329
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 16. April 1970 Nr.30
Tag Inhalt Seite
13. 4. 70 F•:lfl<' Verord11un~J zur .i\nderung der Pflanzenbeschauverordnung 329
Bu11des!Jesclzbl. 111 7B23-1-3
1J. 4. 70 Achtundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz (28. AbgabenDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
Bunclesueseb:bl. Tll G21-1-ADV 1:l
8. 4. 70 Anordm1n9 ülwr die Ernennung und Entlassung von Beamten beim Bundesnachrichtendienst 336
Elite Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 13. April 1970
Auf Crund des § 4 Nr. l und des § 5 Abs. 1 Satz 2 sind, dürfen nicht eingeführt werden. Das
des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bun~ gleiche gilt für andere Gegenstände, die Trä-
desgesetzbl. I S. 352), geändert durch das Einfüh- ger der genannten Schadorganismen sind.
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Wird in einem Laderaum bei einem Teil der
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird Pflanzen oder anderen Gegenstände Befall
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: festgestellt, dürfen die übrigen Pflanzen und
anderen Gegenstände nur eingeführt werden,
wenn sie des Befalls nicht verdächtig sind
Artikel 1
und eine Ausbreitung der Schadorganismen
Die Pfümzenbeschauverordnung vom 23. August beim Trennen der Teile ausgeschlossen er-
1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1258), zuletzt geändert scheint. Der Pflanzenschutzdienst kann vom
durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der 1. Dezember bis zum 31. März die Einfuhr
Pflanzenbeschauverordnung vom 16. Oktober 1969 von Nelkenschnittblumen bei geringfügigem
(Bundesgesetzbl. I S. 1884), wird wie folgt geändert: Befall mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler
und dem Südafrikanischen Nelkenwickler im
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Einzelfall zulassen.•;
,.Pflanzenbeschauverordnung".
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
2. § 1 erhält fol9Pnde FassunfJ: ,. Pflanzen der in Ziffer II der Anlage 1 ge-
nannten Art, die von den dort genannten
,.§ 1
Schadorganismen befallen sind, dürfen nicht
(1) Die in Ziffer I der Anlage 1 genannten eingeführt werden."
Schadorganismen dürfen nicht eingeführt wer-
den. 5. In § 4 werden die Worte „aus dem Ausland"
gestrichen.
(2) Einfuhr im Sinne dieser Verordnung ist
jedes Verbringen in den Geltungsbereich des 6. In § 5 werden hinter dem Wort „Pflanzen" die
Pflanzenschutzgesetzes." Worte „und anderen Gegenstände" eingefügt.
3. In § 2 Abs. 1 werdPn die Worte „aus dem Aus- 7. In § 6 Abs. 1 Satz 1. werden die Worte „aus dem
land" gestrichen. Ausland" gestrichen.
4. § 3 wird wie folgl geändert: 8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Früch-
a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 bis 4 fol-
ten, Gemüse, Schnittblumen und Bindegrün"
gende Fassung: durch die Worte „Früchten, Schnittblumen,
,.Pflanzen, die von den in Ziffer I der An- Bindegrün und Gemüse außer Kartoffeln" er-
lage 1 genannten Schadorganismen befallen setzt;
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
b) folg(mder neuer Absatz 3 wird eingefügt: b) die Uberschriften zu Ziffer I Buchstabe A
und Ziffer II Buchstabe A erhalten jeweils
,, (3) Fehlt bei Früchten, Schnittblumen, Bin-
die Fassung
degrün und Gemüse außer Kartoffeln im
Pihmzengesundheitszeugnis die nach dem ,,A. Schädliche Viren, Bakterien und Pilze";
Muster der Anlage 7 vorgeschriebene zusätz- c) die Uberschriften zu Ziffer I Buchstabe B
liche Erklärung, so steht dies der Einfuhr und Ziffer II Buchstabe B erhalten jeweils
nicht entgegen, wenn die Untersuchung nach die Fassung
§ 9 an einer besonders großen Anzahl von ,,B. Tierische Schädlinge";
Proben vorgenommen wird und sich hierbei
ergibt, daß die deutschen Pflanzenschutzvor- d) in Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 erhält die mit
schriften beachtet sind."; dem Wort „Tortrix" beginnende Zeile fol-
gende Fassung:
c) in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Ab- ,,Tortrix pronubana Hb. Mittelmeer-Nelken-
schrift oder eine amtlich beglaubigte Foto- wickler";
kopie" durch das Wort „Vervielfältigung"
ersetzt; e) in Ziffer II Buchstabe A Nr. 3 wird die mit
den Worten „Fusarium bulbigenum" begin-
d) Absatz 5 wird eingangs wie folgt gefaßt: nende Zeile gestrichen;
,,Sind die Pflanzen oder anderen Gegen- f) in Ziffer II Buchstabe A Nr. 3 erhält die mit
stände entseucht worden,". den Worten „Fusarium oxysporum" begin-
nende Zeile folgende Fassung:
9. § 8 erhält folgende Fassung: ,,Fusarium oxy- Fusarium-Welken
sporum Schlecht. und -Fäulen
,,§ 8 Blumenzwiebeln
(1) Die in Anlage 6 genannten Pflanzen und und -knollen".
