1109
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgct,;·ehen zu Bonn am 19. Dezember 1970 Nr.113
Tag Inhalt Seite
14. 12. 70 Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr . . . . . . . . . . 1709
14. 12. 70 Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch . . . . . . 1711
Bunclesucsetzbl. III 7ß32-1
14. 12. 70 Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 1713
16. 12. 70 Gesetz über die Verlängerung der Amtszeit der Betriebsräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1718
BurH!csucselzhl. llI BOl-1
14. 12. 70 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie
Frisches Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1719
Zweites Gesetz
zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die Niederlassungsireiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
Vom 14. Dezember 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Rates der Europäischen Gemeinschaften über die
sen: Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstlei-
stungsverkehr für gewerbliche Tätigkeiten zu erlas-
§ 1
sen, soweit nach deutschen Rechtsvorschriften An-
(1) Für die Abnahme der in Richtlinien des Rates forderungen an die allgemeinen, kaufmännischen
der Europäischen Gemeinschaften über die Nieder- oder fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der
lassungsfreiheit: und den freien Dienstleistungsver- Berufsausübenden gestellt werden und die Richt-
kehr sowie über die Vergabe öffentlicher Aufträge linien vorsehen, daß anstelle dieser Anforderungen
vorgesehenen eidess la ttl ichen Versicherungen sind eine vorherige praktische Tätigkeit im Heimat- oder
die Notare zusti.indi9. Herkunftsstaat oder bestimmte andere Prüfungen
(2) Für die Abnahme der in Absatz 1 genannten als ausreichend anzusehen sind.
eidesstattlichen Versicherungen deutscher Staat:san- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
gehöri.ger sind innerhalb ihres Amtsbezirks auch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Konsuln zust~indig. zur Durchführung von Bestimmungen der Europä-
(3) In der Erklilrung über die Konkursfreiheit ist ischen Wirtschaftsgemeinschaft die nach deutschen
unter Versicherung an Eides Statt anzugeben, ob Rechtsvorschriften bestehenden Beschränkungen der
und gegebenenfalls wann über das Vermögen des freien Niederlassung und des freien Dienstleistungs-
Erklärenden ein Konkursverfahren eröffnet: oder verkehrs hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung
dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden gewerblicher Tätigkeiten aufzuheben. Die Rechts-
ist. Hat ein Konkursverfahren stattgefunden, so verordnung ist gleichzeitig mit der Vorlage an den
kann sich die Erklärung auf alle näheren Umstände Bundesrat dem Bundestag zur Kenntni.snahme zuzu-
dieses Verfahrens, insbesondere auch darauf er- leiten.
strecken, wann und in welcher Weise das Verfahren §3
beendigt worden ist und ob und wie die Gläubiger
befriedigt: worden sind. Ist die Konkurseröffnung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
mangels Masse abgelehnt worden, so kann sich die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
eidesstattliche Versicherung in entsprechender Vorschriften zur Durchführung von Richtlinien des
Weise auf die damit im Zusammenhang stehenden Rates der Europäischen Gemeinschaften über die
näheren Umstände~ erstrecken. Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstlei-
stungsverkehr für die selbständigen Tätigkeiten
der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe zu erlas-
§2 sen, soweit diese Richtlinien von deutschen Rechts-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch vorschriften abweichende Bestimmungen über Prü-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fungen und praktische Tätigkeiten enthalten, durch
Vorschriften zur Durchführung von Richtlinien des deren Ablegung und Ableistung der Nachweis der
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die schaft über die Niederlassungsfreiheit und den
Tätigkeit als verantwortlicher technischer Leiter freien Dienstleistungsverkehr vom 13. August 1965
einer Molkerei (Meierei) erbracht wird. (Bundesgesetzbl. I S. 849) wird aufgehoben.
(~) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen, in denen die in deutschen §5
Rechtsvorschriften geregelten Prüfungen bezeichnet
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
werden, durch deren Ablegung der Nachweis der
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkei-
ten für die Tätigkeit der für den milchwirtschaft- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
lichen Betrieb eines Unternehmens der Be- und Ver- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
arbeitung von Milch (Molkerei, Meierei) verant- . sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
wortlichen Personen (verantwortlicher technischer Dritten Uberleitungsgesetzes.
Leiter) erbracht wird.
§4 §6
Artikel III des Gesetzes zur Durchführung von Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t 1
Nr. 113 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970 1711
Gesetz
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch
Vom 14. Dezember 1970
Der Bundestag hc1I. das fol~1ende Gesetz beschlos- c) nach den Vorschriften des Abschnittes 9
sen: der Anlage einer Untersuchung durch
einen amtlichen Tierarzt unterzogen und
Artikel 1 d) nach den Vorschriften des Abschnittes 11
Das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches der Anlage verpackt und umhüllt wor-
Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547), den ist;
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
6. nach Abschnitt 10 der Anlage gekennzeich-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
net ist;
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-
ändert: 7. mit einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
nach Abschnitt 12 der Anlage versehen ist;
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
8. nach Abschnitt 13 der Anlage in nach § 4
,, (2) Amtlicher Tierarzt im Sinn~ dieses Ge- zugelassenen und nach § 5 überwachten
setzes ist ein von der zuständigen Behörde be- Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben oder
auftragter Tierarzt; beauftragt werden dürfen außerhalb von Schlachtbetrieben und Zer-
nur beamtete Tierärzte oder Tierärzte, denen legungsbetrieben gelegenen Kühlhäusern
die Ausübung der Schlachttier- und Fleischbe- in hygienisch einwandfreier Weise gelagert
schau nach dem Fleischbeschaugesetz übertragen worden ist;
ist. II
9. so verladen und befördert wird, daß die
2. § 3 wird wie folgt geändert: Einhaltung der Vorschriften des Abschnit-
tes 14 der Anlage gewährleistet ist."
a) Absatz l erhält folgende Fassung:
,, (1) Frisches Fleisch darf in einen anderen b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Ab-
Mitgliedstaat nur versandt werden, wenn es schnitt 8" durch die Worte „Abschnitt 10" er-
setzt.
