1629
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1970 Nr.111
Tag Inhalt Seite
8. 12. 70 Einundzw,mzigste Verordnung zur Anderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . 1629
Bundesuc1s(~tzbl. III 613-1-1
10. 12. 70 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen
Mark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1632
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1633
Verkündungen im Bundesanzeiger ......... ·.......................................... 1633
Rechtsvorschriften der Europäischen c.;emeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1634
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 8. Dezember 1970
Auf Grund des § 24 Abs. 1, des § 60 Abs. 2, des 4. Die §§ 47 und 48 erhalten folgende Fassung:
§ 72 Abs 1, des § 73 Abs. 3 und des § 78 Abs. 1 des
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,§ 47
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529) wird Reisemitbringsel
verordnet:
(1) Zollfrei sind nach der Verordnung (EWG)
§ 1 Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 über die
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der zolltarifliche Behandlung von Waren, die im
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz- persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt
blatt I S. 560, 1221), geändert durch die Zwanzigste werden (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollord- schaften Nr. L 191 S. 1), Waren, die Reisende ge-
nung vom 24. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 847), legentlich md ausschließlich zum persönlichen
1
wird wie folgt geändert: Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt
oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck
1. In § 10 Nr. 2 werden die Worte „ wenn diese die einführen (Reisemitbringsel), im Rahmen folgen-
Gestellung zuläßt," gestrichen. der Mengen- und Wertgrenzen:
2. In § 20 Abs. 1 erhält die Nummer 3 folgende l. Tabakwaren
Fassung: a) von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb
„3. Art und Beschaffenheit der Ware mit der Europas eingeführt
Genauigkeit, die für die beantragte Zollbe- 400 Zigaretten oder
handlung erforderlich ist,". 200 Zigarillos (Zigarren mit einem Stück-
gewicht von höchstens
3. In § 46 Abs. 1 3 Gramm) oder
a) werden in Satz 3 die Worte „nach § 48" er- 100 Zigarren oder
setzt durch die Worte „in dem in § 47 Abs. 1 500 Gramm Rauchtabak;
Nr. 4 und § 48 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten
Rahmen", b) von Reisenden mit Wohnsitz in Europa
eingeführt
b) erhält Satz 4 folgende Fassung:
200 Zigaretten oder
„Die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Gegenstände ausgenommen Parfüms und 100 Zigarillos oder
Toilettenwasser in angebrochenen Packun- 50 Zigarren oder
gen sind kein Reisegerät." 250 Gramm Rauchtabak;
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. alkoholische Getränke ist die Zollfreiheit für alkoholische Getränke
a) 1 Liter destillierte Getränke oder Spiri- und Brot ausgeschlossen und für Tabakwaren
tuosen mit einem W eingeistgehalt von auf folgende Mengen beschränkt:
mehr als 22° oder 40 Zigaretten oder
2 Liter destillierte Getränke oder Spiri- 20 Zigarillos oder
tuosen oder Aperitife aus Wein oder Al- 10 Zigarren oder
kohol, mit einem W eingeistgehalt von 50 Gramm Rauchtabak.
22° oder weniger, oder
2 Liter Schaumwein oder Likörwein und Die nach der in § 47 Abs. 1 bezeichneten Ver-
ordnung wertbegrenzte Zollfreiheit ist auf Wa-
b) 2 Liter sonstiger Wein; ren bis zu einem Warenwert von insgesamt
50 Deutsche Mark beschränkt; davon dürfen nicht
3. 50 Gramm Parfüms und 0,25 Liter Toiletten- mehr als 10 Deutsche Mark auf Lebensmittel des
wasser; täglichen Bedarfs entfallen. Die Zollfreiheit kann
4. sonstige Waren von den in Satz 1 genannten Personen nur ein-
bis zu einem Warenwert von insgesamt 100 mal am -Tage in Anspruch genommen werden.
Deutsche Mark.
