497
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1970 1 Nr. 44
Inhalt Seite
!:>. 5. 70 Drille Vcrord11u1HJ zur Dmchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
(3. BFDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
8. :-i. 70 Bckanntmc1chung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn (Zweigleisiger
Ausbc1u des Streckenabschnitts Dülken-Kaldenkirchen der Bundesbahnstrecke Viersen-
Dülken-Kaldcnkirdwn/Grenze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
LS. :-i. 70 Bekdnnlmad1unu iih<'r den Schulz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stPl lungc'n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundesgeselzblciU. Teil 11 Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Bewei.ssicherungs- und Feststellungsgesetzes (3. BFDV)
Vom 15. Mai 1970
Auf Grund des § 15 Abs. :3 Nr. 1 und des § 46 des 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt geänderfdurch
Beweissicherungs- und Feststellungs9esetzes in der die Verordnung vom 13. August 1965 (Bundesgesetz-
Fassung der Bek,mnlmachung vom 1. Oktober 1969 blatt I S. 823), entsprechend anzuwenden.
(Bundesgesetzbl. I S. 1897) verordnet die Bundes-
(2) Die Höchstgrenze in § 2 Abs. 3 der Sechsten
reqierunq mit Znstimmunq des Bundesrates:
Verordnung zur Durchführung des Feststellungs-
gesetzes gilt auch in den Fällen nicht, in denen
§ 1 wegen der im Schadensgebiet abweichenden steuer-
lichen Behandlung bestimmter gewerblicher Betriebe
.Ersatzeinheitswerte des Betriebsvermögens
und der Gewerbeberechtigungen in der sowjetischen ein Einheitswert nicht festgestellt worden ist.
Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor (3) Bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 der
von Berlin (Schadensgebiet) Sechsten Verordnung zur Durchführung des Fest-
Ist für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebs- stellungsgesetzes tritt für nach dem 31. Dezember
vermögens und für das aus einer Gewerbeberech- 1951 eingetretene Schäden an die Stelle des Kalen-
derjahres 1939 das letzte Kalenderjahr vor der
tigunu bestehende Vermögen im Sinne des Bewer-
Schädigung.
tungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetz-
blatt I S. 1035) ein Einheitswert auf den letzten
Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt nicht § 3
festgestellt worden oder nicht mehr bekannt oder ist
für Betriebsvermögen ein Einheitswert auf einen Ermittlung des Ersatzeinheitswerts aui Grund der
Feststellungszeitpunkt nach dem 1. Januar 1952 fest- besonderen Verhältnisse im Schadensgebiet
gestellt worden, ist ein Ersatzeinheitswert nach (1) Bei der Anwendung des § 11 Abs. 1 der
Maßgabe d('r folqend<~n Vorschriften zu ermitteln. Sechsten Verordnung zur Durchführung des Fest-
stellungsgesetzes ist für nach dem 1. Januar 1945
§ ').c, liegende Feststellungszeitpunkte bei den Beschäf-
tigtenzahlen, dem Gesamtumsatz und den Reinein-
Anwendung der Sechsten Verordnung künften das letzte Kalenderjahr oder das ent-
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes sprechende Wirtschaftsjahr vor der Schädigung
(1) Für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts der maßgebend. Für nach dem 1. Januar 1949 liegende
wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens Feststellungszeitpunkte ist der Gesamtumsatz des
sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) 1948 maßgebend;
§ 3 die Vorschriften der Sechsten Verordnung zur führt die Anwendung des Gesamtumsatzes dabei zu
Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 23. März offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen oder ist
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
der Betrieb erst nt1ch ckrn 1. Januar 1949 gegründet mögen sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vor-
worden, ist von ckrn Bcl.riPhsmPrknwl Gesamtumsatz schriften der Siebzehnten Verordnung zur Durch-
nicht auszugehen. führung des Feststellungsgesetzes vom 16. Juni 1964
(2) Bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 der (Bundesgesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert durch die
Sechsten Verordnung zur Durchführung des Fest- Verordnung vom 15. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
stellungsgesetzes ist für die Ermittlung des Ersatz- S. 818), entsprechend anzuwenden.
