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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 14.Mai 1970 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
11. 5. 70 Neufctssung der Pfl,rnzenbesdwuverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
Bundcsgesclzi>l. III 7823-1-3
23. 4. 70 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn (Erweiterung der
Gleisanlagen des Bahnhofs Wörth/Pfalz) ......... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
23. 4. 70 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn (Neubau der
Flughafenbahn Frankfurt a. M.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Redllsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
Bekanntmachung
der Neufassung
der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 11.Mai 1970
Auf Grund des Artikels 3 der Elften Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom
13. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 329) wird hier-
mit der Wortlaut der Verordnung zur Verhütung
der Einschleppung von gefährlichen Krankheits-
erregern und Schädlingen der Kulturpflanzen (Pflan-
zenbeschauverordnung) vom 23. August 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1258) in der vom 1. Juni 1970 an
geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 11. Mai 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Pflanzenbeschauverordnung
§ 1 nisse zu entseuchen, zu verarbeiten oder wieder
auszuführen sind. Er kann dabei Fristen setzen und
(1) Die in Ziffer I der Anlage l gc~nannten Schad-
organismen dürfen nicht eingeführt werden. Auflagen machen. Wird in einem Laderaum bei
einem Teil der Pflanzenerzeugnisse Befall festge-
(2) Einfuhr im Sinne dieser Verordnung ist jedes stellt, so darf von Anordnungen nach Satz 1 bei den
Verbringen in den Geltungsbereich des Pflanzen- übrigen Pflanzenerzeugnissen nur abgesehen wer-
schutzgesetzes. den, wenn diese des Befalls nicht verdächtig sind.
§ 2 (2) Der Pflanzenschutzdienst kann von Anordnun-
(1) Die in Anlage 2 genannten Pflanzen und an- gen nach Absatz 1 absehen, wenn der Befall gering-
deren GegensUinde dürfen nicht eingeführt werden, fügig ist und nach den Umständen ungefährlich er-
soweit die in dieser Anlage bezeichneten Voraus- scheint.
setzungen gegeben sind.
§ 7
(2) Pflanzen im Sinne dieser Verordnung sind
auch Pflanzenteile einschließlich der Früchte und (1) Pflanzen und andere Gegenstände der in Zif-
Samen. fer I der Anlage 6 genannten Art, die aus den dort
genannten Ländern stammen, dürfen nur eingeführt
§ 3
werden, wenn ihnen ein amtliches Pflanzengesund-
(1) Pflanzen, die von den in Ziffer I der Anlage heitszeugnis des Ursprungslandes beigefügt ist. An
genannten Schadorganismen befallen sind, dürfen Stelle des Pflanzengesundheitszeugnisses des Ur-
nicht eingeführt werden. Das gleiche gilt für andere sprungslandes kann Früchten, Schnittblumen, Binde-
Gegenstände, die Träger der genannten Schad- grün und Gemüse außer Kartoffeln ein Pflanzenge-
organismen sind. Wird in einem Laderaum bei sundheitszeugnis des letzen Abgangslandes beige-
einem Teil der Pflanzen oder anderen Gegenstände fügt werden.
Befall festgestellt, dürfen die übrigen Pflanzen und
(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis nach Absatz 1
anderen Gegenstände nur eingeführt werden, wenn
muß dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Bei
sie des Befalls nicht verdächtig sind und eine Aus-
einem Pflanzengesundheitszeugnis für Erde treten
breitung der Schadorganismen beim Trennen der
in dem Muster an die Stelle der Worte „beschriebe-
Teile ausgeschlossen erscheint. Der Pflanzenschutz-
nen Pflanzen, Pflanzenteile oder pflanzlichen Erzeug-
dienst kann vom 1. Dezember bis zum 31. März die
nisse" die Worte „beschriebene Erde" und an die
Einfuhr von Nelkenschnittblumen bei geringfügigem
Stelle des Wortes „wurden" das Wort „wurde". Das
Befall mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler und dem
Zeugnis muß in deutscher Sprache und in der Sprache
Südafrikanischen Nelkenwickler im Einzelfall zu-
des Landes, in dem es ausgestellt ist, abgefaßt sein.
lassen. Dasselbe gilt für Früchte bei geringfügigem
An die Stelle der deutschen Fassung kann eine amt-
Befall mit der San-Jose-Schildlaus, wenn die Früchte
lich beglaubigte deutsche Ubersetzung treten. Das
unter der Aufsicht des Pflanzen~chutzdienstes un-
Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als
verzüglich der Verarbeitung zugeführt werden.
20 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die
(2) Pflanzen der in Ziffer II der Anlage 1 genann- Sendung das Land verlassen hat, in dem das Zeug-
ten Art, die von den dort genannten Schadorganis- nis ausgestellt worden ist.
men befallen sind, dürfen nicht eingeführt werden.
