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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1970 Nr. 38
Tag In h a l ! Seite
:.w. 4. 70 Vc-rordnu11g übl)r dil: Zusli111digkeit. des Flauptzollamles Bremen-Ost bei Steuervergehen und
lwi S1cuerordnungswidrigkeilcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
'27. 4. 70 Veronlnung über die Lrnfbülrnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung -- BLV) 422
Bun(kSijl'Sdzhl. IJI 20'.!0-7
27. 4. 70 V<'rordmmq Lib<)r die· Ikamlt!n in Laufhahnc-::n besonderer Fachrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundesgescl.zblc1tl Teil Jl Nr. 19 ......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439
Rr!ch Isvorschri llen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439
Verordnung
über die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Bremen-Ost
bei Steuervergehen und bei Steuerordnungswidrigkeiten
Vom 20. April 1970
Auf Grund des § 422 Abs. 2 und des § 446 der dung von Steuerordnungswidrigkeiten wird auf das
Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichs- Hauptzollamt Bremen-Ost. übertragen.
gesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 § 2
(Bundesgesetzbl. I S. 645), sowie des § 12 des Ge- Der Bereich der Hauptzollämter Bremen-Ost, Bre-
setzes über die Finanzverwaltung vom 6. September men-Freihafen und Bremen-Nord umfaßt die Stadt-
1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zuletzt geändert durch gemeinde Bremen ohne das stadtbremische Ubersee-
das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher hafengebiet in Bremerhaven.
Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer
Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I § 3
S. 953), wird verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 1
Die Zuständigkeit der Ifouptzollämter Bremen- § 4
Freihafen und Bremen-Nord für die Ermittlung von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Steuervergehen und für die Verfolgung und Ahn- dung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung'
über die Laufbahnen der Bundesbeamten
(Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Vom 27. April 1970
Ubersicht
§§
Abschnitt I: Allgemeines .................................. . bis 11
Abschnitt II: Laufbahnbewerber
1. Titel: Gemeinsame Vorschriften 12 bis 13
2. Titel: Einfacher Dienst ............................... . 14 bis 16
3. Titel: Mittlerer Dienst ............................... . 17 bis 21
4. Titel: Gehobener Dienst ............................. . 22 bis 26
5. Titel: Höherer Dienst ............................... . 27 bis 31
Abschnitt III: Andere Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 und 33
Abschnitt IV: Dienstliche Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 und 35
Abschnitt V: Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Abschnitt VI: Ubertritt in das Bundesbeamtenverhältnis. . . . . . . . . 37 und 38
Abschnitt VII: Ubergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . 39 bis 44
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes (2) Innerhalb einer Laufbahngruppe umfaßt eine
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto- Laufbahn alle Amter derselben Fachrichtung, die
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) in Verbindung eine gleiche Vorbildung und Ausbildung erfordern;
mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep- zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und
tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), beide Probezeit.
Gesetze zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur
Reform des .Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes- (3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer
gesetzbl. I S. 645), verordnet die Bundesregierung: Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundes-
besoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(4) Die obersten Dienstbehörden gestalten die
Abschnitt I Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einver-
Allgemeines nehmen mit dem Bundesminister des Innern unter
Mitwirkung des Bundespersonalausschusses. Sie
§ 1 können hierbei insbesondere Bestimmungen treffen
über
Leistungsgrundsatz
1. eine von Absatz 3 abweichende Regelung, soweit
Bei Einstellung, Anstellung und Beförderung der
das Bundesbesoldungsgesetz dies zuläßt,
Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fach-
licher Leistung zu entscheiden. 2. die Amter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
3. die Amter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere
§ 2 Laufbahngruppe übersprungen werden dürfen.
Laufbahngruppen und Laufbahnen Sind Amter einer Laufbahn im Geschäftsbereich
(1) Die Amter gehören zu den Laufbahngruppen mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, so
des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des bestimmt der Bundesminister des Innern die für die
höheren Dienstes. Gestaltung dieser Laufbahn zuständige oberste
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970 423
Dienstbehörde. Für die Gestaltung der Laufbahnen wenn sie zu der derselben Laufbahngruppe gehören
bei den bundesunmitlelbaren Trägern der Sozial- und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund
versicherung ist der Bundesminister für Arbeit und der bisherigen Befähigung und Tätigkeit durch
Sozialordnung die zuständige oberste Dienstbe- Unterweisung erworben werden kann. Die für die
hörde. Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste
(5) Dienst- oder Amtsbezeichungen einer Laufbahn Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern für die Unterweisung und
dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustim-
mung des Bundesministers des Innern verwendet die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich
werden. abgeschlossen ist, Regelungen treffen.
(3) Uber die Anerkennung der Befähigung ent-
§ 3 scheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn
Einstellung zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese
Befugnis auf andere Behörden übertragen. Soll die
Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Ver-
eines Beamtenverhältnisses. waltungen anerkannt werden, so entscheidet auf
Antrag einer obersten Dienstbehörde der Bundes-
§ 4 minister des Innern unter Mitwirkung des Bundes-
Ausschreibung und Auslese personalausschusses.
( 1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschrei- (4) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse
ben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes- vorliegt, ist bei Polizeivollzugsbeamten auf Lebens-
beamtengesetzes abgesehen werden kann. zeit ein Laufbahnwechsel mit ihrer Zustimmung auch
aus einer Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des
(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber Bundes zulässig; in diesen Fällen ist eine Regelung
sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem nach Absatz 2 Satz 3 zu treffen. Der Bundesminister
Grundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten- des Innern entscheidet, inwieweit Laufbahngruppen
gesetzes vorzunehmen und von der obersten Dienst- einander entsprechen und welche Dienstzeiten in der
behörde zu regeln ist. bisherigen Laufbahn auf die Probezeit angerechnet
(3) Uber die Einstellung entscheidet die zustän- werden. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2, 4 und 5 finden
dige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher keine Anwendung.
Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter (5) Für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn-
Gruppen bevorzugt einzustellen sind. gruppe gelten die §§ 21, 26 und 31.
§ 5
§ 7
Erwerb der Befähigung
Probezeit
(1) Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähi-
gung für ihre Laufbahn (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf
Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb
1. durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vor- oder nach Feststellung der Befähigung für ihre Lauf-
geschriebenen Laufbahnprüfung, bahn bewähren sollen.
2. nach der Verordnung über die Beamten in Lauf- (2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs
bahnen besonderer Fachrichtungen ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienst-
oder lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient
3. als Aufstiegsbeamte nach den §§ 21, 26 oder 31. und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewäh-
(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens- rung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde
und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des festgestellt worden ist; in den Laufbahnen des geho-
öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die benen und des höheren Dienstes ist jedoch
Laufbahn durch den Bundespersonalausschuß oder mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beur-
durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen laubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt ent-
Ausschuß festgestellt werden (§ 21 des Bundesbeam- sprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätig-
tengesetzes). keit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Organisationen oder zur Ubernahme von
§ 6 Aufgaben der Entwicklungshilfe. Der Bundes-
minister des Innern bestimmt, für welche Einrich-
Laufbahnwechsel
tungen die Feststellung zulässig ist.
