, bei Schräglage
sei denn, daß sie sich mehr als 0,8 Meter über des Fahrzeugs und umgeschlagenem Fahrzeug
dem Erdboden befinden. Im Umkreis von nicht ausfließen können und
8 Meter um Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tank- 2. ihre Funktionsfähigkeit von außen überprüf-
automaten dürfen keine Abläufe ohne Ab- bar ist.
scheidevorrichlung und keine Brtinnen vor- (3) Absperreinrichtungen dürfen nur verwendet
handen sein; die Zapfschläuche dürfen nicht werden, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung
länger als 6 Meter sein. Dies gilt nicht für in der Bauart nach zugelassen sind."
Betrieb befindliche Anlagen, wenn der Um-
kreis mindestens 5 Meter beträgt und die 92. Nummer 9.232.3 wird wie folgt gefaßt:
Zapfschläuche nicht länger als 4 Meter sind." „9.232.3 Flammendurchschlagsichere Armaturen
83. Nummer 8.5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen müs-
,, (1) Die Belüftungs- und Entlüftungseinrichtun- sen entsprechend den Anforderungen, die nach
gen dürfen nicht in Zapfsäulen enden. Dies gilt den Betriebsverhältnissen und der gewählten
nicht, wenn bei der Befüllung das Gaspendel- Einbauart zu stellen sind, mit dauerbrandsiche-
verfahren angewendet wird." ren oder detonationssicheren oder mit einer
Kombination einer dauerbrand- und detonations-
84. Nummer 8.8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: sicheren Armatur ausgerüstet sein."
,, (4) Selbsttätig schließende Zapfventile dürfen
93. Nummer 9.237 wird wie folgt gefaßt:
nur verwendet werden, wenn sie nach § 11 a
dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen „9.237 Abfüllsicherungen
sind." (1) Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen
mit einer Abfüllsicherung ausgerüstet sein, die
85. In Nummer 8.922 Abs. 1 wird ,,§ 6 ersetzt durch
11
ein Uberfüllen ortsfester Tanks selbsttätig ver-
II§ 11 a",
hindert. Die Abfüllsicherung muß so beschaffen
86. In Nummer 8.923 Abs. 1 wird ,,§ 6 ersetzt durch
11
sein, daß ihre Funktionssicherheit im Zusammen-
,,§ 11 a". wirken mit den nach den Nummern 3.36, ,4.35
und 5.427 vorgeschriebenen Sicherungen gegen
87. Nummer 9.21 wird wie folgt geändert: Uberfüllen gewährleistet ist. § 21 Abs. 1 dieser
a) Absatz 2 erhält folgenden Satz 2: Verordnung findet keine Anwendung.
„Dies gilt nicht für zylindrische Tanks, die (2) Abfüllsicherungen dürfen nur verwendet
einem inneren Uberdruck von mindestens werden, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung
3 Atmosphären standhalten." der Bauart nach zugelassen sind."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 94. Nummer 9.262 wird wie folgt geändert:
,, (4) Der Rauminhalt von Aufsetztanks, die a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
auf der Pritsche von Fahrzeugen befördert
werden, darf 4 600 Liter nicht übersteigen." ,, (2) Bei Fahrzeugen mit Unterflurmotoren
muß verhindert sein, daß brennbare Flüssig-
88. In der Abschnittsüberschrift Nummer 9.223 wer- keiten auf heiß werdende Teile des Motors
den die Worte „Werkstoffe für" gestrichen. auf tropfen können."
Nr. 4G ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 523
b) Absatz 2 wird Absatz 3. 2. Die Nummern 1.111.1 und 1.11 l.2 werden gestri-
chen.
95. Nummer 9.3 erhlilt die Abschnittsbezeichnung
,,Saug-Druck-Tankwagen, OlwehrUmkwagen". 3. In Nummer 1.114 wird der Schlußhalbsatz wie
96. Nummer 9.31 wird wie fol~Jt geändert: folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bohrfeldtank- „mit einem höheren als dem atmosphärischen
wagen" ersetzt durch die Worte „Saug- Druck betrieben zu werden."
Druck-Tankwagcn und Olwehrtankwagen".
4. Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird
Absatz 2. ,,2.1 Der Lagerung dienende Keller- oder ober-
irdische Lagerräume
97. In Nummer 9.32 werden hinter dem Wort
,,Explosion" die Worte „von Dampf/Luft- (1) In Kellerräumen oder oberirdischen Lager-
Gemischen" eingefügt. räumen müssen Behälter mit einem Rauminhalt
von mehr als 300 Liter in Auffangräumen aufge-
98. In Nummer 9.331 Abs. 1 wird das Wort „Bohr- stellt sein. Die Nummern 2.222 und 2.223 finden
feldtankwagen" ersetzt durch die Worte „Saug- entsprechende Anwendung.
Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen".
(2) Sind die Flüssigkeitsräume der Behälter kom-
99. In Nummer 9.333 Abs. 1 wird folgender Satz 2 munizierend miteinander verbunden, so gelten
angefügt: die Behälter als ein Behälter.
,,Rohrverbindungen zwischen Tank und Flüssig- (3) Absatz 1 gilt nicht für Behälter aus korro-
11
keitsstandanzeiger müssen absperrbar sein. sionsf esten Kunststoffen sowie für bruchsichere
doppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell
100. Nummer 9.335 wird gestrichen.
und zuverlässig festgestellt werden kann, daß
101. Die Nummern 9.336 bis 9.338 werden Nummern die äußere und innere Wandung der Behälter
9.335 bis 9.337. dicht sind."
102. Nummer 10 erhält die Abschnittsüberschrift 5. Nummer 2.221 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes". „Dies gilt nicht für Behälter aus korrosionsfesten
103. Nummer 10.22 erhält die Abschnittsüberschrift Kunststoffen sowie für bruchsichere doppelwan-
,,Rohrwandungen". dige Behälter, wenn jederzeit schnell und zuver-
lässig festgestellt werden kann, daß die äußere
104. In Nummer 10.221 wird die Nummer „3.241" und innere Wandung der Behälter dicht sind."
ersetzt durch die Nummer „3.24" \
6. Nummer 2.222 wird wie folgt gefaßt:
105. Nummer 10.232 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
„2.222 Fassungsvermögen des Auffangraumes
106. In Nummer 11.1 Abs. 3 Satz 2 wird der zweite
Halbsatz wie folgt gefaßt: Der Auffangraum muß fassen können:
,,dies gilt nicht, wenn die Tanks unter Verwen- 1. wenn ein oder mehrere gleich große Tanks
dung einer Abfüllsicherung nach Nummer 5.426 aufgestellt sind, den Rauminhalt eines Tanks
oder 9.237 und einer Sicherung gegen Uberfül- und wenn mehrere unterschiedlich große
len nach Nummer 3.36, 4.35 oder 5.427 befüllt Tanks aufgestellt sind, den Rauminhalt des
werden sowie für Tanks mit voll aufliegendem größten Tanks,
Boden." 2. 75 vom Hundert des Rauminhaltes aller ge-
lagerten ortsbeweglichen Gefäße, mindestens
107. In Nummer 11.8 Abs. 1 wird der zweite Halb- jedoch den Rauminhalt eines Gefäßes und
satz wie folgt gefaßt: wenn unterschiedlich große Gefäße gelagert
„elektrische Anlagen in den Gefahrbereichen sind, des größten Gefäßes,
sind stillzusetzen."
3. wenn Tanks und ortsbewegliche Gefäße ge-
108. In Nummer 11.962 Abs. 2 wird das Wort „Bohr- lagert werden, den sich unter Anwendung der
feldtank.wagen" ersetzt durch die Worte „Saug- Ziffern 1 und 2 jeweils ergebenden größten
Druck-Tankwagen und Olwf-)hrtankwagen". Rauminhalt."
7. Nummer 2.223 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ·
Der Anhang II zur Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten wird wie folgt geändert: ,, (2) Wälle, Wände und Sohle, ausgenommen
1. Nummer 1.111 wird wie folgt geändert: eingebettete Folien, müssen aus nichtbrenn-
baren Baustoffen bestehen. Wälle, Wände
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
und Sohle müssen ausreichend fest sein und
b) Als Absatz 2 wird eingefügt: auch im Brandfalle flüssigkeitsdicht bleiben."