(3) Fehlt bei Früchten, Schnittblumen, Bindegrün
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Pflanzen-
und Gemüse außer Kartoffeln im Pflanzengesund-
schutzdienst kann die Einfuhr im Einzelfall zulassen,
heitszeugnis die nach dem Muster der Anlage 7 vor-
wenn der Befall geringfügig ist und nach den Um-
geschriebene zusätzliche Erklärung, so steht dies der
ständen ungefährlich erscheint.
Einfuhr nicht entgegen, wenn die Untersuchung nach
§ 9 an einer besonders großen Anzahl von Proben
§ 4
vorgenommen wird und sich hierbei ergibt, daß die
Die in Anlage 3 genannten Pflanzen dürfen un- deutschen Pflanzenschutzvorschriften beachtet sind.
beschadet der Vorschriften der §§ 2 und 3 nur ein-
geführt werden, wenn sie an der Einlaßstelle (§ 8) (4) Ist eine Sendung außerhalb des Ursprungs-
unter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes wirksam landes aufgeteilt worden, so genügt es, wenn jeder
entseucht worden sind. Teilsendung an Stelle des Pflanzengesundheitszeug-
nisses des Ursprungslandes nach den Absätzen 1
§ 5 und 2 eine amtlich beglaubigte Vervielfältigung die-
ses Zeugnisses und eine amtliche Bescheinigung des
Bei der Einfuhr der in Anlage 4 genannten Pflan- Pflanzenschutzdienstes des Landes, in dem die Auf-
zen und anderen Gegenstände gelten zusätzlich die teilung vorgenommen worden ist, nach dem Muster
dort genannten besonderen Voraussetzungen. der Anlage 8 beigefügt sind. Bei einer Teilungsbe-
scheinigung für Erde treten in dem Muster an die
§ 6
Stelle der Worte „enthaltenen Pflanzen, Pflanzen-
(1) Werden Pflanzenerzeugnisse der in Anlage 5 teile oder pflanzlichen Erzeugnisse" die Worte „ent-
genannten Art, die von den dort genannten Schäd- haltene Erde" und an die Stelle des Wortes „sind"
lingen befallen sind, eingeführt, so hat der Pflanzen- das Wort „ist". Für die Teilungsbescheinigung gilt
schutzdienst anzuordnen, daß die Pflanzenerzeug- Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970 479
(5) Sind dje Pflanzen oder anderen Gegenstände § 11
entseucht worden, so sollen in dem Pflanzengesund- (1) § 3 Abs. 2 und die §§ 4 bis 9 gelten nicht für
heitszeugnis oder in der Bescheinigung nach Absatz 4 die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher
von dem Pfümzcnschutzdicnst des Landes, in dem Uberwachung, die unmittelbare Durchfuhr über Frei-
die Entseuchung vorgenommen worden ist, der Zeit-
häfen und die Durchfuhr von Postsendungen.
punkt, die Art der Behandlung und ihre Dauer so-
wie das Mittel der Entseuchung und seine Konzen- (2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 5 und 7 gelten nicht
tration angegeben sein. für die Durchfuhr über Freihäfen.
(6) Auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten (3) Die §§ 4 bis 9 gelten nicht
Unterlagen hat der Pflanzenschutzdienst den Namen 1. für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeug-
der Einlaßstelle und den Tag der Vorlage zu ver- nissen, wenn sie von Grundstücken innerhalb
merken. Die Unterlagen sind dem Pflanzenschutz- des Grenzbezirks jenseits der Grenze stammen,
dienst zu seinen Dienstakten zu überreichen; dies die von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden inner-
gilt nicht, wenn die Sendung von der Einfuhr zu- halb des Grenzbezirks diesseits der Grenze aus
rückgewiesen wird oder der Einführende die Unter- bewirtschaftet werden;
lagen zur Vorlage bei einer anderen Dienststelle
des Pflanzenschutzdienstes benötigt. 2. für die Einfuhr von Saat- und Pflanzgut für Grund-
stücke innerhalb des Grenzbezirks diesseits der
§ 8 Grenze, die von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
innerhalb des Grenzbezirks jenseits der Grenze
(1) Die in Anlage 6 genannten Pflanzen und an- aus bewirtschaftet werden.
deren Gegenstände dürfen nur über die vom Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
§ 12
sten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen auf Grund des § 21 des Pflanzenschutzge- Pflanzen und andere dieser Verordnung unter-
setzes bekanntgegebenen Zolldienststellen einge- liegende Gegenstände, die nicht nach § 9 einer Un-
führt werden. tersuchung bei der Einfuhr bedürfen, müssen nur
untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Befall mit den in Ziffer I der Anlage 1 ge-
vorübergehend in Einzelfällen im Benehmen mit der
nannten Schadorganismen gegeben ist.
zuständigen Oberfinanzdirektion die Einfuhr über
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zolldienst-
stellen zulassen, wenn eine Einfuhr über diese ganz § 13
oder teilweise nicht möglich ist. (1) Der Untersuchung unterliegende Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände können
§ 9 von der Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der
(1) Die in Anlage 6 genannten Pflanzen und ande- Einführende sie nicht so darlegt, daß die Unter-
ren Gegenstände sind vor der Zollabfertigung an suchung ordnungsmäßig vorgenommen werden
der Einlaßstelle nach Maßgabe der Ziffer III dieser kann, und wenn er nicht die für die Untersuchung
Anlage zu untersuchen. Die Untersuchungen erstrek- erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Ge-
ken sich auch auf die Verpackung und auf den Lade- fahr nach Anordnung des Pflanzenschutzdienstes
raum des Beförderungsmittels. trifft.
