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Bundesgesetzblatt
Teill . Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1970 Nr.33
Tag Inhalt Seite
31. 3. 70 Erste Wussersichcrsl.ellun9sverordnung (1. WasSV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
17. 4. 70 Neunundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
BLtnd,:sqcselzhl. JJJ !!34-1
Erste Wassersicherstellungsverordnung
(1. WasSV)
Vom 31. März 1970
Auf Grund des § 3 Nr. 1 und 2 des Wassersicher- § 3
stellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundes- Beschaffenheit des Trinkwassers
gesetzbl. I S. 1225, 1817), geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig- (1) Trinkwasser aus Anlagen, die nach der Zivil-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verteidigungsplanung im Verteidigungsfall der Dek-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des kung- des lebensnotwendigen Bedarfs an Trink-
Bundesrates: wasser dienen, muß so beschaffen sein, daß durch
§ l
seinen Genuß oder Gebrauch die Gesundheit der
M~nschen sowie der Nutztiere durch Krankheits-
Sachlicher Geltungsbereich
erreger nicht geschädigt werden kann. Es muß
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für weiterhin frei sein von anderen Stoffen in gesund-
Vorsorgemaßnahmen nach dem Wassersicherstel- heitsschädlicher Konzentration.
lungsgesetz zur Deckung des lebensnotwendigen
Bedarfs an Trinkwasser, zur Versorgung mit Be- (2) Ist die Deckung des lebensnotwendigen Be-
triebswasser im unenl.behrJjchcn Umfcmg und zur darfs an Trinkwasser auf andere Weise nicht sicher--
Deckung des BcdMfs <111 Löschwasser. zustellen, kann mit Zustimmung der zuständigen
Gesundheitsbehörde von den Anforderungen an die
§ 2
Beschaffenheit des Trinkwassers nach Absatz 1
Satz 2 abgewichen werden, wenn nur geringfügige
Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs
und vorübergehende gesundheitliche Störungen zu
an Trinkwasser
besorgen sind. Bei begründetem Verdacht auf Vor-
(l) Für dit! Deckung des lebensnotwendigen Be- handensein von Stoffen in gesundheitsschädlicher
darfs an Trinkwasser sind in der Regel 15 1 je Per- Konzentration im Einzelfall entscheidet die zustän-
son und Tag zugrunde zu legen. dige Gesundheitsbehörde, ob das \I\Tasser zur Dek-
(2) Für Krankenanstalten und Einrichtungen, die kung des lebensnotwendigen Bedarfs verwendet
der Unterbringung pflegebedürftiger Personen die- werden kann.
nen, sind 75 1, in chirurgischen und Infektions- § 4
krankenanstalten oder den entsprechenden Fach- Bemessung des Bedarfs an Betriebswasser
abteilungen in Krankenanstalten 150 1 je Kranken- im unentbehrlichen Umfang
bett und Tag zugrunde zu legen.
Der unentbehrliche Bedarf an Betriebswasser für
(3) Für Betriebe und Anstalten, deren Weiter- . Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der
arbeit nach der ZivilVE!rteidigungsplanung unerläß- Zivilverteidigungsplanung unerläßlich ist, wird nach
lich ist, wird der Bedarf nach Art und Umfang der Art und Umfang der Leistungen, die der Betrieb
Leistungen, die der Betrieb odN die Anstalt im Ver- oder die Anstalt im Verteidigungsfall erbringen soll,
teidigungsf all zu erbringen hat, errechnet. errechnet.
