Bundesgesetzblatt •m
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 13. November 1970 Nr.102
Tag Inhalt Seite
29. 10. 70 Zweite Verordnung zur Anderung der Atomanlagen-Verordnung 1517
Bundcsgcselzbl. Ill 751-7
29. 10. 70 Neufassung der Atomanlagen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1518
Bundesgesetzbl. III 751-7
10. 11. 70 Verordnung zur Anderung der Deckungsvorsorge-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1520
Bundcsgesetzbl. III 751-6
10. 11. 70 Neufassung der Deckungsvorsorge-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1523
Bundesgesetzbl. III 751-6
Zweite Verordnung
zur Änderung der Atomanlagen-Verordnung
Vom 29. Oktober 1970
Auf Grund des § 7 a Abs. 2 in Verbindung mit § 7 e) in Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „die in
Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 sowie des § 54 des Atom- Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen"
gesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I durch die Worte „Unterlagen der in Absatz 2
S. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächti- Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art" ersetzt.
gungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des Bundes- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
rates verordnet: a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 „darauf hinweisen, daß und wo der Antrag
Die Atomanlagen-Verordnung vom 20. Mai 1960 auf Erteilung einer Genehmigung oder eines
(Bundesgesetzbl. I S. 310), geändert durch die Ver- Vorbescheides und die in § 1 Abs. 2 Satz 1
ordnung zur Änderung der Atomanlagen-Verord- Nr. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Ein-
nung vom 25. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 208), sicht ausgelegt sind;";
wird wie folgt geändert: b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der
Genehmigungsantrag und die in § 1 Abs. 2
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen" durch die
a) In Absatz 1 werden die Worte „auf eine Ge-
Worte „Der Antrag und die in Absatz 2 Nr. 1
nehmigung nach § 7 des Atomgesetzes" durch
genannten Unterlagen" ersetzt;
die Worte „auf Erteilung einer Genehmigung
nach § 7 des Atomgesetzes oder eines Vorbe- c) in Absatz 5 wird das Wort „Genehmigungs-
scheides nach § 7 a des Atomgesetzes" ersetzt; antrag" durch das Wort „Antrag" ersetzt.
b) in Absatz 2 werden nach den Eingangsworten
Artikel 2
„Dem Antrag" die Worte „auf Erteilung einer
Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes" ein- Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
gefügt; wird den Wortlaut der Atomanlagen-Verordnung in
c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 Satz 2; der geltenden Fassung bekanntmachen und Unstim-
in Halbsatz 1 dieser Vorschrift werden die migkeiten des Wortlauts beseitigen.
Worte „des Absatzes 2" durch die Worte „des
Satzes 1" ersetzt; Artikel 3
d) es wird folgender Absatz 3 eingefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,, (3) Wird zu einer Frage, von der die Ertei- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lung der Genehmigung einer Anlage nach § 7 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atom-
des Atomgesetzes abhängt, ein Vorbescheid gesetzes auch im Land Berlin.
beantragt (§ 7 a des Atomgesetzes), so sind
Artikel 4
dem Antrag die in Absatz 2 Satz 1 bezeich-
neten Unterlagen beizufügen, soweit sie für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
die Entscheidung der Frage erforderlich sind."; kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1970
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Leus sink
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
(Atomanlagen-Verordnung)
Vom 29. Oktober 1970
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Atomanlagen-Verordnung vom
29. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1517) wird
nachstehend der Wortlaut der Atomanlagen-Verord-
nung in der jetzt geltenden Fassung bekanntge-
geben, wie sie sich aus der oben angeführten Än-
derungsverordnung und der Änderungsverordnung
vom 25. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 208) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund
des § 7 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, des § 7 a Abs. 2 sowie
des § 54 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 814)
erlassen worden.
Bonn, den 29. Oktober 1970
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Leus sink
Verordnung
über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
(Atomanlagen-Verordnung)
§1 sichtigung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Atom-
Antrag gesetzes darlegt;
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung 3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit
nach§ 7 des Atomgesetzes oder eines Vorbescheides und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage
nach § 7 a des Atomgesetzes ist schriftlich bei der und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Be-
Genehmigungsbehörde des Landes zu stellen, in triebs verantwortlichen Personen zu prüfen (§ 7
dem die Anlage errichtet werden soll oder sich be- Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes);
findet (§ 24 Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes).
4. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (§ 7
nach § 7 des Atomgesetzes sind die zur Prüfung er- Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes).
forderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
Wird beantragt, zunächst nur die Errichtung der An-
1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibun- lage zu genehmigen, oder ist der Antrag in anderer
gen; Weise eingeschränkt (Antrag auf Teilgenehmigung),
2. ein Sicherheitsbericht, der alle mit der Anlage so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß
verbundenen Gefahren und die vorgesehenen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstan-
Sicherheitsmaßnahmen unter besonderer Berück- des der beantragten Teilgenehmigung gemacht wer-
Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1970 1519
den, wenn den Erfordernissen des Satzes 1 im übri- binnen deren Einwendungen erhoben werden kön-
gen durch vorläufige Angaben genügt wird; diese nen (Absatz 2 Nr. 2), zur Einsicht auszulegen. Dies
müssen ein vorläufiges Gesamturteil über die An- gilt nicht, soweit die Unterlagen gemäß § 1 Abs. 5
lage und ihren Betrieb ermöglichen. Satz 1 gekennzeichnet sind oder soweit der Aus-
(3) Wird zu einer Frage, von der die Erteilung legung strafrechtliche Vorschriften entgegenstehen,
der Genehmigung einer Anlage nach § 7 des Atom- die nicht dem Schutz von Geschäfts- oder Betriebs-
gesetzes abhängt, ein Vorbescheid beantragt (§ 7 a geheimnissen dienen.
des Atomgesetzes), so sind dem Antrag die in Ab- (4) Von der Bekanntmachung und der Auslegung
satz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen beizufügen, kann abgesehen werden, wenn hinsichtlich der An-
soweit sie für die Entscheidung der Frage erforder- lage, auf die sich der Antrag bezieht,
lich sind.
