245
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1970 1 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
4. J. 70 l·iinflc Durchlührungsv()rordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
G. J. 70 Vc!rordnung zur A.ndcnrng dm Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 246
ßuntles<icsetzhl. III Gll-1-J
G. ]. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten im Außen-
w i rl.schaflsvcrkeh r auf die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel . . . . . . . . 249
9. 3. 70 Dri l.te VPrordnung zur .A.nderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 . . . . . . . . . . . . . . 250
9. 3. 70 Dreizehnte Bckannl.mc1drnng über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündun~Jen irn Hundcs~mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
Fünfte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Wein
Vom 4. März 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 6 § 3
Abs. 2 Nr. l und 2 und des § 12 des Marktstruktur- (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6
gesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423)
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
1. für einen Liefervertrag über Traubenmost auf
Wirtschaft mit Zustimmung dr!s Bnndesrates ver-
ordnet: jährlich 20 000 Liter;
2. für einen Liefervertrag über Wein auf jährlich
§ 1
20 000 Liter.
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3
Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c1 des Gesetzes), für die eine
gergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können
der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen
folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die
Zolltarif-
Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein
Nummer Erzeugnisse Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6
22.04 Traubenmost Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge
aus 22.05 Wein aus frischen Weintrauben nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.
§ 4
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(l) Die Mindeslanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Gesetzes) wird auf 100 Hektar Rebfläche festgesetzt. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts- Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
verordnung für Erzeugergemeinschaften, die aus den
von ihren Mitgliedern geernteten Trauben ver- § 5
brauchsfertigen Wein nicht herstellen, die Mindest- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
anbaufläche bis auf 30 Hektar Rcbfläche herabsetzen. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. März 1970
Ü('f Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 6. März 1970
Auf Crund d<~s § 51 Abs. 1 dc!s Einkommensteuer- Durchschnittsätzen (GDL) zulässig. Der Ab-
gcselzes in der Filssun~J der Bekanntmüchung vom setzungsbetrag ist in voller Höhe vom Durch-
12. Dezember 1%9 (Bund<!Sg<'sdzbl. I S. 2265) ver- schnittsatzgewinn abzuziehen, auch wenn da-
ordnet die Bundesregierung rnil Z11stimmung q.es durch ein Verlust entsteht."
Bundesrc1tes:
7. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Satz 1 werden die Worte „Steuererklä-
Die Eink ornrnPnstcuer-Du rchführungsverordnung rung über das im abgelaufenen Kalenderjahr
in der FassLm~J der Bekanntmachung vom 5. April (Veranlagungszeitraum) bezogene Einkom-
1968 (Bundesgesclzbl. I S. 262, 606) wird wie folgt men" durch die Worte „Einkommensteuer-
gcänderl: erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum)" ersetzt.
1. § 29 wird wie folgl geändert:
b) In Ziffer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
a) In Absatz 1 werden werden hinter den Worten „nach § 26 a des
aa) die Worte ,, § 52 Abs. 9 Ziff. 1" durch die Gesetzes" die Worte „oder die besondere
Worte ,, § 52 Abs. 14 Ziff. 1" und Veranlagung für den Veranlagungszeitraum
bb) die Worte ,,§ 52 Abs. 8" jeweils durch der Eheschließung nach § 26 c des Gesetzes"
die Worte ,,§ 52 Abs. 13" eingefügt.
ersetzt. 8. Hinter § 57 a wird der folgende neue § 57 b ein-
b) In Absatz 2 werden gefügt:
,,§ 57 b
aa) die Worte ,, § 52 Abs. 9 Ziff. 2" durch die
Worte ,,§ 52 Abs. 14 Ziff. 2" und Steuererklärungspflicht im Fall der besonderen
bb) die Worte ,,§ 52 Abs. 8" jeweils durch Veranlagung von Ehegatten für den
die Worte ,,§ 52 Abs. 13" Veranlagungszeitraum der Eheschließung nach
§ 26 c des Gesetzes
ersetzt.
