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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgeg·eben zu Bonn am 21. März 1970 Nr.24
Td~J Inhalt Seite
13. 3. 70 VPrnrdnung zum Schulz gegen die Tollwut 289
llundesqr,sd,Jil. IJJ 7ll31-1-I, 7831-1-33
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes!~c!sclzblall Teil IT Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
Verordnung
zum Schutz gegen die Tollwut
Vom 13. März 1970
Auf Grund des § 79 Abs. l des Viehseuchen- § 3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Es ist verboten, über drei Monate alte Hunde
27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit außerhalb geschlossener Räume umherlaufen zu
Zustimmung des Bundesrates verordnet: lassen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein
Halsband tragen, auf oder an dem Name und Woh-
I. Allgemeine Vorschriften nung des Besitzers angegeben sind. Dies gilt nicht
für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von de-
§ 1 nen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde
bei jagdlicher Verwendung. An Ste_lle des Halsban-
(1) Gegen die Tollwut darJ nur mit inaktivierten des kann auch ein Gurt oder ein sonstiges Hunde-
Vakzinen geimpft werden. Hunde und Katzen dür- geschirr verwendet werden. Die Angaben nach Satz 1
fen auch mit. anderen Vakzinen geimpft werden. sind nicht erforderlich, wenn an dem Halsband,
Impfungen tollwutkrankcr, seuchenverdächtiger oder Gurt oder sonstigen Hundegeschirr
ansteckungsvcrfüichtigPr TiPre gegen die Tollwut
1. eine Steuermarke mit Angabe des Versteuerungs-
sind verboten.
bezirkes und der Nummer des Hundes in der
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern veteri- Steuerliste oder
närpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, im 2. eine Marke mit der Bezeichnung des Polizei-
Einzelfall Ausnahmen zulassen bezirkes und einer amtlichen Nummer
1. von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche, befestigt ist.
2. von Absatz 1 Satz 1 für die Imphmg mit anderen
als inaktivierten Vakzinen. II. Besondere Vorschriften
§ 2 1. Allgemeine Schutzmaßregeln
Offentliche I lundeausstcllungen und Katzenaus-
§ 4
stellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit
Hunden und Katzen sind der zuständigen Behörde Tollwutkranke Hunde oder Katzen müssen eben-
mindestens acht Wochen vor Beginn anzuzeigen. so wie seuchenverdächtige Hunde oder Katzen (§ 36
Wenn veterinärpolizciliche Gründe es erfordern, Satz 1 des Viehseuchengesetzes) von dem Besitzer
kann die zusU.indige Behörde solche Ausstellungen oder demjenigen, unter dessen Aufsicht diese Tiere
und Veranstaltungen beschränken oder verbieten. stehen, sofort getötet oder bis zum behördlichen
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Einschreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt § 10
werden. Die Verpflichtung zum Einsperren gilt über
Soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Viehseuchen-
§ 36 Satz 2 des Viehseuchengesetzes hinaus auch für
gesetzes die Tötung angeordnet ist, sind seuchen-
tollwutkianke andere Haustiere sowie für tollwut-
verdächtige Haustiere und seuchenverdächtige ge-
kranke oder seuchenverdächtige gefangen gehaltene
fangen gehaltene Wildtiere nach näherer Anweisung
Wildtiere. Die Tiere sind so abzusondern, daß
des beamteten Tierarztes bis zur Bestätigung oder
andere Tiere und Menschen nicht mit ihnen in Be-
Beseitigung des Verdachtes sicher einzusperren.
rührung kommen können.
§ 11
§ 5
(1) Ist ein tollwutkranker oder seuchenverdächti-
Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenver- ger Hund oder eine tollwutkranke oder seuchen-
dächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, verdächtige Katze frei umhergelaufen oder ist dies
unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben, anzunehmen, so erklärt die zuständige Behörde
bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungs- unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
einflüssen schützen; er muß sicherstellen, daß Men- die Ortschaften oder Teile von Ortschaften, in de-
schen und Tiere mit ihnen nicht in Berührung nen das Tier gewesen ist oder von denen dies an-
kommen können. zunehmen ist, zum gefährdeten Bezirk. Sofern es
aus besonderen veterinärpolizeilichen Gründen er-
§ 6 forderlich ist, kann die zuständige Behörde auch
Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem andere Ortschaften und umliegende Gemarkungen
als tollwutkrank oder seuchenverdächtig gemelde- in den gefährdeten Bezirk einbeziehen.
ten Tier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so (2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein tollwutkrankes
ordnet' die zuständige Behörde die Beobachtung des oder seuchenverdächtiges Wildtier einen Hund oder
Tieres an; hierzu ist das Tier nach näherer Anwei- eine Katze gebissen oder sonstwie verletzt hat oder
sung des beamteten Tierarztes sicher einzusperren. wenn dies anzunehmen ist.