(2) Bei Flugsendungen genügt die Untersuchung (2) Einführender ist, wer die Pflanzen, Pflanzen-
vor der Zollabfertigung an der Einlaßstelle des Be- erzeugnisse oder anderen Gegenstände im Zeit-
stimmungsflughafens. punkt der Untersuchung im unmittelbaren oder
mittelbaren Besitz hat.
(3) Werden Pflanzen oder andere Gegenstände in
einen Freihafen verbracht, so sind sie spätestens
§ 14
unverzüglich nach der Entladung zu untersuchen.
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
(4) In einem Seehafen dürfen Pflanzenerzeugnisse
schaft und Forsten kann in Einzelfällen Ausnahmen
der in Anlage 5 genannten Art nach der Zollabferti-
von § 2 für bewurzelte Reben und für Edelreiser von
gung untersucht werden; die Untersuchung muß je-
Rosen und Obstgehölzen zulassen, wenn die Ver-
doch spätestens beim Entladen stattfinden.
sorgung mit den genannten Pflanzen im Inland ge-
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann fährdet ist und die Gewähr besteht, daß keine der
bei Pflanzenerzeugnissen der in Anlage 5 genannten in Ziffer I der Anlage 1 genannten Schadorganismen
Art in Einzelfällen im Benehmen mit der zuständi- eingeschleppt werden.
gen Oberfinanzdirektion die Untersuchung an ande-
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
ren als den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Zolldienst-
in Einzelfällen
stellen zulassen, wenn eine Untersuchung bei die-
sen ganz oder teilweise nicht möglich ist. 1. Ausnahmen von den § § 1 bis 7, 9 und 12 zulassen,
wenn die Einfuhr zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 10 für das Gebiet ihres Landes notwendig erscheint;
Die § § 4 und 7 bis 9 gelten für die in Anlage 10 2. Ausnahmen von den §§ 2, 4 und 9 für Pflanzen
genannten Gegenstände nicht, soweit sirh aus die- zulassen, die auf größeren Pflanzenausstellungen
ser Anlage Erleichterungen ergeben. im Gebiete ihres Landes gezeigt werden sollen;
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3. Ausrnlluncn von § 2 im kleinen Grenzverkehr für §§ 16 bis 20
trockenes Rebholz und gebrauchte Weinberg- (weggefallen)
pfähle zulassen, wenn die Gewähr besteht, daß
keine der in Ziffer I der Anlage 1 genannten § 21
Schadorganismen eingeschleppt werden.
Diese Verordnung gilt nicht für Pflanzen und an-
§ 15
dere Gegenstände, die zwischen zwei Orten im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung über ein Gebiet
Auf Anordnung des Pflanzenschutzdienstes sind außerhalb des Geltungsbereiches im unmittelbaren
eingeführte Pflanzen und andere Gegenstände un- Durchgangsverkehr befördert werden, wenn die
verzüglich aus dem Geltungsbereich dieser Verord- Nämlichkeit mit Sicherheit festgestellt werden
nung zu entfernen, wenn sie nach den vorstehenden kann.
Vorschriften von der Einfuhr ausgeschlossen sind
§ 22
oder wenn eine auf den Vorschriften dieser Ver-
ordnung beruhende Anordnung oder Auflage nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
oder nicht fristgemäß erfüllt wird. Ist die Entfernung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nicht oder nicht rechtzeitig möglich, so kann der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verordnung
Pflanzenschutzdienst:, soweit dies zur Verhütung der über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-
Ausbreitung eines der in Anlage 1 genannten Schad- wirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom
organismen notwendig ist, ihre Vernichtung oder, 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land
soweit dies c1usreicht, ihre Entseuchung anordnen. Berlin.
Nr. 42 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970 481
Anlage 1
(zu §§ 1, 3, 12, 14 und 15)
Schadorganismen
A. Schädliche Viren, Bakterien und Pilze
1. Viren
Viren der Erdbeeren (Fragaria [Tourn.] L.)
Viren der Obstgewüchse (Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L. und Rubus L.)
Viren der Rosen (Rosa L.)