1. in einem nach § 4 zugelassenen und nach
§ 5 überwachten Schlachtbetrieb gewon- c) Anstelle des Absatzes 3 werden folgende Ab-
nen worden ist; sätze 3 und 4 angefügt:
2. von einem Schlachttier stammt, für das ,, (3) Bei einer weitergehenden Zerlegung des
die Schlachterlaubnis auf Grund einer Tierkörpers als in Viertel oder bei einer Her-
Schlachttieruntersuchung nach Abschnitt 4 auslösung der Knochen nach Absatz 1 Nr. 5
der Anlage durch einen amtlichen Tierarzt darf auch frisches Fleisch verwendet werden,
erteilt worden ist; das nach den §§ 10 und 11 aus einem anderen
3. nach den Vorschriften der Abschnitte 3 Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses
und 5 der Anlage gewonnen und behan- Gesetzes verbracht worden ist.
delt worden ü:t; (4) Sofern es die Vorschriften des Bestim-
mungslandes zulassen, gelten die Absätze 1
4. einer Fleischuntersuchung nach Abschnitt 6
bis 3 nicht für frisches Fleisch, das nicht zum
der Anlage durch einen amtlichen Tierarzt
unterzogen und nach Abschnitt 7 der An- Genuß für Menschen bestimmt ist."
lage beurteilt und als tauglich zum Genuß 3. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „Abschnittes 10"
für Menschen befunden worden ist; durch die Worte „Abschnittes 13" und die Worte
„Vorschriften des Abschnittes 3 durch die Worte
11
5. bei einer weitergehenden Zerlegung des
,, sonstigen Vorschriften" ersetzt.
Tierkörpers als in Viertel oder bei einer
Herauslösung der Knochen 4. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „der Abschnitte 1
a) in einem nach § 4 zugelassenen und bis 3, 5 und 10" gestrichen und die Worte „Ab-
nach § 5 überwachten Zerlegungsbetrieb schnittes 11" ersetzt durch die Worte „Ab-
zerlegt, schnittes 14".
b) nach den Vorschriften der Abschnitte 3 5. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort „Fleisch-
und 8 der Anlage zerlegt und behandelt, untersuchung" die Worte „nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
und bei ckr Untersuchung nuch § 3 Abs. l Nr. 5 5. Geschlinge (Zunge, Schlund, Luftröhre, Lunge,
Buchstc:1 be c" eingefügt. Herz und Leber sowie die zugehörigen Lymph-
knoten in natürlichem Zusammenhang), Spitz-
6. § 10 erhält lolw~nde Fassung: beine (im Karpal- oder Tarsalgelenk ausgelöste
,,§ 10 Gliedmaßenenden) und Köpfe von Schweinen."
Frisches Flc~isch darf aus einem anderen Mit-
gliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes Artikel 2
nur verbracht werden als In § 12 f Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes in der
1. Tierkörper, Tierkörperhälften oder Tierkörper- Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940
viertel; Nebenprodukte der Schlachtung dürfen, (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch
mit Tierkörpern, Tierkörperhälften und Tier- das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom
körpervierteln in natürlichem Zusammenhang 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), werden nach
stehen; Nieren, Nierenfett und Flomen dürfen den Worten „von § 12 a Abs. 1" die Worte „und
fehlen; § 12 b Abs. 1" eingefügt.
2. Teile des Tierkörpers von Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen, sofern die Stücke min- Artikel 3
destens 3 kg wiegen; die Gewichtsgrenze gilt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nicht für ganze Filets von Rindern und ganze des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Schultern mit Knochen von Schweinen; (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
3. Herzen, Lungen, Lebern, Milzen und Nieren
von Rindern, Schweinen und Schafen; Artikel 4
4. Zungen 11nd Schwänze von Rindern und Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970 1713
Gesetz
über das Zollkontingent für feste Brennstoffe
1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976
Vom 14. Dezember 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der Zolltarif (§ 1 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember 1960 - Bundes-
gesetzbl. II S. 2425 - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zolltarif-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 - Bundesgesetzbl. II S. 1223) in der unter der
Bezeichnung „Deutscher Teil-Zolltarif" geltenden Fassung wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Bestimmungen zu Tarifnr. 27.01 erhalten folgende Fassung:
Tarifnummer Zollsatz
Warenbezeichnung
allgemein ermäßigt
2 3
27.01 -A Steinkohle (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,- DM 12,-DM
für 1000kg für 1000 kg
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
B andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,- DM 12,-DM
für 1000 kg für 1000 kg
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
Anmerkungen
1. Waren der Tarifnr. 27.01, zur Bebunke- frei
rung von Seeschiffen in den Seehäfen
unter zollamtlicher Uberwachung (EGKS)
2. Waren der Tarifnr. 27.01 im aktiven
Lohnveredelungsverkehr zum ·Herstel-
len von Koks, soweit der Koks nach
Veredelung gestellt wird (EGKS) ..... . frei
3. Waren der Tarifnr. 27.01 (EGKS) ge-
nießen die zolltarifliche Begünstigung
des innergemeinschaftlichen freien Wa-
renverkehrs nur, wenn
a) sie in einem Mitgliedstaat der EGKS
gewonnen oder erzeugt worden sind
und
b) ein mit den Mitgliedstaaten der
EGKS vereinbartes Ursprungszeugnis
vorgelegt wird.
Anderenfalls wird ein Differenzzoll von
12,- DM für 1 000 kg Eigengewicht er-
hoben. Die Waren sind zollfrei, wenn
sie unter den in der Anmerkung 1 oder
2 oder in dem Zollkontingent für Waren
der Tarifnr. 27.01 genannten Bedingun-
gen abgefertigt werden.
