1637
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1970 Nr.112
Tag Inhalt Seite
14. 12. 70 Zweites Wohngeld.gesetz 1637
Bundesgesclzbl. III 402-26, 402-25, 611-1
14. 12. 70 Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
(Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970) ................................. , ..... . 1660
Bundcs9cselzhl. III 402-20, 402-21, 402-22
14. 12. 70 Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung 1672
Bundcsgesclzbl. III 2330-2-2, 2330-1-1
14. 12. 70 Neufassung dr!r Zweiten Berechnungsverordnung 1681
Bundesgcselzbl. lll 2330-2-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1705
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1706
zweites Wohngeldgesetz
Vom 14. Dezember 1970
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Teil: Allgemeine Grundsätze Außer Betracht bleibende Einnahmen . . . . . . . . . . . . 14
Kinderfreibeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Zweck des Wohngeldes ........................ .
Freibeträge für besondere Personengruppen . . . . . . 16
Art und Umfang des Wohngeldanspruchs ........ . 2
Allgemeiner Freibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Antragberechtigte 3
Familienmitglieder ............................. . 4
Dritter Teil: Versagung des Wohngeldes
Miete ......................................... . 5
Allgemeiner Versagungsgrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Belastung ..................................... . 6
Einkommensgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Zu berücksichtigende Miete und Belastung ....... . 7
Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Höchstbeträge für Miete und Belastung ......... . 8
Andere Leistungen zur Sicherung des Wohnraums 21
Zweiter Teil: Einkommensermittlung Doppelwohnungen und vorübergehend benutzter
Wohnraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Familieneinkommen 9
Begriff des Jahreseinkommens ............ •..... 10 Vierter Teil: Verfahren
Ermittlung des Jahreseinkommens . . . . . . . . . . . . . . . 11
Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-
haltung der Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Angaben und Nachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Einnahmen aus Miete und Pacht sowie Beiträge Amtshilfe und Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Dritter zur Aufbringung der Belastung . . . . . . . . . . 13 Entscheidung über den Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ §
Bewilligungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Aufhebung und Änderung von Vorschriften . . . . . . 38
Zahlung des Wohngeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Erhöhung des Wohngeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Aufhebung des Bewilligungsbescheides . . . . . . . . . . . 30
Rückforderun1J überzahlten Wohngeldes . . . . . . . . . . 31
Kostenfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Bcschri.inkunrJ der Berufunq im verwaltungsgerichl- Anlagen
liehen Verfc1hren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Wohngeld für Alleinstehende . . . . . . . . . . . . Anlage 1
Fünfter Teil
Wohngeld für zwei Familienmitglieder .. . Anlage 2
Erstal.l.unq des Wohnqeldes 34 Wohngeld für drei Familienmitglieder .... . Anlage 3
Sechster Teil Wohngeld für vier Familienmitglieder Anlage 4
Wohngeld-Statistik Wohngeld für fünf Familienmitglieder Anlage 5
35
Wohngeld für sechs Familienmitglieder . . . Anlage 6
Siebenter Teil: Schlußvorschriiten
Wohngeld für sieben Familienmitglieder Anlage 7
Durcbführunqsvorscbriften 36
Wohngeld für acht und mehr Familien-
Verweisungen ................................. . 37 mitglieder .............................. . Anlage 8
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1639
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er da-
rates das folgende Cesetz beschlossen: für die Belastung aufbringt. Dem Anspruch auf Uber-
eignung des Gebäudes steht der Anspruch auf Ein-
räumung oder Ubertragung des Erbbaurechts, dem
Erster Teil Anspruch auf Bestellung oder Ubertragung des Woh-
Allgemeine Grundsätze nungseigentums der Anspruch auf Einräumung oder
Ubertragung des Wohnungserbbaurechts gleich.
§ 1 (4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere
Zweck des Wohngeldes Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haus-
haltsvorstand antragberechtigt. Haushaltsvorstand
Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und im Sinne dieses Gesetzes ist das Familienmitglied,
familiengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten
und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt
Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für rechnenden Familienmitglieder trägt.
den Wohnraum gewährt. Das Wohngeld ist keine
Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Bundessozial-
hilfegesetzes. § 4
§ 2 Familienmitglieder
Art und Umfang des Wohngeldanspruchs
(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes
(1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß sind der Antragberechtigte und seine folgenden An-
zu der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung gehörigen:
(§ 7) nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 gewährt, so- 1. der Ehegatte,
weit die §§ 18 bis 22 nicht anzuwenden sind.
2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte
(2) Der Anspruch auf Wohngeld kann nicht ver- zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
erbt, übertragen, verpfändet oder gepfändet wer- 3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwä-
den. gerte zweiten und dritten Grades in der Seiten-
§ 3 linie,
Antrag berechtigte 4. durch Annahme an Kindes Statt mit ihm ver-
bundene Personen,
(1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt
5. durch Ehelichkeitserklärung mit ihm verbundene
1. der Mieter von Wohnraum,
Personen,
2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei
6. nichteheliche Kinder,
einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungs-
verhältnis, 7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und
Pflegeeltern.
3. derjenige, der Wohnraum im eigenen Hause
bewohnt, wenn er nicht nach Absatz 2 oder 3 (2) Die Familienmitglieder rechnen zum Haushalt,
antragberechtigt ist. wenn sie mit dem Antragberechtigten einen gemein-
Nutzungsberechtigter im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist samen Hausstand führen. Zum Haushalt rechnen
auch der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohn- auch Familienmitglieder, die vorübergehend ab-
rechts und der Insasse eines Heimes, das überwie- wesend sind.
gend Wohnzwecken dient.
§ 5
(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt
1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Klein-. Miete
siedlung oder einer landwirtschaftlichen Neben- (1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt
erwerbsstelle, für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf
2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung, . Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungs-
3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauer- verhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen
wohnrechts und Vergütungen.
für den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer (2) Außer Betracht bleiben
steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigen- 1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und
tümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich. Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler
(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragbe- Brennstoffversorgungsanlagen,
rechtigt 2. Kosten für die Fernheizung, soweit sie den in
1. derjenige, der Anspruch auf Dbereignung des Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder 3. Untermietzuschläge,
landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat, 4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu
2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder anderen als Wohnzwecken,
Dbertragung des Wohnungseigentums hat, 5. Vergütungen für die Uberlassung von Möbeln,
3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Kühlschränken und Waschmaschinen mit Aus-
Dbertragung eines eigentumsähnlichen Dauer- nahme von Vergütungen für die Uberlassung
wohnrechts hat, von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind.
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle § 7
der Miete der Mietwert des Wohnraums. Zu berücksichtigende Miete und Belastung
§ 6
Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die
Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach
Belastung § 5 oder § 6 ergibt, höchstens jedoch der nach § 8
(1) Belastung im Sinne diesE!S Gesetzes ist die maßgebende Betrag. Dabei bleibt die Miete oder
Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Be- Belastung insoweit außer Betracht, als sie auf Wohn-
wirtschaftung. raum entfällt, der ausschließlich gewerblich oder be-
(2) Die jährliche Belastung wird in einer Wohn- ruflich benutzt wird oder der einem anderen vermie-
geld-Lastenberechnung ermittelt. tet oder zum Gebrauch überlassen ist.
§ 8
Höchstbeträge für Miete und Belastung
(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung nicht
berücksichtigt, soweit sie folgende Beträge übersteigt:
für Wohnraum, der nach
für Wohnraum, der bis zum
dem 20. Juni 1948 (im Land für Wohnraum, der nach
20. Juni 1948 (im Land Berlin: 24. Juni 1948,
Berlin: 24. Juni 1948, dem 31. Dezember 1965
im Saarland: 1. April 1948) im Saarland: 1. April 1948) bezugsfertig geworden ist
in Gemeinden bezugsfertig geworden ist bis zum 31. Dezember 1965
mit einer bezugsfertig geworden ist
Einwohnerzahl ohne mit mit ohne mit mit ohne mit mit
Sammel- Sammel- Sammel- Sammel- Sammel- Sammel- Sammel- Sammel- Sammel-
heizunu, hcizun9, heizung heizung, heizunu, heizunu heizung, · heizung, heizung
Bad oder Bad oder und mit Bad oder Bad oder und mit Bad oder Bad oder -und mit
Dusch- Dusch- Bad oder Dusch- Dusch- Bad oder Dusch- Dusch- Bad oder
raum raum Dusch- raum raum Dusch- raum raum Dusch-
raum raum raum
Deutsche Mark
Bei einem unter 100 000 ..... 90 100 120 125 135 160 135 150 170
Allein- von 100 000 bis
stehenden unter 1 Million . 100 110 130 135 145 170 145 160 180
von 1 Million und
mehr .......... 110 120 140 145 155 180 155 170 190
bei einem unter 100 000 ..... 120 130 155 165 175 205 175 190 220
Haushalt von 100 000 bis
mit zwei unter 1 Million . 130 140 165 175 185 215 185 200 230
Familien- von 1 Million und
mitgliedern mehr .......... 140 150 175 185 200 230 200 215 245
bei einem unter 100 000 ..... 150 160 185 205 215 245 215 230 265
Haushalt von 100 000 bis
mit drei unter 1 Million . 160 170 195 215 230 260 230 245 280
Familien- von 1 Million und
mitgliedern mehr .......... 170 185 210 230 245 275 245 260 295
bei einem unter 100 000 ..... 180 195 220 245 260 290 255 275 310
Haushalt von 100 000 bis
mit vier unter 1 Million . 190 205 230 260 275 305 270 290 325
Familien- von 1 Million und
mitgliedern mehr .......... 200 215 245 275 290 320 285 305 340
Mehrbetrag unter 100 000 ..... 22 24 27 31 33 36 34 36 40
für jedes von 100 000 bis
weitere unter 1 Million . 25 27 30 J4 36 39 37 39 43
Familien- von 1 Million und
mitglied mehr .......... 27 29 32 36 38 41 39 41 45
(2) Rechnet zum Haushalt ein Familienmitglied, Einfluß auf den nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden
dessen schwere körperliche, geistige oder seelische Betrag; das gilt auch dann, wenn der Tod eines
Behinderung oder dessen Dauererkrankung einen Familienmitgliedes innerhalb von sechs Monaten
besonderen Wohnbedarf begründet, so gilt der Be- vor Beginn des Bewilligungszeitraums eingetreten
trag, der für den nächstgrößeren Haushalt maß- ist.
gebend ist. (4) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum, um
(3) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnen- eine Entscheidung über die Anpassung der nach
den Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist Absatz 1 maßgebenden Beträge zu ermöglichen. Die
diese Verringerung im laufenden Bewilligungszeit- Berichte werden jährlich, erstmals ein Jahr nach
raum und in den darauffolgenden zwei Jahren ohne dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, erstattet.
Nr. 112 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1641
Zweiter Teil § 12
Einkommensermittlung Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen
§ 9 (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wer-
Familieneinkommen den die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen notwendigen Aufwendungen abgesetzt.
(1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes
ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum (2) Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
Haushalt rechnenden Familienmitglieder. Bei Allein- wird der nach § 9 a Nr. 1 des Einkommensteuerge-
stehenden tritt an die Stelle des Familieneinkom- setzes vorgeschriebene Pauschbetrag zur Abgeltung
mens das Jahreseinkommen. der Aufwendungen nach Absatz 1 abgesetzt, wenn
nicht höhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des
(2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne die-
Einkommensteuergesetzes nachgewiesen werden.
ses Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familienein-
Bei anderen Einnahmen werden als Aufwendungen
kommens.
die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben im
§ 10 Sinne des § 4 des Einkommensteuergesetzes abge-
setzt, jedoch mit Ausnahme von erhöhten Absetzun-
Begriff des Jahreseinkommens
. gen und Sonderabschreibungen,"'soweit sie die nor-
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes malen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ein-
sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne kommensteuergesetzes übersteigen.
Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf,
ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-
§ 13
gesetzes steuerpflichtig sind oder nicht, abzüglich
der nach den §§ 12 bis 17 nicht zu berücksichtigen- Einnahmen aus Miete und Pacht
den Beträge. sowie Beiträge Dritter zur Aufbringung der
Belastung
(2) Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit,
die nicht in Geld bestehen, insbesondere Kost, Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens für die
Waren und andere Sachbezüge, sind die auf Grund Gewährung eines Lastenzuschusses bleiben Einnah-
der jeweils geltenden Lohnsteuer-Durchführungs- men aus Miete und Pacht sowie Beiträge Dritter zur
verordnung festgesetzten Werte der Sachbezüge Aufbringung der Belastung außer Betracht, wenn sie
maßgebend. die Belastung nach der Wohngeld-Lastenberechnung
vermindern.
(3) Als Einnahme gilt auch der Mi-etwert des von
den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen eigen- § 14
genutzten Wohnraums.
Außer Betracht bleibende Einnahmen
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 11
bleiben folgende Einnahmen außer Betracht, soweit
Ermittlung des Jahreseinkommens sie steuerfrei sind:
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist 1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeit-
unbeschadet des Absatzes 2 grundsätzlich der dop- nehmer, soweit sie den Betrag von 500 Deutsche
pelte Betrag der Einnahmen in den letzten sechs Mo- Mark nicht übersteigen;
naten vor der Stellung des Antrages auf Wohngeld 2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und
zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Jahres- Unfallversicherung nach den Vorschriften des
einkommens können, insbesondere bei erheblichen Zweiten und Dritten Buches der Reichsversiche-
Schwankungen der Einnahmen, auch die Einnahmen rungsordnung sowie vergleichbare vertragliche
des letzten Kalenderjahres oder der letzten zwölf Leistungen, soweit sie nicht zur Deckung des
Monate vor der Antragstellung zugrunde gelegt Lebensunterhalts bestimmt sind;
werden; bei Personen, die zur Einkommensteuer 3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der
veranlagt werden, können die Einkünfte b-erücksich- Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der
tigt werden, die sich aus dem letzten Einkommen- freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs
steuerbescheid, ergänzenden Vorauszahlungsbe- von Kur- und Heilmitteln und der freien ärzt-
scheiden oder der letzten Einkommensteuererklä- lichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und
rung ergeben. unterhaltsberechtigter Kinder;
(2) Ist bei der Entscheidung über den Antrag auf 4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den§§ 10 ff.
Wohngeld zu erwarten, daß das Jahreseinkommen des Bundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht
im Bewilligungszeitraum von dem nach Absatz 1 zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt
ermittelten Jahreseinkommen abweicht, so ist das zu sind;
erwartende Jahreseinkommen maßgebend. 5. Leistungen im Heilverfahren, die au_f Grund
(3) Sind einmalige Einnahmen während des nach gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut-
Absatz 1 maßgebenden Zeitraums angefallen, aber niach ung nationalsozialistischen Unrechts ge-
einem anderen Zeitraum zuzurechnen, sind sie so zu währt werden, soweit sie nicht zur Deckung des
behandeln, als ob sie während des anderen Zeit- Lebensunterhalts bestimmt sind;
raums angefallen wären. Für die nach Absatz 2 zu 6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen
erwartenden Einnahmen gilt Satz 1 entsprechend. der Beschädigten nach dem Bundesversorgungs-
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
gesetz und den Gesetzen, die das Bundesversor- 18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundes-
gungsgesetz für anwendbar erklären; sozialhilf egesetzes und des Bundesversorgungs-
7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher gesetzes über die Kriegsopferfürsorge mit Aus-
Vorschriften aus öffentlichen Kassen versor- nahme laufender Leistungen für den Lebens-
gungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Er- unterhalt, soweit diese die Kosten der Unter-
satzdienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, kunft übersteigen;
an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und 19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit
ihnen Gleichgestellte gezahlt werden, soweit es sie nicht die Lage des Empfängers so günstig be-
sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der einflussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem
Dienstzeit gezahlt werden oder zur Deckung des Bundessozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre;
Lebensunterhalts bestimmt sind; 20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund
8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeit- eines bestehenden oder früheren Dienst- oder
nehmer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Arbeitsverhältnisses in besonderen Notfällen
Mark nicht übersteigen; gezahlt werden;
9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bil- 21. Jubiläumsgeschenke, die auf Grund eines
dung (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gegeben wer-
zur Berufsfürsorge, zur Förderung der Arbeits- den;
aufnahme und zur Arbeits- und Berufsförderung, 22. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunter- Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-
halts bestimmt sind; sung aus einem Dienstverhältnis;
10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus 23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegs-
Mitteln einer öffentlichen Stiftung gezahlt wer- gef angenenen tschädigungsgesetzes und des
den, um Wissenschaft oder Kunst unmittelbar Häftlingshilf egesetzes;
zu fördern;
24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeit-
11. Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Ab- geber gezahlt werden, um sie für ihn auszuge-
kommens gezahlt werden, soweit sie nicht zur ben (durchlaufende Gelder), und Beträge, durch
Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-
12. Zuwendungen auf Grund des § 22 Buchstabe a geber ersetzt werden (Auslagenersatz);
des Bundesbesoldungsgesetzes und entsprechen- 25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder,
der landesrechtlicher Besoldungsvorschriften so- Mankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst
wie vergleichbare Leistungen an Arbeitnehmer; beschäftigten Arbeitnehmer;
13. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes 26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Ren-
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen ten- und Unfallversicherung der Arbeiter und
überlassenen Dienstkleidung, Angestellten, aus der Knappschaftsversicherung,
auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes und
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent- von Gesetzen, die dieses für entsprechend an-
schädigungen für die Dienstkleidung der wendbar erklären, einschließlich der entspre-
zum Tragen oder Bereithalten von Dienst- chenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicher-
kleidung Verpflichteten und für dienstlich stellung der Grundrentenabfindung in der
notwendige Kleidungsstücke, Kriegsopferversorgung sowie der Beamten-
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse (Pensions-)gesetze, soweit sie nicht zur Deckung
und der Geldwert der im Einsatz unentgelt- des Lebensunterhalts bestimmt sind;
lich abgegebenen Verpflegung;
27. Kapitalentschädigung auf Grund gesetzlicher
14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise- Vorschriften zur Wiedergutmachung national-
kostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen, sozialistischen Unrechts, soweit sie nicht zur
Beschäftigungsvergütungen und Trennungsent- Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist;
schädigungen;
28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und
15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten besondere laufende Beihilfe auf Grund des
Personen für dienstlich veranlaßte Reisekosten Lastenausgleichsgesetzes, besondere laufende
und Umzugskosten sowie als Auslösungen ge- Beihilfe auf Grund des Flüchtlingshilfegesetzes
zahlt werden; sowie Entschädigung und Entschädigungsrente
16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür- auf Grund des Reparationsschädengesetzes;
sorge, die Soldaten auf Grund des Wehrsold- 29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unter-
gesetzes, Grenzschutzdienstleistenden auf Grund haltsbeihilfe oder der Beihilfe zum Lebensunter-
des Wehrpflichtgesetzes und Ersatzdienstlei- halt auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes,
stenden auf Grund des Gesetzes über den zivi- des Reparationsschädengesetzes, des § 10 des
len Ersatzdienst gewährt werden; Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus ausgleichsgesetzes, des Vierten Teils des Allge-
Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen meinen Kriegsfolgengesetzes oder des Flücht-
Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, soweit sie lingshilfegesetzes;
nicht zur Deckung des Lebensunterhalts be- 30. Prämien auf Grund des Spar-Prämiengesetzes
stimmt sind; und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes;
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1643
31. Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz. (3) Der Freibetrag nach Absatz oder 2 wird zu-
gunsten eines zum Haushalt rechnenden Familien-
(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens mitgliedes nur einmal abgesetzt, auch wenn es meh-
bleiben vermögenswirksame Leistungen im Rahmen reren der genannten Personengruppen angehört.
der nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz be-
günstigten Höchstbeträge außer Betracht mit Aus-
§ 17
nahme
Allgemeiner Freibetrag
1. der nach § 4 des Dritten Vermögensbildungsge-
setzes vereinbarten Leistungen, Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird
von den nach den §§ 9 bis 16 ermittelten Einnahmen
2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hin-
aus erbrachten Leistungen. ein allgemeiner Freibetrag von 20 vom Hundert
abgesetzt.
§ 15
Kinderfreibeträge Dritter Teil
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wer- Versagung des Wohngeldes
den für das zweite und jedes weitere zum Haushalt
rechnende Kind Beträge in Höhe des gesetzlichen
§ 18
Kindergeldes entsprechend der Reihenfolge der Kin-
der abgesetzt; berücksichtigt werden die Kinder, für Allgemeiner Versagungsgrund
die ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 und Wohngeld wird versagt, wenn seine Gewährung
2 des Einkommensteuergesetzes zusteht oder zu ge- zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich
währen ist. § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes ist. Dies gilt insbesondere,
ist nicht anzuwenden.
1. wenn die Familienmitglieder, die dieselbe Woh-
§ 16 nung bewohnen, infolge eigenen schweren Ver-
Freibeträge für besondere Personengruppen schuldens außerstande sind, die Miete zu bezah-
len oder die Belastung aufzubringen, oder
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von
2. soweit den Familienmitgliedern, di'e dieselbe
1. Behinderten, die nicht nur vorübergehend um Wohnung bewohnen, auf Grund besonderer Um-
wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbs- stände des Einzelfalles zugemutet werden kann,
fähigkeit gemindert sind, soweit die Behinderung die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzu-
nicht überwiegend auf Alterserscheinungen be- bringen.
ruht,
§ 19
2. Tuberkulosekranken und von der Tuberkulose
Genesenen bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Einkommensgrenze
Beendigung der Heilbehandlung, Wohngeld wird versagt, wenn das Familienein-
3. Heimkehrern im Sinne des Heimkehrergesetzes, kommen (§ 9) den Betrag von 9 600 Deutsche Mark
die nach dem 31. Dezember 1948 zurückgekehrt übersteigt. Diese Grenze erhöht sich für das zweite
sind, und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familien-
4. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung mitglied um je 2 400 Deutsche Mark.
und ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundes-
entschädigungsgesetzes § 20
bleiben Einnahmen bis zu einem Betrage von 1 200 Vermögen
Deutsche Mark außer Betracht.
Wohngeld wird versagt, wenn ein zum Haushalt
(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens rechnendes Familienmitglied im Jahr der Stellung
bleiben zugunsten von des Antrages auf Wohngeld Vermögensteuer zu ent-
1. Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen im
richten hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenenge- dies für die zum Haushalt rechnenden Familienmit-
setzes, glieder eine besondere Härte bedeuten würde.
2. Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone
§ 21
Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sek-
tor von Berlin im Sinne des § 1 des Flüchtlings- Andere Leistungen
hilfegesetzes zur Sicherung des Wohnraums
Einnahmen bis zu einem Betrage von 1 200 Deutsche Wohngeld wird versagt, wenn für die wirtschaft-
Mark bis zum Ablauf von vier Jahren seit der Stel- liche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen
lung des ersten Antrages auf Gewährung von Wohn- aus öffentlichen Kassen gewährt werden, die mit
geld und unter der Voraussetzung außer Betracht, dem Wohngeld vergleichbar sind. Die Leistungen für
daß der Antrag innerhalb von sechs Jahren nach die Unterkunft nach den Vorschriften des Bundes-
Verlegung des Wohnsitzes oder des ständigen Auf- sozialhilf egesPtzes und des Bundesversorgungsge-
enthaltes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes setzes über die Kriegsopferfürsorge sind mit dem
gestellt worden ist. Wohngeld nicht vergleichbar.
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 22 der Miete, über Bezugsfertigkeit des Wohnraums
Doppelwohnungen und vorübergehend benutzter sowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder
Wohnraum Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft
zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses
Wohngeld wird versagt, Gesetzes es erfordert.
1. wenn für mehrere Wohnungen Miete zu bezah-
len oder Belastung aufzubringen ist und wenn § 26
für eine Wohnung bereits Wohngeld oder eine
vergleichbare Leistung (§ 21) gewährt wird, Entscheidung über den Antrag
2. für Wohnraum, der von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 (1) Die zuständige Stelle entscheidet über den An-
genannten Personen vorübergehend benutzt trag auf Wohngeld.
wird. (2) Die Entscheidung soll in angemessener Frist
getroffen werden. Kann die Entscheidung nicht in-
nerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung
getroffen werden, so ist das Wohngeld in Härte-
Vierter Teil fällen vorläufig zu bewilligen, es sei denn, daß die
Verfahren Voraussetzungen für die Bewilligung ,offensichtlich
nicht erfüllt sind.
§ 23 (3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schrift-
lich mitzuteilen; sie ist zu begründen, und mit einer
Antrag Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Wird die Ent-
Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragbe- scheidung mit Hilfe automatischer Einrichtungen er-
rechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle lassen, können Unterschrift und Namenswiedergabe
zu richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf fehlen.
des Bewilligungszeitraums wiederholt werden.
(4) Der Bewilligungsbescheid soÜ eine Belehrung
darüber enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld
§ 24
für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
wiederholt werden kann, wenn die Voraussetzungen
Angaben und Nachweise weiter erfüllt sind.
(1) Die zuständige Stelle ermittelt den Sachverhalt
von Amts wegen.
§ 27
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Auf Bewilligungszeitraum
klärung des Sachverhalts mitzuwirken; er hat ins-
besondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweis- (1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf
mittel anzugeben. Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum).
(3) Der Wohngelde~pfänger hat die zuständige (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten
Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn der Wohn- des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
raum, für den Wohngeld gewährt wird, vor Ablauf Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des
des Bewilligungszeitraums nicht mehr von den zum Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, so
!"!aushalt rechnenden Familienmitgliedern benutzt beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses
wird. Monats.
§ 25 (3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwir-
kend bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum
Amtshilfe und Auskunftspflicht am Ersten des Monats, von dem an eine erhöhte
(1) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehör- Miete oder Belastung berücksichtigt werden darf.
den, und die Träger von Sozialleistungen sind ver-
pflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über die
ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensver- § 28
hältnisse der zum Haushalt rechnenden Familienmit-
glieder und über andere ihnen bekannte, für das Zahlung des Wohngeldes
Wohngeld maßgebende Umstände zu geben, wenn (1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten
und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es er- gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß
fordert. kann mit schriftlicher Einwilligung des Antragbe-
rechtigten auch an den Empfänger der Miete gezahlt
(2) Die Arbeitgeber der zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieder sind verpflichtet, der zuständigen werden. Ist ein alleinstehender Antragberechtigter
Stelle über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses nach der Antragstellung verstorben, so wird das
sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Aus- Wohngeld bis zum Ablauf des den Sterbemonat ein-
kunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung schließenden Zahlungsabschnitts an den Erben ge-
dieses Gesetzes es erfordert. zahlt; rechnen zum Haushalt des verstorbenen An-
tragstellers mehrere Familienmitglieder, so erfolgt
(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der die Zahlung an den Erben bis zum Ablauf des fol-
zuständigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung genden Zahlungsabschnitts.
Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1645
(2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus (4) Aus anderen Gründen kann der Bewilligungs-
gezahlt. Wohngeldbeträge bis zu 20 Deutsche Mark bescheid nicht aufgehoben werden.
im Monat sollen vierteljährlich, höhere Wohngeld-
beträge monatlich gezahlt werden (Zahlungsab-
schnitt). § 31
Rückforderung überzahlten Wohngeldes
§ 29
Erhöhung des Wohngeldes (1) Beträge, die der Wohngeldempfänger zu Un-
recht erhalten hat, sind zurückzuzahlen, wenn und
(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum soweit die ungerechtfertigte Gewährung vom Wohn-
1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familien- geldempfänger zu vertreten ist.
mitglieder erhöht oder
(2) Von der Rückforderung kann ganz oder teil-
2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung, weise abgesehen werden, wenn diese eine beson-
namentlich wegen besonderen Wohnbedarfs dere Härte für den Wohngeldempfänger bedeuten
eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglie- würde oder wenn daraus in unverhältnismäßigem
des mit einer schweren körperlichen, geistigen Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwendungen
oder seelischen Behinderung oder mit einer entstehen würden.
Dauererkrankung um mehr als 15 vom Hundert
erhöht oder (3) Der Rückzahlungsanspruch soll gegen einen
3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Anspruch auf künftiges Wohngeld aufgerechnet
Hundert verringert, werden. Soweit nicht aufgerechnet werden kann
oder nicht freiwillig zurückgezahlt wird, werden die
so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, zurückzuzahlenden Beträge wie Gemeindeabgaben
wenn dies zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. beigetrieben.
(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende
(4) Die allgemeinen Grundsätze über die Rück-
Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert
forderung zu Unrecht gewährter Leis_tungen bleiben
erhöht und haben die zum Haushalt rechnenden Fa-
im übrigen unberührt.
milienmitglieder die rückwirkende Erhöhung nicht
zu vertreten, so wird Wohngeld auf Antrag auch für § 32
den Zeitraum bewilligt, für den rückwirkend die er-
höhte Miete zu bezahlen oder die erhöhte Belastung Kostenfreiheit
aufzubringen ist. Das rückwirkend zu bewilligende Für Amtshandlungen, welche die zuständige
Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen, um Stelle im Rahmen dieses Gesetzes vornimmt, sowie
den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der für Widerspruchsentscheidungen gegen Entschei-
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht inner- dungen über Anträge auf Wohngeld sind Gebühren
halb von drei Monaten nach Kenntnis von der Er- und Auslagen nicht zu erheben.
höhung der Miete oder Belastung geltend gemacht
wird.
§ 33
Beschränkung der Berufung
§ 30 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Aufhebung des Bewilligungsbescheides
(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach
(1) Erhält die zuständige Stelle davon Kenntnis, diesem Gesetz findet die Berufung gegen Urteile
1. daß der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt des Verwaltungsgerichts an das Oberverwaltungs-
ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht gericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen
mehr von den zum Haushalt rechnenden Fami- ist. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechts-
lienmitgliedern benutzt wird oder sache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das
Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwal-
2. daß das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete tungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts
oder zur Aufbringung der Belastung verwendet abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
wird,
so hat sie den Bewilligungsbescheid von dem fol- (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren
genden Zahlungsabschnitt an zu widerrufen. ist § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzu-
wenden.
(2) Erhält die zuständige Stelle davon Kenntnis,
daß der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täu-
schung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden
ist, so hat sie den Bewilligungsbescheid zurückzu- Fünfter Teil
nehmen.
Erstattung des Wohngeldes
(3) Ist das Wohngeld vorläufig bewilligt (§ 26
Abs. 2 Satz 2), so hat die zuständige Stelle den Be- § 34
willigungsbescheid aufzuheben, wenn sich ergibt,
daß die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden
erfüllt sind. ist, wird ihm vom Bund jährlich zur Hälfte erstattet.
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Sechster Teil 3. die Einkommensermittlung bei der Bewilligung,
Erhöhung und Versagung des Wohngeldes, ins-
Wohngeld-Statistik besondere die Leistungen, die zur Deckung des
Lebensunterhalts bestimmt sind (§§ 9 bis 17);
§ 35
4. die Leistungen aus öffentlichen Kassen, die mit
(1) Uber dje Auswirkungen dieses Gesetzes ist dem Wohngeld vergleichbar sind (§ 21);
eine Bundesstatistik durchzuführen. 5. das Verfahren bei der Beantragung, Bewilligung,
(2) Die Statistjk umfaßt J\ngaben über Auszahlung, Erhöhung und Versagung des
Wohngeldes, bei der Beendigung des Bewilli-
1. Zahl und Art der Bewilligungen und Abgänge gungszeitraums, bei der Aufhebung des Bewilli-
sowie Art und I Jühe des bewilligten monatlichen gungsbescheides sowie bei der Rückforderung
Wohngeldes; zurückzuzahlender Wohngeldbeträge.
2. Zahl und Art der Antri:ige und Entscheidungen
sowie den Betrag des im Berichtszeitraum gezahl- § 37
ten Wohngeldes;
Verweisungen
3. die Wohngeldempfän~Jer hinsichtlich Art und
Höhe des bewilligten Wohngeldes, sozialer Stel- Wenn außerhalb dieses Gesetzes auf Vorschriften
lung und Zahl der zum Haushalt rechnenden verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet wer-
Familienmitglieder; den, die durch dieses Gesetz gegenstandslos gewor-
den sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden
4. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu be- Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
rücksichtigenden Höchstbeträge für Miete und
Belastung (§ 8);
§ 38
5. die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger
hinsichtlich Ausstattung, Größe und Jahr der Be- Aufhebung und Änderung von Vorschriften
zugsfertigkeit der Wohnung, Böhe der Miete (1) Folgende Vorschriften treten mit Inkrafttreten
oder Belastung, öffentlicher Förderung der Woh- dieses Gesetzes außer Kraft, soweit in diesem Ge-
nung und Gemeindegrößenklasse; setz nichts anderes vorgeschrieben ist:
6. die Einnahmen der zum Haushalt rechnenden 1. das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
Familienmitglieder hinsichtlich Art und Höhe so- machung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
wie das Familieneinkommen und die bei seiner S. 177), geändert durch Beschluß des Bundesver-
Ermittlung nicht zu berücksichtigenden Beträge fassungsgerichts vom 14. November 1969 (Bun-
(§§ 12 bis 17). desgesetzbl. I S. 2187),
(3) Die Statistik mit den Angaben nach Absatz 2 2. § 9 der Verordnung über die Gewährung· von
Nr. 1 für die letzten zwölf Monate und den An- Miet- und Lastenbeihilfen in der Fassung der Be-
gaben nach Absatz 2 Nr. 2 ist vierteljährlich, mit kanntmachung vom 22. März 1962 (Bundesgesetz-
den Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 jährlich blatt I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom
durchzuführen. 23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140).