Sind Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum
2. In § 30 werden geheiratet· haben und bei denen die Voraus-
a) die Worte ,, § 52 Abs. 9 Züf. 1" durch die setzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorlie-
Worte ,,§ 52 Abs. 14 Ziff. 1" und gen, nach § 56 zur Abgabe einer Steuererklä-
rung verpflichtet, so hat jeder Ehegatte eine
b) die Worte ,,§ 52 Abs. B" jeweils durch die Steuererklärung abzugeben, wenn beide Ehegat-
Worte ,, § 52 Abs. 13" ten die besondere Veranlagung für den Veran-
ersetzt. lagungszei traum der Eheschließung (§ 26 c des
3. In § 31 Abs. 1 werden Gesetzes) wählen."
a) die Worte ,, § 52 Abs. 9 Ziff. 2" durch die 9. § 62 c wird wie folgt geändert:
Worte,,§ 52 Abs. 14 Ziff. 2" und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) die Worte ,,§ 52 Abs. 8" jeweils durch die aa) In Satz 1 werden die Worte „Im Fall der
Worte ,,§ 52 Abs. 1T' getrennten Veranlagung von Ehegatten
ersetzt. (§ 26a des Gesetzes)" durch die Worte
„Im Fall der getrennten Veranlagung
4. In § 44 werden die Worte ,, § 52 Abs. 7 Ziff. 1 und der besonderen Veranlagung von
und 2" durch die Worte ,,§ 52 Abs. 12 Ziff. 1 und Ehegatten (§§ 26 a, 26 c des Gesetzes)"
2" ersetzt. ersetzt.
5. In § 45 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „eine bb) In Satz 3 werden die Worte „Uberstei-
mit ihm zusammen veranlagte Person" durch die gen bei dem getrennt veranlagten Ehe-
Worte „sc~in mit ihm zusammen veranlagter gatten" durch die Worte „Ubersteigen
Ehegatte" ersetzt. bei dem nach § 26 a des Gesetzes ge-
trennt oder nach § 26 c des Gesetzes be-
6. Hinter § 51 wird der folgende § 52 eingefügt: sonders veranlagten Ehegatten" ·ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Worte „Hierbei
,,§ 52
ist" durch die Worte „Im Fall der ge-
Erhöhte A bsc!tzun~Jen nach § 7 b des Gesetzes trennten Veranlagung ist hierbei" er-
bei Land- und Forstwirten; deren Gewinn setzt.
nach Durchschnittsälzen ermittelt wird
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „ge-
Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Ge: trennt veranlagt worden sind" durch die
setzes sind auch bei der Berechnung des Ge- Worte „nach § 26 a des Gesetzes getrennt
winns nach dem Gesetz über die Ermittlung des oder nach § 26 c des Gesetzes besonders ver-
Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach anlagt worden sind" ersetzt.
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1970 247
11
10. § 62 d wird w ic folgt gcündcrl: 17. In § 80 Abs. 4 wird die Jahreszahl „ 1969 durch
die Jahreszahl „ 1972" ersetzt.
a) ln Absatz 1 Salz 1 W<!rdcn die Worte „zusam-
men VPr,rnld~Jt word<~n sind" durch die 18. § 81 wird wie folgt geändert:
Worte „nc1ch § 26 b des Ccsclzcs zusammen a) In Absatz 2 Ziff. 2 und Absatz 4 Satz 2 wird
oder nach § 2G c dc:s Cesdzes lwsonders ver- die Jahreszahl „1968 und in Absatz 4 Ziff. 1
11
anlagt worck!n sind" <!rsctzt. die Jahreszahl „ 1970 jeweils durch die J ah-
11
b) Tn Absatz 2 werden di<' Worte „getrennt vcr- 11
reszahl „ 1972 ersetzt.
,rn lagt worden sind" durch die Worte „nach
b) Absatz 6 wird gestrichen.