2. Bakterien
Art Krankheit
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. Feuerbrand
3. Pi 1z e
Art Krankheit
Coniothyrium diplodiella (Speg.) Sacc. Weißfäule der Reben
Endoconidiophora fagacearum Bretz Eichen welke
Endothia parasitica (Murr.) And. et And. Rindenkrebs der Edelkastanie
Gloeosporium ampelophagum (Pass.) Sacc. Schwarzer Brenner der Reben
Septoria musiva Peck. Septoria-Krebs der Pappeln
Synchyt.rium endobioticum Schilb. Kartoffelkrebs
B. Tierische Schädlinge
1. Lebende Tiere in allen Entwicklungsstadien
Art Deutsche Bezeichnung
Anarsia lineatella Zell. Pfirsichmotte
Ceratitis capitata Wied. Mittelmeerfruchtfliege
Epichoristodes acerbella (Walk.) Diak.
= Epichorista ionephela Meyr. Südafrikanischer Nelkenwickler
Hyphantria cunea Drury Weißer Bärenspinner
Laspeyresia molcsta Busck Pfirsich trieb bohrer
Phthorimaea operculella Zell. Kartoffelmotte
Popillia japonica Newman Japankäfer
Prodenia littoralis Boisd. Afrikanische Baumwolleule
Prodenia litura F. Asiatische Baumwolleule
Rhagoletis pomonella W alsh Apfelfruchtfliege
Tortrix pronubana Hb. Mittelmeer-Nelkenwickler
Viteus vitifolii (Fitch) Shim. Reblaus
2. Tiere in a 11 e n E n t w i c k I u n g s stad i e n
Art Deutsche Bezeichnung
Heterodera rostochiensis Wr. Kartoff elnema tode
Quadraspidiotus perniciosus Comst. San-J ose-Schildlaus
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
II
A. Schädliche Viren, Bakterien und Pilze
1. Viren
Art Bef allsgegenstand
Viren der Reben Reben {Vitis L.)
2. Bakterien
Art Krankheit Befallsgegenstand
Agrobacterium tumefaciens Wurzelkropf Bewurzelte
{Sm. et Towns.) Conn. Cotoneaster {Cotoneaster
B. Ehr hart),
Obstgewächse {Cydonia Mill.,
Malus Mill., Prunus L., Pyrus L.,
Ribes L. und Rubus L.),
Rosen {Rosa L.),
Reben (Vitis L.)
Corynebacterium sepedonicum Bakterienringfäule Kartoffeln {Knollen von Solanum
Spieck. et Kotth. tuberosum L.)
Pseudomonas marginata Lackschorf Knollen der Gladiolen {Gladiolus
{McCull.) Stapp [Tourn.} L.) und der Freesien
{Freesia Klatt)
Xanthomonas begoniae {Takim.) Olfleckenkrankheit Begonien {Begonia L.) außer
Dows. Früchten und Samen
Xanthomonas hyacinthi {Wakk.) Gelber Rotz Zwiebeln der Hyazinthen
Dows. {Hyacinthus [Tourn.] L.)
3. Pi 1z e
Art Krankheit Befallsgegenstand
Ascochyta chrysanthcmi Stev. Ascochyta-Krankheit Chrysanthemen {Chrysanthemum
[Tourn.] L. partim)
Botrytis spec. Botrytis-Krankhei ten Blumenzwiebeln und -knollen
sowie Rhizome von Iris (Iris L.)
Exobasidium japonicum Shir. Ohrläppchenkrankheit Bewurzelte Azaleen
(Rhododendron L. partim)
Fusarium oxysporum Schlecht. Fusarium-Welken und Blumenzwiebeln und -knollen
-Fäulen
Ovulinia azaleae Weiß Ovulinia-Blüten- Bewurzelte Azaleen
fleckenkrankhei t (Rhododendron L. partim)
Puccinia horiana P. Henn. Mehliger Rost Chrysanthemen (Chrysanthemum
[Tourn.] L. partim)
Sclerotinia bulborum (Wakk.) Schwarzer Rotz Zwiebeln der Hyazinthen
Rehm {Hyacinthus [Tourn.] L.)
Sclerotinia gladioli (Mass.) Dray Sclerotinia- Knollen der Gladiolen
Trockenfäule (Gladiolus [Tourn.] L.) und der
Freesien (Freesia Klatt)
Sclerotium tuliparum Kleb. Sklerotien-Krankheit Blumenzwiebeln und -knallen
Septoria gladioli Pass. Septoria-Hartfäule Knollen der Gladiolen
(Gladiolus [Tourn.] L.)
Septoria azaleae Vogl. Septoria-Blattfall- Bewurzelte Azaleen
krankheit (Rhododendron L. partim)
Nr. 42-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970 483
B. Tierische Schädlinge
Lebende Tiere in allen Entwicklungsstadien
Deutsche
Art Befallsgegenstand
Bezeichnung
Acalla schallcriam1 L. Azaleenwickler Bewurzelte Azaleen
(Rhododendron L. partim)
Diarthronomyia chrysanthemi Chrysanthemen.:. Chrysanthemen (Chrysan-
Ahlb. gallmücke themum [Tourn.] L. partim)
Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filip. Stengelälchen Blumenzwiebeln und -knollen
Eumerus strigatus Fall., Eumerus Kleine Narzissen- Blumenzwiebeln und -knollen ,
tuberculatus Rond. und Eumerus fliegen
narcissi Smi th.
