1677
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 1
Ausgegeben zu Bonn am 23. September 1969 Nr. 99
Tciq Inhalt Seite
18. 9. 69 Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 1677
Bl11Hlesqc•,C'lzhl. ]II '.2'.1:l0-9 (7fi!Jl-1)
lB. !). G9 Neuiassung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1682
B11 nu<:s(J<:scl.zl>I. 111 7GU0-1
18. 9. 69 Neufassung des Bunclessozialhilfegesetzes 1688
H1111dc's(j(,selzhl. Jlf 2170-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 18. September 1969
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 137) wird nachstehend der Wortlaut des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes unter Berücksichtigung
1. des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) und
2. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Geset-
zes zur Förderung der Vermögensbildung der
Arbeitnehmer vom 3. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1563)
bekanntgemacht.
Bonn, den 18. September 1969
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Wohnungsbau-Prämiengesetz
in der Fassung vom 18. September 1969
(WoPG 1969)
§ 1 neten Aufwendungen nach Ablauf von fünf Jahren
Prämienberechligle seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß des
Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend
Zur Förderung des Wohnungsbc1us können natür- und gleichbleibend geleistet werden. Für die
liche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-
1. unbeschränkt einkommensteuerpfüchtig im Sinne neten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß
des Einkommensteuergeselzes sind und vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß,
außer im Falle des Todes des Bausparers oder des
2. Aufwendungen zur Fördenmq des Wohnungsbaus
Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die
(§ 2) gemacht haben.
Bausparsumme weder ganz noch zum Teil ausge-
zahlt, geleistete Beiträge weder ganz noch zum
§ 2 Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bau-
sparvertrag nicht abgetreten oder beliehen werden;
Prämienbegünstigte Aufwendungen unschädlich ist jedoch die Auszahlung der Bauspar-
(l) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh- summe oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem
nungsbaus im Sinne des § 1 Nr. 2 gelten Bausparvertrag, wenn der Prämienberechtigte die
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von
zum Wohnungsbau verwendet, und die Abtretung,
Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier
wenn der Erwerber die Bausparsumme oder die auf
Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,
Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unver-
sind nur insoweit prämienbegünstigt, als sie das
züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den
Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres- Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des
betrags der in den ersten vier Jahren geleisteten § 10 des Steueranpassungsgesetzes verwendet.
Beiträge im Kalenderjahr nicht übersteigen;
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von An- (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
teilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften; Aufwendungen finden die zur Durchführung des
§ 10 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Vor-
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf schriften entsprechende Anwendung.
die Dauer von drei bis sechs Jahren als allge-
meine Sparverträge oder als Sparverträge mit (4) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn weder
festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut der Prämienberechtigte noch eine Person, mit der
abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2
Sparbeiträge und die Prämien zum Bau oder zusteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem die
Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet wor-
oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb den sind,
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts ver- 1. eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz be-
wendet werden; antragt hat oder
4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Woh- 2. ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an Bau-
nungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen sparkassen als Sonderausgaben berücksichtigt
der staatlichen Wohnungspolitik nach der Art werden · (§ 10 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-
von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf zes).
die Dauer von drei bis sechs Jahren mit dem
Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen In den Fällen der Nummern 1 und 2 besteht inso-
werden, wenn die eingezahlten Beiträge und die weit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme
Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsied- einer Prämie nach diesem Gesetz, der Inanspruch-
lung, eines Eigenheims oder einer Eigentums- nahme einer Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz
wohnung oder zum Erwerb eines eigentumsähn- oder dem Sonderausgabenabzug. Eine Anderung der
lichen Dauerwohnrechts verwendet werden. getroffenen Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht
wird zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen der Prämienberechtigte einen Antrag auf Gewäh-
sind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder un- rung der Prämie stellt. Steht der Höchstbetrag des
mittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam- § 3 Abs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so
menhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. kann das Wahlrecht zugunsten der Prämie von die-
Das gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bezeich- sen Personen nur gemeinsam ausgeübt werden.
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1679
§ 3 2. zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des Ein-
Höhe der Prämie kommensteuergesetzes), Sonderausgaben (§§ 10
und 1.0b des Einkommensteuergesetzes), außer-
(1) Die Prärni(' bemißt sich crnf 25 vom Hundert gewöhnliche Belastungen (§§ 33 und 33 a des Ein-
der im Ka lcndcrjc1hr ge]eisl.etcn prämienbegünstig- kommensteuergesetzes), des Weihnachts-Freibe-
ten A ufwPnclunqcn. 1--Jat der Prfün ienben-xhtigte oder trags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommensteuergesetzes)
sein :Ehegc1 l.te Kirnfor (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Ein- und des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 2
kommensteuerqeselzes), die zu Beginn des Kalender- des Einkom:P-1.ensteuergesetzes)
jahrs, in dem die~ prfünienbegünstigten Aufwendun-
gen geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch a) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in
nicllt vollendet hatten oder die in diesem Kalender- Höhe von 2 400 Deutsche Mark,
jahr lebend ~Jeboren wurden, so bemißt sich die b) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte
Prämie bei Arbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe von
eim~m Kind oder zwei Kindcm1 auf 27 vom Hundert, 3 600 Deutsche Mark und
drei bis fünf Kindern auf 30 vom Hundert, c) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,
ein Betrag in Höhe von 4 800 Deutsche Mark,
mehr als fünf Kindern ciuf 35 vom Hundert.