§ 26 a des Cc!sdzes gdn~nnt oder ndch § 26 c
des Ccsetzes lwsond<·rs vcrm1lc1qt. worden 19. § 82 wird wie folgt geändert:
sind" <!rsdzl.
a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
11. In § b4 Salz 1 crhJlt die Kopfspcille 3 der Dbcr- ,, (3) Die Abschreibungen nach Absatz
sicht die folgende FilSSllll~J: können auch in Anspruch genommen wer-
„und zu den den, wenn auf Grund behördlicher Anord-
nung ausschließlich aus Gründen der Luft-
l. Ehegc.11.ten, die nc1ch § :w d oder § 26 b des Ge-
reinhaltung
setzes veranlagt werden, oder
1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen
2. Ehegatten, diE! nc1ch § 26 c des Gesetzes ver- sowie bei Anlagen, bei denen durch che-
anlagt werden und auf die ncich Absatz 2 mische Verfahren Luftverunreinigungen
dieser Vorschril l § J2 c1 Abs. 2 des Gesetzes entstehen, Umstellungen oder Verände-
anzuwenden ist, oder rungen vorgenommen oder
3. verwitweten Personen, auf die § 32 a Abs. 3 2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt
Ziff. l des Gesetzes anzuwenden ist, oder oder
4. Personen, auf die § 32 a Abs. 4 des Gesetzes 3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversor-
anzuwenden ist, oder gungsanlage vorgenommen
5. Personen, die den Freibetrng nach § 32 Abs. 3 werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entspre-
Ziff. 1 Buchstabe c1 des Cesetzes erhalten, chend."
gehören,". b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1970"
11
durch die Jahreszahl 1974 ersetzt.
11
12. § 65 wird wie folgt geändert: 11
20. In§ 82a Abs. 4 wird die Jahreszahl „1970 durch
a) In Absatz 4 letzter Satz werden hinter dem die Jahreszahl „ 197 4 ersetzt.
11
Wort „erhalten" die Worte „außer im Fall
des § 26 c des Gesetzes" eingefügt. 21. § 82 d wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 letzt.er Satz werden die Worte a) Hinter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
„des § 26 Abs. 1" durch die Worte „der eingefügt:
§§ 26 a und 26 b" ersetzt.
,, (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-
nen für Anzahlungen auf Anschaffungs-
13. In § 70 werden die Worte „Ziff. 1 bis 5 11
durch
die Worte „Zifl. 1 bis 7" ersetzt. kosten und für Teilherstellungskosten im
Wirtschaftsjahr der Anzahlung oder Teilher-
14. In§ 71 werden stellung und in den vier folgenden Wirt-
schaftsjahren in Anspruch genommen wer-
a) in der Uberschrift. die Worte „Ziff. 5 und 6" den. Dabei treten an die Stelle der Anschaf-
durch dfo Worte „Ziff. 7 und 8", fungs- oder Herstellungskosten die Anzah-
b) in Absatz 1 die Worte „Ziff. 5" durch die lungen auf Anschaffungskosten oder die
Worte „Zifl. 7" und Teilherstellungskosten. Die Summe der Ab-
c) in Absatz 2 die Worte „Ziff. G" durch die schreibungen nach den Sätzen 1 und 2 und nach
Worte „Ziff. 8" Absatz 1 darf nicht höher sein als die Summe
der Abschreibungen, die nach Absatz 1 im
ersetzt. Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
stellung und in den vier folgenden Wirt-
15. § 75 wird wie folgt geöndert:
schaftsjahren zulässig gewesen wären."
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Jahreszahl b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
11
,,1970 durch die Jahreszahl „1974" ersetzt.
c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Jahres-
b) In Absatz 3 werden hinter den Worten zahl „1970" durch die Jahreszahl „1974" er-
,,(Bundesgesetzbl. I S. 1592)" die Worte ,,, , ge- setzt.
ändert durch das Steueränderungsgesetz
1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I 22. In§ 82 e Abs. 4 Satz 1 wird die Jahreszahl„ 1970"
11
S. 1211)" eingefügt. durch die Jahreszahl „ 1974 ersetzt.
16. In § 79 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 wird die Jahres- 23. § 82 f wird wie folgt geändert:
zahl „ 1970 jeweils durch die Jahreszahl „ 1974"
11
a) In Absatz 3 wird das Wort „vier" durch das
ersetzt. Wort „acht" ersetzt.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
b) 111 Abscllz 5 wird div Jahreszuhl „1970" durch angeschafft oder hergestellt worden sind; die
die Jahreszahl „ 1974" ersetzt. Vorschrift des § 82 Abs. 3 Ziff. 3 ist erstmals für
c) Absatz G erhält die folgende Fassung: Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungsan--
lage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
,, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe,
1968 fertiggestellt werden.
die der Seefischerei d iencn, entsprechend.
