1533
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1970 Nr.104
Tag Inhalt Seite
19.11.70 Neuntes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes 1533
Bundcsgesel.zhl. III 612-1
16. 11. 70 Verordnung über die Ordnungszahlen der Eichaufsichtsbehörden ...................... . 1534
Bu!lclesncsclzhl. III 7141-2-11
16. 11. 70 Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV) ....................... . 1535
BundcscJcsclzbl. III 703-1-3
16.11. 70 Verordnung über das Berufsbild für das Karosseriebauer-Handwerk ................... . 1537
17.11.70 Verordnung über die Anwendung des Sprengstoffgesetzes auf Angehörige der Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (4. DV Sprengstoffgesetz EWG) ..... . 1538
18.11. 70 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Verset-
zun~ren und Abordnungen im Inland ..................................... : .......... . 1540
20. 11. 70 Fünfzehnte Bekanntmachung über die ·wechsel- und Scheckzinsen ..................... . 1542
25. 11. 70 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen ...................................................................... . 1541
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1543
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1544
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 19. November 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Feinschnitt mit mindestens 20 vom Hundert
sen: Tabak, der vor dem Jahre 1970 im Erhe-
Artikel 1 bungsge biet geerntet worden ist".
Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes- 2. Dem § 10 Abs. 3 wird der folgende Satz 3 ange-
gesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Ko- fügt:
stenermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni ,,Zahlungsaufschub ist unzulässig."
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt ge-
ändert: 3. Die Uberschrift vor § 12 erhält die folgende Fas-
sung:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
.,c) Steuerzeichenschuld".
a) In Abteilung B Buchstabe a erhält der Satzteil
„Zigaretten mit mindestens 50 vom Hundert 4. § 12 erhält die folgende Fassung:
Tabak, der im Erhebungsgebiet geerntet ist"
,,§ 12
die folgende Fassung:
(1) Mit dem Bezug der Steuerzeichen wird der
„Zigaretten mit mindestens 50 vom Hundert
Bezieher verpflichtet, die Steuerzeichen zu be-
Tabak, der vor dem Jahre 1970 im Erhe-
zahlen (Steuerzeichenschuld). Die Schuld bemißt
bungsgebiet geerntet worden ist".
sich nach dem Steuerwert der Steuerzeichen.
b) In Abteilung C Buchstabe a . erhält der Satz- Werden die Steuerzeichen dem Bezieher auf dem
teil „Feinschnitt mit mindestens 20 vom Hun- Post- oder Bahnweg übersandt, so gilt als Tag
dert Tabak, der im Erhebungsgebiet geerntet des Bezugs der zweite Werktag nach Aufgabe
ist" die folgende Fassung: der Sendung.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Die Steuerzeichenschuld wird fällig 5. § 101 wird aufgehoben.
1. für die bis zum 15. Tage eines Monats bezo-
genen Steuerzeichen am 12. Tage des näch-
Artikel 2
sten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember
bezogenen Zigarettensteuerzeichen jedoch am Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
27. Dezember, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. für die nach dem 15. Tage eines Monats be- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zogenen ~teuerzeichen am 27. Tage des näch-
sten Monats.
Artikel 3
§ 101 der Reichsabgabenordnung bleibt unbe-
rührt. Stundung und Zahlungsaufschub sind un- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zulässig." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. November 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Verordnung
über die Ordnungszahlen der Eichaufsichtsbehörden
Vom 16. November 1970
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Rheinland-Pfalz 4
Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I Saarland 13
S. 759) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
Schleswig-Holstein 7
ordnet:
§ 1 § 2
Die Eichaufsichtsbehörden der Länder führen fol- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gende Ordnungszahlen: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Baden-Württemberg 22 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-
Bayern 23 gesetzes auch im Land Berlin.
Berlin
§ 3
Bremen 19
Hamburg 20
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
Hessen 10 über die Ordnungszahlen der Eichaufsichtsbehörden
Niedersachsen 8 vom 27. November 1956 (Bundesanzeiger Nr. 236
Nordrhein-Westfalen 11 vom 5. Dezember 1956) außer Kraft.
