1845
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgcµ;ehcn zu Bonn am 30. Dezember 1970 Nr.118
Tag Inhalt Seite
22. 12. 70 Sechstes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes 1845
Du11dcs(_Jc.,clzbl. HI 53-1
22. 12. 70 Gesetz zur Änd<~rung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung ............................. . 1846
Bt11Hl<'snesdzbl. 111 82fi-D, 820-1, 821-1, 822-1, 824-2, 251-1
21. 12. 70 Gesetz über eine Zählung in der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftszählungs-
gesel.z 1971) ...................................................................... : . 1852
Duncksqc'sctzbl. lll 7BG'.1.-1
23. 12. 70 Gesetz über vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Steueränderungs-
gesetz 1971) ....................................................................... . 1856
Bundcsucsctzbl. lll 611-1, 611-5, 611-6, 611-8
22. 12. 70 Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des
§ 11 Alls. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes ..................... . 1861
23. 12. 70 Zweite Verordnung zur Verlängerung der Ubergangsregelung des § 158 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung ............................................................. . 1866
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 65 und Nr. 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1867
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1868
Sechstes Gesetz
zur Änderung des W ehrsoldgesetzes
Vom 22. Dezember 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Es treten in Kraft
Artikel
1. Artikel 1 Nr. 1 am 1. November 1970,
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- 2. Artikel 1 Nr. 2 am 1. Januar 1971.
machung vom 28. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1051)i zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz
zur Anderung des Wehrsoldgesetzes vom 10. März
1970 (Bundesgeselzbl. I S. 253), wird wie folgt ge- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
ändert: sind gewahrt.
1. § 7 wird wie folgt geändert: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
a) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird hinter· dem
Wort „Dezember" die Zahl „ 1969" gestrichen. Bonn, den 22. Dezember 1970
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Zuwendung beträgt fünfundsiebzig Der Bundespräsident
Deutsche Mark. Sie unterliegt dem Kaufkraft- Heinemann
ausgleich nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes, wenn der Soldat nach § 2 Der Bundeskanzler
Abs. 2 dieses Gesetzes doppelten Wehrsold Brandt
erhält."
Der Bundesminister des Innern
c) In Absatz 4 werden die Worte „oder in den Genscher
Fällen des § 1 Abs. 4 oder des § 2 Abs. 3
dieses Gesetzes seinen Dienst nicht ausübt" Der Bundesminister der Finanzen
gestrichen.
Möller
2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung der Num-
mer 1 wird das Wort „fünfundsiebzig" durch das Der Bundesminister der Verteidigung
Wort „hundert" ersetzt. Schmidt
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften
über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
in der Sozialversicherung
Vom 22. Dezember 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- lungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweis-
rates das folge.nde Gesetz beschlossen: mittel erstrecken sollen, überwiegend wahrschein-
lich ist.
Artikel 1 (2) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch
Neufassung des Gesetzes über die Behandlung eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden.
der Verfolgten des Nationalsozialismus Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte
in der Sozialversicherung Versicherungsträger ist für die Abnahme eides-
stattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Be-
Das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten hörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 263) erhält
folgende Fassung: II. Gesetzliche Unfallversicherung
„Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts § 4
in der Sozialversicherung (1) Hat der Verfolgte wegen der Verfolgung
seine Tätigkeit gewechselt und während der neuen
Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten, so ist auf
I. Gemeinsame Vorschriften Antrag des Berechtigten der Berechnung der von
dem Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistun-
§ 1 gen das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das
der Verfolgte im letzten Jahr vor dem Wechsel der
(1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Ver- Tätigkeit erzielt hat, wenn dies für den Berechtigten
folgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes günstiger ist.
sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden
in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für (2) Die den Versicherungsträgern auf Grund des
ihre Hinterbliebenen. Absatzes 1 entstehenden Mehraufwendungen wer-
den fhnen vom Bund erstattet.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 1251
§ 5
Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung, des
§ 28 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungs- § 625 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung
gesetzes und des § 51 Abs. 1 Nr. 4 des Reichs- gilt nicht für Verfolgte und ihre Hinterbliebenen, die
knappschaftsgesetzes; nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950
das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande
b) Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bun- vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien
desentschädigungsgesetzes.
Stadt Danzig verlassen haben und sich gewöhnlich
im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhalten, in
§ 2 dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche
§ 115 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und Vertretung hat.
§ 220 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten auch
für Ersuchen der Versicherungsbehörden und der § 6
Organe der Versicherungsträger, die in Durchfüh-
§ 13 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdrentengesetzes gilt
rung dieses Gesetzes ergehen.
entsprechend für Verfolgte, die im Gebiet des Deut-
schen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember
§ 3
1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig einen
(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz Arbeitsunfall erlitten haben, und für ihre Hinter-
erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft bliebenen, sofern der Berechtigte diese Gebiete
gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950
wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermitt- verlassen hat.
Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970 1847
III. Gesetzliche Rentenversicherungen worden ist oder die bis zum Beginn der Verfolgung
eine Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3
1. Weiterversicherung - der Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2
Nachentrichtung von Beiträgen oder 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
§ 57 Nr. 1, 2 oder 3 des Reichsknappschaftsgesetzes
zurückgelegt haben, können sich auf Antrag in dem
§ 7 Zweig der Rentenversicherung weiterversichern, zu
Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Ver- dem sie den letzten Beitrag vor dem Inkrafttreten
folgten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat, dieses Gesetzes entrichtet haben, auch wenn die
in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Voraussetzungen des § 1233 der Reichsversiche-
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen rungsordnung und des § 10 des Angestelltenversiche-
wegen Heirat erstattet worden, so kann sie sich auf rungsgesetzes nicht vorliegen. Ist der letzte Beitrag
Antrag in dem Zweig der Rentenversicherung wei- zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet
terversichern, zu dem sie den letzten Beitrag vor worden, so ist die Weiterversicherung nur in der
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet hat, Rentenversicherung der Angestellten zulässig.
ohne Rücksicht darauf, ob dieser Beitrag unwirksam
oder erstattet ist. Ist dieser letzte Beitrag zur knapp- § 10
schaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden,
(1) Verfolgte, die nach § 9 zur Weiterversiche-
so kann sie sich nur in der Rentenversicherung der
rung berechtigt sind, können auf Antrag abweichend
Angestellten weiterversichern.
von der Regelung des § 1418 der Reichsversiche-
rungsordnung und des § 140 des Angestelltenver-
§ 8 sicherungsgesetzes für Zeiten vor Inkrafttreten die-
(1) Wer nach § 7 zur Weiterversicherung berech- ses Gesetzes und vor Vollendung des 65. Lebens-
tigt ist, kann auf Antrag abweichend von der Rege- jahres bis zum 1. Januar 1933, längstens jedoch bis
lung des § 1418 der Reichsversicherungsordnung und zur Vollendung des 16. Lebensjahres zurück Beiträge
des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes Bei- nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit
träge für Zeiten vor Vollendung des 65. und nach Beiträgen belegt oder als Ersatzzeiten anzurechnen
Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 1. Januar sind. Der Eintritt des Versicherungsfalles vor Ablauf
1924 zurück nachentrichlen, soweit diese Zeiten nicht der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses
bereits mit Beiträgen belegt oder als Ersatzzeiten Gesetzes steht der Nachentrichtung von Beiträgen
anzurechnen sind. Der Eintritt des Versicherungs- nicht entgegen; im übrigen gelten § 1419 Abs. 1
falles vor dem 1. Januar 1967 steht der Nachentrich- und 2 der Reichsversicherungsordnung und § 141
tung von Beiträgen nicht entgegen; im übrigen Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes
gelten § 1419 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungs- entsprechend. Nachentrichtete Beiträge für Zeiten
ordnung und § 141 Abs. 1 und 2 des Angestellten- vor dem 1. Januar 1947 und für Zeiten eines Aus-
versicherungsgesetzes entsprechend. Nachentrichtete landsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungs-
Beiträge für Zeiten, die vor der Beitragserstattung zeit anzurechnenden Auslandsaufenthalt anschließt,
(§ 7) mit Pflichtbeiträgen belegt waren, sowie für gelten als rechtzeitg entrichtete Beiträge für eine
Zeiten nach dem 31. Dezember 1932 und vor dem rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder
1. Januar 1947 gelten als rechtzeitig entrichtete Bei- Tätigkeit.
träge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäf- (2) Die Beiträge nach Absatz 1 sind zu dem Zweig
tigung oder Tätigkeit. der Rentenversicherung zu entrichten, zu dem nach
(2) Die Beiträge sind zu dem Zweig der Renten- § 9 die Weiterversicherung zulässig ist, und zwar
versicherung zu entrichten, in dem nach § 7 die Wei- unmittelbar an den Träger dieser Versicherung. § 8
terversicherung zugelassen ist, und zwar unmittelbar Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt.
an den Träger dieser Versicherung. Artikel 2 § 52 (3) Ist ein Verfolgter im Sinne des § 9 vor dem
Abs. l Satz 3, Abs. 3 und 4 des Arbeiterrentenver- Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so können
sichenmgs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 50 der überlebende Ehegatte und die waisenrenten-
Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 des Angestelltenver- berechtigten Kinder Beiträge nach Maßgabe der Ab-
sicherungs-N euregel ungsgesetzes finden entspre- sätze 1 und 2 nachentrichten. Satz 1 gilt entsprechend
chende Anwendung. § 1419 Abs. 3 der Reichsver- für Rentenberechtigte nach § 1265 und § 1291 Abs. 2
sicherungsordnung und § 141 Abs. 3 des Angestell- der Reichsversicherungsordnung, § 42 und § 68 Abs. 2
tenversicherungsgesetzes gelten entsprechend. des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie § 65
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten und § 83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes.
auch für Beiträge, die auf Grund des Artikels X des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschä-
digungsgesetzes vom 14. September 1965 (Bundes- 2. Berechnung der Renten
gesetzb l. I S. 1315) nachentrichtet sind.
§ 11
§ 9 Für die Berechnung der Renten sind die Verfol-
Verfolgte mit einer Versicherungszeit von minde- gungszeiten nach den für Ersatzzeiten geltenden all-
stens 60 Kalendermonaten, deren rentenversiche- gemeinen Vorschriften zu berücksichtigen, soweit in
rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus· den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt
Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet ist.