Für Luflfuhrzeugc, die zur gewerbsmäßigen (5) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf
Beförderung von Personen oder Sachen im Herstellungskosten für Warmwasseranlagen
internationalen Luftverkehr oder zur Ver- und für die in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeich--
wendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken neten Anlagen und Einrichtungen anzuwenden,
im Ausli.md bestimmt: sind, gelten die Ab- die nach dem 3 l. Dezember 1964 fertiggestellt
sälze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, worden sind.
daß an die Stelle der Eintragung in ein in- (6) Die Vorschrift des § 82 d Abs. 4 ist erst-
ländisches Seeschiffsregister die Eintragung mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
in die deutsche Luftfahrwugrolle und bei der dem 31. Dezember 1968 enden.
Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des
Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von (7) Die Vorschriften des § 82 f Abs. 3 und 6
sechs Jahren treten." sind hinsichtlich des Zeitraums von acht bezie-
hungsweise von sechs Jahren erstmals auf
24. § 84 erhält: die folgende Fttsstmq: Schiffe und Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1970 angeschafft oder herge-
,,§ 84
stellt werden.
Geltungsbereich
(8) In Anlage 4 {zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) gelten
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord- die Ziffer 3 hinsichtlich des Wortes „Speck-
nung ist, soweit in dPn folgenden Absätzen stein", die Ziffer 9 hinsichtlich des Wortes „ Sil-
nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den ber", die Ziffer 13 hinsichtlich des Wortes „Ele-
Veranlagungszeitrnurn 1969 anzuwenden. mentarschwefel" und die Ziffer 16 hinsichtlich
(2) Die Vorschriften des § 56 Ahs. 1 Ziff. 1 des Wortes „Kraftliner" erstmals für Wirt-
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, des § 57 b, der schaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1969
§§ 62 c und 62 d hinsichtlich der die besondere enden."
Veranlagung nach § 26 c des Gesetzes betreffen- 25. Die Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) wird wie
den Vorschriften, des § 64 Satz 1 Kopfspalte 3 folgt geändert:
der Ubersichl, des § 65 Abs. 4 letzter Satz hin-
a) Der Ziffer 3 wird das Wort ,, , Speckstein" an-
sichtlich der Worte „außer im Fall des § 26 c des
gefügt.
Gesetzes" und des § 70 hinsichtlich des § 46
Abs. 2 Ziff. 5 und 6 des Gesetzes sind erstmals b) In der Ziffer 9 wird vor dem Wort „Platin"
für den Veranlagun9szeitraum 1970 anzuwenden. das Wort „Silber," eingefügt.
c) Der Ziffer 13 wird das Wort ,,, Elementar-
{3) § 73 a der Einkommensteuer-Durchfüh-
schwefel" angefügt.
rungsverordnung 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I
S. 245) ist insoweit weiter anzuwenden, als Vor- d) Der Ziffer 16 wird das Wort ,,,Kraftliner"
schriften des Patent9esetzes in der Fassung vom angefügt.
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Ge- Artikel 2
brauchsmustergesetzes in der Fassung vom 2. Ja-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nuar 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 1, 24) und des
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Ja-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
nuar 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) noch nicht
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
in Kraft getreten sind.
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
{4) Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 sowie des § 82 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 und 2 Artikel 3
und Abs. 5 sind erstmals auf Wirtschaftsgüter Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 kündung in Kraft.
Bonn, den 6. März 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 21 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 13.März 1970 249
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Dbertragung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
auf die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel
Vom 6. März 1970
Auf Grund des § 28 Abs. 2 a Satz 3 des Außen- vom 3. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 903), wird
wirtschaflsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundes- hinter Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
gesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz ,,5. ex 23.03 Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Ba,.
