149
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1970 Nr.11
Tag Inhalt Seite
11. 2. 70 Gesetz zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes 149
3. 2. 70 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
5. 2. 70 Vierte Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Preismeldungen für Schlacht-
vieh und Fleisch ,rnßcrhalb von notierungspflichtigen Märkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
5. 2. 70 Fünfte Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Bestimmung von Fleisch-
großmärklcn; Meldungen von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
30. 1. 70 Berichtigung der Vierten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Eier und
Geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgcsctzblatl Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
Gesetz
zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes
Vom 11. Februar 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Textilkennzeichnungsgesetz vom 1. April 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 279) wird wie folgt geändert: Artikel 3
In § 15 wird die Jahreszahl „1970" ersetzt durch die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Jahreszahl „ 1971 ". dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Februar 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 3. Februar 1970
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Anderung des Arzneimittelgesetzes vom 15. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1625). wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom
26. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), wird wie folgt geändert:
1. Folgende Positionen werden gestrichen:
83. Centella Asiatica-Extrakt, 1. Juli 1970
aus Centella Asiatica LINNE
146. 3-(p-Chlorphenoxy)-2-hydroxy- 1.Januar 1972
propyl-carbamat
161. a-Athoxy-N-methyl-N- 1. Januar 1972
(2-(N-methyl-phenäthyl-amino)-
äthyl]-a,a-diphenyl-acetamid
und seine Salze
2. Die Nummer 101 wird durch folgende Fassung ersetzt:
101. N,N-Dimethyl-9-(3-(4-methyl- 1. Juli 1970
1-piperazinyl)-propyliden]-
thioxanthen-2-sulfonamid
und seine Salze
3. Die Anlage wird um folgende Stoffe ergänzt:
Ende der Ver-
Kurz- schreibungs-
Wissenschaftliche Bezeichnung bezeich- pflicht nach
nung § 35aAMG
190. 1-Athyl-4-(2-morpholino-äthyl)- Doxapram 1. Juli 1973
3,3-diphenyl-pyrrolidin-2-on l
und seine Salze
191. (N-tert-Butyloxycarbonyl-ß-alanyl)- Penta- 1. Juli 1973
L-tryptophyl-L-methionyl- gastrin
L-aspartyl-L-phenylalanin-amid
192. 6-Chlor-3,4-dihydro-3-(4-fluor- 1. Juli 1973
benzyl)-7-sulfamoyl-2H-l,2,4-
benzothiadiazin-1, 1-dioxyd
193. N-[3-(6H-Dibenz[b,e]oxepin- Doxepin 1. Juli 1973
l 1-yliden)-propyl]-N,N-dimethyl-
amin und seine Salze
194. 6,7-Dihydroxy-4-(morpholino- Folescutol 1. Juli 1973
methyl)-2-oxo-2H-chromen
und seine Salze
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1970 151
Ende der Ver-
Kurz- schreibungs-
Wissenschaftliche Bezeichnung bezeich- pflicht nach
nung § 35aAMG
195. 4' -Fluor-4-[4-(2-pyridyl)-piperazin- Azaperon 1.Juli 1973
1-yl]-butyrophenon
und seine Salze
1%. 5,5'-(2-I-Iydroxy-trimethylendioxy)- Cromogli- 1. Juli 1973
bis(4-oxo-4H-1-benzopyran-2- cinsäure
carbonsäure)
und ihre Salze
197. 2-Tsopropylamino-1-(4-nitro- 1. Juli 1973
phcnyl)-äthan-l-ol
und seine Salze
19H. 3-{ [(4-Methyl-piperazin-1-yl)- Rifampicin 1. Juli 1973
imino]-methyl}-rifamycin-SV
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Februar 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Vierte Durchführungsverordnung
zum Vieh- und Fleischgesetz:
Preismeldungen für Schlachtvieh und Fleisch außerhalb von notierungspflichtigen Märkten
Vom 5. Februar 1970
Auf Grund des § 14 c Abs. 1 des Gesetzes über steuer nach Absetzung der Schlacht.kosten, der
den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Beschaugebühren und der sonstigen mit der Schlach-
Fleischgesetz) vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I tung zusammenhängenden Kosten, jedoch ein-
S. 272), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- schließlich des Entgeltes für Innereien oder für
rung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 8. Mai 1969 sonstige Nebenausbeute. Schlachtgewicht ist das
(Bundesgesetzbl. I S. 345), sowie auf Grund des Kaltgewicht oder das um 2 °/o verminderte Warm-
§ 14 b des Vieh- und Fleischgesetzes im Einverneh- gewicht des geschlachteten und ausgeweideten
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft wird Tieres ausschließlich der Haut, des Kopfes vom
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: ersten Halswirbel ab und der im Karpal- oder
Tarsalgelenk ausgelösten Gliedmaßen, bei Rindern
§ 1
außerdem ausschließlich der Nieren und des Nieren-
fetts, jedoch bei Schafen einschließlich des Kopfes,
(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Käl- bei Schweinen einschließlich der Haut, des Kopfes,
ber, Schweine oder Schafe lebend oder geschlachtet der Füße und der Flomen.
ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder
Schlachtviehmarkt.es mit amtlicher Notierung ge- (2) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch den
liefert werden und die das Fleisch dieser Tiere für meldepflichtigen Betrieb nicht unter Berücksichti-
eigene oder fremde Rechnung verkaufen oder es gung des Schlachtgewichts und der Fleischqualität
verarbeiten, haben Meldungen über gezahlte Preise abgerechnet, ist in der Meldung an Stelle der Han-
und angelieferte Mengen zu erstatten. delsklasse für Fleisch die Handelsklasse für Schlacht-
vieh (§ 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum
(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Ab- Vieh- und Fleischgesetz vom 2. Mai 1951, Bundes-
satz 1 genanntes Vieh, das eingeführt oder sonst in anzeiger Nr. 90 vom 12. Mai 1951) anzugeben. Der
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht Auszahlungspreis ist der frei Schlachtstätte je 100 kg
worden ist. Lebendgewicht gezahlte Preis ohne Umsatzsteuer.
§ 2 (3) Wird bei der Anlieferung von mehreren
(1) Die Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 besteht nicht, Schlachttieren der Kaufpreis einheitlich für die ge-
soweit in einem Betrieb die durchschnittliche samte Anlieferungsmenge festgelegt, ist in der Mel-
wöchentliche Anlieferung geringer ist als 300 dung lediglich der Gesamtauszahlungspreis und die
Schweine, 50 Rinder, 50 Kälber oder 200 Schafe. Die Gesamtliefermenge anzugeben.
durchschnittliche Anlieferung wird auf Grund der im
jeweils vorausgegangenen Kalendervierteljahr an- § 4
gelieferten Menge ermittelt. Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe Muster an die nach Landesrecht zuständige Melde-
können von der nach Landesrecht zuständigen Be- behörde zu erstatten.
hörde ganz oder teilweise von der Meldepflicht be- § 5
freit werden, sofern die Meldungen unter Berück-
sichtigung der umgesetzten Mengen für die Preis- (1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit
bildung keine Bedeutung haben. von Sonntag bis einschließlich Samstag zu erstatten.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können
den Zeitraum von Sonntag bis Samstag in zwei
§ 3 Meldezeit.räume unterteilen.
(1) Die Meldungen haben zu enthalten (2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis
1. die Gesamtmenge nach Stückzahl und Gewicht zu dem die Meldungen eingegangen sein müssen.
des im Berichtszeitraum angelieferten, in § 1 (3) Die Meldungen können vorab fernmündlich
Abs. 1 bezeichneten Viehs,
oder fernschriftlich erstattet werden. Sie sind vorab
2. den an die Lieferanten gezahlten gewogenen Aus- zu erstatten, wenn der Eingang der schriftlichen
zahlungspreis, unterteilt nach den gesetzlichen Meldung nach vorgeschriebenem Muster zu dem
Handelsklassen für Schweinehälften, Rindfleisch nach Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt nicht gewähr-
und Schaffleisch und leistet ist.