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 12 Tabellenwerte die tatsächlich ausgeübte Beschäfti-
Hat der Verfolgte eine renlenversicherungspflich- gung zugrunde zu legen ist Hat ein Verfolgter, der
lige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die durch vor der Verfolgung eine rentenversicherungspflich-
Verfolgungszeiten unterbrochen oder beendet wor- tige Beschäftigung ausgeübt hat, aus Verfolgungs-
den ist, oder hüt er bis zum Beginn dieser Zeiten gründen für eine rentenversicherungspflichtige Be-
eine Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 schäftigung in einem Kalenderjahr ein geringeres
der Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 Arbeitsentgelt erhalten, als er bei Zugrundelegung
oder 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder der vorher ausgeübten rentenversicherungspflichti-
§ 57 Nr. 1, 2 oder 3 des Reichsknappschaftsgesetzes gen Beschäftigung ohne Verfolgung erhalten hätte,
zurückgelegt, so sind die Verfolgungszeiten bei An- so sind, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist,
wendung des § 1259 Abs. 3 und des § 1260 Abs. 1 für dieses Kalender1ahr die Beitragsklassen und
der Reichsversicherungsordnung, des § 36 Abs. 3 und Bruttoarbeitsentgelte zugrunde zu legen, die sich bei
des § 37 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset- entsprechender Anwendung des § 13 ergeben. Die
zes sowie des § 56 Abs. 2 und des § 58 Abs. 1 des Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für versicherungs-
Reichsknappschaftsgesetzes den Zeiten mit Beiträgen pflichtige Selbständige.
für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung (2) Hat der Verfolgte eine rentenversicherungs-
oder Tätigkeit hinzuzuzählen. § 1259 Abs. 3 Satz 2 pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und
und § 1260 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungs- sind aus Verfolgungsgründen für die Beschäftigung
ordnung, § 36 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Satz 3 oder Tätigkeit keine Beiträge entrichtet worden, so
des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie § 56 gelten für diese Zeiten Beiträge als entrichtet. Bei
Abs. 2 Satz 2 und § 58 Abs. 1 Satz 3 des Reichsknapp- der Ermittlung der für den Verfolgten maßgebenden
schaftsgesetzes finden insoweit keine Anwendung. Rentenbemessungsgrundlage sind die in diesen Zei-
ten erzielten Arbeitsentgelte oder Einkommen bis
§ 13 zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungs-
grenze zugrunde zu legen. Wenn dies für den Be-
(1) Hat der Verfolgte eine rentenversicherungs-
rechtigten günstiger ist, sind diesen Zeiten die Bei-
pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die tragsklassen und Bruttoarbeitsentgelte zuzuordnen,
durch Verfolgungszeiten unterbrochen oder beendet
die sich bei entsprechender Anwendung des § 13 er-
worden ist, oder hat er bis zum Beginn dieser Zeiten geben.
eine Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3
der Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 15
oder 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
Sind für Verfolgungszeiten freiwillige Beiträge
§ 57 Nr. 1, 2 oder 3 des Reichsknappschaftsgesetzes
zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet
zurückgelegt, so sind, falls dies gegenüber der Be-
worden, so gilt Artikel 2 § 15 Abs. 2 des Arbeiter-
rechnung nach den allgemeinen Vorschriften zu einer
renten versicherungs-N euregelungsgesetzes en tspre-
für den Berechtigten günstigeren Rentenbemessungs- chend.
grundlage führt, den Verfolgungszeiten die Beitrags-
klassen und Bruttoarbeitsengelte zuzuordnen, die § 16
sich bei entsprechender Anwendung des § 22 des (1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen
Fremdrentengesetzes ergeben. Für die Zuordnung seine Lehrzeit, Fachschul- oder Hochschulausbildung
der Tabellenwerte ist bei Arbeitnehmern die zuletzt nicht abschließen können, so gilt bei Anwendung
vor den Verfolgungszeiten ausgeübte rentenver- des § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsord-
sicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend. Bei nung, des § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenver-
Selbständigen erfolgt die Zuordnung. der Tabellen- sicherungsgesetzes und des § 57 Nr. 4 des Reichs-
werte unter Berücksichtigung der durchschnittlichen knappschaftsgesetzes die Lehrzeit oder Ausbildung
Beitragsleistung in den letzten sechs Monaten vor als abgeschlossen.
Beginn der Verfolgungszeiten oder der Ausfallzeit.
§ 1255 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung, § 32 (2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schul-, Fach-
Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und schul- oder Hochschulausbildung unterbrochen, je-
§ 54 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes finden doch später wieder aufgenommen und abgeschlossen
entsprechende Anwendung. oder eine neue Ausbildung begonnen und abge-
schlossen worden, so sind bei Anwendung des § 1259
(2) Hätte der Verfolgte ohne die Verfolgung eine Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung, des
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die in eine § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungs-
höhere Leistungsgruppe als diejenige nach Absatz 1 gesetzes und des § 57 Nr. 4 des Reichsknappschafts-
einzuordnen wäre, so ist diese höhere Leistungs- gesetzes die Schul- oder Fachschulausbildung bis zur
gruppe bei Anwendung des Absatzes 1 zugrunde zu Höchstdauer von 8 Jahren, die Hochschulausbildung
legen.
bis zur Höchstdauer von 10 Jahren anrechenbar.
§ 14
(1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen § 17
für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung Bei der Anwendung des § 59 des Reichsknapp-
in einem Kalenderjahr ein geringeres Arbeitsentgelt schaftsgesetzes gelten Verfolgungszeiten, die in der
erhalten, als ein nicht verfolgter Versicherter für knappschaftlichen Rentenversicherung zu berück-
eine gleichartige Beschäftigung erhalten hat, so ist, sichtigen· sind, als mit Hauerarbeiten oder ihnen
wenn dies für den Berechtigten günstiger ist, § 13 mit gleichgestellten Arbeiten im Sinne des bis zum
der Maßgabe anzuwenden, daß bei Zuordnung der 31. Dezember 1967 geltenden Rechts verbracht, wenn
Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970 1849
der Verfolgte zuletzt eine solche Tätigkeit ausgeübt Volkszugehörigkeit die Voraussetzungen des § 4
hat. Hat der Verfolgte zuletzt sonstige Beschäftigun- Abs. 4 des· Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen."
gen unter Tage ausgeübt, so sind die in Satz 1 ge-
nannten Verfolgungszeiten nach Maßgabe des Arti-
kels 2 § 11 Abs. 2 des Knuppschaftsrentenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen. Artikel 2
Änderung der Reichsversicherungsordnung,
des Angestelltenversicherungsgesetzes,
3. Zahlung von Renten ins Ausland des Reichsknappschaftsgesetzes
und des Fremdrentengesetzes
§ 18
§ 1321 Abs. 1, 3, 4 und 6 der Reichsversicherungs-
ordnung, § 100 Abs. 1, 3, 4 und 6 des Angestellten- § 1
versichermigsgesetzes und § l 08 c Abs. 1, 3, 4 und 6 Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
des Reichsknappschaftsgesetzes gelten entsprechend geändert und ergänzt:
für Verfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 und vor
dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Rei- 1. § 625 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
ches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder ,, (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Berechtigte,
das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem
und für ihre Hinterbliebenen. 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches
oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig ver-
§ 19 lassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu
(1) § 1321 Abs. 2, 3, 4 und 6 der Reichsversiche- vertretenden und durch die politischen Verhält-
rungsordnung, § 100 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Ange- nisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-
stelltenversicherungsgesetzes und § 108 c Abs. 2, 3, ziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in
4 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten auch das Gebiet des Deutschen Reiches oder in das
für Verfolgte aus den in den Jahren 1938 und 1939 Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückkehren
in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten ein- konnten."
schließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen
und Mähren und für ihre Hinterbliebenen, sofern 2. § 1251 wird wie folgt geändert und ergänzt:
· die Verfolgten lediglich deswegen nicht als Ver- a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
triebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-
„4. Zeiten der Freiheitsentziehung und der
vertriebenengesetzes anerkannt sind oder anerkannt Freiheitsbeschränkung im Sinne der §§ 43
werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes
deutschen Volkstum bekannt haben, falls sie hin-
und Zeiten einer anschließenden Krank-
sichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit die Vor- heit oder unverschuldeten Arbeitslosig-
aussetzungen des § 4 Abs. 4 des Bundesentschädi- keit sowie Zeiten einer Arbeitslosigkeit
gungsgesetzes erfüllen.
bis zum 31. Dezember 1946 und Zeiten
(2) § 1321 Abs. 2, 3, 4 und 6 der Reichsversiche- eines Auslandsaufenthalts bis zum 31. De-
rungsordnung, § 100 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Ange- zember 1949, sofern die Arbeitslosigkeit
stelltenversicherungsgesetzes und § 108 c Abs. 2, 3, oder der Auslandsaufenthalt durch Ver-
4 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten ent- folgungsmaßnahmen im Sinne des genann-
sprechend für Verfolgte, welche in den dort genann- ten Gesetzes hervorgerufen worden ist
ten Gebieten ,einschließlich des ehemaligen Protek- oder infolge solcher Maßnahmen ange-
torats Böhmen und Mähren am 8. Mai 1945 als dauert hat, wenn der Versicherte Verfolg-
deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszuge- ter im Sinne des § 1 des Bundesentschädi-
hörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- gungsgesetzes ist,".
enthalt gehabt und diese Gebiete vor dem 1. Januar
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
1950 verlassen haben, und für ihre Hinterbliebenen.
Soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit der ,, (3) Arbeitslosigkeit im Sinne des Absat-
Verfolgten ankommt, genügt es, wenn sie die Vor- zes 1 Nr. 4 ist für die Zeit vor dem 1. Januar
aussetzungen des § 4 Abs. 4 des Bundesentschädi- 1947 nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
gungsgesetzes erfüllen. Versicherte sich der Arbeitsvermittlung nicht
·zur Verfügung gestellt hat."
4. Anwendung des Fremdrentengesetzes 3. § 1·321 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Früheren deutschen Staatsangehörigen im
§ 20 Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
Bei der Anwendung des Fremdrentengesetzes gesetzes stehen Personen gleich, die zwischen
stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das
Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte Gebiet· des Deutschen Reiches oder das Gebiet
gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich
anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch
sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum die politischen Verhältnisse bedingten besonde-
bekannt haben, falls sie hinsichtlich der deutschen ren Zwangslage-zu entziehen, oder aus den glei-
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
chen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen ber 1949, sofern die Arbeitslosigkeit oder
Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt der Auslandsaufenthalt durch Verfolgungs-
Danzig zurückkehren konnten. 11
maßnahmen im Sinne des genannten Ge-
setzes hervorgerufen worden ist oder
§ 2 infolge solcher Maßnahmen angedauert
hat, wenn der Versicherte Verfolgter im
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
Sinne des § 1 des Bundesentschädigungs-
folgt geändert und ergänzt:
gesetzes ist, 11
,
1. § 28 wird wie folgt geändert und ergänzt:
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: ,, (2) Arbeitslosigkeit im Sinne des Absat-
„4. Zeiten der Freiheitsentziehung und der zes 1 Nr. 4 ist für die Zeit vor dem 1. Januar
Freiheitsbeschränkung im Sinne der §§ 43 1947 nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes Versicherte sich der Arbeitsvermittlung nicht
und Zeiten einer anschließenden Krank- zur Verfügung gestellt hat. 11
heit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit
sowie Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis 2. § 108 c Abs. 5 erhält folgende Fassung:
zum 31. Dezember 1946 und Zeiten eines
Auslandsaufenthalts bis zum 31. Dezem- ,, (5) Früheren deutschen Staatsangehörigen im
ber 1949, sofern die Arbeitslosigkeit oder Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
der Auslandsaufenthalt durch Verfolgungs- gesetzes stehen Personen gleich, die zwischen
maßnahmen im Sinne des genannten Ge- dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das
setzes hervorgerufen worden ist oder in- Gebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet
folge solcher Maßnahmen angedauert hat, der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um
wenn der Versicherte Verfolgter im Sinne sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und
des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes durch die politischen Verhältnisse bedingten be-
ist,". sonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den
gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deut-
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: schen Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt
,, (3) Arbeitslosigkeit im Sinne des Absat- Danzig zurückkehren konnten."