Die Beobachtung wird aufgehoben, wenn durch
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Ein-
amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß
gängen der Ortschaften des gefährdeten Bezirks, an
das Tier unverdächtig ist.
den Ausgängen der Bahnhöfe und Flugplätze sowie
an den Schiffsanlegestellen und ähnlichen Einrich-
tungen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
§ 7
Aufschrift „Tollwut! Gefährdeter Bezirk" gut sicht-
Jagdausübungsberechtigte müssen bar an.
1. tollwutkrankes und seuchenverdächtiges Wild (4) Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
sofort töten und nach § 41 des Viehseuchen-
gesetzes sofort unschädlich beseitigen; 1. Hunde sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des
Viehseuchengesetzes festzulegen; Ausnahmen
2. in einem gefährdeten Bezirk (§§ 11, 12) über die
nach § 40 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes dürfen
Verpflichtung nach § 41 des Viehseuchengesetzes
für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse
hinaus ansteckungsverdächtiges Fallwild sofort
verwendet werden, nicht zugelassen werden.
unschädlich beseitigen.
Ausgenommen von der unschädlichen Beseitigung 2. Katzen dürfen nicht frei umherlaufen.
ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Toll- 3. Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten
wut; bei kleinen Tieren ist das der ganze Tier- Bezirk nur mit Genehmigung der zuständigen
körper, bei großen nur der Kopf. Wird das Unter- Behörde und nach tierärztlicher Untersuchung
suchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde verbracht werden; das gilt nicht für ein Entfernen
oder einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt bis zu vier Tagen. Während des Verbringens und
abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzu- am Bestimmungsort unterliegen die Tiere den
teilen, wo sich das Untersuchungsmaterial befindet. gleichen Beschränkungen, wie am Herkunftsort
zuletzt vorgeschrieben.
(5) Hunde und Katzen, die der Vorschrift des
§ 8
Absatzes 4 zuwider angetroffen werden, sind durch
Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdäch- die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-
tig waren, dürfen nur von Tierärzten oder unter sonen einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist,
ihrer Leitung zerlegt werden. zu töten.
§ 12
(1) Ist bei Wildtieren die Tollwut festgestellt oder
2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
der Tollwut oder des Seuchenverdachtes besteht Verdacht auf Ausbruch der Tollwut, so er-
klärt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten die Umgebung der Ab-
§ 9
schuß- oder Fundstelle eines tollwutkranken oder
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der seuchenverdächtigen Wildtieres bis zu einer Entfer-
Tollwut öffentlich bekannt. nung von 10 Kilometern zum gefährdeten Bezirk.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1970 291
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugän- (3) Statt der amtlichen Beobachtung kann die zu-
gen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Aus- ständige Behörde für ansteckungsverdächtige Ein-
gängen der Ortschaften im gefährdeten Bezirk hufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tö-
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift tung anordnen, sofern veterinärpolizeiliche Gründe
,,Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an. dies erfordern.
(3) Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
1. Hunde dürfen m1ßerhalb von geschlossenen Ort- 4. Besondere Maßregeln gegen die Tollwut
schaften und von Siedlungen der Wildtiere
a) nur an der Leine geführt werden;
§ 15
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umher-
lauf en, wenn sie von einer Person beaufsich- (1) Füchse sind nach näherer Anweisung der zu-
tigt werden, der sie zuverlässig gehorchen. ständigen Behörde durch vermehrten Abschuß und
durch Begasung der Baue zu töten.
Die in § 40 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes ge-
nannten Ausnahmen gelten sinngemäß; jedoch (2) Zur Durchführung der Begasung müssen die
dürfen für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und J agdausübungsberechtigten
Dachse verwendet werden, Ausnahmen nicht zu- 1. der zuständigen Behörde auf Anforderung die
gelassen werden. Lage aller ihnen bekannten Fuchs- und Dachsbaue
2. Katzen dürfen außerhalb von geschlossenen Ort- anzeigen und
schaften und von Siedlungen nicht frei umher- 2. den mit der Begasung beauftragten Personen die
laufen. Baue zeigen.
