1613
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1970 Nr.109
Tag Inhalt Seite
4. 12. 70 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1613
Bundcsgesetzbl. III 9241-1
16. 11.70 Verordnung zur .Ä..nderung der Fahrzeugteileverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1614
Bundcs9cselzbl. III 9232-6
16. 11.70 Verordnung zur .Ä..nderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1615
Bundes9esdzbl. III 9232-l, 9232-1-6
3. 12. 70 Sechzehnte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ...................... . 1620
Gesetz
zur Änderung des Güterkraitverkehrsgesetzes
Vom 4. Dezember 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als
rates das folgende Gesetz beschlossen: vierzig Kilometer in der Luftlinie von der West-
küste des Landes Schleswig-Holstein entfernt,
Artikel 1
darf der angenommene Standort entweder nicht wei-
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in der Fas- ter als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 oder der Niederlassung oder nicht weiter als fünf-
(Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1) wird wie folgt ge- zig Kilometer in der Luftlinie sowohl vom Zonen-
ändert: rand oder der Westküste des Landes Schleswig-
In § 6 a erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Holstein als auch vom Sitz oder der Niederlassung
Fassung: entfernt liegen. Die Entfernungen nach den Sätzen 1
und 2 werden zum Ortsmittelpunkt des angenomme-
,, (1) Die von der Landesregierung bestimmte Be-
nen Standorts sowie vom Ortsmittelpunkt der Ge-
hörde hat auf Antrag des Unternehmers einen Ort
meinde aus gemessen, in der sich der Sitz oder die
als Standort zu bestimmen, an dem der Unternehmer
Niedetlassung befindet."
weder den Sitz seines Unternehmens noch eine ge-
schäftliche Niederlassung hat (angenommener
Standort). Artikel 2
(2) Der angenommene Standort darf nicht weiter Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
der Niederlassung entfernt liegen. Liegt der Sitz (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche
Niederlassung des Unternehmers
Artikel 3
1. in dem von der Bundesregierung anerkannten
Zonenrandgebiet der Bundesrepublik Deutsch- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
land nach dem Stand vom 1. Januar 1957 oder dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
D e r B u n d e s mini s t er fü r V e r k e h r
Leber
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Vom 16. November 1970
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b ,,§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2 und 3 StVZO, § 24
und des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgeset- StVO" jeweils durch folgende Worte ersetzt:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,§ 53 Abs. 4 und 6, § 53b, § 66a Abs. 4, § 67
19. Dezember 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 837), zuletzt Abs. 2 und 3 StVZO, § 22 Abs. 4 StVO".
geändert durch Artikel 23 des Kostenermächtigungs-
Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz- 3. In § 4 erhalten Nummer 6 Buchstabe c und Num-
blatt I S. 805), wird nach Anhörung der zuständigen mer 11 Buchstabe c jeweils folgende Fassung:
obersten Landesbehörden verordnet: „Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53 b
Abs. 1 StVZO),".
4. In § 4 werden in Nummer 6 Buchstabe f und in
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe g die Worte ,,§ 53 Abs. 1
und 6 StVZO" jeweils durch die Worte ,,§ 53
Die Verordnung über die Prüfung und Kennzeich-
Abs. 1 und 6, § 53 b StVZO" ersetzt.
nung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile
(Fahrzeugteileverordnung) in der Fassung der Be- 5. In § 4 erhalten Nummer 6 Buchstabe o und Num-
kanntmachung vom 30. September 1960 (Bundes- mer 11 Buchstabe r jeweils folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 782), geändert durch Verordnung vom „Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung
8. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1136), wird (§ 22 Abs. 4 und 5 StVO)".
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Buchstabe g werden ersetzt: Artikel 2
a) die Worte ,,§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs. 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
StVZO" durch die Worte ,,§ 51 Abs. 1 Satz 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
und 6, Abs. 2, § 53 b Abs. 1 StVZO"; setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
b) die Worte ,,§ 53 Abs. 1 und 6 und § 67 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom
StVZO" durch die Worte ,,§ 53 Abs. 1 und 6, 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
§ 53b und§ 67 Abs. 2 StVZO". Berlin.
