1869
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1970 Nr.119
Tag Inhalt Seite
23. 12. 70 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs ..... . 1869
23. 12. 70 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (23. ÄndG LAG) .. 1870
Bundcs11csetzbl. III 621-1, 622-1
23. 12. 70 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung ........... . 1876
23. 12. 70 Gesetz über die Erhebung einer besonderen Ausgleichsabgabe auf eingeführten Branntwein 1878
Buncles!Jesclzhl. IJI 612-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgcselzblall Teil ]I Nr. 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1880
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs
Vom 23. Dezember 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Das Gesetz über die Besteuerung des Straßen- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
güterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1461) wird wie folgt geändert:
Im§ 14 wird die Jahreszahl „1970" durch „1971" Artikel 3
ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
F ü r de n B u n d e s min is t e r d e r F in a n z e n
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Dreiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(23. ÄndG LAG)
Vom 23. Dezember 1970
Der Bundestag hat mil Zustimmung des Bundes- 6. In § 236 werden die Worte „im Sinne des § 14
rates das folgende Gesetz beschlossen: Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungs-
gesetzes" durch die Worte „im Sinne des Zwei-
§ 1 ten Abschnitts des Beweissicherungs- und Fest-
stellungsgesetzes" ersetzt.
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
7. § 243 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1909), geändert durch das 2. Unterhalts- a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 einge-
hilfe-Anpassungsgesetz vom 15. Juli 1970 (Bundes- fügt:
gesetzbl. I S. 1093), wird wie folgt geändert:
„3. Vertreibungsschäden an literarischen und
1. § 8 Abs. 1 Nr. 14 erhält folgende Fassung: künstlerischen Urheberrechten, an ge-
werblichen Schutzrechten und ungeschütz-
„ 14. die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August ten Erfindungen sowie an Lizenzen an
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284) als Bundes- solchen Rechten und Erfindungen,".
haushaltsordnung,".
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. § 15 a wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 8. § 245 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
des Beweissicherungs- und Feststellungs-
,,5. Zonenschäden an privatrechtlichen geld-
gesetzes,".
werten Ansprüchen sind anzusetzen, ·
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „dieses
a) wenn diese auf Reichsmark gelautet
Wirtschaftsguts" die Worte „oder dessen
haben, mit dem Betrag, mit dem sie auf
Erben oder weiteren Erben" eingefügt und
Deutsche Mark der Deutschen Notenbank
in Nummer 1 die Worte „von ihm" durch das
umzuwerten gewesen wären; dabei ist
Wort „tatsächlich" ersetzt.
für Ansprüche aus Kaufpreisen im Sinne
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: des § 15 a Abs. 3 Nr. 1 ein Umwertungs-
,,(4) Ein Schaden, der am Vermögen eines verhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu
im Schadensgebiet Verstorbenen entstanden legen,
ist, gilt, b) im übrigen mit dem festgestellten Be-
1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits trag."
eingetreten war, als Zonenschaden des
Verstorbenen,
9. § 249 a wird wie folgt geändert:
2. im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als
Zonenschaden der Erben." a) Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz erhält fol-
gende Fassung:
3. § 55 a wird wie folgt geändert: „bei Zonenschäden ist der Sparerzuschlag
a) Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: mit dem Betrag anzusetzen, der sich durch
„Es ist der Betrag festzustellen, der sich für Anwendung des § 245 Nr. 5 ergibt."
den nach Absatz 2 Erlaßberechtigten als b) An Absatz 3 Satz 2 wird nach einem Semi-
auf Zonenschäden beruhender Grundbetrag kolon folgender Halbsatz angefügt:
oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag nach den
§§ 243 ff. ergibt." „dabei ist für Zonenschäden an Sparanlagen
insoweit, als diese aus der Umwertung von
b) Absatz 5 wird gestrichen. Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen
Notenbank entstanden sind, der Reichsmark-
4. In § 229 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
betrag anzusetzen, der dem im Zeitpunkt
nach den Worten ,,§ 12 Abs. 7 Nr. 1" die Worte
der Schädigung bestehenden Anspruch zu-
,,oder des § 15 a Abs. 4 Nr. 1" eingefügt.
grunde liegt."
