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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1970 Nr. 35
Tüg Inhalt Seite
21. 4. 70 N<•11 f <1ssunq dr>r Ei nkornnw11steuer-Durchführungsverordnung 373
lfo11dcs<J<'Sd,.bl. 111 (jJ 1-1-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 21. ~pril 1970
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-
9esetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) wird
nach.stehend der Wortlaut der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung unter Berücksichtigung
der V crordnung zur Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung vom 6. März 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 246) bekanntgemacht.
Bonn, den 21. April 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 21. April 1970
(EStDV 1969)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Zu § 2 Abs. 5 des Gesetzes
Wirtschaftsjahr ......................... . Pensionsrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten 2 Anschaffung, Herstellung . . . . . . . . . . . . . . . . 9a
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4
Zu § 3 des Gesetzes Abs. 3 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Steuerfreie Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 oder Substanzverringerung bei nicht zu
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-
schaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräuße- dem 21. Juni 1948 angeschafft oder her-
rung eines Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 gestellt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 a
Unentgeltliche Uberlragung eines Betriebs,
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmer- Anschaffungs- oder Herstellungskosten in
anteils oder einzelner Wirtschaftsgüter, die den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des
zu einem Betriebsvermögen gehören . . . . . . 7 Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 gel-
tenden Fassungen ........................ 11
Uberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des
Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 Weitere Verfahren der Absetzung für Ab-
geltenden Fassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 nutzung in fallenden Jahresbeträgen . . . . . . 11 a
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§§ §§
Buchmäßige Voraussetzungen für die Ab- Zu § 10 b des Gesetzes
setzung für Abnutzung in fallenden Jahres- Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
beträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 b wissenschaftlicher und der als besonders
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden . . 11 c förderungswürdig anerkannten gemein-
Absetzung für Abnutzung oder Substanzver- nützigen Zwecke ......................... 48
ringerung bei nicht zu einem Betriebsver- Förderung staatspolitischer Zwecke . . . . . . . . 49
mögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die Dberleitungsvorschrift zum Spendenabzug . . 50
der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben
hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 d Zu § 13 des Gesetzes
Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaft-
Zu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d, 34 b lichen Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
und 51 des Gesetzes Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Ge-
Ordnungsmäßige Buchführung . . . . . . . . . . . . 12 setzes bei Land- und Forstwirten, deren
Begünstigter Personenkreis im Sinne der Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt
§§ 7 e und 10 a des Gesetzes .. . . . . . . . . . . . 13 wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Zu § 17 des Gesetzes
Anschaffungskosten bestimmter Anteile an
Zu § 7 b des Gesetzes Kapitalgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser und Eigentumswoh- Zu § 21 des Gesetzes
nungen, bei denen der Antrag auf Bau- Erhöhte Absetzungen für Schutzräume bei
genehmigung nach dem 31. Dezember 1964 Anwendung der Verordnung über die Be-
gestellt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 messung des Nutzungswerts der Wohnung
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie im eigenen Einfamilienhaus . . . . . . . . . . . . . . 54
bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, bei Zu § 22 des Gesetzes
denen der Antrag auf Baugenehmigung vor Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in
dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist 16 besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 bis 21 a
Zu § 25 des Gesetzes
Zu § 1 e des Gesetzes Steuererklärungspflicht 56
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager- Steuererklärungspflicht im Fall der ge-
häuser und landwirtschaftliche Betriebs- trennten Veranlagung von Ehegatten nach
gebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 § 26 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Steuererklärungspflicht im Fall der Zusam-
Zu § 1 c des Gesetzes in der Fassung vom menveranlagung von Ehegatten nach § 26 b
15. August 1961, zu den§§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 a
den §§ 1 f und 7 g des Gesetzes in der Fas-
Steuererklärungspflicht im Fall der beson-
sung vom 15. September 1953 und zu den
deren Veranlagung von Ehegatten für den
§§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der
Veranlagungszeitraum der Eheschließung
Fassung vom 17. Januar 1952
nach § 26 c des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 b
Weitergeltung von Durchführungsvor-
Erklärung bei einheitlicher und gesonderter
schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen . . 58
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 28
Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststel-
lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Zu § 10 des Gesetzes
Form der Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen
und Bausparverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes
Nachversteuerung bei Versicherungsver- Antrag auf anderweitige Verteilung der
trägen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Sonderausgaben und der außergewöhnlichen
Nachversteuerung bei Bausparverträgen . . 31 Belastungen im Fall des § 26 a des Ge-
Dbertragung von Bausparverträgen auf eine setzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
andere Bausparkasse ..................... 32 Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 bis 62 b
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 bis 42 Anwendung der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes
Dberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4 bei der Veranlagung von Ehegatten . . . . . . 62c
des Gesetzes in der Fassung vom 21. De- Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der
zember 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Veranlagung von Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . 62 d
Dberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 3 Ziff. 1 Zu § 32 des Gesetzes
des Gesetzes in der Fassung vom 15. August
Abzug von Kinderfreibeträgen bei getrenn-
1961 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
ter Veranlagung der Ehegatten nach § 26 a
Zu § 10 a des Gesetzes des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 a
Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des Zu § 32 a des Gesetzes
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Einkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2
Nachversteuerung der Mehrentnahmen . . . . 46 und 3 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 b
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Zu § 33 des Gesetzes
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . . 64
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 375
§§ §§
Zu § 33 a des Gesetzes
Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-
Pauschbeträge für Körperbehinderte 65 stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen
Zu § 34 a des Gesetzes durch Land- und Forstwirte, die den Gewinn
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung
Arbeitslohn ............................ . 66 ermitteln ............................... . 76
Gestrichen .............................. . 67 Begünstigung der Anschaffung oder Her-
stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
Zu § 34 b des Gesetzes der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungs- durch Land- und Forstwirte, die den Gewinn
satz .................................... . 68 nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
führung ermitteln ....................... . 17
Zu § 34 c des Gesetzes
Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-
Ausländische Einkommensteuer .......... . 68a
lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der
Ausländische Einkünfte ................. . 68b Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch
2inkünfte aus mehreren ausländischen Staa- Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach
ten ..................................... . 68c Durchschnittsätzen zu ermitteln i.st ...... . 78
Nachweis über die Höhe der ausländischen Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-
Einkünfte und Steuern ................... . 68d hinderung, Beseitigung oder Verringerung
Nachträgliche Festsetzung oder Änderung von Schädigungen durch Abwässer ...... . 79
ausländischer Steuern ................... . 68e
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt-
Abzug ausländischer Steuern vom Gesamt- schaftsgüter des Umlaufsvermögens aus-
betrag der Einkünfte ................... . 68f ländischer Herkunft ..................... . 80
Berücksichtigung ausländischer Steuern bei
Doppelbesteuerungsabkommen .......... . 68g Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirt-
schaftsgüter des Anlagevermögens im Koh-
Zu § 35 des Gesetzes len- und Erzbergbau .................... . 81
Abweichende Vorauszahlungstermine 69 Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-
hinderung, Beseitigung oder Verringerung
Zu § 46 des Gesetzes der Verunreinigung der Luft ............ . 82
Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Erhöhte Absetzungen von Herstellungs-
des Gesetzes ........................... : 69a kosten für Anlagen und Einrichtungen bei
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen 70 Wohngebäuden ......................... . 82 a
Veranlagung auf Antrag nach § 46 Abs. 2 Behandlung größeren Erhaltungsaufwands
Ziff. 7 und 8 des Gesetzes ............... . 71 bei Wohngebäuden ..................... . 82b
Zu § 46 a des Gesetzes Steuervergünstigung für Vollblutzucht-
Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2 betriebe ................................ . 82c
des Gesetzes ........................... . 72 Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-
schaftsgüter des Anlagevermögens, die der
Zu § 50 des Gesetzes Forschung oder Entwicklung dienen ...... . 82 d
Sondervorschriften für beschränkt Steuer- Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-
pflichtige ............................... . 73 hinderung, Beseitigung oder Verringerung
von Lärm oder Erschütterungen ......... . 82e
Zu § 50 a des Gesetzes
Begriffsbestimmungen 73a Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für
Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug Luftfahrzeuge .......................... . 82 f
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes ... 73b
Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a Zu § 52 des Gesetzes
Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes .............. . 73c Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes in der
Aufzeichnungen, Steueraufsicht .......... . 73d Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep-
Abführung und Anmeldung der Aufsichts- tember 1953 ............................ . 83
ratsteuer und der Steuer von Vergütungen
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes Zu § 54 des Gesetzes
(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) ............. . 73e Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 denen der Antrag auf Baugenehmigung nach
des Gesetzes ........................... . 73f dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar
Haftungsbescheid ....................... . 73g 1965 gestellt worden ist 83 a
Besonderheiten im Fall von Doppelbesteue- Schlußvorschriften
rungsabkommen ........................ . 73h
Geltungsbereich ........................ . 84
Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes 73 i
Anwendung im Land Berlin ............. . 85
Zu § 51 des Gesetzes
Rücklage für Preissteigerung . . . . . . . . . . . . . 74 Anlage 1
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt- Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-
schaftsgüter des Anlagevermögens privater lagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des
Krankenanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 2 Anlage 5
Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1
im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2
und des § 78 Abs. 1 Zifl. 2
Anlage 6
Anlage 3 Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-
Verzeichnis dn Wirhcl1iills~Ji"1!.('r irn Sinne des § 80 lagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2
Abs. 1 Zifl. 1
Anlage 4 Anlage 7
Verzeichnis d('r Wirlsch,d1s(_Jü1er illl Sinne des § 80 Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne
Abs. 1 Ziff. 2 des § 82 a Abs. 1
Zu § 2 Abs. 5 des Gesetzes (3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe
können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr
§ 1 bestimmen.
Wirlschaits jahr (4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne
Das Wirtsdrnltsjahr umfaßt einen Zeitraum von des § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-
zwölf Monaten. Es darl einen Zeitraum von weniger und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen
als zwölf Monaten umfassen, wenn . Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung
Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, auf(1egeben oder
Es müssen mindestens die nach der Verordnung über
veräußert wird oder
landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüs- {Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher, Re-
sen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen gister und Verzeichnisse geführt werden.
Abschlüsssen auf einen anderen bestimmten Tag
übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs,
das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein § 3
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (gestrichen)
und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr ab-
weichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt Zu § 3 des Gesetzes
dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen
§ 4
mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
Steuerfreie Einnahmen
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-
§ 2 verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-
beit sind bei der Veranlagung anzuwenden.
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig
Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom § 5
24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts- {gestrichen)
jahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5
Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes.
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
(2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziff. 1
des Gesetzes ist bei § 6
1. reiner Weid(• wirtschaft und reiner Viehzucht Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und. Veräußerung
der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April, eines Betriebs
2. reiner Forstwirtschaft (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so
der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Sept(:}mber. tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-
vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im
andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor- Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des
handen ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor Betriebs.
dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 Abs. 5 (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,
Ziff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle
Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeit- des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-
raum als Wirtscha.ftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-
den Weinbau. gabe oder der Veräußerung des Betriebs.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 377
§ 7 daß im Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert
Unentgeltliche Ubertragung eines Betriebs, der Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils Pensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs-
oder einzelner Wirtschaftsgüter, anspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-
die zu einem Betriebsvermögen gehören tragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue
Pensionszusage. Beendet die aus der Pensionszusage
(1) Wird ein ßelrieb, ein Teilbetrieb oder der An- berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-
teil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unent- pflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen Eintritt
geltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des Ver-
Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunter- sorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in dem
nehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten an- Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet, den
zusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinn bis zur Höhe des Betrages mindern, der sich
Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist als Unterschied zwischen dem versicherungsmathe-
an diese Werte gebunden. matischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen
(2) W<~rden aus betrieblichem Anlaß einzelne am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und dem Gegen-
Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen un- wartswert am Schluß des vorangegangenen Wirt-
entgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen schaftsjahrs ergibt.
Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Erwer- (2) Unterhält ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-
ber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für stätte in Berlin (West), so gilt § 6 a Abs. 4 Satz 1 des
das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Er- Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines
werbs hätte aufwenden müssen. Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein Rech-
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei nungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn der
der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschaftsjahr
oder Substanzverringerung durch den Rechtsnach- vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen
folger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich Eintritts des Versorgungsfalls mindestens acht Mo-
bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden nate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb-
Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen. stätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des
Gesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
§ 8 § 9a
Uberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes Anschaffung, Herstellung
in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung,
Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt- Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
schaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet
haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen § 10
Zuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge-
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3
setzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden
des Gesetzes
Fassungen vorgenommen worden, so können bei der
Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni
nach dem 31. Dezember 1954 enden, entsprechende 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im
Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden, Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung
soweit sich die Schwc.mkungen im Betriebsvermögen der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-
ausgeglichen haben. oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
§ 9 1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei
sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des
Pensionsrückstellungen D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Ge-
(1) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur schaftsgebietes S. 279) *) und
Höhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
des Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts- vermögens höchstens die Werte, die sich bei sinn-
jahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt- gemäßer Anwendung des § 18 des D-Markbilanz-
schaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach gesetzes
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die
matik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
künftigen Pensionsleistungen (einschließlich der
Anwartscbaft auf Hinterbliebenenversorgung) am (2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermö-
Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts gen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar-
der in ihrer betragsmäßigen Höhe oder im Verhält- land gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an
nis zum pensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleiben-
den Jahresbeträge, die nach dem Schluß des Wirt- *) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutsc:her
Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom
schaftsjahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären, 21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz
um den Barwert der künftigen Pensionsleistungen über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneu-
vom Zeitpunkt der Pensionszusage bis zum vertrag- festsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz-
und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I
lich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls an- S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deut-
scher Mark und die Kapitalneufestsetzung {D-Markbilanzgesetz) vom
zusammeln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329).
