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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 1970 Nr.1
Tag Inhalt Seite
22. 12. 69 Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes .......................................... .
Bundesgesetzbl. III 9241-1
Hinweis
auf Änderung der Stoffverteilung im· Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
Ab 1. Januar 1970 wird Bundesgesetzblatt Teil I auch die Veröffentlichungen über den Bundeshaushalt, die Orts-
klassenverzeichnisse, die Eisenbahnen, die See- und Binnenschiffahrt und die Bundeswasserstraßen enthalten, nicht
mehr Teil II.
Bekanntmachung
der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 22. Dezember 1969
Auf Grund des Artikels 4 des Sechsten Gesetzes des Vierten Gesetzes zur .i\nderung des Güterkraft-
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesctzes vom verkehr;gesetzes vom 1. August 1961 (Bundesgesetz-
19. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 557) wird nach- blatt I S. 1157),
stehend der Wortlaut des Güterkraftverkehrsgeset- des Fünften Gesetzes zur Änderung des Güterkraft-
zes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I verkehrsgesetzes vom 8. Juni 1964 (Bundesgesetz-
S. 697), unter Berücksichtigung blatt I S. 345),
des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrs- des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ord-
gesetzes vom 3. Juni 1957 (BundesgesetzbL I S. 593), nungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraft- (Bundesgesetzbl. I S. 503),
verkehrsgesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetz- des Sechsten Gesetzes zur Änderung des .Güter-
blatt I S. 399), kraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 (Bundes~
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Güterkraft- gesetzbl. I S. 557),
verkehrsgesetzes vom 27. Dezember. 1960 (Bundes- des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
gesetzbl. I S. 1084), (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen Ge-
meinschaften vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung Nr. 11
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
s. 1209)
vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), bekanntgemacht.
Bonn, den 22. Dezember 1969
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Güterkraftverkehrsgesetz
(GüKG)
in der Fassung vom 22. Dezember 1969
Erster Abschnitt (2) Werden Güter für andere auf einem Teil der
Strecke mit einem Kraftfahrzeug, auf einem anderen
Allgemeine Vorschriften Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder mit einem
Binnenschiff in einem Kraftfahrzeug, einem Anhän-
§ 1 ger oder deren Aufbauten (Huckepackverkehr) oder
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen in Behältern befördert, so sind die Vorschriften für
unterliegt ausschließlich den Bestimmungen dieses den Güterfernverkehr entsprechend anzuwenden,
Gesetzes. Güter sind auch lebende Tiere. wenn der Vertrag über die Beförderung auf der
Gesamtstrecke durch einen Unternehmer des Güter-
§ 2 fernverkehrs geschlossen und zumindest die An-
oder Abfuhr zu oder von der Eisenbahn oder einem
(1) Güternahverkehr ist jede Beförd.en:.ng von
Binnenschiff mit einem für den Güterfernverkehr
Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere inner-
genehmigten Kraftfahrzeug durchgeführt wird,
halb der Grenzen eines Gemeindebezirks oder inner-
mit dem die Beförderung auf der Gesamtstrecke
halb der Nah;-:one. Güternahverkehr ist auch die
hätte ausgeführt werden können; dies gilt nicht für
Beförderung mit Krnftfohrzeugen des Güterkraft-
das Verhältnis zwischen dem Unternehmer des
verkehrs, die die nach der Straßenverkehrs-Zulas-
Güterfernverkehrs und der Eisenbahn oder dem
sungs-Ordnung höchstzulüssigen Abmessungen oder
Schiffahrttreibenden sowie einem für die An- oder
Gewichte um mehr als zehn vo:rn Hundert über-
Abfuhr innerhalb der Nahzone eingesetzten Unter-
schreiten, soweit Güter zur unmittelbar anschließen-
nehmer des Güternahverkehrs.
den Beförderung mit der Eisenbahn zu einem Bahn-
hof oder in unmittelbarem Anschluß an eine Beför-
derung mit der Eisenbahn von einem Bahnhof je-
weils innerhalb der Nahzone der Gemeinde des § 4
Bahnhofs befördert werden. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
(2) Die Nahzonc ist das Gebiet innerhalb eines Anwendung auf
Umkreises von fünfzig Kilometern, gerechnet in der 1. die Beförderung von Gütern durch den Bund, die
Luftlinie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraft- Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und
fahrzeugs (Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone ge- durch andere Körperschaften des öffentlichen
hören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt inner- Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung,
halb der Nahzone liegt. Sie ist für jede Gemeinde 2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder mit Personenkraftwagen,
öffentlich bckanntzugeben. Gemeinden mit mehr als 3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür
einhunderttausend Einwohnern können für die Be- eingerichteten und ausschließlich solchen Beförde-
stimmung von Ortsmittelpunkten in Bezirke ein- rungen dienenden Kraftfahrzeugen,
geteilt werden; für jeden Bezirk kann ein Otts-
4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten
mittelpunkt bestimmt werden. Jeder dieser bezirk-
lichen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittelpunkt für Fahrzeugs,
das gesamte Gemeindegebiet. Der Ortsmittelpunkt 5. die Beförderung von lebenden Tieren mit Aus-
muß ein verkehrswirtschaftlicher Schwerpunkt der nahme von Schlachtvieh.
Gemeinde oder des Bezirks sein. (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
(3) Die Landesregierungen bestimmen die Orts- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
mittelpunkte nach Anhörung der Bundesanstalt für Bundesrates weitere, im Rahmen des Gesamtver-
den Güterfernverkehr und der Oberfinanzdirektion kehrs nicht ins Gewicht fallende Beförderungsfälle
durch Rechtsverordnung. Sie können ihre Ermächti- allgemein von den Bestimmungen dieses Gesetzes
gung durch Rechtsverordnung weiter übertragen, in auszunehmen oder sie einer anderen Beförderungs-
den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 jedoch nur auf eine art zuzuordnen.
oberste Landesbehörde.
§ 5
§ 3 (1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dürfen
die Vorschriften dieses Gesetzes nicht umgangen
(1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von
Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere über die werden.
Grenzen der Nahzonc hinaus oder außerhalb dieser (2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor,
Grenzen. wenn
Nr. 1 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970 3
1. die Cü lcr ckm lwlürdernd(:11 Unternehmer ledig- § 6a
lich fiir die· /.(•ii d()I lkl<>1d<)rt1ng übereignet wer- (1) Die von der Landesregierung bestimmte Be-
den, hörde kann ei:r:.en Ort als Standort bestimmen, an
2. (~irie Scndt1rHJ ndd1 (•i11<·1n ( ht ilrnerhcllb der Ni.lh- dem der Unternehmer weder den Sitz seines Unter-
zonc il!l!JCl(:rli<Jl wird <111!\cr beim Vorluuf für nehmens noch eine geschäftliche Niederlassung hat
einen Spcdii(~t1rst1nur1c~Jqutvcrkel1r ---, sofern von (angenommener Standort), wenn der Sitz oder eine
vornherein <~i1w Br·fonkrtinu dc1rüber hirn1us nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlas-
lH)ahsichliul isl; d,dH:i 1nc1dJ1 es keinen Unter- sung des Unternehmers
schied, oh die: Bcdi>rdc'.n!!i\J dtd demselben Kraft- 1. in dem von der Bundesregierung anerkannten
fohrzeng oder mit UmlcJdung unterwegs aus- Zonenrandgebiet der Bundesrepublik Deutschland
geführt wird und ob mehrere Unternehmer an nach dem Stand vom 1. Januar 1957 oder
der Beförd(•rung beteili!J1 sind. 2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als
vierzig Kilometer in der Luftlinie von der West-
§ 6 küste des Landes Schleswig-Holstein entfernt
(1) Für jedes Krafl.fahrzet1q, d,_-is im Güterfern- oder
verkehr oder im Güternahverkehr verwendet wer-: 3. in Stadt- oder Landkreisen, welche die Bundes-
den soll, muß ein Standort bestimmt werden. Der regienmg durch Rechtsverordnung als wirtschaft-
Unternehmer muß im diesem Standort den Sitz lich schwach und verkehrsrnäßig ungünstig gele-
seines Unternehmens oder eine nicht nur vorüber- gen anerkannt hat,
gehende geschliftl iche Niederlassung haben. liegt. Ein angenommener Standort kann auch be-
(2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur aner- stimmt werden, wenn dies im Hinblick auf die Still-
kannt werden, wenn bezogen auf Art und Um- legung von Eisenbahnstrecken oder die Einstellung
fang des Unternehmens mindestens folgende Vor- des Abfertigungsdienstes an Eisenbahnstrecken ge-
aussetzungen gegeben sind: eignet ist, die Verkehrsbedienung der betroffenen
a) ein besonderer durch den Unternehmer entspre- Fläche zu verbessern.
chend eingerichteter und ständig benutzter Raum, (2) Der angenommene Standort. darf
der erforderlich, geeignet und bestimmt ist, Mit- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
telpunkt der geschäftlichen Tätigkeit dieses nicht weiter als vierzig Kilometer in der Luftlinie
Unternehmens zu bilden; sowohl vorn Zonenrand oder der Westküste des
b) das Vorhandensein einer zu selbständigem Han- Landes Schleswig-Holstein als auch vorn Sitz oder
deln bef ugtcn geschäftskundigen Person, soweit der Niederlassung,
der Unternehmer die Geschäfte nicht selbst wahr- 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
nimmt; nicht weiter als dreißig Kilometer in der Luftlinie
c) eine dem Unternehmenszweck entsprechende vorn Sitz oder der Niederlassung
Tätigkeit von erheblicherem Umfang. entfernt liegen. Die Entfernungen nach Satz 1 wer-
Diese Mindestanforderungen gelten auch für nicht den zum Ortsmittelpunkt des angenommenen Star1d-
nur vorübergehende geschfülliche Niederlassungen. orts sowie vom Ortsmittelpunkt der Gemeinde aus
gemessen, in der sich der Sitz oder die Niederlas-
(3) Bei den im Güternahverkehr verwendeten
sung befindet.
Kraftfahrzeugen gilt der im Kraftfahrzeugschein ein-
getragene Sitz (Wohnsitz) des Unternehmers als (3) Der angenommene Standort ist für alle Kraft-
Standort. Die~ gilt nicht, wenn der Unternehmer an fahrzeuge des Sitzes oder der Niederlassung zu
seinem im Kraftfahrzeugschein eingetragenen Wohn- bestimmen. Die erneute Bestimmung eine~ angenom-
sitz weder den Sitz seines Unternehmens noch eine menen Standortes ist erst nach Ablauf eines Jahres
geschäftliche Niederlassung hat. In diesem Falle ist zulässig.
der Standort nach Absatz 1 zu bestimmen und eine (4) § 6 Abs. 4 gilt auch für Kraftfahrzeuge, für die
amtliche Bescheinigung über den Standort bei allen ein angenommener Standort bestimmt ist.
Fahrten mitzuführen. Satz 3 ist auch anzuwenden,
wenn der Unternehmer Mietfahrzeuge verwendet, § 6b
die nicht auf seinen Namen zugelassen sind.
Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
(4) Sollen Kraftfahrzeuge des Güternahverkehrs gilt für ein Kraftfahrzeug, das im Ausland oder in
oder für den Güterfernverkehr genehmigte Tank-, den unter ausländischer Verwaltung stehenden Ge-
Silo- oder Isolierfahrzeuge sowie andere Sonderf ahr- bieten des Deutschen Reichs nach dem Stand vom
zeuge des Güterfernverkehrs, die in Bauart, Trag- 31. Dezember 1937 zugelassen ist, die Gemeinde des
fähigkeit oder Einrichtung wesentlich von den ge- Grenzübergangs als Standort. Wird bei einer Fahrt
bräuchlichen Fahrzeugen abweichen, außerhalb der die deutsche Grenze mehrmals überschritten, so gilt
Nahzone vorübergehend im Nahverkehr verwendet die Gemeinde des ersten Grenzübergangs als Stand-
werden, so kann die untere Verkehrsbehörde vor- ort.
übergehend einen anderen Ort zum Standort erklä-
§ 7
ren, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten
und mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrecht- (1) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat
erhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs ver- die Bundesregierung darauf hinzµwirken, daß die
einbar ist. Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger an-
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
geglichen WC'.rdcn und dtiß durch marktgerechte Ent- übertragen werden soll und die Dauer der Geneh-
gelte und c!inen lm1lcrcn Wettbewerb der Verkehrs- migung nicht über die Dauer der ursprünglich erteil-
träger eine volkswirlschdfl.lich sinnvolle Aufgaben- ten Genehmigung erstreckt wird.
teihmg ermö(JI ichl wird.
(2) Die Leisltm~Jen und Entgelte der verschiede- § 10
nen Verkdirstri.iuc)r hat der Bundesminister für Ver- (1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9
kehr insoweit aufeinander abzustimmen, als es die nur erteilt werden, wenn
Verhinderung Pines unbilligc!n Wettbewerbs erfor- 1. der Unternehmer zuverlässig und fachlich geeig-
dert.
net ist,
(3) Der Bundesminister für V er kehr kann Richt- 2 die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet
linicm über die Gern)hmigung der Verkehrstarife ist,
bekanntmachen. 3. das Fahrzeug nach Bauart und technischem :Zu-
stand für den Güterfernverkehr geeignet ist.
(2) Die fachliche Eignung wird durch eine ange-
Zweiter Abschnitt messene Tätigkeit in einem Unternehmen des Güter-
kraftverkehrs oder der Spedition und Lagerei oder
Güterfernverkehr durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen. Das
Nähere regelt der Bundesminister für Verkehr durch
Rechtsverordnung.
Erster Titel
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie
Genehmigung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhal-
tung eines geordneten Güterfernverkehrs unverein-
§ 8 bar ist.
(1) Güterfernverkehr im Sinne des § ~3 Abs. 1 ist § 11
genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung wird dem Unternehmer für be-
(2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfern- stimmte Kraftfahrzeuge erteilt. Die Kraftfahrzeuge
verkehrs entweuer zu Beginn oder am Ende einer müssen auf den Namen des Unternehmers zugelas-
Beförderung im Güterfernverkehr ein Kraftfahrzeug sen sein und ihm gehören oder von ihm auf Abzah-
des Cüternahverkehrs innerhalb der Nahzone {r 2 lung gekauft sein; dies gilt nicht bei Einsatz eines
Abs. 2) oder ein Kraftfahrzeug des Bezirksgüterfer. - Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen
verkehrs innerhalb der Bezirkszone (§ 13 a Abs. 1), Ausfalls des für den Güterfernverkehr genehmigten
so gilt diese Beförderung, wenn der Unternehmer Kraftfahrzeugs. Die Genehmigung ist nicht übertrag-
auf der übrigen Beförderungsstrecke ein für den bar.
