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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1970 Nr.15
Tag Inhalt Seite
16. 2. 70 Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters 185
16. 2. 70 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . 192
Verordnung
über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters
Vom 16. Februar 1970
Auf Grund des § 14 des Einführungsgesetzes zu Schuldner und Gläubiger sollen tunlichst zugezogen
dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die werden. In der Niederschrift sind möglichst genau
Zwangsverwaltung in der Fassung der Bekannt- festzustellen
machung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369), a) der Zeitpunkt, zu dem der Verwalter den Besitz
geändert durch das Rechtspflegergesetz vom 8. Fe- erlangt;
bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18), in Verbindung
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver- b) die Beschaffenheit, die bisherige Art der Benut-
ordnet: zung und der gegenwärtige Zustand des Grund-
stücks, die darauf befindlichen Gebäude unter
§ 1 Angabe ihrer Bestimmung und ihres baulichen
Zustandes sowie die mit dem Boden zusammen-
Stellung des Verwalters hängenden Erzeugnisse unter Angabe etwaiger
(1) Der Verwalter ist bei der Ausführung der Ver- Pfändungen;
waltung selbständig. Er ist jedoch an die ihm vom c) diejenigen Gegenstände, auf die sich die Be-
Gericht erteilten Weisungen gebunden. Vor wich- schlagnahme des Grundstücks erstreckt, insbe-
tigen Maßnahmen hat er den betreibenden Gläubi- sondere
ger und den Schuldner zu hören, soweit dies tunlich
und mit dem Aufschub keine Gefahr verbunden ist. die von dem Grundstück getrennten Erzeug-
nisse und sonstigen Bestandteile sowie das
(2) Der Verwalter darf die Verwaltung nicht Zubehör des Grundstücks,
einem anderen übertragen. Ist er verhindert, die die Miet- und Pachtzinsforderungen ein-
Verwaltung zu führen, so hat er dies dem Gericht schließlich der Rückstände unter Angabe der
unverzüglich anzuzeigen. Zur Besorgung einzelner Vertragsverhältnisse sowie etwaiger Pfän-
Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann sich dungen und Verfügungen über die Forderun-
jedoch der Verwalter im Falle seiner Verhinderung gen,
anderer Personen bedienen. Ihm ist auch gestattet, die mit dem Eigentum an dem Grundstück
Hilfskräfte zu unselbständigen Tätigkeiten unter verbundenen Rechte auf wiederkehrende Lei-
seiner Verantwortung heranzuziehen. stungen,
die Forderungen aus der Versicherung von
(3) Das Gericht kann dem Verwalter den Ab-
Gegenständen, die der Beschlagnahme unter-
schluß einer Haftpflichtversicherung aufgeben.
liegen, mit Angaben über den Stand der Ver-
sicherungen (Prämienzahlung, Rückstände);
§ 2
d) die öffentlichen La.sten des Grundstücks unter
Ausweis Angabe der laufenden Beträge, welche von dem
Der Verwalter erhält als Ausweis eine Ausferti- Verwalter aus den Nutzungen des Grundstücks
gung des Beschlusses, durch den die Zwangsverwal- ohne weiteres Verfahren zu berichtigen sind;
tung angeordnet und seine Bestellung erfolgt ist.