Bonn, den 16. November 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Roh w e d der
Nr. 104 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1970 1535
Verordnung
über die Kosten der Kartellbehörden
(KartKostV)
Vom 16. November 1970
Auf Grund cfos § 80 Abs. 9 und 10 des Gesetzes 2. der Kostenschuldner,
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung 3. die kostenpflichtige Handlung,
des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigun- 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden
gen und zur Dbcrleitung gebührenrcchtlicher Vor- Beträge sowie
schriften vom 22. Juli 1969 (Bnndesgcsetzbl. I S. 901)
und der Bekcrnntmachung vom 3. Januar 1966 (Bun- 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Aus-
desgesetzbl. I S. 37) verordnet die Bundesregierung lagen zu zahlen sind.
mit Zustimmung des Bundesrates: Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen;
sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit
sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird,
Erster Abschnitt ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
Kosten der Kartellbehörden
§ 5
§ 1
(1) In Verwaltungsverfahren erheben die nach (1) Mit dem Ablauf der in § 80 Abs. 8 des Ge-
§ 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- setzes bestimmten Verjährungsfristen erlöschen die
schränkungen (Gesetz) zuständigen Kartellbehörden Ansprüche auf Zahlung der Gebühren sowie auf
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 80 des Erstattung der Auslagen.
Gesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-
gelten die Vorschriften des 3. Abschnittes des Ver- spruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes- wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
gesetzbl. I S. 821).
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(2) Die Erstattung der Auslagen nach § 80 Abs. 2 schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-
Satz 3 des Gesetzes kann auch verlangt werden, aufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der
wenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Ge- Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
bührenerhebung abgesehen wird. Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-
schub, durch An:meldung im Konkurs und durch Er-
§ 2 mittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz
oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein An-
trag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Eingang des Antrags oder der Anmeldung bei der Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
zuständigen Kartellbehörde, im übrigen mit der (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages
Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung. unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshand-
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen lung bezieht.
entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden (6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so
Betrages. erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von
§ 3 sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung
unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich
Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nach- auf andere Weise erledigt hat.
gefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem
Kostenschuldner in dem Kalenderjahr, in dem die
in der Sache ergangene Entscheidung unanfechtbar § 6
geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig (1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten
erledigt hat, oder im folgenden Kalenderjahr mit- sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene
geteilt worden ist. Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung
§ 4
noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem
Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur
(1) Die Kosten werden von Amts wegen fest- aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
gesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll,
soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung (2) Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt durch
ergehen. Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des
vierten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das
(2) Aus der Kostenentscheidung müssen minde- auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Ver-
stens hervorgehen jährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbar-
1. die kostenerhebende Kartellbehörde, keit der Kostenentscheidung.
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 7 statt, nachdem die Festsetzung unanfechtbar gewor-
(l) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden den ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von
und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicher- dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amts-
heitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskosten- gerichts erteilt, in dessen Bezirk die Kartellbehörde
gesetzes sind Vcrlügun~Jen im Sinne des § 62 Abs. 1 ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770,
des Gesetzes. 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt dieses
Amtsgericht oder, wenn der Streitgegenstand die
(2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigt, das Land-
kann die Kostenforderung auf Antrag des Kosten- gericht, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren
schuldners gestundet werden, bis die Kostenent- Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.
scheidung unanfechtbar geworden ist.
Dritter Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Schlußbestimmungen
Erstattung von Kosten durch Beteiligte
§ 10
§ 8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Die Kartellbehörde kann anordnen, daß die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
einem Beteiligten entstandenen Kosten, soweit sie blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele- auch im Land Berlin.
genheit notwendig waren, von einem anderen Be-
teiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn § 11
dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Kosten durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind Verkündung in Kraft.
ihm die Kosten aufzuerlegen. Soweit eine Verfügung
in der Sache ergeht, soll die Anordnung mit dieser (2) Sie findet auch Anwendung auf Verfahren vor
verbunden werden. der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten der Ver-
ordnung bereits abgeschlossen waren und in denen
(2) Nachdem die Anordnung nach Absatz 1 unan-
fechtbar geworden ist, setzt die Kartellbehörde die Gebühren noch nicht erhoben worden sind.
