493
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1970 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
15. 5. 70 Gesüf.z zur Aufhc~bung des Gesetzes über befristete Freistellung von der deutschen Gerichts-
barkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
4. 5. 70 Schiff<llHlpolizei verordnung über Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Ubungsgebietes Mel-
dorfer Bucht an der schleswig-holsteinischen V✓ estküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen jrn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495
RechtsvorschrHtPn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495
Gesetz
zur Aufhebung des Gesetzes
über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit
Vom 15. Mai 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Das Gesetz über befristete Freistellung von der
deutschen Gerichtsbarkeit vom 29. Juli 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 453) wird aufgehoben.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Schiffahrtpolizeiverordnung
über Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Ubungsgebietes Meldorfer Bucht
an der schleswig-holsteinischen Westküste
Vom 4. Mai 1970
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über b) am Signalmast in der Nähe der Schleuse von
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- Meldorf,
schiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II c) am Signalmast in der Nähe der Schleuse von
S. 833), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Friedrichskoog,
Anderung von Kostenermächtigungen und zur d) auf den Sicherungsfahrzeugen.
Uberleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom
22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), und des § 36 (2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning gibt
Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Schießzeiten rechtzeitig im voraus in den „Nach-
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird richten für Seefahrer" bekannt.
verordnet:
. § 1
§ 3
(1) Diese Verordnung gilt auf der Wasserfläche (1) Der Aufenthalt im Ubungsgebiet ist während
innerhalb der Verbindungslinie der Positionen der bekanntgemachten Schießzeiten verboten, so-
lange durch Signale nach § 2 angezeigt wird, daß
1. 54°04'45'" N, 9°00'25" 0, geschossen wird. Wer sich bei Beginn der bekannt-
2. 54°05'26" N, 8°57'43" O, gegebenen Schießzeiten in dem Ubungsgebiet be-
3. 54°06'04" N, 8°51.40" 0, findet, hat dieses unverzüglich zu verlassen.
4. 54°06'18" N, 8°49'33" 0, (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht
5. 54°06.33" N, 8°43'58" 0,
1. für Fahrzeuge im Dienst der Strom- und Schiff-
6. 54°03'50" N, 8°43'58" 0, fahrtpolizei;
7. 54 °02'31" N, 8° 43'58" 0,
2. für Fahrzeuge der Bundeswehr und alle an den
8. 54°02'18" N, 8°48'33'" 0, Ubungen teilnehmenden Fahrzeuge.
9. 54°02'57" N, 8°48'30" 0,
10. 54°02'31" N, 8°51'19" 0
§ 4
und der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
zwischen den Positionen 10 und 1. des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
(2) Die Positionen nach Absatz 1 sind durch fol- dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vor-
gende Schiffahrtszeichen gekennzeichnet: sätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 sich im
Ubungsgebiet aufhält oder dieses nicht unverzüglich
1. Die Positionen 3 und 6 durch Faßtonnen mit verläßt.
waagerechtem blauen Band auf weißem Grund
mit der Aufschrift „W ARNGEBIET", (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ver-
folgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
2. die Positionen 1 und 2, 4 und 5, 7 bis 10 durch nach § 4 ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
naturfarbene oder blaue Stangen mit einem Bal- Kiel.
Iontoppzeichen mit waagerechtem blauen Band
auf weißem Grund. § 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 2 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) Während des Schießens werden als Signale blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
drei Lichter übereinander, das obere rot, die beiden über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
unteren weiß, Seeschiffahrt und § 111 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
am Tage drei rote Signalkörper, oben ein Ball,
darunter zwei Kegel mit der Spitze nach oben,
gezeigt, und zwar an folgenden Stellen: § 6
a) Am Signalmast in der Nähe der Schleuse von· Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Büsum, kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Mai 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 43 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1970 495
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Geselzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
l)<tlllill lllld B<'l,('i<illlllll(j ci(~I 1/('IOl'dtHllHJ Bundesa n1eiger Ink1aft-
Nr. vom tretens
- - - - - ----•-"--···-----·-----
24. 4. 70 Verunl11u11!J N1. 14,70 Lilwr diP Festsetzung von Enl-
qelt.en I ür Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 84 9. 5, 70 10.5. 70
4. !1. 70 Verordnung TSF Nr. 4/70 über T,uife für den Güter-
lernverkehr mit Kn1ft.ldhrzeugcn 84 9. 5. 70 15 . .5. 70
17. 4. 70 Schiffahrtpolizeilicbe Anordnung der Wusser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch die
Sturmflut-Sperrwerk(' in den Mündungen der Pinnau
und Krückau 86 13. 5. 70 15. 5, 70
20. 4. 70 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
SchifJahrlsdireklion Hamburg über die Errichtung von
Signalstellen auf der Este in Cranz-Neuenfelde 86 13.5, 70 20. 5. 70
n. 4. 70 Strom- und schiffahrt.polizeiliche Anordnung der Was-
ser- und Schilfährtsdirek tion Aurich über die Liege-
und Umsd1l<19plütze in clr!r Alten Erns/Dukegat 86 13. 5. 70 20. 5. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksc_imkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
-··-··-·-·--· ----------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der.