,, (2) Unterirdische Tanks im Sinne dieser
Verordnung sind Tanks, die vollständig oder b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle ,, (7) Ist ein Auffangraum durch Zwischen-
übrigen Tanks sind oberirdische Tanks. 11
wälle oder -wände unterteilt, so müssen diese
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
um mindestens ein Viertel niedriger sein als 11. Die Nummern 3.14 und 3.141 werden wie folgt
die Außenwälle oder -wände." gefaßt:
8. Ln Nummer 2.4 Satz l wird das Wort „müssen" „3.14 Tankwandungen
ersetzl durch dds Wort „sollen". 3.141 Allgemeines
9. Hinter Nummer 2.4 wird folgende Nummer 2.5 (1) Tankwandungen müssen den zu erwartenden
eingefügt.: mechanischen, thermischen und chemischen Be-
anspruchungen standhalten und gegen die brenn-
„2.5 Füll- und EnUeerstcllcn für ortsbewegliche
baren Flüssigkeiten undurchlässig und beständig
Gefäße und Tunks auf Fahrzeugen
sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße
Füll- und Entlccrstcllen für das regelmäßige Um- alterungsbeständig und gegen Flammeneinwir-
füllen brennbarer Flüssigkeiten müssen so be- kungen widerstandsfähig sein.
schaffen sein, daß auslm1fende brennbare Flüs-
sigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, (2) Tanks, deren tragende Wandungen nicht
ein öffcnUiches Entwässerungsnetz oder in den ausschließlich aus Metall bestehen, dürfen nur
Unterqrund gclunucn können." verwendet werden, wenn sie nach § 11 a dieser
Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.
l 0. Nummer 3.13 wird wie folgt geändert: (3) Für Tanks aus Stahlbeton gilt Absatz 2 nur
a) In Nummer 3.13 wird vor Absatz als neue für die Abdichtungsmittel."
Abschnittsüberschrift eingefügt:
12. In Nummer 3.151 wird Absatz 3 gestrichen; Ab-
,,3.131 Allgemeines". satz 4 wird Absatz 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
13. Nummer 3.152 wird wie folgt geändert:
,, (2) Die Tanks müssen gegen den statischen
a) Die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 wer-
Flüssigkeits~lruck und betriebsmäßig auftre-
den gestrichen.
tende Uberdrücke und Unterdrücke sowie
gegen die von a.ußcn einwirkenden Belastun- b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 1 und 2.
gen widersta.ndsfähig sein."
14. Nummer 3.153 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Die Wandungen von Tanks müssen so 15. Nummer 3.17 wird wie folgt geändert:
beschaffen sein, daß sie den nachstehend ge- a) Absatz 2 wird gestrichen.
nannten Prüfdrücken standhalten, ohne un-
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende
dicht zu werden oder ihre Form bleibend zu
ändern: Sätze 2 und 3:
„Soll bei einem Tank der Korrosionsschutz
l. bei zylindrischen Tanks mit voll aufliegen-
ganz oder teilweise durch eine nichtmetalli-
dem Boden
sche Innenbeschichtung oder eine Innenaus-
dem statischen Druck der gelagerten kleidung gewährleistet werden, so darf die
brennbaren Flüssigkeit, mindestens je- Innenbeschichtung oder Innenauskleidung
doch von Wasser, nur mit einem Mittel und in einer Art und
2. bei Tanks anderer Bauart Weise vorgenommen werden, die nach § 11 a
dieser Verordnung zugelassen sind. Die Sätze
dem 1,3fachen statischen Druck der gela-
1 und 2 gelten nicht für doppelwandige Tanks
gerten brennbaren Flüssigkeit, minde-
und für Tanks, die in einem Auffangraum
stens jedoch von Wasser, bezogen auf
aufgestellt sind."
den Tankboden, bei liegenden zylindri-
schen Tanks auf die Tanksohle. 16. Nummer 3.21 Abs. 1 wird durch folgenden drit-
Kann bei Tanks mit voll aufliegendem Boden ten Satz ergänzt:
ein Uberdruck von mehr als 500 Millimeter ,,Bei Tanks, die mit einem unterdruckerzeugen-
Wassersäule entstehen, so ist dieser Druck den Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, darf ab-
dem statischen Druck hinzuzurechnen." weichend von Satz 1 die Belüftungs- und Ent-
d) Die Absätze 4, 5 und 7 werden gestrichen. lüftungseinrichtung absperrbar sein, sofern ge-
währleistet ist, daß gefährliche Unterdrücke
e) Absatz 6 wird Absatz 4. nicht entstehen."
