253
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1970 Nr.22
Tag Inhalt Seite
10. 3. 70 Fünftes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes 253
Bundes9eselzhl. III 53-1
28. 2. 70 Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts (KostODHI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
4. 3. 70 Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
Rechlsvorschri llen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
Fünftes Gesetz
zur Änderung des W ehrsoldgesetzes
Vom 10. März 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Die Zuwendung beträgt siebzig Deutsche
sen: Mark. § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 1 ist entsprechend anzuwenden.
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- (3) Die Zuwendung ist im Dezember 1969 zu
machung vom 28. August 1965 (Bundesgesetzbl. I zahlen.
S. 1051), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz
zur Änderung des W ehrsoldgesetzes vom 28. Juli (4) Die Zuwendung steht dem Soldaten nicht
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), wird wie folgt ge- zu, der im Laufe des Monats Dezember 1969
ändert: nach § 29 Abs. 1 Nr. S oder Abs. 4 Nr. 2 des
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähig-
a) Hinter dem Wort „Heilfürsorge" werden keit, die er vorsätzlich herbeigeführt hat, ent-
ein Komma und die Worte „eine besondere lassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes
Zuwendung" eingefügt. aus der Bundeswehr ausgeschlossen wird oder
b) Die Worte ,,§§ 2 bis 6 und 8" werden durch in den Fällen des § 1 Abs. 4 oder des § 2 Abs. 3
die Worte ,,§§ 2 bis 8" ersetzt. dieses Gesetzes seinen Dienst nicht ausübt.
2. Es wird folgender § 7 eingefügt: (5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein
,,§ 7 Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur
(1) Dem Soldaten, der am 1. Dezember 1969 Beendigung des Grundwehrdienstes aus einem
Grundwehrdienst leistet, wird eine besondere der in Absatz 4 aufgeführten Gründe führen
Zuwendung gewährt. wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß des
254 Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund 3. In § 10 werden die Worte „3 bis 6 und 8 bis 9"
des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen durch die Worte „3 bis 9" ersetzt.
oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf
die Zuwendung.
Artikel 2
(6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl
sie dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Novem-
ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen." ber 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. März 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 255
Kostenordnung
des Deutschen Hydrographischen Instituts
(KostODHI)
Vom 28. Februar 1970
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die § 5
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
Auslagen
fahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von (1) Als Auslagen sind zu erheben:
Kostenermächtigungen und zur Uberleitung gebüh- 1. Fernsprech-, Telegrafen- und Fernschreibgebühren
renrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bun- im Verkehr mit dem Ausland;
desgesetzbl. I S. 901), wird im Einvernehmen mit
2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Ab-
dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
schriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag
erteilt werden; für die Berechnung der als Aus-
§ 1 lagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die
Kostenpflichtige Amtshandlungen Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kosten-
ordnung;
Das Deutsche Hydrographische Institut erhebt für
Amtshandlungen auf Grund des § 4 des Gesetzes 3. Aufwendungen für Ubersetzungen, die auf beson-
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der deren Antrag gefertigt werden;
Seeschiffahrt, die in dem anliegenden Gebührenver- 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
zeichnis aufgeführt sind, Kosten (Gebühren und entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachse-
Auslagen) nach dieser Verordnung. Das Gebühren- nen Postgebühren;
verzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung. 5. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
§ 2 ständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sach-
verständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 jenes Ge-
Kostenschuldner setzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, erheben, der nach dem Gesetz ohne diese Vor-
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen schrift zu zahlen wäre;
Gunsten sie vorgenommen wird, 6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den
2. wer die Kosten durch eine dem Deutschen Hydro- Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher
graphischen Institut abgegebene oder eine ihm Vorschriften gewährten Vergütungen (Reise-
mitgeteilte Erklärung übernommen hat, kostenvergütung, Auslagenersatz);
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft 7. die Kosten für die Beförderung von Geräten, die
Gesetzes haftet. für die Durchführung von Amtshandlungen nach
§ 1 benötigt werden.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
schuldner. (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten
Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine
§ 3 Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von
Gebühren der Gebührenerhebung abgesehen wird.
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem
Gebührenverzeichnis. § 6
(2) Erfordert die Amtshandlung ein Tätigwerden Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung
des Deutschen Hydrographischen Instituts außerhalb (1) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzuneh-
der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben men ist, kann von der Zahlung eines angemessenen
werden. Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur
Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten ab-
§ 4
hängig gemacht werden.
Gebührenfreiheit
(2) Urkunden, die im Zusammenhang mit der
Das Deutsche Hydrographische Institut kann Be- kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, kön-
freiungen von der Zahlung der Gebühren für Amts- nen bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder
handlungen zulassen, wenn die Befreiungen im an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter
öffentlichen Interesse liegen. Postnachnahme übersandt werden.
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ '1 gerechnet, wenn sie dieselben gebührenpflichtigen
Koslenenlscheiclung Tatbestände betreffen und an demselben Tag fällig
geworden sind.
( l) Die l<oslcm werden von Amts wegen fest-
qcscLzt.. l)je Entscheidung über diese Kosten soll, (2) Absatz 1 wird nicht angewandt, wenn ein
soweit rnöu I ich, zusmnmen mit der Sachentscheidung Säumniszuschlag nicht rechtzeitig entrichtet wird.
er~Jelwn. J\us U<'r Kosl.e1wntsch(~idunrJ müssen min- (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages
destens hcrvoqJPlwn wird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche
1. die kostcncrhcbcnde Behörde, Mark nach unten abgerundet.
2. der Koslensch tlldner, (4) Als Tag·, an dem eine Zahlung entrichtet wor-
3. die kosten pi] ichtige Amtshandlung, den ist, güt
4. die dls Cehühren und Auslagen zu zcthlenden l. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zahlungs-
ßetr~ige, mitteln an die für den Kostengläubiger zuständige
5. wo, wann und wie di<' Gc!bühren und Auslagen Kasse der Tag des Eingangs;
zu enl:rich t.cn sjnd. 2. bei Uberweisung oder Einzahlung auf ein Konto
der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse
(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postan-
durch die Behörde nicht entstanden wären, werden weisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse
nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die gutgeschrieben wird.
durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung
eines Terrntns ocler Vertc1gunq einer Verhandlung
entstandPn sind.
§ 11
§ 8 Verjährung
Entstehen der Kostenschuld, Fälligkeit, Beitreibung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten erlischt
durch Verjährung nach drei Jahren. Die Frist beginnt
(l) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein An-
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der An-
trag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zu-
spruch entstanden ist.
ständigen Behörde, im übrigen mit der Be(~ndigung
der gebührenpnichtigen Amtshandlung. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-
spruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Aus- wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
lagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstat-
tenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
zweiter Halbsut.z mit der Beendigung der kosten- schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-
pflichtigen Amtshandlung. aufscl_ ~: l-, durch Stundung, durch Aussetzung der
Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
(3) Kosten werden mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-
KostenschuldnPr fällifJ. Das Deutsche Hydrographi- schub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Er-
sche Institut kann im Einzelfall und wenn die be- mittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz
sonderen Umstände es erfordern, einen späteren oder Aufenthalt der Zahlungspflichtigen.
Zeitpunkt bestimmen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
(4) Die Kosten werden nach den für die Voll- Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
slreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages
geltenden Vorschriften beigetrieben. unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshand-
lung bezieht.
(5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten,
§ 9 erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von
Stundung, Niederschlagung und Erlaß sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung
unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich
f'ür die Stundung, die Niederschlagung und den
auf andere Weise erledigt hat.
Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebühren,
Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die
Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entspre-
chend. § 12
Erstattung
. § 10
(1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten
Säumniszuschlag sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung
dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem
entrichtet, kann für jeden angefangenen Monat der Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur
Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Ver-
dieser 100 Deutsche Mark übersteigt. Dabei werden jährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten
rnehrere füllige Gebühren nur dann zusammen- Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die
Nr. 22 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 257
Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung § 14
beginnt jedoch nichl vor der Uncmfechtbarkeit der
Berlin-Klausel
Kos tenen tsch e i dun q.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 13 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Rechtsbehelf blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
(1) Die Kosl(!rwntscheidung kann zusammen mit Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
der Sachentscheidung oder selbstiindig angefochten
werden; der Rechtsbe})elf gegen eine Sachentschei-
dung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung. § 15
(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig Schlußvorschriften
angefochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kosten- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
rerbtlich als selbsl.Jndiges Verfahren zu behandeln. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage zu §
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand DM
A Prüfung von Magnetkornpassen
Magnet-Peil- und Steuerkompasse (große Prüfung) 15,-
2 Boots- und kleine Yachtkompasse (kleine Prüfung) 10,-
3 Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuerlinsen u.ä.) 3,-
4 Fernkompasse (vollsU.indige Prüfun.9) 60,-
5 Baumuster eines Magnetkompasses 150,-
6 Baumuster eines Magnetkompasses mit Kompaßhaus und Kompensiermitteln 250,--
7 Baumuster eines Reflexions- oder Projektionsmagnetkompasses mit Kompaßhaus, mit
optischer Ubertragungseinrichtung und Kompensiermitteln 300,-
8 Baumuster eines Magnetkompasses mit Selbststeuer-, Kursübertragungs- oder Kurs-
alarmeinrichtung 250,-
9 Bei zusätzlicher Prüfung der Kursübertragungsgenauigkeit auf Tochterkompasse 300,-
10 Baumuster eines Magnetkompasses mit Selbststeuer-, Kursübertragungs- oder Kurs-
alarmeinrichtung mit Kompaßhaus und Kompensiermitteln 350,-
11 Bei zusätzlicher Prüfung der Kursübertragungsgenauigkeit auf Tochterkompasse 400,-
B Regulierungen von Magnetkornpassen
Die Grundgebühr für Kompaßregulierungen beträgt für Schiffe (Länge über alles):
bis zu 30 m Länge mit 1 Kompaß 55,-
2 bis zu 30 m Länge mit 2 Kompassen 75,-
3 über 30 m bis zu 60 m Länge mit 1 Kompaß 75,-
4 über 30 m bis zu 60 m Länge mit 2 Kompassen 95,-
5 über 60 m bis zu 90 m Länge bis zu 2 Kompassen 135,-
6 über 90 m bis zu 120 m Länge bis zu 2 Kompassen 185,-
7 über 120 m bis zu 200 m Länge bis zu 2 Kompassen 260,-
8 über 200 m Länge bis zu 2 Kompassen 300,-
Zu den Grundgebühren nach 1 bis 8 werden je Kompaß folgende Zuschläge erhoben:
9 für jeden weiteren Kompaß (z.B. MKF-, Heck- oder Notruderkompaß) und für die Re-
gulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation 50,-
10 Neuregulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation 60,-
11 für Neukompensierung 30,-
12 für Deviationsbestimmungen 25,-
13 für elektr. Kompensation ohne Kursausgleich 60,-
14 für elektr. Kompensation mit Kursausgleich 90,-
15 für Gegenpeilungen Land/Schiff zu Kompaßregulierungen (nur auf besondere Anforde-
rung)
bei Schiffen bis zu 90 m Länge 50,-
bei Schiffen über 90 m Länge 75,-
16 Wartezeit im Hafen nach der 1. Stunde
für jede Stunde 20,-
17 für jede angefangene Wartestunde vor oder nach Beendigung der Kompensierung wäh-
rend der Reise 5,-
Nr. 22 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 259
Lid. Gebühr
Nr. Gegenstand DM
- -------------------- ------····-·---- -----------------------------
1B für Fei(•rtc1gsMlwit (dls Feiertage gelten der 1. Weihnachtstag, der Neujahrstag, der
1. Osterlc1g und der 1. Pfingsttag. Bei den ersten beiden Tagen gilt der Zuschlag ab
12.00 lJhr, bei d()n letzten beiden Tagen ab 17.00 Uhr des Vortages) 50 v. H.