3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-
Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,
kommensteuergesetzes und die besonderen Frei-
die während des gcrnzen Kalenderjahrs verheiratet
beträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommensteuer-
waren und nicht dduernd getrennt gelebt haben.
gesetzes.
(2) Die Prämie beträgt höchstens 400 Deutsche Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem
Mark. Jahresarbeitslohn statt der in Nummer 2 genannten
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende Abgeltungsbeträge die Werbungskosten und Sonder-
Prämie erhöht sich um 30 vom Hundert, wenn der ausgaben, mindestens jedoch die Pauschbeträge nach
§ 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des Einkommensteuer-
zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes) in dem Kalenderjahr, das gesetzes, sowie die außergewöhnlichen Belastungen,
demjenigen vorangeht, in dem der Vertrag abge- der Weihnachts-Freibetrag und der Arbeitnehmer-
schlossen worden ist, auf Grund dessen die prämien- Freibetrag abgezogen werden. Der Arbeitgeber ist
begünstigten Aufwendungen geleistet werden, nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den
mehr als 6 000 Deutsche Mark, bei Ehegatten im Arbeitslohn für das Kalenderjahr, das demjenigen
Sinne des Absatzes 1 letzter Satz nicht mehr als des Vertragsabschlusses vorangeht, zu bescheinigen.
12 000 Deutsche Mark betragen hat. Bei Ehegatten (5) Der in Absatz 2 bezeichnete Höchstbetrag
im Sinne des Absatzes l letzter Satz sind die zu sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen
versteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten und den
sich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 b Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich
des Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder die Prämie für prämienbegünstigte Aufwendungen
die sich - falls eine Veranlagung nicht durchzufüh- eines Kindes nach den Vorschriften, die für die Per-
ren ist - bei einer Veranlagung nach § 26 b des son gelten, zu der das Kindschaftsverhältnis besteht.
Einkommensteuergesetzes ergeben würden. Bei Ehe- Liegen danach für Aufwendungen eines Kindes im
gatten im Sinne des § 26 Abs. l des Einkommen- Kalenderjahr des Vertragsabschlusses die Voraus-
steuergesetzes, bei denen die Voraussetzungen des setzungen für eine Erhöhung der Prämie nach den
Absatzes 1 letzter Satz nicht vorliegen, sind die zu Absätzen 3 und 4 vor, so wird die erhöhte Prämie
versteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die für die auf Grund eines solchen Vertrags geleisteten
sich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 c Aufwendungen in einem späteren Kalenderjahr auch
des Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder dann gewährt, wenn das Kind das 17. Lebensjahr
die sich - falls eine Veranlagung nach diesen Vor- vollendet hat.
schriften nicht durchzuführen ist - bei einer Ver-
(6) Prämien für Aufwendungen, die steuerfreie
anlagung nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes
vermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 12
odei;- für das Kalenderjahr der Eheschließung bei
Abs. 1 des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes dar-
einer Veranlagung nach § 26c des Einkommen-
stellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2)
steuergesetzes ergeben würden. Satz 1 gilt nicht für 1
nicht angerec met. § 2 Abs. 4 Nr. 1 ist in diesem Fall
prämienbegünstigte Aufwendungen, die nach Ab-
nicht anzuwenden.
lauf des sechsten auf das Kalenderjahr des Vertrags-
abschlusses folgenden Kalenderjahrs geleistet wer-
den. § 4
(4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommen- Gewährung der Prämie
steuer veranlagt werden, sind die Vorschriften des (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines
Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Kalenderjahrs für die prämienbegünstigten Aufwen-
die Stelle des zu versteuernden Einkommensbetrags dungen gewährt, die im abgelaufenen Kalenderjahr
der Jahresarbeitslohn (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Ein- gemacht worden sind.
kommensteuergesetzes) tritt, von dem die folgenden
Beträge abzuziehen sind: (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des
Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
l. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des Ein- die Aufwendungen geleistet worden sind. Der An-
kommenst€~ uerg esetzes, trag ist an das Unternehmen oder Institut zu richten,
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
an dcJs die prärn icnbegünsUgtf:n Aufwendungen ge- § 6
leislet worden siLd. Die Vorschriften des § 86 der
Steuerliche Behandlung der Prämie
Reid1sc1 b~JdbPnordnung finden entsprechende An-
wendung. Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern
(J) l)ds I JnlcrrH:lnnen oder ]nstitul (Absatz 2) for- nicht die Sonderausgaben im Sinne des Einkommen-
dert diC' Prämien von dem rwch Absatz 5 zuständigen steuergesetzes.
