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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 2;3. April 1970 1 Nr. 34
Inhalt Seite
LS. 4. 70 Vtirord11u11q zur i\nderung de1 Verordnung über den Erholungs- uncl Heimaturlaub der im
Ausland liit.igen Bundesbeamten ................................................ , . . . . . . . 365
J.lu11desucselzbl. III :rn:!0-2-4
l 5. 4. 70 Ccbührcnordnung für Arnlshandlung<'n im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personen-
verkehr mit Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366
Bull(lcsw•sclz!JI. Tll <JW0-4
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Verkündungen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
Rcchf.svorsrhri/Lcn der Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten
Vom 15. April 1970
AuJ Grund des § 89 Abs. 1 Scttz 2 und Abs. 2 des § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
a) Bei Buchstabe a wird als neue Nummer 12 „ Viet-
machung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I nam" eingefügt; die bisherige Nummer 12 wird
S. 1776), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur
Nummer 13.
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
gcsetzbl. I S. 645), verordnet die Bundesregierung: b) Bei Buchstabe h wird die Nummer 29 gestrichen,
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Artikel 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Verordnung über den Erholungs- und Heimat- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten in beamtengesetzes auch im Land Berlin.
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1967
Artikel 3
(Bundesgesetzbl. I S. 869), geändert durch die Ver-
ordnung vom 4. Seplember 1969 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
S. 1591), wird wie~ folqt gelindert: 1970 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
D e r B u n d e s m i n i s te r d e s I n n e r n
Genscher
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gebührenordnung
für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Vom 15. April 1970
Auf Grund des § 57 b des Personenbeförderungs- (2) Im grenzüberschreitenden sowie im Transit-
gesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl.I S. 241), (Durchgangs-)Verkehr sind Unternehmen, die ihren
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 1969 Betriebssitz im Ausland haben, von der Kosten-
(Bundesgesetzbl. I S. 348), wird im Einvernehmen pflicht befreit, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zu- ist.
stimmung des Bundesrates verordnet:
§ 5
§ 1 (l) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein An-
trag notwendig ist, mit dem Eingang bei der zu-
Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die ständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung
im Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshand- der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
lungen erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Be-
standteil dieser Verordnung. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Aus-
lagen entsteht mit der Aufwendung des zu er-
stattenden Betrages.
§ 2
Gebührenfrei sind: § 6
1. Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen
einer nach § 20 a Personenbeförderungsgesetz an- ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vor-
geordneten Erweiterung oder Änderung eines schusses oder von einer angemessenen Sicherheits-
Verkehrs erforder lieh sind, leistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen-
2. Amtshandlungen, die im Rahmen einer gemein- den Kosten abhängig gemacht werden.
nützigen oder mildtätigen Betätigung von Kör-
§ 7
perschaften oder Vereinigungen vorgenommen
werden, die als mildtätig oder gemeinnützig an- Für die Stundung, die Niederschlagung und den
erkannt sind. Erlaß von Forderungen des Bundes auf Zahlung von
Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen
§ 3 gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-
(1) Für die Bemessung der Gebühr ist das Ge- nung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger
bührenverzeichnis maßgebend. als der Bund Kostengläubiger ist, gelten die für ihn
verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
(2) Als Auslagen sind zu erstatten:
1. Kosten für Gutachten und besondere Unter-
suchungsmaßnahmen, § 8
2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Ab- (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amts-
schriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag handlung zurückgenommen, nachdem mit der sach-
erteilt werden; für die Berechnung der als Aus- lichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshand-
lagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die lung aber noch nicht beendet ist, so ist neben den
Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kosten- Auslagen ¼ der Gebühr für die beantragte Amts-
ordnung, handlung zu erheben.
3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor mit
entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsen- der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, so ist
den Postgebühren, keine Gebühr zu erheben.
4. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den
(3) Bei Ablehnung eines Antrages kann die Ge-
Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher
bühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
Vorschriften gewährten Vergütungen (Reise-
kostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten
für die Bereitstellung von Räumen. § 9
(3) Die Erstattung der in Absatz 2 aufgeführten (1) Die Kosten werden von Amts wegen festge-
Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine setzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit
Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von möglich, zusammen mit der Sachentscheidung er-
der Gebührenerhebung abgesehen wird. gehen. Aus der Kostenentscheidung müssen minde-
stens hervorgehen
§ 4 1. die kostenerhebende Behörde,
(1) Die Kostenpflicht besteht auch für die Deut- 2. der Kostenschuldner,
sche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn. 3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1970 367
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden aufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der
Beträge sowie Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Aus- Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-
lagen zu zahlen sind. schub, durch Anmeldung im, Konkurs und durch
Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz
Die Kostenentscheidun~J kann mündlich ergehen; sie
oder Aufenthalt der Zahlungspflichtigen.
ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie
schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
auch die Rechlsgrunc.llage für die Erhebung der Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjäh-
Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. rung. Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages
unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshand-
(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
lung bezieht.
durch die Behörde nicht entstanden wären, werden
nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die (5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten,
durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von
eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung un-
entstanden sind. anfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich
auf andere Weise erledigt hat.
