441
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 5.Mai 1970 Nr. 39
Taq lnhal t Seite
27. 4. 70 Vcrurd11t111q 1.ur i\n<IPrung der Sorteneintragungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
28. 4. 70 Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten
Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb
internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungs-
il bkomrnen) ·-· NATO-HQ-USlDV -- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
29. 4. 70 V<)rordnung über rneldep0ichti9e Tierkrnnkheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
Buntlcs~iescl.zbl. Ilf 7831·1·1'.,
29. 4. 70 Verordnung über die fü·ilräge nach § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgeselzblc1tt Teil Il Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
Verordnung
zur Änderung der Sorteneintragungsverordnung
Vom 27. April 1970
Auf Grund des § 74 des Saatgutverkehrsgesetzes amtlich oder unter amtlicher Uberwachung an-
vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird gelegt und ausgewertet worden sind."
verordnet:
3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der
Artikel 1 Mindestprüfzeit für die Wertprüfung" durch die
Die Sorteneintrngungsverordnung vom 10. Juni Worte „von drei Ertragsjahren" ersetzt.
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 626) wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 2
1. § 9 Abs. 3 Salz 1 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
,,Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Er-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saat-
tragsjahre."
gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
2. § 9 erhält folgenden neuen Absatz 5:
"(5) Der landeskulturelle Wert von Rebsorten Artikel 3
kann auch auf Grund von vergleichenden Sor- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
tenprüfungen festgeslelll werden, wenn diese kündung in Kraft.
Bonn, den 27. April 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Gries au
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier
·der Alliierten Mächte, Europa,
über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung .und den Betrieb
internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland
(Ergänzungsabkommen)
- NATO-HQ-UStDV-
Vom 28. April 1970
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zum Pro- schein oder durch andere Belege, aus denen sich
tokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den ergibt, daß die Voraussetzungen des Artikels 14
Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969 des Ergänzungsabkommens vorliegen;
(Bundesgesetzbl. II S. 1997) verordnet die Bundes- 3. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: von einer deutschen Behörde für ein Hauptquar-
tier in Auftrag gegeben worden sind, durch eine
§ 1 Bescheinigung der deutschen Behörde.
Die Umsatzsteuervergütungen nach Artikel 14 (2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die
Abs. 2 des Ergänzungsabkommens werden in der Aufzeichnung über die Vereinbarung oder Verein-
Weise gewährt, daß der Unternehmer für seine nach nahmung des Entgelts mit einem Hinweis auf die
dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze die Vor- in Absatz 1 bezeichneten Belege zu versehen. Die
steuerbeträge nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Bücher sind im Bundesgebiet zu führen. Die §§ 20
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehen und 22 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
kann. finden Anwendung.
§ 2
(3) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die
von deutschen Behörden durchgeführt und von
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für einem Hauptquartier nur zu einem Teil finanziert
die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und werden, gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der
sonstigen Leistungen an die Hauptquartiere (Ar- anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.
tikel 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens) durch
folgende Belege nachzuweisen: § 3
1. bei Lieferungen, die von einem Hauptquartier in Diese Verordnung ist auf Lieferungen und sonstige
Auftrag gegeben worden sind, durch einen ord- Leistungen anzuwenden, die nach dem 20. Dezember
nungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein nach 1969 ausgeführt werden.
vorgeschriebenem Muster;
§ 4
2. bei sonstigen Leistungen, die von einem Haupt-
quartier in Auftrag gegeben worden sind, durch Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungs- dung in Kraft.
Bonn, den 28. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1970 443
Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom 29. April 1970
Auf Grund des § 10 Abs. 2 und des § 78a des suchungsmaterial bei den in Nummer 1 bezeich-
Viehseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- neten Stellen untersucht worden ist.
machung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I (2) Die Meldung ist unverzüglich der nach Lan-
S. 158) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- desrecht zuständigen Stelle zu erstatten.
ordnet:
§ 1 § 3
(1) Für nachstehende Krankheiten wird die Mel- Die nach § 2 Abs. 2 bestimmte Stelle faßt die Mel-
depflicht eingeführt: dungen nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober
jedes Jahres in einem Formblatt nach dem Muster
1. Aujeskysche Krankheit; der Anlage zusammen. Die Zusammenstellungen
2. Bösartiges Katarrhalfieber des Rindes; sind dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
3. Geflügelpocken; schaft und Forsten bis zum Ablauf des auf den Be-
4. Gumboro-Krankheit; richtszeitraum folgenden Monats zuzuleiten.
5. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels;