Fimrnzc1mt dn. Di!s Finanzdnlt prüft die Vorausset-
zungen lür die Gcw~ihrnng (kr Prämie.; dabei finden
§ 7
die Vorschriften der Reichsc1bg<1benordnung entspre-
chende Anwendung. Aufbringung der Mittel
Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen
(4) Der Prärnicnbcrechti~Jlc kann becmtragen, daß
Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr
das ndch Absatz 5 zustündige Finanzamt die Prämie
1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert zur Ver-
durch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe
fügung gestellt.
der Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine Be-
lehrung über den zulässigen Rechtsbehelf enthalten.
§ 8
(5) Zusländiges Finanzcrn'll is1 Rechtsbehelfe
1. bei Personen, di<' nicht zur Einkommensteuer ver- (l) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
anlagt werden: auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-
dds Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg
am 20. September des Jahres, in dem die prämien- gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren
begünstigten Aufwendun~Jen ~Jemacht worden gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung
sind, ihren Wohnsitz od('r in Ermangelung sinngemäß. Gegen den Bescheid nach § 4 Abs. 4 ist
eines inländischen Wohnsitzes -- ihren gewöhn- der Einspruch gegepen.
lichen Aufenthall gehabt haben;
(2) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung
2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt des zu versteuernden Einkommensbetrags (§ 3
werden: Abs. 3), die der Veranlagung zur Einkommensteuer
das für die Einkommensb(~sleuenmg zuständige zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach
Fifümzamt. nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie
angegriffen werden. Dies gilt entsprechend in den
§ 5 Fällen des § 3 Abs. 4.
Uberweisung, Rückzahlung und Verwendung
der Prämie § 9
(l) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch Ermächtigungen
das Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
an das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Institut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist erlassen über
die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.
1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3
(2) Di(~ Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bezeichneten Vorschriften;
und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehalt-
2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den
lich des § 2 Abs. 2 Satz 3 zusammen mit den prä-
Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören(§ 2
mienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-
Abs. 1 Nr. 2);
mäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht,
so hat das Unternehmen oder Institut. dem Finanz- 3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
amt unverzüglich Mitteilung zu machen. In diesem Spar~erträge, die Berechnung der Rückzahlungs-
Fall ist die Prämie an das Fincmzamt zurückzuzah- fristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von
len. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstig- Sparbeträgen und die Verpflichtungen der Kredit-
ten Aufwendungen durch das Unternehmen oder institute; die Vorschriften sind den in den §§ 18
Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszah- bis 29 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
hmg nicht vorgenommen werden, bevor die Prämien ordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit der
an das Finanzamt zurückgezahlt sind. Maßgabe anzupassen, daß eine Frist bestimmt
werden kann, innerhalb der die Prämien zusam-
(3) Uber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 men mit den prämienbegünstigten Aufwendungen
Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien- zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden
berechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben sind;
beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der
Genossenschaft ausgezahl L wird. 4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
Verträge und die Verwendung der auf Grund
(4) Auf die Festsetzung und Beitreibung der solcher Verträge angesammelten Beträge; dabei
zurückzuzahlenden Prämien finden die Vorschriften kann der vertragsmäßige Zweck auf den Bau
der Reichsabgabenordnun~J und ihrer Nebengesetze durch das Unternehmen oder auf den Erwerb
entsprechende Anwendung. von dem Unternehmen, mit dem der Vertrag
Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1681
iJbgeschloss<·n word<·n isl, hesdiränkt und eine (4) Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 ist nicht anzu-
Frist von rnind<:slens drc~i Jc1hren bestimmt wer- wenden, wenn die nach diesem Gesetz und dem
den, inrwrhcllb der die J>r;imien zusammen mit Spar-Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen
den prüm ienlwqiinstiq1.c'n ,1\ ufwendungen zu dem und die als Sonderausgaben berücksichtigten Bei-
verlrngsrnüf'>iqen Zweck 1,11 verwenden sind. Die träge an Bausparkassen auf Grund von Verträgen
Prämienb(!fJÜnsl.iqunu kann <1uf Vertrlige über geleistet werden, die vor dem 9. Dezember 1966
Gebäude h<)s(h rünk t werden, die rldch dem 31. De- abgeschlossenen worden sind; § 8 des Wohnungs-
zember 1949 forl.i~rnesl.el 11. worden sind. Für die bau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-
Fälle des Erwerbs kc1nn lwstirnmt werden, daß machung vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I
der ,rngesdmmelte Betra9 und die Prämien nur S. 713) gilt in diesem Fall weiterhin. § 2 Abs. 4 ist
zur Leistun9 des in bcir 1.u zc1hlenden Kaufpreises jedoch anzuwenden, wenn
verwendet werden dürf<)n; 1. der Prämienberechtigte oder eine Person, mit der
5. eine Berichli~JLIIlg und Rückzahlung der Prämie, ihm gemeinsam der bei der Berechnung der
wenn Besteuenmgsgrundlagen für die Berech- Prämie zu beachtende Höchstbetrag zusteht, eine
nung des zu versteuernden Einkommensbetrags Prämie nach diesem Gesetz oder dem Spar-Prä-
(§ 3 Abs. 3), die\ cfor Vc~rnnldgung zur Einkommen- miengesetz für nach dem 31. Dezember 1966 auf
steuer zuq runde qelf~gen haben, geändert werden. Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-
Dies gilt entspn!dwnd in den Fällen des § 3 schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen
Abs. 4. beantragt hat oder
(2) Der Bunde.sm inisler der Finanzen wird er- 2. der Prämienberechtigte einen Sonderausgaben-
mächti~Jt, den WorUcwt des Wohnungsbau-Prämien- abzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund
gesetzes und dc!r hierzu erlassenen Durchführungs- von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit Verträgen geleistete Beiträge an Bausparkassen
neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer beantragt hat.