zes 1 Nr. 4 ist für die Zeit vor dem 1. Januar
1947 nicht dadurch ausgeschlossen, daß der § 4
Versicherte sich der Arbeitsvermittlung nicht
§ 13 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes erhält fol-
zur Verfügung gestellt hat. 11
gende Fassung:
2. § 100 Abs. 5 erhält folgende Fassung: ,, (3) Früheren deutschen Staatsangehörigen im
,, (5) Früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgeset-
Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund- zes stehen Personen gleich, die zwischen dem 30. Ja-
gesetzes stehen Personen gleich, die zwischen nuar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des
dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Deutschen Reiches oder das Gebiet der Freien Stadt
Gebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen
der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um nicht zu vertretenden und durch die politischen Ver-
sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und hältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-
durch die politischen Verhältnisse bedingten be- ziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das
sonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den Gebiet des Deutschen Reiches oder in das Gebiet
gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deut- der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten."
sch~n Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt
Danzig zurückkehren konnten." Artikel 3
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
§ 3
Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge- Dem § 227 a des Bundesentschädigungsgesetzes in
ändert und ergänzt: der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. Septem-
1. § 51 wird wie folgt geändert und ergänzt: ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) wird folgender
Absatz 4 angefügt:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
,, (4) Haben der Verfolgte oder seine Familien-
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
angehörigen, für die er nach § 141 a Anspruch auf
„4. Zeiten der Freiheitsentziehung und der Krankenversorgung hat, nach anderen gesetzlichen
Freiheitsbeschränkung im Sinne der §§ 43 Vorschriften Anspruch auf Ersatz des Schadens, der
und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes ihnen durch die Krankheit erwachsen ist, so geht
und Zeiten einer anschließenden Krank- dieser Anspruch insoweit auf das nach § 185 zu-
heit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit ständige Land über, als nach diesem Gesetz Kran-
sowie Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis kenversorgung zu gewähren ist. Der Ubergang des
zum 31. Dezember 1946 und Zeiten eines Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verfolgten
Auslandsaufenthalts bis zum 31. Dezem- geltend gemacht werden. 11
Nr. 118 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970 1851
Artikel 4 treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-
gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Obergangs- und Schlußvorschriften
§ 1 § 4
Artikel 1 § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 gilt nur für Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
VersicherungsfülJe, die nilch dem Inkrafttreten die- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ses Gesetzes eintreten. Im übrigen gilt dieses Gesetz {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
auch für Versicherungsfälle vor seinem Inkraft- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
treten. lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 2
(1) Entsteht auf Grund dieses Gesetzes ein An- § 5
spruch auf Rente oder wird durch dieses Gesetz ein (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf
Anspruch ü.uf eine höhere Rente begründet oder die die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats
Zahlung einer Rente zugelassen, so ist auf Antrag in Kraft.
die Rente festzuskllen oder neu festzustellen; eine
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
Feststellung oder Neufeststellung von Amts wegen
außer Kraft:
ist nicht ausgeschlossen.
a) Artikel X des Zweiten Gesetzes zur Änderung
(2) Die Rente oder höhere Rente ist in den Fällen
des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. Sep-
des Artikels 1 §§ 8 und l 0 frühestens vom Ersten
tember 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1315);
des Monats an, der auf die Beitragsnachentrichtung
folgt, im übrigen frühestens vom Inkrafttreten dieses b) das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten
Gesetzes an zu zahlen. des Nationalsozialismus in der Sozialversiche-
rung vom 22. August 1949 {Gesetzblatt der Ver-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
§ 3 S. 263) und die zu seiner Durchführung ergange-
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen nen Vorschriften;
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet c) alle sonstigen diesem Gesetz entgegenstehenden
werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, oder gleichlautenden Vorschriften.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
über eine Zählung in der Land- und Forstwirtschaft
(Landwirtschaftszählungsgesetz 1971)
Vom 23. Dezember 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- triebener oder Deutscher, der nach Kriegsende
rates das folgende Gesetz beschlossen: aus dem Gebiet der heutigen DDR oder Berlin
(Ost) zugezogen ist,
§ 1 3. Erwerbs- und Unterhaltsquellen, Buchführung,
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird in den 4. Betriebsflächen und deren Nutzung nach Haupt-
Jahren 1971 bis 1973 eine Zählung in der Landwirt- nutzungsarten, Kulturarten, landwirtschaftlichen
schaft einschließlich des Gartenbaues, des Wein- Pflanzenarten und Pflanzengruppen,
baues und der Binnenfischerei sowie in der Forst- 5. Gliederung der forstwirtschaftlich genutzten
wirtschaft als Bundesstatistik durchgeführt. Flächen nach Baumarten und Altersgruppen,
6. Viehhaltung,
§ 2 7. Betriebsinhaber und Ehegatte sowie auf dem
Die Zählung gliedert sich in: Betrieb lebende Familienangehörige und ihre
Beschäftigung, ständige familienfremde Arbeits-
1. Haupterhebung, kräfte, ihre Stellung und Beschäftigung im Be-
2. Gartenbauerhebung, trieb,
3. Weinbauerhebung, 8. Maschinen,· technische und bauliche Einrich-
4. Binnenfischereierhebung, tungen,
5. Erhebung bei betrieblichen Zusammenschlüssen 9. überbetriebliche Zusammenarbeit,
in der Land- und Forstwirtschaft, 10. vertragliche Bindungen bei der land- und forst-
6. Erhebung über BestanG. und Einsatz landwirt- wirtschaftlichen Erzeugung und beim Absatz.
schaftlicher Maschinen gegen Entlohnung.
§ 5
§ 3
(1) Die repräsentative Erhebung in den Betrieben
Die Haupterhebung (§ 2 Nr. 1) umfaßt eine Voll- der Landwirtschaft nach § 3 findet in den Monaten
erhebung in den Betrieben und Besitzeinheiten (Be- Januar bis März 1972 statt.
triebe) der Land- und Forstwirtschaft sowie je eine
(2) Sie erfaßt bis zu 20 vom Hundert der Betriebe
repräsentative Erhebung in den Betrieben der Land-
mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche
wirtschaft und in den Betrieben der Forstwirtschaft.
1. von mindestens 1 Hektar,
2. unter 1 Hektar einschließlich der Betriebe ohne
§ 4 landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren natür-
(1) Die Vollerhebung nach § 3 findet hinsichtlich liche Erzeugungseinheiten einer jährlichen land-
der Tatbestände in Absatz 3 Nr. 1, 4 und 6 im wirtschaftlichen Markterzeugung im Wert von
Monat Mai 1971 und hinsichtlich der Tatbestände in mindestens 4 000 Deutsche Mark entsprechen.
Absatz 3 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 10 in den Monaten (3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:
Januar bis März 1972 statt.
1. Arbeitszeiten der nichtständigen familienfremden
(2) Sie erfaßt alle Betriebe Arbeitskräfte, soziale Sicherung des Betriebs-
1. mit einer landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich inhabers und seiner Familienangehörigen, außer-
oder fischwirtschaftlich genutzten Fläche von je- betriebliche Einkünfte nach Gruppen, fachliche
weils mindestens 1 Hektar, Vorbildung,
2. mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche 2. Gebäudeinvestitionen, bauliche und technische
unter 1 Hektar, einschließlich der Betriebe ohne Verhältnisse, Einsatz von Vollerntemaschinen,
landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren natür- 3. Absatzverhältnisse.
liche Erzeugungseinheiten einer jährlichen land-
(4) Die vorstehenden Vorschriften finden in Ber-
wirtschaftlichen Markterzeugung im Wert von
lin und Bremen keine Anwendung.
mindestens 4 000 Deutsche Mark entsprechen.
(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:
1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes, Be- § 6
sitzverhältnisse, (1) Die repräsentative Erhebung in den Betrieben
2. Eigenschaft des Betriebsinhabers, bei einer Be- der Forstwirtschaft nach § 3 findet in de:ri Monaten
triebsinhaberin auch des Ehemannes, als Ver- April bis Juni 1972 statt.
Nr.118 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970 1853
(2) Sie erfaßt bis zu 20 vom Hundert der Betriebe e) Verwertung des Erntegutes, Absatzwege und
von mindestens 1 Hektar forstwirtschaftlich genutz- vertragliche Bindungen bei der Erzeugung
ter Fläche. und beim Absatz.
(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben: 2. Bei Winzergenossenschaften, Erzeugergemein-
1. Arbeitskräfte, schaften und Verbundbetrieben mit Kellereien
2. Maschinen und Geräte, nach Absatz 2 Nr. 3
3. Holzeinschlag und -absatz, a) Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes,
4. Nutzungsbeschränkungen bei den Waldflächen. b) Anlieferung von Weinmost,
c) Absatzwege für Wein,
(4) Die vorstehenden Vorschriften finden in Ber-
d) Einrichtungen der Kellerwirtschaft.
lin und Bremen keine Anwendung.
§ 9
§ 7
(1) Die Gartenbauerhebung (§ 2 Nr. 2) findet in (1) Die Binnenfischereierhebung (§ 2 Nr. 4) findet
den Monaten Dezember 1972 und Januar 1973 statt. im Monat Juni 1972 statt.
(2) Sie erfaßt alle Betriebe, die Gartenbauerzeug- (2) Sie erfaßt alle Betriebe, die Fluß- oder Seen-
fischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht zu Erwerbs-
nisse zum Verkauf anbauen, mit
zwecken betreiben.
1. einer gärtnerischen Nutzfläche von mindestens
10 Ar, (3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:
2. gärtnerischer Nutzfläche unter Glas oder Kunst- 1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes,
stoff. 2. Gewässer und deren Bewirtschaftung, Fischfänge
(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben: und Fischerzeugung,
1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes, Be- 3. fachliche Vorbildung des Betriebsleiters, Arbeits-
sitzverhältnisse, Buchführung, Erwerbs- und Un- kräfte nach Zahl und Beschäftigungsart.
terhaltsquellen,
2. Betriebsflächen und deren Nutzung nach Nut- § 10
zungsarten, Merkmale zur näheren Kennzeich- (1) Die Erhebung bei betrieblichen Zusammen-
nung der Intensivobstanlagen, schlüssen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5)
3. gärtnerische Vorbildung des Betriebsleiters, Ar- findet in der Landwirtschaft in den Monaten Okto-
beitskräfte nach Zahl und Arbeitszeitgruppen, ber 1971 bis April 1972, in der Forstwirtschaft in
4. Absatzwege und vertragliche Bindungen bei der den Monaten April bis Juni 1972 statt.
Erzeugung und beim Absatz, (2) Sie erfaßt in der Landwirtschaft die Erzeuger-
5. Maschinen, technische und bauliche Einrichtun- gemeinschaften, Erzeugerringe und betrieblichen Ge-
gen. meinschaften, in der Forstwirtschaft die forstlichen
Zusammenschlüsse.
