1765
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1970 Nr.116
Tag Inhalt Seite
21. 12. 70 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht 1765
Bundcsgl,sclzbl. III 1104-1, 931-1, 900-1, 1104-3
21. 12. 70 Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 ............................... . 1769
Bundcs11cselzbl. III 612-14
21. 12. 70 Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Zweites
Krankenversicherungsänderungsgesetz - 2. KVÄG) .................................. . 1770
Bundcsgl!Sl!lzbl. III B20-l, 822-1, 611-1
21. 12. 70 Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
(Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - ASEG) ............................ , .. , .......... . 1774
Bundesgcselzhl. III 8251-1, 8251-2, 8232-4, 821-2
21. 12. 70 Zehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes ................................... . 1778
Bundesgcsctzbl. lII 51-1
18. 12. 70 Verordnung über eine a llgerneine Ausnahme von dem Erfordernis des schwarzen Farb-
anstrichs für Taxen ................................................................. . 1779
20. 12. 70 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Rechnungsjahr 1971 .... . 1780
20. 12. 70 Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Werkverkehr ........... , ...... . 1781
21. 12. 70 Verordnung über die Pflichtablieferung von Druckwerken mit Ausnahme von Musiknoten
und Musiktonträgern an die Deutsche Bibliothek (Pflichtstückverordnung) .............. . 1782
21. 12. 70 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibung~.;pflichtige Arzneimittel ........................................... . 1784
21. 12. 70 Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1971) 1786
21. 12. 70 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichgebührenordnung 1790
Bundcsgeselzhl. III 7141-2-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Buncfosanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1796
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Vom 21. Dezember 1970
Der Bundestag hdt das fol~Jcndc Gesetz beschlos- des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen
sen: nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem
obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen
Artikel 1 sind."
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt 3. § 4 erhält folgende Fassung:
geändert durch § 28 des Vereinsgesetzes vom ,,§ 4
5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), wird wie
(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf
folgt geändert:
Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Eine anschließende oder spätere Wieder-
,, (2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts wahl der Richter ist ausgeschlossen.
ist Karlsruhe." (3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in
2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange- dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
fügt: (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Rich-
,, (3) Drei Richter jedes Senats werden aus der ter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des
Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen Nachfolgers fort."
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 13. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,, ( 1) Die Richter jedes Senats werden je zur ,, (6) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann
Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat ge- die einstweilige Anordnung bei besonderer
wählt. Von den aus der Zahl der Richter an den Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens
obersten Gerichtshöfen des Bundes zu berufen- drei Richter anwesend sind und der Beschluß
den Richtern werden einer von dem einen, zwei einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem
von dem anderen Wahlorgan, von den übrigen Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat
Richtern drei von dem einen, zwei von dem bestätigt, so tritt sie drei· Monate nach ihrem
anderen Wahlorgan in die Senate gewählt." Erlaß außer Kraft."
5. In § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „auf Zeit zu 14. Nach § 34 Abs. 3 wird ein neuer Absatz 4 ein-
berufenden". gefügt:
6. In § 5 Abs. 3 entfallen die Worte „für den Rest ,, (4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde
seiner Amtszeit". als begründet, so sind dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise
7. § 6 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung: zu erstatten."
,,Scheidet ein Wahlmann aus oder ist er ver-
15. § 34 Abs. 4 wird Absatz 5 und erhält folgende
hindert, so wird er durch den nächsten auf der
Fassung:
gleichen Liste Vorgeschlagenen ersetzt."
,, (5) Wird die Annahme einer Verfassungs-
8. In § 13 wird nach Nummer 8 folgende Num- beschwerde nach § 93 a Abs. 3 abgelehnt oder
mer 8 a eingefügt: eine Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des
„8 a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Grundgesetzes (§ 13 Nr. 3) als unzulässig oder
Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b des Grundgesetzes)". unbegründet zurückgewiesen, so kann das Bun-
desverfassungsgericht dem Beschwerdeführer
9. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung: eine Gebühr von 20 Deutsche Mark bis zu 1 000
,, (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung
Nr. 2 gilt nicht der Beschwerde einen Mißbrauch darstellt."
1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, 16. In § 78 Satz 1 werden die Worte „stellt es in
2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Mei- seiner Entscheidung die Nichtigkeit fest" ersetzt
nung zu einer Rechtsfrage, die für das Ver- durch die Worte „erklärt es das Gesetz für nich-
fahren bedeutsam sein kann." tig".
10. § 24 Satz 1 erhält folgende Fassung: 17. § 79 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Unzulässige oder offensichtlich unbegründete ,, (1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das
Anträge können durch einstimmigen Beschluß auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar
des Gerichts verworfen werden." oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder
auf der Auslegung einer Norm beruht, die
11. § 30 Abs. 2 wird Absatz 3; als Absatz 2 wird vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar
folgende Bestimmung ei~gefügt: mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die
,, (2) Ein Richter kann seine in der Beratung Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vor-
vertretene abweichende Meinung zu der Ent- schriften der Strafprozeßordnung zulässig."
scheidung oder zu deren Begründung in einem
Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist 18. In § 82 Abs. 4 werden die Worte „obere Bun-
der Entscheidung anzuschließen. Die Senate kön- desgerichte" ersetzt durch die Worte „oberste
nen in ihren Entscheidungen das Stimmen.ver- Gerichtshöfe des Bundes".
hältnis mitteilen. Das Nähere regelt eine Ver-
fahrensordnung, die das Plenum des Bundes- 19. Im Teil III des Gesetzes wird die Uberschrift
verfassungsgerichts beschließt." vor § 90 wie folgt neu gefaßt:
12. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Fünfzehnter Abschnitt
,,(2) In den Fällen des§ 13 Nr.6, 11, 12 und Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 a".
14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungs- 20. § 90 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
gerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fäl-
len des § 13 Nr. 8 a, wenn das Bundesverfas- ,, (1) Jedermann kann mit der Behauptung,
sungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundge- durch die öffentliche Gewalt in einem seiner
setz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20
erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundge- Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des
gesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu
oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundes-
ist die Entscheidungsformel durch den Bundes- verfassungsgericht erheben."
minister der Justiz im Bundesgesetzblatt zu ver-
öffentlichen. Entsprechendes gilt für die Ent- 21. § 93 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
scheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 ,, (3) Der Ausschuß kann durch einstimmigen
und 14." Beschluß die Annahme der Verfassungsbe-
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1767
schwerde ablehnen, wenn sie unzulässig ist 28. § 101 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
oder aus anderen Gründen keine hinreichende „Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts
Aussicht auf Erfolg hat." gewählter Beamter oder Richter scheidet vor-
behaltlich der Vorschrift des § 70 des Deutschen
22. § 94 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Richtergesetzes mit der Ernennung aus seinem
,,(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten bisherigen Amt aus."
Verfassungsorgane können dem Verfahren bei-
treten. Das Bundesverfassungsgericht kann von 29. § 102 erhält folgenden Absatz 3:
mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr
,, (3) Bezieht ein früherer Richter des Bundes-
keine weitere Förderung des Verfahrens zu er-
verfassungsgerichts Dienstbezüge, Emeri tenbe-
warten ist und die zur Äußerung berechtigten
züge oder Ruhegehalt aus einem vor oder wäh-
Verfassungsorgane, die dem Verfahren beige-
rend seiner Amtszeit als Bundesverfassungs-
treten sind, auf mündliche Verhandlung verzich-
richter begründeten Dienstverhältnis als Hoch-
ten."
schullehrer, so ruhen neben den Dienstbezügen
das Ruhegeld oder das Ubergangsgeld aus dem
23. § 98 erhält folgende Fassung: Richteramt insoweit, als sie zusammen das um
,,§ 98 den nach § 101 Abs. 3 Satz 3 anrechnungsfreien
Betrag erhöhte Amtsgehalt übersteigen; neben
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts den Emeritenbezügen oder dem Ruhegehalt aus
tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer wer-
in den Ruhestand. den das Ruhegehalt oder das Ubergangsgeld
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts aus dem Richteramt bis zur Erreichung des Ruhe-
ist in den Ruhestand zu versetzen gehalts gewährt, das sich unter Zugrundelegung
der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und
1. bei dauernder Dienstunfähigkeit, des Amtsgehalts zuzüglich des anrechnungs-
2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähig- freien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 ergibt."
keit, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet
und sein Amt als Richter des Bundesverfas- 30. § 102 Abs. 3 wird Absatz 4 und erhält folgende
sungsgerichts wenigstens sechs Jahre beklei- Fassung:
det hat; § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
(3) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhe- für die Hinterbliebenen."
gehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage
der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem 31. § 103 erhält folgende Fassung:
Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden 11§ 103
haben; entsprechendes gilt für die Hinterblie- Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes
benenversorgung. bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundes-
(4) § 86 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt verfassungsgerichts die für Bundesrichter gel-
entsprechend." tenden versorgungsrechtlichen Vorschriften An-
wendung; Zeiten einer Tätigkeit, die für die
24. § 99 entfällt. Wahrnehmung des Amts des Richters des Bun-
desverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten
25. In § 100 Abs. 1 Satz 2 und § 102 Abs. 1 wird die im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-
Verweisung auf ,,§ 99" jeweils durch ,,§ 98" er- beamtengesetzes. Die versorgungsrechtlichen
setzt. Entscheidungen trifft der Präsident des Bundes-
verfassungsgerichts."
26. § 100 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
11 (1) Endet das Amt eines Richters des Bundes- 32. § 105 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
verfassungsgerichts nach § 12, so erhält er, „ 1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen
wenn er sein Amt wenigstens zwei Jahre be- Richter des Bundesverfassungsgerichts in
kleidet hat, für die Dauer eines Jahres ein den Ruhestand zu versetzen;".
Ubergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach
Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts." Artikel 2
27. § 100 Abs. 2 erhält folgende Fassung: § 1
11 (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Rich- Nach § 1 c des Gesetzes über das Amtsgehalt
ters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom
seines Todes Ubergangsgeld bezog, erhalten 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt
Sterbegeld sowie für den Rest der Bezugsdauer geändert durch Artikel IX des Zweiten Gesetzes zur
des Ubergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; Neuregelung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969
Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld werden (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird folgender § 1 d ein-
aus dem Ubergangsgeld berechnet." gefügt:
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
,,§ 1 d 2. Die übrigen Richter bleiben bis zum Ende ihrer
Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts laufenden Amtszeit im Amt. Sie können vor-
haben das Recht auf freie Benutzung aller Ver- behaltlich der Regelung über die Altersgrenze
kehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der für eine anschließende Amtszeit von zwölf Jah-
Deutschen Bundespost." ren wiedergewählt werden.
§ 2
Artikel 4
§ 47 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955}, zuletzt geändert Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut des Gesetzes über das Bundesverfas-
durch das Gesetz vom 6. März 1969 (Bundesgesetz-
sungsgericht in der nunmehr geltenden Fassung mit
blatt I S. 191}, erhält folgenden Absatz 2:
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
,, (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bun- Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
desverfassungsgerichts entsprechend. 11
§ 3
Artikel 5
Das Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungs-
§ 30 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676}, zuletzt geändert gerichts vom 4. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 288)
durch das Gesetz vom 26. Dezember 1957 (Bundes- wird aufgehoben.
gesetzbl. I S. 1883), erhält folgenden Absatz 2:
Artikel 6
,, (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundes-
verfassungsgerichts entsprechend." Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt
oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungsge-
Artikel 3 richts durch ein Gesetz Berlins in Ubereinstimmung
mit diesem Gesetz begründet wird, findet dieses
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt Gesetz auch auf Berlin Anwendung.
befindlichen Richter gilt folg~ndes:
1. Die Amtszeit der aus der Zahl der Richter an den
obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählten Artikel 7
Richter bestimmt sich nach den vor Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 116 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1769
Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
Vom 21. Dezember 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter der Zahl ;,8" ein-
schlossen: gefügt „8 a".
