161
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1970 Nr.12
Tag Inhalt Seite
22. 1. 70 FrPihord-Verordnung 161
B11ndc;sq<'st'i,.bl. .III %12-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßtHHl<'sqcsdzblalt T('il IJ Nr. 6 171
Freibord-Verordnung
Vom 22. Januar 1970
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Sc1tz 1 Nr. 4 und Satz 2 nales Freibord-Zeugnis (1966), ein Internationales
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Freibord-Ausnahmezeugnis und ein Freibord-Zeug-
Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundes- nis für die nationale Fahrt aus. Sie kann ein von
gesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das Ge- ihr nach Satz 2 ausgestelltes Zeugnis eines Schiffes
setz zur Änderung von Kostenermächtigungen und einziehen, das überladen ist oder erhebliche Mängel
zur Uber lei tung ge büh renrech t licher Vorschriften an Luken oder Verschlüssen oder sonstige grund-
vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), und des sätzliche Mängel an Bau- und Einrichtungsteilen
§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- aufweist, deren einwandfreier Zustand Vorausset-
ten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird zung für die Erteilung des Freibords war. Der
verordnet: Germanische Lloyd führt im Auftrag der See-Berufs-
genossenschaft die Schiffsbesichtigung zur Festle-
§ gung des Freibords, die Berechnung und das An-
marken des Freibords sowie im Bedarfsfall die
Diese Verordnung gilt
Wiederholungsbesichtigungen durch.
1. für alle Schiffe, auf die das Internationale Frei-
(2) Stellt die zuständige Schiffahrtpolizeibehörde
bord-Ubereinkommen von 1966 (Gesetz vom
fest, daß ein Seeschiff kein gültiges Freibordzeugnis
20. Februar 1969 zu dem Internationalen Frei-
oder Freibord-Ausnahmezeugnis im Sinne der Ar-
bord-Ubereinkommen von 1966 vom 5. April 1966
tikel 16 bis 20 des Internationalen Freibord-Uber-
- Bundesgesetzbl. II S. 249) Anwendung findet,
einkommens von 1966 an Bord hat oder daß es
2. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, die nach überladen ist, so hat sie unbeschadet der Befugnisse
dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 der See-Berufsgenossenschaft nach Absatz 1 das
(Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen Auslaufen oder die Weiterfahrt zu verhindern.
und nicht dem Internationalen Freibord-Uberein-
(3) Zuständige Schiffahrtpolizeibehörden sind
kommen von 1966 unterliegen.
1. in den Häfen die von den jeweils zuständigen
Stellen (Bund, Länder oder Gemeinden) bestimm-
§ 2 ten Behörden,
(1) Die Durchführung des Internationalen Frei- 2. auf den Bundeswasserstraßen die Behörden der
bord-Ubercinkommens von 1966 und dieser Ver- Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
ordnung obliegt nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 des als Schiffahrtpolizeibehörden; diese bedienen sich
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der
Gebiet der Seeschitfohrt der See-Berufsgenossen- Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwi-
schaft und dem Germanischen Lloyd. Die See-Be- schen dem Bund und den Ländern über die Aus-
rufsgenossenschaft stellt nach den J'v'!;ustern der An- führung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsauf-
lagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ein Internatio- gaben und der darüber erlassenen Gesetze der
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Länder (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Schiffes nicht gesichert wäre, darf es nur soweit
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- beladen werden, daß für die bevorstehende Reise
schiffahrt). eine hinreichende Stabilität gewährleistet ist.
§ 3 (2) Leergehende und unzureichend beladene
Erteilt die Sec-Berufsgenossenschaft einem Schiff, Schiffe sind mit dem erforderlichen Ballast zu ver-
das dem Internationalen Freibord-Ubereinkommen sehen.
von 1966 unterliegt, einen Freibord, so sind als
(3) Deckslast darf nicht mehr genommen werden,
Kennzeichen im Sinne der Regel 7 der Anlage I des
als mit der Stabilität des Schiffes vereinbar ist. Die
Ubereinkommens auf der linken Seite des Freibord-
Höhe der Deckslast ist so zu bemessen, daß das
ringes oberhalb des waagerechten Striches die Buch-
Schiff auch während der Reise keine erhebliche
staben „SB" und auf der rechten Seite des Freibord-
Schlagseite infolge ungenügender Stabilität erhält.
ringes oberhalb des waagerechten Striches die Buch-
Dabei ist die Gewichtszunahme der Deckslast zu
staben „GL" anzubringen.
berücksichtigen, die durch Aufsaugen von Wasser
oder Vereisung hervorgerufen werden kann.
