1741
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 1 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1970 Nr.115
Tag Inhalt Seite
17. 12. 70 Viertes Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes 1741
Buudcsgcsctzbl. III 53-5
17. 12. 70 Zweite Verordnung zur Anderung der Steinkohlenbergbaugebiete ..................... . 1743
17. 12. 70 Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ......... . 1745
17. 12. 70 Kos{enordnung für Nulzleistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung ..... .' ........ . 1748
18. 12. 70 Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen im Jahre 1971 für die Berechnung von
Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der
knappschaftlichcn Rcmtcnversicherung (Bezugsgrößen-Verordnung 1971) ............... . 1751
Bundcsgcsc,Lzbl. III 820-1, 821-1, 822-1, 824-2, 821-2, 8250-1
18. 12. 70 Verordnung zur Anderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes (Anpas-
sungsverordnung 1971) ............................................................. . 1757
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundesgesctzblall Teil II Nr. 63 und Nr. 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1760
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1761
Viertes Gesetz
zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes
Vom 17. Dezember 1970
Der Bundestag ha l das folgende Gesetz beschlos- (4) Für die Zeiten der Teilnahme an der Eig-
sen: nungsübung zahlt der Bund den zuständigen
Artikel 1 Trägern der Krankenversicherung ein Drittel des
Beitrages, der zuletzt vor Beginn der Eignungs-
Das Gesetz über den Einfluß von Eignungsübun- übung zu entrichten war. Während der Eignungs-
gen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der übung eintretende Änderungen des Beitrags-
Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Be- satzes und der Jahresarbeitsverdienstgrenze sind
amtenverhältnisse vom 20. Januar 1956 (Bundes- zu berücksichtigen."
gesetzbl. I S. 13), zuletzt geändert durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes 2. § 9 erhält folgende Fassung:
vom 10. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 481), wird ,,§ 9
wie folgt geändert: Gesetzliche Rentenversicherung
1. § 8 erhält folgende Fassung: (1) War der Teilnehmer an einer Eignungs-
übung zuletzt vor Beginn der Eignungsübung
,,§ 8 nach § 1227 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
Gesetzli ehe Krankenversicherung nung, § 2 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-
(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung gesetzes oder § 1 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige gesetzes pflichtversichert und bleibt er nicht in
Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen den Streitkräften, so hat der Bund auf Antrag die
Krankenversicherung nicht, jedoch ruht für die Beiträge für die Zeiten der Teilnahme an der Eig-
Zeit der Teilnahme die Versichertenkrankenhilfe. nungsübung in der Höhe nachzuentrichten, in der
sie im Durchschnitt der letzten drei voll mit
(2) Für die Berechnung des Sterbegeldes ist Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate vor
der letzte Grundlohn des Versicherten vor Be- Beginn der Eignungsübung entrichtet sind. Das
ginn der Eignungsübung maßgebend. gleiche gilt für Versicherte, bei denen der Ver-
(3) Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern hat sicherungsfall während der Eignungsübung ein-
der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen hat das Ar- tritt. Die nachentrichteten Beiträge gelten als
beitsamt Beginn und Ende der Eignungsübung rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.
dem zuständigen Träger der Krankenversiche- (2) Während der Eignungsübung eintretende
rung unverzüglich zu melden. Sonstige Pflicht- Änderungen des Beitragssatzes und der Beitrags-
versicherte und freiwillig Versicherte haben bemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 1 und 2 der
diese Meldung selbst zu erstatten. Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 1 und 2
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 130 eine Altershilfe für Landwirte werden auf Antrag
Abs. 1 und 3 des Reichsknappschaftsgesetzes) sind die Beiträge für Zeiten der Teilnahme an einer
zu berücksichtigen. Eignungsübung erstattet. Die Absätze 2 und 4
(3) Hat der Teilnehmer an einer Eignungs- gelten entsprechend."
übung für die Zeit der Teilnahme an einer sol-
3. § 10 erhält folgende Fassung:
chen Ubung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtet, so hat der Bund ,,§ 10
dem nicht in den Streitkräften verbleibenden
Teilnehmer der Eignungsübung auf Antrag den Arbeitslosenversicherung
aufgewendeten Betrag zu erstatten. Hierbei ist (1) Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an
höchstens diejenige Beitragsklasse zugrunde zu einer Eignungsübung berührt eine vor Beginn der
legen, die dem durchschnittlichen Bruttoarbeits- Eignungsübung bestehende Beitragspflicht nach
verdienst des Antragstellers in den letzten drei dem Arbeitsförderungsgesetz nicht. Für Zeiten
Kalendermonaten vor Beginn der Eignungsübung der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der
entspricht, in denen ein voller Arbeitsverdienst Bund den Beitrag des Arbeitnehmers und den
erzielt worden ist. Teil des Beitrages des Arbeitgebers, der sich nach
(4) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 3 der Grundlage für die Bemessung des Beitrages
sind innerhalb einer Ausschlußfrist von einem des Arbeitnehmers richtet. Die Beiträge sind in
Jahr nach Beendigung der Eignungsübung beim der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der
Bundesminister der Verteidigung oder der von Eignungsübung zu entrichten.
ihm bestimmten Stelle zu stellen. Der Eignungs- (2) Zeiten, für die nach Absatz 1 Beiträge zu
übende ist vor Beendigung der Eignungsübung entrichtPn sind, stehen einer die Beitragspflicht be-
auf die Ausschlußfrist hinzuweisen. Wird der gründenden Beschäftigung gleich."
