1565
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1970 Nr.108
Tag Inhalt Seite
16. 11. 70 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ................................... . 1565
Bu11desgesetzbl. III 9233-1
Straßenverkehrs-Ordnung
-StVO-
Vom 16. November 1970
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Inhal tsü bersich t
I. Allgemeine Verkehrsregeln §
Grundregeln .......................................................... .
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Geschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Abstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
lfberholen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Vorbeifahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Nebeneinanderfahren ........... .......... ... .. .......... .............. 7
Vorfahrt . . . .. .. . . . ... . .. . .. . . .. .. . .. . . . .. . .. . .. . .. . . .. . .. ... . . . .... . . . 8
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Einfahren und Anfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Besondere Verkehrslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Halten und Parken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Parkuhr und Parkscheibe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Liegenbleiben von Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Warnzeichen 16
Beleuchtung 17
Autobahnen und Kraftfahrstraßen ...................................... . 18
Bahnübergänge 19
Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Personenbeförderung ................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Ladung ... ......... .. .... .... .. ................ .. ...... .. .... ... .... .. 22
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Besondere Fortbewegungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Fußgänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
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fit1ßgängerüberwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Verbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Uberrnäßige Straßenbenutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Liirmschutz und Sonntagsfahrverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Sport und Spiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Verkehrshindernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Verkehrsbeeinträchtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Unfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Sonderrechte . ........ ........ ..................... ............ ........ 35
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten 36
Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37-
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Verkehrszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Gefahrzeichen ....... ... ...... ... ............ ...... ... ...... ... ...... .. 40
Vorschriftzeichen ... .. .. ........... .. ....... ...... ...... .. ............. 41
Richtzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Verkehrseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
Sachliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
A ~1snahmegenehrnigung und Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Ortliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47-
Verkehrsunterricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Ordnungswidrigkeiten . ........ ........... ...... .... ...... .... .... ..... 49
Sonderregelung für die Insel Helgoland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Sonderregelung für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Inkrafttreten .. .. . .. ...... .... ..... ............ .... ...... .......... .... 53
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Kostenermäch-
tigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des
BundesratE~~ verordnet:
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 1
Grundregeln
(l) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet
oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 2
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Uberholtwerden, an
Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Davon dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge auf
Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nur dann abweichen, wenn die Verkehrsdichte
das rechtfertigt. Fc1hrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum un-
gehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit
möglich, durchfahren lassen.
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn
dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie haben rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn sie
Fußg~inger nicht behindern; das gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, die
1. auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h fahren können oder
2. durch Trden fortbewegt werden.
§ 3
Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er
hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzu-
passen. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf
Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könn-
ten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren
Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrs-
fluß behindern.
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(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb gc~schlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t bis 7,5 t, aus-
genommen Personenkraftwagen,
für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zuläs-
sigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit Anhänger
und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b} für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,
für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie
Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t
und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Ver-
fügung stehen 60 km/h.
§ 4
Abstand
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch
dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf
nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die
länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von
dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann.
Das gilt nicht,
1. wenn sie zum Uberholen ausscheren und dies angekündigt haben,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Uberholen verboten ist.
§ 5
Uberholen
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Uberholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Uberholvorgangs jede
Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Uberholen darf ferner nur, wer mit wesentlich
höherer Geschwindigkeit als der zu Dberholende fährt.
(3) Das Uberholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
(4) Wer zum Uberholen ausscheren will, muß auf den nachfolgenden Verkehr achten. Das Aus-
scheren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu be-
nutzen. Der Dberholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei
den Uberholten nicht behindern.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Uberholen durch kurze Schall- oder Leucht-
zeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeug-
führer nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren
Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur
so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Dberholen möglich ist.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu
überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen
zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahr-
zeuge auch links überholt werden.
§ 6
Vorbeifahren
Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der
Fahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muß er
ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren - wie beim
Uberholen anzukündigen.
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§ 7
Nebeneinanderfahren
Ist der Vcrk0hr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen ge-
bildet lrnben, so darf rechts schneller als links gefahren werden. Dann darf ein Fahrstreifen nur ge-
wechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; nach rechts dart" nur aus-
scheren, wer dort halten, nach rechts abbiegen oder einer durch Pfeile auf der Fahrbahn vorge-
schridJenc'n Fahrtrichtung (Zeichen 297) folgen will. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und
deutlich anzukündigen; dobei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
§ 8
Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfclhrt dt1rch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306)
oder
2. für Fahrzeuge, die m1s einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere
durch mäßirJe Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren,
wenn er übersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich be-
hindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vor-
sichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Ubersicht hat. Auch wenn der,
der die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlid,
behindern.
(3) Diese Vorsdiriften gelten für Fahrzeuge aller Art. Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, müs-
sen stets warten.
§ g
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(l) Wer abbieqen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrich-
tungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts,
wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links
einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten
Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und noch-
mals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es
dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung ab-
biegenden Kraftfahrzeuge bleiben.
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahr-
zeuge und Radfahrer auch dann, wenn sie neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Auf
Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts
abbiegen wollen, durchfahren lassen.
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der
Fahrzeugführnr darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
§ 10
Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück auf eine Straße oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn
einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefähr-
dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu
lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungs-
anzeiger zu benutzen.
§ 11
Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreu-
zung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte.
(2) Auch wer sonst nach .den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat,
muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere
nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.