(4) Hunde und Katzen, di(~ der Vorschrift des Ab- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
satzes 3 zuwider angetroffen werden, sind durch die Absatz 1 zulassen, sofern ihr Gebiet seit längerer
von der zuständigen Behörde beauftragten Personen Zeit frei von Tollwut ist und die allgemeine Seu-
einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu chenlage dies gestattet.
töten.
5. Desinfektion
3. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht § 16
(1) Die Standplätze, an denen sich tollwutkranke
A. Bei Hunden und Katzen oder verdächtige Tiere aufgehalten haben, ferner
die Lagerplätze von toten Tieren und Teilen dieser
§ 13 Tiere sowie alle Ausrüstungs-, Gebrauchs- und
Für Hunde und Katzen, die mit seuchenverdächti- sonstigen Gegenstände, mit denen tollwutkranke
gen Tieren in Berührung gekommen sind oder von oder verdächtige Tiere in Berührung gekommen sind,
denen dies anzunehmen ist, hat die zuständige Be- sind unverzüglich nach Entfernung der Tiere nach
hörde die sofortige Tötung anzuordnen. § 39 Abs. 2 näherer Anweisung des ,beamteten Tierarztes zu
Satz 3 des Viehseuchengesetzes gilt entsprechend reinigen und zu desinfizieren; Einstreu, Maulkörbe,
mit der Maßgabe, daß die Einsperrung nach näherer Halsbänder, Leinen, Decken, Geräte und sonstige
Anweisung des beamteten Tierarztes durchzuführen Gegenstände, mit denen tollwutkranke oder ver-
ist und ihre Höchstdauer sechs Monate beträgt. dächtige Hunde oder Katzen in Berührung gekom-
men sind, sind zu verbrennen oder auf andere Weise
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anwei-
B. Bei anderen Haustieren sung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wildtiere in der freien
§ 14 Wildbahn.
(1) Die Dauer der amtlichen Beobachtung (§ 39
Abs. 2 Satz 2 des Viehseuchengesetzes) beträgt für
ansteckungsverdächtige Einhufer und Rinder sechs 6. Aufhebung der Schutzmaßregeln
Monate, für ansteckungsverdächtige Schweine,
Schafe und Ziegen drei Monate. § 17
(2) Während der amtlichen Beobachtung darf das (1) Die Seuche gilt als erloschen und die angeord-
Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde neten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn
von seinem Standort entfernt werden; die Nutzung 1. die tollwutkranken Tiere sowie die seuchenver-
und der Weidegang des Tieres sind jedoch gestattet. dächtigen Hunde und Katzen getötet worden oder
Wird das Tier vom Standort entfernt, so unterliegt verendet sind,
es der Beobachtung am neuen Standort. Sofern das 2. die toten Tiere unschädlich beseitigt worden sind
Tier geschlachtet wird, sind Körperteile mit ver- und die Desinfektion nach Anweisung des beam-
dächtigen Wunden oder Narben unschädlich zu be- teten Tierarztes durchgeführt und von ihm ab-
seitigen. genommen worden ist und
292 Buncfosg<~setzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
'.l. in cJe11 F~ill<)n d<)r §§ 11 und 12 seil Bestimmung blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
des gcEihrdetcn Bezirks drei Monute vergangen zes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom
sind und Tollwut oder Seuchenverdacht bei frei 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
umhcrlaufenden Ti('ren nichl mehr festgestellt Berlin.
worden sind.