Eignungsübende nach Beendigung der Eignungs-
übung auf die Ausschlußfrist hingewir .:.;cm, be- 4. In § 11 Abs. 1 werden das Semikolon und die
ginnt die Ausschlußfrist des Satzes 1 erst mit Worte „es tritt am 31. Dezember 1970 außer
dem Tage, an dem ihm die Mitteilung zugeht. Kraft" gestrichen.
(5) Handwerkern, die nach dem Handwerker- Artikel 2
versicherungsgesetz versicherungspflichtig sind,
sowie Beitragspflichtigen nach dem Gesetz über Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 19_70 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Nr. 115 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970 1'143
Zweite Verordnung
zur Änderung der Steinkohlenbergbaugebiete
Vom 17. Dezember 1970
Auf Grund des § 41 des Gesetzes zur Anpassung Herne
und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus Lünen
und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom W anne-Eickel
15. Mai 1968 (Bundc~sgesetzbl. I S. 365) wird mit Zu- W a ttenscheid
stimmung des Bundesrates verordnet: Witten nach dem Stand vom 1. Januar 1970
Artikel 1 2. Vom Landkreis Ennepe-Ruhr
Die Anlage zu dem Gesetz zur Anpassung und a) die folgenden Gemeinden nach dem Stand
Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und vom 1. Januar 1970:
der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom Hattingen, Stadt
15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), geändert Herbede, Stadt
durch die Verordnung zur Änderung der Steinkoh- Herdecke,. Stadt
lenbergbaugebiete vom 21. Mai 1969 (Bundesgesetz- Sprockhövel, Stadt
blatt I S. 442), wird wie folgt geändert:
b) der Ortsteil Wengern in der Gemeinde
1. In Abschnitt A (Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr) I Wetter (Ruhr), Stadt nach dem Stand vom
(Regierungsbezirk Düsseldorf) erhalten die Num- 1. Januar 1970".
mern 1, 6 und 7 folgende Fassung:
,, 1. Die kreisfreien Städte: 4. In Abschnitt D (Steinkohlenbergbaugebiet Saar)
I (Saarland) erhält Nummer 4 folgende Fassung:
Duisburg
Essen nach dem Stand vom 1. Januar 1970 ,,4. Vom Landkreis Saarlouis die Gemeinden:
Mülheim a. d. Ruhr Altforweiler
Oberhausen" Berus
Bilsdorf
,, 6. Vom Landkreis Rees die Gemeinde:
Bisten
Wesel, Stadt nach dem Stand vom 1. Juli 1969 Bous
7. Vom Landkreis Düsseldorf-Mettmann Differten
Dillingen nach dem Stand vom 1. August 1969
a) die Gemeinde: Dorf
Kettwig, Stadt Eidenborn
b) die Gemarkung Niederbonsfeld in der Ge- Eimersdorf
meinde Langenberg, Stadt nach dem Stand Elm
vom 1. Januar 1970". Ensdorf
Falscheid
2. In Abschnitt A (Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr) Felsberg
II (Regierungsbezirk Münster) wird Nummer 5 Premersdorf
wie folgt geändert: Gresaubach
Hemmersdorf
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Hostenbach
,,c) die Gemeinde:
Hülzweiler
Beckum, Stadt nach dem Stand vom 1. Juli Hüttersdorf
1969".
Knorscheid
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt: Körprich
,,d) in der Gemeinde Neubeckum: Landsweiler
Die gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Lebach
Neugliederung des Landkreises Soest und Limbach
von Teilen des Landkreises Beckum vom Nalbach
24. Juni 1969 (GV.NW. S. 300) eingeglie- Niedaltdorf
derten Flurstücke der ehemaligen Ge- Niedersaubach
meinde Beckum, Kirchspiel". Piesbach
Primsweiler
3. In Abschnitt A (Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr) Rehlingen
III (Regierungsbezirk Arnsberg) erhalten die Reisbach
Nummern 1 und 2 folgende Fassung: Saarlouis nach dem Stand vom 1. Juli 1970
Saarwellingen
,, 1. Die kreisfreien Städte: Schaffhausen
Bochum Schmelz
Castrop-Rauxel Schwalbach
Dortmund Schwarzenholz
Hamm (Westf .) Siersburg
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Uberhcrrn Ohmbach
Wudgassen Pfeffelbach
W ullerfangen Rammelsbach
Werbeln". Reichweiler
Ruthweiler
5. In Abschnitt D (Steinkohlenbergbaugebiet Saar) Schell weil er
II (Land Rheinland-Pfalz) erhalten die Nummern Schönenberg-Kübelberg nach dem Stand vom
1, 2 und 5 folgende Fussung: 7. Juni 1969
Selchenbach
„ 1. Vom Landkreis Birk€mfeld nach dem Stand
Steinbach (am Glan) nach dem Stand vom
vom 7. Juni 1969 die Gemeinden:
7.Juni 1.969
Birkenfeld Wahnwegen
Gimbweiler Waldmohr"
Heimbach
Hoppstädten-Weiersbüch nach dem Stand "5. Vom Landkreis Kaiserslautern die Gemeinden:
vom 7. Juni 1969 Bann
Rohrbach Bruchmühlbach nach dem Stand vom 7. Juni
1969
2. Vom Landkreis Kusel nach dem Stand vom
Hütschenhausen nach dem Stand vom 7. Juni
7. Juni 1969 die Gemeinden:
1969
Altenkirchen Landstuhl
Bedesbach Ramstein-Miesenbach nach dem Stand vom
Breitenbach 7. Juni 1969
Brücken Steinwenden".