19 für Sonntaqsarbeit (Sormtagsrirbeit gilt ab 12.00 Uhr des Vortages bis 24.00 Uhr des
Sonntages) 25 v. II.
20 für Nc1chtürbeit (Nachtarbeit gilt von 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr, soweit nicht bereits Zu-
schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden) 25 v. H.
21 wird der angeforderte Kompensierer nicht an Bord genommen, oder wird er, ohne
seine Tätigkeit ausgeübt zu haben, alsbald wieder entlassen, oder wird er vor einer
kurzfristigen Abbestellung des Schiffes bei den Lotsen, Schleppern o. ä. nicht rechtzeitig
unkrrichtet und kommt daher vergeblich an Bord oder nach der Lotsen-_ resp. Schlepper-
station, so sind zu entrichten 30,-
22 muß Pirn.~ KompaßrE:qulierung infolge unvorhergesehener Umstände (wie Maschinen-
schaden o. ü.) c1bgcbrochen werden, werden 75 v. H. der Gebühren nach 1 bis 8 be-
rechm~t
23 Kompensiermittel werden wie folgt berechnet:
Krängungsmagnet K1 35,-
Krängungsmagnet K2 20,--
Flachmagnet Fl 10,-
Flachmagnet F2 8,--
Flachmagnet F3 4,-
Rundmagnet Rl 7,-
Rundmagnet R2 5,-
Rundmagnet R3 2,-
D-Streifen jeder Größe je Stück 1,---
C Prüfung von Kreiselkompassen
Baumuster einer Kreiselkompaßanlage (umfaßt Prüfungen auf Sc;:haukeltisch, Schaukel-
bahn, Gier- und DrC'11lisch, Rütteltisch sowie auf Kraftfahrzeugen ohne Fahrzeug- und
Fahrergestellung durch das Deutsche Hydrographische Institut) 500,-
2 Kreiselkompü.sse auf Schaukeltisch, Schaukelbahn, Gier- und Drehtisch sowie Rüttel-
tisch 185,-
3 Kreiselkompaßanlage auf Kraftfahrzeug je Tag ohne Fahrzeug- und Fahrergestellung
durch das Deutsche Hydrographische Institut 180,-
4 Nachdreheinrichtung einer Kreiselkompaßanlage (Gier- und Drehtisch) 35,-
5 Mutterkompaß auf Vibrationsempfindlichkeit {Rütteltisch) 40,-
6 Funktion einer Kreiselkugel (Einschwingung, Schaukeltisch, Schaukelbahn, Rütteltisch) 60,-
7 Abnahme einer betriebsfertig geschalteten Kreiselkompaßanlage an Land oder an Bord 85,--
8 Abnahme einer betriebsfertig geschalteten Kreiselkompaßanlage an Land oder an Bord
einschließlich Funktionsprüfung der Kreiselkugel 125,-
D Prüfung von Winkelmeßgeräten, Barometern, Thermometern
Winkelmeßgeräte (Sextanten, Oktanten) 15,--
2 Quecksilberbarometer 10,-
3 Barographen 10,-
4 Aneroidbarometer 10,--
5 Thermometer 10,-
E Prüfung von Schiffs- und Positionslaternen
1 Baumuster einer Positionslaterne 150,-
2 Voll- und Teilkreislaternen, weiß und farbig 10,-
260 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand DM
3 Laternen für Sportfahrzeuge und Binnenschiffe, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen 10,-
4 Zusätzliche Einsatzgläser 2,-
5 Für Schiffslaternen mit 2 Lichtarten wird zu den Gebühren von 1 bis 3 ein Zuschlag von
50 v. H. erhoben
F Prüfung von Ortungsfunkanlagen
Baumuster einer Radaranlage zu einem vom Deutschen Hydrographischen Institut be-
stimmten Zeitpunkt 2 500,-
2 Baumuster einer Radaranlage zu einem vom Antragsteller gewünschten Zeitpunkt,
außerhalb der unter 1 vorgesehenen Zeiten 5 500,-
3 Baumuster einer passiven Ortungsfunkanlage (Peilfunk-, Loran-, Decca-Navigator- und
sonstige Anlagen) zu einem vom Deutschen Hydrographischen Institut bestimmten
Zeitpunkt 800,-
4 Baumuster wie zu 3, jedoch zu einem vom Antragsteller gewünschten Zeitpunkt 1 200,-
5 Baumuster einer Ortungsfunkanlage, die gegenüber einer typenmäßig bereits zu-
gelassenen Anlage nur geringfügige Änderungen aufweist oder für die ein anerkanntes
ausländisches Zertifikat vorliegt und die sich auf einem nicht dem Deutschen Hydro-
graphischen Institut gehörenden Schiff befindet (verkürzte Prüfung) 150,-
6 Baumuster wie zu 5, wenn sich die Anlage auf einem dem Deutschen Hydrographischen
Institut gehörenden Schiff befindet (verkürzte Prüfung) 600,-
7 Baumuster einer Ortungsfunkanlage, die eine typenmäßig bereits zugelassene Anlage
nur erweitert oder ergänzt und bei der eine Prüfung an Bord und/oder im Laboratorium
entfallen kann 50,-
8 Ortungsfunkanlage, die mit einem im Ausland gekauften Schiff übernommen wird und
in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht zugelassen ist 150,-
9 Bestimmung der magnetischen Schutzabstände aller Einzelgeräte einer Radaranlage
und des Reservemagnetrons 600,-
10 Navigatorische Eignung einer Ortungsfunkanlage 60,-
11 Regelmäßige 12monatige Wiederholungsprüfung einer Ortungsfunkanlage 30,-
G Prüfung von Schiffs-Chronometern und Zeitmessern ähnlicher Größe, Präzisions-
beobachtungsuhren (B-Uhren), Taschen- und Armbanduhren ,
Schiffs-Chronometer oder Zeitmesser ähnlicher Größe oder B-Uhr in verschiedenen
Temperaturen und ggf. in verschiedenen Lagen - Prüfungsdauer: bis zu 60 Tagen -
mit Ausstellung eines Prüfscheines oder Gangzeugnisses 40,-
2 Taschen- oder Armbanduhren in verschiedenen Temperaturen und Lagen - Prüfungs-
dauer: 16 Tage - mit Ausstellung eines Gangzeugnisses 10,-
3 Tägliche Bestimmung von Stand und Gang eines Schiffs-Chronometers oder eines Zeit-
messers ähnlicher Größe oder einer B-Uhr oder einer Taschen- oder Armbanduhr in
Zimmertemperatur mit Ausstellung eines Gangzeugnisses, für jeden angefangenen
Monat 12,-
4 Aufbewahrung und Uberwachung des Ganges eines Schiffs-Chronometers oder eines
Zeitmessers ähnlicher Größe oder einer B-Uhr oder einer Taschen- oder Armbanduhr
mit Ausfertigung einer Bescheinigung über Stand und Gang, für jeden angefangenen
Monat 10,-
H Sonstige Amtshandlungen
1 Bestimmung des magnetischen Schutzabstandes e·ines Einzelgerätes 150,-
2 Prüfung eines Gerätes auf Vibrationsempfindlichkeit 40,-
3 wie 2, jedoch nur Feststellung der Resonanzlage und ohne Abgabe eines Prüfprotokolls 12,-
4 Ausrichten von Peileinrichtungen an Bord (Kreiselkompaßtöchter, Peilscheiben) je
Gerät 10,-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 261
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand DM
5 Bestimmung des Standes eines Zeitmessers, eines Barometers oder Thermometers, mit
Ausfertigung einer Bescheinigung über das Ergebnis 10,-
6 Prüfung eines erdmc1gnetischen Variographen 520,-
7 Prüfung des Z-Systems eines erdmagnetischen Variographen 130,-
8 Steuerung einer zentralen Uhrenanlage monatlich 25,-
9 In allen übrigen Fällen 10,-
bis
500,-
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(LuftBO)
Vom 4. März 1970
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 25 Verlust der Lufttüchtigkeit
Allgemeine Vorschriften § 26 Ausfall von Ausrüstungsteilen
§ Cellun~isbcreich
§ 27 Kontrollen nach Klarlisten
§ 2 Veranlwortlichkcil
§ 28 Anzeigepflicht
§ 29 Betriebsstoffmengen
§ 3 Grundrc)(JC!l für den Bel rieb
§ 30 Bordbuch
Zweiter Abschnitt § 31 Flugdurchführungsplan
Allgemeine technische Betriebsvorschriften 2. Flugbesatzung
1. Zulässige Betriebszeiten § 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung
§ 4 Zulässige Betriebszeiten § 33 Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb
§ 34 Flugerfahrung des verantwortlichen Luftfahr-
2. Instandhaltung zeugführers
§ 5 Umfang der l nsl,rndhaltung § 3S Flugerfahrung des zweiten Luftfahrzeugführers
§ 6 Wartung
§ 7 Uberholung
§ 8 Große Reparatur Sechster Abschnitt
§ 9 Durchführung der Instandhaltung Besondere Flugbetriebsvorschriften
§ 10 Wägung der Luflfc1hr:wuge 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
§ 11 Prüfflüge § 36 Uberwachung
§ 37 Flugbetriebshandbuch
3. Änderung
§ 38 Betriebsleiter
§ 12 Kleine Andcrnn~J
§ 39 Anzeigepflicht
§ 13 Große Änderung
§ 40 Flugbetriebspersonal
4. Lufttüchtigkeitsanwcisung § 41 Zusammensetzung der Besatzung
§ 14 Lufttüchligkcitscrnwt~isung § 42 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
§ 43 Aufenthalt im Führerraum
5. Betriebsaufzeichnun~Jün § 44 Aufgaben des Flugdienstberaters
§ 15 BetriebsaufzeichnungPn
§ 45 Flugdurchführungsplan
§ 46 Betriebsstoffvorräte
Dritter Abschnitt § 47 Mindestausrüstungsliste
Besondere technische Betriebsvorschriften § 48 Klar listen
§ 16 Technisches Betriebshandbuch § 49 Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermin-
§ 17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und destbedingungen
Luftfahrerschulen § 50 Wettermindestbedingungen
§ 51 Such~ und Rettungsdienst
Vierter Abschnitt § S2 Fluggäste
Ausrüstung der l.uftfahrzeuge § 53 Einmotorige Luftfahrzeuge
§ 18 Ausrüstung 2. Arbeitsflüge
§ 19 Ergänzungsausrüstung, die durch den Verwen- § 54 Arbeitsflüge
dungszweck erforderlich ist
§ 20 Ergänzungsausrüstung, die durch die Betriebsart 3. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern
erforderlich ist außerhalb von Luftfahrtunternehmen
§ 21 Ergänzungsausrüstung, die durch äußere Betriebs- § 55 Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeug-
bedingungen erforderlich ist führern außerhalb von Luftfahrtunternehmen
§ _22 Zusätzliche:! Ergänzungsausrüstung
Siebter Abschnitt
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriiten
Allgemeine Flugbetriebsvorschriften § 56 Durchführungsvorschriften
1. Flugbetrieb § 57 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Verwendung des Luftfahrzeugs § 58 Berlin-Klausel
§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge § 59 Inkrafttreten
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 263
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. l, 2, 8, 10 zeiten festgelegt werden, soweit dies zur Gewähr-
und Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der leistung eines sicheren Betriebs erforderlich ist.