einheitswerts mich den §§ 3 bis 7 der Sechsten (2) Die Anlage 2 zur Siebzehnten Verordnung zur
Verordnung zur Durchführung des Feststellungs- Durchführung des Feststellungsgesetzes ist unter
gesetzes das Umlaufvermügcn für nach dem 1. Ja- Berücksichtigung der Anlage zu dieser Verordnung
nuar 1952 l icncnde Feststell ungszeitpunkte nicht entsprechend anzuwenden.
maßgebend. Bei den Wirlschaftsgütem des Anlage-
vermögens, die nach dem 31. Dezember 1951 ange- § 5
schafft oder hergestellt worden sind, ist von den
Preisen uuszuDchen, die im Jahr der Anschaffung Währungsverhältnisse
oder Herstellung für Wirtschaftsgüter gleicher Art Die Ersatzeinheitswerte sind je nach dem Zeit-
und Güte im Ccltunqsbereich dieser Verordnung zu punkt des Schadenseintritts in Reichsmark oder
zahlen waren (Vergleichspreise); damit im wirt- Mark in einer anderen Währung des Schadens-
schaftlichen Zusammenhang stehende Betriebsschul- gebiets festzustellen. In den Verordnungen zur Er-
den sind, wenn der Preisansatz gekürzt worden ist, mittlung von Ersatzeinheitswerten des Betriebsver-
entsprechend zu kürzen. Wird in den Fällen der mögens (Sechste Verordnung zur Durchführung des
Ermittlung des Ersatzeinheitswerts nach den §§ 8 Feststellungsgesetzes}, der Gewerbeberechtigungen
und 9 Abs. 1 der Sechsten Verordnung zur Durch- (Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Fest-
führung des Feststellungsgesetzes von beweiskräf- stellungsgesetzes) und in dieser Verordnung tritt
tigen Unterlagen ausgegangen, die sich auf Preis-: je nach dem Zeitpunkt des Schadenseintritts an die
verhältnisse nach dem 31. Dezember 1951 beziehen, Stelle der Währungseinheit Reichsmark die Wäh-
ist für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens rungseinheit Mark in der Währung des Schadens-
und des Umlaufvermögens von Vergleichspreisen gebiets.
auszugehen; Satz 2 gilt entsprechend. Für die Er-
mittlung des Ersatzeinheitswerts in den Fällen des § 6
§ 9 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Durchfüh- Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
rung des Feststellungsgesetzes gelten Satz 3 und
Die in der Sechsten und Siebzehnten Verordnung
Absatz 1 entsprechend.
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes enthal-
(3) Für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts tenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-
nach § 10 der Sechsten Verordnung zur Durchfüh- nungen durch den Präsidenten des Bundesausgleichs-
rung des Feststellungsgesetzes gelten die Absätze 1 amtes gelten entsprechend dem dort festgelegten
und 2 sinngemäß. Inhalt, Zweck und Ausmaß auch für diese Verordnung.
(4) Soweit bei der Ermittlung des Ersatzeinheits-
werts nach§ 5 Abs. 1 und 2 der Sechsten Verordnung
§ 7
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes für nach
dem 1. Januar 1952 liegende Feststellungszeitpunkte Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
die Betriebsmerkmale Anzahl der Beschäftigten und Verweisungen auf die Verordnungen zur Durch-
Reineinkünfte zugrunde gelegt werden, sind die in führung des Feststellungsgesetzes beziehen sich auf
Spalte 9 der Tabelle für diese Betriebsmerkmale deren jeweils geltende Fassung.
sich ergebenden Beträge um 20 vom Hundert zu
kürzen.
