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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 28. April 1970 Nr. 37
Tug Inhalt Seite
'27. 4. 70 Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung (Renten-
kapitalisierungsgeselz-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
27. 4. 70 Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen
zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
:21. 4. 70 Verordnung über eine Düngemittelstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
:2:3. 4. 70 Siebente Verordnung zur Anderung der Düngemittelverordnung 417
B11ndc•sq1•s1,1zhl. lll 7820-1--1
Gesetz
zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung
(Rentenkapitalisierungsgesetz-K OV)
Vom 27. April 1970
Der Bundestag hc1t. rnil Zustimmung des Bundes- gesetz maßgebenden Vorschriften und Bestimmun-
rates das folgende Ceselz beschlossen: gen mit Ausnahme des § 74 Abs. 2 Satz 3 und des
§ 76 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entspre-
chend.
§ l
(2) Die Voraussetzungen der Rentenkapitalisie-
(1) An Stelle einer Kapiti-.tlabfindung nach den rung stellt die Verwaltungsbehörde fest. Zuständig-
§§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes kann keit, Verwaltungsverfahren und Rechtsweg richten
dem Berechtigten nach Maßgabe des Bundeshaus- sich nach den bei der Gewährung von Kapitalabfin-
haltsplans ein Betrag in Höhe der Kapitalabfindung dungen anzuwendenden Vorschriften und Bestim-
durch ein Kreditinstitut gewährt werden (Renten- mungen.
kapitalisierung); das gilt auch, wenn die Kapital- (3) Die Ubertragung des Anspruchs auf Zahlung
abfindung bereits bewilli9t, c1ber noch nicht ausge- von Grundrente auf das Kreditinstitut zum Zwecke
zahlt worden ist. der Rentenkapitalisierung bedarf nicht der Geneh-
(2) Der Kapitalisierungsbetrng wird auf Grund migung nach § 67 Abs. 3 des Bundesversorgungs-
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem gesetzes.
Kreditinstitut und dem Berechtigten gegen Uber- § 3
tragung des Anspruchs auf Zahlung der für einen
Zeitraum von zehn Jahren zustehenden Grundrente Gesetzliche Vorschriften, die dem Kapitalabfin-
gewährt. dungsberechtigten steuerliche und gebührenrecht-
liche Vergünstigungen gewähren, gelten für die
(3) Das Kredilinslil.ul wird vom Bundesminister Rentenkapitalisierung entsprechend.
für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Fincmzen beauftragt.
§ 4
(1) Der Empfänger des Kapitalisierungsbetrages
§ 2 kann aus wichtigen Gründen mit Zustimmung der
(1) Für die Rentenkapitalisierung gelten die für Verwaltungsbehörde vom Rentenkapitalisierungs-
Kapitalabfindungen nach dem Bundesversorgungs- vertrag zurücktreten.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Rückzahlungsansprüche gegen den Empfän- 2. weil die Verwaltungsbehörde den Bescheid über
ger des Kapitalisierungsbc1ra~Jes aus dem Renten- die Feststellung der Voraussetzungen der Renten-
kapitalisierungsvcrtrag stehen der Bundesrepublik kapitalisierung widerrufen hat,
Deutschland zu. Sie werden für diese von dem Land so geht der Anspruch auf Zahlung der Grundrente
geltend gemacht, in dem der Empfänger des Kapita- mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden
lisierungsbetr<1ges im Zeitpunkt der Einleitung des Monats auf ihn über.
Rückforderungsverfahrens seinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 ist § 5
anzuwenden. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(3) Ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, den
Kapitalisierungsbetrag zurückzuzahlen, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. weil er ihn nicht fristgerecht bestimmungsgemäß
§ 6
verwendet oder seinen Verwendungszweck ver-
eitelt hat oder weil er vom Rentenkapitalisie- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
rungsvertrag zurückgetreten ist oder 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. April 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1970 415
Gesetz
über die Zulassung von nach§ 19 des Zahnheilkundegesetzes
berechtigten Personen
zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 27. April 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Die Vorbereitungszeit gilt als abgeleistet,
iates das folgende Gesetz beschlossen: wenn die in § 1 genannten Personen ihre Tätigkeit
in der Zeit seit Inkrafttreten des Zahnheilkunde-
§ 1
gesetzes bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung
in das Verzeichnis nach Absatz 2 mindestens fünf
Wer, ohne als Dentist staatlich anerkannt zu sein, Jahre selbständig ausgeübt haben.
die Zahnheilkunde nach § 19 des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952
§ 4
(Bundesgesetzbl. I S. 221) weiter ausüben darf, ist
im Umfang seiner Berechtigung zur Ausübung der Der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde aus-
Zahnheilkunde zur Behandlung von Versicherten geübt werden darf, ist auch in den Beschluß über
der gesetzlichen Krankenversicherung und deren die Zulassung aufzunehmen.
Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften zuzulassen. § 5
§ 2
Die Zulassung bewirkt, daß die in § 1 genannten
Personen ordentliche Mitglieder der für ihren Praxis-
Die für Zahnärzte geltenden Vorschriften des ort zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung werden und berechtigt und verpflichtet sind, Leistun-
und der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte den der Zahnheilkunde in dem im Zulassungs-
vom 28. Mai 1957. (Bundesgesetzbl. I S. 582) gelten beschluß festgestellten Umfang zu erbringen; inso-
sinngemäß für die in § 1 genannten Personen, soweit weit sind für diese Personen die vertraglichen
sich aus den nachstehenden Vorschriften nicht etwas Bestimmungen über die kassenzahnärztliche Versor-
anderes ergibt. gung verbindlich.
§ 3 § 6
(1) An die Stelle der Bestallung als Zahnarzt tritt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) An die Stelle des Zahnarztregisters tritt ein
§ 7
besonderes Verzeichnis, in das auch der Umfang, in
welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
einzutragen ist. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. April 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
416 Bt1ndesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
Uber eine Düngemittelstatistik
Vom 21. April 1970
Aul Grund cks § b Abs. '.2 des Gesetzes über die (2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der Unter-
Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Septem- nehmen, die Düngemittel erstmalig in den Verkehr
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert bringen.
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord- § 3
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503), verordnet die ßundesregierunq mit (1) Die Statistik wird mit Zustimmung der betei-
Zustimmung des Bundesrates: ligten Länder vom Statistischen Bundesamt erhoben
und aufbereitet.
(2) Die Weiterleitung von Einzelangaben an die
fachlich zuständige oberste Bundes- und Landes-
§ l
behörde ist zugelassen.
Uber den Absatz von Düngemitteln wird eine
Bundesstatistik durchgeführt. § 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 2
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 StatGes auch im
Land Berlin.
(l) Die Statistik erfaßt monatlich den Absatz von
mineralischen Düngemitteln zum Verbrauch inner- § 5
halb des Geltungsbereiches des Gesetzes, gegliedert Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft
nach Arten und Absatzgebieten. und am 31. März 1973 außer Kraft.
Bonn, den 21. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 37 Taq der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1970 417
Siebente Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 23. April 1970
Auf Crund der §§ 3 und 4 Abs. 2 des Düngemittelgesetz~s vom 14. August 1962 (Bundesgesetz-
blatt I S. 558), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mt1i 1968 (Btrndcscwsclzhl. l S. 503), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anld~Je der Düngemil.t.Plverordnung vom 21. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zu-
letzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung vom 3. Juni
1969 (Bundesw~setzbl. 1 S. 483), wird wie folgt geändert:
l. Ziffer I Buchstabe A Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Spalle 2 wird die Bezeichnung „Stickstoff-Magnesiumsulfat" durch die Bezeichnungen
,, St:ickstoffmagnesia (Stickstoff-Magnesiumsulfat, Stickstoff-Magnesiumcarbonat)" ersetzt.
b) ln Spalte 5 wNcfon der bisherige Abschnitt mit a) bezeichnet und folgender Abschnitt an-
gefügt:
,,b) Ammoniumnitrc1t;
Stickstoff bewertet zu je 1/2 des Mindestgehalts als NH4-Stickstoff und N0;1-Stickstoff,
zugelassen sind tc-~chnisch bedingte Abweichungen;
Dolomit;
Magnesium bewf~rtet als Gesamt-Mgü".
c) In Spalte! fi Wf'rden der bisherige Abschnitt mit a) bezeichnet und folgender Abschnitt an-
gefügt:
,,b) aus Ammoniak und Salpetersäure unter Zugeben von Dolomitmehl oder aus Kalk-
salpeter durch Umsetzen mit Ammoniak und Kohlensäure unter Zugeben von Dolomit-
mehl".
d) In Spalte 7 wird folgende Besondere Bestimmung aufgenommen:
„Der Düngemitteltyp darf bei Zusammensetzung und Bewertung nach Spalte 5 Buchstabe a
als „Stickstoff-Magnc~siumsulfat" bezeichnet werden; er darf bei Zusammensetzung und Be-
wertung fülch Spalte 5 Buchstabe b als „Stickstoff-Magnesiumcarbonat" bezeichnet werden."