(4) Auskunftspflichtig sind die für die Gewährung (2) § 3 Ziff. 58 des Einkommensteuergesetzes er-
von Wohngeld zuständigen Stellen. hält folgende Fassung:
,,58. _Wohngeld nach der Wohngeldgesetzgebung,".
§ 39
Siebenter Teil Geltung in Berlin
Schlußvorschriften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 36 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Durchführungsvorschriften
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Dritten Uberleitungsgesetzes.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Ge- § 40
setzes zu erlassen über
Inkrafttreten
1. die Ermittlung der Miete und des Mietwertes,
insbesondere die Festsetzung von Pauschbeträ- (1) § 36 tritt am Tage nach der Verkündung dieses
gen für die nach § 5 Abs. 2 außer Betracht blei- Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt. das Gesetz am
benden Beträge; 1. Januar 1971 in Kraft.
2. die Ermittlung und den Umfang der Belastung (2) Ist über einen vor dem 1. Januar 1971 ge-
(§ 6); stellten Antrag bis zu diesem Tage noch nicht ent-
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1647
schieden, so ist Wohngeld nach dem bisherigen (3) Ist Wohngeld bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Recht bis zum 31. Dezember 1970, für die darauf- bewilligt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes
folgende Zeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf den laufenden Bewilligungszeitraum nicht anzu-
zu gewähren. wenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 1
Wohngeld für Alleinstehende
Das Wohngeld eines Alleinstehenden beträgt
bei dem
zwölften
Teil des bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
Jahresein-
kommens
(§ 10)
von 20 30 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240
mehr bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
bis 30 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260
als
Deutsche Mark
120 17 27 36 44 52 60 67 75 87 103 119 135 151 167 183 198
120 140 14 24 34 43 51 59 66 74 86 101 117 133 148 164 179 195
140 130 11 21 31 41 50 57 65 72 84 99 114 130 145 160 175 191
160 180 8 18 28 38 48 56 63 70 81 96 111 126 141 155 170 185
180 200 14 24 34 44 54 61 68 79 93 107 122 136 150 164 179
200 220 10 20 30 40 so 58 65 76 89 103 117 130 144 158 172
220 240 6 16 26 36 46 56 62 72 85 98 112 125 138 151 164
240 260 11 21 31 41 51 59 69 81 94 106 119 131 144 156
260 280 7 17 27 37 47 56 65 77 89 100 112 124 136 148
280 300 12 22 32 42 52 61 72 83 95 106 117 128 139
300 320 7 17 27 37 47 57 68 78 89 99 110 120 130
320 340 12 22 32 42 54 63 73 83 93 102 112 122
340 360 7 17 27 37 so 59 68 77 86 95 104 113
360 380 11 21 31 46 55 63 71 80 88 97 105
380 400 6 16 26 41 50 58 66 74 81 89 97
400 420 10 20 35 46 53 61 68 75 82 89
420 440 5 15 30 42 49 55 62 68 75 81
440 460 9 24 39 45 51 57 62 68 74
460 480 18 35 41 46 51 57 62 68
480 500 13 32 37 42 47 52 57 61
500 520 7 27 33 38 42 47 51 56
520 540 21 30 34 38 42 46 50
540 560 16 27 31 35 38 42 46
560 580 10 25 28 31 35 38 41
580 600 5 22 25 28 31 34 37
600 620 19 23 26 28 31 34
620 640 14 21 23 26 28 31
640 660 9 19 21 23 26 28
660 680 17 19 21 23 25
680 700 16 18 20 21 23
700 720 13 16 18 19 21
720 740 8 15 16 18 19
740 760 13 14 16 17
760 780 11 13 14 15
780 800 10 11 12 13
Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1649
Anlage 2
Wohngeld für zwei Familienmitglieder
Rechnen zum Haushalt zwei Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld
bei einem
monatlichen
Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
einkommen
(§ 9 Abs. 2)
von 20 30 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
mehr 300
bis 30 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280
als
Deutsche Mark
160 17 27 37 47 57 67 77 86 100 118 136 154 172 190 209 227 245 263
160 180 14 24 34 44 54 64 74 84 98 116 134 152 170 188 206 224 241 259
180 200 l1 21 31 41 51 61 71 81 96 114 132 149 167 184 202 219 237 254
200 220 7 17 27 37 47 57 67 77 92 111 128 146 163 180 197 214 231 248
220 240 13 23 33 43 53 63 73 88 108 125 141 158 175 191 208 225 241
240 260 8 18 28 38 48 58 68 83 103 121 137 153 169 185 201 217 233
260 280 14 24 34 44 54 64 .79 99 116 132 147 163 178 194 209 225
280 300 9 19 29 39 49 59 74 94 112 126 141 156 171 186 201 216
300 320 14 24 34 44 54 69 89 107 121 135 149 164 178 192 206
320 340 9 19 29 39 49 64 84 102 115 129 142 156 169 183 197
340 360 13 23 33 43 58 78 97 109 122 135 148 - 161 174 187
360 380 8 18 28 38 53 73 91 104 116 128 140 152 164 177
380 400 13 23 33 48 68 86 98 109 121 132 144 155 167
400 420 7 17 27 42 62 81 92 103 114 124 135 146 157
420 440 11 21 36 56 76 86 96 107 117 127 137 147
440 460 6 16 31 51 71 81 90 100 109 119 128 138
460 480 10 25 45 65 76 84 93 102 111 120 129
480 500 5 20 40 60 70 79 87 95 104 112 120
500 520 14 34 54 66 73 81 89 97 104 112
520 540 9 29 49 61 68 75 83 90 97 104
540 560 23 43 57 64 70 77 84 90 97
560 580 18 38 53 59 65 .72 78 84 90
580 600 12 32 49 55 61 67 73 78 84
600 620 7 27 46 51 57 62 68 73 78
620 640 22 42 48 53 58 63 68 73
640 660 16 36 45 50 55 59 64 69
660 680 11 31 42 47 51 56 60 65
680 700 6 26 40 44 48 53 57 61
700 720 21 38 42 46 50 54 58
720 740 16 36 40 44 47 51 55
740 760 11 31 38 42 45 49 52
760 780 6 26 36 40 43 47 50
780 800 21 35 38 41 45 48
800 820 16 33 37 40 43 46
820 840 11 31 35 38 41 44
840 860 6 26 33 36 39 42
860 880 21 32 34 37 40
880 900 16 29 32 35 37
900 920 11 27 29 32 34
920 940 6 24 26 28 31
940 960 20 23 24 26
960 980 15 18 20 21
980 1000 9 13 14 15
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 3
Wohngeld für drei Familienmitglieder
Rechnen zurn Haushalt drei Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld
bei einem
monatlichen
Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
einkommen
(§ 9 Abs. 2)
von 20 30 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
mehr 340
bis 30 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320
als
Deutsche Mark
200 14 24 34 44 54 64 74 84 99 119 137 155 174 192 210 229 247 265 284 302
200 220 10 20 30 40 50 60 70 80 95 115 134 151 169 187 205 223 240 258 276 294
220 240 6 16 26 36 46 56 66 76 91 111 130 147 164 182 199 216 234 251 268 285
240 260 12 22 32 42 52 62 72 87 107 126 143 159 176 193 210 227 243 260 277
260 280 7 17 27 37 47 57 67 82 102 122 138 154 171 187 203 220 236 252 268
280 300 12 2_2 32 42 52 62 77 97 117 134 149 165 181 197 212 228 244 260
300 320 7 17 27 37 47 57 72 92 112 129 144 160 175 190 205 220 235 251
320 340 12 22 32 42 52 67 87 107 125 139 154 169 183 198 212 227 242
340 360 7 17 27 37 47 62 82 102 120 134 148 162 176 191 205 219 233
360 380 12 22 32 42 57 Tl 97 115 129 143 156 170 183 197 211 224
380 400 6 16 26 36 51 71 91 111 124 137 150 163 176 189 202 215
400 420 11 21 31 46 66 86 106 119 132 144 157 169 182 194 207
420 440 5 15 25 40 60 80 100 114 126 138 150 162 174 186 198
440 460 10 20 35 55 75 95 110 121 133 144 156 167 179 190
460 480 14 29 49 69 89 105 116 127 138 149 160 171 182
480 500 9 24 44 64 84 100 111 122 132 143 153 164 174
500 520 18 38 58 78 96 106 116 126 136 147 157 167
520 540 13 33 53 73 92 101 111 121 130 140 150 159
540 560 7 27 47 67 87 97 106 116 125 134 143 152
560 580 22 42 62 82 93 102 110 119 128 137 146
580 600 17 37 57 77 89 97 106 114 122 131 139
600 620 12 32 52 72 85 93 101 109 117 125 133
620 640 6 26 46 66 81 89 96 104 112 120 127
640 660 21 41 61 78 85 92 100 107 114 122
660 680 16 36 56 74 81 88 95 102 110 117
680 700 12 32 52 71 78 85 91 98 105 112
700 720 7 27 47 67 75 81 88 94 101 107
720 740 22 42 62 72 78 84 90 96 103
740 760 17 37 57 69 75 81 87 93 99
760 780 13 33 53 66 72 77 83 89 95
780 800 8 28 48 63 69 75 80 86 91
800 820 24 44 61 66 72 77 82 88
820 840 19 39 59 64 69 74 79 84
840 860 15 35 55 62 67 72 76 81
860 880 11 31 51 59 64 69 74 78
880 900 6 26 46 5'l 62 66 71 76
900 920 22 42 55 60 64 68 73
920 940 17 37 53 57 62 66 70
940 960 13 33 51 55 59 63 67
960 980 8 28 48 53 57 61 64
980 1000 23 43 50 -54 58 62
1000 1020 18 38 48 51 55 58
1020 1040 13 33 45 49 52 55
1040 1060 8 28 42 45 49 52
1060 1080 22 39 42 45 48
1080 1100 16 36 38 41 44
1100 1120 10 30 34 37 39
1120 1140 24 30 32 34
1140 1160 17 25 26 28
1160 1180 10 19 20 22
1180 1200 13 14 15
Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1651
Anlage 4
Wohngeld für vier Familienmitglieder
Rechnen zum Ilüushalt vier Fmnilienmitglieder, so beträgt das Wohngeld
bei einem
monatlichen
Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
einkommen
(§ 9 Abs. 2)
von 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380
his his his his bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
mehr
bis 50 60 70 BO 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400
als
--··-··---"·-
Deutsche Mark
240 26 36 46 56 66 76 91 111 131 151 171 189 207 225 243 260 278 296 314 332 350
240 260 22 32 42 52 62 72 87 107 127 147 166 184 201 219 236 254 271 289 306 324 341
260 280 18 28 38 48 58 68 83 103 123 143 162 179 196 213 230 247 264 281 298 315 332
280 300 14 24 34 44 54 64 79 99 119 139 157 174 191 207 224 240 257 273 290 307 323
300 320 10 20 30 40 50 60 75 95 115 135 153 169 185 201 217 234 250 266 282 298 314
320 340 6 16 26 36 46 56 71 91 111 131 149 164 180 196 211 227 243 258 274 290 305
340 360 11 21 31 41 51 66 86 106 126 144 160 175 190 205 220 236 251 266 281 297
360 380 6 16 26 36 46 61 81 101 121 140 155 170 185 199 214 229 244 258 273 288
380 400 12 22 32 42 57 77 97 117 136 150 165 179 193 208 222 236 251 265 279
400 420 7 17 27 37 52 72 92 112 132 146 160 174 188 201 215 229 243 257 271
420 440 12 22 32 47 67 87 107 127 141 155 168 182 195 209 222 236 249 263
440 460 7 17 27 42 62 82 102 122 137 150 163 176 189 202 215 228 242 255
460 480 12 22 37 57 77 97 117 133 145 158 171 183 196 209 221 234 247
480 500 7 17 32 52 72 92 112 129 141 153 165 178 190 202 214 227 239
500 520 12 27 47 67 87 107 125 136 148 160 172 184 196 208 219 231
520 540 7 22 42 62 82 102 121 132 144 155 166 178 189 201 212 224
540 560 17 37 57 77 97 117 128 139 150 161 172 183 194 206 217
560 580 11 31 51 71 91 111 124 134 145 156 167 177 188 199 210
580 600 6 26 46 66 86 106 120 130 140 151 161 172 182 192 203
600 620 21 41 61 81 101 116 126 136 146 156 166 176 186 196
620 640 16 36 56 76 96 112 122 131 141 151 161 170 180 190
640 660 11 31 51 71 91 108 118 127 137 146 155 165 174 184
660 680 6 26 46 66 86 105 114 123 132 141 150 159 168 178
680 700 21 41 61 81 101 110 119 128 137 145 154 163 172
700 720 16 36 56 76 96 107 115 124 132 141 149 158 166
720 740 11 31 51 71 91 103 111 120 128 136 144 152 161
740 760 6 26 46 66 86 100 108 116 124 132 140 147 155
760 780 21 41 61 81 96 104 112 120 127 135 143 150
780 800 . 16 36 56 76 93 101 108 116 123 131 138 146
800 820 12 32 52 72 90 98 105 112 119 126 134 141
820 840 7 27 47 67 87 94 101 108 115 122 129 136
840 860 22 42 62 82 91 98 105 112 118 125 132
860 880 17 37 57 77 88 95 101 108 115 121 128
880 900 13 33 53 73 86 92 98 105 111 117 124
900 920 8 28 48 68 83 89 95 101 107 113 120
920 940 23 43 63 80 86 92 98 104 110 116
940 960 19 39 59 77 83 89 95 100 106 112
960 980 14 34 54 74 80 86 92 97 103 108
980 1000 9 29 49 69 78 83 89 94 99 105
1000 1020 24 44 64 75 80 85 91 96 101
1020 1040 20 40 60 72 77 82 87 92 97
1040 1060 15 35 55 70 75 80 84 89 94
1060 1080 10 30 50 67 72 7-7 81 86 90
1080 1100 5 25 45 65 69 74 78 82 87
1100 1120 20 40 60 66 71 75 79 83
1120 1140 15 35 55 63 67 71 76 80
1140 1160 9 29 49 60 64 68 72 76
1160 1180 24 44 57 61 65 68 72
1180 1200 19 39 54 58 61 65 68
1200 1220 13 33 51 54 57 61 64
1220 1240 7 27 47 50 54 57 60
1240 1260 21 41 47 49 52 55
1260 1280 15 35 43 45 48 50
1280 1300 8 28 38 41 43 45
1300 1320 21 34 36 38 40
1320 1340 14 29 31 32 34
1340 1360 7 24 25 27 28
1360 1380 18 20 21 22
1380 1400 11 13 14 15
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 5
Wohngeld für fünf Familienmitglieder
Rechnen zum Haushalt fünf Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld
bei einem
monatlichen
Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
einkommen
(§ 9 Abs. 2)
von 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
mehr 400 420 440
bis 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380
als
Deutsche Mark
300 16 26 36 46 56 66 81 101 121 141 161 181 201 221 241 260 278 296 314 332 350 368 386
300 320 12 22 32 42 52 62 77 97 117 137 157 177 197 217 236 254 271 289 306 323 341 358 376
320 340 9 19 29 39 49 59 74 94 114 134 154 174 194 213 230 247 264 281 298 315 332 349 366
340 360 5 15 25 35 45 55 70 ·go 110 130 150 170 190 207 224 240 257 273 290 306 323 340 356
360 380 10 20 30 40 50 65 85 105 125 145 165 185 201 218 234 250 266 282 298 314 330 347
380 400 6 16 26 36 46 61 81 101 121 141 161 180 196 212 227 243 259 274 290 306 321 337
400 420 12 22 32 42 57 77 97 117 137 157 175 191 206 221 236 252 267 282 297 313 328
420 440 7 17 27 37 52 72 92 112 132 152 171 185 200 215 230 245 260 274 289 304 319
440 460 13 23 33 48 68 88 108 128 148 166 180 195 209 224 238 252 267 281 296 310
460 480 8 18 28 43 63 83 103 123 143 161 175 189 203 217 231 246 260 274 288 302
480 500 14 24 39 59 79 99 119 139 157 171 184 198 211 225 239 252 266 280 293
500 520 9 19 34 54 74 94 114 134 153 166 179 192 206 219 232 245 259 272 285
520 540 14 29 49 69 89 109 129 148 161 174 187 200 213 226 239 251 264 277
540 560 9 24 44 64 84 104 124 144 157 169 182 194 207 219 232 245 257 270
560 580 19 39 59 79 99 119 139 152 165 177 189 201 213 226 238 250 262
580 600 15 35 55 75 95 115 135 148 160 172 184 196 207 219 231 243 255
600 620 10 30 50 70 90 110 130 144 156 167 179 190 202 213 225 236 248
620 640 5 25 45 65 85 105 125 140 151 162 174 185 196 207 219 230 241
640 660 20 40 60 80 100 120 136 147 158 169 180 191 202 212 223 234
660 680 15 35 55 75 95 115 132 143 154 164 175 185 196 207 217 228
680 700 10 30 50 70 90 110 129 139 149 160 170 180 191 201 211 222
700 720 5 25 45 65 85 105 125 135 145 155 165 175 185 195 206 216
720 740 20 40 60 80 100 120 132 141 151 161 171 180 190 200 210
740 760 15 35 55 75 95 115 128 138 147 157 166 176 185 195 204
760 780 10 30 50 70 90 110 125 134 143 152 162 171 180 189 199
780 800 5 25 45 65 85 105 121 130 139 148 157 166 175 184 193
800 820 20 40 60 80 100 118 127 136 144 153 162 171 179 188
820 840 15 35 55 75 95 115 123 132 141 149 158 166 175 183
840 860 10 30 50 70 90 110 120 129 137 145 153 162 170 178
860 880 5 25 45 65 85 105 117 125 133 141 149 157 166 174
880 900 20 40 60 80 100 114 122 130 138 146 153 161 169
900 920 16 36 56 76 96 111 119 126 134 142 149 157 165
920 940 11 31 51 71 91 108 116 123 131 138 146 153 160
940 960 6 26 46 66 86 105 113 120 127 135 142 149 156
960 980 21 41 61 81 101 110 117 124 131 138 145 152
980 1000 16 36 56 76 96 107 114 121 128 135 141 148
1000 1020 11 31 51 71 91 104 111 118 124 131 138 145
1020 1040 7 27 47 67 87 101 108 115 121 128 134 141
1040 1060 22 42 62 82 99 105 112 118 124 131 137
1060 1080 17 37 57 77 96 102 109 115 121 127 133
1080 1100 12 32 52 72 92 100 106 112 118 124 130
1100 1120 8 28 48 68 88 97 103 109 115 120 126
1120 1140 23 43 63 83 94 100 106 111 117 123
1140 1160 18 38 58 78 92 97 103 108 114 119
1160 1180 13 33 53 73 89 94 100 105 110 116
1180 1200 8 28 48 68 86 91 97 102 107 112
1200 1220 23 43 63 83 89 94 99 104 109
1220 1240 18 38 58 78 86 90 95 100 105
1240 1260 13 33, 53 73 83 87 92 97 102
1260 1280 8 28 48 68 80 84 89 93 98
1280 1300 23 43 63 77 81 85 90 94
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1653
noch Anlage 5
bei einem
monatlichen
Familien• bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
einkommen
(§ 9 Abs. 2)
von 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
mehr 50 420 440
als bis 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400
Deutsche Mark
1300 1320 18 38 58 73 78 82 86 90
1320 1340 13 33 53 70 74 78 82 86
1340 1360 8 28 48 67 70 74 78 82
1360 1380 22 42 62 67 70 74 78
1380 1400 17 37 57 63 66 70 73
1400 1420 11 31 51 59 62 65 68
1420 1440 5 25 45 55 58 61 64
1440 1460 19 39 50 53 56 58
1460 1480 13 33 46 48 51 53
1480 1500 7 27 41 43 45 48
1500 1520 21 36 38 40 42
1520 1540 14 31 32 34 35
1540 1560 7 25 26 28 29
1560 1580 19 20 21 22
1580 1600 13 13 14 15
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 6
Wohngeld für sechs Familienmitglieder
Rechnen zum Haushalt sechs Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld
bei einem
monatlichen
Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
einkommen
(§ 9 Abs. 2)
von 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
mehr 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480
bis
als
Deutsche Mark
340 13 23 33 43 53 63 78 98 118 138 158 178 198 218 236 253 271 288 306 323 341 358 376 393 411
340 360 10 20 30 40 50 60 75 95 115 135 155 175 195 215 232 249 267 284 301 318 335 353 370 387 404
360 380 6 16 26 36 46 56 71 91 111 131 151 171 191 211 228 245 262 279 296 313 330 347 364 381 398
380 400 12 22 32 42 52 67 87 107 127 147 167 187 207 224 241 258 274 291 308 324 341 357 374 391
400 420 9 19 29 39 49 64 84 104 124 144 164 184 204 221 237 253 270 286 302 319'335 351 368 384
420 440 5 15 25 35 45 60 80 100 120 140 160 180 200 217 233 249 265 281 297 313 329 345 361 377
440 460 11 21 31 41 56 76 . 96 116 136 156 176 196 213 228 244 260 276 291 307 323 339 354 370
460 480 6 16 26 36 51 71 91 111 131 151 171 191 209 224 239 255 270 286 301 317 332 348 363
480 500 12 22 32 47 67 87 107 127 147 167 187 204 220 235 250 265 280 295 310 326 341 356
500 520 8 18 28 43 63 83 103 123 143 163 183 200 215 230 245 260 275 289 304 319 334 349
520 540 14 24 39 59 79 99 119 139 159 179 196 211 225 240 255 269 284 298 313 327 342
540 560 9 19 34 54 74 94 114 134 154 174 192 207 221 235 249 264 278 292 306 320 335
560 580 5 15 30 50 70 90 110 130 150 170 188 202 216 230 244 258 272 286 300 314 328
580 600 10 25 45 65 85 105 125 145 165 184 198 212 225 239 252 266 280 293 307 321
600 620 6 21 41 61 81 101 121 141 161 180 194 207 220 234 247 260 274 28J 300 314
620 640 16 36 56 76 96 116 136 156 176 189 202 215 229 242 255 268 281 294 307
640 660 11 31 51 71 91 111 131 151 171 185 198 211 223 236 249 262 275 287 300
660 680 7 27 47 67 87 107 127 147 167 181 193 206 218 231 243 256 268 281 293
680 700 22 42 62 82 102 122 142 162 177 189 201 214 226 238 250 262 274 287
700 720 17 37 57 77 97 117 137 157 173 185 197 209 221 232 244 256 268 280
720 740 13 33 53 73 93 113 133 153 169 181 192 204 215 227 239 250 262 274
740 760 8 28 48 68 88 108 128 148 165 176 188 199 210 222 233 245 256 267
760 780 23 43 63 83 103 123 143 161 172 183 194 206 217 228 239 250 261
780 800 18 38 58 78 98 118 138 157 168 179 190 201 212 222 233 244 255
800 820 14 34 54 74 94 114 134 154 164 175 185 196 207 217 228 238 249
820 840 9 29 49 69 89 109 129 149 160 171 181 191 202 212 222 233 243
840 860 24 44 64 84 104 124 144 156 167 177 187 197 207 217 227 237
860 880 19 39 59 79 99 119 139 153 163 172 182 192 202 212 222 232
880 900 14 34 54 74 94 114 134 149 159 168 178 188 197 207 216 226
900 920 10 30 50 70 90 110 130 146 155 164 174 183 193 202 211 221
920 940 5 25 45 65 85 105 125 142 151 160 170 179 188 197 206 215
940 960 20 40 60 80 100 120 139 148 157 166 175 183 192 201 210
960 980 i5 35 55 75 95 115 135 144 153 162 170 179 188 197 205
980 1000 10 30 50 70 90 110 130 141 149 158 166 175 183 192 200
1000 1020 6 26 46 66 86 106 126 137 146 154 162 171 179 187 196
1020 1040 21 41 61 81 101 121 134 142 150 159 167 175 183 191
1040 1060 16 36 56 76 96 116 131 139 147 155 163 171 179 187
1060 1080 11 31 51 71 91 111 128 136 143 151 159 167 175 182
1080 1100 7 27 47 67 87 107 125 133 140 148 155 163 170 178
1100 1120 22 42 62 82 102 122 129 137 144 152 159 166 174
1120 1140 17 37 57 77 97 117 126 134 141 148 155 163 170
1140 1160 12 32 52 72 92 112 123 131 138 145 152 159 166
1160 1180 7 27 47 67 87 107 121 127 134 141 148 155 162
1180 1200 23 43 63 83 103 118 125 131 138 145 151 158
1200 1220 18 38 58 78 98 115 122 128 135 141 148 154
1220 1240 13 33 53 73 93 112 119 125 132 138 144 151
1240 1260 8 28 48 68 88 108 116 122 128 135 141 147
1260 1280 23 43 63 83 103 113 119 125 131 137 144
1280 1300 18 38 58 78 98 110 116 122 128 134 140
1300 1320 13 33 53 73 93 107 113 119 125 131 136
1320 1340 8 28 48 68 88 105 110 116 122 127 133
1340 1360 23 43 63 83 102 107 113 118 124 129
1360 1380 18 38 58 78 98 104 110 115 120 126
1380 1400 13 33 53 73 93 101 107 112 117 122
Nr. l 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1655
noch Anlage 6
bei einem
monatlichen
Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
einkommen
(§ 9 Abs. 2)
von 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
mehr 50 60 70 80 90 100 420 440 460 480
als bis 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400
Deutsche Mark
1400 1420 8 28 48 68 88 98 103 108 114 119
1420 1440 23 43 63 83 95 100 105 110 115
1440 1460 17 37 57 77 92 97 102 106 111
1460 1480 12 32 52 72 89 93 98 103 107
1480 1500 6 26 46 66 86 90 94 99 103
1500 1520 21 41 61 81 86 91 95 99
1520 1540 15 35 55 75 83 87 91 95
1540 1560 10 30 50 70 79 82 86 90
1560 1580 24 44 64 75 78 82 1
85
1580 1600 18 38 58 70 74 77 81
1600 1620 12 32 52 66 69 72 75
1620 1640 5 25 45 61 64 67 70
1640 1660 19 39 56 59 62 64
1660 1680 12 32 51 53 56 58
1680 1700 6 26 45 48 50 52
1700 1720 19 39 41 43 45
1720 1740 12 32 35 37 38
1740 1760 5 25 28 29 31
1760 1780 17 21 22 23
1780 1800 10 13 14 14
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 7
Wohngeld für sieben Familienmitglieder
Rechnen zum Haushalt sieben Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld
bei einem
monatlichen bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
Familien-
einkommen
(§ 9Abs. 2)
von 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 "40 460 480 500
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
mehr 80 200 480
als bis 100 120 140 160 180 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 500 520
Deutsche Mark
400 34 54 74 94 114 134 154 174 194 214 234 254 272 290 307 .325 343 360 378 395 413 430 448
400 420 30 50 70 90 110 130 150 170 190 210 230 250 270 287 305 322 339 357 374 392 409 426 444
420 440 27 47 67 87 107 127 147 167 187 207 227 247 267 284 301 319 336 353 370 387 405 422 439
440 460 23 43 63 83 103 123 143 163 183 203 223 243 263 281 298 315 332 349 366 383 400 417 434
460 480 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 278 294 311 328 345 362 379 395 412 429
480 500 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 216 236 256 274 291 307 324 341 357 374 390 407 424
500 520 12 32 52 72 92 112 132 152 172 192 212 '232 252 271 287 303 320 336 353 369 385 402 418
520 540 8 28 48 68 88 108 128 148 168 188 208 228 248 267 283 299 315 331 348 364 380 396 412
540 560 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 ·224 244 263 279 295 311 327 343 358 374 390 406
560 580 21 41 61 81 101 121 141 161 181 201 221 241 259 275 290 306 322 337 353 369 384 400
580 600 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 216 236 255 270 286 301 317 332 348 363 378 394
600 620 12 32 52 72 92 112 132 152 172 192 212 232 251 266 281 296 311 327 342 357 372 387
620 640 8 28 48 68 88 108 128 148 168 188 208 228 246 261 276 291 306 321 336 351 366 381
640 660 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 224 242 257 27.2 286 301 316 330 345 360 374
660 680 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 238 252 267 281 296 310 324 339 353 368
68() 700 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 216 234 248 262 276 290 304 319 333 347 361
700 720 11 31 51 71 91 111 131 151 171 191 211 229 243 257 271 285 299 313 326 340 354
720 740 7 27 47 67 87 107 127 147 167 187 207 225 238 252 266 279 293 307 320 334 348
740 760 23 43 63 83 103 123 143 163 183 203 220 234 247 261 274 287 301 314 327 341
760 780 18 38 58 .78 98 118 138 158 178 198 216 229 242 255 269 282 295 308 321 334
780 800 14 34 54 74 94 114 134 154 174 194 212 225 237 250 263 276 289 302 314 327
800 820 10 30 50 70 90 110 130 150 170 190 207 220 233 245 258 270 283 295 308 321
820 840 5 25 45 65 85 105 125 145 165 185 203 215 228 240 252 265 277 289 302 314
840 860 21 41 61 81 101 121 141 161 181 199 211 223 235 247 259 271 283 295 307
860 880 16 36 56 76 96 116 136 156 176 195 207 218 230 242 254 266 277 289 301
880 900 12 32 52 72 92 112 132 152 172 191 202 214 225 237 248 260 271 283 295
900 920 8 28 48 68 88 108 128 148 168 186 198 209 220 232 243 254 266 277 288
920 940 23 43 63 83 103 123 143 163 182 193 205 216 227 238 249 260 271 282
940 960 19 39 59 79 99 119 139 159 178 189 200 211 222 233 243 254 265 276
960 980 14 34 54 74 94 114 134 154 174 185 196 206 217 227 238 249 259 270
980 1000 10 30 50 70 90 110 130 150 170 181 191 202 212 222 233 243 253 264
1000 1020 5 25 45 65 85 105 125 145 165 177 187 197 207 218 228 238 248 258
1020 1040 21 41 61 81 101 121 141 161 173 183 193 203 213 223 233 242 252
1040 1060 16 36 56 76 96 116 136 156 169 179 189 198 208 218 227 237 247
1060 1080 12 32 52 72 92 112 132 152 166 175 185 194 204 213 222 232 241
1080 1100 7 27 47 67 87 107 127 147 162 171 181 190 199 208 218 227 236
1100 1120 23 43 63 83 103 123 143 158 168 177 186 195 204 213 222 231
1120 1140 18 36 58 78 98 118 138 155 164 173 182 190 199 208 217 226
1140 1160 14 34 54 74 94 114 134 152 160 169 178 186 195 204 212 221
1160 1180 9 29 49 69 89 109 129 148 157 165 174 182 191 199 208 216
1180 1200 5 25 45 65 85 105 125 145 153 162 170 178 187 195 203 212
1200 1220 20 40 60 80 100 120 140 150 158 166 175 183 191 199 207
1220 1240 16 36 56 76 96 116 136 147 155 163 171 179 187 195 203
1240 1260 11 31 51 71 91 111 131 144 152 159 167 175 183 190 198
1260 1280 6 26 46 66 86 106 126 141 148 156 164 171 179 186 194
1280 1300 22 42 62 82 102 122 138 145 153 160 168 175 183 190
1300 1320 17 37 57 77 97 117 135 142 150 157 164 171 179 186
1320 1340 13 33 53 73 93 113 132 139 146 154 161 168 175 182
1340 1360 8 28 48 68 88 108 128 136 143 150 157 164 171 178
1360 1380 23 43 63 83 103 123 134 140 147 154 161 168 175
1380 1400 18 38 58 78 98 118 131 137 144 151 158 164 171
1400 1420 14 34 54 74 94 114 128 135 141 148 154 161 167
1420 1440 9 29 49 69 89 109 125 132 138 144 151 157 164
1440 1460 24 44 64 84 104 123 129 135 141 148 154 160
1460 1480 19 39 59 79 99 119 126 132 138 144 151 157
1480 1500 14 34 54 74 94 114 123 129 135 141 147 153
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1657
noch Anlage 7
bei einem
monatlichen
Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
einkommen
(§ 9 Abs. 2)
von 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480 500
mehr bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
als bis 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480 500 520
Deutsche Mark
1500 1520 9 29 49 69 89 109 120 126 132 138 144 150
1520 1540 24 44 64 84 104 117 123 129 135 140 146
1540 1560 19 39 59 79 99 115 120 126 131 137 143
1560 1580 14 34 54 74 94 112 117 123 128 134 139
1580 1600 8 28 48 68 88 108 114 119 125 130 135
1600 1620 23 43 63 83 103 111 116 121 126 131
1620 1640 17 37 57 77 97 108 113 118 123 128
1640 1660 12 32 52 72 92 104 109 114 119 124
1660 1680 6 26 46 66 86 101 105 110 115 119
1680 1700 20 40 60 80 97 102 106 111 115
1700 1720 14 34 54 74 93 98 102 106 111
1720 1740 8 28 48 68 88 93 98 102 106
1740 1760 22 42 62 82 89 93 97 101
1760 1780 16 36 56 76 85 88 92 96
1780 1800 10 30 50 70 80 83 87 90
1800 1820 23 43 63 75 78 81 85
1820 1840 16 36 56 69 72 75 78
1840 1860 9 29 49 64 66 69 72
1860 1880 22 42 57 60 63 65
1880 1900 15 35 51 53 56 58
1900 1920 8 28 44 46 48 50
1920 1940 20 37 39 40 42
1940 1960 1~ 29 31 32 33
1960 1980 21 22 23 24
1980 2000 13 13 14 14
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 8
Wohngeld für acht und mehr Familienmitglieder
(1) Rechnen zum Haushalt acht oder mehr Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld
bei einem
monatlichen
Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
einkommen
(§ 9 Abs. 2)
von 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 500
mehr
bis 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480 500
als
Deutsche Mark
460 31 51 71 91 111 131 151 171 191 211 231 251 271 291 310 328 346 363 381 399 417 434 452
460 480 28 48 68 88 108 128 148 168 188 208 228 248 268 288 308 326 343 361 378 396 414 431 449
480 500 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 224 244 264 284 304 323 341 358 375 393 410 428 445
500 520 21 41 61 81 101 121 141 161 181 201 221 241 261 281 301 320 338 355 372 390 407 424 442
520 540 18 38 58 78 98 118 138 158 178 198 218 238 258 278 298 318 335 352 369 386 404 421 438
540 560 14 34 54 74 94 114 134 154 174 194 214 234 254 274 294 314 332 349 366 383 400 417 434
560 580 11 31 51 71 91 111 131 151 171 191 211 231 251 271 291 311 329 345 362 379 396 413 430
580 600 8 2B 48 68 B8 10B 128 148 168 188 208 228 248 268 288 308 325 342 359 375 392 409 425
600 620 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 224 244 264 284 304 322 338 355 371 388 404 421
620 640 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 318 335 351 367 384 400 416
640 660 17 37 57 77 97 117 137 157 177 197 217 237 257 277 297 315 331 347 363 379 395 412
660 680 13 33 53 73 93 113 133 153 173 193 213 233 253 273 293 311 327 343 359 375 391 407
680 700 10 30 50 70 90 110 130 150 170 190 210 230 250 270 290 307 323 339 355 370 386 402
700 720 6 26 46 66 86 106 126 146 166 186 206 226 246 266 286 303 319 335 350 366 381 397
720 740 22 42 62 82 102 122 142 162 182 202 222 242 262 282 300 315 330 346 361 376 392
740 760 18 38 58 78 98 118 138 158 178 198 218 238 258 278 296 311 326 341 356 371 387
760 780 15 35 55 75 95 115 135 155 175 195 215 235 255 275 292 307 322 337 351 366 381
780 800 11 31 51 71 91 111 131 151 171 191 211 231 251 271 288 302 317 332 347 361 376
800 820 7 27 47 67 87 107 127 147 ~167 187 207 227 247 267 284 298 313 327 342 356 371
820 840 23 43 63 83 103 123 143 163 183 203 223 243 263 280 294 308 323 337 351 366
840 860 19 39 59 79 99 119 139 159 179 199 219 239 259 275 290 304 318 332 346 360
860 880 15 35 55 75 95 115 135 155 175 195 215 235 255 271 285 299 313 327 341 355 -
880 900 11 31 51 71 91 111 131 151 171 191 211 231 251 267 281 295 308 322 336 350
900 920 7 27 47 67 87 107 127 147 167 187 207 227 247 263 277 290 304 317 331 344
920 940 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 224 244 259 272 286 299 312 326 339
940 960 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 255 268 281 294 307 320 334
960 980 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 216 236 251 264 277 290 303 315 328
980 1000 12 32 52 72 92 112 132 152 172 192 212 232 247 260 272 285 298 310 323
1000 1020 B 28 48 68 88 108 128 148 168 188 208 228 243 255 268 280 293 305 318
1020 1040 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 224 239 251 263 276 288 300 313
1040 1060 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 235 247 259 271 283 295 307
1060 1080 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 216 231 243 255 267 278 290 302
1080 1100 12 32 52 72 92 112 132 152 172 192 212 227 239 250 262 274 285 297
1100 1120 8 28 48 68 88 108 128 148 168 188 208 223 235 246 258 269 281 292
