Bundesgesetzblatt tso•
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 7. November 1970' Nr.100
Tag Inhalt Seite
26. 10. 70 \/erordnung zur Änderung der Gebührenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz ........ . 1501
29. 10. 70 Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit .................................. . 1502
2. 11. 70 Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heil-
hilfsberufe ............................................................................ . 1504
28. 10. 70 Berichtigung der Neufassung der KV-Pauschalbeitragsverordnung für ·wehr- oder Ersatz-
dienstzeiten .......................................................................... . 1505
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 55 ........................................................ . 1506
Verkündungen im Bundesanzeiger ...................................................... . 1505
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... . 1507
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Vom 26. Oktober 1970
Auf Grund des § 47 des Bundeswasserstraßenge-
setzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173),
geändert durch Artikel 142 des Einführungsgesetzes
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 {Bundesgesetzbl. I S. 503), wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Gebührenordnung zum Bundeswasserstraßen-
gesetz vom 6. November 1968 {Bundesgesetzbl. II
S. 923) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Im übrigen gelten die §§ 8, 9 Abs. 2 und 3,
§§ 10 bis 12, 13 Abs. 2, §§ 14 bis 22 des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 {Bundes-
gesetzbl. I S. 821)."
2. Die §§ 2 bis 7 werden aufgehoben; der bisherige
§ 8 wird§ 2.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1970
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit
Vom 29. Oktober 1970
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 9 und 13 1. in Pflanzenbeständen, in denen der Feuerbrand
des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bun- aufgetreten ist oder die befallsverdächtig oder
desgesetzbl. I S. 352), geändert durch das Einfüh- bef allsgefährdet sind, den Feuerbrand und seinen
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Erreger zu bekämpfen,
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird im 2. Grundstücke, auf denen Feuerbrand aufgetreten
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, ist oder die befallsverdächtig oder befallsgefähr-
Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bun-
det sind, für eine bestimmte Zeit von allen oder
desrates verordnet:
bestimmten Pflanzen, die der Art oder der Sorte
§ 1 nach für den Feuerbrand anfällig sind, freizu-
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen machen und freizuhalten.
sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auf- (2) Als befallsgefährdet gelten die Grundstücke
treten und den Verdacht des Auftretens des Feuer- eines Gebietes, das die zuständige Behörde in der
brandes oder des Erregers dieser Krankheit (Erwi- Umgebung eines vom Feuerbrand befallenen Grund-
nia amylovora [Burrill] Winslow et al.) unter An- stücks unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-
gabe der Pflanzenart sowie des Standorts und des nisse bis zu einer Entfernung von 5 Kilometern um
Umfangs des Bestandes der Pflanzen unverzüglich den Bef allsherd festlegt.
zu melden. Für Pflanzen, die höchstens drei Jahre
lang an ihrem Standort stehen, erstreckt sich die
§ 4
Meldepflicht auch auf ihre Herkunft.
Das Halten von Bienen auf Grundstücken, die vom
§ 2
Feuerbrand befallen oder befallsverdächtig oder be-
fallsgefährdet sind, ist verboten, wenn die zustän-
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflan- dige Behörde dies zur Bekämpfung des Feuerbran-
zen sind verpflichtet, vom Feuerbrand befallene oder des oder zur Verhütung seiner Ausbreitung anord-
des Befalls mit dem Feuerbrand verdächtige Pflanzen net. Die zuständige Behörde kann die Vernichtung
zu vernichten, wenn die zuständige Behörde dies zur von Bienenvölkern anordnen, die Träger des Feuer-
Bekämpfung des Feuerbrandes oder zur Verhütung brandes sind oder nach den Umständen sein können.
seiner Ausbreitung anordnet.
(2) Die Pflanzen sind durch Ausroden und Ver-
§ 5
brennen an ihrem Standort oder in möglichster Nähe
ihres Standorts zu vernichten. Die zuständige Be- (1) Das Züchten und Halten des Erregers des
hörde kann zulassen, daß die Pflanzen auf andere Feuerbrandes sowie das Arbeiten mit diesem Schad-
Weise oder an anderer Stelle vernichtet werden, organismus sind verboten.
soweit hierdurch nicht die Gefahr einer weiteren
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
Ausbreitung des Feuerbrandes begründet wird.
wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestim-
mung des Schadorganismus und für Züchtungsvor-
§ 3
haben Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflan- hierdurch die Bekämpfung des Feuerbrandes nicht
zen sind verpflichtet, wenn und soweit die zustän- beeinträchtigt wird. Vor der Entscheidung ist die
dige Behörde es zur Bekämpfung des Feuerbrandes Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
oder zur Verhütung seiner Ausbreitung anordnet, schaft zu hören.