Gracilaria azalcella Brants. Azaleenmotte Bewurzelte Azaleen
(Rhododendron L. partim)
Lampetia equestris Fab. Große Narzissen- Blumenzwiebeln und -knollen
fliege
Rhagoletis cerasi L. Kirschfruch tflieg,e Kirschen (Früchte von Prunus
avium L. und P. cerasus L.)
Taeniothrips simplex Moris. Gladiolenblasenfuß Knollen der Gladiolen
(Gladiolus [Tourn.] L.)
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 2
(zu § 2)
Einfuhrverbote
1. Lebende Eichen (Quercus L.), die in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika auf-
gewachsen sind, außer Früchten und Samen;
2. Bewurzelte Reben sowie mehrjährige oberirdische lebende Teile, Blätter und trockenes Holz
der Reben (Vitis L.);
3. Lebende Edelkastanien (Castanea Mill.) außer Früchten und Samen;
4. Vom 16. April bis zum 30. September:
Lebende Pflanzen der Gattungen Acer L., Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Contone-
aster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L.,
Malus Mill., Populus L., Prunus L., Ptelea L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L.,
Salix L., Sorbus L., Symphoricarpos Duham., Syringa L., Tilia L. und Ulmus L.
mit Ausnahme von
a) Früchten und Samen,
b) Schnittblumen und Bindegrün;
5. Mit Erde behaftete lebende Pflanzen aus Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von
Amerika;
6. Gebrauchte Weinbergpfähle;
7. Erde aus außereuropäischen Ländern, die Pflanzenteile oder Humus enthält, mit Ausnahme von
Torf;
8. Lebende Pappeln (Populus L.), die in Amerika aufgewachsen sind, außer Früchten und Samen;
9. Lebende Pflanzen von
Aprikose (Prunus armeniaca L.),
Dreilappiger Mandel (Prunus triloba Lindl.),
Filziger Zwergkirsche (Prunus tomentosa Thunb.),
Mirabelle, Pflaume und Reneklode (Prunus insititia L.},
Kirschpflaume und Myrobalane (Prunus cerasifera Ehrh.},
Pfirsich (Prunus persica [L.] Batsch},
Schlehe (Prunus spinosa L.),
Weidenblättriger Pflaume (Prunus salicina Lindl.},
Zwetsche (Prunus domestica L.},
die in Bulgarien, Griechenland, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der
Türkei oder Ungarn aufgewachsen sind, außer Früchten und Samen.
Anlage 3
(zu§ 4)
Entseuchung
Gegen die San-Jose-Schildlaus:
Lebende Pflanzen der Gattungen Acer L., Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster
Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill.,
Populus L., Prunus L., Ptelea L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Ribes°L., Rosa L., Salix L., Sorbus L.,
Symphoricarpos Duham., Syringa L., Tilia L., Ulmus L.. und Vitis L.
mit Ausnahme von
a} Früchten, Samen und Schnittblumen,
b} Bindegrün
aa} vom 1. Oktober bis zum 15. April: aus allen Ländern,
bb) vom 16. April bis zum 30. September: sofern sie in den Ländern Belgien, Dänemark, Finnland,
Irland, Island, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Schweden oder dem Ver-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufgewachsen sind und aus diesen Län-
dern eingeführt werden,
c) unbewurzelten Pflanzen, die hauptsächlich für die Herstellung von Riechmitteln oder für Zwecke
der Medizin verwendet werden und dafür bestimmt sind.
Nr. 42--Tag der.Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970 485
Anlage 4
(zu § 5)
Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr
I. Lebende bewurzelte Pflanzen, die eingepflanzt oder zur Anpflanzung bestimmt sind und die
nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer I der Anlage 6 eines Pflanzengesundheitszeugnisses
bedürfen, mit Ausnahme von Reben:
Die Pflanzen müssen
1. von Anbauflächen stammen, die
a) in den letzten fünf Jahren keine Reben (Vitis L.) getragen haben,
b) nach ümtlicher Bodenuntersuchung frei vom Kartoffelnematodep_ (Heterodera rostochien-
sis Wr.) sind;
2. aus Anbaubetrieben stammen, die frei vom Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum
Schilb.) sind.
II. Frische Kartoffeln (Knollen von Solanum tuberosum L.):
1. Pflanzkartoffeln:
a) Wie Ziffer I Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2.
b) Das Verpackungsmaterial muß bei verpackt~n Pflanzkartoffeln neu sein.
2. Andere Kartoffeln:
Wie Ziffer I Nr. 2.
III. Obstgewächse (Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L. und Rubus L.), Pflanzen
der Erdbeeren (Fragaria [Tourn.] L.) und Rosen (Rosa L.) mit Ausnahme von Schnittblumen,
Früchten und Samen:
Die Pflanzen müssen während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode amtlich über-
wacht worden sein. Während dieser Zeit dürfen sich keine Anzeichen für das Vorhandensein
von Virosen gezeigt haben.