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. Im Anhang „Zollkontingente/2" erhalten die Angaben zur Tarifstelle 27.01 fol-
gende Fassung:
Zollsatz
TMifslellc Warenbezeichnung
allgemein I ermäßigt
27.01 (1) Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie
einem Zollsatz unterliegen, 7 000 000 t
für jedes Kalenderjahr, gegen Vor-
lage eines Zollkontingentscheines
(EGKS) ......................... . frei
(2) Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung das Zollkontin-
gent für jedes Kalenderjahr bis zu
20 vorri Hundert erhöhen oder bis
zu 20 vom Hundert ermäßigen, so-
fern dies aus gesamtwirtschaftlichen
Gründen geboten ist. Die Bundes-
regierung kann, nachdem dem
Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
nahme binnen drei Wochen gegeben
ist, mit Zustimmung des Bundes-
tages durch Rechtsverordnung das
Zollkontingent für jedes Kalender-
jahr bis zu weiteren 30 vom Hun-
dert erhöhen, wenn dies für eine
ausreichende Versorgung der Ver-
braucher mit festen Brennstoffen ge-
boten erscheint. Soweit es mit Rück-
sicht auf die europäische wirtschaft-
liche Zusammenarbeit erforderlich
ist, kann sie auch von der ihr durch
§ 77 Abs. 1 des Zollgesetzes vom
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 737) erteilten Ermächtigung Ge-
brauch machen.
§ 2
(1) Zollkontingentscheine nach den Angaben zu Tarifnr. 27.01 im Anhang „Zoll-
kontingente/2" des Deutschen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundesamt für gewerb-
liche Wirtschaft für eine Menge von 6 000 000 t nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 solchen Antragstellern, die Waren der Tarifnr. 27.01 in den Jahren 1965,
1966 oder 1967 unter Abfertigung zum freien Verkehr in das Bundesgebiet ein-
geführt haben.
(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft setzt für jedes Kalenderjahr
die Anteile am Zollkontingent für jeden Antragsteller in der Höhe fest, die
seinem Anteil an den in den Jahren 1965, 1966 und 1967 mit Ursprung in anderen
Ländern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl von solchen Antragstellern bezogenen Mengen entspricht, die einen Antrag
innerhalb der nach § 5 Abs. 1 zu bestimmenden Frist gestellt haben.
(3) Der Zollkontingentschein ist zu versagen, wenn der Antragsteller
1. über die ihm zuzuteilende Menge weder Lieferverträge mit Verbrauchern noch
Verträge abgeschlossen hat, die eine Beteiligung an der Erfüllung derartiger
Lieferverträge zum Gegenstand haben, oder
2. die ihm zuzuleilcnde Menge nicht im eigenen Unternehmen verbraucht.
Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann von den Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 1 und 2 absehen, insbesondere wenn
1. die dem Antragsteller zuzuteilende Menge an lagerhaltende Händler geliefert
wird oder
Nr. 11] - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970 1715
2. der Antragsteller die ihm zuzuteilende Menge auf Lager nimmt,
sofern dadurch die marktgerechte Versorgung der Verbraucher nicht beein-
trächtigt wird.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 und unbeschadet der Festsetzung
des Anteils am Zollkontingent nach Absatz 2 kann das Bundesamt für gewerb-
liche Wirtschaft Antragstellern im Sinne des Absatzes 1 Zollkontingentscheine
auf Grund und für die Dauer bestehender Lieferverträge mit Verbrauchern im
voraus für die einzelnen Jahre ab 1972 bis zu jeweils 80 vom Hundert der für
das Jahr 1971 nc1ch Absc1tz 2 festgesetzten Zollkontingentmenge erteilen. Die
den im voraus erteilten Zollkontingentscheinen zugrundeliegenden Mengen sind
auf die Mengen anzurechnen, für die ab 1972 auf Grund der Festsetzung des
Anteils am Zollkontingent gemäß Absatz 2 Kontingentscheine erteilt werden .
(5) Zur Sicherstellung der Erfüllung besonderer Versorgungsaufgaben und
anderer volkswirtschaftlicher Belange kann das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
schaft für eine Menge bis zu 1 000 000 t Zollkontingentscheine erteilen und dabei
von den Absätzen 1 bis 3 abweichen.
(6) Bei einer Erhöhung oder Ermäßigung des Zollkontingents gemäß den An-
gaben zu Tarifnr. 27.01 Absatz 2 Satz 1 im Anhang „Zo.llkontingente/2" erhöhen
oder ermi:ißigen sich die in Absatz 1 und Absatz 5 genannten Mengen um den
Vomhundertsatz der Erhöhung oder Ermäßigung. Bei einer Erhöhung des Zoll-
kontingents gemäß den Angaben zu Tarifnr. 27.01 Absatz 2 Satz 2 im Anhang
„Zollkontingente/2" erhöhen sich die in Absatz 1 und Absatz 5 genannten, nach
Satz 1 erhöhten Mengen um jeweils 50 vom Hundert der Aufstockungsmenge.
(7) Der Zollkontingentschein ist für eine auf volle tausend Kilogramm nach
unten abgerundete Warenmenge zu erteilen.
§ 3
Die Erteilung von Zollkontingentscheinen kann mit Bedingungen, Befristungen,
Auflagen und Widerrufsvorbehalten verbunden werden, soweit es zur markt-
gerechten Versorgung der Verbraucher erforderlich ist. Die Zollkontingentscheine
können insbesondere mit der Auflage,
a) bestimmte Verbraucher zu beliefern,
b) die zugeteilten Mengen nur zur Belieferung von Verbrauchern in bestimmten
Teilen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu verwenden,
verbunden werden.
§ 4
Anteile am Zollkontingent, für die bis zum 30. September des Kalenderjahres
Zollkontingentscheine nach § 2 nicht erteilt worden sind oder die infolge Nicht-
ausnutzung von Zollkontingentscheinen oder aus anderen Gründen für eine Ver-
teilung verfügbar werden, können nach Richtlinien des Bundesministers für Wirt-
schaft verteilt werden. Die Richtlinien können von den Aufteilungsgrundsätzen
des § 2 abweichen, soweit dies erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle
Verwendung der Restmengen zu gewährleisten. Für diese Mengen können im
Zollkontingentschein Auflagen über die Belieferung bestimmer Verbraucher ge-
macht werden.
§ 5
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Ausschlußfristen für die Einreichung von Anträgen auf Festsetzung des Anteils
am Zollkontingent nach § 2 Abs. 2 und auf Erteilung von Zollkontingentscheinen
zu bestimmen und Vorschriften darüber zu erlassen, welche Angaben in den
Anträgen zu machen und welche Unterlagen ihnen beizufügen sind.
