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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1970 Nr.29
Tctg l n h a l1 Seite
1. 4. 70 Drill.c V(•rn1d11un~J zur i\nd(•rung der lJssenzen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
Bu11dc,s!J(•setzbl. JJJ 212!,-4<!1
8. 4. 70 Verordnung über Fachausschüsse für d.ie Fachvermittlungsstellen für Seeleute (Verordnung
zu § 207 des Arb<!i1sfördc,rungsgesctzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
V crk ündun.gen im Bundesclnzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
Rechlsvorschriften dPr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
Dritte Verordnung
zur Änd_erung der Essenzen-Verordnung
Vom 1. April 1970
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Lebensmittel- oder Grundstoffen, deren Verwendung sich auf
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom diese Lebensmittel beschränkt, verwendet wer-
17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge- den; die dort festgesetzten Höchstmengen dürfen
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens- nicht überschritten werden.
mittelgesetzes vorn 8. September 1969 (Bundesge- (3) Behältnisse, in denen chininhaltige alkohol-
setzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des freie Getränke gewerbsmäßig an den Verbraucher
Grundgesetzes wird gemeinsam mit dem Bundes- abgegeben werden, müssen in deutscher Sprache,
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift mi:
und auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. l und 6 und Abs. 3 der Angabe „chininhaltig" versehen werden.
des Lebensmil.telgesE:~tzes im Einvernehmen mit den (4) In Verb.indung mit der Kenntlichmachung
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und nach Absatz 3 dürfen die Angaben „handelsüb-
Forsten und für Wirtschaft mi 1. Zustimmung des Bun- lich", ,,leicht", ,,unschädlich" oder ähnliche Anga-
desrates verordnc1: ben nicht gebraucht werden-"
Artikel 1 2. § 3 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Die Esscnzen-Vt~rordmm~J vorn 19. Dezember 1959 „Essenzen mit einem Gehalt an in Anlage 3 Nr. 5
(Bundesgesetzbl. I S. 747), zuletzt geändert durch die und 6 aufgeführten fremden Stoffen dürfen nur als
Zweite Verordnung zur Änderung der Essenzen-Ver- Zusatz bei der Herstellung von Zigarren, Zigaret-
ordnung vom 15. März 1961 (Bunclesgcsetzbl. l S. 227), ten oder Rauchtabak verwendet werden."
wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgPnde Fassunq: a) In Absatz 1 werden die Worte „in den Ver-
,,§ 2 kehr gebracht werden" durch die Worte „ab-
gegeben werden" ersetzt.
(1) In Anlc.1ge 1 Nr. 1 aufgeführte Stoffe, Pflan-
zen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen dür- b) Absatz 2 wird gestrichen.
fen zur Herstellung von Essenzen oder Grund- c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geän-
stoffen nicht verwendet und anderen Lebensmit- dert:
teln bei der Herstellung nicht zugesetzt werden. aa) In Nummer wird folgender Buchstabe f
(2) In Anlage 1 Nr. 2 aufgeführte Stoffe, Pflan- angefügt:
zen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen dür- ,,f) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 auf-
fen nur bei der Herstellung dort bezeichneter geführten Stoffe, die in einem Kilo-
Lebensmittel oder zur Herste1lung von Essenzen gramm der Essenz enthalten sind;".
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
bb) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f 6. § 12 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,f) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 auf-
geführten Stoffe, die in einem Liter ,, (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
des Grundstoffes enthalten sind;". 1. entgegen § 2 Abs. 1 in Anlage 1 Nr. 1 auf-
cc) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe e geführte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder
angefügt: deren Zubereitungen verwendet oder zu-
setzt,
,,e) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 auf-
geführten Stoffe, die in einem Liter 2. entgegen§ 2 Abs. 2 in Anlage 1 Nr. 2 aufge-
oder Kilogramm dieser Lebensmittel führte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder
enthalten sind;". deren Zubereitungen verwendet,
3. Essenzen, die dazu bestimmt sind, gewerbs-
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende
mäßig oder in einer in § 9 Abs. 2 Satz 2 be-
Fassung:
zeichneten Weise in den Verkehr gebracht
,, (3) Werden Essenzen, Grundstoffe oder zu werden, nach dieser Verordnung zuge-
Lebensmittel nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 zur ge- lassene fremde Stoffe der Anlage 3 unter
werbsmäßigen Verarbeitung bei der Herstel- Verstoß gegen die dort festgesetzten Rein-
lung von Lebensmitteln abgegeben, so entfällt hei tsanforderungen zusetzt,
die Verpflichtung zur Kennzeichnung durch die 4. entgegen § 4 Abs. 1 Essenzen oder Grund-
in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben, wenn stoffe, die .dazu bestimmt sind, gewerbs-
diese Angaben durch eine schriftliche Erklä- mäßig oder in einer in § 9 Abs. 2 Satz 2 be-
rung bei der Warenabgabe ersetzt werden; der zeichneten Weise in den Verkehr gebracht
Empfänger ist verpflichtet, die schriftlichen Er- zu werden, nicht oder nicht in der vorge-
klärungen zu seinen Geschäftsaufzeichnungen schriebenen Weise kenntlich macht,
zu nehmen. Im übrigen entfällt die Verpflich-
5. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 oder § 10 Le-
tung zur Kennzeichnung durch die in Absatz 2
bensmittel, die er gewerbsmäßig oder in
Nr. 1 l2uchstabe e vorgeschriebenen Angaben,
einer in § 9 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten
wenn sich diese Angaben aus Gebrauchsan-
Weise in den Verkehr bringt, nicht oder
weisungen ergeben, die den Packungen oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-
Behältnissen beigefügt sind."