f) Als neuer Abschnitt wird eingefügt:
17. Nummer 3.25 wird wie folgt gefaßt:
,,3.132 Besondere Vorschriften für doppel-
„3.25 Sicherung gegen Uberfüllen
wandige Tanks
Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1000
(1) Doppelwandige Tanks müssen mit einer Liter, die aus Straßentankwagen oder Aufsetz-
mindestens bis zur höchstzulässigen Füllhöhe tanks befüllt werden, müssen mit einer nach
des Tanks reichenden zweiten Wandung ver- § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zuge-
sehen sein. lassenen Einrichtung ausgerüstet sein, die die
(2) Die zweite Wandung des Tanks muß so Funktion der nach Nummer 9.136 vorgeschriebe-
beschaffen sein, daß sie bei den zu erwarten- nen Abfüllsicherung ermöglicht. § 21 Abs. 1 die-
den Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleibt." ser Verordnung findet keine Anwendung."
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 525
18. Hinter Nummer ].25 wird lolqPncl(~ Nummer 3.26 24. In Nummer 4.122 werden die Absätze und 2
eingefügt: durch folgenden Satz ersetzt:
„3.26 Leckanzcigeg<~ri.ite .,Nummer 3.132 findet entsprechende Anwen-
dung."
Leckc1nzeigegcrcit.c dürfen nur verwendet wer-
den, wenn sie odPr ihre Teile nach § 11 a dieser
Verordnung der Bauart nach zugelassen sind. 25. In der Abschnittsüberschrift Nummer 4.13 wer-
Satz 1 gilt nicht für Leckanzeigegeräte, deren den die Worte „Werkstoffe für" gestrichen.
Eignung auf Grund der Vorschriften der Länder
anerkannt worden ist, wenn sie bis zum 31. De- 26. Nummer 4.16 wird wie folgt geändert:
zember 1969 beschafft und bis zum Jl. Dezember
1970 in Betrieb 9c,nornn:ien worden sind." a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:
„Bei nur teilweise im Erdreich eingebetteten
19. Die bisheri~ien Nurnm<'t ll '.l.'.W bis ].28 werden Tanks müssen Vorkehrungen getroffen wer-
3.27 bis 3.29. den, die das Eindringen von Flüssigkeiten
zwischen Behälterwandung und Isolierung
20. Nummer 3.'27 (bisher Nt11llrt1<'.r 3.26) wird wie
verhindern."
folgt geünderl:
a) ln Absatz 1 wird <1ls Zi!Jer 1 ()in~Jefügt: b) In Absatz 2 ist statt „3.17 Abs. 3" zu setzen
,,3.17 Abs. 2".
„1. nicht mehr t1ls ]500 LilPr mindestens 400
Millimeter,";
die Ziffern I und '2 wcrd<'n-Zilfern 2 und 3. 27. Nummer 4.17 wird wie folgt geändert:
b) lm Absatz 2 wird di<' Zilhl „1000" durch die a) In Absatz 2 werden die Worte ,, § 24 Abs. l
Zahl „1250" <'rsPlz1. und 2 der Gewerbeordnung" ersetzt durch
die Worte § 17 Abs. 1 dieser Verordnung".
11
21. Nummer 3.29 (hislwr N11m1m'r '.l.'.28) wird wie
b) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:
folgt gefaßt:
11 (5) Die Abdeckung des Tanks soll nicht mehr
„3.29 Ausrüsl.tm~J von 1-lcizöltcmks bis 2000 Liter
als 1 Meter betragen."
Rauminhalt
(1) Auf einzeln benutzte oberirdische Tanks zur c) Die Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 8.
Lagerung von Heizöl mit einem Rauminhalt von
nicht mehr ,ils 2000 Liter finden Nummer 3.21 28. In Nummer 4.21 wird der zweite Satz gestrichen.
Abs. 3 erster Halbsalz und die Nummern 3.24
und 3.27 keine Anwendung.