e) die Räume, die dem Schuldner für seinen Haus-
stand belassen werden;
§ 3
f) die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung,
Inbesitznahme des Grundstücks,
insbesondere die Ansprüche der in einem Dienst-
Feststellungen
oder Arbeitsverhältnis stehenden Personen auf
(1) Der Verwalter hat, wenn er das Grundstück in Lohn, Kostgeld oder andere Bezüg-e seit dem Be-
Besitz nimmt, eine Niederschrift aufzunehmen; ginn der Verwaltung;
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
g) die zu erwartenden Einnahmen und die Höhe des wenn das Grundstück vor der Uberlassung an
für die Verwaltung erforderlichen Kostenvor- den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangs-
schusses; versteigerung·veräußert wird;
h) alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen b) daß die gesetzliche Haftung des Vermieters oder
Verhältnisse. Verpächters für den von dem Ersteher zu er-
(2) Die Niederschrift ist vom Verwalter dem Ge- setzenden Schaden ausgeschlossen sein soll,
richt vorzulegen. Soweit die in Absatz 1 bezeich- wenn das Grundstück nach der Uberlassung an
neten Verhältnisse nicht schon bei der Inbesitz- den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangs-
nahme festgestellt werden können, hat der Verwal- versteigerung veräußert wird und der an die
ter die :Feststellungen unverzüglich nachzuholen und Stelle des Vermieters oder Verpächters tretende
dem Gericht anzuzeigen. Ersteher die sich aus dem Miet- oder Pachtver-
hältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt;
§ 4 c) daß der Vermieter oder Verpächter auch von
einem sich im Falle einer Kündigung (§ 57 a
Mitteilungspflicht des Verwalters
Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteige-
Erstreckt sich die Beschlagnahme auf Forderun- rung und die Zwangsverwaltung) möglicherweise
gen, so ist dies bei der Inbesitznahme von dem Ver- ergebenden Schadensersatzanspruch freigestellt
walter den anwesenden Drittschuldnern bekannt- sein soll.
zumachen. Den abwesenden Drittschuldnern hat der
Verwalter die Beschlagnahme unverzüglich durch (4) Hält der Verwalter eine Abweichung von den
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Außerdem kann Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 oder der Ab-
der Verwalter den Erlaß von Zahlungsverboten an sätze 2 oder 3 für geboten, so hat er die Entschei-
die Drittschuldner bei dem Gericht beantragen. Die dung des Gerichts einzuholen.
getroffenen Maßnahmen sind in der Niederschrift
oder in dem Bericht des Verwalters zu vermerken.
§ 7
Geltendmachung der Ansprüche
§ 5_
(1) Der Verwalter hat für die rechtzeitige Gel-
Nutzung des Grundstücks tendmachung der Ansprüche, auf die sich die
(1) Der Verwalter hat die Art der Benutzung des Beschlagnahme erstreckt, zu sorgen.
Grundstücks, di9 bis zur Anordnung der Verwaltung
bestand, in der Regel beizubehalten. (2) Will der Verwalter von der Erhebung einer
Klage wegen rückständiger Leistungen länger als
(2) Grundstücke, die nicht landwirtschaftlich oder zwei Monate nach der Fälligkeit absehen oder nach
forstwirtschaftlich genutzt werden, sind durch Ver- Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels die
mietung nutzbar zu machen. Das gleiche gilt für Zwangsvollstreckung hinausschieben oder unter-
Wohnräume, soweit sie nicht dem Schuldner als lassen, so hat er hiervon den Gläubiger und den
unentbehrlich für seinen Hausstand zu belassen Schuldner zu unterrichten. Dasselbe gilt, wenn der
sind. Raume, die von dem Schuldner zu Geschäfts- Verwalter nach Erhebung der Klage das Verfahren
zwecken benutzt werden, sind diesem nur gegen ein ruhen lassen oder die Klage zurücknehmen will.
angemessenes Entgelt zu belassen. Einzelne Äcker,
Gärten und Wiesen können verpachtet werden, (3) Bleibt ein Mieter oder Pächter mit der Zah-
auch wenn sie bis dahin nicht verpachtet waren. lung des Miet- oder Pachtzinses im Rückstand, so
soll der Verwalter in der Regel von dem gesetzlich
(3) Hält der Verwalter eine Abweichung von den oder vertraglich begründeten Recht der Kündigung
Vorschriften der Absätze 1 und 2 für geboten, so oder der Aufhebung des Vertrages Gebrauch
soll er die Entscheidung des Gerichts einholen. machen,, wenn nicht inzwischen alle Rückstände ge-
tilgt worden sind.
