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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1970 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
28. 4. 70 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durch-
fuhr von Fleisch von Klauentieren, Erzeugnissen und Rohstoffen Von Schweinen sowie von
Rauhfutter und Stroh aus Italien und zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und
die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
30. 4. 70 Verordnung über die Durchführung der Fleisdibeschaustatistik (Fleisdibeschau-Statistik-
Verordnung - F!StV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
Bundesgesetzbl. III 7863-1
4. 5. 70 Verordnung zur Erleiditerung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1970 . . . . . . 461
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von Fleisch von Klauentieren,
Erzeugnissen und Rohstoffen von Schweinen sowie von Rauhfutter und Stroh aus Italien
und zur Änderung der Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
Vom 28. April 1970
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh vom
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt ge-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung ändert durch die Verordnung zur Änderung der.
des Bundesrates verordnet: vorgenannten Verordnung vom 20. März 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 260), wird das Wort „Italien" ge-
Artikel 1 strichen. ·
Die Verordnung über das Verbot der Einfuhr und Artikel 3
der Durchfuhr von Fleisch von Klauentieren, Er- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zeugnissen und Rohstoffen von Schweinen sowie leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
von Rauhfutter und Stroh aus Italien vom 15. Sep- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
tember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 30. Sep- setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
tember 1967) wird aufgehoben. _26. Juli 1965 (B1mdesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Berlin.
Artikel 2
Artikel 4
In § 7 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Ein-
fuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von dung in Kraft.
Bonn, den 28. April 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Durchführung der F1eischbeschaustatistik
(Fleischbeschau-Statistik-Verordnung - FlStV)
Vom 30. April 1970
Auf Grund des § 25 a Abs. 2 des Fleischbeschau- § 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Die Nachweisungen nach § 1 Abs. 2 sind über die
29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt oberste Landesveterinärbehörde und das Statistische
geändert durch das Gesetz zur Anderung des Fleisch- Landesamt bis spätestens zum 1. März jedes Jahres
beschaugesetzes vom 15. September 1969 (Bundes- an das Statistische Bundesamt einzusenden.
gesetzbl. I S. 1627), wird mit Zustimmung des Bun-
desrates folgendes verordnet:
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
(1) Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleisch- setzes zur Anderung des Fleischbeschaugesetzes vom
beschau, der Trichinenschau und der Auslandsfleisch- 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) auch
beschau werden einmal im Jahr erfaßt. im Land Berlin.
(2) Von den für die Abgabe der Meldungen zu- § 4
ständigen Behörden (§ 25 a Abs. 3 des Gesetzes) sind
folgende statistische Nachweise zu liefern: (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschrif-
1. eine Jahreszusammenstellung über die Schlacht- ten der Bekanntmachung über die Schlachtungs-
tier- und Fleischbeschau, getrennt für Inlands- und und Fleischbeschaustatistik vom 2. November 1940
Auslandstiere, unter Verwendung des Musters A (Reichsministerialblatt S. 433, 1941 S. 9) mit Aus-
der Anlage, nahme der Vorschriften über die Schlachtungs-
statistik außer Kraft.
2. eine Jahreszusammenstellung über die Unter-
suchung des in das Zollinland eingehenden Flei- (2) Bei den Jahreszusammenstellungen für das
sches unter Verwendung des Musters B der An- Jahr 1970 sind bereits die Muster A und B der An-
lage. lage zu verwenden.
Bonn, den 30. April 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1970 451
Anlage
Muster A
Zusammenstellung
der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischbeschau
bei Schlachtungen im Inland
für das Jahr
Herkunft der Tiere: Inland/ Ausland*)
Land
Für die Abgabe der Meldung zuständige Behörde ................. .
"') Nichtzutreffendes streichen
Anweisung für die Eintragungen
1. Die Zusammenstellung ist für Tiere inländischer und ausländischer Herkunft
auf getrennten Formblättern vorzunehmen.
2. Wird ein Tierkörper wegen verschiedener Mängel beanstandet, so ist nur der
wichtigste Beanstandungsgrund einzutragen.
