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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgcgehen zu Bonn am 17. April 1970 Nr. 31
Tt1g Inhalt Seite
l 4. 4. 70 Gesetz über den Wegfall des von Rentnern für ihre Krankenversicherung zu tragenden Bei-
trags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
Bundc.s;ic;selzbl. IlJ 820-1, 822·1, 822-8
15. 4. 70 Siebentes Gesetz zur .Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (7. BesA.ndG) . . . . . . . . . . . . . . 339
Bundcscicselzbl. lll 20:!2-l, 2030-5, 2030-2, 53-4, 2036-1, 2030-6, 2030-1
15. 4. 70 Siebente Verordnung zur Änderung der Unterbaltszuschußverordnung 347
B1111dcsucsolzlil. JJI 2032-1-5
Gesetz
über den Wegfall des von Rentnern für ihre Krankenversicherung
zu tragenden Beitrags
Vom 14. April 1970
Der Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Obergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 1 § 1
Änderung von Gesetzen (1) Werden Renten aus Versicherungsfällen des
Jahres 1969 und früher am 1. Juni 1970 laufend ge-
§ 1
zahlt und wurde ein Beitrag zur Krankenversiche-
Änderung der Reichsversicherungsordnung rung der Rentner im Monat Mai 1970 einbehalten,
1. § 381 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3, § 394 Abs. 3, so ist mindestens das Fünffache des tatsächlich für
§ 488 Abs. 3 Satz 2 und § 515 Abs. 1 Satz 2 der den Monat Mai 1970 einbehaltenen Rentnerbeitra-
Reichsversicherungsordnung werden gestrichen. ges nachzuzahlen. Ist der tatsächlich noch einbehal-
tene Betrag höher, so ist der überschießende Betrag
2. In § 515 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung auf Antrag nachzuzahlen; diese Anträge und An-
werden die Worte ,, , §§ 393 a und 394 Abs. 3" träge auf Uberprüfung der Höhe der Nachzahlung
durch die Worte „ und § 393 c1" ersetzt. sind bis zum 31. Dezember 1970 zu stellen. Eine
Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.
§ 2
(2) Sind Renten mit Wirkung für die Zeit zwischen
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
dem 1. Januar 1970 und dem 31. Mai 1970 weg-
§ 120 Abs. 2 und 3 des Reichsknc1ppschaftsgesetzes gefallen oder entzogen worden, so wird der nach
wird gestrichen. Artikel 1 §§ 1 und 2 dieses Gesetzes nicht mehr ein~
§ 3
zubehaltene Rentnerbeitrag zur Krankenversiche-
rung auf einen bis zum 31. Dezember 1970 zu stellen-
Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs- den Antrag ausgezahlt.
N euregelungsgesetzes
Artikel 2 § 20 a des Knappschaftsrentenversiche-
§ 2
runqs-N eureqe lungsgesetzes wird gestrichen.
(1) Soweit bei
§ 4
den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Änderung des Finanzänderungsgesetzes 1967 Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das
Artikel 3 §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Verwirk- Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
lichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bun- den laufenden Beihilfen nach dem Gesetz über Hilfs-
des, II. Teil, wird qestrichen. maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Be-
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
satzungszone Deutschlands und dem sowjetisch be- Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-
setzten Sektor von Berlin, rung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
durch einen Rentenversicherungsträger und bei der
den Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-
Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosen-
gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Ge-
hilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu
setz für Jugendwohlfahrt,
berücksichtigen.
dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach
(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,
dem Wohngeldgesetz,
daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück-
den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im sichtigung seiner im Saarland geltenden Fassung
Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den anzuwenden ist.
Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) und den Leistungen § 3
nach dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar
Geltung im Land Berlin
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
anderen Einkommen abhängig ist, bleiben Beträge
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
in Höhe des nach Artikel 1 §§ 1 und 2 wegfallen-
den Beitrages des Rentners zu den Aufwendungen
seiner Krankenversicherung für die Monate Januar § 4
bis einschließlich Mai 1970 bei den Ermittlungen des
Inkrafttreten
Einkommens unberücksichtigt. Die Zahlungsbeträge
für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
bei der Gewährung von Ubergangsgeld während der 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. April 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1970 339
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(7. BesÄndG)
Vom 15. April 19'10
Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehäl-
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ter in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.
