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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1970 Nr.19
Tag Inhalt Seite
25. 2. 70 Verordnung zur Anderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsve_rordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
Bnntlesgeselzbl. III 2125-4-10
27. 2. 70 Dritte Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 229
27. 2. 70 Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und
Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
18. 2. 70 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche Bibliothek . . . 234 .
23.2. 70 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 234
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,235
Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 25. Februar 1970
Auf Grund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes Tieren oder von Erzeugnissen aus diesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Ja- Tieren, soweit der Zusatz nicht nur der
nuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert Garnierung dient;
durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- 3. Krusten-, Schalen- und Weichtiere, Er-
gesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I zeugnisse aus diesen Tieren sowie Er-
S. 1590), in Verbindung mit Arbkel 129 des Grund- zeugnisse mit einem Zusatz von diesen
gesetzes und auf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Tieren oder von Erzeugnissen aus diesen
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens- Tieren, soweit der Zusatz nicht nur der
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes- Garnierung dient;
gesetzbl. I S. 950), geändert durch das Gesetz zur
5. Gemüse, Gemüsedauerwaren einschließ-
Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. Sep-
lich Hülsenfrüchte, Gemüseerzeugnisse,
tember 1969, wird mit Zustimmung des Bundesrates
Pilze, Pilzdauerwaren und Pilzerzeugnisse
verordnet:
sowie Zubereitungen aus diesen Erzeug-
nissen;
Artikel 1 6. Obst einschließlich Schalenobst, Obst-
dauerwaren und Obsterzeugnisse sowie
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom
Zubereitungen aus diesen Erzeugnissen;
8. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 590), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung zur Änderung der Le- 7. Honig, Kunsthonig, Rübenkraut (Rüben-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 9. Sep- saft), Speisesirup; Rohr- oder Rübenzuk-
tember 1966 {Bundesgesetzbl. I S. 590), wird wie ker (Saccharose), Stärkezucker, Trauben-
folgt geändert: zucker (Glukose, Dextrose), Fruchtzucker
(Fruktose), Milchzucker (Laktose), Malz-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: zucker (Maltose), in allen handelsüblichen
a) Die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7 und 9- bis 19 Kristall- und Körnungsformen;
erhalten folgende Fassung: 9. alkoholfreie Erfrischungsgetränke, ausge-
,, 1. Fleisch, Fleischerzeugnisse sowie Erzeug- nommen Tafelwässer;
nisse mit einem Zusatz von Fleisch oder 10. Extrakte aus eiweißhaltigen Stoffen tie-
Fleischerzeugnissen, soweit der Zusatz rischer oder pflanzlicher Herkunft; Sup-
nicht nur der Garnierung dient; pen, Brühen, Würzen, Braten- und Würz-
2. Fische und sonstige wechselwarme Tiere, soßen sowie Erzeugnisse aus diesen Le-
Erzeugnisse aus diesen Tieren sowie Er- bensmitteln, soweit sie nicht in den Num-
zeugnisse mit einem Zusatz von diesen mern 1 bis 3 aufgeführt sind; ferner aus
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Erzeugnissen pflanzlicher Herkunft ge- cc) In Nummer 4 werden eingangs die Worte
wonnene eiweißreiche Stoffe; Mayonnai- ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Worte
sen, mayonnaisenähnliche Erzeugnisse und ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt; ferner er-
sonstige emulgierte Soßen; hält der letzte Halbsatz folgende Fassung:
11. Eiprodukte und ihre Ersatzmittel; „bei Erzeugnissen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2
und 3 und bei sterilisierter Milch, sterili-
12. Puddingpulver und verwandte Erzeug- sierter Sahne, sterilisierter Schlagsahne,
nisse; Stärke; Backtriebmittel und Back- Milchpulver und Sahnepulver kann die
mittel; Angabe des Tages, bei Erzeugnissen nach
13. Gewürze, Ersatzgewürze, Würzmittel, Ge- § 3 Abs. 2 Nr. 4, eingedickter Milch, ge-
würzzubereitungen sowie Zubereitungen zuckerter Kondensmagermilch und Ma-
aus Meerrettich oder Senf; Essig; germilchpulver die Angabe von Tag und
14. Kakao und Kakaoerzeugnisse sowie pul- Monat entfallen."
verförmige kakaohaltige Mischungen; b) In Absatz 1 a wird als Satz 2 eingefügt:
15. Zuckerwaren sowie aus Mandeln, Nüssen „Wird die Haltbarkeitsdauer nach Absatz
und sonstigen Olsamen hergestellte Er- Nr. 4 angegeben und ist sie nur bei Einhal-
zeugnisse einschließlich Rohmassen; tung bestimmter Temperaturen oder son-
16. Kaffee, Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee- stiger Bedingungen erreichbar, so ist ein ent-
Zusatzstoffe, Tee und teeähnliche Erzeug- sprechender Hinweis in Verbindung mit der
nisse sowie Mate einschließlich der Ex- Angabe der Haltbarkeitsdauer anzubringen."
trakte aus diesen Erzeugnissen;
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
17. Getreidekörner, auch angemalzt, back-
und kuchenfertige Getreidemahlerzeug- aa) In Nummer 1 werden im dritten Halbsatz
nisse sowie Walz-, Quetsch- und Schäl- hinter dem Wort „Erzeugnis" die Worte
erzeugnisse aus Getreide; Teigwaren, „einen für den Verbraucher durch die
Suppeneinlagen, zum Backen oder für handelsübliche Bezeichnung oder durch
andere Lebensmittelzubereitungen be- die Art der Verpackung nicht deutlich er-
stimmte Teigmassen aus Getreideerzeug- kennbaren Anteil an" eingefügt; ferner
nissen; Paniermehl; wird hinter dem vierten Halbsatz folgen-
der neuer Halbsatz angefügt: ,,bei Sülzen,
18. Kartoffelerzeugnisse einschließlich Kar-
Corned Beef und Deutschem Corned Beef
toffelteigmassen;
ist nur das Gesamtgewicht einschließlich
19. Dauerbackwaren und Feinbackwaren;". des Geleeanteils anzugeben;"; ferner wird
b) Hinter Nummer 20 wird der Punkt durch ein der letzte Halbsatz durch folgende Halb-
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 sätze ersetzt:
angefügt: „ bei Suppen, Brühen und Soßen mit
„21. kochfertig oder tafelfertig zubereitete ei:r;1em Zusatz von Fleisch oder Fleisch-
Gerichte und Speisen einschließlich in erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist an
Packungen von mehr als 150 Kubikzenti- Stelle des Gewichts des Gesamtinhaltes
metern abgefülltes Speiseeis, soweit das Volumen der genußfertigen Zuberei-
diese Erzeugnisse nicht in den Num- tung nach Litern oder Literteilen anzuge-
mern 1 bis 3 und 10 aufgeführt sind." ben; soweit Suppen und Brühen mit zu-
sätzlichen Angaben über die Anzahl der
2. § 2 wird wie folgt geändert: Teller oder Tassen gekennzeichnet wer-
den, gelten die Vorschriften der Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mer 5;".
