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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 1970 Nr. 4
Tag In h a 1t Seite
8. 1. 70 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenz-
überschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
I3undcswisetzbl. III 7402-1-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Vom 8. Januar 1970
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreiten-
den Warenverkehrs vom 22. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2383) wird nachsteherid der Wortlaut
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-
kehrs in der jetzt geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten Än-
derungsverordnung und den Änderungsverordnun-
gen vom 16. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 884)
und vorn 20. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 445) er-
gibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 13
in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3,
§ 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes über die Statistik
des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom
1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413) erlassen wor-
den.
Bonn, den 8. Januar 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schöllhorn
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)
in der Fassung vom 8. Januar 1970
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren Anmeldepflichtiger, Ausstellungs pflichtiger,
Ergänzungspflichtiger
Verkehrsarten ................................... .
Anmeldepflichtiger ............................... 22
Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des
freien Verkehrs ................................ . 2 Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger 23
Lager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Dritter Abschnitt
Aktive und passive Veredelung, Art der Verede- Anmeldestellen
lungsarbeit .................................... . 4
Anmeldestellen 24
Seeumschlag, Luftumschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Vierter Abschnitt
Benennung der Ware ............................ . 6
Zeitpunkt der Anmeldung
Menge der Ware ................................ . 7
Zeitpunkt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Wert der Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Fünfter Abschnitt
Wertstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Sicherung der Anmeldung
Herstellungs-(Urspnm~Js-) land, V crbrauchsland, Her-
stellungsort, Zielort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Sicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Sicherung im Freihafenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Versendungsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen 28
Einkaufsland, Küuferland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Anlaß der "Warenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Sechster Abschnitt
Einführer, Ausführcr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung
Andere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Anmeldepüpiere, Teilsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . . . 30
Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts-
pflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Ausfuhr mit Vers,md-Ausfuhrerklärungen, Vorprü- Siebenter Abschnitt
fung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr . . . . . . . 17
Ubergangs- und Schlußvorschriiten
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen . . . . . . . . . . . 18 Dbergangsvorschriften ............................ 32
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio- Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
nalität des Fahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Inkrafttreten .· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Ausländische Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Befreiungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage
Offshore-Lieferungen ............................. 21 zu§ 31
Erster Abschnitt das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durch-
Begriffsbestimmungen fuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ein-
und Anmeldeverfahren fuhr);
2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungs-
§ 1 gebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durch-
fuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Aus-
Verkehrsarten fuhr);
(1) Verkehrsarten sind 3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland
1. das Verbringen von Waren aus einem Gebiet durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das
außerhalb des Erhebungsgebietes und außerhalb Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart
der Währungsgebiete der DM-Ost (Ausland) in - (Du:-chfuhr);
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970 43
4. die Beförderung von Waren aus dem Erhebungs- ren, die sich im freien Verkehr befinden (vVaren des
gebiet durch das Ausland - unmittelbar oder freien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn
nach zollrechtlich zugelassener vorübergehender sie im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs
Lagerung im Ausland - in das Erhebungsgebiet als Ersatzgut für ausländische Waren - auch im Vor-
(Zwischenauslandsverkehr). griff - gestellt oder wenn sie im Rahmen eines
Freihafen-Veredelungsverkehrs durch ausländische
(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach Waren ersetzt werden; dabei werden die auslän-
1. Einfuhrarten: dischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren
des freien Verkehrs, Nachholgut jedoch erst nach
a) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 der Anmeldung als Einfuhr zur aktiven Veredelung
und 3), (§ 4 Abs. 3).
b) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3). (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren
und 3)·
zum freien Verkehr, ausgenommen die Abferti-
aa) zur Eigenveredelung, gung von Waren zur Freigutveredelung, von
bb) zur Lohnveredelung, Nachholgut und von Waren nach passiver Ver-
d) Einfuhr nach passiver Veredelung(§ 4 Abs. 7); edelung (§ 4 Abs. 7);
2. das Verbringen oder die Entnahme von auslän-
2. Ausfuhrarten: dischen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch
a) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 Abs. 4). sowie zum Schiffbau in den Zollfreigebieten;
b) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 5). 3. das Verbringen oder die Entnahme von abgaben-
c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 4) freien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unter- ·
liegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung
aa) nach Eigenveredelung,
oder Verarbeitung in den Zollfreigebieten.
bb) nach Lohnveredelung,
(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt
d) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 6);
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
3. Durchfuhrarten: einem offenen Zollager;
a) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und 2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
Luftumschlag, einem Umwandlungsverkehr;
b) S~eumschlag (§ 5 Abs. 1). 3. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2). einer bleibenden Zollgutverwendung;
(3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21 4. die Zollabfertigung von ausländischen Umschlie-
nichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen- ßungen, Verpackungsmitteln und Etiketten zur
den Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den vorübergehenden Zollgutverwendung;
für die statistische Behandlung maßgebenden Merk- 5. die Verwendung von ausländischen Umschließun-
malen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr gen und Verpackungsmitteln in den Zollfrei-
ist sowohl der Eingang von Waren aus dem Aus- gebieten zum Verpacken von zur Ausfuhr be-
land in eine Einfuhrart (unmittelbare Einfuhr) als stimmten Waren;
auch ihr Ubergang ·aus einer Einfuhrart in eine an-
6. die Lieferung von ausländischen Waren als
dere Einfuhrart anzumelden; hierbei ist zusätzlich
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)
die vorher angemeldete Einfuhrart anzugeben. So-
weit für den Eingang oder den Ubergang von Wa- a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,
ren in eine Einfuhrart die Ar\ der Zollbehandlung b) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luft-
maßgebend ist, steht der Zollabfertigung die An- fahrzeuge, soweit die Waren noch nicht zu
schreibung nach § 39 des Zollgesetzes vom 14. Juni einer Einfuhrart angemeldet worden sind;
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) gleich. Bei der Ein- 7. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6
fuhr von ausländischen Waren in private Zollager des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli
ohne Zollmitverschluß (offene Zollager) ist der Ein- 1962 - Bundesgesetzbl. I S. 453).
fuhrart und bei der Ausfuhr von Waren aus solchen
Zollagern der Ausfuhrart jeweils der Vermerk (4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-
.OZL" hinzuzufügen. fuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen
die Ausfuhr von Ersatzgut bei Freigutveredelung,
die Ausfuhr von Ersatzgut im Vorgriff und die Aus-
§2 fuhr von Waren zur passiven Veredelung.
Freier Verkehr, ausländische Waren,
Waren des freien Verkehrs § 3
(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Er- Lager
hebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren, (1) Lager sind Zollager - ausgenommen offene
die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet ver- Zollager - und Freihafenlager. Freihafenlager sind
bracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr Einrichtungen jeglicher Art in Freihäfen, die zur
angemeldet worden sind (ausländische Waren). Wa- Lagerung von ausländischen Waren dienen, soweit
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die Waren in der L1gerbuchführung nachgewiesen 2. die besonders zugelassene, über die übliche La-
und auf eigene oder fremde Rechnung zu Lagerbe- gerbehandlung hinausgehende Bearbeitung oder
dingungen eingelagert werden. Verarbeitung von ausländischen V\Taren in den
Zollfreigebieten - ausgenommen im Schiffbau-,
(2) Einfuhr auf Lager ist soweit die Waren einem Zoll, einer Abschöpfung
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu oder einer anderen Verbrauchsteuer als der Ein-
einem öffentlichen Zollager unter Zollmitver- fuhrumsatzsteuer unterliegen.
schluß oder Zollverschluß oder zu einem privaten Eigenveredelung ist die Veredelung von auslän-
Zollager unter Zollmitverschluß;
dischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung
2. das Verbringen von auslündiscben Waren auf ein des im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers.
Freihafenlager. Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländi-
schen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung
(3) Als Einfuhr auf Lager gilt
einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässi-
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu gen Person.
einer vorübergehenden Zollgutverwendung, aus-
genommen Umschließungen, Verpackungsmittel (2) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist
und Eliketten; 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren
2. die cinfuhrrcchUiche Abfertigung von auslän- zu einem aktiven Veredelungsverkehr (Zollgut-
dischen Waren nach§ 27 oder § 31 der Verordnung veredelung oder Freigutveredelung);
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2. das Verbringen von ausländischen Waren, die
(Außenwirtschaftsverordnung) vorn 22. August einem Zoll, einer Abschöpfung oder einer ande-
1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 13Bl), wenn sie nicht ren Verbrauchsteuer als der Einfuhrumsatzsteuer
bereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden unterliegen, zur aktiven Veredelung in ein Zoll-
sind oder nicht gleichzeitig als Einfuhr in den freigebiet.
freien Verkehr(§ 2), als Einfuhr zur aktiven Ver-
Werden wegen des Zolles, der Abschöpfung, der
edelung oder als Einfuhr nach passiver Verede-
Einfuhrumsatzsteuer oder einer sonstigen Ver-
lung (§ 4) anzumelden sind.
brauchsteuer verschiedenartige Anträge gestellt, so
(4) Werden in den Pällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist für die statistische Anmeldung nur der Antrag
und des Absatzes 3 Nr. l die ausländischen Waren auf Abfertigung zu einem aktiven Veredelungsver-
gleichzeitig einfuhrumsalzsteuerrechtlich zum freien kehr maßgebend.
Verkehr abgefertigt, so bleibt die Anmeldung als (3) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die
Einfuhr auf Lager hiervon unberührt. Dies gilt auch Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-
im Fall des Absatzes 3 Nr. 2, sofern Waren, die kehr.
einem Zoll oder einer Abschöpfung unterliegen,
gleichzeitig mit der einfuhrrechllichen Abfertigung (4) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-
nur einfuhrurnsatzsteuerrcchtlich zum freien Ver- fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Ver-
kehr abgefertigt werden. edelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet
ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt
(5) Ausfubr crns Lager ist die Ausfuhr von Waren, worden sind und - ohne in den freien Verkehr
die als Einfuhr auf Lauer angenwldet worden sind übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr
und~ ohne in eine andere Einfuhrart übc~rgegangen einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigen-
zu sein ---- ausgehen. veredelung und aus Lohnveredelung verwendet
worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung
(6) Werden in einem Lc19cr W;:ircn des freien Ver- anzumelden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der
kehrs und am;ltindische Waren miteinander ge- Ausfuhr von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder
mischt, so ist das Gemisch bei der Entnahme dem im Vorgriff.
Mischunqsverhältnis entsprechend aufzuteilen auf
Waren des freien Verkehrs und auf ausländische (5) Passive Veredelung ist die zollamtlich bewil-
Waren. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es ligte Veredelung von Waren des freien Verkehrs
dem Verfüulmgsbcrcchtigten überlassen, die ent- im Ausland.
nommene Teilmcn~JC~ cils V\Tare des freien Verkehrs (6) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-
oder als üuslündische Ware zu behandeln, soweit fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen
im Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende eines passiven Veredelungsverkehrs.