Paragraphenfolqe bekanntzumachen und dabei Un- (5) Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 und 4 sind
stimmigkeiten des Wortlilu1s zu beseitigen. für Aufwendungen, die auf Grund von vor dem
1. Januar 1969 abgeschlossenen Verträgen geleistet
§ 10 werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der
Schlußvorschriften Ermittlung des zu versteuernden Einkommensbe-
trags an die Stelle des Kalenderjahrs, das dem-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, jenigen vorangeht, in dem der Vertrag abgeschlos-
soweit in den [olgenden Absützen nichts anderes sen worden ist, das Kalenderjahr 1968 tritt.
bestimmt ist, <'rstmals für das Kalenderjahr 1969
anzuwenden. (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 6 ist erstmals auf
Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
(2) § 2 Abs. l Nr. 1 Sdtz 2 ist erstmals auf Beiträge zember 1968 geleistet werden.
an Bausparkussen anzuwenden, die auf Grund von
(7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt erst-
nach dem 8. Mürz 1960 d bgesch lossenen Verträgen
geleistet werden. mals für Aufwendungen, die im Kalenderjahr 1969
geleistet worden sind.
(3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Scllz 3 ist bei vor
dem 1. Januar 19Gl cibgeschlossenen Bausparverträ-
§ 11
gen nicht anzuwenden. Bei nc1ch dem 31. Dezember
1960 und vor dem 9. Dezember 1966 c1.bgeschlossenen Anwendung im Land Berlin
Bcmsparvertr<lgen ist sie rni 1: der Maßgabe entspre- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
chend anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
sieben Jahren die Frist von sechs Jahren tritt; das vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
gleiche gilt bei nach dem 8. Dezember 1966 und vor Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
dem 1. Januar 1967 abgeschlossenen Bausparverträ- ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
gen für vor dem 1. J,mmu 1967 geleistete Beiträge. nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 18. September 1969
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-
zcs in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Fe-
bruar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 133) wird nach-
stehend der Wortlaut des Spar-Prämiengesetzes
un Ler Berücksichtigung
1. des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),
2. des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) und
3. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Geset-
zes zur Förderung der Vermögensbildung der
Arbeitnehmer vom 3. September 1969 (Bundes-
gesetzbJ. I S. 1563)
bekanntgemacht.
Bonn, den 18. September 1969
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Spar-Prämiengesetz
in der Fassung vom 18. September 1969
(SparPG 1969)
§ 1 2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen-
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung den und der Höhe nach gleichbleibenden Spar-
raten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten),
(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per- die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen wor-
sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes} den sind,
können für Sparbeiträge, die nicht nach dem Woh- 3. Aufwendungen in Geld für den Erwerb
nungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prä-
mie erhalten. von Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuld-
verschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz
(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel- und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
ten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun- Gesetzes ausgegeben werden,
desregierung, die der Zustimmung des Bundesrates von festverzinslichen Schuldverschreibungen und
bedarf, Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von
1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ- den Ländern und Gemeinden oder von anderen
gen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von
worden sind, Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im
Nr. 99 -- Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1683
Gellun~Jsbcreir·h dic!s<•s (~esel.zes ausgegeben zeitige Rückzahlung, Aufhebung der Festlegung,
werden, oder von cmdcn:n festverzinslichen Abtretung oder Beleihung ist jedoch unschädlich,
Schuldverschreibungen und Rentenschuldver- wenn
schreibungen, die mit sladl.liclwr Cenehmi~Jlmg in a) der Prämiensparer nach dem Vertragsabschluß,
Verh1hr 9ebracht werden, aber vor Eintritt eines dieser Tatbestände ge-
von festverzinslichen Anl<·ilwlordenmgen, die in heiratet hat und bei Eintritt dieses Tatbestan-
ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes des mindestens zwei Jahre seit Beginn der
einqetragen werden, sowie von Anteilscheinen Festlegungsfrist vergangen sind, oder
an einem Sondervermögen, die von Kapital- b) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht
anlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über dauernd getrennt lebender Ehegatte nach dem
Kapitalcmlagc9esellschaf10n intsgegeben werden, Vertragsabschluß gestorben oder völlig er-
wenn die Aufwendun9en werbsunfähig geworden ist;
a) nach der Art von ,tllgenwinen Sparverträgen 3. weder der Prämiensparer noch eine Person, mit
oder der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2
h) nach der Art von SpMvcrlrügen mit festgeleg- Abs. 2 zusteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem
ten Sparraten die Sparbeiträge geleistet worden sind,
erbracht werden (Wertpapier--Sparverträge), a) eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämien-
gesetz beantragt hat oder
4. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem b) ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an
Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung Bausparkassen als Sonderausgaben berück-
nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe, sichtigt werden (§ 10 Abs. 4 des Einkommen-
in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichs- steuergesetzes).
gesetzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschäden-
gesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver- In den Fällen der Buchstaben a und b besteht in-
schreibungen erworben werden (Wertpapier- soweit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch-
Sparverträge über Entschädigungsansprüche). nahme einer Prämie nach diesem Gesetz, der
Inanspruchnahme einer Prämie nach dem Woh-
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Spar- nungsbau-Prämiengesetz oder dem Sonderaus-
beiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in gabenabzug. Eine Änderung der getroffenen
Absatz 2 Nr. 3 und 4 bezeichneten Wertpapiere, An- Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht wird zu-
leiheforderungen, Anteilscheine und Schuldbuch- gunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß der
forderungen unverzüglich nach ihrem Erwerb fest- Prämiensparer einen Antrag auf Gewährung der
gelegt werden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Prämie stellt. Steht der Höchstbetrag des § 2
Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 beträgt die Festlegungs- Abs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so kann
frist sechs Jahre. Die in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 das Wahlrecht zugunsten der Prämie von diesen
Buchstabe b bezeichneten Sparraten müssen sechs Personen nur gemeinsam ausgeübt werden.
Jahre lang geleistet werden; dabei endet die Fest-
(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-
legungsfrist für alle auf Grund eines Vertrags ge-
legungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Ab-
leisteten Sparbeiträge oder erworbenen Wert-
satzes 2 Nr. 1 und 2 Wertpapiere, Anleiheforderun-
papiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine
gen oder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2
gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jahren. Die
Nr. 3 erwerben. Diese Verwendung gilt nicht als
Festlcgungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der
Rückzahlung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforde-
Vertrag vor dem l. Juli, und am 1. Juli, wenn der
rungen oder Anteilscheine unverzüglich bis zum
Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Kalen-
Ablauf der für die Sparbeiträge geltenden Fest-
derjahrs abgeschlossen worden ist. Als Zeitpunkt
legungsfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der
des Vertragsabschlusses im Sinne dieses Gesetzes
Prämiensparer den Sparvertrag abgeschlossen hatte,
gilt
festgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge
1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 unterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die zu-
und Nr. 3 Buchstabe a der Tag der Einzahlung, letzt endende Festlegungsfrist maßgebend.
2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2
(6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-
und Nr. 3 Buchstabe b der Tag der ersten Einzah-
legungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2
lung,
Nr. 1 und 2 an eine Bausparkasse zur Einzahlung
3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2
der Tag des Erwerbs. Abs. 1 letzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag
überweisen lassen, wenn mit der Auszahlung der
(4) Voraussetzung für die Cewährung einer Prä-
Bausparsumme noch nicht begonnen worden ist.
mie ist, daß
Diese Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Vor-
1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittel- aussetzung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge
bar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der vor Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch
Aufnahme eines Kredits stehen; zum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden,
nicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht auf- es sei denn, daß ein unschädlicher Verwendungs-
gehoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag zweck im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halb-
weder abgetreten noch beliehen werden. Die vor- satz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt.
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Das Kredilinstil.ul, an das die Sparbeiträge geleistet die sich - falls eine Veranlagung nicht durchzufüh-
worden sind, hat: der Bausparkasse bei Uberweisung ren ist - bei einer Veranlagung nach § 26 b des
die SpMbeHräge cils solche kenntlich zu machen und Einkommensteuergesetzes ergeben würden. Bei Ehe-
den Ablauf der Fcstlegungsfrist mitzuteilen. Ab- gatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommen-
satz 5 letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleich- steuergesetzes, bei denen die Voraussetzungen des
zeitig Spc:1rbeitrü~ie überwiesen werden, für die Absatzes 1 letzter Satz nicht vorliegen, sind die zu
unterschiedliche f<esflegungsfristcn gelten. versteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die
(7) Eine Prümie wird nur gewührt, wenn die an sich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 c
dasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im des Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder
die sich - falls eine Veranlagung nach diesen Vor-
Kalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark be-
tragen. schriften nicht durchzuführen ist - bei einer Veran-
lagung nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes
§ 2 oder für das Kalenderjahr der Eheschließung bei
einer Veranlagung nach § 26 c des Einkommen-
Höhe der Prämie steuergesetzes ergeben würden.
