Bundesgesetzblatt •sog
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu _Bonn am 11. November 1970 Nr.101
Tag Inhalt Seite
3. 11. 70 Verordnung über die Höhe des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit (Beitragsverordnung
1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..............••.. , . . . . . _. . . 1509
3. 11. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken {Apotheken-
betriebsordnung) ......................... , ....... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . • 1510·
6. 11. 70 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . 1512
Bundesgesetzbl. III 251-1
3. 11. 70 Anordnung zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über ·die Ausübung des ·
Begnadigungsrechts des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1513
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................ '...... 1514
Verordnung
über die Höhe des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit
(Beitragsverordnung 1971)
Vom 3. November 1970
Auf Grund des § 174 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 582), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom
22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360), ver-
ordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit werden ·
für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezem-
ber 1971 nach einem Beitragssatz von 0,65 vom
Hundert erhoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des Ar-
beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 3. November 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken
(Apothekenbetriebsordnung)
Vom 3. November 1970
Auf Grund des § 21 des Gesetzes über das Apo- Verschluß aufzubewahren und durch eine ge-
thekenwesen vom 20. August 1960 (Bundesgesetz- eignete Einrichtung gegen Diebstahl zu schüt-
blatt I S. 697), zuletzt geändert durch das Erste Ge- zen. Der Schrank ist so anzubringen, daß er vom
setz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 Publikum nicht gesehen werden kann."
(Bundesgesetzbl. I S. 645) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: 7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 4 wird Satz 5 gestrichen,
Artikel 1
b) in Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken fügt:
(Apothekenbetriebsordnung) vom 7. August 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 939) wird wie folgt geändert: ,,Abweichend von Nummer 2 kann der Apo-
thekenleiter einem pharmazeutisch-techni-
1. In § 2 wird die Uberschrift „Pharmazeutisches schen Assistenten nach Maßgabe des § 2
Personal" durch „Apothekenpersonal" ersetzt. Abs. 4 die Befugnis zum Abzeichnen von
Verschreibungen übertragen. In den Fällen
2. In § 4 wird die Nummer 5 gestrichen; die bis- des Absatzes 4 Satz 2 ist die Verschreibung
herigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich
und 6. nach der Abgabe der Ai,:zneimittel einem
Apotheker ;vorzulegen.",
3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „oder die
c) Absatz 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
in einen nach dieserVorschrift geregelten Wech-
sel mit einer anderen Apotheke einbezogen „4. die arzneilich wirksamen Bestandteile
sind" gestrichen. mit einer ihrer im Deutschen Arzneibuch
aufgeführten Bezeichnungen sowie deren
4. § 6 Abs. 5 wird gestrichen. Mengen nach gebräuchlichen Maßeinhei-
ten; im Deutschen Arzneibuch nicht auf-
5. § 7 wird wie folgt geändert: geführte Bestandteile sind mit ihrer ge-
a) in Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch bräuchlichen wissenschaftlichen Bezeich-
folgenden Satz ersetzt: nung anzugeben;".
,,Arzneimittel, die nach dem Deutschen Arz- 8. § 13 wird wie folgt geändert:
neibuch zu prüfen sind, müssen in der Apo-
theke selbst geprüft werden; das gilt nicht a) in Nummer 2 wird nach Buchstabe a folgen-
für der Buchstabe b eingefügt:
1. die Prüfungen auf Sterilität, Verträglich- „b) entgegen § 2 Abs. 4 Apothekenpersonal
keit, pyrogene Stoffe, blutdrucksenkende nicht entsprechend seiner Ausbildung
Stoffe und Keimfreiheit der Antibiotika, und seinen Kenntnissen beschäftigt oder
2. die Bestimmungen der optischen Drehung, pharmazeutische Tätigkeiten von den in
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 genannten Per-
der Lichtabsorption, der Fluoreszenz, des
Brechungsindexes und des pH-Wertes nach sonen ausführen läßt, ohne daß sie ein
der potentiometrischen Methode, Apotheker beaufsichtigt,",
3. die Prüfung von chirurgischem Naht- b) in Nummer 2 werden die bisherigen Buch-
material, die biologische Vitamin-D-Be- staben b bis j Buchstaben c bis k,
stimmung, die Gehaltsbestimmung von c) in Nummer 3 Buchstabe e wird das Wort
Insulin, die mikrobiologische Bestimmung „Betäubungsmittel" durch die Worte .Stoffe
der Wirksamkeit von Antibiotika und für und Zubereitungen" ersetzt.