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§ 12
Halten und Parken
(1) Das Ifolten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
5. auf Bahnübergängen und
6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a) Halt.verbot (Zeichen 283),
b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286).
c) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295),
d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297) und
e) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3).
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
l. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahr-
bahnkanten,
2. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen „Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und „Halt!
Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224 und 226),
5. an Taxenständen (Zeichen 229),
6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je Sm,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7. über Sehachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächen-
markierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist und
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306),
b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 und 296),
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315),
d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt
ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der
nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Seite rechts bleiben. Soweit auf der
rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und ge-
parkt werden.
(5) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
§ 13
Parkuhr und Parkscheibe
(1) An Parkuhren darf nur gehalten werden
1. zum Ein- oder Aussteigen,
2. zum Be- oder Entladen oder
3. während des Laufes der Uhr.
Die längste auf der Uhr angegebene Parkzeit darf nicht überschritten werden. Das Haltverbot kann
durch Aufschrift auf der Uhr auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) Im Bereich eines Zonenhaltverbot.s (Zeichen 290 und 292) oder wo durch ein Zusatzschild zum
Zeichen 314 die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben ist, ist das Parken (§ 12
Abs. 2) nur erlaubt
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1. für die Zeit, die auf dem Zeichen 290 oder dem Zusatzschild zum Zeichen 314 angegeben ist und
2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe
auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Wo in der Haltverbotszone Parkuhren aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen.
§ 14
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-
nehmer ausgeschlossen ist.
(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle
oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu
sichern.
§ 15
Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes
Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens
ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar
bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warn-
dreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung halten-
der Fahrzeuge.
§ 16
Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überhoH (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Warnblinklicht darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) nur einschalten
1. wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder
2. der Führer eines Schulbusses, solange Kinder ein- oder aussteigen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
§ 17
Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfor-
dern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrich-
tungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit
durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist
rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand voraus-
fährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn
nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Ab-
blendlicht (Fahrlicht) zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet
sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung
der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer be-
nutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt
werden und nur dann, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als SO m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu
beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahr-
zeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Be-
leuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung
deutlich sichtbar macht. Unbeleuchtete Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Hand-
fahrzeuge und unbespannte Fuhrwerke dürfen auf der Fahrbahn nicht stehen gelassen werden.
(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge
mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem
Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
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§ 18
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(l) Autobalrnen (Zeiclien 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen
benutzt werden, die auf ebener Strecke schneller als 60 km/h fahren können; werden Anhänger
mit9eführt, so gilt das gleiche für den Zug. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als
4 m und nicht breiter ols 2,5 m sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen diese Straßen nicht benutzen.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren
werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) Beim Uberholen muß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein.
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h· gefahren
werden. Auf ihnen betränt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, aus-
genommen Personenkraftwagen,
für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger und Zug-
maschinen mit Anhänger
sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,
2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger
oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h.
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reich-
weite des Abblendlichts anzupassen, wenn
1. die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichen-
der Abstand von ihm eingehalten wird oder
2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit frem-
dem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(8) Halten ist verboten.
(9) Stockt der Verkehr auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, so müssen die Fahrzeuge für die
Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Fahrbahn eine freie Gasse bilden.
(10) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzun-
gen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Be-
treten verboten.
(11) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zei-
chen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet
sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
§ 19
Bahnübergänge
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
1. auf Bahnübergän9en mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld- oder Waldwege und
3. in Hafengebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild . ,,Hafen-
gebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahn-
überqang zu warten, wenn
1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet.
Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles
abbiegen will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Lastkruftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge haben in den Fäl-
len des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie
von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar nach der
einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.
(4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt über-
quert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
(5) Wer einen Fuß-, Feld- oder Waldweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen ohne Andreas-
kreuz f'ntsprechend verhalten.
(6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu
warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt
gebietet.
(7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden.
§ 20
Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
(1) Wenn an Haltestellen (Zeichen 224 oder 226) die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- oder aus-
steigen, darf an den öffentlichen Verkehrsmitteln rechts nur in mäßiger Geschwindigkeit und nur
in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausge-
schlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
(2) Omnibussen des Linienverkehrs ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu er-
möglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(3) Personcm, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen,
den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
§ 21
Personenbeförderung
(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.
(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden,
wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit
dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert wer-
den. Auf der Ladefläche von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf
Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen
auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist ver-
boten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforder-
lich ist.
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen
mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverklei-
dungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in
die Speichen geraten können.
§ 22
Ladung
(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher
zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein.
Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit
land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung höher als 4 m, aber nicht
breiter als 3 m sein.
(3) Dje Ladung darf nach vorn nicht über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende Fahr-
zeug hinausragen.
(4) Nur bei Beförderungen über eine Wegstrecke bis zu 100 km darf die Ladung nach hinten
hinausragen. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20 m sein. Ragt das äußerste
Nr. 108 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1575
Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es
kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 X 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein q1eich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senk recht anqebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durch-
messer von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn
nötig (§ 17 Abs. l), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen,
außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über
den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist
sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem
Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten
durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere
schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.
§ 23
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht nicht durch die Besetzung, die
Ladung oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Er muß dafür sorgen, daß das Fahr-
zeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß
auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern
auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich
das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg
aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit
wesentlich bct~inträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Kleinkrafträder, Fahr-
räder mit Hilfsmotor und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen
nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten neh-
men, wenn der Straßenzustand das erfordert.
