193
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 A II s ~- c µ; (~ h c II z u Bon n a m 27. Feb r u a r 19 7 0 Nr.16
Tag lnhd lt Seite
'20. '2. 70 Vr•rord111111~J ,.111 IJ111dllill11111HJ des Tarifvertragsgesetzes 193
ßuuclc•,.qc•s,•l„l>i. II[ 110'.!·l 1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
lh1ndcsgcstil,.blc1Lt Tl'il II Nr. 8 . . .. . . .. .. . . . .. . . .. .. . .. . . . . . . .. .. . . . . . . . . . .. .. . . . .. . . 196
Verkündungen im B11mlc•s<Jnzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
RedJlsvorschrW(:11 dN E:urop/:iischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
l)ie.',er /\usqolJe lieqt iiir oJJe Abonnenten der FundsteJlennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche
Vereinhorunuen, nach dem Stande vom 1. Januar 1970 bei.
Verordnung
zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Vom 20. Februar 1970
Auf Grund des § 1 l de.-; T Mifvertragsgesetzes § 3
(TVG) in cfor Fassun~J der Bekanntm1chung vom (l) Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen
25. August 1969 (ßundesgese1 zbl. I S. 1323) wird
der Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der
nach Mitwirkung der Spitzenorganisiüionen der Beauftragte des Bundesministers für Arbeit und
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mit Zustim- Sozialordnung hat kein Stimmrecht.
mung des BtmdPsr<1l.cs v0rord rwt:
(2) Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind
schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern,
die bei dem Beschluß mitgewirkt haben, zu unter-
Erster Abschnitt schreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unter-
Tarifausschuß schrift beizufügen, so ist dies von dem lebens-
ältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte
§ 1 Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu ver-
Der Bundesrninjster für Arbejt und Sozialord- merken.
mmg errichtet den in § 5 TVG vorgesehenen Aus-
schuß (Tarifausschuß). Er bes tel lt je drei Vertreter
der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Zweiter Abschnitt
Arbeitnehmer als Mitglieder und je drei weitere
Allgemeinverbindlicherklärung
als Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen dieser
und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
Organisationen. Für den Fall der Verhinderung der
Mitglieder und ihrer Stellvertreter kann er weitere § 4
Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen dieser
Organisationen bestellen. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung macht einen Antrag auf Allgemeinverbind-
licherklärung eines Tarifvertrages im Bundesan-
§ 2 zeiger bekannt. Er bestimmt dabei eine Frist, wäh-
rend der zu dem Antrag schriftlich Stellung ge-
(1) Die Verhandlungen und fü:rctlungen des TMiI-
nommen werden kann. Die Frist soll mindestens
ausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesmi-
zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an
nisters für Arbeit und Sozialordnung. Die Verhand-
gerechnet betragen. Der Bundesminister für Arbeit
lungen sind öffentlich, die Br!n1tungen nichtöffent-
und Sozialordnung teilt den Tarifvertragsparteien
lich.
und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf
(2) Der Tarifausschuß ist bP~;chlußfähig, wenn alle deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, den
Mitglieder cmwesend sind. Wortlaut der Bekanntmachung mit.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) /\bweidwnd von den Vorschriften des Ab- vertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden
salzes 1 kilnn d<!r Bundesminister für Arbeit und der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag
Sozicllordnun~J Pirwn J\ntrnq c1uf Allgemeinverbind- erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Ge-
licherklünmg abweiS<\ll, wenn die Voraussetzungen legenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Vor·-
des § 5 Abs. 1 TVC of lensid1tlich nicht vorliegen. schriften der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß.
r:
§ ,) § 11
Isl e>in /\ 11 trag au! Al l~Jemc'.in verbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung, die Ableh-
bekanntgc!macht worden, so können Arbeitgeber nung des Antrages auf Allgemeinverbindlicherklä-
und ArbeitnehrrH!r, die von der Allgemeinverbind- rung, die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
licherk 1J nrng betroffen wcnkn würden, von einer sowie Mitteilungen der Tarifvertragsparteien über
der Tarifverlni~Jspctrleien eine Abschrift des Tarif- das Außerkrafttreten und über die Änderung allge-
vertrniies ~Jegen Erstc1tl.ung der Selbstkosten ver- meinverbindlicher Tarifverträge werden vom Bun-
lan~J cn. desminister für Arbeit und Sozialordnung im Bun-
§ 6
desanzeiger bekanntgemacht.
