201
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 J\us~e~e hen zu Bonn am 28. Februar 1970 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
2G. 2. 70 Gesetz iiber den Volksentscheid im Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württemberg gemäß
Artikel 29 Abs. 3 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
Du1H1":-,Heset,.hl. ]II 101-1
'.W. 2. 70 Neufassung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des
Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
Bu11dc,s!JCscl.zbl. III 101-1
17. 2. 70 Enlsdwidung des Bundc,svcrfassungsgerichts (zu Artikel 20 § 2 Abs. 1, 3 und 6 sowie Ar-
likcl 21 § 2 Abs. 1 und 4 cles lf<lushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965) . . . . . . . . . . 211
Gesetz
über den Volksentscheid
im Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württemberg
gemäß Artikel 29 Abs. 3 des Grundgesetzes
Vom 26. Februar 1970
Der Bundestc1g hat das folgende Gesetz be- mindestens ein Viertel der zum Landtag wahlberech-
schlossen: tigten Bevölkerung im Gebietsteil Baden umfaßt,
die Frage nach der Wiederherstellung bejaht.
Artikel 1
§ 4
§ 1
Im übrigen finden auf den Volksentscheid die Vor-
Im Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württem- schriften der §§ 20 ff. des Gesetzes über Volks-
berg ist bis zum 30. Juni 1970 ein Volksentscheid begehren und Volksentscheid bei Neugliederung des
über die Zugehörigkeit dieses Gebiets zum Lande Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des
Baden-Württemberg durchzuführen. Grundgesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bundesge-
setzbl. I S. 835) in der Fassung des Artikels 2 dieses
§ 2 Gesetzes Anwendung.
Der Stimmzettel lrnt lolgenden Wortlaut:
Artikel 2
„Stimmzettel für den Volksentscheid
im C~ebietsteil Baden Das Gesetz über Volksbegehren und Volksent-
dl)S L,mdes Bc.1den-Württemberg scheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach
Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes vom
Ich will, 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 835) wird
daß dc1s frühere Lmd daß das Gebiet des wie folgt geändert:
Baden früheren Landes Baden 1. § 20 erhält folgende Fassung:
beim Lande
als selbständiges Land ,,§ 20
wiederhergestellt wird. Baden-Württemberg
verbleibt." Gegenstand des Volksentscheides
Gegenstand des Volksentscheides ist
§ 3
1. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1
Der Volks(~nlscbeid zugunsten einer Wiederher- des Grundgesetzes die mit dem Volksbegeh-
stellung des früheren Landes Baden als selbständi- ren angestrebte Änderung der Landeszuge-
ges Land kommt zustande, wenn eine Mehrheit, die hörigkeit des Abstimmungsgebietes;
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. rn den Fctllen dPs A rlikels 29 Abs. 4 Satz 3 ,,Wahlvorsteher" durch „Abstimmungsvorsteher",
erst.er Halbsatz des Grundgesetzes das Ge- ,,Wahlvorstände" durch „Abstimmungsvor-
setz, soweit es nicht Gegenstand des voran- stände", ,,Wahlurnen" durch „Stimmurnen",
gegangenen Volksentscheids nach Artikel 29 ,,Wahlgeheimnis" durch „Abstimmungsgeheim-
Abs. 3 Salz 1 war; nis", ,,Briefwahl" durch „Briefabstimmung",
3. in den FäHen des Artikels 29 Abs. 5 Satz 1 , „Wahlscheine" durch „Stimmscheine", ,,Wahl
des Grundgesetzes der Teil des Gesetzes, der briet" durch „Stimmbrief", ,,Wahlbriefumschläge"
sich auf die Änderung der Landeszugehörig- durch „Stimmbriefumschläge"."
keit des jeweils betroffenen Gebietes bezieht;
6. § 27 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
4. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 5 Satz 3 ,,Der Landesabstimmungsleiter kann im Einzel-
des Grundgesetzes das ganze Gesetz." fall, wenn besondere Gründe es ertordern, die
Abstimmungszeit mit einem früheren Beginn
2. § 22 Abs. 2 wird ~JE!strichen. Absatz 3 wird Ab- festsetzen und bis höchstens 21 Uhr ausdehnen."
satz 2.
7. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-
3. § 23 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: fügt:
,,Wer einen Stimmschein hat, kann an der Ab- „In den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 des
stimmung Grundgesetzes gibt der Abstimmende seine
1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimme in der Weise ab, daß er diejenige der
Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes, beiden Fragen, der er zustimmen möchte, an der
dafür vorgesehenen Stelle ankreuzt."