§ 6
§ 8
Miet- und Pachtverträge
Vorausverfügungen
(1) Miet- oder Pachtverträge sowie Abänderun-
gen solcher Verträge sind vom Verwalter schrift- (1) Behauptet ein Mieter oder Pächter, daß der
lich abzuschließen. Mit dem Schuldner soll der Ver- Miet- oder Pachtzins vor der Beschlagnahme des
walter solche Verträge nur mit Zustimmung des Grundstücks für eine spätere Zeit als den zur Zeit
Gerichts abschließen. der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat -
oder, wenn die Beschlagnahme nach dem 15. Tage
(2) Die Dauer der von dem Verwalter abzu- des Monats wirksam geworden ist, für eine spätere
schließenden Miet- oder Pachtverträge soll ohne Zu- Zeit als den folgenden Kalendermonat - eingezogen
stimmung des Schuldners die Zeit von einem Jahr oder daß darüber für diese Zeit in anderer Weise
nicht überschreiten. verfügt worden sei, so hat der Verwalter, sofern
die Einziehung oder Verfügung dem Gläubiger
(3) Der Verwalter hat in Miet- oder Pachtverträ- gegenüber unwirksam ist, diese Unwirksamkeit gel-
gen zu bedingen,
tend zu machen und den Miet- oder Pachtzins einzu-
a) daß der Mieter oder Pächter nicht berechtigt sein ziehen, sofern nicht der Gläubiger auf die Einzie-
soll, Ansprüche aus dem Vertrag zu erheben, hung verzichtet.
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1970 187
(2) Das gleiche gilt, wenn mit dem Eigentum an (3) Sollen Auszahlungen auf das Kapital einer
dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Lei- Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungs-
stungen verbunden und vor der Beschlagnahme des summe einer Rentenschuld geleistet werden, so hat
Grundstücks über den Anspruch auf eine Leistung der Verwalter zu diesem Zweck die Anberaumung
verfügt ist, die erst drei Monate nach der Beschlag- eines Termins bei dem Gericht zu beantragen.
nahme fällig wird.
§ 9 § 12
Ausgaben der Verwaltung Beendigung der Verwaltung
(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Be- (1) Der Verwalter darf, abgesehen von seiner
träge zurückzubehalten, die zur Bestreitung der Aus- Entlassung, die Verwaltung nicht einstellen, bevor
gaben der Verwaltung, einschließlich der ihm selbst das Gericht die Aufhebung des Verfahrens angeord-
zustehenden Vergütung, sowie der Kosten des Ver- net hat. Dies gilt auch im Falle der Beendigung der
fahrens erforderlich sind. Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags in
(2) Der Verwalter soll keine Verpflichtungen ein- der Zwangsversteigerung.
gehen, die nicht aus bereits vorhandenen Mitteln (2) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubi-
oder aus sicheren Einnahmen des laufenden Miet_-, gers einschließlich der Kosten der Zwangsvollstrek-
Pacht- oder Wirtschaftsabschnitts erfüllt werden kung bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüg-
können. lich anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger
(3) Zur Versicherung von Gegenständen der Ver- ihm mitteilt, daß er befriedigt sei oäer in die Auf-
waltung gegen Brandschaden oder sonstige Unfälle hebung der Verwaltung einwillige.
ist der Verwalter, soweit eine solche durch eine ord-
nungsmäßige Verwaltung geboten erscheint, ohne
§ 13
Rücksicht auf die in Absatz 2 bezeichnete Beschrän-
kung verpflichtet. Kassenführung
(4) Werden Ausgaben erforderlich, die in der in (1) Der Kassenbestand ist von den eigenen Be-
Absatz 2 angegebenen Weise nicht gedeckt werden ständen des Verwalters getrennt zu halten.
können, so hat dies der Verwalter dem Gericht an-
(2) Der Verwalter hat für jede Zwangsverwal-
zuzeigen.
tung ein Girokonto bei einem geeigneten Geld-
(5) Vorschüsse soll der Verwalter nur mit Ein- institut oder ein Postscheckkonto einzurichten, über
willigung des Gerichts zahlen. das der mit der Verwaltung verbundene Zahlungs-
verkehr tunlichst abzuwickeln ist. Das Konto-
§ 10 guthaben bildet einen Teil des Kassenbestandes.