1120 1140 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 220 231 242 253 265 276 287
1140 1160 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 216 227 238 249 260 271 282
1160 1180 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 212 223 234 245 255 266 277
1180 1200 12 32 52 72 92 112 132 152 172 192 208 219 230 240 251 262 272
1200 1220 8 28 48 68 88 108 128 148 168 188 205 215 226 236 247 257 268
1220 1240 24 44 64 84 104 124 144 164 184 201 211 222 232 242 253 263
1240 1260 20 40 60 80 100 120 140 160 180 198 208 218 228 238 248 258
1260 1280 16 36 56 76 96 116 136 156 176 194 204 214 224 234 244 254
1280 1300 11 31 51 71 91 111 131 151 171 191 200 210 220 230 239 249
1300 1320 7 27 47 67 87 107 127 147 167 187 197 206 216 226 235 245
1320 1340 23 43 63 83 103 123 143 163 183 193 203 212 221 231 240
1340 1360 19 39 59 79 99 119 139 159 179 190 199 208 217 227 236
1360 1380 15 35 55 75 95 115 135 155 175 186 195 204 214 223 232
1380 1400 10 30 50 70 90 110 130 150 170 183 192 201 210 219 227
1400 1420 6 26 46 66 86 106 126 146 166 179 188 197 206 215 223
1420 1440 22 42 62 82 102 122 142 162 176 185 193 202 211 219
1440 1460 17 37 57 77 97 117 137 157 173 181 190 198 207 215
1460 1480 13 33 53 73 93 113 133 153 170 178 186 194 203 211
1480 1500 8 28 48 68 88 108 128 148 166 175 183 191 199 207
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1659
noch Anlage 8
bei einem
mon<1UidH:n
Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als
einkommen
{§ 9 Abs. 2)
von !i0 B0 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 500
mehr
bis B0 100 120 HO 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480 500
uls
Deutsche Mark
1500 1520 24 44 64 84 104 124 144 163 171 179 187 195 203
1520 1540 19 39 59 79 99 119 139 159 168 176 183 191 199
1540 1560 15 35 55 75 95 115 135 155 165 172 180 187 195
1560 1580 10 30 50 70 90 110 130 150 161 169 176 184 191
1580 1600 5 25 45 65 85 105 125 145 158 165 173 180 187
1600 1620 20 40 60 80 100 120 140 155 162 169 176 183
1620 1640 15 35 55 75 95 115 135 151 158 166 173 180
1640 1660 10 30 50 70 90 110 130 148 155 162 169 176
16GO 16BO 5 25 45 65 85 105 125 145 152 158 165 172
1680 1700 20 40 60 80 100 120 140 148 155 161 168
1700 1720 14 34 54 74 94 114 134 145 151 158 164
1720 1740 9 29 49 69 89 109 129 141 147 154 160
1740 1760 23 43 63 83 103 123 138 144 150 156
1760 1780 18 38 58 78 98 118 134 140 146 152
1780 1800 12 32 52 72 92 112 130 136 142 148
1800 1820 6 26 46 66 86 106 126 132 138 143
1820 1840 20 40 60 80 100 120 128 134 139
1840 1860 14 34 54 74 94 114 124 129 135
1860 1880 7 27 47 67 87 107 120 125 130
1880 1900 21 41 61 81 101 116 121 126
1900 1920 14 34 54 74 94 111 116 121
1920 1940 7 27 47 67 87 107 111 116
1940 1960 20 40 60 80 100 107 111
1960 1980 13 33 53 73 93 102 106
1980 2000 5 ,, 25 45 65 85 96 100
2000 2020 17 37 57 77 91 95
2020 2040 9 29 49 69 86 89
2040 2060 21 41 61 80 83
2060 2080 13 33 53 73 77
2080 2100 24 44 64 70
2100 2120 15 35 55 64
2120 2140 6 26 46 57
2140 2160 17 37 49
2160 2180 7 27 42
2180 17 34
(2) Bei einer zu berücksichtigenden Miete oder (3) Bei einem monatlichen Familieneinkommen
Belastung (§ 7) von mehr als 520 Deutsche Mark (§ 9 Abs. 2) von mehr als 2 200 Deutsche Mark er-
erhöht sich das nach Absatz l maßgebende Wohn- mäßigt sich das nach den Absätzen 1 und 2 maß-
geld um 10 Deutsche Mark für jede angefangenen gebende Wohngeld um 10 Deutsche Mark für jede
20 Deutsche Murk des Mehrbetrages. angefangenen 100 Deutsche Mark des Mehrbetrages.
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
(Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)
Vom 14. Dezember 1970
Inhaltsübersicht
§ §
Teil I Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die
Allgemeine Vorschriften mit Annuitätszuschüssen gefördert sind . . . . . . . . . . . . 18
Anwendungsbereich der Verordnung .............. . Berufung auf die Kostenmiete bei steuerbegünstigten
Wohnungen vor der Mietpreisfreigabe . . . . . . . . . . . . . 19
Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung 2
Teil II Teil IV
Zulässige Miete Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
für öffentlich geförderte Wohnungen Umlagen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
1. Abschnitt: Ermittlung der Kostenmiete Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der
Entwässerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . 3
Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen
Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der
Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlage und der
laufenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Versorgung mit Fernwärme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der
laufenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage und der Fernwarm-
Erhöhung der Kostenmiele wegen baulicher Ände- wasserversorgung ...................... : . . . . . . . . . 23
rungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Umlegung der Kosten des Betriebs maschineller Auf-
Kostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen . . . . . . 7
züge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung . . . . . . . . . 8
Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten
Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlich-
für maschinelle Wascheinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . 25
keitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Zuschläge neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Mieterleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Vergütungen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . 27
2. Abschnitt: Ermittlung der Vergleichsmiete Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der
Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete . . . . . . . . 11 Vergleichsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Änderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der
laufenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Teil V
Erhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher Än-
derungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Schi ußvorschriften
Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräume1. Auskunftspflicht des Vermieters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
und Wohnungsvergrößerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften . . . . 30
Obergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete 15 Zulässige Miete für Untervermietung . . . . . . . . . . . . . . 31
Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände . . . . 32
Teil III
Erhebung der Kostenmiete anstelle der Vergleichs-
Zulässige Miete miete in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
für preisgebundene steuerbegünstigte und Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
frei finanzierte Wohnungen
Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit
Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind . . . . . . . . . . . 16 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Ermittlung der Koslenmiete für Wohnungen, die mit Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Annuitälszuschüssen gefördert sind . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1661
Auf Grund Teil II
des § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Zulässige Miete
Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh- für öffentlich geförderte Wohnungen
nungsbindungsgesetz 1965) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. August 1968 (Bundesgesetz- 1. Abschnitt
blatt I S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Anderung mietpreisrechtlicher und wohnungsrecht- Ermittlung der Kostenmiete
licher Vorschriften in der Freien und Hansestadt
Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München § 3
und im Landkreis München vom 18. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 786), Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete
(1) Die Kostenmiete umfaßt als zulässige Miete
des § 48 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in
für öffentlich geförderte Wohnungen die Einzel-
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
miete sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen,
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zuletzt geändert
soweit diese nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind.
durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom
17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821), (2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kosten-
und der §§ 85 Abs. 2 und 105 Abs. 1 und 3 des Zwei- miete ist auszugehen von dem Mietbetrag, der sich
ten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Be- für die öff entlieh geförderten Wohnungen des Ge-
kanntmachung vom 1. September 1965 (Bundes- bäudes oder der Wirtschaftseinheit als Durchschnitts-
gesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Woh- miete für den Quadratmeter Wohnfläche monatlich
nungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli 1968, ergibt. Die Durchschnittsmiete ist auf der Grundlage
der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilli-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des gung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegen hat,
Bundesrates: aus dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-
gen nach Abzug von Vergütungen zu errechnen. Bei
Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel nach
dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, ist
von der Durchschnittsmiete auszugehen, die die Be-
Teil I willigungsstelle auf Grund der Wirtschaftlichkeits-
Allgemeine Vorschriften berechnung bei der Bewilligung der öffentlichen
Mittel genehmigt hat.
§ 1 (3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat
Anwendungsbereich der Verordnung der Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen
nach deren Wohnfläche zu berechnen und dabei
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preis- selbstverantwortlich den unterschiedlichen Wohn-
gebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 wert der Wohnungen, insbesondere Lage, Aus-
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer- stattung und Zuschnitt, angemessen zu berücksich-
den. tigen. Die Summe der Einzelmieten darf den Betrag
(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung
nach den §§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgeset- der Durchschnittsmiete mit der nach Quadratmetern
zes 1965 zulässige Miete nach Maßgabe der Vor- berechneten Summe der Wohnflächen der öffentlich
schriften der Teile II und IV dieser Verordnung zu geförderten Wohnungen, auf die sich die Wirtschaft-
ermitteln. lichkeitsberechnung bezieht, ergibt.
(3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder (4) Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf
frei finanzierte Wohnungen nach den §§ 87 a, 111 eine unterschiedliche Gewährung der öffentlichen
oder 88 b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder Mittel unterschiedliche Durchschnittsmieten geneh-
n<;1.ch § 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes migt, so sind die Einzelmieten nach Absatz 3 jeweils
oder § 85 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf der Grundlage der für die Wohnungen maß-
preisgebunden sind, ist die nach diesen Vorschriften gebenden Durchschnittsmiete zu berechnen.
zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der
Teile III und IV dieser Verordnung zu ermitteln. § 4
Erhöhung der Kostenmiete
infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen
§ 2 (1) Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung
Anwendung der zweiten Berechnungsverordnung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden
Aufwendungen auf Grund von Umständen, die der
Ist zur Ermittlung der zulässigen Miete eine Wirt- Vermieter nicht zu vertreten hat, oder wird durch
schaftlichkeitsberechnung aufzustellen oder die Gesetz oder Rechtsverordnung ein höherer Ansatz
Wohnfläche zu berechnen oder sind die laufenden für laufende Aufwendungen in der Wirtschaftlich-
Aufwendungen zu ermitteln, so sind hierfür die Vor- k.eitsberechnung zugelassen, so kann der Vermieter
schriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen.
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bil-
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
det vom Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden punkt, von dem an sie wirksam wird, bestimmt sich
Aufwendungen an die Grundlage der Kostenmiete. nach § 10 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965, so-
weit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen
Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden (8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertrag-
sind, die Erhöhung der laufenden Aufwendungen liche Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung
vor der Anerkennung der Schlußabrechnung, spä- einer Mieterhöhung § 10 Abs. 1 des Wohnungs-
testens jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der bindungsgesetzes 1965 entsprechend. Auf Grund
Bezugsfertigkeit der Wohnungen eingetreten, so er- einer Vereinbarung gemäß Satz 1 darf der Vermieter
höht sich die Durchschnittsmiete nach Absatz 1 nur, eine zulässige Mieterhöhung für einen zurückliegen-
wenn oder soweit die Bewilligungsstelle deren Er- den Zeitraum von mehr als drei Monaten nur nach-
höhung genehmigt hat. Die Bewilligungsstelle hat fordern, wenn er innerhalb von drei Monaten nach
die Erhöhung zu genehmigen, soweit sie sich aus Kenntnis von der Erhöhung der laufenden Aufwen-
der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen des dungen dem Mieter die bevorstehende Miet-
Absatzes 1 ergibt. Die Genehmigung wirkt auf den erhöhung und deren Gründe mitgeteilt hat, und
Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwendun- höchstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr.
gen zurück; ist die Genehmigung aus Gründen der Satz 2 gilt nicht, wenn der Vermieter die Nachforde-
Billigkeit mit Wirkung für einen späteren Zeitpunkt rung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, erst
ausgesprochen worden, so tritt die Erhöhung von nach Ablauf eines Jahres seit der Erhöhung der
diesem Zeitpunkt an ein. Ist eine Genehmigung laufenden Aufwendungen geltend machen konnte
nicht erteilt worden, so darf die Erhöhung der und sie unverzüglich geltend macht. Auf Grund von
laufenden Aufwendungen auch bei einer späteren Zinserhöhungen nach den §§ 18a bis 18f des Woh-
Ermittlung der Kostenmiete nicht berücksichtigt wer- nungsbindungsgesetzes 1965 ist eine Mieterhöhung
den. für einen zurückliegenden Zeitraum nicht zulässig.
(3) Soweit die Erhöhung der laufenden Auf-
wendungen darauf beruht, daß die jährlichen § 5
Betriebskosten den dafür in der Wirtschaftlichkeits- Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung
berechnung nach § 27 Abs. 3 der Zweiten Berech- der laufenden Aufwendungen
nungsverordnung angesetzten Pauschbetrag über-
(1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermitt-
steigen, bedarf es einer Genehmigung nach Absatz 2
lung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufen-
nicht, wenn die Bewilligungsstelle die Durchschnitts-
den Aufwendungen oder wird durch Gesetz oder
miete erstmalig bereits mit der Maßgabe genehmigt Rechtsverordnung nur ein verringerter Ansatz in
hatte, daß diese sich später entsprechend der Höhe
der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen, so hat
der tatsächlichen jährlichen Betriebskosten erhöht.
der Vermieter unverzüglich eine neue Wirtschaft-
(4) Soweit aus öffentlichen Mitteln gewährte Dar- lichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich ergebende
lehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden verringerte Durchschnittsmiete bildet vom Zeit-
Aufwendungen, insbesondere Zinszuschüsse, aus punkt der Verringerung der laufenden Aufwendun-
Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, vor gen an die Grundlage der Kostenmiete. Der Ver-
Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr oder mieter hat die Einzelmieten entsprechend ihrem
nur in verminderter Höhe gewährt werden, tritt bisherigen Verhältnis zur Durchschnittsmiete zu
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine ent- senken. Die Mietsenkung ist den Mietern unverzüg-
sprecherude Erhöhung der Durchschnittsmiete ein. lich mitzuteilen.
Der Vermieter hat es auch zu vertreten, wenn er (2) Wird nach § 4 Abs. 6 neben der Einzelmiete
vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Fort- ein Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Auf-
gewährung der in Satz 1 bezeichneten Darlehen oder wendungen erhoben, so senkt sich der Zuschlag ent-
Zuschüsse verzichtet. sprechend, wenn sich die zugrunde liegenden laufen-
(5) Hat sich die Durchschnittsmiete nach den Ab- den Aufwendungen verringern. Absatz 1 Satz 4 gilt
sätzen 1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die zulässigen sinngemäß.
Einzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Ver- § 6
hältnis zur Durchschnittsmiete. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Erhöhung der Kostenmiete
wegen baulicher Änderungen
(6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwen- (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich ge-
dungen auf Umständen beruht, die nur in der Person
förderten Wohnungen bauliche Änderungen auf
einzelner Mieter begründet sind und nicht sämtliche
Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat,
Wohnungen betreffen, tritt eine Erhöhung der vorgenommen, so kann er zur Berücksichtigung der
Durchschnittsmiete und der Einzelmieten nach den
hierdurch entstehenden laufenden Aufwendungen
Absätzen 1 und 5 nicht ein. Für die betroffenen Woh- eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen.
nungen ist vom Zeitpunkt der Erhöhung an neben Das gleiche gilt, wenn er mit Zustimmung der
der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung der er-
Bewilligungsstelle solche bauliche Änderungen vor-
höhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1 genommen hat, die Wertverbesserungen im Sinne
Nr. 4 zulässig. Die Vorschriften des Absatzes 2 gel- des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung
ten sinngemäß.
bewirken. Die sich ergebende erhöhte Durchschnitts-
(7) Die Durchführung einer zulässigen Miet- miete bildet vom Ersten des auf die Fertigstellung
erhöhung gegenüber dem Mieter sowie der Zeit- folgenden Monats an die Grundlage der Kosten-
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1663
miete. Für die Erhöhung der Einzelmieten gilt § 4 durch andere Zubehörräume ersetzt worden sind.
Abs. 5 entsprechend. Soweit die baulichen Änderun- Bei den Wohnungen, deren Zubehörräume von dem
gen nach Art oder Umfang für die einzelnen Woh- Ausbau nicht betroffen sind, dürfen sich die Einzel-
nungen unterschiedlich sind, ist dies bei der Berech- mieten nicht erhöhen. Die neuen Einzelmieten treten
nung der Einzelmieten angemessen zu berücksich- vom Ersten des Monats an, der auf den nach Ab-
tigen. satz 1 Satz 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, an die
(2) Sind die baulichen Änderungen nur für einen Stelle der bisher zulässigen Einzelmieten. § 5 Abs. 1
Teil der Wohnungen vorgenommen worden, so ist Satz 4 gilt entsprechend.
für diese Wohnungen neben der Einzelmiete ein (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
Zuschlag zur Deckung der erhöhten laufenden Auf- die Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen aus-
wendungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig; bei gebaut worden sind, die selbständig vermietet wer-
Wertverbesserungen von unterschiedlichem Umfang den.
gilt für die Höhe des Zuschlags Absatz 1 Satz 5
§ 8
sinngemäß. Von dem Zeitpunkt an, in dem die bau-
lichen Änderungen für sämtliche Wohnungen durch- Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung
geführt worden sind, tritt an die Stelle der Zu- (1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Woh-
schläge zur Einzelmiete eine Erhöhung der Durch- nungen durch Ausbau oder Erweiterung um weitere
schnittsmiete und der Einzelmieten nach den Vor- Wohnräume vergrößert worden, so hat der Ver-
schriften des Absatzes 1. mieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung auf-
zustellen. Die sich ergebende Durchschnittsmiete be-
darf der Genehmigung der Bewilligungsstelle; die
§ 7
Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Fertig-
Kostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen stellung der Wohnungsvergrößerung zurück. Die
(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh- neuen Einzelmieten sind entsprechend § 3 Abs. 3 zu
nungen, die zu deren Mindestausstattung nach § 40 berechnen; sie treten vom Ersten des auf die Fertig-
Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehören, stellung folgenden Monats an an die Stelle der bis-
ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Woh- her zulässigen Einzelmieten.
nungen ausgebaut worden, so gelten die durch den (2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere
Ausbau neugeschaffenen Wohnungen von der Be- Wohnräume vergrößert worden, so ist für die ver-
zugsfertigkeit an, frühestens jedoch vom 1. Septem- größerten Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertig-
ber 1965 an, als öffentlich geförderter preisgebunde- stellung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag nach
ner Wohnraum. Der Vermieter hat eine neue Wirt- § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig.
schaftlichkeitsberechnung für sämtliche öffentlich
(3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entspre-
geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der
chend.
Wirtschaftseinheit einschließlich der neugeschaffe-
nen Wohnungen aufzustellen. Die sich ergebende § 9
Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Zusatzberechnung,
Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der neugeschaffenen
Wohnungen, jedoch nicht mehr als 4 Jahre zurück. Zur Berechnung einer Änderung der Durchschnitts-
Die Bewilligungsstelle darf die Durchschnittsmiete miete kann der Vermieter an Stelle einer neuen
nur genehmigen, wenn diese die bisherige Durch- Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatzberech-
schnittsmiete nicht übersteigt. nung zur bisherigen Wirtschaftlichkeitsberechnung
nach § 39 a Abs. 1 oder 3 der Zweiten Berechnungs-
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Zubehör- verordnung aufstellen, wenn er dem Mieter bereits
räume mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Aus-
Wohnungen ausgebaut worden oder wird der Aus- zug daraus gemäß § 39 Abs. _1 Satz 3 der Zweiten
bau nachträglich genehmigt, so gelten die neu- Berechnungsverordnung übergeben hatte. Zur Be-
geschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertigkeit rechnung einer Erhöhung der Durchschnittsmiete
an nicht als öffentlich geförderter preisgebundener kann an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeits-
Wohnraum. Für die öffentlich geförderten Wohnun- berechnung auch ein Auszug aus der Wirtschaftlich-
gen ist eine neue Durchschnittsmiete auf Grund keitsberechnung nach § 39 Abs. 2 der Zweiten Be-
einer Teilwirtschaftlichkeitsberechnung nach den rechnungsverordnung aufgestellt werden.
§§ 33 bis 36 der Zweiten Berechnungsverordnung zu
ermitteln; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind entspre-
chend anzuwenden, wenn andere als die in Absatz 1 Mieterleistungen
bezeichneten Zubehörräume zu Wohnungen ausge- (1) Einmalige Leistungen des Mieters, die mit
baut oder wenn Zubehörräume zu Geschäftsräumen Rücksicht auf die Uberlassung der Wohnung er-
ausgebaut worden sind. bracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des
(4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch- § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 zulässig;
schnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend das gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines
§ 3 Abs. 3 neu zu berechnen; dabei ist bei den ein- Dritten zugunsten des Mieters.
zelnen Wohnungen auch der Wegfall der bisherigen (2) Einmalige Leistungen des Mieters, die der
Zubehörräume zu berücksichtigen, soweit diese nicht Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Mietverhältnis dienen (Sicherheitsleistungen), sind (4) Neben der Vergleichsmiete dürfen Umlagen,
unzulässig, soweit zur Deckung dieser Ansprüche Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit
das Mietausfallwagnis nach § 29 der Zweiten Berech- diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27
nungsverordnung bestimmt ist. Im übrigen sind zulässig sind. § 10 gilt entsprechend. '
Sicherheitsleistungen nur zulässig, soweit sie das
Dreifache der zulässigen monatlichen Einzelmiete § 12
nicht übersteiqen, frühestens nach Ablauf von zwei
Jahren seit Beginn des Mietverhältnisses zu er- Änderung der Vergleichsmiete
bringen sind, die Befugnis des Mieters zur Mit- jnfolge Änderung der laufenden Aufwendungen
verfügung über die angesammelten Sicherheits- (1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Auf-
leistungen nicht ausgeschlossen ist und Erträge wendungen gegenüber dem Betrag geändert, der im
daraus dem Mieter zustehen. Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel
tatsächlich zu entrichten war oder im Rahmen einer
(3) Erbringt ein Mieter vereinbarungsgemäß Sach-
Wirtschaftlichkeitsberechnung hätte angesetzt wer-
oder Arbeitsleistungen, die zu einer Verringerung den können, so ändert sich die Vergleichsmiete vom
derjenigen Bewirtschaftungskosten führen, die in Ersten des folgenden Monats an um den Änderungs-
der Durchschnittsmiete enthalten sind, so senkt sich betrag, der je Monat anteilig auf die Wohnung ent-
für seine Wohnung die zulässige Einzelmiete ent- fällt, deren Vergleichsmiete zu ermitteln ist. Ände-
sprechend.
rungen der laufenden Aufwendungen, die sich nicht
auf diese Wohnung beziehen, bleiben unberücksich-
tigt. Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendun-
gen tritt eine Änderung der Vergleichsmiete nach
2. Abschnitt
Satz 1 nur ein, soweit die Erhöhung auf Umständen
~rmittlung der Vergleichsmiete beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat,
oder soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein
§ 11 höherer Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung
zugelassen ist.
Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete
(2) Der Änderungsbetrag ist auf Grund einer
(1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig Zusatzberechnung nach § 39 a Abs. 2 der Zweiten
nach den Einzelmieten solcher öffentlich geförderter Berechnungsverordnung zu ermitteln. Der auf die
Mietwohnungen, die mit der Wohnung nach Art Wohnung entfallende Anteil ist nach dem Verhält-
und Ausstattung sowie nach Förderungsjahr und nis der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen des
Gemeindegrößenklasse vergleichbar sind (vergleich- Gebäudes zueinander zu berechnen; soweit sich
bare Wohnungen); maßgebend sind die Verhältnisse laufende Aufwendungen geändert haben, die sich
im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mit- ausschließlich auf die Wohnung beziehen, sind diese
tel. Die Einzelmiete der vergleichbaren Wohnung in voller Höhe anzurechnen.
ist mit dem Betrag zugrunde zu legen, der auf den
Quadratmeter Wohnfläche monatlich entfällt. (3) Für die Durchführung einer Erhöhung oder
, Senkung der Vergleichsmiete gegenüber dem Mieter
(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Ver- gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 sowie
mieter nicht festzustellen, so darf als Vergleichs- des § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
miete der Miethöchstsatz zugrunde gelegt werden,
der im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen (4) Für erneute Änderungen des Gesamtbetrages
der laufenden Aufwendungen nach einer Änderung
Mittel von der zuständigen obersten Landesbehörde
gemäß Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 sinn-
für öffentlich geförderte Mietwohnungen einer ent-
sprechenden Gemeindegrößenklasse und Ausstat- gemäß.
tungsstufe bestimmt ist; für Wohnungen mit
§ 13
geringerem Wohnwert, insbesondere für Dach-
geschoßwohnungen, ist ein angemessener Abschlag Erhöhung der Vergleichsmiete
vorzunehmen. Die Bewilligungsstelle hat dem Ver- wegen baulicher .Änderungen
mieter auf Verlangen den maßgebenden Miethöchst- (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich ge-
satz mitzuteilen. förderten Wohnungen bauliche Änderungen auf
(3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat,
der öffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen vorgenommen oder hat er mit Zustimmung der Be-
einer Lastenberechnung, für die Wohnung unter willigungsstelle solche bauliche Änderungen vor-
Berücksichtigung ihres Wohnwertes und des nach genommen, die Wertverbesserungen im Sinne des
§ 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung be-
Absatz 2 maßgebenden Miethöchstsatzes einen be-
stimmten Mietbetrag zugrunde gelegt, so bestimmt wirken, so erhöht sich die nach § 11 oder § 12 zu-
sich die Vergleichsmiete abweichend von Absatz 2 lässige Vergleichsmiete vom Ersten des auf die
nach diesem Betrag; das gleiche gilt, wenn der Bau- Fertigstellung folgenden Monats an um die zusätz-
herr in der Lastenberechnung einen derartigen lichen laufenden Aufwendungen, die durch die bau-
Mietbetrag im Einvernehmen mit der Bewilligungs- lichen Änderungen entstanden sind und je Monat
stelle angesetzt hat. Ist der Mietbetrag aus Grün- auf die Wohnungen anteilig entfallen.
den, die in der Person des Mieters liegen, unter dem (2) Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer
nach Absatz 2 zulässigen Betrag angesetzt worden, Zusatzberechnung nach § 39 a Abs. 4 der Zweiten
so bestimmt sich die Vergleichsmiete mich Absatz 2. Berechnungsverordnung zu ermitteln. Für die Auf-
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1665
teHung des Erhöhungsbetrages auf die einzelnen die er nicht zu vertreten hat, aufgeben muß oder
Wohnungen bei unterschiedlichen baulichen Ände- wenn aus sonstigen Gründen für ihn die Vergleichs-
rungen gilt § 6 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. miete als zulässige Miete unbillig wäre.
(3) Bei baulichen Änderungen, die nur für einen (3) Für eine vermietete zweite Wohnung in einem
Teil der Wohnungen vorgenommen werden, gelten Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Klein-
die Vorschriften des § 6 Abs. 2 sinngemäß. siedlung darf der Ubergang zur Kostenmiete nur
genehmigt werden, wenn das Beibehalten der Ver-
gleichsmiete für den Vermieter unter Berücksichti-
§ 14
gung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre
Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen und wenn die Vermietbarkeit der Wohnung an
und Wohnungsvergrößerung Wohnberechtigte im Sinne des § 5 des Wohnungs-
(1) Sind in einem Gebäude mit öffentlich geför- bindungsgesetzes 1965 durch den Ubergang zur
derten Wohnungen, für die die Vergleichsmiete die Kostenmiete nicht ausgeschlossen oder erheblich er-
zulässige Miete ist, Zubehörräume, die zu deren schwert wird.