3. die auf die einzelnen Handelsklassen entfallende (4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung ist die
Stückzahl.
schriftliche Meldung nach vorgeschriebenem Muster
Auszahlungspreis ist der frei Schlachtstätte je Kilo- bis zu einem von der Meldebehörde festgelegten
gramm Schlachtgewicht gezahlte Preis ohne Umsatz- Zeitpunkt nachzureichen.
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1970 153
§ 6 der Gebiete wird von der nach Landesrecht zustän-
(1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der er- digen Behörde nach Anhörung des zuständigen
statteten Meldungen Feststellungen über die in Marktverbandes (§ 19 Vieh- und Fleischgesetz) ge-
jeder I-Iundelsk hisse gezahlten Preise, die Zahl der regelt.
Betriebe, deren Meldungen ausgewertet werden, § 9
und die Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper,
für die Preismeldungen erstattet wurden. Die Fest- (1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie
stellungen sind als amtliche Preisfeststellung nach auf Grund dieser Verordnung Preise unter Angabe
vorgeschriebenem Muster unverzüglich bekanntzu- einer gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu mel-
geben. den haben,
(2) In der amtlichen Preisfeststellung kann die 1. die Schlachtkörper, Hälften oder Viertel der ihnen
Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen oder angelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder
für bestimmte F]eischkate9orien gezahlten Preise Schafe in gesetzliche Handelsklassen einreihen
unterbleiben, wenn sie in .Anbetracht der Umsatz- und unmittelbar danach entsprechend kennzeich-
menge ohne Aussagewert sind. Außerdem können nen lassen,
Preise von nicht mehr als 10 °/o jeweils an der Ober- 2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälf-
und Untergrenze der Gesamtumsatzmenge in einer ten von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen
Handelsklusse unberücksichtigt gelassen werden. unmittelbar nach der Schlachtung oder, falls das
Schlachtvieh geschlachtet angeliefert wird, un-
(3) Von der Meldc!behörde ist auf Grund der bei
mittelbar nach der Anlieferung feststellen lassen
ihr eingegangenen Meldungen der „Wochenbericht
und
über die Preisfeststellung von Schlachtvieh außer-
halb von Märkten in .... " nach vorgeschriebenem 3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handels-
Muster zusammenzustellen und dem Bundesminister klasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist,
für Ernährunu, Landwirtschaft und Forsten (Bundes- und das festgestellte Schlachtgewicht mitteilen.
minister) zu übersenden. (2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Ge-
wichtsfeststellung ist von der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde oder durch den von dieser
§ 7 Behörde hierfür öffentlich bestellten Sachverständi-
(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine gen vorzunehmen.
Notierungskommission notiert werden, stellt die § 10
Meldebehörde die Preismeldungen auf einem Notie- Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß
rungsbogen nach vorgeschriebenem Muster zu- Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorge-
sammen. schriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen
(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand sind, werden die Muster vom Bundesminister im
des Notierungsbogens über das Notierungsergebnis Bundesanzeiger bekanntgegeben.
und gibt eine stichwortartige Kennzeichnung des
Marktgeschehens. Die Notierungskommission kann § 11
bestimmte Preise bei der Notierung außer acht
lassen; die Vorschrift des § 6 Abs. 2 gilt entspre- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
chend. leitun.gsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
(3) Das Notierungsergebnis ist als „Amtliche zes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes
Preisnotierung" auf einem Formblatt nach vorge- vom 8. Mai 1969 auch im Land Berlin.
schriebenem Muster festzuhalten und bekanntzu-
geben. Die für die öffentliche Bekanntgabe bestimmte
Ausfertigung der „Amtlichen Preisnotierung" ist von § 12
dem Vorsitzenden der N otienmgskommission, das Diese Verordnung tritt in Kraft,
bei der Meldebehörde verbleibende Stück der „Amt- 1. soweit sie sich auf Schweine und Schweinefleisch
lichen Preisnotierung" von den anwesenden Mitglie- bezieht, mit Beginn des vierten auf ihre Verkün-
dern der Notierungskommission zu unterzeichnen.