(5) Reist jemand auf einem in § 44 bezeich-
(2) Die Zollfreiheit für Reisemitbringsel ist neten Schiff - jedoch nicht auf dem Bodensee -
nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung ein, so ist die Zollfreiheit für Tabakwaren und
ausgeschlossen für alkoholische Getränke in den Fällen des § 44
1. Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder Abs. 4 und in den Fällen, in denen solche Waren
auch Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, nach § 44 Abs. 1 als Mundvorrat zollfrei bleiben,
daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen davon abhängig, daß er das Schiff endgültig oder
erfolgt, für mehr als 3 Tage verläßt. Die Zollfreiheit für
2. Tabakwaren und alkoholische Getränke, die Tabakwaren, soweit sie die in Absatz 4 Satz 1
bezeichneten · Mengen übersteigen, und für al-
von Personen eingeführt werden, die nicht
mindestens 15 Jahre alt sind. koholische Getränke hängt bei der Einreise über
die Seezollgrenze auch davon ab, daß das Schiff
von der Hohen See kommt und zuletzt aus
einem ausländischen Hafen ausgelaufen ist oder
sich mindestens 8 Stunden außerhalb des Zoll-
§ 48 gebiets befunden hat. Die Beschränkung des
Reisemitbringsel in Sonderfällen Satzes 2 gilt nicht für Waren, die nachweislich
aus dem freien Verkehr des Zollgebiets oder
(1) Die Zollfreiheit nach der in § 47 Abs. 1 be-
zeichneten Verordnung in Verbindung mit § 47 eines ausländischen Zollgebiets stammen und
die nachweislich nicht anläßlich ihrer Ausfuhr
Abs. 2 ist auch in den Fällen der Absätze 2 bis
6 anzuwenden, soweit darin nichts anderes be- von Zöllen entlastet worden sind.
stimmt ist. (6) Reist jemand seewärts oder aus einem
(2) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Wa- Freihafen auf einem Wassersportfahrzeug ein,
das im Geltungsbereich des Gesetzes beheimatet
ren, die Personen bei der Rückkehr aus einem
ist, so hängt die Zollfreiheit für Tabakwaren und
Freihafen einführen.
alkoholische Getränke davon ab, daß nachweis-
(3) Die Zollfreiheit ist für Tabakwaren, die lich die Waren nicht als Schiffsbedarf nach
von Mitgliedern der Besatzungen von Kriegs- §§ 135, 145 bezogen worden sind oder das Schiff
schiffen der Bundeswehr eingeführt werden, auf von einer Reise zurückkehrt, die mindestens
die Hälfte der bei der Einfuhr durch Reisende 72 Stunden gedauert hat. Als W assersportfahr-
mit Wohnsitz in Europa zollfrei zustehenden zeuge gelten insoweit alle Schiffe, die weder in
Mengen beschränkt. der gewerblichen Schiffahrt eingesetzt noch Be-
(4) Bei Einfuhren durch hördenfahrzeuge oder Kriegsschiffe sind."
1. Bewohner einer grenznahen Gemeinde (An- 5. In § 61 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende
lage 4 a), deren Reise im gegenüberliegenden Fassung:
Zollausland nicht nachweislich über einen
15 Kilometer tiefen Streifen jenseits der ., (5) Die Fänge und die daraus an Bord herge-
Grenze hinausgeführt hat, stellten Erzeugnisse dürfen insgesamt oder teil-
weise zur Beförderung nach dem Zollgebiet auf
2. Bewohner eines Freihafens bei der Einreise ein anderes Schiff oder zur Verarbeitung auf ein
aus dem Freihafen oder anderes deutsches Schiff umgeladen werden. Sie
3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf dürfen zur Beförderung nach dem Zollgebiet auch
gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln vorübergehend in einem ausländischen Hafen an
oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Land gebracht werden, wenn dies vorher der
von Behörden oder als Begleiter von Reise- für die Erteilung der Ausfuhrbescheinigung zu-
gesellschaften -oder dergleichen tätig sind und ständigen Zollstelle angezeigt worden ist; die
in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als Zollstelle bestimmt, wie die Nämlichkeit der
einmal im Kalendermonat einreisen, Waren nachzuweisen ist.