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1968 (Bundes~icsetzbl. I S. 1113) wircl mit Zustim- (2) Auf Antrag des Halters kann die Zulassungs-
mung des Bundcsra l.es verordnet: behörde von Absatz 1 abweichende zulässige Be-
triebszeiten festlegen, wenn diese der Verwendung
des Luftfahrtgeräts und den besonderen Betriebs-
bedingungen Rechnung tragen. Der Antragsteller
Erster Abschnitt hat durch Vorlage der Betriebsergebnisse nachzu-
Allgemeine Vorschriften weisen, daß die beantragte zulässige Betriebszeit
die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Die Festlegung
kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und
§ j
befristet werden. Die Zulassungsbehörde kann die
Geltungsbereich Festlegung zurücknehmen, wenn die Voraussetzun-
gen für die Festlegung nicht vorgelegen haben; sie
Die Verordnung gilt für den Betrieb des nach den
kann sie widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
die Festlegung nachträglich nicht nur vorübergehend
zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgeräts.
entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht ein-
gehalten werden.
§ 2
Verantwortlichkeit
2. Instandhaltung
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, trägt .der Halter des Luftfahrtgeräts § 5
die Verantwortung für die Einhaltung der Vor-
Umfang der Instandhaltung
schriften dieser Verordnung und der zu ihrer Durch-
führung erlassenen Vorschriften. Die Instandhaltung umfaßt die Wartung ein-
schließlich kleiner Reparaturen, die Uberholung und
(2) Verfügt der Halter persönlich nicht über aus-
die großen Reparaturen.
reichende Kenntnisse und Erfahrungen im techni-
schen Betrieb von Luftfahrzeugen, hat er unbescha-
det seiner eigenen Verantwortung einen technischen §6
Betriebsleiter zu bestellen, wenn sich die Notwen-
Wartung
digkeit aus dem Umfang des Betriebs ergibt. Das
gleiche gilt für die Bestellung eines Flugbetriebs- Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts sind durch-
leiters, wenn der Halter persönlich nicht über aus- zuführen:
reichende Kenntnisse und Erfahrungen im Flug- 1. Planmäßige Kontrollen und Arbeiten, die zur
betrieb verfügt und sich die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung und Uberwachung der Luft-
Bestellung aus dem Umfang des Betriebs ergibt. tüchtigkeit erforderlich sind;
Die Aufgaben des technischen Betriebsleiters und
des Flugbetriebsleiters können von einer Person 2. nichtplanmäßige zusätzliche Arbeiten und kleine
wahrgenommen werden. Reparaturen, die zur Behebung angezeigter Be-
anstandungen oder festgestellter Mängel erfor--
(3) Die Verantwortlichkeit des Luftfahrzeugfüh- derlich sind und mit einfachen Mitteln ausge-
rers für die Führung des Luftfahrzeugs bleibt unbe- führt werden können. Dazu gehört der Einbau
rührt.
von geprüften Teilen im Austausch gegen über-
§ 3 holungs-, reparatur- oder änderungsbedürftige
Grundregel für den Betrieb Teile, wenn dies mit einfachen Mitteln möglich
ist.
Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen
Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß kein
§ 7
anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach
den Umständen unvermeidbar behindert oder be- Uberholung
lästigt wird. Hat ein Luftfahrtgerät die zulässige Betriebszeit
nach § 4 erreicht oder sind bei seinem Betrieb Män-
gel festgestellt worden, die im. Rahmen der War-
Zweiter Abschnitt tung nach § 6 nicht behoben werden können, ist das
Gerät ganz oder teilweise zu überholen (Grund-
Allgemeine oder Teilüberholung).
technische Betriebsvorschriften
1. Zulässige Betriebszeiten § 8
Große Reparatur
§ 4
Hat ein Luftfahrtgerät einen Schaden erlitten, der
Zulässige Betriebszeiten
im Rahmen der Wartung nach § 6 nicht einwandfrei
(1) Für das Luftfahrtgerät oder seine Teile kön- behoben werden kann, ist eine große Reparatur
nen von der Zulassungsbehörde zulässige Betriebs- durchzuführen.
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§9 § 11
Durchführung der Instandhaltung Prüfflüge
(1) Die Instandhaltung der Flugzeuge, die in der (1) Nach Instandhaltungsarbeiten, deren ord-
Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelas- nungsgemäße Ausführung nur im Flug geprüft wer-
sen sind, und der Drehflü~Jler mit einem höchst- den kann, sind mit dem Luftfahrzeug Prüfflüge vor-
zulässigen Fluggewicht über 5 700 kg sowie die zunehmen. Uber die Prüfflüge sind Aufzeichnungen
Uberholung und große Reparatur des übrigen Luft- zu führen.
fahrtgeräts sind von Betrieben durchzuführen, die
(2') Bei Prüfflügen nach Absatz 1 dürfen nur die
eine Anerkennung als luftfohrttechnischer Betrieb
bei der Führung und Prüfung des Luftfahrzeugs
nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät besitzen.
tätigen Personen mitgenommen werden oder teil-
Die Wartung einschließlich kleiner Reparaturen des
nehmen.
Luftfahrtgeräts mit Ausnahme der in Satz 1 aufge-
führten Flugzeuge und Drehflügler kann auch von
sachkundigen Personen durchgeführt werden. Bei 3. Änderung
einfachen Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der
Wartung können in diesem Fall die Nachprüfungen § 12
nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät zusammen- Kleine Änderung
gefaßt bei der Jahresnachprüfung durchgeführt
Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die keine
werden. Auswirkungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und
(2) Wer eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer be- unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren durch-
sitzt, kann an einem Luftfahrzeug, dessen Eigen- führbar ist (Kleine Änderung), kann ohne vorherige
tümer oder Halter er ist und das nicht für die ge- Unterriclltung der Zulassungsbehörde vorgenom-
werbsmäßige Beförderung von Personen oder men werr·:n, wenn dies in Ubereinstimmung mit
Sachen verwendet wird, einfache Kontrollen und einem von der Zulassungsbehörde festgelegten Än-
Arbeiten im Rahmen der Wartung selbst durch- derungsverfahren gE)schieht. § 9 Abs. 1 findet ent-
führen, wenn er die notwendigen Kenntnisse und sprechende Anwendung.
Fähigkeiten besitzt. Das gleiche gilt für den nach
§ 2 Abs. 2 bestellten technischen Betriebsleiter oder
Flugbetriebsleiter sowie Mitglieder von Luftfahrt- § 13
verbänden und -vereinen. Die Nachprüfungen nach
Große Änderung
der Prüfordnung für Luftfahrtgerät können zusam-
mengefaßt bei der Jahresnachprüfung durchgeführt (1) Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Aus-
werden. wirkungen auf seine Lufttüchtigkeit hat, eine Ände-
rung der Betriebsanweisungen oder Betriebsgren-
(3) Bei der Instandhaltung sind die von dem Her- zen erfordert oder nicht unter Anwendung üblicher
steller des Luftfahrtgeräts erstellten Betriebsanwei-
Arbeitsverfahren durchführbar ist (Große Ände-
sungen und technischen Mitteilungen zu berücksich- rung), ist von Betrieben durchzuführen, die eine
tigen. Anerkennung als luftfahrttechnischer Betrieb nach
(4) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im der Prüfordnung für Luftfahrtgerät besitzen. Sie
Rahmen der fortlaufenden Nachprüfung ist ent- darf nur nach technischen Unterlagen vorgenommen
sprechend dem im Technischen Betriebshandbuch werden, die Gegenstand einer ergänzenden Muster-
festgelegten Verfahren durchzuführen. prüfung nach der Prüfordnung für Luftfahrt.gerät
waren.
(5) Erfordert die ordnungsgemäße Durchführung
bestimmter Instandhaltungsarbeiten besondere (2) Einer ergänzenden Musterprüfung bedarf es
Kenntnisse und Fähigkeiten, dürfen diese Arbeiten nicht, wenn die große Änderung auf Einzelstücke
nur von Fachkräften durchgeführt werden, die beschränkt bleibt. Vor der Durchführung der großen
nachweislich den Anforderungen genügen. Änderung ist der Nachweis der Lufttüchtigkeit
nach § 41 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät zu er-
(6) Wer Luftfahrtgerät instandhält, hat der Zulas- bringen.
sungsbehörde Mängel des Musters, die ihm bei
seiner Tätigkeit bekanntwerden und welche die
Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen 4. Lufttüchtigkeitsanweisung
können, unverzüglich anzuzeigen.
§ 14
Lufttüchtigkeitsanweisung
§ 10 (1) Die Zulassungsbehörde ordnet durch Lufttüch-
Wägung der Luftfahrzeuge tigkeitsanweisung, die in den Nachrichten für Luft-
fahrer bekanntgemacht wird, die durchzuführenden
Gewicht und Schwerpunkt der Luftfahrzeuge sind Maßnahmen an, wenn sich beim Betrieb des Luft-
in bestimmten Zeitabständen durch Wägung zu fahrtgeräts Mängel des Musters herausstellen,
überprüfen. Das gleiche gilt, wenn Gewicht und
welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen .
. Schwerpunkt verändert worden sind und die Daten
durch Rechnung nicht mit hinreichender Genauig- (2) Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung be-
keit festgestellt werden können. troffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der Luft-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 265
tüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin außer Dritter Abschnitt
für Zwecke der Nachprüfung nur in Betrieb genom-
men werclPn, wenn die angeordneten Maßnahmen Besondere
ordnungsgemüß durchgeführt worden sind. technische Betriebsvorschriften
§ 16
5. Betriebs au f z eich nun g r~ n Technisches Betriebshandbuch
(1) Jeder anerkannte luftfahrttechnische Betrieb
§ 15
hat als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für
Betriebsaufzeichnungen das technische Personal ein Technisches Betriebs-
handbuch zu erstellen und durch Ergänzungen und
(l) Der I-folter eines Luftfahrtgeräts ist verpflich- Berichtigungen auf dem neuesten Stand zu halten.
tet, Betriebsaufzeichnungen zu führen und sie den Das Technische Betriebshandbuch kann zur Erleich-
für die Nachprüfungen des Luftfahrtgeräts nach der terung der Benutzung aus mehreren Teilen beste-
Prüfordnung für Luftfahrtgerät zuständigen Stellen hen.
bei der Nachprüfung vorzulegen. Die zuständigen
Luftfahrtbehörden können die Einsicht in die Be- (2) Das Technische Betriebshandbuch muß unter
triebsaufzeichnungen jederzeit verlangen. Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus
Art und Umfang der Instandhaltungs- und Ände-
(2) Die Betriebsaufzeichnungen müssen enthalten: rungsarbeiten ergeben, und unter Berücksichtigung
der Arten und Muster des Luftfahrtgeräts, die Ge-
1. Für Luftfahrzeuge, in deren Lufttüchtigkeitszeug- genstand der Instandhaltung oder Änderung sind,
nis die Anwendung des Verfahrens der fort- mindestens enthalten:
laufenden Nachprüfung nicht vermerkt ist,
1. Einen Organisationsplan des luftfahrttechnischen
a) den Stückprüfschein und die Nachprüfscheine, Betriebs;
die seit der Zulassung zum Verkehr nach der
Prüfordnung für Luftfahrt.gerät ausgestellt 2. Festlegung der Verantwortungsbereiche für das
sind, technische Personal;
b) Angaben über die bei der Wartung der Luft- 3. Angaben und Unterlagen über die Durchführung
fahrzeuge durchgeführten Kontrollen, über der Wartungsarbeiten sowie kleiner Reparaturen
den Einbau von bereits geprüften Teilen im und kleiner Änderungen;
Austausch gegen überholungs-, reparatur- 4. Angaben über das Verfahren für die technische
oder änderungsbedürftige Teile, über kleine Bereitstellung zum Flug;
Reparaturen und kleine Änderungen, 5. Angaben und Unterlagen über die Durchführung
c) Angaben über Nachprüfungen in Zeitabstän- der Grund- und Teilüberholungen, der großen
den und über angeordnete Nachprüfungen, Reparaturen und großen Änderungen;
Uberholungen, große Reparaturen und große 6. Angaben und Unterlagen über die Durchführung
Änderungen;
und Bescheinigung der Nachprüfungen nach der
2. für Luftfahrzeuge, in deren Lufttüchtigkeitszeug- Prüfordnung für Luftfahrtgerät;
nis die Anwendung des Verfahrens der fort- 7. Angaben über die Führung der Prüf- und Be-
laufenden Nachprüfung vermerkt ist, den Stück- triebsaufzeichnungen;
prüfschein oder Nachprüfschein und die Beschei-
nigungen über die ordnungsgemäße Durchfüh- 8. Angaben über die Durchführung und Auswer-
rung der fortlaufenden Nachprüfung nach der tung der Wägungen der Luftfahrzeuge;
Prüfordnung für Luftfahrtgerät, die seit der An- 9. Angaben und Unterlagen für die ordnungs-
wendung des Verfahrens ausgestellt sind; gemäße Durchführung eines anerkannten Ver-
fahrens der fortlaufenden Nachprüfung.
3. für Triebwerke und Verstellpropeller sowie für
Ausrüstungs- und Zubehörteile des Luftfahrzeugs (3) Luftfahrtunternehmen, die für die Instandhal-
die Nachprüfscheine, die seit der Inbetriebnahme tung und Änderung ihres Luftfahrtgeräts einen eige-
des Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für nen luftfahrttechnischen Betrieb nicht unterhalten,
Luftfahrtgerät ausgestellt sind; haben in Ergänzung des Technischen Betriebshand-
buches des mit der Instandhaltung und Änderung
4. die Prüfaufzeichnungen, deren Ubernahme in die des Luftfahrtgeräts beauftragten luftfahrttechnischen
Betriebsaufzeichnungen die Zulassungsbehörde Betriebs ein eigenes Technisches Betriebshandbuch
vorgeschrieben hat. zu erstellen, das die Angaben nach Absatz 2, soweit
sie für das Zusammenwirken der flugbetrieblichen
Die Betriebsaufzeichnungen können in der Form des
und technischen Dienste erforderlich sind, enthalten
Bordbuches geführt werden.
muß.
(3) Nach endgültiger Außerdienststellung des (4) Das Technische Betriebshandbuch ist der Zu-
Luftfahrtgeräts sind die zugehörigen Betriebsauf- lassungsbehörde für das Luftfahrtgerät auf Verlan-
zeichnungen 12 Monate aufzubewahren. Die Zulas- gen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann ver-
sungsbehörde kann in besonderen Fällen eine län- langen, daß ihr die Änderungen und Ergänzungen
g-ere Aufbewahrungszeit anordnen. angezeigt werden. Die Zulassungsbehörde kann
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
jcderz('Ü Andcnmgen und Ergänzungen des Tech- 2. Einrichtungen, Sicherheits- und Rettungsgeräten
nischen Betri(~bshandbuchcs verlangen, soweit dies zum Schutz der Insassen in Notlagen und bei
zur AufrechtcrlwlLung der Lufttüchtigkeit des Luft- Unfällen;
fahrl.gerJl.s erlord()rlich ist. 3. Einrichtungen und Geräten, die es ermöglichen,
den Insassen Verhaltensmaßregeln zu erteilen;
§ 17 4. Einrichtungen, die zur Sicherung der beförderten
Technische Dienste der Luitiahrtunternehmen Sachen erforderlich sind.
und Luftfahrerschulen (2) Luftfahrzeuge, die für Luftarbeit verwendet
(l) Lu ltfohrtunternehmen und Luftfahrerschulen werden, müssen mit Geräten und Einrichtungen,
haben die Insli.mdhc1Hung und Änderung der in Be- die eine sichere Durchführung der Arbeitsflüge er-
trieb befindlichen PlurJzeuge, Drehflügler und Luft-· möglichen, ausgerüstet sein.
schiffe geeigneten eigenen oder anderen Betrieben
zu übertragen, die als lu fUc1hrttechnischer Betrieb § 20
nach der Prüfordnung für Luflfohrtgerät anerkannt
Ergänzungsausrüstung, die durch die Betriebsart
sind. Die UbertraqunrJ bedarf der Zustimmung der
erforderlich ist
Genehmigungs- oder Erlaulmisbehörde für das Luft-
fahrtunternehmen oder die Luftfahrerschule. Ände- (1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln, für
rungen sind nur mit Zustimmung der Genehmi- kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln und für
gungs- oder ErL:rnbnisbehörde zulässig. § 31 Abs. 2 Flüge nach Sichtflugregeln über geschlossenen vVol-
Buchstabe b der Prüfordnung für Luftfahrtgerät und kendecken müssen die Luftfahrzeuge mit den für
§ 9 Abs. 2 bleiben unberührt. eine sichere Durchführung der Flüge unter den zu
erw.artenden Betriebsbedingungen und vorgeschrie-
(2) Anerkannte luftfahrttechnische Betriebe, die
benen Landeverfahren erforderlichen Flugüberwa-
Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen oder Luft-
chungs- und Navigationsgeräten und Flugregel-
fahrerschulen instandhaltc~n, haben der zuständigen
systemen ausgerüstet sein. Das gleiche gilt für Wol-
Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde das Tech-
kenflüge mit Segelflugzeugen.
nische Betriebshandbuch jederzeit auf Verlangen
vorzulegen. (2) Für Kunstflüge müssen die Luftfahrzeuge mit
einem vierteiligen Anschnallgurt für jeden Insassen
ausgerüstet sein.
Vierter Abschnitt
§ 21
Ausrüstung der Luftfahrzeuge
Ergänzungsausrüstung, die durch äußere
Betriebsbedingungen erforderlich ist
§ 18
(1) Für Flüge über Wasser, bei denen im Falle
Ausrüstung einer Störung mit einer Notlandung auf dem Was-
Zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge gehören die ser zu rechnen ist, und für Flüge über unerschlosse-
Grundausrüstung, die in den Bauvorschriften gere- nen Gebieten, bei denen im Falle einer Störung mit
gelt ist, die Flugsicherungsausrüstung, die in der einer Notlandung auf nicht vorbereitetem Gelände
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der zu rechnen ist, müssen die Luftfahrzeuge entspre-
Luftfahrzeuge geregelt ist, und die Ergänzungsaus- chend den zu erwartenden Verhältnissen mit den
rüstung nach den folgenden Vorschriften (§§ 19 erforderlichen Rettungs- und Signalmitteln ausge-
bis 22). rüstet sein.
§ 19 (2) Für Flüge über 6 000 m (20 000 Fuß) NN müs-
Ergänzungsausrüstung, die durch den sen Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförde-
Verwendungszweck erforderlich ist rung von Personen mit Druckkabine ausgerüstet
sein. Luftfahrzeuge mit Druckkabine müssen mit
(1) Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von einer Sauerstoffanlage und Atemgeräten ausgestat-
Personen oder Sachen verwendet werden, müssen tet sein und für Flüge über 3 000 m (10 000 Fuß) NN
ausgerüstet sein mit: einen angemessenen Sauerstoffvorrat mitführen.