MenrJe hiervon in dem Gemisch enthalten sein kann.
(7) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll-
Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden
abfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-
auf Gemische ausländischer Waren aus verschiede-
men eines passiven Veredelungsverkehrs, wenn die
nen Einfuhrarten.
Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange-
§ 4 meldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus
solchen Waren hergestellt worden sind.
Aktive und passive Veredelung, Art der
Veredelungsarbeit (8) Art der Veredelungsarbeit ist die im Rahmen
einer aktiven oder passiven Veredelung beabsich-
(1) Aktive Veredelung ist tigte oder durchgeführte Bearbeitung oder Verar-
1. die zollamtlich bewilligte Veredelung von aus- beitung von Waren. Die Art der Veredelungsarbeit
ländischen Waren im Zollgebiet; ist für jede Warenart (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Wer-
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970 45
den bei aktiver Veredelung dusländische Waren mit gewicht und, falls ein anderer Maßstab handels-
Waren des freien Verkehrs oder bei passiver Ver- üblich ist, auch Angaben nach diesem Maßstab zu
edelung Waren des freien Verkehrs mit auslän- verstehen.
dischen Waren zusammengebaut, so ist bei der (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit
Kennzeichnung der Veredelunr:1smbeit die Art der
ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist
beim vorangegangenen Grenzübergang angemelde-
das Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer
ten Waren anzugeben. Beistellungen sind als solche
Versandumschließungen. Als Versandumschließun-
zu kennzeichnen. Außerdem sind bei Beistellungen gen gelten nicht die Umschließungen, in denen die
auch die Mengen und Werle der beim vorangegan-
Ware beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf übli-
genen Grenzübergang angemeldeten Waren anzu-
cherweise in die Hand des Käufers übergeht. Eigen-
geben. Sind die Waren nicht veredelt worden, so ist
gewicht ist das Gewicht der Ware ohne alle Um-
der beim vorangegangenen Grenzübergang ange-
schließungen. Beförderungsmittel und Lademittel
meldeten Art der Veredelungsarbeit der Vermerk
sowie Behälter im Sinne des Zollrechts gelten nicht
,, unveredelt zurück" hinzuzufügen.
als Umschließungen, auch wenn sie zur Beförderung
von Waren ohne Umschließungen eingerichtet sind.
§ 5 (3) Das Rohgewicht ist für alle mit einem An-
Seeumschlag, Luftumschlag meldeschein angemeldeten Warenarten in einer
(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die Summe anzugeben, soweit nicht bei Versand im ge-
von See aus dem Ausland in einen Seehafen des Er- meinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-
hebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden ordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März
und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren
worden sind, von dort nach See in das Ausland (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77
ausgehen. S. 1) das Rohgewicht für jede Ware anzugeben ist.
Das Eigengewicht oder -- soweit handelsüblich oder
(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflug- vermerkt - das Reingewicht ist für jede Warenart
platz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umge- anzugeben. Bei Waren, die nicht nach dem Gewicht
laden werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart gehandelt werden, ist außerdem die Menge nach
angemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr dem handelsüblichen Maßstab anzumelden. Diese
in das Ausland ausgehen. Angabe kann entfallen, wenn dieser Maßstab im
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei
§ 6 der betreffenden Warenart nicht vermerkt ist. Kann
die Menge im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau
Benennung der Ware
festgestellt werden, so ist sie zu schätzen und als
(1) Die Wi:lre ist so zu benennen, daß aus der Be- geschätzt zu kennzeichnen.
nennung die Nummer des Warenverzeichnisses für
die Außenhandelsstatistik und bei der Einfuhr § 8
außerdem die Tarifstelle und der Zollsatz oder Ab- Wert der Ware
schöpfungssatz des Zolltarifs (Warenart) eindeutig
zu erkennen ist; bei der Einfuhr von Waren aus (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-
dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro- nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der
päischen Gemeinschaften, die dort ihren Ursprung Grenzübergangswert zu verstehen.
haben und nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, (2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,
ist eine Benennung anzugeben, die die Nummer des der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-
eindeutig erkennen läßt. Zur Benennung ist im all- nern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft
gemeinen die handelsübliche oder sprachgebräuch- erzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-
liche Bezeichnung zu verwenden. Soweit sie die Wa- kauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-
renart nicht erkennen läßt, ist die Bezeichnung durch kosten)
Angaben über die Art des Materials, die Art der
im Landverkehr - auch bei Beförderung in Rohr-
Bearbeitung, den Verwendungszweck oder andere
leitungen - , Luftverkehr und Binnenschiffsver-
die Warenart kennzeichnende Merkmale zu ergän-
kehr
zen.
frei Grenze des Erhebungsgebietes,
(2) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware
unter zollamtlicher Uberwachung sowie bei .Ände- im Seeverkehr
rung der Beschaffenheit während einer Lagerung bei der Einfuhr cif deutscher Entladehafen,
sind die Benennungen vor und nach der Umwand- bei der Ausfuhr fob deutscher Einladehafen,
lung oder .Änderung anzugeben.
im Postverkehr
bei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt,
§7 bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,
Menge der Ware bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
(1) Unter der Menge der Ware sind Angaben (§ 19)
nach dem Rohgewicht, dem Reingewicht oder Eigen- frei an Bord des Fahrzeugs
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
enlhLiH, ohne Rücksicht chmrnf, ob diese Kosten tat- bestimmt ist. Der Grenzübergangswert ist für jede
sächlich ent.sldwn und wer sie trü~Jl. Bei der Ein- Warenart in Deutscher Mark anzugeben. Fehlt im
fuhr ~Jehören zum Grenzübergcmgswcrt auch die Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für die
Kosten, die für dil! Lagerung und für die Erhaltung Bildung des Grenzübergangswerts, so ist er unter
der W Men m1ßerhdllJ des Erhebungsgebietes ent- Beachtung der Absätze 2 und 4 zu schätzen und als
slcmden sind, und zwar auch dann, wenn der Einfüh- geschätzt zu kennzeichnen.
rer diese Kosten zu tragen hat. Zum Grenzüber-
gangswert gehören nicht die in einem anderen
Mitgli(~dstaal der Eu ropfüschen Gemeinschaften ent- § 9
richtet<m Zölle oder Abschüpfun!Jfm und die bei der Wertstellung
Ausfuhr gewührten Erstattungen sowie die in den
Wähnmgsgebieten der DM-Ost anfallenden Ver- Wertstellung ist die allgemeine Bezeichnung der
triebskosten. vereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,
ab Werk oder dergleichen).
(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der
Bildung des Grenzübergangswertes die zollrecht-
lichen Vorschriften über den Zollwert und seine § 10
Feststellung entsprechend cmzuwenden. Dabei ist Herstell ungs-(U rsprungs-) land, Verbrauchsland,
jedoch stets von einem auf den Ausstellungspflich- Herstellungsort, Zielort
tigen (§ 23 Abs. 1) bezogenen Rechnungspreis aus-
(1) Für den Begriff des Herstellungs-(Ursprungs-)
zugehen; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen
Warenarten aufzuteilen. landes gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel
4 bis 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des
(4) Als Grenzübergangswert gilt Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Be-
griffsbestimmung für den Warenursprung (Amts-
1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwertverfah-
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148
ren sowie bei der Einfuhr von Rohkaffee auf
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Sie gelten
Grund einer besonderen Vereinbarung nach § 79
auch, soweit die Waren von der vorgenannten Ver-
Abs. 3 des Zollgesetzes der für die Bemessung
ordnung nicht erfaßt werden.
der Einfuhrumsatzsteuer festgesetzte Wert;
2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei der (2) Bei Gemischen von Waren aus verschiedenen
Einfuhr angemeldete Grenzübergangswert der Herstellungs-(Ursprungs-)ländern, die im Ausland
unveredellcn Wuren zuzüglich aller im Erhe- hergestellt wurden, sind - wenn das Herstellungs-
bungsgebiet für die Veredelung und für die Be- (Ursprungs-)land nicht nach Absatz 1 festgestellt
förderung der Waren entstandenen Kosten ein- werden kann - die Waren entsprechend dem
schließlich des Wertes der Zutaten und des auf Mischungsverhältnis auf die einzelnen Herstellungs-
die veredelten Waren entfallenden' Wertes ver- (Ursprungs-)länder aufzuteilen. Ist der Anteil der
wendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der' einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder an dem
Kosten des Verpackens und der Umschließungen, Gl!misch nicht feststellbar, so ist an Stelle der Her-
auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Ver- stellungs-(Ursprungs-)länder das Land anzugeben,
fügung gestellt werden; in dem das Gemisch hergestellt worden ist. Für Ge-
mische von Waren aus verschiedenen Herstellungs-
3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der bei (Ursprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet in
der Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3
der unveredelten Waren zuzüglich aller im Aus- Abs. 6 entsprechend Anwendung.
land für die Veredelung und für die Beförderung
der Waren entstandenen Kosten einschließlich (3) An Stelle des Herstellungs-(Ursprungs-)landes
des Wertes der Zutaten und des auf die ver- ist anzugeben
edelten Waren entfallenden Wertes verwendeter 1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Brief-
Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten marken für Sammlerzwecke und Antiquitäten das
des Verpackens und der Umschließungen, auch Versendungsland (§ 11);
wenn diese durch den Auftraggeber zur Ver-
fügung gestellt werden; 2. bei dem· Erwerb von Seeschiffen das Land, in
dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetra-
4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im gen war, sonst - mit Ausnahme von Neu-
Zusammenhang mit der vorausgegangenen Aus- bauten - das Land, dessen Flagge das Schiff vor
fuhr oder Einfuhr zurückgesandt werden (zurück- dem Erwerb zuletzt geführt hat;
gesandte Waren), der beim vorangegangenen
Grenzübergang angemeldete Grenzübergangs- 3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den
wert. freien Verkehr getreten und anschließend so ver-
wendet worden sind, daß sie der Wirtschaft die-
(5) Der Rechnungspreis ist für alle mit einem An- ses Landes zuzurechnen sind, dieses Land;
meldeschein angemeldeten Warenarten in einer
4. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)land
Summe in der vereinbarten Wührung anzugeben,
nicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).
soweit nicht bei Versand im gemeinschaftlichen Ver-
sandverfahren auf Grund der Verordnung (EWG) (4) Verbrauchs-(Bestimmungs-)land ist das Land,
Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, be-
gemeinschaftliche Versandverfahren etwas anderes arbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970 47
Land nicht bekannt, so gilt als Verbrauchs-(Bestim- (2) Für Gemische von ausländischen Waren aus
mungs-)land das letzte bekannte Land, in das die verschiedenen Einkaufsländern, die im Erhebungs-
Waren verbracht werden sollen. gebiet in einem Lager hergestellt worden sind, fin-
det § 3 Abs. 6 entsprechend Anwendung.