1. bereits früher eine den Erfordernissen der Ab-
(4) Die Genehmigungsbehörde bestimmt, wie viele sätze 1 bis 3 entsprechende Bekanntmachung und
Mehrfertigungen des Antrags und der Unterlagen Auslegung durchgeführt wurde und
vorzulegen sind.
2. eine erneute Bekanntmachung und Auslegung
(5) Soweit Unterlagen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 keine weiteren Umstände offenbaren würde, die
und 2 bezeichneten Art ein Geschäfts- oder Betriebs- für die Belange Dritter erheblich sein können.
geheimnis enthalten, sind sie entsprechend zu kenn-
zeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß (.5) Von der Bekanntmachung und der Auslegung
jedoch, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses kann ferner abgesehen werden, wenn der Antrag
geschehen kann, in den gemäß § 2 Abs. 3 zur Ein- eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen be-
sicht auszulegenden Unterlagen soweit umschrieben trifft, mit der ein Schiff ausgerüstet wird oder aus-
sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob gerüstet ist.
und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen
der Anlage betroffen werden können. §3
Einwendungen
(6) Entsprechen die Unterlagen nicht den Anfor-
derungen der Absätze 2 oder 3 oder des Absatzes 5 (1) Durch Ablauf der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bezeich-
Satz 2, so fordert die Genehmigungsbehörde den neten Frist werden alle Einwendungen ausgeschlos-
Antragsteller auf, sie binnen einer angemessenen sen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
Frist zu ergänzen oder im Falle des Absatzes 5 Satz 2 Titeln beruhen.
glaubhaft zu machen, daß dies ohne Preisgabe des
(2) Einwendungen, die auf besonderen privat-
Geheimnisses nicht möglich ist. Kommt der Antrag-
rechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg
steller der Aufforderung nicht nach, so ist der An-
vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. Die
trag zurückzuweisen. übrigen Einwendungen sind mit dem Antragsteller
und den Personen, die Einwendungen erhoben
§2 haben, mündlich zu erörtern; dies gilt nicht, wenn
Bekanntmachung und Auslegung nach § 2 Abs. 4 oder 5 die Bekanntmachung und
Auslegung unterbleibt.
(1) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die Ge-
nehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amt- §4
lichen Veröffentlichungsblatt und in einer im Be-
reich des Standorts der Anlage verbreiteten Tages- Sachprüfung und Bescheid
zeitung bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung (1) Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde
ist im Bundesanzeiger hinzuweisen. erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraus-
setzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf
(2) Die Bekanntmachung muß die Beachtung der übrigen in Betracht kommenden
1. darauf hinweisen, daß und wo der Antrag auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des
Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbe- Bau- und Wasserrechts.
scheides und die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
bezeichneten Unterlagen zur Einsicht ausgelegt (2) Der Bescheid ist dem Antragsteller und den
sind; Personen zuzustellen, die Einwendungen erhoben
haben.
2. dazu auffordern, etwaige Einwendungen bei einer
in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle §5
vorzubringen, und zwar binnen eines Monats,
von dem auf die Ausgabe des Veröffentlichungs- Geltung in Berlin
blattes (Absatz 1 Satz 1) folgenden Tag an ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rechnet; dabei ist auf die Rechtsfolge des § 3 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Abs. 1 hinzuweisen; setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des
3. einen Erörterungstermin bestimmen und darauf Atomgesetzes auch im Land Berlin.
hinweisen, daß die erhobenen Einwendungen in
dem Termin ohne Rücksicht auf das Ausbleiben
des Antragstellers oder der Personen, die Ein- §6
wendungen erhoben haben, erörtert werden. Inkrafttreten
(3) Der Antrag und die in Absatz 2 Nr. 1 genann- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ten Unterlagen sind während des Laufs der Frist, kündung in Kraft.
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Deckungsvorsorge-Verordnung
Vom 10. November 1970
Auf Grund des § 13 Abs. 3 und des § 54 des Atom- ergeben. Dasselbe gilt für Schadensersatzver-
gesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I pflichtungen, die sich bei einer dem Betrieb
S. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächti- der Anlage zugehörigen Einrichtung oder
gungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bund2s- Handlung ergeben, sofern die Genehmigung
gesetzbl. I S. 805), verordnet die Bundesregierung der Anlage die Einrichtung oder Handlung
mit Zustimmung des Bundesrates: ni eh t umfaßt."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In der Uberschrift wird das Wort „Regel-
Die Deckungsvorsorge-Verordnung vom 22. Fe- deckungssumme" durch das Wort „Deckungs-
bruar 1962 (Bundesgeselzbl. I S. 17) wird wie folgt summe" ersetzt;
geändert:
b) in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ortsfesten"
1. Die Uberschrift des Ersten Abschnittes wird wie gestrichen;
folgt gefaßt:
c) in Absatz 3 werden nach den Eingangsworten
„Deckungsvorsorgt~ in Fällen, bei denen eine ,,Der Besiedlungsfaktor" die Worte „für orts-
Haftung nach § 25 des Atomgesetzes in Betracht feste Reaktoren" eingefügt;
kommt".
d) es werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
2. In § 1 Satz 1 werden die Worte „Anlagen im fügt:
Sinne des § 7 des Atomgesetzes (Atomanlagen)" ,, (4) Der Besiedlungsfaktor für ortsverän-
durch die Worte „Anlagen und Tätigkeiten, bei derliche Reaktoren beträgt 2.
denen eine Haftung nach § 25 des Atomgesetzes
in Betracht kommt," ersetzt. (5) Die Deckungssumme ist nach§ 7 Abs. 1
zu bestimmen, sofern eine Berechnung der
3. § 5 wird wie folgt geändert: Regeldeckungssumme nach § 7 Abs. 1 in Ver-
bindung mit § 11 Abs. 1 auf Grund der Menge
a) In der Uberschrift werden die Worte „für der zur Verwendung in der Anlage geneh-
Atomanlagen" gestrichen; migten Kernbrennstoffe einen höheren Wert
b) in Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „im Zu- als eine Berechnung der Regeldeckungssum-
sammenhang mit der Anlage für deren Inha- me nach den Absätzen 1 bis 4 ergibt."