Prüfungen, die eine Mikrowaage erfor-
dern.", 9. § 14 wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 7 Satz 1 werden das Wort „Nähr- a) in Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wor-
böden" und das davor stehende Komma ge- ten ,,§ 3" die Worte „Abs. 1 bis 6" einge-
strichen. fügt,
6. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Stoffe und Zubereitungen, die nach dem ,, (3) Der Apothekenleiter kann sich von
Opiumgesetz der Bezugscheinpflicht unterlie- einem Kandidaten der Pharmazie vertreten
gen, sind in einem besonderen Schrank unter lassen, der seine praktische Ausbildung nach
o __:--__ _:-c. y_:-~-__°?_'.5..,...: __--_ -~:-__-------=----~ ---~~-=-z-..a::_.o;._:_ - -;_-}::_--;-.::-_-_ -:-:_-_i-_::.~_:;_-__:_____----- --~----- -- ~-'--~-=i-2~,,.....- - --
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zwölfte Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 6. November 1970
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 die Entschädigungsaufwendungen den auf sie ent-
(Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt geändert durch fallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Be-
das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom träge:
25. Juni 1969 (Bundesgesctzbl. I S. 645), wird mit an Bayern 34 289 000 DM
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Berlin 314 952 000 DM
Hamburg 8144 000 DM
§ J
Hessen 29 659 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Nordrhein-Westfalen 336 717 OOC DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Rheinland-Pfalz 347 455 000 DM
im Rechnungsjahr 1969
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- insgesamt 1 071 216 000 DM
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungs-
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen- aufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
1969 betragen: träge ab:
in den Ländern außer Berlin 1 484 620 000 DM Baden-Württemberg 61 492 000 DM
in Berlin 370 532 000 DM 4 986 000 DM
Bremen
insgesamt 1 855 152 000 DM Niedersachsen 10 536 000 DM
Saarland 3 905 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- Schleswig-Holstein 25 668 000 DM
gungsaufwendungen beträgt:
in den Ländern außer Berlin 742 310 000 DM insgesamt 106 587 000 DM
in Berlin 222 319 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-
insgesamt 964 629 000 DM
führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der
gungsaufwendungen betragen: Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder
abgeführt worden sind.
in Baden-Württemberg 125 469 000 DM
Bayern 149 196 000 DM § 2
Berlin 55 580 000 DM
Geltung im Land Berlin
Bremen 10 742 000 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Hamburg 25 865 000 DM
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Hessen 76 503 000 DM blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Niedersachsen 100 511 000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nordrhein-Westfalen 242 338 000 DM
Rheinland-Pfalz 52 046 000 DM § 3
im Saarland 16 056 000 DM
Inkrafttreten
in Schleswig-Holstein 36 217 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
insgesamt 890 523 000 DM ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 101 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1970 1513
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Vom 3. November 1970
Auf Grund des Artikels 60 Abs. 2 und 3 des Grund- gericht im ersten Rechtszuge oder ein anderes
gesetzes ändere ich die Anordnung über die Aus- Gericht des Bundes, soweit ich mir die Ent-
übung des Begnadigungsrechts des Bundes vom schließung nicht vorbehalten habe,
5. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1573) wie folgt:
4. In Artikel 2 Abs. 2 werden die Nummern 2 und 3
1. Artikel 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: gestrichen.
1. den Erlaß oder die Milderung einer Strafe,
wenn der Bundesgeri<;:htshof oder in Ausübung 5. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4 wird Nr. 2 und erhält fol-
von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlan- gende Fassung:
desgericht im ersten Rechtszuge oder wenn ein 2. den zuständigen ~undesministern
anderes Gericht des Bundes erkannt hat, mit
a) in Bußgeldsachen, die durch rechtskräftigen
Ausnahme der Gewährung von Strafausstand;
Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde
2. In Artikel 1 Nr. 3 wird das Wort „Disziplinar- des Bundes abgeschlossen worden sind, so-
strafen" ersetzt durch das Wort „Disziplinarmaß- wie in rechtskräftig abgeschlossenen Ver-
nahmen". waltungsstrafsachen nach früherem Recht,
3. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende b) in rechtskräftig abgeschlossenen Ordnungs-
Fassung: strafsachen ihres Geschäftsbereichs.
a) der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung
Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandes- in Kraft.