(5) Als Verbrauchs-(Bestimmungs-)land gilt bei
der Veräußerung von Seeschiffen das Land, in (3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb
dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen wer- des Erhebungsgebietes ansässige Person, die von
den soll, sonst das Land, dessen Flagge das Schiff der im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur
nach seiner Ablieferung führen soll. Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist.
In den übrigen Fällen gilt als Käuferland das Ver-
(6) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der brauchs- (Bestimmungs-) land.
Ort, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-
geben ist für jede Warenart jedoch nur das Land
der Bundesrepublik, in dem dieser Ort liegt. Die § 13
Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. Anlaß der Warenbewegung
(7) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestim- Unter dem Anlaß der Warenbewegung sind An-
mungsort der Sendung; anzugeben sind der letzte gaben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf,
bekannte Ort und das Land der Bundesrepublik, in Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder
dem die mit dem Anmeldepapier angemeldete Sen- passive zollamtlich bewilligte Veredelung, aktive
dung verbleiben soll. oder passive wirtschaftliche Lohnveredelung oder
um welchen anderen Anlaß der Warenbewegung es
sich handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder
§ 11 ohne Entgelt geliefert werden. Bei zurückgesandten
Versendungsland Waren gilt als Anlaß der Warenbewegung der
Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren Grund der Rücksendung.
in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne
daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit § 14
der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten Einführer, Ausführer
oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist die-
ses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in
das Herstell ungs-(U rsprungs-) land. das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt.
Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb
des Erhebungsgebietes ansässigen Person über den
Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Ein-
§ 12 fuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungs-
Einkaufsland, Käuferland gebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer
lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in
(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer-
einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der
halb des ErhebuwJsgebietc~s ansässige Person, von
Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
welcher die im Erhebungsgebiet ansässige Person
die ein9eführten Waren erworben hat, ihren Sitz (2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr
Einfuhr kein Rechtsgeschäft über den Erwerb der ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-
Waren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi- schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-
gen Persern und einer außerhalb des Erhebungs- blatt I S. 481) mit einer außerhalb des Erhebungs-
gebietes ansJ.ssigen Person zugrunde, so ist Ein- gebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der
kaufsland dc1s Land, in dem die verfügungsberech- im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Aus-
tigte Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet führer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht-
verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die führer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem
verfügun9sberechtigte Person, die die Waren in das Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Aus-
Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im führer.
Erhebungsgebiet c.msässig, so gilt als Einkaufsland
das Versendungsland. Bei Waren, die im Zusammen- § 15
hang mit einer vorausgegangenen Ausfuhr in das Anmeldepapiere, Teilsendungen
Erhebungsgebiet zurückgesandt werden oder bei
(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-
denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt als
nung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine
Einkaufsland das Versendungsland. Sind im Aus-·
nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in
land erworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rech-
deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - aus-
nung des Einführers bearbeitet oder verarbeitet wor-
den, so ist als Einkaufsland das in der Einfuhr- zufüllen.
erklärung oder Einfuhrgenehmigung aufgeführte (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf nur
Einkaufsland der unbearbeiteten Waren anzugeben. Waren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23
Außerdem ist in Klammem dus Land anzugeben, in Abs. 1 Nr. 1 aus einem Herstellungs-(Ursprungs-)
dem der außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige land und einem Einkaufsland umfassen, die über
Bearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder ge- eine Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet einge-
wöhnlichen Aufenthalt hat. gangen und gleichzeitig bei einer Anmeldestelle
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
zu einer Einluh rnrl c1nzurnclden sind, bei der Ein- meldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der An-
fuhr von Sec c1ußcrdcm nur Waren, die mit einem meldung zugeleitet werden wird oder wenn ihm
Schiff cingc:gc1n~Jcm sind. Darüber hin aus darf ein zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmelde-
Anmeldeschein rn1r Wdrcn umfassen, die ctuf eine schein noch nicht zugegangen ist, einen vom Aus-
Einfuhrgenc~hrn igung oder dUf eine Einfuhrerklä- stellungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein
rung eingeführt werden soweit nach dem An- anzufordern;
meldeschein kc~ine Zusammenfassungen zugelassen 2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im
sind----; auf mehrere Einfuhrerklärungen einge- Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten An-
führte Waren dürfen mit einem Anmeldeschein meldescheines ist, der Anmeldestelle eine schrift-
angemeldet wc>rden, wenn für sie keine Einfuhr- liche Erklärung abzugeben über die Anschrift des
kontrollmeldung vorzulegen ist. Satz 2 gilt auch, so- Ausstellungspflichtigen - ist diese nicht be-
weit nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, 5 kannt, die des inländischen Auftraggebers - , die
und 7 Sammelanmeldungen zugelassen worden sind. ihm bekannten Angaben über die Sendung und
(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur den Grund, weshalb er ei.nen ordnungsmäßig
Waren umfassen, die von einem J\usstellungspflich- ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vor-
tigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Verbrauchs- legen kann.
(Bestimmungs-) land und für ein Käuferland gleich-
(3) Die -Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2
zeitig mit demselben Beförderungsmittel über eine
Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen
Anmeldestelle ausuehen, soweit nicht nach § 17
nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen
Abs. 3 et was anderes bestimmt ist Mit einem An-
Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner
meldeschein dürfen jedoch Waren aus verschiede-
Ubergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich,
nen Ausfuhrarlc:n und aus verschiedenen Herstel-
spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung
lunrJs-(Ursprungs-)liindern i.mgemeldet werden, wenn
nachzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2, 3 und 5
für jede Wmenart die Mengen- und Wert-
etwas anderes bestimmt ist.
angaben nach den Ausfuhrarl(m und Herstellungs-
(Ursprungs-)ländern aufgegliedert sind.
(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer
§ 17
zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne
Sendung im Anmeldeschein i:lls Teilsendung zu Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,
kennzeichnen nnd fortlaufend zu numerieren; die Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr
letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der (1) Die Versand-Ausfuhrerkkrung, Kohle-Versand-
Benennung der jeweils in einer Teilsendung einge-
Ausfuhrerklärung oder ein entsprechendes Papier
führten oder ausgeführten Ware ist die Benennung
gelten als Erklärung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, wenn
der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der
aus ihr der Name und die Anschrift des Aus-
ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Ge-
·führers, die Ausfuhrart, die Art und die Menge der
samtrcdmungspreis und ---- soweit bekannt - das
Waren sowie deren Herstellungs-(Ursprungs-)land,
voraussichtliche Gesamtgewicht.
bei der Ausfuhr nach See oder rheinabwärts außer-
(5) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf dem die Angaben nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, ersichtlich
nur Waren umfassen, die mil einem Schiff über sind. Bei der Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung ent-
eine Anmeldestelle ausgehen. fällt die Angabe der Ausfuhrart, des Verladetages
(6) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von und des Ausladehafens.
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren um- (2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus-
fassen, die von einem Lieferer entweder an Bord fuhrerklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer
deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahr- der zuständigen Versandzollstelle innerl)alb von
zeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1 zehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand
Nr. 17. zu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf
mehrere Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver-
§ 16 ladeort angeliefert, jedoch in einer Sendung aus-
geführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach
Allgemeine Pflichten und Vertretung
Aufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der
der Auskunftspflichtigen
Ausführer hat auf Anfordern der Versandzollstelle
(1) Der Ausstellungsp11ichtige hat den ausgefüll- die Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums und
ten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver- des Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die
züglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach Versand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines
§ 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den Ergän- Monats nach Ausfuhr der Waren an die Versand-
zungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich der zollstelle gelangt ist.
Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des An-
meldescheines vertreten, so hat er seinem Vertreter (3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-
die für die Ausstellung erforderlichen Angaben oder schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand-
Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten. Ausfuhrerklärungen ein Ausfuhrschein vorgelegt
werden kann, so darf ein Anmeldeschein Waren
(2) Der Anmeldepflichtige hat, umfassen, die von einem Ausführer zu verschiede-
1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus nen Zeiten, mit verschiedenen Beförderungsmitteln
anderen Gründen zu erwarten ist, daß der An- und über verschiedene Anmeldestellen nach einem
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970 49
V<~rhrnudislrmd und Jiir (:in J(~iuferland ousgeführt (2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige
word(!H siud; j('doch diitl('ll in einem AnmPldE!- Personen an im Ausland ansässige Personen ver-
sdwin .i<~wcih nur W,m'n <1u!twfiihrl sein, die äußern, hat der Veräußerer mit einem Anmelde-
über J\mn<:ldt':,:lcllt:n irn Lilnd Fnlie und Hanse- schein für die Ausfuhr anzumelden, und zwar
sl.iHll l 1ilm bur~J odt:r 1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind,
iilH:r Anm<:ld(:sl<dl<:11 i111 Litnd Freie IIansestudt
bei der für den Ort der Registerbehörde (Amts-
Bremen ode:r
gericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg
über sonsl.iqc: Annwld<:slc:llen beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-
ilUS~Jcgangcn sind. lrn J\nrn<~ldesdwin sind alle Wa- men beim Zollamt Bremen-Oberweser
ren c111JzuJührcn, für weldie die Versand-Ausfuhr- unverzüglich nach Löschung im Schiffs-
erklünmqr~n im L:iule eirn:s Monats bei der Ver- register;
sandzollstelle c:in~Jeqangen sind und solche, für
welche die Versand-Ausfuhn~rklärungen nicht in 2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetra-
dem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat gen sind,
cm die Verscmclzollslelle gclc.mgt sind; das Fehlen bei der Ausgangszollstelle
von Versand-Ausfuhrerklürungcn ist im Anmelde- im Zeitpunkt der Ausfuhr,
schein unter Anqc1bc ihrer Nummern zu ver-
wenn sie sich bereits im Ausland befinden,
merken. Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der
Versandzollsl.clle spätestens bis zum 2. Werktag bei der für den Veräußerer zuständigen Zoll-
des folgenden Monats zu übergeben; § 30 Abs. 2 stelle
Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden. unverzüglich nach der Veräußerung.