2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe h sowie in § 4 Nr. 6 Buch- Artikel 3
stabe h und Nr. 11 Buchstabe i werden die Worte Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.
Bonn, den 16. November 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1970 1615
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. November 1970
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 28 des Straßen- ren oder vorläufig wirksamen Widerruf
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 8 des
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), Fahrlehrergesetzes,".
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Kostener-
c) In Nummer 1 erhält Buchstabe f folgende
mächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970
Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: ,,f) die unanfechtbare Versagung einer Fahr-
lehrerlaubnis,".
Artikel 1 d) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Straßenverkehrsgesetzes" die Worte
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der ,,oder nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergeset-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 zes" eingefügt.
(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I e) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
S. 936), wird wie folgt geändert: „4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während
eines Entziehungsverfahrens und Ver-
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird am Ende der Beistrich zichte auf die Fahrlehrerlaubnis während
durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halb- eines Rücknahme- oder Widerrufverfah-
satz wird angefügt: rens."
„besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern
unter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein,". 5. § 15 d Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Dies gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Bundes-
wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des
„Lenken Mitglieder einer Truppe oder eines Zolldienstes, der Truppe und des zivilen Ge-
zivilen Gefolges eines der nichtdeutschen Ver- folges der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
tragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder die
Nordatlantikpaktes sowie für Dienstfahrzeuge
Angehörigen dieser Mitglieder bei Ubungs- oder des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen
PrüfungsJ cthrten Kraftfahrzeuge, ohne eine ent- Zwecke verwendet werden."
sprechende Fahrerlaubnis zu besitzen, so genügt
die Beaufsichtigung durch eine von den Behör-
den der auslandischen Streitkräfte dazu ermäch- 6. § 16 wird wie folgt geändert:
tigte und für die Führung des Fahrzeugs ver- a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1.
antwortliche Begleitperson; dasselbe gilt, wenn
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge
beschäftigte zivile Arbeitskräfte bei dienstlichen ,, (2) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und
Ubungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht
ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis lenken." Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. 11
3. § 10 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 7. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„ 1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
im Geltungsbereich dieser Verordnung sta- ,,8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2,
tionierten Truppe eines der nichtdeutschen § 53 b Abs. 1),",
Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit
Erfolg eine Fahrprüfung abgelegt hat, bei b) Die Nummern 11 bis 13 erhalten folgende
der die deutschen Verkehrsvorschriften be- Fassung:
rücksichtigt worden sind, 11
•
„ 11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52
Abs. 3),
4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Abs. 4),
Wort „Straßenverkehrsgesetzes" die Worte 13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6,
,,oder nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergeset- § 53 b),".
zes" eingefügt. c) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
b) In Nummer 1 erhält Buchstabe d folgende ,, 15. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b,
Fassung: § 66 a Abs. 4, § 67 Abs. 2 und 3 dieser
,,d) die unanfechtbare oder vorläufig wirk- Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenver-
same Rücknahme und den unanfechtba- kehrs-Ordnung),".
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
d) Nummer 26 erhält folgende Fassung: tragen; war das Kennzeichen schon von
„26. Leuchten zur Sicherung hinausragender der für den neuen Standort des Fahrzeugs
Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßen- zuständigen Zulassungsstelle zugeteilt, so
verkehrs-Ordnung)." genügt eine Anzeige des Erwerbers, für
die § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 ent-
8. § 26 Abs. 4 erhält folgende Fassung: sprechend gilt.