Artikel 1
Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung Artikel 2
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
1964 vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I -S. 909), nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
wird wie folgt geändert: werden, gelten im Land Berlin .nach§ 14 des Dritten
Uberle_itungsgesetzes.
1. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
,,§ 8a
Petrolkoks der Nummer 27.14 - B des Zolltarifs Artikel 3
darf unter Steueraufsicht unversteuert zur Ver- Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
kokung von Steinkohle verwendet werden. § 8 1969 in Kraft; im übrigen tritt das Ges~tz am Tage
Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.·
Bonn, den 21. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
(Zweites Krankenversicberungsänderungsgesetz - 2. KVÄG)
Vom 21. Dezember 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Krankenversicherungsunternehmen Versicherten
rates das folgende Gesetz beschlossen: Anspruch auf Familienhilfe erwirbt."
Artikel 1 5. In§ 179 Abs. 1 werden vor dem Wort .Kranken-
hilfe" die Worte .Maßnahmen zur Früherken-
Änderung der Reidlsversicherungsordnung nung von Krankheiten,• eingefügt.
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
geändert und ergänzt: 6. Im Zweiten Abschnitt des Zweiten Buches wird
vor dem Unterabschnitt .II. Krankenhilfe" fol-
1. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 gender Unterabschnitt la eingefügt:
'Abs. 1 werden die Worte „14 400 Deutsche
Mark" durch die Worte „fünfundsiebzig vom .I a. Maßnahmen zur Früherkennung von
Hundert der für Jahresbezüge in der Renten- Krankheiten
versicherung der Arbeiter geltenden Beitrags-
bemessungsgrenze(§ 1385 Abs. 2)" erset~t.. § 181
(1) Versicherte haben zur Sicherung der Ge-
2. § 165 Abs. 5 erhält folgende Fassung: sundheit Anspruch auf folgende Maßnahmen zur
.(5) Wer die Jahresarbeitsverdienstgrenze Früherkennung von Krankheiten:
überschreitet, scheidet mit Ablauf des Kalender-
1. Kinder bis zur Vollendung des vierten Le-
jahres des Uberschreitens aus der Versiche-
bensjahres auf Untersuchungen zur Früher-
rungspflicht aus; er scheidet jedoch nicht aus,
kennung von Krankheiten, die eine normale
wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten
körperliche oder geistige Entwicklung des
Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsver-
Kindes in besonderem Maße gefährden,
dienstgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender
Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungs- 2. Frauen vom Beginn des dreißigsten Lebens-
pflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem jahres an einmal jährlich auf eine Untersu-
der Anspruch entstanden ist." chung zur Früherkennung von Krebserkran-
kungen,
3. § 175 wird gestrichen. 3. Männer vom Beginn des fünfundvierzigsten
Lebensjahres an einmal jährlich auf eine Un-
4. Nach§ 176 wird folgender§ 176a eingefügt: tersuchung zur Früherkennung von Krebs-
erkrankungen.
,,§ 176a
(2) § 182 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Bun-
(1) Wer durch Aufnahme einer Beschäftigung desausschuß der Ärzte und Krankenkassen be-
als Angestellter nach dem Angestelltenversiche- schließt das Nähere über die Art der Untersu-
rungsgesetz versicherungspflichtig wird und chungen, die den in § 181 a Abs. 1 unter den
wegen Uberschreitens der Jahresarbeitsver- Nummern 1 bis 4 genannten Erfordernissen zu
dienstgrenze nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 ver- entsprechen haben.
sicherungspflichtig ist, kann während der ersten
Beschäftigung nach dem 31. Dezember 1970 der § 181 a
Versicherung beitreten. Der Antrag ist binnen (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bun-
bei der Kasse zu stellen. § 176 Abs. 3, §§ 207 desminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie 310 Abs. 2 und 3 gelten nicht. durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
(2) Wer bei einem Krankenversicherungs- des Bundesrates bedarf, über § 181 hinaus wei-
unternehmen versichert und nach Absatz 1 der tere Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-
Versicherung beigetreten ist, kann erklären, daß heiten vorsehen, wenn
die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt beginnt, 1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam
zu dem der Versicherungsvertrag frühestens behandelt werden können,
aufgelöst werden kann, spätestens jedoch ein
Jahr nach dem Beitritt. Der Versicherungsvertrag 2. das Vor- oder frühstadium dieser Krankhei-
kann zu dem Zeitpunkt gekündigt werden, zu ten durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar
dem die Mitgliedschaft spätestens beginnt. Dies ist,
gilt entsprechend, wenn ein Angehöriger der 3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch
Versicherung beitritt und für einen bei einem genügend eindeutig zu erfassen sind,
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 , 1771
4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden 15. § 215 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-
sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle gänzt:
eingehend zu diagnostizieren und zu behan-
a) Nach dem Wort „auf" werden die Worte
deln.
,,Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-
(2) Die Rechtsverordnung hat die anspruchs- heiten," eingefügt;
berechtigten Personen, insbesondere nach Alter
b) die Worte „ohne Hausgeld" werden ge-
und Geschlecht zu bezeichnen und zu bestim-
strichen.
men, in welchen Zeitabständen die Maßnahmen
in Anspruch genommen werden können.
16. § 216 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-
§ 181 b gänzt:
Bei Inanspruchnahme von Untersuchungen zur a) Die Worte „Die Krankenhilfe ruht" werden
Früherkennung vor Krankheiten ist dem Arzt durch die Worte „Der Anspruch auf Maß-
ein Berechtigungsschein vorzulegen." nahmen zur Früherkennung von Krankheiten
und auf Krankenhilfe ruht" ersetzt;
7. In § 184 Abs. 1 werden die Worte „und des b) in Nummer 1 werden die Worte „das Haus-
Krankengeldes" gestrichen. geld (§ 186)" durch das Wort „Krankengeld"
ersetzt.
8. § 186 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
17. In § 368 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,, (1) Wird einem Versir:herten Krankenhaus-
,,auch" die Worte „die Maßnahmen zur Früh-
pflege gewährt, so ist daneben vom Beginn der
erkennung von Krankheiten," eingefügt.
Krankenhauspflege an Krankengeld zu zahlen."
18. Dem § 368e wird folgender Satz 3 angefügt:
9. § 189 wird wie folgt geändert:
„Die Sätze 1 und 2 gelten bei Maßnahmen zur
a) In Satz 1 werden die Worte „Kranken- und Früherkennung von Krankheiten entsprechend."
Hausgeld" durch das Wort „Krankengeld" er-
setzt; 19. Dem § 368 o wird folgender Absatz 7 angefügt:
b) in Satz 2 werden die Worte „Kranken- oder ,, (7) Bei der Beschlußfassung über Richtlinien
Hausgeld" durch das Wort „Krankengeld" nach § 368 p Abs. 5 wirken in den Bundesaus-
ersetzt. schüssen über die Zusammensetzung nach Ab-
satz 3 hinaus zusätzlich drei Vertreter der Arzte
10. § 194 wird gestrichen. sowie ein Vertreter der knappschaftlichen Kran-
kenversicherung und zwei Vertreter der Ersatz-
11. § 199 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas- kassen mit. Der Vertreter der knappschaftlichen
sung: Krankenversicherung wird von der Bundes-
„Für diese Zeit wird Krankenhauspflege nicht knappschaft, die Vertreter der Ersatzkassen wer-
gewährt. § 184 Abs. 5 gilt entsprechend." den von den nach § 525 a gebildeten Verbänden
bestellt."
12. In § 200 c Abs. 1 werden die Worte „Kranken-
oder Hausgeld" durch das Wort „Krankengeld" 20. Dem § 368 p wird folgender Absatz 5 angefügt:
ersetzt. ,, (5) Die Bundesausschüsse beschließen die er-
forderlichen Richtlinien über die Gewähr für
13. § 205 wird wie folgt geändert und ergänzt: ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-
,,haben," die Worte „Maßnahmen zur Früh- heiten, insbesondere über die Anwendung ratio-
erkennung von Krankheiten," eingefügt. nalisierender Verfahren und die Voraussetzun-
gen, unter denen mehrere Maßnah_men zur
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Früherkennung zusammenzufassen sind. Durch
,,kann" die Worte „die Maßnahmen zur Früh- Richtlinien ist das Nähere für die Bescheinigun-
erkennung von Krankheiten und" eingefügt. gen und Aufzeichnungen bei Durchführung der
Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-
14. § 209 a wird wie folgt geändert und ergänzt: heiten zu beschließen. Die Absätze 2 bis 4 gelten
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: entsprechend."
„Für die Dauer des Wehrdienstes ruht für
21. Es wird folgender § 369 eingefügt:
den Versicherten der Anspruch auf Maßnah-
men zur Früherkennung von Krankheiten ,,§ 369
und auf Krankenhilfe; hat der Berechtigte
(1) Die Kassen sind verpflichtet, im Zusam-
Angehörige, für die ihm Familienhilfe zu-
menwirken mit den Kassenärztlichen Vereini-
steht, so ist diese zu gewähren."
gungen die Versicherten und ihre anspruchs-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, , je- berechtigten Familienangehörigen mit allen ge-
doch ruht für die Dauer des Wehrdienstes eigneten Mitteln und in bestimmten Zeitabstän-
die Versichertenkrankenhilf e." durch die den über die zur Sicherung der Gesundheit not-
Worte ,, ; Absatz 1 Satz 2 gilt." ersetzt. wendige und zweckmäßige Inanspruchnahme
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
von Untersuchungen zur Früherkennung von 30. § 514 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Krankheiten aufzuklären.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(2} Die Kassen und Kassenärztlichen Vereini- ,,(1) § 176 a Abs. 1 Satz 1 und 2 und _Ab-
gungen haben die bei Durchführung von Maß- satz 2 gilt. Der Beitritt darf nicht vom Lebens-
nahmen zur Früherkennung von Krankheiten alter oder Gesundheitszustand des Beitritts-
anfallenden Ergebnisse zu sammeln und auszu- berechtigten abhängig gemacht werden. Lei-
werten; dabei ist sicherzustellen, daß Rück- stungen für eine Erkrankung, die beim Bei-
schlüsse mit die Person des Untersuchten ausge- tritt bereits besteht, dürfen nicht ausge-
schlossen sind." schlossen werden."
22. Dem § 381 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: b) Absatz 3 wird Absatz 2.
,,Der Anspruch nach Satz 1 oder 2 entfällt, so-
lange Anspruch auf den Zuschuß des Arbeit- Artikel 2
gebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
§ 405 besteht."
Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt er-
23. Vor § 405 wird folgende Uberschrift eingefügt: gänzt:
,,III. Arbeitgeberbeitrag für Angestellte". Nach § 204 wird folgender § 204 a eingefügt:
24. § 405 erhält folgende Fassung: ,,§ 204 a
,,§ 405 Für die Gewährung von Maßnahmen zur Früh-
(1} Angestellte (§§ 2 und 3 des Angestellten- erkennung von Krankheiten gelten § 368 o Abs. 7,
versicherungsgesetzes), die nur wegen Uber- § 368 p Abs. 5 und § 369 der Reichsversicherungs-
schreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht ordnung."
nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig Artikel 3
oder die nach § 173 b oder rn:ch Artikel 3 § 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Abs. 4 des Gesetzes zur Andcrung des Mutter-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
schutzgesetzes und der Reichsversicherungs-
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundes-
ordnung vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
gesetzbl. I S. 2265), zuletzt geändert durch das Ge-
S. 912} von der Versicherungspflicht befreit sind,
setz zur Anderung und Ergänzung bewertungsrecht-
erhalten- von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß
licher Vorschriften und des Einkommensteuerge-
zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie
setzes vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118),
in der gesetzlichen Krankenversicherung frei-
wird wie folgt geändert und ergänzt:
willig versichert sind oder bei einem pri-
vaten Krankenversicherungsunternehmen ver- 1. Dem § 3 wird die folgende Ziffer 62 angefügt:
sichert sind und für sich und ihre Angehörigen,
,,62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunft-
für die ihnen Familienhilfe zusteht, Vertrags-
sicherung des Arbeitnehmers, soweit sie auf
leistungen erhalten, die der Art nach den Lei-
Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet
stungen der Krankenhilfe entsprechen. Als Zu-
werden; der Beitragsteil, den der Arbeit-
schuß ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeit-
geber an einen krankenversicherungspflich-
geb~ranteil bei Krankenversicherungspflicht des
tigen Arbeitnehmer für die Krankenversiche-
Angestellten zu zahlen wäre, höchstens jedoch
rung bei einer Ersatzkasse leistet, ist bis zur
die Hälfte des Betrages, den der Angestellte für
Hälfte des Gesamtbeitrags zur Krankenver-
seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.
sicherung bei der Ersatzkasse steuerfrei. Den
(2} Von der Regelung nach Absatz 1 kann Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunft-
nicht zuungunsten der Angestellten abgewichen sicherung, die auf Grund gesetzlicher Ver-
werden." pflichtung geleistet werden, werden gleich-
25. § 422 Abs. 1 wird gestrichen. gestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den
Aufwendungen des Arbeitnehmers
26. In § 432 Abs. 1 werden die Worte „ein Haus- a) für eine Lebensversicherung,
geld" durch das Wort „Krankengeld" ersetzt. b) für die freiwillige Weiterversicherung in
27. In § 507 Abs. 4 werden nach den Worten „gel- der gesetzlichen Rentenversicherung der
ten die §§ 180," die Worte „181, 181 a, 181 b," Angestellten,
eingefügt. c) für eine öffentlich-rechtliche Versiche-
rungs- oder Versorgungseinrichtung sei-
28. Nach § 507 a wird folgender § 507 b eingefügt: ner Berufsgruppe,
,,§ 507 b wenn der Arbeitnehmer von der Versiche-
Für die Gewährung von Maßnahmen zur rungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-
Früherkennung von Krankheiten gelten § 368 o sicherung befreit worden ist. Die Zuschüsse
Abs. 7, § 368 p Abs. 5 und § 369." sind nur insoweit steuerfrei, als sie insge-
samt bei Befreiung von der Versicherungs-
29. In § 508 Satz 2 werden die Worte „Kranken- pflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
und Hausgeldes" durch das Wort „Kranken- rung der Angestellten die Hälfte und bei
geldes" ersetzt. Befreiung von der Versicherungspflicht in
Nr. 1 lfi Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1773
der knappschaftlichen Rentenversicherung (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt auch für Ersatz-
zwei Drittel der Gcsmntaufwcndungen des kassen. Der Beitritt darf nicht vom Lebensalter oder
Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht Gesundheitszustand des Beitrittsberechtigten ab-
höher sind als (kr Betrag, der als Arbeit- hängig gemacht werden. Leistungen für eine Er-
geberanteil bei Versicherungspflicht in der krankung, die beim Beitritt bereits besteht, dürfen
gesetzlichen Rentenversicherung der Ange- nicht ausgeschlossen werden.
stellten oder in der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung zu zahlen wäre." § 2
Befreiung für Ehegatten von der Versicherungspflicht
2. § 10 wird wie folgt geändert:
Ehegatten, die am 31. Dezember 1970 bei ihrem
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Ehegatten in Beschäftigung standen und für die
,,Die in der Ziffer 2 bezeichneten Aufwendun- auf Grund des Artikels 1 Nr. 3 Versicherungspflicht
rrcn sind nicht abzugsfähig, soweit sie mit eintritt, werden auf Antrag für die Dauer dieser
steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 Beschäftigung bei ihrem Ehegatten von der Ver-
Ziff. 62 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zu- sicherungspflicht befreit. Der Antrag auf Befreiung
samme!)hang stehen." von der Versicherungspflicht ist bis zum 30. Juni
b) In Absatz 3 Ziff. 2 Buchstabe d werden dem 1971 beim Träger der Krankenversicherung zu
stellen.
letzten Satz die folgenden Worte angefügt:
§ 3
,, sowie um steuerfreie Zuschüsse des Arbeit-
gebers im Sinne des § 3 Ziff. 62 Satz 2 und 3." Beitrittsrecht für Rentner
Wer eine Rente aus der Rentenversicherung der
3. § 52 wird wie folgt geändert: Arbeiter oder der Rentenversicherung der Ange-
a) Hinter dem Absatz 4 wird der folgende Ab- stellten bezieht und nach Artikel 3 § 3 des Ge-
satz 5 eingefügt: setzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanz-
planung des Bundes, II. Teil, vom 21. Dezember 1967
,, (5) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 62 gilt erst-
(Bundesgesetzbl. I S. 1259) von der Versicherungs-
mals für Ausgaben und Zuschüsse, die nach
pflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversiche-
dem 31. Dezember 1970 geleistet werden."
rungsordnung als befreit gilt, kann vom Tage der
b) die bisheri9en Absätze 5 bis 19 werden Ab- Verkündung dieses Gesetzes bis zum 31. März 1971
sätze 6 bis 20. erklären, daß die Versicherungspflicht wirksam wer- ·
den soll. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Falle
Artikel 4 am Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats.
Obergangs- und Schlußvorschriiten
§ 4
§ 1 Berlin-Klausel
Beitrittsrecht für Angestellte Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
(1) Angestellte (§§ 2 und 3 des Angestelltenver-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
sichenmgsgcsetzes), die nur wegen Uberschreitens
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
der Jahresarbcitsverclienstgrenze nicht nach § 165
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung ver-
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
sicherungspflichtig sind, und Seelotsen der Reviere
im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen vom
§ 5
13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) können
der gesetzlichen Krankenversicherung binnen drei Inkrafttreten
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Artikel 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 12, 15 Buchstabe b,
beitreten. § 176 Abs. 3, §§ 207 sowie 310 Abs. 2 16 Buchstabe b, 19, 20, 22 bis 26 und 28 bis 30 sowie
und 3 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht. Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 1971, die übrigen
§ 176 a Abs. 2 der Reichsversichenmgsordnung gilt. Vorschriften dieses Gesetzes am 1. Juli 1971 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
(Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - ASEG -)
Vom 21. Dezember 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- aufnahme mindestens das Dreifache der nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Abs. 4 festgesetzten Mindesthöhe errei-
chen wird" eingefügt.
Artikel 1 b) In Absatz 1 werden die Worte „in dem Pacht-
Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des vertrag oder in dem Vertrag, durch den ein
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte und anderes Nutzungsverhältnis begründet wird,"
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuregelung gestrichen.
der Altershilfe für Landwirte c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Voraussetzung des§ 41 Abs. 1 Buch-
§ 1 stabe c gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in in der Zeit vom 1. August 1969 bis 31. Dezem-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem- ber 1973 ganz oder teilweise erstmals aufge-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert forstet worden ist und
durch das Vierte Gesetz zur Änderung und Ergän- 1. die Größe der aufgeforsteten Fläche und
zung des Gesetzes über eine Altershilfe für Land- die Dichte der Bepflanzung eine ordnungs-
wirte vom 29. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1017), mäßige forstwirtschaftliche Nutzung als
wird wie folgt geändert und ergänzt: Hochwald zuläßt,
1. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „1" durch die 2. durch die Erstaufforstung, die Bewirtschaf-
Zahl „2" ersetzt. tung oder sonstige Nutzung der anliegen-
den Flächen nicht eingeschränkt wird,
2. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 3. die Erstaufforstung mit anderen agrar- oder
,, (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen infrastrukturellen Maßnahmen in Einklang
gleich. Er beträgt für 1970 und 1971 monatlich steht und landeskulturell unbedenklich ist
27 Deutsche Mark und für 1972 monatlich und
30 Deutsche Mark."
4. die Erstaufforstung nicht gegen ein in bun-
des- oder landesrechtlichen Vorschriften
3. § 13 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: enthaltenes Verbot verstößt.
,,(1) Die nach § 13 zu leistenden Bundesmittel
Der Nachweis zu Satz 1 wird durch eine Be-
betragen für das Kalenderjahr 1970 höchstens
scheinigung der von der Landesregierung be-
639 000 000 Deutsche Mark, für das Kalenderjahr
stimmten Stelle geführt. Nach der Erstauffor-
1971 höchstens 675 000 000 Deutsche Mark U11d
stung darf der Einheitswert oder der Arbeits-
für das Kalenderjahr 1972 höchstens 680 000 000
bedarf des Unternehmens einschließlich der
Deutsche Mark."
etwa zurückbehaltenen nichtforstwirtschaft-
lich genutzten Fläche 25 vom Hundert der
4. In § 32 werden nach dem Wort „Buches" die nach § 1 Abs. 4 festgesetzten Mindesthöhe
Worte „sowie des § 1542" eingefügt. nicht überschreiten."
5. § 41 Abs. 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: 7. § 44 wird wie folgt geändert:
„e) der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf der a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
von ihm bewirtschafteten landwirtschaft-
,, (1) Die Landabgaberente beträgt für den
lichen Unternehmen während der fünf Jahre,
verheirateten Berechtigten 350 Deutsche Mark,
die der Abgabe vorausgegangen sind, das
für den unverheirateten Berechtigten 230 Deut-
Fünffache der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten
sche Mark monatlich. § 4 Abs. 2 gilt entspre-
Mindesthöhe nicht überschritten hat."
chend."
6. § 42 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-
a) In Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem gefügt:
Wort „ist" die Worte „und das von ihm be- ,,(2 a) Vol]endet der Empfänger einer Land-
wirtschaftete landwirtschaftliche Unterneh- abgaberente das 65. Lebensjahr und erfüllt er
men während dieser Zeit mindestens das die Voraussetzungen für das Altersgeld, so
Doppelte der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten stellt die landwirtschaftliche Alterskasse diese
Mindesthöhe erreicht hat oder durch die Land- Leistung von Amts wegen fest."
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1775
8. Nach§ 46 wird angefügt: des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
„Dritter Teil gesetzes oder Artikel 2 § 50 b Abs. 1 Buchstabe b
des Angestell tenversicherungs:. Neuregel ungsge-
Zuschußgewährung zur Nachentrichtung von Bei- setzes das 50. Lebensjahr bereits vollendet.
trägen zur Rentenversicherung der Arbeiter und
(2) Entfällt gemäß Absatz 1 die Mitgliedschaft
der Angestellten
in der landwirtschaftlichen Alterskasse, werden
§ 47 die Beiträge von Amts wegen erstattet. Sind
Leistungen nach diesem Gesetz gewährt worden,
(1) Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne so sind nur die später entrichteten Beiträge zu
des § 1 erhalten auf Antrag zu den nach Arti- erstatten. § 29 der Reichsversicherungsordnung
kel 2 § 52 a des Arbeiterrentenversicherungs- gilt nicht.