Güterfernverkehr genehmigtes Kraftfahrzeug ein-
setzt, mit dem die gesamte Beförderung hätte aus- § 11 a
geführt werden können, als gleichfalls mit diesem
Fahrzeug ausvcführt. (1) An Stelle eines für den Güterfernverkehr ge-
nehmigten Kraftfahrzeugs dürfen dem Unternehmer
(3) Enlslehen Zweifel darüber, ob eine Güter- mehrere Kraftfahrzeuge genehmigt werden, die ein-
beförderung genehmigungspflichtig ist, so entschei- schließlich Anhänger keine höhere Nutzlast haben
det die für den Silz des Unternehmens zuständige dürfen, als das genehmigte Kraftfahrzeug einschließ-
höhere Landesverkehrsbehörde. lich Anhänger am 1. Januar 1969 oder, wenn die
(4) Die Entscheidung ist zu begründen und allen Genehmigung erstmalig nach dem 1. Januar 1969
an dem Verfahren Beteiligten zuzustellen. erteilt wurde, im Zeitpunkt der Genehmigungsertei-
lung hatte.
(2) An Stelle eines für den Möbelfernverkehr ge-
§ 9 nehmigten Fahrzeugs dürfen dem Unternehmer
(1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der mehrere Fahrzeuge genehmigt werden, die keine
Bundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung höhere Nutzlast haben dürfen, als das genehmigte
des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Ver- Fahrzeug am 1. Januar 1969 oder, wenn die Geneh-
kehrssicherheit auf den Straßen die Höchstzahlen migung erstmalig nach dem 1. Januar 1969 erteilt
der Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfern- wurde, im Zei~punkt der Genehmigungserteilung
verkehr und den Bezirksgüterfernverkehr (§ 13 a) hatte.
sowie die Höchstzahlen der Fahrzeuge für den (3) An Stelle mehrerer nach Absatz 1 oder 2 ge-
Möbelfernverkehr (§ 37) fest und teilt sie auf die nehmigter Fahrzeuge darf dem Unternehmer eine
Länder auf. andere Anzahl von Fahrzeugen genehmigt werden,
(2) Soweit die nach Absatz 1 für die Länder fest- sofern die in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nutzlast
gesetzten Höchstzahlen in einem Land überschritten dabei nicht überschritten wird.
sind, dürfen in diesem Land Genehmigungen erst (4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1, 2
dann wieder erteilt werden, wenn und soweit die oder 3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden,
Höchstzahlen unterschritten sind. Dies gilt nicht, daß alle Kraftfahrzeuge zu jeder Zeit denselben
wenn ein Unternehmen im ganzen auf einen Dritten Standort haben müssen.
Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970 5
{5) Die mich dt!II /\ bsfüzen 1, 2 oder 3 jeweils einen besonderen Tarif genehmigen; auf den Tarif
erleillen Gcncl1rni~JUWJcn für mehrere Fahrzeuge sind die Vorschriften der §§ 20, 22 und 23 anzuwen-
gelten den. Der Unternehmer ist zur Beförderung nach dem
1. im Sinne des § 9 als für ein Fahrzeug erteilt und Tarif verpflichtet, wenn
2. als eine Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes. 1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie
verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
§ 12 2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
Die Genehmigung wird auf Zeit erteilt. Ihre Gül-
tigkeitsdauer bcträ~Jt unbeschadet der Vorschrift des Auf eine nach Satz 1 eingerichtete Güterlinie finden
§ 9 Abs. 2 Satz 2 mindcslens acht Jahre. die §§ 90 bis 97 keine Anwendung.
§ 14
§ 13
(1) Für die. Erteilung der Genehmigung ist die-
Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auf-
jenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in
lagen oder mil vcrkehrsmäßigen Beschränkungen
deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder eine
erteilt werden, die sich im Ral1mcn der verkehrs-
gerichtlich eingetragene Zweigniederlassung hat
wirtschaftlichen Ziele des Gesetzes halten müssen.
und das Kraftfahrzeug seinen Standort erhalten soll
(Genehmigungsbehörde).
§ 13 a
(2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland,
(1) Eine verkehrsmäßige Beschränkung im Sinne so entscheidet diejenige höhere Landesverkehrs-
des § 13 liegt inslwsondcre vor, wenn die Genehmi- behörde, in deren Bezirk das Grenzzollamt liegt,
gung auf den Cükrfernverkehr innerhalb eines dem bei der ersten Fahrt aus dem Ausland nach dem
Umkreises von höchstens einhundertfünfzig Kilo- Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zollabfertigung
metern, gerechnet in der Luftlinie vom Ortsmittel- obliegt.
punkt des Standortes des Kraftfahrzeugs aus, be-
schränkt wird (Bezirksgenehmigung); zur Bezirks- (3) Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor
zone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
innerhalb des Umkrnises liegt. einer Genehmigung die Bundesanstalt für den Güter-
fernverkehr (§ 53), die beteiligten Verbände des
(2) Will der Unternehmer den Standort seines für Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige Gewerk-
den Bezirksgüterfernvcrkehr genehmigten Kraftfahr- schaft und die zuständige Industrie- und Handels-
zeugs verlegen, so bedarf er hierzu der vorherigen kammer zu hören. Vor allen Entscheidungen nach
Zustimmung der für den bisherigen Standort zustän- § 13 a Abs. 4 ist außer den in Satz 1 genannten Stel-
digen Genehmigungsbehörde, wenn len die zuständige Verwaltung der Eisenbahn zu
1. der bisherige Standort in einem der in § 6 a Abs. 1 hören, deren Verkehrsgebiet berührt wird, sowie
genannten Gebiete liegt, oder die zuständige Landwirtschaftskammer oder, soweit
2. der Standort des Kraftfahrzeugs in ein anderes eine solche nicht besteht, die oberste Landesbehörde
Land verlegt werden soll. für Ernährung und Landwirtschaft. Das Nähere be-
stimmt der Bundesminister für Verkehr durch Rechts-
Die Zustimmung ist zu versagen, sofern die Bei- verordnung.
behaltung des bisherigen Standortes für die befrie-
digende Verkehrsbedienung eines bestimmten Ge- § 15
bietes erforderlich ist und sie dem Unternehmer
(1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung
unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage
einer Genehmigungsurkunde erteilt.
zugemutet werden kann.
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
(3) In den Fällen des Absc1tzes 2 sind vor der
Entscheidung zu hören 1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,
2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz
1. die für den gewünschten Standort zuständige
des Unternehmens,
Genehmigungsbehörde,
3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs, für das die
2. die für den bisherigen und die für den gewünsch-
Genehmigung erteilt wird, unter Angabe des amt-
ten Sta,ndort zusUindigen Außenstellen der Bun-
lichen Kennzeichens und des Standorts,
desanstalt für den Güterfernverkehr.
4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt
(4) Sofern es für die befriedigende Verkehrs- wird, und
bedienung eines bestimmten Gebietes erforderlich
5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen
ist, insbesondere im Hinblick auf die Stillegung von
Beschränkungen, unter denen die Genehmigung
Eisenbahnstrecken oder die Einstellung des Abferti-
erteilt wird.
gungsdienstes an Eisenbahnstrecken, und es dem
Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirt- (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unterneh-
schaftlichen Lage zugemutet werden kann, kann mers, der Sitz des Unternehmens oder das amtliche
eine Bezirksgenehmigung ferner nach § 13 mit der Kennzeichen, so ist der Genehmigungsbehörde die
Auflage erteill werden, daß der Unternehmer regel- Genehmigungsurkunde zur Berichtigung vorzulegen.
mäßig nach näherer Bestimmung durch die Ge- Das gleiche gilt, wenn an die Stelle eines Kraftfahr-
nehmigungsbehörde vorgeschriebene Güterlinien be- zeugs, für das eine Genehmigung bereits erteilt ist,
dient. Die Genehmigungsbehörde kann ihm hierfür ein anderes Kraftfahrzeug treten soll. In diesem Fall
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
darf die ßerichl.iqtmg jedoch nur vorgenommen wer- § 19a
den, wenn (lds ilr1<lere KrnftJahrzeug den Erforder- Die Genehmigungsbehörde kann für bestimmte
nissen des § 10 /\ hs. 1 Nr. 3 entspricht. Beförderungen Genehmigungen für Einzelfahrten
(4) Die Cenehnligungsurkunde darf dem Unter- abweichend von den Vorschriften des § 9, § 10 Abs. 1
nehm<~r erst cJusqehündi~Jt werden, nachdem er den Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 3, § 16 und der auf
Nachweis der Versicherung erbracht hat (§ 27). Einer Grund des § 103 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnun-
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Ak- gen erteilen, wenn und soweit dies zur Versorgung
tien, Gesellsclwft mit beschränkter Haftung oder der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern
einer Genossenschaft darf die Genehmigungsurkunde oder zur Vermeidung schwerwiegender volkswirt-
erst ausgehändigt werden, wenn außerdem die Ein- schaftlicher Nachteile zwingend geboten jst.
tragung in das R<:!gister nachgewiesen ist.
(5) Der Verlust der Genehmigun~rsurkunde ist der
Genehmigungsbehörde zu melden. Zweiter Titel
Tarif
§ 16
§ 20
(1) Der Unternehmer darf außerhalb der Nahzone
des Standorts Güler für andere auf Entfernungen (1) Die Tarife müssen alle zur Bestimmung des
von weniger als fünfzig Kilometern nicht befördern. Beförderungsentgelts (Entgelte für die Beförderung
und für Nebenleistungen) notwendigen Angaben
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die und alle anderen für den Beförderungsvertrag maß-
An- und Abfuhr von Gütern, die dem Unternehmer gebenden Beförderungsbedingungen enthalten.
zur Beförderung im Güterfernverkehr übergeben
werden, und für die Unterwegsbedienung mehrerer (2) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beförde-
Be- und Entladestellen. rungsleistung auch für den Speditionsvertrag zwi-
schen dem Spediteur und seinem Auftraggeber.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes
von Absatz 1 für Spezialfahrzeuge genehmigen. zusammen mit dem Gut eines anderen Auftrag-
gebers in einer Sendung, so ist jedoch das Entgelt
für die Beförderung des einzelnen Gutes mindestens
§ 17 nach dem Frachtsatz der für die Sendung anzuwen-
Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch denden Gewichtsklasse zu entrichten; unberührt
die zuständige Zulassungsbehörde die Betriebssicher- bleiben besondere gesetzliche Preisregelungen.
heit der Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unterneh-
mers nachprüfen lassen. § 20a
(1) Die Frachtsätze und alle anderen zur Bestim-
mung des Beförderungsentgelts notwendigen An-
§ 18 gaben des Tarifs werden von Tarifkommissionen
Die Genehmigungsbehörde hat der zuständigen festgesetzt.
Berufsgenossenschaft die Erteilung der Genehmi- (2) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen nach
gung mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unterneh- Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des Bundes-
mers nach § 661 der Reichsversicherungsordnung ministers für Verkehr. Er entscheidet im Einverneh-
bleibt unberührt. men mit dem Bundesminister für Wirtschaft.
(3) Der Bundesminister für Verkehr soll, wenn er
§ 19 nicht vorher entscheidet, sich innerhalb von drei
Wochen nach Eingang des Beschlusses gegenüber
(1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der
der Tarifkommission äußern und innerhalb von zwei
Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder im
Monaten nach Eingang des Beschlusses über die
ganzen auf einen Dritten übertragen; das gleiche
Genehmigung entscheiden.
gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger
oder Nachlaßverwalter während einer Testaments- (4) Der Bundesminister für Verkehr kann im Ein-
vollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßver- vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
waltung. an Stelle der Tarifkommission Frachtsätze und
andere in Absatz 1 genannte Angaben festsetzen,
(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe
wenn das allgemeine Wohl es erfordert.
binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Aus-
schlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die (5) Alle anderen für den Beförderungsvertrag
in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen maßgebenden Beförderungsbedingungen werden vom
binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Am- Bundesminister für Verkehr festgesetzt.
tes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt (6) Die nach diesen Vorschriften festgesetzten
haben; ein in der Person des Erben wirksam gewor- und genehmigten Tarife erläßt der Bundesminister
dener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaß- für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
verwalter. mung des Bundesrates. Er kann Rechtsverordnun-
(3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als gen, die Frachtsätze und andere im Absatz 1 ge-
die dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung. nannte Angaben enthalten, aufheben, wenn das all-
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970 7
gem6ne Wohl es cdorderl; er bedc1rf hierzu des billige Benachteiligungen landwirtschaftlicher und
Einvernehnwns 1n iI d('m Bundesminister für Wirt~ mittelständischer Wirtschaftskreise sowie wirtschaft-
sch iJ ft. lich schwacher und verkehrsungünstig gelegener
Gebiete zu verhindern.
§ 21
(2) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und
(1) Es werden Tcnifkommissionen gebildet für
andere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht
1. den allgemeinen Güterfernverkehr und den Be- worden sind und nicht unter gleichen Bedingungen
zirksffÜlcrfornverkehr und jedermann zugute kommen, sind unzulässig. Unzu-
2. den Möbelfernverkehr. lässig sind ferner Zahlungen oder andere Zuwen-
An Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine ge- dungen, die einer Umgehung des tarifmäßigen Be-
meinsame Tarifkommission gebildet werden. förderungsentgelts gleichkommen.
(2) Die Tarifkommissionen setzen sich aus Tarif- (3) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungs-
sachversUindigcn der bclcil iglcn Zweige des Güter- vertrages wird durch tarifwidrige Abreden nicht
fernverkehrs zusammen. Die Mitglieder der Tarif- berührt. Die Höhe des Beförderungsentgelts und die
kommissionen und ihre Stellvertreter werden vom Beförderungsbedingungen richten sich auch in die-
Bundesminister für Verkehr auf die Dauer von drei sen Fällen nach den Bestimmungen des Tarifs.