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an § 11 a
die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Mark- W eitere Verfahren der Absetzung
bilanzgesctzes vom 21. August 1949 der § 8 Abs. 1 für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgesetzes für
das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I (1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
S. 372) treten. bezeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige
andere der kaufmännischen Ubung entsprechende
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-
§ 10 a
den Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach
für das erste Jahr der Nutzung und für die ersten
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Ab-
oder Substanzverringerung bei nicht zu einem setzungen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren ergeben.
die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948
angeschafft oder hergestellt hat (2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1
(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören- anwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut-
den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor zung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen
dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist
sind für die Bemessung der Absetzungen für Abnut- nicht zulässig.
zung oder Substanzverringerung als Anschaffungs-
(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten
oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
· Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-
1. bei einem Gebäude den Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7
der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.
des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude ent-
fällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufge-
wendeten Herstellungskosten. In Reichsmark fest-
gesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von § 11 b
einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark
Buchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung
. umzurechnen;
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-
der Betrag, den der Steuerpflichtige für die An- beträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei
schaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
müssen. mögens zulässig, über die ein besonderes Verzeich-
(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe nis geführt wird, das die folgenden Angaben enthält:
anzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der Tag der Anschaffung oder Herstellung,
1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948 voraussichtliche Nutzungsdauer,
der 31. August 1949 treten.
Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.
(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-
zuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der
maßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein beson-
festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des 20. Juni deres Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu
1948 der 19. November 1947 und an die Stelle des führen.
31. August 1948 der 20. November 1947 treten. Soweit
nach Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen für
Abnutzung oder Substanzverringerung von Franken- § 11 C
werten auszugehen ist, sind diese nach dem amt- Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
lichen Umrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche
Mark umzurechnen. (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des
§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in
dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbe-
stimmung entsprechend genutzt werden kann. Der
§ 11
Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
in den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem
des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,
geltenden Fassungen mit dem 21. Juni 1948;
Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schiffen, 2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 20. Juni 1948 hergestellt hat,
des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 gelten- mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;
den Fassungen angeschafft oder hergestellt worden
sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
vermindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzu- 20. Juni 1948 angeschafft hat,
setzen. mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 379
Für im Land Bcrl in b(~lcgcnc~ Gebäude treten Zu§ 6 Abs. 2, zu den§§ 6b, 7e, toa, tod, 34b und
an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 51 des Gesetzes
1949 und an die SteJlc des 21. Juni 1948 jeweils der § 12
1. April 1949. Für im Saarland bclegene Gebäude
treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der Ordnungsmäßige Buchführung
19. November 1947 und i:ln die Stelle des 21. Juni (1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ordnungs-
1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saar- mäßige Buchführung im Sinne des
land belegcne Gebäude zu einem Betriebsvermögen
gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils § 6 Abs. 2 des Gesetzes,
der 5. Juli 1959 und ün diP Stelle des 21. Juni 1948 § 6 b des Gesetzes,
jeweils der 6. Juli 1959. § 7 e Abs. 2 des Gesetzes,
(2) Hat der Slcucrpflichf.i~JC mich § 7 Abs. 4 Satz 3 § 10 a des Gesetzes,
des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung § 10 d des Gesetzes,
für außergewöhnliche technische oder wirtschaft- § 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,
liche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich
§ 76,
die Absetzungen für Abnutzung von dem folgen-
den Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach § 79,
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ge- § 82,
bäudes abzüglich des Betrags der Absetzung für § 82d und
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche § 82e
Abnutzung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuer-
pflichtige ein zu einem Betriebsvermögen gehören- vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens
des Gebäude nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Ge- den Anforderungen der Verordnung über landwirt-
setzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat. schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs-
gesetzbl. I S. 908) entsprechen.
(3') Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes
(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus
ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge-
Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach
bäude baut oder bauen läßt.
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-
(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des nungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4
Gesetzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Eigen- entsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im
tumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Sinne des
Räume entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 2 des Gesetzes und
§ 75.
(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
§ 11 d müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des
Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe- liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für
rung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören- kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die
den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben-
unentgeltlich erworben hat ordnung sind zu beachten.
(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge- (4') Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei.
hörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige denen · Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des
unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Ab- Gesetzes oder Abschreibungen nach § 75 vorgenom-
setzungen für AbnuL:ung nach den Anschaffungs- men werden, sind in ein besonderes, laufend zu
oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder führendes Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag
dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs-
getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch oder Herstellungskosten, die Absetzungen für Ab-
Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnach- nutzung und die Abschreibungen zu· enthalten hat.
folger aufgewendeten Herstellungskosten und nach
dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maß- § 13
gebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des
Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung Begünstigter Personenkreis im Sinne der
durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
zusammen vorgenommenen Absetzungen für Ab- können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch
nutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen nehmen
bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Abset-
1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes),
zung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für
die Absetzung für Substanzverringerung entspre- 2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenen-
chend. gesetzes), ,
(2) Bei Bodenschdtzen, die der Steuerpflichtige- auf 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesvertriebe-
einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, nengesetzes),
sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-
zulässig. sonen (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes),
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertrie- zulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe
benengesetzcs bezeichneten Voraussetzungen erfül- von dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen gekürz-
len. Den in den Ziffern l bis 4 bezeichneten Per- ten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch ein
sonen stehen diejenigen Personengruppen gleich, Verlust, so ist dieser mit den Einkünften aus anderen
die durch eine uuf Grund des § 14 des Bundesver- Einkunftsarten auszugleichen.
triebenengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur
(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß-
Inanspruchnal1mc von Rechten und Vergünstigungen
nahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen-
nach dem Bundcsvertriebcncngesetz berechtigt wer-
heime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,
den. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer
Trägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im
der bezeichneten Personengruppen ist durch Vorlage
Sinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen
eines Ausweises im Sinne des § 15 des Bundesver-
sind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2
triebenengesetzcs zu erbringen.
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von und Familienheimgesetz).
Rechten und. Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des (3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b
Bundesvertrie benengesetzes), so können Abs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun-
1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, gen für den Grund und Boden.
Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsge- (4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
bäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befug- und Eigentumswohnungen, die von mehreren Per-
nis hergestellt worden sind, und sonen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor-
2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht ent- den sind, sind die Vorschriften des § 7 b Abs. 6
nommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums, Satz 1 und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe anzu-
in dem die Befugnis erloschen ist, wenden, daß der Anteil an einem dieser Gebäude
oder an einer Eigentumswohnung, einem Einfami-
in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der lienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-
Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land- tumswohnung gleichsteht; entsprechendes gilt bei
wirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag Ausbauten und Erweiterungen von Einfamilienhäu-
des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-
des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt auf- gen, die im Eigentum mehrerer Personen stehen.
gewendeten Teilherstellungskosten angewandt wer- Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und
den. Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertig- Eigentumswohnungen, die von einer Personengesell-
stellung. schaft errichtet oder erworben worden sind, und bei
(3) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali- Ausbauten und Erweiterungen von Einfamilienhäu-
tät, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-
gegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer- gen, die im Eigentum einer Personengesellschaft
pflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 149 des Bundes- stehen, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
entschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung des (5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für
Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-
562), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änüe- eigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 6 Satz 3 des
rung der Frist des § 190 a des Bundesentschädigungs- Gesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem
gesetzes vom 26. August 1966 (Bundesgeseb:bl. I Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die
S. 525), nach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom Grenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-
14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder familienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark
nach den landesrechtlichen Vorschriften Anspruch übersteigen, außer Ansatz.
auf Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zu-
gehörigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten (6) § 11 d gilt entsprechend.
ist durch Vorlage eines Bescheids oder einer sonsti-
§ 16
gen Mitteilung der zuständigen Entschädigungsbe-
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei Zu-
hörde zu erbringen.
bauten, Ausbauten und Umhauten, bei denen der
§ 14 Antrag aui Baugenehmigung vor dem 10. Oktober
(gestrichen) 1962 gestellt worden ist
Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und
Zu § 7 b des Gesetzes Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
§ 15 gung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist,
sind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Einkom-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, mensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, der Bekanntmachung vom 30. April 1962 (Bundes-
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach gesetzbl. I S. 293) weiter anzuwenden. Bei im Saar-
dem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist land belegenen Gebäuden und Gebäudeteilen, mit
(1) Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Ge- deren Herstellung vor dem 6. Juli 1959 begonnen
setzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs- worden ist, sind auch die Vorschriften des § 52 des
werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts
nach der Verordnung über die Bemessung des Nut- auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanz-
zungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien- monopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-
haus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) gesetzbl. I S. 339) zu beachten.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 381
§§ 17 bis 21 a nommen werden, mit dem die Mitunternehmer, die
(gestrichen) die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an dem
Gewinn des Unternehmens beteiligt sind.
(7) § 9 a gilt entsprechend.
Zu § 7 e des Gesetzes
§ 22 Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und 7 g
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude des Gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953
und zu den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der
(1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte Fassung vom 17. Januar 1952
Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-
sen, daß sich
§ 23
1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1
Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Weitergeltung von :purchführungsvorschriiten
Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kon- (1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung
tor- und Lagerräume oder des § 7 c des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch- machung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
stabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zu- S. 1253) -in Anspruch genommen worden ist, sind die
sammenhängenden üblichen Kontorräume befin- §§ 17 bis 20 der Einkommensteuer-Durchführungs-
den, verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 293) anzu-
wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun- wenden.
dert der Herstellungskosten entfallen.
(2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die
(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes Steuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und
ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem der §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung der
31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleich- Bekanntmachung vom 15. September 1953 (Bundes-
zeitig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gesetzbl. I S. 1355) in Anspruch genommen worden
bezeichneten Zwecken dient. sind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h und 12 b bis
12 d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge- vom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl.l S. 67) - EStDV
stelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder 1953 - anzuwenden.
Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be- (3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor
zeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist, dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f
wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken EStDV 1953 anzuwenden.
dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit
des § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Dberwiegt der §§ 24 bis 28
Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten (gestrichen)
Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-
zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder
Lagerzwecken dienende Teil 33 1/s vom Hundert, bei Zu i 10 des Gesetzes
Gebäuden, die vor dem· 1. Januar 1953 hergestellt § 29
worden sind, 20 vom Hundert übersteigt Die Sätze 1
Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen
und 2 sind bei Gebäuden, die im Bundesgebiet aus-
und Bausparverträgen
schließlich Berlin (West) errichtet worden sind, nur
anzuwenden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung (1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für
vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist. seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a
der Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des anzuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember
§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind 1958 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen
solche Waren, die zum Absatz an einen anderen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10
Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung der Be-
derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger kanntmachung vom 10. Dezember 1965 - Bundes-
Bearbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind. gesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 14 Ziff. 1 des Geset-
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden zes) sowie bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-
gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, schlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmal-
wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche beitrag, soweit dieser vor dem 1. Januar 1967 ge-
Größe nicht überschreitet. leistet worden ist (§ 52 Abs. 13 des Gesetzes), vor
Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß
(6) Sind im Falle des § 7 e des Gesetzes mehrere und bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
Personen an einem Unternehmen als Mitunterneh- Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so-
mer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunterneh- weit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet
mern die Voraussetzungen des Gesetzes vor, so kann worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 13 des Ge-
die Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen nur setzes), vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver-
bis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch ge- tragsabschluß
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus- 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Versicherungs-
gezahlt wird, ohne daß der Schadensfall einge- verträgen gegen Einmaibeitrag, soweit dieser nach
treten ist oder in der Rentenversicherung die dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 10
vertragsmäßige Rentenleistung erbracht wird, Abs. 2 Ziff. 1, § 52.Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf
2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurück- von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß
gezahlt wird oder 1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß
der Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren-
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz
tenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei-
oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden. stung erbracht wird,
(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung 2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt oder werden
zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabgaben- 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abge-
ordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in de- treten oder beliehen,
nen, außer im Fall des Todes des Bausparers, bei
nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 9. Dezem- so ist eine Nachversteuerung für den Veraiilagungs-
ber 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen (§ 10 zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-
Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fassung der Be- bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die
kanntmachung vom 10. Dezember 1965, § 52 Abs. 14 Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre,
Ziff. 2 des Gesetzes) sowie bei nach dem 8. Dezem- wenn der Steuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht
geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwischen
ber 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen, soweit
dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nach-
die Beiträge vor dem 1. Januar 1967 geleistet wor-
steuer zu erheben. Bei einer teilweisen Auszahlung,
den sind (§ 52 Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf von
Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Ziffern 1
sechs Jahren seit dem Vertragsabschluß und bei nach
bis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als nicht gelei-
dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar-
stet anzusehen, als einer dieser Tatbestände ver-
verträgen, soweit die Beiträge nach dem 31. Dezem-
wirklicht ist.
ber 1966 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2,
§ 52 Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn § 31
Jahren seit dem Vertragsabschluß
Nachversteuerung bei Bausparverträgen
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
wird, (1) Wird bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor·
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparver-
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
trägen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fas-
gezahlt werden oder
sung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965--
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil Bundesgesetzbl. I S. 1901 -, § 52 Abs. 14 Ziff. 2 des
abgetreten oder beliehen werden. Gesetzes) oder bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-
In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge- schlossenen Bausparverträgen, soweit die Beiträge
zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden sind (§ 52
beliehen werden, entfäJlt die Anzeigepflicht, wenn Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf von sechs Jahren
der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg- seit dem Vertragsabschluß, bei nach dem 8. Dezem-
lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet. ber 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen, soweit
die Beiträge nach dem 31. Dezember 1966 gel~istet
(3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran- worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 13 des Ge-
lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs- setzes), vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Ver-
abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung tragsabschluß.
(Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen. 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
(4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag oder werden
oder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenn der 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
Anspruch zur Sicherung einer Schuld abgetreten gezahlt oder
oder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheblich, ob 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil
die Schuld vor oder nach Abschluß des Vertrags abgetreten oder beliehen,
entstanden ist.
so ist, außer im Fall des Todes des Bausparers oder
des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,
§ 30 eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent-
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen sprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung
von Beiträgen gelten die zuletzt geleisteten Beiträge
Wird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor
als zuerst zurückgezahlt. Das Entsprechende gilt,
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-
wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird
rungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 2
oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetre-
Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
ten oder beliehen werden.
machung vom 10. Dezember 1965 - Bundesgesetz-
blatt I S. 1901 -, § 52 Abs. 14 Ziff. 1 des Gesetzes) (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme
oder bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so- vertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung
weit dieser vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-
ist (§ 52 Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
Jahren seit dem Vertragsabschluß, bei nach dem zum Wohnungsbau verwendet.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 383
(3) Im Pall der Abtretung der Ansprüche aus dem Zu § 10 a des Gesetzes
Bausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-
zen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er- § 45
werbers, die Bausparsumme oder die auf Grund einer Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und Gewiµns im Fall des § 1Oa Abs. 1 des Gesetzes
unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtreten-
(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-
den oder dessen Angehörige im Sinne des § 10 des
Steueranpassungsgesetzes zu verwenden, beibringt. gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist
1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes
der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene
§ 32
Gewinn,
2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes
Ubertragung von Bausparverträgen auf eine der nicht entnommene Gewinn des im Veranla-
andere Bausparkasse gungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs
Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar- maßgebend.
kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegen-
über dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-
der Vertrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-
und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt triebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber
die Ubertragung nicht als Rückzahlung. Das Bau- (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Be-
sparguthaben muß von der übertragenden Bauspar- trieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-
kasse unmittelbar an die übernehmende Bauspar- begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf
kasse überwiesen werden. die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus
allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus-
§§ 33 bis 42 setzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1 des
(gestrichen) Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne auf
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wer-
den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
der Steuerpflichtige und sein mit ihm zusammen
§ 43 veranlagter Ehegatte Inhaber oder Mitinhaber je
eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Gewinne
Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des
aus Land- und Forstwirtschaft, die neben Gewinnen
Gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954
aus Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben auf An-
Die §§ 35 a, 36 a, 38 a Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1 trag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Ge-
Ziff. 4 Buchstabe b und Satz 2, Abs. 4 und 5 und die setzes außer Betracht, wenn sie nicht auf Grund
§§ 40 a und 42 der Einkommensteuer-Durchführungs- ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln sind und
verordnung in der Fassung vom 26. April 1958 (Bun- 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
desgesetzbl. I S. 306) sind weiter anzuwenden, wenn
(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-
der Steuerpflichtige Beiträge auf Grund von nach
derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veran-
dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober
lagung für den Veranlagungszeitraum, für den die
1956 abgeschlossenen Sparverträgen mit festgeleg-
Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,
ten Sparraten im Sinne des § 34 der Einkommen-
zum Zweck der späteren Nachversteuerung im
steuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember
Steuerbescheid besonders 'festzustellen. Wird die
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) geleistet hat.
Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in
Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung
§ 44
die Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des
Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch
Gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 nicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid
§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung besonders festzustellen.
der Bekanntmachung vom 15. August 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1253) ist weiter anzuwenden, wenn
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2
und 3 des Gesetzes oder die in § 52 Abs. 12 Ziff. 1 § 46
und 2 des Gesc~tzes bezeichneten Sonderausgaben Nachversteuerung der Mehrentnahmen
auf Grund von vor dem 1. Januar 1965 abgeschlosse-
nen Verträgen nach dem 31. Dezember 1964 und vor (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45
dem 1. Ja,nuar 1971 geleistet werden. Dabei gelten Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-
als Kinder des Steuerpflichtigen, ,,die mit ihm zu- versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender
sammen veranlagt werden", diejenigen Kinder, die Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im
im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate Steuerbescheid besonders festzustellen.
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen
während dieser Zeit unbeschränkt steuerpflichtig kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 ,des
waren. Gesetzes bezeichneten Zeitraums solange und inso-
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
weit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
Absatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
ist. würdig anerkannt worden sein.
(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes die
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
Entnahmen im Veranlagungszeitraum und in den
wenn
Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Ent-
nahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs- 1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-
zeitraum endet, maßgebend. schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche
Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut)
(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel- ist und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu
lung der Mehrentnahmen die Summe der GPwinne einem der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten
und die Summe der Entnahmen aus allen land- und Zwecke verwendet wird, oder
forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie-
ben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 4 Abs.1
den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichne-
Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des te Körperschaft, Personenvereinigung oderVer-
Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht mögensmasse ist und bestätigt, daß sie den zuge-
geblieben sind, bleiben auch für die Feststellung wendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen
der Mehrentnahmen außer Ansatz. Zwecke verwendet.
(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An- des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im
teilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Sinne des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt
Betriebs. auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 ·oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.
§ 47
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns § 49
im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes
Förderung staatspolitischer Zwecke
(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-
gung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge- (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
winn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an
der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus- eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-
gabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt regierung mit Zustimmung des Bundesrates aner-
von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag kannte juristische Person gegeben werden, die nach
besonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vor- ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
schriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend. 1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt
und
(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind
die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. 2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel
Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb für die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-
den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge- zung oder Förderung politischer Parteien ver-
winn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist unab- wendet.
hängig von den Entnahmen aus land- und forstwirt- Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift
schaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben zu sind solche, die auf die allgemeine Förderung des
treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich
sind entsprechend anzuwenden. des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet
sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur
bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art
Zu § 10 b des Gesetzes verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen
Bereich beschränkt sind.
§ 48
(2} Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und
wissenschaftlicher und der als besonders ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke
förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen (Absatz 1}, nicht aber für die unmittelbare oder mit-
Zwecke telbare Unterstützung oder Förderung politischer
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, Parteien verwendet.
kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
im Sinne des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17 § so
bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und die Ver- Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug
ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli
Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver-
1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt
ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-
s. 1592). erhalten.
(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung *) Im Land Berlin: 22. August 1951.
Nr. 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 385
(2) Soweit 7.wc)ck und Porm von Zuwendungen weils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle
vor dem l.Juli 1951*) ctls steuerbegünstigt aner- des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des
kannt worden sind, bleiben die J\nmkennungen auf- Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts
rech lerh alten. auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmono-
pole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 339) bezeichneten Personen jeweils der
Zu § 13 des Gesetzes 6. Juli 1959.
§ 51
Ermittlung der Einkünfte
bei forstwirtschaftlichen Betrieben Zu § 21 des Gesetzes
(1) Bei forstw irtschaft1ichen Betrieben, die nicht § 54
zur Buchführung verpflichtet sind und Bücher nicht
oder nicht ordnungsmäßig führen, kann zur Abgel- Erhöhte Absetzungen für Schutzräume
tung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pausch- bei Anwendung der Verordnung über die
satz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung
Holznutzung abgezogen werden. im eigenen Einfamilienhaus
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs- Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach
ausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes
auf dem Stamm verkauft wird. vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)
sind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts
(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Ab- der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der
sätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt- Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts
schaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wie- der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom
deraufforstungskosten unabhängig von dem Wirt- 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) zulässig.
schaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten. § 11 d und § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entspre-
(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung chend.
des Gewinns aus Waldverkäufen.
§ 52 Zu § 22 des Gesetzes
Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes
bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn § 55
nach Durchschnittsätzen ermittelt wird Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten
Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes in besonderen Fällen
sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach dem (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-
Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (GDL) des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
zulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu
vom Durchschnittsatzgewinn abzuziehen, auch wenn
laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem
dadurch ein Verlust entsteht.
1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-
berechtigten maßgebend;
Zu § 17 des Gesetzes 2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit
einer anderen Person als des Rentenberechtigten
§ 53 abhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im
Fall der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll-
Anschaffungskosten bestimmter Anteile
endete Lebensjahr dieser Person maßgebend;
an Kapitalgesellschaften
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit
Bei Anteilen an einer Kapitalgesel1schaft, die vor mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Be-
dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als ginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das vor dem
Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten
Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit
legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er- dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das
öffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni Lebensjahr der jüngsten Person, wehn das Ren-
1948 hätten eingestellt werden können; bei Antei- tenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden er-
len, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be- lischt.
schlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der
Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße- (2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-
rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibren-
Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im ten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksich-
Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 je- tigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der
Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu
•) Im Land Berlin: 22. August 1951. entnehmen. -A,bsatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Der Ertrngsanleil ist der Zu§ 25 des Gesetzes
Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-
Beschriinkunu dc1 Lau fzei l l)('f Eil.tilCfS-
stabe a des Gesetzes zu § 56
der Rente iJllf . . . . Jdhre d!tlCiJ \Je-
entnehmen, wenn der Ren-
ab Beginn des Rc11lcnhczu11s ltii(Jt, VOI·
tenberechtigte zu Beginn des Steuererklärungspflicht
(ab 1. Januar 1!l55, falls die Rentenbezugs (vor dem 1. Ja-
h<d1<1ltlich
nuar 1955, falls die Rente
Rente vor diesem Z(sit.p1111kt
zu laufen b(;qon1w11 hitl)
<kr Spi!ll<,:l,
vor diesem Zeitpunkt zu (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme
. . . V. J [.
lit II fon begonnen hat) das der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Perso-
.. te Lebensjahr voll-
endet hatte nen haben eine jährliche Einkommensteuererklärung
für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungs-
zeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
0 entfällt 1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-
2 2 99 anlagungszeitraum), für das die Steuererklärung
3 1 90 abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26
4 6 85 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,
5 7 83 a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus
6 9 80 nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
7 11 77 Steuerabzug vorgenommen worden ist, be-
8 12 75 zogen hat und
9 14 73 aa) die Summe der Einkünfte beider Ehe-
10 15 72 gatten 3 820 Deutsche Mark oder mehr
11 16 70 betragen hat oder
12 18 68 bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a des
13 19 67 Gesetzes oder die besondere Veranlagung
14 21 65 für den Veranlagungszeitraum der Ehe-
15 22 64 schließung nach § 26 c des Gesetzes ge-
16 23 63 wählt wird*),
17 24 62
18 25 61 b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-
19 26 59 künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
20 27 58 denen ein Steuerabzug vorgenommen worden
21 28 57 ist, bezogen hat und
22 29 56 aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen
23 30 55 mehr als 24 936 Deutsche Mark betragen
24 31 54 haben oder
25 32 53 bb) eine Veranlagm;ig nach § 46 Abs. 2 des
26 33 52 Gesetzes in Betracht kommt;
27 34 51
2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,
28 35 50
29 36 48 a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 1 910
30 37 47 Deutsche Mark oder mehr betragen hat und
31 38 46 darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger
32 39 45 Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom-
33 40 44 men worden ist, enthalten sind,
34 41 43 b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-
35-36 42 41 künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
37-38 44 39 denen ein Steuerabzug vorgenommen worden
39 45 38 ist, enthalten sind und
40-41 46 36 aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
42-43 47 35 24 936 Deutsche Mark betragen hat oder
44-45 49 32
46-47 bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des
51 29 Gesetzes in Betracht kommt.
48--50 52 27
51-53 54 24 Eiue Steuererklärung ist außerdem abzugeben,
54-55 55 22 wenn eine Veranlagung nach § 46 a Satz 2 des Ge-
56-58 56 21 setzes beantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur
59--61 57 19 Abgabe der Steuererklärung entfällt, wenn nach
62-64 58 17 Durchschnittsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus
65-68 59 15 Land- und Forstwirtschaft bezogen worden sind und
69--72 60 13 die übrigen Einkünfte nicht mehr als 800 Deutsche
73-76 61 11 Mark betragen haben.
77-81 62 9 (2) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1
82-86 63 6 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen haben
mehr a]s 86 Der Ertragsanteil ist immer
der Tabelle in § 22 Ziff. 1 *) Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb EStDV 1969 ist nach § 84 Abs. 2 EStDV 1969 hinsichtlich
Buchstabe a des Gesetzes zu der die besondere Veranlagung nach § 26 c des Gesetzes betreffen-
den Vorschriften erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzu-
entnehmen. wenden.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 387
eine jährliche Sleuererk länmg über ihre im abge- wenn beide Ehegatten die besondere Veranlagung
laufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be- für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
zogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 (§ 26 c des Gesetzes) wählen.
des Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein-
kommensteuer nicht durch den Steuerabzug als ab-
gegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes).
§ 58
(3) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-
stens an dem von den obersten Finanzbehörden der Erklärung bei einheitlicher und gesonderter
Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Finanzen bestimmtE!n Zeitpunkt abzugeben. Im Fall Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer
des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Per-
bis zum Schluß des dritten Kalendermonats, der auf sonen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der
den Schluß des V\Tirtschaftsjahrs folgt, das im Ver- Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung
anlagungszeitrm1m begonnen hat, abzugeben, frü- zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-
hestens aber bis zu dem in Salz 1 bezeichneten Zeit- teiligten abzugeben.
punkt. Das Recht des Fincmzamts, schon vor diesem
Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-
steuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt. § 59
(4) Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung
nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet
Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-
sind, haben eine solche abzugeben, wenn das Finanz-
ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar
amt sie dazu auffordert. Die Aufforderung kann
1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus dem
auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen, so ist
der Unternehmer verpflichtet, eine besondere Er-
§ 57
klärung über den Gewinn aus dem gewerblichen
Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der
Steuererklärungspflicht im fall der getrennten Ver- Reichsabgabenordnung) abzugeben.
anlagung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes
Sind Ehegatten,· bei denen die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 § 60
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so Form der Erklärung
hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,
wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranla- (1.) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-
gung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die Sonder- lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom
ausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuer- Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen
begünstigten nicht entnommenen Gewinn und des Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von
Verlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.