(4) Für die Haltung von Nutztieren sind in der § 5
Regel 40 1 je Großvü~heinheit. und Tag zugrunde zu Beschaffenheit des Betriebswassers
legen. Als Großvieh(~inheit im Sinne dieser Verord-·
(1) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß
nung gelten:
Betriebe und Anstalten die nach der Zivilverteidi-:
1 Pferd oder 1 Rind übE!r zwei Jahre, gungsplanung geforderten Leistungen im Verteidi-
2 Pferde oder 2 Rinder unter zwei Jahren, gungsfall erbringen können. Im einzelnen ist die Be-
5 Schweine, schaffenheit von der Verwendungsart abhängig.
10 Schafe (2) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß
sowie die entsprechende Anzahl anderer Nutzfü-;re eine Gesundheitsschädigung der Betriebsangehöri-
mit einem Gesarntlebendgewicht von 500 kg. gen nicht zu befürchten ist.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 6 ten (MI), Dorfgebieten (MD), Kern-
Bemessung des Bedarfs an Löschwasser gebieten (MK) und Gewerbegebieten
(GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl
(1) Der BcdMf cm Löschwasser ist in der Regel
(GFZ) von 1,2 288 m 3/5 h
auf einen Zeilrnum von 5 Stunden zu bemessen; er
richtel sich ndch der Art und dem Maß der baulichen 3. in reinen Wohngebieten (WR), allge-
Nutzlmg im Sinne der Baunulzungsverordnung vom meinen Wohngebieten (WA), Misch-
26. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung gebieten (MI), Kerngebieten (MK),
vom 26. Novemlwr 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1237). Sondergebieten (SO) und Gewerbe-
Art und Mdß der bdulich(m Nutzung sind unter Be- gebieten (GE) bis zu einer Geschoß-
rücksichligun~J der Feslsel.zungen in den Bauleit- flächenzahl (GFZ) von 2,4 576 m 3/5 h
plänen nc1ch der vorhandenen Bebauung zu be- 4. in Kerngebieten (MK), Sondergebie-
stimmen. ten (SO) und Gewerbegebieten (GE)
(2) Für je einen Hek lc1r bebauten Gebietes ist als bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ)
Bedarf zugrunde zu legen: von 4,0 und darüber 960 m 3/5 h
1. in Kleinsiedlungsgebieten (WS), rei- 5. in Industriegebieten (GI) bis zu einer
nen Wohngebieten (WR), allgemei- Baumassenzahl (BMZ) von 9,0 960 m 3 /5 h
nen Wohngebieten (WA), Misch-
gebieten (MI) und Dorfgebieten (MD)
§ 7
bis zu einer Geschoßfli:ichenzahl (GFZ)
von 0,6 144 m 3 /5 h Inkrafttreten
2. reinen Wohngebieten (WR), allgemei- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nen Wohngebieten (WA), Mischgebie- kündung in Kraft.
Bonn, den 31. März 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Neunundsiebzigste Verordnung
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 17. April 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete
des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
vom 8. September 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 663) in
der Fassung der Verordnungen vom 6. März 1967
(Bundesgesetzbl. II S. 941) und vom 17. Oktober 1968
(Bundesgesetzbl. II S. 891) wird nach Maßgabe der
dieser Verordnung beigefügten Anlage abgeändert.
Artikel 2
DiE!se Verordnung tritt am 1. Mai 1970 in Kraft.
Bonn, den 17. April 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. :n -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1970 359
Anlage
(Anderunqsvnordnung zur Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung)
1. Nach Rn. 20 (1) wird fol~JPIHfc.r Absillz (1 a) eingefügt:
,,(1 a) Die Stoffe und Gcgcnslünde der Klasse I a müssen den Vorschriften des Anhangs I entspreche:1."
2. In Rn. 21 Ziller 12 wird ndch den Worten „Siehe zu a) und b) auch Anhang I Rn. 1105" der nachfolgende
Text durch folgende Bern. c·rsdzt: ·
.. nern. WP(J('ll (l<-r h<,son<krt•n 7..uLissunq z1n Eisenh 11hnhefiirderung siehe Rn. 1150 (2b)."
3. Rn. 21 Ziffer 13 erhüH folgende Fassung:
,, 13 a) Chloratsprengstoife und Perchloratsprengstoffe, das sind Gemenge von Chloraten oder Perchlora-
ten der Alkalien oder alkalischen Erden mit kohlenstoffreichen Verbindungen. Siehe auch An-
hdn\J J, Rn. 1106 · - <1uch Brandversuch unter Einschluß - .