§ 24
Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge
im Sinne der Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrstühlen dürfen Gehwege und Seitenstreifen in Schrittgeschwindigkeit be-
nutzt werden.
§ 25
Fußgänger
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn
die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so
müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen;
außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumut-
bar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie
einzeln hintereinander gehen.
(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn be-
nutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich
behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am
rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürze-
sten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert,
nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder
auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen
überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichen-
anlagen stets zu benutzen.
(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten.
Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen
nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
§ 26
Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fuß-
gängern, welche die Fahrbahn auf dem Uberweg erkennbar überschreiten wollen, das Uberqueren
zu ermöglichen. Deshalb dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig,
müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Uberweg fahren, wenn sie auf ihm
warten müßten.
(3) An Uberwegen darf nur überholen oder an anderen Fahrzeugen vorbeifahren, wer übersehen
kann, daß eine Gefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist. Wartet ein Fahrzeug vor dem
Uberweg, weil Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so dürfen andere Fahrzeuge es nicht über-
holen.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese
Vorschriften entsprechend.
§ 27
Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden
Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen
Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und
Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.
(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies er-
fordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an ande-
ren Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als- solcher deutlich
erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband ge-
hörig gekennzeichnet sein.
(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muß,
wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht,
nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden.
Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann
ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie
sonst ausreichend beleuchtet sind.
(5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, daß die für geschlossene Verbände geltenden
Vorschriften befolgt werden.
(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.
§ 28
Tiere
(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten.
Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf
sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern
aus dürfen nur Hunde geführt werden.
(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den ge-
samten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Zur
Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine
Leuchte mit rotem Licht,
2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem
Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
§ 29
Ubermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden,
bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1577
der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge einge-
schränkt wird; Krnftfahrzcuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als ver-
kehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften so-
wie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erldubnis bcdi:.lrf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achs-
lasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten. Das gilt
auch für den Verkehr mit Ft1hrzcugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
§ 30
Lärmschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen ist unnötiges Lärmen verboten. Es ist insbesondere ver-
boten, Fahrzeugmotore unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.
Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere
dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören
können.
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von Obis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem
zulässigen GE)smntgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das
Verbot gilt nicht für Fahrten von und nach Berlin sowie im Verkehr mit der DDR.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr, 17. Juni,
Karfreitag,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in
Ostermontag,
Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Rheinland-Pfalz, dem Saarland,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Buß- und Bettag, jedoch nicht in Bayern,
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württem- 1. und 2. Weihnachtstag.
berg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, dem Saarland,
§ 31
Sport und Spiel
Sport und Spiele auf d!:!r Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen
Straßen erlanbt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).
§ 32
Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen
zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wer-
den kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu besei-
tigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen, wenn nötig (§ 17 Abs. 1) durch Leuchten
mit rotem Licht; erstreckt sich ein solches Hindernis nicht über die gesamte Breite der Fahrbahn,
kann gelbes Licht verwendet werden.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
§ 33
Verkehrsbeeinträchtigungen
(1) Verboten ist
1. der Betrieb von Lautsprechern,
2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht
oder Ton,
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise
abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf
der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. Das
Umherfahren und das Parken (§ 12 Abs. 2) von Fahrzeugen nur zum Zwecke der Werbung sind
verboten.
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen
verwechselt werden könp.en oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht an-
gebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung
und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
§ 34
Unfall
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte sofort zu halten, sich über die Unfallfolgen
zu vergewissern und den Verkehr zu sichern. Unberührt bleiben die Pflichten, die sich aus den Vor-
schriften über die Hilfeleistung bei Unglücksfällen(§ 330c des Strafgesetzbuches) und über die Ver-
kehrsunfallflucht (§ 142 des Strafgesetzbuches) ergeben.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Un-
fall beigetragen haben kann.
§ 35
Sonderredlte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die
Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der
Erlaubnis,
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29
Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, so-
weit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen
anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ord-
nung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87 a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidi-
gungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle drin-
gender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von de11
Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Verein-
barungen bestehen.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im
Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch einen weiß-roten Anstrich oder durch weiß-
rot-weiße Warnfahnen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf
jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies er~
fordert. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen
zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auf-
fällige Warnkleidung tragen.
(7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Beförderung von Postsendungen oder dem Bau
oder der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen dienen, dürfen auf allen Straßen und Straßen-
teilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgeübt werden.
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1579
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 36
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen
Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner
Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:
.Halt vor der Kreuzung".
Der Querverkehr ist freigegeben.
Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt
oder nur seine Grundstellung beibehält.
Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn
er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
2. Hochheben eines Armes:
• Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
,,Kre~zung räumen".
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die
Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Die Polizeibeamten dürfen Verkehrsteilnehmer auch zur Verkehrskontrolle und zur Ver-
kehrszählung anhalten.
§ 37
Wechsellichtzekhen und Dauerlichtzeichen
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahn-
markierungen vor.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleich-
zeitig) - Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
1. An Kreuzungen bedeuten:
Grün: .Der Verkehr ist freigegeben".
Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge
dadurch nicht behindert.
Grüner Pfeil: .Nur in der Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".
Gelb ordnet an: ., Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten•, für Verkehrsteilnehmer
in der Kreuzung: .Kreuzung räumen".
Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
Rot ordnet an: ,,Halt vor der Kreuzung".