Mindestausstattung nach § 40 Abs. 1 des Zweiten (4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt-
Wohnungsbaugesetzes gehören, ohne Genehmigung_ schaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen im
der Bewilligungsstelle zu einer Wohnung ausgebaut Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel
worden, so bestimmt sich für diese Wohnung die unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen
Vergleichsmiete erstmalig nach den Einzelmieten ver- Änderungen der laufenden Aufwendungen zu er-
gleichbarer Wohnungen. Ist eine vergleichbare mitteln. Auf der Grundlage der sich ergebenden
Wohnung vom Vermieter nicht festzustellen, so gel- Durchschnittsmiete ist für die in Absatz 3 bezeich-
ten die Vorschriften des § 11 Abs. 2 entsprechend; nete Wohnung die Einzelmiete entsprechend § 3
maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abs. 3 zu berechnen; dabei sind neben dem unter-
Bezugsfertigkeit der Wohnung. schiedlichen Wohnwert auch sonstige Umstände, die
für die Höhe der Einzelmiete im Vergleich zum
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Zubehör-
Mietwert der Hauptwohnung von Bedeutung sind,
räume mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu
namentlich eine ungleiche Grundstücksnutzung und
einer Wohnung ausgebaut worden oder wird der
das Fehlen von Zubehörraum, angemessen zu be-
Ausbau nachträglich genehmigt, so gilt die neu-
rücksichtigen. Bei einer Einliegerwohnung darf die
geschaffene Wohnung von der Bezugsfertigkeit an
Einzelmiete je Quadratmeter Wohnfläche höchstens
nicht als öffentlich geförderter preisgebundener
80 vom Hundert der Durchschnittsmiete betragen.
Wohnraum. Das gleiche gilt, wenn sonstige Zubehör-
räume zu einer Wohnung ausgebaut worden sind. (5) Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides
tritt die Kostenmiete als zulässige Miete an die
(3) Für die Wohnungen, deren Zubehörräume
Stelle der Vergleichsmiete. In den Fällen des Ab-
ausgebaut und nicht durch anderen Zubehörraum er-
satzes 3 ist die nach Absatz 4 berechnete Einzel-
setzt worden sind, ist die bisher zulässige Ver-
miete, die in dem Genehmigungsbescheid bezeichnet
gleichsmiete um einen angemessenen Betrag zu
senken. ist, maßgebend.
(4) Die Abstitze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn (6) Für Änderungen der Kostenmiete gelten die
die Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen aus- Vorschriften der §§ 4 bis 9. Der Unterschied der nach
gebaut worden sind, die selbständig vermietet wer- Absatz 4 erstmalig berechneten Einzelmiete gegen-
den. über der Durchschnittsmiete ist auch bei späteren
Änderungen der Durchschnittsmiete zu erhalten, es
(5) Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die durch
sei denn, daß sich die zugrundeliegenden Änderun-
Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume
gen der laufenden Aufwendungen nicht auf die
vergrößert worden ist, erhöht sich in dem Verhält-
Wohnung beziehen, deren Einzelmiete zu errechnen
nis, in dem die bisherige Wohnfläche vergrößert
ist.
worden ist.
(6) Für Änderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5
ermittelten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften
Teil III
der §§ 12 und 13. Zulässige Miete
für preisgebundene steuerbegünstigte
§ 15 und frei finanzierte Wohnungen
tJbergang von der Vergleichsmiete
zur Kostenmiete § 16
(1) Auf Antrag des Vermieters kann die zu- Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,
ständige Stelle genehmigen, daß an Stelle der nach die mit Wohnungsfürsorg.emitteln gefördert sind
den §§ 11 bis 14 zulässigen Vergleichsmiete die (1) Wird für steuerbegünstigte oder frei finan-
Kostenmiete erhoben wird. zierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemit-
(2) Für Eigenheime, Kaufeigenheime und Klein- teln für Angehörige .des öffentlichen Dienstes oder
siedlungen mit einer Wohnung und für Eigentums- ähnliche Personengruppen unter Vereinbarung eines
wohnungen soll der Ubergang zur Kostenmiete ge- Wohnungsbesetzungsrechts gefördert worden sind,
nehmigt werden, wenn der Vermieter die Eigen- die Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem
nutzung der Wohnung auf Grund von Umständen, Mietbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnun-
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
gen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung § 17
als Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohn- Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,
fläche monatlich ergibt. die mit Annuitätszuschüssen gefördert sind
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach den (1) Wird für steuerbegünstigte Wohnungen, die
Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zweiten
aufzustellen, die für den steuerbegünstigten Woh- Wohnungsbaugesetzes gefördert worden und nach
nungsbau und für Wohnungen, die mit Wohnungs- dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind,
fürsorgemitteln gefördert worden sind, gelten. Dabei die Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertig- Mietbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnun-
keit der Wohnungen zugrunde zu legen; ist jedoch gen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
nach § 87 a Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbau- als Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohn-
gesetzes für die Zinsen für die Eiqenleistungen der fläche monatlich ergibt und von der für die Bewilli-
für öffentlich geförderte Wohnungen zulässige Zins- gung der Annuitätszuschüsse zuständigen Stelle ge-
satz maßgebend, so ist für die Bestimmung des nehmigt worden ist.
marktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken der
Zeitpunkt der Bewilligung der Wohnungsfürsorge- (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entspre-
mittel zugrunde zu legen. chend den für öffentlich geförderte Wohnungen gel-
tenden Vorschriften der Zweiten Berechnungsver-
(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat ordnung aufzustellen; dabei sind die Verhältnisse im
der Vermieter für die einzelnen Wohnungen des Zeitpunkt der Bewilligung der Annuitätszuschüsse
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit die Einzel- zugrunde zu legen.
mieten entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die (3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat die sich
für die Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zu- aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende
ständige Stelle kann Maßstäbe für die Staffelung Durchschnittsmiete zu genehmigen und dem Ver-
der Einzelmieten festsetzen. Die Vorschriften des mieter die genehmigte Durchschnittsmiete mitzu-
§ 3 Abs. 1 gelten entsprechend.
teilen.
(4) Für nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-
eintretende Änderungen der Kostenmiete infolge schnittsmiete hat der Vermieter für die einzelnen
Änderung der laufenden Aufwendungen gelten die Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-
Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, heit die Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 und 4
Abs. 7 und 8, des § 5 und des § 9 entsprechend. Sind zu berechnen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten
die Wohnungsfürsorgemittel vorzeitig zurückgezahlt entsprechend.
oder abgelöst und durch andere Finanzierungsmittel
(5) Für nach der Genehmigung der Durchschnitts-
mit höheren Kapitalkosten, als sie zuletzt tatsächlich
miete eintretende Änderungen der Kostenmiete in-
zu entrichten waren, ersetzt worden, so tritt auf
folge Änderung der laufenden Aufwendungen oder
Grund dieser Ersetzung eine Erhöhung der Kosten-
wegen baulicher Änderungen gelten die Vorschrif-
miete vor Ablauf des Wohnungsbesetzungsrechts
nicht ein. ten der §§ 4, 5, 6 und 9 entsprechend.
(6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, die
(5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit auch mit Annuitätszuschüssen gefördert worden sind,
der Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund sind an Stelle der Absätze 1 bis 5 nur die Vorschrif-
von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, oder ten des'§ 16 anzuwenden.
solche bauliche Änderungen, die Wertverbesserun-
gen im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berech-
§ 18
nungsverordnung bewirken, vorgenommen, so gel-
ten für die Erhöhung der Kostenmiete die Vor- Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen,
schriften des § 6 und des § 9 Satz 1 entsprechend. die mit Annuitätszuschüssen gefördert sind
(6) Werden Zubehörräume der in Absatz 1 be- (1) Die Vergleichsmiete für steuerbegünstig~e
zeichneten Wohnungen ohne Einsatz von Wohnungs- Wohnungen in Eigenheimen und Kleinsiedlungen,
fürsorgemitteln zu Wohnungen oder Wohnräumen die ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberech-
ausgebaut, so gelten die neugeschaffenen Wohnun- nung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaft-
gen oder Wohnräume von der Bezugsfertigkeit an lichkeitsberechnung mit Annuitätszuschüssen nach
nicht als preisgebundener Wohnraum. Für die bis- § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert
herigen Wohnungen sind die Vorschriften des § 7 worden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugs-
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. fertig geworden sind, bestimmt sich erstmalig nach
den Einzelmieten solcher steuerbegünstigter, mit
(7) Für die Vergrößerung der in Absatz 1 bezeich- Annuitätszuschüssen geförderter Mietwohnungen,
neten Wohnungen um weitere Wohnräume gelten die nach Art und Ausstattung sowie nach Förde-
die Vorschriften des § 8 sinngemäß. rungsjahr und Gemeindegrößenklasse mit den
Wohnungen vergleichbar sind; maßgebend sind die
(8) Vertragliche Vereinbarungen mit der für die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der An-
Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zuständi-
gen Stelle, wonach Wertverbesserungen, der Aus- n ui tä tszuschüsse.
bau von Zubehörräumen oder Wohnungsvergröße- (2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermie-
rungen der Genehmigung bedürfen, bleiben unbe- ter nicht festzustellen, so kann die Bewilligungs-
rührt. stelle auf Verlangen des Vermieters bei der Bewilli-
Nr. 112 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1667
gung der Annuitätszuschüsse einen angemessenen (6) Solange die Kostenmiete verbindlich ist, sind
Mietbetrag als Vergleichsmiete bestimmen. Die Vor- für Anderungen der Kostenmiete infolge Anderung
schriften des § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 gelten ent- der laufenden Aufwendungen die Vorschriften des
sprechend. § 4 Abs. 1 und 5, des § 5 und des § 9 entsprechend
(3) Für die Anderungen der Vergleichsmiete in- anzuwenden. Für die Erhöhung der Kostenmiete we-
folge Anderung der laufenden Aufwendungen oder gen baulicher Anderungen gilt § 16 Abs. 5 entspre-
wegen bau] ich er Anderungen gelten die Vorschrif- chend.
ten der §§ 12 und 13 entsprechend; dabei sind die (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für grund-
für öffentlich gefürderte Wohnungen geltenden Vor- steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne des § 7 des
schriften der Zweiten Berechnungsverordnung ent- Zweiten Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. De-
sprechend anzuwenden. zember 1949 bezugsfertig geworden sind.
§ 19
Berufung auf die Kostenmiete Teil IV
bei steuerbegünstigten Wohnungen Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
vor der Mietpreisfreiagbe
(1) Beruft sich vor der Mietpreisfreigabe nach § 20
§ 18 des Zweiten Bundcsmietengesetzes der Mieter
Umlagen neben der Einzelmiete
einer steuerbegünstigten Wohnung, die nicht zu den
in den §§ 16 bis 18 bezeichneten Wohnungsgruppen (1) Neben der Einzelmiete dürfen folgende Be-
gehört, nach § 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbau- triebskosten, wenn oder soweit Beträge hierfür nicht
gesetzes oder nach § 85 Abs. 2 des Zweiten Woh- in der Einzelmiete enthalten sind, auf die Mieter
nungsbaugesetzes auf die Kostenmiete, so hat der umgelegt werden:
Vermieter für die steuerbegünstigten Wohnungen 1. Kosten der Wasserversorgung und der Entwässe-
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit eine rung,
Wirtschaftlichkcitsberechnung zur Ermittlung der 2. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und
Kostenmiete nach den für den steuerbegünstigten Brennstoffversorgungsanlage und der Versorgung
Wohnungsbau geltenden Vorschriften der Zweiten mit Fernwärme,
Berechnungsverordnung aufzustellen. Auf der
3. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasser-
Grundlage der sich .ergebenden Durchschnittsmiete
versorgungsanlage und der Fernwarmwasserver-
ist die Einzelmiete für die Wohnung entsprechend sorgung,
§ 3 Abs. 3 zu berechnen.
4. Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge.
(2) Bei Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1956 be-
(2) Neben der Einzelmiete dürfen auch die Be-
zugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf die
triebs- und Instandhaltungskosten für maschinelle
Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte
Wascheinrichtungen auf die Benutzer umgelegt wer-
Miete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
den, wenn oder soweit Beträge für die Betriebs-
je Quadratmeter Wohnfläche den Mietrichtsatz, der
kosten nicht in der Einzelmiete enthalten sind.
nach § 29 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
für öffentlich geförderte Wohnungen am 1. Oktober (3) Die umlegungsfähigen Kosten im einzelnen
1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil be- und die zulässigen Umlegungsmaßstäbe bestimmen
stimmt war, um mehr als 80 vom Hundert über- sich nach den §§ 21 bis 25.
steigt. Ist der Mietrichtsatz innerhalb der Gemeinde (4) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag
oder innerhalb desselben Gemeindeteiles gestaffelt, sind monatliche Vorauszahlungen in angemessener
so ist der örtlich in Betracht kommende höchste Satz Höhe zulässig, soweit nicht in § 25 Abs. 3 etwas
entscheidend. anderes bestimmt ist. Uber die Vorauszahlungen ist
(3) Bei Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956 jährlich abzurechnen. Für Erhöhungen der Voraus-
bezugsfertig geworden'· sind, ist eine Berufung auf zahlungen und für die Erhebung des durch die Vor-
die Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte auszahlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages
Miete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen gilt § 4 Abs. 7 entsprechend.
je Quadratmeter Wohnfläche die im Rahmen der
Kostenmiete sich ergebende Einzelmiete um mehr § 21
als 20 vom Hundert übersteigt. Umlegung der Kosten der Wasserversorgung
(4) Die Berufung auf die Kostenmiete ist auch und der Entwässerung
dann zulässig, wenn für die Wohnung die Grund- (1) Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören
steuervPrgünstigung entfallen ist oder wenn ein die Kosten des Wasserverbrauchs und die Zähler-
nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes begünstig- miete, ferner die Kosten des Betriebs einer haus-
tes Finanzierungsmittel zurückgezahlt worden ist. eigenen Wasserversorgungsanlage und einer Was-
(5) Ist auf Grund der Berufung des Mieters die seraufbereitungsanlage einschließlich der Aufberei-
Kostenmiete verbindlich geworden, so umfaßt diese tungsstoffe.
als zulässige Miete die Einzelmiete sowie Umlagen, (2) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten
Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den der Wasserversorgung sind zunächst die Kosten
§§ 20 bis 27 zulässig sind. des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
der üblichen Benutzung der _Wohnungen zusammen- der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits
hängt. Die verbleibenden Kosten dürfen nach dem nach § 21 umgelegt werden, sowie die Kosten der
Verhältnis der Wohnflächen oder der Einzelmieten Wassererwärmung entsprechend den in § 22 Abs. 1
oder nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen bezeichneten Kostenteilen.
Wasserverbrauch der Wohnparteien Rechnung trägt, (2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Warm-
umgelegt werden. wasserversorgungsanlage dürfen nach dem Ver-
(3) Zu den Kosten der Entwässerung gehören die hältnis der Wohnflächen oder Einzelmieten oder
Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Ent- nach einem Maßstab, der dem Wasserverbrauch
wässerungsanlage oder die Kosten des Betriebs Rechnung trägt, umgelegt werden. Bei einem Um-
einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage so- legungsmaßstab, der dem Wasserverbrauch Rech-
wie die Kosten des Betriebs einer Entwässerungs- nung trägt, muß mindestens die Hälfte der Kosten
pumpe. Die Kosten sind mit dem nach Absatz 2 ge- nach einem festen Maßstab umgelegt werden.
wählten Maßstab umzulegen. (3) Soweit der Betrieb der zentralen Warmwasser-
versorgungsanlage mit dem Betrieb einer zentralen
§ 22 Heizungsanlage verbunden ist und die Kosten des
Betriebs dieser Anlagen einheitlich entstehen, dürfen
Umlegung der Kosten sie nicht gesondert umgelegt werden.
des Betriebs der zentralen Heizungs- und
Brennstoffversorgungsanlage (4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwarm-
und der Versorgung mit Fernwärme wasser gehören die Kosten der Lieferung des Warm-
wassers und die .Kosten des Betriebs der zugehöri-
(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
gen Hausanlage entsprechend den in § 22 Abs. 1
zungsanlage gehören die Kosten der Brennstoffe bezeichneten Kostenteilen. Für den Umlegungsmaß-
und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes,
stab gilt Absatz 2 entsprechend. ·
die Kosten der Bedienung, Uberwachung und Pflege
der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Be-
triebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließ- § 24
lich der Einstellung durch einen Fachmann sowie
der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, Umlegung der Kosten
ferner die Kosten der Verwendung von Wärme- des Betriebs maschineller Aufzüge
messern oder Heizkostenverteilern und die Kosten (1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen-
für Messungen von Immissionen. oder Lastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebs-
stromes sowie die Kosten der Bedienung, Uber-
(2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
zungsanlage dürfen nach der Wohnfläche der be-
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebs-
heizten Räume, nach der Flüche der Heizkörper oder
sicherheit einschließlich der Einstellung durch einen
nach einem anderen, dem Wärmeverbrauch Rech-
Fachmann sowie der Reinigung der Anlage.
nung tragenden Maßstab umgelegt werden. Werden
Wärmemesser oder Heizkostenverteiler verwendet, (2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der
so muß mindestens die Hälfte der Kosten nach Wohnflächen oder Einzelmieten umgelegt werden,
einem festen Maßstab umgelegt werden. sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein
anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Wohn-
(3) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
raum im Erdgeschoß kann von der Umlegung aus-
Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten
genommen werden.
der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstrom(~S und die Kosten der Uberwachung
§ 25
sowie der Reinigung der Anlage und des Betriebs-
raumes. Die Kosten dürfen nur nach dem Brenn- Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten
stoff verbrauch umgelegt werden. für ma§chinelle W ascheinrichtunge1.1
(4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwärme (1) Zu den Kosten des Betriebs maschineller
gehören die Kosten der Wdrmelieferung von einer Wascheinrichtungen gehören die Kosten des Be-
nicht zur Wirtschaflseinhcit g~hörenden Anlage und triebsstromes, die Kosten der Uberwachung, Pflege
die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanla- und Reinigung der maschinellen Einrichtung und der
gen entsprechend den in Absatz 1 bezeichneten regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Kostenteilen. Für den Umlcgungsmaßstab gilt Ab- Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserver-
satz 2 entsprechend. sorgung, soweit diese nicht bereits nach § 21 umge-
legt werden. Für die Kosten der Instandhaltung darf
(5) Uber die Vorauszahlungen ist unverzüglich
ein Erfahrungswert als Pauschbetrag angesetzt wer-
nach Schluß einer jeden Heizperiode abzurechnen.
den.
(2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten für
§ 23 maschinelle Wascheinrichtungen dürfen nur auf die
Umlegung der Kosten des Betriebs Benutzer der Einrichtung umgelegt werden. Der
der zentralen Warmwasserversorgungsanlage Umlegungs·maßstab muß dem Gebrauch Rechnung
und der Fernwarmwasserversorgung tragen.
(1) Zu den Kosten des Betriebs einer zentralen (3) Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen
Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten Umlegungsbetrag sind nicht zulässig.
Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1669
§ 26 zusätzlichen laufenden Aufwendungen auf sie ent-
fällt. Bei der Berechnung der zusätzlichen laufenden
Zuschläg,e neben der Einzelmiete
Aufwendungen sind die Vorschriften der Zweiten
(1) Neben der Einzelmiete sind nach Maßgabe der Berechnungsverordnung sinngemäß anzuwenden.
Absätze 2 bis 6 folgende Zuschläge zulässig:
(6) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
1. Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu für Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohn-
anderen als Wohnzwecken (Absatz 2), raumbenutzung betreffen, aber nicht allgemein
2. Zuschlag für die Untervermietung von Wohnraum üblich sind oder nur einzelnen Mietern zugute
(Untermietzuschlag, Absatz 3), kommen, zulässige Vergütungen erhoben worden,
3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach § 7 so kann in dieser Höhe ein Zuschlag neben der
des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 (Absatz 4), Einzelmiete erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn
4. Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Auf- die für die Nebenleistungen entstehenden laufenden
wendungen, die nur für einen Teil der Wohnun- Aufwendungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeits-
gen des Gebctudes oder der Wirtschaftseinheit berechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete
entstehen (Absatz 5), berücksichtigt werden können.
5. Zuschlag für Nebenleistungen des Vermieters, (7) Für die erstmalige Erhebung eines Zuschlags
die nicht allgemein üblich sind oder nur einzelnen neben der zulässigen Einzelmiete und für die Durch-
Mietern zugute kommen (Absatz 6). führung einer Erhöhung des Zuschlags gegenüber
dem Mieter gilt § 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. Für
(2) ·wird die Wohnung mit Genehmigung der zu-
den Wegfall oder die Verringerung des Zuschlags
ständigen Stelle ganz oder teilweise ausschließlich
gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.
zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu ge-
werblichen oder beruflichen Zwecken benutzt und ist
§ 27
dadurch eine erhöhte Abnutzung möglich, so darf
der Vermieter einen Zuschlag erheben. Der Zuschlag Vergütungen neben der Einzelmiete
darf je nach dem Grad der wirtschaftlichen Mehr- Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für
belastung des Vermieters bis zu 50 v. H. der antei- Leistungen, die neben der Wohnraumnutzung ge-
ligen Einzelmiete der Räume betragen, die zu ande- währt werden und für die üblicherweise ein beson-
ren als Wohnzwecken benutzt werden. Ist die deres Entgelt entrichtet wird, namentlich für die
Genehmigung zur Benutzung zu anderen als Wohn- Uberlassung einer Garage oder eines Hausgartens,
zwecken von einer Ausgleichszahlung des Vermie- eine angemessene Vergütung erheben.
ters, insbesondere von einer höheren Verzinsung
des öffentlichen Baudarlehens, abhängig gemacht § 28
worden, so darf auch ein Zuschlag entsprechend
dieser Leistung, bei einer vollständigen oder teil- Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
weisen Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens neben der Vergleichsmiete
höchstens entsprechend der Verzinsung des zurück- Neben der Vergleichsmiete sind Umlagen, Zu-
gezahlten Betrages mit dem marktüblichen Zinssatz schläge und Vergütungen entsprechend den Vor-
für erste Hypotheken, erhoben werden. schriften der §§ 20 bis 27 zulässig.
(3) Wird Wohnraum untervermietet oder in son-
stiger ·weise einem Dritten zur selbständigen Be-
nutzung überlassen, so darf der Vermieter einen Teil V
Untermietzuschlag erheben Schlußvorschriiten
in Höhe von 5,- DM monatlich, wenn der unter-
§ 29
vermietete Wohnungsteil von einer Person be-
nutzt wird, Auskunftspflicht des Vermieters
in Höhe von 10,- DM monatlich, wenn der unter- (1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen
vermietete Wohnungsteil von zwei und mehr Per- Auskunft über die Ermittlung und Zusammenset-
sonen benutzt wird. zung der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in
(4) Hat der Vermieter einer öffentlich geförder- die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Un-
ten Wohnung im Hinblick auf ihre Freistellung von terlagen, die eine Berechnung der Miete ermög-
Bindungen nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes lichen, zu gewähren.
1965 eine höhere Verzinsung für das öffentliche (2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungs-
Baudarlehen oder sonstige laufende Ausgleichs- unterlagen kann der Mieter Ablichtungen davon
zahlungen zu entrichten, so darf er für die Wohnung gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Liegt der
einen Zuschlag entsprechend diesen Leistungen er- zuletzt zulässigen Miete eine Genehmigung der
heben. Bewilligungsstelle zugrunde, so kann er auch die
(5) Ist nach den Vorschriften des § 4 Abs. 6, § 6 Vorlage der Genehmigung oder einer Ablichtung
Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Dek- davon verlangen.
kung erhöhter laufender Aufwendungen, die nur § 30
für einen Teil der Wohnungen des Gebäudes oder
der Wirtschaftseinheit entstehen, zulässig, so darf Entsprechende Anwendung der Mietvorschriiten
dieser für die einzelnen betroffenen Wohnungen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
den Betrag nicht übersteigen, der nach der Höhe der zulässige Miete für Wohnungen gelten entsprechend
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
für einzelne Wolrnrüurne, die selbständig vermietet § 33
werden, und für Wohnungen, die auf Grund eines
Erhebung der Kostenmiete
dem Miclverhültnis ühnlidwn entgeltlichen Nut-
an Stelle der Vergleichsmiete
zungsvcrhüllnisses, insbesondere eines genossen-
in besonderen Fällen
sdrnfll ichen Nutzungsverhüllnisses, überlassen wer-
den. Ist für öffentlich geförderte Wohnungen, für
welche die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer
(2) Vorschrilt()n dieser Verordnung, die sich auf Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer
öffonllich geförderte Wohnungen beziehen, für vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-
welche die öffenLJichen Mittel nach dem 31. Dezem- ligt worden sind, die Erhebung der Kostenmiete
ber 1956 bewilligt word(m sind, gelten entsprechend nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Bindungen für
für solcbe Wohnungen, für welche die öffentlichen öffentlich geförderte Wohnungen vom 23. Juni 1960
Mitlel bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligt wor- (Bundesgesetzbl. I S. 389, 402) zugelassen oder eine
den sind, wenn auf sie auf Grund einer Rechtsver- Mieterhöhung bis zur Kostenmiete nach § 6 Abs. 1
ordnung der Landesregierung nach § 108 Abs. 2 des des Dritten Bundesmietengesetzes vom 24. August
Zweiten Wohnungsbaugesetzes dessen § 72 anzu- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969, 971) genehmigt wor-
wenden ist. den, rn ist an Stelle der Vergleichsmiete die Kosten-
miete die zulässige Miete. Die Vorschriften der § § 4
bis 10 gelten entsprechend.
§ 31
Zulässige Miete für Untervermietung § 34
(1) Wird von einer Wohnung mehr als die Hälfte Außerkrafttreten von Vorschriften
der Wohnf1ctche untervermietet, so darf die Miete (1) Die Neubaumietenverordnung 1962 vom
für den untervermieteten Teil (Untermiete) den Be- 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753), zuletzt
trag nicht übersteigen, der nach der für die Woh- geändert durch die Verordnung zur Änderung der
nung zulässigen Einzelmiete oder Vergleichsmiete Zweiten Berechnungsverordnung vom 20. Dezember
anteilig auf die untervermietete Wohnfläche entfällt. 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1298), wird aufgehoben.
Bei der Ermittlung der Wohnfläche und des Anteils
bleiben gemeinschaftlich genutzte Räume außer Be- (2) Die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958
tracht. (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch die
Verordnung zur Änderung der Altbaumietenver-
(2) Neben der Untermiete dürfen die für die Woh- ordnung vom 25. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 529),
nung zu entrichtenden Umlagen, Zuschläge und Ver- ist auf öffentlich geförderte Wohnungen, die bis zum
gütungen mit dem nach Absatz 1 ermittelten Anteil 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, nicht
erhoben werden. Die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mehr anzuwenden; das gleiche gilt für grundsteuer-
zu entrichtenden Zuschläge dürfen, soweit sie den begünstigte Wohnungen im Sinne des § 7 des Zwei-
untervermieteten Wohnungsteil betreffen, in voller ten Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. Dezember
Höhe erhoben werden. 1949 bezugsfertig geworden sind.
(3) Für die mietweise Uberlassung von Einrich- (3) Die Altbaumietenverordnung Berlin vom
tungsgegenständen, für die Mitbenutzung von Räu- 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 230), zuletzt ge-
men oder Einrichtungen und für sonstige Neben- ändert durch § 7 des Gesetzes zur Änderung des
leistungen ist eine Vergütung nur in angemessener Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangs-
Höhe zulässig. wirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem
Gebiet des Mietpreisrechts im Land Berlin vom
(4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende 3. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 393), ist auf öffent-
Einzelmiete oder Vergleichsmiete geändert, so lich geförderte Wohnungen, die bis zum 31. Dezem-
ändert sich die zulässige Untermiete entsprechend. ber 1949 bezugsfertig geworden sind, nicht mehr
Die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und des § 5 Abs. 1 anzuwenden.
Satz 4 gelten sinngemäß.
(4) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
(5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn ten auf Vorschriften der Neubaumietenverordnung
der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberech- 1962 oder auf nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr an-
tigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr als wendbare Vorschriften der Altbaumietenverordnung
die Hälfte der Wohnfläche vermietet. oder der Altbaumietenverordnung Berlin verwiesen
wird, bezieht sich die Verweisung auf die entspre-
chenden Vorschriften der Neubaumietenverordnung
§ 32
1970.
§ 35
Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände
Sondervorschriften für Berlin
Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der
zulässigen Miete da von abhängt, ob die Erhöhung Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervor-
von Aufwendungcm auf Umständen beruht, die der schriften:
Vermieter zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, 1. § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt in folgender Fas-
stehen solche Umstände gleich, die ein Rechtsvor- sung:
gänger des Vermieters, insbesondere der Bauherr, ,, (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preis-
zu vertreten oder nicht zu vertreten hatte. gebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni
Nr. 112 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1671
1948 bezugsf<~rl.ig geworden sind oder bezugs- § 36
fertig werden, jedoch nicht: auf solche grund-
Geltung in Berlin
steuerbcgünsligle oder frei finanzierte Wohnun-
gen, die bis zum 31. Dewmber 1949 bezugsfertig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
geworden sind." Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 33 a des Woh-
2. Für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche
nungsbindungsgesetzes 1965 und § 125 des Zweiten
die öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 195'1 Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
bewilligt worden sind, ist die erstmalige Ermitt-
lung der Kostenmiete nach dieser Verordnung nur
zulässig, wenn der Ubergang zur Kostenmiete
§ 37
von der vom Senat von Berlin bestimmten Stelle
nach § 6 a des Drillen Bundesmietengesetzes in Geltung im Saarland
der im Land Berlin 9ellenden Fassung genehmigt Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
worden ist.
3. Im Falle des § 22 des Ersten Bundesmietengeset-
zes in der im Land Berlin geltenden Fassung gel- § 38
ten für die ErmiUlung der Kostenmiete die Vor-
schriften des § 19 Abs. 1, 5 und 6 der Verordnung Inkrafttreten
sinngen,üß. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung ,
zur Änderung der zweiten Berechnungsverordnung
Vom 14. Dezember 1970
Auf Grund 2. § 1 erhält folgende Fassung:
des § 54 a Abs. 3 und des § 105 Abs. 1 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fami- ,.§ 1
lienheimgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung Anwendungsbereich der Verordnung
vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), (1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn
zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungs-
gesetz 1968 vom 17. Juli 196.8 (Bundesgesetzbl. I 1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche
s. 821), oder der angemessene Kaufpreis für öffent-
lich geförderten Wohnraum
des § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbauge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbau-
25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zuletzt gesetzes oder des Wohnungsbindungsge-
geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz setzes 1965,
1968 vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821), 2. die Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche für
und des § 28 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Siche- steuerbegünstigten oder frei finanzierten
rung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen Wohnraum
(Wohnungsbindungsgesetz 1965) in der Fassung der bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbau-
Bekanntmachung vom 1. August 1968 (Bundesge- gesetzes,
setzbl. I S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz 3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der
zur Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungs- angemessene Kaufpreis
rechtlicher Vorschriften in der Freien und Hansestadt bei Anwendung der Verordnung zur Durch-
Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München und
führung des Wohnungsgemeinnütz~gkeitsge-
im Landkreis München vom 18. Juni 1970 (Bundes- setzes
gesetzbl. I S. 786),
zu·berechnen ist.