dung folgenden Kalendermonats,
2. soweit sie sich auf Rinder, Kälber und Rindfleisch
bezieht, am 1. Januar 1971 und,
§ 8
3. soweit sie sich auf Schafe und Schaffleisch be-
Die Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotie- zieht, ein Jahr nach Inkrafttreten einer Verord-
rung nach § 7 können für einzelne Gebiete eines nung über gesetzliche Handelsklassen für Schaf-
Landes gesondert erstellt werden. Die Aufteilung fleisch.
Bonn, den 5. Februar 1970
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Fünfte Durchführungsverordnung
zum Vieh- und Fleischgesetz:
Bestimmung von Fleischgroßmärkten; Meldungen von Fleischpreisen
auf Fleischgroßmärkten
Vom 5. Februar 1970
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den § 4
Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleisch- (1) Die Meldebehörde stellt die eingegangenen
gesetz) vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), Meldungen in einem Notierungsbogen nach vorge-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des schriebenem Muster zusammen.
Vieh- und Fleischgesetzes vom 8. Mai 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 345), sowie auf Grund des § 14 a Abs. 3 (2) Auf Grund der Angaben im Notierungsbogen
des Vieh- und Fleischgesetzes im Einvernehmen mit wird von der Notierungskommission die „Amtliche
dem Bundesminister für Wirtschaft wird mit Zu- Preisnotierung" der Fleischpreise nach vorgeschrie-
stimmung des Bundesrates verordnet: benem Muster erstellt.
(3) Die „Amtliche Preisnotierung" enthält
§ 1 1. die für die Hauptverkaufstage in den einzelnen
Folgende Märkte werden als Fleischgroßmärkte Handelsklassen gemeldeten Umsatzmengen und
bestimmt: die je Kilogramm Fleisch im Durchschnitt erziel-
ten niedrigsten und höchsten Preise ohne Umsatz-
Berlin Frankfurt Köln steuer,
Bochum Hamburg Mannheim 2. eine stichwortartige · Kennzeichnung des Markt-
Bremen Hannover München verlaufs.
Dortmund Nürnberg (4) Die Notierungskommission kann unberücksich-
Düsseldorf Stuttgart. tigt lassen
1. einzelne Preise, die erheblich von den übrigen
§ 2 gemeldeten Preisen abweichen und deren Berück-
Meldepflichtig nach § 14 a Abs. 1 des Vieh- und sichtigung bei der Preisnotierung zu einer Ver-
zerrung des Preisbildes führen würde,
Fleischgesetzes sind die Inhaber von Betrieben, die
Schweinehälften oder Schlachtkörper, Hälften oder 2. die für bestimmte Fleischkategorien oder in be-
Viertel von Rindern, Kälbern oder Schafen stimmten Handelsklassen erzielten Preise, wenn
sie in Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aus-
1. auf den in § 1 genannten Fleischgroßmärkten, sagewert sind.
2. innerhalb des Marktgebietes der in § 1 genann- (5) Das Ergebnis der Notierung ist als „Amtliche
ten Fleischgroßmärkte ausschließlich oder über- Preisnotierung" unter Angabe des Fleischgroßmark-
wiegend im Großhandel
tes öffentlich bekanntzugeben. Die für die öffent-
verkaufen. liche Bekanntgabe bestimmte Ausfertigung der
„Amtlichen Preisnotierung" ist vom Vorsitzenden
§ 3
der Notierungskommission, das bei der Meldebe-
(1) Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem hörde verbleibende Stück der „Amtlichen Preis-
Muster an die nach Landesrecht zuständige Melde- notierung" von den anwesenden Mitgliedern der
behörde zu erstatten. Notierungskommission zu unterzeichnen.