§ 8
(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:
(1) Die Weinbauerhebung (§ 2 Nr. 3) findet in den
Monaten Dezember 1972, Januar und Februar 1973 1. Merkmale zur Kennzeichnung des Zusammen-
statt. schlusses und der angeschlossenen Betriebe,
2. Bindungen der angeschlossenen Mitglieder,
(2) Sie erfaßt
3. Art und Umfang der Tätigkeit, Beteiligungs- und
1. alle Betriebe mit einer bestockten oder zur Wie- Absatzverhältnisse, Finanzierung.
derbestockung vorgesehenen Rebfläche von min-
destens 10 Ar,
2. alle Betriebe, die Weinbauerzeugnisse, Trauben, § 11
Maische, Most, Wein oder Erzeugnisse daraus (1) Die Erhebung über Bestand und Einsatz land-
zum Verkauf herstellen, wirtschaftlicher Maschinen gegen Entlohnung (§ 2
3. alle Winzergenossenschaften, Erzeugergemein- Nr. 6) findet im Monat Januar 1972 statt.
schaften und Verbundbetriebe mit Kellereien. (2) Sie erfaßt die Unternehmen, die gewerbsmäßig
(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben: landwirtschaftliche Maschinen einsetzen.
1. Bei Betrieben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 (3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:
a) Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes, 1. Merkmale zur Kennzeichnung des Unternehmens,
Besitzverhältnisse, Erwerbs- und Unterhalts- 2. Maschinenbestand und Einsatz in landwirtschaft-
quellen, lichen Betrieben.
b) Betriebsflächen und deren Nutzung nach Nut-
zungsarten sowie Rebflächen und deren Be- § 12
pflanzung und Bearbeitung, Auskunftspflichtig sind
c) fachliche Vorbildung des Betriebsleiters, Ar- 1. für die Erhebungen nach den §§ 4 bis 9 die In-
beitskräfte nach Zahl u~d Arbeitszeitgruppen, haber und Leiter der dort genannten Betriebe
d) Maschinen, technische und bauliche Einrid1- sowie ihre Familienangehörigen hinsichtlich der
tungen, sie betreffenden Erhebungstatbestände,
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. für die Erhebungen noch den §§ 8 und 10 die Vor- stücks, Wirtschaftsgebäudes oder Lagerraumes nicht
standsmitglieder, Geschüftsführer und Mitglieder gestattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
der dort genannten Genossenschaften, Erzeuger- Geldbuße geahndet werden.
gemeinschaften, Erzeugerringe, Verbundbetriebe,
Zusammenschlüsse und betrieblichen Gemein- § 17
schaften,
(1) Einzelangaben dürfen vom Statistischen Bun-
3. für die Erhebungen nach § 11 die Inhaber und
desamt und von den Statistischen Landesämtern an
Leiter der dort genannten Unternehmen.
die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu-
ständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
§ 13 und die von diesen bestimmten Stellen und Personen
(1) Soweit die Erhebungen durch Zähler durchge- ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen
führt werden, sind diese berechtigt und verpflichtet, weitergeleitet werden. Eine Weiterleitung zu steuer-
Eintragungen selbst vorzunehmen, wenn dies zur lichen Zwecken ist ausgeschlossen.
Erfüllung des Zwecks der Zählung erforderlich ist (2) In statistischen Tabellen dürfen Einzelangaben
und die Auskunftspflichtigen einverstanden sind. von Betrieben über Anbauflächen, Arbeitskräfte und
(2) Die Erhebungen nach den §§ 5, _6 und 10 wer- Inventar ohne Nennung von Namen und Anschriften
den von hierzu besonders geschulten Zählern (Erhe- als Bundes- oder Landesergebnisse veröffentlicht
bern) durchgeführt. Die Erheber sind verpflichtet, die· werden, soweit dies zur vollständigen Darstellung
Erhebungsbogen an Ort und Stelle im Beisein eines der Ergebnisse in den Tabellen erforderlich ist; in
Auskunftspflichtigen auszufüllen. Ergebnissen, die regional tiefer gegliedert sind,
dürfen Einzelangaben nicht veröffentlicht werden.
(3) Den mit der Durchführung der Erhebungen be-
trauten Personen ist das Betreten der Grundstücke, (3) Die Vorschriften der§§ 12 und 13 des Gesetzes
Wirtschaftsgebäude und Lagerräume, die Gegen- über die Statistik für Bundeszwecke sind auf Per-
stand der Erhebung sind, zu gestatten. sonen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzel-
angaben zugeleitet werden, entsprechend anzuwen-
§ 14 den.
(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände § 18
und sonstige juristische Personen des öffentlichen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Rechts sind verpflichtet, ihre Bediensteten auf An- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
forderung der Erhebungsstellen für die Zählertätig- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
keit zur Verfügung zu stellen. 1. die Zeiten für die Durchführung der Erhebungen
(2) Lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste nach den §§ 4 bis 11 zu ändern, soweit dies aus
dürfen durch diese Verpflichtung nicht unterbrochen arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist,
werden. 2. bei den Erhebungen einzelne Tatbestände weg-
§ 15
fallen zu lassen oder durch andere wesensver-
wandte Tatbestände zu ersetzen, soweit diese
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden Änderungen auf Grund der Ergebnisse der Probe-
ermitteln nach Maßgabe der Artikel 1 bis 5 der befragungen für die Landwirtschaftszählung 1971
Richtlinie Nr. 69/400/EWG des Rates vom 28. Okto- zwingend erforderlich sind, keine wesentliche
ber 1969 über die Durchführung der von der FAO Umstellung des Erhebungsprogramms bedeuten
empfohlenen allgemeinen Landwirtschaftszählung und keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L
288 S. 1) aus den Einzelangaben der Zählung die in
§ 19
Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 69/400/EWG ge-
forderten Ergebnisse und leiten sie dem Statistischen Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
Bundesamt zu. nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-
tistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt unbe-
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden rührt.
leiten dem Statistischen Bundesamt zur Erfüllung des
Artikels 7 der Richtlinie Nr. 69/400/EWG die Einzel- § 20
angaben der Zählung zu. Das Statistische Bundesamt Bei den Inhabern oder Leitern der durch die Voll-
bewahrt diese Angaben auf. erhebung nach § 4 dieses Gesetzes erfaßten Betriebe
(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der entfällt im Jahre 1971 die Befragung
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im 1. bei der Bodennutzungsvorerhebung nach § 3
Namen der Bundesrepublik Deutschland die in Ar- Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Boden-
tikel 6 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 69/400/EWG ge- nutzungs- und Ernteerhebung vom 23. Juni 1964
nannten Ergebnisse und die nach Maßgabe des (Bundesgesetzbl. I S. 405),
Artikels 7 der genannten Richtlinie an die Kom- 2. bei der Bodennutzungshaupterhebung nach § 4
mission der Europäischen Gemeinschaften zu lie- des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernte-
fernden Angaben. erhebung.
§ 16 § 21
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 (1) § 1 Abs. 2 letzter Halbsatz des Viehzählungs-
Abs. 3 das Betreten eines dort bezeichneten Grund- gesetzes vom 18. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 522),
Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970 1855
zuletzt geändert durch das Gesetz über eine Geflü- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gelstatistik vom 29. März 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 388), erhält folgende Fassung: a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„ihr Verhältnis zur landwirtschaftlich genutzten ,,In landwirtschaftlichen Betrieben mit min-
Fläche". destens 1 Hektar landwirtschaftlich genutzter
Fläche sowie in landwirtschaftlichen Betrieben
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 des Viehzählungs-
mit weniger als 1 Hektar landwirtschaftlich
gesetzes wird bei der allgemeinen Viehzählung im
genutzter Fläche, deren natürliche Erzeugungs-
Monat Dezember 1971 das Verhältnis der Viehbe-
einheiten einer jährlichen landwirtschaftlichen
~tände zur landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht
erfaßt. Markterzeugung im Wert von mindestens
4 000 Deutsche Mark entsprechen, werden in
den Erhebungsjahren halbjährlich repräsen-
§ 22 tative Erhebungen durchgeführt."
Das Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte in b) In Satz 2 wird die Zahl „65 000" durch die
11
der Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964 Zahl 80 000 ersetzt.
11
(Bundesgesetzbl. I S. 409) wird wie folgt geändert:
§ 23
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Füssung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,, (1) Uber die Arbeitskräfte in der Land- und des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Forstwirtschaft werden im Geltungsbereich die- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
ses Gesetzes Erhebungen als Bundesstatistik verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
durchgeführt. Die Erhebungen beginnen in der sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Landwirtschaft mit dem Wirtschaftsjahr 1972/73, Dritten Uberleitungsgesetzes.
in der Forstwirtschaft mit dem Wirtschaftsjahr
1973/74. Sie finden in der Landwirtschaft in je- § 24
dem zweiten Wirtschaftsjahr, in der Forstwirt- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün:
schaft in jedem dritten Wirtschaftsjahr statt." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
über vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts
(Steueränderungsgesetz 1971)
Vom 23. Dezember 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- steigt. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder in einem Tarifvertrag dem Grunde und der
Höhe nach festgelegt sein. An den Tarifvertrag
Artikel 1 müssen der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber
gebunden sein, oder das Arbeitsverhältnis muß
Einkommensteuer
dem Tarifvertrag unterstellt worden sein.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
(2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsäch-
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundes-
lich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nacht-
gesetzbl. I S. 2265), zuletzt geändert durch das
arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,
Zweite Krankenversicherungsänderungsgesetz vom
sind, wenn der Arbeitslohn 24 000 Deutsche Mark
21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1770-), wird
im Kalenderjahr nicht übersteigt, steuerfrei,
wie folgt geändert:
soweit sie
1. § 3 Ziff. 9 wird wie folgt geändert: 1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,
2. vorbehaltlich der Ziffer 3 für Arbeiten an ge-
a) In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 7 und 8 des
setzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf
Kündigungsschutzgesetzes" durch die Worte einen Sonntag fallen, 125 vom Hundert,
,,§§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes"
ersetzt. 3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen
und am 1. Mai 150 vom Hundert,
b) Im letzten Satz werden hinter den Worten 4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hun-
„ 12 Monatsverdienste" die Worte ,,, unter den dert und für regelmäßige Nachtarbeit 15 vom
in § 10 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes Hundert
bezeichneten Voraussetzungen 15 oder 18 Mo-
des Grundlohns nicht übersteigen.
natsverdienste," eingefügt.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2
2. § 9 wird wie folgt geändert: gilt folgendes:
1. Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 24 000
a) In Absatz 1 werden
Deutsche Mark nicht übersteigt, bleiben die
aa) in der Ziffer 4 der Satz 2 gestrichen und nach den Absätzen 1 und 2 steuerfreien Zu-
im letzten Satz die Worte „Satz 3" durch schläge sowie andere steuerfreie Bezüge außer
,,Satz 2" ersetzt; Betracht.
bb) in der Ziffer 5 im vorletzten Satz die 2. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer
Worte „Satz 3" durch „Satz 2" und im bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
letzten Satz die Worte „Satz 4" durch Arbeitszeit in dem jeweiligen Lohnzahlungs-
,,Satz 3" ersetzt. zeitraum an laufenden Geld- und laufenden
Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag ist auf
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Ab- einen Stundenlohn umzurechnen.
weichend von Absatz 1 Ziff. 4 Satz 3 und 4" 3. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne
durch die Worte „Abweichend von Absatz 1 des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 3 ist die Arbeit in
Ziff. 4 Satz 2 und 3" ersetzt. der Zeit von O Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen
Tages. Welche Tage gesetzliche Feiertage
3. Dem § 12 Ziff. 3 werden die Worte „und für Lie- sind, bestimmen die am Ort der Arbeitsstätte
ferungen oder sonstige Leistungen, die Entnah- geltenden Vorschriften.
men sind" angefügt. 4. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 4
ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis
4. § 34 a erhält die folgende Fassung: 6 Uhr."