(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der
(3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der
Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn
Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann
besitzt.
die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht
Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn an- überschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren,
erkannt werden, wenn nicht für die neue Lauf- werden entlassen; sie können auch mit ihrer Zustim-
bahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder mung in die nächstniedrigere Laufbahngruppe der-
Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorge- selben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie
schrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erfor- hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse
derlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, vorliegt.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ B den, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren
Dienstbezeichnung vor der Anstellung zurückgelegt haben.
(1) Während des Beamlenverhältnisses auf Probe (5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Bun-
bis zur Anstellung (§ 9) führen die Beamten als desbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem
Dienstbezcichnun~J die Amtsbezeichnung des Ein- Grundgehalt darf Beamten erst verliehen werden,
gangsamtes ihrer Laulhc.ihn mit dem Zusatz „zur wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurück-
Anstellung (z. A.) ". gelegt haben.
(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-
(2) Die für die Gcsl.clll.ung der Lc1ufbahn zusU:i.n-
dige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von
mit dem Bundesminister des Inn<>m andere Dienst- der ersten Verleihung eines Amtes in der Lauf-
bezeichnun9en fc:slsdzen. bahngruppe. Als Dienstzeit gilt auch
1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die
§ 9 Zeit eines Urlaubs nach § 7 Abs. 2 Satz 1,
Anstellung 2. bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit
eines Urlaubs nach § 7 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster
zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaft-
Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-
licher Assistent oder Geschäftsführer bei Frak-
ordnung aufgeführt ist oder für das . der Bundes-
tionen des Deutschen Bundestages oder der Land-
präsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.
tage erteilt wurde,
(2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen 3. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 7 Abs. 2
Ableistung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Satz 2.
Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung
oder der Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist § 7 Abs. 2
besetzbaren Planstellen angestellt. In einer Lauf- Satz 3 entsprechend anzuwenden. Dienstzeiten, die
bahn, in der .auf Grund einer Ausbildungs- und über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus
Prüfungsordnung die Dauer des Vorbereitungs- geleistet sind, sind anzurechnen.
dienstes allgemein die Mindestdauer des Vorberei-
§ 11
tungsdienstes nach dieser Verordnung übersteigt,
ist die Anstellung während der Probezeit zu dem Schwerbeschädigte
Zeitpunkt zulässig, zu dem der Beamte ohne die (1) Von Schwerbeschädigten darf bei der Ein-
allgemeine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes stellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung
angestellt werden würde. Die Anstellung während für die betreffende Stelle verlangt werden.
der Probezeit ist ferner bei Beamten zulässig, die das
32. Lebensjahr vollendet haben. (2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbeschä-
digte die ihrer körperlichen Beeinträchtigung ange-
(3) Die Anstellung isl nur im Eingangsamt einer messenen Erleichterungen vorzusehen.
Laufbahn zulässiq.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbe-
§ 10 schädigter ist eine etwaige Minderung der Arbeits-
Beförderung und Verwendungsfähigkeit durch die Beschädigung
zu berücksichtigen.
(1) Beförderung jsl eine Ernennung, durch die dem
Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrund-
gehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird.
Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beam- Abschnitt II
ten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein
anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen Laufbahnbewerber
wird. Amtszulagen (§ 21 Abs. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes) gelten als Bestandteile des Grund- 1. Titel
gehaltes.
Gemeinsame Vorschriften
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
dürfen nicht übersprungen werden. § 12
(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig Vorbereitungsdienst
1. während der Probezeit (§ 7),
(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Be-
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder amte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der
der letzten Beförderung, es sei denn, daß das betreffenden Laufbahn eingestellt.
bisherige Amt regelmäßig nicht durchlaufen zu
werden brauchte, (2) Die Beamten führen während des Vorberei-
tungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter", in
3„ innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des
Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeich-
für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres. nung „Referendar", je mit einem die Fachrichtung
(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 12 der Bun- oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Der Bun-
desbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem desminister des Innern kann im Einvernehmen mit
Endgrundgehalt darf Beamten in der Laufbahn- der beteiligten obersten Dienstbehörde andere
gruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen wer- Dienstbezeichnungen festsetzen.
Nf. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970 425
(3) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des
bis zu einem Höchstaller von 32 Jahren, bei Schwer- Berufsbildungsgesetzes oder
beschädigten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren 2. eine entsprechende praktische Tätigkeit.
zulässig. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Ein-
gliederungs- oder Zulassungsscheins.
§ 15
§ 13 Vorbereitungsdienst
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel
sechs Monate.
(1) Die für die Gestaltung der Laufbahnen zustän-
digen obersten Dienstbehörden erlassen im Einver- (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf
nehmen mit dem Bundesminister des Innern unter den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
Mitwirkung des Bundcspersona]ausschusses Ausbil- (3) Die obersten Dienstbehörden können für be-
dungs- und Prüfungsordnungen, die sich im Rahmen stimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben.
der Vorschriften dieser V crordnung halten müssen.
(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes
(2) Die obersten Dienstbehörden können nach den nicht erreichen, werden entlassen.
besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen über
die Mindestanforderungen in der Vorbildung hinaus-
§ 16
gehen und neben dieser Vorbildung weitere Kennt-
nisse, vor allem die Kenntnis fremder Sprachen und Probezeit
die Beherrschung der Deutschen Einheitskurzschrift (1) Die Probezeit dauert ein Jahr.
sowie des Maschinenschreibens, fordern.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht
(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor-
sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: den sind, können auf die Probezeit angerechnet
sehr gut (1) eine besonders hervorragende werden.
Leistung;
gut (2) ~- eine erheblich über dem Durch-
3. Titel
schnitt liegende Leistung;
Mittlerer Dienst
befriedigend (3) eine über dem Durchschnitt lie-
gende Leistung;
§ 17
ausreichend (4) eine Leistung, die durch-
Voraussetzungen für die Einstellung in den
schnittlichen Anforderungen
Vorbereitungsdienst
entspricht;
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn
mangelhaft (5) eine Leistung mit erheblichen
des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
Mängeln;
mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat
ungenügend (6) eine völlig unbrauchbare oder eine entsprechende Schulbildung besitzt.
Leistung.
(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen
Dienstes müssen außerdem die vorgeschriebenen
fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen
2. Titel durch Zeugnisse über
Einfacher Dienst 1. mindestens die Gesellenprüfung in einem der
betreffenden Fachrichtung entsprechenden Hand-
§ 14 werk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine
entsprechende Abschlußprüfung im Sinne des § 34
Voraussetzungen für die Einstellung
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder
in den Vorbereitungsdienst
2. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn
des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer 3. eine entsprechende praktische Tätigkeit - in der
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine Regel von mindestens drei Jahren nach Beendi-
entsprechende Schulbildung besitzt. gung der Lehrzeit -.
(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen
Dienstes müssen außerdem die vorgeschriebenen § 18
fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen Vorbereitungsdienst
durch Zeugnisse über
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
1. die Gesellenprüfung in einem der betreffenden ein Jahr.
Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten
Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 - Bundes- einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung
gesetzbl. 1966 I S. 1 - zuletzt geändert durch förderlich sind, angerechnet werden
das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 - 1. soweit der Vorbereitungsdienst ein Jahr über-
Bundesgesetzbl. I S. 1112) oder eine entsprechende steigt, oder
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicher- behörde feststellen, ob die Einführung in die Auf-
weise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt gaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen
wird oder ist. Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höhe-
3. bei Angestellten und Arbeitern, wenn sie min- ren Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbil-
destens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Auf- dung oder Prüfung zwingend erforderlich ist. Mit
gaben beschäftigt worden sind, die denen von der Feststellung, daß die Einführung in die Auf-
Beamten des mittleren Dienstes entsprechen. gaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen
ist, wird die Befähigung für diese Laufbahn zu-
§ 19 erkannt.
Prüfung (5) Der Bundespersonalausschuß regelt das Ver-
fahren zur Feststellung nach Absatz 4 Satz 1. Er ent-
(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist scheidet auch darüber, ob im Sinne des Absatzes 4
die Laufbahnprüfung abzulegen. Satz 1 wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be- Aufstiegsprüfung entgegenstehen.
stehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn (6) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes
die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be- darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie
fähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes sich in Aufgaben des mittleren Diens.tes bewährt
zuerkannt werden. haben. § 9 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende An-
wendung.
§ 20
Probezeit
4. Titel
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für
Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Gehobener Dienst
Note als „befriedigend" bestanden haben, bis auf
ein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probe- § 22
zeit entsprechend bewährt haben. Voraussetzungen für die Einstellung in den
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht Vorbereitungsdienst
schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor- (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des
den sind, sollen auf die Probezeit angerechnet wer- gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
den, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Be-
mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betref- such einer Realschule oder eine gleichwertige Schul-
fenden Laufbahn entsprochen hat. bildung oder das Zeugnis des Aufbaulehrgangs der
Bundeswehrfachschule oder der Grenzschutzfach-
§ 21 schule besitzt.
Aufstiegsbeamte (2) Der Bundesminister des Innern stellt auf An-
(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach trag der zuständigen obersten Dienstbehörde fest,
der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren welche Schulbildung dem erfolgreichen Besuch einer
Dienstes zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Be- Realschule entspricht.
fähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. (3) Für den gehobenen technischen oder nau-
Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes tischen Dienst ist das Ingenieurzeugnis einer vom
der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieur-
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der akademie der betreffenden Fachrichtung oder das
neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit Abschlußzeugnis einer vom Bundesminister des
dauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit ge- Innern anerkannten Seefahrtakademie (-schule) er-
kürzt werden, als die Beamten während ihrer bis- forderlich.
herigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,
wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, § 23
erworben haben. Vorbereitungsdienst
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
stiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung drei Jahre.
endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be-
schäftigung zurück. (2) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung können auf den Vorberei-
(4) Soweit die Ablegung einer Aufstiegsprüfung tungsdienst Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die
nicht vorgesehen ist oder wichtige dienstliche für die Ausbildung förderlich sind, angerechnet
Gründe der Ablegung der Aufstiegsprüfung ent- werden
gegenstehen, kann bei Beamten, die
1. bis zu einem Jahr, in Laufbahnen des technischen
1. höchstens 58 Jahre alt sind und Dienstes bis zu zwei Jahren,
2. ihre Laufbahn durchlaufen haben, 2. bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre
abweichend von Absatz 3 der Bundespersonalaus- im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt
schuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhän- worden sind, die denen von Beamten des gehobe-
giger Ausschuß auf Antrag der obersten Dienst- nen Dienstes entsprechen.
Nr. :rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970 427
(J) Ndch 11ül1er<:r Bestimmung d<:r Ausbildungs- (4) Soweit die Ablegung einer Aufstiegsprüfung
und Prüfun9sorclnung können in Laufbahnen des nicht vorgesehen ist oder wichtige dienstliche Gründe
technisdwn Di<~nslc's ferner Zcit<:n einer praktischen der Ablegung der Aufstiegsprüfung entgegenstehen,
Tätigk<:it, die Vorcwssdzunq sind für den Besuch kann bei Beamten, die
einer lngenieu rakc1dPrn ie, bis :;,u zwei Jc1hrcn an- 1. höchstens 58 Jahre alt sind und
gerechnet werdPn.
2. ihre Laufbahn durchlaufen haben,
(4) In den Fäll<~n des /\bs<1l1.l\S 2 Nr. 1 und des
abweichend von Absatz 3 der Bundespersonalaus-
Absatzes 3 betrü~Jl der Vorbereitungsdienst in Lauf-
schuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängi-
bahnen des lc'chnischPn DiPnslc:s .mindestens ein
ger Ausschuß auf Antrag der obersten Dienstbehörde
Jahr.
feststellen, ob die Einführung in die Aufgaben der
§ 24
neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen ist. Dies
gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höheren Lauf-
Prüfung bahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder
(1) Nach erlolgreichem Vorbereitun~Js<fümst ist die Prüfung zwingend erforderlich ist. Mit der Feststel-
Laufbahnprüfung dbzulegen. lung, daß die Einführung in die Aufgaben der neuen
Laufbahn erfolgreich abgeschlossen ist, wird die Be-
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-
fähigung für diese Laufbahn zuerkannt.
stehen, werden enllassen. Ihnen kann jedoch, wenn
die nachgewiesem:n Kenntnisse ausreichen, die Be- (5) Der Bundespersonalausschuß regelt das Ver-
fähigunu für die Laufbahn des mittleren Dienstes fahren zur Feststellung nach Absatz 4 Satz 1. Er ent-
dei·selben Fc1chrichtung zuerkannt werden. scheidet auch darüber, ob im Sinne des Absatzes 4
Satz 1 wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der
§ 25 Aufstiegsprüfung en tgegenst.ehen.
(6) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes
Probezeit
darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie
(l) Die Probezcil dauert zwei Jahre und sechs sich in Aufgaben des gehobenen Dienstes bewährt
Monate. Sie kann iür Beamte, die die Laufbahn- haben. § 9 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende An-
prüfung mit einer besseren Note als „befriedigend" wendung.
bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate
gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit ent-
sprechend bcwährl haben. 5. Titel
(2) Dienstzeiten im öffen Llichen Diensl, die nicht Höherer Dienst
schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor-
den sind, sollen auf die Probezeit an~rerechnet wer- § 27
den, wenn die Ttitigkeit nach Art und Bedeutung
Voraussetzungen für die Einstellung in den
mindestens der Ttitigkeit in einem Amt der betref-
Vorbereitungsdienst
fenden Laufbahn entsprochen hat; es ist jedoch min-
destens ein Jahr als Probezeit zu leisten. In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des
(3) Von der Probez(~it sind mindestens neun Mo- höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer das
nate außerhalb einer obersten Dienstbehörde zu für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium an
leisten; Zeiten nach § 7 Abs. 2 können angerechnet einer Universität, einer technischen Hochschule oder
werden. einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer
ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer
§ 2b Hochschulprüfung abgeschlossen hat.