Nr. 100 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1970 1503
§ 6 4. einer Anordnung der zuständigen Behörde nach
§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 nicht nachkommt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
§ 7
oder fahrlässig
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lich oder nicht vollständig erstattet,
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
2. befallene oder des Befalls verdächtige Pflanzen schutzgesetzes auch im Land Berlin.
entgegen § 2 Abs. 2 nicht in der vorgeschriebenen
oder zugelassenen Weise vernichtet, § 8
3. entgegen § 5 den Erreger des Feuerbrandes züch- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tet oder hält oder mit ihm arbeitet, kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Griesau
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten
für Heilhilfsberufe
Vom 2. November 1970
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ersten Gesetzes (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet,
über individuelle Förderung der Ausbildung vom wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige
19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) ver- Landesbehörde als zur Ausbildung geeignet staatlich
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des anerkannten oder ermächtigten Ausbildungsstätte
Bundesrates: durchgeführt wird.
§ 1
§ 2
Ausbildungsstätten
Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungs-
förderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Die Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten
Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung
1. Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen, wie Schüler von Berufsfachschulen.
2. Lehranstalten für medizinisch-technische
Assistenten,
§ 3
3. Lehranstalten für veterinärmedizinisch-technische
Assistenten, Geltung im Land Berlin
4. Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Assistenten, Dberleitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Aus-
5. Lehranstalten für Diätassistenten und Diätküchen- bildungsförderungsgesetzes vorn 19. September 1969
leiter,
(Bundesgesetzbl. I S. 1719) auch im Land Berlin.
6. Lehranstalten für Krankengymnastik,
7. Lehranstalten für Beschäftigungstherapeuten, § 4
8. Lehranstalten für Logopäden,
Inkrafttreten
9. Lehranstalten für Orthoptisten, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
10. Lehransta]ten für Assistenten in der Zytologie. 1970 in Kraft.
Bonn, den 2. November 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr.100 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7.November 1970 1505
Berichtigung
der Neufassung der KV-Pauschalbeitragsverordnung
für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten
Vom 28. Oktober 1970
Die Neufassung der KV-Pauschalbeitragsverord-
nung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten vom 16. Ok-
tober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) wird wie folgt
berichtigt:
In § 1 Abs. 1 Satz 2 muß es statt „Halbjähriges
Beitragssoll" richtig heißen „Beitragssoll".
Bonn, den 28. Oktober 1970
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Herold
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 10. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für die
Schiffahrt auf der Weser über den Umschlag ex-
plosionsgefährlicher Güter auf den Liegeplätzen
bei Bremerhaven 201 28. 10. 70 1. 11. 70
7. 10. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über die
Begrenzung der Reeden von Bremerhaven 201 28. 10. 70 1. 11. 70
7. 10. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über das
Schleppen uuf der Weser 201 28. 10. 70 1. 11. 70
27. 10. 70 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die von den Krankenkassen den freiberuf-
lich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu
zahlenden Gebühren 202 29. 10. 70 s. A1tik.el 3
Bundesgesctzbl. III 2124-2-2
26. 10. 70 Verordnung Nr. 28/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 207 5. 11. 70 10.11.70
Nr.100 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7.November 1970 1505
Berichtigung
der Neufassung der KV-Pauschalbeitragsverordnung
für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten
Vom 28. Oktober 1970
Die Neufassung der KV-Pauschalbeitragsverord-
nung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten vom 16. Ok-
tober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) wird wie folgt
berichtigt:
In § 1 Abs. 1 Satz 2 muß es statt „Halbjähriges
Beitragssoll" richtig heißen „Beitragssoll".