Roter Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, gelber Pfeil oder schwarzer Pfeil
auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.
2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die
Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb - Rot beschränkt sein.
4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes
Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in ab-
weichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse, die einen vom übrigen
Fahrverkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinn-
bild eines Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün -
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Rot --- Grün. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben
sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
(3) DauerlicMzeichen über jedem Fahrstreifen lassen den Verkehr nur in der einen oder ande-
ren Richtung zu.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
,,Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
,,Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die
Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
§ 38
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste
Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord-
nung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
,,Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur War-
nung an Unfoll- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von
geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen nur
verwendet werden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahr-
zeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter
oder langer Ladung zu warnen.
§ 39
Verkehrszeichen
(1) Vc~rkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.
(2) Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Sie sind rechteckig und zeigen auf weißem Grund
mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrs-
schildern angebracht.
(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten ge-
zeigt, so bedeuten die Sinnbilder in den Zeichen
251 ,,Personenkraftwagen",
253 ,,Lastkraftwagen",
237 ,,Radfahrer",
134 ,,Fußgänger",
239 ,,Reiter",
140 ,, Treiber und Führer von Großtieren".
Folgende Sinnbilder bedeuten
Straßenbahn Kraftomnibus
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1581
Personenkraftwagen Lastkraftwagen
mit Anhänger mit Anhänger
Kraftfahrzeuge,
die nicht schneller als 20 km/h Krafträder,
fahren können oder dürfen auch mit Beiwagen
Kleinkrafträder und Fahrräder
mit Hilfsmotor Gespannfuhrwerke
Kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge Fußgänger mit Handfahrzeugen
mit explosionsgefährlichen Stoffen oder sperrigen Gegenständen
(4) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
§ 40
Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort
angebrncht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein auf-
merksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch
nicht mit ihr rechnen muß.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Ge-
fahrst:elJen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben, wie
[:100~
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzschild wie
!I t 3 km t~
kann die Länge der Gef ahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein
schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Gefahrzeichen im einzelnen:
Zeichen 101
Gef ahrstelle
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das
Zusatzschild
vor schlechtem Fahrbahnrand. Das
Zusatzschild
erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu t~eiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie „9-17 h".
Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung
mit Vorfahrt von rechts
Zeichen 103 Zeichen 105
Kurve Doppelkurve
(rechts) (zunächst rechts)
Zeichen 108 Zeichen 110
Gefälle Steigung
Zeichen 112 Zeichen 114
Unebene Fahrbahn Schleudergefahr
bei Nässe oder Schmutz
Zusatzschild
Gefahr unerwarteter
Glatteisbildung
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1583
Zeichen 115 Zeichen 117
,,~.·
'§ ~ \,
Steinschlag Seitenwind
Zeichen 120 Zeichen 121
Verengte Fahrbahn Einseitig (rechts) verengte
Fahrbahn
Zeichen 123 Zeichen 125
Baustelle Gegenverkehr
Zeichen 128 Zeichen 129
Bewegliche Brücke Ufer
Zeichen 131 Zeichen 134
Lichtzeichenanlage Fußgängerüberweg
Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfer-
nung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung ist auf einem Zusatzschild angegeben (Absatz 2 Satz 2).
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zeichen 136 Zeichen 138
Kinder Radfahrer kreuzen
Zeichen 140 Zeichen 142 Zeichen 144
Tiere Wildwechsel Flugbetrieb
Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern ge-
warnt werden.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Ubergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
Zeichen 150 Zeichen 151
Bahnübergang mit Schranken Unbeschrankter Bahnübergang
oder Halbschranken
oder folgende drei Warnbaken
etwa 240 m vor dem Bahnübergang
Zeichen 153 Zeichen 156
dreistreifige Bake (links) dreistreifige Bake (rechts)
- vor beschranktem Bahnübergang - - vor unbeschranktem
Bahnübergang -
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1585
etwa rno rn vor dem Bahnüberuang etwa 80 m vor dem Bahnübergang
Zeichen Zeichen 162
zweistreifige Bake (links) einstreifige Bake (rechts)
Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern
oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.
§ 41
Vorschriftzeichen
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und
Verbote.
(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zei-
chen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allge-
meinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die
Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder
enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen
von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283,
286 und hinter Zeichen 277).
1. Warte- und Haltgebote
a) An Bahnübergängen:
Zeichen 201
(auch liegend)
Andreaskreuz
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitz-
pfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung
hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den
Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.
b) An Kreuzungen und Einmündungen:
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren!
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe
Schild mit Zusatzschild (wie „100 m") angekündigt sein. ·
Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähn-
lich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer
Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: ,,Der Schienenbahn
Vorfahrt gewähren!".
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zeichen 206
(mit schmalem, weißem Rand)
SJDP
Halt! Vorfahrt gewähren!
Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in
jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205
mit Zusatzschild
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein.
Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206
bekanntgegeben sein.
·c) Bei verengter Fahrbahn:
Zeichen 208
0
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Zeichen 209 Zeichen 211 Zeichen 214
Q Rechts = Hier rechts
e
Geradeaus und rechts
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
Zeichen 220
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die
Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1587
3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Zeichen 222
Rechts vorbei
,,Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
4. Haltestellen
Zeichen 224 Zeichen 226
0
Straßenbahnen Kraftfahrlinien
Doppelhaltestellen der; Straßenbahnen können durch zwei Zeichen 224 nebeneinander oder durch
das Zeichen 224 mit „HH" gekennzeichnet sein.