Aufstiegsbeamte § 28
(1) Bei.lmlc des mittleren Dienstes, die sich min- Vorbereitungsdienst
destens im ersten Beförderungsamt befinden, können
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zuge-
lassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und zwei Jahre und sechs Monate.
fachliche Leistung dies recht.fertigen. Die Beamten (2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraus-
bleiben bis zur Verleihung eines Amles der neuen setzung sind für die Ablegung der für die Laufbahn
Laufbahn in ihrer Redüsslellung. vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprü-
(2) Die B<~amtl'n wPrdPn in dit! Aufgaben der
fung; und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die
nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt
neuen Laufbahn ein~Jcführt. Die Einführungszeit
und für die Ausbildung förderlich sind, können nach
dauert mindestens drei Jahre. Sie kann insoweit ge-
näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prü-
kürzt werden, als die Beamten während ihrer bis-
hE!rigEm Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, fungsordnung bis zu einem Jahr auf den Vorberei-
wie sie für die neue Laufbühn gefordert werden, tungsdienst. angerechnet werden.
erworben haben.
§ 29
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-
Prüfung
stiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung
endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be- (1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist
schäftigung zurück. die Laufbahnprüfung abzulegen.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be- haben. § 9 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende An-
stehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn wendung.
die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be-
(5) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die
fähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes
höhere Laufbahngruppe eine bestimmte Vorbildung,
derselben Fuchrichtung zuerkannt werden.
Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechts-
vorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart
§ 30 zwingend erforderlich ist.
Probezeit
(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für
Abschnitt III
Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren
Note als „befriedigend" bestanden haben, bis auf Andere Bewerber
ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie
sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben. § 32
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht Besondere Voraussetzungen für die Ernennung
schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-
worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamten-
werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeu- dienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahr-
tung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der zunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der
betreffenden Laufbahn entsprochen hat; es ist jedoch für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorberei-
mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten. tungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert wer-
(3) Von der Probezeit sind mindestens neun Mo- den.
nate außerhalb einer obersten Dienstbehörde zu (2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vor-
leisten; Zeiten nach § 7 Abs. 2 können angerechnet bildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere
werden. Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer
Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere
§ 31 Bewerber nicht eingestellt werden.
Aufstiegsbeamte (3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zu den,
einer Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen 1. wenn sie mindestens 30, in Laufbahnen des höhe-
werden, wenn ren Dienstes mindestens 34 Jahre alt sind,
1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung 2. wenn sie nicht älter als 50 Jahre sind und
dies rechtfertigen und sie
3. wenn ihre Befähigung auf Antrag der obersten
2. höchstens 58 Jahre alt sind, Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuß
3. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs- oder durch einen von ihm zu bestimmenden unab-
gruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A be- hängigen Ausschuß festgestellt worden ist.
finden und Andere Bewerber können abweichend von ·Satz 1
4. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn Nr. 1 auch eingestellt werden
eingeführt sind. a) in eine Laufbahn des höheren Dienstes, wenn sie
(2) Die Einführungszeit dauert mindestens zwei mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium
Jahre und sechs Monate. Sie kann insoweit gekürzt an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer
werden, als die Beamten während ihrer bisherigen ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit
Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben,
für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben b) in eine Laufbahn des gehobenen oder des mittle-
haben. ren Dienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt
(3) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu
zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen
Antrag der oberstel1l Dienstbehörde fest, ob die Tätigkeit im Beruf befähigt.
Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn (4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähi-
erfolgreich abgeschlossen ist. Das Verfahren zur gung regelt der Bundespersonalausschuß.
Feststellung regelt der Btmdespersonalausschuß. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die oberste Dienst- § 33
behörde die Einführung in die Aufgaben der neuen
Laufbahn sowie das Verfahren zur- Feststellung, ob Probezeit
die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, allge- (1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen
mein geregelt hat. Die Regelung bedarf der Zustim-
mung des Bundespersonalausschusses. Mit der Fest- 1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei
stellung nach Satz 1 oder 3 wird die Befähigung für Jahre,
diese Laufbahn zuerkannt. 2. des gehobenen und des höheren Dienstes vier
(4) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes Jahre.
darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf
sich in Aufgaben des höheren Dienstes bewährt die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätig-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970 429
keit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig- (4) Als Nachweis besonderer fachlicher Kennt-
keit in einem Amt der betreffenden Laufbahn ent- nisse im Sinne des Absatzes 3 sind auch das Diplom
sprochen hat; es ist jedoch in den Laufbahnen des einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und
gehobenen und des höheren Dienstes mindestens ein Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.
Jahr als Probezeit zu leisten.
(3) In den Laufbahnen des gehobenen und des
Abschnitt VI
höheren Dienstes sind von der Probezeit mindestens
neun Monate außerhalb einer obersten Dienst- Ubertritt in das Bundesbeamtenverhältnis
behörde zu leisten; Zeiten nach § 7 Abs. 2 können
angerechnet werden. § 31
Obernahme von Beamten und früheren Beamten
Abschnitt IV anderer Dienstherren
Dienstliche Beurteilung (1) Bei der Ubernahme von Beamten und früheren
Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung
§ 34 anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Ge-
setzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer
Allgemeines
bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.
(1) Eignung und Leistung des Beamten sind min-
(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Be-
destens alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen
fähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die
oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurtei-
Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Bun-
len. Die Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen
desdienst. In Zweifelsfällen stellt der Bundesminister
Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen.
des Innern fest, ob diese Vorausse,tzung vorliegt.
Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit
§ 6 findet entsprechende Anwendung.
der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als
(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnah-
abgeleistet, als sich der Beamte bei anderen Dienst-
men von der regelmüßigen Beurteilung und bei Be-
herren nach Erwerb der Befähigung in der entspre-
amten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, auch
chenden Laufbahn bewährt hat.
von der nichtregelmäßigcn Beurteilung zulassen.
(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes
§ 35 auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen
dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.
Inhalt
(5) Wird dem Beamten bei der Ubernahme ein
(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken
Beförderungsamt. verliehen, so sind die Vorschriften
auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter,
über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Be-
Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten
werbern rechnet die Dienstzeit nach § 10 Abs. 6
und Belastbarkeit.
· frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Vor-
(2) Die dienstliche fü~urteilung ist mit einem Ge- aussetzungen des § 32 Abs. 3 erfüllt waren. In Zwei-
samturteil und mit einem Vorschlag für die weitere felsfällen bestimmt der Bundesminister des Innern,
dienstliche Verwendung abzuschließen. ob bei der Ubernahme ein Amt übersprungen wird.
§ 38
Abschnitt V
Befähigung in anderen Fällen
Fortbildung Wer
§ 36 a) durch Ablegung einer Laufbahnprüfung oder
b) durch Feststellung der unabhängigen Stelle eines
(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch zentrale
Landes
Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung ge-
fördert und geregelt, soweit sie nicht besonderen die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, be-
Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienst- sitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn
behörden obliegt. im Bundesdienst. In Fällen des Buchstaben a werden
auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer Ausbil-
(2) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienst- dung für die Laufbahn angerechnet, wenn die Aus-
lichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem bildung üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis
selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderun- durchgeführt wird. § 6 findet entsprechende Anwen-
gen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch dung.
steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen
sind. Abschnitt VII
(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Obergangs- und Schlußvorschriiten
Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich
gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist § 39
ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre
Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäf- Ausnahmen
ten anzuwenden und hierbei ihre besondere fach- (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
liehe Eignung nachzuweisen. der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden § 41
Vorschri f1 c'n diesc>r Verordnung zulassen: Ubergangsregelung für die Prüfungsnoten in den
1. HöchslaltPr lür diP EinstcllunH: § 12 Abs. 3, § ]2 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Abs. :3 Nr. 2, Außer den in § 13 Abs. 3 bezeichneten Prüfongs-
2. Probezeit: §§ 1G, 20, 25, JO, :n, noten kann für eirie teilweise erheblich über dem
Durchschnitt liegende Leistung die Note „vollbefrie-
:1. Ubcrsprin~Jen von i\ml('rr1 bei Ansiedlung oder digend (2 bis 3)" in den Laufbahnen; in denen sie
Bcförderun~i: § 9 Abs. J, § 10 Abs. 2, bisher üblich war, weiterverwendet werden.