Jahren aus dem Kreise der Personen berufen, die
ihm von Angehörigen oder Verbänden des Güter- § 22 a
fernverkehrsgewcrbes vorgeschlagen werden. § 62 (1) Für die Beförderung von Gütern von und nach
Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Mit- deutschen Seehäfen, die über See eingeführt worden
glieder der Tarifkommissionen sind ehrenamtlich sind oder über See ausgeführt werden, kann der
tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Weisungen Unternehmer ohne Bindung an die Tarife Entgelte
gebunden. mit dem Absender schriftlich vereinbaren (Sonder-
§ 21 a abmachungen). Solche Sonderabmachungen sind nur
zulässig,
(1) Bei jeder Tarifkommission wird ein beratender
Ausschuß gebildet. 1. wenn Umstände vorliegen, die bei der Festset-
zung der Tarife nicht berücksichtigt worden sind,
(2) Die beratenden Ausschüsse setzen sich aus insbesondere, wenn der Wettbewerb gegenüber
Vertretern der Verlader zusammen. Die Mitglieder anderen Verkehrswegen oder Verkehrsträgern
dieser Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden eine Sonderabmachung erfordert und ihm durch
von der Industrie und dem Handel, von der Spedi- einen Wettbewerbstarif nicht Rechnung getragen
tion, dem Handwerk und der Agrarwirtschaft vor- wird, und
geschlagen. Im übrigen ist § 21 Abs. 2 Satz 2 bis 4
2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge von
entsprechend anzuwenden.
mindestens 500 Tonnen in drei Monaten in der-
(3) Die Tarifkommissionen haben ihren beraten- selben Verkehrsverbindung oder für denselben
den Ausschüssen vor jeder Sitzung, in der über die Urversender oder für denselben Empfänger um-
Festsetzung von Tdfifen bescb lossen werden soll, faßt, und
nach Maßgabe dPr Geschäftsordnung Gelegenheit 3. wenn die Sonderabmachung das finanzielle Be-
zur Stellungnahme zu geben. triebsergebnis des Unternehmers erhält oder ver-
bessert.
§ 21 b
(2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung
(1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die unverzüglich nach ihrem Abschluß der Bundesanstalt
Tarifkommissionen und ihre beratenden Ausschüsse für den Güterfernverkehr (§ !53) mitzuteilen; er hat
und bestimmt ihre Zusammensetzung und ihren Auf- zusammen mit der Sonderabmachung alle Unter-
bau sowie den Sitz der Tarifkommissionen durch lagen vorzulegen, die den Abschluß sowie die ver-
Rechtsveror<lnunrJ ohne Zustimmung des Bundes- einbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen.
rates.
(3) Sonderabmachungen werden spätestens drei
(2) Die Tarifkommissionen und ihre beratenden Monate nach Inkrafttreten eines Wettbewerbstarifs
Ausschüsse geben sich Geschäftsordnungen, die der nach Absatz 1 Nr. 1 unwirksam.
Genehmigung des Bundesministers für Verkehr be-
dürfen. (4) Ist der Markt für die Beförderung bestimrr:~er
Güter in bestimmten Verkehrsverbindungen gestort,
(3) Der Bundesminister für Verkehr ist berechtigt, so kann der Bundesminister für Verkehr durch
an den Sitzungen der Tarifkommissionen und ihrer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
beratenden Ausschüsse teilzunehmen oder sich ver- rates bestimmen, daß in diesen Fällen der Abschluß
treten zu lassen. Er kann Bedienstete der Bundes- von Sonderabmachungen längstens für die Dauer
anstalt für den Güterfernverkehr als Beauftragte eines Jahres der vorherigen Genehmigung des Bun-
entsenden. desministers für Verkehr bedarf. Der Markt gilt
§ 22 insbesondere dann als gestört, wenn die durch-
(1) Die Beförderungsentgelte sollen den wirt- schnittliche Höhe der während eines Kalenderjahres
schaftlichen Verhültnissen der Unternehmer des erhobenen Beförderungsentgelte nicht ausreicht, um
Güterkraftvcrkchrs~Jewerbes Rechnung tragen; sie die Rentabilität eines ordnungsgemäß geführten und
sind Festengelte oder Mindest-Höchstentgelte. Bei normal beschäftigten Verkehrsunternehmens zu ge-
Festsetzung von Mindest-Höchstentgelten sind un- währleisten.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§2:3 6. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung,
(1) Ist Bcförderun~JsentgcH unter Tarif berechnet, 7. Dauer der Sonderabmachung,
so hat der lJnlf)rnehmer den Unterschiedsbetrag 8. wichtigste Sonderbedingungen.
zwischen dem LMifrrüißigen und dem tatsächlich
berechneten Ent~JelL nachzufordern und erforder-
lichenfalls gerichtlich geltend zu machen und im
§ 25
Wege der Zwan~Jsvol1streckung beizutreiben. Kommt (weggefallen)
der Unternehmer dieser Verpflichtung innerhalb
einer von der Bundesanstalt für den Güterfernver-
kehr (§ 53) feslzuselzenden c:mgemessenen Frist nicht Dritter Titel
nach, so geht die Forderung auf die Bundesanstalt
Pflichten der am Beförderungsvertrag
über, die das zuwenig berechnete Entgelt im eige-
Beteiligten
nen Namen einzuziehen hat. In diesem Fall hat sie
die Beförderungsteuer, die auf das zuwenig be-
rechnete Entgelt entfällt und noch nicht entrichtet § 26
ist, abzuführen. Der Unternehmer kann die ihm nach den gesetz-
(2) Ist Beförderungsentgelt über Tarif berechnet lichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingun-
oder sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zu- gen (§ 20) obliegende Haftung durch Vertrag weder
wendungen geleistet, so muß der Leistende diese ausschließen noch beschränken.
zurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich gel-
tend machen und im Wege der Zwangsvollstreckung
§ 27
beitreiben. Kommt der Leistende dieser Verpflich-
tung innerhalb einer von der Bundesanstalt festzu- (1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden,
setzenden angemessenen Frist nicht nach, so geht für die er nach den Beförderungsbedingungen haftet,
die Forderung auf die Bundesanstalt über, die das zu versichern. Auf diese Versicherung finden die für
zuviel berechnele Entgelt im eigenen Namen einzu- die Transportversicherung geltenden Vorschriften
ziehen hat. Bei Zuwendungen, die nicht in Geld des § 148 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
bestehen, ist der dem Wert der Zuwendung entspre- privaten Versicherungsunternehmungen und Bau-
chende Geldbetrag einzuziehen. § 817 Satz 2 des sparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315)
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. und des § 187 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl.
(3) Hat ein nach den Absätzen 1 oder 2 Forde- S. 263) mit späteren Änderungen entsprechende An-
rungsberechtig tcr vorsätzlich gehandelt, so geht die
wendung.
Forderung in dem Zeitpunkt auf die Bundesanstalt
über, in dem diese dem Schuldner den Ubergang (2) Der Nachweis der Versicherung ist durch eine
mitteilt, im Fall des Konkurses eines Forderungs- vom Versicherer oder seinem Beauftragten zu ertei-
berechtigten jedoch nur, soweit die Forderung nicht lende Versicherungsbestätigung nach vorgeschrie-
zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Tritt benem Muster zu erbringen. Der Versicherer oder
der Konkurs erst innerhalb von drei Monaten nach · sein Beauftragter ist verpflichtet, dem Versiche-
dem Forderungsübergc1ng ein, so kann der Konkurs- rurrnsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes
verwalter verlangen, daß die Bundesanstalt einen die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen.
entsprechenden Teil der Forderung oder, falls diese
bereits eingezoqen ist, des Erlöses auf ihn zurück- (3) Die Gene:hmigungsbehörde hat dem Versiche-
überträgt. rer oder seinem Beauftragten die Nummer und das
Ausstellungsdatum der Genehmigungsurkunde mit-
(4) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt zuteilen.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die Form, in der die nach Absatz 1 Satz 1 (4) Versicherungsunternehmen, mit denen Unter-
und Absatz 2 Satz 1 Berechtigten die Einziehung nehmer des Güterfernverkehrs eine Versicherung
nach- oder zurückzufordernder Geldbeträge nachzu- nach Absatz 1 abgeschlossen haben, sind verpflich-
weisen haben. tet, das Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
gemäß § 158 c VVG unverzüglich der Genehmi-
gungsbehörde anzuzeigen.
§ 24
(5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit von
Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53)
dem Unternehmer den Nachweis der Versicherung
veröffentlicht unverzüglich im Verkehrsblatt -
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr - fol- verlangen.
gende Einzelheiten aller Sonderabmachungen, die , (6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Geneh-
ihr nach § 22 a Abs. 2 mitgeteilt worden sind: migungsurkunde unverzüglich an die Genehmi-
1. Name des Unternehmers, gungsbehörde zurückzugeben, wenn eine ausrei-
chende Schadensversicherung nicht mehr besteht.
2. Verkehrsverbindungen,
3. Güterart, (7) Die Einzelheiten des Nachweis- und Melde-
verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmt der
4. Gütermenge, Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-
5. vereinbarte Beförderungsentgelte, nung.
Tilg der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970 9
(3) Der Vermittler hat gegen den Unternehmer
(1) 01li<'111('!1t11"1 t111rl 1\bs('ild;:r 11,ilwn dt1für zu
Anspruch auf Vermittlungsprovision nur, wenn der
Unternehmer bei dem Vermittler nachgesucht hat,
sonien, <lc1f\ i"il1c'r jr'ci(' ~;c,nd111Hf dil' von d<:m Bundes-
ihm die Gelegenheit zum Abschluß eines Beförde-
minister liir Vc·rkd1r Befördc-
rungsvertrnges nachzuweisen, und weDn der Beför-
nmqs-- trnd l~('(J i('i 1p,1 pir'r<' 1
den.mgsvertrag infolge der Vermittlung zustande
(2) T)(:r lJ11i(',n(•lrn1<·1 llt1I 1•in Fdhtl<'nlrnch zu füh- gekommen ist. Ist der Vermittler wegen desselben
ren. Ein'l.c'llwil('rt idH:r P()rlll und /\ns!ülltrng dieses LadefJtltes bereits zur Beschaffung von Lacleramn
Fc1hrl<:nbuchs lws!.i1nrnt d<'r l111ndc,sministcr für Ver- im Auftrag eines Dritten tätig, so hat er gegen den
kehr durch R<:dil~;vnordnunq olrn(: Zuslimmung des Unternehmer keinen Anspruch auf Provision; das
B11ndcsr,1l.es. gleiche gilt, wenn der Vermittler Beteiligter an den
(3) · Die Ct'.nd1rn i~Jll nqsmk 11ndc:, dils Fahrtenbuch der Beförderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäf-
und die Bdürdcrunqs- und Bc~Jleilpapiere sind auf ten ist.
allen Führten milzuführcn und auf Verlangen den (4) Die für das Vermittlungsgeschäft gezahlte
mit der UL>erwc.1chung des c;ülcrfernverkehrs beauf- Provision darf weder ganz noch teilweise in irgend-
tragten Stellen zur Prülun~J auszuhündigen. einer Form an Dritte weitergegeb'en werden.
(4) Im Fc1lle des § 8 Abs. 2 sind die Beförderungs- (5) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im
papiere auch wüh rcnd dc!r Beförderung auf der Teil- Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
strecke mitzuführen, auf der ein nicht für den Güter- schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
fernverkehr genehmigtes Kraftfahrzeug verwendet des Bundesrates Höchstsätze für die Bemessung der
wird. Absatz 3 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Vermittlungsprovision, soweit diese vom Unter-
nehmer gezahlt wird.
§ 29
Unternehmer und Spediteur haben über den
Güterfernverkehr Bücher zu führen und in diesen Vierter Titel
die Beförderungsgeschäfte, insbesondere das Be-
förderungsentgelt, nach den Grundslitzen ordnungs- Abfertigungsdienst
mctßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Der
Unternehmer hat: die Beförderungspapiere nach § 33
Beendigung der Beförderung fünf Jahre aufzubewah-
Abfertigungsspediteur ist ein Spediteur, der im
ren.
Güterfernverkehr Transporte abfertigt.
§ 30
Die c.rn dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind § 34
für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer An-
gaben und Erklürungc~n in den Befördenmgspapie- (1) Der Abfertigungsspediteur wird von der höhe-
ren verantwortlich. ren Landesverkehrsbehörde nach Anhörung der
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53), 'der
§ 31
Vertretungen des gewerblichen Güterfernverkehrs
Der Absender hat bei unrichtiger, ungenauer oder und der Spedition und Lagerei bestellt.
unvollsli:indiger Angc1be des Inhalts oder des Ge- (2) Bestellt werden kann nur eine handelsgericht-
wichts der Sendung oder der Beförderungsstrecke lich eingetragene Speditionsfirma, die zuverlässig
einen Zuschlag zu dem Beförderungsentgelt zu zah- ist und nach ihren betrieblichen und wirtschaftlichen
len. Das N~ihere bestimmen die Beförderungsbedin- Einrichtungen die Gewähr für die Erfüllung der Auf-
gungen. gaben des Abfertigungsdienstes bietet.
§ 32
(3) Auf die Zurücknahme der Bestellung finden
(1) Die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 3 und 4 ent-
im Güterfernverkehr ist nur solchen Personen sprechende Anwendung. Die Bestellung kann außer-
gestattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rah- dem zurückgenommen werden, wenn der Abferti-
men ihres Gewerbebetriebs üblich ist. Uber solche gungsspediteur wiederholt gegen die Abfertigungs-
Geschäfte sind Bücher zu führen, die Angaben über ordnung (§ 36) verstoßen hat.
die Parteien, das beförderte Ladegut, das Beförde-
(4) Für die Abfertigungsspediteure des Kraftver-
rungsentgelt und die Provision enthalten müssen.
kehrs der Deutschen Bundesbahn finden die Vor-
Die Bücher und sonstigen Unterlagen über das Ver-
schriften der §§ 33 bis 36 entsprechende Anwendung
mittlungsgeschäft sind fünf Jahre aufzubewahren.
mit der Maßgabe, daß die Abfertigungsspediteure
(2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten dür- durch die Deutsche Bundesbahn nach Anhörung der
fen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 33 bis 36, höheren Landesverkehrsbehörde bestellt werden.
bei der Beschaffung von Ladegut oder Laderaum Einer Anhörung der Vertretung des gewerblichen
sich anderer als der in Absatz 1 bezeichneten Per- Güterfernverkehrs bedarf es nicht.
sonen nicht bedienen; im übrigen darf den an dem
Beförderungsvertrag oder seiner Durchführung Be-
§ 35
teiligten eine in bezug auf das Beförderungsentgelt
prozentual berechnete Provision nicht gezahlt wer- Der Abfertigungsspediteur erhält von dem Unter-
den. nehmer des Güterfernverkehrs für seine Tätigkeit
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
ein I7n1gcl1, d,is dPr Bundesminister für Verkehr im belfernverkehr erteilt, so darf für dieses Kraftfahr-
Einvc:rnr)hrn<!ll rnil dem Bundesminister für Wirt- zeug eine Genehmigung für den Güterfernverkehr
schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung nicht mehr erteilt werden.
des Bundcsrntcs f (\Stsetzt.