Dittweiler
Dunzweiler
Frohnhofen Artikel 2
Gries
Haschbach am Remigiusberg Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Henschtal nach dem Stand vom 7. Juni 1969 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Herchweiler blatt I S. 1) in Verbindung mit § 43 Satz 2 des Ge-
Herschweiler-Pettersheim setzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen
Hüffler Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkoh-
Körborn lenbergbaugebiete auch im Land Berlin.
Krottelbach
Kusel
Artikel 3
Nanzdietschweiler nach dem Stand vom 7. Juni
1969 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Neunkirchen kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Roh w e d der
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970 1745
Kostenordnung
für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 1'1. Dezember 19'10
Auf Grund des § 31 des Eichgesetzes vom 11. Juli (3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bun-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird verordnet: desanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem
Arbeitsaufwand ferner zu berechnen für
§ 1 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeits-
Anwendungsbereich zeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders
abgegolten werden,
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Bun- 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht
desanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Kosten worden sind.
(Gebühren und Auslagen) nach dieser Kostenord-
nung. § 4
§ 2 Sonderaufwendungen
Berechnung der Gebühren Erfordert die Nutzleistung überdurchschnittliche
Aufwendungen für Material, Energie, besondere
Die Gebühr wird nach dem Arbeitsaufwand (§ 3) Prüfanlagen, Meß- und Hilfseinrichtungen oder
berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verur-
einem Entgelt für sacht die Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche
1. Sonderaufwendungen (§ 4), Kosten, so sind diese Sonderaufwendungen entspre-
2. die Uberlassung von Anlagen und Geräten auf chend den Selbstkosten zu berechnen.
Zeit (§ 5),
3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6).
§ 5
Uberlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit
§ 3
Die Uberlassung von Anlagen und Geräten auf
Gebühr nach Arbeitsaufwand; Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.
Reise- und Wartezeiten
(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Ar-
§ 6
beitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu
legen: Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
1. für Beamte des höheren Dienstes und Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dring-
vergleichbare Angestellte 33,--DM lichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden
2. für Beamte des gehobenen Dienstes und Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höch-
vergleichbare Angestellte 27,-DM stens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 er-
rechneten Gebühr erhoben werden.
3. für sonstige Bedienstete 23,- DM.
Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel- § 7
stunden aufzurunden.
Ermäßigung der Gebühr
(2) Zum Arbeitsaufw_and gehören insbesondere Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen
folgende Tätigkeiten: Wertes der Nutzlefstung für den Antragsteller im
1. vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Auf- Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete
bau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um
der notwendigen Werkstattarbeiten sowie son- einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.
stige Vorarbeiten,
2. die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,
§ 8
3. Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Proto-
kolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie Höchstsatz der Gebühr
sonstige Abschlußarbeiten, Der Höchstsatz der Gebühr beträgt 10 000,- DM.
4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten einschließ- Er lcann nach § 31 Abs. 3 des Eichgesetzes über-
lich Entwurfs-, Diktier- und Registraturarbeiten. schritten werden.
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 9 lung von Kosten nach dieser Kostenordnung sind
Auslagen die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung ent-
sprechend anzuwenden.
Als Auslagen sind zu erstatten:
1. Reisekosten,
2. Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmit-
teln und Prüfobjekten,
§ 13
3. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem
Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Verzugszinsen
Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusam- Die Kosten sind während des Zahlungsverzuges
menhang stehenden Gebühren, des Kostenschulaners mit 3 vom Hundert über dem
4. Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen jeweiligen Diskoi1tsatz der Deutschen Bundesbank,
Dritter. mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr
zu verzinsen.
§ 10
Kostenschuldner
§ 14
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Nutzleistung beantragt, Verjährung
2. wer die Kosten durch eine gegenüber de1 Bun- (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver-
desanstalt abgegebene oder ihr mitgetPUe Erklä- jährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf
rung übernommen hat, des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Ver-
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft jährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
Gesetzes haftet. dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ab-
lauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
schuldner. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-
spruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist
wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
§ 11
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
Festsetzung der Kosten, Fälligkeit und Vorschuß
schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-
(1) Die Kosten werden durch schriftlichen Bescheid aufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der
festgesetzt. Aus dem Bescheid muß mindestens her- Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
vorgehen Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-
1. der Kostenschuldner, schub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Er-
2. die kostenpflichtige Nutzleistung, mittlungen der Bundesanstalt über Wohnsitz oder
Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
3. die Höhe der als Gebühren und Auslagen zu zah-
lenden Beträge, (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebüh- Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
ren und Auslagen sowie deren Berechnung, (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages
5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshand-
zu zahlen sind. lung bezieht.