aa) In Nummer 2 wird folgender Halbsatz
angefügt: bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„bei Rohr- oder Rübenzucker außerdem ,;2. bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
die Bezeichnung der Sorte;". und 3 das Gewicht der verwendeten
Menge der Tiere oder Tiererzeugnisse
bb) In Nummer 3 werden die Worte „oder zur Zeit der Abpackung oder Abfül-
nach Stückzahl" gestrichen und die Worte lung; wird ein Erzeugnis nach Ab-
„in den Absätzen 2 und 3" durch die packung oder Abfüllung einer Be-
Worte „in den Absätzen 2 bis 5" ersetzt; handlung unterworfen, durch die die
ferner wird folgender Satz angefügt: in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten
,, bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Tiere oder Tiererzeugnisse an Ge-
die in Flaschen abgefüllt sind, auf deren wicht verlieren, ein Hinweis hierauf;
Boden oder auf deren Zylindermantel in bei Erzeugnissen, die andere Bestand-
der Nähe des Bodens außen die Bezeich- teile als die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3
nung des Rauminhalts leicht erkennbar genannten Tiere oder Tiererzeugnisse
angebracht ist, bedarf es keiner weiteren enthalten, außerdem das Gewicht des
Inhaltsangabe, wenn die Füllmenge der Gesamtinhaltes; bei Suppen, Brühen
angebrachten Bezeichnung des Raum- und Soßen mit einem Zusatz der in
inhalts entspricht;". § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1970 227
Tiere oder Tiererzeugnisse ist an e) Hinter Absatz 3 werden folgende Absätze 4
Stelle des Gewichts des Gesamt- und 5 angefügt:
inhaltes das Volumen der genußferti- ff (4) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorge-
gen Zubereitung nach Litern oder schriebenen Gewichtsangabe kann bei folgen-
Literleilen anzugeben; soweit Suppen den Erzeugnissen die Stückzahl angegeben
und Brühen mit zusätzlichen Angaben werden, sofern die Erzeugnisse in Packungen
über die Anzahl der Teller oder Tas- oder Behältnissen mit mehr als einem Stück
sen gekennzeichnet werden, gelten an den Verbraucher abgegeben werden und
die Vorschriften der Nummer 5;". das Gesamtgewicht des Inhalts der Packung
cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung· oder des Behältnisses zur Zeit der Füllung
„3. bei eingedickter Milch der Inhalt nach weniger als 100 Gramm beträgt:
Gewicht zur Zeit der Füllung so- 1. bei figürlichen Schokoladenwaren, Schoko-
wie der Gehalt an Fett und fettfreier ladenpasteten und figürlichen Zuckerwaren,
Milchtrockenmasse in Hundertteilen ausgenommen Pralinen und Marzipanwa-
des Gewichts, bei sterilisierter Sahne, ren, mit· einem Einzelgewicht von mehr als
sterilisierter Schlagsahne, Milchpulver 10 Gramm;
und Sahnepulver der Inhalt nach Ge- 2. bei großstückigen gleichförmigen Dauer-
wicht zur Zeit der Füllung sowie der backwaren mit einem Einzelgewicht von
Gehalt an Fett in Hundertteilen des mehr als 5 Gramm;
Gewichts, bei Magermilchpulver der 3. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaum-
Inhalt nach Gewicht zur Zeit der Fül- zuckerwaren.
lung;".
Auf Packungen oder Behältnissen, die nicht
dd) In Nummer 4 werden die Worte 11 , sofern mehr als fünf Stück enthalten, kann die An-
nicht für die Füllung eine genormte Pak- gabe der Stückzahl entfallen, wenn das Er-
kung (DIN-Packung) verwendet wird" ge- zeugnis und die Stückzahl leicht erkennbar
strichen. sind.
ee) Nummer 5 erhält folgende Fassung: (5) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorge-
„5. bei Suppen, Brühen und Braten- und schriebenen Gewichtsangabe kann bei Obst-
Würzsoßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 das und Gemüsearten und bei Gewürzen, die der
Volumen der genußfertigen Zuberei- allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend
tung nach Litern oder Literteilen; wird nur nach Stückzahl gehandelt werden, sowie
bei Suppen und Brühen das Volumen bei Backoblaten die Stückzahl angegeben wer-
zusätzlich als Anzahl Teller oder Tas- den. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."
sen angegeben, so muß die Einheit
3. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
11 Teller" einem Mindestinhalt von 250
Millilitern, die Einheit Tasse" einem
II
,,§ 3a
Mindestinhalt von 150 Millilitern und Werden tafelfertig zubereitete, portionierte
die Einheit „kleine Tasse" einem Min- Gerichte vom Hersteller unmittelbar an Einrich-
destinhalt von 100 Millilitern entspre- tungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Ver-
chen;". zehr an Ort und Stelle abgegeben, so genügt es,
ff) Nummer 7 erhält folgende Fassung: wenn die nach den §§ 2 und 3 erforderlichen An-
„7. bei Puddingpulver und verwandten gaben auf einer Sammelpackung angebracht oder
Erzeugnissen die Menge Flüssigkeit, in einem den Erzeugnissen beigefügten Begleit-
die zur Zubereitung des Inhalts der papier enthalten sind."