Erster Abschnitt (2) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein
Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen Grundgehalt nicht zugrunde liegt, werden um acht
vom Hundert erhöht.
Artikel 1
§ 1 § 2
(1) Die Sätze des Grundgehalts in der Anlage I (1) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Zulagen in den Anlagen I und IV des Bundesbesol-
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1969 (Bundes- dungsgesetzes, die den Versorgungsbezügen zu-
gesetzbl. I S. 2201) werden durch die Sätze in der grunde zu legen sind, treten die Sätze in der An-
Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt. lage 2 dieses Gesetzes. Den Versorgungsbezügen
zugrunde liegende Zulagen, die für das zu berück-
(2) Die Sätze der in den Vorbemerkungen Num-
sichtigende Amt nicht mehr vorgesehen sind, wer-
mern 5 und 6 und in den Fußnoten zu den Besol-
den um acht vom Hundert erhöht.
dungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B
sowie in den Fußnoten zu der Anlage IV des Bundes- (2) Die ruhegehaltfähigen Zulagen in der An-
besoldungsgesetzes auf geführten Zulagen werden lage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und in der
durch die Sätze in der Anlage 2 dieses Gesetzes Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung
ersetzt. des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 365) werden wie folgt erhöht:
§ 2 38,00 DM auf 41,10 DM,
Die Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes wird 45,00 DM auf 48,60 DM,
durch die Anlage 3 dieses Gesetzes ersetzt. 84,00 DM auf 90,80 DM.
1
Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote ) der
Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und nach
Artikel 2 Fußnote 1 ) der Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur
§ 1
Neuregelung des Besoldungsrechts werden um acht
vom Hundert erhöht.
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
gungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsord- (3) Die ruhegehaltfähigen Zulagen und die
nungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde Grundgehaltserhöhungsbeträge in der Anlage 8 des
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert
rechts werden wie folgt erhöht: durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts
J 1,00 DM auf 33,50 DM, vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645). erhält
folgende Fassung:
40,00 DM auf 43,20 DM,
,,Die Mindestversorgung erhöht sich um fünfunddrei-
61,00 DM auf 65,90 DM, ßig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und
62,00 DM auf 67,00 DM, die Witwe, um sieben Deut.sehe Mark für jedes kin-
134,00 DM auf 144,80 DM, derzuschlagsberechtigte Kind eines Ruhestandsbe-
150,00 DM auf 162,00 DM, amten und für jede Halbwaise sowie um zwölf Deut.-
240,00 DM dllf 259,20 DM. sehe Mark für jede Vollwaise; die Erhöhungsbeträge
bleiben bei einer Kü'rzung nach § 128 außer Betracht."
§ :{ § 2
Die Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2 des § 26 Abs. 1 Satz 4 des Soldatenversorgungsgeset-
Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a Abs. 5 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Fe-
des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des bruar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt geän-
Bundes im Saarland in der Fassung des Artikels VI dert durch das Eingliederungsgesetz für Soldaten auf
des Dritten Gesetzes zur Anderung beamtenrecht- Zeit vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1347),
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom erhält folgende Fassung:
31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) oder
nach Artikel II § 4 Abs. 2 des Vierten Gesetzes ,,Die Mindestversorgung erhöht sich um fünfunddrei-
zur Anderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom ßig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand
19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 843) vermindern und die Witwe, um sieben Deutsche Mark für jedes
sich um den Betrag, um den sich nach diesem Arti- kinderzuschlagsberechtigte Kind eines Soldaten im
kel das Grundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähi- Ruhestand und für jede Halbwaise sowie um zwölf
ger Zulagen) erhöht. Deutsche Mark für jede Vollwaise; die Erhöhungs-
beträge bleiben bei einer Kürzung nach § 43 in
Artikel :J Verbindung mit § 128 des Bundesbeamtengesetzes
außer Betracht."