ber" durch die Worte „für den zur Deckungs-
vorsorge Verpflichteten" ersetzt; 5. § 7 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
,,Die für Anlagen im Sinne des § 25 Abs.
des Atomgesetzes zu erbringende Deckungs- Deckungssumme in anderen Fällen, bei denen
vorsorge braucht sich nicht auf Schadenser- eine Haftung nach § 25 des Atomgesetzes in
satzverpflichtungen zu erstrecken, die sich in Betracht kommt
den Fällen des § 25 Abs. 2 des Atomgesetzes (1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Kern-
bei der Beförderung von Kernbrennstoffen brennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
Nr. 102 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1970 1521
Kernbrennstoffe sowie bei Fabrikationsanlagen oder zu einer der Beförderung dienenden
zur BearbeHung oder Verarbeitung von Kern- Verrichtung bestellt sind oder waren. 11
brennstoffen ist die Deckungssumme nach den
§ § 11, 13 und 14 festzusetzen. 9. § 11 wird wie folgt geändert:
(2) Für die in § 5 Abs. 4 genannten Schadens- a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
ersatzverpflichtungen, die sich bei der Beförde- bis 3 ersetzt:
rung von Kernbrennstoffen oder einer dem Be-
trieb einer Anlage zugehörigen Einrichtung oder ,, (1) Bei Kernbrennstoffen beträgt die Regel-
Handlung ergeben, ist die Deckungssumme nach deckungssumme 1 Million Deutsche Mark,
den §§ 11 bis 14 festzusetzen." wenn die genehmigte Kernbrennstoffmenge
1 Kilogramm nicht übersteigt. Die Regel-
deckungssumme erhöht sich für jedes weitere
6. § 8 wird wie folgt geändert: angefangene Kilogramm bis insgesamt 100
a) Absatz 1 Satz l wird wie folgt gefaßt: Kilogramm um je 100 000 Deutsche Mark, für
jede weiteren angefangenen 10 Kilogramm
,, (1) Entstehen, abgesehen von den Fällen bis insgesamt 1000 Kilogramm um je 200 000
des § 6 Abs. 5, im Zusammenhang mit einem Deutsche Mark und für jede· weiteren ange-
Reaktor Gefahren, die bei der Berechnung fangenen 20 Kilogramm um je 300 000 Deut-
der Regeldeckungssumme nach § 6 nicht oder sche Mark bis zu einem Höchstbetrag von
nicht ausreichend berücksichtigt sind, so ist 60 Millionen Deutsche Mark.
die Deckungssumme entsprechend höher fest-
zusetzen."; (2) Bei der Berechnung der Kernbrennstoff-
menge sind nur die Gewichtsanteile von Plu-
b) in Absatz l Satz 2 wird der Punkt nach dem
tonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und
Wort „Regeldeckungssumme" durch einen
Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
Kernbrennstoffen sind die vor der Bestrah-
angefügt:
lung vorhandenen Gewichtsanteile dieser
,, § 13 Abs. 3 gilt entsprechend."; Stoffe maßgeblich, soweit sich hieraus eine
c) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 6 höhere Regeldeckungssumme ergibt.
oder 7 in Verbindung mit Absatz 1" durch die (3) Die Regeldeckungssumme ist nach § 12
Worte „den §§ 6 oder 7 Abs. 1 oder aus Ab- zu bestimmen, soweit nach dieser Vorschrift
satz 1" ersetzt; auf Grund der Aktivität der genehmigten
d) in Absatz 3 werden die Worte „Atomanla- Kernbrennstoffe ein höherer Wert als nach
gen" durch „Anlagen" und die Worte ,,§ 7 den Absätzen 1 und 2 festzusetzen ist; dies
Abs. 3 in Verbindung mit § 12" durch ,,§ 7 gilt nicht für bestrahlte Kernbrennstoffe.";
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 und 4, b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
§ 12" ersetzt;
e) in Absatz 4 werden die Worte ,,§ 7 Abs. 3" 10. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
durch die Worte ,,§ 7 Abs. 1 in Verbindung a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
mit § 11 Abs. 4" ersetzt.
,,Die Erhöhung beträgt höchstens die Hälfte,
die Ermäßigung höchstens zwei Drittel der
7. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts wird wie Regeldeckungssumme. 11
;
folgt gefaßt:
b) es wird folgender Satz 3 eingefügt:
,,Deckungsvorsorge in sonstigen Fällen".
„Soweit bei bestrahlten Kernbrennstoffen
eine weitere Erhöhung angemessen ist, ist
8. § 10 wird wie folgt geändert:
die Deckungssumme bis zum Siebeneinhalb-
a) In der Uberschrift werden die Worte „für fachen der Regeldeckungssumme zu erhöhen;
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive hierbei darf der Betrag von 7 ,5 Millionen
Stoffe" gestrichen; Deutsche Mark nicht überschritten werden.";
b) in Absatz 1 werden in Nummer 2 die Worte c) der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
,,im Falle der Beförderung die Leute des Be-
förderers im Sinne des § 35 Abs. 1 des Atom- 11. § 15 wird gestrkhen.
gesetzes" gestrichen; das Komma nach dem
Wort „können" wird durch einen Strich- 12. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
punkt ersetzt; es wird folgende Nummer 3 ,, (1) Die Deckungsvorsorge durch eine Haft-
angefügt: pflichtversicherung oder durch eine Freistellungs-
,,3. im Falle der Beförderung auch die Perso- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Dritten
nen, die neben dem zur Deckungsvorsorge ist der Genehmigungsbehörde in geeigneter
Verpflichteten an der Beförderung betei- Form nachzuweisen. Der Antragsteller hat der
ligt sind oder waren oder befugterweise Genehmigungsbehörde in den Fällen des § 7 des
Sach-, Dienst- oder Werkleistungen zur Atomgesetzes die Höhe der Aufwendungen für
Beförderung bewirken oder bewirkt haben die Deckungsvorsorge mitzuteilen. 11
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Artikel 2 sorge-Verordnung in der geltenden Fassung be-
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Diese Verordnung gilt auch für die bei ihrem In-
Wortlauts zu beseitigen.