Neuregelungsgcsetzes und Artikel 2 § 50 b des
§ 49
Angestellten versicherungs-N euregel ungsgesetzes
nachentrichteten Beiträgen einen Zuschuß aus Zuständig für den Antrag nach § 47 Abs. 1 und
Bundesmitteln, wenn sie ihre landwirtschaftlichen für die Beitragserstattung nach § 48 Abs. 2 ist
Unternehmen zum Zwecke der Strukturverbesse- die landwirtschaftliche Alterskasse, an die der
rung gemäß § 42 abgegeben haben und im übri- Berechtigte zuletzt Beiträge gezahlt hat.
gen die Vorschriften des § 41 Abs. 1 Buchstaben d
und e erfüllt sind. § 50
(2) § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 6 und 7, § 41 (1) Bezieht der Empfänger eines Altersgeldes
Abs. 4 Buchstabe b finden Anwendung. § 2 Abs. 3 oder vorzeitigen Altersgeldes, der einen Zuschuß
Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Abgabe für nach § 47 in Anspruch genommen hat, gleichzei-
einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren tig eine Rente aus den gesetzlichen Rentenver-
unbeschadet weitergehender gesetzlicher Form- sicherungen, so wird das Altersgeld oder das
vorschriften schriftlich vereinbart wird. vorzeitige Altersgeld um den Teil der Rente aus
(3) Der Zuschuß beträgt 70 vom Hundert der ge- den gesetzlichen Rentenversicherungen gekürzt,
mäß Artikel 2 § 52 a des Arbeiterrentenversiche- der dem Verhältnis entspricht, in dem die Wert-
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 50 b einheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge- entfällt, zur Summe der Werteinheiten steht, die
setzes nachzuentrichtenden Beiträge. Er darf je- der Ermittlung der für den Versicherten maßge-
doch nicht höher sein als ein Zuschuß, der sich benden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde .
ergibt, wenn die Nachentrichtung in der Beitrags- gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn der
klasse vorgenommen worden wäre, die für das Empfänger eines Altersgeldes oder vorzeitigen
durch zwölf geteilte nach § 1256 Abs. 1 Buch- Altersgeldes eine Hinterbliebenenrente aus den
stabe c der Reichsversicherungsordnung und § 33 gesetzlichen Rentenversicherungen nach einem
Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversiche- Versicherten bezieht, der einen Zuschuß nach
rungsgesetzes bestimmte durchschnittliche Brutto- § 47 in Anspruch genommen hat.
arbeitsentgelt aller Versicherten gilt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die gemäß
(4) Der Zuschuß wird von der landwirtschaft- § 48 Abs. 1 nicht aus der landwirtschaftlichen
lichen Alterskasse an den nach Artikel 2 § 52 a Alterskasse ausgeschieden sind.
Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neure- (3) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie
gelungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 50 b Abs. 2 seine Veränderungen sind der landwirtschaft-
des Angestell tenversicherungs-N euregelungsge- lichen Alterskasse von dem Rentenversicherungs-
setzes zuständigen Rentenversicherungsträger träger mitzuteilen, von dem die Rente festgestellt
gezahlt, nachdem der Berechtigte den auf ihn ent- worden ist."
fallenden Beitragsanteil an den Rentenversiche-
rungsträger entrichtet hat. § 2
(5) Die Gewährung von Landabgaberente Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al-
schließt den Anspruch auf den Nachentrichtungs- tershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-
zuschuß aus. Die Gewährung des Nachentrich- machung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
tungszuschusses schließt den Anspruch auf Land- S. 1448), geändert durch Artikel 2 des Vierten Ge-
abgaberente aus. setzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli
(6) Der Zuschuß nach Absatz 1 unterliegt nicht 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1017), wird wie folgt er-
den Steuern vom Einkommen und Ertrag; er ist gänzt:
nicht als Sonderausgabe nach § 10 des Einkom-
mensteuergesetzes abzugsfähig. Nach § 11 wird eingefügt:
,,§ 11 a
§ 48
Für landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des
(1) Personen, die einen Zuschuß nach § 47 in § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
Anspruch genommen haben, scheiden aus der in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-
landwirtschaftlichen Alterskasse aus, es sei denn, tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge-
sie haben bei der Aufnahme einer rentenver- ändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung und
sicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätig- Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für
keit gemäß Artikel 2 § 52 a Abs. 1 Buchstabe b Landwirte vom 29. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
S. 1017), die in der Zeit vom l. August 1969 bis zum nen nur unmittelbar an den nach Satz 1 zuständigen
Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr landwirtschaftliches Versicherungsträger entrichtet werden. § 52 Abs. 1
Unternehmen abgegeben haben, gilt § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 ·dieses Artikels findet entspre-
Buchstabe a des Gesetzes über eine Altershilfe für chende Anwendung. § 1419 der Reichsversicherungs-
Landwirte in der bis zum Inkrafttreten dieses Ge- ordnung gilt.
setzes geltenden Fassung."
(3) Der Nachweis zu Absatz 1 Buchstabe a wird
durch eine Bescheinigung der zuständigen landwirt-
Artikel 2 schaftlichen Alterskasse geführt.
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes und des Angestellten- § 52 b
versicherungs-N euregelungsgesetzes
(1) Personen, die seit mindestens 24 Kalender-
monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung
§ 1 oder Tätigkeit ausüben, können auf Antrag abwei-
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs- chend von den Regelungen des § 1418 der Reichs-
N euregelungsgesetzes versicherungsordnung und des § 140 des Angestell-
Artikel 2 des Arbeiterrenter;i.versicherungs-Neu- tenversicherungsgesetzes für Zeiten nach dem
regelungsgesetzes wird wie folgt ergänzt: 31. Dezember 1955, in denen sie mitarbeitende
Familienangehörige im Sinne des § 38 Abs. 2 des
Nach § 52 werden folgende §§ 52 a und 52 b ein- Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte waren,
gefügt: freiwillige Beiträge nachentrichten, soweit diese
,,§ 52 a Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
(1) Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer im (2) § 52 a Abs. 2 findet entsprechende Anwen-
Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für dung."
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zu- § 2
letzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Ände- Änderung des Angestelltenversicherungs-
rung und Ergänzung des Gesetzes über eine Alters- Neuregelungsgesetzes
hilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 (Bundesge- Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
setzbl. I S. 1017), können auf Antrag abweichend von lungsgesetzes wird wie folgt ergänzt:
den Regelungen des § 1418 der Reichsversicherungs-
ordnung und des § 140 des Angestelltenversiche- Nach § 50 a werden folgende §§ 50 b und 50 c ein-
rungsgesetzes für Zeiten nach dem 31. Dezember gefügt:
1955, in denen sie das 16. Lebensjahr vollendet hat- ,,§ 50 b
ten und landwirtschaftliche Unternehmer waren oder
ohne landwirtschaftliche Unternehmer zu sein, in (1) Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer im
einem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptbe- Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe
ruflich mitgearbeitet haben, freiwillige Beiträge nach- für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
entrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Bei- vom 14. September -1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1448),
trägen belegt sind, wenn sie · zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Ände-
rung und Ergänzung des Gesetzes über eine Alters-
a) ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2 hilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 {Bundes~
Abs. 3, 4, 6 und 7 des Gesetzes über eine Alters- gesetzbl. I S. 1017), können auf Antrag abweichend
hilfe für Landwirte abgegeben haben und von den Regelungen des § 140 des Angestellten-
b) eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungsgesetzes und des § 1418 der Reichs-
Tätigkeit ausüben. versicherungsordnung für Zeiten nach dem 31. De-
zember 1955, in denen sie das 16. Lebensjahr voll-
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Träger endet hatten und landwirtschaftliche Unternehmer
des Versicherungszweiges zu stellen, in dem der waren oder ohne landwirtschaftliche Unternehmer
Versicherte zur Zeit der Antragstellung versiche- zu sein, in einem landwirtschaftlichen Unternehmen
rungspflichtig ist; übt der Versicherte zur Zeit der hauptberuflich mitgearbeitet haben, freiwillige Bei-
Antragstellung eine in der knappschaftlichen Ren- träge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht be-
tenversicherung versicherungspflichtige Beschäfti- reits mit Beiträgen belegt sind, wenn sie
gung aus, so ist der Antrag bei der Bundesversiche-
rungsanstalt für AngesteJlte zu stellen. Die nach a) ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2
Absatz 1 nachentrichteten Beiträge stehen bei An- Abs. 3, 4, 6 und 7 des Gesetzes über eine Alters-
wendung des § 1259 Abs. 3 und des § 1260 Abs. 1 hilfe für Landwirte abgegeben haben und
der Reichsversicherungsordnung sowie des § 36 b) eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenver- Tätigkefr ausüben.
sicherungsgesetzes den Pflichtbeiträgen gleich,
wenn die Zeit, für die die Nachentrichtung zulässig (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Träger
ist, mindestens zu drei Vierteln mit Beiträgen der des Versicherungszweiges zu stellen, in dem der
Beitragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des Versicherte zur Zeit der Antragstellung versiche-
nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe c der Reichsversiche- rungspflichtig ist; übt der Versicherte zur Zeit der
rungsordnung bestimmten durchschnittlichen Brutto- Antragstellung eine in der knappschaftlichen Ren-
arbeitsentgeltes anzuwenden ist. Die Beiträge kön- tenversicherung versicherungspflichtige Beschäfti-
Nr. 116 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1777
gung aus, so ist der Antrag bei der Bundesversiche- angehörige im Sinne des § 38 Abs. 2 des Gesetzes
rungsanstalt für Angestellte zu stellen. Die nach über eine Altershilfe für Landwirte waren, frei-
Absatz 1 nachentrichletcn Beitrüge stehen bei An- willige Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten
wendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
AngestelltcnversicherunrJsgesctzes sowie des § 1259 (2) § 50 b Abs. 2 findet entsprechende Anwen-
Abs. 3 und des § 1260 Abs. 1 der Reichsversiche- dung."
rungsordnung den Pflichtbeitrügen gleich, wenn die
Artikel 3
Zeit, für die die Nachentrichtung zulässig ist, minde-
stens zu drei Vierteln mit Beiträgen der Beitrags- Änderung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz
klasse belegt ist, die für ein Zwölftel des nach § 33 über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der
Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungs- Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft
gesetzes bestimmten durchschnittlichen Brutto- In § 5 Abs. 1 Satz 2 des Durchführungsgesetzes
arbeitsentgeltes anzuwenden ist. Die Beiträge kön-
zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der
nen nur unmittelbar an den nach Satz 1 zuständigen
Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet
Versicherungsträger entrichtet werden. § 50 Abs. 1 der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetz-
Satz 3 und Abs. 4 dieses Artikels findet entspre-
blatt I S. 676) wird das Wort „Vierfache" durch das
chende Anwendung. § 141 des Angestelltenversiche-
Wort „Fünffache" ersetzt.
rungsgesetzes gilt.
(3) Der Nachweis zu Absatz 1 Buchstabe a wird
Artikel 4
durch eine Bescheinigung der zuständigen landwirt-
schaftlichen Alterskasse geführt. § 1
Berlin-Klausel
§ 50 C Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Personen, die seit mindestens 24 Kalender- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
oder Tätigkeit ausüben, können auf Antrag abwei-
chend von den Regelungen des § 140 des Angestell- § 2
tenversicherungsgesetzes und des § 1418 der Reichs-
Inkrafttreten
versicherungsordnung für Zeiten nach dem 31. De-
zember 1955, in denen sie mitarbeitende Familien- Dieses Gesetz .tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 21. Dezember 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Das Siebente Gesetz zur Änderung des Soldaten-
gesetzes vom 24. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 221)
Artikel 1
wird wie folgt geändert:
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
S. 313, 429), zuletzt geändert durch das Neunte Ge- „Die Erklärung ist bis zum 27. März 1974 oder bis
setz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebens-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1120), wird wie folgt ge- jahres, falls dieser Zeitpunkt später liegt, gegenüber
ändert: dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich ab-
§ 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung: zugeben."