§ 42
§ 36 Der Unternehmer darf Restgut bei Ausführung
Die Aufgaben des Abfertigungsspediteurs bei der eines Möbeltransports auch auf dem als Zugkraft
Durchführung des Güterfernverkehrs, insbesondere verwendeten Kraftfahrzeug und in einem nicht be-
seine Rechte und Pflichten, werden durch eine Ab- sonders für Möbelbeförderung eingerichteten An-
fertiqnngsordnung geregelt, die der Bundesminister hänger befördern.
für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim- § 43
munq des Bundesrates erli:ißt. Vor Erlaß der Abferti-
gungsordnung ist der Verwaltungsrat der Bundes- (1) Der Unternehmer kann die für den Möbelfern-
ansla lt für den Güterfernverkehr (§ 53) zu hören. verkehr genehmigten Fahrzeuge einem anderen Un-
ternehmer des Möbelfernverkehrs vorübergehend
überlassen, der in diesem Fall für die Erfüllung der
Fünftc~r Titel gesetzlichen Pflichten verantwortlich ist.
(2) Der Unternehmer kann zur Beförderung eines
Sondervorschriften für den Möbelfernverkehr für den Möbelfernverkehr genehmigten Möbel-
wagenanhängers vorübergehend ein fremdes Kraft-
§ 37 fahrzeug benutzen, für das eine Genehmigung für
Für die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut den Möbelfernverkehr oder für den Güterfernver-
im Güterfernverkehr in besonders für die Möbel- kehr erteilt worden ist.
beförderung cin~wrichtctcn Kraftfahrzeugen oder An-
h~.ingcm (Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs) gelten § 44
- unter entsprechender Anwendung der Vorschrif- Die Vorschriften der §§ 33 bis 36 über den Abfer-
ten für den aJlrJcmcinen Güterfernverkehr auf die tigungsspediteur finden auf den Möbelfernverkehr
Anhän9er -- ergänzend die Vorschriften der §§ 38 im Sinne des § 37 keine Anwendung.
bis 44.
§ 38
Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs sind auch Kraft- Sechster Titel
fahrzeuge mit abnehmbarem Möbelwagenaufbau, Sondervorschriften für den Güterfernverkehr
ferner Zugmaschinen, die im Fernverkehr ausschließ- der Deutschen Bundesbahn
lich als Zugkraft für Möbelwagenanhänger verwen-
det werden.
§ 45
§ 39 (1) Die Deutsche Bundesbahn darf Güterfernver-
(1) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs darf kehr mit eigenen Kraftfahrzeugen betreiben.
außerhalb der Nahzone in Fahrzeugen des Möbel- (2) Der Bundesminister für Verkehr setzt die
fernverkehrs nur Möbel und Umzugsgut befördern. Höchstzahl der bundesbahneigenen Kraftfahrzeuge,
(2) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf die im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen,
außerhalb der Nahzone keine Umzüge (Beförderung fest. Die Höchstzahl darf dreieinhalb vom Hundert
von Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut) durchfüh- der für den allgemeinen Güterfernverkehr nach § 9
ren. Die Beförderung einzelner Möbelstücke außer- festgesetzten Zahl nicht übersteigen.
halb eines Umzugs ist erlaubt.
(3) Ausnahmen kann der Bundesminister für Ver- § 46
kehr durch Rechtsverordnung zulassen, wenn und Für den Güterfernverkehr der Deutschen Bundes-
soweit dies zur Durchführung im öffentlichen Inter- bahn mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gel-
esse liegender Aufgaben erforderlich ist. ten nicht die Vorschriften der §§ 8 bis 15 mit Aus-
nahme des § 10 Abs. 1 Nr. 3, ferner der §§ 17 bis 19,
§ 40 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1, ferner der
(1) Die Verwendung von Möbelwagenanhängern §§ 27, 37 bis 44, 58, 77 und 78.
ist genehmigungspflichtig.
(2) Die Genehmigung für Möbelwagenanhänger § 47
darf nur einem Unternehmer erteilt werden, der eine (1) Die Deutsche Bundesbahn darf zur Durchfüh-
Genehmigung für den Möbelfernverkehr mit einer rung ihres Güterfernverkehrs Unternehmer des ge-
motorischen Zugkraft oder für den Güterfernverkehr nehmigten Güterfernverkehrs beschäftigen. Falls sie
erhalten hat. solche Unternehmer beschäftigt, hat sie ihnen ein
Entgelt in Höhe der nach dem Tarif (§ 20) zu berech-
§ 41
nenden Fracht zu zahlen. Hiervon dürfen als Aus-
Wird für ein Kraftfahrzeug mit abnehmbarem gleich für die Leistungen der Deutschen Bundesbahn,
Möbelwagenaufbau die Genehmigung für den Mö- insbesondere für die Bereitstellung des Ladegutes,
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970 11
die Filhrzeu~Jdisposil.ion, die: !\bwicklung des Fracht- die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst
ver[ rciqcs, d i(! /\ IJI i·, li ru1HJ d(~r BcJörderunusteuer im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeugs
und dit' /\hrc·d1t1111HJ <fos T1c111sports mit dem Unter- und für Lastkraftwagen ohne Anhänger mit einer
ndrnwr, J\hziiqc qc:m,icht wc:rden, die der Bundes- zulässigen Nutzlast von weniger als 4 t. Der
rn iniskr für Vcrk<'h r durch Rechtsverordnung ohne Bundesminister für Verkehr bestimmt durch
Zuslirnrnunq dc:s Bundesrill(:S festsetzt. Der Bundes- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
minister für Vc!rl<c!hr kilnn in Fällen besonderen rates die höchstzulässige Dauer eines solchen
öffenl.lid1en Jnlc:ressc:s Ausnilhmc:n von Satz 2 zu- Einsatzes sowie das seiner Uberwachung die-
lassen. nende Verfahren.
(2) Bei Cül.crlH:förderunqen nach Absatz ist 5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im
Frachtführer cli<! Dt:utsdw Bundesbahn. Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unterneh-
mens darstellen.
(3) Die Unternehmer des qenehmigten Güterfern-
verkehrs unter] ieqen bei Güterbeförderungen nach (2) Als Werkverkehr gilt in sinngemäßer Anwen-
Absatz 1 nicht den Vorschriften der §§ 20 und 23 dung von Absatz 1 weiter die Beförderung in be-
Abs. 1 sowie der §§ 2G, 27 und 58; die Vorschriften sonders eingerichteten Vorführungswagen zum aus-
des § 23 Abs. 2 bis 4 und der §§ 28 und 29 finden schließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.
entsprechende Anwendung. Die Verpflichtungen nach (3) Werkfernverkehr ist Werkverkehr außerhalb
den §§ 20, 23 Abs. 1 Satz l und§ 26 treffen an Stelle der im § 2 Abs. 2 bestimmten Zone. § 2 Abs. 1 Satz 2
der Unlernc>lnner die Deutsche Bundesbahn. und § 3 finden entsprechende Anwendung.
(4) Die von der Deulsd1cn Bundesbahn über die
Beschäftigung von Unternehmern des genehmigten § 49
Güterfernverkehrs abgeschlossenen Verträge dürfen
(1) Den Bestimmungen über den Werkverkehr
nicht verlüngcrt oder crne:uert werden, soweit sie unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
mit diesem Cesetz in Wich>rspruch stehen. Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissio-
näre, soweit
1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter
Siebenter Titel bezieht,
2. die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5
Sondervorschriften für den Werkverkehr
vorliegen und
§ 48
3. ein Lastkra ftwagen von nicht mehr als 4 t Nutz-
1
last ohne Anhänger verwendet wird.
(l) Werkverkt:hr ist jede Beförderung von Gütern
für eigene Zwecke. Er ist nur zulässig, wenn fol- (2) Die Beschränkung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt
gende Voraussetzungen erfüllt sind: nicht für die Beförderung von Vieh zu den Vieh-
märkten, Verladestellen und Schlachtstellen.
1. Die beförderten Güter müssen zum Verbrauch
oder zur Wiederveräußerung erworben oder zum
Eigengebrauch oder zur gewerbsmäßigen Ver-
§ 50
mietung oder zur Veredelung oder Bearbeitung Der Werkfernverkehr ist nicht genehmigungs-
oder Verarbeitung bestimmt oder bestimmt ge- pflichtig. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20) und
wesen oder von dem Unternehmen erzeugt, ge- keine Versicherungspflicht (§ 27).
fördert oder hergestellt sein.
2. Die Beförderung muß der Heranschaffung der § 51
Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom (1) Für die Standortmeldung sind § 6 Abs. 1, 2
Unternehmen oder ihrer Uberführung entweder und 3 sowie § 6 a entsprechend anzuwenden. Eine
innerhalb des Unternehmens oder zum Zweck amtliche Bescheinigung über .den Standort ist. bei
des Eigengebrauchs außerhalb des Unternehmens allen Fahrten mitzuführen.
dienen.
(2) Werden · Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs
3. Die Kraftfahrzeuge müssen bei der Beförderung außerhalb der Nahzone vorübergehend im Nah-
von Angehörigen des Unternehmens, die nicht verkehr verwendet, so kann die untere Verkehrs-
Angestellte anderer Unternehmen oder selbstän- behörde den Einsatzort zum Standort erklären,
dige Unternehmer sein dürfen, bedient werden. wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten
Werden im Huckepackverkehr die Güter mit der und mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrecht-
Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff in einem erhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs ver-
Kraftfahrzeug befördert, so darf das Unterneh- einbar ist.
men bei der An- oder Abfuhr zu oder von der
Eisenbahn oder einem Binnenschiff sich auch § 51 a
anderer als der in Satz 1 genannten Personen
§ 6 b gilt auch im Werkverkehr.
bedienen.
4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des
Unternehmers zu9elassen sein und ihm gehören
§ 52
oder von ihm auf Abzahlung gekauft sein; dies (1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten, bei denen
gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für Kraftfahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder Zug-
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
maschincn vcrw<:ndet wc!rdcn, sind die von dem (5) Die Bundesanstalt führt ein Dienstsiegel. Es
Bundcsminislc:r ftir Verkehr vor~Jcschriebenen Beför- zeigt den Bundesadler mit der Umschrift „Bundes-
derun9s- und lkqlc~itpdpicrc mitzuführen und auf anstalt für den Güterfernverkehr".
Verlan~Jen d(~n mit (kr lfücrwdchung des Güterfern-
verkdus be>,11if tr<1ul(>n Steilem zur Prüfung vorzu- § 54
legen.
(1) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen,
(2) Eine zusununenfassende übersieht aller in daß der Unternehmer, der Spediteur und der Ver-
einem Monat durchgeführten Beförderungen im mittler nach § 32, außerdem alle anderen am Beför-
Werkfernverkehr isl nach nJhercr Bestimmung derungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach diesem
durch den Bundesminislcr für Verkehr der Bundes- Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor allem, daß
anstalt für den Güterfernverkehr (§ 53) vorzulegen.
Eine Durchschrift hiervon ist fünf Jahre aufzu- 1. die Tarife, die Beförderungsbedingungen und die
bewahren. Bestimmungen über Sonderabmachungen einge-
halten werden und
(3) Zur statistischen Erfassung aller Beförderungs- 2. die für den Güterfernverkehr gesetzlich vorge-
leistungen im Werkfernverkehr sind die Durch- schriebene Beförderungsteuer abgeführt wird
schriften der in Absatz 2 vorgeschriebenen Uber- nach Maßgabe der vom Bundesminister für Ver-
sicht einer Stelle, die vom Bundesminister für Ver- kehr im rinvernehmen mit dem Bundesminister
kehr bestimmt wird, monatlich einzureichen. der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zu-
(4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Kraft- stimmung des Bundesrates erlassenen Vorschrif-
fahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschi- ten.
nen mit einer Leistung über 55 PS sind bei der (2) Die Bundesanstalt hat weiter - hinsichtlich
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr mit einem 1-, u.mmer 3 im Zusammenwirken mit den Gewerbe-
von ihr vorgeschriebenen Formblatt anzumelden. Sie aufsichtsämtern - darüber zu wachen, daß
sind abzumelden, wenn sie nicht mehr im Werk-
fernverkehr verwendet werden. 1. Güterfernverkehr nicht ohne die erforderliche
Genehmigung und Werkfernverkehr nicht in
(5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffen- unzulässiger Weise betrieben werden,
den Bestimmungen erläßt der Bundesminister fü,
2. die auf § 52 beruhenden gesetzlichen Verpflich-
Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates. tungen eingehalten werden und
3. die Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit der
Kraftfahrzeugführer und Beifahrer eingehalten
Achter Titel werden, soweit diese Uberwachung im Rahmen
der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 durch-
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr geführt werden kann.
(3) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, auf An-
§ 53
forderung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
(1) Zur Herstellung und Gewährleistung der Ord- bei der Durchführung der ihnen nach § 31 a des
nung im Güterfernverkehr innerhalb seiner ver- Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsver-
schiedenen Zweige und im Verhältnis zu anderen kehr in der Fassung der Bekanntmachung vom
Verkehrsträgern wird eine bundesunmittelbare An- 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) obliegenden
stalt des öffentlichen Rechts errichtet, die den Uberwachungsaufgabe gegen Erstattung der ihr da-
Namen „Bundesanstalt für den Güterfernverkehr" durch entstehenden Kosten mitzuwirken.
führt.
(2) Der Sitz der Bundesanstalt wird durch den § 55
Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des (1) Zur Durchführung der Uberwachungsaufgaben
Bundesrates bestimmt. hat die Bundesanstalt folgende Befugnisse:
(3) Die Bundesanstalt errichtet in den Ländern 1. Sie kann durch Beauftragte die erforderlichen Er-
Außenstellen. Zahl und Sitz der Außenstellen sind mittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher
von ihr im Einvernehmen mit dem Bundesminister und Geschäftspapiere aller an der Beförderung
für Verkehr und den jeweils zuständigen obersten oder ihrer Abrechnung und Prüfung Beteiligten
Landesverkehrsbehörden zu bestimmen. Das gleiche sowie der gesetzlich an den Tarif gebundenen
gilt für die Bestellung der Leiter der Außenstellen Dritten und der Vermittler von Ladegut oder
und ihrer Stellvertreter, die erfahrene Kenner des Laderaum (§ 32) nehmen lassen.