Bern. W<,q(,n cler lH•.so11cl<'r<•n Zulassunq zur Eisenbahnbeförderung siehe Rn. 1150·(2c).
b) ChloraUt (Gemenqc von 83 bis 92 0/o Kalium- oder Natriumchlorat oder beiden, 5 bis 12 0/o
flüssigen Koh!Pnw,issers1offen mit einem Flammpunkt von mindestens 30° C, auch bis zu 4 0/o
Pflc1nzcn1nc-:hl)."
4. Rn. 21 Ziflc!r 14 c) wird durch folgende Bern. ergäm.t:
.. Bl~rn. W,,,1„11 der h,·s,md('r<·n /.1i1<1ss1m~J zur Eiscnhuhnbeförderunq siehe Rn. 1150 (2 b)."
5. Rn. 21 ZiffPr 14 B erlüilt lolgende Fc1ssung:
,, 14 B I Kalksalpelcrsprengsloffe.
Bern. Weq<•n cl(,r ii<,sond<,rPn Zul,1ssung zur Eisenbahnbeförderung siehe Rn. 1150 (2 c).
14 B lI Colzinit, auch mit c1ngehüngten Buchstaben oder Zahlen oder beiden (Gemenge von höchstens
76 °/o Ki:llksillpeter, technisch, der bis zur Hälfte durch Ammonsalpeter ersetzt sein kann, Holz-
kohle oder PJlan,.enmeblen oder beiden, auch von flüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem
Flc1mmpunkl von mindestens 30° C, auch von höchstens 2-0 0/o Nitroglycerin, auch von höchstens
20 °/o aromal.ischPn Nitrokörpern, nicht gefährlicher als Trinitrotoluol, auch von höchstens 8 °/o
Aluminium oder Aluminiumsilicid oder beiden)."
6. Tn Rn. 40 wird nc1d1 Absc1lz (l) folgender neuer Absatz (1 a) eingefügt:
,, (1 a) Für den Transport von Stoffen und Gegenständen der Klasse I a als Wagenladung sind Güter-
wagen mit Rollenachslagern, ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen und dichtem Wagenboden zu ver-
wenden. Die Böden der Gü lerwagen müssen vor der Beladung vom Absender gründlich gereinigt und
insbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.
Vor Bereitstellung der Güterwagen zur Beladung hat die Eisenbahn den ordnungsgemäßen Zustand
der Güterwagen, insbesondere der Funkenschutzb!eche und Güterwagenböden durch einen fachkundigen
Bediensteten zu überprüfen."
7. Rn. 41 (:3) erhält folgende Fassung:
,,(3) Ausgenommen bei Wagenladungen mit Schwarzpulver der Ziffer 11, verpackt nach Rn. 31 (1) a)
1., 3., 4. und 5. und beschränkt auf ein Höchstgewicht von 35 kg je Versandstück, müssen bei Wagen-
ladungen mit. Stoffen der ZiHern 3, 4, 5, 8, 9, 9 A, 11, 13 a) und 14 a) und b) die beladenen Wagen an
beiden Längsseiten in oder neben dem Zettelhalter einen Zettel mit rotem Ring (Breite 1 cm, innerer
Durchmesser 11 cm) dUf weißem Grund tragen."
8. Rn. 48 erhält folgende Fassung:
,,48 (1) Bei der Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse I a als Wagenladung ist beson-
deres Augenmerk auf die Verhinderung und Entdeckung von Bränden zu richten.
Wird an einem Wagen, in dem sich explosive Stoffe und Gegenstände befinden, ein Anzeichen
eines Bi andes festgestellt, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die den bei einer Explosion
zu erwartenden Schaden möglichst gering halten. Werden solche Wagen abgestellt, ist möglichst ein
Mindestabstand von 300 Melern von bewohnten Gebäuden, Fabriken, belebten Straßen und Plätzen
usw·. einzuhalten.
Geschlossene Züge mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a sollen so abgestellt werden, daß
die Gefährdung der Umgebung möglichst beschränkt wird. Wegen des Mindestabstandes von be-
wohnten Gebäuden usw. gilt Satz 3.