Nr. 111 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1970 1631
(6) Der Führer des SchiHes, das Ladung abgibt, ten oder andere Vervielfältigungen der Rech-
hat dem Empfänger bei der Ubergabe der nung beizufügen. Bei Lagerung in einem of-
Waren eine Erklärung nach vorgeschriebenem fenen Zollager erhält der Zollbeteiligte zwei
Muster zu übergeben, aus der hervorgeht, mit dem Abfertigungsvermerk versehene
1. von welchem Schiff die Fänge und Erzeug- Stücke der Zollanmeldung zur unverzüglichen
nisse stammen, die umgeladen werden, Vorlage bei der Lagerzollstelle zurück."
2. ob - abgesehen von unverzolltem Seesalz - 10. In § 94
für die ErzeurJnisse, die nicht zum Kapitel 3
des Zolltarifs gehören, nur Stoffe verwendet a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
worden sind, für die ihm eine Ausfuhrbeschei- ,, (2) Soll Zollgut aus einem offenen Zoll-
nigung vorgelegen hat, lager unter zollamtlicher Uberwachung aus-
3. ob und wie die Fänge und Erzeugnisse ver- geführt werden, so ist es einer nach § 10
packt und Packstücke gekennzeichnet sind, zuständigen Zollstelle zu gestellen, falls es
und nicht im Zollgutversand befördert werden
soll; für die Abfertigung zum Zollgutversand
4. ob die Umschließungen der Fänge und Er- ist es der Lagerzollstelle oder einer anderen
zeugnisse aus dem freien Verkehr des Zoll- dafür zuständigen Zollstelle zu gestellen. Ist
gebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung
die nach § 10 zuständige Zollstelle nicht die
von Zoll ausgeführt worden sind. Lagerzollstelle oder soll die Abfertigung zum
Die Erklärung muß die Waren bis zu ihrer Ab- Zollgutversand bei einer anderen Zollstelle
fertigung zum freien Verkehr begleiten." als der Lagerzollstelle beantragt werden, so
ist das Zollgut zur Durchführung des Ver-
fahrens nach Absatz 5 der Lagerzollstelle
6. In § 62 Abs. 2
vorweg vorzuführen.",
a) werden in Salz 1 die Worte „Fischmeisters
b) werden in Absatz 4 gestrichen
der Insel" ersetzt durch das Wort: ,,Zollamts",
aa) in Satz 1 die Worte „oder zur Abferti-
b) erhält Satz 2 folgende Fassung: gung zum Zollgutversand gestellt",
,, § 61 Abs. 9 gilt sinngemäß."
bb) der letzte Satz.
7. In § 80 Abs. 2 11. In § 95 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
a) werden in Nummer 4 nach dem Wort „Zoll- ,, (3) Das Zollgut ist nach Weisung der Lager-
gebiet" die Worte „der Europäischen Wirt- zollstelle vom Lager abzumelden."
schaftsgemeinschaft" eingefügt und der Strich-
punkt am Schluß des zweiten Halbsatzes 12. In § 135 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5
durch einen Punkt ersetzt, Satz 1 und in § 145 Abs. 3 Satz 3 wird in den
Klammerzusätzen die Angabe ,,§ 48 Abs. 9
b) wird Nummer 5 gestrichen. Satz 2" ersetzt durch die Angabe ,,§ 48 Abs. 6
Satz 2".
8. In § 89 Abs. 3 werden in Nummer 3 die Worte
„der Lagerstätten, die für die einzelnen offenen 13. In der Anlage 4 a wird im Klammerzusatz bei
Zollager verwendet werden sollen," ersetzt der Bezeichnung der Anlage und in Satz 1 die
durch die Worte „der für die Zollgutlagerung Angabe „Abs. 3" ersetzt durch die Angabe
vorgesehenen Räume und Flächen". ,,Abs. 4 Nr.1".
§ 2
9. In § 90
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
a) wird dem Absatz l folgender Satz angefügt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
„Bei Lagerung in einem offenen Zollager ist blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
§ 22 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.", auch im Land Berlin.
b) erhalten in Absatz 2 die Sätze 2 und 3 fol- § 3
gende Fassung:
Es treten in Kraft
„Die Zollanmeldung ist abweichend von § 20
Abs. 3 in drei Stücken abzugeben; im Falle 1. § 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 11 am 1. Januar 1971,
des Absatzes 1 Satz 2 sind zwei Durchschrif- 2. § 1 Nr. 3, 4, 12 und 13 am 1. Mai 1971.
