237
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 10. März 19701 Nr.20
Tag Inhalt Seite
4.2. 70 Neufassung der Bundesärzteordnung 237
ßundcsgesclzbl. I!l 2122-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundesärzteordnung
Vom 4. Februar 1970
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Än-
derung der Bundesärzteordnung vom 28. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) wird nachstehend
der Wortlaut der Bundesärzteordnung vom 2. Okto-
ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1857) in der ab 1. Ja-
nuar 1970 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 4. Februar 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Bundesärzteordnung
in der Fassung vom 4. Februar 1970
I. Der ärztliche Beruf (3) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in
Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene
§ 1 Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischen-
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen staatlichen Verträge.
Menschen und des gesamten Volkes.
(4) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Aus-
(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist übung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung
seiner Natur nach ein freier Beruf. ,,Arzt" oder „Ärztin".
§ 2
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
§ 2a
ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approba-
tion als Arzt. Die Berufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin" darf
(2) Die vorübergehende Ausübung des ärztlichen nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2
Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch Abs. 2 oder 3 zur vorübergehenden Ausübung des
auf Grund einer Erlaubnis zulässig. ärztlichen Berufs befugt ist.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
II. Die Approbation § 4
(1) Der Bundesminister für Gesundheitswesen re-
§ 3 gelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte
erteilen, wenn der Antragsteller die Mindestanforderungen an das Studium der
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung
gesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne in Krankenanstalten sowie das Nähere über die ärzt-
des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser liche Prüfung und die Approbation. In der Rechts-
Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 verordnung kann ein vor Beginn oder während der
(Bundesgesetzbl. I S. 269) ist, unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums
abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbil-
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, dung in Erster Hilfe sowie eine während der unter-
aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver- richtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzu-
lässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs leistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die
ergibt,
Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht
wegen Schwäche seiner geistigen oder körper- werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärzt-
lichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Aus- liche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten ab-
übung des ärztlichen Berufs unfähig oder unge- zulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte
eignet ist, Abschnitt innerhalb eines Monats nach dem Ende
4. nach einem Studium der Medizin von mindestens des Studiums abgelegt werden kann. In der Rechts-
sechs Jahren, von denen mindestens acht, höch- verordnung ist ferner die Anrechnung von Ausbil-
stens zwölf Monate auf eine praktische Ausbil- dungszeiten und Prüfungen, die außerhalb des Gel-
dung in Krankenanstalten entfallen müssen, die tungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu
ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Ge- regeln.
setzes bestanden hat. (2) In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß
Eine in der Sowjetischen Besatzungszone Deutsch- die Auswahl der Krankenanstalten durch die Hoch-
lands oder im Sowjetsektor von Berlin erworbene schulen im Einvernehmen mit der zuständigen Ge-
abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des sundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrich-
ärztlichen Berufs gilt als Ausbildung im Sinne der tungen der Hochschulen.
Nummer 4, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit
§ 5
des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist.
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach
Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Arzt
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat,
zu erteilen, wenn der Antragste11r-, "'ine außerhalb
die ärztliche Prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlos-
nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1
sene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen
Satz 2, Abs. 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.
Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes gegeben ist. Absatz 1 Satz 2 (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach-
bleibt unberührt. träglich eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Nr. 1 nicht erfüllt, so ·kann die Approbation als Arzt
in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des § Sa
öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. (1) Die Approbation kann zurückgenommen wer-
Sofern der Antragsteller zugleich die Voraussetzung den, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Er- nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen hat.
teilung der Approbation nur zulässig, wenn er eine
(2) Die Approbation kann widerrufen werden,
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ab-
wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach
geschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärzt-
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
lichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. Absatz 1 Satz 2 (3) Eine nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 er-
bleibt unberührt. teilte Approbation kann zurückgenommen werden,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Feh-
nicht gegeben war.
lens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antrag- § 6
steller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet
hören. werden, wenn
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Ver- 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer straf-
dachts einer strafbaren Handlung, aus der sich seine baren Handlung, aus der sich seine Unwürdigkeit
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärzt-
des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverf ah- lichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren
ren eingelt~itet, so kann die Entscheidung über den eingeleitet ist,
Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Be- 2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 3
endigung des Verfahrens ausgesetzt werden. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist oder
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1970 239
3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der abgeschlossen wird: sie darf den Zeitraum von drei
Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Jahren nicht überschreiten.
Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die
Untersuchung zu unterziehen. in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Vor- verlängert werden, wenn es im Interesse der ärzt-
aussetzungen nicht mehr vorliegen. lichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn
der Antragsteller asylberechtigt ist.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den
ärztlichen Beruf nicht ausüben. (4) Die Erlaubnis für ausländische Ärzte darf bis
zum 31. Dezember 1975 ausnahmsweise, abgesehen,
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß von den Fällen der Absätze 2 und 3, auch erteilt
die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, oder verlängert werden, wenn diese am 1. Januar
für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch 1970 den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses
einen anderen Arzt weitergeführt werden kann. Gesetzes mindestens acht Jahre lang ausgeübt haben.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung
§ 7 des ärztlichen Berufs erteilt worden ist, haben im
Der Arzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
den Fällen der §§ 5, 5 a und 6 Abs. 1 vor der Ent-
scheidung zu hören. IV. Gebührenordnung
§ 8
§ 11
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Be-
stallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen wor- die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebüh-
den ist und die einen Antrag auf Wiedererteilung renordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung
der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen
über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten
Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Ent-
zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. gelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und be-
fristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten V. Zuständigkeiten
und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Per-
§ 12
sonen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben
im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes. (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3
Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes,
§ 9 in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung ab-
gelegt hat.
Auf die Approbation kann durch schriftliche Er-
klärung gegenüber der zuständigen Behörde ver- (2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in
zichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedin- Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3 sowie nach den
gung erklärt wird, ist unwirksam. §§ 5 bis 6 und 8 trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem der Antragsteller oder Arzt
1. seinen Wohnsitz hat oder
III. Die Erlaubnis 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer nicht
gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will,
§ 10 oder
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder
des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen er- Nummer 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohn-
teilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung sizt gehabt hat.
für den ärztlichen Beruf nachweisen. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten Verzichtserklärung nach § 9.
und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie (3) Die Entscheidungen nach § 10 trifft die zu-
darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamt- ständige Behörde des Landes, in dem der Antrag-
dauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier steller den ärztlichen Beruf auszuüben beabsichtigt.
Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt
oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder (4) Die Entscheidungen über die Erteilung oder
Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum Versagung einer Approbation nach§ 3 Abs. 1 Satz 2,
möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller Abs. 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach
eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis be- diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 5
gonnene Weiterbildung zum Facharzt abschließen Abs. 1 letzt& Halbsatz oder § 5 a Abs. 3 sollen nur
kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm im Benehmen mit dem Bundesminister für Gesund-
nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden heitswesen getroffen werden.
konnte. Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist (5) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-
nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
VI. Strafvorschriften § 16 *)
(1} Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
§ 13
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
außer Kraft
strafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. die §§ 1 bis 11, 15, 16, 84, 85, 91 und 92 der Reichs-
1. wer, ohne als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2
ärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichs-
oder 3 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt
gesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das
zu sein, die Berufsbezeichnung „Arzt" oder
Ges~tz zur Änderung der Reichsärzteordnung vom
„Ärztin" führt oder eine Bezeichnung führt, durch
30. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 827),
die der Anschein erweckt werden kann, er sei
Arzt, 2. die §§ 1 bis 17 und 28 der Ersten Verordnung zur
Durchführung und Ergänzung der Reichsärzte-
2. wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig
ordnung vom 31. März 1936 (Reichsgesetzbl. I
ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung
S. 338}, zuletzt geändert durch die Vierte Verord-
das Ruhen der Approbation angeordnet ist.
nung zur Durchführung und Ergänzung der Reichs-
ärzteordnung vom 31. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I
s. 978),
VII. Ubergangs- und Schlußvorschriften 3. das Bayerische Ärztegesetz vom 25. Mai 1946
(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-
§ 14 *} rechts Band II S. 58) mit Ausnahme des Artikels 4
Abs. 2 bis 4 und der Artikel 35 bis 37.
(l} Eine Approbation oder Bestallung, die bei
Inkrafttreten dieser Vorschrift in ihrem Geltungs- (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes finden
bereich zur Ausübung des ärztlichen Berufs berech- auf Ärzte keine Anwendung mehr
tigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. 1. das bayerische Gesetz zur Regelung des ärztlichen
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Vorschrift er- Niederlassungswesens vom 23. Dezember 1948
teilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-
ärztlichen Berufs gilt mit ihrem bisherigen Inhalt rechts Band II S. 62),
als Erlaubnis nach § 10 dieses Gesetzes. 2. das nordrhein-westfälische Gesetz zur Regelung
der Niederlassung von Ärzten, Zahnärzten und
Dentisten (Niederlassungsgesetz) vom 17. März
§ 15 1949 (Bereinigte Sammlung des Landesrechts
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Drit- Nordrhein-Westfalen S. 375) mit Ausnahme des
ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun- § 3 sowie die Durchführungsverordnung zu die-
desgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsver- sem Gesetz vom 11. November 1949 (Her-einigte
ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen Sammlung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten S. 375) mit Ausnahme des § 2.
Uber lei tungsgesetzes.