2. durch Briefobstimrnun~J
teilnehmen." 8. § 30 erhält folgenden Absatz 3:
,, (3) Bei der Briefabstimmung ist die Stimm-
4. d) In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden an Stelle der abgabe außerdem ungültig, wenn
Worte „oder 2" die Worte: ,,29 Abs. 4 Satz 3
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen
erster Halbscitz und 29 Abs. 5 Satz 1" einge-
ist,
fügt.
2. dem Stimmzettel kein oder kein mit der vor-
b) In§ 24 Abs. l Nr. 2 werden die Worte „Abs.4
geschriebenen eidesstattlichen Versicherung
Satz 2" durch die Worte „Abs. 5 Satz 3" er-
versehener Stimmschein beigefügt ist."
setzt.
9. a) § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
5. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das Gesamtergebnis des Volksentschei-
,, (1) Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
des stellt in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3
vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zu-
Satz 1, Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz und
letzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1969
Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes der Landes-
(Bundesgesetzbl. I S. 645), über
abstimmungsausschuß für das Abstimmungs-
1. die Einteilung derWahlkreise in Wahlbezirke gebiet, im Falle des Artikels 29 Abs. 5 Satz 3
(§ 2 Ab3. 3), des Grundgesetzes der Bundesabstimmungs-
2. die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane ausschuß für das Bundesgebiet fest."
(§ 9 Abs. l und 2, § 10), b) In § 32 Abs. 3 ist hinter den Worten ,, (Bun-
3. die Wahlehrenämter desgesetzbl. I S. 166)" einzufügen: ,, geändert
(§ 11) 1 durch Gesetz vom 24. August 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 977) ".
4. die Führung und Auslegung der Wählerver~
zeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen 10. In § 34 Abs. 2 Satz 2 sind die Worte „und 2" zu
(§ 18), streichen und die Worte „Abs. 4 Satz 2" durch
5. die Stimmzettel die Worte „Abs. 5 Satz 3" zu ersetzen.
(§ 31 Abs. l),
11. In § 35 Abs. 3 Satz 2 sind die Worte „und 2" zu
6. die Wahrung des Wdhlgeheimnisses streichen und die Worte „Abs. 4 Satz 2" durch
(§ 34), die Worte „Abs. 5 Satz 3" zu ersetzen.
7. die Briefwahl
12. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(§ 36),
„Für die Durchführung des Volksentscheides
8. die Anfechtung von Entscheidungen und Maß-
(§§ 20 bis 36) gelten die §§ 1 bis 28, 42 bis 62,
nahmen im Wahlvf~rfahren
64, 67 bis 73 und 85 bis 89 der Bundeswahlord-
(§ 50)
nung vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 239)
sind entsprechend anzuwenden. Es werden ersetzt entsprechend."
die Bezeichnungen „Wahlkreise" durch „Stimm-
kreise", ,,Wahlbezirke" durch „Stimmbezirke", 13. In § 37 Abs. 2 ist hinter ,,§ 16 über die Feststel-
,,Wahlberechtigte" durch „Stimmberechtigte", lung des Eintragungsergebnisses" einzufügen:
,,Wc1h1leiU-!r" durch „Abstimmungsleiter", ,,Wahl- ,,§§ 22, 23 über das Stimmrecht und seine Aus-
atisschüsse" durch „Abstimmungsausschüsse", übung".
Nr. 17 TcHJ der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1970 203
Artikel 3 Artikel 4
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
cfas Ccsetz über VolksbPqcl1ren und Volksentscheid des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
bei Neugliederunq des Bundesuebietes nach Arti- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
kel 29 Abs. 2 bis b des Crundq{!Selzes vom 23. De-
zember 1955 (Bundesge:sd/',hl. 1 S. 835) in der durch
dieses Gesetz geündcrl.c~n foilssunq mit neuem Da-
Artikel 5
tum bekanntzumc1dwn und <Jdlwi Unstimmigkeiten
des Wortlc1utes und der I\llil(Jrnphenfolqc> zu besei- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
tiqen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind ~Jewahrt.
D<ls vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
lfonn, dPn 26. Februar 1970
D e r B u n d,e s p r ä s i d e n t
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
l)er Bundesminister des Innern
Genscher
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über Volksbegehren und Volksentscheid
bei Neugliederung des Bundesgebietes
nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes
Vom 26. Februar 1970
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes über dm
Volksentscheid im Gebietsteil Baden des Landes
Baden-Württemberg gemäß Artikel 29 Abs. 3 des
Grundgesetzes vom 26. Februar 1970 (Bundesge-
setzbl. I S. ·201) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes übe:r Volksbegehren und Volksent-
scheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach
Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes in der
Fassung bekanntgemacht, die sich aus Artikel 2 des
eingangs genannten Gesetzes ergibt.