§ 10
§ 12
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der
Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bestimmt. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personen-
beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver- § 13
jährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Ver- Verkündung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die
jährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in Vorläufige Gebührenordnung für den Gelegenheits-
dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ab- verkehr in der Fassung vom 27. November 1936
lauf dieser Frist erlischt der Anspruch. (Reichsgesetzbl. I S. 995) außer Kraft.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-
(2) Diese Verordnung gilt für Amtshandlungen
spruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist
des Bundesministers für Verkehr im Auslandsver-
wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. kehr mit Kraftfahrzeugen auf Grund der §§ 52, 53
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Personenbeförderungsgesetz erst mit Wirkung ab
schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs- 1. Juli 1970.
Bonn, den 15. April 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gebühren v erz eichni s
Ud. Gebühr
Ce9<'nslc1nd Rechtsgrundlage DM
Nr.
l. Linienverkehr mit Krctftfahrzeugen
Cenehmiqun~J für .die Ei111id1tunq und den Be- § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG 50 bis 2 000
l rieb c in er Li n i (: in Verbindung mit § 42
PBefG
IT. S o n de r I o r rn c n d c s L i n i c n v ('. r k eh r s m i t
Krafl.fah rzcu~Jen
Genehnligung für cliP Finrid1l11nq und den Be- § 2 (1) Nr. 3 PBefG 50 bis 500
trieb einer Linie in Verbindung mit § 43
PBefG
lIT. Sonstige Cebühren liir clen Linienver-
kehr mit Kruftfahrzeuqen und die Son-
derformen des Linienverkehrs
1. Erteilunq eirwr einstweiligen Erlaubnis § 20 PBefG 20 bis 100
2. Genehrnigunq zur Einstellung des Betriebf~s § 24 PBefG 10 bis 50
3. Festsetzunq der L1~Je PinPr Haltestelle § 32 BOKraft 5 bis 20
4. Änderung dPr Fahrzeu~Jc1ufstellung § 17 (3) Satz 1 PBefG 5 bis 50
5. Zustimmun~J zu A nderungen der Beförde- § 39 (1) PBefG 30 bis 3 000
rungsentgelte
6. Zustimmunq zu h1hrpl,m-Andcnmgen § 40 (2) Satz 1 in Ver- 10 bis 100
bindung mit Satz 2
PBefG
7. Zustimmung zu Anderungen der Beförde- § 39 (6) Satz 1 und 2 20 bis 100
rungsbedingungen PBefG
1 /a der Gebühr
8. Zurückweisung eines Widerspruchs Dritter
gegen einen den /\n tra~Jsteller begünstigen- für den begünstigenden
den Bescheid Bescheid
IV. Gelegenh('ilsV('.rkcihr mit Kraftfahr-
zeugen
1. Genehmi9unq Jür die Ausführung von Aus- § 2 (1) Nr. 4 PBefG 100 bis 1 000
Hugsfahrten mit Ornn ibussen und Verkehr in Verbindung mit
mit Mietomnibussen §§ 48 (1) und 49 (1)
PBefG
2. Genehmi~JUHfJ für die Ausführung von Aus- § 2 (1) Nr. 4 PBefG 70 bis 500
flugsfahrten mit Personenkrc1ftwagen und in Verbindung mit
Verkehr mit Mietwc1gen §§ 48 (1) und 49 (4)
PBefG
3, Genehmigun~J für cli(~ Ausführung von Aus-· § 2 (1) Nr. 4 PBefG
f1ugsfah rten mit in Verbindung mit
§ 48 (1) PBefG
a) Kraftomnibussen 50 bis 800
b) Personenkraftwagen 40 bis 400
4. Genehmigung für die Ausführung von Ver- § 2 (1) Nr. 4 PBefG
kehr mit in Verbindung mit
§ 49 (1) und (4) PBefG
a) Mietomnibussen 50 bis 800
b) Mietwagen 40 bis 400
5. Genehmiqung für die Ausführung von Ferien- § 2 (1) Nr. 4 PBefG
ziel-Reisen mit in Verbindung mit
§ 48 (2) PBefG
d) Kraftomnibussen 50 bis 1 000
b) Personenkraftwagen 40 bis 500
Nr. '.14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1970 369
Lid. Gebühr
Rechtsgrundläge
Nr. DM
fi. G<•1whm 1~Jtrnn J ür d ic• 1\ usfüh nmg eines Ver- § 2 (1) Nr. 4 PBefG 80 bis 1 000
kehrs mil Krdfldroschk<•n 1md Verkehr mit in Verbindung mit
Mielwc1gcn §§ 47 und 49 (4) PBefG
7. C1!1Hd1rniqunq lür die !\usfiihrunq t•ines Vcr- § 2 (1) Nr. 4 PBefG 80 bis 1 000
k<>hrs rnil l<rdfldroschkl!TJ in Verbindung mit
§ 47 PBefG
B. Auslc111s<l1 von l<1c1IU<1hr!'.('ll~F'n je Kraftfolu- § 17 (3) Satz l PBefG 10
zcuq
9. Ccnchrniqunq IC1r den qrcnzüberschreitenden § 2 (1) Nr. 4 PBefG 10 bis 1 000
G(~lcqcnh(~itsverkchr 11nd den Transit-Gele- in Verbindung mit
qcnhcitsvP1 kr'.h r mit Kraftfahrzeugen von §§ 52 (3) und 53 (3)
Untcr1wl1nwr II rn i I BP! ri<!bssitz im Ausland PBefC
rni1 !\11snt1l1nt<' df•r F<'.ri('tr.1.ic·I-Rcis<~n
V. Sonsl i(J<~ C(·biih l('.fl
1. Genehmiq1inq einer Erwciten1ng oder wesent- § 2 (2) PBefG 20 bis 500
lichen i\ll(l<'runq dc-s lJnlc!rnehmens
2. C(!1whmi(JutHJ zur rllwrl.rawmg der Rechte § 2 (2) PBefG 30 bis 300
und PfJichll'll od<!r d<'s Bdriebs c1uf einen an-
dt!rPn
3. Enlsclwidunq in Zw<~if<>lsUilkn § 10 PBefG 50 bis 500
4. Erl.<'ilunq vor1 A11snc1hmen § 45 BOKraft 5 bis 200
5. Bcrichl.iqunq der GC'ndtmiqungsurkunde § 17 (2) Nr. 2 PBefG 5 bis 20
6. BesU.itigung des Bdriebslciters oder dessen § 4 BOKraft 50 bis 300
SteJJ vertrcters
7. Zurückweisung PinPs Widerspruchs gegen
einen (fon /\n1rag ablehnenden Bescheid
a) du rc:h di(•s<!lb<: BPIÜ)rd<> die Hälfte der Gebühr
für den ablehnenden
Bescheid