1. Einern Sitz für jede Person und einem Anschnall- Für Flüge über 7 600 m (25 000 Fuß) NN müssen alle
gurt für jeden Silz; zwei Kinder mit einem diensthabenden Mitglieder der Flugbesatzung
Höchstalter bis zu zwei Jahren oder ein Kind mit schnell anlegbare Sauerstoffmasken griffbereit ha-
einem Höchstalter bis zu zwei Jahren und ein ben. Flugzeuge mit Druckkabine, die nach dem
Erwachsener können auf einem Sitz unter- 1. Juli 1962 erstmals zugelassen sind und für Flüge
gebracht werden; in Flugzeugen, die nicht in der über 7 600 m (25 000 Fuß) NN eingesetzt werden
Luftlüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zuge- sollen, müssen mit einer Warnanlage für gefähr-
lassen sind, und sonstigen Luftfahrzeugen mit lichen Druckabfall ausgerüstet sein. Luftfahrzeuge
einem höchst.zulässigen Fluggewicht bis zu ohne Druckkabine müssen mit einer Sauerstoff-
5 700 kg können zwei Kinder mit einem Höchst- anlage und Atemgeräten sowie einem angemesse-
alter bis zu 10 Jahren auf einem Sitz unter- nen Sauerstoffvorrat ausgestattet sein, wenn sie
gebracht werden, wenn dadurch die Sicherheit mehr als 30 Minuten in Höhen über 3 600 m (12 000
und Ordnung nicht gefährdet wird; Freiballone Fuß) NN, im gewerbsmäßigen Luftverkehr in Höhen
sind von den Vorschriften dieser Nummer aus- über 3 000 m (10 000 Fuß) NN, fliegen oder wenn
genommen; sie 4 000 m (13 000 Fuß) NN übersteigen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 267
(3) Für Fliige unlcr Wetterbedingungen, bei oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüch-
denen V('rcisung zu crwcutcn ist, müssen alle Luft- tigkeit des Luftfahrzeugs, kann die Zulassungs-
fahrzeuge mi l Einrich1 ungPn zur Verhütung oder behörde das Luftfahrzeug bis zum Nachweis der
zur Beobachlunq und ßC'seil igung von Eisansatz Lufttüchtigkeit nach den Vorschriften der Prüford-
ausgerüstet sein. nung für Luftfahrtgerät für luftuntüchtig erklären.
(4) Für Flüqe nach Sicbtf1uwegeln bei Nacht sind (2) Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist oder
Luftfahrzc119e zusü tzlich zu den Lichtern, die nach von der Zulassungsbehörde für luftuntüchtig erklärt
der Luftvc~rkehrs-Ordnung zu führen sind, mit einer worden ist, darf nicht in Betrieb genommen werden.
Instrumcntcnbdcuchlung auszurüsten. Für Flüge Die Inbetriebnahme für Zwecke der Nachprüfung
nach Instrumentenflugregeln bei Nacht müssen Luft- ist zulässig.
fahrzeuge außerdem mit Landescheinwerfern, Be- (3) Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des
leuchtunqsanlclgen für die Führer-, Fluggast- und
Halters in Ausnahmefällen für ein luftuntüchtiges
Frachträume sowie mil elektrischen Handlampen,
Luftfahrzeug die Erlaubnis erteilen, das Luftf ahr-
die 1mabhün~ri9 vom Bordnetz sind, ausgerüstet zeug im Fluge auf einen Flugplatz zu überführen,
sein.
auf dem die für die Wiederherstellung der Luft-
§ 22 tüchtigkeit erforderlichen Reparaturen durchgeführt
Zusätzliche Ergänzungsausrüstung werden können. Die Erlaubnis kann mit Auflagen
verbunden und befristet werden.
Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Geräte
oder Anlagen, die für die Sicherheit des Luftver- § 26
kehrs erforderlich sind, für die Ausrüstung der Luft-
fahrzeuge vorschreiben. Das gilt auch für Geräte, Ausfall von Ausrüstungsteilen
·die zur Ermittlung von Unfallursachen beitragen (1) Sind bei Antritt eines Fluges vorgeschriebene
können. Anlagen, Geräte oder Bauteile der Ausrüstung des
Luftfahrzeugs nicht betriebsbereit, darf der Flug
Fünfter Abschnitt nicht durchgeführt werden. Die Zulassungsbehörde
kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zu-
All gemeine Flugbetriebs vor sc hrifte n lassen, wenn der Flug. auch bei Ausfall von vorge-
1. Flugbetrieb
schriebenen Anlagen, Geräten oder Bauteilen der
Ausrüstung des Luftfahrzeugs sicher durchgeführt
§ 23 werden kann. Die Erlaubnis kann mit Auflagen ver-
Verwendung des Luftfahrzeugs bunden und befristet werden. Der Halter des Luft-
fahrzeugs kann eine Mindestausrüstungsliste er-
Ein Luftfahrzeug darf nur in Ubereinstimmung
stellen, die den Luftfahrzeugführer ermächtigt,
mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Flüge mit ausgefallenen Anlagen, Geräten· oder
Verwendungszweck (Kategorie) betrieben werden. Bauteilen der Ausrüstung durchzuführen. Die Liste
bedarf der Zustimmung der Zulassungsbehörde.
§ 24
(2) Fallen nach Antritt eines Fluges Anlagen, Ge-
Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge räte oder Bauteile der Ausrüstung des Luftfahrzeugs
(1) Ein Luftfahrzeug darf nur in Dbereinstim- ganz oder teilweise aus, so hat der verantwortliche
mung mit den im zugehörigen Flughandbuch und Luftfahrzeugführer unter Berücksichtigung aller
in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Lei- Umstände, unter denen der Flug durchzuführen ist,
stungsdaten und festgelegten Betriebsgrenzen be- zu entscheiden, ob der Flug fortgesetzt werden
trieben werden. Das Flughandbuch ist an Bord des kann oder zur Behebung des Schadens abgebrochen
Luftfahrzeugs mitzuführen. werden muß. ·
(2) Für jeden Flug ist zu prüfen, ob das Abflug- § 27
gewicht begrenzt werden muß oder ob der Flug Kontrollen nach Klarlisten
überhaupt durchgeführt werden kann. Hierbei sind,
soweit erforderlich, alle die Leistung des Luftfahr- Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem
zeugs beeinflussenden Faktoren, insbesondere Ge- Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die
wicht des Luftfahrzeugs, Luftdruck, Temperatur und Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Be-
Wind sowie Höhe, Beschaffenheit und Zustand der trieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind.
Start- und Landebahnen, zu berücksichtigen.
§ 28
(3) Luftfahrzeuge, deren Tragflächen, Rotorblät-
ter, Steuerfüichen oder Propeller einen die Flug- Anzeigepflicht
sicherheit gefährdenden Eis-, Reif- oder Schnee- Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luft-
belag aufweisen, dürfen nicht starten. fahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs
festgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüg-
§ 25 lich anzuzeigen.
Verlust der Lufttüchtigkeit § 29
(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luft- Betriebsstofimengen
fahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtig- Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen eine· aus-
keit beeinträchtigen oder beeinträchtigf:~n können, reichende Betriebsstoffmenge mitführen, die unter
268 Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Berücksichtigung der Wetterbedingungen und der erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ord-
zu erwartenden Verzögerungen die sichere Durch- nungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durch-
führung des Fluges gewährleistet. Darüber hinaus geführt werden kann.
muß eine Betriebsstoffreserve mitgeführt werden,
die für unvorhergesehene Ftille und für den Flug 2. Flugbesatzung
zum Ausweichflugplatz zur Verfügung steht, sofern
ein Ausweichflugplatz im Flugplan angegeben ist. § 32
Zusammensetzung der Flugbesatzung
§ 30 {1) Die Zusammensetzung der Flugbesatzung
eines .Luftfahrzeugs muß mindestens den im Flug-
Bordbuch
handbuch und in anderen Betriebsanweisungen ent-
(1) Für jedes Luftfahrzeug ist ein Bordbuch zu haltenen Forderungen entsprechen.
führen.
(2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß
{2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des die Flugbesatzung mindestens aus zwei Luftfahr-
Luftfahrzeugs nach der Prüfordnung für Luftfahrt- zeugführern mit Berechtigung für Flüge nach Instru-
gerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzu- mentenflugregeln bestehen.
legen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können
(3) Abweichend von Absatz 2 kann an Stelle .eines
die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.
zweiten Luftfahrzeugführers mit Berechtigung für
(3) Das Bordbuch muß enthalten: Flüge nach Instrumentenflugregeln tätig werden,
wer die Berechtigung besitzt, den Flugfunkverkehr
1. Das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszei-
in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumenten-
chen;
flugregeln auszuüben.
2. Art, Muster, Geräte- und Werknummer des Luft-
(4) Abweichend von Absatz 2 ist bei Luftfahrzeu-
fahrzeugs;
gen, die mit einem Flugregler ausgerüstet sind, der
3. für die durchgeführten Flüge zweite Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn
a) Ort, Tag, Zeit {GMT) des Abflugs und der der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch den
Landung sowie die Betriebszeit; die an einem Flugregler so entlastet wird, daß er das Luftfahr-
Tage während des Flugbetriebs auf einem zeug sicher führen und bedienen kann.
Flugplatz und in dessen Umgebung durchge-
führten Flüge können unter Angabe der An- § 33
zahl der Flüge und der gesamten Betriebszeit Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb
eingetragen werden,
Die Besatzungsmitglieder müssen sich während
b) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh- des Starts und der Landung auf ihrem Platz befin-
rers, den und durch Anschnallgurte gesichert sein. Für
c) Anzahl der zur Besatzung gehörenden Perso- die diensthabenden Mitglieder der Flugbesatzung
nen, gilt dies auch während des Fluges. Sie dürfen ihren
d) Anzahl der Fluggäste, Platz während des Fluges nur verlassen, wenn es
e) technische Störungen und besondere Vor- zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig oder
kommnisse während des Fluges, aus sonstigen Gründen unvermeidbar ist und die
f) Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der sichere Durchführung des Fluges nicht beeinträchtigt
letzten Grundüberholung; wird.
§ 34
4. Angaben über die Instandhaltung und Nachprü-
fung de: Luftfahrzeugs nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Flugerfahrung
Buchstaben b und c. des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
(4) Für die Führung des Bordbuches ist der Hal- (1) Ein Luftfahrzeugführer darf ein Luftfahrzeug
ter verantwortlich. Daneben ist der verantwortliche nur dann als verantwortlicher Luftfahrzeugführer
Luftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden führen, wenn er mit dem Betriebsverhalten und den
Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e Einrichtungen des Luftfahrzeugs vertraut ist.
verantwortlich. Die Eintragungen nach Absatz 3 {2) Ein Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug,
Nr. 3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher
von den dafür verantwortlichen Personen abzuzeich- Luftfahrzeugführer führt, muß innerhalb der vorher-
nen. Die Bordbücher sind zwei Jahre nach dem gehenden 90 Tage mindestens drei Starts und Lan-
Tage der letzten Eintragung aufzubewahren. dungen mit einem Luftfahrzeug desselben oder
eines ähnlichen Musters ausgeführt haben. Das gilt
{5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs nicht für Führer von Freiballonen.
mitzuführen.