(2) Die Meldungen haben die an den Hauptver-
kaufstagen umgesetzten Mengen und die je Kilo- § 5
gramm Fleisch in den einzelnen Handelsklassen und Von der Meldebehörde ist auf Grund der einge-
für die verschiedenen Fleischarten und Fleischkate- gangenen Meldungen der „Wochenbericht über
gorien erzielten niedrigsten und höchsten Preise Umsatzmengen und erzielte Preise bei Fleisch" nach
ohne Umsatzsteuer zu enthalten. vorgeschriebenem Muster zu erstellen und dem
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde legt Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
nach Anhörung des zuständigen Marktverbandes Forsten (Bundesminister) zu übersenden.
(§ 19 Vieh- und Fleischgesetz) den Hauptverkaufs-
§ 6
tag oder die Hauptverkaufstage fest und bestimmt,
bis zu welchem Zeitpunkt die Meldungen bei der Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß
Meldebehörde eingegangen sein müssen. Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorge-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1970 155
schriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen § 8
sind, werden die Muster vom Bundesminister im
Diese Verordnung tritt in Kraft,
Bundesanzeiger bekanntgegeben.
1. soweit sie sich auf Schweine und Schweinefleisch
bezieht, mit Beginn des vierten auf ihre Verkün-
§ 7 dung folgenden Kalendermonats,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. soweit sie sich auf Rinder, Kälber und Rindfleisch
leitungsgeselzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bezieht, am 1. Januar 1971 und,
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
zes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes 3. soweit sie sich auf Schafe und Schaffleisch bezieht,
vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 345) auch im ein Jahr nach Inkrafttreten einer Verordnung
Land Berlin. über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch.
Bonn, den 5. Februar 1970
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Berichtigung
der Vierten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Eier und Geflügel
Vom 30. Januar 1970
Die Vierte Durchführungsverordnung zum Markt-
s lrukturgesetz: Eier und Geflügel vom 6. Januar 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 33) wird wie folgt berichtigt:
In § 1 Nr. 2 und 3 muß die sich auf
,,Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht,
ausgenommen Bruteier"
beziehende Zolltarif-Nummer statt „aus 04.04 A"
richtig „aus 04.05 A" heißen.
Bonn, den 30. Januar 1970
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Goeman
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1970 157
Bu ndesge~w-tzhla tt
Tei I II
Nr. 5, ausgegeben am 6. Februar 1970
Tag Inhalt Seite
18. 8. 69 Bekanntmachung über die Kündigung des Abkommens betreffend den Geltungsbereich der
Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in
ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
15. 1. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentu1ns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
15. 1. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internatio-
nale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . 42
20. 1. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem Straßen-
grenzübergang Saarbrücken-Autobahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
21. 1. 70 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu den Kaiman-Inseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
30. 1. 70 Bckanntmachunq über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Taq des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink raft-
Nr, vom tretens
23. 1. 70 Verordnung Nr. 3/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 22 3. 2. 70 10. 2. 70
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1970 157
Bu ndesge~w-tzhla tt
Tei I II
Nr. 5, ausgegeben am 6. Februar 1970
Tag Inhalt Seite
18. 8. 69 Bekanntmachung über die Kündigung des Abkommens betreffend den Geltungsbereich der
Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in
ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
15. 1. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentu1ns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
15. 1. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internatio-
nale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . 42
20. 1. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem Straßen-
grenzübergang Saarbrücken-Autobahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
21. 1. 70 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu den Kaiman-Inseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
30. 1. 70 Bckanntmachunq über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Taq des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink raft-
Nr, vom tretens
23. 1. 70 Verordnung Nr. 3/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 22 3. 2. 70 10. 2. 70
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. l. 70 Verordnung (EWG) Nr. 142/70 der Kommission zur Festsetzung
der Mindestpreise bei der Ausfuhr von Begonien- und Sin-
ningiaknollen nach Drittländern 28. 1. 70 L 21/1
27. l. 70 Verordnung (EWG) Nr. 143/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Ro~rgen anwendbaren Abschöpfungen 28. 1. 70 L 21/3
27. l. 70 Verordnung (EWG) Nr. 144/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28. 1. 70 L 21/4
27. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 145/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 28. 1. 70 L 21/6
27. 1. 70 VerordnunrJ (EWG) Nr. 146/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 28. 1. 70 L 21/7
28. l. 70 Verordnung (EWG) Nr. 147/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 1. 70 L 22/1
28. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 148/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 29. 1. 70 L 22/2
28. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 149/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 29. 1. 70 L 22/4
28. 1 70 Verordnung (EWG) Nr. 150/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29. 1. 70 L 22/5