2. In Ziffer 1 Buchsl.c1be A Nr. 9 wird in Spalte 7 und in Ziffer II Buchstabe A Nr. 16, 19, 27 und 31
in Spalte 6 jeweils folgende Besondere Bestimmung aufgenommen:
,,Das Düngemittel darf nur mit einem Hinweis auf die für die Beständigkeit der Lösung zweck-
mäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur, gewerbsmäßig in den Ver-
kehr gebrachl werden."
3. In Ziffer l Buchsl.c1be B wird hinter der Nummer 3 folgende Nummer 3 a eingefügt:
5
3 a W eicherdiges P20a, 23 °/o P205 Tricalciumphosphat mechanisches
Rohphosphat MgO 7 °/o MgO (Phosphorit), Aufbereiten von
mit Magnesium kohlensaurer Kalk; weicherdigem
Phosphat bewertet als Rohphosphat durch
Gesamt-P205, mindestens feines Vermahlen,
65 Hundertteile in 2 0/oiger Zugeben von
Ameisensäure löslich; Magnesiumsulfat;
Durchgang durch auch Granulieren
Prüfsiebgewebe des Mahlprodukts
zu 1000/o bei 0,125 mm lichter
Maschen weite,
zu 90 °/o bei 0,063 mm lichter
Maschen weite;
Magnesiumsulfat;
Magnesiuin bewertet als
Gesamt-MgO;
bei Granulierung:
mehlfeiner Zerfall des
Granulats unter Feuchtigkeits-
einfluß
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4. In Ziffer I Buchstabe B wird hinter der Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:
Konzcn l.riert.cs Monocalciumphosphat; Aufschließen
Superphosphat. Phosphat bewertet als wasser- von gemahlenem
und ammoniumcitratlösliches Rohphosphat mit
P2O5, davon mindestens Phosphorsäure
90 Hundertteile wasserlöslich
5. In Ziffer I Buchstabe D wird hinter der Nummer 14 folgende Nummer 14 a eingefügt:
4
14 a Magnesium- MgO 200/oMgO Magnesiumsilicate; mechanisches
Gesteinsmehl Magnesium bewertet als Aufbereiten
Gesamt-MgO; magnesiumhaltiger
Durchgang durch Gesteine; auch
Prüfsiebgewebe Granulieren des
zu 1000/o bei 0,2 mm lichter Mahlprodukts
Maschen weite,
zu 65 '0/o bei 0,032 mm lichter
Maschen weite;
bei Granulierung:
mehlfeiner Zerfall des
Granulats unter Feuchtigkeits-
einfluß
6. In Ziffer II Buchstabe A werden hinter den Nummern 3, 10 und 25 jeweils folgende Nummern
3 a, 10 a und 25 a eingefügt:
3a NPK-Dünger- 50/oN Carbamid, Lösen von Harnstoff, Das Düngemittel
Lösung Ammoniumsalze, Nitrate; Phosphaten, Ammonium- darf nur mit
Stickstoff bewertet als und Kalisalzen in Wasser einem Hinweis
Amid-, NH4 - und unter Zugeben von auf die für die
NO 3 -Stickstoff, davon Salpetersäure Beständigkeit
mindestens 80 Hundert- der Lösung
teile Amidstickstoff zweckmäßige
Art der
8 0/o P2O5 Kaliumphosphat; Lagerung,
Phosphat bewertet als insbesondere
wasserlösliches P2O5 auf die Lager-
10 0/o K2O Kaliumchlorid, temperatur,
Kaliumnitrat oder gewerbsmäßig
Kaliumsulfat; in den Verkehr
Kali bewertet als gebracht
wasserlösliches K20 werden.