(2) Wer glaubhaft macht, daß er die Antragsfrist ohne Verschulden nicht ein-
halten konnte, kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des
l-findernisses beantragen, nach § 4 berücksichtigt zu werden.
§ 6
(1) Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm beauftraghm Zollstellen
können auf Antrag die Eingangsabgaben für Waren der Tarifnr. 27.01, die je-
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
wcils nilch dem 31. Oktober 1970, 1971, 1972, 1973, 1974 und 1975 zum freien
Verkehr abgefertigt worden sind, erstatten oder erlassen, soweit der Antrag
unter Vorlage eines Zollkontingentscheines binnen drei Monaten des jeweils
folgenden Jahres gestellt wird.
(2) Das Bundc>.samt für gewerbliche Wirtschaft kann die Gültigkeit von Zoll-
kontingent.scheinen, die auf Grund des Gesetzes über das Zollkontingent für
feste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970 vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. II
S. 2597) erteilt worden sind, bis zum 28. Februar 1971 verlängern und Zollkontin-
gentscheine für die Jahre 1971, 1972, 1973, 1974 und 1975 bis zum 28. Februar des
nt:ichsU·n Kcilcnderjahres gültig stellen.
§ 7
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Waren
der Tmifnr. 27.01, soweit sie zur Verkokung geeignet und zum Einsatz in Koke-
reien bestimmt sind, ein im Zollkontingentscheinverfahren zu verteilendes zoll-
freies Kontingent festzusetzen, wenn die Versorgung der Kokereien mit Kohle,
die in eifü>.m Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
gewonnen ist,
1. nicht gewährleistet ist oder
2. nur zu Preisen möglich ist, die über den Wettbewerbspreisen der Drittlands-
kohle liegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Schiedsgericht nach
§ 14 der gemäß Anlage 11 zum Grundvertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, den Muttergesellschaften und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft
vom 18. Juli 1969 von der Ruhrkohle Aktiengesellschaft abgeschlossenen
Hüttenverträge eine Feststellung über die Höhe des Wettbewerbspreises ge-
troffen hat, die Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu diesem Preis nicht liefern, im
Sinne des § 6 der Hüttenverträge eine Anpassung der Bezugspreise nicht her-
beigeführt oder eine anderweitige Lösung nicht gefunden und die Wett-
bewerbsgleichheit nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind unverzüglich nach ihrer Verkün-
dung dem Bundestag und dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen
zwei Monaten gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die Rechtsverord-
nungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier
Monaten nach ihrer Verkündung verlangt.
(3) Die Grundsätze für die Verteilung des Zollkontingents werden durch eine
Rechtsverordnung nach § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes festgesetzt. Zollkontingent-
scheinstelle ist das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Für das Verfahren bei
der Erteilung von Zollkontingentscheinen sind die Vorschriften des § 2 Abs. 7
und der §§ 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.
§ 8
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und der §§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes über das
Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen vom 20. Dezember 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 1389) sind anzuwenden.
§ 9
Das Gesetz zu dem Genfer Protokoll von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen, dem Dbereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durchführung
von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und dem Abkom-
men vom 30. Juni 1967 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie
deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Uhr-
macherwaren vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 1183) bleibt unberührt.
§ 10
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1044) in der zur Zeit
geltenden Fassung wird in den Angaben zu Tarifnr. 27.01 des Anhangs „Zoll-
kontingente/2" in Absatz 2 folgender neuer Satz eingefügt:
„Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung das Zollkontingent für das
Kalenderjahr 1970 bis zu weiteren 30 vom Hundert erhöhen, wenn dies für eine
ausreichende Versorgung der Verbraucher mit festen Brennstoffen geboten
erscheint."
Nr. 11:l Taq der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970 1717
§ 11
Dieses Gesetz gill nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten
Uberlcilungsgesclzes vom 4 . .Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin. RechlsvcrordmmgPn, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gel-
ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleilungsgesetzes.
§ 12
Die ßcslimmungcn des § 10 treten am Tage nach der Verkündung dieses Ge-
setzes in Krall. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1971 in Kraft und
mit Ablaut des 31. Dezember 1976 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehcmdc Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
über die Verlängerung der Amtszeit der Betriebsräte
Vom 16. Dezember 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Betriebsräte, deren Amtszeit gemäß § 21 des Be-
triebsverfassungsgesetzes nach dem 31. Dezember
1970 ablaufen würde, bleiben bis zum 30. April 1972
im Amt. § 22 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt
unberührt.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 11] Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970 1719
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anlage des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch
Vom 14. Dezember 1970
Auf Grund des § 14 des Durchführungsgesetzes d) Nummer 19 wird wie folgt ergänzt:
EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 „diese Einrichtungen müssen nahe bei den
(Bundesgesetzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch Arbeitsplätzen liegen; die Wasserhä1ine dür-
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- fen nicht von Hand betätigt werden. Die
widrigkeiten vorn 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I Einrichtungen müssen mit fließendem kaltem
S. 503), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- und warmem Wasser, Reinigungs- und Des-
ordnet: infektionsmitteln sowie mit Handtüchern aus-
gestattet sein; Handtücher, die nicht aus-
Artikel 1
schließlich zur einmaligen Verwendung be-
Die Anlage des Durchführungsgesetzes EWG- stimmt sind, müssen vor jeder -Wiederver-
Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bun- wendung gereinigt und desinfiziert werden.
desgeselzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch die Das Wasser für die Reinigung der Geräte
Verordnung zur Anclenmg der Anlage des Durch- muß eine Temperatur von mindestens + 82° C
führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch aufweisen;"
vom 8. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 903), wird
e) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
wie folgt geändert:
„22. geeignete Vorrichtungen zum Schutze
gegen Ungeziefer, insbesondere Insek-
1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
ten und Nagetiere;".
a) Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:
„diese Abteilung ist nicht erforderlich, wenn 2. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
Schweine und andere Tiere zeitlich getrennt
„Abschnitt 2
geschlachtet werden; in diesem Fall muß
jedoch das Brühen, Enthaaren, Kratzen und Hygienevorschriften für Zerlegungsbetriebe
Sengen der Schweine an einer Stelle vor- Zerlegungsbetriebe müssen über folgendes ver-
. genommen werden, die von der Schlachtkette fügen:
entweder durch einen freien Raum von min-
1. einen ausreichend großen Kühlraum für die
destens fünf Meter Breite oder durch eine
Aufbewahrung von Fleisch;
Wand von mindestens drei Meter Höhe ge-
trennt ist;" 2. einen Raum für das Zerlegen und Entbeinen
sowie für das Umhüllen des Fleisches nach
b) Nummer 16 erhält folgende Fassung: Abschnitt 11 Nr. 2;
„ 16. eine Anlage zur Wasserversorgung, die 3. einen Raum für die Verpackung nach Ab-
in ausreichender Menge ausschließlich schnitt 11 Nr. 1 und für den Versand des
Trinkwasser liefert, das unter Druck Fleisches;
steht; für die Erzeugung von Dampf
darf jedoch auch Wasser, das Trink- 4. einen ausreichend ausgestatteten verschließ-
wassereigenschaften nicht besitzt, ver- baren Raum, der nur dem tierärztlichen
wendet werden, wenn durch gesonderte Dienst zur Verfügung steht;
Leitungen gewährleistet ist, daß dieses 5. einen mit dem erforderlichen Gerät aus-
Wasser nicht zu anderen Zwecken ver- gestatteten Trichinenschauraum, sofern eine
wendet wird; ferner darf ausnahms- Untersuchung auf Trichinen in dem Betrieb
weise Wasser, das Trinkwassereigen- durchgeführt wird;
schaften nicht besitzt, zur Kühlung der
Kühlmaschinen verwendet· werden. Die 6. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegen-
Leitungen für Wasser, das Trinkwasser- heiten sowie Toiletten mit Wasserspülung,
eigenschaften nicht besitzt, müssen deut- die keinen direkten Zugang zu den Arbeits-
lich gekennzeichnet sein und dürfen räumen haben und in deren Nähe sich
keine Räume durchqueren, in denen sich Waschgelegenheiten befinden. Die Wasch-
Fleisch befindet;" gelegenheiten müssen mit fließendem kaltem
und warmem Wasser, Reinigungs- und Des-
c) in Nummer 17 wird das Wort „Wasser" durch infektionsmitteln sowie mit Handtüchern
das Wort „Trinkwasser" ersetzt; ausgestattet sein; Handtücher, die nicht aus-
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
schlicf:11 ich zur cinmcdigen Verwendung be- 15. eine Anlage, die in ausreichender Menge
stimmt sind, müssen vor jeder Wiederver- heißes Trinkwasser liefert;
wendung gereinigt und desinfiziert werden;
16. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser,
7. besondere wasserdichte, korrosionsfeste, die den hygienischen Erfordernissen ent-
leicht dcsinfizierbare, gekennzeichnete Be- spricht;
hälter mit dicht schließenden Deckeln, die 17. in den Räumen, in denen Fleisch bearbeitet
so beschaffen sein müssen, daß eine unbe-
wird, über ausreichende Einrichtungen zur
fugte Entnahme des Inhalts verhindert wird,
Reinigung und Desinfektion der Hände, der
für die Aufnahme von Fleisch oder Fleisch- Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte,
abfällen, die beim Zerlegen anfallen und
die nahe bei den Arbeitsplätzen liegen
nicht zum Genuß für Menschen bestimmt
müssen. Die Wasserhähne dürfen nicht von
sind. Sofern dieses Fleisch und diese Ab- Hand betätigt werden. Die Einrichtungen
fälle nicht am Ende jedes Arbeitstages ent-
müssen mit fließendem kaltem und warmem
fernt werden oder die anfallende Menge es
Wasser, Reinigungs- und Desinfektions-
erforderlich macht, muß ein verschließbarer,
mitteln sowie mit Handtüchern ausgestattet
kühlbarcr Raum vorhanden sein;
sein; Handtücher, die nicht ausschließlich zur
8. in den nach den Nummern 1 und 2 vor- einmaligen Verwendung bestimmt sind,
geschriebenen Räumen über müssen vor jeder Wiederverwendung ge-
a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, reinigt und desinfiziert werden. Das Wasser
leicht zu reinigendem und zu desinfizie- für die Reinigung der Geräte muß eine Tem-
rendem, nicht faulendem Material, die peratur von mindestens + 82° C aufweisen;
leicht geneigt und mit Rinnen versehen 18. eine hygienischen Erfordernissen entspre-
sind, die zu iJ bgedeckten, geruchsicheren chende Vorrichtung
Abflüssen führen; a) für den Transport von Fleisch,
b) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von b) für das Abstellen der zur Aufnahme von
mindestens zwei Metern mit einem hellen Fleisch verwendeten Behälter,
abwaschfesten Belag oder Anstrich ver- die gewährleistet, daß das Fleisch und die
sehen und deren Ecken und Kanten ab-
Unterseite der Behälter nicht unmittelbar mit
gerundet sind;
dem Boden in Berührung kommen;
9. Kühlanlagen, die gewährleisten, daß die
19. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen
Innentemperatur des Fleisches in den nach Ungeziefer, insbesondere Insekten und Nage-
den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen tiere;
Räumen + 7° C zu keinem Zeitpunkt über-
steigt; 20. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte,
insbesondere Tische, auswechselbare Schnei-
10. ein Registrierthermometer oder ein Regi- deunterlagen, Behälter, Transportbänder und
strierfernthermometer im Zerlegungsraum; Sägen aus korrosionsfestem, die Qualität
11. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame des Fleisches nicht beeinträchtigendem, leicht
Durchführung der vorgeschriebenen tierärzt- zu reinigendem und zu desinfizierendem Ma-
lichen Untersuchung gewährleisten; terial."