anderen Gegenstände dürfen nur über die vom
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft 16. Anlage 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
„9. Lebende Pflanzen von
minister der Finanzen auf Grund des § 21 des
Pflanzenschutzgesetzes bekanntgegebenen Zoll- Aprikose (Prunus armeniaca L.),
dienststellen eingeführt werden. Dreilappiger Mandel (Prunus triloba
Lindl.),
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann vorübergehend in Einzelfällen im Beneh- Filziger Zwergkirsche (Prunus tomentosa
men mit der zuständigen Oberfinanzdirektion Thunb.),
die Einfuhr über andere als die in Absatz 1 be- Mirabelle, Pflaume und Reneklode (Pru-
zeichneten Zolldienststellen zulassen, wenn eine nus insititia L.),
Einfuhr über diese ganz oder teilweise nicht Kirschpflaume und Myrobalane (Prunus
möglich ist." cerasifera Ehrh.),
Pfirsich (Prunus persica [L.] Batsch),
10. In § 9 Abs. 5 werden die Worte „in Anlage 9
Schlehe (Prunus spinosa L.),
genannten Zollstellen" durch die Worte „in § 8
Abs. 1 bezeichneten Zolldienststellen" ersetzt. Weidenblättriger Pflaume (Prunus sali-
cina Lindl.),
11. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Zollüberwachung" Zwetsche (Prunus domestica L.),
durch die Worte „zollamtlicher Uberwachung" die in Bulgarien, Griechenland, Jugoslawien,
ersetzt. Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der
Türkei oder Ungarn aufgewachsen sind -
12. In § 12 werden die Worte „gefährlichen Krank-· außer Früchten und Samen."
heitserregern oder Schädlingen" durch das Wort
11 Schadorganismen" ersetzt.
17. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
13. In § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils a) In der Uberschrift wird das Wort „Gefähr-
die Worte „gefährlichen Krankheitserreger oder liche" gestrichen;
Schädlinge aus dem Ausland" durch das Wort b) in der Spalte „Befallsgegenstand" wird hin-
,, Schadorganismen" ersetzt. ter der mit dem Wort „Bruchreis" beginnen-
den Position folgende neue Position einge-
14. In § 15 Satz 2 werden die Worte „gefährlichen fügt:
Krankheitserregers oder Schädlings" durch das „Wurzelknollen von Manihot (Manihot
Wort „Schadorganismen" ersetzt. Mill.), auch getrocknet, zerkleinert oder als
Pellets,";
15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
c) in der Spalte „Befallsgegenstand" werden in
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: der mit dem Wort „Mehl" beginnenden Posi-
,,Schadorganismen"; tion die Worte ,,(Manihot Mill.)" gestrichen;
•.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1970 331
d) in der Spalte „Befallsgegenstand" erhält die Artikel 3
mit dem Wort „Erdnüsse" beginnende Posi- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
tion folgende Fassung: und Forsten wird den Wortlaut der Pflanzenbe-
„Erdnüsse (Arachis hypogaea L.). mit oder schauverordnung in der geltenden Fassung bekannt-
ohne Hülse, auch zerkleinert,". machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
18. In der Anlage 6 Ziffer III Nr. 1 Buchstaben a beseitigen.
und b werden jeweils die Worte „gefährlichen Artikel 4
Krankheitserreger und Schädlinge" durch das Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Wort „Schadorganismen" ersetzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
19. In der Anlage 8 werden die Worte „Abschrift/ blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
Fotokopie" durch das Wort „Vervielfältigung" schutzgesetzes auch im Land Berlin.
ersetzt.