(2) Wagenladungen mil Stoffen und Gegenständen der Klasse I a dürfen nicht in Züge, in denen
Reisende befö, dert werden, eingestellt werden.
(3) Das Zugpersonal ist davon zu unterrichten, daß sich im Zuge Wagenladungen mit Stoffen und
Gegenständen der Klasse I a befinden.
Der Bestimmungsbahnhof ist durch einen Vorbahnhof unter Bezeichnung des Zuges von dem
bevorstehenden Eintreffen einer Wagenladung mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a zu
benachrichtigen.
(4) Sind vVagenladungen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a in einen Zustand geraten,
der die Aufbewahrung oder die Weiterbeförderung bedenklich erscheinen läßt, ist ungeachtet der
zum Schutze der All9emeinheit zu treffenden Maßnahmen der Absender und, wenn zweckmäßig,
der Empfänger zu benachrichtigen. Diese haben die erforderlichen Weisungen über die Behandlung
des Gutes zu erteilen. Die zuständige Ortspolizeibehörde ist zu verständigen.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(:>) W<1~Jt!11lddu11~w11 mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a, die mit einem Rotringzettel
(J<'kc!irnzcidnwt sind, müssen im Eisenbahnbetrieb mit besonderer Vorsicht behandelt werden.
(G) Werden bei einem Zwischenfall mit Wagenladungen, die mit einem Zettel nach Muster
gekcn11zcichncl sind, Dritte durch die Eisenbahn hinzugerufen (z.B. Feuerwehr), sind - soweit
mö~Jlich -- diese von der Eisenbahn darüber zu unterrichten, daß es sich um Wagen mit explosiven
Stollen und GegcnsUinden handelt.
(7) Enthalten ZLi9e einzelne Wagenladungen oder Gruppen von Wagenladungen mit Stoffen und
CegensUindcn cfor Klasse-~ I a, dürfen Wagenladungen mit feuergefährlichen Gütern, die mit einem
Gefahrzelld nach Muster 2 gekennzeichnet sind, nicht unmittelbaJ" vor oder hinter solchen Wagen
cin~Jcslclll werden. Zwischen solchen Wagen oder Wagengruppen müssen sich mindestens 2 Schutz-
wagen befinden.
(B) Das Be- und Enlladen der Wagen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a haben Ab-
sender und :Empfänger unter sachkundiger Aufsicht zu besorgen. Unberufene sind von dem Verlade-
pl,11.z fernzuhallcn. Wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit be- oder entladen werden muß, ist für eine
ausrnicl1endc Bc1leuchlung zu sorgen. Die Wagen dürfen nicht an Güterhallen, sondern müssen
möglichst auf abgelegenen Nebengleisen be- oder entladen werden. Auf dem Versandbahnhof sind
die Wagen möglichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, zu beladen.
Die Eisenbahn hal durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Wagenladungen mit Stoffen
und Gegenständen der Klasse I a auf dem Bestimmungsbahnhof möglichst schnell entladen werden
können. Die fanplän~Jer sind verpflichtet, die Entladung unverzüglich vorzunehmen. Dies gilt be-
sonders für Wagenladungen, die mit einem Rotringzettel gekennzeichnet sind."
9. Rn. 60 (2) erhält folgende Fassung:
,, (2) Wenn die Gegenstände der Klasse I b aus in Rn. 21 aufgeführten explosiven Stoffen bestehen
oder damit geladen sind, so müssen diese explosiven Stoffe den für sie im Anhang I aufgestellten
Beständigkcils- und Sicherheitsbedingungen entsprechen."
l 0. In Rn. 77 wird folgender neuer Absatz (3) eingefügt:
,, (3) Bei Wagenladun9en mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen ist am rechten Rand der
Pelde.r 19 und 20 des Empfangsblattes des vierteiligen Frachtbriefes ein gleichseitiges gelbes Dreieck
mit einer Seilenlänge von 40 mm aufzukleben."