lich macht oder
4, § 9 wird wie folgt geändert: 6. Lakritzwaren, die er gewerbsmäßig oder in
einer in § 9 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Weise
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: in den Verkehr bringt, mit einem höheren
,, (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Ver- als in § 3 Abs. 3 Satz 3 festgesetzten Gehalt
ordnung ist das Anbieten, das Vorrätighalten an Ammoniumchlorid herstellt,
zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des
und jedes sonstige Uberlassen an andere. Dem Lebensmittelgesetzes bestraft."
gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es
gleich, wenn Lebensmittel für Mitglieder von b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtun- 11 (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
gen oder in Einrichtungen zur Gemeinschafts- 1. entgegen § 2 Abs. 3 Behältnisse nicht oder
verpflegung abgegeben werden." nicht ordnungsgemäß mit dem dort vorge-
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: schriebenen Hinweis versieht,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Essenzen oder Grund-
,,Bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Essen-
zen oder Grundstoffen nach § 5 Abs. 2 kann stoffe nicht in Packungen oder Behältnissen
abweichend von § 4 e Nr. 3 des Lebensmittel- abgibt oder
gesetzes auf einen Gehalt an natürlichen Ge- 3. auf diesen Packungen oder Behältnissen
ruchs- und Geschmacksstoffen hingewiesen entgegen § 6 Abs. 2 nicht die erforderlichen
werden." Angaben in der vorgeschriebenen Weise
macht,
5. § 10 wird wie folgt geändert: wird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes be-
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 einge- straft. 11
fügt:
,,3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Ver- 7. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die dieser Verord-
sandhandel, unbeschadet der Kenntlich- nung beigefügten Fassungen.
machung der Packungen, Behältnisse oder
Umhüllungen nach den Nummern 1 und 2, 8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
außerdem in den Angebotslisten;". a) In Nummer 8 werden hinter dem Wort „Jo-
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. hannisbrotkernmehl" ein Komma und das
II
b) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz Wort „Guarmehl eingefügt.
Nr. 3" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 4 er- 11
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
setzt. 11 9. Kalzium- und Magnesiumstearat. 11
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1970 323
Artikel 2 Artikel 4
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge- (1) Artikel 1 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 5, Nr. 6
sundheit wird den Wortlaut der Essenzen-Verord- und Nr. 7 treten sechs Monate nach der Verkündung
nung in der geltenden Fassung bekanntmachen dieser Verordnung in Kraft; im übrigen tritt diese
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes besei- Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
tigen.
(2) Essenzen und Grundstoffe, die nach den bis-
her geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-
zeichnet worden sind, sowie unter Verwendung sol-
cher Essenzen und Grundstoffe hergestellte und ent-
Artikel 3
sprechend gekennzeichnete Lebensmittel dürfen noch
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach Verkün-
leitungsgcsctzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- dung dieser Verordnung 'in den Verkehr gebracht
blatt I S. 1) in VerlJindung mit Arlikel 8 des Gesetzes werden. Abweichend von Satz 1 dürfen nach den bis-
zur Änderung und Ergiinzung des Lebensmittelge- her geltenden Vorschriften hergestellte Spirituosen
setzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I noch bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren in den
S. 950) auch im Land Berlin. Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 1. April 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
324 Bundc~sgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 1 {zu § 2)
1. Agarizinsüurn (Agarizin, Acidum agaricinicum) Calmusöl (Oleum Calami), dessen Asarongehalt
Bittersüßslengcl (Stipites Dulcamarae) 10 0/o übersteigt.