zu erstattenden Kosten auf Antrag fest. Dem Antrag (3) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende
sind eine Berechnung der dem Antragsteller ent- Rechtsvorschriften außer Kraft:
standenen Kosten, eine zur Mitteilung an den ande-
1. die Verordnung über die Gebühren der Kartell-
ren Beteiligten b(~stimmte Abschrift und die zur
behörden und die Erstattung der durch das Ver-
Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden
fahren vor den Kartellbehörden entstandenen
Belege beizufügen. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeß-
Kosten vom 23. Januar 1958 (Bundesgesetzbl. I
ordnung findet entsprechende Anwendung.
S. 61), zuletzt geändert durch Verordnung vom
(3) Anordnungen der Kartellbehörde nach Absatz 1 1. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 141);
sowie die Festsetzung der Kosten nach Absatz 2
2. die für das Land Niedersachsen erlassene Verord-
sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des
Gesetzes. nung über die Gebühren der Landeskartellbehörde
vom 10. April 1967 (Nieders. GVBI S. 117);
§ 9
3. die für das Land Baden-Württemberg erlassene
Aus der Festsetzung der Kosten nach § 8 Abs. 2 Verordnung über die Änderung des Verzeich-
findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschrif- nisses der Verwaltungsgebühren (Gebührenver-
ten der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung zeichnis) vom 9. Dezember 1968 (Ges. BI. Baden-
von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Württemberg S. 466).
Bonn, den 16. November 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1970 1537
Verordnung
über das Berufsbild für das Karosseriebauer-Handwerk
Vom 16. November 1970
Auf Grund des § 45 Nr. 1 der Handwerksordnung Autogen-, Elektro- und Schutzgasschweißen;
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezem- Brennschneiden, Schmieden;
ber 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S.1), zuletzt geändert Richten, Biegen, Ausbeulen, Spannen, Stauchen,
durch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 Strecken, Treiben, Formen von Blechen;
(Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Be- und Verarbeiten von Holz- und Kunststoffen;
nung verordnet: Isolieren;
Einsetzen von Scheiben;
§ 1
Fertigen von Fahrgestellen und Fahrgestellteilen;
Richten und Vermessen von Bodengruppen;
Berufsbild
Vermessen und Korrigieren der Rad- und Spur-
Dem Karosseriebauer-Handwerk sind folgende einstellung;
Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) sowie folgende Fertig- Aus- und Einbau von Motoren, Achsen, Rahmen-
keiten und Kenntnisse zuzurechnen: teilen;
1. Arbeitsgebiet: Ausrüsten von Fahrzeugaufbauten mit elektri-
schen Anlagen und einfache Instandsetzungs-
Entwurf, ablieferungsfertige Herstellung, Instand- arbeiten;
setzung sowie branchenübliche Oberflächenbe- Grundfertigkeiten und -kenntnisse in der
handlung von Oberflächenbehandlung, insbesondere Spachteln,
Kraftfahrzeug-Karosserien (Aufbauten) aller Schleifen, Lackieren, Polieren, Konservieren;
Art und von Aufbauteilen, Verarbeitung von Werkstoffen für Polsterungen,
Spezialaufbauten für Straßen- und. Schienen- Auskleidungen, Verdecke und Planen;
fahrzeuge der Bundesbahn, Bundespost, Bun- Ausführung von Wartungsarbeiten an Karosse-
deswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Be- rien, Spezialaufbauten, Anhängern, Einbauten
hörden und Kommunalbetriebe, und Bremsanlagen;
Kraftfahrzeug-Anhängern, Sattelaufliegern, Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Ma-
Transportbehältern aller Art; schinen und Geräte;
Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern Kenntnisse über die Beanspruchung der Karos•
mit Spezialeinbauten wie Schiebedächern, Hei- serie und des Fahrgestells sowie über einschlä-
zungen, Klima- beziehungsweise Kühlanlagen, gige Berechnungen;
Hebe- und Kippeinrichtungen sowie Ausstattung Kenntnisse über die Funktion und Wirkungs-
mit Sitzen, Polsterungen, Verdecken und Planen; weise hydraulischer und pneumatischer Einrich-
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Auf- tungen wie Bremsen, Kipp- und Hebeeinrichtun-
bauten, Fahrgestellen und Bremsanlagen; gen;
Fertigung von Flugzeug- und Wasserfahrzeug- Kenntnisse im Bedienen von Meß- und Prüfge-
teilen. räten zur Kontrolle des Fahrwerks, der Brems-
anlagen, der Licht- und sonstigen Einrichtungen
für Aufbauten an Kraftfahrzeugen und Anhän-
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: gern;
Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen und Kenntnis der Verarbeitung verstärkter Kunst-
Zeichnungen; stoffe (Gießharze);