,,§ 34 a
5. · § 39 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge
a) Die Ziffer 5 wird gestrichen.
zum Arbeitslohn
b) Die bisherige Ziffer 6 wird Ziffer 5.
(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge,
die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- 6. In § 42 Abs. 2 Ziff. 3 werden hinter den Worten
und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt „innerhalb einer bestimmten Frist'; die Worte
werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn ,,und nur unter Verwendung amtlich vorgeschrie-
24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über- bener Vordrucke" eingefügt.
Nr.118--Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970 1857
7. In § 46 Abs. 2 Ziff. 4 werden die Worte ,,§ 40 gabe, daß die vorstehende Fassung erstmals auf
Abs. 1 Ziff. 5" durch die Worte ,, § 40 Abs. 1 den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der
Ziff. 6" ersetzt. für einen nach dem 31. Dezember 1969 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1969
8. § 49 wird wie folgt geändert: zufließen.
a) Absatz 1 Ziff. 2 erhält die folgende Fassung: (2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Einkom-
,,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), mensteuergesetzes 1967 (Bundesgesetzbl. 1968 I
a) für den im Inland eine Betriebstätte S. 145) ist auf die in ihr bezeichneten Leistungen
unterhalten wird oder ein ständiger weiter anzuwenden.
Vertreter bestellt ist, (3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 9 ist erstmals
b) die durch den Betrieb eigener oder ge- auf Abfindungen auf Grund von Kündigungen,
charterter Seeschiffe oder Luftf ahr- die nach dem 31. August 1969 zugegangen sind,
zeuge aus Beförderungen zwischen in- anzuwenden.
ländischen und von inländischen zu
ausländischen Häfen erzielt werden, (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 62 gilt erstmals
einschließlich der Einkünfte aus an- für Ausgaben und Zuschüsse, die nach dem 31. De-
anderen mit solchen Beförderungen zu- zember 1970 geleistet werden. ·
sammenhängenden, sich auf das Inland
erstreckenden Beförderungsleistungen, (5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals
oder auf Ausgleichszahlungen anzuwenden, die für
das Wirtschaftsjahr. der Organgesellschaft ge-
c) die aus der Veräußerung eines Anteils
leistet werden, für 'das § 7 a des Körperschaft-
an einer Kapitalgesellschaft erzielt
steuergesetzes erstmals angewandt wird.
werden (§ 17), die ihre Geschäftsleitung
oder ihren Sitz im Inland hat;". (6) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6
Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
§ 17 Abs. 1 Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn
und 3 ersetzt:
der Anteil nach dem 31. Dezember 1964 unent-
,, (2) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen geltlich erworben worden ist.
sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1
Ziff. 2 Buchstabe b mit 5 vom Hundert der für (7) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor
diese Beförderungsleistungen vereinbarten dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt
Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn worden sind, ist § 7 des Einkommensteuer-
solche Einkünfte durch eine inländische Be- gesetzes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter
triebstätte oder einen inländischen ständigen anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Ziff. 2 des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezem-
Buchstabe a). ber 1957 und vor dem 9. März 1960 angeschafft
oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2
(3) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind
des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesge-
Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuer-
setzbl. I S. 672) weiter anzuwenden. Satz 2 gilt
pflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
entsprechend für nach dem 8. März 1960 ange-
Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch
schaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des
den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe
Anlagevermögens, wenn
oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen
bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem 1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960
ausländischen Staat befindet. Voraussetzung bestellt und bis zum 31. Dezember 1961 gelie-
für die Steuerbefreiung ist, daß dieser aus- fert worden sind und vor dem 13. März 1960
ländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz für die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung ge-
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungs- leistet oder von dem Lieferanten eine schrift-
bereich dieses Gesetzes eine entsprechende liche Auftragsbestätigung erteilt worden ist;
Steuerbefreiung für derartige Einkünfte ge- 2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor
währt und daß der Bundesminister für Verkehr dem 9. März 1960 begonnen worden ist und
die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrs- die Wirtschaftsgüter bis z 1m 31. Dezember 1961
1
politisch unbedenklich erklärt hat. 11
fertiggestellt worden sind.
(8) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
9. § 52 erhält die folgende Fassung:
lagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen
,,§ 52 Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in
der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezem-
Schl ußvorschriften ber 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind,
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes darf der bei der Absetzung für Abnutzung in
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an- fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränder-
deres bestimmt ist, erstmals für den Veranla- lichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert
gungszeitraum 1970 anzuwenden. Beim Steuer- (Restwert) anzuwendende Hundertsatz abwei-
abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß- chend von § 7 Abs. 2 Satz 2
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge- abgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2
wöhnlichcn Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jah- des Einkommensteuergesetzes 1965.
ren höchstens das Dreifache
(14) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht an-
und zuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeich-
2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge- neten Beiträge an Bausparkassen und prämienbe-
wöhnlicheL Nutzungsdauer von mehr als 25 gün?tigten Aufwendungen auf Grund von vor
Jahren höchstens das Dreieinhalbfache dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen
geleistet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch anzuwen-
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
den, wenn
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-
satzes betragen; er darf jedoch im Fall der 1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenab-
Ziffer 1 16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 zug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund
12 vom Hundert nicht übersteigen. von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-
nen Verträgen geleistete Beiträge an Bauspar-
(9) Die Vorschriften des § 9 sind erstmals für kassen beantragt hat oder
das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.
2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4
(10) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem
ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu- Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-
wenden, die auf Grund von nach dem 8. März Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966
1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden. auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966
abgeschlossenen Verträgen geleistete Aufwen-
(11) Beiträge zu Versicherungen auf den Er- dungen beantragt hat.
lebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Wai-
sen-, Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht (15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2
die in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeich- ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
neten Voraussetzungen erfüllen und nach dem die nach dem 31. Dezember 1970 beginnen. Auf
31. Dezember 1966 geleistet werden, können als Antrag des Steuerpflichtigen kann für die Wirt-
Sonderausgaben weiterhin abgezogen werden, schaftsjahre 1971/72, 1972/73 und 1973/74 § 13
wenn sie Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) weiter angewandt
1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abge- werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf der Frist
schlossenen Versicherungsverträgen geleistet für die Abgabe der Einkommensteuererklärung
werden oder zu stellen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist
2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 letztmals für den Veranlagungszeitraum 1972 an-
und vor dem l. Juli 1965 abgeschlossenen Ver- zuwenden.
sicherungsverträgen geleistet werden und die (16) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch- nur anzuwenden, wenn der Veräußerer den ver-
stabe b des Einkommensteuergesetzes 1958 äußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964
vorliegen oder erworben hat.
3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und (17) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des
vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Einkommensteuergesetzes 1967 (Bundesgesetz-
Versicherungsverträgen geleistet werden und blatt 1968 I S. 145) ist in allen noch nicht rechts-
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 kräftigen Veranlagungen früherer Veranlagungs-
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes 1965 zei träume mit der Maßgabe anzuwenden, daß
(Bundesgesetzbl. I S. 1901) vorliegen. ein Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch
'-
(12) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals dann zusteht, wenn das Kind im Veranlagungs-
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen zeitraum vor Ablauf der ersten vier Monate das
Versicherungsverträgen für einen nach dem 18. Lebensjahr vollendet hatte.
31. Dezember 1966 geleisteten Einmalbeitrag und (18) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergeset-
Bausparverträgen für nach dem 31. Dezember zes 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch
1966 geleistete Beiträge an Bausparkassen anzu- weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem
wenden. Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalender-
jahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für die
(13) Für die Durchführung einer Nachversteu-
Gewährung eines Freibetrags nach diesen Vor-
erung bei Versicherungsverträgen gegen Einmal-
schriften eingetreten sind, und für die beiden fol-
beitrag und bei Bausparverträgen sind anzuwen-
genden Kalenderjahre anzuwenden sind. Für ein
den
Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine
1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmaibei- Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen
trag, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor zur Wiederl:)eschaffung von Hausrat und Klei-
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden dung beantragt, wird ein Freibetrag nicht ge-
sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer- währt.
gesetzes 1965 und
(19) Die Vorschrift des § 34 a ist erstmals für
2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. De- das Kalenderjahr 1971 anzuwenden. Sie ist auch
zember 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 für frühere Kalenderjahre anzuwenden, soweit
Nr. 118 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970 1859
nicht die Unanfechtbarkeit von Bescheiden oder ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn,
die Versäumung von Antragsfristen entgegen- der für einen nach dem 31. Dezember 1970
steht. § 34 a tritt mit Ablauf des 31. Dezember endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
1973 außer Kraft. und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
(20) Die auf Grund der Ermächtigung in § 39 zember 1970 zufließen, anzuwenden."
Abs. 4 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 2265) erlassenen Vorschrif-
ten sind letztmals auf Zuschüsse anzuwenden, Artikel 3
die vor dem 1. Januar 1970 gezahlt werden.