4. Befördcntn~J wühn~nd der Probezeit oder inner-
§ 42
halb eines Jdhres nach der Anstellung oder dfl
letzten Bdfüdern ng: § l O ;\ bs. ] Nr. 1 nnd 2, Ubergangsregelung für Beförderungen
5. Beförderung irmcrlwlb von zwei Jahren vor Voll- (1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch
c~ndung des für d il) Altcrs9renze maßgebc~nden das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ge-
LebensjcJhrcs: § 10 Abs. 3 Nr. J, regelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt
waren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung
6. Mindeslbewährunqs:;.eil fiir HPlörderun9en: § 10
für Beförderungen sind (§ 10 Abs. 6), anzurechnen
Abs. 4 und 5.
1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951,
(2) Bis zum 31. Dezember 1975 kann der Bundes- 2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem
personalausschuß auf Antrng der obersten Dienst- 31. März 1951,
behörde für Einzelfälle Ausnahmen von den Vor- 3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst
schriften über das Höchst.aller für den Aufstieg (§ 21 zurückgelegte Zeit, soweit die Tätigkeit nach Art
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 31 und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem
Abs. 1 Nr. 2) zulassen.
Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer (2) Auf die Mindestdienstzeit nach § 10 Abs. 4
Ausnahme von § 9 Abs. 3 bei der Anstellung ein können Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefan-
Bc~förderungsamt Vf~rliehen, so gilt dies zugleich als genschaft und des Gewahrsams nach § 9 des Häft-
Beförderung. lingshilfegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1793) bis zu -zwei Jahren angerechnet werden.
§ 40 Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangen-
Ubergangsregelung für die Dauer des schaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu
Vorbereitungsdienstes berücksichtigen, als sie die früher gesetzlich vorge-
schriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Mindest-
(l) Bis zum 31. Dezember 1978 können in der wehrdienstzeit übersteigen.
Laufbahn des gehobenen Flugverkehrskontrolldien-
stes über die in§ 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Zeiten § 43
hinaus Dienstzeiten im Soldatlmverhältnis auf Zeit Geltung im Land Berlin
beim Flugverkehrskonlrolldienst der Bundeswehr
bis zu weiteren sechs Monaten auf den Vorberei- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
tungsdienst angerechnet werden. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
(2) Bis zum 31. Dezember 1975 können außer den beamtengesetzes auch im Land Berlin.
in § 28 Abs. 2 bezekhncten Zeiten einer praktischen
Tätigkeit, die Voraussetzun~J für die Ablegung der § 44
für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- Inkrafttreten
oder Hochschulprüfung sind, weitere Zeiten einer
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1970 in Kraft.
praktischen Tätigkeit au1 den Vorbereitungsdienst
angerechnet werden, soweit sie für die Ausbildung (2) Am gleichen Tage tritt die Bundeslaufbahn-
förderlich sind. Nach Satz l und nach § 28 Abs. 2 verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
dürfen insgesamt nicht mehr als ein Jahr und sechs vom 14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 322) außer
Monate angerechnet werden. Kraft.
Bonn, den 27. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. :rn Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970 431
Verordnung
über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
Vom 27. April 1970
Ubersichl
§§
Ahsdrnil L J: Allgemeines .................................... . bis 3
J\ bscbni II II: Vornussetzungcn für die Einstellung im einzelnen
1. Titel: r Jüherer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 und 5
2. Titel: Cehobcner Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 bis 14
J. Titel: Mil.tlerN Dienst ............................. , . . . . 15 und 16
Ahschnil.t III: GemeinsumP Vorschriften ........................ 17 bis 19
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes mit Laufbahnprüfung zur Verfügung stehen, ein
in der Fassung der Bekanntmachung. vom 22. Okt.o- dienstliches Interesse vorliegt und der Bundes-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) in Verbindung personalausschuß zugestimmt hat. Ant.ragsberech-
mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep- t.igt sind die zuständigen obersten Dienstbehörden.
tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), beide Ge- Die Zustimmung kann für einzelne Bewerber oder
setze zuletzt geändert. durch das Erste Gesetz zur einzelne Verwaltungsbereiche und für bestimmte
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes- Fachrichtungen erteilt werden ..
gesetzbl. J S. 645), verordnet die Bundesregierung: (2) Bei Bewerbern für Laufbahnen besonderer
Fachrichtungen, die nach dieser Verordnung ein-
Abschnitt I gestellt werden, tritt an die Stelle des Vorberei-
tungsdienstes und der Laufbahnprüfung die haupt-
Allgemeines
berufliche Tätigkeit nach dieser Verordnung.
§ 1 (3) Soweit diese Verordnung nichts abweichendes
bestimmt, gilt auch für Beamte in Laufbahnen be-
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sonderer Fachrichtungen die Verordnung über die
Die Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bun- Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27. April 1970
desbeamtengesetzes ergeben sich aus den in den (Bundesgesetzbl. l S. 422).
Anlagen 1 bis 3 näher bezeichneten Fachrichtungen.
Laufbahnen besondc:!rer Ft1chrichtungen bestehen § 3
ferner bei Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2.
Allgemeine Voraussetzungen
für die Einstellung
§ 2
(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung
Abweichende Regelung für den Vorbereitungsdienst können Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbil-
und die Laufbahnprüfung dung eingestellt werden, wenn
(1) Vorschriften, auf Grund derer für eine Lauf- 1. ihr Beruf in den Anlagen zu § 1 Satz 1 bei der
bahn besonderer FachrichtunrJ eine Laufbahnausbil- entsprechenden Fachrichtung aufgeführt ist,
dung mit Vorbereitungsdienst und Prüfung im Sinne 2. die Berufsausbildung zur Wahrnehmung der Auf-
des § 17 Nr. 2 und 3, des § 18 Nr. 2 und 3 und des gaben in den Ämtern der Laufb~hn besonderer
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes Fachrichtung zwingend erforderlich ist und
eingerichtet ist, werden durch diese Verordnung 3. die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung
nicht berührt. Sofern für Laufbahnen besonderer erfüllt sind.