5. In § 230 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „bis zum
31. Dezember 1969" gestrichen. 10. § 249 b wird gestrichen.
Nr. 119 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1970 1871
11. Folgender rn~uer § 249 b wird eingefügt: 13. In § 252 Abs. 6 Satz 1 wird das Zitat ,, (§ 249 b
11
Abs. 3) ersetzt durch das Zitat ,, (§ 250 Abs. 6
,,§ 249b 11
Satz 5) .
Besonderheiten der Grundbetragsberechnung
beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit 14. § 266 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Schäden im Sinne des Repa.rationsschäden-
gesetzes ,, (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2
bleiben vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach
Sind einem unmittelbar Geschädit1ten sowohl § 261 Abs. 4 die Schadensbeträge und Grund-
Zonenschäden als auch Schäden im Sinne des beträge insoweit außer Ansatz, als sie auf
Reparationsschädengesetzes entstanden, gilt fol- Zonenschäden beruhen (§ 250 Abs. 6 Satz 5). 11
gendes:
1. Dem Schadensbetrag nach § 245 ist der 15. § 273 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Schadensbetrag nach § 32 Abs. 1 des Repa-
rationsschädengesetzes hinzuzurechnen und a) In Satz 1 werden ersetzt
§ 246 auf den zusammengerechneten Scha- die Jahreszahl 111906 11
densbetrag anzuwenden. durch die Jahreszahl „ 1907",
die Jahreszahl „ 1911 11
2. Auf den Grundbetrag nach Nummer 1 ist
§ 249 Abs. 1 anzuwenden. Von dem danach durch die Jahreszahl „1912" und
verbleibenden Grundbetrag ist vor Anwen- die Jahreszahl „1970 11
dung der §§ 247, 248, 249 Abs. 2 und 3 sowie 11
durch die Jahreszahl „ 1971 .
der §§ 249 a und 250 abzuziehen,
b) In Nummer 2 Satz 1 erhält der zweite Halb-
a) wenn mit Schäden im Sinne des Repara-
satz folgende Fassung:
tionsschädengesetzes nur Zonenschäden
zusammentreffen, ,,hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsver-
der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 ordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonen-
Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes schäden beruhende Grundbetrag oder Zonen-
sich ergebende Grundbetrag, schaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 6 Satz 5)
außer Ansatz."
b) wenn mit Schäden im Sinne des Repa-
rationsschädengesetzes sowohl Zonen-
16. In § 278 a Abs. 6 wird der letzte Satz ge-
schäden als auch Vertreibungsschäden,
strichen.
Kriegssachschäden und Ostschäden zusam-
mentreffen,
17. § 280 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-
der nach Anwendung des § 35 Abs. 1
gende Fassung:
Nr. 1 und 2 in Verbindung mit§ 36a des
Reparationsschädengesetzes sich er- ,,hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverord-
gebende Grundbetrag. nung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden
beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-
3. Sind Schäden an Sparanlagen sowohl im Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 6 Satz 5) außer An-
Sinne des Reparationsschädengesetzes als satz."
auch im Sinne dieses Gesetzes entstanden, ist
§ 249 a auf alle Schäden an Sparanlagen an-
18. In § 282 Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Satz 2 werden
zuwenden und von dem hiernach berechneten
jeweils ersetzt
Sparerzuschlag der Sparerzuschlag nach § 36
des Repara tionsschädengesetzes abzuziehen." die Jahreszahl „ 1906"
11
durch die Jahreszahl „1907 ,
12. § 250 wird wie folgt geändert: die Jahreszahl 11 1911"
durch die Jahreszahl „1912" und
a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Zitat ,, (§ 249 b
11 die Jahreszahl „ 1970"
Abs. 3) ersetzt durch das Zitat ,, (Absatz 6
11 durch die Jahreszahl 111971 ".
Satz 5) .
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Zitat ,, (§ 249 b 19. In § 301 Abs. 2 erhalten die einleitenden W:orte
Abs. 3) gestrichen.
11
des Satzes 2 folgende Fassung:
c) An Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Für Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
und des § 301 a gilt § 230 a entsprechend; an
„Beim Zusammentreffen von Zonenschäden diese Personen werden Leistungen nicht ge-
mit anderen Schäden ist der auf Zonen- währt, wenn sie".
schäden beruhende Teil des Grundbetrags
(Zonenschaden-Teilgrundbetrag) in der Weise
zu ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag 20. § 301 a Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
derjenige Betrag abgezogen wird, der sich ,,Ist die Ermittlung eines Grundbetrags erforder-
für die anderen Schäden allein ohne die An- lich, so ist sie nach den Grundsätzen zu regeln,
wendung des § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 die für die Berechnung der Hauptentschädigung
Satz 2 als Grundbetrag ergeben würde." für Zonenschäden gelten."