3. Jeder in der Nachweisung 8 eingetragene beanstandete Tierkörper muß auch
in den vorhergehenden Nachweisungen bei dem entsprechenden Beanstan-
dungsgrund eingetragen werden.
4. Waren an der Schlachttier- und Fleischbeschau eines Tieres mehrere Beschauer
beteiligt, so sind in den Nachweisungen nur die Eintragungen in dem Tage-
buch des Beschauers zu berücksichtigen, der die Endbeurteilung vorgenommen
hat.
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Nachweisung 1
Untersuchte Tiere
Rinder Rinder
bis zu über Schweine Schafe Ziegen Einhufer
6 Wochen 6 Wochen
Schlachttier- und Fleischbeschau
.
ausgeführt
(Ordnungsgemäße Schlachtungen)
Nur Fleischbeschau ausgeführt
(Notschlachtungen)
'
Zusammen
Bakteriologisch untersucht
Nr. 110 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1970 453
Nachweisung 2
Mängel, die zur Untauglichkeit des ganzen Tierkörpers geführt haben
Rinder Rinder
bis zu über Schweine Schafe Ziegen Einhufer
6 Wochen 6 Wochen
Milzbrand
·- -·- --- -··--
Rauschbrand
Tollwut
-··--·--·- -------
Rotz - - - - -
Blutvergiftung
----- --·---------·----"'·
Fleischvergiftung ser reger
__ , ____ ---
Rotlauf der Schweine -- - - - -
Ferkelgrippe - - - -·· -
Schweinepest - - - - -
--------
Ansteckende Schweinelühme ·- - - - -
Gelbsucht
·----
Allgemeine Wassc\rsuchl
Leukotische Geschwülste
Andere Geschwülste
Trichinose -- - - - -
- -------- ---
Geruchs- und Geschmacks-
abweichungen
Maltafieber
---
Listeriose
Mieschersche Schläuche
Sonstige Mängel (ausgenommen
Finnen, siehe Nachweisung 5)
Zusammen
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Nachweisung 3
Mängel, die zur Bedingttauglichkeit des ganzen Tierkörpers geführt haben
Rinder Rinder
bis zu über Schweine Schafe Ziegen Einhufer
6 Wochen 6 Wochen
Tuberkulose
Rotlauf der Schweine - - - - -
Brucellose der Schweine - - - - -
Ferkelgrippe -- - - - -
Schweinepest - - - - -
Ansteckende Schweinelühme - - - - -
Verunreinigungen mit Milz-
brand-, Rotz- oder Fleisch-
vergiftungserregern
Fleischvergiftungserreger
(§ 36 II 8 AB.A)
Sonstige Mängel (ausgenommen
Finnen, siehe Nachweisung 5)
Zusammen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1970 455
Nachweisung 4
Mängel, die zur Minderwertigkeit des ganzen Tierkörpers geführt haben
Rinder Rinder
bis zu über Schweine Schafe Ziegen Einhufer
6 Wochen 6 Wochen
Geruchs- und Geschmacks-
abweichungcn
Farbabweichungen
Wässcrigkeit
Verminderte Haltbarkeit
Unreife oder nicht genügende
Entwicklung der Kälber
- - - - -
Unvollkommern~s Ausbluten
Sonstige Mängel
Zusammen
Nachweisung 5
Wegen Finnen beanstandete ganze Tierkörper
Rinder Schweine Schafe Ziegen
Nach § 33 Nr. 1 AB.A
untauglich
Nach § 47 Abs. 1 AB.A
untauglich - - -
Nach§ 47 Abs. 1 AB.A
tauglich - - -
Nach § 36 II Nr. 4 AB.A
bedingt tauglich - - -
Zusammen
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Nachweisung 6
Mängel, die zur Beanstandung von Teilen des Tierkörpers geführt haben
Rinder Rinder
bis zu über Schweine Schafe Ziegen Einhufer
6 Wochen 6 Wochen