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates (2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden,
wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwen-
sowie auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und dung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. Das
des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit gleiche gilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften
im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützig- die Anwendung der Ersten Berechnungsverord-
keitsgesetz - in der Fassung der. Bekanntmachung nung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist."
vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zu-
letzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I 3. Die §§ 1 a bis 1 d werden aufgehoben.
s. 645),
verordnet der Bundesminister für Städtebau und 4. § 4 a wird wie folgt geändert und ergänzt:
Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
minister der Finanzen und dem Bundesminister für
Wirtschaft sowie mit Zustimmung des Bundesrates: aa) In Satz 1 erhalten die Nummern 2 bis 4
folgende Fassung:
Artikel 1 „2. nach der Bewilligung der öffentlichen
Mittel bauliche Änderungen vorge-
Änderung der Zweiten Beredmungsverordnung
nommen worden sind und ein an-
Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche derer Ansatz in dieser Verordnung
Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - vorgeschrieben oder zugelassen ist
II. BVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom oder
1. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593), geändert
3. )aufende ·Aufwendungen nicht oder
durch die Verordnung vom 20. Dezember 1967 (Bun- nur in geringerer Höhe, als in dieser
desgesetzbl. I S. 1298), wird wie folgt geändert und Verordnung vorgeschrieben oder zu-
ergänzt:
gelassen ist, in -Anspruch genommen
1. In der Uberschrift der Verordnung wird die Ab- oder anerkannt worden sind oder
kürzung „II. BVO" durch die Abkürzung „II. BV" auf ihren Ansatz ganz oder teilweise
ersetzt. verzichtet worden ist oder
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1673
4. der Ansatz von laufenden Aufwen- sprechend anzuwenden, soweit sich aus § 54 a
dungen nach dieser Verordnung Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Zweiten Woh-
nicht mehr oder nur in geringerer nungsbaugesetzes oder aus § 14 Abs. 2 Satz 3
Höhe zulässig ist." der Durchführungsverordnung zum Wohnungs-
bb) Dem Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 gemeinnützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt.
Im übrigen sind die Gesamtkosten, die Kosten
angefü~JI.:
des Baugrundstücks und die Baukosten nach den
„In den Fällen der Nummern 3 und 4 §§ 5 bis 11 a zu ermitteln."
bleiben die~ Gesamtkosten und die Finan-
zicrun~Jsmitlel unverändert. Nummer 3
7. In § 6 Abs. 1 werden dem Salz 2 folgende Sätze 3
ist bei Wohnungen, für welche die öf-
und 4 angefügt:
fentlichen Mittel erstmalig vor dem
l. August 1968, jedoch nach der Miet- „Im steuerbegünstigten Wohnungsbau dürfen
preisfreigabe oder erstmalig nach dem neben dem Verkehrswert Kosten der Zwischen-
31. Juli 1968 bewilligt worden sind, erst finanzierung, Kapitalkosten und Steuerbelastun-
nach dem Ablauf von 6 Jahren seit der gen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit
Bezugsfertigkeit anzuwenden, es sei fallen, nicht angesetzt werden. Ist die Wirt-
denn, daß eine kürzere Frist bei der schaftlichkei tsberechnung nach § 87 a des Zwei-
Bewilligung der öffentlichen Mittel ver- ten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so darf
einbart worden ist. Im Land Berlin, in der Bauherr den Wert des Baugrundstücks nach
· der Freien und Hansestadt Hamburg, in Satz 1 ansetzen, soweit nicht mit dem Darlehens-
der kreisfreien Stadt München und im oder Zuschußgeber vertraglich ein anderer An-
Landkreis München ist Nummer 3 bis satz vereinbart ist>'
zum 31. Dezember 1972 nicht anzuwen-
den bei Wohnungen, für welche die öf- 8. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt:
fentlichen Mittel erstmalig in der Zeit a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fas-
vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Juli 1968 sung:
bewilligt worden sind."
,,(1) Auf die Ansätze für die Kosten der
b) In den Absätzen 3 und 4 wird das Wort Architekten, Ingenieure und anderer Sonder-
„Wertverbesserungen" jeweils durch die fachleute, die Kosten der Verwaltungslei-
Worte „bauliche Anderungen" ersetzt. stungen bei Vorbereitung und Durchführung
des Bauvorhabens und die damit zusammen-
5. § 4 b erhält folgende Fassung: hängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 Satz 1
und 2 anzuwenden.
,,§ 4 b
(2) Als Kosten der Architektenleistungen
Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum,
dürfen höchstens die nach der Gebühren-
der mit Annuitätszuschüssen gefördert ist
ordnung für Architekten zulässigen Beträge
(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegün- in der für das Bauvorhaben zutreffenden
stigte Wohnunqen, die mit Annuitätszuschüssen Bauklasse angesetzt werden. Als Kosten der
nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Verwaltungsleistungen dürfen höchstens die
gefördert worden und nach dem 31. Dezember sich nach den Absätzen 3 bis 5 ergebenden
1966 bezugsfertig geworden sind, zu berechnen, Beträge angesetzt werden.
so sind die Vorschriften für öffentlich geförderte
(3) Der Berechnung des Höchstbetrages für
Wohnungen entsprechend anzuwenden. Bei der
die gesamten Kosten der Verwaltungslei-
entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. l sind
stungen ist ein Vomhundertsatz der Bau-
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung
kosten ohne Baunebenkosten und, soweit der
der Annuitätszuschüsse zugrunde zu legen.
Bauherr die Erschließung auf eigene Rech-
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Woh- nung durchführt, auch der Erschließungs-
nungen auch mit einem Darlehen oder einem kosten zugrunde zu legen, und zwar bei
Zuschuß aus Wohnungsfürsorgemitteln gefördert Kosten in der Stufe
worden, so sind die Vorschriften für steuerbe- Deutsche Mark vom Hundert
günstigte Wohnungen mit den Maßgaben aus
1. bis 50 000 einschließlich 3,00
§ 6 Abs. l Salz 4 und § 20 Abs. 3 anzuwenden."
2. bis 100 000 einschließlich 2,75
3. bis 200 000 einschließlich 2,50
6. § 4 c erhält folgende Fassung: 4. bis 350 000 einschließlich 2,25
,,§ 4 C 5, bis 550 000 einschließlich 2,00
6. bis 800 000 einschließlich 1,75
Berechnung des angemessenen Kaufpreises
aus den Gesamtkosten 7. bis 1 100 000 einschließlich 1,50
8. bis l 500 000 einschließlich 1,25
Ist in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3
9. über 1 500 000 1,00
der angemessene Kaufpreis zu berechnen, so
sind die Vorschriften der § § 4 und 4 a bei Die Vomhundertsätze erhöhen sich
der Ermittlung der Gesamtkosten, der Kosten l. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues
des Baugrundstücks oder der Baukosten ent- von Eigenheimen, Eigensiedlungen und
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Eigentumswohnungen sowie im Falle des c) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6
Baues von Kaufeigenheimen, Trägerklein- ersetzt:
sic)dlungen und Kaufeigentumswohnungen,
,, (4) Sind
2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur 1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-
Bodenordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwen- nungsbau nach der Bewilligung der öf-
dig sind, fentlichen Mittel,
3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach
Durchführung des Bauvorhabens mit son- der Bezugsfertigkeit
stigen besonderen Verwaltungsschwierig- bauliche Änderungen vorgenommen worden,
keiten verbunden ist, so dürfen die durch die Änderungen ent-
4. um l ,5, wenn für den Bau eines Familien- stehenden Kosten nach den Absätzen 5 und 6
heims Selbsthilfe in Höhe von mehr als den Gesamtkosten hinzugerechnet werden.
10 vom Hundert der Baukosten geleistet Erneuerungen, Instandhaltungen und Instand-
wird. setzungen sind keine baulichen Änderungen.
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 (5) Die Kosten von baulichen Änderungen
sowie nach den Nummern 2 und 4 dürfen dürfen den Gesamtkosten nur hinzugerechnet
nebeneinander angesetzt werden. werden, soweit die Änderungen
(4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus 1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr
den nach Absatz 3 Satz 1 maßgebenden nicht zu vertreten hat, oder Wertverbesse-
Kosten und dem Vomhundertsatz der ent- rungen bewirken
sprechenden Kostenstufe ergibt, darf der und dem gesamten Wohnraum zugute
Höchstbetrag der vorangehenden Kosten- kommen, für den eine Wirtschaftlichkeits-
stufe gewählt werden. Die aus Absatz 3 berechnung aufzustellen ist, oder
Satz 2 und 3 fol~Jenden Erhöhungen werden
hinzugerechnet." 2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der
Erweiterung dienen,
b) In A bsc1tz 5 Satz 1 erhält der erste Halbsatz es sei denn, daß es sich nur um die Ver-
folgende Fassung: größerung eines Teils der Wohnungen
„Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c handelt, für die eine Wirtschaftlichkeits-
für Teile einer Wirtschaftseinheit aus den berechnung aufzustellen ist.
Gesamtkosten ermittelt, so sind für die Be- Wertverbesserungen dürfen im öffentlich ge-
rechnung des Höchstbetrages nach den Ab- förderten sozialen Wohnungsbau nur berück-
sätzen 3 und 4 die Kosten für das einzelne sichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle
Gebäude zugrunde zu legen;". ihnen· zugestimmt hat.
c) Absatz 8 Satz 3 erhält folgende Fassung: (6) Wertverbesserungen sind
,,Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen, 1. bauliche Verbesserungen oder Einrichtun-
vorbehaltlich des § 11, nur angesetzt werden, gen,
soweit sie auf die Bauzeit bis zur Bezugs-
fertigkeit entfallen." 2. die Anlage oder der Ausbau einer Ver-
kehrsfläche oder einer Kanalisation,
9. In § 9 Abs. 1 wird der Satz 2 durch folgende 3. der Hausanschluß an Versorgungsleitun-
Sätze 2 und 3 ersetzt: gen,
wenn durch die Maßnahmen der Gebrauchs-
,,Der Wert der Architekten- und Verwaltungs-
wert des Wohnraums erhöht wird oder die
leistungen des Bauherrn einschließlich seiner
allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer
Nebenkosten darf mit den Höchstbeträgen nach
verbessert werden."
§ 8 Abs. 2 bis 5 angesetzt werden. Erbringt der
Bauherr die Leistungen nur zu einem Teil, so
darf nur der den Leistungen entsprechende Teil 11. § 12 wird wie folgt geändert:
der Höchstbeträge als Eigenleistungen angesetzt a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
werden."
„ 1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag
und mit den vereinbarten oder vorge-
10. § 11 wird wie folgt geändert und ergänzt: sehenen Auszahlungs-, Zins- und Til-
gunc.sbedingungen, auch wenn sie plan-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
mäßig getilgt sind,".
,,Änderung der Gesamtkosten, bauliche Än-
derungen". b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 1 Satz 3 werd'2n die Worte „mit „Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten
Ausnahme des in § 1 Abs. 1 bezeichneten von baulichen Änderungen den Gesamtkosten
Wohnraums" durch die Worte „auf den das hinzugerechnet, so sini die Mittel, die zur
Zweite Wohnungsbaugesetz nicht anwendbar Deckung dieser Kosten dienen, im Finan-
ist" ersetzt. zierungsplan auszuweisen."
Nr.112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1675
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: 16. In § 21 Abs. 3 erhält der Satz 2 folgende Fas-
,. (5) Sind die als Darlehen gewährten öf- sung:
fentlichen Mittel gemäß § 16 des Wohnungs- „Der niedrigere Zinssatz bleibt maßgebend
bindungsgesetzes 1965 vorzeitig zurückge- 1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremd-
zahlt oder abgelöst worden, so sind die zur mittels,
Rückzahlung oder Ablösung aufgewandten
Finanzierungsmittel an der Stelle der öffent- 2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch
lichen Mittel auszuweisen. Der Betrag des andere Mittel, deren Kapitalkosten höher
Darlehens, der planmäßig getilgt oder bei sind, wenn die Ersetzung auf Umständen be-
der Ablösung erlassen ist, ist unter Hinweis ruht, die der Bauherr zu vertreten hat; § 23
hierauf in der bisherigen Weise auszu- Abs. 5 bleibt unberührt."
weisen."
17. § 22 erhält folgende Fassung:
12. § 17 wird aufgehoben. .§ 22
Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen
13. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren
.(2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zu- Tilgungssatz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen
schüsse zur Deckung von laufenden Aufwendun- Tilgungen als Kapitalkosten angesetzt werden
gen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder Be- (Zinsersatz); das gleiche gilt, wenn der Zinssatz
wirtsdlaftungskosten für den gesamten Wohn- niedriger als 4 vom Hundert ist.
raum gewährt, für den eine Wirtschaftlichkeits-
berechnung aufzustellen ist, so verringert sich (2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den
der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen einzelnen Fremdmitteln deren Tilgung nicht
entsprechend. Der verringerte Gesamtbetrag ist überschreiten und zusammen mit dem Ansatz
auch für die Zeit anzusetzen, in der diese Dar- für Zinsen nicht höher sein als der Betrag, der
lehen oder Zuschüsse für einen Teil des Wohn- sich aus einer Verzinsung des Fremdmittels mit
raums entfallen oder in der sie aus solchen 4 vom Hundert ergibt. Die Summe aller Ansätze
Gründen nicht mehr gewährt werden, die der für Zinsersatz darf auch nicht die Summe der
Bauherr zu vertreten hat." Tilgungen übersteigen, die aus der gesamten
Abschreibung nicht gedeckt werden können (er-
höhte Tilgungen).
14. § 19 wird wie folgt geändert und ergänzt: (3) Im öffentlich geförderten sozialen Woh-
a) In Absatz 1 wird das Wort „nachhaltig" ge- nungsbau sind Ansätze für Zinsersatz nur inso-
strichen. weit zulässig, als die Bewilligungsstelle zu-
stimmt.
b) Absatz 4 erhä,lt folgende Fassung: (4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieter-
,. (4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur darlehen sind die Vorschriften über den Zins-
nach § 22 angesetzt werden." ersatz nicht anzuwenden."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange- 18. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt:
fügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort .nach-
.(5) Dienen Finanzierungsmittel zur Dek- haltig" und in Absatz 2 wird das Wort .nach-
kung von Gesamtkosten, mit deren Ent- haltigen• gestrichen.
stehen sicher gerechnet werden kann, die
aber bis zur Bezugsfertigkeit nicht entstan- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
den sind, dürfen Kapitalkosten hierfür nicht „Finanzierungsmittel" das Komma und die
vor dem Entstehen dieser Gesamtkosten an- Worte .soweit die Erhöhung die Kapital-
gesetzt werden.• kosten der_ getilgten Finanzierungsmittel
nicht übersteigt" gestrichen. Dem Satz 1 wird
folgender Satz 2 angefügt:
15. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Auf eine Erhöhung der Zinsen und Tilgun°
• (3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach gen nach den §§ 18 a bis 18 e des Wohnungs-
§ 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf- bindungsgesetzes 1965 oder nach § 44 Abs. 2
zustellen, so dürfen die Zinsen für die Eigen- und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
leistungen nach dem Zinssatz angesetzt werden, ist Absatz 1 jedoch anzuwenden."
der mit dem Darlehens- oder Zusdmßgeber ver-
einbart ist; mindestens jedoch mit 4 vom Hun- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
dert für den Teil der Eigenleistungen, der 15 vom .(5) Werden an der Stelle der als Darlehen
Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigt, und gewährten öffentlichen Mittel nach § 12
mit dem im Zeitpunkt der Bewilligung der Woh- Abs. 5 andere Mittel ausgewiesen, dürfen als
nungsfürsorgemittel marktüblichen Zinssatz für Kapitalkosten der neuen Mittel Zinsen nach
erste Hypotheken für den übersteigenden Teil Absatz 4 Satz 1 angesetzt werden, jedoch
der Eigenleistungen." keine höhere Verzinsung als 4 vom Hundert,
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
solan~Je der ·wohnraum als öffentlich geför- gebenden Vorschriften gedeckt werden, dürfen
dert gilt. Bei einer Ablösung des Darlehens sie in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht
ist der Ansatz von Kapitalkosten für den angesetzt werden. 11
erlassenen Darlehensbetrag unzulässig."
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: 22. § 29 erhält folgende Fassung:
,, (6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Ko- ,,§ 29
sten von baulichen Änderungen den Gesamt- Mietausfallwagnis
kosten hinzugerechnet, so dürfen für die Mit-
Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Er-
te], die zur Deckung dieser Kosten dienen,
tragsminderung, die durch uneinbringliche Rück-
Kapitalkosten insoweit angesetzt werden,
stände von Mieten, Pachten, Vergütungen, Um-
als sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder
lagen und Zuschlägen oder durch Leerstehen
des § 22 den Betrag nicht übersteigen, der
von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist,
sich aus der Verzinsung zu dem bei Fertig-
entsteht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen
stellung marktüblichen Zinssatz für erste
Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung oder
Hypotheken ergibt. Sind die Kosten durch
Räumung. Das Mietausfallwagnis darf höchstens
eigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden,
mit 2 vom Hundert der Erträge im Sinne des
so dürfen im öffentlich geförderten sozialen
§ 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt werden. Soweit die
Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechen-
Deckung von Ausfällen anders, namentlich durch
der Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 und
einen Anspruch auf Erstattung gegenüber einem
im steuerbegünstigten und frei finanzierten
Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwag-
Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorge- 11
nis angesetzt werden.
mitteln gefördert worden ist, nur unter ent-
sprechender Anwendung des § 20 Abs. 3 an-
gesetzt werden." 23. § 30 wird wie folgt geändert und ergänzt.:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „auf die
19. § 24 Abs. 4 wird aufgehoben. Dauer" gestrichen.
20. § 26 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 2 werden die Worte „85 Deutsche ,, (4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Ko-
Mark" durch die Worte „100 Deutsche Mark" sten von baulichen Änderungen den Gesamt-
ersetzt. kosten hinzugerechnet, so dürfen die infolge
der Änderungen entstehenden Bewirtschaf-
b) In Absatz 3 werden die Worte „ 15 Deutsche tungskosten den anderen Bewirtschaftungs-
Mark" durch die Worte „20 Deutsche Mark" kosten hinzugerechnet werden. Für die ent-
ersetzt. stehenden Abschreibungen und, Instandhal-
tungskosten gelten § 25 und § 28 Abs. 2 bis 6
21. § 27 erhält folgende Fassung: entsprechend."
,,§ 27
24. § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Betriebskosten
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem
sung:
Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Ei-
gentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch ,, (1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten,
den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäu- Pachten und Vergütungen, die bei ordent-
des oder der Wirtschaftseinheit, der Neben- licher Bewirtschaftung des Gebäudes oder der
gebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt werden
Grundstücks laufend entstehen. Der Ermittlung können. Umlagen und Zuschläge, die zuläs-
der Betriebskosten ist die dieser Verordnung sigerweise neben der Einzelmiete erhoben
beigefügte Anlage 3 „Aufstellung der Betriebs- werden, bleiben als Ertrag unberücksichtigt.
kosten zugrunde zu legen.
II
(2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder
(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentü- Nutzungswert von Räumen oder Flächen, die
mers (Erbbauberechtigten), durch die Betriebs- vom Eigentümer (Erbbauberechtigten) selbst
kosten erspart werden, dürfen mit dem Betrage benutzt werden oder auf Grund eines ande-
angesetzt werden, der für eine gleichwertige ren Rechtsverhältnisses als Miete oder Pacht
Leistung eines Dritten, insbesondere eines überlassen sind."
Unternehmers, angesetzt werden könnte. b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
(3) Stehen die Betriebskosten bei Aufstel- c) Absatz 5 wird Absatz -3. Die bisherigen
lung der Wirtschaftlichkeitsberechnung ganz Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
oder teilweise noch nicht fest, so kann ein Er- Satz 2 ersetzt:
fahrungswert als Pauschbetrag angesetzt wer- ,,Aus dem nach Abzug der Vergütungen ver-
den. bleibenden Betrag ist die Miete nach den für
(4) Soweit Betriebskosten durch eine Umlage ihre Ermittlung maßgebenden Vorschriften
nach den für die Ermittlung der Miete maß- zu berechnen. 11
Nr. 112--Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1677
25. § 32 wird wie folgt geändert und ergänzt: dert der Kosten der Gebäude und der Bau-
nebenkosten nach dem Verhältnis der Wohn-
a) Absatz 2 erhliII. foluende Fassung: flächen aufgeteilt werden."
11 (2) Enthält das Gcbfü1de oder die Wirt-
schaflseinhdt steuerbegünstigten oder frei 27. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein
finanzierten Wohnraum, für den eine Wirt- Semikolon ersetzt. Danach wird folgender Halb-
schaftlichkeilslwrcdmung nach § 87 a des satz angefügt: ,,ist auch für den vorhanden ge-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen wesenen Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeits-
ist, und anderen steuerbegünstigten oder frei berechnung aufzustellen, so dürfen Bewirtschaf-
finanzierten Wohnraum, so ist die Wirt- tungskosten nur nach den Sätzen 1 und 2 ange-
schaftJichkeitsbercchnung als Teilwirtschaft- setzt werden."
lichkeitsbercchnung aufzustellen,"
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 28. In § 37 Abs. 4 werden die Worte „für die Zeit,
in der die Vermietung dieses Wohnraums in-
11 (4) Die Wirt.schaft.lichkeitsberechnung für folge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zwei-
öffentlich gelördcrtc~n Wohnraum ist in der ten Bundesmietengesetzes nicht mehr den Preis-
Form von Teilwirtschaftlichkcitsberechnun- vorschriften unterliegt," gestrichen.
gen oder als Wirlschaftlichkeitsberechnung
mit Teilbercchmmgen der laufenden Auf-
wendungen aufzustellen, wenn für einen 29. § 39 erhält folgende Fassung:
Teil dieses Wohnraums (begünstigter Wohn- ,,§ 39
raum) gegenüber dem anderen Teil des
Wohnraums durch eine unterschiedliche Ge- Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung
währung der öffentlichen Mittel eine stär- (1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeits-
kere oder Jünger dauernde Senkung der lau- berechnung ist die Ermittlung der laufenden
fenden Aufwendungen erzielt werden soll." Aufwendungen sowie die Gegenüberstellung der
laufenden Aufwendungen und der Erträge in
c) Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol-
vereinfachter Form zulässig. Die vereinfachte
gende Fassung:
Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch als
11 Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
öffentlich geförderten Wohnraum erstmalig aufgestellt werden. Der Auszug aus einer Wirt-
nach dieser Verordnung aufgestellt, so bleibt schaftlichkeitsberechnung muß enthalten
die der Bewilligung der öffentlichen Mittel
1. die Bezeichnung des Gebäudes,
zugrunde gelegte Art der Wirtschaftlichkeits-
berechnung maßg-cbend, wenn diese Art auch 2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwen-
nach Absatz 1, 3 odc~r 4 zulässig wäre;". dungen,
3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von
26-. § 34 wird wie folgt geändert und ergänzt: laufenden Aufwendungen für den gesamten
Wohnraum,
a) In Absatz 3 wird dem Satz 3 folgender
4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden
Satz 4 angefügt:
Miet- oder Nutzwert und die Vergütungen.
„In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für
den vorhanden gewesenen Wohnraum sind (2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwen-
die bisherigen Gesamtkosten um die darin den, wenn der Auszug zur Berechnung einer
enthaltenen Kosten der verwendeten Ge- Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 des Wohnungs-
bäudeteile und, soweit sie bei Wiederher- bindungsgesetzes 1965 aufgestellt wird. Aus
steJlung, Auslrnu und Erweiterung zu berück- dem Auszug muß auch die Erhöhung der ein-
sichtigen sind, auch um die anteiligen Kosten zelnen laufenden Aufwendungen erkennbar
des Baugrundstücks zu verringern." werden."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange- 30. § 39 a wird wie folgt geändert und ergänzt:
fügt:
,, (4) Sind Zubehörräume von öffentlich ge- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
förderten Wohnungen ausgebaut worden, ,, (1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeits-
so sind abweichend von Absatz 3 in der Teil- berechnung aufgestellt worden und haben
wirtsdwft.lichkeitsbcrechnung für den vorhan- sich nach diesem Zeitpunkt laufende Aufwen-
den gewesenen Wohnraum die bisherigen dungen geändert, so kann eine neue Wirt-
Gesamtkosten um den dem Ausbau zuzurech- schaftlichkeits berechnung in der Weise auf-
rnmden Anteil zu verringern. Er ist nach den gestellt werden, daß die bisherige Wirtschaft-
Abslitzen 1 und 2 zu berechnen. Sind die Zu- lichkeits berechnung um eine Zusatzberech-
behörräume zu Wohnraum ausgebaut worden, nung ergänzt wird, in der die Erhöhung oder
kann der Anteil des Ausbaues mit Zustim- Verringerung der einzelnen laufenden Auf-
mung der Bewilligungsstelle auch in der wendungen ermittelt und der Erhöhung oder
Weise berechnet werden, daß die bisherigen Verringerung der Erträge gegenübergestellt
Gesamtkosten nach Abzug von 50 vom Hun- wird. Eine Zusatzberechnung kann auch auf-
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
gestellt werden, wenn die in § 18 Abs. 2 34. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 wird hinter dem Wort „Win-
Satz 1 bezeichneten Darlehen oder Zuschüsse tergärten" ein Komma gesetzt und danach das
nicht mehr oder nur in verminderter Höhe Wort „Schwimmbädern" eingefügt.
gewährt werden und der Vermieter den Weg-
fall oder die Verminderung nicht zu vertreten 35. § 48 wird aufgehoben.
hat."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt: Artikel 2
,, (2) Hat der Vermieter den Änderungs- Änderung und Ergänzung der Anlagen
betrag zur Vergleichsmiete nach § 12 oder zur Zweiten Berechnungsverordnung
nach § 14 Abs. 6 der Neubaumietenverord- 1. Die Anlage 1 zur Zweiten Berechnungsverord-
nung 1970 zu ermitteln, sind die einzelnen nung wird wie folgt geändert und ergänzt:
laufenden Aufwendungen nach den Verhält-
nissen zum Zeitpunkt der Bewilligung der a) In II. 1. wird hinter dem Komma nach dem
öffentlichen Mittel zusammenzustellen und Wort „Luftschutzanlagen" das Wort „Luft-
eine Zusatzberechnung nach Absatz 1 auf- schutzvorsorgeanlagen," eingefügt.
zustellen. Dabei bleiben Änderungen der b) In II. 3. d) aa) werden die Worte „Wertberech-
laufenden Aufwendungen, die sich nicht auf nungs-, Bereitstellungs- und Bearbeitungs-
den Wohnraum beziehen, dessen Vergleichs- gebühren" durch die Worte „Wertberech-
miete zu ermitteln ist, unberücksichtigt. Ent- nungs- und Bearbeitungsgebühren, Bereitstel-
hält das Gebäude neben dem öffentlich geför- lungskosten" ersetzt.
derten Wohnraum auch anderen Wohnraum
oder Geschäftsraum, sind die laufenden Auf- c) II. 3. d) bb) erhält folgende Fassung:
wendungen und die Zusatzberechnung ent- „Fremdkapitalkosten und Erbbauzinsen, die
sprechend § 37 aufzustellen." auf die Bauzeit entfallen,".
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In
d) _In II. 3. d) cc) werden hinter dem Wort „Zwi-
dem neuen Absatz 3 wird das Wort „Wert-
schenfinanz-ierungsmittel II
die Worte „ein-
verbesserungen" jeweils durch die Worte
schließlich der gestundeten Geldbeschaffungs-
,,bauliche Änderungen" ersetzt.
kosten (Disagiodarlehen) eingefügt.
11
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt: 2. Folgende Anlage 3 wird der Zweiten Berech-
,, (4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag nungsverordnung beigefügt:
zur Vergleichsmiete nach § 13 der Neubau- „Anlage 3
mietenverordnung 1970 für sämtliche öffent-
lich geförderten Wohnungen zu ermitteln, so (zu § 27 Abs. 1)
ist eine Zusatzberechnung nach Absatz 3
Satz 2 aufzustellen." Aufstellung der Betriebskosten
31. § 40 d wird wie folgt geändert: Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die
dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) für das Ge-
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „nachhal- bäude oder die Wirtschaftseinheit laufend ent-
tig" gestrichen. stehen, es sei denn, daß sie üblicherweise vom
b) In Absatz 5 wird das Wort „nachhaltigen" Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen
gestrichen. werden.
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: 1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
,, (7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Ge-
samtkosten die Kosten von baulichen Ände- Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer,
rungen hinzugerechnet, so dürfen für die jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.
Fremdmittel, die zur Deckung dieser Kosten
2. Die Kosten der Wasserversorgung
dienen, bei Anwendung des Absatzes 2 Kapi-
talkosten insoweit angesetzt werden, als sie Hierzu gehören die Kosten des Wasserver-
den Betrag nicht überschreiten, der sich aus brauchs und die Zählermiete, die KosteU: des
der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung Betriebs einer hauseigenen Wasserversor-
der baulichen Änderungen marktüblichen gungsanlage und einer Wasseraufbereitungs-
Zinssatz für erste Hypotheken ergibt." anlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
32. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „ 130 Deutsche 3. Die Kosten
Mark" durch die Worte „ 150 Deutsche Mark"
ersetzt. a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe
33. In -§ 42 Abs. 2 wird dem Satz 1 folgender Satz 2 und ihrer Lieferung, die Kosten des Be-
angefügt: triebsstroms, die Kosten der Bedienung,
„Die Wohnfläche eines untervermieteten Teils Uberwachung und Pflege der Anlage, der
einer Wohnung ist entsprechend zu berechnen." regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereit-
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1679
schaft und Betriebssicherheit einschließlich chung und Pflege der Anlage, der regelmäßi-
der Einstellung durch einen Fachmann, der gen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Reinigung der Anlage und des Betriebs- Betriebssicherheit einschließlich der Einstel-
raums, die Kosten der Verwendung von lung durch einen Fachmann sowie die Kosten
Wärmemessern oder Heizkostenverteilern der Reinigung der Anlage.
und die Kosten für Messungen von Immis-
sionen; 6. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
oder Hierzu gehören die für die öffentliche Straßen-
reinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversor-
Gebühren oder die Kosten entsprechender
gungsanlage;
nicht öffentlicher Maßnahmen.
hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe
und ihrer Lieferung, die Kosten des Be- 7. Die Kosten der Entwässerung
triebsstroms und die Kosten der Uber-
Hierzu gehören die Gebühren für die Benut-
wachung sowie die~ Kosten der Reinigung
zung einer öffentlichen Entwässerungsanlage,
der Anlage und des Betriebsraums;
die Kosten des Betriebs einer entsprechenden
oder nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des
c) der Versorgung mit Fernwärme; Betriebs einer Entwässerungspumpe.
hierzu gehören die Kosten der Wärme- 8. Die Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-
lieferung von einer nicht zur Wirtschafts- bekämpfung
einheit gehörenden Anlage und die Kosten
des Betriebs der dazugehörigen Hausanla- Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die
gen, namentlich des Betriebsstroms, die Kosten für das Sauberhalten der von den Be-
Kosten der Bedienung, Uberwachung und wohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile,
Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prü- wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Boden-
fung ihrer Betriebsbereitschaft und Be- räume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.
triebssicherheit einschließlich der Einstel- 9. Die Kosten der Gartenpflege
lung durch einen Fachmann, der Reinigung
der Anlage und des Betriebsraums sowie Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtne-
die Kosten der Verwendung von Wärme- risch angelegter Flächen einschließlich der Er-
messern oder Heizkostenverteilern. neuerung von Pflanzen und Gehölzen, der
Pflege von Spielplätzen und von Zugängen
4. Die Kosten und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Ver-
kehr dienen.
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversor-
gungsanlage; 10. Die Kosten der Beleuchtung
hierzu gehören die Kosten der Wasserver- Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die
sorgung entsprechend Nummer 2 und die
Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der
Kosten der Wassererwärmung entspre- von den Bewohnern gemeinsam benutzten Ge-
chend Nummer 3 Buchstabe a, soweit sie bäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Kel-
nicht dort bereits berücksichtigt sind;
ler, Bodenräume, Waschküchen.
oder
11. Die Kosten der Schornsteinreinigung
b) der Versorgung mit Fernwarmwasser;
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der
hierzu gehören die Kosten für die Liefe-
rung des Warmwassers und des Betriebs maßgebenden Gebührenordnung.
der zugehörigen Hausanlage entsprechend 12. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Nummer 3 Buchstabe c, soweit sie nicht
dort bereits berücksichtigt sind; Hierzu gehören namentlich die Kosten der
oder Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-,
Sturm- oder Wasserschäden, der Glasversiche-
c) der Reinigung und Wartung von Warmwasser- rung, der Haftpflichtversicherung für das Ge-
geräten; bäude, den Oltank oder den Aufzug.
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung
13. Die Kosten für den Hauswart
von Wasserablagerungen und Verbren-
nungsrückständen im Innern der Geräte Hierzu gehören die Vergütung und alle geld-
sowie die Kosten der regelmäßigen Prü- werten Leistungen, die der Eigentümer (Erb-
fung der Betriebsbereitschaft und Betriebs- bauberechtigte) dem Hauswart für seine Ar-
sicherheit und der damit zusammenhän- beit gewährt, soweit diese nicht die Instand-
genden Einstellung durch einen Fachmann. haltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schön-
heitsreparaturen oder die Hausverwaltung
5. Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lasten- betrifft.
aufzuges Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt
Hierzu gehören die Kosten des Betriebs- werden, dürfen persönliche Kosten nach den
stroms, die Kosten der Bedienung, Uberwa- Nummern 2 bis 9 nicht angesetzt werden.