(1) Die Prämie bemißt sich auf 20 vom Hundert (4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommen-
der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat steuer veranlagt werden, sind die Vorschriften des
der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder (§ 32 Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes), die zu die Stelle des zu versteuernden Einkommensbetrags
Beginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge der Jahresarbeitslohn (§ 39 Abs. 1 Satz 1 d~s Ein-
geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht kommensteuergesetzes) tritt, von dem die folgenden
vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr Beträge abzuziehen sind:
lebend gebor0n wurden, so bemißt sich die Prämie
bei 1. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des Ein-
kommensteuergesetzes,
einem Kind oder zwei Kindern
auf 22 vom Hundert, 2. zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des Ein-
drei bis fünf Kindern auf 25 vom Hundert, kommensteuergesetzes), Sonderausgaben (§§ 10
und 10 b des Einkommensteuergesetzes), außer-
mehr als fünf Kindern auf 30 vom Hundert. gewöhnlichen Belastungen (§§ 33 und 33 a des
Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, Einkommensteuergesetzes), des Weihnachts-Frei-
die während des g,mzen Kalenderjahrs verheiratet betrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommensteuergesetzes)
waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben. und des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes)
(2) Die Prämie beträgt höchstens 120 Deutsche
Mark, bei Ehegatten im Sinne des Absatzes 1 zu- a) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in
sammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der Prä- Höhe von 2 400 Deutsche Mark,
miensparer oder sein Ehegatte Kinder im Sinne des b) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte
Absatzes 1, so erhöhen sich diese Beträge bei Arbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe von
einem Kind oder zwei Kindern 3 600 Deutsche Mark und
um 60 Deutsche Mark, c) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,
ein Betrag in Höhe von 4 800 Deutsche Mark,
drei bis fünf Kindern um 160 Deutsche Mark,
mehr als fünf Kindern um 240 Deutsche Mark. 3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes und die besonderen Frei-
Alleinstehenden Personen steht der Höchstbetrag beträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommensteuer-
für Ehegatten zu, wenn sie gesetzes.
1. mindestens ein Kind im Sinne des Absatzes 1
Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem
haben oder
Jahresarbeitslohn statt der in Num_mer 2 genannten
2. mindestens vier Monate vor dem Beginn des Abgeltungsbeträge die Werbungskosten und Son-
Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet derausgaben, mindestens jedoch die Pauschbeträge
werden, das 50. Lebensjahr vollendet hatten. nach § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des Einkommen-
steuergesetzes, sowie die außergewöhnlichen Be-
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende
lastungen, der Weihnachts-Freibetrag und der Ar-
Prämie erhöht sich um 40 vom Hundert, wenn der
beitnehmer-Freibetrag abgezogen werden. Der Ar-
zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des
beitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf
Einkommensteuergesetzes) in dem Kalenderjahr, das
Verlangen den Arbeitslohn für das Kalenderjahr,
demjenigen vorangeht, in dem der Vertrag abge-
das demjenigen des Vertragsabschlusses vorangeht,
schlossen worden ist, auf Grund dessen die Spar-
zu bescheinigen.
beiträge geleistet werden, nicht mehr als 6 000
Deutsche Mark, bei Ehegatten im Sinne des Ab- (5) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge
satzes 1 letzter Satz und bei Alleinstehenden im sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen
Sinne des Absatzes 2 letzter Satz nicht mehr als den Prämiensparern und ihren Kindern (Absatz 1
12 000 Deutsche Mark betragen hat. Bei Ehegatten Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die Prämie
im Sinne des Absatzes l letzter Satz sind die zu für Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften,
versteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die die für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-
sich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 b hältnis besteht. Liegen danach für Sparbeiträge eines
des Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder Kindes im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses die
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1685
Vorausset.zungCT1 fftr eine Erl1öhung der Prämie nach der Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer
den Absätzen '.{ und 4 vor, so wird die erhöhte bis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß
Prämie flir die auf Grund eines solchen Vertrags das Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der
geleisteten Sparbeiträge in t!incm späteren Kalen- Prämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid
derjahr auch dcmn gewähr!, wenn das Kind das entscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs-
17. Lebensjahr vollendet hc1L grundlage und eine Belehrung über den zulässigen
(6) Prä.micn für Sparbcilrüge, die stc-:\uerfreie ver-
Rechtsbehelf enthalten.
mögenswirksame Leistungen im Sinne des § 12 (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
Abs. 1 des Zweiten Vermögc>nsbildungsgesetzes dar- auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-
stellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2) akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg
nicht angerechnel. § 1 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a ist gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren
in dic!sem Fall nicht crnzuw<!ndcn. gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung
sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 6 ist
der Einspruch gegeben.