IV. Sendungen frischer Weintrauben müssen frei von anderen Teilen der Reben (Vitis L.) sein.
V. Roh- und Schnittholz der Eichen (Quercus L.) muß aus Gebieten stammen, die frei von der
Eichenwelke (Endoconidiophora fagacearum Bretz) sind.
VI. Pflanzen der Gattungen
Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem.,
Pyrus L. und Sorbus L., außer Früchten, Samen, Schnittblumen und Bindegrün,
aus Ländern, die vom Feuerbrand (Erwinia amylovora [Burrill] Winslow et al.) befallen sind
oder in den letzten fünf Jahren befallen waren, müssen von einer Anbaufläche stammen, deren
Umkreis von 20 Kilometern seit zwei Jahren frei vom Feuerbrand ist. Die Anbaufläche und
ihre unmittelbare Umgebung müssen seit Beginn der vorletzten abgeschlossenen Vegetations-
periode amtlich überwacht worden sein. Sie dürfen während dieser Zeit keine Anzeichen für
das Vorhandensein des Feuerbrandes gezeigt haben.
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang. 1970, Teil I
Anlage 5
(zu §§ 6 und 9)
Vorratsschädlinge
Lebende Tiere in allen Entwicklungsstadien
Art Deutsche Bezeichnung Befallsgegenstand
Trockene Hülsenfrüchte (Samen
1. Bruchidac Samenkäfer und Früchte von Cicer L., Lathy-
rus L., Lens Mill., Lupinus L.,
Phaseolus L., Pisum L. und Vi-
2. Cryptolcstes Ganglb. Leistenkopfplattkäfer cia L.),
Getreide (A vena L., Hordeum L.,
3. Oryzaephilus Erdnußschmalkäfer
Secale L., Sorghum Moench, Tri-
mercator Fauv.
ticum L. und Zea L.), auch ge-
schält, geschliffen, geschrotet, ge-
4. Oryzaephilus Getreideschmalkäfer quetscht, entspelzt oder gestutzt,
surinamensis L.
Bruchreis (Oryza sativa L., ge-
5. Rhizopertha dominica F. Getreidekapuziner brochen),
Wurzelknollen von Manihot (Ma-
6. Sitophilus granarius L. Kornkäfer nihot Mill.), auch getrocknet, zer-
kleinert oder als Pellets,
7. Sitophilus oryzae (L.) Reiskäfer
Mehl und Grieß von Manihot, auch
als Pellets,
8. Sitophilus Maiskäfer
zeamais Matsch. Rückstände vm1 der Stärkeherstel-
lung aus Manihot, auch als Pel-
9. Sitotroga cerealella Oliv. Getreidemotte lets,
Erdnüsse (Arachis hypogaea L.),
10. Tenebroides Schwarzer mit oder ohne Hülse, auch zer-
mauritanicus L. Getreidenager kleinert,
Kleie und andere Rückstände vom
11. Tribolium castaneum Rotbrauner
Sichten, Mahlen oder von ande-
Hbst. Reismehlkäfer
ren Bearbeitungen von Getreide
oder Hülsenfrüchten,
12. Tribolium confusum Duv. Amerikanischer
Reismehlkäf er Olkuchen und andere Rückstände
von der Gewinnung pflanzlicher
13. Trogoderma granarium Khaprakäfer Ole, auch zerkleinert, ausgenom-
Everts. men Oldraß
Als Befallsgegenstand sind ausgenommen: Saatgut sowie Muster, welche die Beschaffenheit aus-
ländischer Waren kennzeichnen, und Proben, die deren Prüfung ermöglichen sollen, wenn sie nach
Beschaffenheit und Menge nur zum Gebrauch als Muster oder Proben geeignet sind.
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970 48'1
Anlage 6
(zu §§ 7 bis 9)
Zeugnis- und Untersuchungspflicht
I
Zeugnis des Ursprungslandes
1. Roh- und Schnittholz der Eichen (Quercus L.) aus Kanada und den Vereinigten Staaten von
Amerika.
2. Pflanzen aus Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika:
a) Lebende bedecktsamige Pflanzen (Angiospermae) außer Früchten und Samen,
b) frische Früchte mit ganz oder teilweise fleischiger Fruchtwand außer Zitronen (Citrus medica L.).
3. Pflanzen aus Griechenland, Jugoslawien, Osterreich, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:
a) Lebende bedecktsamige Pflanzen (Angiospermae)
mit Ausnahme ihrer unterirdischen Teile, ihrer Früchte und Samen sowie der einkeim-
blättrigen Pflanzen (Monocotyledoneae) bei Einfuhr vom 1. November bis zum 15. April,
b) frische Früchte mit ganz oder teilweise fleischiger Fruchtwand
mit Ausnahme von Tomaten (Solanum lycopersicum L.) bei Einfuhr vom 1. November bis
zum 15. April und Zitronen (Citrus medica L.),
c) Kartoffeln (Knollen von Solanum tuberosum L.),
d) Blumenzwiebeln und -knollen, die nicht im Wachstum begriffen sind,
e) Rhizome von Iris (Iris L.).