Anfertigen von Modellen; Kenntnis über Arten, Eigenschaften, Verwendung
Messen, Anreißen, Zuschneiden; und Verarbeitung sowie Lagerung der Werk- und
Hilfsstoffe;
Sägen, Meißeln, Feilen, Schleifen;
Kenntnis der behördlichen und fachtechnischen
Bohren, Gewindeschneiden; Vorschriften und Richtlinien, die das Arbeits-
Schrauben, Nieten, Löten, Kleben; gebiet des Karosseriebauers betreffen;
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Kenntnisse über die gesetzlichen Bestimmungen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
des Immissionsschutzes; ordnung auch im Land Berlin.
Kenntnis der Vorschriften für die Arbeitssicher-
heit.
§ 2 § 3
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kündung in Kraft.
Bonn, den 16. November 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. R oh w e d d e r
Verordnung
über die Anwendung des Sprengstoffgesetzes
auf Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(4. DV Sprengstoffgesetz EWG)
Vom 17. November 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über ex- Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft
plosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren sat-
25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) verord- zungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwal-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- tung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der
resrates: Gemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre
§ 1 Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbin-
dung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten
meinschaft (Mitgliedstaat) sind, ist § 7 Abs. 2 Nr. 1 von Angehörigen der Mitgliedstaaten finden keine
des Sprengstoffgesetzes nicht anzuwenden. Dies Anwendung, soweit dies zur Beseitigung einer Stö-
gilt auch, soweit in § 17 Abs. 2 des Sprengstoff- rung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder
gesetzes auf diese Vorschrift verwiesen wird. zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die
öffentliche . Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, erforderlich ist.
die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundes- § 2
republik Deutschland ansässig sind, ist § 7 Abs. 2
Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes nicht anzuwenden, so- (1) Der Nachweis der Fachkunde für die Her-
weit sie stellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die
Wiedergewinnung, die Verwendung oder Vernich-
1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Gel- tung explosionsgefährlicher Stoffe im Sinne des § 8
tungsbereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten, des Sprengstoffgesetzes ist für einen Ausländer,
verarbeiten, wiedergewinnen oder den Verkehr der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, als
mit diesen Stoffen betreiben und diese Stoffe im erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen
Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Gel- Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland
tungsbereich des Gesetzes zu Personen befördern bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbei-
oder von Personen in Empfang nehmen, die nach tung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder
Bundesrecht zum Verkehr mit explosionsgefähr- Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt
lichen Stoffen berechtigt sind, tätig war:
2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger
des Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu oder als Betriebsleiter,
diesem Zweck erwerben oder zu der Stelle der b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder
Verwendung oder Vernichtung befördern,
als Betriebsleiter, wenn er für den betreffenden
3. den Erwerb, den Vertrieb oder das Uberlassen Beruf eine mindestens dreijährige vorherige
explosionsgefährlicher Stoffe an andere ver- Ausbildung nachweist,
mitteln. c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger
Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften oder
eines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren sat- d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung,
zungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre einschließlich einer mindestens dreijährigen Tä-
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1970 1539
tigkcit mit technischen Aufgaben und der Ver- Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen
antwortung für mindestens eine Abteilung des Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen,
Unternehmens, wenn er für den betreffenden für die die Erlaubnis beantragt wird.
Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Aus-
(2) In den in Absatz 1 Buchstaben a und c ge-
bildung nachweisen kann. nannten Fällen darf die· Tätigkeit als Selbständiger
oder in leitender Stellung, vom Zeitpunkt der An-
Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen
Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, tragstellung an gerechnet, njcht vor mehr als zehn
Jahren beendet worden sein.
für die die Erlaubnis beantra~Jt wird.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzu-
(2) In den in Absatz 1 Buchstaben a und c ge- sehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tä-
nannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger tigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a nicht ununter-
oder als Betriebsleiter, vom Zeitpunkt der Antrag- brochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht
stellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jah- vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist.
ren beendet worden sein.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne
(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen
Absatzes 1 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Her- Berufszweiges tätig war:
kunftslandes zu erbringen. Die nach Buchstaben b a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-
und d erforderliche Ausbildung muß durch ein niederlassung,
staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von
einer zustä.ndigen Berufsinstitution als vollwertig b} als Stellvertreter des Unternehmers oder .des
anerkannt sein. Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel-
lung eine Verantwortung verbunden ist, die der
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden auf des vertretenen Unternehmers oder Leiters ent-
den Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung spricht oder
oder Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe, so-
c) in leitender Stellung mit kaufmännischen Auf-
weit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung,
gaben und mit der Verantwortung für mindestens
der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wieder-
eine Abteilung des Unternehmens.
gewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung
explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird. (5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller ·
§ 3 durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle
des Herkunftslandes zu erbringen. Die nach Ab-
(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr
satz 1 Buchstaben b und d erforderliche Ausbildung
mit explosionsgefährliclien Stoffen oder für die Auf-
bewahrung dieser Stoffe im Sinne des § 8 des muß durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis be-
Sprengstoffgesetzes ist für einen Ausländer, der stätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, als er- als vollwertig anerkannt sein.
bracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mit- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch anzuwenden auf
gliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland beim den Nachweis der Fachkunde für die Beförderung
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit
der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war: im Rahmen des Verkehrs mit explosionsgefährlichen
a} drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Stoffen oder der Aufbewahrung dieser Stoffe aus-
in leitender Stellung, geübt wird.
b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder § 4
in leitender Stellung, wenn er für den betreffen-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
den Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen
kann, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Spreng-
c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder stoffgesetzes auch im Land Berlin.
in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre
als Unselbständiger oder
d} drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, § 5
wenn er für den betreff enden Beruf eine vor- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
herige Ausbildung nachweisen kann. kündung in Kraft.
Bonn, den 17. November 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das trennungsgeld bei Versetzungen
und Abordnungen im Inland
Vom 18. November 1970
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs- zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
kostengesetzes vom 8. April 1964 (Bundesgesetz- für jeden Monat, in anderen Fällen für je drei
blatt I S, 253), geändert durch das Siebente Gesetz Monate des Bezuges von Trennungsgeld nach § 4
zur .Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom eine Reisebeihilfe, Aus Anlaß des Weihnachts-
15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339), und des festes können sie eine Reisebeihilfe auch dann
§ 22 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. März erhalten, wenn ihnen Trennungsgeld für eine
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133), geändert durch die kürzere Zeit als einen Monat oder drei Monate
Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher zusteht."
Vorschriften vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S, 1414), wird verordnet: 2. In § 6 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte • unter
Anrechnung des Eigenanteils (Absatz 1 Satz 1)"
gestrichen.
Artikel 1
Die Verordnung über das Trennungsgeld bei Artikel 2
Versetzungen und Abordnungen im Inland vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 808), zuletzt
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
geändert durch die Dritte Verordnung zur Ände-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-
rung der Verordnung über das Trennungsgeld bei
umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-
Versetzungen und Abordnungen im Inland vom
kostengesetzes auch im Land Berlin.
13. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1095), wird wie
folgt geändert:
. 1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,. (2) Andere als die in Abs'ltz 1 Satz 1 bezeich- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
neten Beamten erhalten, soweit sie das acht- vember 1970 in Kraft.