Belastungen sollen die Ehegatten eine gemeinsame (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
Erklärung abgeben. Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-
schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf
§ 57 d dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizu-
fügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen
Steuererklärungspflicht im Fall der Zusammenver- der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine
anlagung von Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes Verlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf
Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen Verlangen des Finanzamts eine Hanptabschlußüber-
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 sicht beizufügen.
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-
haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä- sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-
rung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die ge- ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder
trennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den
steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-
§ 57 b *) pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif-
ten entsprechende Vermögensübersicht (Steuer-
Steuererklärungspflicht im Fall der besonderen Ver-
bilanz) beifügen.
anlagung von Ehegatten für den Veranlagungszeit-
raum der Eheschließung nach § 26 c des Gesetzes (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder
Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-
Sind Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum ge-
zufügen.
heiratet haben und bei denen die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 (5) Hat eine natürliche Person, eine Personenge-
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so sellschaft oder eine juristische Person, die geschäfts-
hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben, mäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anferti-
gung der Erklärung oder der Anlagen (Absätze 2
bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre An-
"') Die Vorschrift des § 57 b EStDV 1969 ist nach § 84 Abs. 2 ESIDV
1969 erstmals für drin Venrnlag11119szeilrnum 1970 anzuwenden. schrift in der Erklärung anzugeben.
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zu den §§ 26 a bis 2() c des Gesetzes Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum
Höchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark
§ 61 in Anspruch genommen werden. Die Nachversteue-
Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonderaus- rung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des
gaben und der außergewülmUchen Belastungen im Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-
Fan des § 26 a des Gesetzes führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3
und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für
Der Antrng auf anderweiti,ge Verteilung der Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach
Sonderausgaben und der als au ßer~Jewöhnliche Be- § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des
lastungen vom Einkommen t1hzuziehenden Beträge Gesetzes besonders veranlagt worden sind, vorhan-
(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Ces<\l.zes) kann nur von den ist.
beiden Ehegatten ~Jerneinsam qcstcllt werden. Kann
der Antrag nicht gemf~insam gestellt werden, weil
§ 62 d *)
einer der EhqJalten dazu aus zwingenden Gründen
nicht in der Lage isl, so kann das Finanzamt den Anwendung des § 10 d des Gesetzes
Antrag des anderen Ehe~Ji.lllen als genügend an- bei der Veranlagung von Ehegatten
sehen.
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
§§ 62 bis 62 b
tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch
(gestrichen) für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-
tend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des
Gesetzes zusammen oder nach § 26 c des Gesetzes
§ 62 C *) besonders veranlagt worden sind. Der Verlustabzug
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes kann in diesem Fall nur für Verluste geltend ge-
bei der Veranlagung von Ehegatten macht werden, die in einem dem getrennt veranlag-
ten Ehegatten gehörenden Betrieb entstanden sind.
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung und der
besonderen Veranlagung von Ehegatten (§§ 26 a, (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
26 c des Gesetzes) ist Voraussetzung für die An- gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
wendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß der- tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch
jenige Ehegatte, der diese Steuerbegünstigungen in für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-
Anspruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften tend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 a des
begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbe- Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes be-
günstigung des nicht entnommenen Gewinns kann sonders veranlagt worden sind.
in diesem Fall jeder der Ehegatten, der die in § 10 a
des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark Zu § 32 des Gesetzes
geltend machen. Ubersteigen bei dem nach § 26 a
des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes § 63
besonders veranlagten Ehegatten oder seinem Ge-
samtrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der Abzug von Kinderfreibeträgen bei getrennter Ver-
bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge- anlagung der Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes
winne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes Werden Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ge-
eine Nachversteuerun{J durchzuführen. Die Nachver- trennt veranlagt, so sind die Kinderfreibeträge (§ 32
steuerung kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Abs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe abzu-
Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange ziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlagung
und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt
und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor- auch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur
handen ist. Im Fall der getrennten Veranlagung ist einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in
hierbei auch der besonders festgestellte Betrag für diesem Fall ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der
Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zu- sich für dieses Kind nach der Geburtenfolge aller
sammen veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, Kinder der Ehegatten, für die die Voraussetzungen
soweit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem für den Abzug von Kinderfreibeträgen vorliegen,
dem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden ergibt. Die Summe der den Ehegatten gemeinsam
Betrieb entfällt. zustehenden oder zu gewährenden Kinderfreibeträge
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe- ist bei der Veranlagung jedes Ehegatten zur Hälfte
gatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An- abzuziehen.
wendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn
einer der beiden Ehegatten zu dem durch die be-
zeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis § 63a
gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom- (gestrichen)
menen Gewinns kann in diesem Fall nur unter den
*) Die Vorschrift des § 62 c EStDV 1969 ist nach§ 84 Abs. 2 EStDV 1969 *) Die Vorschrift des § 62 d EStDV 1969 ist nach § 84 Abs. 2 EStDV
hinsichtlich der die besondere Vcrnnlc1gLmg nach § 26 c des Geset- 1969 hinsichtlich der die besondere Veranlagung nach § 26 c des
zes betreffenden Vorschrill.en erstmals für den Veranlagungszeit- Gesetzes betreffenden Vorschriften erstmals für den Veranlagungs-
raum 1970 anzuwenden. zeitraum 1970 anzuwenden.
Nr. 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 389
Zu § 32 a des Gesetzes Zu § 33 a des Gesetzes
§ 63b § 65
Einkommensteuert«.1belle zu § 32 a Abs. 2 und 3 Pauschbeträge für Körperbehinderte
des Gesetzes
(1) Körperbehinderte, bei denen die Vorausset-
In den fällen des § 32 c1 !\bs. 2 und 3 des Gesetzes zungen des Absatzes 2 vorliegen, erhalten auf An-
erqibt sich die zu vercrnla~wnde Einkommensteuer, trag wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
vorbehciltlich der §§ 34, 34 b und 34 c des Gesetzes, ihnen unmittelbar infolge ihrer Körperbehinderung
aus der rils /\nhc1n9 lwiqelü~Jl.()11 Einkommensteuer- erwachsen, einen Pauschbetrag, wenn sie nicht
tabelle*). höhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft
machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich
nach der dauernden (nicht nur vorübergehenden)
Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbehin-
Zu § 33 des Gesetzes
derten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-
erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden
§ 64
gewährt:
AuHergewöhnliche Belastungen
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Die zurnul.lwre Ei~ienbelastunq beträ~Jt bei Steuer-
pflichtigen Stufe um
WPllfl sie
vom Hundert vom Hundert DM
k<'irr<'ll Kirrderfrc,ilJC•I r<1q K inderfreibetriige
<'r h<1llc,11 erhilllen liir 25 bis ausschließlich 35 420
2 35 bis ausschließlich 45 576
ur1d z11 cl<,r1
1. [•:lw<Jdll<'ll, die 3 45 bis ausschließlich 55 768
lldCh § :W d
ode1 § 2(j iJ d<•s 4 55 bis ausschließlich 65 960
< ;<,s<'fz<•s vc,r-
,11il,HJ!. W('J(i<,Jl, 5 65 bis ausschließlich 75 1 200
mit (:i11em Ein- ode1
kornrn(,JJ, d<1s 2. l:hqJ<1llcn, die
6 75 bis ausschließlich 85 1 440
um die 1rnch lldC'h § '.!ii c dl'S
§ 32 Abs. :l ( ;l'SPlz<~s ve, ··
7 85 bis einschließlich 90 1 680
Ziff. 2, § 33a <111l<1qt wr,idc,n 100 (Ei vVerbs-. 1 920
Abs. 1 bis 4 und ,llil die
8 91 bis einschließlich unfah1gke1t)
des Ceset.zc•s 11<1ch J\i>satz 2
und um die nach di<,se>r Vor-
§ 33 a des .vhrilt § 32 d Blinde sowie Körperbehinderte, die infolge der Kör-
\III(]
Cesetzes in der Abs. 2 des (;c,-
Fassung vom nid1I ZII sdzc,s <1 rrzu- perbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht
dc•11 in
15. Septembe1
Sp,ille :l
wc,rJCkr1 is1, Pill
drei fünf
ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,
1!)53 (Bund<,s- ocl<,i Kind
gesc,lzbl. 1 IJC,zeich-
:i. v<,rwilw<'l('Jl Ocl(•J
oder oder erhalten an Stelle der in der Ubersicht aufgeführten
S. 1355) Z\I !JC- nPlen vier mehr
Wiihrenclen Per·so- P(~rsonc!ll, d\lf '/.Wf'i
Kinde1
Kinder Kinder Pauschbeträge einen Pauschbetrag von 4 800 Deut-
dir,§ 32d J\hs. 3
Freibet.riiiie nc·n sche Mark.
qc,- Zilf. 1 des
sowie um die! (~esel.:/.('S dllZU-
lldCh § 65 ZU h,i1 ('n,
qc•wührenden
wc,nclC'11 isl., (2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:
oder
Pm1schhet riiqe
vc,rminckrt. isl, 4. P<~rson<~ll, dllf 1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
von dic§32i!Ahs.4
d<•s Gcselzc-,s fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge-
dllZllwenUcn
ist., oder
stellt ist;
5. P<'rsoncn, die
d<,n Frcilwf.r<1q 2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
11<1ch § 32 Abs. :J fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber
Ziff. 1 Buch-
sliibe a des mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,
Cesetzes
<!rhallen, a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner
DM 11ehi.iren **),
Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften
Renten oder andere laufende Bezüge zustehen,
und zwar auch dann, wenn das Recht auf die
höchstens Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge
6 000 6 5 3 durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor-
mehr als den ist, oder
6 000 7 6 4 2 b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-
lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-
vom Hundert des nach der Kopfspalte 1 verminder- perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf
ten Einkommens. Im Fall der getrennten Veranla- einer typischen Berufskrankheit beruht.
gung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ist von
der Summe der Einkommen beider Ehegatten aus- (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der
zugehen. Minderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt nach-
zuweisen:
*) Hier nicht abqeclruc:kl (s. Bundesqesel.'1.bl. 1%6 l S. 223 ff.) 1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
**) Die Vorschrift des § 64 SilfZ 1 ESIDV 1969 ist nach § 84 Abs. 2 fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert fest-
ESIDV 1969 hinsichtlich der Kopfspalte 3 der Ubersicht erstmals
für den Veranlüqunqszcitraum 1970 ,rnzuwenden. gestellt ist, haben den amtlichen Ausweis für
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Schwerkriegsbeschctdiyle, Schwerbeschädigte oder aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorlie-
Schwcrcrwerbsbeschrlinkte oder, wenn ihnen we- gen, erhalten außer im Fall des § 26 c des Gesetzes
gen ihrer Behinderung nach den gesetzlichen Vor- den Pauschbetrag nur einmal*).
schriften Renten oder andere laufende Bezüge (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte
zustehen, den Renten bescheid oder den entspre- (Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene
chenden Bescheid vorzulegen. Kann das Ausmaß (Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-
der Körperbehinderung in dieser Weise nicht tigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1
nachgewiesen werden, so ist dc~r Nachweis durch des Gesetzes zusteht oder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2
eine Bescheini~Jlmg der zuständigen Behörde zu des Gesetzes auf Antrag gewährt wird, so wird der
erbringen. Die Behörde hat bei der Bemessung Pauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-·
der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Anhalts- pflichtigen übertragen, als das Kind den Pausch-
punkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im betrag nicht in Anspruch genommen hat. Erhält
Versorgungswesen zugrunde zu legen und dabei außer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten
von dem Umfang der verbleibenden Arbeitsmög- im Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes noch eine
lichkeit im allgemeinen Erwerbsleben auszuge- andere Person für das Kind einen Kinderfreibetrag,
hen. Bei Körperbehinderten, die das 14. Lebens- so kann der Pauschbetrag nur auf den Steuerpflich-
jahr noch nicht vollendet haben, bemißt sich die tigen übertragen werden, der im Veranlagungszeit-
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar- raum überwiegend die Kosten des Unterhalts für
beitsmöglichkeit, die verbleiben würde, wenn sie das Kind getragen hat. Die Ubertragung des Pausch-
das 14. Lebensjahr bereits vollendet hätten. Der betrags für Hinterbliebene ist jedoch nicht zulässig,
Nachweis, daß der Körperbehinderte ständig so wenn dadurch der Steuerpflichtige und - in den
hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung Fällen der §§ 26 a und 26 b des Gesetzes - sein
und Pflege bestehen kann, kann auch durch Vor- Ehegatte bei der Veranlagung den Pauschbetrag
lage eines Rentenbescheids, der die entsprechen- zusammen mehr als einmal erhalten.
den Angaben enthält, geführt werden;
2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs- zu § 34 a des Gesetzes
fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber
mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist, haben § 66
a) -- wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge
den gesetzlichen Vorschrift~n Renten oder an- zum Arbeitslohn
dere laufende Bezüge zustehen - den Renten- Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 24 000
bescheid oder den entsprechenden Bescheid Deutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuerfreien
vorzulegen, Bezüge und die gesetzlichen oder tariflichen Zu-
b) in allen anderen Fällen eine Bescheinigung schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
der zuständigen Behörde vorzulegen. Ziffer 1 nicht zu berücksichtigen.