Zeichen 229
Taxenstand
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.
5. Sonderwege
Zeichen 237 Zeichen 239 Zeichen 241
- Radfahrer
0 Reiter
e Fußgänger
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 241 können auch
gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt wer-
den. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das -
durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das
Zeichen „Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist.
Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. An-
dere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benut2;en;
b) wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor benutzt, das auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h
fahren kann, oder wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor durch Treten fortbewegt, muß den Rad-
weg benutzen. Zeigt ein Zusatzschild zu Zeichen 237 das Sinnbild eines Fahrrades mit Hilfs-
motor, so müssen auch die Führer schnellerer Fahrräder mit Hilfsmotor dort fahren;
c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg müssen Fußgänger die Radfahrer und die Führer
von Fahrrädern mit Hilfsmotor durchfahren lassen;
d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden.
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
6. Verkehrsverbote
Zeichen 250
0
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkraft-
räder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport
kann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.
Zeichen 251 Zeichen 253
®
Verbot für Kraftwagen
e
Verbot für Lastkraftwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 2,8 t und Zugmaschinen
a) Für andere Verkehrsarten, wie Krafträder, Pferdefuhrwerke, Lastzüge, Radfahrer, Reiter,
Fußgänger, können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote
erlassen werden.
b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie „7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, so-
weit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel, einschließlich ihrer Anhänger, die
angegebene Grenze überschreitet.
c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
Verbot für Fahrzeuge, deren
Zeichen 262 Zeichen 263
@
tatsächliches Gewicht
@
tatsächliche Achslast
Zeichen 264 Zeichen 265 Zeichen 266
© Breite Höhe
je einschließlich Ladung
Länge
eine bestimmte Grenze überschreitet.
Die Beschränkung durch Zeiichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraft-
fahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich
vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
Nr. 108 --- Tug der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1589
Zeichen 267
=
Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten die-
ser Fahrbahn.
Z(!ichen 2GB Zeichen 269
Schneeketten sind vorqeschrieben
®
Verbot für Fahrzeuge mit
einer Ladung von mehr als
3000 1 wassergefährdender Stoffe
7. Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Zeichen 274
~~
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen
innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h z~gelassen, so
gilt das für Fahrzeuge aller Art.
Zeichen 275
-
V orgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahr-
zeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von
Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen.
Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu
fahren.
Zeichen 276 Zeichen 277
verbieten Führern von
Kraftfahrzeugen aller Art,
Uberholverbote
e
Lastkraftwagen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über
2,8 t sowie allen Lastkraftwagen
und Zugmaschinen mit Anhängern,
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie
angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zu-
sammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Ortlichkeit zweifelsfrei ergibt,
von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das
Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke
angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die
Zeichen 278 Zeichen 279 Zeichen 280 Zeichen 281
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das
Zeichen 282
0
Diese Zeichen können auch allein links stehen.
8. Haltverbote
Zeichen 283
Haltverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
Zeichen 286
-
Eingeschränktes Haltverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum
Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatz-
schild „auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der
gleichen Straßenseite.
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1591
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten
Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekenn-
zeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil
zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs
und des Endes der Verbotsstrecke Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf befindlichen
Pfeile schwarz.
Zeichen 290
• • 3~tunden
Zonenhaltverbot
für einen Stadtbezirk
Bild 291
13cm
11 cm
Parkscheibe
Zeichen 292
Ende des Zonenhaltverbotes
Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.
(3) Markierungen
1. Fußgängerüberweg
Zeichen 293
2. Haltlinie
Zeichen 294
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Licht-
zeichen gegeben werden, ordnet sie an: ,,Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für
den, der warten muß (§ 19 Abs. 2).
3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 295
Sie besteht aus einer ununterbrochenen Linie. Diese kann durch eine gleichmäßig dichte Nagel-
reihe ersetzt sein.
a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn
oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Dann ordnet sie
an:
Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihr fahren.
Begrenzt sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnet sie weiter an:
Es ist rechts von ihr zu fahren.
Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahr-
zeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
b) Die ununterbrochene Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahn-
rand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (Fahr-
bahnteil, befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
aa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke, Radfahrer und ähnlich lang-
same Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren,
bb) links von ihr darf nicht gehalten werden.
4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zeichen 296
Fahrtrichtung B Fahrtrichtung A
Sie besteht aus einer ununterbrochenen neben einer unterbrochenen Linie.
Für Fahrzeuge in der Fahrtrichtung A ordnet die Markierung an:
a) der Fahrverkehr darf nur den rechts neben der Markierung liegenden Fahrbahnteil be-
nutzen,
b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahr
zeug und der ununterbrochenen Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
Fahrzeuge in Fahrtrichtung B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch
nicht gefährdet wird.
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1593
5. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen,
sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich ein-
geordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295)
markiert,
Zeichen 297
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor.
Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
Die Pfeile können durch Nägel dargestellt sein.
6. Sperrflächen
Zeichen 298
Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden. Diese Markierung kann durch Nagelreihen
dargestellt sein.
7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch ununter-
brochene Linien oder durch Nagelreihen abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge
aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315) und an
Parkuhren eine einfachere Markierung.
Die ununterbrochenen Linien dürfen überquert werden.