§ 8
(5) Sind bei der Ermittlung des Ersatzeinheits-
werts nach§ 5 Abs. 1 und 2 der Sechsten Verordnung Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in dem des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
Betriebsmerkmal Anlagevermögen Wirtschaftsgüter Die Zweite Verordnung zur Durchführung des
mit Vergleichspreisen (Absatz 2) enthalten, ist bei Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom
der Einordnung in die maßgebende Tabelle der An- 13. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 291), geändert
lage zur Sechsten Verordnung zur Durchführung durch die Verordnung vom 11. Mai 1968 (Bundes-
des Feststellungsgesetzes abweichend von Absatz 2
gesetzbl. I S. 401), wird wie folgt geändert:
Satz 1 das Betriebsmerkmal Umlaufvermögen mit
dem Mittelbetrag (Spalte 7 der Tabelle) anzusetzen, 1. § 9 erhält folgende Fassung:
der nach der maßgebenden Tabelle den Teilwerten
des Anlagevermögens nach den Preisverhältnissen ,,§ 9
vor dem 1. Januar 1952 entspricht. Währungsverhältnisse
§ 4 Die Ersatzeinheitswerte sind je nach dem Zeit-
punkt des Schadenseintritts in Reichsmark oder
Anwendung der Siebzehnten Verordnung Mark in einer anderen Währung des Schadens-
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes gebiets festzustellen. In den Verordnungen zur
(1) Für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts für Ermittlung von Ersatzeinheitswerten des Grund-
das aus einer Gewerbeberechtigung bestehende Ver- besitzes (3. FeststellungsDV, 5. FeststellungsDV,
Nr. 44 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1970 499
9, F(~st.st.cll unqsDV, 10. Fl~stst.ellLm~JsDV, 14, Fest- d) Beim Land Thüringen werden
slell unrJsDV, 15. FeststellungsDV, 16. Feststel-
aa) die Worte „Bad Kloster Lausitz" ersetzt
lungsDV, 19. Festsu~n unqsDV) und in dieser
durch die Worte „Bad Klosterlausnitz" und
Verordnung tril I je: nc1ch dem Zeitpunkt des
Schc1denseint.ritts iln die Stelle der Währungs- ab) das Wort „Lauschau" ersetzt durch das
einheit Rc~ichsmark die Wührnngseinheit Mark in Wort „Lauscha".
der Wü hnmq des Scl1c1dens(J('hiets. 11
2. Die Anlilge B wird wie lolql ~Jt~Ündcrl.: § 9
d) Bc!i der Provinz Si1d1sen, Reg Bez Magdeburg, Anwendung im Land Berlin
wird hinter der Gemeinde „Gröningen" die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Gemeinde „Croß Ollersleben" mit folgenden
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Wertzahlen in den Speilten 2 bis 10 c~ingefügt:
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 48 des Beweis-
,,29 33 5'.l 5b 4(i 75; 3,5 10 5".
sicherungs- und Feststellungsgesetzes auch im Land
b) Bei der Provinz Sc1chsen, RegBez Merseburg, Berlin.
wird llinler der Gemeinde „Artern" die Ge-
meinde „Aue-/\ y lsdorf" mit folgenden Wert-
zahlen in den Spi.lll.en 2 bis 10 eingefügt: § 10
,,30 32 50 52 43 71; 2,5 6 7". Inkrafttreten
c) Bei der Provinz Sachsen, RegBez Merseburg, § 8 tritt mit Wirkung vom Inkrafttreten der
wird hinter der Gemeinde „Mücheln (Geisel- Zweiten Verordnung zur Durchführung des Beweis-
tal)" die Gemeinde „Mückenberg" mit folgen- sicherungs- und Feststellungsgesetzes in Kraft. Im
den Wertzahlen i11 den Spalten 2 bis 10 übrigen tritt die Verordnung am ersten Tage des
eingefügt: auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
u30 32 51 5:l 44 71; 6 7". Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
500 Rundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage
(zu § 4 Abs. 2)
1. Der Te i I A (Apothekenbetriebsrecht) Abschnitt 3 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, <h1ß für das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
und für den Sow jdsektor von Berlin der maßgebende Bewertungssatz 1,1 ist.
2. Der Te i 1 C (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Gestein aus Stein-
brüchen) Abschnitt 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Schäden,
die nach dem 31. Dezember 1945 eingetreten sind, Bemessungsgrundlage die
Ausbeute aus dem Steinbruch im letzten Kalenderjahr vor der Schädigung ist.
Für Schäden, die nach dem 31. Dezember 1954 eingetreten sind, ist Bemessungs-
grundlilge die höchste Jahresausbeute aus dem Steinbruch in den Kalender-
jahrnn 1952 bjs 1954.