Brucellose, ausgenommen
:Maltafidwr und Brucellose
der Schweine
S tr;:ih h)np i lzk rn n k hc i t
· ··- ···--- --·-··-·--· ------·- ---·-·--·---·-··-·-----1------ -------·---··-----1------1-----
Leberegel
Lun~Jenwürmer
-····--·-----····-•-···l------1------1-----·--•- ----·-----·-1-----
I-Iülsenwürmer
--··--·-·----·-·---··--·--•1-·-----·--------- -------11-------------•-l-----·1------1-----
Gehirnblasenwürmer
----·-----··-·-----·-- -•--- -----·------ -- ··------------·- - -·- -·-- -1--
Sonstige Mängel
------------·------------·-·--------''------------'-------'-------'-------'------
Nachweisung 7
Untersuchung von Wildschwei:nt':.n und sonstigen Tieren auf Trichinen
mit Ausnahme von Hausschweinen
Wildschweine Sonstige Tiere
Auf Trichinen untersucht
Mit Trichinen behilftet
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1970 457
Nachweisung 8
Bakteriologische Fleischuntersuchung
Rinder Rinder
Beurteilung bis zu über Schweine Schafe Ziegen Einhufer
6 \A/ochcn 6 \AJochen
Tauglich
-----------
Minderwertig
--··· -
Bedingt tauglich
- -
Untauglich
-
_____ ,_
Zusammen
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Muster B
Zusammenstellung
der Ergebnisse der Untersuchungen
des in das Zollinland eingehenden Fleisches
für das Jahr ...
Ursprungsland des Fleisches .
Land
Für die Abgabe der Meldung zuständige Behörde
Anweisung für die Eintragungen
1. Für jedes Ursprungsland ist je ein Formblatt auszufüllen.
2. Bei den geforderten Gewichtsangaben ist das Nettogewicht einzutragen.
3. Wird Fleisch wegen verschiedener Mängel beanstandet, so ist nur der wich-
tigste Beanstandungsgrund einzutragen.
4. Gewichtsangaben sind auf volle Kilogramm zu runden.
5. Kälber sind in der Spalte „Rinder" mit einzutragen.
Nachweisung 1
Eingeführtes frisches Fleisch
Tierkörper (TK) 1
Tierkörperhälften (TH) Tierkörperteile
Nebenprodukte der Schlachtung
Tierkörperviertel (TV) vom
Ursprungsland
1 Rinder-
.. ..... . .......... . . . . .. . ... .. ... Rinder Schweine Sonstige Rind Schwein Sonstigen Lebern Nieren Herzen zungen Sonstige
kg= Stück*) kg= Stück*) kg= Stück*) kg=Stück*) kg=Stück*) kg=Stück*) kg=Stück*) kg=Stück*) kg=Stück*) kg=Stück*) kg=Stück*)
jTK jrn ITv ITK jrn !Tv ITK Im ITV
Zur Untersuchung gestellt 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Untersuchung nicht
abgeschlossen 1 .
(§ 2 Abs. 2 AFV) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Untersuchung 1
1
1
1
1
1
1
z:-,
abgeschlossen ,j:::...
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 1
1 1 0
davon beanstandet wegen
1. Salmonellose >-l
p.;
2. Tuberkulose r.o
3. Trichinen 0..
(1)
4. Finnen, lebend oder "1
abgestorben
(C. Inermis, C. cellu- •
C
C/l
losae, C. ovis) r.o
p.;
5. sonstiger bakterieller O"
(D
oder parasitärer
Erkrankungen - - - td
- - - - - - - - 0
6. Fäulnis oder ähnlicher ~
Zersetzungsvorgänge - - - - - - - - - -
.P
- p..
7. Befall mit Schimmel- (D
pilzen, mit Insekten oder ~
Bakterienkolonien - - - - - - - - - - - ~
8. vollständiger ~
Abmagerung - - - - - - - - - - - 2:.
,_.