§ 1
(1) Die Ortszuschlagstabelle (Anlage II des Bun- Zweiter Abschnitt
desbesoldungsgesetzes) wird durch die Tabelle in
der Anlage 4 dieses Gesetzes ersetzt. Weitere Anpassung der Versorgungsbezüge
(2) § 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset- Artikel 5
zes erhält folgende Fassung:
§ 1
,,Der Ortszuschlag beträgt für Beamte der Tarif-
klasse I c einhundertundvierzig Deutsche Mark und (1) Liegt den Versorgungsbezügen ein Grund-
für Beamte der Tarifklasse II einhundert.zweiund- gehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 oder
zwanzig Deut.sehe Mark." B 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde, tritt
zum Grundgehalt ein Zuschlag von acht vom Hun-
(3) In den Anlagen I und VII des Bundesbesol- dert, wenn der Beamten in dem Amt, nach dem sich
dungsgesetzes sowie in den Ubersichten des § 48 b seine Versorgungsbezüge bemessen, seit der An-
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und des Ar- stellung oder Beförderung eine Dienstzeit von sechs
tikels II § 2 Abs. 6 des Zweiten Besoldungsneu- Jahren zurückgelegt hat; zum Grundgehalt rechnen
regelungsgesetzes tritt an die Stelle der Tarif- nicht die ruhegehaltfähigen Zulagen und die in Fuß-
klasse II des Ortszuschlages die Tarifklasse I c und noten 5 zu den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 des
an die Stelle der Tarifklasse ITI die Tarifklasse II. Bundesbesoldungsgesetzes und in Anlage 8 Abschnitt
B I des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Be-
§ 2 soldungsrechts genannten Grundgehaltserhöhungs-
Das Gesetz über die Umzugskostenvergütung und beträge. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungs-
Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, bezüge, denen ein Grundgehalt der Besoldungs-
Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesum- . gruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes zu-
zugskostengesetz - BUKG) vom 8. April 1964 {Bun- grunde liegt, wenn das Amt, nach dem sich die Ver-
desgesetzbl. I S. 253) wird wie folgt geändert: sorgungsbezüge bemessen, auch in der Besoldungs-
gruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aufge-
In § 9 wird in der Tabelle die Tarifklasse II durch führt ist.
die Tarifklasse I c und die Tarifklasse III durch die
Tarifklasse II ersetzt. Die Tarifklasse IV und die (2) Absatz 1 findet keine Anwendung,
dazu gehörenden Beträge werden gestrichen. 1. wenn der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember
1969 eingetreten ist,
Artikel 4 2. wenn das Amt, nach dem die Versorgungsbezüge
bemessen werden, durch eine Anderung der Be-
§ 1
soldungsordnungen des Bundesbesoldungsgeset-
§ 118 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes in zes einer Besoldungsgruppe mit höherer Ord-
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober nungszahl zugeteilt w·orden ist,
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1970 341
3. wenn "die Versorgungsbezüge sich nach einem Grundgesetzes fallenden Personen anspruchsberech-
Amt bemessen, das nach Artikel I § 5 a des Zwei- tigt sind, entsprechend mit der Maßgabe, daß die
ten Gesetzes zur Anderung beamtenrechtlicher Regelung auch auf den Personenkreis des Artikels II
und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom § 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Geset-
18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 901), zes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
nach Artikel IV des Zweiten Gesetzes zur Neu- Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
regelung des Besoldungsrechts oder nach Arti- vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1203),
kel 7 dieses Gesetzes in eine Besoldungsgruppe zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Ersten Ge-
mit höherer Ordnungszahl übergeleitet worden setzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom
ist, 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 629), keine Anwen-
4. wenn den Versorgungsbezügen nach Artikel II dung findet.
§ 4 des Vierten Gesetzes zur Anderung des Bun-
§ 4
desbesoldungsgesetzes, gegebenenfalls in Ver-
bindung mit Artikel II § 4 oder Artikel IV § 4 Die Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2
des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Be- des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a Abs. 5
soldungsrechts, das Grundgehalt des ersten Be- des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des
förderungsamtes der Laufbahngruppe zugrunde Bundes im Saarland vermindern sich um den zu-
gelegt worden ist, grunde gelegten Erhöhungszuschlag.
5. auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen,
6. auf Versorgungsempfänger, für die bei der Uber- Artikel 6
leitung in die Besoldungsordnung A des Bundes-
besoldungsgesetzes feste Dienstaltersstufen be- § 1
stimmt worden sind, (1) Zu dem den Versorgungsbezügen zugrunde
7. auf Versorgungsempfänger aus dem Personen- liegenden Grundgehalt nach den Besoldungsordnun-
kreis der Hochschullehrer, die nach Anlage 8 gen des Bundesbesoldungsgesetzes tritt ein Zuschlag
Abschnitt B II des Zweiten Gesetzes zur Neurege- von fünf vom Hundert, wenn der Beamte das Amt,
lung des Besoldungsrechts übergeleitet worden nach dem sich seine Versorgungsbezüge bemessen,
sind, vor dem 1. Juli 1965 erlangt hat; zum Grundgehalt
8. wenn den Versorgungsbezügen nach Maßgabe rechnen nicht die ruhegehaltfähigen Zulagen und die
des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Rege- in Fußnoten 5 zu den Besoldungsgruppen A 14 und
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes und in Anlage 8
des Grundgesetzes fallenden Personen in der Abschnitt BI des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober des Besoldungsrechts genannten Grundgehaltserhö-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685) ein Grundgehalt hungsbeträge.
einer Besoldungsgruppe mit höherer Ordnungs- (2) Der Erhöhungszuschlag wird nicht gewährt,
zahl zugrunde gelegt worden ist. 1. wenn zum Grundgehalt ein Zuschlag nach Arti-
(3) Der Erhöhungszuschlag nach Absatz 1 vermin- kel 5 tritt,
dert sich um den Betrag, um den sich das Grundge- 2. in den Fällen des Artikels 5 § 1 Abs. 2,
halt durch ruhegehaltfähige Zulagen, durch Grund- 3. wenn die Versorgungsbezüge sich nach der Be-
gehaltserhöhungsbeträge oder durch den Wegfall soldungsgruppe 7 oder einer höheren Besoldungs-
von Stufenbegrenzungen, die nach einer Anderung gruppe der Besoldungsordnung B des Bundes-
der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsge- besoldungsgesetzes bemessen.
setzes oder nach Artikel I § 2 Abs. 3 des Zweiten (3) Der Erhöhungszuschlag nach Absatz 1 vermin-
Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts oder dert sich um die in Artikel 5 § 1 Abs. 3 genannten
nach den in Absatz 2 Nr. 3 genannten Vorschriften
Beträge.
den Versorgungsbezügen zugrunde zu legen sind,
erhöht hat. § 2
§ 2 § 1 gilt für Versorgungsempfänger aus dem Per-
§ 1 gilt für Versorgungsempfänger aus dem Per-
sonenkreis der Berufssoldaten der Bundeswehr ent-
sonenkreis der Berufssoldaten der Bundeswehr ent- sprechend.
sprechend. § 3
§ 3 § 1 gilt für den in Artikel 5 § 3 bezeichneten Per-
sonenkreis mit der darin genannten Maßgabe ent-
(1) § 1 gilt für die in § 52 Abs. 1 des Gesetzes zur
sprechend.
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
131 des Grundgesetzes fallenden Personen bezeich- § 4
neten Versorgungsempfänger entsprechend. Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein
(2) § 1 gilt für Versorgungsempfänger aus dem Grundgehalt nicht zugrunde liegt, werden um fünf
Personenkreis der früheren Berufssoldaten und der vom Hundert erhöht.
berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichs-
§ 5
arbeitsdienstes, die nach dem Gesetz zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Artikel 5 § 4 gilt entsprechend.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Artikel 7 5. In § 166 Nr. 4 werden die Worte „und 3" gestri-
In Änderung der Anlage 8 Abschnitt B IV des chen.
Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- 6. § 181 a Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
rechts werden die Versorgungsempfänger, die dem ,,Die elternlosen Enkel stehen hierbei den leib-
in Abschnitt A dieser Anlage aufgeführten Personen- lichen Kindern des Verstorbenen gleich. 11
kreis entsprechen, sinngemäß nach dieser Uberlei-
tungsübersicht übergeleitet. Der Bundesminister des
Artikel 10
Innern wird ermächtigt, die hiernach eintretenden
Änderungen in einer Uberleitungsübersicht festzu- Das Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt ge-
stellen. ändert:
1. § 15 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 8
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß 2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
die vorhandenen Versorgungsempfänger entspre- ,, 7. nichteheliche Kinder".
chend den Regelungen der Artikel 5 und 6 an den 3. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird gestrichen.
Maßnahmen für aktive Beamte beteiligt werden. Da-
11
bei dürfen die Erhöhungssätze nicht überschritten 4. § 18 Abs. 1 Satz 3 erhält nach dem Wort „Eltern,
und die Dienstzeitvoraussetzungen nicht unterschrit- folgende Fassung:
ten werden. „für ein nichteheliches Kind, das auf Antrag des
Vaters für ehelich erklärt worden ist, wird der
Mutter kein Kinderzuschlag gewährt."
Dritter Abschnitt 5. § 19 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder „4. Hätte neben der Mutter eines nichtehelichen
im Beamten- und Besoldungsrecht Kindes auch der Vater für dieses Kind Kin-
derzuschlag zu erhalten, so wird der Kinder-
Artikel 9 zuschlag dem Vater und der Mutter je zur
Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt geändert: Hälfte gewährt. 11
1. In § 122 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ehe-
lichen und für ehelich erklärten" durch die Worte Artikel 11
„leiblichen" ersetzt sowie der Strichpunkt und Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung
der zweite Halbsatz gestrichen. der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundesge-
2. § 126 erhält folgende Fassung: setzbl. I S. 701}, zuletzt geändert durch das Sechste
Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
,,§ 126 vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1004}, wird
(1} Die leiblichen und die an Kindes Statt an- wie folgt geändert:
genommenen Kinder eines verstorbenen Beam- 1. § 17 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende
ten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhal- Fassung:
ten hätte, oder eines verstorbenen Ruhestands- „Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht
beamten erhalten Waisengeld. ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen leiblichen
(2} Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines Abkömmlingen oder den an Kindes Statt ange-
verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kind- nommenen Kindern weiterzuzahlen;".
schaftsverhältnis durch Annahme an Kindes Statt 2. § 26 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in
„1. Die Witwe sowie die nach beamtenrechtlichen
diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und
Vorschriften versorgungsberechtigten leib-
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte.
lichen oder an Kindes Statt angenommenen
Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Kinder erhalten eine Flugunfallentschädigung
Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
in Höhe von insgesamt zwanzigtausend Deut-
(3} § 106 findet keine Anwendung." sche Mark."
3. § 127 wird wie folgt geändert: Artikel 12
a} Absatz 3 erhält folgende Fassung: Das Soldatenversorgungsgesetz wird wie folgt ge-
,, (3} Ergeben sich für eine Waise Waisengeld- ändert:
ansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer 1. § 11 Abs. 5 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende
Personen, wird nur das höchste Waisengeld Fassung:
gezahlt." „Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht
b} Absatz 4 wird gestrichen. ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen leiblichen
Abkömmlingen oder den an Kindes Statt ange-
4. In § 128 Abs. 4 Satz 1 .werden die Worte „und nommenen Kindern weiterzuzahlen;".
§ 126 Abs. 2 und 3" durch folgende Worte ersetzt:
„gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 2. § 37 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
als Witwengeld. Unterhaltsbeiträge nach § 126 „Beim Tode des· Empfängers ist der noch nicht
Abs. 2". ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen leiblichen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1970 343
Abkömmlingen oder den an Kindes Statt ange- schaftsverhältnis durch Annahme an Kindes Statt
nommenen Kindern in einer Summe zu zahlen." begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in
diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und
3. § 63 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
,, 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz ver- hatte."
sorgungsberechtigten leiblichen oder an Kin- 2. § 75 wird wie folgt geändert:
des Statt angenommenen Kinder,
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz
,, (3) Ergeben sich für eine Waise Waisen-
versorgungsberechtigten leiblichen oder an
geldansprüche aus Beamtenverhältnissen meh-
Kindes Statt angenommenen Kinder, wenn
rerer Personen, wird nur das höchste Waisen-
Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichne-
geld gezahlt."
ten Art nicht vorhanden sind,".
b) Absatz 4 wird gestrichen.