Bonn, den 8. Dezember 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark
Vom 10. Dezember 1970
Auf Grund des c;cselzes über die Ausprägung kopfes ist die jeweilige Jahreszahl, beginnend mit
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz- 1969, unterhalb der rechten Kralle eines der Münz-
blatt S. 323) gibt der Bund aus Anlaß des 20. Jahres- zeichen (D, F, G oder J) angebracht.
tages der Verkündung des Grundgesetzes nach-
folgend beschriebene, für den Zahlungsverkehr Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist
bestimmte Bundesmünze im Nennwert von 2 Deut- erhaben und wird von einem schützenden glatten
schen Mark heraus. Die Münze wird in hoher Randstab umgeben.
Auflage nach und nach geprägt und soll die Max-
Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
Planck-Münze zu 2 Deutsche Mark ersetzen, die zu
schrift EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT
gegebener Zeit außer Kurs gesetzt wird. Mit der
versehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Orna-
Ausgabe der neuen Münze wird demnächst be-
ment, am Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente
gonnen.
angebracht.
Die Bildseite der Münze zeigt das Kopfbild des
ersten Bundeskanzlers Dr. Konrad Adenauer im Pro- Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und
fil mit der Umschrift: · BUNDESREPUBLIK DEUTSCH- einen Durchmesser von 26,75 Millimeter und ent-
LAND· 1949 1969. spricht. somit in Gewicht und Abmessungen der
Max-Planck-Münze. Sie besteht überwiegend aus
Die Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer
Bundesadler. Das Adlerbild ist von der Umschrift: und 25 Prozent Nickel) mit einem Reinnickelkern.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2 DEUTSCHE
MARK umschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Rein-
in der Mitte unter dem Adler. Oberhalb des Adler- hardt. Heinsdorff, Lehen (Würt.t.).
Bonn, den 10. Dezember 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1970 1633
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 62, ausgegeben am 10. Dezember 1970
Tag Inhalt Seite
4. 12. 70 Gesetz zu dem Besdduß des Rates der Europäisdlen Gemeinsdlaften vom 21. April 1970
über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durdl eigene Mittel der Ge-
meinsdlaften ...................................................................... . 1261
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet Im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 10. 70 Sdliffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen Kiel, Aurich, Bremen und
Hamburg über die Schallsignale im Verkehr zwi-
schen dem Eisbrecher und den ihm folgenden
Fahrzeugen 228 8. 12. 70 15. 12. 70
16. 11. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für die
Schiffahrt auf der Weser über Vorfahrt der Wege-
rechtschiffe und über Signale und Fahrregeln
beim Einlaufen der WegerechtschiUe in den Vor-
hafen der Nordschleuse in Bremerhaven 228 8. 12. 70 15. 12. 70
16. 11. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über die Aufhebung
der Reede von Cuxhaven 229 9. 12. 70 1. 1. 71
26. 11. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr auf
dem Nord-Ostsee-Kanal 229 9. 12. 70 15. 12. 70
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1970 1633
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 62, ausgegeben am 10. Dezember 1970
Tag Inhalt Seite
4. 12. 70 Gesetz zu dem Besdduß des Rates der Europäisdlen Gemeinsdlaften vom 21. April 1970
über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durdl eigene Mittel der Ge-
meinsdlaften ...................................................................... . 1261
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet Im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 10. 70 Sdliffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen Kiel, Aurich, Bremen und
Hamburg über die Schallsignale im Verkehr zwi-
schen dem Eisbrecher und den ihm folgenden
Fahrzeugen 228 8. 12. 70 15. 12. 70
16. 11. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für die
Schiffahrt auf der Weser über Vorfahrt der Wege-
rechtschiffe und über Signale und Fahrregeln
beim Einlaufen der WegerechtschiUe in den Vor-
hafen der Nordschleuse in Bremerhaven 228 8. 12. 70 15. 12. 70
16. 11. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über die Aufhebung
der Reede von Cuxhaven 229 9. 12. 70 1. 1. 71
26. 11. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr auf
dem Nord-Ostsee-Kanal 229 9. 12. 70 15. 12. 70
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmitlelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi sehen Gemeinschaften
Datum und Bc)z(!ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2396/70 der Kommission zur Fest-
stellung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nicht-
vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen eingereichten
Anträgen stattgegeben werden kann 28. 11. 70 L 259/19
26. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2397/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen für die Republik Peru 28. 11. 70 L 259/20
27. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2398/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für das Haschemitische König-
reich Jordanien 28. 11. 70 L 259/23
27. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2399/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 28. 11. 70 L 259/26
27. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2400/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 28. 11. 70 L 259/33
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2401/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 12. 70 L 260/1
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2402/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Absch9pfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 12. 70 L 260/3