(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der (6) Wird eine Kostenentscheidung ·angefochten,
Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von
wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeit- sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung
punkt bestimmt. unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich
(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von auf andere Weise erledigt hat.
der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder
von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur
Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten ab-
hängig gemacht werden. § 15
(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Erstattung
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurück-
gestellt werden, bis die durch die Nutzleistung er- (1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten
wachsenen Kosten bezahlt sind. sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene
Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung
noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem
Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur
§ 12 aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
Stundung, Niederschlagung und Erlaß (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjäh-
Auf die Stundung, die Niederschlagung und den rung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Ka-
Erlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zah- lenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Ent-
Nr. 115 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970 1747
stehung des Ansprud1s folgt; die Verjährung beginnt § 17
jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kosten- Inkrafttreten
entscheidung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 16 kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Kosten für Leistungen der Physikalisch-Techni-
Geltung im Land Berlin
schen Bundesanstalt vom 12. Juli 1965 (Bundesanzei-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- ger Nr. 147 vom 10. August 1965), geändert durch
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- die Bekanntmachung vom 12. November 1968 (Bun-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes desanzeiger Nr. 221 vom 27. November 1968), außer
auch im Land Berlin. Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Kostenordnung
für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung
Vom 17. Dezember 1970
Auf Grund des § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes 4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten einschließ-
über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff- lich Entwurfs-, Diktier- und Registraturarbeiten.
gesetz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
(3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bun-
S. 1358) wird verordnet:
desanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Ar-
beitsaufwand ferner zu berechnen für
§ 1 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeits-
zeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders
Anwendungsbereich
abgegolten werden,
Die Bundesanstalt für Materialprüfung (Bundes- 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht
anstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Kosten (Ge- worden sind.
bühren und Auslagen) nach dieser Kostenordnung.
§ 4
Sonderaufwendungen
§ 2
Erfordert die Nutzleistung außergewöhnliche Auf-
Berechnung der Gebühren wendungen für Material, Energie, besondere Prüf-
Die Gebühr wird nach dem Arbeitsaufwand (§ 3) anlagen, Meß- und Hilfseinrichtungen oder andere
berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verursacht die
einem Entgelt für Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche Kosten,
so sind diese Sonderaufwendungen entsprechend
1. Sonderaufwendungen (§ 4),
den Selbstkosten zu berechnen.
2. die Uberlassung von Anlagen und Geräten auf
Zeit (§ 5),
3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6). § 5
Oberlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit
Die Uberlassung von Anlagen und Geräten auf
§ 3 Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berech-
Gebühr nach Arbeitsaufwand; nen.
Reise- und Wartezeiten
(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Ar- § 6
beitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
legen:
Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dring-
1. für Beamte des höheren Dienstes und lichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden
vergleichbare Angestellte 33,- DM Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höch-
2. für Beamte des gehobenen Dienstes und stens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 er-
vergleichbare Angestellte 27,- DM rechneten Gebühr erhoben werden.
3. für Beamte des mittleren Dienstes und
vergleichbare Angestellte 23,- DM
§ 7
4. für sonstige Bedienstete 22,- DM.
Ermäßigung der Gebühr
Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-
stunden aufzurunden. Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen
Wertes der Nutzleistung für den Antragsteller im
(2) Zum Arbeitsaufwand gehören insbesondere Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete
folgende Tätigkeiten: Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um
1. vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Auf- einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.
bau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich
der notwendigen Werkstattarbeiten sowie son-
§ 8
stige Vorarbeiten,
2. die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt, Höchstsatz der Gebühr
3. Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Proto- Der Höchstsatz der Gebühr beträgt 10 000,- DM.
kolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie Er kann nach § 28 Abs. 3 Satz 2 des Sprengstoff-
sonstige Abschlußarbeiten, gesetzes überschritten werden.
Nr. 115 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970 1749
§ 9 § 13
Auslagen Verzugszinsen
Als Auslagen sind zu erstatten: Die Kosten sind während des Zahlungsverzuges
1. Reisekosten, des Kostenschuldners mit 3 vom Hundert über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
2. Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmit-
mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr
teln und Prüfobjekten,
zu verzinsen.
3. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem
Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten § 14
Eingangs<1bgaben und die mit ihnen im Zusam-
menhang stehenden Gebühren, Verjährung
4. Aufwendungen für Lieferungen und Leistun9en (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver-
Dritter. jährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf
§ 10 des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Ver-
jährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
Kostenschuldner dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ab-
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, lauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
1. wer die Nutzleistung beantragt, (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Bun- spruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist
desanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä- wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
rung übernommen hat, (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-
Gesetzes haftet. aufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt- Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
schuldner. Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-
§ 11
schub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Er-
mittlungen der Bundesanstalt über Wohnsitz oder
Festsetzung der Kosten, Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
Fälligkeit und Vorschuß
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
(1) Die Kosten werden durch schriftlichen Be- Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
scheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muß minde-
stens hervorgehen (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages
unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungs-
1. der Kostenschuldner,
handlung bezieht.
2. die kostenpflichtige Nutzleistung,
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten,
3. die Höhe der als Gebühren und Auslagen zu zah- so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf
lenden Beträge, von sechs Monaten, nachdem die Kostenentschei-
4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebüh- dung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren
ren und Auslagen sowie deren Berechnung, sich auf andere Weise erledigt hat.
5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen
zu zahlen sind.
§ 15
(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der
Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, Erstattung
wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeit- (1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten
punkt bestimmt. sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene
(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung
der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem
von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur
Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten ab- aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
hängig gemacht werden. (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Ver-
(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die jährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurück- Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die
gestellt werden, bis die durch die Nutzleistung er- Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung
wachsenen Kosten bezahlt sind. beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der
Kostenentscheidung.
§ 12
Stundung, Niederschlagung und Erlaß § 16
Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Geltung im Land Berlin
Erlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zah- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lung von Kosten nach dieser Kostenordnung sind leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung ent- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Sprengstoff-
sprechend anzuwenden. gesetzes auch im Land Berlin.