3. Der T (! i l F (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Lehm und Ton, von
Sand und Kies, von Keramik-Rohton, von Kaolin und von Feldspat) ist mit
folgenden Abweichungen anzuwenden:
a) Für die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 1 gill Nummer 2 entsprechend.
b) Abschnitt 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bewertungs-
satz (Wertgruppe 1) für ein Kubikmeter Ausbeute an Lehm und Ton für
die Länder Anhalt, Braunschweig, Sachsen, Thüringen und für die Provin-
zen Hannover, Hessen-Nassau, Sachsen beträgt bei
1. Mauerziegel l ,80 RM
2. Dachzie9el, Dränrohre 2,40 RM.
c) Abschnitt :1 Abs. 1 ist mit der Maßgabe a.nzuwenden, daß für das Gebiet
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und für den Sowjetsektor
von Berlin die folgende Ubersicht der Wertgruppen gilt:
I
-···-----·-·------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - a - - - - - - : - - - -
Sand Keramik-, K 1.
und Kies Rohton ao rn
Wertgruppe
1 1
1 1 4
(Gebietsstand vom 1. Januar 1940)
Ldnd Anhalt
Gebiet der Kwise
a) Dessau 3
b) Bernburg Stadtkreis, Bernburg Landkreis,
Dessau-Köthen, Köthen Stadtkreis 2
Stc1dt ßprJ in 3
Provinz Mark Brandenburg
Gebiet der Kreise
a) Potsdam Stadtkreis 3
h) Brandenburg (Havel) Stadtkreis, Cottbus
Stadtkreis, Cottbus Landkreis, Eberswalde
Stadtkreis, Forst (Lausitz) Stadtkreis,
Frankfurt (Oder) Stadtkreis, Guben Stadt-
kreis, Guben Landkreis, Rathenow Stadt-
kreis 2
Land Mecklenburg
Gebiet der Kreise
Güstrow Stadtkreis, Güstrow Landkreis,
Rostock Stadtkreis, Schwerin Stadtkreis,
Schwerin Landkreis, Wismar Stadtkreis,
Wismar Landkreis 2
Rostock Landkreis 2 2
Nr. 44 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1970 501
Sand I Keramik-! Kaolin
und Kies Rohton
Wertgruppe
1 1
1 1
Provinz Niederschlesien
Gebiet der Kreise
Cörlilz Stadtkreis, Cörlilz Landkreis,
Rothr:nburg 2 2
Provinz Po rn m (' r n
Cc>.biel. der Kreise
Greifswald Stadtkreis,
Greifswald Landkreis,
Strnlsund Stadtkreis 2
L il n d S c.t c h s e n
Gebiet der Kreise
c1) Chemnitz Stadtkreis, Chemnitz Landkreis,
Dresden Stadtkreis, Dresden Landkreis,
Leipzig Stadtkreis, Leipzig Landkreis,
Plc1uen Stadtkreis, Plauen Landkreis 3
b) im übrigen 2
Provinz Si:!chscn
Gebiet der Kreise
c1) Erfurt Stadtkreis, Halle Stadtkreis,
Magdeburg Stadtkreis 3
li) Calbe a. S., Halberstadt Stadtkreis, Mer-
seburg Stadtkreis, Merseburg Landkreis,
Naumburg a. S. Stadtkreis, Saalkreis,
Stendal Stadtkreis, Weißenfels Stadtkreis,
Weißenfels Landkreis, Wittenberg Stadt-
kreis, Wittenberg Landkreis, Zeitz Stadt-
kreis, Zeitz Landkreis 2
c) Gebiet des RegBez Erfurt ohne Erfurt
Stadtkreis 2
Lc:1nd Thüringen 2
4. Der Teil G (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Dach-Schiefer,
Kieselgur, Magnesit, Muskowit-Glimmer und Rohkieselkreide) ist mit folgen-
den Abweichungen anzuwenden:
a) Für die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 1 gilt Nummer 2 entsprechend.
b) Abschnitt 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bewertungs-
satz für eine Tonne Ausbeute an Dach-Schiefer im Land Thüringen beträgt
ohne Werterhöhung für den Grundbesitz als Lagerstättenfläche 24,00 RM
mit \Verterhöhunu für den Grundbesitz als Lagerstättenfläche 24,40 RM.