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2403/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 12. 70 L 260/5
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2404/70 der Kommission zur Fest-
setzunq der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfunq 1. 12. 70 L 260/6
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2405/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 1. 12. 70 L 260/8
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2406/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtiqung 1. 12. 70 L 260/10
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2407/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 12. 70 L 260/12
27. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2408/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und
Reisverarbei Lungserzeugnissen 1. 12. 70 L 260/13
27. 1 l. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2409/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwend-
baren Abschöpfungen 1. 12. 70 L 260/19
27. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2410/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 12. 70 L 260/21
27. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2411/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
futtermitteln 1. 12. 70 L 260/26
Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1970 1635
--------··--···--······--···
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dd\11111 und B<!Z<)ic:hn11nq der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 11. 70 Verordnunq (EWC) Nr. 2412/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sPklors 1. 12. 70 L 260/28
2G. 11. 70 Verordnung (EWC) Nr. 2413/70 der Kommission zur Fest-
setzunq dl)r Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 1. 12. 70 L 260/29
30. 11. 70 V(~rordnung (EWG) Nr. 2414/70 der Kommission zur Fest-
set zun~J der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 12. 70 L 260/31
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2415/70 der Kommission zur Fest-
setzunq des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 1. 12. 70 L 260/33
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2416/70 dc~r Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 1. 12. 70 L 260/34
26. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2417/70 der Kommission zur Fest-
setzunq ch~r ab 1. Dezember 1970 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 12. 70 L 260/35
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2418/70 der Kommission zur Ab-
weichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1680/70 über die
Dauernusschreibung von Magermilchpulver hinsichtlich der
Einzelausschreibunqen am Jahresende 1970 1. 12. 70 L 260/39
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2419/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung
bei Tafelwein für den Zeitraum vom 1. Dezember 1970 bis
30. November 1971 durch Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1437/70 1. 12. 70 L 260/40
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2420/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
für Mandarinen nach Verordnung (EWG) Nr. 2357/70 des Rates l. 12. 70 L 260/41
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2421/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
für Süßorangen nach Verordnung (EWG) Nr. 2358/70 des Rates 1. 12. 70 L 260/43
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2422/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 1. 12. 70 L 260/45
30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2423/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 23 und der Verordnung Nr. 158/66/EWG,
insbesondere in bezug auf die Festsetzung und Änderung der
gemeinsamen Qualitätsnormen für Obst und Gemüse 2. 12. 70 L 261/1
1. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2424/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Gries von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 12. 70 L 261/3
1. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2425/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 2. 12. 70 L 261/5
1. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2426/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 2. 12. 70 L 261/7
1. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2427/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2. 12. 70 L 261/8
1. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2428/70 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 2. 12. 70 L 261/9
1. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2429/70 der Kommission über die
Lieferung bestimmter Mengen Magermilchpulver als Ge-
meinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 2. 12. 70 L 261/11
1. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2430/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von
butteroil nach der Vereinigten Arabischen Republik als Ge-
meinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 2. 12. 70 L 261/14
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1l11m und lkwidrnunq dc'r RPchtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
l. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2431/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von
butteroil nach dem Irak als Gemeinschaftshilfe zugunsten des
W e I ternährun gsprogramms 2. 12. 70 L 261/15
l. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2432/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von
but.teroil nach Mexiko und Trinidad-Tobago als Gemeinschafts-
hilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 2. 12. 70 L 261/16
1. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2433/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungser-
zeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 2. 12. 70 L 261/17
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