Gewerbesteuer
(21) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 Ziff. 2
und Abs. 3 sind erstmals für den Veranlagungs- In § 2 Abs. 7 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes in
zeitraum 1971 anzuwenden. § 49 Abs. 2 ist erst- der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober
mals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2021) werden die Worte
31. Dezember 1970 vereinbart werden." · .,§ 49 Abs. 2" ersetzt durch die Worte .. § 49 Abs. 3".
Artikel 2
Artikel 4
Ergänzungsabgabe
Vermögensteuer
Das Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Ein-
§ 2 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes in der Fas-
kommensteuer und zur Körperschaftsteuer (Ergän-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1954 (Bun-
zungsabgabegesetz) vom 21. Dezember 1967 (Bundes-
desgesetzbl. I S. 137), zuletzt geändert durch das
gesetzbl. I S. 1254) wird wie folgt geändert:
Zweite Steueränderungsgesetz 1967 vom 21. De-
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254). erhält die
1. § 3 wird wie folgt geändert:
folgende Fassung:
a) In Nummer 1 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und der folgende Satz angefügt: • (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die
Steuerpflicht nicht auf das inländische Betriebsver-
„Sind in den Einkünften solche aus Berlin
mögen eines beschränkt Steuerpflichtigen mit Wohn-
(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a
sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ge-
des Berlinförderungsgesetzes enthalten, für
schäftsleitung in einem ausländischen Staat, wenn
die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Berlinförde-
dieses Vermögen dem Betrieb von eigenen oder ge-
rungsgesetzes die Ermäßigung der Einkom-
charterten Schiffen oder Luftfahrzeugen eines Unter-
mensteuer durch die für den Veranlagungs-
nehmens dient, dessen Geschäftsleitung sich in dem
zeitraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1
ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die
Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes abgegol-
Steuerbefreiung ist, daß dieser Staat Steuerpflich-
ten ist, so ist für die Bemessung der Ergän-
tigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
zungsabgabe auch die auf diese Einkünfte
Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbe-
entfallende Einkommensteuer um 30 vom
reich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbe-
Hundert zu ermäßigen;".
freiung für derartiges Vermögen gewährt und daß
b) In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen der Bundesminister für Verkehr die Steuerbefreiung
Punkt ersetzt und der folgende Satz ange- · nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich er-
fügt: klärt hat."
.Bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus Ber-
lin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buch-
Artikel 5
stabe a des Berlinförderungsgesetzes beziehen
und bei denen im übrigen die Voraussetzun- Erbsdlaftsteuer
gen des § 26 Abs. 1 des Berlinförderungs- Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
gesetzes vorliegen, ist die um 30 vom Hundert kanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I
ermäßigte Lohnsteuer maßgebend;". S. 187), geändert durch das Reparationsschädengesetz
vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), wird
2. § 11 wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In 1. § 2 wird wie folgt geändert:
dem neuen Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende
Fassung: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
.,Erbanfall" die Worte „einschließlich des Er-
.,Dieses Gesetz ist vorbehaltlich des Ab- werbs auf Grund Erbersatzanspruchs (§§ 1934 a
satzes 2 erstmals für das Kalenderjahr 1968 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)"
anzuwenden." eingefügt;
b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt: b) in Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort
., (2) Die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Satz 2 .,Erbschaft" die Worte „eines Erbersatzan-
ist erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzu- spruchs (§ 1934 a des Bürgerlichen Gesetz-
wenden. Die Vorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 2 buchs)" eingefügt.
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. In § 3 Abs. 1 wird nach der Nummer 5 die fol- Artikel 6
gende Nummer 5 a eingefügt:
Schlußvorschriften
„5 a. was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 d
Artikel 5 ist mit Ausnahme der Nummer 2 auf
des Bürg(!rlichcn Gesetzbuchs) erworben
Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld nach
wird;".
dem 30. Juni 1970 entstanden ist oder entsteht.
3. In § 10 Abs. 1 erhült unter Steuerklasse I in
Nummer 2 der Buchstabe c die folgende Fassung:
,, c) die nichtchelichcn Kinder". Artikel 7
Geltung h"" Land Berlin
4. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden hinter
dem Wort „Pflichtteilsanspruchs" die Worte „oder Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Erbersatzanspruchs" eingefügt. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
5. In § 18 Abs. 1 Nr. 14 werden an den bisherigen verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Wortlaut die Worte „oder den Erbersatzan- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
spruch" angefügt. Dritten Uberleitungsgesetzes.
6. In § 24 Abs. 6 werden
a) hinter dem Wort „Pflichtteilsrechten" die Artikel 8
Worte „und aus Erbersatzansprüchen" und Inkrafttreten
b) hinter dem Wort „Pflichtteil" die Worte „oder Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
der Erbersatzanspruch" eingefügt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 118 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970 1861
Zweite Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3
und der§§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 22. Dezember 1970
Auf Grund des § 24 a Buchstaben a, b und c des d) Der Punkt nach Nummer 22 wird durch ein
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Be- Komma ersetzt; folgende Nummer 23 wird
kanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetz- eingefügt:
blatt I S. 141, ber. I S. 180), zuletzt geändert durch „23. Mammaprothesen. 11
das Zweite Gesetz über die Anpassung der Leistun-
gen des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Juli 2. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1029), verordnet die Bun- a) In Nummer 1 wird die Zahl 2 000 durch die
11
11
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Zahl 3 000 ersetzt.
II
11
b) In Nummer 2 wird die Zahl 11 150 11
durch die
Zahl 190 ersetzt.
11
11
§ 1 c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Änderung und Ergänzung der „3. Ubernahme der Kosten für die Beschaffung
Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und den Einbau von Zusatzgeräten, für die
und der§§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes Ausstattung von Motorfahrzeugen mit
Die Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 einer automatischen Kupplung, einer halb-
und der.§§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgeset- oder vollautomatischen Kraftübertragung
zes vom 18. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1285), oder einer ähnlichen Vorrichtung bis zu
zuletzt ~eändert durch die Verordnung zur Ände- 1 550 Deutsche Mark, Ubernahme der
rung und Ergänzung der Verordnung zur Durch- Kosten für sonstige Änderungen der Be-
führung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des dienungseinrichtungen eines Motorfahr-
Bundesversorgungsgesetzes vom 9. Juni 1970 (Bun- zeugs sowie Dbernahme der Kosten für
desgesetzbl. I S. 777), wird wie folgt geändert und die Instandsetzung von Zusatzgeräten,
ergänzt: automatischen Kupplungen, halb- oder
vollautomatischen Kraftübertragungen
1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: oder ähnlichen Vorrichtungen in notwendi-
gem Umfang, jedoch bis zu höchstens
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
1 000 Deutsche Mark innerhalb von fünf
,,6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßen- Jahren,".
gebrauch, orthopädisches Schuhwerk leich-
terer Ausführung für den Hausgebrauch, d) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
orthopädische Badeschuhe, orthopädische „ 11. Ubernahme der Kosten für besondere
Turnschuhe und orthopädische Skischuhe, 11
• Sanitärausstattungen und deren Instand-
setzung sowie der Kosten für ein Ohn-
b) Nummer 10 erhält folgende Fassung: händerklosett und dessen Instandhaltung
„ 10. handbetriebene Krankenfahrzeuge für den und Instandsetzung,".
Straßengebrauch, handbetriebene Kran-
e) Der Punkt nach Nummer 12 wird durch ein
kenfahrzeuge für den Hausgebrauch so-
Komma ersetzt; folgende Nummer 13 wird
wie elektrisch betriebene Krankenfahr-
angefügt:
zeuge für Haus- und Straßengebrauch,".
„ 13. ein Zuschuß bis zu 80 vom Hundert der
c) Nummer 18 erhält folgende Fassung: Kosten für Kommunikationsgeräte des
,, 18. Hilfsgeräte für Behinderte und Ge- häuslichen Bereiches (Haussprechanlagen,
brauchsgegenstände des täglichen Le- Verstärkeranlagen und Trenntransforma-
bens,". toren)."
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3. In§ :3 J\bs. 1 wird fol~Jcndcr Satz 4 eingefügt: e) Absatz 12 erhält folgende Fassung:
,,Neben einem elck Irisch betriebenen Kranken- ,, (12) Hilfsgeräte, die besonders für Behin-
f alnzeu~J für Ifous- lind Straßengebrauch ist nur derte entwickelt worden sind und Gebrauchs-
den zuvor hezeidirwtc:n Behinderten noch ein gegenstände des täglichen Lebens in Normal-
handbcl riebencs K rank(mfohrzeug für den Stra- ausführung oder in Sonderausführung für
ßengebrauch zu liefern." Behinderte (§ 1 Nr. 18) werden Berechtigten
Der bisheri9e Siltz 4 wird Sc1tz 5. und Leistungsempfängern, die auf ihren Ge-
brauch dringend angewiesen sind, gewährt,
4. § 4 wird wie folgt 9eündcrt und ergänzt: wenn sie geeignet sind, nichtberufliche Ver-
richtungen des täglichen Lebens zu erleichtern.
a) In Absatz 2 Nr. 3 erhält Satz 1 folgende Fas- Unbewegliche Gegenstände rechnen nicht zu
sung: den Hilfsgeräten und Gebrauchsgegenständen
„Berechtigte und Leistungsempfänger, die nach im Sinne des Satzes 1."
