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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 9.Mai 1970 1 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
5. 5. 70 Gaststfütengesetz 465
BunclcscJ!'s<'lzlil. IJI 71'.l0-1, 71:J0-l-2: 7130-3, 7130-2-b, 7130-2-a, 911-1
5. 5. 70 [ünflc Verordnung über ck)n Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke 473
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundt~sqeset,.bl<1t l Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
Recl1tsvorschriftc:n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
Gaststättengesetz
Vom 5. Mai 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
rates das folgende Gesetz beschlossen: 1. Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milch-
mischgetränke verabreicht und zur Abgabe loser
§ 1 Milch nach den Vorschriften des Milchgesetzes
vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zu-
Gaststättengewerbe
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Ge- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
setzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) berechtigt ist,
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verab- 2. unentgeltliche Kostproben verabreicht,
reicht (Schankwirtschaft), 3. alkoholfreie Getränke aus Automaten verab-
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und reicht,
Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder 4. Getränke oder zubereitete Speisen in Betrieben
3. Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), an dort Beschäftigte verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Per- 5. alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen
sonenkreisen zugänglich ist. in Kraftfahrzeugen anläßlich der Beförderung von
Personen verabreicht.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Ge-
setzes betreibt ferner, wer als selbständiger Ge- (3) Der Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer, ohne
werbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Ver-
Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte . bindung mit seinem Ladengeschäft des Lebensmittel-
aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr einzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks wäh-
an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb rend der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke
jedermann oder bestimmten Personenkreisen zu- oder zubereitete Speisen verabreicht.
gänglich ist. (4) Für einen Beherbergungsbetrieb bedarf es der
§ 2 Erlaubnis nicht, wenn der Betrieb darauf eingerich-
tet ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu be-
Erlaubnis herbergen; in solchen Betrieben ist das Verabreichen
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, von Getränken und zubereiteten Speisen an Haus-
bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nicht- gäste erlaubnisfrei. Satz 1 gilt nicht, wenn der
rechtsfähigen Vereinen erteilt werden. Beherbergungsbetrieb in Verbindung mit einer er-
466 Bundesgesotzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
l,rnhnisbcdürfli9<·n Sdwnk- oder Speisewirtschaft (3) Die Landesregierungen können zur Durchfüh-
clllSW~iibl wird. rung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung
die Mindestanforderungen bestimmen, die an die
§ 3 Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung
Inhalt der Erlaubnis der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart
und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen
(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebs-
zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch
art und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Be-
Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste
triebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen;
Landesbehörden übertragen.
sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Be-
triebsgt:;Staltung, insbesondere nach den Betriebszei- (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
ten und der Art der Getränke, der zubereiteten mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen. des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die
(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, so-
Niederlassungsfreiheit und den freien Dienst-
weit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller
leistungsverkehr zu bestimmen, unter welchen Vor-
es beantragt.
aussetzungen bei Staatsangehörigen der übrigen
(3) Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschafts-
Getränke schließt die Erlaubnis zum Ausschank gemeinschaft der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4 als
alkoholfreier Getränke Pin. erbracht angesehen werden kann.
§ 4 § 5
V ersagungsgründe Auflagen
(l) Die Erlirnbnis ist zu versagen, wenn (1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis be-
dürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefah-
Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor.-
derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbeson- ren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
dere dem Trunke ergeben ist oder befürchten 2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für
läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Wil- Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
lensschwache ausbeuten wird oder dem Alkohol- 3. der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der
mißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Be-
oder die Vorschriften des Gesundheits- oder lästigungen
Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugend- erteilt werden.
schutzes nicht einhalten wird,
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein er-
2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Auf- laubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können
enthalt der Beschäftigten bestimmten. Räume
Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen
wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung
werden.
oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet
sind, insbesondere den notwendigen Anforde- § 6
rungen zum Schutze der Gäste und der Beschäf- Ausschank alkoholfreier Getränke
tigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke ge-
oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhal-
stattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie
tung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verab-
notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
reichen. Die Erlaubnisbehörde kann für den Aus-
3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine ört- schank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
liche Lage oder auf die Verwendung der Räume
dem öffentiichen Interesse widerspricht, insbeson- § 7
dere erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästi-
gungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, Nebenleistungen
4. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung (1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbe-
der für den Ort seiner gewerblichen Niederlas- treibende oder Dritte auch während der Laden-
sung zuständigen Industrie- und Handelskammer schlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und
nachweist, daß er oder se,in Stellvertreter (§ 9) ihnen Zubehörleistungen erbringen.