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
8. Grenzmarkierung für Pa.rkverbote
Zeichen 299
Diese Markierung kann durch Nagelreihen dargestellt sein. Die Markierung bezeichnet, ver-
längert oder verkürzt vorgeschriebene Parkverbote.
(4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung
Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Nagelreihen oder Reihen von rot-weißen Leitmarken, heben
die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anord-
nungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur wenn die
Nägel oder Marken so zusammengefaßt sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert
werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
§ 42
Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch
Anordnungen enthalten.
(2) Vorrang
Zeichen 301
Vorfahrt
Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb ge-
schlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfer-
nung, wie „80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der
Kreuzung oder Einmündung.
Zeichen 306
Vorfahrtstraße
Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von
rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vor-
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1595
fahrt bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren!" oder 206 „Halt! Vorfahrt gewähren!".
Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahr-
bahn.
Ein Zusatzschild
zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß
dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf
Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Endet die Vorfahrtstraße, so steht dort auch das
Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße
Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.
(3) Die Ortstafel
Zeichen 310 Zeichen 311
Wilster
Kreis Steinburg
Vorderseite Rückseite
bestimmt:
Hier beginnt Hier endet
eine geschlossene Ortschaft.
Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehen-
den Vorschriften.
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Parken
Zeichen 314
Parkplatz
1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte
Dauer oder für bestimmte Fahrzeugarten.
3. Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Park-
platz hin.
Zeichen 315
Parken auf Gehwegen
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken
(§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis für eine bestimmte Dauer beschränkt sein.
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Zeichen 331
Zeichen 330
Autobahn Kraftfahrstraße
Das Zeichen steht an den Zufahrten Das Zeichen steht am Anfang,
der Anschlußstellen. an jeder Kreuzung und Einmündung
und wird, wenn nötig, auch sonst
wiederholt
Zeichen 332
Zeichen 333
Pfeilschild
Ausfahrt von der Autobahn
Nr. 108 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1597
Zeichen 334 Zeichen 336
Ende der Autobahn Ende der Kraftfahrstraße
Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie
,,800 m", angekündigt sein.
(6) Markierungen sind weiß.
1. Leitlinie
Zeichen 340
Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Die Striche
können durch Gruppen von mindestens 6 Nägeln ersetzt sein.
Die Markierung bedeutet:
a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;
b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf
der linke Fahrstreifen nicht zum Uberholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will,
darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;
c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken
ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Uberholen
benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;
d) sind für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort
durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug
hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen
für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen
außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum
Zwecke des Linksabbiegens einordnen;
e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als
auf den anderen Fahrstreifen.
2. W.artelinie Zeichen 341
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Sie kann angebrncbt sein, wo das Zeichen 205 anordnet: ,,Vorfahrt gewähren!". Sie kann ferner
dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie
empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.
3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hin-
weis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen. Die Wiedergabe der Verkehrsschilder kann bunt
sein.
(7) Hinweise
Zeichen 3.50 Zeichen 353 Zeichen 354
Fußgängerüberweg Einbahnstraße Wasserschutzgebiet
Das Zeichen ist unmittelbar Es kann ergänzend anzeigen, Es mahnt Fahrzeugführer, die
an der Mark ierunq daß die Straße eine Einbahn- wassergefährdende Stoffe
(Zeichen 293) angebracht. straße (Zeichen 220) ist. geladen haben, sich besonders
vorsichtig zu verhalten.
Zeichen 355 Zeichen 356
Fußgängerunter- oder -Überführung Schülerlotsen
Zeichen 357
Sackgasse
Wintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschilder (hinter Zeichen 101 und hinter Zei-
chen 250) erlaubt sein.
Zeichen 358 Zeichen 359 Zeichen 363
Erste Hilfe Pannenhilfe Polizei
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben wer-
den, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn~ den 5. Dezember 1970 1599
Zeichen 375 Zeichen 376 Zeichen 377
Autobahnhotel Auto bahngasthaus Autobahnkiosk
Auf den Zeichen 358 bis 377 kann Näheres in Weiß angegeben sein.
Zeichen 380
Richtgeschwindigkeit
Es empfiehlt, bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen innerhalb des an-
gegebenen Geschwindigkeitsrahmens zu fahren.
Zeichen 385
Es dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310)
aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes
aufmerksam machen.
Auf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit weißer Schrift.
Zeichen 388
Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstrei-
fen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens
gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 2,8 t und Zugmaschinen.
Es weist auf eine Zollstelle hin.
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zeichen 394
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen.
Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben
sein, wann die Laterne erlischt.
(8) Wegweisung
1. Wegweiser
Zeichen 401 Zeichen 410
Nummernschilder für
Bundesstraßen Europastraßen
Zeichen 415
Dorsten 28km 22a
Bottrop 14 km
auf Bundesstraßen
Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
Zeichen 418 Zeichen 419
Hildesheim
Elze 31 km
auf sonstigen Straßen
mit größerer mit geringerer
Verkehrsbedeutung
Das Zusatzschild „Nebenstrecke" weist auf
einen wegen seines schwächeren Verkehrs
empfehlenswerten Umweg hin.
Zeichen 421
für bestimmte Verkehrsarten
Zeichen 430 Zeichen 432
1 Bahnhof>
zur Autobahn zu innerörtlichen Zielen
Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1601
Zeichen 436
t
[[] Düsseldorf
Hannover
[Messegelände ]
+ Recklinghausen
Dormagen ~
Wegweisertaf el
Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorweg-
weiser dienen.