4. In § 77 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „den
ehelichen Kindern" durch die Worte „den leib- Artikel 14
lichen Kindern" ersetzt.
Den Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ab-
schnittes die Voraussetzungen für einen Anspruch
Artikel 13
nach den Artikeln 9 bis 12 erfüllen, nach bisherigem
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung Recht jedoch keine derartigen Leistungen erhalten,
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes- werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt.
gesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das Ein-
gliederungsgesetz für Soldaten auf Zeit vom 25. Au-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1347). wird wie folgt Vierter Abschnitt
geändert:
Schlußvorschriften
1. § 74 erhält folgende Fassung:
,,§ 74 Artikel 15
(1) Die leiblichen und die an Kindes Statt an- Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von Artikel 4
genommenen Kinder eines verstorbenen Beam- § 2 und Artikel 12 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhe- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
standsbeamten oder eines verstorbenen Beamten (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbe-
schädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben ist oder dem Artikel 16
die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zugestellt war, Es treten in Kraft:
erhalten Waisengeld.
1. Artikel 1 bis 4 sowie Artikel 7 und 15 mit Wir-
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
kung vom 1. Januar 1970,
die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeam-
ten kein Waisengeld erhalten, wenn das Kind- 2. die übrigen Vorschriften am 1. Juli 1970.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge~
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. April 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Anlage 1 ~
~
~
Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Orts-
Besol- Dienst-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs- alters-
Tarif-
gruppe zulage
klasse 1 2 3 4 5 6 7- 8 9 10 11 12 13 14 15
Besoldungsordnung A
430,20 449,60 469,00 488,40 507,80 527,20 546,60 566,00 585,40 - - - - 19,40
2 464,80 484,20 503,60 523,00 542,40 561,80 581,20 600,60 620,00 639,40 - - 19,40
3 508,90 529,40 549,90 570,40 590,90 611,40 631,90 652,40 672,90 693,40 - - - 20,50
4 534, 10 557,80 581,50 605,20 628,90 652,60 676,30 700,00 723,70 747,40 - 23,70
5 II 558,40 585,40 612,40 639,40 666,40 693,40 720,40 747,40 774,40 801,40 - - 27,00 t:o
i::::
6 600,20 628,20 656,20 684,20 712,20 740,20 768,20 796,20 824,20 852,20 880,20 - - - 28,00 l:::l
0..
7 660,90 688,90 716,90 744,90 772,90 800,90 828,90 856,90 884,90 912,90 940,90 968,90 996,90 - - 28,00 (!)
Cl)
<.Q
8 699,50 734,00 768,50 803,00 837,50 872,00 906,50 941,00 ·975,50 1010,00 1044,50 1079,00 1113,50 34,50 (!)
Cl)
9 803,00 838,60 874,20 909,80 945,40 981,00 1016,60 1052,20 1087,80 1123,40 1159,00 1194,60 1230,20 - 35,60 m.
N
10 896,30 940,50 984,70 1028,90 1073,10 1117,30 1161,50 1205,70 1249,90 1294,10 1338,30 1382,50 1426,70 - - 44,20 O"
11
12
I C
1044,10 1089,40 1134,70 1180,00 1225,30 1270,60
1137,30 1191,30 1245,30 1299,30 1353,30 1407,30
1315,90
1461,30
1361,20
1515,30
1406,50
1569,30
1451,80
1623,30
1497,10
1677,30
1542,40 1587,70 1633,00
1731,30 1785,30 1839,30
-
-
45,30
54,00
;;
c....,
pi
13 1288,70 1347,00 1405,30 1463,60 1521,90 1580,20 1638,50 1696,80 1755,10 1813,40 1871,70 1930,00 1988,30 2046,60 - 58,30 t:J"'
'-!