Das Konto darf nicht für den persönlichen Geld-
Ausbesserungen und Erneuerungen verkehr des Verwalters benutzt werden. Der Ver-
Der Verwalter soll Ausbesserungen und Erneue- walter hat ein Kontogegenbuch zu führen, wenn das
rungen auf dem verwalteten Grundstück, die nicht Gericht dies anordnet.
zu der gewöhnlichen Unterhaltung gehören, nur mit
(3) Die Kontoauszüge sowie die Belege für die
Einwilligung des Gerichts vornehmen.
über das Konto abgewickelten Ausgaben und Ein-
nahmen sind vom Verwalter nach der Zeitfolge ge-
§ 11 ordnet gesondert aufzubewahren. Einnahme- und
Auszahlungen durch den Verwalter Ausgabebelege dürfen mit Einverständnis des Ge-
richts auch sachlich geordnet aufbewahrt werden.
(1) Aus den nach Bestreitung der Ausgaben der
Verwaltung sowie der Kosten des Verfahrens (vgl. (4) Größere Kassenbestände, die voraussichtlich
§ 155 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteige- erst später verwendet werden, sind bei einem ge-
rung und die Zwangsverwaltung) verbleibenden eigneten Geldinstitut verzinslich anzulegen. Die
Uberschüssen der Einnahmen darf der Verwalter Kündigung muß jederzeit möglich sein; eine Kündi-
ohne weiteres Verfahren nur die laufenden Beträge gungsfrist darf drei Monate nicht überschreiten.
der öffentlichen Lasten nach der gesetzlichen Rang-
folge berichtigen.
§ 14
(2) Sonstige Zahlungen an die Berechtigten darf
der Verwalter nur auf Grund der von dem Gericht Belege
nach der Feststellung des Teilungsplans getroffenen Der Verwalter hat Einnahmen und Ausgaben
Anordnung leisten. Ist zu erwarten, daß solche Zah- schriftlich zu belegen. Auf den Belegen ist die
lungen geleistet werden können, so hat dies der laufende Nummer der Eintragung im Konto- und
Verwalter dem Gericht unter Angabe des voraus- Kassenbuch zu vermerken.
sichtlichen Betrages der Uberschüsse und der Zeit
ihres Eingangs anzuzeigen. An einen im Range nach- § 15
stehenden Berechtigten darf nur gezahlt werden,
wenn als sicher vorauszusehen ist, daß die Zahlun- Aktenführung
gen an die vorgehenden Berechtigten aus Einnah- (1) Der Verwalter hat alle Schriftstücke, die sich
men geleistet werden können, die bis zur Fälligkeit auf die Verwaltung beziehen, in Akten zu sammeln.
dieser Zahlungen eingehen. Vorgänge der Verwaltung, über die aus den Akten
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nicht anderweitig Auskunft zu erlangen ist, sind in 1. Bestand der vorigen Rechnung;
den Akten zu vermerken. 2. Erinnerungen aus der vorigen Rechnung;
(2) Verwalter, die mehrere Verwaltungen führen, 3. Reste aus der yorigen Rechnung;
haben über jede Verwaltung gesonderte Akten zu 4. Miet- und Pachtzinsen;
führen.
5. andere Einnahmen.
(3) Die Einnahme- und Ausgabebelege sind von
den übrigen Schriftstücken getrennt zu halten. (2) Bei Miet- und Pachtzinsen (Absatz 1 Nr. 3, 4)
sind die Einnahmen für jeden besonders vermieteten
§ 16 oder verpachteten Teil eines Grundstücks unter des-
sen Bezeichnung zusammenzustellen. Ist ein zu ver-
Konto- und Kassenbuch
mietender oder zu verpachtender Teil eines Grund-
(1) Der Verwalter hat für jede Verwaltung ein stücks nicht vermietet. oder verpachtet gewesen oder
Konto- und Küssenbuch (Konto) nach anliegendem ist ein im Laufe des Rechnungsjahres fällig geworde-
Muster zu führen. Mit Genehmigung des Gerichts ner Miet- oder Pachtzins in einer früheren Rechnung
kann das Konto in Karteiform geführt werden. als Einnahme aufgeführt, so ist dies zu vermerken.