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 17 prüfung (GaM) vom 8. Februar 1961 (Bundesanzei-
Inkrafttreten ger Nr. 35 vom 18. Februar 1961), zuletzt geändert
durch die Zweite Änderung der Anstaltssatzung der
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- Bundesanstalt für Materialprüfung über die Gebüh-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anstalts- ren für die amtliche Materialprüfung {GaM) vom
satzung der Bundesanstalt für Materialprüfung in 1. Juni 1968, genehmigt am 19. Juli 1968 (Bundes-
Berlin über die Gebühren für die amtliche Material- anzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1968), außer Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970 1751
Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen im Jahre 1971 für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappscbaftlichen Rentenversicherung
(Bezugsgrößen-Verordnung 1971)
Vom 18. Dezember 1970
Auf Grund versicherungsgesetzes die Zahlen der Beiträge der
Beitragsklasse 1800 mit dem Wert 15,20 und der
des § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
Beitragsklasse 1900 mit dem Wert 16,05 zu verviel-
des § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset- fältigen.
zes,
des § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, § 4
des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 2 des Angestellten- In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54
versicherungs-N euregelungsgesetzes, Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes wird der
des § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der Fas- durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
sung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu- sicherten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichsknapp-
regelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesge- schaftsgesetzes für das Kalenderjahr 1969 mit
setzbl. I S. 93} und 11 965 Deutsche Mark bestimmt.
des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Handwerkerversicherungs-
gesetzes vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I § 5
s. 737} Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes be-
Statistischen Bundesamtes und mit Zustimmung des trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1971 ein-
Bundesrates: treten, 11 083 Deutsche Mark.
§ 1
In Ergänzung der Ta belle der Anlage 2 zu § 1255 § 6
der Reichsversicherungsordnung und der Tabelle der Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversicherungsge- stabe b des Reichsknappschaftsgesetz,es wird für das
setzes wird der durchschnittliche Bruttoarbeitsent- Kalenderjahr 1969 durch die in der Anlage 2 dieser
gelt aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1 Verordnung angegebenen Werte für Bruttoarbeits-
und 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 entgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichsknapp-
Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes schaftsgesetzes ergänzt.
für das Kalenderjahr 1969 mit 11 839 Deutsche Mark
bestimmt. § 7
§ 2 Es werden ergänzt für das Jahr 1969
1. die Tabelle der Anlage 5 zum Frnmdrentengesetz
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
durch die Werte der Anlage 3 dieser Verordnung,
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
und des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- 2. die Tabelle der Anlage 7 zum Fremdrentengesetz
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre durch die Werte der Anlage 4 dieser Verordnung,
1971 eintreten, 10 967 Deutsche Mark. 3. die Tabelle der Anlage 9 zum Fremdrentengesetz
durch die Werte der Anlage 5 dieser Verordnung,
§ 3
4. die Tabelle der Anlage 11 zum Fremdrentenge-
setz durch die Werte der Anlage 6 dieser Ver-
(1) Für Zeiten vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezem- ordnung,
ber 1969, für die Beiträge nach Beitragsklassen ent-
5. die Tabelle der Anlage 13 zum Frnmdrentenge-
richtet sind, werden die Tabelle der Anlage 1 zu setz durch die Werte der Anlage 7 dieser Ver-
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und die Ta-
ordnung und
belle der Anlage 1 zu § 32 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes durch die in der Anlage 1 dieser Ver- 6. die Tabelle der Anlage 15 zum Fremdrentenge-
ordnung angegebenen Werte ergänzt. setz durch die Werte der Anlage 8 dieser Ver-
ordnung.
(2) Soweit bei der Feststellung von Renten aus
Versicherungsfällen, die im Jahre 1971 eintreten, § 8
Beiträge nach § 1387 oder § 1388 der Reichsversiche- Für freiwillige Beiträge nach Artikel 2 § 54 a Abs. 2
rungsordnung oder nach § 114 oder § 115 des Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
Angestelltenversicherungsgesetzes in den Beitrags- gesetzes und für Pflichtbeiträge nach § 4 Abs. 2 Satz 1
klassen 1800 oder 1900 anzurechnen sind, sind bei des Handwerkerversicherungsgesetzes wird für das
Anwendung des § 1255 Abs. 3 der Reichsversiche- Kalenderjahr 1971 die Beitragsklasse 1000 bekannt-
rungsordnung oder des § 32 Abs. 3 des Angestellten- gegeben.
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 9 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
Die Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 a der Reichs- ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
versicherungsordnung, die Tabelle der Anlage 2 zu 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956), Artikel 3
§ 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-
die Tabelle der Anlage 2 zu § 54 a des Reichsknapp- setzes und Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Aus-
schaftsgesetzes werden für das Jahr 1969 durch die landsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land
in der Anlage 9 dieser Verordnung angegebenen Berlin.
Werte ergänzt.