Fachrichtungen eine Laufüt1hnausbildung (Satz 1)
eingerichtet. ist, dürfen Bewerber ohne diese Aus- (2) Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich
bildung nach dieser Verordnung nur eingestellt 1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Ver-
werden, wenn hierfür keine geeigneten Bewerber suchsanstalten des Bundes oder
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes 2. Titel
ist, können unter den Voraussetzungen des Absat- Gehobener Dienst
zes 1 Nr. 2 und 3 in eine Laufbahn besonderer Fach-
richtung auch dcmn eingesl(~Jlt werden, wenn ihr § 6
Beruf in den Anlagen zu § 1 Satz 1 nicht aufgeführt
ist. Allgemeine Befähigungsanforderungen
(3) Die für die Aufsicht zuständige oberste Dienst- (1) Von den Bewerbern sind mindestens zu for-
behörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bun- dern:
desminister des Innern darüber, welche Einrichtun- 1. das Abschlußzeugnis einer der in Absatz 2 genann-
gen als Forschungs- und Versuchsanstalten oder als ten Bildungseinrichtungen,
Lehranstalten anzusehen sind. 2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem erfolg-
reichen Besuch der betreffenden Bildungseinrich-
tung, die
a) der Fachrichtung des Bewerbers entspricht,
Abschnitt II
b) ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit
Voraussetzungen eines Beamten des gehobenen Dienstes gleich-
für die Einstellung im einzelnen wertig ist und
c) ihm die Eignung zur selbständigen Wahrneh-
1. Titel mung von Ämtern in seiner Fachrichtung
vermittelt hat.
Höherer Dienst
(2) Bildungseinrichtungen im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 1 sind:
§ 4
1. vom Bundesminister des Innern anerkannte Inge-
Bef ähigungsaniorderungen nieurakademien und Seefahrtakademien (-schulen),
(1) Von den Bewerbern sind mindestens zu for- 2. Höhere Wirtschaftsfachschulen,
dern: 3. Höhere Fachschulen für Hauswirtschaft und für
1. das mit einer ersten Staatsprüfung oder einer ländliche Hauswirtschaft,
Universitäts- oder Hochschulprüfung abgeschlos- 4. Höhere Landbauschulen,
sene Fachstudium an einer Universität, einer
technischen Hochschule oder einer gleichstehen- 5. Höhere Lehranstalten für Gartenbau.
den Hochschule,
2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluß des § 7
Studiums, die Befähigungsanforderungen
a) der Fachrichtung des Bewerbers entspricht, in besonderen Fällen
b) ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit Für die in den §§ 8 bis 13 genannten Laufbahnen
eines Beamten des höheren Dienstes gleich- besonderer Fachrichtungen gelten die dort aufge-
wertig ist und führten besonderen Befähigungsanforderungen.
c) ihm die Eignung zur selbständigen Tätigkeit
in seiner Fachrichtung vermittelt hat.
(2) Bei Tierärzten ist die Befähigung für ihre § 8
Fachrichtung Schiifsmaschinendienst
1. durch das Bestehen der Prüfung für die An- Von den Bewerbern sind zusätzlich zu der mit der
stellung als beamteter Tierarzt oder Prüfung zum Schiffsingenieur abgeschlossenen In-
2. in den Fällen des § 3 Abs. 2 auch nach Maßgabe genieurausbildung zu fordern:
des Absatzes 1 Nr. 2 1. das Befähigungszeugnis C 6 als Schiffsingenieur I,
nach zuweisen. 2. eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
§ 5 nach Erwerb des Befähigungszeugnisses C 6.
Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit
(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 4 § 9
Abs. 1 Nr. 2) beträgt drei Jahre und sechs Monate, Nautischer Dienst
sofern sich aus der Anlage 1 zu § 1 Satz 1 nichts an-
Von <cien Bewerbern sind mindestens zu fordern:
deres ergibt.
1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf großer Fahrt
(2) Soweit die oberste Dienstbehörde für be- abgeschlossene nautische Ausbildung,
stimmte Fachgebiete außer der ersten Staatsprüfung
2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapi-
oder der Universitäts- oder Hochschulprüfung die
tän auf großer Fahrt (Patent A 6),
Promotion verlangt, kann die Dauer der hauptberuf-
lichen Tätigkeit um ein Jahr und sechs Monate ge- 3. der Besitz des Seefunksprechzeugnisses,
kürzt werden. Dies gilt nicht, wenn das .Studium nur 4. eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 6· Abs. 1 Nr. 2)
durch Promotion abgeschlossen werden kann. nach Erwerb des Patents A 6.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970 433
§ 10 (2) In den Fällen der §§ 8 und 9 beträgt die Dauer
Seevermessungstechnischer Dienst der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre, davon
Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern: mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.
1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf großer Fahrt (3) In den Fällen des § 10 beträgt die Dauer der
abgeschlossene nautische Ausbildung, hauptberuflichen Tätigkeit sechs Monate beim Deut-
2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapi- schen Hydrographischen Institut.
tän auf großer Fuhrt (Patent A 6), (4) In den Fällen des § 11 beträgt die Dauer der
3. der Besitz des Seefunksprechzeugnisses, hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre und sechs
4. das Ingenieurzeugnis einer Ingenieurakademie Monate. Auf die Zeiten nach § 11 Nr. 3 können
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1) -- Fachrichtung Vermessungs- gleichwertige Tätigkeiten bei Verbänden der freien
wesen-, Wohlfahrtspflege oder bei anderen Trägern der
5. eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) freien Jugendhilfe bis zu einem Jahr angerechnet
nach Erwerb des Ingenieurzeugnisses. werden.
(5) In den Fällen der §.§ 12 und 13 beträgt die
§ 11 Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ein Jahr.
Dienst als Sozialarbeiter
Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern: 3. Titel
1. die Abschlußprüfung an einer Höheren Fach- Mittlerer Dienst
schule für Sozialarbeit oder an einer Wohlfahrts-
§ 15
schule nach einer mindestens zweijährigen Aus-
bildung, Befähigungsanforderungen
2. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern:
nach Bestehen der Prüfung, 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
3. eine der Vorbildung entsprechende hauptberuf- Hauptschule oder eine entsprechende Schul-
liche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozial- bildung,
arbeiter (Wohlfahrtspfleger) nach der staatlichen 2. das Zeugnis über
Anerkennung.
a) die Gesellenprüfung in einem der betreffenden
§ 12 Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, der Handwerksordnung in der Fassung der
Krankenkassendienst Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 -
Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern: Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1 - , zuletzt geändert
durch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer 1969 - Bundesgesetzbl. I S. 1112) oder eine
Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung, entsprechende Abschlußprüfung im Sinne des
2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) für dienst- § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder
ordnungsmäßig Angestellte (DO-Angestellte) bei b) den erfolgreichen Besuch einer technischen
Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, Fachschule,
3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche
3. eine hauptberufliche Tätigkeit nach Erwerb des
Tätigkeit bei einem Träger der gesetzlichen Kran-
Zeugnisses, die
kenversicherung, die ihrer Art und Bedeutung
nach der Tätigkeit eines Beamten des gehobenen a) der Fachrichtung des Bewerbers entspricht,
Dienstes gleichwertig ist. b) ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit
eines Beamten des mittleren Dienstes gleich-
§ 13 wertig ist und ihm
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung c) die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung
von Amtern in seiner Fachrichtung vermittelt
Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern:
hat.
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
§ 16
Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung,
2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) nach den Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit
berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien, Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 15
3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche Nr. 3) beträgt zwei Jahre.