11. In Rn. 78 wird nach Absatz (l) folgender neuer Absatz (1 a) eingefügt:
,, (1 a) Für den Transport von Gegenständen der Klasse I b als Wagenladung sind Güterwagen mit
Rollenachslagern, ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen und dichtem Wagenboden zu verwenden. Die
Böden der GiHerwc1gen müssen vor der Beladung vom Absender gründlich gereinigt und insbesondere
von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.
Vor Bereitstellung der Güterwagen zur Beladung hat die Eisenbahn den ordnungsgemäßen Zustand
der GüleJwagen, insbesondere der Funkenschutzbleche und Güterwagenböden durch einen fachkundigen
Bediensteten zu überprüfen."
12. Rn. 78 (7) erhält folgende Fassung:
,, (7) Bei Wagenladungen mit Gegenständen der Ziffern 10 und 11 müssen die beladenen Wagen an
beiden Längsseiten in oder neben dem Zettelhalter einen Zettel mit rotem Ring (Breite 1 cm, innerer
Durchmesser 11 cm) auf weißem Grund tragen."
13. Nach Rn. 78 (7) wird folgender neuer Absatz (8) eingefügt:
,, (8) Bei Wagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen der Klasse I b - die,
soweit es sich um militärische Munition handelt, in die Gefahrklassen 5 und 6 der Munitionsvorschriften
der Bundeswehr eingeordnet sind müssen an beiden Seiten der beladenen Wagen auf den Türen
ein Zettel nach Muster 1 sowie in einem Abstand von 50 mm darüber ein gleichseitiges gelbes Dreieck
mit einer Seitenlänge von 400 mm in Tagesleuchtfarbe angebracht werden. Diese Zettel sind nach
Entladung vom Empfänger zu entfernen."
14. Rn. 84 erhält folgende Fassung:
,,84 (1) Bei der Beförderung von Gegenständen der Klasse I b als Wagenladung ist besonderes Augen-
merk auf die Verhinderung und Entdeckung von Bränden zu richten.
Wird an einem Wagen, in dem sich mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände befinden, ein
Anzeichen eines Brandes festgestellt, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die den bei einer
Explosion zu erw,utenden Schaden möglichst gering halten. Werden solche Wagen abgestellt, ist
möglichst ein Mindestabstand von 300 Metern von bewohnten Gebäuden, Fabriken, belebten Straßen
und Plätzen usw. einzuhalten.
Geschlossene Züge mit Stoffen und Gegenständen der Klasse Ib sollen so abgestellt werden, daß
die Gefährdung der Umgebung möglichst beschränkt wird. Wegen des Mindestabstandes von be-
wohnten Gebäuden usw. gilt Satz 3.
(2} Wagenladungen mit Gegenständen der Klasse I b dürfen nicht in Züge, in denen Reisende
befördert werden, eingestellt werden.
(3) Das Zugpersonnl ist davon zu unterrichten, daß sich im Zuge Wagenladungen mit Gegen-
ständen cler Klasse I b befinden.
Der Transport von Wagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen ist nach
Beförderungsplänen durchzuführen. Die Umstellbahnhöfe sind zu verständigen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1970 361
Der Bestimmungsbahnhof ist durch einen Vorbahnhof unter Bezeichnung des Zuges von dem
bevorstehenden Eintreffen einer Wagenladung mit Gegenständen der Klasse I b zu benachrichtigen.
(4) Sind Wagenladungen mit Gegenständen der Klasse I b in einen Zustand geraten, der die Auf-
bewahrung oder die Weiterbeförderung bedenklich erscheinen läßt, ist ungeachtet der zum Schutze
der Allgemeinheit zu ·treffenden Maßnahmen der Absender, und, wenn zweckmäßig, der Empfänger
zu benachrichtigen. Diese haben die erforderlichen Weisungen über die Behandlung des Gutes zu
erteilen. Die zuständige Ortspolizeibehörde ist zu verständigen.
(5) Wagenladungen mit Gegenständen der Klasse .I b, die mit einem Rotringzettel gekennzeichnet
sind, müssen im Eisenbahnbetrieb mit besonderer Vorsicht behandelt werden.