Bonn, den 18. November 1970
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. l 04 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1970 1541
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen aui Ausstellungen
Vom 25. November 1970
Auf Grund des Ceselzes vom 18. März 1904 be- 10. die in der Zeit vom 19. bis 21. März 1971 in Köln
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und stattfindende „Internationale Messe PUR DAS
Warenzeichen· auf AussteJlungen (Reichsgesetzbl. KIND",
S. 141) in Verbindun9 mit Artikel 129 Abs. 1 des 11. die in der Zeit vom 31. März bis 4. April 1971 in
Grund9esetzes für die Bundesrepublik Deutschland Frankfurt a. M. stattfindende „6. ish - inter-
wird bekanntgemacht:
nationale ausstellung sanitär - heizung
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- klima",
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- 12. die in der Zeit vom 22. bis 30. April 1971 in
renzeichen tritt ein für Hannover stattfindende „Hannover-Messe 1971 ",
1. die in der Zeit vom 14. Dezember 1970 bis 13. die in der Zeit vom 24. bis 28. April 1971 in
31. Januar 1971 in Berlin stattfindende Veran- Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
staltung „BRAUN-Preis 1970/71 ", Pelz-Messe",
2. die in der Zeit vom 13. bis 17. Januar 1971 in 14. die in der Zeit vom 13. bis 16. Mai 1971 in Köln
Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale stattfindende „INTERZUM - Internationale Zu-
Fachmesse für lfoimtextilien, Bodenbelag und behör- und Werkstoff-Messe für Holzverarbei-
Haustextilien", tung, Möbel, Polstermöbel und Matratzen, für
den Ausbau von Häusern, Schiffen und Fahr-
3. die in der Zeit vom 20. bis 24. Januar 1971 in
zeugen sowie für den Leichtbau",
Köln stattfindende „Deutsche Möbelmesse",
15. die in der Zeit vom 14. bis 23. Mai 1971 in
4. die in der Zeit vom 6. bis 12. Februar 1971 in Friedrichshafen stattfindende „22. Internationale
Nürnberg stattfindende „22. Internationale Spiel- Bodensee-Messe",
warenmesse",
16. die in der Zeit vom 15. bis 23. Mai 1971 in
5. die in der Zeit vom 14. bis 17. Februar 1971 in Frankfurt a. M. stattfindende „IFFA - Inter-
Köl:r:i stattfindende „Internationale Messe Haus- nationale Fleischwirtschaftliche Fachmesse",
rat und Haushalttechnik",
17. die in der Zeit vom 24. bis 27. Mai 1971 in
6. die in der Zeit vom 26. bis 28. Februar 1971 in Frankfurt a. M. stattfindende „25. interstoff Fach-
Köln stattfindende Veranstaltung „Internationa- messe für Bekleidungstextilien",
les Modetreffen",
18. die in der Zeit vom 29. August bis 1. September
7. die in der Zeit vom 27. Februar bis 4. März 1971 1971 in Frankfurt a. M. stattfindende „Internatio-
in Offenbach a. M. stattfindende „44. Internatio- nale Frankfurter Messe",
nale Lederwarenmesse",
19. die in der Zeit vom 16. bis 26. September 1971
8. die in der Zeit vom 28. Februar bis 4. März 1971 in Frankfurt a. M. stattfindende „45. IAA
in Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale Internationale Automobil-Ausstellung",
Frankfurter Messe",
20. die in der Zeit vom 23. bis 26. November 1971
9. die in der Zeit vom 7. bis 10. März 1971 in Köln in Frankfurt a. M. stattfindende „26. interstoff
stattfindende „Internationale Eisenwarenmesse", Fachmesse für Bekleidungstextilien".