29. Nummer 4.24 erhält die Abschnittsbezeichnung
(2) Nnmmer 3.22 Satz 1 gilt nicht für die Ver- .,Sicherung gegen überfüllen".
bindungsleitungen von Tanks, die einzeln nicht
mehr als 2000 Liler und zusammen nicht mehr
als lO 000 Liter Rauminhalt haben." 30. Nummer 4.25 wird wie folgt gefaßt:
22. Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:
„4.25 Leckanzeigegeräte
11
a) In Absatz l wird hinter der letzten Zeile statt
Nummer 3.26 findet entsprechende Anwendung.
des Punktes ein Beistrich gesetzt und als neue
Zeile angefügt: 31. In Nummer 5.1 werden die Worte „die mit einem
,.Prüfdruck in Millimeter Wassersäule". inneren Uberdruck von mehr als 0,5 Atmosphä-
re" ersetzt durch die Worte „die mit einem
b) Absatz 2 wird gestrichen. höheren als dem atmosphärischen Druck".
c) Die Absü.tze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
d) In Absatz 5 w<-~rden die Worte „Absätze 2 32. Nummer 5.22 wird wie folgt gefoßt:
bis 4" geändert in „ Absätze 3 und 4". „5.22 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
23. Nummer 4.121 wird wie folgt geändert: (1) Tanks mit innerem Uberdruck müssen bau-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: lich einwandfrei durchgebildet sein.
,, (2) Die Tanks müssen gegen den stati- (2) Die Tanks müssen gegen die Beanspruchun-
schen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig gen durch den inneren Uberdruck und gegen die
auftretende Uberdrücke und· Unterdrücke so- von außen einwirkenden Belastungen wider-
wie gt>gen die von außen einwirkenden Be- standsfähig sein. Sie müssen einem den höchst-
lastungen widerstandsfähig sein." zulässigen Betriebsdruck um 30 vom Hundert
übersteigenden Prüfdruck standhalten, ohne un-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
dicht zu werden oder ihre Form bleibend zu än-
"(3) Die Wandungen von Tanks aus metalli- dern.
schen Werkstoffen müssen so beschaffen sein,
daß sie einem Prüfdruck von 2 Atmosphären (3) Auf doppelwandige Tanks mit innerem Uber-
Oberdruck standhalten, ohne undicht zu wer- druck findet Nummer 3.132 entsprechende An-
den oder ihre Form bleibend zu ändern." wendung.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Auf unterirdische Tanks mit innerem Uber- fen nicht länger als 6 Meter sein. Dies gilt nicht
druck findet Nummer 4.121 Abs. 4 entsprechen- für in Betrieb befindliche Anlagen, wenn der
de Anwendung. Umkreis mindestens 5 Meter beträgt und die
Zapfschläuche nicht länger als 4 Meter sind."
(5) Auf Tanks von Slraßentankwagen mit inne-
rem Uberdruck findet Nummer 9.11 Abs. 2 und 3
entsprechende Anwendung." 39. In Nummer 9.123 werden die Worte „Werkstoffe
für" gestrichen.
33. In der Abschnittsüberschrift Nummer 5.23 wer-
den die Worte flV\'erkstoffe für" gestrichen. 40. In Nummer 9.124 Abs. 1 wird folgender Satz 2
eingefügt:
34. In Nummer 5.314 Abs. 1 wird,,§ 4" ersetzt durch ,,Genietete Tanks dürfen nicht verwendet wer-
,,§ 6 b". den,.,
35. In Nummer 5.324 wird die Nummer „3.27" er- 41. In Nummer 9.131 wird folgender Satz 2 einge-
setzt durch die Nummer „3.28". fügt:
,,Insbesondere sind bauliche Maßnahmen zu tref-
36. Hinter Nummer 5.324 werden die folgenden fen, damit die Ausrüstungsteile gegen Beschädi-
neuen Abschnitte eingefügt: gung, auch durch Verkehrsunfälle, geschützt
werden."
a) ,,5.325 Abfüllsicherungen
Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks 42. Nummer 9.132.2 wird wie folgt gefaßt:
von Straßentankwagen findet Nummer 9.136
entsprechende Anwendung. Bereits in Betrieb ,,9.132.2 Absperreinrichtungen in Belüftungs-
befindliche Straßentankwagen müssen bis und Entlüftungseinrichtungen
zum 31. Oktober 1970 mit Abfüllsicherungen (1) Jede Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung
ausgerüstet sein. § 21 Abs. 1 dieser Verord- muß mit einer das Auslaufen von Flüssigkeiten
nung findet keine Anwendung." verhindernden selbsttätig wirkenden Absperr-
b) ,,5.326 Sicherung gegen Uberfüllen einrichtung versehen sein. Die Funktionssicher-
heit der Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung
Nummer 3.25 findet entsprechende Anwen- muß jederzeit gewährleistet sein.
dung."
