1545
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 1 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1970 Nr.105
Tag I nha I t Seite
26. 11. 70 J\ch le Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen und Zierpflanzen 1545
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcs9esctzblall Teil II Nr. 57 und Nr. 58 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1546
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1547
Achte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Blumen und Zierpflanzen
Vom 26. November 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 weils auf jährlich 750 000 Deutsche Mark Erzeu-
Abs. 2 Nr. l und 2 des Marktstrukturgesetzes vom gungswert;
16. Mai 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 423) wird im Ein- 2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe ver-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft wandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 4 auf jährlich
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 2 000 000 Deutsche Mark Erzeugungswert.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem
§ 1 der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-
schaft gestellt wird.
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine § 3
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6
zusammengefaßt werden: Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) über ein oder mehrere Er-
zeugnisse der in § 1 bezeichneten Art wird auf jähr-
Zolltarif- lich 120 000 Deutsche Mark Erzeugungswert festge-
Erzeugnisse
Nummer
setzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der
Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitglie-
1. 06.01 A Blumenzwiebeln, -bulben, -knollen, dern der Erzeugergemeinschaft und einem Unterneh-
Wurzelknollen und Wurzelstöcke, men abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge
ruhend; für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1
2. 06.01 B und als ein Liefervertrag.
aus 06.02 Topf-, Beet- und Balkonpflanzen; (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6
3. 06.03 A und Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge
aus 06.04 B Schnittblumen und Schnittgrün, nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
frisch;
4. Erzeugnisse aus verschiedenen der unter den § 4
Nummern 1 bis 3 aufgeführten Gruppen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Markt-
§ 2 strukturgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6
des Gesetzes) wird festgesetzt § 5
1. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
wandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 1, 2 und 3 je- kündung in Kraft.
Bonn, den 26. November 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 57, ausgegeben am 27. November 1970
Tag Inhalt Seite
23. 11. 70 Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 1969 zur Gründung einer Assoziation zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Republik Tansania,
der Republik Uganda und der Republik Kenia sowie zu dem Internen Durchführungs-
abkommen ............................................................. ·........... . 1081
20. 11. 70 Vc~rorclnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
s Lcllcn d n der dcu tsch--belgischen Grenze in Petergensfeld (Raeren) .................... . 1178
31. 10. 70 lkkunntmachunq zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rr~chtc und c;rundJreiheiten .......................................................... . 1181
3. 11. 70 Bc:kunntn1<1drnng über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
dndc,rc iln Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ........................... . 1181
3. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages .... . 1182
6. 11. 70 Bckannl.maclrnng über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Dc:ulschland und Malaysia über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und
d,nübcr hinaus ....................................................... , , .. , ...... • • • 1183
Nr. 58, ausgegeben am 28. November 1970
20. 11. 70 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Ubereinkom-
mens vom 25. Februar 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr nebst Anlage VII (RIP) .... 1185
3. 11. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins zwischen
Kehl/Strnßburg und Neuburgweier/Lauterburg ....................................... . 1188
3. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
sU.inden erzid1erischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ................ . 1188
5. 11. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 zu
dem am 21. Juli 1959 in Par.is unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und über ge~yenseilige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vorn Einkom-
men und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern ............ . 1189
5. 11. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an
der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben ......... . 1190
6. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über den
Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs ....................... . 1190
17.11.70 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
li:md und der Re91erung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Grün-
dung und Tiil.igkeit von Informationseinrichtungen der Bundesrepublik in Jugoslawien ... 1191
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1970 1547
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmillelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,llum und Bc~1.cidrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe iu deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
'.l. 11. 70 Verordnung (EWC) Nr. 2225/70 der Kommission zur Festset-
zung der üld Cdrcide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Rorrncn c1n wend baren Abschöpfungen 4. 11. 70 L 241/7
3. 11. 70 Verordnung (EWC) Nr. 2226/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prürnicn, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mulz hinzugefügt werden 4. 11. 70 L 241/9
:l. 11. 70 VerorcJn11ng (EWC} Nr. 2227/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 4. 11. 70 L 241/11
:l. 11. 70 Verordnung (EWC} Nr. 2228/70 der Kommission über die Fest-
sclzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 11. 70 L 241/12
3. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2229/70 der Kommission zur Festset-
zung der clurchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 4. 11. 70 L 241/13
:t 11. 70 Verordnung (EWC) Nr. 2230/70 der Kommission betreffend
Ubergangsbestimmungen für die obligatorische Destillation
von Erzr,u9nissen der Weinrebe und zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1633/70 4. 11. 70 L 241/15
3. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2231/70 der Kommission zur Anwen-
dung der zusülzlichen Cüteklasse für bestimmte Zitrusfrüchte 4. 11. 70 L 241/16
]. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2232/70 der Kommission über die Bei-
hilfen für die private Lagerhaltung für Tafelweine, die in enger
wirtschalt.liche1 ßeziehung zu den Tafelweinarten R I und AI
stehen 4. 11. 70 L 241/17
4. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2233/70 der Kommission zur Festset-
zung der crnt' Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen an wcndbaren Abschöpfungen 5. 11. 70 L 242/1
4. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2234/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mülz hinzugefügt werden · 5. 11. 70 L 242/3
4. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2235/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 5.11.70 L 242/5
4. 11. 70 Verordnung (EWC) Nr. 2236/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschiipfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 11. 70 L 242/6
4. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2237/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 5. 11. 70 L 242/7
4. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2238/70 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten · 5.11.70 L 242/8
4. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2239/70 der Kommission über auf dem
Rindl1eischsektor in Frankreich zu treffende Interventionsmaß-
nahmen 5.11.70 L 242/10
4. 11. 70 Verordnung (EWC) Nr. 2240/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2195/69 bezüglich der Umstände,
die die Nichteintreibung der Prämie für die Nichtvermarktung
von Milch und Milcherzeugnissen rechtfertigen 5. 11. 70 L 242/12
4. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2241/70 der Kommission über die Liefe-
rung bestimmter Mengen Magermilchpulver als Gemeinschafts-
hilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 5. 11. 70 L 242/14
4. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2242/70 der Kommission zur Änderung
der Erstattung für Grütze und Grieß von Hartweizen 5. 11. 70 L 242/17
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Mitteilung an unsere Bezieher
Zwischen dem 10. und 16. Dezember 1970 zieht die Deutsche Bundespost das Zeitungs-
bezugsgeld für das 1. Halbjahr 1971 ein. Sichern Sie sich bitte den ununterbrochenen
Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungsbezugsgeldes.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den Post-
zusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im Bezugspreis
ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.)
Sollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht durch
den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.
Bei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung zum
31. Dezember 1970 eingestellt.
Auf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu lassen,
möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am Abbuchungsverfah-
ren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.
Aus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen, daß
etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter Ausgaben
und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu richten sind.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in dIE!i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird dils als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausge9eben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages .auf das Postscheckkonto Bundes-
. gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
P1eis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Vers,rndgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Be:w~Jspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o,