Cumarin, Tonkabohne (Semen Toncae), Vanille-
2. a) Chinarinde, Chinin und seine Salze
wurzelkraut (Liatris odoratissima), Steinklee (Me-
lilotus ollicinalis) und Waldmeister (Asperula bei der Herstellung von Spirituosen und wein-
odorata) haltigen Getränken (Höchstgehalt im verzehrs-
Poleyminze (1--forba Pulegii) fertigen Lebensmittel 300 ppm, berechnet als
Chinin);
Quillaiarinde (Seifc~nrinde, Cortex Quillaiae)
Ra.infarnkraut (Wurmkrcrnt, Herbc1 Tanaceti) bei der Herstellung alkoholfreier Erfrischungs-
getränke (Höchstgehalt im verzehrsfertigen
Rautenkraut (Herba Rulae)
Lebensmittel 85 ppm, berechnet als Chinin);
Safrol, Sassa frasholz (Lignum Sassafras), Sassa-
frasblätter (Folia Sassafras), Sassafrasrinde b) Quassiaholz (Lignum Quassiae)
(Cortex Sassafras), Sassafrasöl (Oleum Sassa-
bei der Herstellung von Wermutwein und
fras), Campherholz (Lignum Camphorae:
Spirituosen;
Stammpflanze Cinnarnomum camphora), Safrol
enthaltende Campheröle, jPdoch nicht Muskat-
c) Campher
nuß (Semen Myristicae)
Engelsüßwurzelstock (Rhizomc1 Polypodii, Rhi- bei der Herstellung von Schnupftabak (Höchst-
zoma Filicis dulcis) gehalt 2 0/o);
Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum) d) entcumarinisierte Tonkabohnen
Bittermandelöl mit einem Cehalt an freier oder
gebundener Blausäure bei der Herstellung von Schnupftabak (Höchst-
gehalt 0,150/o);
WachholdNteeröl (Oleum Juniperi empyreuma-
ticum) e) Calmusöl mit einem Asarongehalt von weni-
Thujon, ausgenommen thujonhaltige Pflanzen und ger als 10 0/o bei der Herstellung von Spirituo-
Pflanzenteile wie Wermutkraut (Herba Ab- sen (Höchstgehalt an Asaron in der verzehrs-
sinthii) und Beifuß (Herba Arthemisiae) t ertigen Spirituose 100 ppm).
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1)
Athylvanillin
H ydroxyci tronellal
Propenylguaethol
Resorcindimethyläther
Ammoniumchlorid
Nr. 29 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1970 325
Verordnung
über Fachausschüsse für die Fachvermittlungsstellen für Seeleute
(Verordnung zu§ 207 des Arbeitsförderungsgesetzes)
Vom 8. April 1970
Auf Grund des § 207 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- setzen, bestehen aus mindestens vier und höchstens
gesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I acht Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder setzt der
S. 582), zuk~tzt geändert durch das Erste Gesetz zur Verwaltungsausschuß (§ 2) fest.
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. De-
zember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360), wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 4
Berufung der Mitglieder
§ 1
Der Verwaltungsausschuß (§ 2) beruft die Vertre-
Aufgaben ter der Seeleute auf Vorschlag der Gewerkschaften
(1) Die Fachausschüsse nach § 207 Abs. 2 AFG der Seeleute unJ die Vertreter der Reeder auf Vor-
nehmen für die Fachvermittlungsstellen für Arbeit- schlag der Verbände der Reeder. Die Mitglieder der
nehmer, auf die das Seemannsgesetz Anwendung Fachausschüsse sollen mit den Verhältnissen in der
findet (Seeleute), die Aufgaben des Verwaltungs- Seeschiff ahrt vertraut sein.
ausschusses wahr, der sie gebildet hat.
(2) Die Fachausschüsse wirken insbesondere dar-
auf hin, daß die Fachvermittlungsstellen bei der § 5
Durchführung der Arbeitsvermittlung und Arbeits- Organisation
beratung den besonderen Belangen der Seeleute
(1) Der Fachausschuß muß von seinem Vorsitzen-
und der Seeschiffahrt Rechnung tragen.
den einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mit-
(3) Das Recht der Verwaltun9sausschüsse, in den glieder oder der Verwaltungsausschuß (§ 2) verlangt.
nach den Absätzen 1 und 2 den Fachausschüssen
übertragenen Aufgabengebieten selbst zu entschei- (2) Im übrigen gelten die § 192 Abs. 6, §§ 193,
den, bleibt unberührt. 194, 195 Abs. 1 und 2, §§ 196, 197 Abs. 2 und 3,
§§ 198, 199, 200 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,
§ 2 § 201 Abs. 1 bis 4, §§ 202, 204, 205 und 206 AFG
Bildung der Fachausschüsse über die Organisation der Verwaltungsausschüsse
für die Fachausschüsse entsprechend.