(1) Der Bundesm inisLer für Arbeit und Sozial-
orclmrng beruft nach Ablauf cfor Frist zur Stellung- § 12
nahme den Tmifc.rnsschuß zn einer Verr.andlung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
über den Antrag auf Allgcmeinverbindlicherklä- kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes das
rung ein und nwcht den Zeitpunkt der Verhand- Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder zur
lung im Bundesanzeiger bekannt. Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Ta-
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- rifvertrages übertragen, dessen räumlicher Gel-
nung gibt den Mit~Jliedern des Tarifausschusses von tungsbereich nicht oder nur unwesentlich über den
den Stellungnahmen Kenntnis. Bereich des Landes hinausgeht. Die Vorschriften
der §§ 1 bis 11 gelten sinngemäß.
(3) Den in § 5 Abs. 2 TVG Genannten ist in der
Verhandlung Gelegenheit zur Außerung zu geben;
der Tarilausschuß kann Außerungen anderer zulas-
sen. Die Außerung in der Verhündlung setzt eine Dritter Abschnitt
vorheri~Je schrjfflichü Stellungnahme nicht voraus.
Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen
§ 7 § 13
Die Allgemeinverbincllicherklärung bedarf des Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Einvernehmens mit dem Tarifausschuß. Mit der All- soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder
gemeinverbindlicherklärung bestimmt der Bundes- einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten
minister für Arbeit und Sozialordnung im Beneh- Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich
men mit dem Tarifausschuß den Zeitpunkt des Be- die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie
ginns der Allgemeinverbindlichkeit. Dieser soll, den Tarifausschuß hören. Er macht die Aufhebung
sofern es sich nicht um die Erneuerung oder Ande- im Bundesanzeiger bekannt.
nmg eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages
handelt, in der Regel nicht vor dem Tage der
Bekanntmachung des Antrages liegen.
Vierter Abschnitt
§ 8 Tarifregister
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung § 14
teilt seine Entscheidung den Tarifvertragsparteien
und den Mitgliedern des Tarifausschusses, die bei Bei der Eintragung des Abschlusses von Tarif-
der Verhandlung über den Antrag mitgewirkt verträgen in das Tarifregister werden die Tarif-
haben, im Falle der Ablehnung unter Angabe der verträge durch die Angabe der Tarifvertrags-
Gründe, mit. parteien, des Geltungsbereichs sowie des Zeit-
punktes ihres Abschlusses und ihres Inkrafttretens
§ 9 bezeichnet.
Arb(ülgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarif- § 15
vertrag infolge der A11gemeinverbindlicherklärung
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
verbindlich ist, können von einer der Tarifvertrags-
ordnung benachrichtigt die Tarifvertragsparteien
parteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen
von der Eintragung der Allgemeinverbindlicherklä-
Erstattun9 der Selbstkosten verlangen. rung, der Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
sowie von der Eintragung ihrer Mitteilungen über
§ 10 das Außerkrafttreten und über die Anderung allge-
ErwJgt der Bundesminister für Arbeit und Sozial- meinverbindlicher Tarifverträge.
ordnung die Aufhebun~r (for Allgemeinverbindlich- (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 1 und
keit eines Tmi fverlniges, so gibt er den Tarif- § 11 sollen im Tarifregister vermerkt werden.
Nr. 1G · Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1970 195
§ 1(j Sechster Abschnitt
Die Einsicht. d<'S Tc1rifrcqisl(!rs sowie der re- Schlußbestimmungen
gistrierten TMifvcrl.rJqe isl. jedem geslattet. Von
den Einlr<.1qtm~Jen kcrnn ci!l() J\bschrift gefordert § 18
werden; sie ist c1til Vnlc1nqc!n ztt he~Jlaubigen. Auf
Verlangen ist eine Besdwiniqunq <Ülrüber zu er- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
teilen, dcd) <!in<) bestimmte l~inl.rilqunq nicht erfolgt Verkündung in Kraft.
isl. (2) Die Verordnung zur Durchführung des Tarif-
Fünfter Abschnill vertragsgesetzes vom 7. Juni 1949 (Gesetzblatt der
Kosten Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
S. 89), geändert durch die Verordnung zur Ände-
§ 17 rung der Verordnung zur Durchführung des Tarif-
Dc1s Verfc1hren bei der /\ll~Jemeinverbindlich- vertragsgesetzes vom 12. April 1967 (Bundes-
erk lärun~J und bei dc'r Beend inunq d<!r Allgemein- gesetzbl. I S. 478). tritt mit Inkrafttreten dieser Ver-
verbindlichkeit von "fitrifvprf.rÜ~Jen ist kostenfrei. ordnung außer Kraft.