(2) Das Konto ist jeweils zum Fünfzehnten der
Monate Januar, April, Juli und Oktober abzu- § 20
schließen. Der Ubcrschuß der Einnahmen über die Einteilungsordnung für die Ausgaben
Ausgaben (Bestand) ist in dem abzuschließenden
Konto in Ausgabe zu stellen. Alle noch nicht erfolg- (1) Die Soll- und Ist.ausgaben sind in der Rech-
ten Einnahmen oder Ausgaben sind als Rest auszu- nung in folgenden Abschnitten nachzuweisen:
weisen. 1. Erinnerungen aus der vorigen Rechnung;
§ 17
2. Reste aus der vorigen Rechnung;
Kontenführung 3. Unterhaltung des verwalteten Grundstücks und
(1) In die Solleinnahme und Sollausgabe des Kon- Erstattung der hierzu geleisteten Vorschüsse;
tos sind am Anfange der Verwaltung und am An- 4. öffentliche Lasten;
fange jedes Vierteljahres die in dem Vierteljahr 5. Zahlungen an die Gläubiger;
fällig werdenden Beträge, die etwa verbliebenen 6. Gerichtskosten der Verwaltung;
Reste und der bei Abschluß des Kontos des letzten
Vierteljahres verbliebene Bestand einzutragen. 7. Vergütung des Verwalters;
8. andere Ausgaben.
(2) Die bei Beginn der Verwaltung vorhandenen
Resteinnahmen sowie die im Laufe eines Viertel- (2) Bei den öffentlichen Lasten und den Zahlungen
jahres entstehc--\nden Solleinnahmen und Sollaus- an die Gläubiger sind die Berechtigten in der gesetz-
gaben sind einzutragen, sobald sie dem Verwalter lichen oder festgestellten Rangordnung aufzuführen
bekannt. werden, die Solleinnahmen jedoch nicht vor und die auf dieselbe ForderuI1g geleisteten Zahlun-
Beginn des Vierteljahres, in dem die Beträge fällig gen zusammenzustellen.
oder bezahlt werden. § 21
(3) Zahlungen, die auf Weisung des Gerichts an Abweichende Bestimmung durch das Gericht
die Gläubiger geleistet werden sollen, sind erst nach Das Gericht kann die Zeiten für den Abschluß des
erfolgter Leistung als Sollausgabe einzutragen. Kontos nach § 16 und die Einreichung der Jahres-
(4) Istein1rnhmen - einschließlich des Bestandes rechnung nach § 18 Abs. 1 anderweitig bestimmen.
- und Istausgaben sind unverzüglich einzutragen. Es kann auch abweichende Bestimmungen über die
Art der Kassen- und Buchführung sowie der Rech-
§ 18 nungslegung treffen.
Jahresrechnung, Schlußrechnung § 22
(1) Die jährlich zu legende Rechnung hat der Ver- Auskunftspflicht
walter dem Gericht zum ersten Mal einen Monat Der Verwalter hat zu jeder Zeit dem Gericht oder
nach Abschluß des vierten Rechnungsvierteljahres einem mit der Prüfung seiner Geschäftsführung be-
einzureichen. In die Rechnung sind nur diejenigen auftragten Beamten des Gerichts die von ihm geführ-
Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, welche ten Bücher, die sich auf seine Geschäftsführung be-
noch zu dem Konlo des letzten vollendeten Viertel- ziehenden Akten und sonstigen Schriftstücke sowie
jahres (§ 16 Abs. 2) gehören. Die Belege über Ein- die in seinen Händen befindlichen Einnahmen aus
nahmen und Ausgaben sind beizufügen. der Verwaltung auf Verlangen vorzulegen und jede
(2) Die Schlußrechnung muß sämtliche Einnahmen weitere zur Prüfung seiner Geschäftsführung ver-
und Ausgaben nachweisen. Es kann jedoch auf die langte Auskunft zu erteilen.