Artikel 2 Artikel 5
Die Geltungsdauer der Zehnten Verordnung zur Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom kels 1 Nr. 17 Buchstabe b am Tage nach der Verkün-
16. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1884) wird dung in Kraft. Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b tritt am
auf unbegrenzte Zeit verlängert. 1. Juni 1970 in Kraft.
Bonn, den 13. April 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Achtundzwanzigste Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
{28. AbgabenDV-LA)
Vom 13. April 1970
Auf Grund dt!s § 200 Abs. 3, des § 202 Abs. 1 und Beteiligten einen Betrag ergibt, der an dem in Be-
des § 367 Abs. 1 des Lastemmsgleichsgesetzes in der tracht kommenden Fälligkeitstag nicht höher ist als
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 der in Absatz 1 bezeichnete Vierteljahrsbetrag.
(Bundesgesetzbl. I S. 1909) verordnet die Bundes-
regienmg mit Zustimmung des Bundesrates: (4) Uber die Fälligstellung ist ein schriftlicher Be-
scheid zu erteilen, auf den die für Steuerbescheide
geltenden Vorschriften. entsprechende Anwendung
I. Fälligstellung finden.
kleiner Abgabeschulden
(5) Der Fälligstellungsbetrag ist innerhalb von
drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids über
§ 1 die Fälligstellung zu entrichten.
Fälligstellung von Kleinbeträgen (6) Ändert sich der Vierteljahrsbetrag, der bei
der Vermögensabgabe der Ermittlung des Fälligstellungsbetrags maß-
(1) Beträgt ein Vierteljahrsbetrag der Vermögens- gebend gewesen ist, so gilt folgendes:
abgabe nach Abzug der Minderungsbeträge im Sinne 1. Im Falle der Erhöhung des Vierteljahrsbetrags
des § 3 Abs. 1 der Elften Durchführungsverordnung bleibt die Fälligstellung unberührt. Auf den noch
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
nicht fällig gestellten Teil des Vierteljahrsbetrags
gesetz vom 11. August 1954 (Bundesgesetzbl.I S. 258), ist, sofern bei ihm die Voraussetzungen vor-
geändert durch die Siebenundzwanzigste Durchfüh- liegen, Absatz 1 anzuwenden.
rungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
Lastenausgleichsgesetz vom 15. November 1963 (Bun- 2. Im Falle der Herabsetzung des Vierteljahrs-
desgesetzbl. I S. 792) und nach Abzug eines aus Mit- betrags ist der Fälligstellungsbetrag nach dem
teln des Bundeshaushalts gezahlten Betrags nunmehr maßgebenden Vierteljahrsbetrag auf
den Zeitpunkt neu zu berechnen, der der Fällig-
am 10. Mai 1970 nicht mehr als 40,65 DM, stellung zugrunde gelegt wurde. Der Bescheid
am 10. Mai 1971 nicht mehr als 43,90 DM, über die Fälligstellung ist entsprechend zu berich-
am 10. Mai 1972 nicht mehr als 48,15 DM, tigen. Der zuviel gezahlte Betrag ist durch Auf-
am 10. Mai 1973 nicht mehr als 53,85 DM, rechnung oder Zurückzahlung auszugleichen.
am 10. Mai 1974 nicht mehr als 61,90 DM, (7) Eine Fälligstellung ist nicht anzuordnen, wenn
so hat das Fjnanzamt auf den jeweils bezeich- nach dem 29. September 1969 eine Teilablösung nach
neten Fälligkeitstag die Fälligstellung der noch nicht § 2 Nr. 2 der Ersten Durchführungsverordnung über
fälligen Vierteljahrsbeträge anzuordnen. Der zu zah- Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
lende Betrag (FälHgstellungsbetrag) ergibt sich aus in der Fassung der Bekanntmachung vorn 15. No-
der Vervielfältigung des Vierteljahrsbetrags mit vember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 796) durchgeführt
dem für den jeweiligen Fälligkeitstag maßgebenden worden ist, ohne die die Voraussetzungen des Ab-
Vervielf ältiger. Dieser beträgt satzes 1 nicht vorliegen würden.