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
14. Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne Artikel 4
Hierzu g-ehören die Kosten des Betriebsstroms Aufhebung der Ersten Berechnungsverordnung
und die Kosten der regelmäßigen Prüfung
Die Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und
ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der
Wohnflächenberechnung nach dem Ersten Woh-
Einstellung durch einen Fachmann.
nungsbaugesetz (Erste Berechnungsverordnung -
15. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wasch- I. BVO) vom 20. November 1950/17. Oktober 1957
einrichtung (Bundesgesetzbl. 1950 S. 753; 1957 I S. 1119), zuletzt
geändert durch die Verordnung zur Änderung der
1-Iierzu gehören die Kosten des Betriebs- Berechnungsverordnungen vom 19. Dezember 1962
stroms, die Kosten der Uberwachung, Pflege (Bundesgesetzbl. I S. 738), wird aufgehoben.
und Reinigung der maschinellen Einrichtung,
der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs-
bereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Artikel 5
Kosten der Wasserversorgung entsprechend Geltung in Berlin
Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits be-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rücksichtigt sind.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
16. Sonstige Betriebskosten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten Woh-
nungsbaugesetzes, § 125 des Zweiten Wohnungs-
Das sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht baugesetzes und § 33 a des Wohnungsbindungs-
genannten Betriebskosten, die mit der Bewirt- gesetzes 1965 auch im Land Berlin.
schaftung des Gebäudes oder der Wirtschafts-
einheit unmittelbar zusammenhängen, nament-
lich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Artikel 6
Anlagen und Einrichtungen." Geltung im Saarland
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Artikel 3
Bekanntmachung Artikel 7
Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungs- Inkrafttreten und Geltungsdauer
wesen wird ermächtigt, die Zweite Berechnungsver-
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in
ordnung in der sich aus den Artikeln 1 und 2 dieser
Verordnung ergebenden Fassung mit neuem Datum Kraft.
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des 2. § 4 a Abs. 1 Satz 4 tritt am 31. Dezember 1972
Wortlauts zu beseitigen. außer Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1681
Bekanntmachung
der Neufassung der zweiten Berechnungsverordnung
Vom 14. Dezember 1970
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur und des § 28 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Siche-
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung rung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
vom 14. Dezember 1970 (Bundesgeselzbl. I S. 1672) (Wohnungsbindungsgesetz 1965) in der Fassung der
wird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Be- Bekanntmachung vom 1. August 1968 (Bundesgesetz-
rechnungsverordnung in der vom 1. Januar 1971 blatt I S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz
an geltenden Passung bekanntgemacht, wie sie sich zur Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungs-
aus der oben angeführten Änderungsverordnung rechtlicher Vorschriften in der Freien und Hansestadt
und aus der Verordnung vom 20. Dezember 1967 Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München
und im Landkreis München vom 18. Juni 1970 (Bun-
(Bundesgesetzbl. I S. 1298) ergibt.
desgesetzbl. I S. 786),
von der Bundesregierung mit Zustimmung des
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund Bundesrates
des § 54 a Abs. 3 und des § 105 Abs. 1 des Zweiten sowie auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und
Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa- des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützig-
milienheimgesetz) in der Fassung der Bekannt- keit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnüt-
machung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. i' zigkeitsgesetz - in der Fassung der Bekanntma-
S. 1617), zuletzt geändert durch das Wohnungsbau- chung vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437),
änderungsgesetz vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz- zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
blatt I S. 821), des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
s. 645),
des § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbau- vom Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom wesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zuletzt der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft
geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz sowie mit Zustimmung des Bundesrates
vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821), erlassen worden.
Bonn, den 14. Dezember 1970
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
(Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
in der Fassung vom 14. Dezember 1970
Inhaltsübersicht
§
Teil I Vierter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Laufende Aufwendungen und Erträge
Anwendungsbereich der Verordnung ........... . Laufende Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Aufgehoben ................................... . 1a Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Aufgehoben lb Eigenkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Aufgehoben lc Fremdkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Aufgehoben ld Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . 22
Änderung der Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken . . . . 23 a
Teil II
Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Abschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Verwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Erster Abschnitt
Betriebskosten ................................. . 27
Gegenstand,
Instandhaltungskosten ......................... . 28
Gliederung und Aufstellung der Berechnung
Mietausfallwagnis ........ ,..................... . 29
Gegenstand der Berechnung ................... . 2
Änderung der Bewirtschaftungskosten ........... . 30
Gliederung der Berechnung ..................... . 3
Erträge ................................. •., • • • • 31
Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der
Berechnung .................................... . 4
Fünfter Abschnitt
Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung
der Berechnung ................................ . 4a Besondere Arten
Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der Wirtschaftlichkeitsberechnung
der mit Annuitätszuschüssen gefördert ist ....... . 4b Voraussetzungen für besondere Arten
Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den der Wirtschaftlichkeitsberechnung ............... . 32
Gesamtkosten ................................. . 4c Teilwirtschaftlichkeitsberechnung 33
Gesamtkosten in der
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung 34
Zweiter Abschnitt
Finanzierungsmittel in der
Berechnung der Gesamtkosten Teilwirtschaftlichkeitsberechnung 35
Gliederung der Gesamtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Laufende Aufwendungen und Erträge
Kosten des Baugrundstücks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . 36
Baukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . 37
Baunebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen . . 38
Sach- und Arbeitsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 9 Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . 39
Leistungen gegen Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Zusatzberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 a
Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen 11
Nicht feststellbare Gesamtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 a
Teil III
Lastenberechnung
Drilter Abschnitt
Lastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Finanzierungsplan
Aufstellung der Lastenberechnung
Inhalt des Finanzierungsplanes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 durch den Bauherrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 a
Fremdmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Aufstellung der Lastenberechnung
Verlorene Baukostenzuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 durch den Erwerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 b
Eigenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Ermittlung der Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 c
Ersatz der Eigenleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Belastung aus dem Kapitaldienst . . . . . . . . . . . . . . . . 40 d
Aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Belastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . 41
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1683
§ §
Teil IV Uberholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Wohnflächenberechnung Aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Geltung in Berlin ............................. . 48a
Wohnfläche 42
Geltung im Saarland ........................... . 49
Berechnung der Grunclfltiche ................... . 43
Anrcchcnbarc Grunclfltiche ...................... .
Inkrafttreten 50
44
Anlagen
Teil V Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten
Schluß- und Uberleitungsvorschriften Anlage 2 (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1): Auszug aus dem
Befugnisse des Bauherrn und seines Normblatt DIN 277 des Deutschen Normen-
Rechtsnachfolgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 ausschusses, Fachnormenausschuß Bauwesen
Uberleitungsvorschriflen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1): Aufstellung der Betriebskosten
Teil I Teil II
Allgemeine Vorschriften Wirtschaitlichkei ts berechnung
§ 1
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich der Verordnung
Gegenstand, Gliederung und Aufstellung
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn der Berechnung
1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche
oder der angemessene Kaufpreis für öffentlich
§ 2
geförderten Wohnraum
bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbau- Gegenstand der Berechnung
gesetzes oder des Wohnungsbindungsgesetzes (1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird
1965, durch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberech-
2. die Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche für steuer- nung) ermittelt. In ihr sind die laufenden Aufwen-
begünstigten oder frei finanzierten Wohnraum dungen zu ermitteln und den Erträgen gegenüber-
bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbau- zustellen.
gesetzes, (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das
3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der an- Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen.
gemessene Kaufpreis Sie ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzu-
bei Anwendung der Verordnung zur Durchfüh- stellen, wenn sie eine Wirtschaftseinheit bilden.
rung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes Eine Wirtschaftseinheit ist eine Mehrheit von Ge-
zu berechnen ist. bäuden, die demselben Eigentümer gehören, in
örtlichem Zusammenhang stehen und deren Errich-
(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, tung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde
wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung gelegt worden ist oder zugrunde gelegt werden soll.
vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche Ob der Errichtung einer Mehrheit von Gebäuden
gilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften die An- ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt
wendung der Ersten Berechnungsverordnung vor- werden soll, bestimmt der Bc1uherr. Im öffentlich
geschrieben oder vorausgesetzt ist. geförderten sozialen Wohnungsbau kann die Be-
willigungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mittel
§ 1a davon abhängig machen, daß der Bauherr eine
(aufgehoben) andere Bestimmung über den Gegenstand der Be-
rechnung trifft. Wird eine Wirtschaftseinheit in der
Weise aufgeteilt, daß eine Mehrheit von Gebäuden
§ 1b
bleibt, die demselben Eigentümer gehören und in
(aufgehoben) örtlichem Zusammenhang stehen, so entsteht in-
soweit eine neue Wirtschaftseinheit.
§ 1C
(3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind
(aufgehoben) außer dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit
auch zugehörige Nebengebäude, Anlagen und Ein-
§ 1d
richtungen sowie das Baugrundstück einzubeziehen.
(aufgehoben) Das Baugrundstück besteht aus den überbauten und
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
den dctzugehörigen Flüchen, soweit sie einen an- (3) Ist im. öffentlich geförderten sozialen Woh-
gemessenen Um.fang nicht überschreiten; bei einer nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel
Kleinsiedlung gehört auch die Lctndzulage dazu. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Be-
(4) Enthält das Gebüude. oder die Wirtschafts- rechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht
einheit neben dem. Wohnraum., für den die Wirt- zugrunde gelegt worden, so ist die Wirtschaftlich-
schaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, noch an- keitsberechnung nach den Verhältnissen aufzu-
deren Raum., so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung stellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen
unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Mittel bestanden haben,
Fünften Abschnittes als Teilwirtschaftlichkeits- (4) Im. steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die
berechnung oder als Gesamtwirtschaftlichkeitsbe- Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhält-
rechnung oder mit Teilberechnungen der laufenden nissen bei Bezugsfertigkeit aufzustellen.
Aufwendungen aufzustellen.
(5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden, § 4a
so sind Wirtschafllichkeitsberechnungen, die nach
der Aufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen Berücksichtigung von Änderungen
Gebäude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten ent- bei Aufstellung der Berechnung
standen sind, für die neuen Wirtschaftseinheiten (1) Ist im. öffentlich geförderten sozialen Woh-
aufzustellen; Entsprechendes gilt, wenn die Wirt- nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel
schaftseinheit aufgeteilt werden soll und im. Hin- eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt
blick hierauf Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf- worden, so sind die Gesamtkosten, Finanzierungs-
gestellt werden. Auf die Aufstellung der Wirtschaft- mittel oder lauf enden Aufwendungen, die bei der
lichkeitsberechnungen sind die Vorschriften über die Bewilligung auf Grund dieser Berechnung zugrunde
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sinngemäß anzu- gelegt worden sind, in eine spätere Wirtschaftlich-
wenden, soweit nicht eine andere Aufteilung aus keitsberechnung zu übernehmen, es sei denn, daß
besonderen Gründen angemessen ist; im. öffentlich 1. sie sich nach der Bewilligung der öff entliehen
geförderten sozialen Wohnungsbau bedarf die Wahl Mittel geändert haben und ein anderer Ansatz
einer anderen Aufteilung der Zustimmung der Be- in dieser Verordnung vorgeschr!eben ist oder
willigungsstelle.
2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bau-
§ 3 liche Änderungen vorgenommen worden sind und
Gliederung der Berechnung ein anderer Ansatz in dieser Verordnung vor-
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung rnuß enthalten geschrieben oder zugelassen ist oder
1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, 3. laufende Aufwendungen nicht oder nur in ge-
2. die Berechnung der Gesamtkosten, ringerer Höhe, als in dieser Verordnung vor-
geschrieben oder zugelassen ist, in Anspruch ge-
3. den Finanzierungsplan, nommen oder anerkannt worden sind oder auf
4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge. ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet
worden ist oder
§ 4 4. der Ansatz von lauf enden Aufwendungen nach
Maßgebende Verhältnisse dieser Verordnung nicht mehr oder nur in ge-
für die Aufstellung der Berechnung ringerer Höhe zulässig ist.
(1) Ist im. öffentlich geförderten sozialen Woh- In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die
nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel Gesamtkosten und die Finanzierungsmittel unver':'
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde zu ändert. Nurnrner 3 ist bei \Vohnungen, für welche
legen, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach die öffenthchen Mittel erstmalig vor dem. 1. August
den Verhältnissen aufzustellen, die beim. Antrag auf 1968, jedoch nach der Mietpreisfreigabe oder erst-
Bewilligung öffentlicher Mittel bestehen. Haben sich malig nach dem. 31. Juli 1968 bewilligt worden sind,
die Verhältnisse bis zur Bewilligung der öffentlichen erst nach dem. Ablauf von 6 Jahren seit der Bezugs-
Mittel geändert, so kann die Bewilligungsstelle der fertigkeit anzuwenden, es sei denn, daß eine kürzere
Bewilligung die geänderten Verhältnisse zugrunde Frist bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel
legen; sie hat sie zugrunde zu legen, wenn der Bau- vereinbart worden ist. Im. Land Berlin, in der Freien
herr es beantragt. und Hansestadt Hamburg, in der kreisfreien Stadt
München und im. Landkreis München ist Nurnrner 3
(2) Ist im. öffentlich geförderten sozialen Woh- bis zum. 31. Dezember 1972 nicht anzuwenden bei
nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel erst-
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde malig in der Zeit vorn 1. Januar 1957 bis zum. 31. Juli
gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung
1968 bewilligt worden sind.
oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-
zierungsmittel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberech- (2) Ist im. öffentlich geförderten sozialen Woh-
nung nach den Verhältnissen aufzustellen, die der nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel
Bewilligung auf Grund dieser Berechnung zugrunde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde
gelegt worden sind; soweit dies nicht geschehen ist, gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung
ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Ver- oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-
hältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der zierungsmittel, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit
öffentlichen Mittel bestanden haben. bei der Bewilligung auf Grund dieser Berechnung
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1685
Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufende Im übrigen sind die Gesamtkosten, die Kosten des
Aufwendungen zugrunde gelegt worden sind; im Baugrundstücks und die Baukosten nach den §§ 5
übrigen gilt Absa lz 3 cn lsprcch end. bis 11 a zu ermitteln.
(3) Ist im öff enrnch geförderten sozialen Woh-
nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel
eine Wirlschaftlichkeitsbcrechnung oder eine Be- Zweiter Abschnitt
rechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht
zugrunde gelegt worden und lic1ben sich die Gesamt- Berechnung der Gesamtkosten
kosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Auf-
wendungen nach der Bewilligung der öffentlichen § 5
Mittel geändert oder sind danach bauliche Änderun- Gliederung der Gesamtkosten
gen vorgenommen worden, so dürfen diese Än-
derungen nur berücksichtigt werden, soweit es sich (1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund-_
bei entsprechender Anwendung der Vorschriften stücks und die Baukosten.
dieser Verordnung, die die Andenmg von Gesamt- (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des
kosten, Finanzierungsmitteln odc~r laufenden Auf- Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Er-
wendungen oder die bauliche Änderungen zum schließungskosten. Kosten, die im Zusammenhang
Gegenstand haben, ergibt. mit einer das Baugrundstück betreffenden freiwilli-
(4) Haben sich im sleuerbcgünstigten Wohnungs- gen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusam-
_bau die Gesamtkosten, Finünzierungsmittel oder menlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) ent-
laufenden Aufwendungen nach der Bezugsfertigkeit stehen, gehören zu den Erwerbskosten, außer den
geändert oder sind bauliche Änderungen vorgenom- Kosten der dem Bauherrn dabei obliegenden Ver-
men worden, so dürfen diese Änderungen nur be- waltungsleistungen. Bei einem Erbbaugrundstück
rücksichtigt werden, soweit es in dieser Verordnung sind Kosten des Baugrundstücks nur die dem Erb-
vorgeschrieben oder zugelasscm ist. bauberechtigten entstehenden Erwerbs- und Er-
schließungskosten; zu den Erwerbskosten des Erb-
(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Ver- baurechts gehört auch ein Entgelt, das der Erbbau-
hältnisse nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, berechtigte einmalig für die Bestellung oder Uber-
bleiben die Verhältnisse im Zeitpunkt nach § 4 tragung des Erbbaurechts zu entrichten hat, soweit
maßgebend. es angemessen ist.
§ 4b
(3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die
Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die
Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die
der mit Annuitätszuschüssen gefördert ist Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsaus-
(1) Ist die Wirtschuftlichkeit für steuerbegünstigte stattungen. Wird der Wert verwendeter Gebäude-
Wohnungen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 teile angesetzt, so ist er unter den Baukosten ge-
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wor- sondert auszuweisen.
den und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig (4) Baunebenkosten sind
geworden sind, zu berechnen, so sind die Vor-
schriften für öffentlich geförderte Wohnungen ent- 1. die Kosten der Architekten- und Ingeni2ur-
sprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden leistungen,
Anwendung von § 4 Abs. 1 sind die Verhältnisse im 2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden Ver-
Zeitpunkt der Bewilligung der Annuitätszuschüsse waltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch-
zugrunde zu legen. führung des Bauvorhabens,
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen 3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vor-
auch mit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus bereitung und Durchführung des Bauvorhabens,
Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, so soweit sie nicht Erwerbskosten sind,
sind die Vorschriften für steuerbegünstigte Woh-
nungen mit den Maßgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 4 4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungs-
und § 20 Abs. 3 anzuwenden. mittel, die Kosten der Zwischenfinanzierung und,
soweit sie auf die Bauzeit fallen, die Fremd-
kapitalkosten und die Steuerbelastungen des
§4c Baugrundstücks,
Berechnung des angemessenen Kaufpreises 5. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung und
aus den Gesamtkosten Durchführung des Bauvorhabens.
Ist in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 der (5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die dieser
angemessene Kaufpreis zu berechnen, so sind die Verordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung der
Vorschriften der §§ 4 und 4 a bei der Ermittlung der Gesamtkosten" zugrunde zu legen.
Gesamtkosten, der Kosten des Baugrundstücks oder
der Baukosten entsprechend anzuwenden, soweit § 6
sich aus § 54 a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des
Kosten des Baugrundstücks
Zweiten Wohnungsbaugeselzes oder aus § 14 Abs. 2
Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Woh- (1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens
nungsgemeinnützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt. angesetzt werden,
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur För- Der Wert der verwendeten Gebäudeteile ist mit
derung des Wohnungsbaues unter dem Verkehrs- dem Betrage anzusetzen, der einem Unternehmer
wert iiberlasscn worden ist, der Kaufpreis, für die Bauleistungen im Rahmen der Kosten des
2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur Gebäudes zu entrichten wäre, wenn anstelle des
Durchführung des Bauvorhabens vom Bauherrn Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein Neubau
erworben worden ist, die Entschädigung, durchgeführt würde, abzüglich der Kosten des Ge-
3. in anderen Füllen der Verkehrswert in dem nach bäudes, die für den Wiederaufbau oder den Ausbau
§ 4 maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis,
tatsächlich entstehen oder mit deren Entstehen sicher
es sei denn, daß er unangemessen hoch gewesen gerechnet werden kann. Bei der Ermittlung der
ist. Kosten eines vergleichbaren Neubaues dürfen ver-
wendete Gebäudeteile, die für einen Neubau nicht
Für den Begriff des Verkehrswertes gilt § 141 Abs. 2 erforderlich gewesen wären, nicht berücksichtigt
des BundcsbaugesetzPs vom 23. Juni 1960 (Bundes- werden. Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag der
gesetzbl. I S. 341). Im steuerbegünstigten Wohnungs- auf dem Grundstück ruhenden Hypothekengewinn-
bau dürfen neben dem Verkehrswert Kosten der abgabe von dem nach den Sätzen 2 und 3 ermittel-
Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten und Steuer- ten Wert der verwendeten Gebäudeteile mit dem
belastungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit Betrage abzuziehen, der sich vor Herabsetzung der
fallen, nicht angesetzt werden. Ist die Wirtschaft- Abgabeschulden nach § 104 des Lastenausgleichs-
lichkeitsbcrechnung nach § 87 a des Zweiten Woh- gesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt.
nungsbaugesetzes aufzu~tellen, so darf der Bauherr
den Wert des Baugrundstücks nach Satz 1 ansetzen, (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Ge-
soweit nicht mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber bäudeteils und Erweiterung darf der Wert der ver-
vertraglich ein anderer Ansatz vereinbart ist. wendeten Gebäudeteile nur nach dem Fünften
Abschnitt angesetzt werden.
(2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau
darf als Wert des Baugrundstücks höchstens der
Verkehrswert vergleichbarer unbebauter Grund- § 8
stücke für Wohngebäude in dem nach § 4 maß-
gebenden Zeitpunkt angesetzt werden. Baunebenkosten
(3) Soweit Preisvorschriften in dem nach § 4 (1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architek-
maßgebenden Zeitpunkt bestanden haben, dürfen ten, Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die
höchstens die danach zulässigen Preise zugrunde Kosten der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung
gelegt werden. und Durchführung des Bauvorhabens und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1
(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten Satz 1 und 2 anzuwenden.
dürfen, vorbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt
werden, soweit sie tatsüchlich entstehen oder mit (2) Als Kosten der Architektenleistungen dürfen
ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann. höchstens die nach der Gebührenordnung für Archi-
tekten zulässigen Beträge in der für das Bauvor-
(5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit
haben zutreffenden Bauklasse angesetzt werden.
dem Bauvorhaben durchgeführt, so darf außer den
Als Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen
Erschließungskosten nur der Wert des nicht er-
höchstens die sich nach den Absätzen 3 bis 5 er-
schlossenen Baugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt
gebenden Beträge angesetzt werden.
werden. Ist die Erschließung bereits vorher ganz
oder teilweise durchgeführt worden, so kann der (3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die
Wert des ganz oder teilweise erschlossenen Bau- gesamten Kosten der Verwaltungsleistungen ist ein
grundstücks nach Absatz 1 angesetzt werden, wenn Vomhundertsatz der Baukosten ohne Bauneben-
ein Ansatz von Erschließungsko~ten insoweit unter- kosten und, soweit der Bauherr die Erschließung
bleibt. auf eigene Rechnung durchführt, auch der Er-
schließungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei
§ 7 Kosten in der Stufe
Baukosten
1. bis 50 000 Deutsche Mark einschließlich
(1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, so- 3,00 vom Hundert,
weit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Ent-
2. bis 100 000 Deutsche Mark einschließlich
stehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie 2,75 vom Hundert,
bei gewissenhafter Abwügung aller Umstände, bei
wirtschafUicher Bauausführung und bei ordentlicher 3. bis 200 000 Deutsche Mark einschließlich
Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Kosten ent- 2,50 vom Hundert,
stehen tatsächlich in der Höhe, in der der Bauherr 4. bis 350 000 Deutsche Mark einschließlich
eine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat; 2,25 vom Hundert,
ein Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht ab-
gesetzt zu werden, soweit er handelsüblich ist. Die 5. bis 550 000 Deutsche Mark einschließlich
Vorschriften der §§ 8 bis l O bleiben unberührt. 2,00 vom Hundert,
(2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Um- 6. bis 800 000 Deutsche Mark einschließlich
wandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu 1,75 vom Hundert,
den Baukosten auch der Wert der verwendeten 7. bis 1 100 000 Deutsche Mark einschließlich
Gebäudeteile. 1,50 vom Hundert,
Nr.112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1687
8. bis 1 500 000 Deutsche Mark einschließlich § 9
1,25 vom Hundert, Sach- und ArbeitsleistungeQ.
9. über 1 500 000 Deutsche Mark (1) Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des
1,00 vom Hundert. Bauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf
Die Vomhundertsätze c:rhöhen sich bei den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt
1. um 0,5 im Fa1le der Betreuung des Baues von werden, der für eine gleichwertige Unternehmer-
Eigenheimcm, Eigensicdlungcm und Eigentums- leistung angesetzt werden könnte. Der Wert der
wohmmuen sowie im Falle des Baues von Kauf- Architekten- und Verwaltungsleistungen des Bau-
eigenheimen, Tri.igerkh>insiedlungen und Kauf- herrn einschließlich seiner Nebenkosten darf mit
eigen tumswohnun9en, den Höchstbeträgen nach § 8 Abs. 2 bis 5 angesetzt
2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Boden- werden. Erbringt der Bauherr die Leistungen nur zu
ordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind, einem Teil, so darf nur der den Leistungen ent-
sprechende Teil der Höchstbeträge als Eigenleistun;.
3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durch- gen angesetzt werden.
führung des Bauvorhabens mit sonstigen beson-
deren Verwaltungsschwierigkeiten verbunden ist, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der
Sach- und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein
4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims
Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kauf-
Selbslhilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert
eigentumswohnung und eine Genossenschaftswoh-
der Baukosten geleistet wird.
nung sowie für den Wert der Sach- und Arbeits-
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie leistungen des Mieters.
nach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
angesetzt werden. wenn der Bauherr, der Bewerber oder der Mieter
(4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den Sach- und Arbeitsleistungen mit eigenen Arbeit-
nach Absatz 3 Salz 1 maßgebenden Kosten und dem nehmern im Rahmen seiner gewerblichen oder unter-
Vomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe nehmerischen Tätigkeit oder auf Grund seines Be-
ergibt, darf der Höchstbetrag der vorangehenden rufes erbringt.
Kostenstufe gewählt werden. Die aus Absatz 3 § 10
Satz 2 und 3 folgenden Erhöhungen werden hinzu- Leistungen gegen Renten
gerechnet.
{l) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung
(5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c oder Durchführung des Bauvorhabens dienende
für Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamt- Leistung eines Dritten wiederkehrende Leistungen
kosten ermittelt, so sind für die Berechnung des zu entrichten, so darf der Wert der Leistung des
Höchstbetrages nach den Absätzen 3 und 4 die Dritten bei den Gesamtkosten angesetzt werden,
Kosten für das einzelne Gebäude zugrunde zu legen; 1. wenn es sich um die Ubereignung des Baugrund-
der Kostenansatz dient auch zur Deckung der Kosten stücks handelt, mit dem Verkehrswert,
der dem Bauherrn im Zusammenhang mit der Eigen-
2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt,
tumsübertragung obliegenden Verwaltungsleistun-
gen. Bei Eigentumswohnungen und Kaufeigentums- mit dem Betrage, der für eine gleichwertige Unter-
wohnungen sind für die Berechnung der Kosten nehmerleistung angesetzt werden könnte.
der Verwaltungsleistungen die Kosten für die ein- (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines
zelnen Wohnungen zugrunde zu legen. Erbbaurechts.
(6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 2 bis 5 § 11
dient auch zur Deckung der Kosten der Verwaltungs- Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen
leistungen, die der Bauherr oder der Betreuer zur
(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert
Beschaffung von Finanzierungsmitteln erbringt.
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
(7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungs- nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel
mittel dürfen nicht für den Nachweis oder die Ver- gegenüber dem bei der Bewilligung auf Grund
mittlung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde ge-
angesetzt werden. legten Betrag,
(8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
nur Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des Bezugsfertigkeit,
Bauherrn angesetzt werden, deren Ersetzung durch so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach
zugesagte oder sicher in Aussicht stehende end- diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänder-
gültige Finanzierun9smittel bereits bei dem Einsatz ten Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer
der Zwischenfinanzierungsmittel gewährleistet ist. Erhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf
Eine Verzinsung der vom Bauherrn zur Zwischen- Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-
finanzierung eingesetzten eigenen Mittel darf höch- treten hat. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum,
stens mit dem marktüblichen Zinssatz für erste auf den das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an-
Hypotheken annesetzt werden. Kosten der Zwischen- wendbar ist, dürfen erhöhte Gesamtkosten nur an-
finanzierung dürfen, vorbehaltlich des § 11, nur gesetzt werden, wenn sie in der Schlußabrechnung
angesetzt werden, soweit sie auf die Bauzeit bis oder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt
zur Bezugsfertigkeit entfallen. worden sind.
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Wertänderungen sind nicht als Anderungen Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt DIN 277
der Gesamtkosten anzusehen. des Deutschen Normenausschusses zugrunde zu
(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch legen, der dieser Verordnung als Anlage 2 bei-
erhöhen, gefügt ist.
1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach der
Bezugsfertigkeit Kosten der Zwischenfinanzierung Dritter Abschnitt
ergeben, welche die für die endgültigen Finan- Finanzierungsplan
zierungsmittel nach den §§ 19 bis 23 a angesetzten
Kapitalkosten übersteigen oder § 12
2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln Inhalt des Finanzierungsplanes
durch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 Kosten der
Beschaffung der neuen Mittel entstehen. (1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszu-
weisen, die zur Deckung der in der Wirtschaftlich-
(4) Sind keitsberechnung angesetzten Gesamtkosten dienen
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Finanzierungsmittel), und zwar
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel, 1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der den vereinbarten oder vorgesehenen Aus-
Bezugsfertigkeit zahlungs-, Zins- und Tilgungsbedingungen, auch
bauliche Anderungen vorgenommen worden, so wenn sie planmäßig getilgt sind,
dürfen die durch die Anderungen entstehenden 2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,
Kosten nach den Absätzen 5 und 6 den Gesamt- 3. die Eigenleistungen.
kosten hinzugerechnet werden. Erneuerungen, In-
standhaltungen und Instandsetzungen sind keine Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als
baulichen Anderungen. Finanzierungsmittel auszuweisen.
(5) Die Kosten von baulichen Anderungen dürfen (2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte
den Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, so- Gesamtkosten angesetzt, so sind die Finanzierungs-
weit die Anderungen mittel auszuweisen, die zur Deckung der geänderten
1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu Gesamtkosten dienen.
vertreten hat, oder Wertverbesserungen bewirken (3) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von
und dem gesamten Wohnraum zugute kommen, baulichen Anderungen den Gesamtkosten hinzu-
für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf- gerechnet, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser
zustellen ist, oder Kosten dienen, im Finanzierungsplan auszuweisen.
2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der Er- Für diese Mittel gelten die Vorschriften über Finan-
weiterung dienen, zierungsmittel.
es sei denn, daß es sich nur um die Vergrößerung (4) Sind
eines Teils der Wohnungen handelt, für die eine 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel oder
Wertverbesserungen dürfen im öffentlich geförder- 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
ten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt wer- Bezugsfertigkeit
den, wenn die Bewilligungsstelle ihnen zugestimmt Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt
hat. worden, so sind die neuen Mittel an der Stelle der
(6) Wertverbesserungen sind bisherigen Finanzierungsmittel auszuweisen. Dies
gilt bei einer Ersetzung durch neue Mittel, deren
1. bauliche Verbesserungen oder Einrichtungen,
Kapitalkosten höher sind als die der bisherigen
2. die Anlage oder der Ausbau einer Verkehrsfläche Finanzierungsmittel nur, wenn die Ersetzung auf
oder einer Kanalisation, Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-
3. der Hausanschluß an Versorgungsleitungen, treten hat. Bei einem Tilgungsdarlehen ist der
wenn durch die Maßnahmen der Gebrauchswert des Betrag, der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis
Wohnraums erhöht wird oder die allgemeinen hierauf in der bisherigen Weise auszuweisen; die
Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessert werden. Sätze 1 und 2 finden auf diesen Betrag keine An-
wendung.
§ 11 a (5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen
Nicht feststellbare Gesamtkosten Mittel gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes
1965 vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst worden,
Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten
so sind die zur Rückzahlung oder Ablösung auf-
nach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder
teilweise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen gewandten Finanzierungsmittel an der Stelle der
öffentlichen Mittel auszuweisen. Der Betrag des
Schwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit
die Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als Darlehens, der planmäßig getilgt oder bei der Ab-
lösung erlassen ist, ist unter Hinweis hierauf in der
die Leistungen erbracht worden sind, marktüblich
waren. Die marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5 bisherigen Weise auszuweisen.
Abs. 3) können nach Erfahrungssätzen über die (6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbau-
Kosten des umbauten Raumes bei Hochbauten be- darlehen, das dem Bauherrn gewährt worden ist,
rechnet werden. Bei der Berechnung des umbauten nach Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent-
Nr.112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1689
schüdigung gcmi:iß § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lasten- 2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die
ausgleichsgesetzes ganz oder teilweise als nicht der Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rah-
entstanden anzusehen, so gilt das Aufbaudarlehen men seiner gewerblichen oder unternehmerischen
insoweit als durch eigene Mittel des Bauherrn Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt.
ersetzt. Die Ersetzung gilt als auf Umständen be- (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten
ruhend, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und Werte sind, vorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit
von dem Zeitpunkt an als eingetreten, zu dem der dem Betrage auszuweisen, der bei den Gesamt-
Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf kosten angesetzt ist.
Tfoupten tschücl iuung unanfech lbar geworden ist.