9. erheblicher substan- (0
tieller Mängel, insbes. -.,.J
0
Abweichungen hin-
sichtlich Geruch,
Geschmack, Farbe,
Konsistenz - - - - - - - - - - -
10. Verschmutzung
11. Fehlens von Tier-
körperteilen, soweit sie
bei der Einfuhr vor-
handen sein müssen - - - - - - - - - - -
12. unrichtiger Bescheini-
gung in dem amts-
tierärztlichen Gesund-
heitszeugnis - - - - - - - - - - - i,l:,r,
CJl
13. sonstiger Gründe - - - - - - - - - c.0
Insgesamt beanstandet 1 ·
*) Angabe der Stückzahl nur bei Salmonellose, Tuberkulose, Trichinen und Finnen
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Nachweisung 2
Eingeführtes zubereitetes Fleisch
In§ 8
AFV In§ 13
In§ 9 In§ 10 In§§ 11 u. In§ 14
bezeich- In§ 12 AFV
AFV AFV 11 a AFV AFV
neles AFV bezeich-
bezeich- hezeich- bezeich- bezeich-
Ursprungslc1nd Fleisch bezeich- netes
netes netes netes netes
(Ge- netes Fleisch
Fleisch Fleisch Fleisch Fleisch
pökelte Fleisch (Son- (Därme
(Kon- (Wurst (Blut
innere (Fett) stiges
serven) usw.) usw.) usw.)
Organe Fleisch)
usw.)
kg kg kg kg kg kg kg
Zur Untersuchung gcslclll
Untersuchung nicht cll)gcschlos-
sen (§ 2 Abs. 2 AFV)
Untersuclnmg abgeschlossen
1 1 1 1 1
davon bc,rnstandel wegen
1. Salmonellose
2. Tuberkulose
3. Trichinen
4. Finnen, lebend oder db-
gestorben (C. Incrm is,
C. cellulosae, C. ovis)
5. sonstiger bakteridler oder
parasitärer Erkrankungen
6. Fäulnis oder ähnlicher
Zersclzungsvorgänge
7. Befall mit Schimmelpilzen,
mit Insekten oder Bakterien- .
kolonien
8. erheblicfa~r substantieller
Mängel, insbes. Abweichun-
gen hinsichtlich Geruch, Ge-
schmack, Farbe, Konsistenz
9. Verschmutzung
10. Fehlens von Tierkörper-
teilen, soweit sie bei der
Einfuhr vorhanden sein
müssen
11. unrichtiger Bescheinigung
in dem amtstierärztlichen
Gesundheitszeugnis
12. Gehalt an Wasser über 0,3
vom Hunderl. (§ 27 Abs. 2
AFV)
13. Gehalt an freien Pel.l.si:i.uren
über 0,65 vom l-lunderl
(§ 27 Abs. 2 AFV)
14. Perox ydzah 1 über 4
(§ 27 Abs. 2 AFV)
15. entzündlicher, ausgenommen
parasiUirer Veri.inderungen
(§ 28 AFV)
16. sons1.i9er sinnfälliger Ver-
änderungen, insbes. Pfiulnis
oder parasitäre Verände-
,rungen (§ 28 AFV)
17. sonstiger Gründe
Insgc)samt bcanslandet
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1970 461
Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs aui der Straße
im Jahre 1970
Vom 4. Mai 1970
Aut Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geän-
dert durch das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336),
wird mit Z:usl irnn1ung des Bundesrates verordnet:
§ 1
(1) Kra I Llah rzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von siebeneinhalb Tonnen und darüber sowie Anhän-
ger hinter Lastkraftfahrzeugen dürfen auf den Bundesautobahnen - außer auf
den in J\ bsatz 2 genannteri Teilstrecken -- zu folgenden Zeiten nicht verkehren:
1. Samstag, den 27. Juni 1970, 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
Sonntag, den 28. Juni 1970, 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
'2. Samstag, den 11. Juli 1970, 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
Sonntag, dPn 12. Juli 1970, 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
J. Freitag, den 17. Juli 1970, 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
SamsU1g, dPn 18. Juli 1970, 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
Sonntag, den 19. Juli 1970, 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
4. Freitag, den 24. Juli 1970, 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Samstag, dm1 25. Juli 1970, 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
Sonntag, den 26. Juli 1970, 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
5. Freitag, den 31. Juli 1970, 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Samstag, den 1. August 1970, 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
Sonntag, den 2. August 1970, 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
