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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 25. April 1970 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
20. 4. 70 Drille Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des
Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
Bundesgesetzbl. III 830-2-7
20. 4. 70 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes 410
Bundesgesetzbl. HI 830-2-7
21. 4. 70 Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder
im Haushaltsjahr 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
23. 4. 70 Verordnung über Räumungsfristen in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München 412
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 20. April 1970
Auf Grund des § 31 Abs. 5 Satz 2 des Bundesver- § 2
sorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Ubergangsvorschriften
chung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141,
ber. I S. 180), zuletzt geändert durch das Gesetz über Die sich aus der Änderung nach § 1 ergebende Er-
die Anpassung der Leistungen des Bundesversor- höhung der Schw_erstbeschädigtenzulage ist von
gungsgesetzes vom 26. Januar 1970 (Bundesgesetz- Amts wegen festzustellen.
blatt I S. 121), verordnet die Bundesregierung mit § 3
Zustimmung des Bundesrates: Neufassung der Verordnung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, die Verordnung zur Durchführung
des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in
der neuen Fassung mit neuem Datum bekanntzu-
§ 1
machen; er kann dabei Unstimmigkeiten des Wort-
Änderung der Verordnung zur Durchführung des lauts beseitigen.
§ 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes § 4
Die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 Berlin-Klausel
des Bundesversorgungsgesetzes vom 17. April 1961 Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
(Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt geändert durch die Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Zweite Verordnung zur Anderung und Ergänzung (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
des Bundesversorgungsgesetzes vom 19. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1352), wird wie folgt geändert: § 5
Inkrafttreten
In § 5 Abs. 1 wird nach den Worten „nach Stufe V"
ein Komma gesetzt und werden die Worte „bei min- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
destens 280 Punkten nach Stufe VI" eingefügt. 1970 in Kraft.
Bonn, den 20. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des§ 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 20. April l 970
Aui Crund des § :l der Dritl<~n VcrordnunrJ zur bruar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 101), geändert durch
Anderung der Verordnung zur Durchführung des § ]1 das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 (Bun-
Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. April desgesetzbl. I S. 265),
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 409) wird nachstehend
der Wortlciut der Verordnung zur Durchführung des des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in
§ ] 1 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
jetzt q(dtenden Fassung bek,mntgegeben, wie sie 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, ber. I S. 180), zuletzt
sich i.lUS der vorstehend angcuebenen Anderungs- geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bun-
verordnung lind den Anderungsverordnungen vom desversorgungsgesetzes vom 27. Februar 1969 (Bun-
17. Juli 1964 (Bundesgeselzbl. I S. 489, her. I S. 581) dPS[Jesetzbl. I S. 157). und
und vom 19. A119usl. 1969 (ßund<'sgesetzbl. r S. 1352)
ergibt. des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in
Die Rechtsvorschrillen sind <1ul Grund der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
des § 31 .Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, ber. I S. 180), zuletzt
der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1960 (Bundes- geändert durch das Gesetz über die Anpassung der
gesetzbl. J S. 453), Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 26.
des § 31 Abs. 5 d(~s Bundesversorgungsgesetzes in Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 121),
der Fc1sstmg der ßpk,mntmachung vom 21. FE~- erlassen worden.
1301111, den 20. April l~l70
Dt)r Bundesminister für Arbeit ttnd Sozialordnung
Wall.er Arendt
Vernrdnung
zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung vom 20. April 1970
§ 1 Sprache, Geruch einschließlich Geschmack, Stamm
Sch werstbeschäd i~J tenzulage erhalten erw erbsun- (Funktion der Haltung und des Schutzes der inneren
fähige Beschädigte, die allein duf Grund der Beur- Organe), Kopf (Funktion der Prägung des Ausse-
teilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsge- hens, der Bildung der Kopfhöhlen und des Schutzes
setzes erwerbsunfähig sind, wenn die anerkannten des Gehirns), Gehirnbereich I (Funktion der We-
Schädigungsfolgen nach den nachstehenden Vor- sensbildung und der geistigen Leistung) und der
schriften mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten Gehirnbereich II (zentral-nervale Funktion).
sind oder wenn sie Anspruch c1uf Pfleqezu]age min- (4) Liegen mehrere Schädigungsfolgen vor, so ist
destens nach Stuf P 11 I haben. die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit für
jede einzelne Schädigungsfolge zu ermitteln. Schädi-
§ 1 gungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähig-
(1) Bei der Punktbewertung ist von der Höhe der keit um weniger als 25 vom Hundert bedingen, blei-
Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, die ben außer Betracht.
die einzelnen anerkannten Schädigungsfolgen bedin-
(5) Jedes Vomhundert an Minderung der Er-
gen. Dabei ist jedoch nur die Höhe der Minderung
werbsfähigkeit ist mit einem Punkt, bei Schädi-
der Erwerbsfähigkeit maßgebend, die sich allein auf
gungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähig-
Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundes-
keit um weniger als 45 vom Hundert, aber minde-
versorgungsgesetzes ergibt.
stens 25 vom Hundert bedingen, mit einem halben
(2) AuswirkunrJen von Schctden eines Organsystems Punkt zu bewerten. Ergeben zwei oder mehrere
cm Gliedmaßen oder ,m crnderen Organsystemen Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Er-
werden bei den Cliedrrwßen oder Organsystemen werbsfähigkeit um mindestens 45 vom Hundert zu~
bew<~rtet, die~ in ihrer Funktion geschädigt sind. sammen mindestens 140 Punkte, wird bei Schädi-
Mehrere Schädigungsfolgen an einem Arm oder an gung-sfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähig-
einem Bein odN an einem Organsystem sind als keit um weniger als 45 vom Hundert, mindestens
eine Schädigungsfolge anzusehen. aber 25 vom Hundert, jedes Vomhundert an Minde-
(3) Organsysteme jm Sinne dieser Verordnung rung der Erwerbsfähigkeit mit einem ganzen Punkt
sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harn- bewertet. Die einzelnen Ergebnisse sind zusammen-
c1pparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blut- zuzählen; § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset-
bildendem Gewebe, innere Sekretion, Sehen, Gehör, zes ist entsprechend anzuwenden.