krafttreten anhängigen Verfahren zur erstmaligen
oder erneuten Festsetzung der Deckungsvorsorge
(§ 13 Abs. 1 des Atomgesetzes). Soweit die Dek- Artikel 4
kungsvorsorge bei Inkrafttreten der Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bereits festgesetzt ist, hat die Verwaltungsbehörde leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Festsetzung auf Antrag des zur Deckungsvor- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 58 Satz 2 des Atom-
sorge Verpflichteten den Vorschriften dieser Ver- gesetzes auch im Land Berlin.
ordnung anzupassen.
Artikel 3 Artikel 5
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
wird ermächtigt, den Wortlaut der Deckungsvor- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 10. November 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Leussink
Nr. 102 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1970 1523
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
(Deckungsvorsorge-Verordnung)
Vom 10. November 1970
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Änderung der Deckungsvorsorge-Verordnung vom
10. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S; 1520) wird
nachstehend der Wortlaut der Deckungsvorsorge-
Verordnung in der jetzt geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten Än-
derungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind •auf Grund
des § 13 Abs. 3, des § 11 Abs. 2 sowie
des § 54 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 814)
erlassen worden.
Bonn, den 10. November 1970
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Leus sink
Verordnung
über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
(Deckungsvorsorge-Verordnung)
Erster Abschnitt tung eines Dritten (§ 16 Abs. 1 des Atomgesetzes)
oder in anderer Weise (§ 16 Abs. 2 des Atomgeset-
Deckungsvorsorge in Fällen,
zes) erbracht werden. Die Genehmigungsbehörde
bei denen eine Haftung nach § 25
kann zulassen, daß mehrere Vorsorgemaßnahmen
des Atomgesetzes in Betracht kommt
gleicher oder verschiedener Art verbunden werden,
soweit die Wirksamkeit und die Ubersichtlichkeit
§ 1
der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt
Arten der Deckungsvorsorge werden.
Die Deckungsvorsorge kann für Anlagen und § 2
Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach § 25 des
Atomgesetzes in Betracht kommt, durch eine Haft- Haftpflichtversicherung
pflichtversicherung (§ 15 des Atomgesetzes), durch (1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die
eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflich- Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
bei einem im Geltungsbereich des Atomgesetzes (3) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer ge- von den Absätzen 1 und 2 zulassen, soweit diese
nommen wird. mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge ge-
(2) Der Versicherungsvertrag muß zugunsten des rechtfertigt sind und die Interessen des gemäß § 36
Bundes die Verpflic:htung des Versic:herers enthalten, des Atomgesetzes zur Freistellung verpflichteten
der Genehmigungsbehörde jede Änderung des Ver- Bundes nicht unangemessen beeinträc:htigen.
trages und, soweit Sc:hadensersatzverpflichtungen in (4) Die für Anlagen im Sinne des § 25 Abs. 1 des
Frage kommen, zu deren Erfüllung die Deckungs- Atomgesetzes zu erbringende Deckungsvorsorge
vorsorge bestimmt ist, jedes Sc:hadensereignis, jede brauc:ht sich nic:ht auf Schadensersatzverpflic:htungen
Geltendmac:hung von Sc:hadensersatzansprüc:hen und zu erstrecken, die sich in den Fällen des § 25 Abs. 2
jede Leistung zur Erfüllung von Sc:hadensersatzver- des Atomgesetzes bei der Beförderung von Kern-
pflic:htungen unverzüglic:h anzuzeigen, sobald ihm brennstoffen ergeben. Dasselbe gilt für Schadens-
diese Umstände bekannt werden. ersatzverpflichtungen, die sich bei einer dem Be-
trieb der Anlage zugehörigen Einrichtung oder
Handlung ergeben, sofern die Genehmigung der
§ 3
Anlage die Einrichtung oder Handlung nicht umfaßt.
Freistellungs- oder
Gewährleistungsverpßidltung
§ 6
Durc:h eine Freistellungs- oder Gewährleistungs-
verpflic:htung eines Dritten kann die Deckungsvor- Deckungssumme bei Reaktoren
sorge nur erbrac:ht werden, wenn gewährleistet ist, (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungs-
daß der Dritte, solange mit seiner Inanspruc:hnahme vorsorge {Deckungssumme) ist bei Anlagen zur Spal-
gerec:hnet werden muß, in der Lage sein wird, seine tung von Kernbrennstoffen {Reaktoren) von einer
Verpflic:htungen im Rahmen der Festsetzung der für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme
Deckungsvorsorge zu erfüllen. § 2 Abs. 2 gilt ent- {Regeldeckungssumme) auszugehen, die sich daraus
sprec:hend. ergibt, daß ein von der Höchstleistung des Reaktors
abhängiger Betrag (Grundbetrag) mit einem von der
§ 4 Besiedlungsdichte im Umkreis des Reaktors abhän-
Deckungsvorsorge in anderer Weise gigen Faktor (Besiedlungsfaktor) vervielfacht wird.
Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit
In anderer Weise kann die Deckungsvorsorge nur welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung
erbrac:ht werden, wenn dadurc:h gewährleistet ist, betrieben werden darf.
daß der zur Deckungsvorsorge Verpflic:htete, solange
mit seiner Inanspruc:hnahme gerec:hnet werden muß, (2) Der Grundbetrag ist bei Reaktoren mit einer
in der Lage sein wird, im Rahmen der Festsetzung Höchstleistung
der Deckungsvorsorge seine gesetzlic:hen Sc:hadens- bis 10 Kilowatt 1 Million Deutsche Mark
ersatzverpflic:htungen sowie die sic:h aus § 16 Abs. 2 über 10 Kilowatt
des Atomgesetzes ergebende Eintrittspflic:ht zu er- bis 1 Megawatt 1,25 Millionen Deutsche Mark
füllen. über 1 Megawatt
bis 10 Megawatt 1,5 Millionen Deutsche Mark
§ 5 über 10 Megawatt
Umfang der Deckungsvorsorge bis 20 Megawatt 2 Millionen Deutsche Mark.