(4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde-
§ 19
schein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver-
sandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif- Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,
ten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung oder Nationalität des Fahrzeuges
Anmeldung der Ware bei der Versandzollstelle vor- (1) D{e Lieferung von Waren an Bord eines im Er-
gesehen ist. hebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Grün-
(5) Bei der Ausfuhr mit Kohle-Versand-Ausfuhr- den unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden
erklärung ist vom Ausführer der Anmeldeschein zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeu-
dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Außen- ges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder
stelle Essen, spätestens am 7. des folgenden Monats Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes so-
zu übergeben; im übrigen findet Absatz 3 sinn- wie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im
gemäß Anwendung. Der Anmeldeschein kann bis internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftf ahr-
zeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur
zum 15. dieses Monats übergeben werden, wenn sich
der Ausführer verpflichtet hat, dem Statistischen Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeu-
Bundesuml die ausgeführten Waren aufgegliedert ges, zur Behandlung der Ladung oder zum Ge-
nach Warenarten, Verbrauchsländern und Käufer- brauch oder Verbrauch während der Reise oder
ländern sowie Hcrstellungs-(Ursprungs-)ländern oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs-
Herstellungsorten im Erhebungsgebiet, Mengen und und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei
Grenzübergangswerten sowie nach den im Absatz 3 Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 - nicht zu be-
genannten Ausgangsstellen bis zum 8. dieses Monats stimmten Verkehrsarten, sondern als „Schiffs- und
vorauszumeldcn. Luftfahrzeugbedarf" anzumelden. Dabei ist anzu-
geben, ob Waren des freien Verkehrs oder auslän-
dische Waren geliefert werden, bei ausländischen
Waren außerdem, ob diese vorher zu einer Einfuhr-
§ 18
art angemeldet worden sind; die zuletzt angemel-
Erwerb und Veräußerung von SeeschiHen dete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die im
(1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige Schiffbau zur Ausrüstung und Ausbesserung von
Personen von im Auslcmd ansässigen Personen er- Schiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs-
werben, hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein und Luftfahrzeugbedarf.
für die Einfuhr anzumelden, und zwar (2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind, Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen
bei der für den Ort der Registerbehörde (Amts- Personen oder in den Währungsgebieten der DM-
gericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg Ost ansässigen Personen - bewirtschaftet werden
beim Hauptzollamt Ifomburg-St. Annen, in Bre- (deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gel-
men beim Zollamt Br,emen-Oberweser ten als fremde Fahrzeuge.
unverzüglich nach der Eintragung im Schiffs- (3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch
register; oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen,
die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur
2. Schiffe, die nicht im Set;schiffsregister einzutra- Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen er-
gen sind,
richtet sind, gelten die .Absätze 1 und 2 sowie § 8
bei der abfertigenden Zollstelle Abs. 2, § 15 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinn-
gleichzeitig mit der Zollanmeldung. gemäß.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 20 der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1
Nr. 2;
Ausländische Streitkräfte
(1) Ausländische Waren, die durch eine im Er- c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die
hel,rnngsgebiet ansässige Person an eine in der im Ausland verblieben sind,
Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländi- der den Zwischenauslandsverkehr Beantra-
sche Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische gende;
Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung d) von Waren, die bei der Post zur Beförderung
geliefert werden, sind bei der Abfertigung zur blei- nach dem Ausland eingeliefert werden,
benden Zollgutverwendung als Einfuhr in den freien der Absender;
Verkehr mit dem Zusatz „ausländische Streitkräfte"
anzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraft- 3. bei der Durchfuhr
fahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines a) von Waren, die im Verfahren des internatio-
zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser nalen Eisenbahnverkehrs befördert werden
Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) (TIF-Verfahren),
zu ihrer ausschließlichen Verwendung aus privaten
der Ausgangsbahnhof;
Zollagern unter Zollmitverschluß oder aktiven Ver-
edelungsverkehren geliefert werden. b) von Waren im Seeumschlag
(2) Werden ausländische Waren, die von den aus- der mit der Verschiffung Beauftragte; sind
ländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern ihm die Angaben über den Eingang der
selbst eingeführt oder von ihnen als Zollgut im Waren und das Versendungsland nicht be-
Erhebungsgebiet erworben worden sind, an andere kannt, so hat er bei der Anmeldung an
Personen veräußert und durch diese ausgeführt, so Stelle dieser Angaben die Anschrift des-
sind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit jenigen anzugeben, von dem er die Waren
dem Zusatz „ausländische Streitkräfte" anzumelden. im Erhebungsgebiet erhalten hat.
(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-
§ 21 berührt.
Offshore-Lieferungen § 23
Für den Warenverkehr nach den Offshore- Ausstellungspfli!iitiger, Ergänzungspflichtiger
Abkommen gilt § 20 sinngemäß. (1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in
den nachstehenden Fällen verpflichtet
1. bei der Einfuhr, wenn ihr
Zweiter Abschnitt
a) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt,
Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,
Ergänzungspflichtiger der Einführer;
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,
§ 22 der im Erhebungsgebiet ansässige Vertrags-
Anmeldepflichtiger partner;
(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl- c) kein Vertrag zugrunde liegt,
len verpflichtet der Empfänger der Waren,
1. bei der Einfuhr wenn der Empfänger unbekannt ist,
a) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein- der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der
fuhr auf Lager anzumelden sind, Anmeldung;
der die Einfuhrabfertigung Beantragende; 2. bei der Ausfuhr, wenn ihr
b) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt,
Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart der Ausführer;
eingehen,
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,
der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1
Nr. 1; der im Erhebungsgebiet ansässige Vertrags-
partner;
2. bei der Ausfuhr
c) kein Vertrag zugrunde liegt,
a) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver- der Absender der Waren,
sandverfahren ausgeführt werden,
wenn ein Absender nicht vorhanden ist,
der Hauptverpflichtete nach Artikel 11 der
Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der -
vom 18. März 1969 über das gemeinschaft- Anmeldung.
liche Versandverfahren; (2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich-
b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach tet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmelde-
See ausgeführt werden, ausgenommen die scheinen treten (§ 29),
Ausfuhr nach Buchstabe a, der Zollbeteiligte;
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970 51
dieser bat das Zollpapier um die Angabe des Ein- 2. bei der Ausfuhr
kaufsldndt's und die sonsl noch für die zutreffende a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach
Ein/uh rnrt odc~r Durchfuhrart geforderten Angaben den Buchstaben b bis e,
zu crfJ~inzen; isl ihm das Einkaufsland nicht be-
die Ausgangszollstelle; Ausgangszollstelle
kannt, so lrnt er unter Einkcrnfsland „unbekannt"
cinzutri.lgcn. ist auch die Grenzkontrollstelle,
beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach
(3) Zur .Ergünzung des Anmeldepapiers ist in den
See,
nachstehenden PJllcn vcrpfl ichtet
die Zollstelle des Zollfreigebietes,
1. bei der Ausfuhr
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
von Waren nach Sec oder rheinabwärts,
b) von Waren, die im Erhebungsgebiet zum ge-
der Anmddepflichtige; meinschaftlichen Versandverfahren abgefer-
dieser hat den Namen des Schiffes, den Verlade- tigt werden,
tag und den Ausladchc1fen anzugeben; die Abgangszollstelle;
2. im Seeumschlag
c) von Waren, die nach einer Beförderung im
der Empfän~Jcr beim Eingang; Zwischenauslandsverkehr ohne weiteren als
dieser llill den Namen des Schiffes, mit dem die den durch die Beförderung bedingten Aufent-
Waren in das Erhebungsgebiet eingegangen halt im Erhebungsgebiet wieder ausgeführt
sind, den Ankunftstag, den Einladehafen und das werden,
Vcrscndunqsland dem Statistischen Bundesamt die den letzten Ausgang überwachende Aus-
auf Anfordc~rn anzugeben. gangszollstelle,
(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt. jedoch im Seeverkehr,
die den ersten Ausgang überwachende Aus-
gangszollstelle,
Dritter Abschnitt
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
Anmeldestellen
d) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,
die im Ausland verblieben sind,
§ 24
die den Ausgang überwachende Zollstelle;
Anmeldestellen
e) von Waren, die bei der Post zur Beförderung
(1) Anmeldestelle ist ins Ausland eingeliefert werden,
1. bei der Einfuhr die Einlieferungspostanstalt;
a) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig 3. bei der Durchfuhr
in eine Einfuhrart eingehen oder aus einer
Einfuhrart in eine andere übergehen, a) von Waren im Seeumschlag,
die abfertigende Zollstelle oder Grenzkon- die die Verladung überwachende Zollstelle,
trollstelle, beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach
bei Waren, für welche die Zollanmeldung bei See,
einer anderen als der abfertigenden Zollstelle die Zollstelle des Zollfreigebietes,
abzugeben ist, sowie bei Waren, die von der im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
Gestellung befreit sind,
b) von Waren, die im TIF-Verfahren ausgehen,
die überwachende Zollstelle;
die für den Ausgangsbahnhof zuständige
b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein- Zollstelle oder Grenzkontrollstelle,
fuhr auf Lager anwmelden sind, jedoch beim Ausgang über ein Zollfreigebiet
die abfertigende Zollstelle oder Grenzkon- nach See
trollstelle, die Zollstelle des Zoilfreigebietes,
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt; im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne c) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart sandverfahren
eingehen, aa) über eine Binnengrenze der Europäischen
die Zollstelle des Zollfreigebietes, Gemeinschaften ausgehen, wenn die Ab-
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt, gangszollstelle im Erhebungsgebiet liegt,
in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven, die Abgangszollstelle,
soweit die Waren nicht gleichzeitig einfuhr- bb) über eine Binnengrenze der Europäischen
rechtlich abgefertigt werden, das Statistische Gemeinschaften eingehen und über eine
Landesamt Bremen; Außengrenze der Europäischen Gemein-
d) von Waren, die vom Bundesminister der Ver- schaften aus dem Erhebungsgebiet aus-
teidigung oder von einer ihm nachgeordneten gehen,
Stelle eingeführt werden, die Ausgangszollstelle oder Grenzkon-
der Bundesminister für Wirtschaft; trollstelle,
52 Bundcsgc!setzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
jl!doc:h beim J\11sqiinfJ über ein Zollfrei- b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach
gebiel IliHh See See ausgehen, ausgenommen die Ausfuhr nach
die Zol lslfd le des Zollfreigebietes, Buchstabe d,
im Frcilwlcn llmnburg das Freihafen- vor Beginn der Verladung;
amt; c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,
d) von anderen Waren, die im Ausland verblieben sind,
die A us~1angszolJstelle oder Grenzkontroll- unverzüglich nach Bestimmungsänderung;
stelle, d) von Waren, die im Erhebungsgebiet zum ge-
beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach meinschaftlichen Versandverfahren abgefer-
See, tigt werden,
die Zollstelle des Zollfreigebietes, zugleich mit der Abfertigung zum Versand-
im Freihdfcn Hamburg das Freihafenamt. verfahren;
(2) Die Vorschriflen der §§ 17 und 30 bleiben un- 3. die Durchfuhr
berührt. a) von Waren im Seeumschlag und beim Aus-
gang im Luftverkehr,
vor Beginn der Verladung;
Vierter Abschnitt b) von vVaren, die im gemeinschaftlichen Ver-
Zeitpunkt der Anmeldung sandverfahren ausgehen, wenn die Abgangs-
zollstelle im Erhebungsgebiet liegt,
§ 25 zugleich mit der Abfertigung zum gemein-
schaftlichen Versandverfahren;
Zeitpunkt der Anmeldung
c) von anderen Waren,
(l) Anzumelden ist in den nachstehende,n Fällen
beim Ausgang.