Bonn, den 26. Februar 1970
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Gesetz
über Volksbegehren und Volksentscheid
bei Neugliederung des Bundesgebietes
nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes
in der Fassung vom 26. Februar 1970
Erster Abschnitt teilt, so bilden die Teile je einen Gebietsteil im
Sinne von Absatz 1, die dem gleichen Lande einge-
Volksbegehren gliedert oder in einem neu gebildeten Lande zu-
sammengeschlossen sind.
§ 1
Gegenstand des Volksbegehrens § 2
(1) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Zulassungsantrag
Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung
(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist
ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, werden
bis zum 5. Februar 1956 beim Bundesminister des
auf Antrag Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 2
Innern_ zu beantragen. Der Antrag muß von minde-
des Grundgesetzes durchgeführt.
stens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl
(2) Ist ein Gebiet eines früheren Landes oder zum Landtag amtlich ermittelten Zahl der wahl-
einer früheren Provinz verschiedenen Ländern zuge- berechtigten Einwohner des Gebietsteiles (§ 1), für
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1970 205
den dt1s VolksbP\J<d1ren lwanlrc:1gt wird, jedoch von (4) Die Entscheidung ist den Antragstellern und
nicht mdir cJls 3 000 Einwohnern JWrsönlich und der Landesregierung zuzustellen. Sie ist, wenn der
handschrittl ich un IPrzeichnd sein. Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen.
(2) U nl.ersc:h ri fl.slwrcchtifJt ist jeder Einwohner des Gegen die Ablehnung ist innerhalb zweier Wochen
Cebietsteiles, cfor lwi Slellunq des Antrages zum nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an
Lmdtc1g wahlberechtigt ist. das Bundesverfassungsgericht zulässig; die Landes-
regierung kann gegen die Zulassung des Antrages
(3) Von der Beibringung der Unterschriften kann innerhalb der gleichen Frist Beschwerde einlegen.
abgesehen werden, wenn der Vorstand einer Ver- Uber die Beschwerde entscheidet der Zweite Senat.
einigung den Anlrng stellt und glaubhaft macht, daß
die nach Absatz 1 erforder] iche Zi:lhl ihrer im Ge-
biE.~tsteil unterschrifl.sherechli<Jlr'n Mitglieder den
§ 6
Antrag unl.erstü l.zt.
Veröffentlichung des zugelassenen Antrages
§ 3 (1) Ist dem Antrag endgültig stattgegeben (§ 5
Abs. 3 und 4), so veröffentlicht der Bundesminister
Inhalt des Zulassungsantrages des Innern den Antrag und die Entscheidung im
Im Antrag ist anzugeben Bundesanzeiger und setzt die Eintragungsfrist und
1. der Gebietsteil im Sinne von § 1, dessen Landes- die Eintragungsstunden für das zugelassene Volks-
zugehörigkeit geändert werden soll, unter Be- begehren fest. Die Eintragungsfrist soll nicht vor
zeichnung der betroffenen jetzigen Verwaltungs- dem 6. Februar 1956 beginnen und soll für Volks-
bezirke, und begehren, die denselben Gebietsteil betreffen, ein-
heitlich festgesetzt werden.
2. die für das Gebiet begehrte Landeszugehörigkeit.
(2) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens vier-
Weitere Zusätze in UberschrHt und Wortlaut des
zehn Tage nach der Veröffentlichung im Bundes-
Zulassungsantrages sind unzulässig · und bei der
anzeiger. Sie beträgt vierzehn Tage. Die Eintra-
Veröffentlichunq des Antrc1ges nach § 6 wegzu-
gungsstunden sind so festzusetzen, daß jeder Ein-
lassen.
tragungsberechtigte Gelegnheit hat, sich an dem
Volksbegehren zu beteiligen. Es sind daher Ein-
§ 4 tragungsstunden auch außerhalb der üblichen Dienst-
Vertrauensmänner stunden, insbesondere auch an Sonn- und Feier-
tagen, vorzusehen.