(4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind ge-
§ 13
stundete Restkaufgelder und die in § 13 Abs. 2 be-
zeichneten Verbindlichkeiten mit dem Betrage ab-
Fremdmittel zuziehen, mit dem sie im Finanzierungsplan als
(1) Fremdmittel sind Fremdmittel ausgewiesen sind.
1. Darlehen,
§ 16
2. gestundete Restkaufgelder,
Ersatz der Eigenleistung
3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks
außer der I-Iy pothekengewinna bgabe, (1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistun- bau sind von der Bewilligungsstelle, soweit der
gen, namentlich von Rentenschulden, Bauherr nichts anderes beantragt, als Ersatz der
Eigenleistung anzuerkennen
5. Mietvorauszahlungen,
1. ein der Restfinanzierung dienendes Familienzu-
die zur Deckung der Gesamtkosten dienen. satzdarlehen nach § 45 des Zweiten Wohnungs-
(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlich- baugesetzes,
keiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert 2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254
sind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches
des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäude- Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haus-
teile nicht übersteigen. halts,
(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Lei- 3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung
. stungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen von Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenen-
höchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden, entschädigungsgesetzes.
der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung (2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
nach § 10 angesetzt ist. bau kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des
Bauherrn ganz oder teilweise als Ersatz der Eigen-
§ 14 leistung anerkennen
Verlorene Baukostenzuschüsse 1. der Restfinanzierung dienende verlorene Bau-
Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach- kostenzuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50
und Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zuläs-
Deckung der Gesamtkosten dienen und erbracht sig ist,
werden, um den Gebrauch von Wohn- oder Ge- 2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte
schäftsraum zu erlangen oder Kapitalkosten zu er- Fremdmittel,
sparen, ohne daß vereinbart ist, den Wert der 3. im Range nach dem der nachstelligen Finanzie-
Leistung zurückzuerstatten oder mit der Miete oder rung dienenden öffentlichen Baudarlehen auf dem
einem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als Baugrundstück dinglich gesicherte Fremdmittel,
Vorauszahlung hierauf zu behandeln. 4. der Restfinanzierung dienende öffentliche Bau-
darlehen.
§ 15
(3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkann-
Eigenleistungen ten Finanzierungsmittel gelten im übrigen die Vor-
(1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau- schriften für Fremdmittel oder verlorene Baukosten-
herrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, zuschüsse.
namentlich § 17
1. Geldmittel, (aufgehoben)
2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor
allem der Wert der eingebrachten Baustoffe und Vierter Abschnitt
der Selbsthilfe,
3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und der
Laufende Aufwendungen und Erträge
Wert verwendeter Gebäudeteile. § 18
(2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teil- Laufende Aufwendungen
weise ausgewiesen werden (1) Lautende Aufwendungen sind die Kapital-
1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den kosten und die Bewirtschaftungskosten. Zu den
Gesamtkosten die vom Bauhmrn zu entrichtende laufenden Aufwendungen gehören nicht die Leistun-
Vergütung in voller Höhe angesetzt ist, gen aus der Hypothekengewinnabgabe.
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zu- § 21
schüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten
Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder Bewirtschaf-
tungskosten für den gesamten Wohnraum gewährt, (1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten,
für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzu- die sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel
stellen ist, so verringert sich der Gesamtbetrag der ergeben, namentlich
laufenden Aufwendungen entsprechend. Der ver- 1. Zinsen für Fremdmittel,
ringerte Gesamtbetrag ist auch für die Zeit anzu- 2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremd-
setzen, in der diese Darlehen oder Zuschüsse für mittel entstehen,
einen Teil des Wohnraums entfallen oder in der 3. sonstige wiederkehrende Leistungen· aus Fremd-
sie aus solchen Gründen nicht mehr gewährt werden, mitteln, namentlich aus Rentenschulden.
die der Bauherr zu vertreten hat.
Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzin-
sen. laufende Nebenleistungen, namentlich Verwal-.
§ 19 tungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln.
Kapitalkosten - (2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Til-
(1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus gungsdarlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen,
der Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan aus- der sich aus dem im Finanzierungsplan ausgewie-
gewiesenen Finanzierungsmittel ergeben, nament- senen Fremdmittel mit dem maßgebenden Zinssatz
lich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die errechnet.
Eigenkapitalkosten und die Fremdkapitalkosten. (3) Maßgebend ist, soweit nichts anderes vor-
(2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich geschrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn
aus dem Abschluß von Personenversicherungen, die Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zins-
dürfen als Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt satz zu entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der
werden, wenn der Nebenvertrag der Beschaffung für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 markt-
von Finanzierungsmitteln oder sonst dem Bauvor- übliche Zinssatz. Der niedrigere Zinssatz bleibt maß-
haben gedient hat. gebend
1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels,
(3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der An- 2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch an-
satz von Kapitalkosten unzulässig. dere Mittel, deren Kapitalkosten höher sind,
(4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die
§ 22 angesetzt werden. der Bauherr zu vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt
unberührt.
(5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von-
Gesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerech- (4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und
net werden kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit Erbbauzinsen sind, soweit nichts anderes vorge-
nicht entstanden sind, dürfen Kapitalkosten hierfür schrieben ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn
nicht vor dem Entstehen dieser Gesamtkosten an- der tatsächlich zu entrichtende Betrag niedriger ist,
gesetzt werden. in dieser Höhe anzusetzen, höchstens jedoch mit
dem Betrag, der einer Verzinsung zu dem im Zeit-
§ 20 punkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste
Hypotheken entspricht; für die Berechnung dieser
Eigenkapitalkosten Verzinsung ist bei einem Erbbaurecht höchstens der
(1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die im Zeitpunkt nach § 4 maßgebende Verkehrswert
Eigenleistungen. des Baugrundstücks, abzüglich eines einmaligen Ent-
geltes nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zugrunde zu legen.
(2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in
Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zins-
satzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Im § 22
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau darf
Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen
jedoch für den Teil der Eigenleistung, der 15 vom
Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigt, nur (1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Til-
eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt gungssatz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen Tilgun-
werden. gen als Kapitalkosten angesetzt werden (Zinsersatz);
das gleiche gilt, wenn der Zinssatz niedriger als
(3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach 4 vom Hundert ist.
§ 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzu-
stellen, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen (2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzel-
nach dem Zinssatz angesetzt werden, der mit dem nen Fremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten
Darlehens- oder Zuschußgeber vereinbart ist, min- und zusammen mit dem Ansatz für Zinsen nicht
destens jedoch mit 4 vom Hundert für den Teil der höher sein als der Betrag, der sich aus einer Ver-
Eigenleistungen, der 15 vom Hundert der Gesamt- zinsung des Fremdmittels mit 4 vom Hundert er-
kosten nicht übersteigt, und mit dem im Zeitpunkt gibt. Die Summe aller Ansätze für Zinsersatz darf
der Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel markt- auch nicht die Summe der Tilgungen übersteigen,
üblichen Zinssatz für erste Hypotheken für den die aus der gesamten Abschreibung nicht gedeckt
übersteigenden Teil der Eigenleistungen. werden können (erhöhte Tilgungen).
Nr. 112 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1691
(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- fördert gilt. Bei einer Ablösung des Darlehens ist
bau sind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zu- der Ansatz von Kapitalkosten für den erlassenen
lässig, als die Bewilligungsstelle zustimmt. Darlehensbetrag unzulässig.
(4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen (6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von
sind die Vorschriften über den Zinsersatz nicht an- baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzu-
zuwenden. gerechnet, so dürfen für die Mittel, die zur Deckung
dieser Kosten dienen, Kapitalkosten insoweit ange-
§ 23 setzt werden, als sie im Rahmen des § 20, des § 21
Änderung der Kapitalkosten oder des § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich
(1) 1-Iat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung markt-
Fremdmittel geändert üblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Sind
die Kosten durch eigene Mittel des Bauherrn ge-
1. im öffentlich gdörderlen sozialen Wohnungsbau
deckt worden, so dürfen im öffentlich geförderten
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel ge-
sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entspre-
genüber dem bei der Bewilligung auf Grund der
chender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 und im
Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten
steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungs-
Satz,
bau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der worden ist, nur unter entsprechender Anwendung
Bezugsfertigkeit, des § 20 Abs. 3 angesetzt werden.
so sind in WirtschafUichkeitsberechnungen, die nach
diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapital-
§ 23a
kosten anzusetzen, die sich auf Grund der Anderung
nach Maßgabe des § 21 oder des § 22 ergeben. Dies Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken
gilt bei einer Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn (1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypothe-
sie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ken im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden
vertreten hat, und nur insoweit, als der Kapital-
1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch
kostenbetrag im Rahmen des § 21 oder des § 22 den erste Hypotheken gesicherten Darlehen, die zu
Betrag nicht übersteigt, der sich aus der Verzinsung
dieser Zeit von Kreditinstituten oder privatrecht-
des Fremdmittels zu dem bei der Kapitalkosten-
lichen Unternehmen, zu deren Geschäften übli-
erhöhung marktüblichen Zinssatz für erste Hypo-
cherweise die Hergabe derartiger ~arlehen ge-
theken ergibt.
hört, zu geschäftsüblichen Bedingungen für Bau-
(2) Bei einer Anderung der in § 21 Abs. 4 bezeich- vorhaben an demselben Ort gewährt worden
neten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entspre- sind oder
chend. 2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit
(3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der zahlenmäßig am meisten abgesetzten Pfandbriefe
Zinsen oder Tilgungen für das der nachstelligen unter Berücksichtigung der üblichen Zinsspanne.
Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen nach (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der markt-
Tilgung anderer Finanzierungsmittel. Auf eine Er- übliche Zinssatz für einen anderen Zeitpunkt als
höhung der Zinsen und Tilgungen nach den §§ 18 a den nach § 4 festzustellen ist.
bis 18 e des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 oder
nach § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes ist Absatz 1 jedoch anzuwenden. § 24
(4) Werden an der Stelle der bisherigen Finan- Bewirtschaftungskosten
zierungsmittel nach § 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere (1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die
Mittel ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten der zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirt-
neuen Mittel insoweit an die Stelle· der Kapital- schaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaf-
kosten der bisherigen Finanzierungsmittel, als sie tungskosten sind im einzelnen
im Rahmen des § 20, des § 21 oder des § 22 den Be- 1. Abschreibung,
trag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung
2. Verwaltungskosten,
zu dem bei der Ersetzung marktüblichen Zinssatz
für erste Hypotheken ergibt. Bei einem Tilgungs- 3. Betriebskosten,
darlehen bleibt es für den Betrag, der planmäßig 4. Instandhaltungskosten,
getilgt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 3), bei der bisherigen 5. Mietausfallwagnis.
Verzinsung. Sind Finanzierungsmittel durch eigene (2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat
Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so dürfen im den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur
nur unter entsprechender Anwendung des § 20 angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach fest-
Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden. stehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher ge-
(5) Werden an der Stelle der als Darlehen ge- rechnet werden kann und soweit sie bei gewissen-
währten öffentlichen Mittel nach § 12 Abs. 5 andere hafter Abwägung aller Umstände und bei ordent-
Mittel ausgewiesen, dürfen als Kapitalkosten der licher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erf ah ·
neuen Mittel Zinsen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt rungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzuzie-
werden, jedoch keine höhere Verzinsung als 4 vom hen. Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu
Hundert, solange der Wohnraum als öffentlich ge- einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bewirtschaflungskosten bis zu dieser Höhe ange- spart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt
setzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzel- werden, der für eine gleichwertige Leistung eines
fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhält- Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt
nisse nicht angemessen ist. werden könnte.
(3) Erbringt ein Mieter Leistungen, die zur Ver- (3) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der
ringerung von Bewirtschaftungskosten führen, so Wirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise
kann gleichwohl der Wert der Leistungen als lau- noch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als
fende Aufwendungen angesetzt werden. Pauschbetrag angesetzt werden.
(4J Soweit Betriebskosten durch eine Umlage
§ 25 nach den für die Ermittlung der Miete maßgebenden
Vorschriften gedeckt werden, dürfen sie in der Wirt-
Abschreibung
schaftlichkeitsberechnung nicht angesetzt werden.
(1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nut-
zung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wert- § 28
minderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen.
Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nut- Instandhaltungskosten
zungsdauer zu errechnen. (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die
(2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vorn während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des be-
Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vorn stirnrnungsrnäßigen Gebrauchs aufgewendet werden
Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und
nicht besondere Umstände eine Uberschreitung Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder
rechtfertigen. sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der
Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur
(3) Eine besondere Abschreibung der Anlagen Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht je-
und Einrichtungen darf nur angesetzt werden, so- doch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch
weit eine Abschreibung hierfür nach Absatz 2 nicht sie Wertverbesserungen vorgenommen werden oder
angesetzt ist. Die besondere Abschreibung kann Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer
auch nach der mutmaßlichen Dauer der wirtschaft- Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht
lichen Verwendbarkeit der Anlagen und Einrichtun- zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von An-
gen errechnet werden. lagen und Einrichtungen, für die eine besondere
Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.
§ 26
(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-
Verwaltungskosten
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden
(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur 1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1960
Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftsein- bezugsfertig geworden sind, höchstens 4,20 Deut-
heit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, sche Mark,
die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vorn
2. für Wohnungen, die in der Zeit vorn 1. Januar
Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.
1961 bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig ge-
Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten
worden sind, höchstens 3,90 Deutsche Mark und
für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des
Jahresabschlusses und der Geschäftsführung. 3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1965
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig
(2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit werden, höchstens 3,70 Deutsche Mark.
100 Deutsche Mark jährlich je y\Tohnung, bei Eigen-
heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung
Wohngebäude angesetzt werden. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche
fehlt, um 0,40 Deutsche Mark. Diese Sätze erhöhen
(3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dür- sich für die Wohnungen, für die eine Sammelhei-
fen Verwaltungskosten höchstens mit 20 Deutsche zung vorhanden ist, um 0,30 Deutsche Mark, für die
Mark jährlich je Garagen- oder Einstellplatz ange- ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist,
setzt werden. um 0,25 Deutsche Mark.
§ 27 (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine In-
standhaltungen in der Wohnung, so verringern sich
Betriebskosten
die Sätze nach Absatz 2 um 0,30 Deutsche Mark. Die
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen- kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben
tümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am kleiner Schäden an den Installationsgegenständen
Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestirn- für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und
rnungsrnäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüs-
Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, sen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fenster-
Einrichtungen und des Grundstücks laufend ent- läden.
stehen. Der Ermittlung der Betriebskosten ist die
(4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind in
dieser Verordnung beigefügte Anlage 3 „Aufstel-
den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. Trägt der
lung der Betriebskosten" zugrunde zu legen.
Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen, so
(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers dürfen sie höchstens mit 2,80 Deutsche Mark je
(Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten er- Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt wer-
Nr. 112 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1693
den. Dieser Satz verringert sich für Wohnungen, die gemessen ist. Eine Dberschreitung der für die Ver-
überwiegend nicht tapeziert sind, um 0,30 Deutsche waltungskosten und die Instandhaltungskosten zu-
Mark. Der Satz erhöht sich für Wohnungen mit gelassenen Sätze ist nicht zulässig.
Heizkörpern um 0,20 Deutsche Mark und für Woh-
nungen mit Doppelfenstern oder Verbundfenstern
m Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirt-
schaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Ab-
um 0,25 Deutsche Mark. Schönheitsreparaturen um- satz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden,
fassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken zu ändern, wenn nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte
der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Gesamtkosten angesetzt werden; eine Änderung des
Heizkörper einschließlich Hei.zrohre, der Innentüren für die Abschreibung angesetzten Vomhundertsatzes
sowie der Fenster und Außcmtüren von innen. ist unzulässig.
(5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dür- (3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in
fen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach den tn
der Schönheitsreparaturen höchstens 30 Deutsche Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt wer-
Mark jährlich je Garngen- oder Einstellplatz ange- den, zu ändern, wenn sich die Jahresmiete ändert;
setzt werden. eine Änderung des Vomhundertsatzes für das Miet-
(6) Für Kosten der Unterhaltung von Privat- ausfallwagnis ist zulässig, wenn sich die Voraus-
straßen und Privatwegen, die dem öffentlichen Ver- setzungen für seine Bemessung nachhaltig geändert
kehr dienen, darf ein Erfahrungswert als Pausch- haben.
betrag neben den vorstehenden Sätzen angesetzt (4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von
werden. baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzu-
(7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten gerechnet, so dürfen die infolge der ·Änderungen
sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten. entstehenden Bewirtschaftungskosten den anderen
Bewirtschaftungskosten hinzugerechnet werden. Für
die entstehenden Abschreibungen und Instandhal-
§ 29
tungskosten gelten § 25 und § 28 Abs. 2 bis 6 ent-
Mietausfallwagnis sprechend.
Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertrags- § 31
minderung, die durch uneinbringliche Rückstände
von Mieten, Pachten, Vergütungen, Umlagen und Erträge
Zuschlägen oder durch Leerstehen von Raum, der zur (1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pach-
Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt auch ten und Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirt-
die uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung schaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
auf Zahlung oder Räumung. Das Mietausfallwagnis nachhaltig erzielt werden können. Umlagen und
darf höchstens mit 2 vom Hundert der Erträge im Zuschläge, die zulässigerweise neben der Einzel-
Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt werden. miete erhoben werden, bleiben als Ertrag unberück-
Soweit die Deckung von Ausfällen anders, nament- sichtigt.
lich durch einen Anspructi auf Erstattung gegenüber
(2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungs-
einem Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfall-
wert von Räumen oder Flächen, die vom Eigentümer
wagnis angesetzt werden.
(Erbbauberechtigten) selbst benutzt werden oder
auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses als
§ 30 Miete oder Pacht überlassen sind.
Änderung der Bewirtschaftungskosten (3) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf-
(1) Haben sich die Verwaltungskosten, die Be- gestellt, um für Wohnraum die zur Deckung der
triebskosten oder die Instandhaltungskosten ge- laufenden Aufwendungen erforderliche Miete
ändert (Kostenmiete) zu ermitteln, so ist der Gesamtbetrag
der Erträge in derselben Höhe wie der Gesamt-
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
betrag der laufenden Aufwendungen auszuweisen.
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel
Aus dem nach Abzug der Vergütungen verbleiben-
gegenüber dem bei der Bewilligung auf Grund
den Betrag ist die Miete nach den für ihre Er-
der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde ge-
mittlung maßgebenden Vorschriften zu berechnen.
legten Betrag,
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
Bezugsfertigkeit,
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach Fünfter Abschnitt
diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die ge- Besondere Arten
änderten Kosten anzusetzen. Dies gilt bei einer der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Erhöhung dieser Kosten nur, wenn sie auf Um-
ständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten § 32
hat. Die Verwaltungskosten dürfen bis zu der in
Voraussetzungen für besondere Arten
§ 26 zugelassenen Höhe, die Instandhaltungskosten
der Wirtschaftlichkeitsberechnung
bis zu der in § 28 zugelassenen Höhe ohne Nach-
weis einer Kostenerhöhung angesetzt werden, es sei (1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vor-
denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berück- behaltlich des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeits-
sichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht an- berechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
die Wirtschaftseinheit neben dem Wohnraum, für und der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder,
den die Berechnung aufzustellen ist, auch anderen der Wirtschaftseinheit zu beschränken, der den
Wohnraum oder Geschäftsraum enthält. Wohnraum enthält, für den die Berechnung aufzu-
(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschafts- stellen ist.
einheit steuerbegünstigten oder frei finanzierten § 34
Wohnraum, für den eine Wirtschaftlichkeitsberech- Gesamtkosten
nung nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Teilwirtschaitlichkeitsberechnung
aufzustellen ist, und anderen steuerbegünstigten
oder frei finanzierten Wohnraum, so ist die Wirt- (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind
schaftlichkeitsberechnung als Teilwirtschaftlichkeits- nur die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil
berechnung aufzustellen. des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit fallen,
der Gegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Ge-
(3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-
samtkosten nicht festgestellt werden kann, auf
lich geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaft-
welchen Teil des Gebäudes oder der Wirtschafts-
lichkeitsberechnung oder mit Zustimmung der Be- einheit sie fallen, sind sie bei Wohnraum nach dem
willigungsstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsberech- Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen; enthält das
nung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch Geschäfts-
Wirtschaftseinheit auch frei finanzierten Wohnraum raum, so sind sie für den Wohnteil und den Ge-
oder Geschäftsraum enthält.
schäftsteil im Verhältnis des umbauten Raumes auf-
(4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent- zuteilen. Kosten oder Mehrkosten, die nur durch
lich geförderten Wohnraum ist in der Form von den Wohn- oder Geschäftsraum entstehen, der nicht
Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirt- Gegenstand der Berechnung ist, dürfen nur diesem
schaftlichkeitsberechnung mit Teilberechnungen der zugerechnet werden. Bei der Berechnung des um-
laufenden Aufwendungen aufzustellen, wenn für bauten Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt
einen Teil dieses Wohnraums (begünstigter Wohn- DIN 277 des Deutschen Normenausschusses zugrunde
raum) gegenüber dem anderen Teil des Wohnraums zu legen, der dieser Verordnung als Anlage 2 bei-
durch eine unterschiedliche Gewährung der öffent- gefügt ist.
lichen Mittel eine stärkere oder länger dauernde
(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschafts-
Senkung der laufenden Aufwendungen erzielt wer- einheit außer Wohnraum auch Geschäftsraum von
den soll.
nicht nur unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die
(5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für Kosten des Baugrundstücks, die dem Wohnraum zu-
öffentlich geförderten Wohnraum erstmalig nach gerechnet werden, 15 vom Hundert seiner Baukosten
dieser Verordnung aufgestellt, so bleibt die der Be- nicht übersteigen; in besonderen Fällen, namentlich
willigung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegte bei Grundstücken in günstiger Wohnlage, kann der
Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebend, Vomhundertsatz überschritten werden. Erhöhte
wenn diese Art auch nach Absatz 1, 3 oder 4 zu- Kosten des Baugrundstücks, die durch die Geschäfts-
lässig wäre; ist der Bewilligung der öffentlichen lage veranlaßt sind, dürfen nicht dem Wohnraum
Mittel eine ähnliche Berechnung oder eine Berech- zugerechnet werden.
nung der Gesamtkosten und Finanzierungsmittel
zugrunde gelegt worden, so gilt dies sinngemäß. (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite-
Wäre die der Bewilligung zugrunde gelegte Art der rung gehört zu den Baukosten auch der Wert der
Berechnung nicht nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig beim Bau des Wohnraums, für den die Berechnung
oder ist der Bewilligung eine Berechnung nicht zu- aufzustellen ist, verwendeten Gebäudeteile; er ist
grunde gelegt worden, so ist die Wirtschaftlichkeits- entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, bei Wieder-
berechnung, die erstmalig nach dieser Verordnung herstellung auch entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4
aufgestellt wird, unter Anwendung des Absatzes 1, zu ermitteln. Kommt eine Wiederherstellung auch
3 oder 4 und unter Ausübung der dabei zulässigen dem noch vorhandenen, auf die Dauer benutzbaren
Wahl aufzustellen. Raum zugute, so dürfen Baukosten nur insoweit
angesetzt werden, als die Wiederherstellung dem
(6) Die nach Absatz 3, 4 oder 5 getroffene Wahl neugeschaffenen Wohnraum zugute kommt; Ab-
bleibt für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberech- satz 1 gilt entsprechend. Kosten des Baugrundstücks
nungen maßgebend. dürfen bei Dachgeschoßausbau nicht, bei Erweite-
(7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits- rung nur dann angesetzt werden, wenn das Grund-
berechnung gelten stück für einen Anbau neu erworoen worden ist.
1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die sich In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den vor-
aus den §§ 33 bis 36 ergebenden Besonderheiten, handen gewesenen Wohnraum sind die bisherigen
Gesamtkosten um die darin enthaltenen Kosten
2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung die der verwendeten Gebäudeteile und, soweit sie bei
sich aus § 37 ergebenden Besonderheiten,
Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung zu
3. bei den Teilberechnungen der laufenden Auf- berücksichtigen sind, auch um die anteiligen Kosten
wendungen die sich aus § 38 ergebenden Be- des Baugrundstücks zu verringern.
sonderheiten.
(4) Sind Zubehörräume von öffentlich geförderten
§ 33 Wohnungen ausgebaut worden, so sind abweichend
. Teilwirtschaitlichkeitsberechnung von Absatz 3 in der Teilwirtschaftlichkeitsberech-
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die nung für den vorhanden gewesenen Wohnraum die
Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen bisherigen Gesamtkosten um den dem Ausbau zu-
Nr. l 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1695
zurechnenden Anlcil zu verringern. Er ist nach den (2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind
Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Sind die Zubehör- mit den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen
räume zu Wohnraum ausgebaut worden, kann der Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend erfor-
Anteil des Ausbaues mit Zustimmung der Be- derlich sind.
willigungsstelle auch in der Weise berechnet wer- (3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden
den, daß die bisherigen Gesamtkosten nach Abzug Aufwendungen, der auf den öffentlich geförderten
von 50 vom Hundert der Kosten der Gebäude und
Wohnraum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufen-
der Baunebenkosten nach dem Verhältnis der Wohn-
den Aufwendungen auf diesen Wohnraum und auf
flächen aufgeteilt werden.
den anderen Wohnraum sowie den Geschäftsraum
angemessen zu verteilen. Laufende Aufwendungen
oder Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die
§ 35 allein durch den öffentlich geförderten Wohnraum
Finanzierungsmittel oder durch den anderen Wohnraum oder den Ge-
in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung schäftsraum entstehen, dürfen jeweils nur dem in
Betracht kommenden Raum zugerechnet werden.
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur
Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten (4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum
die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des eine Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt,
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, so finden die Absätze 1 bis 3 auch dann Anwen-
der Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe dung, wenn in der Berechnung, die der Bewilligung
im Finanzierungsplan auszuweisen. Die anderen der öffentlichen Mittel zugrunde gelegt worden ist,.
Finanzierungsmittel sind angemessen zu verteilen. eine Ausgliederung des auf den öffentlich geförder-
ten Wohnraum fallenden Teiles der laufenden Auf-
wendungen nicht oder nach einem anderen Ver-
§ 36 teilungsmaßstab vorgenommen worden ist oder
wenn Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum
laufende Aufwendungen und Erträge nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch ge-
in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung nommen oder anerkannt worden sind oder wenn
(1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind auf Ansätze ganz oder teilweise verzichtet worden
die laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für ist.
den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit,
der Gegenstand der Berechnung ist, entstehen.
§ 38
(2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Ge- Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen
bäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen,
sind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach (1) Für die Teilberechnungen der laufenden Auf-
dem Verhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach wendungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberech-
§ 34 ergibt. Bewirtschaftungskosten oder Mehr- nung für den öffentlich geförderten Wohnraum er-
beträge von Bewirtschaftungskosten, die allein durch rechnete Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-
den Wohn- oder Geschäftsraum, der nicht Gegen- gen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf den
stand der Berechnung ist, entstehen, dürfen nur begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-
diesem zugerechnet werden. Bei Wiederherstellung, raum aufzuteilen. Laufende Aufwendungen oder
Ausbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungs- Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein
kosten nur insoweit angesetzt werden, als sie für durch den begünstigten Wohnraum oder den ande-
den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, ren Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils
der Gegenstand der Berechnung ist, zusätzlich ent- in Betracht kommenden Wohnraum zugerechnet
stehen; ist auch für den vorhanden gewesenen werden.
Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Auf-
aufzustellen, so dürfen Bewirtschaftungskosten nur teilung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwen-
nach den Sätzen 1 und 2 angesetzt werden. dungen auf den begünstigten Wohnraum und den
(3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind anderen Wohnraum die Verminderung der laufen-
die Erträge auszuweisen, die sich für den Teil des den Aufwendungen nach§ 18 Abs. 2 jeweils bei dem
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen- Teil der laufenden Aufwendungen vorzunehmen,
stand der Berechnung ist, nach § 31 ergeben. der auf den Wohnraum fällt, für den die Darlehen
oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-
dungen, die Zinszuschüsse oder die Annuitätsdar-
lehen gewährt werden.
§ 37
(3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berech-
Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung
nungen des Gesamtbetrages der laufenden Auf-
(1) In der Gesamtwirtschc1ftlichkeitsberechnung ist wendungen für die der nachstelligen Finanzierung
die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendun- dienenden öffentlichen Baudarlehen Rechnungszin-
gen und der Erträge für das gesamte Gebäude oder sen in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktübli-
die gesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen und chen Zinssatzes für erste Hypotheken anzusetzen.
sodann der Teil der laufenden Aufwendungen und Nach Aufteilung des Gesamtbetrages der laufenden
der Erträge auszugliedern, der auf den öffentlich Aufwendungen auf den begünstigten Wohnraum
geförderten Wohnraum entfällt. und den anderen Wohnraum sind wieder abzuziehen
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der (2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur
auf den begünstigten Wohnraum fällt, die für Vergleichsmiete nach § 12 oder nach § 14 Abs. 6 der
die höheren öffentlichen Baudarlehen angesetzten Neubaumietenverordnung 1970 zu ermitteln, sind die
Rechnungszinsen, einzelnen laufenden Aufwendungen nach den Ver-
2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der hältnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung der öffent-
auf den anderen Wohnraum fällt, die für die lichen Mittel zusammenzustellen ·und eine Zusatz-
anderen öffentlichen Baudarlehen angesetzten berechnung nach Absatz 1 aufzustellen. Dabei blei-
Rechnungszinsen. ben Änderungen der laufenden Aufwendungen, die
sich nicht auf den Wohnraum beziehen, dessen Ver-
Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die gleichsmiete zu ermitteln ist, unberücksichtigt. Ent-
öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann je- hält das Gebäude neben dem öffentlich geförderten
weils hinzuzurechnen. Wohnraum auch anderen Wohnraum oder Geschäfts-
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Zinszuschüsse raum, sind die laufenden Aufwendungen und die
oder Annuitätsdarlehen zur Senkung der Kapital- Zusatzberechnung ent_sprechend § 37 aufzustellen.
kosten von Fremdmitteln unmittelbar dem Gläubiger (3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
gewährt werden und für den begünstigten Wohn- aufgestellt und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche
raum höhere Fremdmittel dieser Art ausgewiesen Änderungen vorgenommen worden, so kann eine
sind als für den anderen Wohnraum; Absatz 2 ist neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise
in diesem Falle nicht anzuwenden. aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaft-
lichkeitsberechnung um eine Zusatzberechnung er-
§ 39
gänzt wird. In der Zusatzberechnung sind die Kosten
der baulichen Änderungen anzusetzen, die zu ihrer
Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung Deckung dienenden Finanzierungsmittel auszuwei-
(1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech- sen und die sich danach für die baulichen Änderun-
nung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendun- gen ergebenden Aufwendungen den Ertragserhöhun-
gen sowie die Gegenüberstellung der laufenden gen gegenüberzustellen.
Aufwendungen und der Erträge in vereinfachter (4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur
Form zulässig. Die vereinfachte Wirtschaftlichkeits- Vergleichsmiete nach § 13 der Neubaumietenver-
berechnung kann auch als Auszug aus einer Wirt- ordnung 1970 für sämtliche öffentlich geförderten
schaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden. Der Wohnungen zu ermitteln, so ist eine Zusatzberech-
Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung muß nung nach Absatz 3 Satz 2 aufzustellen.
enthalten
1. die Bezeichnung des Gebäudes,
2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen, Teil III
3._ die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von
Lastenberechnung
laufenden Aufwendungen für den gesamten
Wohnraum,
§ 40
4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden
Miet- oder Nutzwert und die Vergütungen. Lastenberechnung
(2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims,
wenn der Auszug zur Berechnung einer Mieterhö- einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Ei-
hung nach § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgeset- gentumswohnung oder des Inhabers eines eigen-
zes 1965 aufgestellt wird. Aus dem Auszug muß genutzten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird
auch die Erhöhung der einzelnen laufenden Auf- durch eine Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt.
wendungen erkennbar werden. Das gleiche gilt für die Belastung des Bewerbers um
ein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine
Kaufeigentumswohnung oder eine Wohnung in der
§ 39a Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn-
Zusatzberechnung rechts.
(1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung § 40a
aufgestellt worden und haben sich nach diesem Zeit-
punkt laufende Aufwendungen geändert, so kann Aufstellung der Lastenberechnung
eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der durch den Bauherrn
Weise aufgestellt werden, daß die bisherige Wirt- (1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er
schaftlichkeitsberechnung um eine Zusatzberechnung die Lastenberechnung. auf Grund einer Wirtschaft-
ergänzt wird, in der die Erhöhung oder Verringe- lichkeitsberechnung aufstellen. In diesem Fall be-
rung der einzelnen laufenden Aufwendungen er- schränkt sich die Lastenberechnung auf die Ermitt-
mittelt und der Erhöhung oder Verringerung der lung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41.