Bonn, den '.W. Februar 1970
1) <! r Bund{~ s mini s t er für Arbeit und Sozi a 1o r d nun g
Walter Arendt
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 24. Februar 1970
Tctg J n halt Seite
12. 2. 70 Verordnu11~J übet die lnkraftsetzung der Regelungen Nr. 10 und Nr 11 nach dem Uberein-
kornmen vom 20. Mürz 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Cenehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 10 und 11) . . . . . . . . . . . 57
17. 2. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 22i69 - Erhöhung des Zoll-
kontingents für leslf' Brennstoffe) ...................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen yom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dcltum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink raft-
Nr. vom tretens
17. 2. 70 Verordnung über besondere Interventionsmaß-
nahmen für Getreide 35 20.2. 70 s. § 13
17. 2. 70 Verordnung TSF Nr. 1/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 36 21. 2. 70 1. 3. 70
13. 2. 70 Verordnung zur Anderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Interzonenhandelsverord-
nung 37 24. 2. 70 25. 2. 70
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 24. Februar 1970
Tctg J n halt Seite
12. 2. 70 Verordnu11~J übet die lnkraftsetzung der Regelungen Nr. 10 und Nr 11 nach dem Uberein-
kornmen vom 20. Mürz 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Cenehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 10 und 11) . . . . . . . . . . . 57
17. 2. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 22i69 - Erhöhung des Zoll-
kontingents für leslf' Brennstoffe) ...................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen yom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dcltum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink raft-
Nr. vom tretens
17. 2. 70 Verordnung über besondere Interventionsmaß-
nahmen für Getreide 35 20.2. 70 s. § 13
17. 2. 70 Verordnung TSF Nr. 1/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 36 21. 2. 70 1. 3. 70
13. 2. 70 Verordnung zur Anderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Interzonenhandelsverord-
nung 37 24. 2. 70 25. 2. 70
Nr. 1(i Taq dPr Ausgabe: Bonn,den 27. Februar 1970 191
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die~ mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiltPlh,ire Rc~chtswirksc1mkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l>c1I u111 1111d Bezeidrnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
_________________________________ vom__________ .....;__
Nr./Seite _
:i. 2. 70 Vcrord11ung (EWG) Nr. 211/70 der Kommission zur Festsetzung
der c111I Gcln:ide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen ode1
Roqgcn ilnwendbaren Abschöpfungen 6.2. 70 L 29/1
:i. 2. 70 Vc~rordnung (EWC) Nr. 212/70 der Kommission über die Fest-
sdzung der Prürnicn, die den Abschöpfungen für Getreide und
M,dz hinzugelügl werden 6, 2. 70 L 29/2
S. 2. 70 VNordrnrng (EWG) Nr. 213/70 der Kommission zur Festsetzung
der bcii der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6.2. 70 L 29/4
5. 2. 70 Verordnung (EWC) Nr. 214/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen cmzuwendcnden Erstattungen 6.2. 70 L 29/6
5. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 215/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 6. 2. 70 L 29/10
:i. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 216/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien ,ils Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 6.2. 70 L 29/12
5. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 217/70 der Kommission zur Festsetzung
dt~r Ersl.attung(~n bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 6. 2. 70 L 29/14
5. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 218/70 der Kommission zur Festsetzung
der b(!i der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichti~Jung 6.2. 70 L 29/16
5. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 219/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6.2. 70 L 29/18
5. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 220/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rind fk!isch 6.2. 70 L 29/19
5. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 221/70 der Kommission zur Festsetzung
von Zusalzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch 6.2. 70 L 29/21
5. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 222/70 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 6.2. 70 L 29/23
5. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 223/70 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Geflügel 6.2. 70 L 29/25
5. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 224/70 der Kommission über eine
Dauerausschreibun9 zur Bestimmung der Ausfuhrerstattung für
Rübenrohzucker 6.2. 70 L 29/27
5. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 225/70 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 2599/69 zur Festsetzung des Grund-