(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein
Vertreter zu benennen. Fehlt dies, so gilt der Erst- (3) Die Landesregierung sorgt für die Unterrich-
unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als tung der zur Beteiligung am Volksbegehren aufge-
sein Vertreter. rufenen Bevölkerung durch öffentliche Bekannt-
machung des Antrages, der Entscheidung des Bun-
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- desministers des Innern oder des Bundesverfas-
stimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein sungsgerichts, der Eintragungsfrist und der Eintra-
Vertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Er- gungsstunden.
klärungen zu dem Antrag abzugeben und entgegen-
zunehmen. Im Zweifelsfalle gilt die Erklärung des
Vertrauensmannes. § 7
(3) Der Vertrauensmann und der Vertreter kön- Zurücknahme des Zulassungsantrages
nen von der Mehrheit der Unterzeichner des An- (1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht
trages durch schriftliche Erklärung an den Bundes- mehr geändert werden. Er kann bis einen Monat
minister des Innern abberufen und durch andere er- vor dem in § 2 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt, jedoch
setzt werden. nicht mehr nach Beginn der Eintragungsfrist zurück-
genommen werden.
§ 5 (2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrages ist
nur gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der
Entscheidung über den Zulassungsantrag Unterzeichner des Antrages persönlich und hand-
(1) Uber den Antrag entscheidet der Bundesmi- schriftlich erklärt wird und die danach noch ver-
niste,r des Innern. bleibende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindest-
zahl nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erreicht.
(2) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Bun-
desminister des Innern zunächst den Vertrauens- (3) Ist der Antrag vom Vorstand einer Vereini-
mann auf, sie binnen einer angemessenen Frist zu gung gestellt worden, so ist die Zurücknahme nur
beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist können die gültig, wenn der Vorstand glaubhaft macht, daß der
Mängel nicht mehr behoben werden. Enthält ein An- Zulassungsantrag nicht mehr von der in § 2 Abs. 1
trag nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unter- Satz 2 genannten Mindestzahl von Mitgliedern, die
schriften, so kann dieser Mangel nach Ablauf der in dem Gebietsteil unterschriftsberechtigt sind, un-
Antragsfrist (§ 2 Abs. 1) nicht mehr behoben werden. terstützt wird.
(3) Der Bundesminister des Innern hat dem An- (4) Der Bundesminister des Innern gibt die Zu-
trag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der rücknahme des Antrages im Bundesanzeiger be-
§§ 1 bis 3 vorliegen. kannt.
206 8undesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 8 § 12
Eintrag ungs berech tigung Eintragungsleiter
EinLrnqLmgsbcrPchti~Jt ist, wer am Tage der Ein- und Eintragungsausschuß
tragung seinen Wohnsitz oder, wenn er keinen (1) Die Landesregierung ernennt für das Eintra-
Wohnsitz hat, seinen dauernden Aufenthalt im Ge- gungsgebiet einen Landeseintragungsleiter und,
bietsteil (§ 1) hal und nach den landesgesetzlichen wenn das Volksbegehren mehr als eine kreisfreie
Vorschriften zum Lmdl.ag wahlberechtigt ist, es sei Stadt umfaßt, für jeden Kreis einen Eintragungs-
denn, daß er nach diesen Vorschriften in der Aus- leiter.
übung des Wahlrc,chts lwhindcirt ist oder daß sein
(2) Beim Landeseintragungsleiter wird ein Ein-
Wahlrecht ruh!.
tragungsausschuß gebildet. Er besteht aus dem Lan-
§ 9 deseintragungsleiter als Vorsitzenden und sechs
Ausübung des Eintragungsrechts Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den
Eintragungsberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer
(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer in das wird ein Stellvertreter benannt. Die Beisitzer üben
Wählerverzeichnis eingetragen ist, das für die letzte ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Wahl zum Landteig aufgestellt oder laufend geführt
ist, oder wer einen Eintrngungsschein hat. . (3) Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im
Gebietsteil vertretenen Parteien und die Vereini-
(2) Der Eintrngungsberechtigte kann sich nur ein- gungen, die einenAntrag auf Zulassung eines Volks-
mal und nur an dem Orte oder in dem Ortsteil ein- begehrens für den Gebietsteil gestellt haben, be-
tragen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen rücksichtigt werden.
ist. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in
einer beliebigen Einlrngungsstelle des Gebietsteiles § 13
eintragen.
Verfahren des Eintragungsausschusses
§ 10 (1) Der Eintragungsausschuß entscheidet in öffent-
licher Sitzung.
Eintragungsschein
(2) Bei den Abstimmungen im Ausschuß entschei-
(1) Ein Eintragungsberechtigter, der in das Wäh-
det Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
lerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
einen Eintragungsschein, wenn er
1. sich während der ganzen Eintragungsfrist aus (3) Uber die Sitzung des Eintragungsausschusses
wichtigem Grunde außerhalb des Ortes aufhält, wird eine Niederschrift angefertigt.
in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist,
oder § 14
2. nach dem Abschluß des Wählerverzeichnisses Auslegung der Eintragungslisten
seine Wohnung in einen anderen Ort innerhalb
des Gebietsteiles verlegt hat oder (1) Die Gemeinde legt während der Eintragungs-
frist die Eintragungslisten nach dem vom :ßundes-
3. infolge eines körperlichen Leidens oder Gebre-
minister des Innern bekanntgegebenen Muster un-
chens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist
ter Aufsicht. öffentlich aus.
und durch den Eintragungsschein die Möglichkeit
erhält, sich in einer für ihn günstiger gelegenen (2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten
Eintragungsstelle einzutragen. ausliegen, ist es verboten, die Eintragenden durch
Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen.