b) d11rch c~inc: ülwrqeorclnde Behörde die Gebühr für den
ablehnenden Bescheid
8. Beaufsichtiqunq und Ulwrprüfung des Unter- §§ 54 und 54 a PBefG 10 bis 1 000
nelirncns
VJ. Für unter I. bis V. nicbl <1tif~J<>iührte Amtsband- 2 bis 30
lungen können Ccbühren erhoben wnden in
Höhe von
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gernöß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesa[lzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
8. 4. 70 Verordnung Nr. 11/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 73 18.4. 70 20.4. 70
14. 4. 70 Verordnung TSF Nr. 3/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 73 18.4. 70 1. 5. 70
1. 4. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel für die Schiffahrt auf
der Schlei 75 22.4. 70 1. 5. 70
2. 4. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schi ffahrtsdirek tion Kiel für die Eckernförder
Bucht und Stollergrundrinne 75 22.4. 70 1. 5. 70
3. 4. 70 Schiffahrtpolizcilichc Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über Sicherungsmaßnah-
men im Bereich der Ubungsgebiete in der Eckern-
förder Bucht 75 22.4. 70 1. 5. 70
3. 4. 70 Schilfohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über die Aufhebung der
Zollabfertigung bei Laboe 75 22.4. 70 2.5. 70
Nr. 34·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1970 371
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 668/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 4. 70 L 82/1
13. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 669/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prctmien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14. 4. 70 L 82/3
13. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 670/70 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 14.4. 70 L 82/5
13. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 671/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14.4. 70 L 82/6
14. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 672/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 4. 70 L 83/1
14. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 673/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15.4. 70 L 83/3
14. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 674/70 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 15. 4. 70 L 83/5
14. 4. 70 Verordnung (E\VG) Nr. 675/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15. 4. 70 L 83/6
14. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 676/70 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 15. 4. 70 L 83/7
14. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 677/70 des Rates zur .Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1586/69 über konjunkturpolitische Maß-
nahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der Ab-
wertung des französischen Franken 16.4. 70 L 84/1
14. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 678/70 des Rates über bestimmte Ver-
wendungsarten für .Äpfel, die Gegenstand von Interventionen
waren 16. 4. 70 L 84/3
14. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 679/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 16.4. 70 L 84/5
15. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 680/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 4. 70 L 84/12
15. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 681/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 16. 4. 70 L 84/14
15. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 682/70 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 16.4. 70 L 84/16
15. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 683/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16.4. 70 L 84/17
15. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 684/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 16. 4. 70 L 84/18
15. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 685/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 16.4. 70 L 84/19
15. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 686/70 der Kommission zur dritten
.Änderung der Verordnung (EWG} Nr. 565/70 über die Hand-
habung des Systems der Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel und
zur .Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 459/70 16.4. 70 L 84/21
372 liundesqesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Einbanddecken 1969
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porfo und Ver·packung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche übersieht für Teil I lagen der
Nr. 7/70 und für Teil II der Nr. 4/70 bei.
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vergangenen Jahren.
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Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8 /o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I ·und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redlts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht; Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postsdialter.
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