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG gasse und Abfälle von der Zucker-
Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügel- gewinnung".
fleisch sowie des Zuckergesetzes vom 30. Juli 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 874), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Artikel 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 1 der Verordnung zur Ubertragung von Zu-
ständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr auf die
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter- Artikel 3
mittel vom 6. November 1967 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
S. 1125), geändert durch die Änderungsverordnung dung in Kraft.
Bonn, den 6. März 1970
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
250 Bund(~sgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Binnenschiifahrtstraßen-Ordnung 1966
Vom 9. März 1970
Auf Cr und des § :J Abs. l und ] des Gesetzes 4. § 1 -WK- Buchstabe g erhält folgende Fassung:
über di(~ /\uf~JdlH\n d(!S Bundes c1uf dem Gebiet der ,,g) der Küstenkanal mit der Hunte vom Unter-
Binnenschiffc1h rt vom 15. Februar 1956 (Bundes- haupt der Oldenburger Schleuse bis 200 m
gesetzbl. ll S. 317), zuletzt geündert durch Gesetz unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg,".
vom 6. J uJi 19fi6 (13und<'sqesdzbl. JI S. 560), wird
verordnet: 5. § 2 -WK- Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-
sung:
„a) Schiehe- und Ziehboote nicht ohne Erlaubnis
Artikel l der Strom- und Schiffahrtpolizeibehö_rde ver-
wendet werden,".
Die Binnenschiffclhrl.slraßen-Ordnung 1966 vom
11. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 1333, 1538), 6. § 19 --WK- Nr. 3 erhält folgende Fassung:
zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Fe- „3. Auf dem Wesel-Datteln-Kanal von km 0,0
bruör 1968 (Bundes~wsetzbl. LI S. 111, 172), wird wie (Abzweigung vom Rhein) bis km 1,72 (Schleuse
folgt geändert: Friedrichsfeld), auf dem Dortmund-Ems-Kanal
von km 212,66 (Schleuse Herbrum) bis km
1. In § 36 Nr. :J erhält der Eingangssatz bis zum 225,82 (Papenburg) und auf der Hunte vom
Doppelpunkt folgende Fassung: Unterhaupt der Oldenburger Schleuse bis
,,Fahrzeuge\, die explosionsgefährliche Stoffe ge- 200 m unterhalb der Amalienbrücke in Olden-
laden haben, müssen führen:". burg ist die Fahrt während der Nacht ohne
besondere Erlaubnis gestattet."
2. In§ 74 Nr. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
7. § 14 -EI- Nr. 2 Satz 2 wird gestrichen.
,,Die Sätze 1 und 2 gelt(~n nicht für Kleinfang-
geräte wie Reusen, die außerhalb des Fahrwas- 8. In der Anlage 4 werden in der Spalte „Beschrei-
sers oder so Lief im Fahrwasser liegen, daß sie bung der Zeichen und Lichter" im Text zu den
die Schiffahrt nicht beeinträchtigen." Bildern 36, 42 und 43 jeweils die Worte „und
einer seitlich angebrachten weißen Spitze in
3. In§ 103 Nr. 7 wird folgender Satz 2 angefügt: Richtung der Strecke" gestrichen.
„Dies gilt nicht für Tankschiffe, die brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 im Sinne Artikel 2
der Internationalen Vorschriften über die Beför-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
derung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wasserstraßen Anlage 2 der Verordnung über
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
auf Binnenwasserstrnßen vom 30. April 1950 (Bun-
des~Jesetzbl. S. 371) befördern und solche,
deren Tanks nach dem Löschen frei von gefähr- Artikel 3
lichen Gasen sind." Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.