,, (4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein Erwirbt ein Händler das Fahrzeug zum Wie-
amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18 derverkauf, so genügt eine Anzeige an die
Abs. 4 Satz 1), sind von der Zulassungsstelle in Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kenn-
einer Kartei nachzuweisen. Aus der Kartei müs- zeichen zugeteilt hat. Kommt' der Erwerber
sen hervorgehen: Name, Vornamen, Ort und Tag den Pflichten nach Satz 2 und 3 dieses Ab-
der Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und Anschrift satzes nicht nach, so kann die Zulassungs-
dessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug stelle für die Zeit bis zur Erfüllung der
zugeteilt worden ist, ferner Art, Hersteller, Typ Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffent-
und regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, Fa- lichen Verkehr untersagen. Der Betroffene
briknummer des Fahrgestells und Tag der ersten hat das Verbot zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt
Zuteilung eines Kennzeichens sowie zusätzlich entsprechend."
bei selbst:f ahrenden Arbeitsmaschinen und ein- c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
achsigen Zugmaschinen Antriebsart, zulässiges
Gesamtgewicht und Zahl der Achsen. Absatz 1 ,,Dem Antrag ist der bisherige Kraftfahrzeug-
Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 sind entsprechend schein (Anhängerschein), bei zulassungsfreien
anzuwenden." Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzei-
chen zugeteilt ist, der Nachweis über die
9. § 27 wird wie folgt geändert: Zuteilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5)
oder, wenn ein vorübergehend stillgelegtes
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zu-
,,Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder An- lassungsstelle wieder zum Verkehr zugelas-
hängerbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhän- sen werden soll, eine amtliche Bescheinigung
gerschein und in den Anhängerverzeichnissen über die Stillegung beizufügen."
sowie bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für
d) Absatz 4 a erhält folgende Fassung:
die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist,
in der Kartei (§ 26 Abs. 4) müssen ständig ,, (4 a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Satz 2 bis 5 gelten nicht
.Änderungen sind gegebenenfalls ·unter Ein- 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die
reichung des Briefs, des Scheins und der durch Ablieferung des Scheins und durch
Anhängerverzeichnisse unverzüglich der zu- Entstempelung des amtlichen Kennzei-
ständigen Zulassungsstelle zu melden." chens vorübergehend stillgelegt worden
sind und deren Stillegung die Zulassungs-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
stelle im Brief vermerkt hat;
,, (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch
der Veräußerer unverzüglich der Zulassungs- Ablieferung der amtlichen Bescheinigung
stelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kenn- über die Zuteilung des Kennzeichens und
zeichen zugeteilt hat, die Anschrift des Er- durch Entstempelung des amtlichen Kenn-
werbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zeichens vorübergehend stillgelegt wor-
zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Kraft- den sind."
fahrzeugschein und -briet (Anhängerschein
und -briet), bei zulassungsfreien Fahrzeugen, e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „für
ist, den Nachweis über die Zuteilung des Fahrzeuge" durch die Worte „für zulas-
Kennzeichens (§ 18 Abs. 5) auszuhändigen sungspflichtige Fahrzeuge" ersetzt.
und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige
beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich b) In Satz 3 werden die Worte „in den Fällen
bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs der Nummer 1" gestrichen.
zuständigen Zulassungsstelle
10. § 31 erhält folgende Fassung:
1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug
die Ausfertigung eines neuen Kraftfahr- ,,§ 31
zeug- oder Anhängerscheins und, wenn Verantwortung für den Betrieb
dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von der Fahrzeuge
einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt
war, auch die Zuteilung eines neuen Kenn- (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug mit.ein~
zeichens zu beantragen; ander verbundener Fahrzeuge führt, muß zur
selbständigen Leitung geeignet sein.
2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem
bisher ein Kennzeichen von einer anderen (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht
Zulassungsstelle zugeteilt war, die Zutei- anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist
lung eines neuen Kennzeichens zu bean- oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht
Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1970 1617
zur selbständigen Leitung geeignet oder das d) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung „2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge
oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist der Feuerwehren und der anderen Ein-
oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs heiten" und Einrichtungen des Katastro-
durch die Ladung oder die Besetzung leidet." phenschutzes,".
11. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt: e) Absatz 3 Nr. 3 wird gestrichen. Der Punkt
am Ende der Nummer 5 wird durch einen
,,§ 31 a Beistrich ersetzt. Die Nummern 4 und S wer-
den Nummern 3 und 4.