12. Einrichtungen zur ausreichenden Be- und
Entlüftung in den Räumen, in denen Fleisch 3. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
bearbeitet wird;
a) In Nummer 1 Buchst. a wird nach dem ersten
13. eine natürliche oder künstliche, Farben nicht Satz folgender neuer Satz 2 eingefügt:
verändernde Beleuchtung in den Räumen, „Personen, die Tiere schlachten oder Fleisch
in denen Fleisch bearbeitet wird; bearbeiten, haben sich mehrmals im laufe
14. eine Anlage zur Wasserversorgung, die in eines Arbeitstages während der Arbeit sowie
ausreichender Menge ausschließlich Trink- vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die
wasser liefert, das unter Druck steht; für die Hände zu reinigen und zu desinfizieren;" ;
Erzeugung von Dampf darf jedoch auch b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht ,,3. Das Fleisch und die Unterseite der Be-
besitzt, verwendet werden, wenn durch be- hälter, die zur Aufnahme von Fleisch ver-
sondere Leitungen gewährleistet ist, daß wendet werden, dürfen nicht unmittelbar
dieses Wasser nicht zu anderen Zwecken mit dem Boden in Berührung kommen.";
verwendet wird; ferner darf ausnahmsweise
Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht c) nach Nummer 4 werden folgende neue Num-
besitzt, zur Kühlung der Kühlmaschinen ver- mern 5 bis 9 eingefügt:
wendet werden. Die Leitungen für Wasser, ,,5. Für alle Verwendungszwecke ist Trink-
das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, wasser zu benutzen; für die Erzeugung
müssen deutlich gekennzeichnet sein und von Dampf darf jedoch auch Wasser, das
dürfen nicht durch Arbeitsräume und durch Trinkwassereigenschaften nicht besitzt,
Räume für die Lagerung des Fleisches ge- verwendet werden, wenn durch beson-
führt werden; dere Leitungen gewährleistet ist, daß
Nr. 11] --Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970 1721
dieses Wasser nicht zu anderen Zwecken 5. In Abschnitt 7 Satz 2 sind die Worte „Ab-
verwendet wird; ferner darf ausnahms- schnitt 8" durch die Worte „Abschnitt 10" zu er-
weise Wasser, das Trinkwassereigen- setzen.
schaften nicht besitzt, zur Kühlung der
Kühlmaschinen verwendet werden. Die 6. Nach Abschnitt 7 werden folgende neue Ab-
Leitungen für Wasser, das Trinkwasser- schnitte 8 und 9 eingefügt:
eigenschaften nicht besitzt, müssen deut-
lich gekennzeichnet sein und dürfen nicht „Abschnitt 8
durch Arbeitsräume und durch Räume für Vorschriften für Fleisch, das zerlegt werden soll
die Lagerung des Fleisches geführt
1. Das weitergehende Zerlegen des Fleisches als
werden.
in Viertel oder die Herauslösung der Knochen
6. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen sind nur in Zerlegungsbetrieben zulässig.
nicht auf den Boden der in Abschnitt 1
2. Der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter
Nr. 2 bis 5 und 7 und der in Abschnitt 2
Nr. 1 bis 3 gernmnüm Räume aufgetragen haben den tierärztlichen Untersuchungsdienst
werden. bei der Durchführung der Uberwachung zu un-
terstützen und insbesondere jede von ihm für
7. Fleisch darf nur in der Menge in den in erforderlich gehaltene Maßnahme zu treffen
Abschnitt 2 Nr. 2 genannten Raum ge- sowie die notwendigen Einrichtungen zur
bracht werden und darf dort nur solange Verfügung zu stellen; ferner müssen sie jeder-
verbleiben, wie dies für die vorgesehe- zeit dem amtlichen Tierarzt die Herkunft des
nen Zwecke unbedingt erforderlich ist. in ihren Betrieb verbrachten Fleisches nach-
8. Die Innentemperatur des Fleisches darf weisen können.
unbeschadet der Ausnahmeregelung in 3. Fleisch, das nicht unter den in § 3 Abs. 1 ge-
Abschnitt 8 Nr. 4 Satz 2 bis 4 während nannten Bedingungen, ausgenommen die in
der gesamten Dauer der Zerlegung und Nummer 7 geforderte Genußtauglichkeitsbe-
Entbeinung sowie bei der nach Ab- scheinigung, gewonnen, zerlegt, untersucht,
schnitt 11 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen gekennzeichnet, gelagert, befördert oder sonst
Umhüllung und Verpackung + 7° C nicht behandelt oder nach den §§ 10 und 11 aus
überschreiten.
einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungs-
9. Die Zerlegung des Fleisches ist so durch- bereich dieses Gesetzes verbracht worden ist,
zuführen, daß jede Verschmutzung des muß in zugelassenen Zerlegungsbetrieben in
Fleisches vermieden wird. besonderen Abteilungen gelagert und räum-
Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu lich oder zeitlich getrennt zerlegt werden. Der
entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung amtliche Tierarzt muß zur Durchführung der
abfällt und nicht zum Genuß für Men- Uberwachung jederzeit freien Zugang zu den
schen bestimmt ist, ist unverzüglich in Kühlräumen und zu allen Arbeitsräumen
einen nach Abschnitt 2 Nr. 7 vorgeschrie- haben.
benen Behälter oder Raum zu verbrin- 4. Frisches Fleisch, das zerlegt werden soll, muß
gen."; vom Zeitpunkt der Einlieferung in den Zer-
d) die bisherige Nummer 5 wird Nummer 10; legungsbetrieb bis zum Zeitpunkt des Be-
ginns der Bearbeitung in dem nach Abschnitt 2
e) in Nummer lO erhält Buchstabe b folgende Nr. 1 vorgeschriebenen Raum gelagert wer-
Fassung: den; dieser Raum muß so ausgestattet sein,
,, b) einen Verband an den Händen tragen, daß die Innentemperatur von Tierkörpern
mit Ausnahme eines wasserundurchläs- und Teilstücken + 7° C zu keinem Zeitpunkt
sigen Verbandes zum Schutze einer nicht überschreitet.
eiternden Wunde."; Abweichend von Abschnitt 13 darf das Fleisch
jedoch vom Schlachtraum unmittelbar in den
f) die bisherige Nummer 6 wird Nummer 11.