Jahresrechnungen Bezug genommen werden. Der
Schlußrechnung ist auch das Konto samt Belegen § 23
beizufügen. Vergütung und Auslagenersatz
§ 19
(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Vergü-
Einteilungsordnung für die Einnahmen
tung für seine Geschäftsführung, auf Erstattung an-
(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind in der Rech- gemessener barer Auslagen und auf Ersatz der dar-
nung in folgenden Abschnitten nachzuweisen: auf entfallenden Umsatzsteuer.
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1970 189
(2) Der nach § 150 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes (2) Zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehö-
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver- ren nicht die besonderen Unkosten, die dem Ver-
waltung bestellte Verwa11:er erhält für seine Tätig- walter im Einzelfall (z. B. durch die Einstellung von
keit keine Vergütung (§ 150 a Abs. 2 Satz 2 des Ge- Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen
setzes über die Zwangsversteigerung und die der Zwangsverwaltung oder durch Reisen) erwach-
Zwangsverwaltung). sen. Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, daß
§ 24 diese besonderen Unkosten als Auslagen erstattet
werden, soweit sie angemessen sind.
Regelvergütung
(1) Bei der Verwaltung von Grundstücken, die
§ 28
durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden,
erhält der Verwalter als Vergütung von dem im Festsetzung
Kalenderjahr an Miet- oder Pachtzinsen eingezoge- Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstat-
nen Betrag tenden Beträge werden auf seinen Antrag vom Ge-
bis zu 1 000,- DM 9 v. H. richt festgesetzt. Vor der Festsetzung kann der
und von den Beträgen Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den
Einnahmen einen Vorschuß auf die Vergütung und
über 1 000,- DM bis 2 000,- DM 8v.H.,
die Auslagen entnehmen.
über 2 000,- DM bis 3 000,- DM 7v.H.,
über 3 000,- DM 6v.H. § 29
Als eingezogen gelten auch die auf das Kalender- Grundstücksgleiche Rechte
jahr zu verrechnenden Mietvorauszahlungen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die
(2) Ist das Grundstück in einzelnen Teilen ver- Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche
mietet oder verpachtet, so werden die Hundertsätze die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von
von den Miet- oder Pachteinnahmen für jeden Teil Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.
besonders berechnet.
(3) Ist das Grundstück von dem Verwalter in Be- § 30
sitz genommen, so beträgt die Vergütung des Ver-
walters, sofern die vorstehenden Bestimmungen Nichtanwendbarkeit der Verordnung
nicht einen höheren Betrag ergeben, für jedes ange- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
fangene Kalenderjahr 60,- DM. nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist
(4) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung auf- (§§ 150 b bis 150 e des Gesetzes über die Zwangs-
gehoben worden, bevor der Verwalter das Grund- versteigerung und die Zwangsverwaltung).
stück in Besitz genommen hat, so erhält er eine (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
Vergütung von 30,- DM, sofern er bereits tätig ferner nicht, falls die durch §§ 150, 153, 154 des
geworden ist. Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
§ 25 Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätig-
keit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer
Abweichende Festsetzung der Vergütung
landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalt
Ergibt sich im Einzelfall ein Mißverhältnis zwi- übernommen worden ist.