Packung erforderlich ist;".
Artikel 2
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Der Runderlaß des Reichsministers des Innern
ff (3) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 sind nicht vom 30. September 1938 (Ministerialblatt des Reichs-
anzuwenden auf: . und Preußischen Ministeriums des Innern S. 1684)
1. Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 in Pak- tritt, soweit er nicht bereits außer Kraft getreten
kungen oder Behältnissen unter 25 Gramm; ist, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
nung außer Kraft.
2. Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 und 15,
Dauerbackwaren und verzehrsfertige Kar- Artikel 3
toffeltrockenerzeugnisse in Packungen oder Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
Behältnissen unter 50 Gramm; die Ver- sundheit wird den Wortlaut der Lebensmittel-Kenn-
pflichtung zur Angabe der Menge der Ka- zeichnungsverordnung in der geltenden Fassung be-
kaobestandteile nach Maßgabe des Ab- kanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
satzes 2 Nr. 9 bleibt unberührt; lauts beseitigen.
3. Feinbackwaren in Packungen oder Behält- Artikel 4
nissen unter 100 Gramm;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
4. Gratisproben, die als solche bezeichnet Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
sind." gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
selzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens- noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes- krafttreten dieser Verordnung mit einer Kennzeich-
gesetzhl. I S. q50) auch im Land Berlin. nung nach den bisher geltenden Vorschriften in den
Verkehr gebracht werden. Lebensmittel nach § 1
Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme von Fischen und aus
Fischen oder mit einem Zusatz von Fischen herge-
(1) Diese V(~rordnung tritt mit Ausnahme des Ar- stellten Erzeugnissen und Lebensmittel nach § 1
tikels 1 Nr. 3 am 1. .Januar 1972 in Kraft; Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 dürfen, soweit es sich um Erzeugnisse
Nr. 3 tritt am Tage nach der Verkündung dieser nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 handelt, noch bis zum Ablauf
Verordnung in Kraft. von einem Jahr und sechs Monaten nach Inkraft-
(2) Obst- und Gemüsedauerwaren in DIN-Packun- treten dieser Verordnung mit einer Kennzeichnung
gen sowie Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der nach den bisher geltenden Vorschriften in den Ver-
Lebensmill.el-Kennzeichnungsverordnung dürfen kehr gebracht werden.
Bonn, den 25. Februar 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1970 229
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 27. Februar 1970
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3. § 1 Abs. 6 wird gestrichen.
des § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert 4. In § 2 Abs. 1 ist das Komma nach ,, § 1 Abs. 1
durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom Nr. 9" durch „oder" zu ersetzen. Nach ,,§ 1 Abs. 2
25. Juni 1968 (Bundcsgesetzbl. I S. 741), wird mit Nr. 3 oder 4" sind die Worte „oder § 1 Abs. 6
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Nr. 1 oder 2" zu streichen.
5. § 4 Abs. 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
„ 11. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
Versammlung des Europarates und Ausweise
gesetzes (DV A usJG) in der Fassung der Bekannt-
für Mitglieder und Bedienstete der Organe
machung vom 12. März 19fi9 (Bundesgesetzbl. I S. 206)
der Europäischen Gemeinschaften;".
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. ausländische Abgeordnete der Beratenden Artikel 2
Versammlung des Europarates sowie auslän- Die Anlage zu § 1 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5,
dische Mitglieder und ausländische Bedien- § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstaben b und c der
stete der Organe der Europäischen Gemein- Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset.-
schaften;". zes wird wie folgt geändert:
2. In § l Abs. l wird folgende Nummer 8 a einge- Nach „Australien sowie Kokos-Inseln," wird ge-
fügt: strichen „Nauru,";
zwischen „Marokko" und „Mexiko" wird einge-
„8 a. in der Donauschiffahrt tätige Ausländer, die
fügt „Mauritius";
Inhaber eines Donauschifferausweises und
in der Besatzungsliste eingetragen sind, für nach „Senegal" wird gestrichen „Sierra Leone";
den Aufenthalt an Bord und in den Hafen- nach „Spanien sowie Kanarische Inseln, Balearen,
gebieten von Passau, Deggendorf und Re- Ceuta,Melilla," wird gestrichen „Spanisch-Guinea,";
gensburg, sowie für Reisen zwischen Grenz- nach „Vereinigte Staaten von Amerika sowie"
übergang und Schiffsliegeort oder zwischen wird gestrichen „Bonin-Inseln,".
Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege.
Das gleiche gilt für ihre in den Donauschif-
ferausweisen eingetragenen Familienange-
hörigen. Die Befreiung gilt nur, wenn und Artikel 3
soweit von dem Staat, dessen Behörde den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Donauschifferausweis ausgestellt hat, den leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Inhabern der von deutschen Behörden aus- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
gestellten Donauschifferausweise gleichartige gesetzes auch im Land Berlin.
Befreiungen gewährt werden. Ob und in
welchem Umfang diese Gegenseitigkeit ge.:
währleistet ist, stellt der Bundesminister des
Innern im Einvernehmen mit dem Bundes- Artikel 4
minister des Auswärtigen fest;". Diese Verordnung tritt am 15. März 1970 in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1970
Der Bundesminister des Innern
Genscher
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr
sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Vom 27. Februar 1970
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personen- § 4
beförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes- Verhalten der Fahrgäste
gesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungs- (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Be-
gesetzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), triebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie
wird mit Zustimmung des Bundesrntes verordnet: es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre
eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Per-
sonen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals
§ 1 ist zu folgen.
Geltungsbereich (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt
(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gel-
zu unterhalten,
ten für die Beförderung im Straßenbahn- und Obus-
verkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahr- 2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig· zu
zeugen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann öffnen,
in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse An- 3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder
trägen auf Abweichungen von den Bestimmungen hinausragen zu lassen;
dieser Verordnung zustimmen (Besondere Beförde- 4. während der Fahrt auf• oder abzuspringen,
rungsbedingungen). 5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
(2) Für die Festsetzung der Beförderungsbedin- 6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der
gungen der Deutschen Bundespost und der Deut- Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch
schen Bundesbahn gilt § 45 ,.,Abs. 2 des Personen- sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
beförderungsgesetzes. 7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahr-
zeugen zu rauchen,
§ 2 8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfän-
Anspruch auf Beförderung ger zu benutzen.
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach (3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an
den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnah-
und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen men bedürfen der Zustimmung des Betriebsperso-
Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben nals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge
ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Be-
und 12 befördert. treten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das
§ 3 Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende
Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür,
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder ver-
(1) Pe~sonen, die eine Gefahr für die Sicherheit lassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich
oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlos-
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den
sen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind
Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen,
insbesondere ausgeschlossen
daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder
1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Ge- stehen.
tränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm
2. Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so
Krankheiten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen wer-
3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn, den.
daß sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt (6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Be-
sind. triebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung Reinigungskosten erhoben; weitergehende An-
des 6. Lebensjahres können von der Beförderung sprüche bleiben unberührt.
ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der (7) Beschwerden sind - außer in den Fällen des
ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-,
die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit
die Vorschriften des Absatzes l bleiben unberührt. die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1970 231
erledigt werden können, sind sie unter Angabe von 10 Pf sowie erheblich beschädigte Geldscheine und
Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung so- Münzen anzunehmen.
wie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises (2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über
an die Verwaltung des Unternehmers zu richten. 10,- DM nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine
(8) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszu-
Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbescha- stellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechsel-
det einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfah- geld unter Vorlage der Quittung bei der Verwal-
ren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - tung des Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast
einen Betrag von 30,- DM zu zahlen. mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die
. Fahrt abzubrechen.
§ 5 (3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der
vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen
Zuweisen von Wagen und Plätzen
sofort vorgebracht werden.