(3) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht
gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Luftfahr-
§ 31
zeugführer von den drei Starts und Landungen min-
Flugdurchführungsplan destens zwei bei Nacht durchgeführt haben muß.
Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der (4) Soll ein Flug mit Fluggästen nach Instrumen-
Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu tenflugregeln durchgeführt werden, so muß der ver-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 269
antwortliche Luftfahrzeugführer innerhalb der vor- gaben können von einer Person wahrgenommen
hergehenden sechs Monate mindestens drei Flüge werden. Die Geschäfts- und Verantwortungsbereiche
unter tatsächlichen oder angenommenen Instrumen- der Betriebsleiter sind schriftlich festzulegen.
tenflugbedingungen durchgeführt haben. Hiervon
(2) Die Bestellung der Betriebsleiter bedarf der
können zwei Flüge auf einem Ubungsgerät für In-
Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
strumentenflug durchgeführt sein. Die Flüge können
durch einen Prüfungsflug vor c~inem von der für die
Erteilung der Erlaubnis zum Führen des Luftfahr-
zeugs zuständigen Erlaubnisbehörde bestimmten § 39
Sachverständiqen c~rsetzt werden. Anzeigepflicht
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim
§ 35 Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrich-
Flugerfahrung des zweiten Luftfahrzeugführers tungen und -dienste unverzüglich der zuständigen
Stelle aufgezeigt werden.
Ein Luftfahrzeugführer, der in einem Luftfahr-
zeug, in dem sich Fluggäste befinden, als zweiter
Luftfahrzeugführer beim Start oder bei der Landung
tätig wird, muß innerhalb der vorhergehenden 90 § 40
Tage als erster oder zweiter Luftfahrzeugführer in Flugbetriebspersonal
einem Luftfahrzeug desselben oder eines ähnlichen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Musters geflogen sein oder auf andere Weise seine
eine nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-
Befähigung als zweiter Luftfahrzeugführer dieses
Musters erworben haben. laubnispflichtige Tätigkeit nur von Personen ausge-
übt wird, die eine gültige Erlaubnis nach der Prüf-
ordnung für Luftfahrtpersonal besitzen.
(2) Der Unternehmer muß das Personal eingehend
Sechster Abschnitt in die ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten
einweisen. Das gilt insbesondere bei Einführung
Besondere Fl ugb etrie b s vorschrif ten
neuer Luftfahrzeugmuster und für Flüge auf neuen
Strecken.
1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luft-
fahrtunternehmen
§ 41
§ 36 Zusammensetzung der Besatzung
Uberwachung (1) Der Unternehmer hat für jeden Flug den ver-
antwortlichen Luftfahrzeugführer und die Flug-
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb besatzung zu bestimmen. Mitglieder der Flug-
zu überwachen. Das Verfahren der Uberwachung besatzung mit einem Alter über 60 Jahre sollen
bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. nicht eingesetzt werden.
(2) Die im Flughandbuch vorgeschriebene Min-
§ 37 destflugbesatzung ist durch" weitere Besatzungsmit-
glieder zu verstärken, soweit es unter Berücksichti-
Flugbetriebshandbuch
gung der Betriebsart, der Flugdauer zwischen Punk-
(1) Der Unternehmer hat als Dienstanweisung ten, an denen die Flugbesatzungen gewechselt wer-
und Arbeitsunterlage für das Flugbetriebspersonal den, oder aus anderen Gründen notwendig ist.
ein Flugbetriebshandbuch zu erstellen und auf dem
(3) Der Unternehmer darf einen Luftfahrer, der
neuesten Stand zu halten. Es kann aus mehreren
durch seinen Gesundheitszustand oder infolge sei-
Teilen bestehen. Die zur Durchführung des Fluges
notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches sind
ner körperlichen und geistigen Verfassung in der
Wahrnehmung seiner Aufgaben offensichtlich be-
an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.
hindert ist, nicht als Mitglied einer Flugbesatzung
(2) Das Flugbetriebshandbuch muß alle für die tätig werden lassen.
sichere Durchführung und Uberwachung des Flug-
(4) Flugbegleiter sind einzusetzen, soweit es für
betriebs erforderlichen Angaben enthalten.
die Sicherheit der Fluggäste erforderlich ist.
(3) Das Flugbetriebshandbuch ist der Aufsichts-
(5) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln findet
behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese ist be-
§ 32 Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Die Genehmi-
rechtigt, Änderungen und Ergänzungen zu verlan-
gungsbehörde kann bei einfachen Betriebsbedingun-
gen.
gen Ausnahmen zulassen.
§ 38
Betriebsleiter § 42
(1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eige- Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
nen Verantwortung einen technischen Betriebsleiter (1) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugfüh-
und einen Flugbetriebsleiter zu bestellen, wenn es rer nur dann als verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-
der Umfang des Unternehmens erfordert. Beide Auf- rer bestimmen, wenn dieser genügende Kenntnisse
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
über dü; Flugsl.reckc und die zu benutzenden Flug- § 43
plätze besitzt. Der Unternehmer hat über jeden Aufenthalt im Führerraum
veranl.worllichen Lufllahrzeu~Jführcr Aufzeichnun-
gen zu liihrcn, c1 us denen ersichtlich ist, auf welche (1) Im Führerraum dürfen sich außer der Flugbe-
Weise dil'SC' Kenntnisse erworben wurden. satzung andere Mitglieder der Besatzung und An-
gehörige der Luftfahrtbehörden und des Unterneh-
(2) Der Unternehmer muß ein der Verwendung mens aufhalten, wenn die Wahrnehmung dienst-
der Luftfahrzeuge entsprechendes Schulungs- licher Aufgaben es erfordert. Anderen Personen
programm für die Flugbesatzung festlegen, das sich darf der verantwortliche Luftfahrzeugführer den
auf die Schulung am Boden und im Fluge erstreckt, Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst im
und das dazu erlorderlichP Pc,rsonal und Gerät be- Führerraum befindet.
reitstellen. (2) Angehörige der Genehmigungs- oder Auf-
(3) Der Unternehmer dctr1 einen Luftfahrzeugfüh- sichtsbehörde sowie der für die Erteilung der
rer nur einsetzen, wenn dieser vor Beginn seiner Erlaubnisse der Flugbesatzung zuständigen Er-
Täti~Jkeil 1md dcmdch jeweils innerhalb von 12 Mo- laubnisbehörde können verlangen, daß der verant-
nclten zweimal auf m1sreicl1ende fliegerische Fähig- wortliche Luftfahrzeugführer ihnen einen Sitz im
keiten, insbesondert! der Durchführung von Notver- Führerraum, der nicht von einem diensthabenden
fahren, überprüft worden ist. Zwischen den Uber- Mitglied der Mindestflugbesatzung in Anspruch
prüfungen muß ein Zeitraum von mindestens vier genommen wird, zuweist, wenn die Wahrnehmung
Monaten liegen. Die Uberprüfungen sind von der dienstlicher Aufgaben es erfordert.
Aufsichtsbehörde oder einem von ihr bestimmten
Sachverständigen abzunehmen. Die Aufsichtsbe- § 44
hörde kann Uberprüfungsflüge zur Verlängerung
Aufgaben des Flugdienstberaters
einer Musterberecbti~Jtmg mich den Vorschriften
der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal als Uberprü- (1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstbera-
fungsflü9e im Sinne dieser Vorschrift anerkennen. ter für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben
bestellen:
(4) Der Unternehmer darf einen Flugzeugführer
im Linien- oder linienähnlichen Verkehr nur dann 1. Unterstützung des verantwortlichen Luftfahr-
erstmals als verantwcrtlichen Führer eines Flug- zeugführers bei der Flugvorbereitung;
zeugs, das in der LufU:üchli~Jkeitsgruppe Verkehrs- 2. Versorgung des verantwortlichen Luftfahrzeug-
flugzeuge zugelassen ist, einsetzen, wenn dieser führers auf der Strecke mit Informationen, die
innerhalb der letzten 24 Monate eine Flugzeit von für die sichere Durchführung des Fluges von Be-
mindestens 300 Stunden als zweiter Flugzeugführer deutung sein können;
im Linien- oder linienähnlichen Verkehr; davon 3. Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebs-
50 Stunden, bei denen die Tätigkeit des verantwort- handbuch für Notfälle vorgesehen sind.
lichen Flugzeugführers unter dessen Aufsicht aus-
(2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrs-
geübt worden ist, erfüllt }1at.
gebiete eingesetzt werden, für die er über aus-
(5) Alle Besatzungsmitglieder sind im Gebrauch reichende Kenntnisse der Bodendienste und -ein-
der an Bord befindlichen Rettungs- und Sicherheits- richtungeri, der zu beachtenden Gesetze und Vor-
geräte in regelmäßigen Zeitabständen zu unter- schriften und der anzuwendenden Verfahren sowie
weisen. Für den Notfall sind jedem Besatzungs- der eingesetzten Luftfahrzeugmuster verfügt.
mitglied bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Die Ge- (3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstbera-
nehmigungsbehörde kann den Nachweis verlangen, ter die höchstzulässigen Dienstzeiten sowie ange-
daß eine Räumung des Luftfahrzeugs von den Flug- messenen Ruhezeiten entsprechend § 42 Abs. 6 fest-
gästen im Notfall in ausreichend kurzer Zeit mög- zulegen.
lich ist.