(2) DiP <1ngeord11d<)ll Scl1ulzmc1ßregcln sind ferner
dUfzuhcben, wenn sich der Scuchcnverducht als nicht
begründet erwiesen hat. § 20
(3) Das Erliisdwn d<!r Sc11d1c! ist in gleichcrWeisf~ Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
wi<' dur i\11sbrnch iilfenllid1 lwkc1rn1t:1.ugeben. Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften
außer Kraft, insbesondere
1. Abschnitt I Nr. 9 und Abschnitt II Nr. 2 der
111. Ordnungswidrigkeiten Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911
§ 1B (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert
Ordmmgswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 durch die Verordnung vom 30. November 1967
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich (Bundesgesetzbl. I S. 1177);
oder fahrlässig 2. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum
1. einer Vorschrif I des § 1 ii ber die Impfung zu- Schutze gegen die Tollwut vom 28. März 1941
widerhandelt; (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 84);
2. entgegen § 2 Sc1tz 1 die ihm obliegende Anzeige
von öffentlichen Ausstellungen oder ähnlichen
Veranstaltung0n nicht oder nicht fristgerecht Baden-Württemberg
erstattet; 3. Abschnitt II Nr. 2 (§ 39) der badischen Verord-
3. einer Beschränkun9 oder einem Verbot von nung, den Vollzug des Viehseuchengesetzes be-
öffentlichen Ausstellungen oder ähnlichen Ver- treffend, vom 29. April 1912 (Gesetz- und Ver-
anstaltungen nach § 2 Satz 2 zuwiderhandelt; ordnungsblatt S. 139);
4. entgegen § 3 einen Hund ohne gekennzeichnetes 4. Zweiter Abschnitt Unterabschnitt II Nr. 2 (§§ 121
Halsband, gekennzeichneten Gurt oder gekenn- bis 138) der Verfügung des württembergischen
zeichnetes sonstiges Hundegeschirr umherlaufen Ministeriums des Innern betr. Ausführungsvor-
läßt oder mit sieb führt; schriften zum Viehseuchengesetz vom 11. Juli
1912 (Regierungsblatt S. 239);
5. einer Vorschrift des § 4 über die sofortige Tö-
tung, Einsperrung oder Absonderung tollwut- 5. die Verordnung des badischen Ministers des In-
kranker oder seu~:hen verdächtiger Tiere zuwi- nern zur Bekämpfung der Tollwut vom 29. Juli
derhandelt; 1925 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 184);
6. entgegen § 5 ein totes Tier nicht in der vor- 6. die Verordnung des württembergischen Mini-
geschriebenen Weise sichert; steriums des Innern über Tollwut vom 6. No-
vember 1925 (Regierungsblatt S. 264);
7. als Jagdausübungsbf~rechtigter entgegen § 7
Salz 1 tollwutkrnnkes oder seuchenverdächtiges 7. die Verordnung des Innenministeriums zum
Wild nicht sofort lötet oder gefallenes Wild Schutze gegen die Tollwut vom 28. Oktober 1964
nicht unschädlich beseitigt oder entgegen § 15 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 339), ge-
Abs. 2 die ihm obliegenden Hinweise nicht gibt; ändert durch die Verordnung vom 26. Februar
1968 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 80);
8. ent9egen § 8 unbefugt ein totes Tier zerlegt;
8. die Verordnung des Innenministeriums zum
9. in einem gefährdeten Bezirk einer Vorschrift
Schutze gegen die Tollwut vom 15. August 1968
des § 11 Abs. 4 oder des § 12 Abs. 3 über Hunde
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 401);
oder Katzen zuwiderhandelt;
10. entgegen § 14 Abs. 2 Salz 1 ein Tier während
der amtlichen Beobachtung ohne Genehmigung Bayern
von seinem Standort entfernt oder
9. Abschnitt I Nr. 9 und Abschnitt II Nr. 2 der Be-
11. entgegen § 14 Abs. 2 Salz 3 einen Körperteil kanntmachung vom 27. April 1912 über den Voll-
eines geschlachteten Tieres mit verdächtigen zug des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
Wunden oder Narben nicht unschädlich beseitigt. und des bayerischen Ausführungsgesetzes vom
13. August 1910 (bereinigte Sammlung des baye-
rischen Landesrechts II S. 153), zuletzt geändert
IV. Schlußvorschriften durch die Verordnung vom 1. Februar 1968 (Bay-
erisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 30);
§ 19
10. § 62 der Verordnung zur Verhütung und Be-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- kämpfung von Tierseuchen vom 7. Dezember
leitun9sgesctzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 24 Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1970 293
S. 494), geünd(~rt durch die Verordnung vom seuchengesetzes - VA VG vom 26. November
8. April 1968 (Bayerisdws (;('sdz- und Verord- 1912 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblal I S. 78); nungsblatt, Sonderband III S. 475), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung vom 25. Januar
1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
1~ (' 1 J i II nungsblatt S. 17);
11. Abschnill J Nr. 9 1111d /\ hschni 1.1 11 Nr. 2 der Vieh- 19. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum
sPuchenpolizeiJ ichen /\nordnung (zugleich Aus- Schutze gegen die Tollwut vom 15. Juni 1959
führungsm1wcisung zum Viehseuchengesetze) (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-