Tätigkeit bei einem Träger der gesetzlichen Un-
fallversicherung, die ihrer Art und Bedeutung
Abschnitt III
nach der Tätigkeit eines Beamten des gehobenen
Dienstes gleichwertig ist. Gemeinsame Vorschriften
§ 14 § 17
Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Erwerb der Befähigung
(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 6 (1) Die zuständige oberste Dienstbehörde ent-
Abs. 1 Nr. 2) beträgt drei Jahre und sechs Monate. scheidet unter Berücksichtigung der von dem Be-
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
werlwr 1/.11 1ülnt!ndt!n Nc1d1w<!ise über Schul- 1961 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 528) in der
abschlüssl~ oder Prüfungen und hauptberufliche Neufassung vom 10. April 1964 (Gemeinsames
Tätigkeit über den Erwerb der Befähigung für seine Ministerialblatt S. 249),
Fachricbtunq; sie kcrnn diesP Befugnis bei Laufbah- 3. die Bestimmungen über Beamte besonderer Fach-
nen des geholwrn~n und des mittleren Dienstes auf richtungen des höheren Dienstes bei Forschungs-,
nr1chgeordndl) Bd1i>rdPn ülwrtr,1qPn.
Versuchs- und Lehranstalten des Bundes vom
(2) Bei der Entsdwidung nilch Ahsdlz 1 ist die 3. Juni 1966 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 331).
Pc1chrichtun9 zu bezeichnen. 4. die Bestimmungen über Beamte der besonderen
(3) Die Entsclwidunq ist 1/.11 dPn Personaldkleri zu Fachrichtung des höheren kryptologischen Dien-
nehmc1 n. stes des Bundes vom 16. Mai 1963 (nicht ver-
öffentlicht),
§ 18
5. die Bestimmungen über Beamte der besonderen
GeHung im Land Berlin Fachrichtung des gehobenen nautischen Dienstes
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen Dber- des Bundes vom 12. Juni 1964. (Verkehrsblatt
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- S. 334),
blatt I S. 1) in Verbindtm~J mit § 201 des Bundes- 6. die Bestimmungen über Beamte der besonderen
beamten~Jeset.zes t111ch im Land Berlin. Fachrichtung Psychologie vom 2. Januar 1962
(Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidi-
§ 19 gung S. 35), geändert durch Erlaß vom 9. März
1967 (Ministerialblatt des Bundesministers der
Inkrafttreten Verteidigung S. 145),
Diese Verordmm~J tritt am 1. Mai 1970 in Kraft. 7. die Ordnung der Laufbahn des Stenographischen
Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: Dienstes bei der Verwaltung des Deutschen
l. die Bestimmungen über Beamte der besonderen Bundestages vom 15. Mai 1961 (Gemeinsames
Fachrichtung des höheren Dolmetscher- und Ministerialblatt S. 530),
Ubersetzerdienst.es des Bundes vom 27. Juni 1963 8. die Bestimmungen über Beamte der besonderen
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 246), Fachrichtung des gehobenen technischen Dienstes
2. die Bestimmungen über Beamte besonderer Fach- - Fachgebiet Schiffsmaschinendienst - des Bun-
richtungen des höheren Dienstes vom 17. Juli des vom 25. November 1968 (Verkehrsblatt S. 634).
Bonn, den 27. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970 435
Anlage 1 zu § 1 Satz 1
- Höherer Dienst -
Berufe bzw. Berufsabschluß-
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes bezeichnungen
Ärztlicher Dienst Ärzte 1 )
Archäologischer Dienst Archäologen
Beamte im Dienst als Biologen Biologen
Beamte im Dienst als Chemiker 2 ) Chemiker
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Dipl.-Forstwirte
Dipl.-Holzwirte
Gartenbaulicher Dienst Dipl.-Gärtner
Geographischer Dienst Geographen
Geologischer Dienst Geologen
Geophysikalischer Dienst Geophysiker
Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Dipl.-Ernährungswirte
Dipl.-Hauswirte
Dipl.-Oekotrophologen
Beamte im Dienst als Historiker Historiker
Kryptologischer Dienst Kryptologen
Beamte im Dienst als Kunsthistoriker Kunsthistoriker
Landwirtschaftlicher Dienst Dipl.-Landwirte
Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker Lebensmittelchemiker 3)
Beamte im Dienst als Mathematiker Mathematiker
Beamte im Dienst als Mineralogen Mineralogen
Beamte im Dienst als Musikwissenschaftler Musikwissenschaftler
Beamte im Dienst als Orientalisten Orientalisten
Ozeanographischer Dienst Ozeanogra phen
Pharmazeutischer Dienst Apotheker 4)
Beamte im Dienst als Physiker Physiker
Beamte im Dienst als Psychologen Psychologen
Raumordnungsdienst Dipl.-Architekten
Dipl.-Bauingenieure
Dipl.-Betriebswirte
Dipl.-Forstwirte
Dipl.-Gärtner
Dipl.-Geographen
Dipl.-Hauswirte
Dipl.-Kaufleute,
Dipl.-Landwirte
Dipl.-Oekotrophologen
Dipl.-Vermessungsingenieure
Dipl.-Volkswirte
Dipl.-Wasserwirtschaftsingenieure
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Berufe bzw. Berufsabschluß-
B<:!sondere Fadnichlungen des höheren Dienstes
bezeichnungen
Beamte im Dienst als Romanisten Romanisten
Beamte im Dienst als Sli:iwisten Slawisten
Sprachcndienst Dipl.-Dolmetscher
Sprachlehrer
Dipl.-Ubersetzer
Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung Par lamen tsstenogr a phen
Technischer Dienst Dipl.-lngenieure in ihren jeweili-
gen Fachrichtungen nach Maßgabe
des § 2 Abs. 1
Tierärztlicher Dienst Tierärzte
Beamte im Dienst als Völkerkundler Ethnologen
Wetterdienst Dipl.-Meteorologen nach Maßgabe
des § 2 Abs. 1
Wirtschaftsverwaltungsdienst
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
in den Geschäftsbereichen Dipl.-Betriebswirte
a) des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Dipl.-Handelslehrer
Verteidigung (nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungs- Dipl.-Kaufleute
wesen, Logistik, Planung, Statistik)
Dipl.-Volkswirte
b) des Bundeskanzleramtes, Bundesministers für Arbeit und So-
Dipl.-Wirtschaftsingenieure
zialordnung, Bundesministers für Bildung und Wissenschaft,
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Bundesministers der Finanzen, Bundesministers für innerdeut-
sche Beziehungen, Bundesministers für Jugend, Familie und
Gesundheit, Bundesministers für Städtebau und Wohnungs-
wesen, Bundesministers für Verkehr, Bundesministers für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit, der Verwaltung des Deutschen
Bundestages sowie bei Bundesbahn und Bundespost
(nur in Bereichen mit. ausschließlich fachspezifischen Aufgaben)
Zahnärztlicher Dienst Zahnärzte
1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt ein Jahr nach Erteilung der Bestallung auf Grund der Bestallungsordnung für Ärzte vom
15. September 1953 (Bundesgesetzb!. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 447). Für Ärzte,
deren Bestallung auf Grund der Bestallungso.rdnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1273) erteilt worden ist, beträgt die
Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre nach Ableistung des Pflichtassistentenjahres. § 5 Abs. 2 der Verordnung findet keine
Anwendung.
2) Auch der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geo-Chemie.
3) Bei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit gerechnet.
4) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestallung.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970 437
Anlage 2 zu § 1 Satz 1
- Gehobener Dienst -
Berufe bzw. Berufsabsdlluß-
Besondere Faduidltungen des gehobenen Dienstes
bezeichnungen
Gartenbaulicher Dienst Ingenieure (grad.) - Gartenbau -
und staatl. geprüfte Gartenbautech-
niker, soweit die Dauer ihrer Aus-
bildung der der Ingenieure ent-
spricht
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Fachkräfte des nichttechn. Dienstes,
Krankenkassendienst in dem überwiegend Kenntnisse
der gesetzlichen Krankenversiche-
rung erforderlich sind, soweit die
besonderen Befähigungsanforde-
rungen des § 12 erfüllt sind
Landwirtschaftlicher Dienst Ingenieure (grad.) - Landbau
und staatl. geprüfte Landwirte, so-
weit die Dauer ihrer Ausbildung
der der Ingenieure entspricht
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst Staat!. geprüfte ländlich-hauswirt-
schaftliche Betriebsleiterinnen und
Beraterinnen
Nautischer Dienst Kapitäne, soweit die besonderen
Befähigungsanforderungen des § 9
erfüllt sind
Seevermessungstechnischer Dienst Ingenieure, soweit die besonderen
Befähigungsanforderungen des§ 10
erfüllt sind
Dienst als Sozialarbeiter Fürsorger, Sozialarbeiter,
Wohlfahrtspfleger
Schiffsmaschinendienst Schiffsingenieure, soweit die be-
sonderen Befähigungsanforderun-
gen des § 8 erfüllt sind
Technischer Dienst Ingenieure (grad.) in ihren jewei-
ligen Studienrichtungen nach Maß-
gabe des § 2 Abs. 1
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Fachkräfte des nichttechn. Dienstes,
in dem überwiegend Kenntnisse
der gesetzlichen Unfallversiche-
rung erforderlich sind, soweit die
besonderen Befähigungsanforde-
rungen des § 13 erfüllt sind.
Weinbaulicher Dienst Ingenieure (grad.) - Weinbau und
Kellerwirtschaft -
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Berufe bzw. Berufsabschluß-
Besondere Fuchrichtungen des gehobenen Dienstes
bezeichnungen
Wirtschaftsverw al tungsdiens t Betriebswirte (grad.)
im Geschäftsbereich des Bun.desministers für Wirtschaft
in den Geschäftsbereichen
a) des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der
Verteidigung (nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungs-
wesen, Logistik, Planung, Statistik)
b) des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, Bundes-
ministers für Bildung und Wissenschaft, Bundesministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bundesministers der
Finanzen, Bundesministers für Jugend, Familie und Gesund-
heit, Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen,
Bundesministers für Verkehr, Bundesministers für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit sowie bei Bundesbahn und Bundespost
(nur in Bereichen mit ausschließlich fachspezifischen Aufgaben)
Anlage 3 zu§ 1 Satz 1
- Mittlerer Dienst -
Berufe bzw. Berufsabschluß-
Besondere Fachrichtung des mittleren Dienstes
bezeichnungen
Technischer Dienst Techn. Assistenten mit staatlicher
Anerkennung,
Staatl. geprüfte Chemotechniker,
Gesellen und Facharbeiter,
Handwerksmeister und Industrie-
meister
in ihrem jeweiligen Beruf,
Kartographen,
Laboranten,
Landkartentechniker,
Operateure in Kernforschungsein-
richtungen,
Staatl. geprüfte Techniker,
Techniker mit staatl. Anerkennung,
Strahlenschutztechniker in Kern-
forschungseinrichtungen,
Vermessungstechniker,
Werkstoffprüfer,
Zeichner,
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970 439
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 29. April 1970
Tag Inhalt Seite
27. 4. 70 Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Ver-
trages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-
reich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
17. 2. 70 Bdünntmachung übc~r den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
26. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
7. 4. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der Ver-
waltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosen-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
7. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
10. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Warentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
11. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die Frei-
heit des Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 687/70 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weich-
weizenmehl als Hilfeleistung für die Republik Indonesien 17. 4. 70 L 85/1
16. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 688/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 4. 70 L 85/10
16. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 689/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 17.4. 70 L 85/12
16. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 690/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 17.4. 70 L 85/14
16. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 691/70 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 17.4. 70 L 85/16
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1970 439
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 29. April 1970
Tag Inhalt Seite
27. 4. 70 Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Ver-
trages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-
reich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
17. 2. 70 Bdünntmachung übc~r den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
26. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
7. 4. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der Ver-
waltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosen-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
7. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
10. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Warentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
11. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die Frei-
heit des Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 687/70 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weich-
weizenmehl als Hilfeleistung für die Republik Indonesien 17. 4. 70 L 85/1
16. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 688/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 4. 70 L 85/10
16. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 689/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 17.4. 70 L 85/12
16. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 690/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 17.4. 70 L 85/14
16. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 691/70 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 17.4. 70 L 85/16
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
·····--·-•-------·-------------·------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lu111 und Bczl'idrntrng der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
rn. 4. 70 Vcrunl11ung (EWC) Nr. 692/70 der Kommission zur Fest-
sf:lzung der lH'i Rr·is und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfun!Jen 17. 4. 70 L 85/20
Hi. 4. 70 Verordnung (EWC) Nr. 693/70 der Kommission zur Fest-
setzung dPr Prämien <1ls Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 17.4. 70 L 85/22
Hi. 4. '/0 Verordnung (EWC) Nr. 694/70 der Kommission zur Fest.-
sf,tzunq der fcrslill.l.unqcn bei der Ausfuhr tür Reis und Bruch-
reis 17.4. 70 L 85/24
Hi. 4. 70 Vcrurdnun~J (EWC) Nr. 695/70 der Kommission zur Fest-
setzung clcr bei der Erstdtl.ung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Bcrichl.igun9 17. 4. 70 L 85/26
Hi. 4. 70 Verordnung (EWC) Nr. 6%/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17.4. 70 L 85/28
rn. 4. 70 Verordnung (EWC) Nr. 697/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
,rnsgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisd1 17.4. 70 L 85/29
16. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 698/70 der Kommission über die
Sonderregelung bei der Einfuhr bestimmter Sorten von ge-
frorenem Rindfleisch 17.4. 70 L 85/31
16. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. b99!I0 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Geflügel-
lleischsektor für den Zeitraum vom 1. Mai 1970 an 17.4. 70 L 85/32
Hi. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 700/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 17. 4. 70 L 85/35
17. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 701/70 der Kommission zur Fest-
setzung der ,rnf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Rorrnen c1n wend baren Abschöpfungen 18. 4. 70 L 86/1
17. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 702/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18.4. 70 L 86/3
17. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 703/70 der Kommission zur Änderung
der bei de1 Erstatlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18. 4. 70 L 86/5
17. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 704/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18.4. 70 L 86/6
17. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 705/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 18. 4. 70 L 86/7
17. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 706/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrnges der Beihilfe für Olsaaten 18. 4. 70 L 86/9
17. 4. 70 Verordnung (EWG} Nr. 707 /70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG} Nr. 560/70 hinsichtlich des Zeitpunkts
des Verkaufs für Olivenöl aus Beständen der italienischen
Interventionsstelle 18.4. 70 L 86/10
17. 4. 70 Verordnung (EWG} Nr. 708/70 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 18.4. 70 L 86/11
Heraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugs p r e I s halbjährlid1 für Teil I und Teil II je 20,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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