§ 45
(6) Der Unternehmer hat für die Mitglieder der
Besatzung die höchstzulüssigen Flugzeiten und Flugdurchführungsplan
Flugdienstzeiten sowie angemessene Ruhezeiten Der Unternehmer hat einen Flugdurchführungs-
festzulegen. Die Regelung muß den hierzu erlas- plan für Flüge nach Instrumentenflugregeln und
senen Vorschriften des Luftfahrt-Bundesar.ltes ent- für Streckenflüge von mehr als 100 Kilometer,
sprechen und gewährleisten, daß die sichere Flug- die nicht nach Instrumentenflugregeln durchgeführt
durchführung nicht gefährdet wird. Die Regelung werden, zu erstellen. Der Unternehmer hat den
bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbe- Flugdurchführungsplan und die zu seiner Erstel-
hörde. Für die Durchführung hat der Unternehmer lung notwendigen Unterlagen 6 Monate aufzube-
zu sorgen; er hat über die von der Flugbesatzung wahren.
geleisteten Flugstunden fortlaufende Aufzeichnun-
gen zu führen. § 46
Betriebsstoffmengen
(7) Der Unternehmr!r muß sicherstellen, daß bei
Flügen in das Ausland die Besatzungsmitglieder die Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen
Gesetze, Vorschriften und Flugverfahren des über- über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoff-
flogenen Gebiets kennen, soweit sie ihre dienst- mengen zu führen. Der Unternehmer hat die Auf-
lichen Verrichtungen berühren. zeichnungen 6 Monate auf.zubewahren.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 271
§ 47 ten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt
Mind est.a usrüstungsliste werden, wenn das Luftfahrzeug mit betriebsbereiten
Einrichtungen zur .Verhütung oder zur Beobachtung
Der Un l:ernchmer hat für alle Luftfahrzeuge, die und Beseitigung von Eisansatz ausgerüstet ist.
von ihm betrieben werden, Mindestausrüstungs-
listen zu erst.eJJcn. In den Listen sind die Anlagen,
Geräte oder ßaut.eile, die vor Antritt des Fluges § 51
ausgefallen sein können, ohne daß die sichere Such- und Rettungsdienst
Durchführung dPs Fluges beeinträchtigt wird, aufzu-
führen sowie die hierdurch notwendigen Betriebs- Der Unternehmer muß Aufzeichungen führen, nach
beschränkungen festzulegen. Die Listen bedürfen denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des
der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Such- und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes
im Betrieb befindliche Luftfahrzeug Angaben über
Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not-
und Rettungsausrüstung zu machen.
§ 48
Klar listen
§ 52
Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die
von ihm betrieben werden, Klarlisten zu erstellen, Fluggäste
die von der Flugbesatzung vor, bei und nach dem (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Fluge sowie in Notfällen zu benutzen sind. Die die Fluggäste über die Benutzung der für sie be-
Klarlisten müssen sicherst.eilen, daß die im Flug- stimmten Sicherheits- und Rettungsgeräte unter-
betriebshandbuch und in den zum Luftfahrzeug ge- richtet und in Notfällen angewiesen werden, wie
hörenden Betriebsanweisungen festgelegten Be- sie sich zu verhalten haben.
triebsverfahren angewendet werden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Personen, die an Bord des Luftfahrzeugs die Sicher-
heit und Ordnung gefährden können, von der Be-
förderung ausgeschlossen werden.
§ 49
Mindestflughöhen (3} Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
und Flughafen-Wettermindestbedingungen lebende Tiere, welche die Räumung des Luftfahr-
zeugs in Notfällen behindern oder gefährden kön-
Im Linien- oder linienähnlichen Verkehr hat der nen, von der Beförderung in den Fluggasträumen
Unternehmer für jede Flugstrecke Mindestflughöhen ausgeschlossen werden.
und für jeden anzufliegenden Flughafen Wetter-
mindestbedingungen festzulegen. Für sonstige
§ 53
Flüge mit Flugzeugen, die in der Lufttüchtigkeits-
gruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, und für Einmotorige Flugzeuge
Flüge nach Instrumentenflugregeln hat er das Ver- (1) Einmotorige Flugzeuge dürfen nur unter Sicht-
fahren festzulegen, nach dem die Wettermindest- flugwetterbedingungen und nur auf Strecken ein-
bedingungen für die anzufliegenden Flughäfen und gesetzt werden, auf denen ausreichende Möglich-
die Mindestflughöhen für die Flugstrecken zu er- keiten zur Notlandung bestehen. Für Flüge über
mitteln sind. Das Verfahren bedarf der Zustimmung Wasser dürfen einmotorige Flugzeuge nur eingesetzt
der Aufsichtsbehörde. werden, wenn sie über eine ausreichende Aus-
rüstung zur Rettung der Insassen verfügen und eine
Notlandung auf dem Wasser in einer Entfernung
§ 50 von weniger als 10 km von der nächsten Küste
Wettermindestbedingungen möglich ist.
(1) Ein Flug nach Sichtflugregeln darf nur dann (2) Absatz 1 gilt auch für zweimotorige Flugzeuge,
angetreten oder zum Bestimmungsflugplatz fortge- die nach Ausfall eines Motors nicht in der Lage
setzt werden, wenn nach den letzten Informationen sind, den Flug zu dem Bestimmungsflugplatz oder
die in der Luftverkehrs-Ordnung vorgeschriebenen einem Ausweichflugplatz fortzusetzen.
Mindestwerte für Flüge nach Sichtflugregeln auf der
Flugstrecke erfüllt sind.
2. Arbeitsflüge
(2) Ein Flug nach Instrumentenflugregeln darf
nur dann angetreten oder zum Bestimmungsflugplatz § 54
fortgesetzt werden, wenn nach den letzten Infor- Arbeitsflüge
mationen die Wetterbedingungen zu der voraus-
Der Halter des Luftfahrzeugs hat dafür zu sorgen,
sichtlichen Ankunftszeit auf dem Bestimmungsflug-
daß bei der Durchführung von Arbeitsflügen die
platz oder auf wenigstens einem Ausweichflugplatz
Besatzungsmitglieder die Sicherheitsvorschriften
den Wettermindestbedingungen nach § 49 ent-
sprechen. kennen und alle Sicherheitsvorkehrungen eingehal-
ten werden, die zur Abwendung der von dem
(3) Ein Flug unter Wetterbedingungen, bei denen Arbeitsflug ausgehenden besonderen Gefahren er-
Vereisung zu ~~rwarten ist, darf nur dann angetre- forderlich sind.
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3. Ein salz von b e ruf s m J ß i g Ui ti gen Luft- darüber nicht, nicht richtig oder nicht voll-
fahrzeugführern außerhc1lb von Luft- ständig führt;
f a h r 1: u n t e r n <~ h m e n d) § 14 Abs. 2 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die
in der Lufttüchtigkeitsanweisung angeord-
§ 55 neten Maßnahmen ordnungsgemäß durch-
geführt zu haben;
Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern
e) § 15 Betriebsaufzeichnungen nicht, nicht rich-
außerhalb von Luftfahrtunternehmen
tig oder nicht vollständig führt, den zustän-
Wer außerhalb von Luftfahrtunternehmen berufs- digen Luftfahrtbehörden auf Verlangen nicht
mäßig tätige LufUahrzeugführer beschäftigt, hat die vorlegt oder nicht aufbewahrt;
Pfüchten nach § 41 Abs. 1 Sul.z 1 und Absatz 3, § 42 f) § 32, § 34 oder § 35 den Betrieb eines Luft-
Abs. 6, §§ 49 und 52. Die §§ 43 und 50 gelten ent- fahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besat-
sprechend. An die Stelle der Aufsichtsbehörde nach zung zuläßt;
§ 42 Ahs. G tritt für Flugzeu~Je und Drehflügler bis
2. als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder
zu 5 700 Kilogramm höchstzuli.issigem Fluggewicht
Luftfahrzeugführer entgegen
die zustünclige BehörclE~ des Landes, im übrigen das
Luflfoh rt.-Bundt:scrnrl.. Jki Flügen nach Instrumenten- a) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät
flug rng eln findet § ]2 Abs. 3 und 4 keine Anwen- oder Teile von Luftfahrtgerät über die zu-
dung. Die zusUindige Behördt\ des Landes kann bei lässigen Betriebszeiten hinaus betreibt oder
Flugzc!ugen und Drnhflüglern bis zu 5 700 Kilogramm führt;
höchstzulässigem Fluggewicht, das Luftfahrt-Bun- b) § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Ubereinstim-
desamt bei Flugzeuger und Drehflüglern mit mehr mung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis
als 5 700 Kilogramm höchstzulässigem Fluggewicht eingetragenen Verwendungszweck betreibt;
bei einfachen Betriebsbedingungen Ausnahmen zu- c) § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in
lassen. Ubereinstimmung mit den im zugehörigen
Flughandbuch oder in anderen Betriebs-
anweisungen angegebenen Leistungsdaten
oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt;
Siebter Abschnitt
d) § 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luft-
BuHgeld- und Schlußvorschriften untüchtig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb
nimmt;
§ 56 e) § 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Uberführungs-
Dur chi ührungsvorschriften flug Auflagen der Zulassungsbehörde nicht
beachtet;
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, durch
f) § 30 das vorgeschrieb1:me Bordbuch nicht,
Rechtsverordnung die Einzelheiten zu regeln, die
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
zur Durchführung der in dieser Verordnung enthal-
nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
tenen Verhaltensvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1
nicht an Bord mitführt oder der zuständigen
Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes und der Bau-, Prüf-
Luftfahrtbehörde die Einsicht in das Bord-
und Betriebsvorschriften diesc•r Verordnung zur
buch verweigert;
Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig 3. als Luftfahrzeugführer entgegen
sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dabei die Grund- a) § 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht
sätze internationaler Regelungen, insbesondere die an Bord mitführt;
Richtlinien und Empfehlungen der internationalen b) § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif-
Zivilluftfohrt-Orq,rnisation, zu berücksichtigen. oder Schnee½elag startet;
c) § 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Aus-
§ 57 rüstungsteilen einen Flug durchführt;
d) § 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht,
Ordnungswidrigkeiten
nicht richtig oder nicht vollständig durchführt;
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 e) § 28 dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs
des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich nicht unverzüglich anzeigt;
oder fahrlässig
f) § 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Be-
1. als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter triebsstoff einschließlich der Betriebsstoff-
entgegen reserve mitführt;
a) § 3 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen g) § 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschrie-
Zustand erhält oder nicht so betreibt, daß bene Besatzung führt;
kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr h) § 34 oder § 35 ohne die erforderliche Flug-
als nach den Umständen unvermeidbar be- erfahrung tätig wird;
hindert oder belästigt wird; i) § 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des
b) § 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebs-
zuwiderhandelt; handbuches nicht an Bord mitführt;
c) § 11 Abs. 1 Prüfflüge nicht oder nicht ord- .i) § 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht
nungsgemäß vornimmt oder Aufzeichnungen richtig oder nicht vollständig erstellt;
Nr. 22 Ti.l~J der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 273
k) § 4J J\bs. l Stll.1. 2 <1ndcrcn Personen den h) § 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder
J\. uJcntl1i:l ll im Fiil1rcr-rc1 um fJE!sLattet, ohne nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt;
selbst im Führerrdurn 1.u sein; i) § 47 die Mindestausrüstungslisten oder § 48
1) § 4] Abs. 2 einem /\ngchöriqen der zustän- die Klarlisten ni<;:ht, nicht richtig oJer nicht
di~Jcn Lult.fc1hrlb<\hi,r<l<! <:inen Sitz im Führer- vollständig erstellt;
ri:lum nicht zuweist; j) § . 49 die Mindestflughöhen oder Flughafen-
rn) § 50 einen Flu~J i!nl.ritl. odc'.r zum Bestim- Wettermindestbedingungen oder das Ver-
inungs- oder Ausweichflu~wlatz fortsetzt, fahren für ihre Ermittlung nicht, nicht richtig
obwohl die Wdterrnindcstbcdingungen nicht oder nicht vollständig festlegt;
erfüllt sind; k) § 51 Aufzeichnungen für den Such- und
4. als Inhaber eint~s dnerkrinntcn luftfahrttedmi- Rettungsdienst nicht, nicht richtig oder nicht
schen Betriebs oder äls LuiUahrl.unternehmer vollständig führt;
entgegen § 16 ein Technisches Betriebshandbuch 1) § 52 die darin bezeichneten Pflichten zum
nicht erstellt., der zustündigcn Luftfahrtbehörde Schutz der Fluggäste nicht erfülH;
auf V erlangen nicht vorlegt oder die von ihr m) § 53 ein- oder zweimotorige Flugzeuge ein-
verlangten Andcrunqcn oder Ergünzungen nicht setzt;
vornimmt;
7. als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs ent-
5. als LuftJahrtunternchmer, Inhaber einer Luft- gegen § 33 sich nicht durch Anschnallgurte
JahrcrschulE~ oder Betriebsleiter entgegen § 17 sichert oder seinen Platz verläßt;
Abs. 1 die Instandhaltung oder Änderung eines
8. entgegen § 9 Abs. 6 anzeigepflichtige Mängel
Luflfaluzcu~JS einem dieser Vorschrift nicht ent-
der Zulassungsbehörde nicht unverzüglich an-
sprechenden Betrieb überträgt oder die Uber-
zeigt;
tragung oder Anderunrien ohne Zustimmung der
Genehmiglmgs- oder Erlaubnisbehörde vor- 9. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 über die Mit-
nimmt; nahme oder Teilnahme von Personen bei Prüf-
G. als Luflfahrtunternehmer oder Betriebsleiter flügen zuwiderhandelt;
entgegen 10. sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält;
a) § 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht 11. beim Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahr-
richtig oder nicht vollständig erstellt oder zeugführern außerhalb von Luftfahrtunterneh-
es auf Verlangen der .Aufsichtsbehörde nicht men den in § 55 genannten Pflichten nach § 41
vorlegt, ändert oder ergänzt; Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 49 oder § 52 zuwider-
b) § 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnis- handelt.