(2) Die Absperreinrichtung muß so beschaffen
c) ,,5.327 Leckanzeigegeräte sein, daß
Nummer 3.26 findet entsprechende Anwen- 1. Flüssigkeiten durch Schwall, bei Schräglage
dung." des Fahrzeugs und umgeschlagenem Fahrzeug
nicht ausfließen können und
37. Nummer 7.1 wird wie folgt gefaßt: 2. ihre Funktionsfähigkeit von außen überprüf-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: bar ist.
,,(2) Nummer 3.141 Abs. 1 findet entspre- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für brenn-
chende Anwendung." bare Flüssigkeiten, die zur Erhaltung ihrer
b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: Pumpfähigkeit erwärmt werden müssen.
,, (3) Nummer 3.141 Abs. 2 findet auf orts- (4) Absperreinrichtungen dürfen nur verwendet
bewegliche Gefäße, die nicht ausschließlich werden, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung
aus Metall, Glas oder Keramik bestehen, mit der Bauart nach zugelassen sind."
einem Rauminhalt von mehr als 20 Liter ent-
sprechende Anwendung." 43. Nummer 9.136 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 3 wird Absatz 4. „9.136 Abfüllsicherungen
(1) Straßentankwagen und Aufsetztanks, ausge-
38. Hinter Nummer 8.2 wird folgende Nummer 8.3
nommen Aufsetztanks zum ausschließlichen Be-
eingefügt:
füllen von Tanks mit einem Rauminhalt von
,,8.3 Errichtung und Aufstellung von Zapfsäulen, nicht mehr als 1000 Liter und Füllgeschwindig-
Zapfgeräten und Tankautomaten keiten unter 100 Liter pro Minute sowie selbst-
tätig schließenden Zapfventilen, müssen mit einer
(1) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten
Abfüllsicherung ausgerüstet sein, die ein Uber-
müssen so auf gestellt oder gesichert sein, daß sie
füllen ortsfester Tanks selbsttätig verhindert.
nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge angefah-
Die Abfüllsicherung muß so beschaffen sein, daß
ren werden können.
ihre Funktionssicherheit im Zusammenwirken
(2) Im Umkreis von 8 Meter um Zapfsäulen, mit den nach den Nummern 3.25, 4.24 und 5.326
Zapfgeräte und Tankautomaten dürfen keine vorgeschriebenen Sicherungen gegen Uberfüllen
Abläufe ohne Abscheidevorrichturig und keine gewährleistet ist. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung
Brunnen vorhanden sein; die Zapfschläuche dür- findet keine Anwendung.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 527
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Straßentank- Artikel 4
wagen und Aufsctztanks zur ausschließ_lichen Die Technische Verordnung über brennbare Flüs-
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die zur sigkeiten vom 10. September 1964 (Bundesgesetzbl.
Erhaltung ihrer Pumpfähigkeit erwärmt werden I S. 717), geändert durch die Erste Verordnung zur
müssen. Änderung der Verordnung über Anforderungen, ins-
(3) Abfüllsiclwnm~Jcn dürfen nur verwendet besondere technischer Art, an Anlagen zur Lage-
werden, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung rung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüs-
der Bauart nach zugelassen sind." sigkeiten zu Lande vom 7. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1271), wird mit Ausnahme des § 9 auf-
44. Nummer 9.152 wird wie folgt geändert: gehoben.
a) Folgender neuer Absatz l wird eingefügt: Artikel 5
,, (1) Bei Fahrzeugen mit Unterflurmotoren Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
muß verhindert werden, daß brennbare Flüs- wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über
sigkeiten auf heiß werdende Teile des Motors brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 1960 (Bun-
auftropfen können." desgesetzbl. I S. 83) in der Fassung, die sich aus § 9
b) Der bisherige Text wird Absatz 2. der Technischen Verordnung über brennbare Flüs-
sigkeiten vom 10. September 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 717) und§ 30 der Verordnung über ortsbewegliche
45. Nummer 10 erhält die Abschnittsüberschrift
Behälter und über Füllanlagen für Druckgase (Druck-
,,Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes."
gasverordnung - DruckgasV) vom 20. Juni 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 730) sowie durch Artikel 1 bis
46. Nummer 10.12 erhält die Abschnittsüberschrift 3 dieser Verordnung ergibt, unter neuem Datum und
,, Rohrwandungcn". in neuer Paragraphenfolge bekanntzugeben und da-
bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen
47. In Nummer 10.121 werden die Worte „Nummer sowie durch Zeitablauf überholte Vorschriften zu
3.141 Abs. 1 und 2" ersetzt durch die Worte streichen.
,,Nummer 3.14".