Verkehrs sein sollen. Die Außenstellen sind ver- 2. Sie und ihre Beauftragten können von den in
pflichtet, den höheren und obersten Landesverkehrs- Nummer 1 genannten Beteiligten und den in
behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Aus-
die zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 77 erfor-
kunft über alle Tatsachen verlangen, die für die
derlich sind.
Durchführung der Uberwachung von Bedeutung
(4) Der Aufbau der Bundesanstalt wird durch eine sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach
Satzung geregelt, soweit das nicht bereits in diesem bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Der zur
Gesetz geschieht. Der Bundesminister für Verkehr Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die
erläßt die Satzung nach Anhörung des Verwaltungs- Auskunft auf solche Fragen· verweigern, deren
rats. Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970 13
Abs. l Nr. l bis 3 der Zivilprozeßordnung be- stellen bedürfen der Zulassung durch die Bundes-
zeichnekn J\nqr)flüriDen der Gefahr strafrecht- anstalt.
licher Verfolqun~J oder eines Verfahrens nach (3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- Einzelheiten des Verfahrens bei der Tarifüberwa-
selzen würde. chung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
3. Ihre I3eauflrc1~Jl.en können Grnndstücke und Ge- des Bundesrates.
schäfl.sri.iume der in Nummer 1 genannten Betei-
ligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb § 59
der üblichen Geschüfls- und Arbeitsstunden
(1) Frachtenprüfstellen im Sinne des § 58 dürfen
Ermittlungen durchzuführen. Die in Nummer 2
nicht zugelassen werden, wenn nicht die Gewähr
genannten Personen haben ihnen hierbei jede
dafür gegeben ist, daß
Auskunft und Nachwcisung zu erteilen, deren sie
bedürfen. a) die mit der Frachtenprüfung Befaßten persönlich
zuverlässig und fachlich geeignet sind und
4. Sie kann auch außerhalb der Geschäftsräume der
Beteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Auto- b) die für die Durchführung der Prüfung gegebenen
höfen und an Tankstellen zur Kontrolle der Richtlinien der Bundesanstalt ausgeführt werden.
Ladung und zur Prüfung der Begleitpapiere Uber-
Die Zulassung ist beim Wegfall einer dieser Vor-
wachungsmaßnahmen durchführen.
aussetzungen zu entziehen.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Genannten und die (2) Allen mit der Frachtenprüfung befaßten Per-
in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben sonen ist es unbeschadet der Vorschriften der
den Beauftragten der Bundesanstalt bei der Durch- Reichsabgabenordnung verboten, Geschäfts- oder
führung der Uberwachungsmaßnahmen die erforder- Berufsgeheimnisse, die bei der Prüfung der Beför-
lichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfs- derungspapiere zu ihrer Kenntnis gelangen, zu ver-
dienste zu leisten. werten oder anderen mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur
Durchführung der der Bundesanstalt nach § 54
Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben die erforder- § 60
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, im (1) Unternehmen des Güterfernverkehrs und die
Falle des Absatzes 2 Nummer 3 im Einvernehmen Deutsche Bundesbahn haben ihre im Fernverkehr
mit dem Bundesminister für Arbeit. verwendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger bei der
Bundesanstalt anzumelden.
(2) Die Bundesanstalt hat über sämtliche Unter-
§ 56
nehmen des Fernverkehrs, getrennt nach den einzel-
Die Bundesanstalt kann die Durchführung der im nen Verkehrszweigen, und über die Abfertigungs-
Rahmen ihrer Ubcrwachungsaufgaben erforderlichen spediteure Register zu führen.
Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durch-
setzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein gel- (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die im Werk-
tenden Bestimmungen erzwingen. fernverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge und An-
hänger mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen
mit einer Leistung über 55 PS.
§ 57
(1) Die Bundesanstalt hat die statistische Erfas- § 61
sung aller Beförderungsleistungen im Güterfern-
Organe der Bundesanstalt sind der Verwaltungs-
verkehr nach den Weisunqen des Bundesministers
für Verkehr und im Rahmen der für die Bundes- rat und der Leiter.
statistik vorgesehenen Bestimmungen vorzunehmen.
§ 62
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der
Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord- (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 27 Mitglie-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates. dern, und zwar aus
6 Vertretern des Bundesverbandes des Deutschen
Güterfernverkehrs (BDF) e. V.,
§ 58
Vertreter des Bundesverbandes des Deutschen
(1) Der Unternehmer hat der Bundesanstalt monat- Güternahverkehrs (BDN) e. V.,
lich die für die Uberwachung der Tarife und der
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Möbeltrans-
Sonderabmachungen (Tarifüberwachung) erforder-
port Bundesverband e_. V.,
lichen Unterlagen vorzulegen. Die in der Vorlage
enthaltenen Erklärungen gelten als Steuererklärun- 2 Vertretern des Bundesverbandes Spedition und
gen im Sinne der Reichsabgabenordnung. Lagerei e. V.,
1 Vertreter der Deutschen Bundesbahn,
(2) Falls der Unternehmer eine Frachtenprüfstelle
mit der Vorlage der Unterlagen beauftragt, hat er 1 Vertreter des Deutschen Industrie- und Handels-
dies der Bundesanstalt mitzuteilen. Frachtenprüf- tags,
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Vertrcl<)Y des Bundesvcrhil ndes der Deutschen Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu ver-
Industrie, sehen. Sie sind auf Grund der Verordnung gegen
Vertrclcr d()S Zen lrc1ldussdntsses der Deutschen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter
Land w i rlschcilt, Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-
V(~rtrcter des ZPntr,llv<'rb,mdes des Deutschen gesetzbl. I S. 351) durch den Bundesminister für
Handwerks, Verkehr zu verpflichten.
Vcrtrclc~r des Zen Lrc1l verlwndcs der Versicherungs-
§ 64
wirtschaJt,
5 Vertretern der Gewerk schaffen, (1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-
6 Vertretern der obersten Landesverkehrsbehörden.
det der Vorsitzende. Zur Beschlußfassung ist die
Die Mit~Jlieder werden vom Bundesminister für Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern erfor-
Verkehr auf Vorschla~J der vorstehenden Gruppen derlich.
ernannt, die Verlreter der obersten Landesverkehrs-
(2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich zu Beginn
behörden <l uf Vorschlug des Bundesrates.
des Geschäftsjahrs aus seiner Mitte einen Vorsit-
(2) Von jedem Vorschlaq<;bcrechtigten mit Aus- zenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
nuhme der Deut.sehen I3unch!sbahn und der obersten Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Ordent-
Landesverkehrsbehörden ist dPm Bundesminister für liche Sitzungen müssen mindestens einmal im Ka-
Verkc!hr die doppelte Zahl vorzuschlagen. lendervierteljahr stattfinden. Weitere Sitzungen
(3) Die Mitqlieder werden auf 3 Jahre ernannt. müssen anberaumt werden, wenn ein Drittel der
Nach der ersten Emcnnun9 scheidet jedes Jahr ein Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Leiter
Dri lJel der Mitqlü~d(!r aus. Die Am;scheidenden wer- oder der Bundesminister für Verkehr es verlangt.
den durch das Los beslirnml; sie können wieder- (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind
ernm1nt werden. ehrenamtlich tätig; sie erhalten angemessenen Er-
('J) Die Mitqliedcr können jederzeit durch schrift- satz ihrer Auslagen.
liche Erk lürung gegenüber dem Bundesminister für
§ 65
Verkehr ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (1) Der Leiter wird auf Vorschlag des Verwal-
oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröff- tungsrats vom Bundesminister für Verkehr ernannt
net, so erlischt seine Mitgliedschaft. Die Mitglied- und unbeschadet der Vorschrift des § 76 Abs. 2 ab-
schaft erlischt ferner, wenn der Bundesminister für berufen.
Verkehr feststellt, daß ein Mitglied nicht mehr der (2) Der Leiter und alle Angestellten der Bundes-
Gruppe angehört, die ihn vorgeschlagen hat. anstalt sind hauptberuflich tätig. Sie dürfen weder
(5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds während dem Verwaltungsrat noch einem Unternehmen des
seiner Amtszeit wird sein Nachfolger für den Rest Transportgewerbes oder der Spedition angehören.
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds
ernannt. § 66
§ 63 Der Leiter führt die Geschäfte der Bundesanstalt.
Er hat dem Verwaltungsrat monatlich über den
(1) Der Verwaltungsrat berät den Leiter bei der
Stand der Geschäfte zu berichten.
Durchführung der Geschäfte.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über § 67
1. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und (weggefallen)
des Leiters,
2. die Dienstbezüge des Leiters und der leitenden § 68
Angestellten,
(1) Der Leiter und Li.~8 bei der Bundesanstalt Be-
3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluß, schäftigten sind zur V crschwiegenheit über die An-
4. die Vorschläge :mr Erhebung der Umlagen und gelegenheiten der Bundesanstalt verpflichtet. § 63
Meldebeiträge ~Jemäß § 75, Abs. 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
5. die Aufnahme von Krediten, (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch
6. (weggefallen) gegenüber dem Verwaltungsrat und seinen Mitglie-
7. die Richtlinien für die Zulassung von Frachten- dern hinsichtlich der Geschäftsvorgänge des einzel-
prüfstellen (§ 59). nen Unternehmers. Die Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung bleiben .unberührt.
(3) Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung
seiner Entscheidungen Ausschüsse bilden. Die Ge- § 69
schäftsführung in diesen Ausschüssen obliegt dem
Leiter. Das Rechnungsjahr der Bundesanstalt ist das Ka-
lenderjahr.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur
Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der § 70
Bundesanstalt verpflichtet. Sie sind an keinerlei Der Leiter hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden
Aufträge oder Weisungen gebunden und haben ihr Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
Nr. 1 - · Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970 15
Dieser muß il llc! Ei rnli1 lnnen und A usgabcn, die für waltungsrat und vom Leiter Auskunft fordern und
das Rcchmrn~JSjilhr zu crwilrlcn sind, nach Zweck- Einblick in alle Geschäftspapiere der Bundesanstalt
bestimmung und /\ nsd l.z gP1 rennt ausweisen und nehmen. An der Aufsicht über die Erfüllung der
ausgeglichen sein. Aufgaben der Bundesanstalt nach § 54 Abs. 1 Nr. 2
§ 71
ist der Bundesminister der Finanzen zu beteiligen.
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des (2) Stellt der Bundesminister für Verkehr fest,
Bundesministers für Verkehr im .Einvernehmen mit daß der Leiter der Bundesanstalt bei der Erfüllung
dem Bundesminislcr der :rincmzcn; er ist dem Bun- der ihm obliegenden Aufgaben nicht gesetzmäßig
desminister für Vcrkeh r spütcstens zwei Monate handelt oder in erheblichem Umfang den Zwecken
vor Beginn des RcchmmgsjiÜHcs vorzulegen. des Gesetzes zuwiderhandelt, so kann er den Leiter
abberufen und vom Verwaltungsrat Vorschläge
über eine Neubestellung des Leiters fordern. Kommt
§ 72
der Verwaltungsrat dieser Forderung nicht nach,
Nach Abschluß des Redrnunqsjahres hat der Leiter so kann der Bundesminister für Verkehr die Auf-
über alle Einmihmcn und Ausuaben des abgeschlos- gaben der Bundesanstalt durch von ihm Beauf-
senen Rechnungsjahres Rechnung zu legen (Haus- tragte wahrnehmen lassen.
haltsrechnung).
(3) Die durch die Tätigkeit der Beauftragten des
§ 73 Bundesministers für Verkehr entstehenden Kosten
trägt die Bundesanstalt.
(1) Der Bundesrechnungshof nimmt die Rech-
nungsprüfung vor. Er kann sich dabei eines Revi-
sions- und Treuhandunternehmens bedienen.
(2) Die Hausl1altsrechnung ist mit dem Prüfungs-
bericht dem Bundesminister für Verkehr vorzule- Neunter Titel
gen, der die Entlastung im Einvernehmen mit dem
Bund(~sminister der Finanzen erteilt. Aufsicht
§ 74 § 77
Die Haushaltsordnung, die Finanz- und Rech- Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung
nungsbestimmungen und die sons.tigen Vorschrif- der gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die
ten des Bundes über die Wirtschaftsführung finden Genehmigung auferlegten Bedingungen, Auflagen
auf die Bundesanstalt sinngemäß Anwendung. und verkehrsmäßigen Beschränkungen unbeschadet
der Vorschriften der §§ 53 bis 76 der Aufsicht der
Genehmigungsbehörde.
§ 75
(1) Die Kosten der Bundesanstalt sind durch Um-
lagen zu decken. Die Höhe der Umlagen wird bei § 78
den Unternehmern des Güter- und Möbelfernver-
kehrs nach dem FrMhlumsatz bemessen. Werden die (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi-
Frachtunterlagen über eine Frachtenprüfstelle nach gung zurückzunehmen,
§ 58 vorgeprüft, so crmb ßigt sich die Umlage um 1. wenn der Unternehmer oder sein Bevollmächtig-
einen angemessenen Satz. Es kann eine jährliche ter über Tatsachen, die für die Erteilung der Ge-
Mindestumlage für jedes für den Güterfernverkehr nehmigung erheblich waren, wissentlich oder
genehmigte Kraftfohrzeuq festgesetzt werden. Von grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat,
den Abfertigungsspediteuren werden jährlich Mel- 2. wenn die in § 22 Abs. 2 1,md in den §§ 26 bis 29
debeiträge erhoben; entsprechendes gilt für Unter- festgesetzten Verpflichtungen wiederholt gröblich
nehmen, die Werkfernverkehr betreiben, für ihre
verletzt werden,
nach § 52 Abs. 4 anmeldepflic9-tigen Kraftfahrzeuge.