§ 3
(8) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung
Gewährung und Gutschrift der Prämie des zu versteuernden Einkommensbetrags (§ 2
(l) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An- Abs. 3), die der Veranlagung zur Einkommensteuer
trag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach
Sparbeiträge gel<~istet worde_n sind, gewährt. nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie
(2) Die Antragsfrist endet am 30. September des
angegriffen werden. Dies gilt entsprechend in den
Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem Fällen des § 2 Abs. 4.
die Sparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag § 4
ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar- Uberweisung von Prämien und Zinsen
beiträge geleistet worden sind. Bei Versäumung der
(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs
Antragsfrist kann unter den Voraussetzungen des
Monate vor und spätestens innerhalb einer Aus-
§ 86 der Reichsc1bgabenordnung Nachsicht gewährt
werden. · schlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-
legungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen und
(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) lc~itet den Antrag Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei
dem nach Absatz 4 zuständig(~n Finanzamt zu; dabei hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für
hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird
die Gewährung der PrJmie vorliegen. eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist das
(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag sowie
Finanzamt. Zuständiges Finanzamt ist Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.
1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver- (2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in
anlagt werden: denen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder
das Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen Beleihung unschädlich ist, können der Prämienbetrag
am 20. September des Jahres, in dem die Sparbei- sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor Ab-
träge geleistet worden sind, ihren Wohnsitz oder lauf der Festlegungsfrist angefordert und ausgezahlt
- in Ermangelung eines Wohnsitzes im Gel- werden.
tungsbereich dieses Gesetzes ihren gewöhn- (3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des
lichen Aufenthalt w~habt haben; Prämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es
2. bei Personen, die zur Einkommenstc-:\uer veranlagt dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen
werden: schriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3
das für die Einkommensbesteuerung zuständige Abs. 6 letzter Satz, Abs. 7 und 8 ist entsprechend
Finanzamt. anzuwenden.
§ 5
(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie
Rückgängigmachung von Gutschriften
entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kredit-
institut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-
schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert gängig zu machen,
gut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene 1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen
Prämie vom Eeginn des Kalenderjahrs an, das dem für die Gewährung der Prämie während der Lauf-
Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge gelei- zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder
stet worden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß 2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-
von 4 vom Hundert jährlich zugrunde zu legen. Die weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil
gutgeschriebene Prämie darf einschließlich der auf ablehnt.
sie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem
Prämiensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getrof- § Sa
fenen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungs- Prämienverfahren beim Erwerb von
frist ausgezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen
werden. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen
(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für die
ganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5) die
werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird Schuldenverwaltung an die Stelle des Kreditinstituts.
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ (i legung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer
Ermächtigungen anstelle der ursprünglichen Anlage den dafür
erhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt;
(l) Die Bundesre~JJCrLlll~J wird ermüchtigt, mit Zu- § 1 Abs. 5 kann für entsprechend anwendbar
stimmung des Bundesrnles zur Durchführung dieses erklärt werden;
Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
9. über eine Berichtigung und Rückforderung der
1. worwch Jür Spdrrc1t.en im Sinne des § 1 Abs. 2 Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die
Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe b, diP vereinbarte Berechnung des zu versteuernden Einkommens-
vermögenswi rkscJme Leistungen im Sinne des betrags (§ 2 Abs. 3), die der Veranlagung zur
Zweiten Vermö~Jensbildun~Jsgesetzes darstellen Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, ge-
und nach einer veränderlichen Größe, insbeson- ändert werden. Dies gilt entsprechend in den
clew dem jewPiligen Stundenlohn, bemessen Fällen des § 2 Abs. 4;
sind, zugelassen werden kann, daß das Erforder-
nis der ~Jleichbleibendcn Höhe als gewahrt gilt, 10. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5;
wenn sie, gemessen an den vereinbarten Spar- 11. über die Rückforderung von Prümien, die zu
rnten, nicht mehr als um 20 vom Hundert nach Unrecht gewährt worden sind;
oben oder unten abweichen; 12. über Anzeigepflichten.
2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch-
stabe b bezeichneten Sparverträge; insbesondere (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
kann die Präm ienbegünstigung auf Verträge be- mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
schränkt werden, deren Zweck auf den laufen- zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
den Erwerb kleingestückeller Wertpapiere, An- nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
leiheforderungen oder Anteilscheine gerichtet Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
is1; graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
3. über die Gewührung der Prämie in den Fällen,
in denen Sparlwiträge vor Ablauf der Fest-
legungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An- § 7
sprüche aus dem Vcrlrng zum Teil abgetreten Steuerliche Behandlung der Prämie
oder beliehen werden;
Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im
4. über die Abgrenzung des Begri fts Aufwendun- Sinne des Einkommensteuergesetzes.
gen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 3;
5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere, An- § 7a
leiheforderunqen oder Anteilscheine festzulegen Auibringung der Prämienmittel
sind;
Die nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien
6. über die Höhe der Prämie bei Sparverträgen mit
und Zinsen (§ 4) trägt der Bund.