(2) Ein Eintragungsberechtigter, der nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf An- (3) Die Eintragungsberechtigten, die sich für das
trag einen Eintragungsschein, Volksbegehren erklären wollen, haben sich persön-
1. wenn sein Wahlrecht erst nach dem Abschluß des lich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein Ein-
Wählerverzeichnisses festgestellt worden ist oder tragungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann,
so wird seine Unterschrift durch die Feststellung
2. wenn er nach der letzten Wahl zum Landtag
seiner Erklärung ersetzt.
wahlberechtigt geworden ist.
§ 15
§ 1l
Inhalt der Eintragung
Einspruch gegen die Versagung Die Eintragung muß enthalten
des Eintragungsscheines
1. Vor- und Zunamen,
(1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines 2. Geburtstag und Geburtsort,
kann binnen 48 Stunden Einspruch bei der Ge-
meinde eingelegt werden. 3. Wohnort und Wohnung.
(2) Die Gemeinde hat übf~r den Einspruch unver- § 16
züglich zu entscheiden und bei Ablehnung die Ent-
scheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die Feststellung und Prüfung
Entscheidung der Cemeinde kann innerhalb von des Eintragungsergebnisses
drei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Auf- (1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist bestätigen
sichtsbehörde eingelegt werden. die Gemeindebehörden auf den Eintragungslisten,
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1970 207
di_lf\ djc L:i11!JPI rc1~J{'t1c11 ctrn Teige der Eintragung ein- 3. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 5 Satz 1 des
Lrn~Jtrngsbcrcchligl. und in dus Wählerverzeichnis Grundgesetzes der Teil des Gesetzes, der sich
der GcrneindP ein~Jcl.ragen wilren oder Eintragungs- auf die Änderung der Landeszugehörigkeit des
scheine übergehen haben. jeweils betroffenen Gebietes bezieht;
(2) Der Eintra~JLmgsr:rnsschuß stellt fest, wie viele 4. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 5 Satz 3 des
Eintri:lgungsberechtigte sich güllig eingetragen ha- Grundgesetzes das ganze Gesetz.
ben und ob di:lnilch dc_1s Volksbegehren zustande ge-
kommen ist.
§ 21
(3) Für die Prüfung des Einlragurigsergebnisses
und die Entscheidung über die Gültigkeit des Volks- Bestimmung des Abstimmungstages
begehrens sind die Vorschriflen des Wahlprüfungs- (1) Der Bundesminister des Innern bestimmt den
gesetzes vom 12.März 1951 (B11ncfosgesetzbl.I S. 166) Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des
entsprechend dnzu wenden. Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den
Abstimmungstag im Bundesanzeiger bekannt.
§ 1'l (2) Die Landesregierungen sorgen für die Unter-
Ungültige Eintragungen richtung der zur Beteiligung am Volksentscheid auf-
gerufenen Bevölkerung durch öffentliche Bekannt-
Ungüllig sind Eintragungen, die
machung des Gegenstandes des Volksentscheides,
1. unleserlich oder unvollständig sind, des Abst.il)lmungsgebietes und des Abstimmungs-
2. die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei tages.
erkennen lassen,
3. von nicht eintragungsberechtigten Personen her- § 22
rühren, Stimmrecht
4. nicht rechtzeitig vollzogen worden sind, (1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstage
5. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. seinen Wohnsitz oder, wenn er keinen Wohnsitz
hat, seinen dauernden Aufenthalt im Abstimmungs-
§ 18 gebiet hat und nach den landesgesetzlichen Vor-
schriften zum Landtag wahlberechtigt ist, es sei
Errechnungsgrundlage denn, daß er nach diesen Vorschriften in der Aus-
Bei Errechnung der Gesamt.zahl der wahlberech- übung des Wahlrechts behindert ist oder daß sein
tigten Bevölkerung nach Artikel 29 Abs. 2 des Wahlrecht ruht.
Grundgesetz.es ist die bei der letzten Wahl zum (2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
Landtag amtlich ermittelte Zahl der Wahlberech-
tigten des Gebietsteiles maßgebend.
