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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 10. April 1970 Nr.28
Tag Inhalt Seite
7. 4. 70 Zehntes Strafrechtsänderungsgesetz 313
Bundesqesdzbl. IJI 450-2, 450-b
31. :1. 70 Verordnung zur Ubcrlragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach
dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen . . . . . . . . . . . . . 315
3. 4. 70 Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische
Missionen und ihre ausländischen Mitglieder (UStErstVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316
6. 4. 70 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zu§ 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes 317
6. 4. 70 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
slellun9en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
R<~cht.svorschrifl.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
Zehntes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 7. April 1970
Der Bundcstc1g hat dus fol~Jendc Gesetz be- wird, wenn er die Tat beharrlich wiederholt, wegen
schlossen: der neuen Tat mit. Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-
naten oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 3
§ 361 Nr. 6 c des Strafgesetzbuches in der Fassung Verbot der Gewerbsunzucht
der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1445) erhält folgende Fassung: (1) Die Landesregierung kann zum Schutze der
Jugend oder des öffentlichen Anstandes
„6 c. wer gewerbsmäßig Unzucht treibt und dabei
1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde unter
einem durch Rechtsverordnung erlassenen Ver-
zwanzigtausend Einwohnern,
bot zuwiderhandelt, diesem Erwerb an bestimm-
2. für das ganze Gebiet oder Teile des Gebiets einer
ten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tages-
Gemeinde von zwa.nzigtausend bis zu fünfzig-
zeiten nachzugehen;".
tausend Einwohnern,
3. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über fünf-
Artikel 2 zigtausend Einwohnern,
Änderung des Zweiten Gesetzes 4. unabhängig von der Zahl der Einwohner für
zur Reform des Strafrechts öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und
für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen
In Artikel 1 Nr. 19 des Zweiten Gesetzes zur Re- werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen
form des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesge- des Gebiets einer Gemeinde
setzbl. I S. 717) erhält § J 84 c folgende Fassung:
durch Rechtsverordnung verbieten, der Gewerbsun-
,,§ 184 C zucht nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1
Wer gewerbsmäßig Unzucht treibt und diesem Nr. 4 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
Erwerb schon mehrfach entgegen einem durch (2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
Rechtsverordnung erlassenen Verbot nachgegangen durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landes-
ist, die Gewerbsunzucht an bestimmten Orten über- behörde oder höhere Verwaltungsbehörde über-
haupt oder zu bestimmten Tageszeiten auszuüben, tragen.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Stra- Artikel 5
ßen oder Hliuscrblocks zum Zwecke der Ausübung
Land Berlin
der gewerbsmJßigen Unzucht (Kasernierungen) sind
verboten. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Artikel 6
Aufhebung
Inkrafttreten
Das Fünfte Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni
1960 (Bundcsgesetzbl. I S. 477) wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. April 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1970 315
Verordnung
zur Ubertragung der Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz
über die Regelung des Betriebs von Anlagen
Vom 31. März 1970
Auf Grund des § 46 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173),
geändert durch Artikel 142 des Einführungsgesetzes
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:
§ 1
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden
ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 1
WaStrG über die Regelung des Betriebs von Anla-
gen zu erlassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 31. März 1970
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder
(UStErstVO)
Vom 3. April 1970
Auf Grund des Artikels 2 Buchstabe a des Ge- vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden
setzes zu dem Wiener Ubereinkommen vom 18. April Muster beim Bundesminister des Auswärtigen ein-
1961 über diplomatische Beziehungen vom 6. August zureichen. In ihm hat der Missionschef zu versichern,
1964 (Bundesgesetzbl. II S. 957) verordnet die Bun- daß die Gegenstände oder die ·sortstigen Leistun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: gen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Ge-
brauch bestimmt sind. Der Bundesminister des Aus-
§ 1 wärtigen sendet den Antrag mit einer Stellung-
nahme an den Bundesminister der Finanzen oder
(1) lfol eine im (~eHungsbereich dieser Verord- eine von diesem zu bezeichnende Stelle.
nung errichtete ausländische ständige diplomatische
Mission für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände (2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten
erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch nach Erhalt der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechnung,
genommen, so erstattet ihr der Bundesminister der spätestens jedoch bis zum Ablauf des Kalender-
Finanzen oder eine von ihm zu bezeichnende Stelle jahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in
auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer dem der Umsatz an den Antragsteller bewirkt wor-
die ihr von dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des den ist. Der Antrag muß alle Erstattungsansprüche
Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von eines Abrechnungszeitraums, der mindestens ein
ihr bezahlte Umsatzsteuer, wenn der Rechnungs- Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.
betrag einschließ! ich dc>r Steuer 500 Deutsche Mark (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid
übersteigt. zu erteilen, wenn dem Antrage nicht entsprochen
(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der wird.
Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Ent- (4) Mindert sich der Steuerbetrag, hat der Antrag-
sendestaat nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu steller hiervon die Stelle unverzüglich zu unterrich-
gewähren. ten, bei der er den Antrag eingereicht hat. Der zu-
§ 2 viel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurück-
(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mis-
zuzahlen. Er kann mit den Erstattungsansprüchen
sion, das weder Angehöriger der Bundesrepublik auf Grund eines in diesem Zeitraum abgegebenen
Deutschland noch in ihr ständig ansässig ist, auch
Antrags verrechnet werden.
wenn die Gegenstände oder die sonstigen Leistun-
gen für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
(2) Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr § 5
den Gesamtbetrag von 1 000 Deutsche Mark nicht Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwen-
übersteigen. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist den, denen Lieferungen und sonstige Leistungen
hierbei nicht zu berücksichtigen. zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1969
bewirkt worden sind.
§ 3
§ 6
(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb
von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(2) Bei Ersatzbeschaffungen, die vor Ablauf der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gewöhnlichen Nutzungsdauer des zu ersetzenden blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
Gegenstandes erfolgen, ist die Erstattung zu ver- zes zu dem Wiener Ubereinkommen vom 18. April
sagen oder der Erstatlungsbetrag angemessen zu 1961 über diplomatische Beziehungen auch im Land
kürzen. Berlin.
§ 4 § 7
(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
der in Betracht kommc~nden Rechnungen nach einem nuar 1970 in Kraft.
ßonn, den 3. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 28 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1970 317
Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung
zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 6. April 1970
Auf Crund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizei-
beamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anderung
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 13. März
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 277), wird verordnet:
§ 1
In § 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundes-
polizeibeamtengesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundes-
9esetzbl. I S. 474) wird nach den Worten „Leitender
Regierungskriminaldirektor" eingefügt:
,,Abteilungspräsident (als Leiter einer kriminal-
polizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminal-
amtes),".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leit.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1969 in Kraft.
Bonn, den 6. April 1970
Der Bundesminister des Innern
Genscher
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 6. April 1970
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 6. in der Zeit vom 8. bis 12. Juni 1970 in Frankfurt/
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Main stattfindende Veranstaltung Ausrüstun-
11
Warenzeichen auf , Ausstellungen (Reichsgesetzbl. gen für Schiffbau und Schiffahrt",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 7. in der Zeit vom 17. bis 24. Juni 1970 in Frank-
Grundgesetzes für die~ Bundesrepublik Deutschland furt/Main stattfindende "ACHEMA 1970
wird bekanntgemacht: 16. Ausstellungs-Tagung für chemisches Appa-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- ratewesen",
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 8. in der Zeit vom 22. bis 26. Juni 1970 in Darmstadt
zeichen tritt ein für die stattfindenden öffentlichen Arbeitssitzungen an-
1. in der Zeit vom 14. bis 19. April 1970 in Frank- läßlich der Verleihung des Bundespreises Gute11
furt/Main stattfindende Veranstaltung Hi-Fi Form",
11
und Stereoanlagen", 9. in der Zeit vom 26. bis 29. Juni 1970 in Essen
stattfindende Fachmesse ,Nähzentrum 70' ",
11
2. in der Zeit vom 16. bis 19. April 1970 in Düssel-
dorf stattfindende Glas 70 -- Internationale
11
10. in der Zeit vom 21. bis 30. August 1970 in Düssel-
Fachausstellung für das Glashandwerk", dorf stattfindende "Deutsche Funkausstellung
1970" und Hifi 70 - Internationale Ausstellung
11
3. in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai 1970 in Mün- mit Festival",
chen stattfindende „ANAL YTICA 70 - Inter-
nationale Fachcrnsstellung für Biochemische 11. in der Zeit vom 21. bis 25. Oktober 1970 in Mün-
Analyse", chen stattfindende CONTAINERIZA TION 70 -
11
System und Methode - Internationale Fach-
4. in der Zeit vom 20. bis 22. Mai 1970 in Frank- ausstellung und Kongreß",
furt/Main stattfindende Veranstaltung ,,Servo-
12. in der Zeit vom 5. bis 11. November 1970 in
Technik - Systeme und Bauteile",
München stattfindende electronica 70 - Inter-
11
5. in der Zeit vom 6. bis 14. Juni 1970 in München nationale Fachmesse für elektronische Bau-
stattfindende „Internationale Messe für Forst- elemente und zugehörige Meß- und Fertigungs-
und Holztechnik", einrichtungen".