§ 4
6. Leptospirose;
7. Listeriose; Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann Meldungen für einzelne der in
8. Leukose des Rindes; § 1 Abs. 1 genannten Krankheiten auch zu weiteren
9. Maedi; als den in § 3 genannten Terminen anfordern, wenn
10. Mareksche Geflügellähme (akute Form); dies zur Erlangung einer schnelleren Ubersicht über
11. Paratuberkulose des Rindes; Vorkommen und Ausbreitung der betreffenden
12. Ornithose (außer Psittakose); Krankheit erforderlich ist.
13. Q-Fieber;
§ 5
14. Rhinitis atrophicans;
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
15. Toxoplasmose;
des Viehseuchengesetzes handelt, wer als Leiter
16. -Tuberkulose des Geflügels; einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt
17. Tularämie; vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Mel-
18. Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE); dung nach § 1 nicht, nicht vollständig, nicht richtig
19. Virusabort des Schafes; oder nicht unverzüglich erstattet.
20. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal-Disease);
§ 6
21. Visna.
In der Verordnung über die Einführung der An-
(2) Zu melden sind die betroffenen Tierarten und zeigepflicht für die Deckinfektionen des Rindes vom
die Anzahl der erkrankten Bestände. 29. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. 1938 I S. 11) wird
Absatz 2 gestrichen.
§ 2 § 7
(1) Zur Meldung verpflichtet sind Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1. die Leiter der Staatlichen Veterinäruntersuchungs- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
und vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im
Land Berlin.
2. Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine in
§ 1 Abs. 1 genannte Krankheit feststellen; diese § 8
Verpflichtung entfällt, wenn zur Feststellung der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
betreffenden Krankheit in einem Bestand Unter- 1970 in Kraft.
Bonn, den 29. April 1970
D e r B u n d e s m in i s t er
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Kreis: Zusammenstellung meldepflichtiger Tierkrankheiten Anlage ,..:,.
Regierungsbezirk: für die Zeit vom 1. April bis 30. September (zu§ 3) ,..:,.
,..:,.
Land: für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März*)
Anzahl der Bestände
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§
Lfd. ~
....
Krankheit '- ~ ~ Bemerh.ungen
Nr. ~ 1 1::; ~ .$
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1. Aujeskysche Krankheit - - 1 -
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--- --- --- --- --- ---i--- 1- - - - - - - - - - - - - - - -
2. Bösartiges Katarrhalfieber des Rindes ___ --=-i -- - -- -
3. Geflügelpocken - - - ; '
------------------1---1---1---,---1---1---r---------------
4. Gumboro-Krankheit
--,-1-1-1' - 1- 1- 1--1-=-1-=-1--=-1--=-1-=-1
-1- - - -1- - w
5
5. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels
6. Leptospirose
·------,
l---l--l--1--1--1--1--1--1--1--1--1--1
0..
(!)
er.
(Q
(D
Cf)
7. Listeriose ~
N
-------------------------1 1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1----------------- 2:
8. Leukose des Rindes
-------------------------1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1----------------- F
9. Maedi
10. Mareksche Geflügellähme (akute Form) 1-=-i---i---,---,---i---i---i---i---,---i---
--1--1--1--1--1--1--1--1--1--1--1--1--1-------------
'-
~
::,-'
...,
(Q
11. Paratuberkulose des Rindes ~
::l
-----------------------1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---------------- (Q
12. Ornithose (außer Psittakose) .,._
1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1----------------- (.0 .
13. Q-Fieber -.,.J
_o
-------------------1 1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1-----------------
14. Rhinitis atrophicans i-J
1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1----------------- ~
15. Toxoplasmose >-1
l---1---1---l---1---1---1---1---1---l---l---1---I-----------------
16. Tuberkulose des Geflügels
-----------------1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1-----------------
17. Tularämie
----------------------1 1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---------------
18. Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE)
----------------1 1--1--1--1--1--1--1--1--1--1--1--1--1-----------
19. Virusabort des Schafes
----------------------1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---------------
20. Virusdiarrhoe des Rindes
(Mucosal-Disease)
----------------------1 1---1---1---1---1---1---l---l---1---l---1---1---1---------------
21. Visna
l---l---1---1---I---I---I---I---I---I---I---I---I-----------------
den 19
(Ort) (Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen
Nr. '.39 Tilg der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1970 445
Verordnung
über die Beiträge nach § 10 Abs. 8 des Absatziondsgesetzes
Vom 29. April 1970
Auf Grund des§ 10 Abs.10 und der§§ 11 und 12 § 4
des Absatzfondsgesetzes vom 26. Juni 1969 (Bundes- (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 8 Buchstaben a, c
gesetzbl. I S. 635), hinsichtlich § 10 Abs. 10 im Ein- bis h, k und 1 des Absatzfondsgesetzes wird viertel-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, jährlich erhoben.
sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes- (2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die
gesetzbl. I S. 481) wird mit Zustimmung des Bundes- für die vierteljährliche Beitragsschuld maßgeblichen
rates verordnP1: Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach
Ablauf des Kalendervierteljahres zu melden, jedoch
§ 1 erstmals zum 31. Mai 1970. Zusammen mit der Mel-
dung nach Satz 1 hat der Betriebsinhaber eine Er-
Der Beitrag ndch § 10 Abs. 8 des Absatzfonds-
rechnung des für das Kalendervierteljahr geschulde-
gesetzes wird erhoben
ten Beitrages mitzuteilen. Die Meldung nach Satz 1
1. von den M[fülenbetrieben (§ 10 Abs. 8 Buch- und die Errechnung nach Satz 2 haben nach einem
stabe b des Absatzfondsgesetzes) durch die Müh- Muster zu erfolgen, das der Bundesminister für
lenstelle, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-
anzeiger veröffentlicht.
2. von den Molkereien, Milchsammelstellen und
Rahmstationen (§ 10 Abs. 8 Buchstabe i des (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als
Absatzfondsgeselzcs) in den Ländern, die die Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin
Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der
erheben, durch die dafür zuständige Behörde, im Fall, so erteilt das Bundesamt einen Beitragsbe-
übrigen durch das Bundesamt für Ernährung und scheid, sofern der Betriebsinhaber die Beitragsmit-
Forstwirtschaft (Bundesamt), teilung nicht berichtigt. Das Bundesamt kann die
für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder
3. von den übrigen in § 10 Abs. 8 des Absatzfonds-
Werte schätzen und einen Beitragsbescheid ertei-
gesetzes genc:mnten Betrieben durch das Bundes-
len, wenn die Meldung nach Absatz 2 bis zum vor-
amt.
geschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist.
§ 2 (4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf
(1) Der Beitrag von den Mühlenbetrieben wird eines jeden Kalendervierteljahres fällig, jedoch
zugleich mit der Abgabe nach § 7 des Mühlen- erstmals am 15. Juni 1970, und ist an das Bundesamt
gesetzes fällig und mit dieser erhoben, jedoch erst- zu zahlen. Ist jedoch der in dem vom Bundesamt
mals am 15. Juli 1970 für die Zeit vom l. Januar bis erteilten Bescheid festgesetzte Beitrag höher als der
30. Juni 1970. vom Betriebsinhaber mitgeteilte Beitrag, so wird
der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang
(2) Auf das Verfahrnn bei der Erhebung und auf des Bescheides fällig. Dies gilt entsprechend für den
die Beitreibung finden die für das Erhebungs- und Fall der Schätzung nach Absatz 3 Satz 3.
Beitreibungsverfahren dieser Abgabe geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung. § 5
(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 8 Buchstabe m des
§, 3 Absatzfondsgesetzes wird jeweils für vier Monate
erhoben. ·
(1) Der Beitrag von den Molkereien, Milchsammel-
stellen und Rahmstalionen wird zugleich mit der (2) Die nach Landesrecht für die Durchführung
Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes fäl- der Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen
lig und mit dieser erhoben, jedoch erstmals im Mai Stellen oder die sonst von den Ländern bestimmten
1970 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1970. Stellen teilen dem Bundesamt die Betriebe mit, die
für gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der
(2) Auf das Verfahren bei qer Erhebung und auf Fleischbeschau zuführen, sowie die Anzahl der von
die Beitreibung finden die für das ·Erhebungs- und jedem dieser Betriebe für gewerbliche Zwecke der
ßeitreibungsverfahren dieser Umlage geltenden Vor- Fleischbeschau zugeführten Kälber, Rinder, Schweine
schriften entsprechende Anwendung. und Schafe. Die Mitteilungen erfolgen für jeweils
(3) In Ländern, die keine Umlage nach § 22 des vier Monate bis spätestens zum Ende des folgenden
Milch- und Fettgesetzes erheben, findet § 4 ent- Monats, jedoch erstmals bis spätestens zum 30. Juni
sprechende Anwendung. 1970.
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mittei- nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß
lung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Bei- oder nicht rechtzeitig abgibt.
trag wird zwei Wochen nach Zugang des Bescheides
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und
fällig.
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird über-
(4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten tragen:
vom Bundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes
1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf das
nach dieser Vorschrift mitgeteilte Stück Vieh.
Bundesamt,
2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2
§ 6
und 3 des Absatzfondsgesetzes
Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist a) auf die Mühlenstelle, soweit ihr nach § 1 Nr. 1
er vom Fälligkeitstag an für jeden angefangenen in Verbindung mit § 7 Auskünfte zu erteilen
Monat mit 0,5 vom Hundert zu verzinsen. Für die sind, und
Berechnung der Zinsen wird der rückständige Bei- b) auf das Bundesamt, soweit ihm nach § 1 Nr. 2
trag auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abge- und 3 in Verbindung mit § 7 Auskünfte zu er-
rundet; Zinsen unter einer Deutschen Mark werden teilen sind.
nicht erhoben.