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2 l. ln § 312 !\ hs. 3 werden die Worte „Bundes- rung des Feststellungsgesetzes vom 11. November
minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs- 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 855) entsprechend an-
gesch~idiutc" crsdzt durch die Worte „für die zuwenden."
Betreuung der Vc~rtriehcmen, Flüchtlinge und
Kriegsucschüdigten zustündige Bundesminister". 2. In § 32 Abs. 2 werden nach den Worten „ermit-
telten Schadensbetrag" die Worte „vorbehaltlich
22. Jn § 314 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Vom des § 36 a Nr. 1" eingefügt.
Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und
Kriegsgeschädigte" ersetzt durch die Worte 3. In § 35 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten
,,Von dem für die Betreuung der Vertriebenen, ,,§ 249 Abs. 1" die Worte „Satz 1 bis 4" einge-
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten zuständigen fügt.
Bundesminister".
4. In § 36 Abs. 2 werden nach den Worten „so ist
23. § 324 wird wie folgt geändert: § 249 a des Lastenausgleichsgesetzes" die Worte
c1) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Reichs- · ,, vorbehaltlich des § 36 a Nr. 3" eingefügt.
haushaltsordnung" durch das Wort „Bundes-
haushaltsordnung" ersetzt. 5. Nach § 36 wird folgende Vorschrift eingefügt:
b) Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz erhält fol- ,,§ 36a
gende Fassung: Besonderheiten der Grundbetragsberechnung
„ sie kann dabei von den Vorschriften des beim Zusammentreffen mit Zonenschäden
HaushaJtsgrundsätzegesetzes und der Bun- im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes
deshaushaltsordnung über die Anlage von Sind einem unmittelbar Geschädigten sowohl
Mitteln, die Ubernahme von Beteiligungen Schäden im Sinne dieses Gesetzes als auch
sowie über den Erlaß von Ansprüchen ab- Zonenschäden im Sinne des § 15 a des Lasten-
weichen." ausgleichsgesetzes entstanden, ist bei der An-
wendung
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1. des § 32 Abs. 2 der auf Zonenschäden entfal-
,, (3) Werden den in die Durchführung des
lende Schadensbetrag außer Betracht zu lassen,
Lastenausgleichs eingeschalteten Behörden
und anderen Stellen Mittel des Ausgleichs- 2. des § 35 Abs. 1 Nr. 2 der Grundbetrag der
fonds zur Verfügung gestellt, so sind sie mit Hauptentschädigung maßgebend, der sich für
der Durchführung des Einnahme- und Aus- Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und
gabeplans des Ausgleichsfonds betraut." Ostschäden nach Anwendung des § 249 Abs. 1
Satz 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes er-
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl „300" durch gibt,
die Zahl „500" ersetzt.
3. des § 36 Abs. 2 ein Zonenschaden an Spar-
24. In § 328 Satz 1 wird das Wort „Heimataus- anlagen nicht zu berücksichtigen."
kunftstellen" durch die Worte „Heimatauskunft-
stellen, Auskunftstellen" ersetzt. 6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die
25. § 344 erhält folgende Fassung:
Worte „bis zum 31. Dezember 1969" ge-
,,§ 344 strichen.
Feststellungsverfahren b) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
lm Verfahren nach dem Feststellungsgesetz „3. seinen ständigen Aufenthalt seit dem
und im Feststellungsverfahren nach dem Be- Zeitpunkt des Schadenseintritts und vor
weissicherungs- und Feststellungsgesetz sind dem 1. Januar 1969 mindestens ein Jahr
Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei er- im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
folgreicher Durchführung des Verfahrens über habt und von dort in einen Staat verlegt
den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen hat, der nicht zu den Aussiedlungsgebie-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ge- ten gehört, oder,".
währt werden könnten."
7. An§ 49 wird folgender Satz angefügt:
§ 2
„Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz
Änderung des Reparationsschädengesetzes und nach dem Lastenausgleichsgesetz können mit
Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar Leistungen nach beiden Gesetzen verrechnet
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) wird wie folgt ge- werden."