§ 4
(1) Frachtschiffe irn Sinne des § 1 Nr. 2 erhalten
§ 9
eine Freibordmarke durch die See-Berufsgenossen-
schaft nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die Die Ladeluken sind vor Antritt der Reise wetter-
Freibordmarke dieser Schiffe besteht aus dem dicht zu verschließen. Während der Fahrt sind die
Decksstrich und einem senkrechten Strich, von dem Ladeluken verschlossen zu halten; sie dürfen bei
die Freiborde für Sommer und Winter sowie der ruhigem Wetter vorübergehend geöffnet werden,
Frischwasserfreibord abgesetzt werden. Diese Frei- wenn Arbeiten unter Deck oder die Art der Ladung
bordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten das Offnen der Luken notwendig machen.
anzubringen.
(2) Fahrgastschiffe im Sinne des § 1 Nr. 2 erhal- § 10
ten die Freibordmarke durch die See-Berufsgenos-
senschaft auf Grund der Leckrechnung in entspre- Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 4 Abs. 4
chender Anwendung des Kapitels II des Internatio- und des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Internationa-
nalen Ubereinkommens von 1960 zum Schutz des len Freibord-Ubereinkommens von 1966 müssen,
menschlichen Lebens auf See (Gesetz vom 6. Mai soweit sie die Erfordernisse der in Anlage I enthal-
1965 zum Schiffssicherheitsvertrag vom 17. Juni 1960 tenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll
- Bundesgesetzbl. II S. 465). erfüllen, den entsprechenden geringeren Erforder-
nissen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach
(3) Schifte im Sinne der Absätze 1 und 2 erhalten
Anhang I der Verordnung über den Freibord der
ein Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3
Kauffahrteischiffe vom 25. Dezember 1932 (Reichs-
zu dieser Verordnung.
gesetzbl. II S. 278) genügen.
§ 5
Ein Schiff, auf das diese Verordnung Anwendung § 11
findet, darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn
Schiffe, die dieser Verordnung unterliegen, müs-
es eine Freibordmarke sowie ein Freibord-Zeugnis
sen sich nach den Regeln richten, die in der Anlage II
nach den Mustern der Anlagen 1 bis 3 erhalten hat.
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von
1966 für Zonen und jahreszeitliche Gebiete fest-
§ 6 gelegt sind.
Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Internationalen Frei- § 12
bord-Ubereinkommens von 1966 über die Erforder-
nisse für Schiffe nach Reparaturen, Änderungen oder Der Kapitän, der Eigentümer oder der Besitzer
Umbauten findet auf die in § 1 Nr. 2 genannten des Schiffes sind für die Befolgung der Vorschriften
Schiffe entsprechende Anwendung. des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von
1966 und dieser Verordnung verantwortlich. Sie
haben über die im § 8 des Gesetzes über die Auf-
§ 7
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Nach einer Besichtigung des Schiffes dürfen an bezeichneten Pflichten hinaus die Anmarkung des
der Bauausführung, der Maschinenanlage, der Aus- Freibords zu gestatten.
rüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werk-
stoffen und den Materialstärken, auf die sich die § 13
Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1
See-Berufsgenossenschaft keine Änderungen vor- Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
genommen werden. auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer als
Kapitän, Eigentümer oder Besitzer eines Schiffes
§ 8 vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des
(1) Kein Schiff darf tiefer als bis zur vorgeschrie- 1. § 5 über die Freibordmarke und Erteilung eines
benen Lademarke beladen werden. Falls bei einer Freibord-Zeugnisses als Voraussetzungen für das
Beladung bis zur Lademarke die Stabilität des Auslaufen eines Schiffes,
Nr. l2 · Tctg der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1970 163
2. Artikels lü Abs. 1 Satz 1 des Internationalen (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Freibord-Uberejnkommcns von 1966 oder des§ 6 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
dieser Verordnung über die Erfordernisse für wird auf die See-Berufsgenossenschaft übertragen.