§ 7 § 9
Die Auskünfte gemäß § 12 des Absatzfondsgeset- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zes sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Behörden zu erteilen. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Absatz-
fondsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 8 § 10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Diese Verordnung triUmit Ausnahme des § 8 mit
des Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 4 Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft. § 8 tritt am
Abs. 2 eine Meldung oder eine Mitteilung nicht, Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. April 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1970 447
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 5. Mai 1970
Tag Inhalt Seite
19. 4. 70 Bekanntma.chung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über das auf Unterhalts-
verpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
19. 4. 70 Belrnnntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
19. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . 207
20. 4. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Dbereinkommens vom 14. Dezem-
ber 1959 über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschul-
zeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
20. 4. 70 Bekanntmachung der geänderten Fassung der Grundnormen für den .Strahlenschutz der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) . . . . . . . . . . . . . . . . 208
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet iw Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink1aft-
Nr. vom tretens
2. 4. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Medern-Reede, das Bebunkern von Schiffen
und das Ankern quarantänepilichtiger Fahrzeuge
auf dieser Reede 76 23. 4. 70 1. 6. 70
14. 4. 70 Anordnung über die Vertretung des Bundes im
Geschäftsbereich des Bundesministers für inner-
deutsche Beziehungen 76 23.4. 70 24. 4. 70
21. 4. 70 Verordnung Nr. 12/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 81 30.4. 70 1. 5. 70
22. 4. 70 Verordnung Nr. 13/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 81 30.4. 70 1. 5. 70
16. 4. 70 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt a. M.) 81 30. 4. 70 28.5. 70
20. 4. 70 Zwölfte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen München) 81 30.4. 70 28.5. 70
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1970 447
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 5. Mai 1970
Tag Inhalt Seite
19. 4. 70 Bekanntma.chung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über das auf Unterhalts-
verpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
19. 4. 70 Belrnnntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
19. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . 207
20. 4. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Dbereinkommens vom 14. Dezem-
ber 1959 über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschul-
zeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
20. 4. 70 Bekanntmachung der geänderten Fassung der Grundnormen für den .Strahlenschutz der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) . . . . . . . . . . . . . . . . 208
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet iw Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink1aft-
Nr. vom tretens
2. 4. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Medern-Reede, das Bebunkern von Schiffen
und das Ankern quarantänepilichtiger Fahrzeuge
auf dieser Reede 76 23. 4. 70 1. 6. 70
14. 4. 70 Anordnung über die Vertretung des Bundes im
Geschäftsbereich des Bundesministers für inner-
deutsche Beziehungen 76 23.4. 70 24. 4. 70
21. 4. 70 Verordnung Nr. 12/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 81 30.4. 70 1. 5. 70
22. 4. 70 Verordnung Nr. 13/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 81 30.4. 70 1. 5. 70
16. 4. 70 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt a. M.) 81 30. 4. 70 28.5. 70
20. 4. 70 Zwölfte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen München) 81 30.4. 70 28.5. 70
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi I klb,irc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
])c1ft1111 und B<>z<>iclrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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20. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 709/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Gelreidc, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Ro9gen anwendbaren Abschöpfungen 21. 4. 70 L 87/1
20. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 710/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 4. 70 L 87/3
'.W. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 711/70 der Kommission zur Änderung
der bei dPr Ersl.altung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigun!J 21. 4. 70 L 87/5
20. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 712/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 4. 70 L 87/6
20. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 713/70 des Rates zur Aufhebung der
Verorclnun9en (EWG) Nr. 1541/69 und Nr. 1542/69 über die
:Einfuhr von Zitrusfrüchten aus Spanien und Israel 22. 4. 70 L 88/1
2~. 4. 70 Verordnung (:EWG) Nr. 714/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen · 22.4. 70 L 88/2
21. 4. 70 Verordnung {EWG) Nr. 715/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prlimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 22. 4. 70 L 88/4
21. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 716/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 22. 4. 70 L 88/6
21. 4. 70 Verordnung {EWG) Nr. 717/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22. 4. 70 L 88/7
21. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 718/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Geflügelileisch 22. 4. 70 L 88/8
21. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 719/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 22.4. 70 L 88/11
21. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 720/70 der Komm.issi.on zur Fest-
setzung der Einschleusun9spreise und der Abgaben bei der
Einfuhr für :Eieralbumin und Milchalbumin 22.4. 70 L 88/12
20. 3. 70 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 721/70 des Rates zur
Andenmg der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom
des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge
für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie
für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den
Kanzler des Gerichtshofes 23. 4. 70 L 89/1
22. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 722/70 der Kommission zur Fest-
setzung der au! Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 4. 70 L 89/4
22. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 723/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 4. 70 L 89/6
II er i1 u s gehe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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