ändert:
8. In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort
1. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung: ,,Feststellungsgesetzes" die Worte „oder des Be-
,, (4) Für Beteiligungsrechte an Familienstiftun- weissicherungs- und Feststellungsgesetzes" ein-
gen ist die Achtzehnte Verordnung zur Durchfüh- gefügt.
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1970 1873
§ 3 4. An § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Änderung des Feststellungsgesetzes ,, (3) Für Beteiligungsrechte an Familienstiftun-
§ 6 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes in der Fas-
gen ist die Achtzehnte Verordnung zur Durch-
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 führung des Feststellungsgesetzes vom 11. No-
vember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 855) entspre-
(Bundesgesetzbl. I S. 1885) erhält folgende Fassung:
chend anzuwenden."
,, (4) Durch Rechtsverordnung können ferner Betei-
ligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum 5. In § 11 Abs. 2 werden jeweils die Worte „im
bei Auflösung auf die Familienmitglieder über- Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes"
gegangen wäre oder nach den Vorschriften über die ersetzt durch die Worte „am 1. Januar 1967".
Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse
und sonstiger gebundener Vermögen hätte über-
gehen können, den Beteiligungen im Sinne der Ab- 6. § 12 erhält folgende Fassung:
sätze 1 und 2 gleichgestellt: werden, wobei außer
Betracht bleibt, daß diese Vorschriften nur in einem ,,§ 12
Teil des einheitlichen Vcrtreibungsgebiets (§ 12 Antragsberechtigung
Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes) gegolten
haben. In der Rechtsverordnung kann Näheres über (1) Die Feststellung eines Schadens kann
die Abgrenzung des BegriHs der Familienstiftung unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230
und des Kreises der Beteiligten sowie über die Abs. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes, bei
Schadensberechnung in Zweifelsfällen und über das Schäden Verfolgter unter den Voraussetzungen
Verfahren bestimmt werden." des § 7 der Elften Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
nur beantragen
§ 4 1. der Geschädigte im Sinne des § 229 des
Lastenausgleichsgesetzes,
Änderung des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes 2. in den Fällen des § 230 Abs. 4 Satz 1 des
Lastenausgleichsgesetzes der Erbe des Ge-
Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in schädigten.
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897) wird wie folgt ge- § 230 a des Lastenausgleichsgesetzes gilt ent-
ändert: sprechend, § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes mit der Maßgabe, daß die Antragsfrist
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „wenn sie erst am 31. Dezember 1972 endet.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes .entstanden
(2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Fest-
wären" durch die Worte „wenn dem die gebiet-
stellung eines Schadens beantragen kann, ver-
liehen Beschränkungen des § 12 des Repara-
storben, geht das Recht der Antragstellung nach
tionsschädengesetzes nicht entgegenstünden"
den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf
ersetzt.
die Erben über; § 244 Satz 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes gilt entsprechend.
2. § 4 wird wie folgt geändert: (3) Das Antragsrecht ruht, solange der An-
tragsberechtigte oder derjenige, der nach § 234
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes einen An-
,,Eine derartige Unmöglichkeit liegt insbeson- trag stellen kann, seinen ständigen Aufenthalt
dere dann nicht vor, wenn über Sperrkonten im Schadensgebiet oder in einem Aussiedlungs-
im Schadensgebiet beschränkt verfügt wer- gebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichs-
den kann oder wenn für Grundvermögen von gesetzes) hat."
Personen, die das Schadensgebiet unter Be-
achtung der dort geltenden Ausreisebestim-
mungen verlassen haben oder dort seit dem 7. § 13 wird wie folgt geändert:
8. Mai 1945 keinen ständigen Aufenthalt ge- a) Folgende Nummer 12 wird eingefügt:
habt haben, ein staatlicher oder staatlich be-
auftragter Verwalter (Treuhänder) nicht ein- ,, 12. Schäden, für die auf Grund der Kriegs-
gesetzt worden ist." sachschädenverordnung, des Reichs-
leistungsgesetzes oder anderer inner-
b) An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: deutscher Vorschriften Entschädigungs-
,,Eine Wegnahme liegt jedoch nicht vor, so- zahlungen von mehr als 50 vom Hundert
weit auf Grund späterer rechtsgeschäftlicher des nach diesen Vorschriften anzuerken-
Erklärungen der Erbanteil auf einen Mit- nenden Verlustes gewährt worden sind
erben übertragen worden ist; werden die oder gewährt werden, wobei Entschädi-
übertragenen Wirtschaftsgüter dem Mit- gungszahlungen außer Betracht bleiben
erben oder seinen Erben weggenommen, a) für deren Behandlung eine abwei-
liegt ein Schaden in deren Person vor." chende Regelung besteht,
b) insoweit, als die hieraus wieder-
3. § 7 Abs. 6 wird gestrichen. beschafften entsprechenden Wirt-
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
schaftsgüter durch Kriegsereignisse c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
oder Schäden im Sinne dieses Ge- ,, (4) Die Durchführung eines besonderen
setzes erneut verlorengegangen sind, Beweisverfahrens kann der Geschädigte im
c) auf Antrag, sofern sie auf Grund Sinne des § 229 Abs. 1 des Lastenausgleichs-
der Kriegssachschädenverordnung gesetzes beantragen. § 234 Abs. 2 des Lasten-
nach dem 31. Dezember 1944 ge- ausgleichsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß
währt worden sind;". die Antragsfrist am 31. Dezember 1972 endet.
b) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13, § 12 Abs. 2 ist anzuwenden, § 12 Abs. 3 dann,
an die nach einem Semikolon folgender Halb- wenn Antragsberechtigter eine natürliche
satz angefügt wird: Person ist."
,,bei privatrechtlichen geldwerten Ansprü- 12. § 23 wird wie folgt geändert:
chen ist insoweit, a]s sie aus der Umwertung
von Reichsmark in Deutsche Mark der Deut- a) In Nummer 1 wird die Zahl „12" ersetzt
schen Notenbank entstanden sind, von dem durch die Zahl „ 13".
Reichsmarkbetrag auszugehen, der dem im
Zeitpunkt der Schädigung bestehenden An- b) An Nummer 3 werden nach einem Komma
spruch zugrunde liegt." die folgenden Worte angefügt:
,,sofern der Schuldner, die Kapitalgesell-
8. § 14 erhält folgende Fassung: schaft oder die Genossenschaft den Wohn-
sitz oder Sitz nicht im Schadensgebiet hatte;".
,,§ 14
Allgemeine Vorschriften 13. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Feststellung erstreckt sich auf die ,, (2) Im Bescheid (§ 37) sind festzuhalten
Ursache des Schadens, den Zeitpunkt des Scha- 1. Beträge aus der Nutzung weggenommener
denseintritts und den unmittelbar Geschädigten Wirtschaftsgüter, über die der unmittelbar
sowie auf die Höhe des Schadens. Geschädigte oder seine Erben nach der Weg-
(2) Beträge aus der Nutzung weggenommener nahme verfügt haben,
Wirtschaftsgüter, über die der unmittelbar Ge- 2. im Zusammenhang mit dem Schaden ge-
schädigte oder seine Erben nach der Wegnahme währte Entschädigungszahlungen sowie an-
verfügt haben, werden gesondert festgestellt." dere Leistungen, die bei Anwendung des
§ 20 a zu einer Kürzung des Schadens führen
9. § 18 wird wie folgt geändert: würden,
3. ob sich das Wirtschaftsgut in der Verfügungs-
a) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 13 Nr. 12" gewalt erbberechtigter Personen befindet."
durch die Worte ,,§ 13 Nr. 13" ersetzt.
b) In Absatz 3 erster Halbsatz werden die 14. In § 25 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige
Worte „des § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes in Absatz 3 wird Absatz 2. In dem neuen Absatz 2
Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Fest- werden die Worte ,, § 14 Abs. 1 Satz 2 und
stellungsgesetzes" durch die Worte „des § 13 Abs. 2" ersetzt durch die Worte ,,§ 24 Abs. 2".
Nr. 12" ersetzt.
15. § 33 wird wie folgt geändert:
10. Nach § 20 wird folgende Vorschrift eingefügt: a) In Absatz 2 werden die Worte „einem Wirt-
schaftsgut" durch die Worte „der Feststel-
,,§ 20a
lung oder der Beweissicherung" ersetzt.
Schadensausgleich
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
§ 21 a des Feststellungsgesetzes ist entspre-
chend anzuwenden, und zwar auch auf Entschä- ,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken
digungszahlungen, die im Schadensgebiet für Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten,
Schäden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewährt denen der Bescheid mit Hinweis auf diese
worden sind." Rechtsfolge zugestellt worden ist."