Bonn, den 25. November 1970
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Fünfzehnte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 20. November 1970
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-
blatt I S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 18. November 1970
auf sechseinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 20. November 1970
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Bu ndesgesf'tzbl att
T ei I II
Nr. 56, ausgegeben am 17. November 1970
Tag In h a 1t Seite
14. 9. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 1069
12. 10. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten
Ubereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . 1070
12. 10. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1071
12. 10. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten
Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung
falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1072
13. 10. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen
Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
19. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen vom 19. März 1931 zur
Vereinheitlichung des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
29. 10. 70 Bekanntmachung des Geltungsbereichs der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . . . . . . . . 1076
3. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
3. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
3. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1079
3. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkom-
men zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen
Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Fünfzehnte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 20. November 1970
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-
blatt I S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 18. November 1970
auf sechseinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 20. November 1970
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Bu ndesgesf'tzbl att
T ei I II
Nr. 56, ausgegeben am 17. November 1970
Tag In h a 1t Seite
14. 9. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 1069
12. 10. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten
Ubereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . 1070
12. 10. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1071
12. 10. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten
Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung
falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1072
13. 10. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen
Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
19. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen vom 19. März 1931 zur
Vereinheitlichung des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
29. 10. 70 Bekanntmachung des Geltungsbereichs der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . . . . . . . . 1076
3. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
3. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
3. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1079
3. 11. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkom-
men zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen
Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1970 1543
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 10. 70 Verordnung Nr. 29/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 209 7. 11. 70 15.11.70
20. 10. 70 Sechsundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Sprechfunkverfahren) 212 12. 11. 70 10. 12. 70
28. 10. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Hamburg) 213 13. 11. 70 10. 12. 70
28. 10. 70 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Achten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Warteverfahren) 213 13.11.70 10. 12. 70
28. 10. 70 Siebenundzwanzigste Durchführungsverordnung
der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Bremen) 213 13. 11. 70 10. 12. 70
28. 10. 70 Achtundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hannover) 213 13. 11. 70 10. 12. 70
29. 10. 70 Zwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 214 14. 11. 70 10. 12. 70
16. 11. 70 Verordnung TSF Nr. 11/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 216 20. 11. 70 1. 12. 70
4. 11. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch
die Schleusen Nordfeld und Lexfähr 216 20. 11. 70 1. 12. 70
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2212/70 der Kommission über Einzel-
heiten betreffend die Beihilfe für Olivenöl 31. 10. 70 L 240/60
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2213/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur
Ilerstellung von Pisch- und Gemüsekonserven 31. 10. 70 L 240/66
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2214/70 der Kommission zur Ver-
längerung der Verordnung Nr. 785/67/EWG der Kommission
betreffend den Ankauf von Olivenöl durch die Interventions-
stellen , 31. 10. 70 L 240/67
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2215/70 der Kommission über die
Beihilfen für die private Lagerhaltung für Tafelweine der
Weinart R llI 31. 10. 70 L 240/68
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2216/70 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 1390/69 über den Absatz
von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verar-
beitungsbetriebe in der Gemeinschaft 31. 10. 70 L 240/69
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2217/70 der Kommission zur Ve.r-
längerung der auf eingeführte Weine mit Herkunft aus Al-
gerien, Marokko oder Tunesien anzuwendenden Regelung und
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nm. 1430/70 und
1679/70 31. 10. 70 L 240/70
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2218/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2184/70 über den Betrag der Bei-
hilfe für den Fall der Festsetzung im voraus 31. 10. 70 L 240/71
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2219/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 154/69 mit Durchführungsbestim-
mungen für Erstattungen und Abschöpfungen bei der Aus-
fuhr von Olivenöl 31. 10. 70 L 240/72
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2220/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 31. 10. 70 L 240/73
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2221/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 31. 10. 70 L 240/75
28. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2222/70 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleichsabgaben im Sektor Wein 4. 11. 70 L 241/1
28. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2223/70 der Kommission über die
Nichterhebung einer Ausgleichsabgabe bei Einfuhren von
Wein mit Ursprung in und Herkunft aus bestimmten Dritt-
ländern 4. 11. 70 L 241/3
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2224/70 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung Nr. 163/67/EWG in bezug auf die Vor-
aussetzungen für die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für
Erzeugnisse der Geilügelwirtschaft 4. 11. 70 L 241/5
Herausgebc1: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundcsgesetzblc1tt erscheint in drei Teilen. In Teil l und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlc1ufend festgcstelite Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nc1ch Sachgebieten geo1dnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjäh,lich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme. .. .
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten fur die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalhm; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/1.