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf be-
stimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieb- § 8
lichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförde-
rungspflicht notwendig ist. Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahr-
der Beförderungsbedingungen oder des Beförde-
gästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen
rungstarifs benutzt werden, sind ungültig und wer-
Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwer-
den eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise,
beschädigte, Gehbehinderte, ältere oder gebrechliche
die
Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit
kleinen Kindern freizugeben. 1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz
Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
§ 6 2. nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,
3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschä-
Beförderungsentgelte, Fahrausweise
digt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Be- daß sie nicht mehr geprüft werden können,
förderungsentgelte zu entrichten. 4. eigenmächtig geändert sind,
.(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs 5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis 6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt
versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert werden,
den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen
(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs verfallen sind,
mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten 8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich
und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; Fahrgeld wird nicht erstattet.
in Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit
Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke einem Antrag oder einem im Beförderungstarif
unverzüglich zu entwerten und sich von der Ent- vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung be-
wertung zu überzeugen. rechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen wer-
(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Be- den, wenn der Antrag oder Personenausweis auf
endigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Verlangen nicht vorgezeigt wird.
Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzu-
zeigen oder auszuhändigen. § 9
(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Erhöhtes Beförderungsentgelt
Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann (1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten
er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs- 1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
entgelts nach § 9 bleibt unberührt. 2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Be- diesen jedoch bei einer Uberprüfung nicht vor-
trieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen zeigen kann,
Fahrausweisen benutzt werden. 3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich
(7) Beanst~mdungen des Fahrausweises sind so- im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder ent-
fort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden werten ließ oder
nicht berücksichtigt. 4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung
vorzeigt oder aushändigt.
§ 7
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren
Zahlungsmittel bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Num-
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten mern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das
werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises
Geldbeträge über 10,- DM zu wechseln und Ein- aus· Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht
und Zweipfennigstücke im Betrag von · mehr als zu vertreten hat.
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) In den Fäl l(~n des Absatzes l kann der Unter- gebühr werden nicht abgezogen, wenn die Er-
nehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 20,-- stattung auf Grund von Umständen beantragt wird,
DM E~rheben. Er kann jedoch das Doppelte des Be- die der Unternehmer zu vertreten hat.
fördenmgsentgclts für einfache Fahrt auf der vom (6) Bei Ausschluß von der Beförderung besteht,
Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern
ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch
sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz l er- auf Erstattung des entrichteten Entgelts.
gibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt
nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet wer-
den, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke § 11
nicht nachweisen kann. Beförderung von Sachen
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen be-
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 5,- DM, wenn der steht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen wer-
Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststel- den bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und
lungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit
nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung In- und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und an-
haber einer gültigen Zeitkarte war. dere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe
bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, ins-
unberührt. besondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive,
§ 10
übelriechende oder ätzende Stoffe,
Erstattung von Beförderungsentgelt 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die
(l) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, Fahrgäste verletzt werden können,
so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung
Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig hinall;sragen.
für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern
Fahrgast.
in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften
(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebs-
Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied personal dafür sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im
zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die
dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Be- Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Be-
förderungsentgelt auf Antrag gegen Vodage des triebspersonal.
Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unter-
teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der
Fahrgast. zubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit
und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und an-
(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise dere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall,
Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungs-
ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und
entgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf
an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet.
Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Ein-
zelfahrten - je Tag zwei Fahrten - als durchge- § 12
führt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinter-
Beförderung von Tieren
legung der Zeitkarte oder das Datum des Post-
stempels der Ubersendung der Zeitkarte mit der (1) Auf die Beförderung-von Tieren ist§ 11 Abs. 1,
Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur 4 und 5 anzuwenden.
berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu
Arztes, eines Krankenhauses oder einer Kranken- geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende
kasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahr- gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
gastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Be-
förderungsentgelts für die durchgeführten Einzel- (3) Blindenführhunde, die einen Blinden beglei-
fahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen ten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im übri- (4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Be-
gen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zu- hältern mitgenommen werden.
grunde gelegt.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen unter-
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind un- gebracht werden.
verzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach
Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der § 13
Verwaltung des Unternehmers zu stellen. Fundsachen
(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Be- Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich
arbeitungsentgelt in Höhe von 3,- DM sowie eine dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache
etwaige Uberweisungsgebühr abgezogen. Das Be- wird an den Verlierer durch das Fundbüro des
arbeitungsentgelt und eine etwaige Uberweisungs- Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1970 233
Aufbewahrung z11 rückgericbcn. Sofortige Rückgabe § 16
an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zu- Ausschluß von Ersatzansprüchen
lässig, wenn c~r sich einwandfrei als Verlierer aus- Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrs-
weisen kann. Dl!r Verlierer hat dem Empfang der behinderungen, Betriebsstörungen oder -unter-
Sache schriftlich zu besUil.igen. brechungen sowie Platzmangel begründen keine Er-
satzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für
das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
§ 14
Haftung § 17
Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Vf~r- Gerichtsstand
letzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich
die der Fahrqasl. an sich trügt oder mit sich führt, aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz
nach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch des Unternehmers.
für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Per- § 18
son nur bis zum Höchstbcl.rng von 1 000,--- DM.
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 15 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 66 Personenbeförde-
Verjährung
rungsgesetz auch im Land Berlin.
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ver-
jähren in 2 Jahren. Die Verjiihrung beginnt mit der § 19
Entstehung des Anspruchs. Inkrafttreten
(2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach Diese Verordnung tritt 6 Monate nach ihrer Ver-
den allgemeinen Vorschriften. kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdiziplinarordnung
für die Deutsche Bibliothek
Vom 18. Februar 1970
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bun-
desdisziplina.rordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750,
984), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-
licher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 848), ordne ich an:
I.
Für die Beamten der Deutschen Bibliothek sind im
Sinne der Bundesdisziplinarordnung Einleitungs-
behörden:
1. für den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
und den Direktor bei der Deutschen Bibliothek
(als ständigen Vertreter des Generaldirektors):
der Bundesminister des Innern,
2. für die übrigen Beamten der Deutschen Bibliothek:
der Generaldirektor der Deutschen Bibliothek.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. März 1970 in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1970
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 23. Februar 1970
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 12. Fe-
bruar 1970 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird für
das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn „An-
legung eines Seitenweges im Zusammenhang mit
der Aufhebung eines Bahnüberganges in km 10,915
der Bundesbahnstrecke Weetzen-Haste (Han) wegen
Erhöhung der Geschwindigkeit auf 120 km/h" die
Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 23. Februar 1970
E 1 A v (DB) - 5 Bb 70
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdiziplinarordnung
für die Deutsche Bibliothek
Vom 18. Februar 1970
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bun-
desdisziplina.rordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750,
984), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-
licher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 848), ordne ich an:
I.
Für die Beamten der Deutschen Bibliothek sind im
Sinne der Bundesdisziplinarordnung Einleitungs-
behörden:
1. für den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
und den Direktor bei der Deutschen Bibliothek
(als ständigen Vertreter des Generaldirektors):
der Bundesminister des Innern,
2. für die übrigen Beamten der Deutschen Bibliothek:
der Generaldirektor der Deutschen Bibliothek.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. März 1970 in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1970
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 23. Februar 1970
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 12. Fe-
bruar 1970 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird für
das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn „An-
legung eines Seitenweges im Zusammenhang mit
der Aufhebung eines Bahnüberganges in km 10,915
der Bundesbahnstrecke Weetzen-Haste (Han) wegen
Erhöhung der Geschwindigkeit auf 120 km/h" die
Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 23. Februar 1970
E 1 A v (DB) - 5 Bb 70
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1970 235
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 2. 1970 Verordnung Nr. 4/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 39 26. 2. 1. 3. 1970
4. 2. 1970 Anordnung über die Ernennung und Entlassung
der Beamten der Deutschen Bundesbahn 39 26. 2. 1. 2. 1970
19. 2. 1970 Verordnung Nr. 5/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 40 27. 2. 1. 3. 1970
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom. Nr./Seite
16.2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 279/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von \Veizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17.2. 70 L 37/1
16. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 280/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17.2. 70 L 37/3
16.2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 281/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17. 2. 70 L 37/5
16.2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 282/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17. 2. 70 L 37/6
17.2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 283/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 2. 70 L 38/1
17. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 284/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18. 2. 70 L 38/3
17.2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 285/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18. 2. 70 L 38/5
17. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 286/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 2. 70 L 38/6
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1970 235
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 2. 1970 Verordnung Nr. 4/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 39 26. 2. 1. 3. 1970
4. 2. 1970 Anordnung über die Ernennung und Entlassung
der Beamten der Deutschen Bundesbahn 39 26. 2. 1. 2. 1970
19. 2. 1970 Verordnung Nr. 5/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 40 27. 2. 1. 3. 1970
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom. Nr./Seite
16.2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 279/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von \Veizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17.2. 70 L 37/1
16. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 280/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17.2. 70 L 37/3
16.2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 281/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17. 2. 70 L 37/5
16.2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 282/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17. 2. 70 L 37/6
17.2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 283/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 2. 70 L 38/1
17. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 284/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18. 2. 70 L 38/3
17.2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 285/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18. 2. 70 L 38/5
17. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 286/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 2. 70 L 38/6
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlum und Bezc!ichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom . N r./Seite
------------ - - ------------------------------------------------------------------
18. 2. 70 Verordnu11g (E\A/C) Nr. 287/70 der Kommission zur Festsetzung
der m1f Cetreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Rocgren c1nwendlrnren Abschöpfungen 19. 2. 70 L 39/1
18. 2. 70 Verordmmq (EWG) Nr. 288/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G2treide und
Malz hinzu~Jefü~Jl werden 19.2. 70 L 39/3
18. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 289/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 19. 2. 70 L 39/5
18. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 290/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Absd1öpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19. 2. 70 L 39/6
18. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 291/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 19. 2. 70 L 39/7
18. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 292/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 19. 2. 70 L 39/8
Hi. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 293/70 des Rates zur Änderung von
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 über die Ein-
führunq eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwi-
schen den Mitgliedstaaten 20. 2. 70 L 40/1
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 294/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Rogqen anwendbaren Abschöpfungen 20. 2. 70 L 40/3
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 295/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefüqt werden 20. 2. 70 L 40/5
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 296/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 20.2. 70 L 40/7
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 297/70 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von VVeizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 20. 2. 70 L 40/9
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 298/70 der Kommission zur Festset-
zunq der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 20. 2. 70 L 40/13
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 299/70 der Kommission zur Festsetzung
der PrämiE!n als Z11schlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 20. 2. 70 L 40/15
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 300/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 20. 2. 70 L 40/17
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 301/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtiqung 20. 2. 70 L 40/19
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 302/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20. 2. 70 L 40/21
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 303/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 20. 2. 70 L 40/22
19. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 304/70 der Kommission mit von der
Verordnung (EWG) Nr. 193/70 über die Vermarktung von
Apfelsinen und Mandarinen aus der Gemeinschaftserzeugung
abweichenden Bestimmungen 20.2. 70 L 40/24
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln l, Postfarn.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidier Reihenfolge nad:t ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als tortgeltend festgestellte Bundesred:tt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bunde1,-
redits vom 10. Juli t9S8 (Bundesgesetzbl I S. 437) nach Sachgebieten gPordnet veröffentlid:tt. Bezugsbedingungen für Teil III ?urd:t den Verlag.
Bezugsbedinguugen für Teil I und II: Lautender Bezug nur dur eh die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an ernem Postsd:talter.
Bezugspreis halbJährlid:t für Teil I und Teil II je 20,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erlorderlid1en Betrnges auf Postsd:teckkonto „Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nad:t Bezahlung auf Grund einer Vorausred:tnung.
Preis dieser Ausgabe O,SO DM zuzüglid:t Versdndgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausredtnunq zuzüglid:t Portokosten für die Vorausred:tnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten ,an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn l, Postfadi.