11. § 22 wird wie folgt geändert: 16. § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlun-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gen teilweise entschieden werden, so kann ein
,,(1) Im besonderen Beweisverfahren wer- Teilbescheid erlassen werden; nach Abschluß
den Beweise über Schäden gesichert, die des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu er-
nicht nach dem Zweiten Abschnitt festge- lassen. Für den Erlaß eines Beschejdes oder
stellt werden können." Teilbescheides unter Vorbehalt gilt § 37 a des
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Feststellungsgesetzes entsprechend."
,, (3) Die §§ 8 bis 10 und 11 Abs. 3 sind an- 17. In § 38 Satz 1 werden die Worte „Ausgleichs-
zuwenden. Soweit es sich um Schäden natür- behörden und der Auskunftstellen" durch die
licher Personen handelt, ist auch § 11 Abs. 1 Worte „Ausgleichsbehörden, der Auskunftstel-
und 2 anzuwenden." len und Heimatauskunftstellen" ersetzt.
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1970 1875
18. In § 40 werden die Worte ,,§ 12 Abs. 3" durch § 6
die Worte ,, § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichs- Geltung in Berlin
gesetzes" ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
19. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,, (2) § 342 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
ist entsprechend anzuwenden." erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
20. Nach § 43 wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 7
,,§ 43a
Inkrafttreten
Frühere Feststellungen
Von den Vorschriften dieses Gesetzes treten in
Auf Grund der Kriegssachschädenverordnung Kraft
vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547)
1. § 1 Nr. 2 und 4 bis 13 sowie § 3 mit Wirkung vom
oder auf Grund sonstiger früherer Rechtsvor-
schriften getroffene Feststellungen sind für Ver- Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375),
fahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich." 2. § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1967,
3. § 1 Nr. 20 mit Wirkung vom 1. Juni 1967,
21. In die einleitenden Worte des § 44 Abs. 1 wer- 4. § 1 Nr. 14, 15 Buchstabe b und Nr. 17 sowie § 2
den nach dem Wort „unbeschadet" die Worte
mit Wirkung vom 1. Januar 1969,
„der Ausschließung von Ausgleichsleistungen
oder" eingefügt. 5. § 1 Nr. 1 und 23 mit Wirkung vom 1. Januar 1970,
6. § 1 Nr. 16 mit Wirkung vom 1. Juni 1970,
§ 5 7. § 1 Nr. 15 Buchstabe a und Nr. 18 mit Wirkung
vom 1. Januar 1971,
Aufhebung einer Rechtsverordnung
8. § 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beweis-
Die Verordnung zur Durchführung des § 55 a
sicherungs- und Feststellungsgesetzes (§ 49).
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes (22. Leistungs
DV-LA) vom 4. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 209) Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem auf die Ver-
wird aufgehoben. kündung folgenden Monatsersten in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung
Vom 23. Dezember 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- verarbeitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem
sen: Zustand zu verkaufen."
Artikel 1 6. § 7 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhe- ,,§ 7
bung vom 23. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 405)
wird wie folgt geändert: (1) Bei der Gemüsehaupterhebung werden im
Monat Juli erfaßt
1. § 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 1. jährlich
,,3. Erhebung über den Anbau von Zwischen- der Anbau von Gemüse und Erdbeeren sowie
früchten (Bodennutzungsnacherhebung),". der beabsichtigte Anbau von Wintergemüse,
2. alle drei Jahre, beginnend 1972,
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: a) der Anbau von Gemüse und Erdbeeren
zur Erfüllung vertraglicher Bindungen bei
,,(1) Bei der Bodennutzungsvorerhebung werden der Erzeugung und beim Absatz,
jährlich in der Zeit von Januar bis Mai erfaßt
b) der Anbau von Zierpflanzen.
die Bodenflächen, der Rechtsgrund ihres Be-
sitzes und ihre Nutzung nach Hauptnutzungs- Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten
arten und Kulturarten." und Pflanzengruppen aufgegliedert.
(2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, begin-
3. § 5 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: nend 1972, allgemein und in den übrigen Jahren
repräsentativ mit einem Auswahlsatz von höch-
,, (1) Bei der Bodennutzungsnacherhebung wer- stens 20 0/o der Gemeinden im Bundesdurchschnitt
den jährlich im Monat Oktober erfaßt durchgeführt.
der Anbau von landwirtschaftlichen Zwischen-
(3) Auskunftspflichtig sind die in § 6 Abs. 3
früchten, aufgegliedert nach Pflanzenarten und
genannten Personen und alle Personen, die Zier-
Pflanzengruppen.
pflanzen zum Verkauf anbauen."