Bonn, den 28. Oktober 1970
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Herold
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 10. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für die
Schiffahrt auf der Weser über den Umschlag ex-
plosionsgefährlicher Güter auf den Liegeplätzen
bei Bremerhaven 201 28. 10. 70 1. 11. 70
7. 10. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über die
Begrenzung der Reeden von Bremerhaven 201 28. 10. 70 1. 11. 70
7. 10. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über das
Schleppen uuf der Weser 201 28. 10. 70 1. 11. 70
27. 10. 70 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die von den Krankenkassen den freiberuf-
lich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu
zahlenden Gebühren 202 29. 10. 70 s. A1tik.el 3
Bundesgesctzbl. III 2124-2-2
26. 10. 70 Verordnung Nr. 28/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 207 5. 11. 70 10.11.70
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 4. November 1970
Tag Inhalt Seite
2. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Kont1ikten ................................................................ . 1061
2. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens gegen Diskriminierung im
Unter~ic~tswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungs-
komm1ss1on .......................................................................... . 1062
7. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über den internationalen
Austausch von Veröffentlichungen ...................................................... . 1062
9. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über den zwischenstaat-
lichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . . . . . 1063
9. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über das auf die Form letzt-
williger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063
12. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Ver-
einheitlichung des \Vechselrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
14. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli
1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
14. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Slreitfälle vom 18. Oktober 1907 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
15. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Zusammenarbeit bei
der Bekämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
16. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
21. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zur
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte
und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten
Zusatzprotokoll enthalten sind,
und
über Erklärungen nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten in Verbindung mit Artikeln 25 und 46 dieser Konven-
tion über die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte und des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068
Nr. 100 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1970 1507
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die rnit ihrer Veröffentlichung irn Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Drll.urn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2120/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 23. 10. 70 L 234/23
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2121/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 23. 10. 70 L 234/25
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2122/70 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 23. 10. 70 L 234/27
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2123/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 23. 10. 70 L 234/28
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr 2124/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 23. 10. 70 L 234/31
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2125/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 23. 10. 70 L 234/37
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2126/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von but-
teroil nach Mexiko als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welt-
ernährungsprogramms 23. 10. 70 L 234/39
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2127/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von but-
teroil nach der Vereinigten Arabischen Republik, Syrien, dem
Jemen, Pakistan und Haiti als Gemeinschaftshilfe zugunsten
des Welternährungsprogramms 23. 10. 70 L 234/40
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2128/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von but-
teroil nach der Türkei und dem Sudan als Gemeinschaftshilfe
zugunsten des Welternährungsprogramms 23. 10. 70 L 234/41
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2129/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen für verschiedene Arten von
Obst und Gemüse 23. 10. 70 L 234/42
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2130/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 23. 10. 70 L 234/44
23. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2131/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 10. 70 L 235/1
23. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2132/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 24. 10. 70 L 235/3
23. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2133/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 24. 10. 70 L 235/5
23. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2134/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24. 10. 70 L 235/6
23. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2135/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 24. 10. 70 L 235/7
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l)atu111 und lfowichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
--------------------·- ------------------------------------------------
2~t 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2136/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 24. 10. 70 L 235/9
23. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2137/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 24. 10. 70 L 235/10
23. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2138/70 der Kommission zur Fest-
stellung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nicht-
vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen eingereichten
Anträgen stattgegeben werden kann 24. 10. 70 L 235/13
23. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2139/70 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 24. 10. 70 L 235/14
23. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2140/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1702/70 hinsichtlich einer Erhö-
hung des Alkoholgehalts gewisser Weinsorten in Deutschland 24. 10. 70 L 235/15
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2141/70 des Rates über die Einführung
einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft 27. 10. 70 L 236/1
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 des Rates über die gemein-
same Marktorganisation für Fischereierzeugnisse 27. 10. 70 L 236/5
26. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2143/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 10. 70 L 236/21
26. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2144/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27. 10. 70 L 236/23
26. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2145/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27. 10. 70 L 236/25
26. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2146/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 27. 10. 70 L 236/26
23. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2147/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Geflügelfleisch 27. 10. 70 L 236/27
23. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2148/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der
Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin 27. 10. 70 L 236/30
26. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2149/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine-
fleischsektor für den am 1. November 1970 beginnenden
Zeitraum 27. 10. 70 L 236/32
26. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2150/70 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 2084/70 zur Feststellung einer
ernsten Krise auf dem Binnenmarkt 27. 10. 70 L 236/35
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2151/70 des Rates zur Festsetzung
des Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die Zeit vom 1. November 1970 bis zum 31. Ok-
tober 1971 28. 10. 70 L 237/1
27. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2152/70 des Rates über den Pausch-
betrag für nicht raffiniertes Olivenöl, das vollständig in
Griechenland erzeugt wurde und aus diesem Land unmittel-
bar in die Gemeinschaft befördert wird 28. 10. 70 L 237/3
Herausgeber: Der Bundesminister <ler Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgeselzblült erscheint in drei Teilen, In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
. fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor <lem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Aus9ahc 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuel' enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •to.