,,(1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1
Artikel 3
kann bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach § 27
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1974 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
bis auf einundzwanzig Monate verkürzt wird." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1779
Verordnung
über eine allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis des schwarzen Farbanstrichs
für Taxen
Vom 18. Dezember 1970
Auf Grund des § 45 Nr. 2 der Verordnung über
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personen-
verkehr (BOKraft) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Juli
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 743), wird nach Anhören
der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
Abweichend von§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft können
Taxen auch durch die Farbe „hell-elfenbein" (RAL
1015) kenntlich gemacht werden.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt
im Rechnungsjahr 1971
Vom 20. Dezember 1970
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 .des Gesetzes über
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 65) wird nach Anhörung' der Ver-
bände der Binnenschiffahrt verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiff ahrttreibenden
nach § 31 d des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr beträgt für das Rechnungsjahr
1971 0,1 vom Hundert des von ihnen für jede Ver-
kehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1781
Verordnung
über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen
im Werkverkehr
Vom 20. Dezember 1970
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Nr. 4 des Güter- (4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Ersatz-
kraflverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der fahrzeuge, die als Lastkraftwagen mehr als 4 t Nutz-
Bekunntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes- last oder als Zugmaschinen eine Leistung über 55 PS
gesetzbl. 1970 I S. 1), geändert durch das Gesetz zur haben, brauchen bei der Bundesamtalt für den Güter-
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 4. fernverkehr dann nicht mit dem von ihr vorgeschrie-
Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1613), wird mit benen Formblatt angemeldet zu werden, wenn das
Zustimmung des Bundesrates verordnet: ausgefallene Kraftfahrzeug bei ihr nach § 52 Abs. 4
des Güterkraftverkehrsgesetzes angemeldet ist. Die
Meldebestätigung hierüber ist bei dem Ersatzfahr-
§ 1
zeug mitzuführen und auf Verlangen den mit der
(1) Ersatzfahrzeuge im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 4 Uberwachung des Werkverkehrs beauftragten Stel-
des Güterkraftverkehrsgesetzes dürfen höchstens len zur Prüfung auszuhändigen.
für die Dauer von einem Monat anstelle der sonst
im zulässigen Werkverkehr verwendeten Kraftfahr-
zeuge eingesetzt werden. § 3
(2) Weist der Unternehmer nach, daß die Frist Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3
nach Absatz 1 nicht eingehalten werden kann, so des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-
kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf sätzlich oder fahrlässig
Antrag die Frist angemessen verlängern. Uber die
Verlängerung ist eine Bescheinigung zu erteilen. 1. entgegen § 2 Abs. 2 die dort genannten Beschei-
nigungen nicht mitführt oder nicht zur Prüfung
aushändigt,
§ 2
2. in der zusammenfassenden Ubersicht nach § 52
(1) Dem Unternehmer ist für das Ersatzfahrzeug Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes die mit
nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des dem Ersatzfahrzeug durchgeführten Beförderun-
Güterkraft.verkehrsgesetzes die Gemeinde als Stand- gen nicht aufführt,
ort zu bestimmen, die nach § 51 des Güterkraftver-
kehrsgesetzes als Standort für das ausgefallene 3. entgegen § 2 Abs. 4 die Meldebestätigung nicht
Kraftfahrzeug gilt. Uber die Standortbestimmung mitführt oder nicht zur Prüfung aushändigt.
ist eine Bescheinigung zu erteilen.
(2) Die nach Absatz 1 und nach § 1 Abs. 2 erteilten
§4
Bescheinigungen sind auf allen Fahrten mitzuführen
und auf Verlangen den mit der Uberwachung des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Werkverkehrs beauftragten Stellen zur Prüfung aus- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
zuhändigen. gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit § 105 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Die mit dem Ersatzfahrzeug durchgeführten
Beförderungen im Werkfernverkehr sind in der
zusammenfassenden Ubersicht (§ 52 Abs. 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes) aufzuführen, die für § 5
das ausgefallene Kraftfahrzeug erstellt wird; sie Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sind entsprechend kenntlich zu machen. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Pflichtablieferung von Druckwerken
mit Ausnahme von Musiknoten und Musiktonträgern
an die Deutsche Bibliothek
(Pflichtstückverordnung)
Vom 21. Dezember 1970
Auf Grund des § 24 des Gesetzes über die Deut- § 3
sche Bibliothek vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I Beschaffenheit der Pflichtstücke;
S. 265) wird verordnet: Verschiedene Ausgaben
§ 1 (1) Die Pflichtstücke müssen vollständig und ein-
wandfrei sein.
Zeitpunkt der Ablieferung
(2) Die Pflichtstücke sind in der handelsüblichen
(1) Die Pflichtstücke sind innerhalb einer Woche Einbandart abzuliefern; sind mehrere Einbandarten
nach Beginn der Verbreitung durch den Verlag ohne handelsüblich, sind die Pflichtstücke in der dauerhaf-
vorherige Aufforderung auf Kosten des Verlegers testen Einbandart abzuliefern. Wandkarten brauchen
abzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte nur roh-plano abgeliefert zu werden.
und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden
Druckwerken. Die Frist ist gewahrt, wenn die Pflicht- (3) Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen
stücke innerhalb des angegebenen Zeitraumes abge- zu Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und
sandt werden. ähnliche Veröffentlichungen sind ebenfalls abzulie-
fern; desgleichen Jahrgangstitelblätter, Inhaltsver-
(2) Verbreitung im Sinne des Absatzes 1 ist die- zeichnisse und Register von Zeitschriften.
jenige Tätigkeit, durch die das Druckwerk nach Her-
stellung einem größeren, individuell bestimmten (4) Veränderte und unveränderte Neuauflagen
oder unbestimmten Personenkreis außerhalb der an einschließlich höherer Tausender sind abzuliefern,
der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. sofern sie als solche im Druckwerk unverschlüsselt
gekennzeichnet sind. Von mehreren innerhalb eines
(3) Hält der Verpflichtete die unentgeltliche Ab- Jahres erscheinenden unveränderten Neuauflagen
gabe eines bestimmten Druckwerkes für unzumutbar, ist nur ein Pflichtstück abzuliefern. Unveränderte
so soll er, unbeschadet der Ablieferungspflicht nach Neuauflagen von Schulbüchern für allgemeinbil-
Absatz 1, innerhalb der Frist des Absatzes 1 dies dende Schulen sowie von Karten sind nicht abzu-
der Deutschen Bibliothek unter Angabe der Gründe liefern.
mitteilen ,und die Gewährung einer Vergütung nach
§ 22 des Gesetzes beantragen. Der Mitteilung sind (5) Erscheinen neben der Normalausgabe eines
Angaben über Ladenpreis und Auflagenhöhe des Druckwerks gleichzeitig noch andere Ausgaben,
Druckwerkes beizufügen. die sich nicht nur durch den Einband unterscheiden,
wie Dünndruckausgaben, Studienausgaben und der-
gleichen, so genügt eine entsprechende Mitteilung
§ 2 des Verlegers auf dem Begleitzettel. Erscheinen der-
Verfahren bei der Ablieferung artige Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt als die
Normalausgabe, so ist ein Pflichtstück dieser Aus-
(1) Der Verleger ist verpflichtet, der Deutschen gaben ebenfalls abzuliefern. Luxusausgaben, die ne-
Bibliothek alle zur bibliographischen Verzeichnung ben normalausgestatteten Ausgaben erscheinen, sind
der Pflichtstücke erforderlichen Angaben mitzutei- nicht abzuliefern.
len. Hierzu ist jedem Pflichtstück, bei Zeitschriften § 4
dem ersten Heft, ein bibliographischer Begleitzettel
ausgefüllt beizulegen. Die Begleitzettel werden von Mehrere Verpflichtete
der Deutschen Bibliothek kostenlos zur Verfügung Mehrere Ablieferungsverpflichtete haften als Ge-
gestellt. samtschuldner.
(2) Die Deutsche Bibliothek ist zu einer Empfangs- § 5
bestätigung verpflichtet, wenn der Verleger die dem Nicht abzuliefernde Druckwerke
bibliographischen Begleitzettel anhängende Post-
Nicht abzuliefern sind
karte ausfüllt und seine Anschrift einträgt. Der Ver-
leger erhält die Postkarte als Empfangsbestätigung 1. Schriften, die mit nicht abzuliefernden Filmwer-
zurück. Bei periodischen Veröffentlichungen wird ken, Laufbildern, Tonbildschauen und Einzellicht-
eine solche Empfangsbestätigung nur beim ersten bildern erscheinen und ohne diese nicht ver-
Heft neuer Zeitschriften und bei jährlich und selte- ständlich sind;
ner erscheinenden periodischen Druckwerken gege- 2. Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des
ben. Deutschen Patentamtes;
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1783
3. Tageszeitungen, sofern sie nicht zur Mikrover- 11. Vordrucke, Eintragungsbücher, Maibücher;
filmung angefordert werden; 12. Akzidenzdrucksachen.
4. Sonderdrucke aus Zeitschriften und Festschrif-
ten; § 6
5. Kunstblätter und Kunstmappen ohne Titelblatt
Geltung in Berlin
und Text;
6. Plakate, Wandzeitungen und Flugblätter; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
7. Programme von Theater-, Musik- und sonstigen
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Gesetzes
Veranstaltungen ohne weiteren Text;