(6) Werden bei einem Zwischenfall mit Wagenladungen, die mit einem Zettel nach Muster 1
gekennzeichnet sind, Dritte durch die Eisenbahn hinzugerufen (z.B. Feuerwehr), sind - soweit
möglich - diese von der Eisenbahn darüber zu unterrichten, daß es sich um Wagen mit Gegen-
ständen der Klasse I b handelt. Auf Wagen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen ist
besonders hinzuweisen.
(7) Enthalten Züge einzelne Wagenladungen oder Gruppen von Wagenladungen mit Gegen-
ständen der Klasse I b, dürfen Wagenladungen mit feuergefährlichen Gütern, die mit einem Gefahr-
zettel nach Muster 2 gekennzeichnet sind, nicht unmittelbar vor oder hinter solchen Wagen einge-
stellt werden. Zwischen Wagen oder Wagengruppen mit Gegenständen der Klasse I b und Wagen
mit feuergefährlichen Gütern müssen sich mindestens 2 Schutzwagen befinden.
Für die Beförderung von Wagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen gilt
noch folgendes:
In geschlossenen Zügen sind möglichst gleichstarke Wagengruppen aus Wagenladungen mit
massenexplosionsgefährlichen Gegenständen zu bilden. Eine Wagengruppe darf höchstens aus
10 Wagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen bestehen. Zwischen solchen
Wagengruppen sind 4 Wagen mit anderen Gütern oder 4 Leerwagen einzustellen.
In andere Züge dürfen höchstens 10 Wagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegen-
ständen eingestellt werden.
(8) Züge mit mehr als 3 Wagen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen müssen einen
Eisenbahnbediensteten als Begleiter haben.
(9) Das Be- und Entladen der Wagen mit Gegenständen der Klasse I b haben Absender und
Empfänger unter sachkundiger Aufsicht zu besorgen. Unberufene sind von dem Verladeplatz fern-
zuhalten. Wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit be- oder entladen werden muß, ist für eine aus-
reichende Beleuchtung zu sorgen. Die Wagen dürfen nicht an Güterhallen, sondern müssen möglichst
auf abgelegenen Nebengleisen be- oder entladen werden.
Auf dem Versandbahnhof sind die Wagen möglichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie
befördert werden sollen, zu beladen.
Die Eisenbahn hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Wagenladungen mit Gegen-
ständen der Klasse I b auf dem Bestimmungsbahnhof möglichst schnell entladen werden können.
Die Empfänger sind verpflichtet, die Entladung unverzüglich vorzunehmen. Dies gilt besonders für
Wagenladungen mit massenexplosionsgefährlichen Gegenständen und für solche, die mit einem
Rotringzettel gekennzeichnet sind."
15. Rn. 100 (2) e) erhält folgende Fassung:
„e) Die in den Ziffern 16 bis 19 und 29 bezeichneten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe der
Ziffer 21 dürfen erst befördert werden, wenn sie aufgrund eines in zweifacher Ausfertigung einzu-
reidlenden Antrages von der Bundesanstalt für Materialprüfung zur Eisenbahnbeförderung zu-
gelassen sind. In dem Antrag sind Menge, Zusammensetzung und Anordnung des Satzes durdl
Beifügung einer schematischen Skizze anzugeben; auf Anforderung ist ein Muster, bei dem der
explosive Satz durdl eine ungefährliche Nadlahmung ersetzt ist, und das die Einridltung des
Gegenstandes, insbesondere die Anordnung des Satzes und außerdem die erste (Schadltel-, Rollen-,
Paket- oder dergleichen) Verpackung erkennen läßt, einzusenden."
16. Rn. 100 (2) f) erhält folgende Fassung:
„f) Die in Ziffer 30 bezeichneten Zünd- und Brennsätze dürfen erst befördert werden, wenn sie
aufgrund eines in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Antrages von der Bundesanstalt für
Materialprüfung zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. In dem Antrag ist die Bezeichnung
und die Zusammensetzung des Satzes anzugeben."