Satz 3 und 4 ist anzuwenden. Die Bescheini-
gung der Behörde hat auch eine Äußerung § 67
darüber zu enthalten, ob die Körperbehinde-
(gestrichen)
rung zu einer äußerlich erkennbaren dauern-
den Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
geführt hat oder auf einer typischen Berufs- Zu § 34 b des Gesetzes
krankheit beruht. § 68
(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbe- Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
züge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder
einen Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung
die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vor-
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem behaltlich der Absätze 2 und 3 spätestens auf den
anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes- Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt
versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan-
für entsprechend anwendbar erklärt, oder gen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be-
günstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall- Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der
versicherung oder Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin- schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutach-
terbliebene eines an den Folgen eines Dienst- ten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
unfalls verstorbenen Beamten oder (2) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk
4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs- vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn Jahre
gesetzes über die Entschädigung für Schaden an ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Betriebs-
Leben, Körper oder Gesundheit. werk der Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde
gelegt werden. Der hiernach festgesetzte Nutzungs-
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn
das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch *) Die Vorschrift des § 65 Abs. 4 letzter Satz EStDV _1969 ist nach § 84
auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge- Abs 2 EStDV 1969 hinsichtlich de1 Worte „außer 1m Fall des § 26 c
des Gesetzes" erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzu-
funden worden ist. Ehegatten, bei denen die Vor- wenden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 391
sc:1tz ist letztmals für das zehnte Wirtschaftsjahr maß- Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten
gebend, das nach dem Zeitpunkt der Aufstellung Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständi-
des Betriebsgutachtens oder Betriebswerks endet. ger Arbeit gehören;
(3) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie- 4. Einkünfte aus der Veräußerung von
ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen
Betriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-
aufgestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes güter in einem ausländischen Staat belegen
zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind. sind,
Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nut-
zungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt- b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die
schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in
oder Betriebswerk aufgestellt worden ist. einem ausländischen Staat hat;
(4) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b 5. Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit (§ 19 des
Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, Gesetzes), die in einem ausländischen Staat aus-
wenn die Anerkennung von einer Behörde oder geübt oder verwertet wird oder worden ist, und
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Lan- Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kas-
des, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen sen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
ist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, wel- früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-
che Behörden oder Körperschaften des öffentlichen künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen
Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben. einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-
bahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-
sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-
Zu § 34 c des Gesetzes verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als
§ 68a inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in
einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder
Ausländische Einkommensteuer worden ist;
Eine ausländische Einkommensteuer kann nur an- 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Ge-
gerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen setzes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für das leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat
ganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer hat oder das Kapitalvermögen durch ausländi-
entspricht nicht der deutschen Einkommensfeuer, schen Grundbesitz gesichert ist;
wenn sie
1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes 7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung(§ 21
oder einer anderen Gebietskörperschaft des aus- des Gesetzes), soweit das unbewegliche Vermö-
ländischen Staates oder gen oder die Sachinbegriffe in einem ausländi-
schen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung
2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever-
in einem ausländischen Staat überlassen worden
band dieses Staates
sind;
erhoben wird.
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Ge-
setzes, wenn
§ 68b
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge
Ausländische Einkünfte Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 Sitz in einem ausländischen Staat hat,
und 3 des Gesetzes sind b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat
betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 belegen sind,
und 14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-
Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu gütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge- Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-
hören; schen Staat hat.
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 des
Gesetzes), die durch eine in einem ausländischen
Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen in § 68c
einem ausländischen Staat tätigen ständigen Ver- Einkünfte
treter erzielt werden, und Einkünfte der in den aus mehreren ausländischen Staaten
Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu Die für die Einkünfte aus einem ausländischen
den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, so- Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer
wie Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschif- ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-
fen im internationalen Verkehr, soweit die Ein- nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen
künfte auf Beförderungen zwischen ausländischen Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren
Häfen oder vom Ausland in das Inland entfallen; ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge- der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden
setzes), die in einem ausländischen Staat ausge- einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech-
übt oder verwertet wird oder worden ist, und nen.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 68d ausländischen Steuern vom Einkommen nach den
Nachweis über die Höhe Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ge-
der ausländischen Uinkünite und Steuern setzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es
können nur die festgesetzten und gezahlten auslän-
Der Stcuerpflic:l1tiqc! hat den Nachweis über die dischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer-
I lölw der üuslJndisdwn Einkünfte und über die Fest- den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat
sdzun9 und Zc1hlung der ausländischen Steuern bezieht.
durch Vorlc1~w cn!.sprcche11dcr Urkunden (z.B.
(3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-
Sleuc,rlwsc:heid, Quittunq über die Zahlung) zu füh-
ländische Steuern vom Einkommen, die in einem
n:n. Sind dic'se Urkunden in einer fremden Sprache
Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur
abgefoßt, so kcmn eine beglaubigte Ubcrsetzung in
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn
die deutsche Sprilche verlcmqt werden.
sich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern
nicht bezieht.
§ 68e
Nachträgliche Festsetzung Zu § 35 des Gesetzes
oder Änderung ausländischer Steuern
§ 69
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte
Stelwrbescheid ist zu ändern (Bc~richtigungsveranla- Abweichende Vorauszahlungstermine
gung). wenn eine ausländische Steuer, die auf die Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-
in diesem Veranla~Jungszeitrnum bezogenen auslän- pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und
dischen Einkünfte entfällL, nach Erteilung dieses Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine
Steuerbescheids, i:lber vor Ablauf der Verjährungs- abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-
frist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder men. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-
erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder wiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
niedrigere Veranlagung rechtfertigt. beziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn
(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur
des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.
Veranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der Ab-
gabe der Steuererklärung für diesen Veranlagungs- Zu § 46 des Gesetzes
zeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungsfrist er-
stattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zustän- § 69a
digen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2
(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach des Gesetzes
Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf
gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis
oder nicht zutreffend angerechnet worden sei. sind im Einkommen enthalten, wenn
1. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder b
§ 68f
des Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig aus
mehreren Dienstverhältnissen oder
Abzug ausländischer Steuern 2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des Ge-
vom Gesamtbetrag der Einkünfte setzes jeder Ehegatte
Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
ländischen Einkünften in einem ausländischen Staat
hat.
zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wer-
§ 70
den, die nicht der deutschen Einkommensteuer ent-
spricht, können diese ausländische Steuer in Höhe Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
des nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamtbe- Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7
trag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer auf des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-
Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommen- abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden
steuer unterliegen. ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber
§ 68g nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist vom Ein-
kommen der Betrag abzuziehen, uni den die bezeich-
Berücksichtigung ausländischer Steuern
neten Einkünfte insgesamt niedriger als 1 600 Deut-
bei Doppelbesteuerungsabkommen
sche Mark sind*).
(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung
§ 71
der Doppelbesteuerung eine Anrechnung ausländi-
scher Steuern auf die Einkommensteuer vorgesehen Veranlagung auf Antrag
ist, sind § 34 c Abs. 1 Salz 2 und 3 des Gesetzes und nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 des Gesetzes
die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden. (1) Sind Ehegatten, bei denen im Veranlagungs-
(2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen zeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Gesetzes vorgelegen haben, nach § 56 Abs. 1 Ziff. 1
Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften
dieses Abkommer,s die Doppelbesteuerung nicht be- *) Die Vorschrift des § 70 ESlDV 1969 ist nach § 84 Abs. 2 EStDV 1969
hinsichtlich des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 des Gesetzes erstmals für
seitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 393
Buchstabe b oder Abs. 4 niclit zur Abgabe einer (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buch-
Steuererklcirung verpflichtet, so kann der Antrag auf stabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
getrenn\P Vcrnnlcigung nc1ch § 46 Abs. 2 Ziff. 7 des des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965
Gesetzes nur bis zum Ablauf der Steuererklärungs- (Bundesgesetzbl. I S. 1273) geschützt sind.
frist gestelll werden. (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a
{2) In den Füllen des § 4G Abs. 2 Ziff. 8 des Geset- Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die
zes kann der Antrag auf Veranlagung nur bis zum nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom
Ablauf der SleuererklärunrJsfrist gestellt werden. 11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Zu § 46 a des Gesetzes 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Ge-
brauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt-
§ 72 machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
Veranlagung auf Antrag S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas-
nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1, 29) geschützt sind.
(l) Der Antra~J auf Veranlagtmg zur Einbeziehung
von Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
§ 73b
des Gesetzes kann nur bis zum Ablauf der Steuer-
erklärungsfrist gestellt werden. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
(2) Sind im Fall des Absatzes 1 in dem Einkom- im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
men Einkünfte aus nichtselbsUindiger Arbeit, von Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
denen ein SleuPrabzug vorgenommen worden ist, Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,
enthalten und betragen die Einkünfte, von denen Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind
der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom- nicht zulässig.
men worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche § 73c
Mark, aber nicht mehr als 1 GOO Deutsche Mark, so
ist § 70 entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht, Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a
wenn das Einkommen 24 000 Deutsche Mark über- Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
steigt. Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütun-
gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen
Zu § 50 des Gesetzes dem Gläubiger zu
1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
§ 73
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
Sondervorschriften
für beschränkt Steuerpflichtige 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen
vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuld-
(1) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in ners:
§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
sonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbs-
grundlage verloren haben, können § 10 a des Geset- 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
zes anwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammen- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der
hang zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Vorschüsse.
Sonderausgaben und inländischen Einkünften be- § 73d
steht und der Gewinn auf Grund im Inland ord-
nungsmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder Aufzeichnungen, Steueraufsicht
nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird. (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen
(2) Die Bücher werden im Inland im Sinne des oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des
§ 50 Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Gel- Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen
tungsbereich des Gesetzes geführt und aufbewahrt zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersicht-
werden. lich sein
1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-
Zu § 50 a des Gesetzes tigen Gläubigers (Steuerschuldners),
2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-
§ 73 a *) gütungen in Deutscher Mark,
Begriffsbestimmungen 3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder
(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge- die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflos-
setzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts- sen sind,
leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge- 4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehal-
setzes haben. tenen Steuer.
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-
"') § 73 a EStDV 1965 (Bundes9eselzbl. 1966 I S. 245) ist nach § 84 kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei örtlichen
Abs. 3 EStDV 1969 insoweit weiler ilnzuwenden, als Vorschriften
des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei dem
2. 1. 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes Schuldner vorgenommen werden, ist- auch zu prüfen,
in der Fassung der BekannlmachuncJ vom 2. 1. 1.968 (Bundesgesetzbl.
I S. 1, 24) und des Warenzeichengeselzes in der Fassung der ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und ab-
Bekanntmachung vom 2. 1. 1968 (B1111clesgesetzbl. I S. 1, 29) noch
nicht in Kraft getreten sind. geführt worden sind.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 73e § 73 h
Abführung und Anmeldung der Auisichtsratsteuer Besonderheiten
und der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
Abs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung
Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender- der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor-
vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder aussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Ver-
die Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer- nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-
abzug von Aufsichtsratsvergütungen" oder „Steuer- den niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön-
abzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 nen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur
des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum 10. unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz
des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an vornehmen, wenn das nach § 73 e zuständige oder
das für seine Besteuerung nach dem Einkommen ein anderes für zuständig erklärtes Fin~nzamt be-
zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist scheinigt, daß die Voraussetzungen für die Nicht-
der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be- erhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der
triebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vor-
die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt ab- liegen; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners
zuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuld- nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheinigung
ner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt eine des Finanzamts ist als Beleg zu den Aufzeich-
Anmeldung über den Gläubiger und die Höhe der nungen im Sinne des § 73 d aufzubewahren.
Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen im
Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die Höhe § 73 i
des Steuerabzugs zu übersenden. Die Anmeldung
Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes
muß vom Schuldner oder von einem zu seiner Ver-
tretung Berechtigten untcrschrif~ben sein. Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die
in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten
Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-
§ 73f ten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen
eines inländischen Betriebs sind.
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6
des Gesetzes
Zu § 51 des Gesetzes
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung
oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im § 74
Sinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes Rücklage für Preissteigerung
braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn
er diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
mens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-
Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell- setzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und
schaft für musikalische Aufführungs- und mechani- Betriebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen
sche Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen Erzeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschafts-
anderen Rechtsträger abführt und die obersten güter sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wie-
Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des derbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschafts-
Bundesministers der Finanzen einwilligen, daß die- jahrs gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wie-
ser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners derbeschaffungspreis) am Schluß des vorangegan-
tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere genen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hun-
Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a dert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preis-
Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und 73 e gelten steigerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde
entsprechend. Rücklage für Preissteigerung nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 bilden.
§ 73 g (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-
rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den
Haftungs bescheid der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbe- preis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab-
halten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von satzes 1 am Schluß des vorangegangenen Wirt-
dem Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem schaftsjahrs zuzüglich 10 vom Hundert dieses Prei-
dort bezeichneten Rechtsträger, oder von dem ses niedriger ist als der Börsen- oder Marktpreis
Steuerschuldner die Steuer durch Haftungsbescheid (Wiederbeschaffungspreis) dieser Wirtschaftsgüter
anzufordern. am Schluß des Wirtschaftsjahrs.