10 a NPK-Dünger- 8 0/o N Carbamid, Lösen von Harnstoff, Das Düngemittel
Lösung Ammoniumsalze, Nitrate; Phosphaten, Ammonium- darf nur mit
Stickstoff bewertet als und Kalisalzen in Wasser einem Hinweis
Amid-, NH 4 - und unter Zugeben von auf die für die
NO3-Stickstoff, davon Phosphorsäure Beständigkeit
mindestens 25 Hundert- der Lösung
teile Amidstickstoff zweckmäßige
Art der
8 °/o P2O5 Diammoniumphosphat,
Lagerung,
Phosphorsäure;
insbesondere
Phosphat bewertet als
auf die Lager-
wasserlösliches P2O5
temperatur,
60/oK2O Kaliumchlorid, gewerbsmäßig
Kaliumnitrat oder in den Verkehr
Kaliumsulfat; gebracht
Kali bewertet als werden.
wasserlösliches K2O
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1970 419
4
25 a NPK-Düngcr- 12 ll/o N Carbamid, Nitrate; Lösen von Harnstoff, Das Düngemittel
Lüsung Stickstoff bewertet als Nitraten, Phosphat- und darf nur mit
Amid- und N0 3 -Stickstoff, Kalisalzen in Wasser einem Hinweis
davon mindestens unter Zugeben von auf die für die
85 Hundertteile Salpetersäure Beständigkeit
Amidstickstoff der Lösung
zweckmäßige
4 0/o P2 05 Kaliumphosphat;
Art der
Phosphat bewertet als
Lagerung,
wasserlösliches P205 insbesondere
6 °/o K2 0 Kaliumnitrat oder auf die Lager-
Kaliumsulfat; temperatur,
Kali bewertet als gewerbsmäßig
wasserlösliches K2 0 in den Verkehr
gebracht
werden.
7. In Ziffer II Buchstabe B wird hinter der Nummer 6 folgende Nummer 6 a eingefügt:
6 a NP-Dünger 16 °/o N Diammoniumphosphat; Ammonisieren von
Stickstoff bewertet als Phosphorsäure
NH4-Stickstoff
46 °/u P2 0 5 Phosphat bewertet als
wasser- und
ammoniumcitratlösliches
P205, davon mindestens
90 Hundertteile
wasserlöslich
8. In Ziffer II Buchstabe D wird hinter der Nummer 20 folgende Nummer 20 a eingefügt:
20 a PK-Dünger 23 0/o P205 Tricalciumphosphat Mischen von weicherdigem
(Phosphorit); Rohphosphat, das
Phosphat bewertet als folgenden Anforderungen
Gesamt-P205, mindestens entspricht:
65 Hundertteile in Durchgang durch Prüf-
2 0/oiger Ameisensäure siebgewebe zu 100 0/o
löslich bei 0,125 mm lichter
Maschen weite, zu 90 0/o
12 0/o K20 Kaliumchlorid;
bei 0,063 mm lichter
Kali bewertet als
wasserlösliches K2 0 Maschenweite, mit
Kaliumchlorid
9. In Ziffer II Buchstabe D Nr. 21 wird in Spalte 3 die Zahl „24" jeweils durch die Zahl „25" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. l) in Verbindung mit § 9 des Düngemittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Ammonnitrat-Harnstoff-Lösung (Ziffer I Buchstabe A Nr. 9 der Anlage der Düngemittel-
verordnung) und NPK-Dünger-Lösungen nach Ziffer II Buchstabe A Nr. 16, 19, 27 und 31 der An-
lage der Düngemittelverordnung dürfen bis zum 31. Dezember 1971 auch ohne den nach Artikel l
Nr. 2 vorgeschriebenen Hinweis gewerbsmäßig angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 1970 im Geltungsbereich dieser Verord-
nung bereits in den Verkehr gebracht worden sind.
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) PK-Düngcr 1rnch Zilfcr II Buchstabe D Nr. 21 der Anlage der Düngemittelverordnung darf bis
zum 31. Dezember 1970 auch mit einer Angabe des Gehalts an wertbestimmenden Bestandteilen
von 24 °/o P:!Or; und 24 0/o K~O gewerbsmäßig angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den
Verk(~hr gebrc1c_ht werden, wenn er bis zum 30. Juni 1970 im Geltungsbereich dieser Verordnung
bereits in d<'n V(•rkehr ~iebrachl wordc!n ist.
ßonn, dtm 23. April 1970
Der Bundesminister
f ii r E r n i:i h r u n g, Landwirtschaft und F o r s t e n
J. Ertl
II er ausgehe r : Der ßu!l(.lesminisler der Justiz. -· Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei T<!ilen. In Teil I und H werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. ln Teil lII wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I uud II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einerr:i Postschalter.
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