17. In Rn. 114 ist folgender Absatz (3) neu aufzunehmen:
,,(3) Für die Stoffe und Gegenstände der Ziffern 16 bis 19, 29 und 30 sowie Bomben und Feuertöpfe
der Ziffer 21 muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,Zugelassen durch BAM gemäß Rn. 100.'"
18. Rn. 131 Ziffer 16 erhält folgende Fassung:
„ 16. Druckgaspackungen
a) mit höchstens 45 Gewichtsprozent, aber höchstens 250 g brennbaren Stoffen;
b) mit mehr als 45 Gewichtsprozent oder mehr als 2.50 g brennbaren Stoffen,
je bezogen auf das Gesamtgewidlt des Wirkstoffes und des Treibmittels."
19. Rn. 131 Ziffer 17 Bern. erhält folgende Fassung:
,.Bem. Kartuschen sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefäße, die ein in Rn. 138 (2) aufgeführtes Gas oder Gas-
gemisch enthalten (z.B. Butan für Campingkodter, Kühlgase usw.) und kein Entnahmeventil besitzen."
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
20. Nt1ch R1J. 1'.ll ZillPr 17 wird folgende neue Bern. eingefügt:
,.Ill'm. ·111 /.ill,•111 lfi 1111d 17:
i\ls lHt•1111hi11<' Stolle qr•l1<•n:
C<1sr~ (Treibmit1f'l ill Druckc1aspack11ngen, Kartuschenfüllung), deren Mischung mit Luft zündfähig ist und daher
Pine uniere und eine obere Explosionsgrenze hat;
lliissi(Jt! Slofle (Wirkstoff der Druckuaspackungen) der Klasse III a."
21. Rn. 11 !)0 (2) erh~ill folgende Fassung:
,,(2) Die Prülun~J ist von einem von der Bundesanstalt für Materialprüfung anerkannten Chemiker
durchzuf(ihren und unter Angabe des Datums zu bescheinigen."
22. Rn. 1150 (2 iJ) wird durch folgende Fassung ersetzt:
,, (2 a) Das Pr(ilergebnis für Stoffe und Gegenstände der Rn. 21 - ausgenommen für die Stoffe der
Ziffern 12, 1:1, 14 c) und 14 B I -- ist vor der erstmaligen Auflieferung dieser Stoffe zur Beförderung
der Bundesdnsl.illt für MatNialprüfung in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Auf Anforderung
sind Proben der Sprengslolle zur Nachprüfung einzusenden."
2'.t Rn. 1150 (2 b) wird durch folgende Fassung ersetzt:
,, (2 b) Nitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe der Rn. 21 Ziffern 12 und 14 c), deren Zusam-
mensetzunq sich innerhalb des Rahmens der in der Stoffaufzählung aufgeführten Gemenge halten muß,
sind mit Ubersendung des Prüfergebnisses in zweifacher Ausfertigung an die Bundesanstalt für Material-
prüfung vorUiufig zur .Eisf~nbahnbeförderung zugelassen. Die genaue Zusammensetzung der Sprengstoffe
rn uß aus dem Prüfbericht ersieh tlich sein. Die Sprengstoffe sind endgültig zur Beförderung zugelassen,
nachdem die Bund(~sanstalt für Materialprüfung ihre Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahnbeförde-
rung zugelassenen Sprengstoffe bestätigt hat."
24. Nach Rn. 1150 (2 b) werden folgende Absätze (2 c), (2 d) und (2 e) neu aufgenommen:
,,(2 c) Chloratsprengstoffe der Rn. 21 Ziffer 13 a) und Kalksalpetersprengstoffe der Rn. 21 Ziffer 14
B I, den--)n Zusammensf)lzung sich innerhalb des Rahmens der in Rn. 21 Ziffer 13 b) bzw. 14 B II auf-
geführten Gemenge hallen muß, sind erst zur Beförderung zugelassen, nachdem der Hersteller unter
Beifügung des Prüfc~rgebnisses in zweifacher Ausfertigung und unter der Erklärung der Bereitwilligkeit
zur Ausführung eines großen Brandversuches mit 500 kg des neuen Gemenges die Zulassung zum
Stückgutversand bei der Bundesanstalt für Materialprüfung beantragt und erhalten hat.