Zeichen 437
Straßennamensschilder
An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeich-
nete Weise aufgestellt.
2. Vorwegweiser
Zeichen 438 Zeichen 439
München IIEJI Nürnberg
4 ~ j •
Erding ..,
Stuttgart Uhlbach
..
Es empfiehlt,
sich frühzeitig einzuordnen
Zeichen 440
zur Autobahn
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zeichen 442
für bestimmte Verkehrsarten
3. Wegweisung auf Autobahnen
Die „Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333) wird angekündigt durch
die Ankündigungstafel den y orwegweiser
Zeichen 449
Zeichen 448
sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie
Zeichen 450
Durch Tafeln, die den Zeichen 448 und 449 ähnlich sind, werden Abzweigungen einer Autobahn
von einer anderen und Kreuzungen von Autobahnen gekennzeichnet und schon auf 2 km und
1 000 m angekündigt.
Zeichen 453
Entfernungstafel
Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Orts-
mitte an.
Nr. 108 --- Tug der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1603
4. Umleitun9en des Verkehrs bei Straßensperrungen
Zeichen 454
1Umleitung>
Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen
im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.
Die Umleitung kann angekündigt sein durch das
Zeichen 457
II Umleitung fl
mit Zusatzschild, wie „400 m" oder „Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze
Zeichen 459
Stuttgart
Ulm
Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild
über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) ange-
geben, wie „Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Plan-
skizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.
5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr
Zeichen 460
Bedarfsumleitung
Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch
dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zeichen 466
Bedarfsumleitungstafel
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht
auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste
Bedarfsumlei tungsstrecke weitergeführt.
6. Sonstige VerkehrslenkungstRfeln
Zeichen 468
Schwierige Verkehrsführung
Es kündigt eine mit dem Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbun-
dene Verkehrsführung an.
Zeichen 469
1000 m
Dber lei tungstaf el
Uberleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden
durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.
§ 43
Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtun-
gen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 -1605
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
1. An Bc:thnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.
2 Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind
Absperrschranken
oder
Absperrbaken
oder
Leitkegel
A
oder
fahrbare Absperrtafeln
Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen oder aufgereihte rot-weiße
Fahnen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze
Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3. Leiteinrichtungen
a) Um <fon V<!rlauf dc)r Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten
Leitpfosten
:
1
~ :
1
(links) (rechts)
in der Regel in Abständen von 50 m stehen.
b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie
Richtungstafeln in Kurven
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 44
Sachliche Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt
ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwal-
tungsbehörden oder die Behörden, denen nach Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrs-
behörde zugewiesen sind. Die zuständig,en obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungs-
behörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforder-
lichen Maßnahmen selbst treffen.
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedie-
nung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behör-
den tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung
und Lenkung des Verkehrs.
(3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, da-
gegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßen-
verkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über
den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Ver-
anstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die
Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Lan-
desbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere
Stelle übertragen werden.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der
Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit
der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte be-
stehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen
die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen
der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes; sie erteilen auch die Erlaubnis für die
übermäßige Benutzung der Straße durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophen-
schutz.
§ 45
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßen-
strecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, zur Durchführung von Arbeiten
im Straßenrnum, zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, zum Schutz der Nacht-
Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1607
ruhe in Wolmgebieten sowie zum Schutz der Gewässer und Heilquellen beschränken oder verbie-
ten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
in Luftkurorten, in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, in Landschaftsgebieten und Orts-
teilen, die überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen, und in der Nähe von Kranken-
häusern und Pflegeanstalten sowie in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlos-
sener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugver-
kehr verhütet werden können.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen
Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbau-
behörden -- vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote
und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leit-
einrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die
Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahr-
nimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahn-
unternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen,. durch rot-weiß gestreifte Schranken oder
durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vor-
schreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser
Verordnung anzuordnen.
(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur dar-
über, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen
-- vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung
und der Ausgestaltung, wie Dbergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen
sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden -
Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefähr-
det wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen regeln und lenken.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Ver-
kehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger ver-
pflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde
angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unter-
nehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen
Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren
und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu be-
schränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen
zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu be-
dienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen, soweit sie nicht Bundesfernstraßen sind, oder als Ver-
kehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt
wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßen-
unterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht
innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen.
§ 46
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für be-
stimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelas-
senen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 10);
3. vom Verbot, in zweiter Reihe zu parken (§ 12 Abs. 4);
4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3
Nr. 3);
5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1
Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4);
6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu
führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);
8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1);
9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzu-
bieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);
10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2
Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen lialtestellenschilder öffentlicher Ver-
kehrsmittel angebracht sind;
11. von den Verboten, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42) oder Verkehrseinrich-
tungen (§ 43 Abs. 3) angeordnet sind.
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche mitzunehmen (§ 21 Abs. 2), können für die Dienst-
bereiche der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen
Bundespost und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Lan-
desbehörden, Ausnahmen genehmigen.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können
von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein
für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über
ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für
Verkehr zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29
Abs. 1).
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.
Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens
auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zu-
ständigen Personen auszuhändigen.
§ 47
Ortliche Zuständigkeit
(1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im
Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Gr,enzüber-
gangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflich-
tiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt für Einzelfahrten und für
Transporte von Eisenbahnwagen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnis-
pflichtige Verkehr beginnt, die zeitlich befristete Erlaubnis für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten
die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder
eine Zweigniederlassung hat. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 für Einzelfahrten, die zunächst als
Leerfahrt beginnen, erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen
wird.