§ 23
§ 19 Ausübung des Stimmrechts
Veröffentlichung (1) Abstimmen kann nur, wer in das Wählerver-
1
des Eintragungsergebnisses zeichnis e ingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
Der Landeseintragungsleiter übermittelt dem Bun- (2) Der Stimmberechtigte kann nur an einem Orte
desminister des Innern das Ergebnis der Eintragung und nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen
in dem gesamten Gebiet.steil, für den das Eintra- Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen
gungsverfahren durchgeführt worden ist. Der Bun- Stimmschein hat, kann an der Abstimmung
desminister des Innern veröffentlicht das Ergebnis 1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimm-
im Bundesanzeiger. bezirk des Abstimmungsgebietes,
2. durch Briefabstimmung
teilnehmen.
Zweiter Abschnitt '(3) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht
Volksentscheid nur persönlich ausüben.
§ 20 § 24
Gegenstand des Volksentscheides Abstimmungsorgane
Gegenstand des Volksentscheides ist (1) Abstimmungsorgane sind
1. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 des 1. bei einem Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3
Grundgesetzes die mit dem Volksbegehren ange- Satz 1 oder 29 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz und
strebte Änderung der Landeszugehörigkeit. des 29 Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes ein Landes-
Abstimmungsgebietes; abstimmungsleiter und ein Landesabstimmungs-
2. in den Fäl1en des Artikels 29 Abs. 4 Satz 3 erster ausschuß für jedes Abstimmungsgebiet und, wenn
Halbsatz des Grundgesetzes das Gesetz, soweit das Abstimmungsgebiet mehr als einen Landkreis
es nicht Gegenstand des vorangegangenen Volks- oder mehr als eine kreisfreie Stadt umfaßt, ein
entscheides nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 1 war; Kreisabstimmungsleiter für jeden Kreis;
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. bc:i (d1wm Vol ks(:n Lscl1<:id nc1ch Artikel 29 Abs. 5 § 26
Sillz '.{ dPs Crundq(:SdZ<!S der Bundesabstim-
Abstimmungshandlung
rrnmqsleit.e:r 11nd c:in Bt1ndesc1bstimmungsausschuß
ff1 r dt1s Bund<'sqe:bi c:t; (1) Die Abstimmung ist geheim.
Pin Kreisc1hstimrn11ngsl(:il.r:r für jeden Stimmkreis; (2) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung
die Bundc.'-;Lil(JSWc1hlkrPisf' qelten c1ls Stimmkreise; des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der
Abstimmungsvorstand kann Personen, die die Ord-
3. in bt~id<:n F/illt)n ein J\bsl.irnmungsvorsteher und
nung und Ruhe stören, aus dem Abstimmungsraum
(:in J\bst.imrn11nqsvorstdnd fiir jeden Stimmbezirk. verweisen.
(3) In dem Gebäude, in dem sich der Abstim-
(2) Bei der Bc:rul1m~J der Beisitzer der Ausschüsse
und der A bslimmun~Jsvorstände sollen die im jewei- mungsraum befindet, ist es verboten, die Ab-
ligen Bezirk vert.relernm Parteien und die Vereini- stimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu
gungen, die einen Antrag auf Zulassung eines beeinflussen.
Volksbe~J(~hn:ns nach diesem Gesetz gestellt haben, § 27
berücksicht.igl. werden.
Abstimmungstag und Abstimmungszeit
(1) Die Abstimmung findet an einem Sonntage
§ 25
oder einem gesetzlichen Feiertage statt.
Anwendung von Vorschriften (2) Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Der
des Bundeswahlgesetzes Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall, wenn
(1) Die~ Vorschriften des Bundeswahlgesetzes vom besondere Gründe es erfordern, die Abstimmungs-
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt ge- zeit mit einem früheren Beginn festsetzen und bis
ändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1969 (Bundes- höchsten 21 Uhr ausdehnen.
gesetzbl. I S. 645), über
1. die Einteilung der Wühlkreise~ in Wahlbezirke § 28
(§ 2 Abs. 3),
Stimmabgabe
2. die Bildung_ und Tätigkeit der Wahlorgane
(§ 9 Abs. 1 und 2, § 10), (1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln
3. die Wahlehrenämter in amtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimm-
(§ 11), zettels wird vom Bundesminister des Innern be-
4. die Führung und Auslegung der Wählerverzeich- stimmt.
nisse und die Erteilung von Wahlscheinen (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der
(§ 18), Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel ge-
5. die Stimmzettel setztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
(§ 31 Abs. 1), kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja"
6. die Wahrung des Wahlgeheimnisses oder „nein" beantworten will. In den Fällen des
(§ 34), Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes gibt der
Abstimmende seine Stimme in der Weise ab, daß er
7. die Briefwahl diejenige der beiden Fragen, der er zustimmen
(§ 36),
möchte, an der dafür vorgesehenen Stelle ankreuzt.
