1529
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1970 Nr.103
Tag Inhalt Seite
9. 11. 70 Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes 1529
Bundcs9csetzbl. III 2170-1-2
13. 11. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum
Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem
Gebiet der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1531
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1532
Verordnung
zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhiliegesetzes
Vom 9. November 1970
Auf Grund des § 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfe- der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maß-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gebende Betrag zuzüglich eines Betrages von
18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) wird 750 Deutsche Mark für einen Elternteil und eines
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Betrages von 300 Deutsche Mark für den Hilfe-
suchenden und für jede Person, die von den
Eltern oder vom Hilfesuchenden überwiegend
§ 1 unterhalten wird.
(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte Im Falle des § 67 des Gesetzes tritt an die Stelle des
im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes sind, in Satz 1 genannten Betrages von 750 Deutsche Mark
1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfe- ein Betrag von 2 250 Deutsche Mark, wenn beide
suchenden abhängig ist, Eheleute (Nummer 2) oder beide Elternteile (Num-
a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 1 500 Deut- mer 3) blind sind.
sche Mark, (2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das
b) bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen 3 000 Vermögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen,
Deutsche Mark, im Falle des § 67 des Geset- so ist der Betrag von 750 Deutsche Mark, im Falle
zes jedoch 6 000 Deutsche Mark, des § 67 des Gesetzes von 2 250 Deutsche Mark, nicht
zuzüglich eines Betrages von 300 Deutsche Mark anzusetzen. Leben im Falle der Hilfe in besonderen
für jede Person, die vom Hilfesuchenden über- Lebenslagen die Eltern nicht zusammen, so ist das
wiegend unterhalten wird, Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei
dem der Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem
2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfe- Elternteil, so ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden.
suchenden und seines nicht getrennt lebenden
Ehegatten abhängig ist,
der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maß- § 2
gebende Betrag zuzüglich eines Betrages von (1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
750 Deutsche Mark für den Ehegatten und eines oder b maßgebende Betrag ist angemessen zu er-
Betrages von 300 Deutsche Mark für jede Person, höhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage
die vom Hilfesuchenden oder seinem Ehegatten des Hilfesuchenden besteht. Bei der Prüfung, ob eine
überwiegend unterhalten wird, besondere Notlage besteht, sowie bei der Entschei-
3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen eines min- dung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem
derjährigen unverheirateten Hilfesuchenden und Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Be-
seiner Eltern abhängig ist, lastungen zu berücksichtigen.
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Der nach § 1 Abs. l Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Ge-
oder b maßgebende Betrag kann angemessen herab- setzes auch im Land Berlin.
gesetzt werden, wenn der Hilfesuchende oder der
Hilfeempfänger der ihm nach § 115 des Gesetzes
obliegenden Pflicht zur Mitwirkung oder zur Mittei-
§ 4
lung nicht nachkommt oder die Voraussetzungen des
§ 92 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorliegen. Diese Verordnung· tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
§ 3 zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundes-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten sozialhilfegesetzes vom 20. Juli 1962 (Bundesgesetz-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- blatt I S. 514) außer Kraft.
Bonn, den 9. November 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1970 1531
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz
über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark
auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Vom 13. November 1970
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Durd1führungsgeset- c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
zes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der .,Die Ausgleidlsleistungen werden nur ge-
Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet währt, wenn der landwirtschaftliche Erzeuger
der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetz- eine Ausfertigung des Vordrucks ausgefüllt
blatt I S. 676) wird im Einvernehmen mit den Bun- und unterschrieben
desministern der Finanzen und für Arbeit und Sozial- 1. in den Jahren 1971, 1972 und 1973 bis zum
ordnung und im Benehmen mit dem Bundesminister 15. September,
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
2. für das Jahr 1970 bis zum 15. Januar 1971
verordnet:
bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ein-
Artikel 1 gereicht hat.•
Die Verordnung zur Ausführung des Durchfüh-
rungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf
dem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 683) wird wie folgt geändert: .,Als Grundlage für die Berechnung des Be-
trages übersendet die landwirtschaftliche
1. § 2 wird wie folgt geändert: Alterskasse dem Antragsteller unverzüglich,
Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: spätestens jedoch bis zum 15. Januar des auf
die Abgabe des Betriebes oder die Erstauffor-
„Die unmittelbaren Ausgleichsleistungen werden stung folgenden Jahres einen Vordruck mit
nur gewährt, wenn der landwirtschaftliche Erzeu- den erforderlichen Fragen und Erläuterungen."
ger eine Ausfertigung des Vordrucks ausgefüllt
und unterschrieben b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) in den Jahren 1971, 1972 und 1973 bis zum .,Der einmalige Betrag wird nur gewährt,
15. Juli, wenn der Antragsteller eine Ausfertigung des
Vordrucks ausgefüllt und untersdlrieben spä-
b) im Jahre 1970 bis zum 5. Dezember testens bis zum 20. Februar des auf die Ab-
bei der landwirtschaftlichen Alterskasse einge- gabe des Betriebes oder die Erstaufforstung
reicht hat." folgenden Jahres bei der landwirtschaftlichen
Alterskasse eingereicht hat."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Antrag ist im Jahre 1970 bis spätestens Artikel 2
5. Dezember, in den Jahren 1971, 1972 und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1973 bis spätestens 31. Juli bei der landwirt- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
schaftlichen Alterskasse zu stellen." blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Durchfüh-
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: rungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für
Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem
.,Als Grundlage für die Berechnung des An- Gebiet der Landwirtschaft auch im Land Berlin.
sprudls übersendet die landwirtsdlaftliche
Alterskasse dem Antragsteller in den Jahren
1971, 1972 und 1973 spätestens bis zum
10. August, im Jahre 1970 spätestens bis zum Artikel 3
15. Dezember, den Vordruck nach § 2 Abs. 2 in Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni
zweifadler Ausfertigung." 1970 in Kraft.
Bonn, den 13. November 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. G riesa u
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittellrnre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2208/70 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. November 1970 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 31. 10. 70 L 240/53
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2209/10 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. November 1970 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 10. 70 L 240/55
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2210/70 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 662/69, Nr. 1033/69,
Nr. 1489/69 und Nr. 1659/69 hinsichtlich des Verkaufs von
Butter aus staatlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen 31. 10. 70 L 240/58
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2211/70 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 1651/70 über den Verkauf
von Butter zu herabgesetzten Preisen im Ausschreibungs-
verfahren für die Ausfuhr bestimmter Fettmischungen 31. 10. 70 L 240/59
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Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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