fi. Samstag, den 8. August 1970, 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
Sonntag, den 9. August 1970, 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
7. Samstag, den 15. August 1970, 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
Sonntag, den 16. August 1970, 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
B. Samstag, den 29. August 1970, 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
Sonntag, den 30. August 1970, 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
!). Samstag, den 5. September 1970, 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
Sonntag, den 6. September 1970, 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
(2) Dds Verkehrsverbol des /\hsatzes l gilt nicht für folgende Teilstrecken der
Bundesauto bahn:
a) Zur Erleichterung des grenzi.iberschreitenden Verkehrs:
Nr. der
Bundesc.1utobdl111
Von Slraßengrenzübergang bis Anschlußstelle
A 21 Schwarzbach-Autobahn Bad Reichenhall
A87 Kiefersfelden-Autobahn Reischenhart
A20 Saarbrücken-Auto bahn St. Ingbert-Ost
A 15 Aachen-Autobahn Eschweiler
A 70 Ellen-Autobahn Bocholt/Rees
A2 Helmstedt-Autobahn Helmstedt
A3 Rudolphstein-A uto bahn Hof
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
b) Wegen fehlender Verbindung zum Bundesautobahnnetz:
Nr. der Bundesautobahn Teilstrecke
A 10
(Hamburg-Flensburg/Kiel) Umgehung Neumünster
All
(Lübeck-Oldenburg) Umgehung Neustadt
A 13
(Dortmund-Gießen) von Freudenberg bis Herborn Süd
A 14
(Krefeld-Ludwigshafen) von Dietersheim bis Rheinböllen
A 15
(Nürnberg-Passau) von Anschlußstelle Parsberg
bis Anschlußstelle Rosenhof
A 73 (Umgehung Regensburg)
(Köln-Olpe) Umgehung Bensberg
A 74
(Koblenz-Trier) von Kaisersesch bis Mayen
c) Auf den im Lande'Berlin gelegenen Teilen der Bundesautobahn.
d) Auf dem Abschnitt der Bundesautobahn A 11 zwischen den Anschlußstellen
Maschen und Hamburg-Veddel.
§ 2
(1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 _gilt außerdem für folgende Bundes-
straßen außerhalb geschlossener Ortschaften:
Von Ortsausgangstafel bis Ortseingangstafel
Bundesstraßen- - Bild 38 der Anlage zur - Bild 37 der Anlage zur
nummer Straßenverkehrs-Ordnung - Straßenverkehrs-Ordnung -
B5 Hamburg Itzehoe
B 19 Neu-Ulm Stein b. Immenstadt
B 31 Donaueschingen Lindau
B 204 Itzehoe Heide
B 207 Bad Schwartau Puttgarden
Bundesstraßen- Von Ortsausgangstafel
- Bild 38 der Anlage zur bis
nummer Straßenverkehrs-Ordnung -
B 27 Rottweil Anschlußstelle
Stuttgart-Degerloch
B 30 Weingarten Ulm - Ortsteil Donautal,
Einmündung der Landstraße
1260
B 404 Kiel Anschlußstelle Bargteheide
Bundesstraßen- Von Anschlußstelle bis
nummer der Bundesautobahn
B 471 Dachau Einführung in die Bundes-
autobahn München-Salzburg
westlich Hohenbrunn
(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Absatzes 1 wird durch die Orts-
eingangstafel (Bild 37 der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die Orts-
ausgangstafel (Bild 38 der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung) begrenzt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1970 463
§ 3
(1) Das Parken der unter das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 fallenden Fahr-
zeuge auf PMkplälzen der Bundesautobahn ist zu folgenden Zeiten verboten:
Freitag, den 17. Juli 1970, 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Freitag, den 24. Juli 1970, 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Freitag, den 31. Juli 1970, 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
(2) Parkplätze der Bundesautobahn im Sinne des Absatzes 1 sind alle Park-
plätze, auch an Tankstellen und Raststätten, die eine unmittelbare Zufahrt von
der Bundesautobahn haben.
§ 4
(1) Die Verbote der §§ 1, 2 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge der Polizei und
des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung.