(2) Die Erhebung wird repräsentativ mit einem
Auswahlsatz von höchstens 10 °/o der Auskunfts-
pflichtigen im Bundesdurchschnitt durchgeführt." Artikel 2
(1) Die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über Boden-
4. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Februar" durch das nutzungs- und Ernteerhebung im Jahre 1971 durch-
Wort „März" ersetzt. zuführende Nachprüfung entfällt.
(2) Der Bundesminis_ter fü,r Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-
5. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das
,, (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Jahr 1972 eine Nachprüfung anzuordnen, wenn neue
Gemüse oder Erdbeeren anbauen, um sie in un- Ergebnisse einer Nachprüfung zur Berichtigung der
Nr. l 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1970 1877
Ergebnisse der Bodennutzungserhebung benötigt lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
werden. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Drillen Ubcrleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 Artikel 4
(Bundesgcsd.zbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
verordnunqen, die auf Grund dieses Gesetzes er- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
über die Erhebung einer besonderen Ausgleichsabgabe
auf eingeführten Branntwein
Vom 23. Dezember 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (5) Der Preisausgleich für ein Hektoliter Wein-
schlossen: geist besteht
1. bei Kornbranntwein und Erzeugnissen, deren
Artikel 1 Weingeist ausschließlich aus Kornbranntwein
stammt, in dem Unterschied zwischen dem Preis,
(1) Zum Schutze der Erzeuger solcher landwirt-
zu dem die in § 82 Abs. 2 des Gesetzes über
schaftlicher Rohstoffe, die zu Branntwein verarbeitet
das Branntweinmonopol bezeichnete Vereinigung
werden, und zum Ausgleich des Preisgefälles zwi-
Kornbranntwein versteuert verkauft, und dem
schen inländischem und eingeführtem Branntwein
niedrigsten Preis, zu dem Kornbranntwein in
wird auf eingeführte Branntweine und eingeführte
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
weingeisthaltige Erzeugnisse, die zur Herstellung
Wirtschaftsgemeinschaft erworben werden kann;
von Trinkbranntwein geeignet sind, eine besondere
Ausgleichsabgabe (Preisausgleich) erhoben, wenn 2. bei den in Absatz 3 Nr. 3 genannten Brannt-
die Branntweine oder die weingeisthaltigen Erzeug- weinen, bei deren Gewinnung, Bearbeitung oder
nisse nicht einem autonomen oder vertragsmäßigen Ausfuhr Prämien, Subventionen oder sonstige
Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs der Euro- Vergünstigungen gewährt worden sind, in dem
päischen Wirtschaftsgemeinschaft unterliegen. Unterschied zwischen dem regelmäßigen Ver-
kaufpreis und dem niedrigsten Preis, zu dem
(2) Der Preisausgleich gilt als Verbrauchsteuer Branntwein der eingeführten Art in einem ande-
im Sinne der Reichsabgabenordnung. ren Mitgliedstaat der Europäischen· Wirtschafts-
gemeinschaft erworben werden kann;
(3) Vom Preisausgleich sind ausgenommen 3. bei sonstigen Branntweinen und weingeisthalti-
1. Branntweine, für die der Monopolausgleich nach gen Erzeugnissen in dem Unterschied zwischen
§ 152 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntwein- dem regelmäßigen Verkaufpreis und dem nied-
monopol bemessen wird, rigsten Preis, zu dem Branntwein zur Herstellung
von Trinkbranntwein in einem anderen Mitglied-
2. Branntweine, die aus den Währungsgebieten der
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Mark der Deutschen Demokratischen Republik erworben werden kann.
bezogen werden,
Dem niedrigsten Preis wird der regelmäßige Mono-
3. Branntweine, deren Weingeist ausschließlich aus
polausgleich hinzugerechnet. Ist der Branntweinpreis
den in § 27 des Gesetzes über das Branntwein-
des Ausfuhrlandes allgemein höher als der niedrig-
monopol bezeichneten Stoffen stammt, ste Preis, so wird der allgemein im Ausfuhrland zu
4. Rum, Taffia und Arrak, deren Weingeist aus- zahlende höhere Preis der Berechnung des Preisaus-
schließlich nach einem in den Herstellungsländern gleichs zugrunde gelegt, wenn der Zollbeteiligte
anerkannten Verfahren gewonnen ist. durch eine Bescheinigung der für die Besteuerung
von Brann,wein zuständigen Behörde des _Ausfuhr-
Die in den Nummern 3 und 4 genannten Brannt- landes nachweist, daß der Weingeist überwieg2~d
weine werden jedoch nur dann vom Preisausgleich im Ausfuhrland gewonnen worden ist.