Erträge gegenübergestellt wird. Eine Zusatzberech-
(2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn
nung kann auch aufgestellt werden, wenn die in nicht auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
§ 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Darlehen oder Zu-
aufgestellt, so muß sie enthalten
schüsse nicht mehr oder nur in verminderter Höhe
gewährt werden und der Vermieter den Wegfall 1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,
oder die Verminderung nicht zu vertreten hat. 2. die Berechnung der Gesamtkooten,
Nr.112-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1697
3. den Finanzierun~Jsplan, (2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln
4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c ist, einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen
bis 41. ähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Be-
wirtschaftung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die
(3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen
Lastenberechnung anstel~e der sonst ansetzbaren
1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder Beträge aufzunehmen, soweit es zur Deckung der
einem Kaufeigenheim für das Gebäude, Belastung bestimmt ist.
2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder
einer Kaufeigentumswohnung (3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die
Belastung um die Pacht einer gepachteten Land-
a) für die im Sondereigentum stehende Wohnung
zulage.
und den damit verbundenen Miteigentums-
anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbei-
oder hilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen ge-
b) in der Weise, daß die Berechnung für die währt, so vermindert sich die Belastung entspre-
Eigentumswohnungen oder Kaufeigentums- chend.
wohnungen des Gebäudes oder der Wirt- (5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den
schaftseinheit (§ 2 Abs. 2) zusammengefaßt Gegenstand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt
und die Gesamtkosten nach dem Verhältnis werden, vermindern die Belastung. Dies gilt nicht
der Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, für Ertragsteile, die zur Deckung von Betriebskosten
3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen- dienen, die bei der Berechnung der Belastung aus
tumsähnlichen Dauerwohnrechts für die Wohnung der Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen.
und den Teil des Grundstücks, auf den sich das Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert
Dauerwohnrecht erstreckt. der Räume, die von demjenigen, dessen Belastung
(4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gel- zu ermitteln ist, ausschließlich zu anderen a]s
ten im übrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3, Wohnzwecken oder als Garagen benutzt werden,
§ 4 a Abs. 1 bis 3, 5 sowie die§§ 5 bis 15 entsprechend. sowie der von ihm gewerblich benutzten Flächen.
§ 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß
anstelle der Erhöhung der Kapitalkosten die Er-
höhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu berück- § 40d
sichtigen ist. Belastung aus dem Kapitaldienst
§ 40b (1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst ge-
hören '
Aufstellung der Lastenberechnung
durch den Erwerber 1. die Fremdkapitalkosten,
(1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die 2. die Tilgungen für Fremdmittel.
Wohnung auf Grund eines Veräußerungsvertrages (2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend den
gegen Entgelt erworben, so ist die Lastenberechnung §§ 19, 21 und 23 a zu berechnen. Die Tilgungen für
nach § 40a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben Fremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan
aufzustellen: ausgewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden
1. an die Stelle der Gesamtkosten treten der ange- Tilgungssatz zu berechnen. Maßgebend ist der ver-
messene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden einbarte Tilgungssatz oder, wenn die Tilgungen tat-
Erwerbskosten und die nach dem Erwerb ent- sächlich nach einem niedrigeren Tilgungssatz zu ent-
standenen Kosten nach § 11 ; richten sind, dieser.
2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuwei- (3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan
sen, die zur Deckung des Erwerbspreises und der eine Verbindlichkeit ausgewiesen, die ohne Ände-
in Nr. 1 bezeichneten Kosten dienen. rung der Vereinbarung über die Verzinsung und
(2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gel- Tilgung vom Erwerber übernommen worden ist, so
ten im übrigen § 2 Abs. 3 und 5 und die §§ 12 bis 15 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Zinsen und ·
entsprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Tilgungen aus dem Ursprungsbetrag der Verbind-
Maßgabe, daß anstelle der Erhöhung der Kapital- lichkeit mit dem maßgebenden Zins- und Tilgungs-
kosten die Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgun- satz zu berechnen sind.
gen zu berücksichtigen ist.
(4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Fremdmittel geändert, so sind die Zinsen und Til-
die Aufstellung der Lastenberechnung durch einen gungen anzusetzen, die sich auf Grund der Ände~
Bewerber nach § 40 Satz 2. rung bei entsprechender Anwendung der Absätze
2 und 3 ergeben; dies gilt bei einer Erhöhung des
Zins- oder Tilgungssatzes nur, wenn sie auf Um-
§ 40c
ständen beruht, die derjenige, dessen Belastung zu
Ermittlung der Belastung ermitteln ist, nicht zu vertreten hat, und für die
(1) Die Belastung wird ermittelt Zinsen nur insoweit, als sie im Rahmen der Absätze
2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus
1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Verzinsung zu dem bei der Erhöhung markt-
2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung. üblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(5) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeich- 1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,
neten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 entspre- 2. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-
chend. bekämpfung,
(6) Werden c1n der Stelle der bisherigen Finanzie- 3. Kosten für den Hauswart.
rungsmittel nach§ 12 Abs. 4 andere Mittel ausgewie-
sen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen der
neuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten und
Tilgungen der bisherigen Finanzierungsmittel; dies Teil IV
gilt für die Kapitalkosten nur insoweit, als sie im Wohnflächenberechnung
Rahmen der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht über-
steigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der § 42
Ersetzung marktüblichen Zinssatz für erste Hypo-
theken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch Wohnfläche
eigene Mitte] ersetzt worden, so dürfen Zinsen oder - (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe
Tilgungen nicht angesetzt werden. der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die
(7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamt- ausschließlich zu der Wohnung gehören.
kosten die Kosten von baulichen Änderungen hinzu- (2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes
gerechnet, so dürfen für die Fremdmittel, die zur besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche;
Deckung dieser Kosten dienen, bei Anwendung des hinzuzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der
Absatzes 2 Kapitalkosten insoweit angesetzt wer- Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen
den, als sie den Betrag ,nicht überschreiten, der sich Wohnraum gehören. Die Wohnfläche eines unter-
aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung der vermieteten Teils einer Wohnung ist entsprechend
baulichen Änderungen marktüblichen Zinssatz für zu berechnen.
erste Hypotheken ergibt.
(3) Die Wohnfläche e_ines Wohnheimes ist die
(8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teil- Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume,
weise im Finanzierungsplan ausgewiesen sind, Kapi- die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung
talkosten oder Tilgungen nicht mehr zu entrichten durch die Bewohner bestimmt sind.
sind, dürfen <liest> nicht angesetzt werden.
(4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche
von
§ 41 1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht:
Belastung aus der Bewirtschaftung Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb
der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schup-
(1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge- pen (Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume;
hören
2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Be-
1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen tracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben,
Dritten laufend zu entrichten sind, Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume
2. die Betriebskosten, und ähnliche Räume;
3. die Ausgaben für die Instandhaltung. 3. Geschäftsräumen.
Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entspre-
chend anzuwenden. § 43
(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Berechnung der Grundfläche
Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kauf-
eigentumswohnungen oder Wohnungen in der (1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl
Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn- des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbau-
rechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens maßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späte-
150 Deutsche Mark angesetzt werden dürfen. ren Berechnungen maßgebend.
(3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der (2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den
Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederun-
dürfen gen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Ofen, Heiz-
1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, körpern, Herden und dergleichen.
namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die (3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so
Hypothekengewinnabgabe, sind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hun-
2. Kosten der Wasserversorgung, dert zu kürzen.
3. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,
(4) Von den errechneten Grundflächen sind abzu-
4. Kosten der Entwässerung, ziehen die Grundflächen von
5. Kosten der Schornsteinreinigung, 1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, frei-
6. Kosten der Sach- nncl Haftpflichtversicherung. stehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der
Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentums- ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grund-
wohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des fläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als 2. Treppen mit über drei Steigungen und deren
Betriebskosten außerdem angesetzt werqen Treppenabsätze.
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1699
(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzu- Teil V
zurechnen die Grundflächen von Schluß- und Dberleitungsvorschriften
1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum
Fußboden herruntern~ichen und mehr als 0,13 § 45
Meter tief sind,
Befugnisse des Bauherrn
2. Erkern und Wc.mdsduänken, die eine Grundfläche und seines Rechtsnachfolgers
von mindestens 0,5 Quadratmeter haben,
(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen
3. Raumteilen unler Treppen, soweit die lichte Höhe zwei oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie
mindestens 2 Meter ist. bei einer Berechnung einen Rahmen, so ist der Bau-
herr, soweit sich aus dieser Verordnung nichts an-
Nicht hinzuzuredmen sind rfü~ Crnndflächen der Tür-
deres ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder
nischen.
den Rahmen auszufüllen.
(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bau- (2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Ver-
zeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so ordnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu.
bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maß- Soweit der Bauherr nach dieser Verordnung Um-
gebend, außer wenn von der Bauzeichnung abwei- stände zu vertreten hat, hat sie auch der Rechts-
chend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abwei- nachfolger zu vertreten.
chend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf
Grund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln. § 46
Uberleitungsvorschriften
Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1
§ 44 Abs. 1 und § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Anrechenbare Grundfläche Wohnraum Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche nach
der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und
(1) Zur Ermittlun~J der Wohnfläche sind anzurech- Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohn-
nen raum (Berechnungsverordnung) vom 20. November
1. voll 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) berechnet worden ist,
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen bleibt es für diese Berechnungen dabei.
mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;
§ 47
2. zur Hälfte
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen (überholt)
mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter
und weniger als 2 Metern und von Wintergärten, § 48
Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten (aufgehoben)
geschlossenen Räumen;
§ 48a
3. nicht
die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen Geltung in Berlin
mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum blatt I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Zweiten
Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Frei- Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs-
sitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung baugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über
der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden. den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und
(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abge- über ein soziales Miet- und Wohnungsrecht auch
zogen werden im Land Berlin.
1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis § 49
zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche Geltung im Saarland
der Wohnung,
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abge-
schlossenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert § 50*)
der ermittelten Grundfläche beider Wohnungen,
• Inkrafttreten
3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlosse-
nen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die
bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grund- Verkündung folgenden Monats in Kraft.
fläche der nicht abgeschlossenen Wohnung.
ot-J Die Zweite Berechnungsverordnung ist in der ursprünglichen Fas-
(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder sung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) am 1. Novem-
ber 1957 in Kraft getreten.
den Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für _das Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt
sich aus den in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. August
Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich ge- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593) bezeichneten Veror~nungen und aus
troffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle der in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verord-
nung.
späteren Berechnungen maßgebend. § 4 a Abs. 1 Satz 4 tritt am 31. Dezember 1972 außer Kraft.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 5)
Aufstellung der Gesamtkosten
Die Gesamtkoslt!n bestehen aus: II. Baukosten
Zu den Baukosten gehören:
I. Kosten des Baugrundstücks
1. Die Kosten der Gebäude
Zu den Kosten des Baugrundstücks gehören:
Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der
1. Der Wert des Baugrundstücks Gebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bau-
leistungen, die für die Errichtung der Gebäude
2. Die Erwerbskosten erforderlich sind.
Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Bau- Zu den Kosten der Gebäude gehören auch
grundstücks verursachten Nebenkosten; z. B. die Kosten aller eingebauten oder mit den Ge-
Gerichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen, bäuden fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen
Grunderwerbsteuern, Vermessungskosten, Ge- zur Beleuchtung, Erwärmung, Kühlung und Lüf-
bühren für Wertberechnungen und amtliche Ge- tung von Räumen und zur Versorgung mit Elek-
nehmigungen, Kosten der Bodenuntersuchung zur trizität, Gas, Kalt- und Warmwasser (bauliche
Beurteilung des Grundstückswertes. Betriebseinrichtungen), bis zum Hausanschluß an
Zu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die die Außenanlagen, Ofen, Koch- und Waschherde,
im Zusammenhang mit einer das Baugrundstück Bade- und Wascheinrichtungen, eingebaute Rund-
betreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregel- funkanlagen, Gemeinschaftsantennen, Blitzschutz-
ten Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzrege- anlagen, Luftschutzanlagen, Luftschutzvorsorge-
lung (Bodenordnung) entstehen, außer den Ko- / anlagen, bildnerischer und malerischer Schmuck
sten der dem Bauherrn dabei obliegenden Ver- an und in Gebäuden, eingebaute Möbel,
waltungsleistungen. die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu be-
schaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest
verbundenen Sachen an und in den Gebäuden,
3. Die Er schließ u n g s k o s t e n die zur Benutzung und zum Betrieb der baulichen
Hierzu gehören: Anlagen erforderlich sind oder zum Schutz der
Gebäude dienen, z.B. Ofen, Koch- und Wasch-
a) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter,
herde, Bade- und Wascheinrichtungen, soweit sie
'--Pächter und sonstige Dritte zur Erlangung der
nicht unter den vorstehenden Absatz fallen, Auf-
freien Verfügung über das Baugrundstück,
steckschlüssel für innere Leitungshähne und
b) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, -ventile, Bedienungseinrichtungen für Sammel-
z. B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewe- heizkessel (Schaufeln, Schürstangen usw.), Dach-
gung, Enttrümmern, Gesamtabbruch, aussteige- und Schornsteinleitern, Feuerlösch-
anlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für
c) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und eingebaute Feuerlöschanlagen), Schlüssel für
Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Ge- Fenster und Türverschlüsse usw.
bäude oder der Außenanlagen sind, und
Kosten öffentlicher Flächen für Straßen, Frei- Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die
flächen und dgl., soweit diese Kosten vom Kosten von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude
Grundstückseigentümer auf Grund gesetz- sowie der etwa angesetzte Wert verwendeter
licher Bestimmungen (z.B. Anliegerleistungen) Gebäudeteile.
oder vertraglicher Vereinbarungen (z. B.
Unternehmerstraßen) zu tragen und vom Bau- 2. Die Kosten der Außenanlagen
herrn zu übernehmen sind, Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die
für die Herstellung der Außenanlagen erforder-
d} Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs-
lich sind.
und Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der
Gebäude oder der Außenanlagen sind, und Hierzu gehören
Kosten nichtöffentlicher Flächen für Straßen, a) die Kosten der Entwässerungs- und Versor-
Freiflächen und dgl., wie Privatstraßen, Ab- gungsanlagen vom Hausanschluß ab bis an
stellflächen für Kraftfahrzeuge, wenn es sich das öffentliche- Netz oder an nichtöffentliche
um Daueranlagen handelt, d. h. um Anlagen, Anlagen, die Daueranlagen sind (1 3 d), außer-
die auch nach etwaigem Abgang der Bauten dem alle anderen Entwässerungs- und Versor-
im Rahmen der allgemeinen Ortsplanung be- gungsanlagen außerhalb der Gebäude, Klein-
steh·en bleiben müssen, kläranlagen, Sammelgruben, Brunnen, Zapf-
e) andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn stellen usw.,
nach gesetzlichen Bestimmungen verlangt b) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen
werden (z.B. Bauabgaben, Ansiedlungsleistun- und Einfriedigungen, nichtöffentlichen Spiel-
gen). plätzen usw.,
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1701
c) die Kosten der Gartenc1nlagen und Pflanzun- richts- und Notarkosten, einmalige Geld-
gen, die nicht zu den besonderen Betriebs- beschaffungskosten (Hypothekendisagio,
einrichtungen gehören, der nicht mit einem Kreditprovisionen und Spesen, Wert-
Gebi:iude verbundenen Freitreppen, Stütz- berechnungs- und Bearbeitungsgebühren,
mauern, fest eingebauten Flaggenmaste, Tep- Bereitstellungskosten usw.),
pichklopfstangen, Wäschepfühle usw., bb) Fremdkapitalkosten und Erbbauzinsen, die
d) die Kosten sonstirJer Außenanlagen, z.B. Luft- auf die Bauzeit entfallen,
schutzaußenanlagen, Kosten für Teilabbrüche cc) Kosten der Beschaffung und Verzin-
außerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu sung der Zwischenfinanzierungsmittel ein-
den Kosten für das Herrichten des Baugrund- schließlich der gestundeten Geldbeschaf-
stücks gehören. fungskosten (Disagiodarlehen),
Zu den Kosten der Außenanlagen gehören auch dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks,
die Kosten aller eingebauten oder mit den Außen- die auf die Bauzeit entfallen,
anlagen fest verbundenen Sachen,
e) sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der
die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu be-
Bauversicherungen während der Bauzeit, der
schaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest
Bauwache, der Baustoffprüfungen des Bau-
verbundenen Sachen an und in den Außen-
herrn, der Grundsteinlegungs- und Richtfeier.
anlagen, z.B. Aufsteckschlüssel für äußere Lei-
tungshähne und -ventile, Feuerlöschanlagen
(Schläuche, Stand- und Strahlrohre für äußere 4. Die Kosten der besonderen Betrieb s -
Feuerlöschanlagen). einrichtungen
Das sind z. B. die Kosten für Personen- und
3. Die B au n e b e n kosten Lastenaufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Ha:is-
fernsprecher, Uhrenanlagen, gemeinschaftliche
Das sind
Wasch- und Badeeinrichtung~n usw.
a) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistun-
gen; diese Leistungen umfassen namentlich 5. Die Kosten des Gerätes und sonstiger
Planungen, Ausschreibungen, Bauleitung, Bau- Wirtschafts a uss ta ttungen
führung und Bauabrechnung,
Das sind
b) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Ver-
waltungsleistungen bei Vorbereitung und die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu
Durchführung des Bauvorhabens, beschaffenden beweglichen Sachen, die nicht
unter die Kosten der Gebäude oder der Außen-
c) Kosten der Behördenleistungen; hierzu ge- anlagen fallen, z. B. Asche- und Müllkästen, ab-
hören die Kosten der Prüfungen und Geneh- nehmbare Fahnen, Fenster- und Türbehänge,
migungen der Behörden oder Beauftragten der Feuerlösch- und Luftschutzgerät, Haus- und Stall-
Behörden, gerät usw.,
d) folgende Kosten: die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei
aa) Kosten der Beschaffung der Finanzie- Kleinsiedlungen usw., z.B. Ackergerät, Dünger,
rungsmittel, z. B. Maklerprovisionen, Ge- Kleinvieh, Obstbäume, Saatgut.
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 2
(zu den§§ 11 a und 34 /\bs. 1)
Auszug
aus dem Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenausschusses,
Fachnormenausschuß Bauwesen
DK 69.001 Deutsche Normen November 1950
Hochbauten DIN
Umbauter Raum
Raummeterpreis 277
1 Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und für ausgeführte Hochbauten
Der umbaute Raum ist in m 3 anzugeben. 1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer
1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Ge- vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m 2 (Dachaufbau-
ten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42),
bäudes, der umschlossen wird:
1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-
1.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen, ladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-
1.12 unten dächer siehe Abschnitt 1.44),
1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen 1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunter-
der untersten Geschoßfußböden, kellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halb-
säulen und Pilaster,
1.122 bei· nichtunterkellerten Gebäuden von der Ober-
1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche
fläche des Geländes. Liegt der Fußboden des un-
bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m
tersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Ab-
unter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens,
schnitt 1.121,
bei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m
1.13 oben unter der Oberfläche des umgebenden Geländes
1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Ober- liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und
Tiefe siehe Abschnitt 1.48),
flächen der Fußböden über den obersten Voll-
geschossen, 1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,
1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwi-
1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhaus-
schendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der um-
köpfen und Fahrstuhlschächten von den Außen-
baute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt
flächen der umschließenden Wände und Decken.
1.134,
(Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begren-
zenden Außenflächen durch die Außen- oder Ober- 1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich
kante der Teile zu legen, welche diese Platten nach dem Zweck und deshalb in der Art des Aus-
unmittelbar tragen), baues wesentlich von den übrigen Teilen unter-
scheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen.
1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des ober-
1.4 Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht
sten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen
erfaßt werden folgende (besonders zu veranschla-
der Tragdecke oder Balkenlage,
gende) Bauausführungen und Bauteile:
1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken 1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit
von den Außenflächen des Daches, vgl. Ab- geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie
schnitt 1.35. Hallen, Uberdachungen (mit oder ohne Stützen) von
1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden,
Raum des nichtausgebauten Dachraumes, der um- 1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von
schlosson wird von den Flächen nach Abschnitt 1.131 mehr als 2 m 2 und Dachreiter,
oder 1.132 und den Außenflächen des Daches. 1.43 Brüstungen von Balkonen und· begehbaren Dach-
1.3 Bei den Ermittlungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist: flächen,
1.31 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen 1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m
des Erdgeschosses zu berechnen, Ausladung,
1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen
1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen
(und ihre Brüstungen),
der umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,
1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,
1.33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet
wird von: 1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Haus-
schornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst
1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und hinausragt,
äußeren Nischen in den Umfassungen,
1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgrün-
1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Sei- dungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe,
tenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen, deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344
1.34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den fol- angegeben,
gende Bauteile bilden: 1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen.
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1703
Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1)
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind nc1chstehende Kosten, die dem 4. Die Kosten
Eigentümer (Erbbauberechtigl:cn) für das Gebäude a) des Betriebs der zentralen
oder die Wirtschaftse.inhcit laufend entstehen, es sei W armwasserversorgungsanlage;
denn, dctß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb
der Miete unmittelbar getragen werden: hierzu gehören die Kosten der W asserversor-
gung entsprechend Nummer 2 und die Kosten
der Wassererwärmung entsprechend Num-
l. Die laufenden öffentlichen Lasten
mer 3 Buchstabe a, soweit sie nicht dort be-
des Grundstücks reits berücksichtigt sind;
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, je- oder
doch nicht die Hypothekengewinnabgabe.
b) der Versorgung mit Fernwarmwasser;
2. Die Kosten der Wasserversorgung hierzu gehören die Kosten für die Lieferung
des Warmwassers und des Betriebs der zu-
Hierzu gehören die Kosten des Wasserver- gehörigen Hausanlage entsprechend Num-
brauchs und die Zählermiete, die Kosten des mer 3 Buchstabe c, soweit sie nicht dort be-
Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungs- reits berücksichtigt sind;
anlage und einer Wasseraufbereitungsanlage oder
einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
c) der Reinigung und Wartung
3. Die Kosten von Warmwassergeräten;
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung
von Wasserablagerungen und Verbrennungs-
hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe rückständen im Innern der Geräte sowie die
und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebs- Kosten der regelmäßigen Prüfung der Be-
stroms, die Kosten der Bedienung, Uber- triebsbereitschaft und Betriebssicherheit und
wachung und Pflege der Anlage, der regel- der damit zusammenhängenden Einstellung
mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft durch einen Fachmann.
und Betriebssicherheit einschließlich der Ein-
stellung durch einen Fachmann, der Rei- 5. Die Kosten des Betriebs des Personen-
nigung der Anlage und des Betriebsraums, oder Lastenaufzuges
die Kosten der Verwendung von Wärme-
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,
messern oder Heizkostenverteilern und die
die Kosten der Bedienung, Uberwachung und
Kosten für Messungen von Immissionen;
Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung
oder ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch einen Fach-
b) des Betriebs der zentralen mann sowie die Kosten der Reinigung der An-
Brennstoffversorgungsanlage; lage.
hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe
6. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebs-
stroms und die Kosten der Uberwachung so- Hierzu gehören die für die öffentliche Straßen-
wie die Kosten der Reinigung der Anlage reiriigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Ge-
und des Betriebsraums; bühren oder die Kosten entsprechender nicht
oder öffentlicher Maßnahmen.
c) der Versorgung mit Fernwärme; 7. Die Kosten der Entwässerung
hierzu gehören die Kosten der Wärme- Hierzu gehören die Gebühren für die Benutzung
lieferung von einer nicht zur Wirtschafts- einer öffentlichen Entwässerungsanlage, die Ko-
einheit gehörenden Anlage und die Kosten sten des Betriebs einer entsprechenden nicht
des Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen, öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs
namentlich des Betriebsstroms, die Kosten einer Entwässerungspumpe.
der Bedienung, Uberwachung und Pflege der
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Be- 8. Die Kosten der Hausreinigung
triebsbereitschaft und Betriebssicherheit ein- und Ungezieferbekämpfung
schließlich der Einstellung durch einen Fach- Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die
mann, der Reinigung der Anlage und des Kosten für das Sauberhalten der von den Be-
Betriebsraums sowie die Kosten der Verwen- wohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile,
dung von Wärmemessern oder Heizkosten- wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Boden-
verteilern. räume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
9. Die Kosten der Gartenpflege Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsrepara-
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtne- turen oder die Hausverwaltung betrifft.
risch angelegter Flächen einschließlich der Er- Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt wer-
neuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege den, dürfen persönliche Kosten nach den Num-
von Spielplätzen und von Zugängen und Zufahr- mern 2 bis 9 nicht angesetzt werden.
ten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.
14. Die Kosten des Betriebs
10. Die Kosten der Beleuchtung der Gemeinschaftsantenne
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms
Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäude- Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstel-
teile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, lung durch einen Fachmann.
Bodenräume, Waschküchen.
15. Die Kosten des Betriebs
11. Die Kosten der Schornsteinreinigung der maschinellen Wascheinrichtung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,
maßgebenden Gebührenordnung. die Kosten der Uberwachung, Pflege und Rei-
nigung der maschinellen Einrichtung, der regel-
12. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Ver- Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasser-
sicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- versorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie
oder Wasserschäden, der Glasversicherung, der nicht dort bereits berücksichtigt sind.
Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den
Oltank oder den Aufzug. 16. Sonstige Betriebskosten
Das sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht ge-
13. Die Kosten für den Hauswart
nannten Betriebskosten, die mit der Bewirtschaf-
Hierzu gehören die Vergütung und alle geld- tung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
werten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbau- unmittelbar zusammenhängen, namentlich die
berechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit ge- Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen
währt, soweit diese nicht die Instandhaltung, und Einrichtungen.
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1705
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2:1) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
12. 11. 70 Neunundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten über
Arten, Inhalt, Form, Abg.abe, Annahme, Auf-
hebung und Änderung von Flugplänen) 230 10. 12. 70 7-. 1. 7-1
12. 11. 70 Dreißigste Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Einzelheiten über Start-
meldungen) 230 10. 12. 7-0 7. 1. 71
12. 11. 70 Einunddreißi~Jste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (P(~stlegung von Einzelheiten über
Landemdclungen) 230 10. 12. 70 7. 1. 7-1
19. 11. 70 ZwE!iunddreißigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Anwendung von Sekundärradar im
oberen Luftraum der Bundesrepublik Deutschland) 230 10. 12. 70 7. 1. 71
8. 12. 70 Neunzehnte Verordnung über Umlagen und
Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bun-
desanstalt für den Güterfernverkehr 233 15. 12. 70 1.1.71
4. 12. 70 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Stuttgart, Würzburg, Münster,
Hannover, Hamburg und Bremen über die Kenn-
zeichnung der Fahrzeuge, die brennbare Flüssig-
keiten befördern 233 15. 12. 70 1. 1. 71
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bc)zcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2434/70 des Rates zur Änderung der
Verordnungen Nr. 120/67/EWG und Nr. 359/67/EWG über die
gemeinsame Marktorganisation für Getreide und für Reis 3. 12. 70 L 262/1
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2435/70 des Rates zur Änderung der
Verordnungen Nr. 140/67/EWG und Nr. 365/67/EWG über die
Regelung für die vorherige Festsetzung der Abschöpfungen
für Getreide, für Reis und Bruchreis 3. 12. 70 L 262/3
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2436/70 des Rates zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 162/69 betreffend den aktiven Verede-
1ungsver kehr bestimmter Milcherzeugnisse 3. 12. 70 L 262/5
2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2437/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 12. 70 L 262/6
2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2438/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3. 12. 70 L 262/8
2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2439/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 3. 12. 70 L 262/10
2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2440/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3. 12. 70 L 262/11
2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2441/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 3. 12. 70 L 262/12
1. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2442/70 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 3. 12. 70 L 262/13
2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2443/70 der Kommission zur Festset-
zung der Denaturierungsprämie für Weißzucker, der zu Futter-
zwecken bestimmt ist 3. 12. 70 L 262/15
2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2444/70 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Mandarinen,
Satsumas, Clementinen, Tangerinen und anderen ähnlichen
Kreuzungen von Zitrusfrüchten aus Spanien 3. 12. 70 L 262/17
3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2445/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 12. 70 L 263/1
3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2446/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 4. 12. 70 L 263/3
3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2447/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 4. 12. 70 L 263/5
3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2448/70 der Kommission zur Festset-
zung de:~r für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 4. 12. 70 L 263/7
3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2449/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 4. 12. 70 L 263/10
3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2450/70 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 4. 12. 70 L 263/12
Nr. 112 Tüg der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1707
-----------·------•-··-·------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,!lu111 und Bt:z<>ichn1111g der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 12. 70 Veronlnung (EWG) Nr. 2451/70 der Kommission zur Festset-
zung der ErstattungPn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 4. 12. 70 L 263/14
3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2452/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der ErsUlltung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 4. 12. 70 L 263/16
3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2453/70 der Kommission über die Fest-
setzung dPr J\ bschiipfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 12. 70 L 263/18
:J. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2454/70 der Kommission zur Festset-
,.ung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 4. 12. 70 L 263/19
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2455/70 des Rates zur Festlegung von
gemeinsamen Vermurktungsnormen für bestimmte frische oder
gekühlte Fische 5. 12. 70 L 264/1
4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2456/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 12. 70 L 264/7
4. 12. 70 Verordnnng (EWG) Nr. 2457/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5. 12. 70 L 264/9
4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2458/70 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 5. 12. 70 L 264/11
4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2459/70 dßr Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 12. 70 L 264/12
4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2460/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 5. 12. 70 L 264/13
4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2461/70 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 5. 12. 70 L 264/15
4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2462/70 der Kommission zur Anderung
der in der Verordnung (EWG) Nr. 1734/70 über eine Dauer-
ausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker vorgesehenen
Fristen für die Einreichung der Angebote 5. 12. 70 L 264/16
4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2463/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizenmehl als Hilfeleistung für die Islamische Repu-
blik Pakistan 5. 12. 70 L 264/17
4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2464/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizenmehl als Hilfeleistung für die Islamische Republik
Pakistan 5. 12. 70 L 264/20
4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2465/70 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1570/70 der Kommission vom
3. August 1970 über die Einrichtung eines Systems von Mittel-
werten für Zitrusfrüchte 5. 12. 70 L 264/25
4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2466/70 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen für verschiedene Arten von Obst
und Gemüse 5. 12. 70 L 264/26
4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2467/70 der Kommission zur Anderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 5. 12. 70 L 264/28
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2275/70 des Rates
vom 10. November 1970 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 865/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich der
Berechnung der Abschöpfung auf den Gehalt an verschiedenen
zugesetzten Zuckerarten (ABI. Nr. L 246 12. 11. 1970) 4. 12. 70 L 263/22
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
Betr.: Preiserhöhung für den Einzelverkauf des Bundesgesetzblattes Teil I und II
Für die Bezieher von Einzelausgaben des Bundesgesetzblattes Teil I und II unter-
hält der Verlag ein umfangreiches Lager. In vielen Fällen· läßt er auch Bundes-
gesetzblätter nachdrucken. Durch beide Maßnahmen ist sichergestellt, daß auch
Bundesgesetzblätter älterer Jahrgänge weitestgehend nachgeliefert werden
können.
Neben den Lager- und Nachdruckkosten verursacht der Einzelverkauf nicht un-
erhebliche Personalkosten, die in letzter Zeit stark gestiegen sind. Der Verlag
sah sich daher gezwungen, den Einzelverkaufspreis vom 1. Juli 1970 für je an-
gefangene 16 Seiten auf 0,65 DM, einschließlich 5,5 °/o Mehrwertsteuer, zu er-
höhen. Die Versandspesen sowie die Portokosten für die Vorausrechnung werden
gesondert berechnet.
Um zu einer kostengerechten Lösung zu kommen, gilt diese Regelung auch für
die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 herausgegeben worden sind.
BUNDESGESETZBLATT
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
feitigung verkündet. Laufeude, Bezug nm im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend testqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sctchqehieten geo1dnet veröffentlicht. Der Teil III kann nm als Verlagsabonnement bezoqen werden.
Bezuqsp1eis für Teil I und Teil II hiilbJährlich 1e 25,- DM. Einzelstüdrn je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausqe9eben worden sind. Lieterung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
~Jesetzhliltt, Köln 3 99. oder <Jegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgilbe 3,25 DM zuzüglich Versandgebühr 0,35 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.