Bonn, den 9. März 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1970 251
Dreizehnte Bekanntmachung
iiber die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 9. März 1970
J\ uf Crund des § 1 des c;esetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom .3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 9]) wird bekann1gemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wc~chsel ist mit Wirkung vom 9. März 1970 auf
sielw1winhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 9. Mürz 1970
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung ckr Vc,rordnung Bundesaqzeiger Ink raft-
Nr. vom tretens
23. 2. 70 SidJwhnlc! Verordnung der Bundesanstalt für
FlugsichPrung zur Anderung der Ersten Durch-
fübrun9sverordnun~J zur Luf1 verkPhrs-Ordnun~J
(Fesllp9un9 der Funk frequenzPn) 45 6. 3. 70 2. 4. 70
27. 2. 70 Verordnunq Nr. 6/70 über die Pestsetzung von
Ent9elten fC1r Verkchrsleistunnen der Binnen-
schilfdhrt 46 7. 3. 70 10. 3. 70
]. '.L 70 Verordnunu PR Nr. 2/70 zur Anderun9 der Ver-
ordnun~J PR Nr. 48/51 über Preise für Thomas-
phosphc1L (Thomctsmehl) 47 10. 3. 70 1. 4. 70
16. 2. 70 Schiffcdirtpolizeilichc Anordnung der Wdsser- und
Schiffdhrlsdirektion lfdrnburg für die Schiffahrt
auf cl<~r Un\Prelbc~ ülwr die Schallsiqnale im Ver-
kehr mit Schleppnn 47 10.3. 70 1. 4. 70
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1970 251
Dreizehnte Bekanntmachung
iiber die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 9. März 1970
J\ uf Crund des § 1 des c;esetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom .3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 9]) wird bekann1gemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wc~chsel ist mit Wirkung vom 9. März 1970 auf
sielw1winhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 9. Mürz 1970
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung ckr Vc,rordnung Bundesaqzeiger Ink raft-
Nr. vom tretens
23. 2. 70 SidJwhnlc! Verordnung der Bundesanstalt für
FlugsichPrung zur Anderung der Ersten Durch-
fübrun9sverordnun~J zur Luf1 verkPhrs-Ordnun~J
(Fesllp9un9 der Funk frequenzPn) 45 6. 3. 70 2. 4. 70
27. 2. 70 Verordnunq Nr. 6/70 über die Pestsetzung von
Ent9elten fC1r Verkchrsleistunnen der Binnen-
schilfdhrt 46 7. 3. 70 10. 3. 70
]. '.L 70 Verordnunu PR Nr. 2/70 zur Anderun9 der Ver-
ordnun~J PR Nr. 48/51 über Preise für Thomas-
phosphc1L (Thomctsmehl) 47 10. 3. 70 1. 4. 70
16. 2. 70 Schiffcdirtpolizeilichc Anordnung der Wdsser- und
Schiffdhrlsdirektion lfdrnburg für die Schiffahrt
auf cl<~r Un\Prelbc~ ülwr die Schallsiqnale im Ver-
kehr mit Schleppnn 47 10.3. 70 1. 4. 70
252 Bundesgt~setzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
t1nmitJclbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l)atur11 und Bt,zf,ichnunq der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 2. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 358/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Cetreicle, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roqqen anwendbaren Abschöpfungen 28. 2. 70 L 47/1
27. '2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 359/70 der Kommission über die Fesl-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28. 2. 70 L 47/3
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 360/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 28. 2. 70 L 47/5
27. 2. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 361/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 28. 2. 70 L 47/6
27. 2. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 362/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 28.2. 70 L 47/8
27. 2. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 363/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtiqung 28. 2. 70 L 47/10
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 364/70 der Kommission zur Festsetzunq
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeuqnissen 28. 2. 70 L 47/12
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 365/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reis-
verarbei tungserzeugnissen 28. 2. 70 L 47/19
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 366/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren Ab-
schöpfungen 28. 2. 70 L 47/25
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 367/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisver-
a r bei tun gserzeugnissen 28. 2. 70 L 47/27
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 368/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstatlungen für die Ausfuhr von Getreidemischfutter-
mitteln 28. 2. 70 L 47/34
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 369/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 28. 2. 70 L 47/36
27. 2. 70 Verordnung (EWG} Nr. 370/70 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 28. 2. 70 L 47/38
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 371/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 28.2. 70 L 47/41
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 372/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olsaaten 28. 2. 70 L 47/43
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 373/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 28. 2. 70 L 47/45
27. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 374/70 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 28. 2. 70 L 47/46
l I erd u s !J <, h l' r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln l., Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Dus Bundesgeselzblull crsclwint in drei Teil(m, In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündd. ln T<-ül III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
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