§ 10
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- § 11
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Beiträge nach § 1387 und § 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach § 114 und § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum
Beitragsklassen
100 200 300 400 500 600 700 800 900 1 000
vom 1. Jan. 69
bis 31. Dez. 69 0,84 1,69 2,53 3,38 4,22 5,07 5,91 6,76 7,60 8,45
Beiträge nach § 1387 und § 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach § 114 und § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum
Beitragsklassen
1 100 1 200 1300 1400 1 500 1 600 1 700
vom 1. Jan. 69
bis 31. Dez. 69 9,29 10,14 10,98 11,83 12,67 13,51 14,36
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970 1753
Anlage 2
(zu § 6)
Tabelle A Kalenderjahr 1969
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
o l 1 000,- 1 2 ooo,-13 ooo,- j 4 ooo,-15 000,- j 6 ooo,-17 000,- 18 ooo,-19 000,- l10 000,-
- 8,36 16,72 25,07 33,43 41,79 50,15 58,50 66,86 75,22 83,58
100,- 0,84 9,19 17,55 25,91 34,27 42,62 50,98 59,34 67,70 76,06 84,41
200,- 1,67 10,03 18,39 26,74 35,10 43,46 51,82 60,18 68,53 76,89 85,25
300,- 2,51 10,87 19,22 27,58 35,94 44,30 52,65 61,01 69,37 77,73 86,08
400,- 3,34 11,70 20,06 28,42 36,77 45,13 53,49 61,85 70,20 78,56 86,92
500,- 4,18 12,54 20,89 29,25 37,61 45,97 54,33 62,68 71,04 79,40 87,76
600,- , 5,01 13,37 21,73 30,09 38,45 46,80 55,16 63,52 71,88 80,23 88,59
700,- 5,85 14,21 22,57 30,92 39,28 47,64 56,00 64,35 72,71 81,07 89,43
800,- 6,69 15,04 23,40 31,76 40,12 48,47 56,83 65,19 73,55 81,91 90,26
900,- 7,52 15,88 24,24 32,60 40,95 49,31 57,67 66,03 74,38 82,74 91,10
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
l 11 000,-- / 12 000,-- / 13 000,-- l 14 000,-l 15 000,- / 16 000,-l 17 000,-l 18 000,-l 19 000,- j 20 000,-
91,93 100,29 108,65 117,01 125,37 133,72 142,08 150,44 158,80 167,15
100,- 92,77 101,13 109,49 117,84 126,20 134,56 142,92 151,27 159,63 167,99
200,- 93,61 101,96 110,32 118,68 127,04 135,39 143,75 152,11 160,47 168,83
300,- 94,44 102,80 111,16 119,52 127,87 136,23 144,59 152,95 161,30 169,66
400,- 95,28 103,64 111,99 120,35 128,71 137,07 145,42 153,78 162,14 170,50
500,- 96,11 104,47 112,83 121,19 129,54 137,90 146,26 154,62 162,98 171,33
600,- 96,95 105,31 113,66 122,02 130,38 138,74 147,10 155,45 163,81 172,17
700,- 97,79 106,14 114,50 122,86 131,22 139,57 147,93 156,29 164,65 173,00
800,- 98,62 106,98 115,34 123,69 132,05 140,41 148,77 157,12 165,48 173,84
900,- 99,46 107,81 116,17 124,53 132,89 141,25 149,60 157,96 166,32 174,68
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
l21 000,- l22 000,-123 000,-124 000,-
175,51 183,87 192,23 200,59
100,- 176,35 184,71 193,06 -
200,- 177,18 185,54 193,90 -
300,- 178,02 186,38 194,73 -
400,- 178,85 187,21 195,57 -
500,- 179,69 188,05 196,41 -
600,- 180,53 188,88 197,24 -
700,- 181,36 189,72 198,08 -
800,- 182,20 190,56 198,91 -
900,- 183,03 191,39 199,75 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10,- 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,08 0,17 0,25 0,33 0,42 0,50 0,59 0,67 0,75
1,- 0,01 0,09 0,18 0,26 0,34 0,43 0,51 0,59 0,68 0,76
2,- 0,02 0,10 0,18 0,27 0,35 0,43 0,52 0,60 0,69 0,77
3,- 0,03 0,11 0,19 0,28 0,36 0,44 0,53 0,61 0,69 0,78
4,- 0,03 0,12 0,20 0,28 0,37 0,45 0,53 0,62 0,70 0,79
5,- 0,04 0,13 0,21 0,29 0,38 0,46 0,54 0,63 0,71 0,79
6,- 0,05 0,13 0,22 0,30 0,38 0,47 0,55 0,64 0,72 0,80
7,- 0,06 0,14 0,23 0,31 0,39 0,48 0,56 0,64 0,73 0,81
8,- 0,07 0,15 0,23 0,32 0,40 0,48 0,57 0,65 0,74 0,82
9,- 0,08 0,16 0,24 0,33 0,41 0,49 0,58 0,66 0,74 0,83
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 3
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter in der Arbeiter in der
Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1 1 1 1
1969 13 740 12 432 11 016 10 464 6 300 10 920 9 696
Anlage 4
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen in der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft in der
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe Forstwirtschaft
1 2 3 1 2
1 1 1
1969 8 064 7 524 7 200 6 432 4 908 5 580
Anlag.e 5
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1969 20 400 20 400 16 380 11 988 10 344
Nr. 115 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970 1755
Anlage 6
{zu § 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1969 20 400 16 296 12 084 8 652 7 464
Anlage 7
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
2 3 2
1969
T 12 828 11 076 9 324 11 268 9 672
Anlage 8
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1969 1 24 000 1 24 000 1 20 14811 7 5081 24 000 1 23 244117 760 ls 1 4561 24 000 l 20 868116 956113 1521 9 456
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 9
(zu§ 9)
Brutto-Jahresarbeitsentgelte in DM für
Jaht männliche Versicherte weibliche Versicherte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
2 3 2 3
1969 20 400 16 380 11 988 16 296 12 084 8 652
Nr. 115 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970 1757
Verordnung
zur Änderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes
(Anpassungsverordnung 1971)
Vom 18. Dezember 1970
Auf Grund des § 235 des Arbeitsförderungsgeset- geänderten Tabelle zu § 112 Abs. 1 des Arbeitsför-
zes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), derungsgesetzes wie folgt angepaßt:
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur .Ände- 1. In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte
rung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Dezem- ,, und mehr" durch die Zahl „ 10,43" ersetzt.
ber 1969' (Bundesgesetzbl. I S. 2360), wird verordnet:
2. In der Spalte 2 der Tabelle wird die Zahlenreihe
von der Zahl „59" bis zum Schluß durch die Zah-
Artikel 1 lenreihe „60, 60, 60, 60, 59, 58, 57, 56, 55, 54, 53,
Die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und § 136 52, 51, 49, 48, 48, 47, 45, 45, 44, 44, 43, 43" ersetzt.