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn
Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die nur bis zur Höhe des Betrages mindern, der sich
einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig bei Anwendung des nach Absatz 2 berechneten
angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Vomhundertsatzes auf die am Schluß des Wirt-
Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz- schaftsjahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und
amts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den
schriftlich anerkannt hat. Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten
Nr. '.i5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 395
Wirtscbaftsgüler im Sinne des Absatzes 1 ergibt. (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
Ist ein WirtschaJ tsgut im Sinne des Absatzes 1 am für die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen
Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz werden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum
niedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel- 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt
lungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschrei-
den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags bungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind
mindern, der sich bei Anwendung des nach Ab'- die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-
satz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf den in setzes in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
der Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert (3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem
ergibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der
des Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht Verordnung zur Duruiführung der §§ 17 bis 19 des
gebildet werden. Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver-
(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetz-
Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verar- blatt I S. 1592), geändert durch das Steuerände-
beitung befinden und für die ein Börsen- oder rungsgesetz 1969 vom 18. August 1969 (Bundesge-
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vor- setzbl. I S. 1211), erfüllt sind.
handen ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß die Preissteigerung nach dem (4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession
Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) zum Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1
nicht anzuwenden, es sei denn, daß die Kranken-
des nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in
das das im Zustand der Be- oder Verarbeitung be- anstalt in einem Gebiet betriE~ben wird, in dem die
findliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Konzession nicht erforderlich ist.
Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) (5) § 9 a gilt entsprechend.
vorliegt.
(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spä- § 76
testens bis zum Ende des auf die Bildung folgen- Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
den sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend auf- bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
zulösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und
die auf die Preissteigerungen im Sinne des Ab- Forstwirte, die den Gewinn auf Grund
satzes 1 folgen, kann eine Auflösung zu einem ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln
früheren Zeitpunkt bestimmt werden.
(1) Land- und Forstwirte, bei denen der auf Grund
§ 75
ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn
der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
den Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2
des Anlagevermögens privater Krankenanstalten
zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und
(1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-
der minderbemittelten Bevölkerung dienende pri- bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im
vate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
aus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs- und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren
mäßiger Buchführung ermitteln, können von den neben den nach § 7 des Gesetzes von den An-
Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des schaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen-
Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen
Herstellung und in dem folgenden Jahr neben den vornehmen, und zwar
nach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
zwar 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-
vermögens tern
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
vermögens folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-
zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und
stens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt-
dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-
schaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-
In den folgenden Jahren bemessen sich die Ab-
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- dertsatz.
schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-
und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Be- nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in
rücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgeben- den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-
den Hundertsatz. neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan- ordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach
zierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus
Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Hingabe Land-. und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350)
neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden ermittelt wird, können bei Anschaffung oder Her-
Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen bis zur stellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver-
Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse ordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-
vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an
(3) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr
satzes 2 ist, daß der Anschaffung oder Herstellung
1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
der Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,
dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
gibt und und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-
2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un- tern
mittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert
Herstellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Fi-
dn Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-
nanzierung der Um- und Ausbauten verwendet
winn abziehen.
und diese Verwendung dem Steuerpflichtigen be-
stätigt. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-
die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbau- nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in
ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenom- den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-
men werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-
1970/71 angeschafft oder hergestellt werden. Die Ab- güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-
schreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüssen zierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen
in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert
des Wirtschaftsjahrs 1970/71 gegeben werden. Bei der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom
Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten, für Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.
die Abschreibungen nach Absatz 1 oder nach Ab- (3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-
satz 2 vorgenommen werden, sind die Absetzungen lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für
für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
Jahresbeträgen vorzunehmen. Dabei ist für die un- schaftsgütern vorgenommen werden, d~e bis zum
beweglichen Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71_ angeschafft oder
Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann
einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszu- für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die
gehen. bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 gegeben
(5) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt- werden.
schaftsgüter und die Um- und Ausbauten an unbe- (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen
weglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen Beträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-
nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind in ein winns aus Land- und Forstwirtschaft nicht überstei-
besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzu- gen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.
nehmen, das den Tag der Anschaffung oder Herstel-
lung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die (5) § 9 a und § 76 Abs. 6 gelten entsprechend.
Absetzungen für Abnutzung und die Abschreibun-
gen zu enthalten hat. § 78
(6) Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und
2 sind bei der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
Buchstabe e der Reichsabgabenordnung in Verbin- bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
bestimmter Baumaßnahmen· durch Land- und
dung mit § 16 des Gesetzes über die Ermittlung des
Forstwirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen
Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-
schnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundesge- zu ermitteln ist
setzbl. I S. 1350) bezeichneten Grenze nicht zu be- (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach dem
rücksichtigen. Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land-
(7) § 9 a gilt entsprechend. und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen vom
15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350) zu er-
§ 77 mitteln ist, können bei Anschaffung oder Herstel-
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung lung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verord-
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme nung bezeiqmeten beweglichen und unbeweglichen
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbe-
Forstwirte, die den Gewinn nicht auf Grund weglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln Anschaffung oder Herstellung
(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
rung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht 25 vom Hundert,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 397
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten*). In den
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü- folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
tern setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
15 vom Hundert schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge- zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und
winn abziehen. dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichti-
gung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundert-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
satz. § 9 a gilt entsprechend.
wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-
nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich- zes 1 ist, daß
neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts- 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-
güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan- lich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer
zierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,
Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist
Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden. und
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen 3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste
Beträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht Landesbehörde oder diewon ihr bestimmte Stelle
übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1
und Forstwirtschaft führen. und 2 bescheinigt.
(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschafts- (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
güter in Anspruch genommen werden, die bis zum Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-
Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 angeschafft oder herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-
hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden
für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 gegeben Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder
werden.
Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-
(5) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen- fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe
steuer nach § 9 des in Absatz 1 bezeichneten Geset- der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach den
zes für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind die An- Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher
schaffungs- oder Herstellungskosten nach Absatz l sein als die Summe der Abschreibungen, die nach
und die Zuschüsse nach Absatz 2 in der Weise zu be- Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
rücksichtigen, daß die Einkommensteuer für das Ka- Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-
lenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaf- jahren zulässig gewesen wären*).
fung oder Herstellung oder der Hingabe des Zu- (4) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
schusses endet, um 10 vom Hundert dieser Aufwen- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
dungen, höchstens um 400 Deutsche Mark, ermäßigt § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe
wird. Absatz 4 gilt entsprechend.
eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung
(6) § 9 a gilt entsprechend; Im Fall des Absatzes 1 oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
gilt auch § 76 Abs. 6 entsprechend. des Anlagevermögens im Sinne des Absatzes 2 unter
den Voraussetzungen des Absatzes 5 bei dem durch_
den Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im Wirt-
§ 79
schaftsjahr der Hingabe und in den vier folgenden
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, Wirtschaftsjahren neben den nach § 7 des Gesetzes
Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Ab-
durch Abwässer schreibungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund Hundert des Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder gilt entsprechend.
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren (5) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen zes 4 ist, daß
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im 1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben schaftsgüter gibt und
den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-
2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-
zungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen,
mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung dieser
und zwar
Wirtschaftsgüter verwendet und diese Verwen-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- dung und das Vorliegen einer BesQheinigung im
vermögens Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflichti-
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, gen bestätigt.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
*) Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EStDV 1969 sind
vermögens nach § 84 Abs. 4 EStDV 1969 erstmals auf Wirtschaftsgüter anzu-
wenden, die nach dem 31. 12. 1964 angesdrnfft oder hergestellt wor-
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert den sind.
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der
die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De- Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-
zember 1974 an~wschafH oder hergestellt werden. setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-
Die Abschreibungen nach Absatz 4 können bei Zu- tember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), zuletzt ge-
schüssen in Anspruch genommen werden, die in der ändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom
Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702). Die
gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Ab- nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
schreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 4 vorge- sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951
nommen werden, sind die Absetzungen für Abnut- (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das
zung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträ- Steueränderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Ge-
gen vorzunehmen. setz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom
(7) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in Ver-
Sinne des Absatzes 4 angeschafft oder hergestellt bindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder
worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel- nach § 22 der bezeichneten Durchführungsbestim-
lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu- mungen zum Umsatzsteuergesetz besonders zuge-
schüsse anzusetzen. lassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schlie-
ßen die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei
(8) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach denn, daß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung
Absatz 4 können nicht in Anspruch genommen wer- ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der An-
den für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuer- lage 3 oder in der Anlage 4 aufgeführt ist.
richtung von Betrieben oder Betriebsstätten ange-
schafft oder hergestellt werden. (3) Mehrbestand im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2
ist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an den
in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern am
§ 80
Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag) gegen-
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter über den Beständen an den in der Anlage 4 bezeich-
des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft neten Wirtschaftsgütern am Schluß des ersten nach
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund dem 30. September 1955 endenden Wirtschaftsjahrs
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes (Vergleichsstichtag), die nach Abzug etwaiger bei
ermitteln, können die in der Anlage 3 oder in der diesen Wirtschaftsgütern eingetretener mengenmä-
Anlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirt- ßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die mengen-
schaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit dem mäßigen Bestandsänderungen am Bilanzstichtag ge-
sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes ergebenden genüber dem Vergleichsstichtag sind dabei für Wirt-
Wert mit einem niedrigeren Wert ansetzen, und zwar schaftsgüter nicht gleicher Art und Güte getrennt zu
ermitteln. Der Abzug der Bestandsminderungen ist
1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirtschaftsgüter
in der Weise durchzuführen, daß bei den Bestands-
mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hundert,
erhöhungen die Mengen abzusetzen sind, die dem
2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgüter Wert der Bestandsminderungen entsprechen; dabei
mit einem Wert, der bei dem Mehrbestand an die- sind die Wirtschaftsgüter mit dem Börsen- oder
sen Wirtschaftsgütern bis zu 30 vom Hundert und Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Bilanz-
bei dem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert stichtag zu bewerten. Bei der Ermittlung des Mehr-
unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren bestands im Sinne des Satzes 1 sind nur Wirtschafts-
Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) güter zu berücksichtigen, die sich im Geltungsbereich
des Bilanzstichtags liegt. des Gesetzes befunden haben.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- (4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur in
zes l ist, daß Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem 1. Januar
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her- 1972 enden.
gestellt worden ist, § 81
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht be-
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
arbeitet oder verarbeitet worden ist,
des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver-
traglich das mit der Einlagerung verbundene (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
Preisrisiko übernommen hat und ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes
ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgü-
4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Gel-
tern des Anlagevermögens, bei denen die in den Ab-
tungsbereich des Gesetzes befunden hat; im Fall
sätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vor-
der Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags
liegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
nach Absatz 1 Ziff. 1 genügt es auch, wenn sich
stellung und den vier folgenden Wirtschaftsjahren
das Wirtschaftsgut zwar am Bilanzstichtag noch
neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden
nicht in dem bezeichneten Gebiet befunden hat,
Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor-
jedoch nachweislich zur Einfuhr in dieses Gebiet
nehmen, und zwar
bestimmt gewesen ist. Der Nachweis gilt als er-
bracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
neun Monate nach dem Bilanzstichtag im _Gel- vermögens
tungsbereich des Gesetzes befindet. bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 399
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe b
vermögens bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung be-
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert zeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen
Anlagevermögens,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- angeschafft oder hergestellt werden. Sie können nur
schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut- für den Teil der Anschaffungs- oder Herstellungs-
zungsdauer, bei Cebäuden nach dem Restwert und kosten in Anspruch genommen werden, der nach
dem nach § 7 Abs. 4 des G(!Selzes unter Berücksichti- dem 31. Dezember 1951 entstanden ist. Bei Wirt-
gung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundert- schaftsgütern, für die von der Abschreibungsfreiheit
satz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, nach § 36 des Gesetzes über die Investitionshilfe der
für die Abschreibungen nach Satz 1 in Anspruch ge- gewerblichen Wirtschaft Gebrauch gemacht worden
nommen werden, sind die Absetzungen für Abnut- ist, sind Abschreibungen nach Absatz 1 nur insoweit
zung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträ- zulässig, als sie zusammen mit den Abschreibungen
gen vorzunehmen. nach § 36 des Gesetzes über die Investitionshilfe der
gewerblichen Wirtschaft die in Absatz 1 Ziff. 1 und 2
(2) Voraussetzung Jür die Anwendung des Ab- bezeichneten Vomhundertsätze nicht übersteigen.
satzes 1 ist,
1. daß die Wirtschafts9üter (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
nicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-
a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-
schaftsgüter, die
len-, ,Braunkohlen- und Erzbergbaues
aa) für die Errichtung von neuen Förder- 1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a
schachtanlagen, auch in der Form von Doppelbuchstaben aa und ee für die Errichtung
Anschlußschuchtanlag(m, von neuen Förderschachtanlagen, jedoch nicht in
der Form von Anschlußschachtanlagen, nach dem
bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie
31. Dezember 1972 und
die Erweiterung des Grubengebäudes und
den durch Wasserzuflüsse aus stilliegen- 2. in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember
den Anlagen bedingten Ausbau der 1965
Wüsserhal l.ung bestehendn SdJachtanla- angeschafft oder hergestellt werden. An die Stelle
gen, des 31. Dezember 1965 tritt bei begünstigten Vor-
cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der haben, mit deren Durchführung nach dem 31. De-
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- zember 1960 begonnen worden ist, der 31. Dezember
und Abbcrnförderung, im Streckenvortrieb, 1972. Bei Wirtschaftsgütern, die nach den in den
in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stichtagen angeschafft
Seilfahrt, Wetterführung und ·wasser- oder hergestellt werden, können die Abschreibun-
hallung sowie in der Aufbereitung, gen von den vor diesen Stichtagen aufgewendeten
dd) für die Zusammenfassung von mehreren Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teil-
Förderschachtanlagen zu einer einheit- herstellungskosten vorgenommen werden.
lichen Förderschachtanlage oder (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
ee) für den Wiederaufschluß stilliegender Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-
Grubenfelder und Feldesteile, herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz- zung oder Teilherstellung und den vier folgenden
bergbaues für die Erschließung neuer Tage- Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
baue und beim Ubergang zum Tieftagebau Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder
für die Freilegung und Gewinnung der Lager- Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-
stätte fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe
der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach
angeschafft od(!r hergestelH werden,
den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht
2. daß mit der Durchführung der in Ziffer 1 Buch- höher sein als die Summe der Abschreibungen, die
stabe a bezeichneten Vorhaben v_or dem 1. Januar nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
1972 und der in Ziffer 1 Buchstabe b bezeichneten oder Herstellung und den vier folgenden Wirt-
Vorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen und schaftsjahren zulässig gewesen wären.