Europäischen Gemeinschaften
Dt1lurn t111d Bezeici111u11g der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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28. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 775/70 des Rates zur Verlängerung der
Celtun~rsdc1uer der vollstündigen Aussetzung des Satzes des
Gemeinsamen Zolltarifs für Kartoffeln, andere, der Tarif-
stelle 07.01 A llI 30. 4. 70 L 96 1 3
29. 4. 70 Verordnun~J (EWG) Nr. 77G/70 der Kommission zur Festsetzun~J
der auf Cetreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfun9en 30.4. 70 L 96.14
29. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 777/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prümien, die den Abschöpfunqen fü.r Getreide und
Malz hinzugefüqt werden 30. 4, 70 L 96 16
~9. 4. 70 Verordnunn (EWG) Nr. 778/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung lür Getreide anzuwendenden Berid1ti-
qung 30. 4. 70 L 96:8
W. 4. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 779/70 der Kommission über die Fest-
setzung d1:-~r Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 4. 70 L 96/9
29. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 780/70 der Kommission über die Fest-
setzunu der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 30.4. 70 L 96/10
29. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 781/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 30. 4. 70 L 96/11
Nr. 43 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1970 495
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Geselzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
l)<tlllill lllld B<'l,('i<illlllll(j ci(~I 1/('IOl'dtHllHJ Bundesa n1eiger Ink1aft-
Nr. vom tretens
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24. 4. 70 Verunl11u11!J N1. 14,70 Lilwr diP Festsetzung von Enl-
qelt.en I ür Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 84 9. 5, 70 10.5. 70
4. !1. 70 Verordnung TSF Nr. 4/70 über T,uife für den Güter-
lernverkehr mit Kn1ft.ldhrzeugcn 84 9. 5. 70 15 . .5. 70
17. 4. 70 Schiffahrtpolizeilicbe Anordnung der Wusser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch die
Sturmflut-Sperrwerk(' in den Mündungen der Pinnau
und Krückau 86 13. 5. 70 15. 5, 70
20. 4. 70 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
SchifJahrlsdireklion Hamburg über die Errichtung von
Signalstellen auf der Este in Cranz-Neuenfelde 86 13.5, 70 20. 5. 70
n. 4. 70 Strom- und schiffahrt.polizeiliche Anordnung der Was-
ser- und Schilfährtsdirek tion Aurich über die Liege-
und Umsd1l<19plütze in clr!r Alten Erns/Dukegat 86 13. 5. 70 20. 5. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksc_imkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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Veröffentlicht im Amtsblatt der.
Europäischen Gemeinschaften
Dt1lurn t111d Bezeici111u11g der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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28. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 775/70 des Rates zur Verlängerung der
Celtun~rsdc1uer der vollstündigen Aussetzung des Satzes des
Gemeinsamen Zolltarifs für Kartoffeln, andere, der Tarif-
stelle 07.01 A llI 30. 4. 70 L 96 1 3
29. 4. 70 Verordnun~J (EWG) Nr. 77G/70 der Kommission zur Festsetzun~J
der auf Cetreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfun9en 30.4. 70 L 96.14
29. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 777/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prümien, die den Abschöpfunqen fü.r Getreide und
Malz hinzugefüqt werden 30. 4, 70 L 96 16
~9. 4. 70 Verordnunn (EWG) Nr. 778/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung lür Getreide anzuwendenden Berid1ti-
qung 30. 4. 70 L 96:8
W. 4. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 779/70 der Kommission über die Fest-
setzung d1:-~r Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 4. 70 L 96/9
29. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 780/70 der Kommission über die Fest-
setzunu der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 30.4. 70 L 96/10
29. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 781/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 30. 4. 70 L 96/11
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
Der Umfang des Bundesgesetzblattes hat sich im vergangenen Jahr
erheblich ausgeweitet. Diese Ausweitung und nicht unwesentliche
Kostensteigerungen zwingen uns zu unserem Bedauern, ab 1. Juli 1970
den halbjährlichen Bezugspreis für das Bundesgesetzblatt Teil I und
Teil II auf je DM 25,- und den Einzelverkaufspreis auf DM 0,65
je angefangene 16 Seiten anzuheben.
V\lir bitten unsere Bezieher um Verständnis für diese Maßnahme.
BUNDESGESETZBLATT
Heraus \l c b c 1: Der Bur1desmi11ister der Justiz. - V e 1 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wi1d das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (BundescJesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I uud II: Lautender Bezuu nur du,ch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugs p, e i s halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ei II z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erlo,derlichen Bet,ages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung,
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.