Schiffe nctch Reparaturen, Anderungen oder Um-
bauten, § 14
3. § 7 über die Nichtvornahme von Änderungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nach Besichtigung eines Schiffes, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
4. § 8 über die Sicherung der Stabilität des Schiffes,
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
5. § 9 über das Verschließen der Ladeluken, Seeschiffahrt und § 111 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten auch im Land Berlin.
6. § 10 über die Erfordernisse für vorhandene
Schiffe,
§ 15
7. § 11 über die Regeln für Zonen und jahreszeit- Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1970 in
liche Gebiete oder Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den
8. § 12 Satz 2 über die Anmarkung des Freibords Freibord der Kauffahrteischiffe vom 25. Dezember
1932 (Reichsgesetzbl. II S. 278) mit Ausnahme des
zuwiderhandelt. Anhangs I außer Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1970
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 1 zur Freibord-Verordnung
Internationales Freibord-Zeugnis (1966)
International Load Line Certificate (1966)
Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
im Namen der Regierung der
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
durch die SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT
auf Grund der Festlegung des Freibordes durch den GERMANISCHEN LLOYD
lssued under the provisions of the International Convention on Load Lines, 1966 under the
authorily oi the Government of the Federal Republic of Germany by See-Berufsgenossenschaft
based on the freebord data determined by Germanischer Lloyd
Unterscheidungssigna 1 Länge (L} gemäß Art. 2 (8)
Name des Schi.ffes Heimathafen
Distinctive Number Length (L) as defined
Name of slzip Port of Registry
or Letters in Article 2 (8)
-·-···--··--···-··----- ..---"-
Freibord erteilt für: Freeboard assigned as:
ein neues Schiff *) A new ship*)
ein vorhandenes Schiff *) An existing ship *)
Typ des Schiiies: Type of ship:
Typ A *) Type 'A' *)
Typ B*) Type 'B' *)
Typ B mit vermindertem Freibord*) Type ·B' with reduced freeboard *)
Typ B mit vermehrtem Freibord*) Type 'B' with increased Jreeboard *)
Freibord vom Decksstrich Lademarke
Freeboard from deck line Load Line
Tropen mm(T) .. mm über (S)
Tropical above (S)
Sommer mm(S) Oberkante der Linie durch Mittelpunkt d. Ringes
Summer Upper edge of line through centre of ring
Winter mm(W) .... mm unter (S)
Winter below (S)
Winter-Nordafüml.ik mm(WNA) .. mm unter (S)
Winter Norlh Allcmtic below (S)
Holz-Tropen mm(HT) .. mm über (HS)
Timber-tropical above (LS)
Holz-Sommer .mm(HS) ......... mm über (S)
Timber-summer above (S)
Holz-Winter mm(HW) ........................ mm unter (HS)
Timber-winler below (LS)
Holz-Winter-Nordatlantik mm(HWNA) .... mm unter (HS)
Timber-winter Norlh Atlantic below (LS)
Frischwasserabzug für alle Freiborde mit Ausnahme der Holz-Freiborde ....... mm, für Holz-Freiborde ............ mm.
Allowance for fresh water for all freeboards other than Umber for Umber freeboards
Die Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt ........... mm über i unter dem
The upper cdge of thc <lccl, line from which these freeboards are measured is above/below the
.. -Deck an der Schiffsseite.
deck at side.
HTF
HF
HS~_ __,
HW~---
HWNA . - - - - -
•) Nic:htzutrefrendes strC'ich<'II / Dc)lcle wll<ll.ever is .inapplicable
Nr. 12 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1970 165
Datum der erstmaligen oder regelmäfügen Besichtigung .
Dole of iniliol or /J<'rio<licul survey
Hiermit wird bescheinigt., dan dieses Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend auf-
geführten Lademarken angemarkl. wurden, wie es das Internationale Freibord-Ubereinkommen von 1966 vorschreibt.
This is to ccrtify timt this ship hos !Jeen surveyed and that the freeboards have been assigned and load Jines
shown o/)()vc huvc hcen nwrfre<l in accordance with the International Convention on Load Lines, 1966.
Dieses Zeugnis gilt bis zum ...... , vorbehaltlich regelmäßiger Uberprüfung
This cerliticatc is volhl unlil subject to periodical inspections
gemäß Artikel 14 (1) c) des Ubneinkommens.
in czccorcluncc wilh Arliclc 14 (1) (c) of the Convention.