vom l. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger blatt S. 86), geändert durch die Verordnung vom
Nr. 105 vorn 1. Mdi 1912), zuletzt geändert durch 30. Juli 1968 (Niedersächsisches Cesetz- und
die Viehser1d1enpol izeiliche Anordnung vom Verordnungsblatt S. 125);
13. Juni 1968 (C<~sd1- und V<'rordnungsblatt für
Berlin S. 943);
12. die Viehseuchenpol izeiliche Anordnung zum Nordrhein-Westfalen
Schutw gegen die Tollwut vom 1. Juni 1959
20. die Viehseuchenverordnung zum Schutze gegen
(CesPlz- und VPrordnun~Jshlcltl lür Berlin S. 726);
die Tollwut vom 11. April 1962 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
falen S. 217), geändert durch die Verordnung
l) r c rn <' n
vom 24. November 1964 (Gesetz- und Verord-
13. die Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 8. Dezember 1959 (Cesetzblatl der Freien s. 359);
Hansestadt Bremen S. 151);
21. Abschnitt II Nr. 9 (§ 24) und Abschnitt III Nr. 3
(§§ 76 bis 82) der Viehseuchenverordnung zur
Ausführung des Viehseuchengesetzes vom
llarnhurg
24. November 1964 (Gesetz- und Verordnungs-
14. Abschnitt l Nr. 9 (§ 34) und Abscbnitt lJ Nr. 2 blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 359),
(§§ 110 bis 127) der Bekanntmachung betreffend zuletzt geändert durch die Verordnung vom
die Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 4. Februar 1969 (Cesetz- und Verordnungsblatt
26. Juni 1909 vom 1. Mai 1912 (Sammlung des für das Land Nordrhein-Westfalen S. 144);
bereini ~J ten ha rn bu rq i sehen Landesrechts 7831-ac) ;
Rheinland-Pfalz
He s s <' n
22. Abschnitt B Unterabschnitt I Nr. 9 und Ab-
15. Abschnitt J Nr. 9 und A bschnilt II Nr. 2 der schnitt B Unterabschnitt II Nr. 2 der Bekannt-
Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich machung über den Vollzug des Viehseuchen-
Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz gesetzes vom 26. Juni 1909 und des bayerischen
vom 26. Juni 1909 -- Reichsgesctzbl. S. 519 -) Ausführungsgesetzes hierzu vom 13. August
vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger 1910 (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom
Nr. 105 vom 1. Mai 1912 Hess. GVBI. II 356-20), 27. April 1912 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
geändert durch die Viehseuchenanordnung zum nungsblatt S. 403), zuletzt geändert durch die
Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 30. Au-
20. August 1966 (Hess. GVBl. l S. 263); gust 1968 (Cesetz- und Verordnungsblatt für das
16. die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen Land Rheinland-Pfalz S. 207);
die Tollwut vom 13. Januar 1966 (Gesetz- und 23. Abschnitt I Nr. 9 und Abschnitt II Nr. 2 der Vieh-
Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 24), seuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Aus-
geändert durch die Verordnung vom 14. Novem- führungsanweisung zum Viehseuchengesetz)
ber 1968 (Gesetz- Lmd V<'rordnungshlatt für das vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger
Land Hessen I S. ]00); Nr. 105 vom 1. Mai 1912), zuletzt geändert durch
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
30. August 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt
N i e d <' r s ü (' hsen für das Land Rheinland-Pfalz S. 207);
17. Abschnill. T Nr. 9 und Abschnitt II Nr. 2 der Vieh- 24. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zurn
seuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Aus- Schutze gegen die Tollwut vom 31. Dezember
führungsanweisung zum Viehseuchengesetze) 1968 (Cesetz- und Verordnungsblatt für das
vom 1. Mai 1912 (Niedersächsisches Gesetz- und Land Rheinland-Pfalz 1969 S. 4);
Verordnungsblatt, Sonderband III S. 392), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 25. Januar
1968 (Niedersächsisches Ceselz- und Verord- Saarland
nungsblatt S. 17);
25. Abschnitt I Nr. 9 (§ 34) und Abschnitt II Nr. 2
18. Abschnitt II Nr. 9 und Abschnitt III Nr. 2 der (§§ 110 bis 127) der Viehseuchenpolizeilichen
Bekanntmachung über die Ausführung des Vieh- Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - 27. die Viehseuchen polizeiliche Anordnung zur Be-
Reichsgesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 kämpfung der Tollwut vom 14. März 1969 (Amts-
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai blatt des Saarlandes S. 183);
1912) (VAVG);
Schleswig-Ho 1s t ein
26. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zur Be- 28. Abschnitt II Nr. 2 der Viehseuchenpolizeilichen
kämpJung der Tollwut vom 5. August 1965 Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
(Amtsblatt des Saarlandes S. 654), geändert zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Deut-
durch die Vichseuchenpolizeiliche Anordnung scher Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai 1912),
vom 14. März 1969 (Amtsblatt des Saarlandes zuletzt geändert durch Landesverordnung vom
s. 183); 26. März 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 97).