8. die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnah-
men im Wahlverfahren (3) Ein Stimmberechtigter, der des Schreibens un-
(§ 50) kundig oder durch körperliche Gebrechen behindert
ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den
sind entsprechend anzuwenden. Es werden ersetzt Umschlag zu legen und ihn dem Abstimmungs-
die Bezeichnungen „Wahlkreise" durch „Stimm- vorsteher zu übergeben, kann sich der Hilfe einer
kreise", ,,Wahlbezirke" durch „Stimmbezirke", Vertrauensperson bedienen.
,,Wahlberechtigte" durch „Stimmberechtigte", ,,Wahl-
leiter" durch „Abstimmungsleiter", ,,Wahlaus-
schüsse" durch „Abstimmungsausschüsse", ,,Wahl- § 29
vorsteher" durch „Abstimmungsvorsteher", "Wahl- Feststellung des Abstimmungsergebnisses
vorstände" durch „Abstimmungsvorstände", ,,Wahl- im Stimmbezirk
urnen" durch Stimmurnen", ,, Wahlgeheimnis" durch
,,Abstimmungsgeheimnis", ,,Briefwahl" durch „Brief- Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt
abstimmung", ,,Wahlscheine" durch „Stimmscheine", der ,Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergeb-
,,Wahlbrief" durch „Stimmbrief", ,,Wahlbrief- nis im Stimmbezirk fest.
umschläge" durch „Stimmbriefumschläge".
§ 30
(2) Soweit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 ein Kreisabstim-
mungsleiter nicht berufen wird, ist die Beschwerde Ungültige Stimmen
im Einspruchsverfahren gegen das Wählerverzeich- (1) Ungültig sind Stimmzettel,
nis und gegen die Versagung des Stimmscheines bei
1. die nicht in einem amtlichen Umschlag abgegeben
der zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen. Für
worden sind,
die Bildung des Bundesabstimmungsausschusses gel-
ten die Vorschriften über die Bildung der Landes- 2. die als nicht amtlich erkennbar sind,
wahlausschüsse entsprechend. 3. die keine Eintragung enthalten,
Nr. 17 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1970 209
4. aus deren lnh<1ll. dPr Wille des Abstimm.enden § 34
nicht. zwei fclsfrci zu erkennen ist,
Nachabstimmung
5. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. (1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die
(2) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimm- Abstimmung in einem Stimmkreis oder in einem
zettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich- Stimmbezirk nicht durchgeführt worden ist.
lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; (2) Die Nachabstimmung muß spätestens drei
sonst zählen sie als ungültige Stimmzettel. Leere Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Ab-
Umschläge gelten als ungültige Stimmen. stimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung
(3) Bei der Briefabstimmung ist die Stimmabgabe bestimmt in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1
des Grundgesetzes der Landesabstimmungsleiter, im
außerdem ungültig, wenn
Falle des Artikels 29 Abs. 5 Satz 3 des Grundgeset-
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, zes, wenn die Abstimmung nur in einzelnen Stimm-
2. d(\ffi Stimmzc\tlel kein oder kein mit der vor- bezirken hicht durchgeführt worden ist, der Kreis-
geschriebenen eidesstattlichen Versicherung ver- abstimmungsleiter, sonst der Bundesabstimmungs-
sehener Stimm.schein bei9efügt ist. leiter.
(3) Die Nachabstimmung findet auf denselben
Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie
§ 31 die ausgefallene Abstimmung statt.
Entscheidung des Abstimmungsvorstandes
§ 35
Der Abstimmunusvorstand entscheidet über die
Wiederholung der Abstimmung
Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle
sich bei der Abstimmung und bei der Ermittlung des (1) Wird im Prüfungsverfahren die Abstimmung
Abstimmungsergebnisses ergebenden Anstände. Der ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie
Landesabstimrnungsausschuß und der Bundesabstim- in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu
mungsausschuß können die Entscheidung nach- wiederholen.
prüfen. (2) Bei der wiederholten Abstimmung wird vor-
behaltlich einer anderen Entscheidung im Prüfungs-
verfahren, wenn seit der Hauptabstimmung noch
§ 32 nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund der-
Feststellung und Prüfung selben Wählerverzeichnisse abgestimmt wie bei der
des Abstimmungsergebnisses für ungültig erklärten Abstimmung.