1. die Einfuhr
a) von WarPn, für welche die Zollanmeldung (2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben
nicht gleichzeitig mit dem Zollantrag oder bei unberührt.
einer anderen als der abfertigenden Zollstelle
abzugeben ist, sowie bei Waren, die von der Fünfter Abschnitt
Gestellung befreit sind,
Sicherung der Anmeldung
zugleich mit der Zollanmeldung, spätestens
jedoch am 3. Werktag des auf die Anschrei- § 26
bung oder Gestellung der Waren folgenden
Monats; Sicherung im Zollverkehr
§ 30 Abs. 2 Sutz 1 ist sinngemäß anzuwenden; (1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an-
gemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollan-
b) von Waren, für die ein Zollantrag und eine
meldung anzugeben,
Zollanmeldung mehrere Gestellungen umfas-
sen darf, 1. ob es Waren aus dem freien Verkehr oder ob es
zugleich mit dem Zollantrag und der Zoll- ausländische Waren sind;
anmeldung, spätestens jedoch am 3. Werk- 2. bei ausländischen Waren außerdem,
tag des auf die Gestellung der Waren fol-
a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart ange-
genden Monats;
meldet worden sind,
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;
das Versendungsland,
c) von Wuren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein- das Verbrauchs-(Bestimmungs-)land, falls
fuhr auf Lager anzumelden sind, die Waren zur Durchfuhr bestimmt sind,
zugleich mit dem Antrag auf Einfuhrabferti- und
gung;
die Eingangszollstelle,
d) von Warnn, die in einem Zollfreigeb'iet ohne
b) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart ange-
Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart
meldet werden,
eingehen,
das Herstellungs-(U rsprungs-) land,
innerhalb von drei Teigen nach dem Ver-
bringen; c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemel-
det worden sind,
2. die Ausfuhr
das Herstellungs-(Ursprungs-)land und die
a) von Massengütern in einem vereinfachten zuletzt angemeldete Einfuhrart,
Ausfuhrverfohren nach § 16 Abs. 2 der Außen-
d) wenn sie nach Abmeldung aus einem aktiven
wi rtschaftsve rordn ung,
Veredelungsverkehr ohne Vorlage einer Aus-
spätestrms bis zum 2. Werktag des folgen- fuhranmeldung oder Versand-Ausfuhrerklä-
den Monats; rung an andere Zollstellen überwiesen wer-
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden; den,
Nr. ,q Tug der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970 53
dc1s l fcrstcllunrJs-(Urspnmgs-)land der un- note oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die
V(:rcdPll<!ll Warc~n, Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom
die z11 ldzt ilngcrneldclc cinfuhrart und die Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die
Bc:nennunu der un vcred cltcn Waren mit Auskunft mündlich zu erteilen.
Mt)ngc und Cn\nzübc!rgdngswcrt.
(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland
(2) Werden Wdrcn, die auf ein Zollager verbracht erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-
worden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine edelungsbetrieb im Freihafen verbracht, so hat der
undcre Persern veräußert oder werden solche Waren Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren
auf ein anderes Zollagcr verbracht, so hat der Ein- in einer Ubersicht aufzuführen und anzugeben
lagcrcr die An~Jahen mich Abs,ltz 1 Nr. 1 und Nr. 2 das Datum der Ubernahme und die Buchnummer
Buchsldbe c oder Buchstabe d der Lagerzollstelle oder andere Kennzeichen,
mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür die Anschrift des Verfügungsberechtigten,
erforderlidwn Zollp,tpü'.r ersichtlich sind.
die Anzahl und die Art der Packstücke,
(3) W(~rden Wc1rcn ans einem Zollverkehr in ei.n die Benennung der Ware und - soweit bekannt-
Zollfreigebiet V<:rl>racht, so hat der Zollbeteiligte die Nummer des Warenverzeichnisses für die
unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 Außenhandelsstatistik,
1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben, das Rohgewicht.
ob die WMcn mlf ein Lager, zur aktiven Ver- Die Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten
edelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch Tage des Monats angenommenen Waren zu ent-
oder mit welcher anderen Bestimmung sie in halten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum
das Zollfreigebiet verbracht werden sollen, 2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1
oder die Anschrift des Empfängers der Waren Buchstabe c genannten Anmeldestelle zu übergeben.
im ErhebunrJsgebiet, wenn die Bestimmung
der Wcnen im Zeitpunkt der Abfertigung nicht (3) Werden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder
bekannt ist; als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet
worden sind, einem Freihafenlager oder einem Ver-
2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittel- edelungsbetrieb im Freihafen zur Weitergabe an
baren Ausgang nach Sec bestimmt sind, unver- einen Dritten entnommen - ausgenommen bei Lie-
züglich dem Ernplünger im Erhebungsgebiet mit- ferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf - , so hat
zuteilen, der die Waren abgebende Lagerinhaber oder Be-
ob und zu welcher Einfuhrart die Waren zu- triebsinhaber in einer Auslagerungsmeldung die ent-
letzt an~Jeme]dct worden sind, sowie das Her- nommenen Waren aufzuführen. Die Auslagerungs-
stel lungs-(lJ rspnin~Js-) land. meldung ist dem Beförderungspapier oder Begleit-
papier,
(4) Werden Waren im TIF-Verfahrcn durchge-
führt, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf dem 1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben,
Exemplar der inlcmationc1lcn Z.ollanmeldung, das für den die Waren übernehmenden Lagerinha-
nach § 29 Nr. 5 an die Stel1e eines Anmeldescheines ber oder Betriebsinhaber,
tritt,
2. wenn die Waren aus dem Freihafen verbracht
den Eingangs- und werden,
den Ausgangsbahnhof im Erhebungsgebiet. für die Zollstelle des Freihafens, beim Aus-
Werden Waren im öffentlichen Eisenbahnverkehr gang nach See aus dem Freihafen Hamburg,
im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchge- für das Freihafenamt Hamburg, beim Verbrin-
führt, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf gen der Waren auf die Insel Helgoland ohne
den Exemplaren der Versandscheine T 1 oder T2 Zollbehandlung,' für die in § 30 Abs. 1 Nr. 9
den Eingangs- und Buchstabe a genannten Anmeldestellen
den Ausgangsbahnhof im Erhebungsgebiet. beizufügen.
(5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zoll- Wird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge-
verkehr befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle fertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis aus-
oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über gestellt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage-
Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu rungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
geben. einfuhrrechtlich abgefertigte Waren, die im Frei-
hafen verbleiben oder die nach See ausgehen.
§ 27
(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber-
wachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein
Sicherung im Freihafenverkehr
der Name und die Anschrift des Ausstellers,
(1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See die Anzahl und die Art der Packstücke,
in einem Freihafen eingegangen sind, unmittelbar
außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus die Benennung der Ware und - soweit bekannt
in das Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer - die Nummer des Warenverzeichnisses für die
der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage der Be- Außenhandelsstatistik,
förderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiege- das Rohgewicht,
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
die Einfuhrart, zu der die Waren angemeldet wor- ren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach
den sind, § 19 oder bei Lieferung auf die Insel Helgo-
das Datum der Abgabe der Waren und die Buch- land nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,
nummer oder andere Kennzeichen. c) bei dem Ubergang von als Einfuhr zur aktiven
(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in Veredelung angemeldeten Waren in den freien
die ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine Verkehr, ausgenommen bei Lieferung solcher
Anschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17. des Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats der nach § 19 oder bei Lieferung auf die Insel
in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genanntenAnmelde- Helgoland nach§ 30 Abs. 1 Nr. 9,
stelle zu übergeben. d) bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang von
(6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt, Waren unter zollamtlicher Uberwachung -
befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der ausgenommen im Seeumschlag - , auch wenn
Anmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes die Waren über ein Zollfreigebiet nach See
Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib ausgehen, jedoch nicht bei Ausgang über den
der Waren zu geben. Freihafen Hamburg,
e) bei der Vernichtung eingeführter Waren un-
§ 28
ter zollamtlicher Uberwachung oder bei ihrer
Ladungsverzeichnisse, Veräußerung durch die Zollbehörde sowie bei
örtliche Schiffsmeldestellen ihrem Untergang;
(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes be- 2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die Ein-
zcichnc!ten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher fuhr auf UNESCO-Coupons
Sprndie abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur
bei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft-
Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die
lichen, erzieherischen oder kulturellen Zwek-
Benennung der geladenen Waren in deutscher
ken, wenn für ihre Beschaffung UNESCO-Cou-
Sprnche zu fordern.
pons ausgegeben worden sind;
(2) Beim Ein~Jang beladener Schiffe, die von See
in einen Freihafen eingehen, kann die Anmelde- 3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus
stelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich
Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung sind,
auf die Abqabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7 bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang von
Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der Waren, die über den Freihafen Hamburg nach
örtlichen Verhdltnisse oder sonstiger Umstände eine See ausgehen;
ordnunqsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-
4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und eine
pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.
Ausfertigung des Absetzantrages, wenn aus die-
(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver- sen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind,
pflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe bei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen, so-
den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen. weit solche Anträge vorgelegt werden;
5. eine Ausfertigung der internationalen Zollanmel-
dung
Sechster Abschnitt bei der Durchfuhr im TIF-Verfahren, wenn der
Erleichterungen und Befreiungen Empfangsbahnhof
von der Anmeldung a) im Ausland liegt,
b) in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven
§ 29 liegt und die Waren unmittelbar nach See
Andere Papiere als Anmeldescheine ausgehen.