•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-
sun9 vom 2. Oktober 1961. Der Zeitpunkt des lnkrafttretens der
späteren Änderungen ergibt sich aus Artikel 5 des in der voran-
•) Diese Vorschrift ist c1m 1. J,u1t1d1 1')70 in Krnft 9etreten. gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzes.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1970 241
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 7. März 1970
Tag Inhalt Seite
2.3. 70 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 26/69 - Zollaussetzung für
Kartoffeln - 1969) ................................................................... . 109
17. 2. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Erklärung des Ehe-
willens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ............. . 110
18.2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation ................................................. . 111
18. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren ............................................. . 111
19. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisation
für Meteorologie ..................................................................... . 112
20.2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ............................... . 112
20. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von Investi-
tionsstreitigkeiten zwischen Staa.ten und Angehörigen anderer Staaten ................... . 112
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 2. 70 Sechzehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 44 5, 3, 70 5, 3. 70
20. 2. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt a. M.) 44 5. 3. 70 2.4. 70
20. 2. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Zehnten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vorn
Flughafen Düsseldorf) 44 5.3. 70 2.4. 70
23. 2. 70 Elfte Durchführungsverordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für Anflüge nach
Instrumentenflugregeln zum Flughafen Saar-
brücken-Ensheim) 44 5.3. 70 2.4. 70
23. 2. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Dritten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Meldepunkten, Streckenführun-
gen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im kontrollierten Luftraum) 44 5.3. 70 2.4. 70
23. 2. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Siebenten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Höhen für die Höhenmesserein-
stellung bei Flügen nach Instrumentenflugregeln) 44 5.3. 70 2.4. 70
23. 2. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Achten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Warteverfahren) 44 5. 3. 70 2.4. 70
18. 2. 70 Schiffahrtpolizeiliche Verordung der Wasser- und
Schiff ahrtsdirektion Duisburg für die Rhein-
schiffahrt über die Nachtabfertigung der Berg-
schiffahrt bei Emmerich 44 5.3. 70 1. 3. 70
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1970 241
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 7. März 1970
Tag Inhalt Seite
2.3. 70 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 26/69 - Zollaussetzung für
Kartoffeln - 1969) ................................................................... . 109
17. 2. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Erklärung des Ehe-
willens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ............. . 110
18.2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation ................................................. . 111
18. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren ............................................. . 111
19. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisation
für Meteorologie ..................................................................... . 112
20.2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ............................... . 112
20. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von Investi-
tionsstreitigkeiten zwischen Staa.ten und Angehörigen anderer Staaten ................... . 112
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 2. 70 Sechzehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 44 5, 3, 70 5, 3. 70
20. 2. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt a. M.) 44 5. 3. 70 2.4. 70
20. 2. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Zehnten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vorn
Flughafen Düsseldorf) 44 5.3. 70 2.4. 70
23. 2. 70 Elfte Durchführungsverordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für Anflüge nach
Instrumentenflugregeln zum Flughafen Saar-
brücken-Ensheim) 44 5.3. 70 2.4. 70
23. 2. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Dritten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Meldepunkten, Streckenführun-
gen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im kontrollierten Luftraum) 44 5.3. 70 2.4. 70
23. 2. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Siebenten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Höhen für die Höhenmesserein-
stellung bei Flügen nach Instrumentenflugregeln) 44 5.3. 70 2.4. 70
23. 2. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Achten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Warteverfahren) 44 5. 3. 70 2.4. 70
18. 2. 70 Schiffahrtpolizeiliche Verordung der Wasser- und
Schiff ahrtsdirektion Duisburg für die Rhein-
schiffahrt über die Nachtabfertigung der Berg-
schiffahrt bei Emmerich 44 5.3. 70 1. 3. 70
242 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang· 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbure Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 305/70 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Süßorangen mit
Herkunft aus Griechenland 20. 2. 70 L 40/25
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 306/70 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 20. 2. 70 L 40/26
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 307/70 der Kommission über die Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 1956/69 zur teilweisen
Aussetzung bestimmter Abschöpfungen auf dem Schweine-
fleischsektor 21. 2. 70 L 41/1
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 308/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 2. 70 L 41/3
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 309/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, di~ den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 2. 70 L 41/5
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 310/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 2. 70 L 41/7
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 311/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 2. 70 L 41/8
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 312/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 21. 2. 70 L 41/9
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 313/70 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 21. 2. 70 L 41/11
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 314/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 842/69 hinsichtlich des Verkaufs-
preises bestimmter Erzeugnisse des Rindfleischsektors und zur
Aufhebung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG)
Nr. 1666/69 21. 2. 70 L 41/12
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 315/70 der Kommission zur Feststel-
lung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nichtver-
marktung von Milch und Milcherzeugnissen eingereichten An-
trägen stattgegeben werden kann 21. 2. 70 L 41/13
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 316/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 559/68, Nr. 2085/68 und Nr.