preises und des Ankaufspreises für Apfel 6. 2. 70 L 29/29
]. 2. 70 Verordnung (Eurnl.om) Nr. 226/70 des Rates zur Änderung der
Regelun9 der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,
die in der Bundesrepublik Deutschland dienstlich verwendet
werden 7. 2. 70 L 30/1
J. 2. 70 Verordnung (Euratom) Nr. 227/70 des Rates zur Änderung der
Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,
die in den Niederlanden dienstlich verwendet werden 7.2. 70 L 30/2
6. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 228/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbc.tren Abschöpfungen 7.2. 70 L 30/4
6. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 229/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 7.2. 70 L 30/5
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dell.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 2. 70 Vcrord11u1HJ (LWC) Nr. 2]0/70 der Kommission zur Änderung
cic)r bei der Erslittlung für GE!lreide anzuwendenden Berichti-
(JllJHJ 7. 2. 70 L 30/7
6. 2. 70 Vc!rorcl111111\J (EWC) Nr. 231/70 der Kommission über die Fest-
sc!l.z1111c1 dc!r Ahschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
nnd Rohzucker 7.2. 70 L 30/8
6. 2. 70 Verordnung ([WC) Nr. 232/70 der Kommission zur Festsetzung
der ;\bschöplunqc'.n für Olivenöl 7. 2. 70 L 30/9
6. 2. 70 Vc•rordnung (EWC) Nr. 233/70 der Kommission zur Festsetzung
des Bctrnqc!s dc•r Beihilfe für Olsaaten 7.2. 70 L 30/11
6. 2. 70 Verordnung (EWC) Nr. 234/70 der Kommission zur Festlegung
der Ausschreibungsbedingungen für den Verkauf von im Be-
sitz clc)r dc-!ulschcn Jnlerventionsstelle befindlichen Raps- und
H ü bsensc1nwn 7. 2. 70 L 30/12
6. 2. 70 Vc!rordnung (EWC) Nr. 235/70 der Kommission zur Anwendung
clc!s Zollscilzc)s dc!s Cern(~insamen Zolltarifs auf Einfuhren be-
stimmter Sorlc!n Süßorcmgen mit Ursprung in Spanien 7. 2. 70 L 30/14
6. 2. 70 Vc!rordnunq (DWC) Nr. 236/70 der Kommission zur Anwendung
des Zol lsal.zes dc!s Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren be-
stimmtN Sorten Süßorungc~n mit Ursprung in Israel 7.2. 70 L 30/15
9. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 237/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roqgen anwendbctren Abschöpfungen 10.2. 70 L 32/1
9. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 238/70 der Kommission über die Fest-
sc,tzung der Priimien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Miliz hinzugefü~Jt werden 10. 2. 70 L 32/2
9. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 239/70 der Kommission zur Änderung
dc~r bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 10.2. 70 L 32/4
9. 2. 70 VE!rordnung (EWG) Nr. 240/70 der Kommi_ssion über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 10. 2. 70 L 32/5
9. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 241 /70 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifstelle 21.07 F des Gemeinsamen
ZollLarifs 10.2. 70 L 32/6
10. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 242/70 der Kommission zur Festsetzung
der au[ Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
1$osrnen anwendbaren Abschöpfungen 11.2.70 L 33/1
10. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 243/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt. werden 11.2.70 L 33/2
10. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 244/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11. 2. 70 L 33/4
10. 2. 70 Verordnunc1 (EWC) Nr. 245/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 2. 70 L 33/5
11. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 246/70 der Kommission zur Festsetzung
der aur Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen ,mwc-~ndbaren Abschöpfungen 12. 2. 70 L 34/1
11. 2. 70 Verordnung (EWG} Nr. 247/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Priimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 12. 2. 70 L 34/2
11. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 248/70 der Kommission zur Änderung
der bei ckr Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigun~J 12. 2. 70 L 34/4
11. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 249/70 der Kommission über die Fest-
setzung der /\bschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12.2. 70 L 34/5
11. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 250/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 12. 2. 70 L 34/6
11. 2. 70 Verorclnunq (EWG) Nr. 251/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestim-
mun\ren bcl.rdfond die Intervention bei Olsaaten 12.2. 70 L 34/7
Nr. Hi Tdq der Aus9abe: Bonn, den 27. Februar 1970 199
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l)i!ltrn1 und B<•'f.<•id11111t1<J rlPr HPchtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 2. 70 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2!12/70 der Kommission zur Änderung
d<)t Vcrordn11n~J Nr. 785/(i7/EWG betreffend den Ankauf von