3. wenn das Kraftfahrzeug nicht mehr auf den Na-
(2) Die Umlagen und Meldebeitrlige werden auf men des Unternehmers zugelassen ist,
Vorschlag des Verwaltungsrats von dem Bundes-
4. wenn das Versicherungsverhältnis nach § 27 er-
minister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne
loschen ist oder
Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Sie kön-
nen nach den Vorschriften über die Beitreibung 5. wenn über das Vermögen des Unternehmers der
öffentlicher Abgaben eingezogen werden. Konkurs eröffnet oder die Eröffnung des Kon-
kurses mangels einer den Kosten des Verfahrens
(3) Bei der Festsetzung der Umlagen und Melde- entsprechenden Konkursmasse abgelehnt wird.
beiträge sind die der Bundesanstalt erwachsenden
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-
Kosten zugrunde zu legen. Uberschüsse aus dem
gung zurücknehmen,
Geschäftsbetrieb sind zur Senkung der Umlagen
und Meldebeiträge für das nächste Rechnungsjahr 1. wenn Personen, die für die Leitung des Unter-
zu verwenden. nehmens verantwortlich sind, gegen die Bedingun-
gen oder Auflagen der Genehmigung wiederholt
§ 76
in grober Weise verstoßen oder die im Interesse
(1) Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschrif-
Bundesministers für Verkehr. Er kann vom Ver- ten trotz Verwarnung nicht erfüllt haben,
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. wenn der U11l<!nwhmer die: sozialrechtlichen Ver- § 81
pflich!.urHJ<'n, di(: ihm k1;1fl. Ccsdws hinsichtlich
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
cü:r in S('.i1wm ['.dril'I> Br:~;chüll i~Jl.cn ob]icgcn, wie-
derholt. nidll. erfiillt hi!I. odPr wenn gegen Tarif- 1. der Antragsteller und die für die Führung der
vcrc!inhilrt1rHJC'il i'.wisd1n1 dc•n Unl0rnchmcrn und Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
den Arbcilnclrincrn vcrsloLkn worden ist, 2. der Antragsteller oder die für die Führung der
Geschäfte bestellte Person sachkundig ist und
3. wenn ncHh Erl.(,jl1rnq dc•r CcnehmirJung andere
schw<:rwi(:fJ<'ndc lJrnsUindc cintretcm, aus denen 3. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig-
sich die Unzuvc:rlii::-;siqJq•it <kr für die Leitung des keit des Betriebes als gewährleistet angesehen
UntcrnchmPns v<~r<mlworUichen Personen ergibt, werden kann.
4. wenn Personen, die für die Leitung des Unter-
nc:hmcns verantwortlich sind, wegen Verstoßes § 82
ge~Jen Tarifvorschriften mehr als zweimal rechts- Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige
krfütig vennteilt worden sind,
untere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk
5. wenn der Unlernd1mer den Fernverkehrsbetrieb der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich
mit <lern für den Fernverkehr genehmigten Fahr- eingetragene Zweigniederlassung hat (Erlaubnis-
zeug nicht binnen drei Monutcn nach Erteilung behörde).
der Cenchrnigung auf genommen oder die Geneh-
migung während einer Dauer von sechs Monaten
nicht ausgenutzt hat, § 83
6. wenn der Unternehmer die ihm obliegenden (1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vor-
steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt schriften des
nicht erfüllt hat oder § 8 Abs. 3 und 4 über die Entscheidung in
7. wenn der Unternehmer im Zwangsvollstreckungs- Zweifelsfällen sowie über die Begründung und
verfahren wegen einer Geldforderung in das be- Zustellu,, J der Entscheidung,
wegliche Vermögen den Offenbarungseid gelei- § 10 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen
stet hat. Eignung,
§ 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 und 7
Sitz des Unternehmens im Ausland,
dürfen die Finanzbehörden den Genehmigungs-
behörden Mitteilung über die wiederholte Nicht- § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2
erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder und Abs. 5 über Aushändigung, Inhalt und
die Ableistung des Offenbarungseides nach § 325 Verlust der Urkunde,
der Reichsabgabenordnung machen. § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicher-
he1L der Kraftfahrzeuge,
(4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die
§ 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Be-
Bundesanstalt zu hören.
rufsgenossenschaft und
§ 19 über die Fortführung des Betriebs nach
dem Tod des Unternehmers
§ 79
entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der
(weggefallen) nach § 8 Abs. 3 zuständigen höheren Landesver-
kehrsbehörde die untere Verkehrsbehörde tritt.
(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung
Dritter Abschnitt der Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Ver-
bände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des
Güternahverkehr Güternahverkehrs, des Möbeltransports und der
Spedition und Lagerei zu hören sind.
Erster Titel (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unterneh-
mers oder der Sitz des Unternehmens, so ist der
Allgemeiner Güternahverkehr
Erlaubnisbehörde die Erlaubnisurkunde zur Berich-
tigung vorzulegen.
§ 80
(4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr. 7 eine Versiche-
Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit rungspflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde
einer Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder dem Unternehmer erst ausgehändigt werden, nach-
mit Zugmaschinen gewerbsmäßig betreiben will dem er den Nachweis der Versicherung erbracht hat
(allgemeiner Güternahverkehr), bedarf der Erlaub- (§ 27).
nis. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer für seine
Person zeitlich unbeschränkt erteilt; sie kann auf
Antrag auf bestimmte Beförderungsfälle beschränkt § 83a
werden. Für den Güterliniennahverkehr gelten die § 19 a ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-
besonderen Vorschriften der § § 90 bis 97. gabe, daß die Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis für
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Jan_uar 1970 17
Einzelf,ilirl.en „tl>Wl~iclwnd von den Vorschriften der während seiner Amtszeit ist § 62 Abs. 4 und 5 ent-
§§ 80, Bl Nr. 2 und 3 und § BJ Abs. 2 erteilen kann. sprechend anzuwenden; das gleiche gilt für die Stell-
vertreter der Mitglieder.
§ 84
(3) Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind
(1) Entgelte lür die Beförderung und für Neben- ehrenamtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder
leistungen im Güternahverkehr sind Höchstentgelte, Weisungen gebunden.
falls in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. In
§ 84d
dem Tarif kann die Abrechnung oder die Nachprü-
fung der Abrechnung über eine Abrechnungsstelle In der Tarifkommission beraten die Gruppe der
angeordnet und die Entrichtung der dafür zu zahlen- Unternehmer und die Gruppe der Verlader gemein-
den Gebühren geregelt werden. Auf den Tarif sind sam. Bei Abstimmungen verfügt jede Gruppe über
die Vorschriften des § 20 Abs. 2 und des § 22 Abs. 1 eine Stimme.
Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 2 und 3 unmittelbar so- § 84e
wie die Vorschriften des § 20 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden. (1) Können sich die Gruppe der Unternehmer und
die Gruppe der Verlader in der Tarifkommission
(2) Es werden Tarifkommissionen gebildet für über ein bestimmtes Beförderungsentgelt nicht eini-
1. den allgemeinen Güternahverkehr, gen, so zeigt die Tarifkommission dies innerhalb
2. den Speditionsnahverkehr und einer Frist von 14 Tagen nach der ergebnislos ver-
3. den Möbelnahverkehr. laufenen Sitzung dem Vorsitzenden der erweiterten
Tarifkommission an.
An Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine ge-
(2) Die erweiterten Tarifkommissionen bestehen
meinsame Tarifkommission gebildet werden. jeweils aus der Gruppe der Tarifsachverständigen
(3) Für den Güterfernverkehr und den Güternah- der Unternehmer, der Gruppe der Verlader, einem
verkehr oder für ihre Zweige können gemeinsame unabhängigen Vorsitzenden und je einem von der
Tarifkommissionen gebildet werden. In diesem Fall Gruppe der Unternehmer und der Gruppe der Ver-
gelten die §§ 20 a, 21 a und 21 b unmittelbar sowie lader benannten unabhängigen Beisitzer. Der Bun-
§ 21 Abs. 2 entsprechend. desminister für Verkehr beruft den Vorsitzenden
und die beiden Beisitzer sowie ihre Stellvertreter für
§ 84a die Dauer von drei Jahren; er kann sie aus wich-
Die Tarifkommissionen haben die Aufgabe, markt- tigem Grund abberufen. Die §§ 84 b und 84 c Abs. 2
gerechte Beförderungsentgelte zu bilden. und 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Vorsitzende der erweiterten Tarifkommis-
§ 84 b sion beruft diese innerhalb von vier Wochen nach
Eingang der Anzeige nach Absatz 1 ein.
(1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die
Tarifkommissionen; er bestimmt ihre Zusammen- (4) Die erweiterte Tarifkommission berät über das
setzung und ihren Aufbau sowie ihren Sitz durch Beförderungsentgelt nach Absatz 1. Können sich die
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- Gruppe der Unternehmer und die Gruppe der Ver-
rates. lader wiederum nicht einigen, so beschließt die er-
weiterte Tarifkommission über das Entgelt. Der Vor-
(2) Die Tarifkommissionen geben sich Geschäfts-
sitzende, die beiden Beisitzer, die Gruppe der Unter-
ordnungen, die der Genehmigung des Bundesmini- nehmer und die Gruppe der Verlader haben hierbei
sters für Verkehr bedürfen.
je eine Stimme. Beschlossen ist das Entgelt, für das
(3) Die Bundesminister für V er kehr und Wirtschaft mindestens drei Stimmen abgegeben werden.
sind berechtigt, an den Sitzungen der Tarifkommis- (5) Die von den Tarifkommissionen und den er-
sionen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. weiterten Tarifkommissionen beschlossenen Beför-
derungsentgelte gelten als marktgerecht.
§ 84c
(1) Die Tarifkommissionen bestehen jeweils aus § 84f
zwei zahlenmäßig gleich starken Gruppen von Tarif- (1) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen und der
sachverständigen der in § 84 Abs. 2 genannten Ge- erweiterten Tarifkommissionen bedürfen der Ge-
werbezweige (Unternehmer) und von Vertretern der nehmigung des Bundesministers für Verkehr. Er ent-
Verlader. Die Mitglieder der Gruppe der Unterneh- scheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister
mer werden auf Vorschlag von Angehörigen oder für Wirtschaft.
Verbänden der beteiligten Gewerbezweige, die Mit- (2) Der Bundesminister für Verkehr soll, sofern
glieder der Gruppe der Verlader werden auf Vor- er nicht vorher entscheidet, gegenüber der Tarif-
schlag der Verbände der Industrie, des Handels, der kommission innerhalb von drei Wochen und gegen-
Spedition, des Handwerks und der Agrarwirtschaft über der erweiterten Tarifkommission innerhalb
vom Bundesminister für Verkehr auf die Dauer von von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses sich
drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre Stell- äußern und innerhalb von zwei Monaten nach Ein-
vertreter. gang des Beschlusses der Tarifkommission und
(2) Für die Niederlegung des Amts eines Mit- innerhalb von einem Monat nach Eingang des Be-
glieds der Tarifkommissionen, das Erlöschen der schlusses der erweiterten Tarifkommission über die
Mitgliedschaft und das Ausscheiden eines Mitglieds Genehmigung entscheiden.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Der Bundc~sminislc!r für Verkehr kann ohne 1. der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter über
Mitwirkung der Tarilkommissionen oder der erwei- Tatsachen, die für die Erteilung der Erlaubnis er-
tcr l.en Tarifkorn miss icnwn B<~ fö rderunusentgelte fest- heblich waren, wissentlich oder grobfahrlässig
setzcn, wPnn Cründc des allucmeinen Wohls es er- unrichtige Angaben gemacht hat,
fordern oder wenn eine Tilrifkommission oder eine 2. Fest-, Mindest- oder Höchsttarife vorgeschrieben
erweiterte Tarifkommission ein Beförderungsentgelt sind und die in § 22 Abs. 2 festgesetzten Ver-
nicht besch 1icßl; er bedarf hierzu des Einvernehmens pflichtungen (Verbot tarifwidriger Vergünstigun-
mit dem ßunclcsminister für Wirtschaft. gen) oder die Verpflichtung zur Einhaltung der
(4) § 20 a Abs. 5 gilt entsprechend. Höchsttarife wiederholt gröblich verletzt werden,
(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die von 3. die in § 85 Abs. 1 und in § 86 festgesetzten Ver-
ihm nach diesen Vorschriften genehmigten oder fest- pflichtungen (Verbot des Haftungsausschlusses
gesetzten Tarife durch Rechtsverordnung ohne Zu- und der Haftungsbeschränkung, Mitführen und
stimmung des Bundesrates. Er kann Rechtsverord- Vorlegen der Erlaubnisurkunde) wiederholt gröb-
nungen, die Beförderungsentgelte und alle anderen lich verletzt werden,
zur Bestimmung des Beförderungsentgelts notwen- 4. die Versicherungspflicht gegen Güterschäden nach
digen Angaben enthalten, aufheben, wenn das allge- § 103 Abs. 2 Nr. 7 eingeführt wird und die in
meine Wohl es erfordert; er bedc1rf hierzu des Ein- § 85 Abs. 2 festgesetzten Pflichten wiederholt
vernehmens mil dem Bundesminister für Wirtschaft. gröblich verletzt werden oder
§ 84g 5. nach Erteilung der Erlaubnis Umstände eintreten,
aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unter-
Die Tarife können auch ohne Mitwirkung der nehmers ergibt.
Tarifkommissionen von der Landesregierung im Be-
nehmen mit den Bundesministern für Verkehr und (2) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis zu-
Wirtschaft festgesetzt und durch Rechtsverordnung rücknehmen, wenn
erlassen werden, wenn sie nur für ein Land oder 1. Personen, die für die Leitung des Unternehmens
einen Teil des Landes Geltung haben sollen und der verantwortlich sind, die im Interesse der öffent-
Bundesminister für Verkehr für dieses Gebiet nicht lichen Sicherheit erlassenen Vorschriften trotz
bereits einen Tarif erlassen hat; die Landesregie- Verwarnung nicht erfüllt haben,
rung kann ihre Befugnis durch Rechtsverordnung
auf eine oberste Landesbehörde weiter übertragen. 2. der Unternehmer die sozialrechtlichen Verpflich-
tungen, die ihm kraft Gesetzes hinsichtlich der in
§ 84h
seinem Betrieb Beschäftigten obliegen, wiederholt
nicht erfüllt hat oder wenn gegen Tarifverein-
§ 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 zweiter Halb- barungen zwischen dem Unternehmer und den
satz und des Absatzes 3 Satz 2 erster Halbsatz fin- Arbeitnehmern verstoßen worden ist oder
det entsprechende Anwendung.