4. Pflanzen aus allen unter Nummer 2 bis 3 nicht genannten Ländern:
a) Lebende Pflanzen außer Früchten und Samen:
Verholzende zweikeimblättrige Pflanzen (verholzende Dicotyledoneae),
Chrysanthemen (Chrysanthemum [Tourn.] L. partim),
Erdbeeren (Fragaria [Tourn.] L.),
Nelken (Dianthus L.),
Begonien (Begonia L.),
Kartoffeln (Knollen von Solanum tuberosum L.),
Blumenzwiebeln und -knollen, die nicht im Wachstum begriffen sind,
Rhizome von Iris (Iris L.),
b) Frische Früchte:
Obst (Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L. und Rubus L.),
Zitrusfrüchte (Citrus L.) mit Ausnahme der Zitronen (Citrus medica L.),
Schalenfrüchte mit grüner Schale oder grünem Fruchtbecher,
Hagebutten (Rosa L.),
Weintrauben (Vitis L.).
5. Mit Erde behafteter Rasen aus allen Ländern.
6. Erde aus europäischen Ländern, die Pflanzenteile oder Humus enthält, mit Ausnahme von Torf.
II
(weggefallen)
III
Untersuchungspflicht
1. Bei den unter Ziffer I Nr. 2 bis 6 genannten Pflanzen und anderen Gegenständen aus den dort
genannten Ländern
a) auf die in Ziffer I der Anlage 1 genannten Schadorganismen,
b) auf die in Ziffer II der Anlage 1 genannten Schadorganismen bei der Einfuhr der dort ge-
nannten Befallsgegenstände.
2. Bei den in Anlage 5 genannten Bef allsgegenständen auf die dort genannten Schädlinge.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 7
(zu § 7)
Pflanzengesundheitszeugnis
Pflanzenschutzdienst
von Nr.
(Lirnll)
Es wird hiermit bescheinigt,
daß die unten beschriebenen Pflanzen, Pflanzenteile oder pflanzlichen Erzeugnisse, insgesamt oder
durch Entnahme charakteristischer Durchschnittsproben, am
(Datum}
durch , einen bevollmächtigten Beamten
(Name)
des/der gründlich untersucht und nach seiner
(Dienststelle)
besten Kenntnis praktisch frei von gefährlichen Krankheiten und Schädlingen befunden wurden
und daß angenommen wird, daß die Sendung den bestehenden Pflanzenschutzvorschriften des Ein-
fuhrlandes, wie in der nachstehenden zusätzlichen Erklärung oder anderweit angegeben, genügt.
Begasung oder Desinfektionsbehandlung:
Datum: Dauer der Behandlung:
Behandlung: Chemikalie und Konzentration:
Zusätzliche Erklärung: Die deutschen Pflanzenschutzvorschriften sind beachtet.
19
(Dienstsi<!\Jl'l)
(Unterschrift}
(Dienststellung)
Beschreibung der Sendung
Name, Vorname und Adresse des Absenders:
Name, Vornclme und Adresse des Empfängers:
Zahl und Beschreibung der Stücke:
Unterscheidungsmerkmale:
Ursprungsland:
Transportmittel:
Grenzübertrittsort:
Menge und Name des Erzeugnisses:
Botanischer Name:
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970 489
Anlage 8
(zu § 7)
Pflanzenschu lzdienst
von Nr..
(Lllld)
Teilungsbescheinigung
Es wird hiermit bescheinigt,
daß die in d<:c!r unten beschriebenen Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenteile oder pflanzlichen
Erzeugnisse Teil einer Sendung sind, die
am aus
nach
(Lcwd, in dem die Aufteilung vorgenommen wurde)
eingeführt worden ist und vom Pflanzengesundheitszeugnis Nr. .. . . . , von dem
beglaubigte Vervielfältigung beigefügt ist, begleitet war,
daß während der L:igcnmg in
(Land, in dem die Aufteilung vorgenommen wurde)
keine Verdnderun9 der Sendung eingetreten ist, die den Pflanzenschutzbestimmungen des Einfuhr-
landes zuwiderläuft.
Beschreibung der Teilsendung
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
Anzahl, Art und Einzelgewicht der Packstücke:
Zeichen der Packstücke:
Transportmittel:
Gesamtgewicht und Bezeichnung des Inhalts:
., den
(Dicnslsic9cl)
(Unterschrift)
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 9
(weggefallen)
Anlage 10
(zu § 10)
Einfuhrerleichterungen
1. Keine Beschränkung auf bestimmte Zolldienststellen und keine Zeugnis-, Untersuchungs- und
Entseuchungspflicht
a) bei Umzugsgut aus Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Luxemburg, den Nieder-
landen, Norwegen, Polen, Schweden oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland;
b) bei einzelnen Topfpflanzen und bei Pflanzenteilen in Sträußen und Kränzen,
die als Pflanzenschmuck eines Verkehrsmittels dienen oder
die zum eigenen nichtgewerblichen Gebrauch eines Reisenden oder des Empfängers einer
Sendung bestimmt sind;
c) bei Nahrungs- und Futtermitteln bis zu 10 kg,
die zum eigenen nichtgewerblichen Verbrauch eines Reisenden oder des Empfängers
einer Sendung bestimmt sind;
d) bei Nahrungsmitteln .auf Schiffen und in gewerblichen Verpflegungsbetrieben anderer Ver-
kehrsmittel,
die zum alsbaldigen Verbrauch auf dem Verkehrsmittel bestimmt sind.