über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969
8. Listen von Ausstellungsstücken ohne weiteren {Bundesgesetzbl. I S. 265) auch im Land Berlin.
Text;
9. Lehr- und Arbeitspläne von Schulen und Volks-
§ 7
hochschulen ohne weiteren Text;
10. Referenten-, Schulungs- und Fernstudienmate- Inkrafttreten
rialien mit Manuskriptcharakter; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1970
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 21. Dezember 1970
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittel- 6-Chlor-3,4-dihydro-3- Cyclothiazid
gesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), (norborn-5-en-2-yl)-7-
zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs- sulfamoyl-2H-1,2,4-
Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz- benzothiadiazin-1, 1-dioxid
blatt I S. 805), wird im Einvernehmen mit dem Bun- 9a-Chlor-6a-fluor-1 lß,21- Clocortolon
desminister für Wirtschaft und dem Bundesminister dihydroxy-16a-methyl-pregna-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zu- 1,4-dien-3,20-dion und seine
stimmung des Bundesrates verordnet: Ester
- die wiederholte Abgabe
§ 1 zum äußeren Gebrauch ist
nur zulässig, wenn dies auf
Die Anlage zu der Verordnung nach § 35 des Arz-
neimittelgesetzes über verschreibungspflichtige Arz- der Verschreibung vermerkt
neimittel vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I ist -
S. 914), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (2-Diäthylamino-äthyl)-[3-(1- Naftidrofuryl
24. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 845), wird um bl- naphthyl)-2-(tetrahydro-
gende Positionen ergänzt: furfuryl)-propionat] und seine
Salze
17a-Äthinyl-17-hydroxy-östr- Norgestrienon
4,9, 11-trien-3-on N,N-Diäthyl-N-[2-(dicyclo- Penoctoniumbromid
pentyl-acetoxy)-äthyl]-
1-Äthyl-3-(benziloyl-oxy)-1- Pipenzolatbromid N-octyl-ammonium-bromid
methyl-piperidinium-bromid
ausgenommen in Lösungen,
1-0-Äthyl-3,5,6-tri-0-benzyl- Tribenosid Salben und Pudern zum
D-glucofuranosid äußeren Gebrauch in einer
1-(o-Allyl-phenoxy)-3- Alprenolol Konzentration bis zu 0, 1
(isopropyl-amino)-propan-2-ol Gewichtsprozenten -
und seine Salze N-[3-(5H-Dibenzo[a,d] Protrfptylin
Bis(3,5-dichlor-2-hydroxy- Bithionol-S-oxid cyclohepten-5-yl)-propyl]-N-
phenyl)-sulfoxid methyl-amin und seine Salze
2-{ 4-[4,4-Bis(p-fluor-phenyl)- Lidoflazin 9-Fluor-1 lß,17,21-trihydroxy-
butyl]-piperazin-1-yl }- 16-methylen-pregna-1,4-dien-
2' ,6' -acetoxylidid 3,20-dion, seine Ester und
deren Salze
1-( tert-Butyl-amino )-3-(2-chlor-
17-Hydroxy-6a-methyl-pregn- Anageston
5-methyl-phenoxy)-propan-
4-en-20-on, seine Salze, Ester
2-ol und seine Salze
und deren Salze
6-Chlor-9-(4-diäthylamino-1- Mepacrin
methyl-butyl-amino)-2- 17ß-Hydroxy-3-oxo-17a- Canrenoinsäure
methoxy-acridin und seine pregna-4,6-dien-21-carbon-
Salze säure, ihre Salze, Ester und
deren Salze
7-Chlor-1,3-dihydro-2,2-
dihydroxy-5-phenyl-2H-1,4- 5-(Methylthio-methyl)-3-(5- Nifuratel
benzodiazepin-3-c ar b onsä ure nitro-furfuryliden-amino)-
und ihre Salze oxazolidin-2-on
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1785
17a-Oxa-D-homo-androsta-1,4- Testolacton § 2
dien-3, 17-dion
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
1-(Perhydro-azepin-l-yl)-3- Tolazamid leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(p-tolyl-sulfonyl)-harnstoff blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimit-
2-[3-(Trifluor-rnethyl)-anilino]- Nifluminsäure telgesetzes auch im Land Berlin.
nicotinsäure und ihre Salze
N-(a,a,a-Trifluor-m-tolyl)- Flufenaminsäure § 3
anthranilsäure und ihre Salze Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Dritten Vermögensbildung-sgesetzes
- VermBDV 1971 -
Vom 21. Dezember 1970
Auf Grund des § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 des Dritten als sie nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes in anderen
Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Dienstverhältnissen noch nicht ~ewährt worden ist
Bekanntmachung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetz- oder gewährt wird. Voraussetzung ist, daß der Ar-
blatt I S. 930) verordnet die Bundesregierung mit beitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich
Zustimmung des Bundesrates: erklärt, ob und in welcher Höhe in einem anderen
Dienstverhältnis zulagebegünstigte vermögenswirk-
§ 1 same Leistungen erbracht worden sind oder erbracht
werden. Erhält der Arbeitnehmer im laufenden
Verfahren
Kalenderjahr Kinderfreibeträge für drei oder mehr
Auf das Verfahren zur Nachzahlung und ·Rück- Kinder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommen-
zahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen finden steuergesetzes, so hat er dies gegenüber dem Ar-
neben den in § 13 Abs. 1 des Gesetzes genannten beitgeber schriftlich zu erklären.
Vorschriften die für die Einkommensteuer und Lohn-
(3) Werden in Dienstverhältnissen, für die Lohn-
steuer geltenden Vorschriften sinngemäß Anwen-
steuerkarten nicht vorgelegt worden sind oder nicht
dung, soweit sich aus den §§ 2 bis 12 nichts anderes
vorgelegt zu werden brauchen, vermögenswirksame
ergibt.
Leistungen erbracht, gilt Absatz 2 entsprechend. Der
§ 2 Arbeitgeber hat dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeit-
Kenntlichmachung nehmers (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) nach
der vermögenswirksamen Leistung Ablauf des Kalenderjahrs mitzuteilen
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Leistung der nach 1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum des
§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f des Gesetzes anzu- Arbeitnehmers,
legenden Beträge an das Unternehmen oder das 2. den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,
Institut die Beträge als vermögenswirksame Lei- 3. den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,
stung kenntlich zu machen, den nach § 12 Abs. 1 des für den Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt wor-
Gesetzes zulagebegünstigten Betrag besonders zu den sind, und
bezeichnen und den Vomhundertsatz der ausgezahl- 4. den Vomhundertsatz der ausgezahlten Arbeit-
ten Arbeitnehmer-Sparzulage anzugeben. nehmer-Sparzulagen.
(2) Das Unternehmen oder das Institut hat zur Hat der Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohn-
Sicherung der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Spar- sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt
zulagen die bei ihm angelegten vermögenswirk- an die Stelle des Wohnsitzfinanzamts das in § 73 a
samen Leistungen ebenfalls kenntlich zu machen; Abs. 5 der Reichsabgabenordnung bezeichnete
hierzu sind insbesondere die nach § 12 Abs. 1 des Finanzamt.
Gesetzes zulagebegünstigten Beträge der vermö-
genswirksamen Leistungen besonders zu bezeich- § 4
nen und der Vomhundertsatz der ausgezahlten Ar- Anlagen zum Lohnkonto
beitnehmer-Sparzulage festzuhalten.
Der Arbeitgeber hat die zur Durchführung des
§ 3 Verfahrens bei der Rückzahlung der Arbeitnehmer-
Sparzulagen erforderlichen Voraussetzungen zu
Mehrere Dienstverhältnisse schaffen; hierzu hat der Arbeitgeber insbesondere
(1) Geht der Arbeitnehmer im Laufe des Kalen- die in seinem Besitz befindlichen Urkunden, Belege
derjahrs nacheinander mehrere Dienstverhältnisse und Bestätigungen, durch die die im Gesetz vorge-
ein, so können für vermögenswirksame Leistungen, schriebene Anlegung, Auszahlung oder Verwendung
die in späteren Dienstverhältnissen erbracht wer- der vermögenswirksamen Leistungen nachgewiesen
den, Arbeitnehmer-Sparzulagen insoweit gezahlt wird, als Anlagen zum Lohnkonto zu nehmen. Aus
werden, als der geförderte Höchstbetrag von 624 DM diesen Unterlagen muß ersichtlich sein
im Kalenderjahr (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) in den 1. das Gesetz, der Tarifvertrag, die Betriebsverein-
vorhergehenden Dienstverhältnissen noch nicht aus- barung oder die Einzelverträge, aus denen sich
geschöpft worden ist. die Verpflichtung des Arbeitgebers zu vermögens-
(2) Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig in meh- wirksamen Leistungen ergibt, sowie der nach § 4
reren Dienstverhältnissen und werden in einem des Gesetzes abgeschlossene Vertrag;
Dienstverhältnis, für das eine zweite oder weitere 2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f
Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, vermögens- des Gesetzes das Unternehmen oder das Institut,
wirksame Leistungen erbracht, so kann hierfür eine an das der Arbeitgeber geleistet hat (§ 2 Abs. 3
Arbeitnehmer-Sparzulage insoweit gezahlt werden, Satz 1 des Gesetzes);
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1787
3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe c des Ge- einer Anzeige des Unternehmens oder Instituts er-
setzes die zweckentsprechende Verwendung der gibt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der
erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen; Arbeitnehmer-Sparzulagen nicht vorgelegen haben.
4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Ge-
setzes das Unternehmen oder das Institut, bei § 7
dem die Aktien in Vervn.iluung gegeben worden
Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulagen
sind.
(1) Zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen
sind durch das Finanzamt im Rahmen des Lohn-
§ 5 steuer-Jahresausgleichs oder der Veranlagung zur
Nachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage Einkommensteuer zurückzufordern. Mit dem Rück-
zahlungsanspruch ist gegen Steuererstattungsan-
(1) Soweit der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer sprüche aufzurechnen.
zustehenden Arbeitnehmer-Sparzulagen im Laufe
des Kalenderjahrs - spätestens bis zum 15. Januar (2) Ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich oder. eine
des folgenden Kalenderjahrs - nicht oder nicht in Veranlagung zur Einkommensteuer nicht oder nicht
voller Höhe ausgezahlt oder nachgezahlt hat, sind mehr durchzuführen oder führt die Verrechnung
die Arbeitnehmer-Sparzulagen durch das Finanzamt beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht zu einer vol-
nachzuzahlen. Die Nachzahlung durch das Finanz- len Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen, so
amt erfolgt im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresaus- hat das Finanzamt insoweit die Arbeitnehmer-Spar-
gleichs oder einer Veranlagung zur Einkommen- zulagen durch schriftlichen Bescheid zurückzufor-
steuer. dern.
(2) Ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich
§8
oder eine Einkommensteuererklärung fristgerecht
beim Finanzamt eingegangen und ergibt sich, daß Verfahren
ein Lohnsteuer-Jahresausgleich oder eine Veranla- bei Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen
gung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen ist, nach§ 13 Abs. 3 Buchstabe b des Gesetzes
so hat das Finanzamt die dem Arbeitnehmer etwa (1) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind für Rech-
noch zustehenden Arbeitnehmer-Sparzulagen von nung des Arbeitnehmers bei der Rückzahlung der
Amts wegen nachzuzahlen. vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten
(3) In den Fällen, in denen weder ein Lohnsteuer- 1. durch das Unternehmen oder das Institut, bei
Jahresausgleich fristgerecht beantragt wird noch dem die vermögenswirksame Leistung angelegt
eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, ist ist, wenn bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buch-
die Nachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei staben a, b und f des Gesetzes Beiträge ganz oder
dem Finanzamt schriftlich zu beantragen, das für zum Teil zurückgezahlt werden oder die Bauspar-
die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs summe oder die Versicherungssumme ganz oder
zuständig wäre (§ 4 Abs. 4 der Verordnung über den zum Teil ausgezahlt wird oder der Versicherungs-
Lohnsteuer-Jahresausgleich); § 3 Abs. 3 letzter Satz vertrag in einen Vertrag umgewandelt wird, der
gilt entsprechend. Der Antrag des Arbeitnehmers die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchstabe f
ist spätestens am 31. Mai des Kalenderjahrs zu des Gesetzes nicht erfüllt;
stellen, das auf das Kalenderjahr der ven:~ögens- 2. durch den Arbeitgeber, mit dem der Darlehens-
wirksamen Leistung folgt. vertrag abgeschlossen worden ist, bei einer An-
(4) Das Finanzamt hat in den Fällen der Absätze 1 lage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes.
bis 3 die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehal-
und durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Gegen tenen Arbeitnehmer-Sparzulagen sind jeweils spä-
den Nachzahlungsanspruch ist mit Steueransprüchen testens bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr
aufzurechnen. folgenden Monats an das Wohnsitzfinanzamt des
Arbeitnehmers (§ 73 a der Reichsabgabenordnung)
anzumelden und abzuführen. In den Fällen des
§ 6
Satzes 1 Nr. 1 hat das Unternehmen oder das Insti-
Rückgängigmachung der Auszahlung tut, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Arbeit-
von Arbeitnehmer-Sparzulagen im laufe des Jahres geber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über
durch den Arbeitgeber die Höhe der zurückgezahlten vermögenswirksamen
(1) Haben die Voraussetzungen der Gewährung Leistungen und der davon einbehaltenen Arbeit-
von Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit der Arbeit- nehmer-Sparzulagen sowie den Tag der Rückzah-
geber diese zu prüfen hat, nicht vorgelegen, so hat lung zu erteilen; dem Wohnsitzfinanzamt des Ar-
der Arbeitgeber die frühere Berechnung der Arbeit- beitnehmers ist eine Durchschrift dieser Bescheini-
nehmer-Sparzulagen zu berichtigen und den über- gung zu übersenden.