3. Personen, die für die Leitung des Unternehmens
verantwortlich sind, wegen Verstoßes gegen die
§ 85
Tarifvorschriften mehr als zweimal rechtskräftig
(1) Die Vorschriften des § 26 über das Verbot des verurteilt worden sind.
Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschrän-
kung der Unternehmer sind entsprechend anzuwen- § 89
den, sofern Beförderungsbedingungen für den Güter-
Es gelten nicht die Vorschriften
nahverkehr nüch § 84 f Abs. 4 festgesetzt sind.
der §§ 80 bis 83, 85 Abs. 2, §§ 86 bis 88 für den
(2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güter- Güternahverkehr der Deutschen Bundesbahn;
schäden nach § 103 Abs. 2 Nr. 7 eingeführt, so ist
des § 81 Nr. 1 und 2 für den Güternahverkehr ande-
die Vorschrift des § 27 über die besonderen Pflichten
rer öffentlicher Eisenbahnen und den Güternah-
der Unternehmer entsprechend anzuwenden.
verkehr der Unternehmer des genehmigten
Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen, die
§ 86 nicht für den Güterfernverkehr genehmigt sind;
Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Er- der §§ 80, 81, 83, 86 und 88 für den Güternahverkehr
lau bnisurkunde mitzuführen und auf Verlangen den der Unternehmer des genehmigten Güterfern~
zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzu- verkehrs mit einem für den Güterfernverkehr
legen. genehmigten Kraftfahrzeug.
§ 87
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung Zweiter Ti tel
der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Er-
laubnisbehörde. Im übrigen gelten die Vorschriften Landwirtschaftliche Sonderverkehre
des § 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 89a
§ 88 Die §§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternah-
(1) Die Erlaubnisbehörde hat die Erlaubnis zurück- verkehr und die §§ 90 bis 97 über den Güterlinien-
zunehmen, wenn nahverkehr sind nicht anzuwenden auf
Nr. 1 • Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970 19
1. clir: Bdiirdnu1HJ von Milch und Milcherzeugnis- 2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
sen liir c1rnl(~r<~ zwjsdH;n Lrndwirtscbi.ifl.lichen Be- wird, die der Unternehmer nicht abzuwenden und
trieben, Mild1silmnwlslellen und Molkereien denen er auch nicht abzuhelfen vermag.
durch landw i rtsc:lwfll idw Betriebe mit eigenen (2) Als Güterliniennahverkehr gi}t nicht der Zu-
oder von ihnen auf Abzahlung gekauften Kraft- bringer- und Verteilerverkehr für die Verkehrs-
fahrzeugen und /\nhüngcrn, träger.
2. die in l,rnd- und forstwirl.schaft.lichen Betrieben
§ 91
üblich(! Bcf örderung von land- und forstwirt-
schaftlichen ß(;dd rfsgütern oder Erzeugnissen für (1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die
andere Bdridw dieser J\ rl im Rahmen der Nach- Voraussetzungen des § 81 erfüllt sind.
barschaftshilfe. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch
den beantragten Linienverkehr die öffentlichen Ver-
§ 89b
kehrsinteressen beeinträchtigt würden oder der be-
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Ein- antragte Verkehr auf Straßen durchgeführt werden
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit
und für Erniihrung, Landwirtschaft und Forsten Ent- oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr
gelte für Beförderungen nach § 89 a Nr. 1 durch nicht eignen.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
(3) Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ver-
rates festsetzen.
kehrsinteressen ist gegeben, wenn für den beantrag-
(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von ten Verkehr kein öffentliches Verkehrsbedürfnis
dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, vorliegt, insbesondere
kann die Landesregierung im Benehmen mit den 1. der beantragte Linienverkehr die Erfüllung der
Bundesministern für Verkehr, für Wirtschaft und Verkehrsaufgaben, die andere bereits bestehende
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Entgelte Unternehmen sachgemäß wahrnehmen, zu ge-
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung festsetzen, fährden geeignet ist oder
wenn sie nur für ein Land oder einen Teil des Lan-
2. der beantragte Linienverkehr einer dem öffent-
des Geltung haben sollen; die Landesregierung kann
lichen Verkehrsbedürfnis mehr entsprechenden
ihre Befugnis auf eine oberste Landesbehörde weiter
Ausgestaltung des Verkehrs durch die bestehen-
übertragen.
den Verkehrsunternehmen vorgreift und wenn
(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die bei einer Notwendigkeit der Verbesserung der
Selbstkosten für die Beförderung und die Belange Verkehrsbedienung das vorhandene Unterneh-
der Milcherzeuger angemessen zu berücksichtigen. men bereit und in der Lage ist, einer solchen Ver-
besserung innerhalb einer von der Genehmi-
gungsbehörde festzusetzenden Frist Rechnung zu
§ 89c tragen.
Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt, unter- (4) Liegen zur Befriedigung eines öffentlichen
liegt wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschrif- Verkehrsbedürfnisses mehrere Anträge vor, bei
ten der Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt
deren Bezirk der land- oder forstwirtschaftliche Be- sind, so entscheidet die Genehmigungsbehörde nach
trieb gelegen ist. Die Vorschriften des § 55 Abs. 1 pflichtgemäßem Ermessen, wem die Genehmigung
und 2 gelten entsprechend. zu erteilen ist.
§ 92
(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist die-
Dritter Titel
jenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in
Güterliniennahverkehr deren Bezirk der Linienverkehr ausschließlich be-
trieben werden soll.
§ 90 (2) Soll der Linienverkehr in den Bezirken meh-
(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80 zwi- rerer Genehmigungsbehörden desselben Landes be-
schen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten linien- trieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde
und regelmäßig betreiben will (Güterliniennahver- zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangs-
kehr), bedarf außer der Erlaubnis der Genehmigung. punkt hat. Bestehen Zweifel über den Ausgangs-
Sie wird dem Unternehmer für seine Person, für die punkt, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde
Einrichtung und den Betrieb der Linie, die Strecken- von der obersten Landesverkehrsbehörde bestimmt.
führung und für die Zahl, Art und das Fassungsver- Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Ent-
mögen der Kraflf ahrzeuge und den Tarif auf Zeit scheidung im Einvernehmen mit den an der Linien-
erteilt. Die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 2 zwei- führung beteiligten Genehmigungsbehörden. Kommt
ter Halbsatz und des § 22 sind unmittelbar und die ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die
Vorschriften des § 20 Abs. 1 entsprechend anzuwen- oberste Landesverkehrsbehörde.
den. Der Unternehmer ist zur Beförderung nach dem (3) Soll der Linienverkehr in mehreren Ländern
Tarif verpflichtet, wenn betrieben werden, so findet Absatz 2 entsprechende
1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie Anwendung. Bestehen zwischen den beteiligten
verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
eine Einigung der obersten Urndesverkehrsbehör- § 96
den ddrüber nicht zustande, so entscheidet auf Die Vorschriften der §§ 77 und 78 Abs. 1 Nr. 1
Antrnq einer hcLeiliqt.cn obersten Landesverkehrs- und 2 sowie Abs. 2 über die Aufsicht der Geneh-
behörde für die Bundesregierung der Bundes- migungsbehörde und die Rücknahme der Genehmi-
minister für Verkehr nach Artikel 84 Abs. 5 des gung sind entsprechend anzuwenden.
Grundgesetzes durch Uinzelweisun~J an die beteilig-
ten obersten Li:lndesverkehrsbehörden. Das gleiche
gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmi- § 97
gungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden (1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen
der beteiligten LJnder ein Einvernehmen nicht her- Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen
gestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den sind die Vorschriften der § § 90 bis 96 mit Ausnahme
obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht des § 91 Abs. 1 anzuwenden.
erzielt werden kann.
(2) Wollen die Deutsche Bundesbahn und andere
§ 93 öffentliche Eisenbahnen Kraftfahrzeuge von Unter-
nehmern einsetzen, so bedürfen die Unternehmer der
(1) Auf das Genehmigungsverfahren sind die Vor- Erlaubnis nach § 80. Die Genehmigungspflicht der
schriften des Deutschen Bundesbahn und anderer öffentlicher
§ 13 über die Erteilung der C~enehmigung unter Eisenbahnen bleibt unberührt.
Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen
(3) Die Deutsche Bundesbahn ist von der Pflicht
Beschränkungen,
befreit, sich gegen Schäden zu versichern (§ 27).
§ 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 über Inhalt und
Berichtigung der Urkunde, (4) Der von der Deutschen Bundesbahn und ande-
§ 15 Abs. 4 Satz 1 über den Nachweis der Ver- ren öffentlichen Eisenbahnen betriebene Schienen-
sicherung vor Aushündigung der Urkunde und die in ersatzverkehr (§ 3 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung vom 8. September 1938 - Reichsgesetzbl. II
§ 83 Abs. 1 genannten Vorschriften mit Ausnahme
S. 663) bedarf keiner Genehmigung.
des § 14 Abs. 2
anzuwendc;n, wobei an die Stelle der nach § 8 Abs. 3
zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde die Vierter Abschnitt
nach § 92 zuständige Behörde tritt.
Durchführung bestimmter Vorschriften
(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der der Europäischen Gemeinschaiten
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine An-
hörung der Bundesanstalt unterbleibt, als beteiligte § 97 a
Verbände des Verkehrsgewerbes die Vertretung des
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
Güternahverkehrs und der Spedition und Lagerei
der Pflichten, die nach dem Artikel 5 Abs. 2 und den
und außerdem die zuständige Verwaltung der Eisen-
Artikeln 6, 11 und 13 der Verordnung Nr. 11 des
bahn, deren Verkehrsgebiet berührt wird, sowie der
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Wegeunterhaltungspflichtige zu hören sind. Falls
über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem
eine Genehmigung für den überwiegenden Teil der
Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen
Strecke bereits einem anderen Unternehmer erteilt
gemäß Artikel 79 Abs. 3 des Vertrages zur Grün-
wurde, ist auch dieser Unternehmer zu hören.
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
27. Juni 1960 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
§ 94 schaften S. 1121, Bundesgesetzbl. II S. 2209) den
Auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag 1. Unternehmern des Güterfern- und -nahverkehrs
Beteiligten sind die Vorschriften der §§ 27, 28 Abs. 1, sowie des Werkverkehrs,
§§ 30, 31 und 85 Abs. 1 über die Versicherungspflicht 2. Spediteuren und Vermittlern von Beförderungs-
des Unternehmers, die Ausfertigung vorgeschriebe- leistungen sowie HilfsunternehmErrn des Ver-
ner Beförderungs- und Begleitpapiere, die Verant- kehrs
wortlichkeit der Beteiligten für die Richtigkeit und obliegen.
die Vollständigkeit aller Angaben und Erklärungen
in den Beförderungspapieren sowie das Verbot des (2) Im Rahmen der Uberwachung dieser Pflichten
Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschrän- ist die Bundesanstalt insbesondere auch zuständig
kung anzuwenden. Die Vorschriften des § 84 h über 1. für die Entgegennahme von Mitteilungen und
die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum sind Unterrichtungen nach Artikel 5 Abs. 2 der ge-
entsprechend anzuwenden. nannten Verordnung und
2. für das Verlangen von Auskünften nach Arti-
§ 95 kel 13 der genannten Verordnung.
Auf allen Fahrten sind eine Ausfertigung der (3) Der Bundesanstalt obliegt ferner die Durch-
Genehmigungsurkunde und vorgeschriebene Be- setzung der Befugnisse, die den Beauftragten der
förderungs- und Begleitpapiere mitzuführen und Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-
auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur schaft nach Artikel 14 Abs. 2 der genannten Ver-
Prüfung vorzulegen. ordnung zustehen.
Nr. l --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970 21
§ 97b nahverkehrs nach der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68
(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 97 a
obliegenden Pflichten erwachsen, sind durch Um-
verfügt die Bundes,mstc1lt über folgende Rechte und lagen bei den Unternehmern des Güternahverkehrs
Befugnisse: zu decken. Die Höhe der Ufulagen wird nach dem
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 fallenden
a) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunter- Frachtumsatz bemessen. § 75 findet entsprechende
lagen der Unternehmen, Anwendung.
b) Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus § 97 e
diesen Büchern und Unterlagen an Ort und
Der Bundesminister für Verkehr erläßt die durch
Stelle,
wirksame Entscheidung der Kommission oder des
c) Zutritt .zu allen Geschüfl.sräumlichkeiten, Be- Rates nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
triebsgrundstücken und Fahrzeugen der Unter- Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen Gemein-
nehmen, schaften vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines
d) Anspruch auf Anforderung jeder Erklärung zu Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen
den Büchern und Geschüfl.sunterlagen. den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen
(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968)
Durchführung der der Bundesanstalt nach § 97 a festgesetzten Tarife durch Rechtsverordnung ohne
übertragenen Aufgaben die erforderlichen Allge- Zustimmung des Bundesrates.
meinen Verwaltungsvorschriften.
Fünfter Abschnitt
§ 97 C Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Unbeschadet der Anwendung des .Artikels 5
der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäischen § 98
Wirtschaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die Unter- Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-
nehmer des Güterfern- und -nahverkehrs sowie des strafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahr-
Werkverkehrs der Bundesanstalt auf Verlangen alle lässig
erforderlichen zusätzlichen Auskünfte über Tarife,
1. den Abschluß von Verträgen der in diesem Ge-
Konventionen, Preisvereinbarungen und Beförde-
setz genannten Art in Abweichung von den ge-
rungsbedingungen zu erteilen.
mäß § 20 Abs. 2, §§ 20 a, 22, 84 Abs. 1, §§ 84 f,
(2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung die- 84 g und 89 b verbindlichen Bedingungen, Tarifen
ser Auskünfte eine Frist von mindestens einem und Entgelten anbietet oder vermittelt oder wer
Monat festsetzen. solche Verträge abschließt oder erfüllt oder
(3) § 97 b gilt entsprechend. 2. entgegen § 22 a Abs. 1 oder entgegen Artikel 2
Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
§ 97 d 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margen-
tarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den
(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu-
Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Ge-
ständige Behörde im Sinne der Artikel 5, 7 und 12
meinschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968)
der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der
eine Sonderabmachung vereinbart oder erfüllt,
Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968
über die Einführung eines Margentarifsystems im a) die eine Gütermenge von weniger als 500 Ton-
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nen in drei Monaten umfaßt, oder
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften b) obwohl ihn die Bundesanstalt auf die Unzu-
Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968) ist die Bundes- lässigkeit der Sonderabmachung hingewiesen
anstalt für den Güterfernverkehr. hat,
(2) Die Bundesanstalt ist auch die beauftragte 3. eine unzulässige oder eine höhere als die durch
Stelle im Sinne des Artikels 8 der Verordnung Rechtsveroi:dnung nach § 32 Abs. 5 oder § 84 h
(EWG) Nr. 1174/68. in Verbindung mit § 32 Abs. 5 zugelassene Pro-
vision vom Unternehmer fordert oder annimmt
(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung oder als Unternehmer zahlt oder
der Pflichten nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 und Ar-
4. ein anderes als das durch Rechtsverordnung nach
tikel 5 Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG)
§ 35 festgesetzte Entgelt fordert, annimmt oder
Nr. 1174/68. § 55 findet Anwendung.
zahlt.