5. Der Te i 1 H (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Kohle, Graphit und
Erz) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
c1) Für die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 1 gilt Nummer 2 entsprechend.
b) Abschnitt 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für das Gebiet
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands das folgende Verzeichnis
gilt:
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
~--- ·-----
Bewertungssatz bei
Aus-
beute-
1 M u tungsfeldern
Mincr,tl feldern
oder
Cebiel Abbauform für
Mineral-
qemerHJ() 1 Tonne 1 Hektar 1 Mu-
Ausbeute Flächen- tungs-
größe feld
RM RM RM
1 2 3 4 5 6
- -----
Brnt1nkohle Land Sachsen,
Provinz
Sachsen,
Land Thü-
ringen,
RegBez
Frankfurt,
RegBez
Lic~gnilz Tagebau 1,50 20
Untertagebau 0,75 20
Steinkohle RegBez
Liegnitz Untertagebau 0,60 10
Land Sachsen Untertagebau 0,50 10
Eisenerze Land
einschl. Ra- Thüringen,
seneisenerz, RegBez
Siderit, Liegnitz,
Schwefelkies,
RegBez
manqan-
Magdeburg Untertagebau 0,85 100
haltiges
Eisenerz
6. Teil K (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Kochsalz)
Für die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 1 gilt Nummer 2 entsprechend.
7. Teil L (Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von Kali und Steinsalz)
Für die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 1 gilt Nummer 2 entsprechend.
8. Der Teil M (Recht zur Nutzung von Heilbrunnen, Tafelwasserquellen und
Solevorkommen) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
a) Für die Anwendung des Abschnitts 2 Abs. 2 gilt Nummer 2 entsprechend.
b) Abschnitt 2 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Schäden, die
vom 1. Januar 1946 bis zum 31. Dezember 1949 eingetreten sind, Bemes-
sungsgröße der im letzten Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) vor der Schädi-
gung erzielte Umsatz ist. Für Schäden, die nach dem 31. Dezember 1949
eingetreten sind, ist als Bemessungsgröße der Umsatz des Kalenderjahrs
(Wirtschc:1ft:sjahrs) 1948 maßgebend.
f\ 1 r. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1970 503
Bekanntmachung
über EnteiHnungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 8. Mai 1970
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
22. April 1970 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Zweigleisiger Ausbau des Streckenabschnitts
Dülken-Kaldenkirchen der Bundesbahnstrecke Vier-
scn-Dülken-Kaldenkirchen (Grenze)" die Enteig-
mmu für zulässig erklärt.
Bonn, den 8. Mai 1970
E 1 -- - A v (DB) -- 76 Bb 70
Der Bundesminister für Verkehr
_ Leber
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 15. Mai 1970
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 7. die in der Zeit vom 19. bis 27. September 1970
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in München stattfindende „IKOFA 1970 - Inter-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nationale Lebensmittel- und Feinkostausstel-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des lung -",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 8. die in der Zeit vom 26. bis 29. September 1970
wird bekannlgemacht: in Köln stattfindende „IFMA - Internationale
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung",
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für 9. die in der Zeit vom 28. September bis 4. Oktober
1970 in Düsseldorf stattfindende „Imprinta 70,
1. die in der Zeit vom 23. bis 28. Mai 1970 in Essen
vom Original zur Druckform, Kongreß mit tech-
stattfindende „6. Internationale Fachmesse für nischen Demonstrationen",
Reifenhandel, Vulkanisation und Runderneue-
rung", 10. die in der Zeit vom 3. bis 11. Oktober 1970 in
2. die in der Zeit vom 8. bis 12. Juli 1970 in Düssel- Köln stattfindende „photokina - Internationale
dorf stattfindende „2. Diagnostikwoche - Inter- Photo- und Kinoausstellung",
nationale Ausstellung - Medizin und Technik",
11. die in der Zeit vom 13. bis 17. Oktober 1970 in
3. die in der Zeit vom 28. bis 30. August 1970 in Berlin stattfindende „Ausstellung der Bürowirt-
Köln stattfindende „Internationale Herren-Mode- schaft Berlin 1970",
Woche",
12. die in der Zeit vom 16. bis 18. Oktober 1970 in
4. die in der Zeit vom 29. August bis 2. September
Köln stattfindende „Internationale Messe FUR
1970 in Offenbach am Main stattfindende ,,43. In-
DAS KIND",
ternationale Lederwarenmesse",
5. die in der Zeit vom 13. bis 15. September 1970 13. die in der Zeit vom 25. bis 27. Oktober 1970 in
in Köln stattfindende „Internationale Hausrat- Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
und Eisenwarenmesse", Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
Gartenmöbel",
6. die in der Zeit vom 17. bis 20. September 1970
in Köln stattfindende Ausstellung „Internatio- 14. die in der Zeit vom 31. Oktober bis 8. November
naler Wäsche- und Mieder-Salon mit Bade- 1970 in Berlin stattfindende „Deutsche Gastwirts-
bekleidung", und Nahrungsmittelausstellung Berlin 1970".