Zerlegungsraum gebracht werden. In diesem
Fall müssen der Schlachtraum und der Zer-
4. Abschnitt 5 wird wie folgt geändert: legungsraum in ein und demselben Gebäude-
komplex so nahe beieinander gelegen sein,
a) In der Uberschrift wird das Wort „Zerlegen" daß das Fleisch ohne Unterbrechung des
durch das Wort „Ausweiden" ersetzt; Transports durch eine Erweiterung der Hänge-
b) in Nummer 5 wird folgender Satz 2 ange- bahn vom Schlachtraum in den Zerlegungs-
fügt: raum gebracht werden kann, um dort unver-
züglich zerlegt zu werden. Das Fleisch muß
„Wenn ein religiöser Ritus das Aufblasen nach dem Zerlegen und dem Umhüllen nach
eines Organs vorschreibt, kann dies zugelas-, Abschnitt 11 Nr. 2 sofort in den Kühlraum
sen werden; das aufgeblasene Organ ist als nach Abschnitt 2 Nr. 1 gebracht werden.
untauglich zum Genuß für Menschen zu er-
klären."; Während des Zerlegens darf die Temperatur
im Zerlegungsraum nicht höher als + 10° C
c) Nummer 10 wird gestrichen. sein.
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
5. Außer im Falle der Warmzerlegung nach 7. Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 10 und
Nummer 4 Satz 2 bis 4 muß das Fleisch bei wird wie folgt geändert:
der Zerlegung eine Innentemperatur von
a) In der Uberschrift wird das Wort „Stempe-
höchstens 1 7° C besitzen. Im Augenblick der
lung" durch die Worte „Kennzeichnung der
Zerlegung muß der pH-Wert des Fleisches
Genußtauglichkeit" ersetzt;
zwischen 5,6 und 6, 1 liegen; diese Prüfung
muß am großen Rückenmuskel in Höhe der b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
dreizehnten Rippe vorgenommen werden.
,, 1. Für die Kennzeichnung der Genußtaug-
6. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern sowie lichkeit ist der amtliche Tierarzt verant-
das Aufblasen sind verboten. Wenn ein reli- wortlich. Zu diesem Zweck besitzt und
giöser Ritus das Aufblasen eines Organs vor- verwahrt er:
schreibt, kann dies zugelassen werden; das a) die für die Kennzeichnung der Genuß-
aufgeblasene Organ ist als untauglich zum tauglichkeit des Fleisches bestimmten
Genuß für Menschen zu erklären. Geräte, die er dem Hilfspersonal erst
zum Zeitpunkt der Kennzeichnung
und nur für die hierfür erforderliche
Abschnitt 9 Zeit übergeben darf;
Vorschriften für die Untersuchung b) die in Abschnitt 11 genannten Etiket-
des zerlegten Fleisches ten, soweit sie bereits mit dem vorge-
schriebenen Stempelabdruck versehen
1. Die Zerlegungsbetriebe sind durch einen amt- sind.
lichen Tierarzt zu überwachen; der amtliche Diese Etiketten dürfen dem Hilfs-
Tierarzt muß rechtzeitig benachrichtigt wer- personal erst zu dem Zeitpunkt, zu
den, bevor Fleisch, das für den innergemein- dem sie anzubringen sind, in der er-
schaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist, zer- forderlichen Anzahl übergeben wer-
legt wird. den.";
2. Die Uberwachung durch den amtlichen Tier- c) in Nummer 2 wird das Wort „Stempelung"
arzt umfaßt folgende Aufgaben: durch die Worte „Kennzeichnung der Genuß-
tauglichkeit" ersetzt und folgender Satz an-
a) Uberwachung des Eingangsverzeichnisses gefügt:
für frisches Fleisch und des Ausgangsver-
.,Der Stempel darf einen Hinweis enthalten,
zeichnisses für zerlegtes Fleisch;
auf Grund dessen sich ermitteln läßt, welcher
b) laufende Untersuchung des insgesamt im Tierarzt das Fleisch untersucht hat.";
Betrieb vorhandenen frischen Fleisches,
d) in Nummer 3 wird das Wort „Farbstempel"
das für den innergemeinschaftlichen Han- ersetzt durch die Worte „Farb- oder Brand-
delsverkehr bestimmt ist; stempel";
c) Untersuchung des frischen Fleisches, das
e) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
für den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr bestimmt ist, in jedem Falle un- .,5. Teilstücke außer Talg, Flomen, Schwanz,
mittelbar vor der Zerlegung und beim Ohren und Gliedmaßenenden, die in Zer-
Ausgang aus dem Betrieb; legungsbetrieben von ordnungsgemäß
gekennzeichneten Tierkörpern gewonnen
d) Ausstellung der Genußtauglichkeitsbeschei- worden sind, müssen, sofern sie keinen
nigung nach Abschnitt 12 und Uber- Stempelabdruck tragen, mit einem Farb-
wachung des Anbringens der Etiketten oder Brandstempel gekennzeichnet wer-
nach Abschnitt 11 Nr. 1 Buchst. c; den, der den Vorschriften der Nummer 2
e) Uberwachung der Sauberkeit der Räume, entspricht und an Stelle der Veterinär-
der Einrichtungen, der Arbeitsgeräte und kontrollnummer des Schlachtbetriebes die
der Einhaltung der Hygienevorschriften Veterinärkontrollnummer des Zerlegungs-
für das Personal nach Abschnitt 3; betriebes enthält.
f) Entnahme aller Proben, die zur Durchfüh- Speckstücke oder Bauchstücke, von denen
die Schwarte abgetrennt worden ist,
rung von Laboratoriumsuntersuchungen
dürfen zu höchstens fünf Stücken gebün-
notwendig sind, mit denen insbesondere
delt werden; jedes Bündel oder, sofern
das Vorhandensein von Krankheitskeimen, die Stücke nicht gebündelt werden, jedes
Zusätzen oder anderen nicht zulässigen Stück ist unter amtlicher Aufsicht zu
chemischen Stoffen festgestellt werden plombieren und mit einem Etikett zu ver-
soll. Die Ergebnisse dieser Untersuchun- sehen, das der Vorschrift des Abschnit-
gen sind in ein Verzeichnis einzutragen; tes 11 Nr. 1 Buchst. c entspricht.
g) jede sonstige Uberwachung, die der amt- Die Kennzeichnung kann auch mit Hilfe
liche Tierarzt zur Einhaltung der Bestim- einer Stempelplakette erfolgen. Diese ist
mungen der Richtlinie für erforderlich an jedem Teilstück anzubringen und muß
hält." derart beschaffen sein, daß ihre Wieder-
Nr. 11 J - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970 1723
verwendung nicht möglich ist; sie muß nung der Verpackung zerstört wird. Es
aus widcrslündsfLihigem und hygienisch muß außerdem eine laufende Nummer
einwandfreiem Material bestehen. Die enthalten.