An die Stelle von Anmeldescheinen treten Liegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstaben b
und c iin Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zoll-
1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen papiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so
a) bei der unmittelbaren Einfuhr in den freien sind von dem Zollbeteiligten an Stelle von An-
Verkehr von Waren des Buchhandels, von Er- meldescheinen N achweisungen auszufüllen und ab-
zeugnissen des graphischen Gewerbes, von zugeben; die Richtigkeit der Angaben ist durch
Mikrofilmen und von Briefmarken bis zu Unterschrift zu bestätigen.
einem Wert von einschließlich eintausend
Deutsche Mark, ausgenommen in den Fällen, § 30
in denen die Anmeldescheine mit den Zoll-
papieren in einem Vordrucksatz zusammen- Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen
gefaßt sind, sowie Briefmarken in den Fällen (1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:
des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 1. Briefmarken und andere Waren der Tarif-
b) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf Lager nummer 99.04 des Zolltarifs, die durch den Brief-
angemddcten Waren in eine andere Einfuhr- markenhandel auf dem Postwege ohne Ge-
art, ausgenommen bei Lieferung solcher Wa- stellung eingeführt werden und deren Anschrei-
Nr. 4 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970 55
bung der Abfertigung zum freien Verkehr ortes und des Anlasses der Warenbewegung an-
gleichsteht, sind vom Zolll>eteiligten monatlich zumelden; dabei dürfen Kraftfahrzeugersatzteile
mit einer Scunrnelanmeldung der zuständigen und -zubehör - ausgenommen Bereifungen,
Zollstc:llc zugleich mil der Zollanmeldung, spä- vollständige Motoren und Rundfunkempfän-
testens jedoch am 3. Werktag des auf die An- ger - , auch wenn sie zu verschiedenen Waren-
scbreilnmg folqenden Monats anzumelden; steht arten gehören, mit der Benennung „Kraftfahr-
die Ansch reibung solcher Waren der Abferti- zeugersatzteile und -zubehör" angemeldet wer-
gung zur vorübergehenden Zollgutverwendung den.
gleich, so sind nur die in den freien Verkehr 5. Waren, die in Rohrleitungen eingeführt werden
entnommenen WMen mit Sc1rnrriclanmeldung an-
und bei ihrer Entnahme aus der Leitung in eine
zumelden. Satz 1 gilt auch für Briefmarken, die
Einfuhrart eingehen, sind vom Zollbeteiligten
in Sendungen mit einem Wert von weniger als
mit Sammelanmeldung der überwachenden Zoll-
fünfzig Deul.sd1e Mark eingeführt worden sind.
stelle zugleich mit der Zollanmeldung, spä-
2. Lebende Plhmzen und Wi!ren des Blumenhan- testens jedoch monatlich am 3. Werktag des fol-
dels (Waren des Kupitcls 6 des Zolltarifs), die genden Monats anzumelden.
auf Einfuhrverlrli~Je durch mehrere Einführer in 6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zollgeset-
einer Si!mmelsendung eingelülut werden, dürfen zes behandelt, so dürfen angemeldet werden:
vom ZollbeleiJigten als gemeinsamen Bevoll-
müchtiglen mi 1, ein cm Anmeldeschein angemel- a) Waren verschiedener Art bis zu einem Ge-
det werden, soweit die Waren unmittelbar bei samtwert von einschließlich zweihundert-
der ersten GcstelJung auf eine Zollanmeldung vierzig Deutsche Mark, die nach § 32 Abs. 1
zum freien Verkehr abgefertigt werden und da- der Außenwirtschaftsverordnung ohne Ein-
bei dem Anmeldeschein Zusammenstellungen fuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung
angeheftet werden, aus denen die anteiligen eingeführt werden dürfen, mit .einer Sammel-
Eigengewichte und Grenzübergangswerte der benennung, die die Waren möglichst genau
Waren für Einführer bezeichnet;
b) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,
im Land Berlin,
Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente
im Land Freie Hansestadt Bremen, der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Zolltarifs,
im Land Freie und r:Iunscstadt Hamburg, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören
in der Hansestadt Lübeck, und zusammen mit dem Hauptgegenstand
im Saarland oder abgefertigt werden, mit der Warenbenen-
nung und Warennummer des Hauptgegen-
im übrigen Erhebungsgebiet
standes und dem Zusatz „einschließlich des
ersichtlich sein müssen. Die Anschriften der ein- üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden
zelnen Einführer sind in den Zusammenstellun- Zubehörs und der Ersatzteile";
gen nur auf J\n[ordern des Statistischen Bundes-
amtes anzugehen. c) Teile und Zubehör für Waren der unter Buch-
stabe b genannten Art, die ohne den Haupt-
Sind an der Smnrndsendung nur Einführer mit gegenstand abgefertigt werden, bei einem
Sitz im übrigen Erhcb1mgsgebiet beteiligt, so Gesamtwert bis einschließlich zweitausend
ist eine Zusamnwnsl.c!llung nicht erforderlich, Deutsche Mark als Teile und Zubehör unter
wenn im Anmeldeschein vermerkt wird „Keine Angabe des Hauptgegenstandes, für den sie
Einführer mit Sitz in Berlin, Bremen, Hamburg, bestimmt sind, und mit einer für diese Wa-
Lübeck oder im Saarlcmd ". ren vorgesehenen Warennummer mit dem
3. Wer nach § 24 Abs. 3 clPr J\1.,ßenwirtschaftsver- Zusatz „und andere nach den Tarifierungs-
ordnung an Stelle des Einführers die Einfuhr- vorschriften in Betracht kommende Waren-
erklärung abgibt, ist ,m StPl !() des Einführers nummern". Beträgt der Gesamtwert mehr
Ausstellungspflichtiqer für dc)n Anmeldeschein; als zweitausend Deutsche Mark, so sind die
dabei darf ein Anmeldeschein t1uch Waren um- Waren mit den zutreffenden Warenarten
fassen, die für mehrere Einführer bestimmt sind, und den dazugehörigen Mengen- und Wert-
wenn sie gleich:witig auf cinPn Zollantrag und angaben anzumelden, jedoch können Teile
eine Einfuhrerklärung abgefertigt werden. Die und Zubehör bis zu einem Wert von ein-
Pflicht des Einführers zur Ausstellung des An- schließlich zweihundertvierzig Deutsche Mark
meldescheines blcibl unberührt, soweit die in je Warenart der Ware mit dem wertmäßig
Satz 1 bezeichnete Person ihrer Ausstellungs- größten Anteil zugerechnet werden.
pfücht nicht ordnungsmäßig nachkommt. Die Buchstaben a, b und c gelten auch für zoll-
freie Waren, die aus einfuhrumsatzsteuerrecht-
4. Kontinuentswaren aus dem Währungsgebiet des
lichen Gründen nicht tarifiert werden, in den
französischen Franken, die auf Grund des Arti-
Fällen der Buchstaben a und c jedoch nur dann,
kels 63 des Saarvertrages in das Saarland ein-
wenn die Einfuhrsendung aus mehr als fünf
geführt werden, sind, auch wenn die Sendung
einen Wert von weniger uls fünfzig Deutsche verschiedenen Waren besteht. § 15 Abs. 2 Satz 2
Mark hat, ohne J\ ngc1bc des Grenzübergangs- bleibt unberührt.
werts - ausgfmornmcn bei Waren nach pas- 7. Abgabenfreie Massengüter, für die nach § 12
siver Veredelung --, der Wertstellung, des Ziel- Abs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bei der Abferti-
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
gung zum freien Verkehr auf die Zollanmeldung 11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Bau-
verzichtet wird, dürfen vom Zollbeteiligten gerätschaften, die zu einer vorübergehenden
monatlich, spätestens am 3. Vv'erktag des auf die Verwendung ausgeführt oder nach der vorüber-
Einfuhr folgenden Monats bei der abfertigenden gehenden Verwendung im Ausland eingeführt
Zollstelle mit Sammelanmeldung angemeldet werden, können mit der Benennung „Montage-
werden. gut" und der Angabe der Gesamtmenge in kg
und des Gesamtgrenzübergangswerts angemel-
8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-
det werden, wenn dem Anmeldepapier eine
fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden
Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue
sind und in einem Zollfreigebiet - ausgenom-
Benennung der einzelnen Waren und ihre An-
men bei Entnahmen· zum Gebrauch oder Ver-
zahl ersichtlich sind; stammen die Waren aus
brauch auf der Insel Helgoland - ohne Zoll-
verschiedenen Bundesländern, so ist bei der
behandlung in den freien Verkehr entnommen
Ausfuhr als Herstellungs-(Ursprungs-)land das
werden, sind vom Lagerinhaber oder Betriebs-
Bundesland anzugeben, in dem der Ausführer
inhaber mit einer Sammelanmeldung der Zoll-
ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach
stelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-
den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur
burg dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen
Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen.
dem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich,
spätestens am 3. Werktag des folgenden Monats 12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe-
anzumelden. und Ausstellungsständen im Ausland, die zu
einer vorübergehenden Verwendung ausgeführt
9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-
oder nach der vorübergehenden Verwendung im
fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-
Ausland eingeführt werden, können mit der
den sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf
Benennung „Waren zum Errichten und Ausstat-
die Insel Helgoland geliefert werden, sind vom
ten von Messe- und Ausstellungsständen" und
Lieferer mit Anmeldeschein
der Angabe der Gesamtmenge in kg und des
a) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet Gesamtgrenzübergangswerts angemeldet wer-
ohne Zollbehandlung · den, wenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung
der Zollstelle des Zollfreigebietes, im Frei- angeheftet ist, aus der die genaue Benennung
hafen Hamburg dem Freihafenamt, im der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersicht-
Freihafen Bremen dem Statistischen Lan- lich sind; stammen die Waren aus verschiedenen
desamt Bremen, unverzüglich, spätestens Bundesländern, so ist bei der Ausfuhr als Her-
mit dem Verbringen der Waren an Bord stellungs-(Ursprungs-) land das Bundesland an-
des Fahrzeugs, zugeben, in dem der Ausführer ansässig ist.
Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vor-
b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung
schriften des Außenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr
dem Zollamt Helgoland zugleich mit der einer Genehmigung bedürfen, und für die zur
Abgabe des Zollpapiers Ausstellung bestimmten Waren.
anzumelden. Zur Benennung der Waren - außer
bei bearbeiteten Erdölen und Oien aus bitumi- 13. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten und
nösen Mineralien oder wenn nur eine Warenart Landkarten, die
geliefert wird - genügt die Angabe a) in Drucksachensendungen,
Schokolade,
b) in anderen Sendungen im Werte bis ein-
Whisky,
schließlich fünfzig Deutsche Mark je Aus-
Weinbrand, fuhrsendung
anderer Branntwein,
ausgeführt werden, sind vom Ausstellungspflich-
Likör,
tigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-
Rauchtabak, anmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle
Zigarren, monatlich, spätestens am 3. Werktag des folgen-
Zigaretten, den Monats anzumelden, wenn im Laute eines
sonstige Nahrungs- und Genußmittel, Monats - ohne Rückfiicht auf die Anzahl der
andere Waren. Sendungen und etwa verschiedene Verbrauchs-
(Bestimmungs-)länder - insgesamt der Wert
Die Angabe des Rohgewichts und der Wert-
von fünfhundert Deutsche Mark überschritten
stellung entfällt.
wird. Zur Benennung der Ware genügt die An-
10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet gabe
worden sind und in einem Zollfreigebiet ohne Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, Zei-
Zollbehandlung in eine aktive Veredelung über- tungen, andere periodische Druckschriften,
gehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetrie- auch mit Bildern,
bes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Mai-
des Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem bücher für Kinder,
Freihafenamt, im Freihafen Bremen dem Statisti-
schen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit
am 3. Werktag des folgenden Monats anzumel- oder ohne Bilder,
den. kartographische Erzeugnisse.