Führung eines Fahrtenbuchs
f) In Abs.atz 3 wird folgende Nummer 5 ein-
Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahr-
gefügt:
zeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die
Führung eines Führtenbuchs auferlegen, wenn ,,5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrich-
die Feststellung eines Fahrzeugführers nach tung zur Beförderung von Blutkonserven
l~iner Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschrif- geeignet und nach dem Kraftfahrzeug-
ten nicht möglich war. Der Fahrzeughalter oder schein als Kraftfahrzeug des Blutspende-
sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für dienstes anerkannt sind."
ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne g) Absatz 4 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Fahrt unverzüglich nach deren Beendigung ein- ,,4. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite
zutragen, wer das Fahrzeug geführt hat. Das oder Länge oder mit ungewöhnlich brei-
Fahrtenbuch .ist noch 6 Monate nach Ablauf der ter oder langer Ladung, sofern die ge-
Zeit, für die es geführt werden muß, aufzube- nehmigende Behörde die Führung der
wahren; es ist zuständigen Personen auf Ver- Kennleuchten vorgeschrieben hat."
langen jederzei l zur Prüfung auszuhändigen."
h) In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 3
Nr. 5" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 4" er-
12. § 35 a Abs. :3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
setzt.
„Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes
unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonde- 17. § 53 wird wie folgt geändert:
rer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen
oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür ge- a) In Absatz 5 werden im letzten Satz die Worte
sorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die ,,§ 19 Abs. 3" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 4"
Speichen geraten können." ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Gedanken-
1:3. In § 49 a Abs. 4 werden die Worte ,,§ 12" durch striche und die Worte „abgesehen von den
die Worte ,,§ 16 Abs. 1" ersetzt. Fällen des Absatzes 7" gestrichen.
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
14. In § 50 Abs. 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:
,,(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 dür-
„Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die fen
von FußgängE~rn an Holmen geführt werden, gilt
§ 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung."
1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsge-
räte, die hinter Kraftfahrzeugen mitge-
führt werden und nur im Fahren eine
15. § 51 Abs. 5 wird aufgehoben. ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten
können,
16. § 52 wird wie folgt geändert: 2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Klammern und oder forstwirtschaftliche Zwecke verwen-
die Worte ,,§ 33 der Straßenverkehrs-Ord- det werden,
nung" gestrichen. mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie
nach Absatz 4 Satz 1, 2 und 7 für Kraftfahr-
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz zeuge vorgeschrieben sind."
eingefügt:
„ Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei 18. § 53 a wird wie folgt geändert:
Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen
der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
als 400mm von der breitesten Stelle des Fahr- ,,Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkan-
zeugumrisses entfernt ist, müssen die Nebel- lage".
scheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur
zusammen mit dem Abblendlicht brennen b) In Absatz 1 werden die Worte
können." „Die zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs
mitgeführten" gestrichen.
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Bun-
desgrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes oder c) In Absatz 2 werden die Worte
der Zollfahndung" durch die Worte „Bundes- ,,zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs" ge-
grenzschutzes oder des Zolldienstes" ersetzt. strichen.
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Jeil I
d) In Absatz 3 werden die Worte „zur Sicherung führen. Beim Mitführen von Anhängern genügt
haltender Fahrzeuge" gestrichen. es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet
wird; jedoch muß die seitliche Begrenzung von
19. Nach§ 53a wird folgender§ 53b eingefügt: Anhängern, die mehr als 400 mm über die Leuch-
,,§ 53b
ten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch
mindestens eine Leuchte mit weißem Licht kennt-
Kenntlichmachung von Anbaugeräten lich gemacht werden. Für Handfahrzeuge gilt
(1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen
der Begrenzungs- oder der Schlußleuchten des (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links
Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begren- und dürfen nicht mehr als 400 mm von der brei-
zungsleuchten (§ 51 Abs. 1), Schlußleuchten (§ 53 testen Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt an-
Abs. 1) und Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausge- gebracht sein. Paarweise verwendete Leuchten
rüstet sein. Die Leuchten müssen so angebracht müssen gleichstark leuchten, nicht mehr als
sein, daß der äußere Rand ihrer Lichtaustritts- 400 mm von den breitesten Stellen des Fahr-
flächen nicht mehr als 400 mm von der äußer- zeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe an-
sten Begrenzung des Anbaugeräts und der gebracht sein.