3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
von der obersten Landesbehörde oder der von
ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor- § 82
den ist. Bewertungsfreiheit für Anlagen
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung
in Anspruch genommen werden der Verunreinigung der Luft
1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Ver- § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
ordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des An- beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
lagevermögens über Tage, gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts- Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-
jahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu be- gestellt werden.
messenden Absetzungen für Abnutzung bis zu ins-
§ 82 a *)
gesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abschreiben. In den folgenden Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Anlagen und Einrichtungen
für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest- bei Wohngebäuden
nutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend*). (1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- zungen für Abnutzung für das Gebäude von den
satzes 1 ist, daß Herstellungskosten, die für den Einbau der in der
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ- Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten An-
lich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu lagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem
verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, Betriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts- det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5,
güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Ab-
und setzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung
und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu
3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn
stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-
Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den
gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-
auch in Anspruch genommen werden, wenn auf zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung
Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem
Gründen der Luftreinhaltung sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das
1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
bei Anlagen, bei denen durch chemische Verfah- Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöh-
ren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellun- ten Absetzungen ist, daß
gen oder Veränderungen vorgenommen*) oder 1. das Gebäude vor dem 21. Juni 1948 hergestellt
2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt*) .oder worden ist und
3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungsanlage 2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden
vorgenommen*) Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der ge-
werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend. samten Nutzfläche beträgt.
Die Voraussetzung der Ziffer 1 entfällt bei Aufwen-
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
dungen für die in der Anlage 7 Ziff. 9 bezeichne-
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,
ten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung der
die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-
zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird,
zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.
daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der
Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach
Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt wer-
Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-
den konnten.
gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen
Jahresbeträgen vorzunehmen. (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der
Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-
chend.
herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-
lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. sonen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von allen Eigentümern mit
Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf- einem einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen.
fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-
der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach den kosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-
Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957
sein als die Summe der Abschreibungen, die nach tmd vor dem 1. Januar 1974 fertiggestellt werden.
Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
(5) § 9 a gilt entsprechend.
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-
jahren zulässig gewesen wären*).
§ 82b
(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
nicht in Anspruch genommen werden für Wirt- Behandlung größeren Erhaltungsaufwands
bei Wohngebäuden
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-
•j Die Vorschriften des § 82 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 und 2 und Abs. 5
gen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeit-
EStDV 1969 sind nach § 84 Abs. 4 EStDV 1969 erstmals auf Wirt-
schaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1964 angeschafft oder •) Die Vorschrift des § 82 a EStDV 1969 ist nach § 84 Abs. 5 EStDV
her~Jeslellt worden sind; die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Ziff. 3 1969 erstmals auf Herstellungskosten für Warmwasseranlagen und
ES1.DV ist erstmals für Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungs- für die in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichneten Anlagen und Ein-
anlage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1968 fertiggestellt richtungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1964 fertiggestellt
werden. worden sind.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 401
punkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht der Zuchtstuten und weiteren Vollblutpferde, die
zu einem Betriebsvermögen gehören und über- während des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb ge-
wiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von§ 11 halten wurden.
Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleich- (5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn
mäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend
Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohn- 1. die Eigenschaft als anerkannter Vollblutzucht-
zwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als betrieb und
die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Für die 2. die Zahl und die Namen der Zuchtstuten und
Zurechnung der Garngen zu den Wohnzwecken Vollblutpferde, die während des ganzen Ka-
dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 5 des Gesetzes lenderjahrs in dem Betrieb gehalten wurden,
entsprechend. durch eine Bescheinigung des Direktoriums für Voll-
(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs- blutzucht und Rennen nachgewiesen werden.
zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen (6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilbe-
eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil triebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem Zucht-
des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung betrieb ausgeschieden werden, um die Einnahmen
oder der Dberführung in das Betriebsvermögen als des Vollblutzuchtbetriebs nied.rig zu halten.
Werbungskosten abzusetzen.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per- § 82 d
sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-
aufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
Zeitraum zu verteilen. des Anlagevermögens,
die der Forschung oder Entwicklung dienen
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
§ 82 C ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der
(1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht landwirt- Forschung oder Entwicklung dienen, unter den Vor-
schaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im Sinne des
aussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr
§ 13 des Gesetzes oder Gewerbebetriebe im Sinne
der Anschaffung oder Herstellung und in den vier
des § 15 des Gesetzes sind, sind auf Antrag nach
folgenden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7
Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 6 die
des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Ab-
Ausgaben eines Kalenderjahres, soweit sie die Ein-
nutzung Abschreibungen vornehmen, und zwar
nahmen übersteigen, als Verlust bei den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln, wenn 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens
1. mindestens zwei Zuchtstuten während des gan-
zen Kalenderjahres gehalten worden sind und bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
2. die Einnahmen und Ausgaben des Vollblutzucht- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-
betriebs nachgewiesen werden. lagevermögens
Der Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinne von bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
§ 10 d des Gesetzes.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
(2) Ein Vollblutzuchtbetrieb liegt vor, wenn Voll- folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
blutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in der setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
Bundesrepublik für eigene Rechnung gehalten wer- schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-
den. Wird neben der Vollblutzucht ein Rennstall nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert
unterhalten, so gehört auch dieser zum Vollblut- und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Be-
zuchtbetrieb. rücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgeben-
den Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirt-
(3) Einnahmen des Zuchtbetriebs sind alle Be-
schaftsgütern, für die Abschreibungen nach Satz 1
träge, die dem Züchter im Rahmen seines Zucht-
in Anspruch genommen werden, sind die Absetzun-
betriebs zufließen, z. B. außer Verkaufserlösen auch
gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in glei-
Rennpreise, Züchterprämien, Staatszuschüsse. Zu
chen Jahresbeträgen vorzunehmen.
den Einnahmen eines Kalenderjahrs gehören auch
Dberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
in dem vorangegangenen Kalenderjahr entstanden satzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
sind. Ausgaben sind die Aufwendungen, die durch Anlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei unbe-
den Zuchtbetrieb veranlaßt sind, wenn sie bei ent- weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
sprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 und 5 des daß sie zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der For-
Gesetzes als Betriebsausgaben zu behandeln wären. schung oder Entwicklung dienen. Die Wirtschafts-
Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung güter dienen der Forschung oder Entwicklung im
(§ 7 des Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden. Sinne des Satzes 1, wenn sie verwendet werden
(4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu 1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen
einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche Mark für oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen
jede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblutpferd, allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
höchstens aber für drei Pferde je Zuchtstute, zu 2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-
berücksichtigen. Maßgebend ist hierbei die Zahl stellungsverfahren oder
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-
Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Än- sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
derungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent- Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.
wickelt werden.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
(3) Die Abscl1rc!ibun~Jen ncH:b Absatz 1 können satzes 1 ist, daß
auch für Ausbdulcn und Erweiterungen an beste- 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-
henden Gebäuden in Anspruch genommen werden, lich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen
wenn die ausgebm1len oder neu hergestellten Ge- zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,
bäudeteile zu mPhr als 66~/:i vom Hundert der For- 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
schung oder En1wicklunq diPnc'n. Absatz 2 Satz 2 schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich
gilt entsprechend. ist und
(4) Die Abschrcibun~ien JldC:h Abr.;c:dz 1 können 3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
für Anzahlunqen ,1uf Ansdwffungskosten und für stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-
Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An- gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.
zahlung oder Teilherstellunq und in den vier fol-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
genden Wfrtschaftsjahren in Anspruch genommen
auch in Anspruch genommen werden, wenn auf
werden. Dabei trel.en an die Stelle der Anschaf-
Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus
fungs- odE~r HersteJlunqskosten die Anzahlungen
Gründen der Beseitigung oder Verringerung von
auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungs-
Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen Um-
kosten. Die Summe der Abschreibungen nach den
stellungen oder Veränderungen vorgenommen wer-
Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher
den. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.
sein als die Summe der Abschreibungen, die nach
Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts- bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-
jahren zulässig gewesen wären*). den, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum
31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-
(5) Die Abschreibungen nach Abscltz l können
den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen
für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer-
nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-
den, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum
setzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in
31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
den. Entsprechendes gilt für Ausbauten und Er-
weiterungen an bestehenden Gebäuden im Sinne (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
des Absatzes 3. nicht in Anspruch genommen werden für Wirt-
schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von
Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-
§ 82 e gestellt werden.
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,
Beseitigung oder Verringerung § 82 f
von Lärm oder Erschütterungen Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen setzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjah-
den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Ab- ren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-
setzungen für Abnutzung Abschreibungen vorneh- den Absetzungen für Abnutzung bis zu insgesamt
men, und zwar 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
1. bei beweglichen Wirtschaflsqütern des Anlage- lungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-
vermögens schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für
Abnutzung nach dem Restwert und der Restnut-
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
zungsdauer. § 9 a gilt . entsprechend. Bei Handels-
2. bei unbewe9lichen Wirtschaftsgütern des Anlage- schiffen, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An-
vermögens spruch genommen werden, sind die Absetzungen
bis zur Höhe von insgesaml 30 vom Hundert für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen
Jahresbeträgen vorzunehmen.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels-
schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest- schiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er-
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert worben worden ist.
(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen
•) Die Vorschrift des § 82 d Abs. 4 EStDV 1969 ist nach § 84 Abs. 6 nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig,
ESIDV 1969 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1968 endeu. daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 403
von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her- 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), nach Arti-
stellung nicht veräußert werden. Für Anteile an kel VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September
Handelsschiffen gilt dies entsprechend*). 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den lan-
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für desrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Entschädi-
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil- gung haben; § 13 Abs. 3 letzter Satz ist entsprechend
herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah- anzuwenden. Spätheimkehrer sind nach dem 30. Sep-
lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden tember 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrte
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Steuerpflichtige, auf die § 1 oder § 1 a des Heim-
Da bei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder kehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.
Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf- S. 221), zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Än-
fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Sum- derung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeits-
me der Abschreibungen auf ein Handelsschiff nach vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053),
höher sein als die Summe der Abschreibungen, die angewendet wird.
nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
oder Herstellung und in den vier folgenden Wirt- Zu § 54 des Gesetzes
schaftsjahren zulässig gewesen wären. § 83 a
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen
Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
die in der Zeit vorn 1. Januar 1965 bis zum 31. De- 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965
zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. gestellt worden ist
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der (1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des
Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahr- § 9· Abs. 1, Eigensiedlungen sind Siedlerstellen im
zeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Sinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentumswoh-
Personen oder Sachen im internationalen Luftver- nungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12
kehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerb- Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
lichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz). Für die
die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, Begriffe „Kaufeigenheim", ,,Trägerkleinsiedlung"
daß an die Stelle der Eintragung in ein inländisches und „Kaufeigentumswohnung" sind die Begriffsbe-
Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche stimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2
Luftfahrzeugrolle und bei der Vorschrift des Ab- des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maßgebend.
satzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren (2) § 11 d und § 15 Abs. 1 und 3 gelten entspre-
ein Zeitraum von sechs Jahren treten*). chend.
Zu § 52 des Gesetzes
Schlußvorschriften
§ 83
§ 84
Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung Geltungsbereich
vom 15. September 1953 (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
eines Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep- 1969 anzuwenden.
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) sind bei (2) Die Vorschriften des § 56 Abs. 1 Ziff. 1 Buch-
einem Steuerpflichtigen in dem Kalenderjahr einge- stabe a Doppelbuchstabe bb, des § 57 b, der §§ 62 c
treten, in dem er als unbeschränkt Steuerpflichtiger und 62 d hinsichtlich der die besondere Veranlagung
erstmals zu den in dieser Vorschrift bezeichneten nach § 26 c des Gesetzes betreff enden Vorschriften,
Personengruppen gehört hat. des § 64 Satz 1 Kopfspalte 3 der Ubersicht, des § 65
(2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 des Ein- Abs. 4 letzter Satz hinsichtlich der Worte „außer im
kommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- Fall des § 26 c des Gesetzes" und des § 70 hinsicht-
machung vom 15. September 1953 auch weiterhin lich des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 des Gesetzes sind
gilt, ist für Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowjet- erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzu-
zonenflüchtlinge und diesen gleichgestellte Personen wenden.