Oliv<'t1iil dtnch di<! lntnvenl.ionsstellen 12. 2. 70 L 34/8
11. 2. 70 VC'rord11u11q (EWC) Nr. 2:i]/70 der Kommission zur Änderung
der Verord11un\J (!!WC) Nr. 14BG/69 über die Mitteilungen der
Mitqli<~dstd,tlc11 öll die Kommission im Fettsektor 12. 2. 70 L 34/9
11. 2. 70 Vernrdntlll~J (LWC) Nr. 254/70 der Kommission zur Einführung
ci1wr /\ Us(JJeichsab<1cllw auf die :Einfuhr vou Süßorangen aus
/\lrwri()I) Ulld Criechenlüfl(] 12. 2. 70 L 34/10
J 0. 2. 70 Verordnung (EWC) Nr. 255/70 der Kommission zur Änderung
cfor Verordnung (EWq Nr. 789/69 über den Absatz von Butter
zu h<!rnbqPsel.zll)n Preisen an bestimmte ausführende Ver-
arlH!i 1.LHlfJsbdrielw in der Gemeinschaft 12. 2. 70 L 34/11
12. 2. 70 VerordnunfJ (EWq Nr. 256/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Gütreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13.2. 70 L 35/1
12. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 257/70 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M,llz hinzugerngt werden 13. 2. 70 L 35/2
12. 2. 70 Verordmmg (EWC) Nr. 258/70 der Kommission zur Festsetzung
der hei der Ersld Llun~J für Getreide anzuwendenden Berich-
ti~Jung 13.2. 70 L 35/4
12. 2. 70 Vc!rordnunq (EWC) Nr. 259/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Cetreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen ilnzuwendenden Erstclttungen 13.2. 70 L 35/6
12. 2. 70 Verordnung (EWC) Nr. 260/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis -anzuwendenden Abschöpfungen 13.2. 70 L 35/10
12. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 261/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 13. 2. 70 L 35/12
12. 2. 70 Verordnung (EWC) Nr. 262/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 13.2. 70 L 35/14
12. 2. 70 VerordnunfJ (EWG) Nr. 263/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 13.2. 70 L 35/16
12. 2. 70 Verordnung (EWC) Nr. 264/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 2. 70 L 35/18
12. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 265/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindl1eisch 13. 2. 70 L 35/19
12. 2. 70 Verordnung (E\,VC) Nr. 266/70 der Kommission zur Verminde-
rung des im Zuckersektor auf bestimmte französische Aus-
fuhren ndch Drittländern anwendbaren Ausgleichsbetrags und
zur Ergänzun~J der Verordnung (EWG) Nr. 1669/69 13. 2. 70 L 35/24
12. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 267/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung(m (EWG) Nr. 1669/69 und (EWG) Nr. 2061/69
betreffend das d(~h zu denaturierenden oder denaturierten
Zucker im innergemeinschafUichen Handel begleitende Doku-
ment 13. 2. 70 L 35/25
12. 2. 70 Verordnung (EWC) Nr. 268/70 der Kommission über die Durch-
führun~J ein<~!r Ausschreibung zur Bereitstellung von 80 000
Tonnen Weichweizen als Hilfeleistung für die Islamische Repu-
blik Pdkisl.an 13.2. 70 L 35/27
12. 2. 70 Verordnung (EWC) Nr. 269/70 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 236/70 zur Anwendung des Zoll-
sat.zPs des Cemeinsc1men Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter
Sorten von Siißorangen mit Ursprung in Israel 13.2. 70 L 35/34
G. 2. 70 Verordn1rn9 (EWG) Nr. 270/70 der Kommission zur Einreihung
von Waren in die T,irifstellen 28.04 CV und 38.19 T des Ge-
mc~insamen Zollt.arils 14.2. 70 L 36/1
13.2, 70 Verordnun9 (EWG) Nr. 271/70 der Kommission zur Festsetzung
der c1uf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Ro~rnen ,inwcndb<1ren Abschöpfungen 14,2. 70 L 36/3
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddllnn und Det'.r)ichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache --·
vom Nr./Seite
13.2.70 Verordnung (EWG) Nr. 272/70 der Kommission über die Fest-
sctzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mcdz hinzugefügt werden 14. 2. 70 L 36/4
13, 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 273/70 der Kommission zur Änderung
der h0i dm Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 14. 2. 70 L 36/6
1'.3. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 274/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14.2. 70 L 36/7
13. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 27S/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 14. 2. 70 L 36/8
11.2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 276/70 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 14. 2. 70 L 36/10
n 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 277/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 14.2. 70 L 36/11
13. 2. 70 Verordnung (EWG) Nr. 278/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstc1tlungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in un-
verlinclerlPm Zustand ausgeführt werden 14. 2. 70 L 36/18
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Orund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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