Nr. '.H> -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1970 411
§ ] aufwendungen und wegen Zusammentreffens mit
(1) Die n,ich § 2 ermitl.eJte Punktzahl ist, einer Gesundheitsstörung, die keine Schädigungs-
folge ist, vorgenommen worden ist, außer Betracht.
1. wenn Schädigtmgsfolgen <111 beiden
Beinen zusammentreffen, um 10 Punkte,
§ 5
wenn jedoch lH)ide Füße f(•h l('tl
( 1) Schwerstbeschädigtenzul age wird
oder ~Jebrauchsunfühig sind, 11m 20 Punkte,
bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,
l.. wenn Schädi~Jun~Jsfolgen c1n l)(~i<!Pn
A nnen zusamrnenl.reffen, um 20 Punkte, bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,
wenn jedoch beide Hände ld1lc'n bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III,
oder gebraucbsunfi:ihig sind, ltm 40 Punk t.e, bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,
:l. wenn eine! land und ein qanzer Fuß bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V,
fehlen oder qebrmtcbsunfühig sind, u.m 20 Punk t.e, bei mindestens 280 Punkten nach Stufe VI
4. wc~nn Schüdigungsfol9cn an zwei oder gewährt.
mehreren inneren Orq<insyslemen
zusammentreJfon, um 20 Punkte, (2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des
Anspruchs auf eine Pflegezulage wird
5. wenn Blindlwil. mit weiteren
SchädigungsfoJ~J('n zusammentrifft, um 30 Punkte, bei Pflegezulage nach Stufe III
b. wenn Blindheit mit Ausfall oder mindestens nach Stufe I,
nahezu vö]]jgem AusfolI eines oder bei Pflegezulage nach Stufe IV
mehrerer weiterer Sinrn'sorqdne mindestens nach Stufe II,
zusammentrifft, un1 JO Punkte
bei Pflegezulage nach Stufe V
zu erhöhen. Das qiJI, mit AusncJ!irne der Nummer 6,
mindestens nach Stufe III
nur, wenn die zusammenl.reffenden Schädigungsfol-
gewährt.
qen mich § 2 zu lwri.icksicht)qen sind.
§ 6
(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnap- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
parat, Geschlechtsapparat, B]ul einschließlich blut-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-
bildendem Gewebe, die innere Sekretion sowie das sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Auftei-
lung in Funktionsbereiche).
§ 7 *)
§ -1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
1960 in Kraft.
Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädig-
tenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Be- ~) Diese Vorschrift betrifft das Inkrnfttreten der ursprünglichen Fas-
deutung, so bleibt eine Höherstufung der Pflegezu- sung. Das Inkrafttreten von Änderungen ergibt sich aus den in der
vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverord-
lage, die wegen besonderer wi rtschaftLicher Mehr- nungen.
Verordnung
über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund.und Länder
im Haushaltsjahr 1970
Vom 21. April 1970
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur För- § 2
derung der Stabilität und des Wachstums der Wirt-
(l) Den Konjunkturausgleichsrücklagen werden
schaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582)
insgesamt 2 500 000 000 Deutsche Mark zugeführt.
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des
Hiervon entfallen auf den Bund 1 500 000 000 Deut-
Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zu-
sche Mark und auf die Länder l 000 000 000 Deutsche
stimmung des Bundesrates:
Mark.
(2) Bund und Länder haben die auf sie entfallen-
den Beträge jeweils zur Hälfte bis zum 31. März
§ 1
· 1970 und bis zum 30. Juni 1970 den Konjunkturaus-
Bund und Länder bilden im l-foushaltsjahr l 970 gleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deut-
Konjunkturausgleichsrücklagen. schen Bundesbank zuzuführen.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Die Länder haben den auf sie entfallenden blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur
Gesamtbetrag der Konjunkturausgleichsrücklagen Förderung der Stabilität und des Wachstums der
im Verhältnis der Steuereinnahmen im Haushalts- Wirtschaft auch im Land Berlin.
jahr 1969 je Land gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes
zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der
Wirtschaft aufzubringen.
§ 3 § 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kündung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Verordnung
über Räumungsfristen in der kreisfreien Stadt München
und im Landkreis München
Vom 23. April 1970
Auf Grund des Artikels IV § 5 des Zweiten Geset- § 2
zes zur Anderung mietrechtlicher Vorschriften vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457) verordnet die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bundesregierung: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV § 6 des
Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-
§ 1 schriften auch im Land Berlin.
Für die Räumung von Wohnraum in der kreis-
freien Stadt München und im Landkreis München
§ 3
darf die Räumungsfrist in den Fällen der §§ 721,
794 a der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach der
Gesetzes vom 14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457) Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. De-
insgesamt bis zu zwei Jahren betragen. Im übrigen zember 1972 außer Kraft; Entscheidungen über Räu-
bleiben die Vorschriften des § 721 Abs. 5 und des mungsfristen, die vor diesem Zeitpunkt erlassen
§ 794 a Abs. 3 der Zivilprozcßordnung unberührt. worden sind, werden hierdurch nicht berührt.
Bonn, den 23. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
He 1 ,1 u s q e b c, 1 Dc,1 ßu11desminisler der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1. Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthallen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •Ja.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundea·
rer.hts vorn 10. Juli 1958 (Bu11desgcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ?urch den Verlag.
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