(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der zu genehmigende Ver-
kehr beginnt, für zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen für eine unbegrenzte Zahl von
Fahrten jedoch auch die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Verbote angeordnet
sind; soweit auf der Autobahn der Verkehr mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen genehmigt
werden soll, ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk auf die Autobahn ein-
gefahren werden soll;
3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen
wird; sie ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig; neben diesen
Behörden ist für zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen für eine unbegrenzte Zahl von
Fahrten auch die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
4. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegeneh-
migung Gebrauch gemacht werden soll.
(3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35
Abs. 5 genannten Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt
die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.
Nr. 108 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1609
§ 48
Verkehrsunterricht
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder
der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßen-
verkehr teilzunehmen.
§ 49
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz l, Abs. 3 oder Abs. 4,
3. die Geschwindigkeit nach § 3,
4. den Abstand nach § 4,
5. das Uberholen nach§ 5 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
6. das Vorbeifahren nach§ 6,
7. das Nebeneinanderfahren nach§ 7 Sätze 2 oder 3,
8. die Vorfahrt nach § 8,
9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach§ 9,
10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1,
12. das Halten oder Parken nach§ 12 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 5,
13. Parkuhren oder Parkscheiben nach § 13,
14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
16. die Abgabe von Warnzeichen nach§ 16,
17. die Beleuchtung nach § 17,
18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2 oder
Abs. 6 bis 11,
19. das Verhalten
a) an Bahnübergängen nach § 19 oder
b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel nach § 20,
20. die Personenbeförderung nach § 21,
21. die Ladung nach § 22,
22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
23. die Benutzung von Krankenfahrstühlen auf Gehwegen oder Seitenstreifen nach § 24 Abs. 2,
24. das Verhalten
a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,
b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6,
25. den Lärmschutz oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1,
26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,
27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirk-
same Verkleidung gefährlicher Geräte nach§ 32,
28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1
verstößt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
1
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für
geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Geh-
weg benutzen läßt,
3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder
Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für
den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwider-
handelt,
5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,
6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29
Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auf-
lagen befolgt werden oder
7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 36 ein Zeichen oder eine Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
2. entgegen§ 37 ein Wechsellicht- oder Dauerlichtzeichen nicht befolgt,
3. entgegen§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder
allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn
schafft,
4. entgegen§ 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,
5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306 oder 314, die Richtzeichen 315
oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt oder
6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 2 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebüh-
rend zu berücksichtigen,
3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese
Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine Nebenbestimmung der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis
nicht befolgt,
5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
6. entgegen§ 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7. entgegen § 53 Abs. 3 Nr. 2 einem durch Zeigerregler gegebenen Gebot zuwiderhandelt.
§ 50
Sonderregelung für die Insel Helgoland
Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.
§ 51
Sonderregelung für Berlin
Die §§ 35, 44 Abs. 4 und 5, § 46 Abs. 1 letzter Satz und § 47 Abs. 3 finden im Land Berlin keine
Anwendung, soweit sie sich auf die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Truppen der nicht-
deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und auf die Ausübung von Sonderrechten in den
Fällen der Artikel 91 und 87 a Abs. 4 des Grundgesetzes im Verteidigungsfall und im Spannungs-
fall (Artikel 87 a Abs. 3 des Grundgesetzes) beziehen.
§ 52
Geltung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1611
§ 53
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am l. März 1971 in Kraft.
(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen
der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 305) tritt mit dem ghüchen Tage außer Kraft.
(3) Bis zum 1. Januar 1973 gilt folgendes:
1. Die Verkehrszeichen nach folgenden Bildern der Anlage zur Straßen-
verkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 30. April 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 305) haben die Bedeutung
der Zeichen
101
3 103
3 105
2c 121
4a 134
mit Zusatztafel „Radfahrer kreuzen" 138
30a 206
28 220
31 229
17b 241
15 251 mit
Zusatz-
schild
13 a 253
21 b mit Zusatztafel „Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und Züge" 277
21 mit Zusatztafel „Ende" 278
21 b mit Zusatztafel „Ende" 280
21 b mit Zusatztafel „Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und Züge" ,,Ende" 281
23 286
52 306
38 311
17 C 331
17 c mit Zusatztafel „Ende" 336
38 a bis c 385
45 430.
Das Zeichen 307 braucht erst ab 1. Januar 1973 aufgestellt zu sein.
2. Es sind auch die Gebote zu befolgen, die durch Zeigerregler nach Abschnitt B der Anlage zur
Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 305) gegeben werden.
3. Die Zusatzschilder, welche die Entfernung zu einer Gefahrstelle oder einer Verbotsstelle oder
-strecke oder die Länge einer Gefahr- oder Verbotsstrecke angeben, brauchen den in § 40 Abs. 2
und 4 und vor Zeichen 278 gezeigten Zusatzschildern nicht zu entsprechen.
4. Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 10 sind für Leuchtsäulen nicht erforderlich, so-
fern eine Baugenehmigung vorliegt.
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Die Straßennamensschilder brauchen erst vom 1. Januar 1976 an in der zu Zeichen 437 ge-
nannten Art angebracht zu sein.
(5) § 37 Abs. 3 und 4 sowie § 49 Abs. 3 Nr. 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. November 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fcrtigunq verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Suchgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
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