Artikel 6
48. Nummer 10.132 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird ge- Geltung in Berlin
strichen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
49. In Nummer 11.1 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
Halbsatz wie folgt gefaßt: ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
,,dies gilt nicht, wenn die Tanks unter Verwen-
auch im Land Berlin.
dung einer Abfüllsicherung nach Nummer 5.325
oder 9.136 und einer Sicherung gegen Uberfül- Artikel 7
len nach den Nummern 3.25, 4.24 oder 5.326 be-
füllt werden sowie für Tanks mit voll auflie- Inkra:ittreten
gendem Boden." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § l Abs. 2 cl(~s G(!Selzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzhl. S·. 23) wird cmf folncmde im Bundesanzeiger verkündete RechtsvE\rordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dill11m und Th•,.<,idJJrnnq dc'r Verordnunu Bundesameiger Ink1 aft-
Nr. vom trelens
-···-·•······-··--·---------------
11. 5. '/0 Vurordnu119 PR Nr. 3/70 über die Aufhebung der
Preisvorschriften für stickstoffhaltige Düngemittel 87 14. 5. 70 1. 7. 70
13. 5. 70 Verordnun9 übn die Gewährung einer Prämie
für diP Dc>nclfuricirunq von Zucker zu Futterzwek-
ken „
89 16. 5. 70 17.5. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksc1mkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di!l t.1111 und l:kzE~idrn11119 der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
-----------·•-•-"••-··•-···-·····••··· ---- -------------------------------------
:w. 4. 70 Verordm111~J (EWG) Nr. 782/70 der Kommission zur Festsetzung
der c1b 1. Mai 1970 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von bestirnmtcn Milcherzeugnissen in Form von nicht unter
Anhang 1l des Vertrages fallenden Waren 30. 4. 70 L 96113
29. 4. 70 Verordntmg (EWG} Nr. 783/70 der Kommission zur Änderung
der Verordmmg (EWG} Nr. 2403/69 über besondere Bedingun-
gen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr be-
stimmter ErzewJnisse des Sektors Schweinefleisch 30. 4. 70 L 96/16
29. 4. 70 Verordnun~J (EWC) Nr. 784/70 der Kommission zur Fest-
stellung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nicbt-
vermark t.unq von Milch und Milcherzeugnissen eingereichten
Anlri:iqen slutt11egeben werden kann 30. 4. 70 L 96/19
'2.8. 4. 70 Verord11unr1 (EWC) Nr. 785/70 der Kommission über die Auf-
hebunq der Verordnunq (EWG} Nr. 530/70 zur teilweisen Aus-
selzunq bestimmter A bschöpfunqen auf dem Schweinefleisch-
~;ck tor 30. 4. 70 L 96/20
29. 4. 70 Verordnung (EWC) Nr. 78b/70 der Kommission zur Änderung
der Veronlnunq (EWG) Nr. 1669/69 betreffend Maßnahmen auf
dem Zuckersektor infol~ie der Abwertun9 des französischen
Franken 30. 4. 70 L 96/21
29. 4. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 787/70 der Kommission zur fünften
Änderung der Verordnunfl (EWG) Nr. 565/70 über die Hand-
habunu des Systems der Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel 30. 4. 70 L 96/22
29. 4. 70 Verordnun9 (EWG) Nr. 788/70 der Kommission. zur vorüber-
qehenden Aussetzunq der in der Verordnunq (EWG)
Nr. 1965/69 vor~Jesehenen Dnnernusschreibung für die Ausfuhr
von \/\/eißzud<er 30. 4. 70 L 96/23
Heraus Heber: Der 131rndesrniniste1 der Justiz. -- Ver I a g ; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln L Postfadl.
Druck: Bundesdruckerei Bonn.
1
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewa.ndte Steuersatz beträgt 5,5 /,.