(2 d) Für die Ubersendung des Prüfergebnisses an die Bundesanstalt für Materialprüfung ist das
im Anhang l enthaltene Muster zu verwenden.
(2 e) Wegen der Beförderung von Proben an die Prüfstelle siehe Rn. 21, Ziffer 14 C und Rn. 34/3."
25. Das bisherige Muster zu Rn. 1150 Absatz (2 a) für die Dbersendung eines Prüfergebnisses an die Bundes-
anstalt für Mc1terialprüfung wird durch das anliegende Muster zu Rn. 1150 Absätze (2 a), (2 b) und (2 c)
ersetzt.
26. Rn. 1900 wird wie folgt ergänzt:
„Der Untergrund der Zettel 1 bis 5, 6 D und 10 muß aus intensivfarbigem, einseitig gestrichenem
Leuchtfarbenpapier, lichtbeständig und wetterfest, hergestellt sein. Vorräte an früher gedruckten Gefahr-
zetteln --- mit Ausnahme des Zettels nach Muster 1 -:, die den neuen Mustern nicht entsprechen, dürfen
bis zum 31. Dezember 1970 aufgebraucht werden."
Zu Rn. 1150 Absätze (2 a), (2 b) und (2 c)
Muster für die Dbersendung eines Prüfergebnisses an die Bundesanstalt für Materialprüfung
Zusammensetzung Empfindlichkeit unter einem Empfindlichkeit
Verhalten
Fallhammer gegen Reibung
c,, in°/o
s-:
2
Aussehen und
Beschaffenhei 1
Lagerung bei
75° C (ver-
schlossene
beim
Erhitzen z!Jeiien
i gegen eine
10 mm
beim
Eim,-erlen
in eine rot-
eines mit dem
Sprengstoff
beim Erhitzen
unter Einschluß
in einer
von 5 kp Gewicht
bei einer Fallhöhe
Bestand- gefüllten
\Vägeg läs chen \ im vVood'- ~~r~:g _ hohe, . glühende Stahlhülse mit von cm
J: teile gefun-
nach
M:t: ;:i:/~ Stahlblech-
r
1
! Angabe den
1~~ad Streichholz JG~~:~%~e kästchens im
Holzfeuer
einer Offnung
in der Düsen-
(5 g) platte von:
15 20 30 40 50 60
Dona- Ammon- Hellgelbes, Gewichts- Bei
1
z
>-:
5mal 5mal Entzündet Brennbeginn 2,0 mm(/): Keine Bei 36 kp
rit 1 nitrat 1
80 79,8 feinkörniges verlust nach 180° C nicht ent- nicht ent- sich und nach Explosion Reaktion 6 4 3 1 0 - Stiftbelastung t:;
Pulver,etwas 2 Tagen rotbraune zündet zündet brennt 64-78 S; t1 = 16 s - - - - -- - - - - - - keine Reaktion
Trinitro- zusammen- 0,2 0/o; keine Dämpfe, mit
toluol 12 12,1 backend. nitrosen Gase zwischen gleich-
Ende des
Abbrandes
tz = 20 s
Zersetzung 0 0 0 0 0 - ...,
2,5mm (/): O!
Kubische 212 und mäßiger nach 390 keine ------------ (Q
Nitro- Dichte in der 320° C Flamme bis 500 s; Explosion 0...
glycerin i 6 5,9 Patrone 1,0 Zerset- in 12/14/ stark Explosion 0 2 3 5 6 - (D
------------ ""
Holzmehl!
1
2 2,2
zung ohne
Entzün-
10 s ab zischende
Flamme; •
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auf gebeult (D
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364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Einbanddecken 1969
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 7/70 und für Teil II der Nr. 4/70 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
11
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Heraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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