(1) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter,
bei denen Fachvermittlungsstellen für Seeleute ein-
gerichtet werden, bilden für dies0 Fachvermittlungs- § 6
stellen Fachausschüsse.
Geltung im Land Berlin
(2) Die Verwaltungsausscbüsse der Landesarbeits-
ämter, in deren Bezirk Fachvermittlungsstellen ein- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gerichtet werden, bilden Fachausschüsse für die Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Aufgaben mit überörtlicher Bedeutung. Diese Fach- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 AFG auch
ausschüsse sollen gemeinsam tagen. im Land Berlin.
§ 3 § 7
Zusammensetzung Inkrafttreten
Die Fachausschüsse, die sich je zur Hälfte aus Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Vertretern der Seeleute und der Reeder zusammen- kündung in Kraft.
Bonn, den 8. April 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
W a 1 t er A r'e n d t
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 3. 70 Achtzehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Ersten Durch-
fühnmgs verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Fcsllcgung der :runkrrequenzen) 61 2.4. 70 24.4. 70
25. 3. 70 Verordnung Nr. 8/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 65 8.4. 70 10. 4. 70
6. 4. 70 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
die Beschränkung der Intervention auf in der
Bundesrepublik Deutschland geerntetes Getreide 66 9.4. 70 1. 1. 70
25. 3. 70 Verordnung TSN Nr. 1/70 zur Anderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 67 10. 4. 70 1. 5. 70
25. 3. 70 Verordnung Nr. 9/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 68 11. 4. 70 1. 5. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 581/70 der Kommission zur Festsetzung
der Höhe der im zweiten Vierteljahr 1970 bei der Einfuhr der
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates fallenden
Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweglichen Teil-
beträge und Zusatzzölle 31. 3. 70 L 71/1
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 582/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 4. 70 L 72/1
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 583/70 der Kommission über die Fer,t-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 4. 70 L 72/3
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 584/70 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 4. 70 L 72/5
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 585/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 1. 4. 70 L 72/6
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 586/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 4. 70 L 72/8
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 587/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 4. 70 L 72/10
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 588/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von V\Teißzucker
und Rohzucker 1. 4. 70 L 72/12
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 3. 70 Achtzehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Ersten Durch-
fühnmgs verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Fcsllcgung der :runkrrequenzen) 61 2.4. 70 24.4. 70
25. 3. 70 Verordnung Nr. 8/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 65 8.4. 70 10. 4. 70
6. 4. 70 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
die Beschränkung der Intervention auf in der
Bundesrepublik Deutschland geerntetes Getreide 66 9.4. 70 1. 1. 70
25. 3. 70 Verordnung TSN Nr. 1/70 zur Anderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 67 10. 4. 70 1. 5. 70
25. 3. 70 Verordnung Nr. 9/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 68 11. 4. 70 1. 5. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 581/70 der Kommission zur Festsetzung
der Höhe der im zweiten Vierteljahr 1970 bei der Einfuhr der
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates fallenden
Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweglichen Teil-
beträge und Zusatzzölle 31. 3. 70 L 71/1
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 582/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 4. 70 L 72/1
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 583/70 der Kommission über die Fer,t-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 4. 70 L 72/3
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 584/70 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 4. 70 L 72/5
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 585/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 1. 4. 70 L 72/6
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 586/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 4. 70 L 72/8
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 587/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 4. 70 L 72/10
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 588/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von V\Teißzucker
und Rohzucker 1. 4. 70 L 72/12
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1970 327
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 589/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfun~ien bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 1. 4. 70 L 72/13
Jl. 3. 70 Verordnung (EWG} Nr. 590/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in unver-
dndertern Zustand ausgeführt werden 1. 4. 70 L 72/20
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 591/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reis-
vcrarbeilungserzeugnissen 1. 4: 70 L 72/30
25. 3. 70 Verordnung (EWG} Nr. 592/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren Ab-
schöpfungen 1. 4. 70 L 72/36
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 593/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisver-
arbeitungserzeugnissen 1. 4. 70 L 72/38