Der Unlerzeichnef.e erklärt, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäß
ermächtigt worden ist.
The unclersigned <lcclctrcs llwt he is cluly authorized by the said Government to issue this certiHcate.
Ausgestellt in Hamburg am
Jssued at (Date of issue)
See-Berufsgenossenschaft
- Schiffssicherheitsabteilung -
Anmerkungen:
1. Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluß oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so ist ein Tieferladen
entsprechend dem Gewicht des für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der offenen See benötigten
Treibstoffs und sonstiger Betriebsstoffe zulässig.
2. Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitswichte, so kann die betreffende Lademarke entsprechend
dem oben angegebenen Frischwasserabzug eintauchen. Bei Wasser von anderer als Einheitswichte wird ein
Abzug im Verhältnis des Unterschiedes zwischen 1,025 und der tatsächlichen Wichte gewährt.
Noles:
1. When a ship departs from a port siluated on a river or inland waters, deeper Joading shall be permilted
corresponding to the weight of fuel and all other matcrials required for consumption between the point of
departure and the sea.
2. When a ship is in fresh water of unit density the appropriate load line may be submerged by the amount of
the fresh water allowance shown above. Where the density is other than unity, an allowance shall be made
proportional to the difference between 1.025 and the actual density.
1.66 Buncfr~sgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hiermit wird bescheinigt, rlafi die regelmäßige Uberprüfung gemäfi Artikel 14 (1) c) des Ubereinkommens ergeben hat,
dan dieses Schiff d(~n einschlägigen Vorschriften des Obereinkommens entspricht.
This is to certify tlwt ul a pcriodicol inspection required by Arlicle 14 (1) (c) o.t the Convention, this ship was tound
lo comply wilh thc rclcvont provisions of lhe Convention.
Orl Datum
Ploce Date
Ort. Datum
P!Ctce Date
Ort Datum
Ploce Date
Ort Datum
Ploce Date
Da dieses Schiff den Vorschriften des Obereinkommens entspricht, wird die Gültigkeit dieses Zeugnisses gemäß
The provisions of the Convenlion being fully complied with by this ship, the validity ot this certificate is, in
Artikel 19 (2) des Obereinkommens bis zum verlängert.
accorclcmce with Articlc 19 (2) of the Convention, extended until
Ort Datum
Plctce Date
See-Berufsgenossenschaft
- Schiffssicherheitsabteilung -
N 1. 1'.:! Taq der Ausgabe: Bonn, den 14. Febmi:ir 1970 167
Anlage 2 zur Freibord-Verordnung
Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis
International Load Line Exemption Certificate
Aus9eslellt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
im Namen der Regierung der
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
durch die SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT
Issued under lhe provisions of the International Convention on Load Lines, 1966 under the
aulhority of the Government of the Federal Republic of Germany by See-Berufsgenossenschuft
Unterscheidungssignal
Name des Schiffes Heimathafen
Distinctive number
Name of ship Port of Registry
or Jetters
Hiermit wird bescheinigt, daß das vorgenannte Schiff auf Grund der Ermächtigung des Artikels 6 (2)/ Artikels 6 (4) *)
des Ubereinkommens von 1966 von dessen Vorschriften befreit ist.
This is to certify that the above-mentioned ship is exempted from the provisions of the 1966 Convention, under
the authority conferred by Article 6 (2) I Article 6 (4) *) of the Convention referred to above.
Nach Artikel 6 (2) ist das Schiff von folgenden Vorschriften des Ubereinkommens befreit:
The provisions of the Convention from which the ship is exempted under Article 6 (2) are:
Die Fahrt, für die nach Artikel 6 (4) eine Befreiung gewährt wird, geht
The voyage for which exemption is granted under Article 6 (4) is:
von
From:
nach
To:
Etwaige Bedingungen, unter denen die Befreiung nach Artikel 6 (2) oder Artikel 6 (4) gewährt wird:
Conditions, if any, on which the exemption is granted under eithe1· Article 6 (2) or Article 6 (4):
Dieses Zeugnis gilt bis zum . , vorbehaltlich etwaiger regelmäßiger Uberprüfungen
This cerfificate is valid until subject, where appropriate, t(! periodical inspections
nach Artikel 14 (l) c) des Ubereinkommens.
in accordance wilh Article 14 (1) (c) oi lhe Convention.