14 Ib 1326,30 1401,90 1477,50 1553,10 1628,70 1704,30 1779,90 1855,50 1931,10 2006,70 2082,30 2157,90 2233,50 2309,10 - 75,60 <.Q
pi
83,10. l:::l
15 1495,60 1578,70 1661,80 1744,90 1828,00 1911,10 1994,20 2077,30 2160,40 2243,50 2326,60 2409,70 2492,80 2575,90 2659,00
-
<.Q
16 1662,40 1758,50 1854,60 1950,70 2046,80 2142,90 2239,00 2335, 10 2431,20 2527,30 2623,40 2719,50 2815,60 2911,70 3007,80 96,10
c.o
--..J
Betrag in Fußnoten 5 zu den Besoldungsgruppen A 14 und A 15: 259,20 DM -
0
>-:1
Besoldungsordnung B
~
1
2
Ib
2659,00
3153,60
-
3 3299,40
4 3518,70
5 3770,30
6 4007,90
7 Ia 4239,00
8 4479,90
9 4779,00
10 5707,80
11 6231,60
Nr. :31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1970 345
Anlage 2
Sätze der Amtszulagen und Stellenzulagen in der Anlage I
des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der ruhegehaltfähigen Zulagen
in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes
1. Amtszulagen
Besoldungs~Jruppe A 2, Fußnote 1: 27,00 DM
Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 1: 27,00DM
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 2: 27,00DM
Besoldungsgruppe A 5, Fußnote 1 : 21,60 DM
Besoldungsgruppe A 6, Fußnote 1: 33,50 DM
Besoldungsgruppe A 7, Fußnoten 1 und 3: 33,50 DM
Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 3: 43,20 DM
Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1: 108,00 DM
Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: 162,00 DM,
ab 15. DASt: 259,20DM
Besoldungsgruppe B 9, Fußnote 2: 453,60 DM
Besoldungsgruppe B 10, Fußnoten 1 und 2: 324,00 DM
2. Ruhegehaltfähige Stellenzulagen
Vorbemerkung Nummer 6 67,00 DM
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 3: 27,00 DM
Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 2: 27,00 DM
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1 a: 33,50 DM
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1 b: 27,00 DM
Besoldungsgruppe A 9, Fußnote 2: 67,00 DM
Besoldungsgruppe A 10, Fußnote 1: 67,00 DM
Besoldungsgruppe A 11, Fußnote 1: 67,00 DM
Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: 162,00 DM
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: 86,40 DM
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 4: 168,50 DM
3. Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen
Vorbemerkung Nummer 5 67,00 DM
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 2: 32,40 DM
Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 2: 33,50 DM
Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 2: 33,50 DM
4. Ruhegehaltiähige Zulagen
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 1: 90,80 DM
Anlage IV, Nr. l, Fußnote 2: 48,60 DM
Anlagt~ IV, Nr. 1, Fußnote 3: 41,10 DM
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 3
Auslandszulage (§ 25)
Zone
Bc!soldungsgruppe I II III IV 1 V VI 1 VII I VIII 1 IX 1 X
1 1 1 1
Monatsbeträge in DM
A 1 bis A 4 485 540 590 700 755 810 915 1025 1130 1240
A 5/A 6 530 590 650 765 825 885 995 1110 1220 1325
A 7/A 8 580 645 710 830 895 960 1080 1195 1305 1410
A 9 645 715 785 910 980 1050 1180 1305 1410 1520
AlO 710 785 860 990 1065 1140 1285 1410 1520 1630
All 775 855 935 1070 1155 1235 1385 1520 1630 1735
A 12 840 925 1015 1155 1240 1325 1490 1630 1735 1845
A 13 905 995 1090 1235 1325 1420 1590 1735 1845 1950
A 14 970 1065 1165 1315 1410 1510 1695 1845 1950 2060
A 15 1035 1135 1240 1395 1500 1600 1795 1950 2060 2170
A16bisB4 1100 1205 1315 1475 1585 1695 1900 2060 2170 2275
B 5 bis B 7 1165 1275 1390 1560 1670 1785 2000 2170 2275 2385
B 8 und höher 1230 1350 1465 1640 1760 1875 2105 2275 2385 2490
Anlage 4
Ortszuschlag
Stufe 3
(bei einem
Stufe 1 Stufe 2 kinder-
Tarif- Zu der Tarifklasse gehörende Orts- zuschlags-
klasse Besoldungsgruppen klasse berechtigten
Kind)
Monatsbeträge in DM
s 324 401 441
Ia B 3 bis B 11
A 282 353 393
B 1 und B 2, s 261 336 376
Ib
A 13 bis A 16 A 228 294 334
s 222 288 328
IC A 9 bis A 12
A 209 269 309
s 202 268 308
II A 1 bis A 8
A 189 249 289
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Orts-
. zuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind um je 47 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder um je 58 DM.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1970 347
Siebente Verordnung
zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung
Vom 15. April 1970
Auf Grund des § 79 b des Bundesbeamtengesetzes des mittleren Dienstes
r in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto- einhundertfünfzig Deutsche Mark,
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert des gehobenen Dienstes
durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bun- einhundertfünfundsiebzig Deutsche Mark,
desbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 339), wird verordnet: des höheren Dienstes
zweihundert Deutsche Mark."