31. 3. 70 Verordnung (EWG} Nr. 594/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemischfutter-
mitteln 1. 4. 70 L 72/45
31. 3. 70 Verordnung (EWG} Nr. 595/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 4. 70 L 72/47
31. 3. 70 Verordnung (EWG} Nr. 596/70 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 1. 4. 70 L 72/49
31. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 597/70 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 1. 4. 70 L 72/50
31. 3. 70 Verordnung (EWG} Nr. 598/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf dem
Zuckersektor 1. 4. 70 L 72/51
31. 3. 70 Verordnung (EWG} Nr. 599/70 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 1.4. 70 L 72/53
31. 3. 70 Verordnung (EWG} Nr. 600/70 der Kommission zur Schaffung
von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG)
Nr. 580/70 des Rates zur Änderung der Prämienregelung für
die Schlachtung von Kühen 1. 4. 70 L 72/57
31. 3. 70 Verordnung (EWG} Nr. 601/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemischen In-
dustrie verwendeten Zucker 1. 4. 70 L 72/58
31. 3. 70 Verordnung (EWG} Nr. 602/70 der Kommission zur Verminde-
rung des in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1661/69 vor-
gesehenen Betrages, um den in Frankreich die Beihilfe für ver-
arbeitete Olsaaten verringert wird 1. 4. 70 L 72/60
31. 3. 70 Verordnung (EWG} Nr. 603/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestim-
mungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und
Rahm 1. 4. 70 L 72/62
1. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 604/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2.4. 70 L 73/1
1. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 605/7-0 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 2.4. 70 L 73/3
1. 4. 70 Verordnung (EWG} Nr. 606/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2.4. 70 L 73/5
1. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 607/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2.4. 70 L 73/6
1. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 608/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 2.4. 70 L 73/7
1. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 609/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 2.4. 70 L 73/8
328 13uncksgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröllentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1lt1111 111HI llr't.<'icl111uriq der Rr!chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
'.2. 4. 70 V<~1ord11111111 (EWCJ Nr. bl0/70 der Kommission zur Festsetzung
der illll Cdreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Ro<J<J<!ll <111 wendbc1 r<'n ;\ bschöpfungen 3.4. 70 L 74/1
2. 4. 70 Verordnun~J (EW(;) Nr. 611/70 der Kommission über die Fest-
setzung dm Pr~irnien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mulz hinzu~JdÜfJ1. Wf!rden 3. 4. 70 L 74/3
2. 4. 70 Veronlnung (EWC) Nr. 612/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei dt!r Ers1c1llun~J li"rr Getreide anzuwendenden Berichti-
<J u n ~J 3. 4. 70 L 74/5
2. 4. 70 VerorcJ11t111~1 (EWG) Nr. 613/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Rog~J<'ll anzuwendenden Erstattungen 3.4. 70 L 74/7
2. 4. 70 Verordnun9 (EWG) Nr. G14/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 3. 4. 70 L 74/11
2. 4. 70 Verordnung (EWC) Nr. 615/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien ,ils Zuschld9 zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 3. 4. 70 L 74/13
2. 4. 70 Veronlrrnng (EWC) Nr. bl G/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstatttrn~Jen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 3. 4. 70 L 74/15
2. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. Gl 7/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstatl.tmg l i"r r Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigm1g 3.4. 70 L 74/17
2. 4. 70 Verordnung (EWC) Nr. b18/70 der Kommission über die Fest-
s,etzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3.4. 70 L 74/19
2. 4. 70 Verordnun~J (EW(;) Nr. ti19/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 3. 4. 70 L 74/20
2. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 620/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1965/69 und (EWG) Nr. 224/70
über Dauerausschreibungen für die Ausfuhr von Zucker 3. 4. 70 L 74/22
2. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 621/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 565/70 über die Handhabung des
Systems der Uinfuhrlizenzen für Tafeläpfel 3. 4. 70 L 74/23
3. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 622/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von \,Veizen oder
Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 4. 4. 70 L 75/1
3. 4. 70 Verordnung (EWC) Nr. 623/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt wenfon 4. 4. 70 L 75/3
3. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 624/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslütl1rng für Cel.reick anzuwendenden Berichti-
gun~J 4.4. 70 L 75/5
3. 4. 70 Vcrordntrn~J ([WC) Nr. G25/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 4. 70 L 75/6
3. 4. 70 Verordnung (EWG) Nr. 626/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1666/69 hinsichtlich der Subven-
tionen und Ausgleichsbeträge auf dem Rindfleischsektor 4. 4. 70 L 75/7
J. 4. 70 Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 414/70 des Rates über
die Grundregeln für die Maßnahmen zur Steigerung des But-
terverbrauchs bei beslimmten Verbrauchergruppen (ABl. Nr.
L 52 vom G. ]. 1970) 3. 4. 70 L 74/24
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Das Bundesgesetzblal.l c,rscheint in <l1cj Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslerli\JUng verkündet. In Teil TII wird d,,s als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (B1111des<1c,sdzhl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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