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970 57
Die Angube des VPrbrauchs-(Bestirnrnungs-)lan- nicht für Sortimente von Waren, für die im
des, des Rohgewichtes und des Grenzübergangs- Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
werts enUällL Sammelnummern für Sortimente vorgesehen
sind.
14. W<1rcn, die in Rohrleitungen ausgeführt werden,
sind vorn Ausstcllungspflichtigen nach § 23 16. Waren, die durchgeführt werden, sind mit der
Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der handelsüblichen Benennung anzumelden, die be-
für ihn zusUindigen Zollstelle mit Abschluß kannt ist, sonst mit der Benennung, die aus den
dE~r Liefcnmg, spütestcms jedoch monatlich am Zoll-, Beförderungs- oder Begleitpapieren er-
3. Werktag des fol~JcmcJen Monats anzumelden. sichtlich ist. Die Menge der Waren ist nach dem
Rohgewicht anzugeben, die Angabe des Grenz-
15. Werden Wc-ircn verschiedener Art in einer Sen- übergangswertes entfällt.
dung ausgeführt; so dürfen angemeldet werden:
17. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
a) Warensendungen im Wert bis einschließlich
geliefert werden - ausgenommen Lieferungen
zweihundcrtvicrzig Deutsche Mark, die mehr nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 -·, sind
als fünf verschiedcrw Waren enthalten, mit
einer Smnmclbcnenmmg, die die Waren a) von selbstausrüstenden Reedern, selbstaus-
möglichst genm1 bezeichnet. Als Waren- rüstenden Luftfahrtunternehmen oder ge-
nummer ist die Warennummer anzugeben, werbsmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeug-
die für den wertmäßig größten Teil der Sen- ausrüstern mit einer Sammelanmeldung der
dung zutrifft; für sie zuständigen Zollstelle, im Freihafen
Hamburg dem Freihafenamt, monatlich, spä-
b) Teile und Zubd1fü für Maschinen, Apparate, testens am 3. Werktag des auf die Lieferung
Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente folgenden Monats,
der Kapitel ß1 bis 90 und 92 des Zolltarifs,
b) von sonstigen Lieferern mit Anmeldeschein
die üblicherweise zur J\ usrüstung gehören
der überwachenden Zollstelle, im Freihafen
und zusammen mit dem Hauptgegenstand
Hamburg dem Freihafenamt, unverzüglich
ausgeführt werden, mit der Warenbenen-
nach der Lieferung der Waren an Bord des
nung und Warennummer des Hauptgegen-
Fahrzeuges
stcmdes und dem Zus,llz „einschließlich des
üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden anzumelden.
Zubehörs und der Ersatzteile"; Zur Benennung der Waren genügt die Angabe
c) Teile und Zubehör der unter Buchstabe b ge- Nahrungs- und Genußmittel,
nannten Art, die ohne den Hauptgegenstand Bunkerkohle,
ausgeführt werden, bei Sendungen im Wert Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl),
bis einschließlich zweitausend Deutsche mittelschweres und schweres Heizöl,
Mark, wenn sie mehr als fünf verschiedene Flugbenzin und leichter Flugturbinenkraftstoff,
Waren enthalten, unter der für Ersatz- und
mittelschwerer Fl ugturb inenkr aftstof f,
Einzelteile der betreffenden Maschinen, Ap-
parate, Geräte, Beförderungsmittel und In- Schmieröle und Schmiermittel,
strumente der Kapitel 84 bis 90 und 92 des andere Waren.
Zolltarifs vorgesehenen Warenbenennung Die Angabe der Länder, des Rohgewichts und
und Warennummer, auch wenn sich dar- der Wertstellung entfällt.
unter Ersatz- und Einzelteile befinden, die an
anderer Stelle des Warenverzeichnisses ge- (2) In der Sammelanmeldung ist vom Auskunfts-
nannt oder inbegriffen sind. Besteht die pflichtigen der Monat anzugeben, auf den sie sich
Sendung wertmäßig überwiegend aus Er- bezieht; außerdem ist in den Sammelanmeldungen
satz- und Einzelteilen, die an anderer Stelle nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 7 und 14 zu vermerken
des Warenverzeichnisses genannt oder in- ,,Sammelanmeldung nach AHStatDV". Eine Anmel-
begriffen sind, so müssen diese im An- dung nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 8, 10 und 13 darf auch
meldepapier gesondert aufgeführt werden; Waren umfassen, die aus mehreren Herstellungs-
sie können dabei mit der für den wert- (Ursprungs-)ländern und Einkaufsländern eingeführt
mäßig größten Anteil zutreffenden Waren- oder für mehrere Käuferländer ausgeführt werden,
benennung und Warennummer angemeldet wenn für jede Warenart die Mengen- und Wert-
werden. Beträgt der Wert der Sendung angaben nach Ländern aufgegliedert sind.
mehr als zweitausend Deutsche Mark, so (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
sind die Waren mit dem zutreffenden Waren- sandverfahren ausgeführt oder durchgeführt werden,
arten und den dazugehörigen Mengen- und finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sowie
Wertangaben anzumelden, jedoch können Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vorschriften
Teile und Zubehör bis zu einem Wert von über das gemeinschaftliche Versandverfahren ent-
einschließlich zwPihund0rtvierzig Deutsche gegenstehen.
Mark je Warenart der Ware mit dem wert- § 31
mäßig größten Anteil zug(~rechnet werden. Befreiungen von der Anmeldung
Nummer 15 9ilt nicht für Waren, deren Ausfuhr Befreit von der Anmeldung sind die in der An-
nach den Vorschrilten des Außenwirtschafts- lage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den
rechts einer Genehmigung bedc1rf. Sie gilt auch dort bezeichneten Voraussetzungen.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Siebenter Abschnitt sie noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet wor-
den sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84
Ubergangs- und Schlußvorschriften Abs. 2 des Zollgesetzes aus einem bisherigen Zoll-
vormerklager als zu einer bleibenden Zollgutver-
§ 32 1 ) wendung abgefertigt gelten.
Ubergangsvorschriften
(1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus- § 33
ländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser
Geltung in Berlin
Verordnung noch nicht in den freien Verkehr ein-
gegangen oder übergegangen sind, findet die Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung. verkehrs auch im Land Berlin.
(2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer
öffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder § 34 2 )
einem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts
Inkrafttreten
befunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1
oder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in kündung in Kraft.
den freien Verkehr entnommen und in ein Zollauf-
schublager eingelagert gelten, sind unverzüglich als 2) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 11. April
Einfuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit 1962 in Kraft getreten. Für das Inkrafttreten der Änderungen auf
Grund der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1963 (Bundes~
gesetzbl. I S. 884), der Zweiten Änderungsverordnung vom 20. Jul!
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 445) und der Dritten Änderungsverord-
l) § 32 betrifll diP TJbcr~.Jilll\JSVorsdnifü)n der AIIStalDV in der Fassung nung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2383) ist jeweils
vorn 2. April 1%2. der Artikel 4 dieser Änderungsverordnungen maßgebend.
Anlage
(zu § 31 AHStatDV)
Befreiungsliste
I. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Die Ddrciu119en erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A),
Durchfuhr (D); nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven
Vc!rcdelung ,m9enwldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden
sollen, sowie WMcn, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart eingehen.
Vornusselzu ng für eine Befreiung bei dE)r Ausfuhr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförde-
rungspüpicr oder Degleitpapier, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich
erkli.irt, duß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2
der Außenwirlschaftsverordnung ab9cgebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die
Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus
sonstigen Umsti.inden ergeben.