am 10. Mai 1970 24,5892,
am 10. Mai 1971 22,7665, § 2
am 10. Mai 1972 20,7644, Fälligstellung von Kleinbeträgen
am 10. Mai 1973 18,5652, der Hypothekengewinnabgabe
am 10. Mai 1974 16,1495. (1) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabe-
schuld der Hypothekengewinnabgabe, der sich nach
(2) Absatz 1 ist auf den Vierl:eljahrsbetrag, der
den Vorschriften der Ersten Durchführungsverord-
in der Person des Abgabeschuldners am 21. Juni
nung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
1948 entstanden ist, und auf die Summe der von ihm
ausgleichsgesetz, jedoch bei Anwendung der als An-
übernommenen, auf ihn übergegangenen oder auf-
lage zu dieser Verordnung abgedruckten Tabelle
geteilten Vierteljahrsbeträge gesondert anzuwenden.
für den nächsten Fälligkeitstag ergibt, nicht mehr
(3) In den Fällen der §§ 66 bis 68 des Gesetzes als 1 000 Deutsche Mark und sind nach § 106 des Ge-
kann auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten von setzes noch volle Leistungen für mindestens drei
der Aufteilung der Vierleljahrsbeträge abgesehen Jahre zu erbringen, so ist die Abgabeschuld mit dem
und die Fälligstellung in entsprechender Anwen- ermittelten Betrag (Fälligstellungsbetrag) auf diesen
dung des Absatzes 1 angeordnet werden, wenn die Fälligkeitstag fällig zu stellen. Bei der Ermittlung
Teilung des Vierteljahrsbetrags durch die Zahl der des Fälligstellungsbetrags bleiben Leistungen, die
Nr. :w -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1970 333
c:i us Mi tleln des Bundcshilushctlls gczcthll werden Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-
oder nach den §§ 54 bis 5G des Bundesvertriebenen- machung vom 1. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 353),
~1esetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert durch die Verordnung zur Änderung der
23. Oktober J 961 (Bundcsgeselzbl. I S. 1882), zuletzt Dreizehnten Durchführungsverordnung über Aus-
qeänclert durch das Reparationsschädengesetz vom gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
l 2. Fcbru<H 1969 (Bundesgcsctzbl. I S. 105), zu erlas- vom 5. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 137), wird
sen sind, <1bwcidwnd von § 6 der Ersten Durchfüh- die Jahreszahl „ 1969" durch die Jahreszahl „ 1971"
rungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem ersetzt.
Lastenausgleichsgesetz sowie ein Spitzenbetrag im
Sinne des § 8 der Ersten Durchführungsverordnung
über ,l\us~Jleichsab9t1bcn nach dem Lastenausgleichs-
III. G e m e in s am e V o r s c h r i ff e n
qesetz t1hwt>i(fo,nd von diesr\r Vorschrift außer An-
satz.
§ 4
(2) Eine Fü1Jigstellung nach Absatz 1 ist frühe-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stens auf einen nach dem 31. Mai 1970 hegenden
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
FälJigkeitszeitpunkt anzuordnen.
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
(3) Bei Grundstücken in Berlin (West) gilt Ab- ausgleichsgesetzes aum im Land Berlin.
satz 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle der Worte
,,§ 106 des Cesetzes" die Worte ,,§ 147 des Gesetzes"
treten. § 5
(4) § 1 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
II. Änderung der 13. Abgab enDV -LA
§ 3 § 6
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Dreizehnten Durchführungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
verordnung über Ausgleichsabgaben nach dem kündung in Kraft.