(1) Die Deckungsvorsorge muß sic:h erstrecken Bei einer Höchstleistung über 20 Megawatt bis
400 Megawatt ist der Grundbetrag 100 Deutsche
1. auf alle gesetzlic:hen Sc:hadensersatzverpflic:htun-
Mark je Kilowatt. Bei einer Höc:hstleistung über
gen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes,
400 Megawatt ist der Grundbetrag 40 Millionen
die sic:h für den zur Deckungsvorsorge Verpflic:h-
Deutsche Mark.
teten oder für eine in § 15 Abs. 2 des Atomge-
setzes genannte Person infolge von Wirkungen (3) Der Besiedlungsfaktor für ortsfeste Reaktoren
der in § 25 des Atomgesetzes bezeic:hneten Art wird wie folgt errec:hnet:
ergeben und die nic:ht Sc:häden der in § 36 Abs. 2 1. Es wird ein Kreis um den Reaktor bestimmt, des-
des Atomgesetzes genannten Art betreffen; sen Halbmesser in Kilometern das 1,6fache der
2. auf diejenigen Verpflic:htungen, die sic:h gemäß Quadratwurzel aus der in Megawatt ausgedrück-
§ 39 Abs. 4 Nr. 2 des Atomgesetzes für den zur ten Höchstleistung ist.
Deckungsvorsorge Verpflic:hteten daraus ergeben, 2. Es wird die Bevölkerung jedes in dem Kreis
daß der Bund bei Inanspruc:hnahme einer in § 15 liegenden Siedlungsgebietes ermittelt oder, so-
Abs. 2 des Atomgesetzes genannten Person Lei- fern dies unverhältnismäßig sc:hwierig wäre, ge-
stungen zur Erfüllung gesetzlic:her Sc:hadensersatz- sc:hätzt. Sodann wird jede der Bevölkerungszah-
verpflichtungen erbringen muß, obwohl eine der len durch eine Zahl geteilt, die gleich ist dem
Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge vor- Quadrat der Entfernung in Kilometern zwischen
handen ist. dem Reaktor und dem geschätzten Mittelpunkt
(2) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetz- des Siedlungsgebietes. Entsprechendes gilt für
ten Höhe nic:ht für andere als die in Absatz 1 ge- Hauptverkehrswege, Großbetriebe, Sportstätten
nannten Verpflkhtungen bestimmt sein. und ähnlic:he Anlagen, soweit sic:h in ihnen wenig-
Nr. 102 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1970 1525
stens zeitweise eine hesonders große Zahl von bietet, die Beschaffung der Deckungsvorsorge durch
Menschen ansmnmcll, die nicht schon nach den diese Maßnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Sätzen 1 und 2 h inrcicliend berücksichtigt ist. Dabei darf die höchste zu zumutbaren und angemes-
senen Aufwendungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halb-
3. Die nach Nummer 2 ermitteltem Zahlen werden
satz des Atomgesetzes) auf dem inländischen Ver-
zusammcngezi:ihl 1:. Der Bcsiedlungsfaktor beträgt
sicherungsmarkt erhältliche Versicherungssumme
bei einer S11mme
nur dann unterschritten werden, wenn dies der
bis 750 Förderung eines für die Erforschung, Entwicklung
über 750 bis l 500 1, 1 oder Nutzung der Kernenergie besonders bedeut-
über 1 500 bis 3 000 1,2 samen Vorhabens dient.
über 3 000 bis 4 000 1,3 (3) Die Ermäßigung nach Absatz 2 beträgt bei
über 4 000 bis 5 000 1,4 Reaktoren höchstens vier Fünftel des Grundbetrages,
bei anderen Anlagen höchstens die Hälfte der Regel-
über 5 000 bis 6 000 1,5
deckungssumme oder, soweit diese nach § 7 Abs. l
über 6 000 bis 7 000 1,6 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 und 4, § 12 durch
über 7 000 bis 8 000 1,7 einen Rahmen bestimmt ist, höchstens die Hälfte
über 8 000 bis 9 000 1,8 des niedrigsten Betrages des Rahmens.
über 9 000 bis 10 000 1,9 (4) Die Deckungssumme beträgt außer in den Fäl-
über 10 000 2. len des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4
mindestens 500 000 Deutsche Mark.
(4) Der Besiedlungsfoktor Jür ortsveränderliche
Reaktoren beträgt 2.
(5) Die Deckungssumme ist nach § 7 Abs. 1 zu be- Zweiter Abschnitt
stimmen, sofern eine Berechnung der Regeldeckungs- Deckungsvorsorge in sonstigen Fällen
summe nach § 7 Abs. l in Verbindung mit § 11 Abs. 1
auf Grund der Menge der zur Verwendung in der § 9
Anlage genehmigten Kernbrennstoffe einen höheren
Wert als eine Berechnung der Regeldeckungssumme Pflichtversicherung
nach den Absätzen 1 bis 4 ergibt. (1) Die sonst nach dem Atomgesetz oder der
Ersten Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni 1960
§ 7 (Bundesgesetzbl. I S. 430) zu treffende Deckungsvor-
sorge ist durch eine Haftpflichtversicherung zu er-
Deckungssumme in anderen Fällen, bringen. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.