zahlten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzu- (2) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat
behalten. die Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzufordern
(2) Der Arbeitgeber hat die frühere Berechnung 1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b
der Arbeitnehmer-Sparzulagen auch dann zu berich- und f des Gesetzes, wenn tei einem Sparvertrag
tigen und den überzahlten Betrag bei der nächsten die für die erworbenen Wertpapiere, Schuldbuch-
Lohnzahlung einzubehalten, soweit sich auf Grund forderungen und Anteilscheine geltende Fest-
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
legungsfrist nicht eingeholten wird oder An- höhere oder niedrigere Arbeitnehmer-Sparzulage,
sprüche aus einem SpMvertrag, einem Bauspar- so ist diese entsprechend nachzuzahlen oder zurück-
vertrag oder einem V crsicherungsvertrag ganz zufordern.
oder zum Teil ab~Jd.retPn oder beliehen werden; § 11
2. bei einer Anl,1gc~ nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, Anzeigepflichten
e und f des Gesetzes abweichend von Absatz 1
Nr. 1 und 2, wenn vermögenswirksame Leistun- (1) Dem nach § 8 zuständigen Finanzamt ist -
gen, für die Arbei l.nehmer-Sparzulagen nach § 5 vorbehaltlich des Absatzes 2 - unverzüglich anzu-
nachuezahlt worden sind, vor dem Zugang der zeigen
Mitteilung im Sinne des § 12 Abs. 1 ganz oder 1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f
zum Teil zurückgezahlt worden sind; des Gesetzes von dem Unternehmen oder von
3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d des dem Institut, bei dem die vermögenswirksame
Gesetzes. Leistung angelegt ist, wenn ihm bekannt wird,
daß bei einem Sparvertrag die für die erworbe-
Für die zurückzuzah !enden Arbeitnehmer-Sparzu-
nen Wertpapiere, Schuldbuchforderungen und An-
lagen ist der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. teilscheine geltendL Festlegungsfrist nicht einge-
(3) Hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 der halten wird oder Ansprüche aus einem Sparver-
Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohnsitz trag, einem Bausparvertrag oder einem Versiche-
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an rungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder
die Stelle des W ohnsitzfinanzamts das in § 73 a beliehen werden;
Abs. 5 der Reichsabgabenordnung bezeichnete 2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, e
Finanzamt. und f des Gesetzes von dem Unternehmen oder
dem Institut oder dem Arbeitgeber, bei dem die
§ 9 vermögenswirksame Leistung angelegt ist, daß
Reihenfolge vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeit~
bei teilweiser Rückzahlung von Beiträgen nehmer-Sparzulagen nach § 5 nachgezahlt worden
sind, vor dem Zugang der Mitteilung im Sinne
Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buch- des § 12 Abs. l ganz oder zum Teil zurückgezahlt
staben a, b und f des Gesetzes innerhalb der Fest- worden sind.
legungs- oder Sperrfristen teilweise Beiträge zurück-
gezahlt, Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder (2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn
beliehen, die Bauspar- oder Versicherungssumme 1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a des
ausgezahlt oder die Fesfü,:::ung aufgehoben, so Gesetzes seit Beginn der Festlegungsfrist minde-
gelten für die Feststellung, o!., Arbeitnehmer-Spar- stens 2 Jahre vergangen sind und der Prämien-
zulagen zurückzuzuhlen sind, die Beiträge in fol- sparer nach dem Vertragsabschluß, aber vor Ein-
gender Reihenfolge als zurückgezahlt, soweit der tritt einer der in Absatz 1 genannten Tatbestände
Arbeitnehmer keine andere Wahl trifft: geheiratet hat oder der Prämiensparer oder sein
l. die Beiträge, die keine vermögenswirksame Lei- von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehe-
gatte nach dem Vertragsabschluß gestorben ist;
stungen nach dem Zweiten Vermögensbildungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des
1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1853, 2093) Gesetzes der Bausparer gestorben ist oder der
oder dem Dritten Vermögensbildungsgesetz sind, Prämienberechtigte die auf Grund der Beleihung
von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag empfan-
2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nicht
genen Beträge unverzüglich und unmittelbar
nach dem Zweiten oder Dritten Vermögensbil-
zum Wohnungsbau verwendet oder im Fall der
dungsgesetz begünstigt sind,
Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder
3. die nach dem Zweiten Vermögensbildungsgesetz die auf Grund einer Beleihung empfangenen Be-
steue._rfreien vermögenswirksamen Leistun~ ,.!, träge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
4. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz nungsbau für den Abtretenden oder dessen
mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von Angehörige im Sinne des § l O des Steueranpas-
30 vom Hundert begünstigten vermögenswirk- sungsgesetzes verwendet;
samen Leistungen, 3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. l Buchstabe e des
5. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz Gesetzes der Arbeitnehmer gestorben ist;
mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 4. bei eirier Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe f des
40 vom H_undert begünstigten vermögenswirk- Gesetzes der Arbeitnehmer oder sein von ihm
samen Leistungen. nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ge-
storben ist oder das im Aussteuerversicherungs-
vertrag bezeichnete Kind des Arbeitnehmers im
§ lO
Sinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen-
Änderung von Besteuerungsgrundlagen steuergesetzes geheiratet hat.
Andern sich die für die Besteuerung zugrunde (3) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des
gelegten Merkmale im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes sind von dem Unternehmen oder dem
Gesetzes, nachdem über die Arbeitnehmer-Spar- Institut dem nach § 8 zuständigen Finanzamt die
zulage entschieden worden ist, und ergibt sich bei Fälle unverzüglich anzuzeigen, in denen eine An-
Zugrundelegung der gelinderten Merkmale eine zeigepflicht nach § 4 der Verordnung zur Durchfüh-
Nr. 116 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1789
rung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrecht- nehmer oder seinem Ehegatten abgeschlossenen
liche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals Bausparvertrag überwiesen (§ 1 Abs. 6 Spar-Prä-
aus Gesellschaftsmitteln und bei Uberlassung von miengesetz), so hat das Kreditinstitut, bei dem die
eigenen Aktien an Arbeitnehmer besteht. vermögenswirksame Leistung angelegt worden ist,
bei Uberweisung der Sparbeiträge diese als ver-
§ 12 mögenswirksame Leistungen kenntlich zu machen
und dabei die nach dem Zweiten Vermögensbil-
Besondere Mitteilungspflichten dungsgesetz steuerfreien vermögenswirksamen Lei-
(1) Werden nach § 5 Arbeitnehmer-Sparzulagen stungen und die nach dem Dritten Vermögensbil-
nachgezahlt, so hat der Arbeitgeber oder das Finanz- dungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage
amt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b begünstigten vermögenswirksamen Leistungen be-
und f des Gesetzes dem Unternehmen oder dem sonders auszuweisen, soweit dies zur Sicherung der
Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erfor-
angelegt ist, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d derlich ist. Bei zulagebegünstigten vermögenswirk-
des Gesetzes dem Unternehmen oder Institut, das samen Leistungen ist auch der Vomhundertsatz der
die Aktien verwahrt, und in den Fällen des § 2 Arbeitnehmer-Sparzulage anzugeben.
Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes dem Arbeitgeber,
mit dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wor-
den ist, die nachträglich zulagebegünstigte vermö- § 13
genswirksame Leistung, den Vomhundertsatz der
Anwendung im Land Berlin
nachgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage sowie das
Kalenderjahr, für das die Arbeitnehmer-Sparzulage Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gewährt worden ist, unverzüglich schriftlich mit- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
zuteilen. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Ge-
(2) Werden nach den §§ 7 und 8 Arbeitnehmer- setzes auch im Land Berlin.
Sparzulagen rückgängig gemacht oder zurückgefor-
dert, so gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 14
(3) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buch-
stabe a des Gesetzes Sparbeiträge an eine Bau- Inkrafttreten
sparkasse zur Einzahlung auf einen von dem Arbeit- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Eichgebührenordnung
Vom 21. Dezember 1970
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 2 des Eichgesetzes vom
11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S: 759) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Eichgebührenordnung vom 30. Juni 1959 (Beilage zum Bundesanzeiger
Nr. 124 vom 3. Juli 1959), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur
Änderung der Eichgebührenordnung vom 10. April 1968 (Beilage zum Bundes-
anzeiger Nr. 79 vom 2-5. April 1968), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Eichbehörden im Sinne dieser Gebührenordnung sind staatliche Be-
hörden, die Amtshandlungen gemäß den Vorschriften des Eichgesetzes oder
der §§ 45 bis 59 des Maß- und Gewichtsgesetzes oder der auf Grund dieser
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen vornehmen. 11
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden ersetzt
unter Buchstabe a die Zahl „ 12,00 11
durch die Zahl „20,00 11
,
unter Buchstabe b die Zahl „ 7,50 11
durch die Zahl „ 14,00",
unter Buchstabe c die Zahl „5,00 11
durch die Zahl „ 10,00 11
•
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Als Zuschlag für Gemeinkosten werden 13,00 Deutsche Mark je
Stunde aufgewendete Arbeitszeit erhoben. 11
3. Der Erste Abschnitt des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
a) An Titel I Nr. 6 Buchstabe e werden die Worte angefügt:
„ und an der Anschlußleitung der Stromversorgung bei Fahrpreisanzeigern
mit elektrischem Antrieb des Uhrenwerks oder des Schaltwerks 11
• •
b) Titel I Nr. 7 wird Nummer 9.
c) In Titel I werden folgende neue Nummern 7 und 8 eingefügt:
,, 7 a) Meßgeräte für die Bestimmung der Geschwindig-
keit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem
Arbeitsaufwand
b) Bremsverzögerungsmeßgeräte
(1) anzeigende Geräte 10,00
(2) schreibende Geräte 15,00
c) Meßgeräte zur Prüfung der
Scheinwerfereinstellung nach dem
Arbeitsaufwand
8 Meßgeräte zur Schiffsvermessung
A. Meßgeräte für die Seeschiffsvermessung
1) Meterstäbe, ausziehbar und zusammenklappbar
a) aus Holz von quadratischem Querschnitt
mit ausziehbarem Verlängerungsteil
und festen Schuhen aus NE-Metall
an den Enden bis 2,00 m lang 3,00
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1791
b) zusammenklappbar aus NE-Metall
bis 2,00 m lang 3,00
2) Vorhaltestock, fest, von quadratischem
Querschnitt 0,40 m lang 3,00
3) Bandmaße mit 0-Punkt an Vorkante Ring
a) Köper (Leinen) mit Eichzeichen
auf Kupferniete
10,00 m lang 5,00
20,00 m lang 7,00
b) Kunststoff (Glasfiber) mit
aufgeschweißtem Eichzeichen
20,00 m lang 7 ,00
c) Stahl mit Eichzeichen auf Kupferniete
10,00 m lang 5,00
20,00 m lang 7,00
30,00 m lang 9,00
50,00 m lang 13,00
4) Wasserwaage 5,00
B. Meßgeräte für die Binnenschiffseichung
1) Meterstäbe aus Holz von quadratischem
Querschnitt
a) fest bis 3,00 m lang 3,00
b) fest mit aufsteckbarem Verlängerungsteil
bis 5,00 m lang 4,50
2) Metermaß aus Stahl mit Anschlag zum
Prüfen der Längenmaße (Kontrollstock)
1,00 m lang 8,00
3) Bandmaße aus Stahl mit 0-Punkt an
Vorkante Ring mit Eichzeichen auf
Kupferniete
20,00 m lang 7 ,00
4) Tiefenmaß aus Holz mit zwei Schenkeln
geeigneter Länge mit 0-Punkt in der
inneren Spitze des rechten Winkels
einer zweiseitigen Zentimeterteilung
für den vertikal stehenden Schenkel 3,00
5) Wasserwaage bis 1,00 m lang 5,00".
d) In Titel IV Nr. 5 Buchstabe b erhalten die beiden letzten Sätze folgende
Fassung:
,,Die ermäßigte Gebühr wird erhoben,
(1) wenn ein Zähler zur einfachen Nacheichung gestellt wird,
(2) wenn ein vorgeprüfter Zähler zur Eichung gestellt wird,
(3) wenn die Meßanlage eines Tankwagens mit geeichtem Zähler geprüft
wird,
(4) wenn ein Zähler geeicht wird, bei dem zur Nachjustierung das Uber-
setzungsverhältnis der Zahnräder im Beisein des Eichbeamten um nicht
mehr als 0,3 vom Hundert geändert wurde.
Bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Zählern mit einer ange-
gebenen größten Durchflußstärke bis 5 Liter/Minute ermäßigt sich die
Vorprüfungsgebühr auf 3,50 Deutsche Mark. Bei Eichungen am Gebrauchs-
ort ermäßigen sich die Gebühren um 25 vom Hundert, wenn der Antrag-
steller die erforderlichen Prüfmittel bereitstellt."
e) Titel V Nr. 6 wird gestrichen.
f) Titel VII Nr. 5 wird gestrichen.
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
g) Titel XII Nr. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
„3 a) Pipetten mit Ausnahme der Meßpipetten und Pipetten als Hilfsgeräte
zur butyrometrischen Fettbestimmung
(1) Vollpipetten mit einer Marke bei einem Rauminhalt
bis 0,5 Milliliter 0,60
über 0,5 bis 10 Milliliter 0,80
über 10 bis 50 Milliliter 1,10
über 50 bis 250 Milliliter 1,50
über 250 Milliliter 1,90
(2) Vollpipetten mjt zwei Marken
bis 10 Milliliter 1,00
über 10 bis 50 Milliliter 1,30
über 50 bis 250 Milliliter 1,80
über 250 Milliliter 2,20
b) Blutmischpipetten 1,50
c) Blutsenkungsrohre 0,60
4 a) Büretten, Meßröhren und Meßpipetten mit
einem Rauminhalt
bis 0,5 Milliliter 1,20
über 0,5 bis 50 Milliliter 3,00
über 50 Milliliter 3,60
b) Büretten mit selbsttätiger Nullpunkteinstellung wie zu a)
zuzügl. 0,50".
h) In Titel XII werden folgende Nummern 20 und 21 angefügt:
„20 Aräometer nach Volumenprozent wie zu lfd. Nr.
10, 11, 13, 14,
18 und 19
21 a) Thermoaräometer für absoluten Alkohol 30,00
b) Eichschein mit Fehlerangabe 10,00
c) Prüfung von Aräometern bei gleichzeitiger
Vorlage mehrerer Geräte durch einen
Antragsteller bei 10 bis 24 Aräometern
je Gerät das 0,9fache
wie zu a)
bei 25 oder mehr Aräometern je Gerät das 0,8fache
wie zu a)".
i) In Titel XIV Nr. 13 werden ersetzt
unter den Buchstaben a und b
die Worte „Medizinische Thermometer" durch die Worte
,,Medizinische Flüssigkeitsglasthermometer",
unter den Buchstaben c, d, f, g und i
die Worte „medizinischen Thermometern" durch die Worte
,,medizinischen Flüssigkeitsglasthermometern",
unter Buchstabe e
die Worte „medizinischen Thermometers" durch die Worte
,,medizinischen Flüssigkeitsglasthermometers",
unter Buchstabe h
die Worte „medizinische Thermometer" durch die Worte
,,medizinische Flüssigkeitsglasthermometer".
k) Titel XVI Nr. 14 erhält folgende Fassung:
„ 14 Reifenluftdruckmeßgeräte 5,00".
1) An Titel XVI Nr. 15 wird folgender Satz angefügt:
„Bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Geräten gleicher Bauart
durch einen Antragsteller· ermäßigt sich die Grundgebühr je Gerät auf
4,00 Deutsche Mark. Bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 150 Geräten
gleicher Bauart im Herstellerbetrieb ermäßigt sich die Grundgebühr je
Gerät auf 3,50 Deutsche Mark."
Nr. 1 lG - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1793
4. Der Zweite Abschnitt des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Prüfungen von Normalgeräten".
b) In Titel I werden die Nummern 2, 4 und 6 gestrichen.
c) In Titel II wird Absatz 2 gestrichen.
d) Titel III wird gestrichen.
e) Titel VI Nr. 2 wird gestrichen.
f) Titel VIII Nr. 4 wird gestrichen.
g) In Titel IX werden die Nummern 5 und 6 gestrichen.
h) In Titel XII werden die Nummern 2 und 3 gestrichen.
i) Titel XVII wird gestrichen.
k) Titel XIX wird gestrichen.
I) In Titel XX wird in der Uberschrift das Wort „Beglaubigung" durch die
Worte „eichtechnischen Prüfung" ersetzt.
5. In das Gebührenverzeichnis wird folgender Fünfter Abschnitt neu eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Anerkennung, Sachkundeprüfung und Bestellung
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand Deutsche Mark
Staatliche Anerkennung von Prüfstellen für
(1) Meßgeräte für Elektrizität
a) mit der Befugnis zur Beglaubigung von
Zählern und Wandlern 2000,00-4000,00
b) mit der Befugnis zur Beglaubigung von
Zählern 1000,00-3000,00
(2) Meßgeräte für Gas 1000,00-3000,00
(3) Meßgeräte für Wasser 1000,00-3000,00
2 Erweiterung der meßtechnischen Befugnisse einer das 0,25fache
staatlich anerkannten Prüfstelle wie zu lfd. Nr. 1
3 Erteilung der Genehmigung zur regelmäßigen
Prüfung von Fremdzählern an staatlich anerkannte
Nebenprüfstellen oder Außenprüfstellen je Antrag 200,00
4 Leiter oder stellvertretender Leiter einer staatlich
anerkannten Prüfstelle
(1) Prüfung der Sachkunde 60,00
(2) öffentliche Bestellung 40,00
5 Wäger an öffentlichen Waagen
(1) Prüfung der Sachkunde 40,00
(2) öffentliche Bestellung 20,00".
6. Der bisherige Fünfte Abschnitt des Gebührenverzeichnisses wird Sechster
Abschnitt. Er wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 5; die bisherige Nummer 2 entfällt.
b) Folgende Nummern 1 bis 4 werden neu eingefügt:
„ 1 Bei staatlich anerkannten Hauptprüfstellen und Nebenprüfstellen für
Elektrizitätsmeßgeräte werden erhoben:
a) für die Uberprüfung der Meßwandler-
Prüfanlage und die stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Meßwandler jährlich 1600,00
b) für die Uberprüfung der Gleichstrom-
kompensationseinrichtung und des
Zubehörs jährlich 720,00
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
c) für die Uberprüfung von Wechsel- und
Drehstromzähler-Prüfeinrichtunge:,;i und die
stichprobenweise Kontrolle beglaubigter
Zähler bei Prüfstellen mit einer jährlichen
Beglaubigung
bis 4 000 Elektrizitätszähler jährlich 780,00
von mehr als 4 000 bis 10 000 Elektrizitätszähler jährlich 980,00
von mehr als 10 000 bis 20 000 Elektrizitätszähler jährlich 1280,00
von mehr als 20 000 Elektrizitätszähler jährlich 1480,00
2 Bei staatlich anerkannten Außenstellen von Hauptprüfstellen für
Elektrizitätsmeßgeräte werden erhoben:
a) für die Uberprüfung der Meßwandler-Prüfanlage
und die stichprobenweise Kontrolle beglaubigter
Meßwandler · jährlich 1550,00
b) für die Uberprüfung der Gleichstrom-
kompensationseinrichtung und des Zubehörs jährlich 620,00
c) für die Uberprüfung von Wechsel- und
Drehstromzähler-Prüfeinrichtungen und die
stichprobenweise Kontrolle beglaubigter
Zähler bei Prüfstellen mit einer
jf:hrlichen Beglaubigung
bis 4 000 Elektrizitätszähler jährlich 670,00
von mehr als 4 000 bis 10 000 Elektrizitätszähler jährlich 870,00
von mehr als 10 000 bis 20 000 Elektrizitäts-
zähler jährlich 1170,00
von mehr als 20 000 Elektrizitätszähler jährlich 1370,00
3 Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Gasmeßgeräte werden erhoben:
a) für die meßtechnische Kontrolle der Prüf-
einrichtungen für Balgengaszähler bis zur
Größe NB 10 und die stichprobenweise Kontrolle
beglaubigter Balgengaszähler bis zur Größe NB 10
bei Prüfstellen mit einer jährlichen Beglaubigung
bis 4 000 Balgengaszähler jährlich 1300,00
von mehr als 4 000 bis 10 000 Balgengaszähler jährlich 1750,00
von mehr als 10 000 bis 20 000 Balgengaszähler jährlich 2200,00
von mehr als 20 000 Balgengaszähler jährlich 2800,00
b) für die
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen
für andere Gasmeßgeräte und für die stich-
probenweise Kontrolle anderer beglaubigter
Gasmeßgeräte nach dem
Arbeitsaufwand
4 Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Wasserzähler werden erhoben:
a) für die meßtechnische Kontrolle der Prüf-
einrichtungen für Hauswasserzähler und die
stichprobenweise Kontrolle beglaubigter
Hauswasserzähler bei Prüfstellen mit einer
jährlichen Beglaubigung
bis 4 000 Hauswasserzähler jährlich 1300,00
von mehr als 4 000 bis 10 000 Hauswasserzähler jährlich 1750,00
von mehr als 10 000 bis 20 000 Hauswasserzähler jährlich 2200,00
von mehr als 20 000 Hauswasserzähler jährlich 2800,00
b) für die meßtechnische Kontrolle der Prüf-
einrichtungen für andere Wasserzähler und
für die stichprobenweise Kontrolle anderer
beglaubigter Wasserzähler nach dem
Arbeitsaufwand".
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1795
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch
im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf _folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
10. 12. 70 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über
die Aufhebung von Tarifordnungen und Lohn-
ges tal tungsanord n ungen 234 16. 12. 70 17. 12. 70
15. 12. 70 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung 236 18. 12. 70 1. 1. 71
14. 12. 70 Verordnung TSF Nr. 12/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 237 19. 12. 70 1. 1. 71
10. 12. 70 II. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf den Bundeswasserstraßen zwischen Rhein und
Elbe 237 19. 12. 70 1. 1. 71
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnun\.)en in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
terti\JU11g verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend lcst\.)estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nad1 Sachqebieten geordnet verollentlicht. Der Teil III karin nur als Verlagsaborrnement bezugen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich Je 25,- DM. Einzelstücke 1e an\.)elangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 aus\.)Ce\.)ehen worden sind. Lic"lerung ge\.)en Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·
qesr:tzblatt, Köln 3 99, oder qeqen V,,rausrechnung bzw. gegen Nachnahme
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzügi1ch Versand\.]ebühr 0.20 DM, bei Lieferung gegen Vorausred:tnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.