über die Grundzüge der für den in Aussicht (2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb
genommenen Betrieb notwendigen lehensmittel- der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Ver-
rechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist brauch
und mit ihnen als vertraut gelten kann.
1. Getränke und zubereitete Speisen, die er in sei-
(2) Wird bei juristischen Personen oder nicht- nem Betrieb verabreicht,
rechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis
eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, 2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und
Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist Süßwaren
dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. an jedermann über die Straße abgeben.
Nr. 41 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1970 467
§ 8 (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit
Erlöschen der Erlaubnis Auflagen erteilt werden.
Die. Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den
Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung § 13
der Erlaubnis b( gonnen oder seit einem Jahr nicht
1
Gaststätten ohne gewerbliche Niederlassung
mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert
werden, w<>.nn ein wichti~JC:r Cnmd vorliegt. (l) Auf die in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten
findet Titel III der Gewerbeordnung keine Anwen-
dung, auch soweit es sich um Personen handelt, die
§ 9 das Reisegewerbe nicht selbständig betreiben.
Stellvertretungserlaubnis (2) An der Betriebsstätte müssen in einer für
jedermann erkennbaren Weise der Name mit minde-
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe
stens einem ausgeschriebenen Vornamen und die
durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf
Wohnung des Gewerbetreibenden angegeben sein.
einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Er-
laubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter
erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften
§ 14
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten ent-
sprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Strauß wirtschaften
Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
Erlaubnisbehörde imzuzeigen. ordnungen zur Erleichterung des Absatzes selbst-
erzeugten Weines oder Apfelweines bestimmen,
daß der Ausschank dieser Getränke und im Zusam-
§ 10 menhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten
Weiterführung des Gewerbes Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das von höchstens vier Monaten oder, soweit dies bisher
Gaststättengewerbe ,rnf Grund der bisherigen Er- nach Landesrecht zulässig war, von höchstens sechs
laubnis durch den Ehegatten oder die minderjähri- Monaten, und zwar zusammenhängend oder in zwei
gen Erben während der Minderjährigkeit weiterge- Zeitabschnitten im Jahre, keiner Erlaubnis bedarf.
führt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Sie können hierbei Vorschriften über
Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur 1. die persönlichen und räumlichen Voraussetzun-
Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die. in gen für den Ausschank sowie über Menge und
den Sätzen 1 und 2 bezeichnet(~n Personen haben der Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Wei-
Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, nes oder Apfelweines,
wenn sie den Betrieb weiterführen wollen. 2. das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle,
3. die Art der Betriebsführung
§ 11
erlassen. Die Landesregierungen können durch
Vorläufige Erlaubnis Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste
und vorläufige Stellvertretungserlaubnis Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gast-
stättenbetrieb von einem anderen übernehmen
wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes § 15
bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf ge- Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
stattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststätten-
für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden;
gewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird,
die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichti-
daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4
ger Grund vorliegt.
Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-
einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis. träglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.
§ 12 (3) Sie kann widerrufen werden, wenn
Gestattung 1. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter
die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt
(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines worden ist, unbefugt ändert, andere als die zu-
erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter er- gelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder
leichterten Voraussetzungen vorübergehend auf nicht zugelassene Getränke oder Speisen verab-
Widerruf gestattet werden. reicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen
(2) Die entgeltliche Abgabe von Kostproben auf der Erlaubnis nicht beachtet,
Ausstellungen kann auf Widerruf gestattet werden; 2. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter
Titel III der Gewerbeordnung findet insoweit keine Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer
Anwendung. gesetzten Frist erfüllt,
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3. der Cewerbel.reibendc seinen Betrieb ohne Er- an Ort und Stelle aus Automaten in Betrieben an
laubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt, dort Beschäftigte.