(2) Bundesgrenzschutz, Katastrophenschutz, Zollgrenzdienst und Zollfahndung
sind von den Verboten der §§ 1, 2 und 3 befreit, soweit die Voraussetzungen des
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b oder c der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen.
(3) Die Bundeswehr ist unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung von den Verboten der §§ 1, 2 und 3 befreit, soweit das
zuständige Wehrbereichskommando feststellt, daß dringende militärische Bedürf-
nisse dieses erfordern.
§ 5
(1) Die Verhole der§§ 1, 2 und 3 gelten nicht für Fahrten von und nach Berlin
und für den Verkehr mit der DDR auf dem kürzesten Wege über zugelassene
Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen gültige Warenbegleitscheine oder
Zollversandpapiere mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
fung ausgehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist unzulässig. Für Leer-
oder Urnwegfahrten zur Zuladung ist eine Ausnahmegenehmigung der nach
Absatz 3 zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
(2) Im übrigen können die Straßenverkehrsbehörden in dringenden Fällen
Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 2 Abs. 1 erteilen, wenn eine
Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Sie können zur not-
wendigen Kraftstoffversorgung der Tankstellen an den Bundesautobahnen auch
Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 1 Abs. 1 zwischen der zu ver-
sorgenden Tankstelle und der nächsten Anschlußstelle erteilen.
(3) Ortlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die
Ladung aufgenommen wird. Diese Behörde ist auch für die Genehmigung von
Leerfahrten zum Beladungsort zuständig. Wird die Ladung außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrs-
behörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle dieses Geltungs-
bereichs liegt.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden können allgemeine Ausnahmen
vom Verbot des § 2 Abs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei einem
Erntenotstand erforderlich ist.
§ 6
Das Sonntagsfahrverbot nach § 4 a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und
die hiervon erteilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 der Straßenverkehrs-Ord-
nung) bleiben unberührt, soweit sie sich nicht auf Bundesautobahnen beziehen.
Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot gelten, soweit sie sich
nicht auf Bundesautobahnen beziehen, für die gesamten in § 1 aufgeführten
Zeiten.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 oder 2 ein Kraftfahrzeug führt, ohne auf Grund einer Ausnahme-
genehmigung nach § 5 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer Ausnahmegenehmigung vom
Sonntagsfahrverbot hierzu berechtigt zu sein, oder dabei den Bedingungen
oder Auflagen einer Ausnahmegenehmigung zuwiderhandelt,
2. entgegen § 1 oder 2 das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt, für das keine
Ausnahmegenehmigung nach§ 5 Abs. 1, 2 oder 4 oder keine Ausnahmegeneh-
464 Bundcsgcsetzblatl, Jahrgang 1970, Teil I
lll igLtll~J vom Sonn l.agsfohrvcrbot erteilt ist, oder dessen Betrieb den Bedingun-
~Jcn oder Auf.l.-1gen einer erteilten Ausnahmegenehmigung widerspricht,
T ('nlq<'CJPn § :l c11,I J\nkpliilzen der Bundesautobahn parkt.
§ 8
Diese· Vc~rordnun\J gill ndch § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1~J52 (Bundesgesctzbl. I S. 1), in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur
Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgeseitzbl. I S. 832),
ArlikPI J des CPsdzes zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Ge-
setzes zur Sicherung d0s Straßenverkehrs vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 709), /\ tliklJ 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrs-
rechts und VerkPhrshaftpHichtrechts vom 16. Juli 1957 (BundesgesetzbJ. I S. 710),
Artikel 9 dPs Zweitem Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. No-
vember 1964 (Bundesgesclzbl. l S. 921), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des
SlraßcnvcrkehrsqeselzPs vom 19. MJrz 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217) und § 38
des Gesdzes ii ber dc1s Fahrlehrerwesen -- Fahrlehrergesetz vom 25. Augusl
19(-ir) (B11 nck~S(J<'SPI :r,hl. 1 S. 1336) auch im Land Berlin.
§ 9
DiPst' Vt'.rord11L!ll!J tritt c1m Tage nac;h ibrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. Mi.li 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Hc I il u ~ <J t' her: Der ßuucl<,~minisler der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 ·Köln 1, Postfach.
Dr u c k : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgeselzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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