446/69 hinsichtlich des Dokuments T 1 / T 2 Nr. 5 in bestimmten
Fällen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit Ge-
treide und Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen 21. 2. 70 L 41/14
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 317/70 der Kommission über eine Aus-
schreibung zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der
Gemeinschaft bestimmter Butter aus den Beständen der deut-
schen Interventionsstelle 21. 2. 70 L 41/17
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 318/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor
für den am 1. März 1970 beginnenden Zeitraum 21. 2. 70 L 41/18
20. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 319/70 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 21. 2. 70 L 41/21
17. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 320/70 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Silizium (poly kristallin oder rnonokristallin), von
sehr hoher Reinheit, durch Zusatz oder selektive Reinigung
dotiert, in Form von Scheiben, Plättchen, Rondellen und der-
gleichen, auch poliert, der Tarifstelle 38.19 T 24.2. 70 L 43/1
17. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 321/70 des Rates über die Wiederein-
führung des Zollsatzes und die Eröffnung eines Gemeinschafts-
zollkontingents für Grege, weder gedreht noch gezwirnt, der
TarifnurntnPT 50.02 des Gemeinsamen Zolltarifs 24.2. 70 L43/2
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1970 243
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 322/70 des Rates über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Seidengarne, nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf, der Tarifnummer 50.04 des Gemein-
samen Zolltarifs und die Eröffnung eines Gemeinschaftszoll-
kontingents für bestimmte Qualitäten dieser Garne 24. 2. 70 L 43/5
17. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 323/70 des Rates über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Schappeseidengarne, nicht in Auf-
machungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer 50.05 des
Gemeinsamen Zolltarifs und die Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für bestimmte Qualitäten dieser Garne 24. 2. 70 L 43/8
23. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 324/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 2. 70 L 43/12
23. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 325/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24.2. 70 L 43/14
23. 2. 10 Verordnung (EWG) Nr. 326/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 24.2. 70 L 43/16
23. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 327/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24. 2. 70 L 43/17
23. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 328/70 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von 15 000
Tonnen Weichweizen als Hilfeleistung für die Libanesische
Republik 24. 2. 70 L 43/18
23. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 329/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2309/69 und (EWG) Nr. 911/68
in bezug auf die Begleitpapiere von Oliven, ölenthaltenden
Rückständen und Olsaaten im innergemeinschaftlichen Waren-
verkehr 24. 2. 70 L 43/22
23. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 330/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch 24.2. 70 L 43/25
23. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 331/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 24. 2. 70 L 43/28
23. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 332/70 der Kommission zur Änderung
verschiedener Verordnungen auf dem Sektor Milch und Milch-
erzeugnisse hinsichtlich der Verwendung der Dokumente für
das gemeinschaftliche Versandverfahren 25.2. 70 L 44/1
24. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 333/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 2. 70 L 44/8
24. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 334/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 25.2. 70 L 44/10
24. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 335/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 25. 2. 70 L 44/12
24. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 336/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25. 2. 70 L 44/13
24. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 337/70 der Kommission zur Anwen-
dung des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter
Orangensorten aus Marokko 25. 2. 70 L 44/14
25. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 338/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendburen Abschöpfungen 26.2. 70 L 45/1
25. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 339/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26.2. 70 L 45/3
25. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 340/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26.2. 70 L 45/5
244 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,iturn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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25. 2. 70 Verordnun~1 (EWG) Nr. 341/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Ahschöpfungen be:i der Einfuhr von Weißzucker
und Rohl'.ucker 26. 2. 70 L 45/6
25. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 342/70 der Kommission über die Fest-
s,etzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 26. 2. 70 L 45/7
25. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 343/70 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Süßorangen mit
Herkunft aus Algerien 26. 2. 70 L 45/8
25. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 344/70 der Kommission zur Ausdeh-
nung der Verordnung (EWG) Nr. 193/70 auf andere Apfel-
sinensorten 27. 2. 70 L 46/1
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 345/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 2. 70 L 46/3
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 346/70 der Kommission über die Fesl-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27. 2. 70 L 46/5
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 347/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 27. 2. 70 L 46/7
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 348/70 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 27. 2. 70 L 46/9
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 349/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 27. 2. 70 L 46/13
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 350/70 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 27. 2. 70 L 46/15
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 351/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 27. 2. 70 L 46/17
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 352/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 27. 2. 70 L 46/19
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 353/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 27. 2. 70 L 46/21
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 354/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 27. 2. 70 L 46/22
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 355/70 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügel-
fleisch 27. 2. 70 L 46/24
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 356/70 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 27. 2. 70 L 46/26
26. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 357/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeuqnissen zu erhebenden Abschöpfungen 27. 2. 70 L 46/28
Her ü u s g c b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver l a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Ausfertigung verkündet. Jn Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßunclesq1!selzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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