§ 13 Abs. 1 letzter Satz entsprechend anzuwenden. (3) § 73 a der Einkommensteuer-Durchführungsver-
Politisch Verfolgte sind Steuerpflichtige, die nach ordnung 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 245) ist in-
den §§ 1, 4 und 149 des Bundesentschädigungsge- soweit weiter anzuwenden, als Vorschriften des
setzes (BEG) in der Fassung des Gesetzes vom Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des
geändert durch das Gesetz zur .Änderung der Frist Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Be-
des § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes vom kanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas-
"') Die Vorschriften des § 82 f Abs. 3 und 6 EStDV 1969 sind nach § 84 sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun-
Ab~. 7 EStDV 19fi9 hinsichtlich des Zeitraums von acht beziehungs-
weise von sechs Jahren erstmals auf Schiffe und Luftfahrzeuge desgesetzbl. I S. 1, 29) noch nicht in Kraft getreten
anzuwenden, die mich dem 31. Dezember 1970 angeschafft oder
heraestellt werden. sind.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Die Vorschrif len des § 79 Abs. 1 Satz 1 und von sechs Jahren erstmals auf Schiffe und Luftfahr-
Abs. 3 sowie des § 82 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 und 2 zeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970
und Abs. 5 sind erstmals auf Wirtschaftsgüter an- angeschafft oder hergestellt werden.
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 ange- (8) In Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) gelten die
schafft oder hergestellt worden sind; die Vorschrift Ziffer 3 hinsichtlich des Wortes „Speckstein", die
des § 82 Abs. 3 Ziff. 3 ist erstmals für Anschlüsse an Ziffer 9 hinsichtlich des Wortes „Silber", die Zif-
eine Fernwärmeversorgungsanlage anzuwenden, die fer 13 hinsichtlich des Wortes „Elementarschwefel"
nach dem 31. Dezember 1968 fertiggestellt werden. und die Ziffer 16 hinsichtlich des Wortes „Kraft-
(5) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf Her- liner" erstmals für Wirtschaftsjahre, die u·ach dem
stellungskosten für Warmwasseranlagen und für die 31. Dezember 1969 enden.
in Anlage 7 Zif f. 8 bis 10 bezeichneten Anlagen und
§ 85
Einrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1964 fertiggestellt worden sind. Anwendung im Land Berlin
(6) Die Vorschrift des § 82 d Abs. 4 ist erstmals Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
für Wirlschaftsju.hre anzuwenden, die nach dem nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
31. Dezember 1968 enden. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966
(7) Die Vorschriften des § 82 f Abs. 3 und 6 sind vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702)
hinsichllich des Zeitraums von acht beziehungsweise auch im Land Berlin.
Anlage 1
(zu den §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des § 76 Abs. 1 zm. 1, des § 11 Abs. 1 zm. 1 und des § .78 Abs. 1 Ziff. 1 .
1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Ein- 12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte
achsschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen 13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschen-
und Anhängegeräte abfüllung im Obst- und Weinbau
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und 14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche
Geräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzen- und Herbstbütten
pflege
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zuge- Entrindungs- und Entastungsmaschinen
hörigen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-,
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft
Garten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Mo-
torseilwinden auch für Landwirtschaft, Holz- 17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneu-
rückemaschinen und -geräte matische) einschließlich der erforderlichen bau-
lichen Anlagen
4. Mähdrescher (einschl. Zusatzgeräte), Zusatzge-
räte zu Dreschmaschinen für den Erntehof- 18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein-
drusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfach- frieren von Fischfutter in der Forellenteichwirt-
geräte zur Heuwerbung und Parzellendrescher schaft
19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be-
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
kämpfung von Schädlingen und Frostschäden
20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-
6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillma- anlagen, Milchabsauganlagen und Milchsam-
schinen meltanks
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han- land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
delsdünger 22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-
und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Ma-
9. Gummi bereifte Wagen und Triebachsanhänger
schinen und Geräte für den Wegebau und die
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Wegeinstandhaltung
Verpackungsmaschinen und Schrotmühlen 23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein- J aucheanlagen
schließlich Dämpfer und Erdtopfpressen 24. Entrappungsmaschinen
Nr. :35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 405
25. Gewächshüuscr und Frühbeet- l 29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-
anlagen einschließlich Heizungs-, hütten und Unterkunftswagen
Belichtungs-, Beregnungs- und Be- 30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-
lüftungseinrichtungen und Dung- tungen und ähnliche Anlagen)
bereitungsanJagen
26. Getreidesilos im Zusamm<mhang 31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art
mit der lfoHunq von Mähdre-
nach ausschließlich land- und forstwirtschaft-
wenn sie lichen Zwecken dienen können
schern Betriebs-
27. Cärfutterbch~tl1n vorrich- 32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für
28. Dungstät.ten, Ji:iucbegrubcn, tungen die Geflügelhaltung
Güllec.mlagen und Mislsilos sind*) 33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen
29. Schattenhallen, Uberwinterungs- und auf Weiden
räume und Vorkeimräume 34. Futtermischanlagen
29 a. Anlagen zur Lagerung von Kar-
toffeln, Gemüse, Obst, Baum-
schulerzeugnissen und gärtne-
•) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D
rischen ErZ('llgnissen ; Ziff. 1 Buchstaben a und b.
Anlage 2
(zu den §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaitsgütern
im Sinne des § 76 Abs. 1 zm. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 Zifi. 2
A. Baumaßnahmen C. Baumaßnahmen zur Verminderung
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung der Lagerungsverluste
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse
bei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung Errichtung von
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen
a) Getreidesilos oder Schüttböden im
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraum- Zusammenhang mit der Haltung wenn sie
ställen nicht Be-
von Mähdreschern
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhan- triebsvor-
b) Gärfutterbehältern
dene Gebäude (z.B. in Scheunen) richtungen
c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülle- sind*)
2. Verbesserung der Stallgebäude anlagen und Mistsilos
a) Einbau größerer Fenster d) Düngerschuppen
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst,
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtne-
0(~cken und Fußböden rischen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und
Verpackungsräumen
B. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung
und Rationalisierung der Innenwirtschaft
D. Sonstige Baumaßnahmen
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu
Lagerzwecken 1. Errichtung von
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und a) Schattenhallen, Uberwinte-
Milchkammeranlagen rungsräumen und Vorkeim- wenn sie
räumen nicht Be-
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrier- triebsvor-
anlagen b) Gewächshäusern einschließlich richtungen
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und Heizungs- und Belichtungs- sind*)
Gerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoff- einrieb tun gen
lagern c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen d) Weinberghütten
6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur
Modernisierung von Ställen *) Vgl. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29 a.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen 4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,
Abfüllanlage im Obst- und Weinbau Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-
schaft
3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen 5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-
und Kelterhäusern wege und öffentliche Wege)
Anlage 3
(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1 zm. 1
1. Eiprodukte für Wirtschaftsjahre, die vor dem 17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),
1. Januar 1967 enden andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle die-
2. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen; ser Wirtschaftsgüter
Meerschwämme 18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne,
Manila, Hartfasern und sonstige pflanzliche
3. Hülsenfrüchte, Rohreis, Halbrohreis, Buchweizen,
Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg
Hirse
und verspinnbare Abfälle dieser Wirtschafts-
4. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut- güter
schen Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren 19. Polsterfasern (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afri-
Wassergehalt durch einen natürlichen oder que], Polsterhede, Polsterwerg und Abfälle die-
künstlichen Trocknungsprozeß zur Gewährlei- ser Wirtschaftsgüter), pflanzliche Bürstenroh-
stung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse, stoffe und Flechtrohstoffe (auch Stuhlrohr)
Johannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte
20. Seidengarne, Seidenkammzüge
und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne,
Pfirsichkeme 21. Hadern und Lumpen
22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial
5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate
einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Me-
6. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette so- talle der seltenen Erden, Quecksilber, metall-
wie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, Olkuchen- haltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von
mehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Roh- Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und
glyzerin chemischen Verbindungen; Silicium, Selen und
7. Rohdrogen, ätherische Ole seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium,
Palladium, Rhodium und deren Vorstoffe
8. Wachse, Paraffine
23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe
9. Rohtabak zum Zerschlagen)
10. Asbest 24. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-
steine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder
11. Pflanzliche Gerbstoffe
angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und
12. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack- Schmucksteinen, Perlen
rohstoffe; Kasein 25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten
13. Kautschuk, Balata und Guttapercha einschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüch-
ten
14. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)
26. Fleischextrakte
15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Lin- 27. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-
ters (nicht spinnbar) sava-, Manioka-)mehl
16. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn 28. Sintermagnesit
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1970 407
Anlage 4
(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 2
1. Hülsenfrüchte, Rohreis und Halbrohreis Southern Wheat (Bahia Blanca, Nechochea),
2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette so- Up River (Rosa Fee); Gerste, die ein Eigen-
wie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen und Ex- gewicht von mindestens 68 kg je hl hat und
traktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert auf-
weist; Braugerste, wenn sie eine Keimfähig-
3. Asbest, Glimmer, Industriediamanten, Speck- keit von mindestens 95 vom Hundert, einen
stein*) Eiweißgehalt bis zu 12 vom Hundert und
4. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige einen Vollgerstenanteil von mindestens
natürliche Lackrohstoffe 85 vom Hundert aufweist; Hafer, der ein
Eigengewicht von mindestens 56 kg je hl hat
5. Naturkautschuk
und einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert
6. Häute und Felle (nicht für Pelzwerk) aufweist; Mais;
b) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezem-
7. Roh- und Schnittholz, Zellstoff
ber 1967 enden:
8. Textile Rohstoffe (Wolle [auch gewaschene Hartgrießweizen (durum); Weichweizen der
Wolle und Kammzüge], andere Tierhaare, Baum- Sorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard Red
wolle, Jute, Hanf, Flachs, Sisal und Manila) Winter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1 bis 4,
9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial; Southern Wheat (Bahia Blanca, Nechochea),
Silber*), Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Up River (Rosa Fee); Gerste, die ein Eigen-
Rhodium und deren Vorstoffe gewicht von mindestens 68 kg je hl hat und
einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert auf-
10. Eisenerze, Abbrände,· Hochofenstaub (Gicht- weist, mit Ausnahme von Braugerste; Hafer,
staub); metallhaltige Vorstoffe und Erze zur der ein Eigengewicht von mindestens 56 kg
Herstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten je hl hat und einen Besatzanteil bis 2 vom
Erzeugnissen und chemischen Verbindungen; Hundert aufweist; Mais
Ferronickel; Eisen- und Stahlschrott 12. Kaolin
11. a) für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 13. Schwefelkies, Elementarschwefel*)
1968 enden:
14. Bormineral
Hartgrießweizen (durum); Weichweizen der
Sorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard Red 15. Rohphosphä.t
Winter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1 bis 4, 16. Zeitungsdruckpapier, Kraftliner *}
*) Nach § 84 Abs, 8 ESlDV 1969 gellen die Ziffer 3 hinsichtlich des *) Nach § 84 Abs. 8 EStDV 1969 gelten die Ziffer 3 hinsichtlich des
Wortes „Speckstein", die Ziffer 9 hinsichtlich des Wortes „Silber", Wortes „Speckstein", die Ziffer 9 hinsichtlich des Wortes „Silber•,
die Ziffer 13 hinsichllich des Wortes „Elementarschwefel" und die die Ziffer 13 hinsichtlich des Wortes „Elementarschwefel" und die
Ziffer 16 hinsichl:lich des Wortes „Krnftliner" erstmals für Wirt- Ziffer 16 hinsichtlich des Wortes „Kraftliner" erstmals für Wirt-
schaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1969 enden. schaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1969 enden.
408 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 5
(zu§ 81 Abs. J Zilf. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1
Die fü,w(•Jlunqsln~ilH!il des § 81 kcmn im Tiefbau- 2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft
betrieb des SteinkohlPn-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Wasserhaltung
und Erzlwrqbc1ues für die Wirtschaftsgüter des An-
3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-
lagevermöqens über Tage in Anspruch genommen
lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und
werden, die zu den folgenden, mit dem Gruben-
der Ersten Hilfe
betrieb unter Td9e in unmiU.elharem Zusammenhang
stehenden, d<'r PördPnmg, Seilfahrt, Wasserhaltung 4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungs-
und WctlerHihnmq sowie: der Aufbereitung des anlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung
Minerals dic~rwnd(in J\nld~JC'11 und Einrichtungen ge- dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum
hören: Rösten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht
zu einem Hüttenbetrieb gehören
1. Förderm1idgcn und -einrichtungen einschließlich
Sehachthalle, IIüngebcmk, Wagenumlauf und Ver-
ladeeinrichtungen sowie AnlafJ(!n der Berge- und
Grubenholzwi rtsd1c1ft
Anlage 6
(zu§ 81 Abs. 3 Ziff. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau- und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie
betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und
folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage- Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berück-
vermögens in Anspruch genommen werden: sichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage-
baubetrieb oder anschließend für andere begün-
1. Grubenaufschluß
stigte Tagebaubetriebe verwendet werden
2. Wirtschaftsgüter, die der Entwässerung der Lager-
4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanla-
stätte dienen
gen im Erzbergbau gehören, wenn die Aufberei-
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Ver- tungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb
kippung der Abraummassen sowie der Förderung gehören
Anlage 7
(zu § 82 a)
Verzeichnis
der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1
1. WohnungsabschluH mit. oder ohne Vorraum in 6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-
der Wohnung dosen
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasser- 7. Heizungs- und Warmwasseranlagen
zapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit
für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare 8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als
Speisekammer oder entlüftbarer Speiseschrank vier Geschossen
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen 9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Wasserversorgung
Dusche je Wohnung sowie Waschbecken 10. Umbau von Fenstern und Türen
5. Anschlußmöglichkeit. für Ofen oder gleichwerti-
ges Heizgerät
II er aus 9 e b c r: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/o,
Das Bundesucselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcscizbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunuen für Teil .III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugs Preis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis diescr Ausgabe 1,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn t, Postfach.