Nummer 1 mit orthopädischem Schuhwerk für
den Strnßenuebrauch zu versorgen sind, er- 5. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:
halten außerdem orthopädisches Schuhwerk
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
leichterer Ausführung für den Hausgebrauch
sowie orthopädische Badeschuhe." ,, 1. Es können folgende _Zuschüsse zur Be-
b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 ein- schaffung eines Motorf,c;.hrzeugs {§ 2 Nr. 1)
gefügt: gewährt werden: ·
,,4. Beschädigte, die nach Nummer 1 mit or- a) Bis zur Höhe von 3 000 Deutsche Mark
thopädischem Schuhwerk für den Straßen- an Querschnittgelähmte, Drei- und
gebrauch zu versorgen sind, erhalten or- Vierfachamputierte, Doppel-Oberschen-
thopädische Turnschuhe und orthopä- kelamputierte sowie an andere Be-
dische Skischuhe, wenn sie an Versehrten- schädigte, die diesen Personen hinsicht-
leibcsübungen regelmäßig teilnehmen und lich der Art und der. Schwere der
die Schuhe für die von ihnen ausgeübten Behinderung gleichzuachten sind,
Sportarten benötigen." b) bis zur Höhe von 2 500 Deutsche Mark
an Doppel-Unterschenkelamputierte,
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Hüftexartikulierte und einseitig Bein-
,, (4) Handbetriebene Krankenfahrzeuge für amputierte, die
den Straßengebrauch und handbetriebene aa) dauernd außerstande sind, ein
Krankenfahrzeuge für den Hausgebrauch (§ 1 Kunstbein zu tragen oder
Nr. 10) werden Querschnittgelähmten, Drei-
bb) nur eine Beckenkorbprothese tra-
und Vierfachamputierten, Doppel-Beinampu-
gen können oder
tierten, Hüftexartikulierten und einseitig Bein-
amputierten, die cc) zugleich armamputiert sind, sowie
a) dauernd außerstande sind, ein Kunstbein an andere Beschädigte, die diesen Per-
zu tragen oder sonen hinsichtlich der Art und der
b) nur eine Beckenkorbprothese tragen kön- Schwere der Behinderung gleichzuach-
nen oder ten sind. Beschädigte, bei denen diese
Voraussetzungen nicht gegeben sind,
c) zugleich armamputiert sind,
die aber hinsichtlich des Ausmaßes der
sowie anderen Berechtigten und Leistungs- Gehbehinderung diesen Personengrup-
empfängern geliefert, die diesen Personen hin- pen gleichzuachten sind, können einen
sichtlich der Art und der Schwere der Behin- Zuschuß bis zur Höhe von 2 500
derung oder hinsichtlich des Ausmaßes der Deutsche Mark nur erhalten, wenn sie
Gehbehinderung gleichzuachten sind. Kranken- ein Krankenfahrzeug mit Handhebel-
fahrzeuge mit Handhebelantrieb (Selbstfahrer) antrieb für den Straßengebrauch wegen
sind nur zu liefern, wenn der Berechtigte oder Gesundheitsstörungen, Körperschwäche,
Leistungsempfänger noch einen gebrauchs- übergroßen Körpergewichts oder aus
fähigen Arm hat. Elektrisch betriebene Kran- anderen zwingenden gesundheitlichen
kenfahrzeuge für Haus- und Straßengebrauch Gründen nicht benutzen können; das-
werden den in Satz 1 beze,ichneten Behinder- selbe gilt, wenn wegen bergiger Wohn-
ten geliefert, wenn sie handbetriebene Kran- gegend oder wegen außergewöhnlich
kenfahrzeuge für den Straßengebrauch nicht gefährlicher Verkehrsverhältnisse die
selbst betreiben können." Benutzung eines solchen Fahrzeugs
nicht möglich ist. Außergewöhnlich ge-
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: fährliche Verkehrsverhältnisse liegen
,, (6) Elektrische Hörgeräte (§ 1 Nr. 12) wer- vor, wenn der Beschädigte gezwungen
den als Taschengeräte, Hörbrillen, Hinter- ist, Straßen mit besonders großer Ver-
dem-Ohr (HdO)-Geräte und Im-Ohr (IO)-Ge- kehrsdichte in seinem näheren Wohn-
räte geliefert, wenn die Bedürfnisse des bereich zu benutzen. Empfängern einer
Berechtigten oder Leistungsempfängers ihre Pflegezulage mindestens nach Stufe III ·
Benutzung erforderlich machen." kann ein Zuschuß nach Buchstabe b
Nr. 118 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970 1863
gewährt werden, sofern sie die Vor- c) für sonstige Änderungen der Bedie-
aussetzungen nach Buchstabe a nicht nungseinrichtungen
erfüllen." in notwendigem Umfang,
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort d) für Instandsetzungen von Zusatzgerä-
„Straßengebrauch" die Worte „oder eines ten bis zum Betrage von 500 Deutsche
elektrisch betriebenen Krnnkenfahrzeugs für Mark innerhalb von fünf Jahren, für
den Haus- und Straßengebrauch" eingefügt. Instandsetzungen von automatischen
c) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Kupplungen, halb- oder vollautoma-
tischen Kraftübertragungen und ähn-
„4. Ein Zuschuß bis zu 150 Deutsche Mark zur
lichen Vorrichtungen
Beschaffung eines Fahrrades (§ 2 Nr. 1)
kann den unter Nummer 1 Buchstabe b in notwendigem Umfang, jedoch
aufgeführten Beinamputierten und diesen bis zu höchstens 1 000 Deutsche
hinsichtlich des Ausmaßes der Gehbehin- Mark innerhalb von fünf Jahren."
derung gleichzuachtenden Beschädigten h) In Absatz 3 Nr. 3 werden i:1 Satz 1 die Worte
gewährt werden, wenn sie ein handbetrie- ,,Buchstaben a bis g" durch die Worte „Buch-
benes Krankenfahrzeug für den Straßen- stabell' a und b" und in Satz 2 die Zahl „700"
gebrauch und einen Zuschuß zur Beschaf- durch die Zahl „900" ersetzt.
fung eines Motorfahrzeugs nicht in An-
spruch nehmen. Die Gewährung des i) Es wird folgender Absatz 11 eingefügt:
Zuschusses setzt ferner voraus, daß Be- ,, (11) Die Kosten besonderer Sanitärausstat-
denken gegen die Benutzung eines Fahr- tungen für Behinderte (§ 2 Nr. 11) werden bei
rades nicht bestehen und mit diesem eine Ohnhändern, Querschnittgelähmten und Dop-
den Bedürfnissen des Beschädigten ent- pel-Beinamputierten sowie bei diesen hinsicht-
sprechende Fortbewegungsmöglichkeit er- lich der Art und der Schwere der Behinderung
reicht wird. Zur Beschaffung eines ge- gleichzuachtenden Beschädigten übernommen,
brauchten Fahrrades wird ein Zuschuß soweit sie auf den Gebrauch dieser Gegen-
nicht gewährt." stände dringend angewiesen sind. Die Kosten-
d) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: übernahme erstreckt sich auf Beschaffung,
„8. Beim Tode des Beschädigten ist die Hälfte Einbau der Ausstattungen und Instandsetzung.
Die Kosten werden erneut frühestens nach
des nach Nummer 6 sich ergebenden Rest-
zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch frü-
betrages zurückzuzahlen. Das gilt nicht,
her übernommen. Bei Wohnungswechsel er-
wenn der Beschädigte im letzten Jahr der
streckt sich die Kostenübernahme auch auf
in Nummer 6 bezeichneten Frist stirbt."
den Ausbau der Ausstattungen und die Wie-
e) In Absatz 1 Nr. 9 werden in Satz 2 die Worte derherstellung des alten Zustandes."
,,der in § 2 Nr. 1 genannten Beträge" gestri-
chen und durch die Worte „ der in Absatz 1 j) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden Ab-
Nr. 1 und 4 genannten Beträge" ersetzt. sätze 12 und 13.
f) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Zahlen „60", k) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 14 an-
„ 120", ,, 150", ,, 120" und „25" durch die Zahlen gefügt:
,,65", ,, 130", ,, 190", ,, 130" und „27" ersetzt. ,, (14) Zuschüsse zu Kommunikationsgeräten
g) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: des häuslichen Bereichs werden Blinden, Quer-
schnittgelähmten, Schwersthörgeschädigten so-
„2. Die Kosten werden in folgendem Umfang wie anderen Beschädigten gewährt, die nach
übernommen: Art und Schwere ihrer Behinderung auf die
a) für die Beschaffung und den Einbau Benutzung dieser Geräte dringend angewiesen
aa) von Zusatzgeräten sind."
bis zum Betrage
von 550 Deutsche Mark, 6. § 6 wird wie folgt geändert und ergänzt:
bb) einer automatischen Kupplung, a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
einer halb- oder vollautomatischen „Hausgebrauch" die Worte „orthopädischen
Kraftübertragung oder ähnlichen Badeschuhen, orthopädischen Turnschuhen, or-
Vorrichtung thopädischen Skischuhen," eingefügt.
bis zum Betrage
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
von 1 000 Deutsche Mark,
,,Schuhwerk" die Worte „orthopädischen Bade-
b) für die Beschaffung und den Einbau schuhen, orthopädischen Turnschuhen, ortho-
von Zusatzgeräten, die zusätzlich zu pädischen Skischuhen," eingefügt.
einer automatischen Kupplung, einer
halb- oder vollautomatischen Kraft- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
übertragung oder einer ähnlichen Vor- ,, (4) Die zu erstattenden Kostenanteile be-
richtung benötigt werden, tragen:
bis zu weiteren a) für einen normalen
550 Deutsche Mark, Maßschuh 30 Deutsche Mark,
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
b) für einen normalen 10. Doppel-Bein- oder -Fuß-
Maßhausschuh 17 Deutsche Mark, stumpfamputierte, die zu-
c) für einen normalen gleich einseitig arm- oder
Maßbadeschuh 7 Deutsche Mark, handamputiert sind, 52 Deutsche Mark,
d) für einen normalen 11. Doppel-Arm- oder -Hand-
Maßturnschuh 17 Deutsche Mark, amputierte, die zugleich
e} für einen normalen einseitig bein- oder fuß-
Maßskischuh 55 Deutsche Mark, stumpfamputiert sind, 61 Deutsche Mark,
f} für einen gewöhnlichen 12. Vierfachamputierte 61 Deutsche Mark,
Schuh
(Konfektionsschuh) 13 Deutsche Mark, 13. Blinde 16 Deutsche Mark,
g) für einen ungefütterten 14. Blinde mit Verlust
Maßhandschuh oder ge- zweier Gliedmaßen 61 Deutsche Mark,
wöhnlichen Handschuh
(Konfektionshandschuh) 4 Deutsche Mark, 15. einseitig Fußstumpfam-
putierte mit Apparataus-
h} für einen gefütterten rüstung 9 Deutsche Mark,
Maßhandschuh oder ge-
wöhnlichen Handschuh 16. Doppel-Fußstumpfampu-
(Konfektionshandschuh) 5 Deutsche Mark." tierte mit Apparataus-
rüstung 14 Deutsche Mark,
d) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „Ab-
17. einseitig Fußstumpfam-
satz 4 Buchstaben a bis c" durch die Worte
putierte, deren Kunstbein
,,Absatz 4 Buchstaben a bis f", die Zahl „350"
nicht über das Knie hin-
durch die Zahl „425", die Zahl „351" durch die
ausgeht, 15 Deutsche Mark,
Zahl „426", die Zahl „575" durch die Zahl
„690" und in Satz 2 die Zahl „37,50" durch 18. einseitig Fußstumpfam-
die Zahl „46" ersetzt. putierte, deren Kunstbein
über das Knie hinaus-
7. § 12 erhält folgende Fassung: geht, 21 Deutsche Mark,
19. Beschädigte, die ein
,,§ 12
Stützmieder mit Schie-
Ersatz von außergewöhnlichen Kosten für nenverstärkung erhalten
Kleider- und Wäscheverschleiß haben, ausgenommen
(1) Zum Ersatz der durch die anerkannten Fol- Beschädigte mit ein-
gen der Schädigung verursachten Kosten für fachen Leihbandagen, 13 Deutsche Mark,
außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder 20. Beschädigte, die einen
Wäsche werden folgende monatliche Pausch- Stützapparat für Rumpf,
beträge gewährt an: Bein oder Arm erhalten
1. einseitig Oberschenkel- haben, ausgenommen Be-
oder Unterschenkelampu- schädigte mit einfachen
tierte 18 Deutsche Mark, Leihbandagen, 21 Deutsche Mark,
2. einseitig Oberarm- 21. Beschädigte, die eine
amputierte 16 Deutsche Mark, Unterschenkelschiene mit
Schuhbügel erhalten
3. einseitig Unterarm- oder haben, 13 Deutsche Mark,
Handamputierte 13 Deutsche Mark,
22. Beschädigte, die einen
4. Doppel-Ober- oder nicht über Knie oder El-
-Unterschenkelamputierte 25 Deutsche Mark, lenbogen hinausgehen-
5. Doppel-Oberarm- den Stützapparat für das
amputierte 40 Deutsche Mark, Bein oder den Arm er-
halten haben, 15 Deutsche Mark,
6. Doppel-Unterarm- oder
-Handamputierte 37 Deutsche Mark, 23. Beschädigte, die einen
Stützapparat oder ein
7. sonstige Doppel- Kunstbein mit Becken-
Beinamputierte 25 Deutsche Mark, korb erhalten haben, 25 Deutsche Mark,
8. sonstige Doppel- 24. Beschädigte, die Füh-
Armamputierte 37 Deutsche Mark, rungsschienen oder ge-
9. sonstige Doppelampu- walkte Schutzhülsen mit
tierte (Bein- und Arm- Schienenverstärkung für
oder Bein- und Hand- Knie, Hüfte, Hand, El-
amputierte) 34 Deutsche Mark, lenbogen oder Schulter
Nr. 118 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970 1865
erhalten haben, ausge- 36. Doppel-Beinamputierte,
nommen Besd1üdi~Jle mit die ein Motorfahrzeug
einfachen Bandagen, 15 Deutsche Mark, besitzen, bei dessen Be-
25. Beschüdigle, die ein schaffung die Vorausset-
handbetriebenes Krcm- zungen für die Gewäh-
kenfahrzeug für den rung eines Zuschusses
Straßengebrauch erhalten nach § 2 Nr. 1 gegeben
haben, 18 Deutsche Mark, waren, 41 Deutsche Mark,
26. Beschädigte, die ein Mo- 37. Doppel-Beinamputierte,
torfahrzeug oder Fahr- die dauernd auf den Ge-
rad besitzen, bei dessen brauch von zwei Krücken
Beschaffung die Voraus- oder Stockstützen ange-
setzungen für die Ge- wiesen sind und die ent-
währung eines Zuschus- weder ein handbetriebe-
ses nach § 2 Nr. 1 gege- nes Krankenfahrzeug für
ben waren, 16 Deutsche Mark, den Straßengebrauch er-
27. Beschädigte mit abson- halten haben oder ein
dernden Hauterkrankun- Motorfahrzeug besitzen,
gen oder Fisteleiterun- bei dessen Beschaffung
gen geringerer Ausdeh- die Voraussetzungen für
nung, 13 Deutsche Mark, die Gewährung eines Zu-
schusses nach § 2 Nr. 1
28. Beschädigte mit ausge-
gegeben waten, 46 Deutsche Mark,
dehnten, stark abson-
dernden Hauterkrankun- 38. Beschädigte, die einen
gen oder Fisteleiterun- Stützapparat oder ein
gen, mit Kunstafter- Kunstbein mit Becken-
schließbandage, Urinfän- korb erhalten haben und
ger oder Afterschließ- die dauernd auf den Ge-
bandage, 36 Deutsche Mark, brauch von zwei Krücken
29. Beschädigte, die dauernd oder Stockstützen ange-
auf den Gebrauch von wiesen sind, 46 Deutsche Mark,
zwei Krücken oder Stock- 39. Blinde, die ein Motor-
stützen angewiesen sind, 21 Deutsche Mark, fahrzeug besitzen, bei
30. einseitig Beinamputierte, dessen Beschaffung die
die dauernd auf den Ge- Voraussetzungen für die
brauch von zwei Krücken Gewährung eines Zu-
oder Stockstützen ange- schusses nach § 2 Nr. 1
wiesen sind, 37 Deutsche Mark, gegeben waren, 25 Deutsche Mark.