(4) Auf Beförderungen, für die Sonderabma- § 98a
chungen nach Artikel 5 der Verordnung (EWG)
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Nr. 1174/68 getroffen werden, findet § 58 entspre-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
chende Anwendung.
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
(5) Auf Beförderungen im Güternahverkehr, die einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 unterliegen, trauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offen-
findet § 58 entsprechende Anwendung. bart, wird mit Gefängnis*) bis zu einem Jahr und
(6) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
die Uberwachung der den Unternehmern des Güter- *) § 98 a Abs. 1: Ab 1. April 1970 Freiheitsstrafe
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) I Linde lt d(:r Ttilcr ~wqen Enl\JClt oder in der 6. Ladegut oder Laderaum entgegen den Vorschrif-
1\hsic!1i, sich odt·r cit1(·11 ,111d ·v·11 zu lH'.rcichern oder ten des § 32 oder § 84 h vermittelt oder sonst
einen iliHh>rcn 111 :-;cl1iidi(J('.!1, so ist die Strafe Ge- gegen Bestimmunuen dieser Paragraphen ver-
f~jnqnis lli~, zu 1/.wc·i J,il1n·11; d,rnclH!n l«mn c1uf Gcld- stößt.
strcde ('.rk,rnnl vV(~1d<·11. l\li:·nsn wird bcstrnft, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
ein fn!mdc:s C(:!i(•in:nis, Jli\Jn(•r1Llid1 ein Ifotriebs-
und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
oder Ccsch!i 1!sq<'lici 111n is, d,:s i li m u n i(:r den Vornus-
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
sctzunq<)n de:-; Ah~:;ii:,r<!S lJd:;:nnl.~Jeworden ist,
unbelU(Jt vc:rwcriU. satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(]) Di<l Tc1l wird nur iltd /\nLrc1g des Verletzten
verfolgt.
§ 99a
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
§ 99 lich oder fahrlässig
(1) Ordn1m~Jsw id ri~J 11'-:nd('l t, wer vorsätzlich oder 1. als Unternehmer des Güterfern-, des Güternah-
fahrlJssiq verkehrs oder des Werkverkehrs
1. Güterfernverkehr oder Cülerliniennahverkehr a) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung
ohne die erJorderlidie Ccrwhmigung, Güternah- Nr. 11 des Rates der Europäischen Wirtschafts-
verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis oder gemeinschaft über die Beseitigung von Diskri-
unzulässi~ien \i\Terkverkellr betreibt (§§ 8, 48, 49, minierungen auf dem Gebiet der Frachten und
80, 90); Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79
2. Kraftfahrzeuge als für den Güter- oder Möbel- Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Euro-
fernverkehr gern;hmint. äußerlich kennzeichnet, päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 27. Juni
ohne im Besitz einer Genehmigung zu sein, oder 1960 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
Kraftfahrzeuge als für den Güternahverkehr er- schaften S. 1121, Bundesgesetzbl. II S. 2209) die
laubt äußerlid1 kennzeichnet, ohne im Besitz Bundesanstalt nicht unverzüglich über die in
einer Erlaubnis zu sein; Artikel 5 Abs. 1 der genannten Verordnung
bezeichneten Tarife, Konventionen, Preisver-
3. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen l,e- einbarungen und Beförderungsbedingungen
stimmungcn oder vollziehbaren Anordnungen, unterrichtet, die bei Inkrafttreten dieser Vor-
sofern sie ausdrücklich auf diese Vorschrift ver- schrift für das Unternehmen gelten oder nach
weisen, oder den Bedingungen, Auflagen oder dem Inkrafttreten dieser Vorschrift für das
verkehrsmäßigen Beschränkungen der Genehmi- Unternehmen eingeführt, abgeschlossen oder
gung zuwiderhandelt; geändert werden,
4. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver- b) dem Artikel 6 der genannten Verordnung über
kehrs, als Spediteur, als in deren Geschäftsbetrieb die Ausstellung, Numerierung, Beigabe, Aus-
tätige Person oder als sonst am Beförderungs- füllung und Aufbewahrung der Beförderungs-
vertrag Beteiligter papiere zuwiderhandelt oder
a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren c) der Bundesanstalt entgegen § 97 c die ver-
über Art oder Menge der beförderten Güter langten Auskünfte nicht fristgemäß, unrichtig
oder über die Beförderungsstrecken unrich- oder unvollständig erteilt;
tige oder unvollständige Angaben macht,
2. als Spediteur, als Vermittler von· Beförderungs-
b) vorgeschriebene Pc1piere, die im Sinne dieser leistungen oder als Hilfsunternehmer des Ver-
Bestimmungen unrichtig(~, ungenaue oder un- kehrs der Bundesanstalt entgegen Artikel 13 der
vollständige Angaben enthalten, den mit der genannten Verordnung die verlangten Auskünfte
Uberwachung des Verkehrs beauftragten Stel- nicht fristgemäß, unrichtig oder unvollständig
len vorlegt oder sie bei der Beförderung von erteilt oder
Gütern mit. Kraftfahrzeugen mit sich führt,
3. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-
c) sich entgegen den Bestimmungen des § 32 kehrs
Ladegut oder Laderaum vermitteln läßt oder a) eine Sonderabmachung im Sinne des Arti-
kels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des
d) gegen die im § 29 oder nach § 103 Abs. 2 Nr. 6
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
angeordnete Buchführungspflicht verstößt;
30. Juli 1968 über die Einführung eines Mar-
5. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver- gentarifsystems im Güterkraftverkehr zwi-
kehrs oder in dessen Betrieb tätige Person schen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der
oder in Ausübung des Werkverkehrs gegen die Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1
Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4, der vom 6. August 1968) nicht schriftlich verein-
§§ 16, 22 a Abs. 2, §§ 23, 27, 28, 39, 40 Abs. 1, bart,
§§ 52, 55 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1 b) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der genannten Ver-
oder die Vorschriften über die Beschriftung der ordnung eine Sonderabmachung nicht unver-
Kraftfahrzeuge des genehmigten Güterfernver- züglich nach ihrem Abschluß der Bundesan-
kehrs oder des Güternahverkehrs verstößt oder stalt mitteilt oder hierbei nicht alle Unter-
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970 23
lugen vorlPgl., die dein /\bschlu3 sowie die Sechster Abschnitt
vereinbc1rlen Beförd('nmgsentgelte rechtferti-
gen, Schlußbestimmungen
c) entgegen Artikel 5 J\lis. 6 Satz 2 in Verbin-
dun~J m i L Artikel 5 /\ bs. 5 IIalbsatz 1 oder § 103
Artikel 5 /\bs. 6 Satz 1 der genannten Ver- (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-
ordnung eine Sonderabmachung ohne vor- stimmung des Bundesrates die zur Durchführung
herige Genehmigung durch die zuständige des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal-
Behörde durchführt oder tungsvorschriften.
d) entgegen § 97 d Abs. 4 oder 5 in Verbindung
mit § 58 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt nicht (2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit
monatlich die für die Uberwachung der Son- Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
derabmachungen nach Artikel 5 der genann- erlassen
ten Verordnung erforderlichen Unterlagen 1. über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des
vorlegt. Fernverkehrs,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- 2. über die Beschriftung und Beschilderung der
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet Kraftfahrzeuge des Fern- und Nahverkehrs,
werden.
3. über die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge des
§ 99b
Güter- und Möbelfernverkehrs durch eine Ord-
(weggefallen) nungsnummer,
4. über die Nutzlast der Kraftfahrzeuge des Güter-
§ 100
und des Möbelfernverkehrs,
(1) Bei der Durchführung der Uberwachungsauf-
5. über die Wahrnehmung der Befugnisse, die auf
gaben nach § 54 haben die Bundesanstalt und ihre
Grund der nach früherem Recht erlassenen Tarife
Beauftragten Zuwiderlwndlungen gegen die gesetz-
dem Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband zustan-
lichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen.
den,
Die Beauftragten der Bundesanstalt haben insoweit
die Rechte und Pf1ichtcn der Beamten des Polizei- 6. über die statistische Erfassung des Güternahver-
dienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßord- kehrs und über die Einführung von Beförderungs-
nung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- und Begleitpapieren sowie der Buchführungs-
keiten. § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des pflicht im Güterliniennahverkehr und
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unbe- 7. über die Einführung einer Pflicht des Unterneh-
rührt. mers, sich gegen Schäden, für die er bei Beförde-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können rungen im Güternahverkehr haftet, zu versichern.
auch die Bundesanstalt und ihre Beauftragten die
Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungs- (3) Der Bundesminister für Verkehr kann zur Ord-
widrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über nung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs und
Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. des Durchgangsverkehrs und zur Durchführung
internationaler Abkommen mit Zustimmung des
§ 101 Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften
Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den erlassen, durch die für diesen Verkehr
Güterfernverkehr betreffen, ist die zuständige Ver- 1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Ein-
waltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ord- haltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Ge-
nungswidrigkeiten die Genehmigungsbehörde. setzes auch für den nach diesem Gesetz freien
Straßengüterverkehr eingeführt werden oder aus-
§ 102 ländische Unternehmer von der Genehmigungs-
pflicht oder der Einhaltung anderer Ordnungs-
Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den all-
gemeinen Güternahverkehr betreffen, ist die zustän- vorschriften dieses Gesetzes befreit werden,
dige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes 2. das Genehmigungsverfahren abweichend von den
über Ordnungswidrigkeiten die Erlaubnisbehörde Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt wird,
(§ 82), bei Verstößen, die landwirtschaftliche Sonder-
3. die Erteilung der Genehmigung dem Bundesmini-
verkehre betreffen, die in § 89 c Satz 1 bezeichnete
ster für Verkehr übertragen wird.
Behörde und bei Verstößen, die den Güterlinien-
nahverkehr betreffen, die Genehmigungsbehörde
(§ 92).
§ 102 a
§ 103a
Wird ein Verstoß in einem Unternehmen began-
gen, das im Inland weder seinen Sitz noch eine Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraftf ahr-
geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der zeuge zurückzuweisen, wenn nicht die Genehmi-
Betroffene im Inland keinen Wohnsitz, so ist Ver- gungsurkunde und die Beförderungspapiere, deren
waltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt werden.
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundes- Die Befugnisse der Bundesanstalt für den Güterfern-
anstalt. verkehr bleiben unberührt.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 103b des Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor- gesetzbl. I S. 1) in Berlin; jedoch entfällt die im § 93
schriften werden von demjenigen, der die Amtshand- vorgeschriebene Anhörung der Eisenbahndirek-
lung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorge- tion.
nommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) er-
hoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen § 106
Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen (1) Genehmigungen, die auf Grund des Uber-
auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Aus- gangsgesetzes zur Änderung des Gesetzes über den
lagen entstanden sind. Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güterfern-
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im verkehrs-Änderungsgesetz) vom 2. September 1949
Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundes- (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
minister für Verkehr mit Zustimmung des Bundes- schaftsgebietes S. 306) erteilt worden sind, gelten
rates durch Rechtsverordnung näher bestimmen und fort.
dabei feste Gebührensätze oder Rahmensätze vor- (2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1936
sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß (Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis zum
zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichti- 18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Er-
genden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeu- gänzungen gilt als auf Grund des § 20 a erlassen.
tung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung andererseits ein ange- (3) (weggefallen)
messenes Verhältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt (4) Personen, die nachweislich bis zum Zeitpunkt
auch bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, so- des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahver-
weit für die Gebühren Rahmensätze festgelegt sind. kehrsgewerbe betrieben haben, gilt die Erlaubnis
Die Gebühren dürfen bei der Rücknahme von Ge- nach § 80 als erteilt; der Nachweis ist der nach § 82
nehmigPngen fünfhundert Deutsche Mark, in allen zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten
übrigen Fällen dreihundert Deutsche Mark nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen. Die
überschreiten. Behörde stellt diesen Personen eine Bescheinigung
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kön- aus, die als Urkunde im Sinne der §§ 15 und 86 gilt.
nen der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine
Vorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung
der Kostenansprüche, die Befreiung von der Kosten- § 101
pflicht, insbesondere für Unternehmen mit Betriebs- Soweit im Rahmen einer kommunalen Neugliede-
sitz im Ausland, soweit die Gegenseitigkeit ver- rung selbständige Gemeinden aufhören zu bestehen,
bürgt ist, sowie das Erhebungsverfahren geregelt weil sie in eine andere Gemeinde eingegliedert oder
werden. mit einer Gemeinde zu einer neuen Gemeinde zu-
§ 104 sammengeschlossen werden, wird die Landesregie-
rung ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuord-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- nen, daß die bis zu der Neugliederung bestehenden
kündung in Kraft. *) Gemeinden bis zu vier Jahren seit Wirksamwerden
§ 105 der Eingliederung oder des Zusammenschlusses,
längstens jedoch bis zur Bestimmung eines Orts-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 mittelpunktes für die neue Gemeinde, weiterhin als
und des § 14 des Gesetzes über die Stellung des Lan- Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung durch
*) § 104: Die Vorschrift betrillt das Inkrafttreten des Gesetzes in
der Fassung vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697). Rechtsverordnung weiter übertragen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ve, lag': Bundesanzeiger Verlagsges rn.b.H .. 5 Köln L Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verorduungen in zeitlicher Reihenfolge nac:h ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte ßundesredit auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaa.
Bezugsbedrngungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur du,ch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugs p, e i s halbJäh,lidi lür Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e Je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlidien BetJages auf Postscheckkouto „Bundesqesetzblatt" KOln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund erne, Vorausrechnung
Preis dieser Ausgabe 1,- DM zuzüglidi Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung geg~n Vo1ausredrnung zuzüglich Portokosten für die Vorausredlnung.
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