freigestellt, wenn sie die typischen Geruchs- und
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Geschmacksmerkmale und Begleitstoffe aus der
alkoholischen Gärung ausreichend besitzen und sich mächtigt, durch Rechtsverordnung
im Geruch und Geschmack von neutrale·m Brannt- 1. die charakterisierenden Begleitstoffe, insbeson-
wein deutlich unterscheiden. Branntwein aus Wein dere die Menge an Methanol, Propanol, lsobuta-
dürfen Zucker, zuckerhaltige ßtoffe und Zucker- nol, Amylalkohol, Äthylazetat und Estern der
couleur nur bis zu der für inländischen Branntwein höheren Alkohole zu bestimmen, welche die in
aus Wein geltenden Höchstmenge, Rum, Taffia und Absatz 3 Nr. 3 und 4 bezeichneten Branntweine
Arrak darf nur Zuckercouleur zugesetzt sein; die enthalten müssen,
übrigen Branntweine dürfen solche Zusätze nicht 2. den Preisausgleich für die einzelnen Erzeugnisse
enthalten. Außerdem dürfen bei der Gewinnung, Be- festzusetzen und die Festsetzung nur dann zu
arbeitung oder Ausfuhr Prämien, Subventionen oder ändern, wenn sich ein um mindestens zehn Deut-
sonstige Vergünstigungen weder unmittelbar noch sche Mark höherer oder niedrigerer Betrag er-
mittelbar gewährt worden sein. gibt.
Artikel 2
(4) § 154 des Gesetzes über das Branntwein-
monopol, ausgenommen Absatz 1 Satz 4, gilt für den Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom
Preisausgleich entsprechend. 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1970 1879
geändert durch das Gesetz zur Anderung von Kosten- Artikel 3
ermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und Berlin-Klausel
anderen Vorschriften vom 23. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 805). wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. Hinter § 91 a wird folgender § 91 b eingefügt: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
,,§ 91 b lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Wer die Versendung von Branntwein unter Dritten Uberleitungsgesetzes.
amtlicher Uberwachung beantragt hat, haftet,
wenn der Branntwein nicht ordnungsmäßig wie- Artikel 4
dergestellt wird, für die darauf ruhenden Ab- Inkrafttreten
gaben."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
2. § 161 und§ 165 Abs. 3 werden gestrichen. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 67, ausgegeben am 30. Dezember 1970
Tag Inhalt Seite
23. 12. 70 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien ............................................... . 1369
9. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung
internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 ..................................... . 1370
9. 12. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ratsbeschlusses der Organisation für Wirt-
schuftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Annahme von Strahlen-
schutznormen für Uhren mit radioaktiven Leuchtfarben ............................... . 1371
9. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des
Dhewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ........ . 1372
9. 12. 70 Bekannlnwdrnng über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge ........................................................................ . 1373
15. 12. 70 De kann llnadrnng üb(!r den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen ........................... . 1374
15. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren ....... ~ ........................... . 1374
22. 12. 70 Bekanntmachung des Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien ....................................................................... . 1375
Hinweis
Der Jahrgang 1970 des Bundesgesetzblattes Teil I
umfaßt die Nummern 1 bis 119 und endet mit der
Seite 1880.
Als Anlagenbände sind der Nummer 25 die Donau-
schiffahrtpolizeiverordnung und der Nummer 87 die
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sowie die Vor-
schriften für die Reeden auf dem Rhein beigefügt
worden.
Der Jahrgang 1970 des Bundesgesetzblattes Teil II
umfaßt die Nummern 1 bis 67 und endet mit der
Seite 1380.
Herausgeber: Der Bundr!sministcr der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgcsclzhlatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird d,is als forllilufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 437) nilch Silchgcbielcn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II h<1lbjiihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gcsctzbliittcr, die vor dem 1. Juli l!J70 ,msgegcben w·orden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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