Artikel 1
4. In§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Wochen-
Die Verordnung über den Unterhaltszuschuß für geld" durch das Wort „Mutterschaftsgeld" ersetzt.
Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
vom 22. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zu- 5. Die Ubersicht in § 9 erhält folgende Fassung:
letzt geändert durch die Sechste Verordnung zur „Nach Vollendung des
Änderung der Unterhaltszuschußverordnung vom 26. 32. 38.
20. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 436), wird wie Lebensjahres
folgt geändert:
DM DM DM
1. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser" Anwärter
beginnende Satzteil folgende Fassung: des einfachen Dienstes 52 103 153
„soweit dieser Anwärter
im einfachen Dienst des mittleren Dienstes 71 135 202
einhundertdreißig Deutsche Mark, Anwärter
im mittleren Dienst des gehobenen Dienstes 83 165 247
einhundertachtundsechzig Deutsche Mark, Anwärter
im gehobenen Dienst des höheren Dienstes 101 199 296."
zweihunderteinundvierzig Deutsche Mark,
6. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „eintausendeinhun-
im höheren Dienst dertvier" durch das Wort „eintausendeinhundert-
dreihundertsfebenundachtzig Deutsche Mark dreiundneunzig" ersetzt.
monatlich übersteigt."
7. § 12 erhält nach den Worten „folgende Regelun-
gen:" folgende Fassung:
2. § 7 erhält folgende Fassung:
„1. Das in § 5 bezeichnete Entgelt ist auf den
,,§ 7 Unterhaltszuschuß anzurechnen, soweit dieser
Der Grundbetrag beträgt monatlich für die An- im allgemeinen Kriminaldienst
wärter der Laufbahngruppe einhundertneunundneunzig Deutsche Mark,
des einfachen Dienstes im leitenden Kriminaldienst
dreihundertdreiundzwanzig Deutsche Mark, dreihundertsiebenundachtzig Deutsche Mark
des mittleren Dienstes monatlich übersteigt.
vierhundertneunzehn Deutsche Mark, 2. Der Grundbetrag nach § 7 beträgt monatlich
des gehobenen Dienstes im allgemein~n Kriminaldienst
fünfhundertzweiundzwanzig Deutsche Mark, vierh undertsechsundneunzig Deutsche Mark,
des höheren Dienstes im leitenden Kriminaldienst
siebenhundertvierundsiebzig Deutsche Mark." sie benh undertvierundsie bzig Deutsche Mark.
3. Der Verheiratetenzuschlag nach § 8 Abs. 2
3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: beträgt monatlich
,, (2) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monat- im allgemeinen Kriminaldienst
lich in der Laufbahngruppe einhundertzweiundsechzig Deutsche Mark,
des einfachen Dienstes im leitenden Kriminaldienst
einhundertdreißig Deutsche Mark, zweihundert Deutsche Mark.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4. Der monatliche Alterszuschlag nach § 9 beträgt Artikel 2
nach Vollendung des Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
26. 32. 38. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Lebensjahres setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
DM DM DM beamtengesetzes auch im Land Berlin.
für Kriminalanwärter
im allgemeinen Dienst 77 153 228 Artikel 3
für Kriminalanwärter Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
im leitenden Dienst 101 199 296." nuar 1970 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1970
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Herausgeber; Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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