Der Unterzeichnete erklärt, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäß
ermiichtigl worden ist.
The undcrsigncd dcclores tlwl lle is duly authorized by the said Government to issue this certiHcate.
Ausgestent in Hamburg am
lssued at (Date of issue)
See-Berufsgenossenschaft
- Schiffssicherheitsabteilung -
"') Nid1tzuln•lfc:1Hl<'s ~l1<"idwn / 0(,1(,:<: wh,il<'V('r is in,1pplicable
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hiermit wird bescheini!Jf., daß dieses Schiff die Bedingungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, weiterhin
erfüllt.
Tlüs is lo certify !hol lhis slzip conlinues lo comply with the conditions under which this exemption was granted.
Ort Datum
Place Date
Ort __ _ Datum
Place Date
Ort ___ _ Datum
Place Date
Ort ------------------------ Datum
Place Date
Dieses Schiff erfüllt weiterhin die Bedingungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, und die Gültigkeit
This ship continues to comply with the conditions under which this exemption was granted and the validity of
dieses Zeugnisses wird nach Artikel 19 (4) a) des Ubereinkommens bis zum _. _-------------------------------------- verlängert.
this certiHcate is, in accordance with Article 19 (4) (a) of the Convention, extended until
Ort _ Datum
Place Date
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1970 169
Anlage 3 zur Freibord-Verordnung
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
FREIBORD-ZEUGNIS
für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe in der nationalen Fahrt
Ausgestellt im Nc1111e11 der Rc)(Jiernng der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft auf Grund
der Y:c)stlegung des Fr<~ibords durch den Germanischen Lloyd.
SchiffsndllH! lJ 11 I c!rscheidungssignal Heimathafen Länge (L)
Freibord vom Decksstrich
Sommer/ C1 *) ........................ mm (S) / (C1)
Winter ........................ mm (W)
Frisch Wdsserabzug ........................ mm
Die Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt ........................... mm über/unter
dem .-Deck an der Schiffsseite.
F•.___ __
_ _ ___,1S
____.,.,w
Datum der erstmaligen oder rcqdmiißigen Besichtigung ............................................................................................................ .
Hiermit wird bescheinigt, daß tfos Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend auf-
geführten Lademarken angemark l wurden.
Dieses Zeugnis gilt bis zum .
Ausgestellt in Hamburg am
See-Berufsgenossenschaft
- Schiffssicherheitsabteilung -
*) nur für F<1hrq,1stschiffc, deren freilJord sir'h aus C\irwr Leckredmunq erqil.Jt.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.
1. Ort Datum ...
Techn. Aufsichtsbeamter
2. Ort. .. ................................ Datum ..... .
Techn. Aufsichtsbeamter
3. Ort ... ......................... Datum .......................................... .
Techn. Aufsichtsbeamter
4. Ort ..................... . .................................................... Datum ............................ .
Techn. Aufsichtsbeamter
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1970 171
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 11. Februar 1970
Tc1g Inhalt Seite
3. 2. 70 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/70 - Zollkontingent für
Bananen) .......................................................................... , .. . 45
15. 1. 70 Bekanntmachung zu dem Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die politischen Rechte
der Frau (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
21. 1. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens für die
Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
22. 1. 70 Bekanntmachung zum Internationalen Ubereinkommen über den Freibord der Kauffahrtei-
schiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
23. 1. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Zypern über den planmäßigen gewerblichen Luftverkehr . . . . 48
23. 1. 70 Bekanntmachung über die Auflösung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Inter-
essen in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
26. 1. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regelung Nr. 5 nach dem Ubereinkommen
vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Aner-
kennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
28. 1. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
30. l. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere und
der Ergänzungsvereinbarungen zu diesem Protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
172 Bund1c:sgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Einbanddecken 1969
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche übersieht für Teil I lagen der
Nr. 7/70 und für Teil II der Nr. 4/70 bei.
Die Auslieferung der Einbanddecken erfolgt Anfang Februar 1970.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn l Postfach 624
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis 1st Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/1.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundei.-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlid1en Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nad} Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser AUS\Jübe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung,
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.