bei denen eine Haftung nach § 25
des Atomg.esetzes in Betracht kommt (2) Die Genehmigungsbehörde kann von der Ver-
pflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversiche-
(1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Kernbrenn- rung befreien, wenn der zur Deckungsvorsorge Ver-
stoffen oder zur Aufa.rbeitung bestrahlter Kern- pflichtete nachweist,
brennstoffe sowie bei Fabrikationsanlagen zur Be-
1. daß gewährleistet ist, daß er, solange mit seiner
arbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen
Inanspruchnahme gerechnet werden muß, in der
ist die Deckungssumme nach den § § 11 , 13 und 14
Lage sein wird, seine gesetzlichen Schadensersatz-
festzusetzen.
verpflichtungen im Rahmen der Festsetzung der
(2) Für die in § 5 Abs. 4 gemannten Schadens- Deckungsvorsorge zu erfüllen, und
ersatzverpflichtungen, die sich bei der Beförderung 2. daß er oder ein Dritter sich verpflichtet hat, für
von Kernbrennstoffen oder einer dem Betrieb einer diejenigen Personen, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
Anlage zugehörigen Einrichtung oder Handlung er- in die Haftpflichtversicherung einzuschließen
geben, ist die Deckungssumme nach den §§ 11 bis 14 wären, in gleicher Weise und in gleichem Umfang
festzusetzen. einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen
§ 8 einer nach dieser Verordnung ausreichenden Haft-
pflichtversicherung, und daß er oder der Dritte,
Erhöhung oder Ermäßigung solange mit einer Inanspruchnahme hieraus ge-
(1) Entstehen, abgesehen von den Fällen des § 6 rechnet werden muß, in der Lage sein wird, diese
Abs. 5, im Zusammenhang mit einem Reaktor Ge- Verpflichtung zu erfüllen.
fahren, die bei der Berechnung der Regeldeckungs-
summe nach § 6 nicht oder nicht ausreichend berück-
§ 10
sichtigt sind, so ist die Deckungssumme entspre-
chend höher festzusetzen. Die Erhöhung beträgt Umfang der Deckungsvorsorge
höchstens die Hälfte der Regeldeckungssumme; § 13 (1) Die Haftpflichtversicherung muß sich auf alle
Abs. 3 gilt entsprechend. gesetzlichE'n Schadensersatzverpflichtungen im Sinne
(2) Die sich aus den §§ 6 oder 7 Abs. 1 oder aus des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich
Absatz 1 ergebende Deckungssumme ist zu ermäßi- im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen
gen, soweit es der in § 1 Nr. 1 des Atomgesetzes Tätigkeit infolge von Wirkungen eines Kernspal-
genannte Förderungszweck auch unter Berücksichti- tungsvorganges oder der Strahlen eines radioakti-
gung der Interessen des gemäß § 36 des Atom- ven Stoffes ergeben
gesetzes zur Freistellung verpflichteten Bundes ge- 1. für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten;
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. für die von ihm zu einer Verrichtung bestellten wie sonstige radioaktive Stoffe zu behandeln. Dies
Personen, denen im Zusammenhang mit der ge- gilt nicht für bestrahlte Kernbrennstoffe.
nehmigunqspflichtigen Tätigkeit gesetzliche Scha-
densersatzverpflichtungen entstehen können; § 12
3. im Falle der Beförderung auch für die Personen, die Regeldeckungssumme
neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten bei sonstigen radioaktiven Stoffen
an der Beförderung beteiligt sind oder waren (1) Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 3
oder befugterweise Sach-, Dienst- oder Werklei- der Ersten Strahlenschutzverordnung) beträgt die
stungen zur Beförderung bewirken oder bewirkt Regeldeckungssumme
haben oder zu einer der Beförderung dienenden 1. für umschlossene radioaktive Stoffe mit einer
Verrichtung bestellt sind oder waren. Radioaktivität
(2) Die Haftpflichtversicherung darf bis zur fest- bis zum 103 fachen der
gesetzten Höhe nicht für andere als die in Absatz 1 in § 7 Abs. 1 Satz 1
genannten Verpflichtungen bestimmt sein. Nr. 1 der Ersten Strah-
lenschutzverordnung
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind
genannten Werte (Ak-
zulässig, soweit sie keinen Einfluß auf die Leistungs-
tivitätsfreigrenzen) 100 000 Deutsche Mark
pflicht des Versicherers in Ansehung geschädigter
Dritter haben. Die Genehmigungsbehörde kann wei- über dem 103 fachen bis
tere Ausnahmen zulüssen, soweit diese mit Rück- zum 104 fachen der Ak-
sicht auf die Eigenart der Haftpflichtversicherung tivitätsfreigrenzen 200 000 Deutsche Mark
gerechtfertigt und mit einer dem Schutz der Gesamt- über dem 104 fachen bis
heit möglicher Geschädigter dienenden Pflichtver- zum 108fachen der Ak-
sicherung vereinbar sind. tivitätsfreigrenzen 200 000 bis 500 000
(4) In die Haftpflichtversicherung dürfen bis zur Deutsche Mark
festgesetzten Höhe keine Schadensersatzverpflich- über dem 108fachen bis
tungen eingeschlossen werden, die sich für einen zum 109fachen der Ak-
Arzt oder Zahnarzt oder dessen Dienstherrn oder tivitätsfreigrenzen 500 000 bis 1 Million
Arbeitgeber daraus ergeben, daß Personen infolge Deutsche Mark
einer von dem Arzt oder Zahnarzt oder unter des- über dem 10 9 fachen bis
sen Aufsicht an ihnen durchgeführten Untersuchung zum 1010 fachen der Ak-
oder Behandlung geschädigt werden. tivitätsfreigrenzen 1 bis 2 Millionen
Deutsche Mark
§ 11
über dem 10 10 fachen der
Ak ti vi tä tsfreigrenzen 2 bis 5 Millionen
Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen Deutsche Mark;
(1) Bei Kernbrennstoffen beträgt die Regel- 2. für offene radioaktive Stoffe mit einer Radio-
deckungssumme 1 Million Deutsche Mark, wenn die aktivität
genehmigte Kernbrennstoffmenge 1 Kilogramm nicht
übersteigt. Die Regeldeckungssumme erhöht sich für bis zum 103fachen der
Aktivitätsfreigrenzen 100 000 Deutsche Mark
jedes weitere angefangene Kilogramm bis insgesamt
100 Kilogramm um je 100 000 Deutsche Mark, für über dem 103 fachen bis
jede weiteren angefangenen 10 Kilogramm bis ins- zum 104fachen der Ak-
gesamt 1000 Kilogramm um je 200 000 Deutsche tivitätsfreigrenzen 200 000 Deutsche Mark
Mark und für jede weiteren angefangenen 20 Kilo- über dem 104 fachen bis
gramm um je 300 000 Deutsche Mark bis zu einem zum 105fachen der Ak-
Höchstbetrag von 60 Millionen Deutsche Mark. ti vi tä tsfreigrenzen 200 000 bis 500 000
Deutsche Mark
(2) Bei der Berechnung der Kernbrennstoffmenge
über dem 1O·-'f achen bis
sind nur die Gewichtsanteile von Plutonium 239,
Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berück- zum 106fachen der Ak-
sichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen sind die ti vi tä tsfreigrenzen 500 000 bis 1 Million
vor der Bestrahlung vorhandenen Gewichtsanteile Deutsche Mark
dieser Stoffe maßgeblich, soweit sich hieraus eine über dem 106 fachen bis
höhere Regeldeckungssumme ergibt. zum 107fachen der Ak-
tivitätsfreigrenzen 1 bis 2 Millionen
(3) Die Regeldeckungssumme ist nach § 12 zu Deutsche Mark
bestimmen, soweit nach dieser Vorschrift auf Grund über dem 107 fachen der
der Aktivität der genehmigten Kernbrennstoffe ein Akti vi tä tsfreigrenzen 2 bis 5 Millionen
höherer Wert als nach den Absätzen 1 und 2 fest- Deutsche Mark;
zusetzen ist; dies gilt nicht für bestrahlte Kern- jedoch beträgt die Regeldeckungssumme bei
brennstoffe. Stoffen, deren Konzentration an radioaktiven
(4) Können wegen der Menge oder Beschaffenheit Stoffen höchstens das 103 f ache der in § 7 Abs. 1
der Kernbrennstoffe Schäden auf Grund von Kern- Satz 1 Nr. 2 und 3 der Ersten Strahlenschutz-
spaltungsvorgängen auch unter ungünstigsten Um- verordnung genannten Werte (Konzentrations-
ständen nicht eintreten, so sind die Kernbrennstoffe freigrenzen) erreicht, vorbehaltlich des Ab-
hinsichtlich der Festsetzung der Deckungssumme satzes 3 100 000 Deutsche Mark.
Nr. 102 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1970 152'1
(2) Werden umschlossene radioaktive Stoffe zu 2. welches Ausmaß an Sicherheit durch Schutzmaß-
Heilzwecken in Geräten mit Dauereinrichtungen für nahmen und Schutzeinrichtungen erreicht wird;
den Strahlenschutz, die d(~n Anforderungen des § 26 3. welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit
der Ersten Strahlenschutzverordnung entsprechen, Rücksicht auf die Halbwertzeit der Radioaktivität
verwendet, so beträgt die Regeldeckungssumme ab- der Stoffe anzunehmen ist;
weichend von Absatz 1 Nr. 1, auch wenn die Radio- 4. ob und in welchem Umfang die Möglichkeit be-
aktivität mehr als das lOBfache, höchstens jedoch steht oder auszuschließen ist, daß die Stoffe ver-
das 10 11 fache der Aktivitätsfreigrenzen erreicht, breitet werden, insbesondere in Form von Staub,
200 000 bis 500 000 Deutsche Mark. Flüssigkeit oder Gas;
(3) Ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stof- 5. ob und in welchem Umfang die meteorologischen
fen darauf gerichtet, daß diese in die Luft, das Was- und hydrologischen Verhältnisse die Gefährlich-
ser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne keit beeinflussen.
daß die weitere Verbreitung verhindert werden
kann, so beträgt die Regeldeckungssumme abwei- (4) Können auch ohne eine Schutzeinrichtung oder
chend von Absatz 1 Nr. 2 bei einer Radioaktivität Verpackung Schäden weder auf Grund von Kern-
oder Konzentration an radioaktiven Stoffen spaltungsvorgängen noch auf Grund von Strahlen-
wirkungen eintreten, so ist von der Festsetzung
bis zum 103 fachen der Akti- einer Deckungsvorsorge abzusehen.
vitäts- oder Konzentrations-
freigrenzen 200 000 bis 500 000 § 14
Deutsche Mark
über dem 10af achen bis zum Deckungssumme bei mehrfachem Umgang
10 5fachen der Aktivitäts- (1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete
oder Konzentrationsfrei- auf Grund einer oder verschiedener Genehmigungen
grenzen 500 000 bis 1 Million mit mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmen-
Deutsche Mark gen eines Stoffes um, so ist für jeden Stoff oder
über dem 105fachen der jede Teilmenge nur die jeweils in Frage kommende
Aktivitäts- oder Konzentra- Deckungssumme festzusetzen.
tionsfreigrenzen 1 bis 5 Millionen
Deutsche Mark (2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme fest-
zusetzen, wenn ein derart enger räumlicher und zeit-
(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 4 licher Zusammenhang vorliegt, daß die mehreren
der Ersten Strahlenschutzverordnung) gelten die Stoffe oder Teilmengen als ähnlich gefährlich ange-
Absätze 1 und 2 entsprechend. sehen werden müssen wie ein einziger Stoff, dessen
Radioaktivität oder Menge der Gesamtaktivität oder
§ 13 Gesamtmenge der Stoffe oder Teilmengen entspricht.
Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall (3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungs-
(1) Soweit in § 12 die Regeldeckungssumme durch summe ist bei umschlossenen und bei offenen radio-
einen Rahmen bestimmt ist, ist die Deckungssumme aktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivität,
vorbehaltlich des Absatzes 2 auf den Betrag inner- ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitätsfreigren-
halb des Rahmens festzusetzen, der nach den Um- zen, bei Kernbrennstoffen, für die sich die Regel-
ständen des Einzelfalles angemessen ist. deckungssumme nach § 11 Abs. 1 bemißt, von der
(2) Ist die sich aus den §§ 11 oder 12 ergebende Re- Gesamtmenge auszugehen. Wird mit Stoffen umge-
geldeckungssumme nach den Umständen des Einzel- gangen, die verschiedenen der in Satz 1 genannten
falles nicht angemessen, so ist die Deckungssumme drei Gruppen angehören, so sind die für jede dieser
entsprechend höher oder niedriger festzusetzen. Die Gruppen getrennt ermittelten Deckungssummen zu-
Erhöhung beträgt höchstens die Hälfte, die Er- sammenzurechnen; jedoch darf für die beiden Grup-
mäßigung höchstens zwei Drittel der Regeldeckungs- pen der umschlossenen und offenen radioaktiven
summe. Soweit bei bestrahlten Kernbrennstoffen Stoffe insgesamt keine höhere als diejenige Dek-
kungssumme angesetzt werden, die sich ergeben
eine weitere Erhöhung angemessen ist, ist die
Deckungssumme bis zum Siebeneinhalbfachen der würde, wenn die gesamten Stoffe offene radioaktive
Regeldeckungssumme zu erhöhen; hierbei darf der Stoffe wären.
Betrag von 7,5 Millionen Deutsche Mark nicht über- (4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3
schritten werden. Ist ein Rahmen gegeben, so gilt entsprechend.
bei einer Erhöhung der höchste, bei einer Ermäßi-
§ 15
gung der niedrigste Betrag des Rahmens als Regel-
deckungssumme. (weggefallen)
(3) Bei der Prüfung, welche Deckungssumme nach
den Umständen des Einzelfalles angemessen ist, ist Dritter Abschnitt
insbesondere zu berücksichtigen, Gemeinsame Vorschriften
1. ob und in welchem Umfang die Möglichkeit be-
steht oder auszuschließen ist, daß andere Per- § 16
sonen als der Inhaber der Genehmigung und
seine Beschäftigten oder andere als dem Betrieb Abrundung der Deckungssumme
zugehörige Sachgüter der Wirkung der Stoffe (1) Die Deckungssumme ist auf volle 100 000 Deut-
ausgesetzt werden; sche Mark festzusetzen.
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Erg ibl sich c1 us den Vorschriften über die Dek- 1. Änderungen der Deckungsvorsorge nur mit vor-
kungssurnrne ein ZwischenlJetrag unter 50 000 Deut- heriger Zustimmung der Genehmigungsbehörde
sche Mark, so ist nach unten abzurunden; im übri- vorzunehmen,
gen ist ni.1ch oben abzurunden.
2. jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der
Deckungsvorsorge und, soweit Schadensersatz-
verpflichtungen in Frage kommen, zu deren Er-
§ 17
füllung die Deckungsvorsorge oder die Freistel-
Nachweis der Deckungsvorsorge; lungsverpflichtung des Bundes bestimmt ist, jedes
Mitteilungen und Anzeigen Schadensereignis, jede Geltendmachung von Scha-
densersatzansprüchen und jede Leistung zur Er-
(1) Die Deckungsvorsorge durch eine Haftpflicht- füllung von Schadensersatzverpflichtungen der
versicherung oder durch eine Freistellungs- oder Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen,
Gewährleistungsverpflichtung eines Dritten ist der sobald ihm diese Umstände bekannt werden,
Genehmigungsbehörde in geeigneter Form nachzu-
weisen. Der Antragsteller hat der Genehmigungs- 3. der Genehmigungsbehörde oder der Aufsichts-
behörde in den Fällen des § 7 des Atomgesetzes die behörde auf deren Aufforderung hin nachzuwei-
Höhe der Aufwendun~Jen für die Deckungsvorsorge sen, daß die Deckungsvorsorge in der festgesetz-
mitzuteilen. ten Höhe und in dem festgesetzten Umfang vor-
handen ist und daß die Voraussetzungen fort-
(2) Die Genehmigungsbehörde muß den Ver- bestehen, unter denen die Deckungsvorsorge auf
sicherer oder den Dritten, der eine Freistellungs- andere Weise als durch eine Haftpflichtversiche-
oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen rung erbracht werden konnte, und
hat, von der Erteilung und vom Widerruf der Ge-
4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes
nehmigung unterrichten.
Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung
(3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung
Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht um mehr als 20 vom Hundert oder, wenn die
kommt, kann von der Genehmigungsbehörde ver- Minderung mindestens 1 Million Deutsche Mark
langen, daß sie ihm Namen und Anschrift des Ver- beträgt, um mehr als 10 vom Hundert eingetre-
sicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur ten oder auf Grund eines oder mehrerer einge-
Freistellung oder Gewährleistung verpflichtet hat. tretener Schadensereignisse zu erwarten ist.
(4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme
einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Be- Vierter Abschnitt
endigung des Versicherungsvertrages oder des son-
stigen Freistellungs- oder Gewährleistungsvertrages Schl ußvorschriften
(§ 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versiche-
rungsvertrag; § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Atom- § 19
gesetzes) ist die Genehmigungsbehörde. Kennt der Geltung in Berlin
Versicherer oder der zur Freistellung oder zur Ge-
währleistung verpflichtete Dritte die zuständige Ge- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
nehmigungsbehörde nicht, so genügt die Anzeige bei leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
derjenigen Behörde, die ihn nach Absatz 2 von der setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des
Erteilung der Genehmigung unterrichtet hat. Atomgesetzes auch im Land Berlin.
§ 20
§ 18
Inkrafttreten
Auflagen im Genehmigungsbescheid
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
Im Genehmigungsbescheid ist dem zur Deckungs- die Verkündung folgenden Kalendermonats in
vorsorge Verpflichteten aufzuerlegen, Kraft.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fo1tlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebiet(rn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. .
Bezugspreis für Teil I und Teil Il halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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