Bonn, den 3. November 1970
Der Bundespräsident
Heinemann ,
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1 turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2153/70 des Rates über die teilweise
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen
Zolltarifs für Garnelen der Art Pandalus Platiceros Japonicus,
in Wasser gekocht und geschält, auch gefroren, für die Kon-
servenindustrie (Tarifstelle ex 16.05 B) 28. 10. 70 L 237/4
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2154/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 10. 70 L 237/5
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2155/70 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 28. 10. 70 L 237/7
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2156/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 28. 10. 70 L 237/9
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2157/70 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 28. 10. 70 L 237/10
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2158/70 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. November 1970 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 28. 10. 70 L 237/11
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2159/70 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 28. 10. 70 L 237/13
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2160/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1579/70 über die Festlegung be-
sonderer Bedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten
nach Spanien 28. 10. 70 L 237/15
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2161/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 28. 10. 70 L 237/16
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2162/70 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 28. 10. 70 L 237/17
27. 10. 70 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2163/70 des Rates
zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/
Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsi-
denten und die Mitglieder der Kommission sowie für den
Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler
des Gerichtshofes 29. 10. 70 L 238/1
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2164/70 des Rates über die Einfuhr
von Olivenöl aus Spanien 29. 10. 70 L 238/3
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2165/70 des Rates über die Einfuhr
von Olivenöl aus Tunesien 29. 10. 70 L 238/4
28. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2166/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 10. 70 L 238/7
28. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2167/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 29. 10. 70 L 238/9
28. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2168/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 29. 10. 70 L 238/11
28. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2169/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29. 10. 70 L 238/12
Nr. 101 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1970 1515
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1turn und Bczeic.hnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2170/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 29. 10. 70 L 238/13
28. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2171/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 29. 10. 70 L 238/14
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2172/70 des Rates zur Ausdehnung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Fest-
legung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus
Staatsh,mdelsländern auf weitere Einfuhren 30. 10. 70 L 239/1
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2173/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 10. 70 L 239/14
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2174/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30. 10. 70 L 239/16
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2175/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 30. 10. 70 L 239/18
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2176/70 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 30. 10. 70 L 239/20
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2177/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 30. 10. 70 L 239/23
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2178/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 30. 10. 70 L 239/25
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2179/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 30. 10. 70 L 239/27
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2180/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 30. 10. 70 L 239/29
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2181/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 10. 70 L 239/31
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2182/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 30. 10. 70 L 239/32
29. 10. 70 Verordnung (E\IVG) Nr. 2183/70 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. November 1970 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 10. 70 L 239/35
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2184/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 30. 10. 70 L 239/39
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2185/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 30. 10. 70 L 239/40
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2186/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 10. 70 L 240/1
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2187/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 31. 10. 70 L 240/3
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2188/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung , 31. 10. 70 L 240/5
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2189/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 31. 10. 70 L 240/6
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2190/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 31. 10. 70 L 240/8
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
---------------------------- ----------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillt1m und lkzcichnung cler Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2191/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersli1t1ung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 31.10.70 L 240/10
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2192/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 31. 10. 70 L 240/12
'29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2193/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide-
und Reisvernrbeitungserzeugnissen 31. 10. 70 L 240/13
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2194/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Ei.nfuhr von Mischfuttermitteln anwend-
baren Abschöpfungen 31. 10. 70 L 240/19
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2195/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und
Reisver ar bei tungserzeugnissen 31. 10. 70 L 240/21
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2196/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
fultermitteln 31. 10. 70 L 240/26
29. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2197/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 31. 10. 70 L 240/28
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2198/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 31. 10. 70 L 240/35
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2199/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zuckersektor 31. 10. 70 L 240/36
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2200/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 31. 10, 70 L 240/38
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2201/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 31. 10. 70 L 240/42
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2202/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 31. 10. 70 L 240/44
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2203/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 31. 10. 70 L 240/46
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2204/70 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 31. 10. 70 L 240/47
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2205/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 10. 70 L 240/48
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2206/70 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
treide und Malz hinzugefügt werden 31. 10. 70 L 240/50
30. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2207/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 31. 10. 70 L 240/52
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. .
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juh 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezo!!en _werden. .. .
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch fur die Bundes·
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.