schen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergü-
tung nach § 24, so ist eine entsprechend geringere
oder höhere Vergütung festzusetzen. § 31
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 26 (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
Vergütung in besonderen Fällen ten alle bisherigen Vorschriften über die Geschäfts-
führung und die Vergütung des Zwangsverwalters
Für die Verwaltung von Grundstücken, die nicht
außer Kraft, insbesondere
durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden,
bestimmt sich die Vergütung des Verwalters nach 1. die Allgemeine Verfügung des Justizministers,
dem Umfang seiner Täligkcit und den gezogenen betreffend die Geschäftsführung der Verwalter,
Nutzungen. welche bei der Zwangsverwaltung bestellt wer-
§ 27 den, und die den Verwaltern zu gewährende Ver-
gütung, in der Fassung der Bekanntmachung der
Geschäftsunkosten
Allgemeinen Verfügung vom 10. Juli 1929 (Justiz-
(l) Durch die Vergütung sind die allgemeinen ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung
Geschäftsunkosten abgegolten. Zu den allgemeinen und Rechtspflege S. 255; Niedersächsisches Ge-
Geschäftsunkosten gehört der Büroaufwand des setz und Verordnungsblatt Sonderband III S. 176;
Verwalters. Schreibgebühren und Gehälter von Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Angestellten, die im Rahmen ihrer lauf enden Ar- Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz,
beiten auch bei der Zwangsverwaltung beschäftigt Trier, Montabaur, S. 45), geändert durch die Ver-
werden, können daher nicht - auch nicht anteilig - ordnung des Justizministeriums über die Vergü-
in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für die tung des Zwangsverwalters vom 23. August 1965
Kosten einer Haftpflichtversicherung. (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 254);
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. § 29 Abs. 2, §§ 30 bis 36 a der Zwangsversteige- 5. die Allgemeine Anordnung für die Geschäftsfüh-
rungsverordnung vom 12. Juli 1926 (Badisches rung der Zwangsverwalter und die ihnen zu ge-
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 155), geändert währende Vergütung vom 18. April 1933 (Amts-
durch die Verordnung des Justizministeriums blatt des Hessischen Ministeriums der Justiz
über die Vergütung des Zwangsverwalters vom Nr. 1);
23. August 1965 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 6. die Allgemeine Verfügung Vergütung der
s. 254); Zwangsverwalter vom 6. Oktober 1954 (Justiz-
ministerialblatt für das · Land Nordrhein-West-
3. die Verordnung des Justizministeriums vom falen 1955 S. 16).
22. August 1933 über die Geschäftsführung und
(2) Für Zwangsverwaltungen, die im Zeitpunkt
die Vergütung der Zwangsverwalter (Amtsblatt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ange-
des Württembergischen Justizministeriums S. 135),
ordnet sind, bleiben die früheren Bestimmungen
geändert durch die Verordnung über die Vergü-
anwendbar.
tung des Zwangsverwalters vom 23. August 1965
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 254); § 32
4. die Verfügung, betreffend die Geschäftsführung
Geltung in Berlin
und die Vergütung der im Verfahren der Zwangs- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
verwaltung bestellten Verwalter, vom 30. Sep- sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
tember 1913 (Sammlung des bereinigten hambur-
gischen Landesrechts 3210-e; Niedersächsisches § 33
Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband III
S. 185; Sammlung des schleswig-holsteinischen Inkrafttreten
Landesrechts, Gliederungs-Nr. 310); Diese Verordnung tritt am 1. März 1970 in Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1970 191
Anlage
zu§ 16
Muster des Konto- und Kassenbuchs
Vierteljahr vom bis
Einnahme
Lau-
Lau- Soll- Ist- Bemerkungen fende
Bezeichnung Rest
fende Einnahme Einnahme (z. B. Bezeichnung Nr.
Nr. der Einnahme des Zahlenden) des
Belegs
DM 1
Pf Tag 1 DM 1 Pf DM 1 Pf
Ausgabe
Lau-
Lau- Soll- Ist- Bemerkungen fende
Bezeichnung Rest
fende Ausgabe Ausgabe (z. B. Bezeichnung Nr.
Nr. der Ausgabe des Empfängers) des
Belegs
DM 1
Pf Tag 1 DM\ Pf DM 1 Pf
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 16. Februar 1970
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest
Präsident der Bundesstelle für Entwicklungshilfe.
Bonn, den 16. Februar 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Herausgeber , Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g , Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdrucke1ei Bonn
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1.
Das Bundesgesetzblatt ersdleint in d1ei Teilen. In Teil l und II werderi die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge cach ihrer
Austtrtigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt dUf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redlts vom 10 Juli 19.'iß (Bundesyesetzbl I S 437) nadl Sadlgeb1eten qeordnet vernllentlimt. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
Bezu9sbedrnyur1gen fü1 Teil I und II: Ldutende, Bezug nm durdi die Post. Neubestelluug mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezuqspre1s halb1ährlldl für Teil I und Teil II je 20,- DM Einzelstücke Je anqefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Vu1e1nsendunq des
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