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes werden der 3. Die Tabelle wird durch die Werte in der Anlage 4
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dieser Verordnung ergänzt.
der Arbeiter und der Rentenversicherung der Ange-
stellten für das Kalenderjahr 1971 in Höhe von
monatlich 1 900 DM wie folgt angepaßt: Artikel 3
(1) Die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und
1. Der höchste Einheits.lohn (Leistungsbemessungs- § 136 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der
grenze) in den Tabellen wird auf 440 DM wöchent- Fassung des Artikels 1 sind mit Beginn des Zah-
lich festgesetzt. lungszeitraumes (§ 122 des Arbeitsförderungsgeset-
2. Die Anlage zu § 44 Abs. 2 (Unterhaltsgeld) wird zes) anzuwenden, in den der 1. Januar 1971 fällt.
wie folgt geändert: (2) Die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2 des
a) In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Arti-
,,und mehr" durch die Zahl „417,49" ersetzt. kels 2 ist
b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An- 1. für das Kurzarbeitergeld mit Beginn des Abrech-
lage 1 dieser Verordnung ergänzt. nungszeitraumes nach § 72 Abs. 2 Satz 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes,
3. Die Anlage zu § 112 Abs. 1 (Arbeitslosengeld)
2. für das Schlechtwettergeld mit Beginn des Ab-
wird wie folgt geändert:
rechnungszeitraumes nach § 6 der Anordnung des
a) In der Spalte 1 werden die Worte „und mehr" Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit
durch die Zahl „417,49" ersetzt. über das Verfahren bei der Gewährung von
b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An- Schlechtwettergeld vom 9. September 1969 (Amt-
lage 2 dieser Verordnung ergänzt. liche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit
1969 s. 734)
4. Die Anlage zu § 136 Abs. 2 (Arbeitslosenhilfe) anzuwenden, in den der 1. Januar 1971 fällt.
wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte Artikel 4
,,und mehr" durch die Zahl ,,417,49" ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lage 3 dieser Verordnung ergänzt. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 5
Die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes wird der nach Artikel 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage
A rbei 1.sen l.gel t
Einheits-
Hauptbetrag 1Höchstbetrag
lohn
1
wöchentlich
während für die
VOil bis
der ersten weitere
26 Wochen Dauer des
des Bezuges Bezuges
DM DM DM DM DM DM
2 3a 3b 4
417,50 422,49 420 230,40 247,80 308,40
422,50 427,49 425 232,20 250,20 312,-
427,50 432,49 430 234,- 252,- 315,-
432,50 437,49 435 236,40 254,40 318,-
437,50 und mehr 440 238,80 256,80 321,60
Anlage 2
Arbeitsentgelt Einheitslohn 1 Hauptbetrag j Höchstbetrag
wöchentlich
von bis
DM DM DM DM
4
417,50 422,49 420 177,- 259,80
422,50 427,49 425 178,80 262,20
427,50 432,49 430 180,- 265,20
432,50 437,49 435 181,80 268,20
437,50 und mehr 440 183,60 270,60
Anlage 3
Arbeitsentgelt Einheitslohn 1 Hauptbetrag \ Höchstbetrag
wöchentlich
von bis
DM DM DM
- -~--~-~------
DM
2 4
417,50 422,49 420 148,80 259,80
422,50 427,49 425 150,- 262,20
427,50 432,49 430 151,20 265,20
432,50 437,49 435 153,- 268,20
437,50 und mehr 440 154,20 270,60
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970 1759
Anlage 4
Das Kurzarbeitergeld/Schlechtwettergeld beträgt
bei einem Arbeitsentgelt und einer wöchentlichen
je Arbeitsstunde (§ 68 Arbeitszeit (§ 68 Abs. 1 je Ausfall-
höchstens
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 2) von nicht stunde
Abs. 2 oder § 77 Abs. 2) mehr als .... Stunden
von bis
DM DM DM
~--- ·----~--
2 3 4
10,44 10,55 42 4,43 6,50
10,56 10,68 42 4,47 6,56
10,69 10,80 41 4,50 6,63
10,81 10,93 41 4,55 6,71
10,94 und mehr 40 4,59 6,71
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
B undesgesetzb Ia tt
Teil II
Nr. 63, ausgegeben am 18. Dezember 1970
Tag Inhalt Seite
14. 12. 70 Gesetz zu dem Vertrag vom 22. April 1970 zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrags zur Ein-
setzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen
Gemeinschaften .................................................................... . 1281
16.11. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten
Fassung der Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ............................................................... . 1314
20. 11. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 2 zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, und
des Protokolls Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
durch das die Artikel 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden ................. . 1315
23. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen ........................... . 1315
25. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention ...... . 1316
2. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
international€~ Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ................... . 1316
Nr. 64, ausgegeben am 22. Dezember 1970
17. 12. 70 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. November 1969 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ....................... . 1317
17. 12. 70 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Österreich über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen
im grenzüberschreitenden Verkehr .................................................. . 1320
2. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife ........................................ • • • • 1322
4. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von In-
vestitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ............ . 1322
7. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über die Anerkennung des
Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste ..................................... • • • • • 1323
7, 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein einheitliches
System der Schiffsvermessung ................................................. • • • • • • 1323
7. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ................ . 1324
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970 1761
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2468/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 12. 70 L 265/1
7. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2469/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8. 12. 70 L 265/3
7. 12. 70 Verordnung (EVVG) Nr. 2470/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 8. 12. 70 L 265/5
7. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2471/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8. 12. 70 L 265/6
7. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2472/70 der Kommission über die
Lieferung von 1 000 Tonnen Magermilchpulver als Gemein-
schaftshilfe an Peru 8. 12. 70 L 265/7
7. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2473/70 der Kommission über die
Lieferung bestimmter Mengen Magermilchpulver als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 8. 12. 70 L 265/10
7. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2474/70 der Kommission über die
Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für geschlachtete Trut-
hühner aus Polen 8. 12. 70 L 265/13
7. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2475/70 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreise für Wein für die Zeit vom 16. Dezember
1970 bis 15. Dezember 1971 9. 12. 70 L 266/1
7. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2476/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Festlegung einiger Maß-
nahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemein-
schaft 9. 12. 70 L 266/2
8. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2477/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 12. 70 L 266/3
8. 12. 70 , Verordnung (EWG) Nr. 2478/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 9. 12. 70 1266/5
8. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2479/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 9. 12. 70 L 266/7
8. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2480/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9. 12. 70 L 266/8
8. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2481/70 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 9. 12. 70 L 266/9
8. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2482/70 der Kommission zur Änderung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Mandarinen,
Satsumas, Clementinen, Tangerinen und ähnlichen Hybriden
von Zitrusfrüchten aus Algerien 9. 12. 70 L 266/11
8. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2483/70 der Kommission zur Änderung
der Prämien, die den Abschöpfungen für Hafer hinzugefügt
werden 9. 12. 70 L 266/12
8. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2484/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 9. 12. 70 L 266/14
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2485/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 12. 70 L 267/1
9, 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2486/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 10. 12. 70 L 267/3
9. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2487/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 10. 12. 70 L 267/5
9. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2488/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 10. 12. 70 L 267/6
9. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2489/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 10. 12. 70 L 267/7
9. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2490/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Aus.fuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 10. 12. 70 L 267/8
9. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2491/70 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 10. 12. 70 L 267/10
9. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2492/70 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügl!l 10. 12. 70 L 267/12
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2493/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 12. 70 L 268/1
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2494/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 11. 12, 70 L 268/3
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2495/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 11.12.70 L 268/5
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2496/70 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 11. 12. 70 L 268/7
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2497/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 11. 12. 70 L 268/10
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2498/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 11. 12. 70 L 268/12
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2499/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reb und
Bruchreis 11. 12. 70 L 268/14
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2500/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 11. 12. 70 L 268/16
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2501/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 12. 70 L 268/18
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2502/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 11. 12. 70 L 268/19
11. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2503/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 12. 70 L 269/1
11. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2504/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 12. 12. 70 L 269/3
11. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2505/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 12. 12. 70 L 269/5
Nr. 115 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 23. Dezember 1970 1763
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 12. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 2506/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12. 12. 70 L 269/6
11. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2507/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 12. 12. 70 L 269/7
11. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2S08/'70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 12. 12. 70 L 269/9
11. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2509/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 193/70 mit Durchführungsbestim-
mungen für die Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung
von Apfelsinen und Mandarinen aus der Gemeinschafts-
erzeugung 12. 12. 70 L 269/10
11. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2510/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie ge-
lieferte Apfelsinen und des finanziellen Ausgleichs nach der
Verarbeitung dieser Apfelsinen für das Wirtschaftsjahr
1970/1971 12. 12. 70 L 269/11
11. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2511/70 der Kommission zur Ver-
längerung der Gültigkeitsdauer bestimmter Einfuhrlizenzen
für Rindfleisch 12. 12. 70 L 269/12
1764 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
Für die Bezieher von Einzelausgaben des Bundesgesetzblattes Teil I und II unter-
hält der Verlag ein umfangreiches Lager. In vielen Fällen läßt er auch Bundes-
gesetzblätter nachdrucken. Durch beide Maßnahmen ist sichergestellt, daß auch
Bundesgesetzblätter älterer Jahrgänge weitestgehend nachgeliefert werden
können.
Neben den Lager- und Nachdruckkosten verursacht der Einzelverkauf nicht un-
erhebliche Personalkosten, die in letzter Zeit stark gestiegen sind. Der Verlag
sah sich daher gezwungen, den Einzelverkaufspreis vom 1. Juli 1970 für je an-
gefangene 16 Seiten auf 0,65 DM, einschließlich 5,5 °/o Mehrwertsteuer, zu er-
höhen. Die Versandspesen sowie die Portokosten für die Vorausrechnung werden
gesondert berechnet.
Um zu einer kostengerechten Lösung zu kommen, gilt diese Regelung auch für
die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 herausgegeben worden sind.
BUNDESGESETZBLATT
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienene1· Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigun4 verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. •
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.