Bonn, den 13. März 1970
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1970 295
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 20. März 1970
Tag Inhalt Seite
11. 3. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/70 - Zollkontingent für
Sulfat- oder Natronzellstoff) ........................................................... . 117
16.3. 70 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfer-
tigung am Grenzübergang Achterberg-Springbiel/De Pappe ............................. . 118
25. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation ............................................. . 121
27.2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ............................ . 122
2.3. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher, Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die
Handelsschiedsgerichtsbarkeit ......................................................... . 125
2.3. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Auto-
straße von Venlo nach Duisburg und an der Straße von Venlo nach Herongen ........... . 125
3.3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut für
Seeleute ............................................................................. . 126
3.3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät .......................................... . 126
3.3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von
1968 ............................................................................. · ... . 127
5.3. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen 127
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
11nmil IPllrnre Rechlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dül11111 1rnd Bt~zeiclinung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
b. 3. 70 Vt!rord11un~J (EWC) Nr. 436/70 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 122/fil/EWG in bezug auf die vorherige Fest-
sel.1.11J1~J dt)I' Erc;lat.tungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor 10. 3. 70 L 55/1
b. '.i. 70 Verordrnlll~J (EWG) Nr. 437/70 des Rales zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 175/b7/EWG in bezug auf die Grundregeln
lür die vorheri~JP Fe.:;l.sel.zunrJ der Erstattungen bei der Aus-
l11hr illl1 dem Iierscd<101 10. 3. 70 L 55/2
(), ], 70 Verordnung (EWC) Nr. 4J8/70 der Kommission zur Festset-
zung de1 c1ul Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
WC'izen oder Roggen c1nwendbaren Abschöpfungen 10.3. 70 L 55/4
9. :J. 70 Veronln111HJ (EWC) Nr. 439/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prürnien, die den Abschöpfungen für Cetreide und
Malz hin/.l1gelügt werden 10. 3. 70 L 55/6
!1. 3. 70 Vt!rordnung (EWG) Nr. 440/70 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstdt1 ung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 10. 3. 70 L 55/8
9. 3. 70 Verordnung (EWC) Nr. 441/10 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöplungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh zuck er 10. 3. 70 L 55/9
9. 3. 70 Verordnung (EWC) Nr. 442/70 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der La-
gerkosten für Zucker 10. 3. 70 L 55/10
9. ], 70 Verordnung (EWG) Nr. 443/70 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1660/69 betreffend Maßnahmen
dUf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der Abwertung des
französischen Franken 10. 3. 70 L 55/15
9. 3. 70 Verordnung (EWC) Nr. 444/70 der Kommission über bestimmte
Maßnc1hmen für die den innergemeinschaftlichen Handel be-
treffenden Verträge, die vor der Abwertung des französischen
Franken ab~Jeschlossen worden sind 10. 3. 70 L 55/17
9. 3. 70 Verordnnng (EWC) Nr. 445/70 der Kommission zur Fest-
selzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup 1111d bestirnmten c1nderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 10. 3. 70 L 55/18
10. 3. 70 Verordnung (EWC) Nr. 44b/70 der Kornmission zur Fest-
setzung der c1uf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Ro1rnen an wend baren Abschöpfungen 11. 3. 70 L 56/1
10. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 447/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11. 3. 70 L 56/3
10. ], 70 Verordnung (EWG) Nr. 448/70 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung Jür Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11. 3. 70 L 56/5
10. ], 70 Verordnunq (EWG) Nr. 449/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und RohzuckE~r 11. 3. 70 L 56/6
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