Bonn, den 15. Mai 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
f\ 1 r. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1970 503
Bekanntmachung
über EnteiHnungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 8. Mai 1970
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
22. April 1970 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Zweigleisiger Ausbau des Streckenabschnitts
Dülken-Kaldenkirchen der Bundesbahnstrecke Vier-
scn-Dülken-Kaldenkirchen (Grenze)" die Enteig-
mmu für zulässig erklärt.
Bonn, den 8. Mai 1970
E 1 -- - A v (DB) -- 76 Bb 70
Der Bundesminister für Verkehr
_ Leber
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 15. Mai 1970
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 7. die in der Zeit vom 19. bis 27. September 1970
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in München stattfindende „IKOFA 1970 - Inter-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nationale Lebensmittel- und Feinkostausstel-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des lung -",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 8. die in der Zeit vom 26. bis 29. September 1970
wird bekannlgemacht: in Köln stattfindende „IFMA - Internationale
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung",
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für 9. die in der Zeit vom 28. September bis 4. Oktober
1970 in Düsseldorf stattfindende „Imprinta 70,
1. die in der Zeit vom 23. bis 28. Mai 1970 in Essen
vom Original zur Druckform, Kongreß mit tech-
stattfindende „6. Internationale Fachmesse für nischen Demonstrationen",
Reifenhandel, Vulkanisation und Runderneue-
rung", 10. die in der Zeit vom 3. bis 11. Oktober 1970 in
2. die in der Zeit vom 8. bis 12. Juli 1970 in Düssel- Köln stattfindende „photokina - Internationale
dorf stattfindende „2. Diagnostikwoche - Inter- Photo- und Kinoausstellung",
nationale Ausstellung - Medizin und Technik",
11. die in der Zeit vom 13. bis 17. Oktober 1970 in
3. die in der Zeit vom 28. bis 30. August 1970 in Berlin stattfindende „Ausstellung der Bürowirt-
Köln stattfindende „Internationale Herren-Mode- schaft Berlin 1970",
Woche",
12. die in der Zeit vom 16. bis 18. Oktober 1970 in
4. die in der Zeit vom 29. August bis 2. September
Köln stattfindende „Internationale Messe FUR
1970 in Offenbach am Main stattfindende ,,43. In-
DAS KIND",
ternationale Lederwarenmesse",
5. die in der Zeit vom 13. bis 15. September 1970 13. die in der Zeit vom 25. bis 27. Oktober 1970 in
in Köln stattfindende „Internationale Hausrat- Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
und Eisenwarenmesse", Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
Gartenmöbel",
6. die in der Zeit vom 17. bis 20. September 1970
in Köln stattfindende Ausstellung „Internatio- 14. die in der Zeit vom 31. Oktober bis 8. November
naler Wäsche- und Mieder-Salon mit Bade- 1970 in Berlin stattfindende „Deutsche Gastwirts-
bekleidung", und Nahrungsmittelausstellung Berlin 1970".
Bonn, den 15. Mai 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 16. Mai 1970
Tag In h ä 11 Seite
28. 3. 70 Bektrn11!111c1cbung dc~s Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Rq1ierung von Kanada über die Rentenversicherung von Personen nichtdeutscher
Staatsc1ngchörigkcit, die als Ortskräfte bei den amtlichen Missionen und Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland in Kanada beschäftigt sind ................................. . 253
24. 4. 70 Bclrnnntmachung über den Gellun~rsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Fctlschmiinzcrei .............................................................. . 258
24. 4. 70 Bckanntmadrnng über clös Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkornmens vom 22. Januar
1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen
HoheilsgebieLe gesendet werden ....................................................... . 258
30. 4. 70 Bekanntrrwchung ülwr das Inkrafttreten des Fischerei-Ubereinkommens ................... . 259
30. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
lwwaff1H\lcn Konfliklt\ll .............................................................. . 260
lI e I il u s geh c r : Der Bumlc,sminisler der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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rechts vom 10. Juli 1958 (Bu11desgesetzbl. I S. 437) nach Suchgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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