31. einseitig Beinamputierte, (2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 genann-
die für das verbliebene ten Fällen die anerkannten Folgen der Schädigung
Bein einen nicht über einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung
das Knie hinausgehen- oder Wäsche verursachen, so ist ein nach den Ver-
den Stützapparat erhal- hältnissen des Einzelfalles bemessener Pauschbe-
ten haben, 24 Deutsche Mark, trag bis zum Höchstbetrag von 61 Deutsche Mark
32. einseitig Beinamputierte, monatlich festzusetzen. Entsprechend ist zu verfah-
die für das verbliebene ren, wenn Tatbestände, die in Absatz 1 geregelt
Bein einen über das Knie sind, mit Tatbeständen, die nicht in Absatz 1 gere-
hinausgehenden Stützap- gelt sind, zusammentreffen oder wenn mehrere Tat-
parat erhalten haben, 28 Deutsche Mark, bestände im Sinne des Absatzes 1 zusammentreffen,
33. einseitig Beinamputierte, für die in Absatz 1 kein Gesamtpauschbetrag vor-
die für das verbliebene gesehen ist.
Bein eine Unterschenkel- (3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhn-
schiene mit Schuhbügel lichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß
erhalten haben, 22 Deutsche Mark, den Höchstsatz des Pauschbetrages von 61 Deutsche
34. Doppel-Beinamputierte, Mark übersteigen, sind die nachgewiesenen Mehr-
die dauernd auf den Ge- aufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem
brauch von zwei Krük- Sinne sind gegeben bei ·
ken oder Stockstützen Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-
angewiesen sind, 46 Deutsche Mark, lähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Ver-
35. Doppel-Beinamputierte, lust eines Armes oder Beines oder Lähmung
die ein handbetriebenes beider Arme vorliegt,
Krankenfahrzeug für den Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Glied-
Straßengebrauch erhal- maßen,
ten haben, 43 Deutsche Mark, Vierfachamputierten,
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundes-
cerebralen Krampfanfällen nebst vielfachem Urin- versorgungsgesetzes in der sich nach dieser Ver-
und Stuhla brJcmg sowie ordnung ergebenden Fassung mit neuem Datum be-
Beschädigten mit gleichzuc1chtenden Schädigungs- kanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten des
folgen." Wortlauts beseitigen.
§ 2 § 4
Ubergangsvorschriilen Geltung in Berlin
Die bisher gewährten laufenden Leistungen wer- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
den, soweit sie durch diese Verordnung eine Ände- Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
rung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt. (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ "
Neufassung der Verordnung § 5
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Inkrafttreten
wird ermächtigt, die Verordnung zur Durchführung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Zweite Verordnung
zur Verlängerung der Dbergangsregelung des§ 158 Abs. 1 Satz 1
der Finanzgerichtsordnung
Vom 23. Dezember 1970
Auf Grund des § 158 Abs. 1 Satz 2 der Finanz- § 2
ger.ichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1477), zuletzt geändert durch das Erste Ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
setz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 645), verordnet die Bundes- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 183 der Finanz-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: gerichtsordnung auch im Land Berlin.
§ 1
Die Geltungsdauer des § 158 Abs. 1 Satz 1 der § 3
Finanzgerichtsordnung wird um weitere zwei Jahre
verlängert. Diese Verordnung tri,t am 1.Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 118--Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970 1867
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 65, ausgegeben am 23. Dezember 1970
Tag Inhalt Seite
17. 12. 70 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt de.r Bundesrepublik Deutschland zu
den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung vom 28. Juli 1952 und des Gesetzes über das
Europäische Währungsabkommen vom 26. März 1959 ................................. . 1325
Buudcsgcsctzlll. III 7401-2, 7401-5, 7620-1
18. 12. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs und zur Durchführung des Zoll-
kontingents für feste Brennstoffe 1970 (Nr. 20/70 - Zweite Erhöhung des Zollkontingents
für feste Brennstoffe) ............................................................... . 1327
7. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens gegen Diskriminierung
im Unterrichtswesen ............................................................... . 1328
Nr. 66, ausgegeben am 24. Dezember 1970
22. 12. 70 Gesetz zu dem Vierten Protokoll vom 14. November 1967, zu dem Fünften Protokoll vom
19. November 1968 und zu dem Sechsten Protokoll vom 16. Dezember 1969 zur Verlänge-
rung der Geltungsdauer der Erklärung vom 12. November 1959 über den vorläufigen Bei-
tritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ........................ . 1329
18. 12. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (N:r. 1/71 - 4. Stufe Kennedy-
Runde) ..................................................... • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · 1336
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Ccsclzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcse1 zhl. S. n) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dulum und Bezc)ichnun~J der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 12. 70 Vierte V<!rordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung wr Andcrung der Achten Durchfüh-
rungsv<\rordnun~J zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von WurLcverfahrcn) 238 22. 12. 70 21. 1. 71
8. 12. 70 Dreiunddreißigste Durchführungsverordnung der
Bundesunstalt. für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom flughufen Stuttgart) 238 22. 12. 70 21. 1. 71
16. 12. 70 Ersle Verordnung zur Durchführung der Inter-
zonenhandelsverordnung 1. Interzonenhandel~
DVO-- 239 23. 12. 70 1. 3. 71
16. 12. 70 Zw(~ilf~ Verordnung zur Durchführung der Inter-
zoncnhandelsvcrordnung -- 2. Interzonenhandels-
DVO ---- 239 23. 12. 70 1. 3. 71
16. 12. 70 Dri 11.c Verordnung ztL Durchführung der Inter-
zonenlwndelsverordnung -- 3. Interzonenhandels-
DVO -- 239 23. 12. 70 1. 3. 71
16. 12. 70 Vierte Verordnung zur Durchführung der Inter-
zonenhandelsverordnung - 4. Interzonenhandels-
DVO - 239 23. 12. 70 1. 3. 71
16. 12. 70 Fünfte Verordnung zur Durchführung der Inter-
zonenhandelsverordnung - 5. lnterzonenhandels-
DVO - 239 23. 12. 70 l. 3. 71
16. 12. 70 Verordnung zur Aufhebung der Interzonenhan-
dels-Runderlasse Nr. 18, 23, 24 und 99 sowie der
Allgemeinen Ausnahmegenehmigung Nr. 38 239 23. 12. 70 1. 3. 71
21. 12. 70 Verordnung über das Verbot der Einfuhr von
Eiern aus den Niederlanden und dem Vereinigten
Königreich 239 23. 12. 70 24. 12. 70
18. 12. 70 Verordnung über die Durchführung einer Statistik
über den Auftragseingang im Bauhauptgewerbe 240 24, 12. 70 25. 12. 70
18. 12. 70 Verordnung über die Durchführung einer Statistik
über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe 240 24. 12. 70 25. 12. 70
18. 12. 70 Verordnung Nr. 34/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 241 29. 12. 70 1. 1. 71
3. 12. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffohrtsdirektion Kiel über den Verkehr auf
der Trave 241 29. 12. 70 1. 1. 71
18. 12. 70 Schiffahrt.polizeiliche Verordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Duisburg für die Rhein-
schiffahrt über die Nachtabfertigung der Berg-
schiffahrt bei Emmerich 241 29. 12. 70 1. 1. 71
23. 12. 70 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Hannover über die Auf-
hebung des Verbots der Fahrt an Sonntagen und
gesetzlichen Feierlagen 241 29. 12. 70 1. 1. 71
Herausueber: Der Bundc"smi11iste1 der Justiz -" Veilaq: Bu11desanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblcttt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
lertiqunq verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. .
Im Teil III wird d,1s als lo1tlautend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nc1ch Si1chqt>tii0tei1 qeord11et verofleutlirht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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qesetzbliitter die vor dem 1. Juli 1970 ausqeqeben worden sind. Lielerung gegen Voreinsendung des Betraiies auf das Postscheckkonto Bundes•
qes<ilzhlatt, Koln 3 99. oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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