4. der Cewerbelreibentle oder sein Stellvertreter § 19
Personen enl~Jegen einem nach § 21 ergangenen
Verbot beschäftigt, Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke
5. der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige
nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Be- Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend
ruhmg den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 er- für bestimmte Zeit und für einen bestimmten ört-
bringt, lichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden,
6. der Gewerbetreibemle im Fall des § 9 Satz 3 wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, § 20
7. die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen Allgemeine V erhole
nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Wei-
terführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Verboten ist,
erbringen. 1. Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige
Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,
(4) Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 1, 2 und
4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den 2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Ge-
Widerruf der Stell verlretungserlaubnis. tränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
3. im Gaststättengewerbe das Verabreichen von
Speisen von der Bestellung von Getränken ab-
§ 16
hängig zu machen oder bei der Nichtbestellung
Untersagung erlaubnisfreier Betriebe von Getränken die Preise zu erhöhen,
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes, für den 4. im Gaststättengewerbe das Verabreichen alko-
eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, kann untersagt holfreier Getränke von der Bestellung alkoholi-
und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn scher Getränke abhängig zu machen oder bei der
1. Tatsachen bekannt werden, die nach § 4 Abs. 1 Nichtbestellung alkoholischer Getränke die
Nr. 1 die Versagung einer Erlaubnis rechtfertigen Preise zu erhöhen.
würden,
§ 21
2. der Gewerbetreibende eine Anordnung nach § 5
Abs. 2 nicht befolgt, Beschäftigte Personen
3. der Gewerbetreibende Personen entgegen einem (1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gast-
nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt. stättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden unter-
sagt werden, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erfor-
§ 17
derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Untersagung des Einzelhandels
mit alkoholischen Getränken (2) Die Landesregierungen können zur Aufrecht-
erhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der
Der Einzelhandel mit alkoholischen Getränken Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über
kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätig-
werden, wenn der Gewerbetreibende solche Ge- keit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht
tränke ohne Erlaubnis ausgeschenkt hat und des- bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststätten-
halb innerhalb der letzten drei Jahre rechtskräftig betrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregie-
bestraft oder mit Geldbuße belegt worden ist. rungen können durch Rechtsverordnung die Ermäch-
tigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 18 (3) Die Vorschriften des § 16 Abs. 3 der Arbeits-
zeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I
Sperrzeit
S. 447), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsver- 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), und des § 37 Abs. 2
ordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allge- des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960
mein festzusetzen. In der Rechtsverordnung ist zu (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das
bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), bleiben unberührt.
Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe
verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.
§ 22
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden Auskunft und Nachschau
oder andere Behörden übertragen. (1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre
(2) Die Vorschriften über die Sperrzeit finden Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes
keine Anwendung auf das Verabreichen von alko- beauftragten Personen haben den zuständigen Be-
holfreien Getränken, Bier und Speisen zum Verzehr hörden · die für die Durchführung dieses Gesetzes
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1970 469
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- dieser Realgewerbeberechtigung ·bisher nicht ausge-
verordnungen crforder]jchen Auskünfte zu erteilen. übt wurde.
(2) Die von der zustJndigcn Behörde mit der
Uberwachung des Betriebes beauftragten Personen § 25
sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des
Anwendungsbereich
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen
und Besichtigungen vorzunehmen und in die ge- (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
sch<lftlich en Unterlagen des Auskunftspflichtigen Anwendung auf Betreuungseinrichtungen, insbeson-
Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die dere Kantinen und Kameradschaftsheime, der im
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht Geltungsbereich dieses Gesetzes stationierten aus-
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des ländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, des Bun-
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. desgrenzschutzes oder der in -Gemeinschaftsunter-
künften untergebrachten Polizei sowie auf die Mes-
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- sen an Bord, soweit sich diese Betriebe überwiegend
auf die Bewirtung der Angehörigen dieser Verbände
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
beschränken. Dies gilt auch für Betreuungseinrich-
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
tungen der Bundespost und für Luftfahrzeuge.
bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf gericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
verordnung bestimmen, daß die Vorschriften dieses
§ 23 Gesetzes auch auf Bahnhofsgaststätten, Speisewagen,
Vereine und Gesellschaften Kantinen und Betriebsküchen der nichtbundeseigenen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs ganz oder
Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf teilweise keine Anwendung finden, wenn auf andere
Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Weise sichergestellt ist, daß durch diese Betriebe
Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Aus- keine Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben
schank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesell- oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten
schaften. entstehen oder diese Betriebe dem öffentlichen In-
teresse nicht widersprechen.