pflichtigen Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis
zuläßt; § 58
c) § 40 Abs. 2 das Flngbetriebspersonal nicht
Berlin-Klausel
oder nicht ausreichend einweist;
d) § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flug- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
besatzung nicht, nicht richtig oder nicht voll- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ständig zusammensetzt; gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
e) § 42 Abs. 1 Satz l, Abs. 3 oder 4 einen Luft-
(6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (BundesgesetzbL I
fahrzeugführer bestimmt oder einsetzt;
S. 529) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen
t) § 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausrei- der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
reichenden Aufzeichnungen über die ver-
antwortlichen Luftfahrzeugführer führt;
§ 59
g) § 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erstellt oder Inkrafttreten
ihn oder die Unl.erldq(~n nicht aufbewahrt; Diese Verordnung tritt am l. April 1970 in Kraft.
Bonn, den 4. März 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
B u n desgesf"tzb Ia tt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 14. März 1970
Tag In h a 1 t Seite
5. 3. 70 Vc)ronlnung zm Anclc!rung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 24/69 - Zollkontingent für
Rohalurni11iu1n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
10. 3. 70 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren
der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
26. 2. 70 Bekunntmuchung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
fochung der Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
26. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
26. 2. 70 Bekanntmachung übPr den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 375/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf dem
Zuckersektor 28. 2. 70 L 47/47
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission zur Festlegung
des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Ge-
treides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet 'L8. 2. 70 L 47/49
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 377/70 der Kommission zur Anwen-
dung der Verordnung Nr. 1041/67/EWG über die Durchfüh-
rungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst
und Gemüse 28. 2. 70 L 47/53
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 378/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1665/69 über Maßnahmen auf dem
Sektor Schweinefleisch infolge der Abwertung des fran-
zösischen Franken 28. 2. 70 L 47/54
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 379/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 789/69 über den Absatz von Butter
zu herabgesetzten Preisen an bestimmte ausführende Verar-
beitungsbetriebe in der Gemeinschaft 28. 2. 70 L 47/58
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 380/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 2. 70 L 47/59
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 381/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28. 2. 70 L 47/61
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 382/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 28.2. 70 L 47/63
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
B u n desgesf"tzb Ia tt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 14. März 1970
Tag In h a 1 t Seite
5. 3. 70 Vc)ronlnung zm Anclc!rung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 24/69 - Zollkontingent für
Rohalurni11iu1n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
10. 3. 70 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren
der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
26. 2. 70 Bekunntmuchung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
fochung der Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
26. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
26. 2. 70 Bekanntmachung übPr den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 375/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf dem
Zuckersektor 28. 2. 70 L 47/47
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission zur Festlegung
des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Ge-
treides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet 'L8. 2. 70 L 47/49
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 377/70 der Kommission zur Anwen-
dung der Verordnung Nr. 1041/67/EWG über die Durchfüh-
rungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst
und Gemüse 28. 2. 70 L 47/53
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 378/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1665/69 über Maßnahmen auf dem
Sektor Schweinefleisch infolge der Abwertung des fran-
zösischen Franken 28. 2. 70 L 47/54
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 379/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 789/69 über den Absatz von Butter
zu herabgesetzten Preisen an bestimmte ausführende Verar-
beitungsbetriebe in der Gemeinschaft 28. 2. 70 L 47/58
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 380/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 2. 70 L 47/59
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 381/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28. 2. 70 L 47/61
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 382/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 28.2. 70 L 47/63
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 275
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 2. 70 Verordnung (EWC) Nr. 383/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Herstellung
von Fisch- und Gernüsckons1:!rven 28. 2. 70 L 48/1
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 384/70 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Mi.irz 1!l70 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht
unter Anhang JJ des Vertrages fallenden Waren 28. 2. 70 L48/3
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 385/70 der Kommission zur Festsetzung
der c1b 1. Mi.irz 1970 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von Zuck('.r und Melasse in Form von nicht unter Anhang II
dt!s Vertrc1gcs fallenden Waren 28. 2. 70 L 48/6
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 386/70 der Kommission zur Festsetzung
der c1b 1. Mi.irz 1D70 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von
nicht unter Anh,mg 11 des Vertrages fallenden Waren 28.2. 70 L 48/10
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 387/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugni sscn zu erhebenden Abschöpfungen 28.2. 70 L 48/12
2. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 388/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreid(\ Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 3. 70 L 49/1
2. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 389/70 der Kommission über die Fest-
setzung d1:~r Pri.imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
M,llz hinzugefügt werden 3. 3. 70 L 49/3
2. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 390/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 3.3. 70 L 49/5
2. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 391/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3.3. 70 L 49/6
2. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 392/70 der Kommission über den Zeit-
punkt der Anwendung der Definition des Tierkörpers von
Rindern 3.3. 70 L 49/7
2. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 393/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 318/70 betreffend die Erstattung für
bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors 3.3. 70 L 49/8
2. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 394/70 der Kommission über die Durch-
führungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr
für Zucker 4. 3. 70 L 50/1
3. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 395/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4.3. 70 L 50/6
3. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 396/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 4.3. 70 L 50/8
3. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 397/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 4. 3. 70 L 50/10
3. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 398/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 3. 70 L 50/11
3. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 399/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 129/70 zur Festsetzung der Erstat-
tungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor ab
1. Februar 1970 4.3. 70 L 50/12
3. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 400/70 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 337/70 zur Anwendung des Zoll-
satzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter
Sorten von Süßorangen mit Ursprung in Marokko 4. 3. 70 L 50/13
3. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 401/70 der Kommission zur Festsetzung
der Ausfuhrerstattungen für Süßorangen, Mandarinen, Zitro-
nen und Tafeltrauben 4. 3. 70 L 50/14
3. 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 402/70 der Kommission zur Festsetzung
der Ausfuhrerstattungen für gewisse Schalenfrüchte, in der
Schale oder geschält 4.3. 70 L 50/16
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Udlu111 u11d lkzc,idintlll~I der Rt>chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
:L ], 70 Vcrord1111n11 (I:WC) Nr. 4(ß/70 des Rates über die zeitweilige
/\ussdzun~J der c1ulonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
l.t1rils für Bc1Jsc1mlc!rpc)nlin<il der Tarifstelle 38.07 A und für
J(olophonillm dl!f' Tdrifstelle :l8.08 A 4,3, 70 L 50/18
4, ], 70 Verordnun~J (EWC) Nr. 404/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Gct.rcick, Md1lE\ Grütze und Grieß von Vveizen oder
l{oqqen c1nwcndl)drcn Abschöpfungen 5, 3. 70 L 51/1
4. T 70 Verordnung (EWC) Nr. 405/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prü1nicn, die den Abschöpfungen für Getreide
und M<1lz hi11zu~1c>fiiql. werden 5.3. 70 L 51/3
4, 3, 70 Verordnung (EWG) Nr. 406/70 der Kommission zur Änderung
cler lwi cll!r Ers1c111.ung für Getreide anzuwendenden Berichti-
qun11 5. 3. 70 L 51/5
4. 3 70 Vc!rord11unu ([WC) Nr. 407/70 der Kommission über die Festr
sclzunq der A l>schiiplungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzuckc!r 5.3. 70 L 51/6
4, 3.70 Vcrordnunq (EWG) Nr. 408/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 5. 3. 70 L 51/7
4, 3. 70 Verordnung (EWC) Nr. 409/70 der Kommission zur Festsetzung
der Ersl.dtlun~J h<!i clcr Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzuckc!r und l{ohzucker 5.3. 70 L 51/8
4, 3. 70 VerordnuwJ (EWC) Nr. 410/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Mcldssc\ Sirnp(~ und bestimmte andere Erzeugnisse auf
dem Zuckc!rs(!k tor 5.3. 70 L 51/10
4, 3, 70 Verordnun~J (EWG) Nr. 411/70 der Kommission zur Änderung
der Vc~rordnun~J (EWG) Nr. 1390/69 über den Absatz von But-
ter zu hc,rabgeselzten Preisen an bestimmte Verarbeitungs-
betriebe in der Ccmeinsdrnft 5. 3. 70 L 51/12
3, 3. 70 Verordnung (EWG) Nr. 412/70 cles Rates über bestimmte Ver-
wendungsc1 rten für Orangen, die Gegenstand von Interven-
tionen WcJH)n 5.3. 70 L 51/14
II er aus ~J c h ,, r: Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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