Stempelplakette muß folgende deutlich
2. Zur Umhüllung des zerlegten Fleisches be-
lesbare Angaben enthalten:
stimmtes Material in Gestalt von Plastikfolien
a) im oberen Teil den Namen des Ver- und ähnlichem Material muß durchsichtig und
sandlandes mit zwei Großbuchstaben, farblos sein sowie den in Nummer 1 Buchst. a
bei Sendungen aus dem Geltungs- gestellten Anforderungen entsprechen; es darf
bereich dieses Gesetzes „DL"; für die Umhüllung von Fleisch nicht wieder-
b) in der Mitte die Veterinärkontroll- verwendet werden.
nummer des zugelassenen Zerlegungs- Zerlegtes Fleisch, einschließlich Nebenpro-
betriebcs; dukte der Schlachtung, das nicht hängend be-
c) im unteren Teil eine der folgenden fördert wird, muß unmittelbar nach dem Zer-
Abkürzungen: ,,EWG", ,,EEG", ,,CEE", legen unter hygienisch einwandfreien Bedin-
bei Sendungen aus dem Geltungs- gungen mit einer Umhüllung versehen wer-
bereich dieses Gesetzes „EWG". den; dies gilt nicht für Speckstücke und
Bauchstücke.
Die Buchstaben und die Ziffern müssen
0,2 cm hoch sein. 3. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Be-
hälter oder Umhüllungen dürfen nur zerleg-
Die Stempelplakette darf einen Hinweis tes Fleisch der gleichen Tierart enthalten."
enthalten, auf Grund dessen sich ermit-
teln läßt, welcher Tierarzt das Fleisch
untersucht hat."; 9. Der bisherige Abschnitt 9 wird Abschnitt 12; die
Muster werden wie folgt geändert:
f) Nummer 6 wird gestrichen;
a) das Angabeerfordernis „Nr .... " wird wie
g) die bisherigen Nummern 7 und 8 werden folgt geändert:
Nummern 6 und 7. ,,Nr. ... 2)";
b) die Fußnote hierzu erhält folgenden Wort-
8. Nach Abschnitt 10 wird folgender neuer Ab- laut:
schnitt 11 eingefügt:
aa) im Muster (deutsche Fassung):
„Abschnitt 11 2
,, ) Fakultativ",
Vorschriften für die Verpackung und Umhüllung bb) im Muster (französische Fassung):
des zerlegten Fleisches 2
,, ) Facultatif",
1. a) Zur Verpackung bestimmte Behälter in cc) im Muster (italienische Fassung):
Gestalt von Kisten, Kartons, Fässern, Ge- ,,2) Facoltativo ",
binden, Säcken und ähnlichen Behältern
dd) im Muster (niederländische Fassung):
müssen hygienisch einwandfrei, insbeson-
dere so beschaffen sein, daß sie ,,2) Facultatief";
2) 3) 3
aa) die organoleptischen Eigenschaften des c) die Fußnoten und werden Fußnoten )
Fleisches nicht verändern; und 4 ).
bb) für die Gesundheit des Menschen
schädliche Stoffe auf das Fleisch 10. Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 13.
nicht übertragen;
cc) ausreichend fest sind, um einen wirk- 11. Abschnitt 11 wird Abschnitt 14 und wird wie
samen Schutz des Fleisches während folgt geändert:
des Transports und der weiteren Be- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
handlung zu gewährleisten;
„ 1. Frisches Fleisch muß in verplombten
b) die Behälter dürfen zur Verpackung von Transportmitteln befördert werden, die
Fleisch nicht wiederverwendet werden, es so gebaut und ausgestattet sind, daß die
sei denn, die Verpackung besteht aus in Abschnitt 13 vorgesehenen Tempera-
korrosionsfestem, leicht zu reinigendem turen während der Beförderung nicht
Material und ist vor der Wiederverwen- überschritten werden.
dung gereinigt und desinfiziert worde.n; Sofern das Fleisch von einem Schlachthof
c) die Behälter müssen mit einem Etikett in einen Zerlegungsbetrieb, der in dem-
versehen sein, das gut sichtbar und auf selben Mitgliedstaat liegt, befördert wird,
dem eine leicht lesbare Kennzeichnung ist die Plombierung nicht erforderlich.";
enthalten ist, die eine Nachbildung einer b) in Nummer 2 Buchst. c werden nach den
der in Abschnitt 10 Nr. 2 und 5 vorge- Worten ,,-hälften oder -vierteln" die Worte
schriebenen Kennzeichnungen ist. Dieses „sowie von nicht verpacktem zerlegtem
Etikett ist so anzubringen, daß es bei Off- Fleisch" eingefügt;
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil 1
c) Numrn(~r 5 erhült fol~Jendc Fassung: Artikel 2
„5. FrisdH)S Fleisch ddrf nur in gereinigten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
und dPsinfizierlen Trnnsportmitteln be-• Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
fördert wc~rden."; gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Durch-
d) in Nummer 6 wird Satz 3 wie folgt ergänzt: führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch
auch im Land Berlin.
„ und, soweit es sich insbesondere um die
Verpackung und Umhüllung handelt, den Artikel 3
Vorschrift(~n des Abschnittes 11 entsprechen." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblal.l erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•
fcrtigunq verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlilufend fcstqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nilch Sachqcihieten qt!ordnct verrifft"ntlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis iür Teil I und Teil II l1alh1iihrlich J<e 25,- DM. Einzelstücke 1e an~Jelangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes·
gesetzbliitl.er. die vo1 dem 1. Juli 1970 ausqegebf,n worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·
gcsct.zblatt, Köln 3 99, oder gegen Vornusrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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