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoho-
lische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im
Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen
oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem § 26
anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Sonderregelung
Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften
dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 16, 18, 22 (1) Soweit in Bayern und Rheinland-Pfalz der
sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, ·11 und 12 und Ab- Ausschank selbst.erzeugter Getränke ohne Erlaubnis
satz 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung. Der Bundes- gestattet ist, bedarf es hierfür auch künftig keiner
minister für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Erlaubnis. Die Landesregierungen können zur Auf-
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ord-
daß auch andere Vorschriften dieses Gesetzes An- nung durch Rechtsverordnung allgemeine Voraus-
wendung finden, wenn durch den Ausschank alkoho- setzungen für den Ausschank aufstellen, insbeson-
lischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder dere die Dauer des Ausschanks innerhalb des Jah-
für Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Be- res bestimmen und die Art der Betriebsführung
schäftigten entstehen. regeln. Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung die Ermächtigung auf oberste Landes-
§ 24 behörden übertragen.
Realgewerbeberechtigung (2) Die in Bayern bestehenden Kommunbraube-
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch rechtigungen sowie die in Rheinland-Pfalz beste-
auf Realgewerbeberechtigungen Anwendung mit hende Berechtigung zum Ausschank selbsterzeugten
Ausnahme der Vorschriften über die Lage der Branntweins erlöschen, wenn sie seit zehn Jahren
Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und über das öffentliche nicht mehr ausgeübt worden sind.
Interesse hinsichtlich der Verwendung der Räume
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3). Realgewerbeberechtigungen, die
drei Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, er- § 27
löschen. Die Frist kann von der Erlaubnisbehörde Verletzung der Geheimhaltungspflicht
verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vor-
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
liegt.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
(2) Die Länder können bestimmen, daß auch die Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
in Absatz 1 ausgenommenen Vorschriften Anwen- mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
dung finden, wenn um die Erlaubnis auf Grund einer Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
Realgewerbeberechtigung für ein Grundstück nach- wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
gesucht wird, auf welchem die Erlaubnis auf Grund strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Hirndcl l d<!r Ti:itcr !Je!JCn Enlgelt oder in der Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
Absicht, sich odu einen imclPn'n zu bereichern oder handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
einen andcn!n zu schi:idi!Wn, so ist die Strafe Ge- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
fän~Jn is bis zu :;,wei Jdhrcn; daneben kann auf Geld- schrift verweist oder
strafe erki:mnt WPrcl(!n. Ebenso wird bestraft, wer 13. einer Vorschrift zuwiderhandelt, die auf Grund
ein fremdes Ccheimnis, nilmcntlich ein Betriebs- des § 17 Abs. 2 des Gaststättengesetzes vom
oder Geschi:ifls~Jeheimnis, dris ihm unter den Voraus- 28. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 146), zuletzt
setzungen des Absdl.zris 1 lwkc1nntgeworden ist, un- geändert durch das Gesetz zur Anderung des
befugt verwertet. Gaststättengesetzes vom 4. August 1961 (Bun-
(3) Die Tat wird nur c1uf /\ntra~1 des Verletzten desgesetzbl. I S. 1171), oder des Gesetzes über
verfol~rt. weibliche Angestellte in Gast- und Schankwirt-
schaften vom 15. Januar 1920 (Reichsgesetzbl.
S. 69) erlassen worden ist.
§ 28
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
Ordnungswidrigkeiten
1. entgegen § 6 keine alkoholfreien Getränke ver-
(1) Ordnungswidrig hcmdeH, wer vorsätzlich oder abreicht,
fahrlässig
2. ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreibt,
l. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaub- obwohl ihm der Betrieb nach § 16 untersagt wor-
nis Getränke oder zubereitete Speisen verab- den ist,
reicht oder Gäste beherbergt,
3. Einzelhandel mit alkoholischen Getränken be-
2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder
treibt, obwohl ihm dies nach § 17 untersagt wor-
einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht den ist, oder
vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft,
3. über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen
abgibt oder Leistungen erbringt, Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit
4. ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende,
Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein
betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Beauftragter der zuständigen Behörde ihn aus-
Stellvertreter lütig isl, drücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.
5. die nach § 4 Abs. 2, § 9 Salz 3 oder § 10 Satz 3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
erforderliche Anzeige nicht oder nicht unver- buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
züglich erstattet,
werden.
6. als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirt-
schaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte oder § 29
als dessen Beauftragter duldet, daß ein Gast
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebs-
räumen verweilt, Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit Zu-
7. entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische stimmung des Bundesrates die zur Durchführung
Getränke verabreicht, dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften.
8. einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten
von Branntwein oder überwiegend branntwein- § 30
haltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Ver- Zuständigkeit und Verfahren
abreichen von Speisen von der Bestellung von Die Landesregiernngen oder die von ihnen be-
Getränken abhängiq macht oder entgegen dem stimmten Stellen können die für die Ausführung
Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkohol- dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergan-
fn~ier Getränke von der Bestellung alkoholi- genen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden
scher Getränke abhängig macht, bestimmen; die Landesregierungen oder die von
9. entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Aus- ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten obersten
übung eines Gewerbes alkoholische Getränke Landesbehörden können ferner durch Rechtsverord-
verabreicht oder in den Fä.llen des § 20 Nr. 4 nung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung so-
bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die wie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen
Preise erhöht, und bei Untersagungen, regeln.
10. Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm
nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
§ 31
11. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unter-
Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder liegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften
die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht
gewährt, in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen
12. den Vorschriften einer cmf Grund der §§ 14, l8 worden sind; die Vorschriften über den Arbeits-
Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 schutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1970 471
§ ]2 Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlaubnis oder
forlgeHung von Rechtsverordnungen Gestattung eine nach diesem Gesetz erlaubnisbe-
dürftige Tätigkeit befugt ausübt. In den Fällen des
Rcchtsveror<lminrwn, die vor InkrafUreten dieses Artikels 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Vertrages
Cesctzcs auf CruncJ einer clmch dieses Gesetz auf- zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan-
gehobern~n Vorsd1rif1 crlasS('n worden sind, gelten dener Fragen (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 405)
bis zu ihrer Aulhcbung fort, soweit sie nicht mit den gilt die Erlaubnis auch demjenigen erteilt, der eine
Vorschri llen diesPs C(!setzc's in Widerspruch stehen. nach diesem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, innerhalb eines Jahres vor Inkrafttreten des Geset-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- zes befugt ausgeübt hat, ohne daß ihm die Ausübung
desrates hiernach (orl.qeltend(! Rc~chtsverordnungen der Tätigkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes unter-
aufzuheben. sagt war.
(3) Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber
§ 33
oder derjenige, der eine vor Inkrafttreten dieses
Aufgehobene Vorschriften Gesetzes erteilte Erlaubnis nicht nachweisen kann,
Es werden aufgehoben: hat seinen Betrieb der zuständigen Behörde anzuzei-
gen. Die Erlaubnisbehörde bestätigt dem Gewerbe-
1. das GastsUittengesetz vom 28. April 1930 (Reichs-
treibenden kostenfrei und schriftlich, daß er zur Aus-
gesetzbl. I S. 146), zuletzt geändert durch das
übung seines Gewerbes berechtigt ist. Die Bestäti-
Gesetz zur .Änderung des Gaststättengesetzes
gung muß die Betriebsart sowie die Betriebsräume
vom 4. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1171),
bezeichnen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von
2. die Verordnung des Reichswirtschaftsministers sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
vom 21. Juni 1930 zur Ausführung des Gaststät- erstattet, so erlischt die Erlaubnis.
tengesetzes (Reichsgesetzbl. I S. 191), zuletzt ge-
ändert durch Verordnung zur .Änderung der Ver-
ordnung zur Durchführung des Gaststättengeset-
§ 35
zes vom 19. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 37),
Bezugnahme auf Vorschriften
3. die Verordnung über Speiseeiswirtschaften vom
16. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 709), Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bun-
4. die bayerische Verordnung zum Vollzug des desrechts auf Vorschriften des Gaststättengesetzes
Gaststättengesetzes vom 12. September 1931 vom 28. April 1930 Bezug genommen wird, beziehen
(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes- sich diese Verweisungen auf die entsprechenden
rechts IV S. 52), Vorschriften dieses Gesetzes.
5. die bayerische Bekanntmachung zum Vollzug des
Gaststättengesützes vom 15. September 1931 § 36
(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-
rechts IV S. 54), Änderung des ßundesfernstraßengesetzes
6. die bayerische Verordnung über die zeitliche Be- In § 15 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes in
schränkung des Ausschanks von Branntwein und der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August
des Kleinhandels mit T1inkbranntwein vom 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1741), zuletzt geändert
17. Oktober 1939 (Bereinigte Sammlung des durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
bayerischen Landesrechts IV S. 63,) nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503), werden die Nummern 1 bis 4 durch
7. die Verordnung des Niedersächsischen Staats-
folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
ministeriums über Speisewirtschaften vom 4. Sep-
tember 1947 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver- 1. Der Bund bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 des
ordnungsblall S. 83), Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970. Die Straßen-
baubehörde hat eine für die Einhaltung der
8. die hamburgische Verordnung über Speisewirt-
schaften vom 24. Oktober 1946 (Hamburgisches gewerberechtlichen Vorschriften verant,;wortliche
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 115), Person zu bestellen.