2. Keine Zeugnis- und Entseuchungspflicht
a) bei Umzugsgut aus den nicht unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Ländern;
b) bei Blumenzwiebeln und -knollen bis zu 500 g,
die zum eigenen nichtgewerblichen Gebrauch eines Reisenden oder des Empfängers einer
Sendung bestimmt sind.
Anlage 11
(weggefallen)
Nr 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970 491
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke
der Deutschen Bundesbahn
Vom 23. April 1970
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
10. April 1970 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § · 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Erweiterung der Gleisanlagen des Bahnhofs Wörth
(Pfalz)" die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 23 April 1970
E 1 -- A v (DB) - 54 Bb 70
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke
der Deutschen Bundesbahn
Vom 23. April 1970
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
10. April 1970 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Neubau der Flughafenbahn Frankfurt (Main)" die
Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 23. April 1970
E 1 - A v (DB) - 57 Bb 70
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1970 491
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke
der Deutschen Bundesbahn
Vom 23. April 1970
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
10. April 1970 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § · 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Erweiterung der Gleisanlagen des Bahnhofs Wörth
(Pfalz)" die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 23 April 1970
E 1 -- A v (DB) - 54 Bb 70
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke
der Deutschen Bundesbahn
Vom 23. April 1970
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
10. April 1970 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Neubau der Flughafenbahn Frankfurt (Main)" die
Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 23. April 1970
E 1 - A v (DB) - 57 Bb 70
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
tmmiUelbure Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,llu111 und Be,,eiclrnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
27. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 760/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 28. 4. 70 L 9111
27. 4. 70 V<~rordnunq {EWG) Nr. 761/70 der Kommission über die Fest-
setzuwf der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinrngefüqt werden 28. 4. 70 L 9313
27. 4. 70 Verordnunq (EWC) Nr. 762/70 der Kommission zur Änderunq
der bei der Ersl.atlnnq für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 28. 4. 70 L 93/5
27. 4. 70 Verordnunq (EWC) Nr. 763/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 28. 4. 70 L 93/6
27. 4. 70 VerordnurHJ (EWC) Nr. 764/70 der Kommission zur Fest-
setzunq der Ahschöpfunqen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausqewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
qefrorencs Rindfleisch 28. 4. 70 L 93/7
27. 4. 70 Verordnunq {EWG) Nr.765/70 des Rates zur Änderung der
Verordnunq (EWC) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 29.4. 70 L 95/1
27. 4. 70 Verordnunq ([WG) Nr. 766/70 der Kommission zur Fest-
lequnq der Vorausselzunqen für die Zulassung zu den Tarif-
stellen 01.02 A II b) 2 aa) und 02.01 A II a) 1 bb) 11 aaa). 22 aaa)
und 33 aaa) des Gemeinsamen Zolltarifs von bestimmten
lebend0n Hausrindern und bestimmtem Fleisch von Haus-
rindern 29. 4. 70 L 95/4
28. 4. 70 Verordnunq (EWC) Nr. 767/70 der Kommission zur Festsetzunq
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roqgen ,rnwendbaren Abschöpfunqen 29.4. 70 L 95/10
28. 4. 70 Verordnunq {EWG) Nr. 768/70 de,r Kommission über die
Pcstselzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzuqefür1l werden 29.4. 70 L 95/12
28. 4. 70 Verordnunq {EWG) Nr. 769/70 der Kommission zur Änderung
der bei dPr Erstattuuq für GE)treide anzuwendenden Berichti-
qunq 29. 4. 70 L 95/14
28. 4. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 770/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29. 4. 70 L 95/15
27. 4. 70 Verordnung (EWC) Nr. 771/70 der Kommission betreffend die
Zuweisung der Verarbeitun~J von Äpfeln 29. 4. 70 L 95/16
28. 4. 70 Verordnun~J {EWG) Nr. 772/70 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der zur
Ausfuhr bestimmt ist und sich im Besitz der französischen
Interventionsstelle befindet 29. 4. 70 L 95/18
28. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 773/70 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Schweine-
fleisch 29.4. 70 L 95/22
28. 4. 70 Verordnung {EWC;) Nr. 774/70 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Blumenkohl 30. 4. 70 L 96. 11
Heraus flehe r : Der Bu11dcsminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/e.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I uud Teil II je 20,- DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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