obere Rand nicht mehr als 1550 mm von der (3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaft-
Fahrbahn entfernt sind. Der äußere Rand der lichen Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder an-
Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von deren leicht brennbaren Gütern beladen sind,
der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der genügt eine nach vorn und hinten gut sichtbare
untere Rand nicht mehr als 700 mm von der Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken
Fahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die Seite anzubringen oder von Hand mitzuführen
Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der ist.
Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßen- (4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite
verkehrs-Ordnung), abgenommen sein. mit mindestens einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4)
(2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr ausgerüstet sein. Absatz 2 gilt entsprechend. Der
als 1000 mm über die Schlußleuchten des Fahr- untere Rand des Rückstrahlers darf nicht mehr
zeugs hinausragt, müssen mit einer Schluß- als 700 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
leuchte (§ 53 Abs. 1) und einem Rückstrahler (5) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht
(§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Schlußleuchte
verdeckt oder verschmutzt sein; die Leuchten
und Rückstrahler müssen möglichst am äußer- dürfen nicht blenden."
sten Ende des Anbaugeräts und möglichst in
der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht
sein. Der obere Rand der Lichtaustrittsfläche der 22. In § 67 a Abs. 4 wird am Ende folgender Satz an-
Schlußleuchte darf nicht mehr als 1550 mm, der gefügt:
untere Rand des Rückstrahlers nicht mehr als „Auf diese Fahrzeuge ist § 35 a Abs. 3 Satz 2 mit
700 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schluß- der Maßgabe anzuwenden, daß unter den dort
leuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der genannten Voraussetzungen Kinder unter 7 Jah-
Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 ren nur von mindestens 16 Jahre alten Personen
der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen mitgenommen werden dürfen."
sein. Im übrigen gilt § 22 Abs. 4 Satz 3 und 4
der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechend; 23. Die Uberschrift vor § 68 erhält folgende Fassung:
statt der dort genannten Sicherungsmittel dür-
,,C. Durchführungs-, Bußgeld-
fen auch mindestens 300 X 600 mm große Ta-
feln, Folien oder Anstriche mit unter 45° nach und Schlußvorschriften".
außen und nach unten verlaufenden, je 100 mm
breiten roten und weißen Streifen verwendet 24. § 69 wird aufgehoben.
werden."
25. § 69 a wird wie folgt geändert:
20. In § 55 wird Absatz 5 aufgehoben; der bisherige
Absatz 6 wird Absatz 5. a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 27
Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2" durch die Worte
,, § 27 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2" ersetzt.
21. Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:
,,§ 66a
b) In Absatz 2 Nr. 12 werden ersetzt:
aa) die „ Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2"
Beleuch tungseinrich tun gen durch die Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 1
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit bis 3",
oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfor- bb) die Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 4 Halb-
dern, müssen die Fahrzeuge satz 1" durch die Worte ,,§ 27 Abs. 3
1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit wei- Satz 5 Halbsatz 1 ".
ßem Licht,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit
rotem Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe aa) In Nummer 18 werden die Worte „oder
über der Fahrbahn S" gestrichen.
Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1970 1619
bb) Folgende Nummer 19 a wird eingefügt: gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge,
,, 19 a. des § 53 b über die Kenntlichma- denen vom 9. Dezember 1970 ab ein amtliches
chung von Anbaugeräten;". Kennzeichen zugeteilt wird. Für die anderen
Kraftfahrzeuge gilt weiterhin § 26 Abs. 4
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: StVZO in der Fassung der Bekanntmachung
aa) In Nummer 7 wird das Wort „oder" vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I
durch einen Strichpunkt ersetzt. S, 897), II
bb) Folgende Nummer 7a wird eingefügt: b) Die Dbergangsvorschrift zu § 53 Abs. 5 Satz 1
,, 7 a. des § 66 a über Beleuchtungseinrich- und 2 wird durch folgende Dbergangsvor-
tungen oder". schrift ersetzt:
,, § 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisen bereifte
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Anhänger der Land- oder Forstwirtschaft)
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Soweit die in dieser Vorschrift genannten
„ 1. entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug Anhänger vor dem 1. März 1972 erstmals in
oder einen Zug miteinander verbun- den Verkehi: gekommen sind, genügt zu ihrer
dener Fahrzeuge führt, ohne zur rückwärtigen Sicherung die entsprechende
selbständigen Leitung geeignet zu Anwendung des § 66 a; dies gilt jedoch nur
sein;". bis zum 31. Dezember 1972."
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
Artikel 2
cc) Nupimer 3 erhält folgende Fassung:
„3. entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Als maßgebende gesetzliche Vorschriften im Sinne
Fahrzeugs die Inbetriebnahme an- des § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulas-
ordnet oder zuläßt, obwohl ihm be- sungs-Ordnung gelten vom 1. Februar 1971 an auch
kannt ist oder bekannt sein muß, daß die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom
der Führer nicht zur selbständigen 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1565).
Leitung geeignet oder das Fahrzeug,
der Zug, das Gespann, die Ladung Artikel 3
oder die Besetzung nicht vorschrifts- Die §§ 2 und 15 der Sechsten Verordnung über
mäßig ist oder daß die Verkehrs- Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-
sicherheit des Fahrzeugs durch die kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bun-
Ladung oder die Besetzung leidet;". desgesetzbl. I S. 450) werden aufgehoben.
dd) Nummer 4 erhält folgende Fass'ung:
Artikel 4
„4. entgegen § 31a Satz 2 als Halter oder
dessen Beauftragter im Fahrtenbuch § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 15d Abs. 1
nicht unverzüglich nach Beendigung Satz 2, § 23 Abs. 2, § 29 Abs. 2 mit Anlage VIII
jeder einzelnen Fahrt einträgt, wer Ziffer 17, § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 57 a Abs. 1 Satz 2, § 68
das Fahrzeug geführt hat;". Abs. 3 und § 70 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulas-
ee) Folgende Nummer 4a wird eingefügt: sungs-Ordnung sowie deren Anlagen I, IV, V und
VII finden im Land Berlin keine Anwendung, soweit
„ 4a. gegen eine Vorschrift des § 31 a sie sich auf die Bundeswehr, die Militärpolizei, den
Satz 3 über die Aufbewahrung oder Bundesgrenzschutz, die Behörden oder die Mitglie-
die Aushändigung des Fahrtenbuchs der einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines
verstößt;". der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-
paktes oder auf die Angehörigen dieser Mitglieder
26. In § 70 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „die
beziehen.
Feuerwehr, der Zollgrenzdienst und die Zoll-
Artikel 5
fahndung" durch die Worte „die Feuerwehr und
die anderen Einheiten und Einrichtungen des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst" er- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzt. setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
27. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
a) Nach der Dbergangsvorschrift zu § 24 letzter Land Berlin.
Halbsatz wird folgende Dbergangsvorschrift Artikel 6
eingefügt: Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft,
,, § 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zu- Artikel 1 Nr. 4, 8, 9, 25 Buchstabe a und b, Nr. 27
lassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Buchstabe a sowie Artikel 2 jedoch bereits am Tage
Kraftfahrzeuge) nach der Verkündung dieser Verordnung.
Bonn, den 16. November 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Sechzehnte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 3. Dezember 1970
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 3. Dezember 1970 auf
sechs vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 3. Dezember 1970
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
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fe1 tigunq verkündet. Lilufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil 111 wird das als fortlaufend fostqestellte Bundes,echt au/ Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. 1
S. 437) nach Sdchqeb1cten \Jeord11et veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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