9. das saarhindische Gesetz Nr. 387 über den Einzel- 2. Die Erlaubnis für den Pächter oder seinen Stell-
handel mit Bier in Flaschen und sonstigen Be- vertreter darf nur versagt werden, wenn die Vor-
hältnissen vom 10. Juli 1953 (Amtsblatt des Saar- aussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststät-
landes S. 524). tengesetzes gegeben sind.
3. Die zuständigen Behörde:r:i ordnen die Maßnah-
§ 34 men nach § 120 d der Gewerbeordnung im Beneh-
men mit den Straßenbaubehörden an; das gleiche
Ubergangsvorschriften gilt für Maßnahmen nach den §§ 5, 15 und 16 des
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Gaststättengesetzes.
Erlaubnis oder Gestattung gilt im bisherigen Um- 4. Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
fang als Erlaubnis oder Gestattung im Sinne dieses die Sperrzeit für die Nebenbetriebe durch Rechts-
Gesetzes. verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis er- nicht bedarf, so zu regeln, daß die jederzeitige
forderlich ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei Versorgung der Verkehrsteilnehmer gesichert ist.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 37 § 38
Geltung in Berlin
Inkrafttreten
Dieses Geselz gilt 11c1cl1 Mdßgabc des § 13 Abs. 1
des Dri ll<'n U lwrleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach dem Tage der
(Bundesgesdzbl. 1 S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Verkündung in Kraft. Soweit Vorschriften dieses
verordnunnen, die auf Crund dieses Gesetzes erlas- Gesetzes zum Erlaß von Rechtsverordnungen er-
sen werden, qelten im Lmd Berlin nach § 14 des mächtigen, treten sie mit dem Tage der Verkündung
Dritten Uberlei tungsgesel.zPs. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Mai 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1970 473
Fünfte Verordnung
über den Abzug von Spenden
zur Förderung staatspolitischer Zwecke
Vom 5. Mai 1970
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des § 2
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be- Diese Verordnung ist für den Veranlagungszeit-
kanntmad:mng vom 12. Dezember 1969 (Bundesge- raum 1970 anzuwenden.
setzbl. I S. 2265) und des § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 Buch-
stabe e des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
§ 3
sung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1869) verordnet die Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
§ 1
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) sowie mit Artikel 15
Der „Heimatbund Badenerland e. V." in Karlsruhe des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom
und der „Vereintes Baden-Württemberg e. V." in 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) und
Karlsruhe werden als juristische Personen im Sinne Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
des § 49 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durch- 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land
führungsverordnung in der Fassung der Bekannt- Berlin.
machung vom 21. April 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 373) und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaft-
§ 4
steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. März 1969 (Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
blatt I S. 270) anerkannt. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 9. Mai 1970
Tctg Inhalt Seite
4. 5. 70 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. August 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Spanischen Staat über die Schiffahrt ............................................... . 245
24. 4. 70 ßekc1nnl rnachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur Ver-
hütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ..................................... . 251
24. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
qehende Einfuhr von Umschließungen .................................................. . 252
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bund~srepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 724/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 23. 4. 70 L 89/8
22. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 725/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23.4. 70 L 89/9
22. 4. 70 Verordnung (EWG} Nr. 726/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 23. 4. 70 L 89/10
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 730/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Rog~1en an wend baren Abschöpfungen 24.4. 70 L 90/1
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 731/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24.4. 70 L 90/3
23. 4. 70 Verordnun9 (EWG) Nr. 732/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung Jür Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 24. 4. 70 L 90/5
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 733/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weiz€n oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 24.4. 70 L 90/7
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 734/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 24.4. 70 L 90/11
23. 4. 70 Verordnung (EWC} Nr. 735/70 der Kommission zur Festsetzung
der Pri:imicn als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 24.4. 70 L 90/13
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 736/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstilllungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 24. 4. 70 L 90/15
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 737/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erslaltung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 24. 4. 70 L 90/17
2:3. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 738/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei. der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24.4. 70 L 90/19
n. 4. 70 Verordnung (JJWG) Nr. 739/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindl'leisch 24. 4. 70 L 90/20
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 9. Mai 1970
Tctg Inhalt Seite
4. 5. 70 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. August 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Spanischen Staat über die Schiffahrt ............................................... . 245
24. 4. 70 ßekc1nnl rnachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur Ver-
hütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ..................................... . 251
24. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
qehende Einfuhr von Umschließungen .................................................. . 252
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bund~srepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 724/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 23. 4. 70 L 89/8
22. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 725/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23.4. 70 L 89/9
22. 4. 70 Verordnung (EWG} Nr. 726/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 23. 4. 70 L 89/10
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 730/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Rog~1en an wend baren Abschöpfungen 24.4. 70 L 90/1
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 731/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24.4. 70 L 90/3
23. 4. 70 Verordnun9 (EWG) Nr. 732/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung Jür Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 24. 4. 70 L 90/5
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 733/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weiz€n oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 24.4. 70 L 90/7
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 734/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 24.4. 70 L 90/11
23. 4. 70 Verordnung (EWC} Nr. 735/70 der Kommission zur Festsetzung
der Pri:imicn als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 24.4. 70 L 90/13
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 736/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstilllungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 24. 4. 70 L 90/15
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 737/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erslaltung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 24. 4. 70 L 90/17
2:3. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 738/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei. der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24.4. 70 L 90/19
n. 4. 70 Verordnung (JJWG) Nr. 739/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindl'leisch 24. 4. 70 L 90/20
Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1970 475
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<11u1n und BPzcichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
:n. 4. 70 Verordnun~J (UWG) Nr. 740/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöplungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch 24. 4. 70 L 90/22
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 741/70 der Kommission zur Festsetzung
der I:rsl,lltungcn bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleisch-
sektor fiir den cirn 1. Mai 1970 beginnenden Zeitraum 24. 4. 70 L 90/25
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 742/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Toleranzgrenze für die Fehlmengen, die sich auf
Grund der L,igcrung von Paddy-Reis bei der Interventions-
stelle ergeben 24.4. 70 L 90/28
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 743/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Toleranzgrenze für die Fehlmengen, die sich auf
Grund der Lcigerung von Getreide bei der Interventionsstelle
ergeben 24.4. 70 L 90/29
n. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 744/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1667/69 betreffend bestimmte Maß-
rwhmen auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse infolge
der Abwertung des französischen Franken 24.4.70 L 90/30
23. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 745/70 der Kommission zur vierten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 565/70 über die Hand-
hubung des Systems der Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel 24. 4. 70 L 90/33
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 746/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 4, 70 L 91/1
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 747/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 25.4. 70 L 91/3
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 748/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 25.4. 70 L 91/5
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 749/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25.4. 70 L 91/6
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 750/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 25.4. 70 L 91/7
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 751/70 der Kommission zur Festsetzung
des Bclrages der Beihilfe für Olsaaten 25. 4. 70 L 91/9
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 752/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in unver-
ändertem Zustand ausgeführt werden 25.4. 70 L 91/10
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 753/70 der Kommission zur Festsetzung
de·r Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor
für den am 1. Mai 1970 beginnenden Zeitraum 25. 4. 70 L 91/20
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 754/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2195/69 betreffend Durchführungs-
bestimmungen zu der Regelung für die Gewährung von Prä-
mien für die Schlachtung von Kühen und für die Nichtver-
marktung von Milch und Milcherzeugnissen 25. 4, 70 L 91/26
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 755/70 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 142/69 über gewisse zur Anwen-
dung der Quotenregelung notwendige Durchführungsbestim-
mungen 25. 4. 70 L 91/27
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission über die Ge-
währung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und
Kaseinaten verarbeitet worden ist 25. 4. 70 L 91/28
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 757/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 662/69 und Nr. 685/69 hinsicht-
lich der Bedingungen für den Verkauf von Butter aus öffent-
licher Lagerhaltung 25. 4. 70 L 91/31
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 758/70 der Kommission 1970 zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 25.4. 70 L 91/32
24. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 759/70 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 25.4. 70 L 91/33
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Einbanddecken 1969
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche übersieht für Teil I lagen der
Nr. 7/70 und für Teil II der Nr. 4/70 bei.
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vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
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Dös Bu11dr!sgcsdzblilf.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung vc,rkiindct. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
H!chts vorn 10. Juli 1958 (13undcs!Jesc,tzbl. I S. 437) nach Sach~Jebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
13ezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
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