Das Bundesgesetzblatt ersdieiut in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidier Reihenfolge nac:h ihrer
Ausfertigung verkündet. Iu Teil III wird das als fort\Jeltend fest~iestellte Bundesrec:ht auf Grund des Gesetzes üb~r die_ Sammlung des B11ndes-
redlts vom 10. Juli 1958 (13undesgesctzbl I S. 437) nad1 Sach9ebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen fur Teil III durdl den Verlag.
Bezugsbedin9unuen für Teil I und II: L,rnfcndcr Bezug nm durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postsdlalter.
Bezugspreis hlllbjährlic:h ffü Teil I und Teil II je 20,-- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung dea
erforderlidlen Betraqes auf Postsd1eckkonto „Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nac:h Bezahlung auf Grund einer Vorausrec:hnung.
Preis dieser A usnahe 0,50 DM zuzüglich Vers,rnd9ebüh1 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuziiglidl Portokosten für die Vorausrec:hnung.
Bestellunulm bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn l, Postfach.
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § l Abs. 2 cl(~s G(!Selzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzhl. S·. 23) wird cmf folncmde im Bundesanzeiger verkündete RechtsvE\rordnungen nachrichtlich
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Verkündet im Tag des
Dill11m und Th•,.<,idJJrnnq dc'r Verordnunu Bundesameiger Ink1 aft-
Nr. vom trelens
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11. 5. '/0 Vurordnu119 PR Nr. 3/70 über die Aufhebung der
Preisvorschriften für stickstoffhaltige Düngemittel 87 14. 5. 70 1. 7. 70
13. 5. 70 Verordnun9 übn die Gewährung einer Prämie
für diP Dc>nclfuricirunq von Zucker zu Futterzwek-
ken „
89 16. 5. 70 17.5. 70
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:w. 4. 70 Verordm111~J (EWG) Nr. 782/70 der Kommission zur Festsetzung
der c1b 1. Mai 1970 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von bestirnmtcn Milcherzeugnissen in Form von nicht unter
Anhang 1l des Vertrages fallenden Waren 30. 4. 70 L 96113
29. 4. 70 Verordntmg (EWG} Nr. 783/70 der Kommission zur Änderung
der Verordmmg (EWG} Nr. 2403/69 über besondere Bedingun-
gen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr be-
stimmter ErzewJnisse des Sektors Schweinefleisch 30. 4. 70 L 96/16
29. 4. 70 Verordnun~J (EWC) Nr. 784/70 der Kommission zur Fest-
stellung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nicbt-
vermark t.unq von Milch und Milcherzeugnissen eingereichten
Anlri:iqen slutt11egeben werden kann 30. 4. 70 L 96/19
'2.8. 4. 70 Verord11unr1 (EWC) Nr. 785/70 der Kommission über die Auf-
hebunq der Verordnunq (EWG} Nr. 530/70 zur teilweisen Aus-
selzunq bestimmter A bschöpfunqen auf dem Schweinefleisch-
~;ck tor 30. 4. 70 L 96/20
29. 4. 70 Verordnung (EWC) Nr. 78b/70 der Kommission zur Änderung
der Veronlnunq (EWG) Nr. 1669/69 betreffend Maßnahmen auf
dem Zuckersektor infol~ie der Abwertun9 des französischen
Franken 30. 4. 70 L 96/21
29. 4. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 787/70 der Kommission zur fünften
Änderung der Verordnunfl (EWG) Nr. 565/70 über die Hand-
habunu des Systems der Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel 30. 4. 70 L 96/22
29. 4. 70 Verordnun9 (EWG) Nr. 788/70 der Kommission. zur vorüber-
qehenden Aussetzunq der in der Verordnunq (EWG)
Nr. 1965/69 vor~Jesehenen Dnnernusschreibung für die Ausfuhr
von \/\/eißzud<er 30. 4. 70 L 96/23
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Das Bundesgesetzblatt ersdieiut in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidier Reihenfolge nac:h ihrer
Ausfertigung verkündet. Iu Teil III wird das als fort\Jeltend fest~iestellte Bundesrec:ht auf Grund des Gesetzes üb~r die_ Sammlung des B11ndes-
redlts vom 10. Juli 1958 (13undesgesctzbl I S. 437) nad1 Sach9ebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen fur Teil III durdl den Verlag.
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