28. l. 70 Verordnung (EWG) Nr. 151/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 29. 1. 70 L 22/6
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 152/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 1. 70 L 23/1
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 153/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30. 1. 70 L 23/2
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 154/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30. 1. 70 L 23/4
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 155/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von vVeizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 30. 1. 70 L 23/6
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 156/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 30. 1. 70 L 23/10
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 157/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 30. 1. 70 L 23/12
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 158/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 30. 1. 70 L 23/14
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 159/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 30. 1. 70 L 23/16
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 160/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 1. 70 L 23/18
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1970 159
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 1. 70 Verordnun~J (EWG) Nr. 161/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 30. 1. 70 L 23/19
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 162/70 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Schweine-
Jleisch 30. 1. 70 L 23/21
30. l. 70 Verordnung (EWG) Nr. 163/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 1. 70 L 24/1
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 164/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 31. 1. 70 L 24/2
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 165/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstaltung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 31. 1. 70 L 24/4
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 166/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 31. 1. 70 L 24/5
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 167/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 31. 1. 70 L 24/7
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 168/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 31. 1. 70 L 24/9
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 169/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 31. 1. 70 L 24/11
28. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 170/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reis-
verarbeitungserzeugnissen 31. 1. 70 L 24/18
28. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 171/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren Ab-
schöpfungen 31. 1. 70 L 24/24
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 172/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reis-
ver arbei tungserzeugni ssen 31. 1. 70 L 24/26
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 173/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemischfutter-
mitteln 31. 1. 70 L 24/33
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 174/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 31. 1. 70 L 24/35
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 175/70 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 31. 1. 70 L 24/37
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 176/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 31. 1. 70 L 24/38
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 177/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 31. 1. 70 L 24/40
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 178/70 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Februar 1970 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 1. 70 L 24/42
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 179/70 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Februar 1970 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht unter An-
hang II des Vertrages fallenden Waren 31. 1. 70 L 24/45
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 180/70 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Februar 1970 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 1. 70 L 24/49
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 181/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 31. 1. 70 L 24/51
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 1. 70 Verorclnun~J (EWG) Nr. 182/70 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 31. 1. 70 L 24/52
29. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 183/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erslattun~J bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Melasse, S.irupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf dem
Zuckersektor 31. 1. 70 L 24/53
30. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 184/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Ro~rnen anwendbaren l\ bschöpfungen 31. 1. 70 L 24/55
30. 1. 70 Verordmrng (EWG) Nr. tBS/70 der Kommission über die Fest-
:;;etzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 31. 1. 70 L 24/56
30. 1. 70 Verordnm1g (EWG) Nr. lBG/70 der Kommission zur Änderung
der bei der ErstattunrJ für Getreide anzuwendenden Berichti-
gunq 31. 1. 70 L 24/58
30. 1. 70 Verorclnung (EWG) Nr. 187/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2104/68 betreffend die Beteiligung
der Erzeuger von :Zuckerrüben und Zuckerrohr an den Lager-
kosten im Falle der Ubertragung während des Zuckerwirt-
schaflsj a hres 1969/ l 970 31. 1. 70 L 24/59
30. 1. 70 Vcrordnunq (EWG) Nr. 188/70 der Kommission zur Änderung
der für Cetreide, MChle, Grütze llnd Grieß von Weizen oder
Ro~rnen ,mzuwendenden Erstattungen 31. 1. 70 L 24/60
Heraus geb c r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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