Bonn, den 13. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister derFinanzen
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage
(zu § 2 Abs. l)
Anzahl der Anzahl der
folligzustel Ienden Vervielfältiger fälligzustellenden Vervielfäl tiger
Ruten Raten
212 42,8065 156 41,9969
(und mehr) 155 41,9706
211 42,7995 154 41,9437
210 42,7922 153 41,9162
209 42,7848 152 41,8879
208 42,Tl72 151 41,8591
207 42,7695 150 41,8295
206 42,7615 149 41,7992
205 42,7534 148 41,7682
204 42,7451 147 41,7365
203 42,7366 146 41,7041
202 42,7278 145 41,6708
201 42,7189 144 41,6368
200 42,7098 143 41,6019
199 42,7004 142 41,5663
198 42,6908 141 41,5297
197 42,6810 140 41,4924
196 42,6710 139 41,4541
195 42,6607 138 41,4149
194 42,6502 137 41,3748
193 42,6394 136 41,3337
192 42,6284 135 41,2917
191 42,6171 134 41,2486
190 42,6055 133 41,2046
189 42,5937 132 41,1595
188 42,5816 131 41,1133
187 42,5692 130 41,0660
186 42,5565 129 41,0176
185 42,5434 128 40,9681
184 42,5301 127 40,9174
183 42,5165 126 40,8654
182 42,5026 125 40,8123
181 42,4883 124 40,7578
180 42,4737 123 40,7021
179 42,4587 122 40,6451
178 42,4434 121 40,5867
177 42,4277 120 40,5269
176 42,4116 119 40,4657
175 42,3952 118 40,4030
174 42,3784 117 40,3389
173 42,3611 116 40,2732
172 42,3435 115 40,2060
171 42,3254 114 40,1372
170 42,3069 113 40,0667
169 42,2880 112 39,9946
168 42,2686 111 39,9207
167 42,2488 110 39,8451
166 42,2285 109 39,7677
165 42,2077 108 39,6885
164 42,1864 107 39,6074
161 42,1646 106 39,5243
162 42,1423 105 39,4393
161 42,1195 104 39,3523
160 42,0961 103 39,2632
159 42,0722 102 39,1720
158 42,0477 101 39,0786
157 42,0226 100 38,9830
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1970 335
------
Anzuhl der Anzahl der
fäll iyzustellenden Vervielfältiger fälligzustellenden Vervielfältiger
lfoten Raten
-------- -
99 38,8851 49 29,4585
98 38,7848 48 29,1344
97 38,6822 47 28,8026
96 38,5772 46 28,4629
95 38,4696 45 28,1152
94 38,3595 44 27,7592
93 38,2468 43 27,3947
92 ·38,1314 42 27,0216
91 38,0133 41 26,6396
90 37,8924 40 26,2485
89 37,7686 39 25,8482
88 37,6418 38 25,4383
87 37,5121 37 25,0187
86 37,3792 36 24,5892
85 37,2432 35 24,1494
84 37,1040 34 23,6992
83 36,9615 33 23,2383
82 36,8156 32 22,7665
81 36,6662 31 22,2834
80 36,5133 30 21,7889
79 36,3567 29 21,2826
78 36,1964 28 20,7644
77 36,0323 27 20,2338
76 35,8644 26 19,6906
75 35,6924 25 19,1345
74 35,5163 24 18,5652
73 35,3361 23 17,9823
72 35,1516 22 17,3857
71 34,9627 21 16,7748
70 34,7693 20 16,1495
69 34,5713 19 15,5093
68 34,3686 18 14,8539
67 34,1611 17 14,1829
66 33,9487 16 13,4960
65 33,7312 15 12,7928
64 33,5086 14 12,0729
63 33,2807 13 11,3358
62 33,0474 12 10,5813
61 32,8085 11 9,8089
60 32,5639 10 9,0181
59 32,3136 9 8,2085
58 32,0573 8 7,3797
57 31,7949 7 6,5312
56 31,5263 6 5,6626
55 31,2513 5 4,7733
54 30,9697 4 3,8629
53 30,6815 3 2,9309
52 30,3864 2 1,9768
51 30,0844 1 1,0000
so 29,7751
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
beim Bundesnachrichtendienst
Vom 8. April 1970
I.
Auf Crund des Artikels der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713)
übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts
zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11
dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
Jü r seinen Geschdftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
und Entlassung der in Ziffer I genannten Bundes-
beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1970 ih Kraft.
Bonn, den 8. April 1970
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Horst Ehmke
Heraus geb c r: Der Buntlesministei tler Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II wertlen die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht.· Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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