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen
1. Sendungen jeder Art mit Waren im Werte bis einschließlich fünf-
zig Deutsche Mark, ausgenommen Saatgut; § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 und
13 bleibt unberührt E A
2. Geschenke
a) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im
Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen E A D
b) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausgeführt
werden und weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-
wendung bestimmt sind, im Werte bis einschließlich fünf-
hundert Deutsche Mark je Sendung E A
3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und
Erinnerun9szeichen E A D
4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-
fällen E A D
5. Elektrischer Slrom E A D
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970 59
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Zahlungsmillel, Wertpapiere
6. Zc1hlun~JsmilJc!l, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel
sind, aus~JcnomnH,n Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-
DtJ]e Zi1hJu119cn; <1usqc~Jcbc11c Wertpapiere E A D
Postsendungen, Briefmarken
7. a) Postsendungen, die nuch § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-
ordnung vorn 29. November 1961 (ßundesgesetzbl. I S. 1937),
zuletzt gcündert durch die Achtzehnte Verordnung zur Ände-
rung der /\llgcmcincn Zollordnung vom 19. September 1969
(Bundcsgcscl.zbl. I S. 1727). nicht Zollgut werden, sowie Waren
mit einem \Nert von mehr als fünfzig Deutsche Mark bis zu
einem VV(~rl von einschließlich zwcihundertvierzig Deutsche
Mark je Einfuhrsendung, die in einem erleichterten Verfahren
nach § 32 J\bs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung ein-
geführt werden und deren Zollabfertigung die Deutsche Bundes-
post lwanlrugt; § :m Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt E
b) Drucksachenscndungen im Sinne der postalischen Vorschriften;
§ 30 Abs. 1 Nr. 13 bleibt unberührt A
c) Durchfuhrsendungen, die unverändert mit der Post ausgehen,
ohne Rücksicht auf das Beförderungsmittel, mit dem sie ein-
gegangen sind; Umpacken, Teilen und Umsignieren gelten nicht
als Veründenmg D
8. Briefmarken und andere Waren der Tarifnummer 99.04 des Zoll-
tarifs zu oder nach v6rüber9ehender Zollgutverwendung E A
9. Briefmarken und Cc1nzs<1chcn zu Tauschzwecken sowie die dazu
gehörenden /\ lhcn E A
Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung
10. a) Wdren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-
mittel zum eigenen Verbrnuch oder Gebrauch während der Reise
oder zur Ausübun9 des Berufs, soweit sie zur üblichen persön-
lichen Berulsdusstall.ung gehören, mitgeführt oder ihnen zu
diesem Zweck vorausgcsandt oder nachgesandt werden; außer-
dem andere durch Reisende mitgeführte, nicht zum Handel
bcslimmle \VMen im· Werte bis einschließlich eintausend
Deul.scl1e Mc1rk E A D
b) andere Gegensti.i ncle zum beruflichen Gebrauch, die vorüber-
gehend eingc!ührt oder ausgeführt werden und nicht Gegen-
stand eines I Iandelsgeschäfts sind, ausgenommen solche Aus-
rüslungen, die zur gewerblichen Herstaj,.lung oder zum Ab-
packen von Waren oder zur Ausbeutung. von Bodenschätzen,
für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von
Gebäuden, zu Erdarbeilen oder zu ähnlichen Zwecken verwen-
det werden sollen E A D
Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant
11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und
Lasttiere nebst Zubehör, soweit die Waren nicht Gegenstand eines
Handelsgeschäfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn
sie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt
werden; LuJtfahrzeuge, wenn sie im Rahmen zollamtlich bewilligter
oder im Rc1hmen aktiver oder passiver wirtschaftlicher Verede-
lungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden E A D
12. Teile von
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-
geliefert werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit
diese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen vorgesehen ist E A D
b) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-
mitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel
nach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar
geworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im
Ausland anfallen E
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
c) an<kren ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und
L1demi1Jeln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-
mi !tel n,H:h der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch un-
brauchbar geworden ·sind oder wenn die Teile bei der Aus-
besserung im Erhebungsgebiet anfallen E
13. Schiflsausrüstungsgegenslände und Schiffswäsche, die zur Aus-
besserun~J oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-
amtlich ein Ausbesserungsvcrkehr zugelassen wird E A
14. Gegenst~inde, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen ein-
geführt oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt
werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur
Durchführunq ihres Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren
Zurückliefcnmg, einschließlich schadhaft gewordener Teile E A
15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und
zu deren .Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung,
zur Behandlung der Ladunq, zum Gebrauch oder Verbrauch wäh-
rend der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind,
sowie Futter- und Streumittel für mitgeführte Tiere E A D
16. Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden
a) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahr-
zeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe A
b) zum Gebrauch oder Verbrnuch auf Anlagen oder Vorrichtungen
im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vor-
richtungen für Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässigen
Personen betrieben werden A
17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist E A D
Umschließungen
18. a) Bchfüter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die
wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für ver-
dichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume,
soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts
sind; diese Wiiren sind auch dann befreit, wenn sie während
der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden E A D
b) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel
aa) in denen oder mit denen Waren befördert werden E A D
bb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beför-
derung von Waren gedient haben E A
cc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits
außerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind,
falls sie zusammen mit den Waren eingehen E
dd) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren
im Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abge-
fertigt worden sind E
sowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis E A D
Messegut, Werbemittel, Muster
19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-
gutverwendung, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater
Natur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen E A
20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Fahrpläne, Preisverzeich-
nisse und andere Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung,
Beschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Waren-
verkehrs unterscheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts
sind und im Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutz-
gebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-
unternehmen gelieferte Vordrucke; amtliche Vordrucke von
Behörden E A
21. Warenmuster, die auf interna lionale Zollpassierscheinhefte abge-
fertigt werden; bei inländischen Mustern unter der Auflage, daß
der lnllilber des Zollpassierscheinheftes die im Ausland verblie-
benen Muster dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach
Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des Zoll-
passierscheinheftes anmeldet E A
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970 .61
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Fotografien, Pläne, Ton- und Datenlräger, kinematographische Filme
22. a) roto~Jri.llien in Din,.clsendungen, die nicht mehr als drei Ab-
züge je J\ufnilhme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen,
Plunpauscn, Bc~schrcibungen und ähnliche Unterlagen, soweit
sie nicht Cc)~Jl)llsl.,rnd eines Handelsgeschäfts sind; Manu-
skripte, sowcil sie nicht veräußert werden; Akten, Urkunden,
Korrek Lu rbogcn E A
b) Tonträger und Dnl.entrii~Jer, insbesondere Tonbänder, Magnet-
bändt)r, Mi.1~J1wl.platlcn, Lochkarten, Lochstreifen und der-
gleidien, die nur Miltcilungcn oder Daten enthalten, sowie
Fernsehbandaufzeichnungen, soweil diese Waren nicht Gegen-
stand eines I Icrndclsgcschiill.s sind E A
c) kincmatographisd1c Pilrnc, belichtet und entwickelt, sowie die
dazugehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Zoll-
gutverwcndung; belichtete oder entwickelte Filme und bespielte
Tonträger für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur eigenen
Verwendung, soweit sie nicht Gegenstand eines Handelsge-
schäfts sind; belichtete und entwickelte Filme, die von Wochen-
schauherslellern im Rahmen eines gegenseitigen Austausches
ausgewerlet werden E A
d) belichtete Umkehrfilme mit Amaleuraufnahmen, die aus dem
Ausland zur Enlwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und
nach der Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn der
Verkaufspreis der unbelichteten Filme die Kosten der Entwick-
lung mit umfußt. E A
Nicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut
23. a) Waren, die -- ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom
inländischen Empfänger nicht angenommen werden, die nicht
zustellbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet
gelangten und die wieder ausgeführt werden A
b) Waren, die --- ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - ver-
sehentlich in das Ausland gelangt sind und wieder zurück-
befördert werden E
Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel
für öffentliche Einrichtungen
24. Dienstgegenstünde im Vcrkeln der Behörden; Gegenstände im
zwischcnstaaUidien Amts- oder Rechtshilfeverkehr E A
25. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienslgegenstände für An-
schlußstrecken und Jür vorgeschobene Eisenbahndienst.stellen,
Zollstellen und Poslil11stalten E A
26. Baubedarf, Jnstanclsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,
Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits
der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden E A
27. Kabel, die zur I Ierstellung oder Ausbesserung von Seekabel-
verbinclunucn ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rech-
nung einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen
werden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und aus-
gewechsellcn eingeführlen Kabelstücke E A
Diplomaten- und Konsulargut
28. Diplornatenqut und KonsulMgut sowie Gut, das auf Grund von
zwischenslaallichen Verträgen diesen gleichgestellt ist E A D
29. Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes
Staatsoberhaupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet E
Heirats-, Dbersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung
30. Heiratsgut; Ubersiedlungsgut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum
Handel bestimmt E A D
31. Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt E A D
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut
32. \Varen, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen
Teil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen
\Varen herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden;
von solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes see-
triltiges Gut E
33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch strandtriftiges
Gut E
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle
34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch
zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder
in benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenz-
verkehr):
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel
bestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark
täglich nicht übersteigt E A
b) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes
oder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden E A
35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der
Grenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner
Erzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh E A
36. Uber die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-
zucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken
grenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der
anderen Seite der Grenze aus bewirtschaftet werden und die
Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach
der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,
Pflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur
Bewirtschaftung solcher Grundstücke E A
37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im
kleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch
nur soweit Abgabenfreiheit vorgesehen ist E A
38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über
den Abbau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-
gebiet westlich Wegberg-Brüggen vom 28. Januar 1958 oder auf
Grund ähnlicher Verträge frei von Eingangs- und Ausgangs-
abgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind E A
39. Deputatkohle E A
Abgabenbegünstigter Warenverkehr auf Berechtigungsschein zwischen
dem Saarland und Frankreich
40. Der abgabenbegünstigte Warenverkehr zwischen dem Saarland
und Frankreich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen, soweit hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden E A
Abfälle
41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr
auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet
worden sind -, die bei der Beförderung oder Lagerung an-
fallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich ver-
wertbar sind E
b) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und
Wert nicht gewerblich verwertbar sind E
c) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe an-
~ffi E
Brieftauben
42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind E A D
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1970 63
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Särge, Urnen, Grabschmuck
43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst
den zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegen-
stände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Grä-
bern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind E A D
Verteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und
ihrer Mitglieder
44. a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-
teidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum
Gebrauch oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung
(Depotverkehr) ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für
Militärtransporte der deutschen Bundeswehr (Formblatt 302)
oder eine schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 und
Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird, die
vom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nachge-
ordneten Dienststelle ausgestellt worden ist A
b) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-
teidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur
passiven Veredelung oder Ausbesserung ausgeführt werden,
soweit die Voraussetzungen des Buchstaben a gegeben sind A
c) Waren, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer
ihm nachgeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach
vorübergehender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden,
wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird E
d) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr aus-
gebessert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird E A
e) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach
Erprobung entschieden werden kann und deren Abfertigung
zur vorübergehenden Zollgutverwendung der Bundesminister
der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle
beantragt E A
f) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwi-
schenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammes für die Verteidi-
gung nur vorübergehend zur Durchführung von Aufträgen
gebraucht werden und deren Abfertigung zur vorübergehenden
Zollgutverwendung der Bundesminister der Verteidigung oder
eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt E A
45. Waren, die
a) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen
erteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des
Erhebungsgebietes verbringen oder verbringen lassen E A D
b) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-
brauch einführen oder wieder ausführen E A
c) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
im Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt
sind A
d) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungs-
gebietes verbracht werden, soweit die Waren
aa) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet
oder für die ausländischen Streitkräfte bestimmt sind E
bb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt
werden oder A
cc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden D
Durd:lfuhrsendungen
46. Waren,
a) die von See eingehen und ohne Umladung nach See ausgehen D
b) die aus dem Ausland durch den Nord-Ostsee-Kanal ohne Um-
ladung nach dem Ausland befördert werden D
c) die als Luftfrachtsendungen ohne Umladung durch das Er-
hebungsgebiet befördert werden D
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
d) die im Luftumschlag durch das Erhebungsgebiet durchgeführt
werden D
e) die als Expreßgut im öffentlichen Eisenbahnverkehr in
Gepiickwagen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden D
f) die in Rohrleitungen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt
werden D
g) die aus beförderungsbedingten Gründen innerhalb des Zoll-
grenzbezirks oder durch das Land Berlin durchgeführt werden D
h) die im Landverh!hr oder Binnenschiffsverkehr über die gleiche
Anmeldestelle eingehen und ausgehen D
II. Zollverkehre und Freihafenverkehre
Im Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:
1. Der Übergang von \,Varen, die als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet
worden sind,
in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;
2. der Übergang von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung;
3. der übergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,
in eine Lohnveredelung;
3 a. der vorübergehende Übergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder ge-
ringfügig instand gesetzt werden sollen;
4. der Dbergang von Waren des freien Verkehrs
in einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie
aus einem Zollverkehr
in einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr
oder
aus einem Freihafenverkehr
in einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in C:.en freien Verkehr;
5. Waren im Zwischenauslandsverkehr.
Her il u s q e b er: De, Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : · Bundesdruckerei Bonn.
Im 8ezuqspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bunrlcsqesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslt)r!iqur,q VPrkünrkt. In Teil III wird das als forl~Jellend t~:stuestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechls v1Jm 10. Juli l!J58 (ßundesqr)sdzhl. I S 437) nach Sad1qebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
Bernqslic,drnq1rr,qr,n liir Teil I und II, Lmknder BezucJ nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
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