(l) Die Kreisabstimmungsleiter stellen das Ab- (3) Die wiederholte Abstimmung muß spätestens
stimmungsergebnis für ihren Bezirk zusammen und 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung im Prü-
übermitteln es dem Landesabstimmungsleiter oder fungsverfahren -stattfinden. Den Tag der wieder-
dem Bundesabstimmungsleiter. Wenn das Abstim- holten Abstimmung bestimmt in den Fällen des
mungsgebiet nicht mehr als einen Landkreis oder Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes der
eine kreisfreie Stadt umfaßt, übermitteln die Ab- Landesabstimmungsleiter, im Falle des Artikels 29
stimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Abs. 5 Satz 3 des Grundgesetzes der Bundesabstim-
Landesabstimmungsleiter. mungsleiter, im Falle einer wiederholten Abstim-
mung für das ganze Abstimmungsgebiet der Bundes-
(2) Das Gesamtergebnis des Volksentscheides minister des Innern.
stellt in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1,
(4) Auf Grund der wiederholten Abstimmung wird
Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz und Abs. 5 Satz 1 des
das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.
Grundgesetzes der Landesabstimmungsausschuß für
das Abstimmungsgebiet, im Falle des Artikels 29
§ 36
Abs. 5 Satz 3 des Grundgesetzes der Bundesabstim-
mungsausschuß für das Bundesgebiet fest. Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses
(3) Für die Prüfung des Abstimmungsergebnisses Der Bundesminister des Innern veröffentlicht das
und die Entscheidung über die Gültigkeit der Ab- Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.
stimmung gilt das Wahlprüfungsgesetz vom 12. März
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 166), geändert durch Ge-
setz vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 977), Dritter Abschnitt
entsprechend.
Schlußbestimmungen
§ 33 § 37
Ergebnis der Abstimmung Durchführungsvorschriften
(1) Die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen (1) Für die Durchführung des Volksentscheides
entscheidet. (§§ 20 bis 36) gelten die §§ 1 bis 28, 42 bis 62, 64, 67
bis 73 und 85 bis 89 der Bundeswahlordnung in der
(2) Bei Gleichheit der bejahenden und vernei;ien- Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1965
den Stimmen gilt die Frage als verneint. (Bundesgesetzbl. I S. 239, 373) entsprechend.
210 Bund0.sgesetzblalt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Der Bundesrnjnisl.er des Innern wird ermäch- den§§ 34, 35
tigt, durch Rechtsverordnung Ausführungsbestim- über die Durchführung von Nachabstimmungen
mungen zu C'rlilsscn '.l.u d<~n Vorschriften in und Wiederholungsabstimmungen.
den §§ 2 bis 7
§ 38
übC'r dc1s Zul<1ss11rnJsV<)rfilhn'n,
Kosten des Eintragungsverfahrens
dPn §§ 10, 11 und des Volksentscheides
über die ErLPil unq von Ein l.rc1q1mqssch(!inen,
Die Kosten des Eintragungsverfahrens und die
dC'n §§ 12, 13 Kosten des Volksentscheides trägt der Bund. Er er-
über die Bildung, BeschlußJühigkeit und dc:1s stattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden
Verfahren des Eintragunqsausschusses und die (Gemeindeverbände}, für jedes Eintragungsverfah-
Ern<'nmmg der Einlrnqungsleiter, ren und für jede Abstimmung einen festen nach der
Zahl der Eintragungs- oder Abstimmungsberechtig-
den §§ 14, 15
ten bemessenen Betrag, der vom Bundesminister des
über (fos Ein! rilq tm~JSVC'rfilh rcn, Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt
dem § 16 wird.
über die Feststellung des Ein l.ragungsergebni sses, § 39
den §§ 22, 23 Inkrafttreten*)
über das Stimmrecl11. 11nd ~,ci nc• /\usübung, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
den §§ 29 bis 32 dung in Kraft.
über die Fesfsl.ellun9 dPs AbsLimmunqser~1eb- •) 1ir,nn1nnlid,-,n betrifft das Inkrafttreten des
Fassung vom 23, Dezember 1955
nisses,
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1970 211
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Januar 1970 - 1 BvL 4/67 - , ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Neu-
stadt an der Weinstraße, wird nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 20 § 2 Absatz 1, 3 und 6 sowie Artikel 21
§ 2 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Sicherung des
Haushaltsausgleichs (Haushaltssicherungsgesetz)
vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065)
sind, soweit sie sich auf Händler beziehen, mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. Februar 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
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Austt:"rtigurig ve,kündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredit auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
red:lts vorn 10 Juli 19.iiB (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sctch\--Jebieten qeordnet verötfentl1d!t. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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