Bonn, den 6. April 1970
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1970 319
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 549/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.3. 70 L 69/1
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 550/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26.3. 70 L 69.13
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 551/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti·
gung 26. 3. 70 L 69/5
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 552/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 26.3. 70 L 69/7
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 553/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 26.3. 70 L 69/11
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 554/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 26.3. 70 L 69/13
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 555/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 26.3. 70 L 69/15
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 556/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 26.3. 70 L 69/17
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 557/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26.3. 70 L 69/19
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 558/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 26.3. 70 L 69/20
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 559/70 der Kommission über die Fest•
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 26.3.70 L 69/22
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 560/70 der Kommission über die Be-
dingungen für den Absatz von Olivenöl aus Beständen der
italienischen Interventionsstelle 26.3. 70 L 69/23
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 561/70 der Kommission zur Feststel•
Jung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nichtver-
marktung von Milch und Milcherzeugnissen eingereichten
Anträgen stattgegeben werden kann 26.3„70 L 69°26
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 562/70 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. April 1970 geltenden Erstattungssätze bei der Aus•
fuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren 26. 3. 70 L 69/27
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 563/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 26.3. 70 L 69/29
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 564/70 der Kommission über die Fest•
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 26. 3. 70 L 69/31
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 565/70 der Kommission über die Hand·
habung des Systems der Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 459/70 26.3. 70 L 69/33
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 566/70 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 26.3. 70 L 69/36
25. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 567/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs•
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 26.3. 70 L 69/37
320 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1!11111 1111d B<!l(!id1111111!J der R<)Chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2fi. :l. 70 Verord11ull!J (LiWC) Nr. 5fiB/70 der Kommission zur Änderun~J
der Vcrordnunu (EWC) Nr. 1084/68 betreffend den Ausset-
1unussc1lz, der ,1ul di<! Einfuhren von zur Verarbeitunu
hestimmLPn !Jdror<'IH:m Rindlleisch anzuwenden isf " 27. 3. 70 L 70/1
'.fü T 70 VPrordn11ng (EWC) Nr. 5(>!')/70 der Kommission zur Festset-
1un!J dPr .ErslillluncJc11 bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor
liir dc11 Zl'ilrnum vom 1. April 1!)70 ,rn 27. 3. 70 L 70/2
2b. '.l. 70 Verordnunu (EWC) Nr. 570/70 der Kommissio11 mit Durchfüh-
run9slw~;timmunq<'ll zur Vor<1usl(•slsetzun9 von Erstattungen
bei der /\usluhr von Ei(!rll 27. 3. 70 L 70/4
2fi. ]. 70 V<)ronlnung (EWC) Nr. 571/70 der Kommission zur Festlegunq
dPr Er1/.Pt1qniss<' <1ul dpm Eiersektor, die für eine Vorausfest-
setzunq der Ausluh rerstc1Uung in Frage kommen, und der
l-kstimn1u11!Jslü11dcr dieser Erzeugnisse 27.3. 70 L 70/7
2fi. '.l. 70 Vc~rordnung (EWC) Nr. 572/70 der Kommission zur Änderung
der Vernrclnun!J (EWG) Nr. 577/69 über die Vorausfestsetzungs-
lH:sdwinigun~Jen für bestimmte hrndwirtschaftliche Erzeugnisse,
die in Porn1 nicht unter Anhdng ll rles VerLrnges fallender
VV<1ren ill!S~Jdührl werden 27. 3. 70 L 70/9
2fi. J. 70 Verord1nmr1 (EWC) Nr. 573/70 der Kommission über die Durch-
1ührunq einer Aus,;chreihun~J znr Bereitstellung von Weich-
weizen und \A.'<,ichw<!iZ(:nmehl als Jlilfeleistung für die Repu-
blik Ni~JPr 27. 3. 70 L 70/11
2b. :-l. 70 Verordnrn1~J (LWC) Nr. 574/70 der Kommission zur Änderung
der Vcrordnun~J (EWC) Nr. 2479/69 der Kommission über die
Festsclzun~J eines Berichtigungskoeffizienten, der bei der Be-
rcchnun9 des Einfuhrpreises auf die Notierungen von Süß-
oranu<!n der Cü Leklassr~ 11 c1nzuwenden ist 27.3. 70 L 70/18
25. :-l. 70 Vt\ronlnun~J (EWC) Nr. 575/70 der Kommission zur Festset-
zun~J der i.lb 1. April 1970 gellenden Erstattungssälze bei der
Ausfuhr von bcslirnmLen Milcherzeugnissen in Form von nicht
unter AnhdnfJ lJ des VPrlrages fallenden Waren 27. 3. 70 L 70/19
25. '.l. 70 Vcrordnun~J (EWC) Nr. 576/70 der Kommission zur Festsetzung
der c1b 1. April 1970 ~Jeltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht unter
/\nh<1t1\J II d('S Vcrtrd\J<:s fallendt~n Waren 27-. 3. 7-0 L 7-0/22
25. :1. 70 Verordnung (EWC) Nr. 577/70 (h;r Kommission zur Festsetzung
der nh l. April 1970 ~Jeltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr beslirnmler Cclreide- und Reiserzeugnisse in Form von
nicht unter ;\ nhang lI des Vertrages fallenden Waren 27.3. 70 L 70/26
26. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 578/70 des Rates zur Verlängerung des
Wirtsclrnltsjc.1bres 1969/1970 für Rindfleisch 27.3. 70 L 70/28
2ß. :3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 579/70 des Rates zur Verlängerung des
Milchw irlschaflsjahres 1969/1970 27.3. 70 L 70/29
2G. J. 70 Verordnung (EWG) Nr. 580/70 des Rates zur Änderung der
Prümienregelunq liir die Schlachtung von Kühen 27. 3. 70 L 70/30
II erd u s rJ ,, b c r : Der 13uudi,sminisler der .Jusliz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgesetzl.Jlall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigun~J verkündet. In Teil III wird d<is als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die_ Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesneselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ~urch den Verlag.
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