fest~Jelcgten Spürraten, wenn sich während der
Laufzeit des Vertrags der für die Höhe der Prä-
mie im erslen Kalenderjahr der Laufzeit rnaß- § 8
~Jebliche Familienstand ünderl.; Schlußvorschriiten
7. über die Bchc:rndl ung der Fälle, in denen Einzah- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
lungen auf Grund von Verträgen im Sinne des soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe b ganz oder bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1969
teilweise unlerbrochen werden. Insbesondere anzuwenden.
kann zur Vermeidung von llärten bestimmt wer-
(2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch-
den, daß Einzahlungen innerhalb eines halben
stabe b ist erstmals auf Sparbeiträge anzuwenden,
Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1968 ab-
zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs
geschlossenen Verträgen geleistet werden.
nachgeholt werden können, wobei in einem fol-
genden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt, so-
Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit weit sie die Festlegung von Wertpapieren, Anleihe-
gelten und daß bei nicht rechtzeitiger Nach- forderungen, Anteilscheinen und Schuldbuchforde-
holung oder bei vorzeitiger Verfügung über ge- rungen betrifft, vom 22. August 1969 an. Die Vor-
leistete Einzahlungen spätere Einzahlungen schriften des § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten erstmals
nicht mehr prämienbegünstigt sind; für Sparbeiträge, die auf Grund von nach dem 31. De-
zember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet
8. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in werden.
denen bei Sparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2
(4) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a
Nr. 3 und 4 die Festlegung vor Ablauf der Fest-
ist erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden.
legungsfrist crns Gründen aufgehoben werden
muß, die der Prämicnsparcr nicht zu vertreten (5) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht
hat oder in denen der Sparer das Umtauschange- anzuwenden, wenn die nach diesem Gesetz begün-
bot eines Emittenten annimmt. Insbesondere stigten Sparbeiträge, die nach dem Wohnungsbau-·
kann zur Vermeidung von Härten bestimmt Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen und die
werden, daß die vorzeitige Aufhebung der Fest- als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge an
Nr. 99 - - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1687
BduspMkr1ssP11 <1ul Crund von Verträgen ~Jeleistet 31. Dezember 1968 geleistet werden, mit der Maß-
werden, die vor d('lll 9. Di~ZPml><!r l 96ß c1bgeschlos- gabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des zu
sen word(:n si 11d. ~ 1 /\ bs. 4 Nr. J ist jedoch anzu-· versteuernden Einkommensbetrags an die Stelle des
W<'lHkn, W('.nn Kalenderjahrs, das demjenigen vorangeht., in dem
der Vertrag abgeschlossen worden ist, das Kalen-
1. der Prärnic,nc;p,HPr od<:r (:irw P<)rson, mit der ihm
derjahr 1968 tritt.
gemeinsurn dPr bei der ßen:chnung der Prämie
zu heacht.cndc: Hüchstlwtrdu zustPht, eine Prämie (7) Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 ist erstmals auf
rwch diesem Gesetz oder dem Wohnungshau- Sparbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
Präm it!nqcset.z für nach dem 31. Dezember 1966 ber 1968 geleistet werden.
c1uf Gnmd von nc1ch dem B. Dezember 1966 abge- (8) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt erst-
schlossenen Vert.rä9cn qcl(:is!et.c, Aufwendungen mals für Sparbeiträge, die im Kalenderjahr 1969 ge-
beunl.ragt hat oder leistet worden sind.
2. der Prämicnspi.lrcr einem Sonderausgabenabzug § 9
für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von Anwendung im Land Berlin
nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
trägen geleistete Beiträge clTl Bausparkassen be- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
antragt. hat. und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
(6) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4 sind Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem 1. Ja- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
nuar 1969 abgeschlossenen Vertrügen nach dem Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 18. September 1969
Auf Grund des Artikels 2 § 7 des Zweiten Geset- des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bun-
zes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes dessozialhilfegesetzes vom 31. August 1965 (Bundes-
vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1153) wird gesetzbl. I S. l 027),
nachstehend der vom 1. Oktober 1969 an geltende der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Jur..i vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3 bis 8/62; 2 BvR 139, 140,
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) in der Fassung 334, 335/62 - (Bundesgesetzbl. I S. 896),
des Artikels XII des Gesetzes zur Änderung und des Artikels 6 des Finanzänderungsgesetzes 1967
Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),
11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. ~ 193), des Zweiten Abschnitts, Artikel 30 des Einführungs-
des Artikels 2 Nr. 28 des Unfallversicherungs-Neu- gesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
regelungsgesetzes vom 30. April 1963 (Bundesgesetz- vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) und
blatt I S. 241), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
des § 55 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps sozialhilfegesetzes vom 14. August 1969
vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), bekanntgemacht.
Bonn, den 18. September 1969
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
in der Fassung vom 18. September 1969
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1 Allgemeines ................................... . 1 bis 10
Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe . . . . . . . . . . . . 11 bis 17
Unterabschnitt 2 Hilfe zur Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 bis 20
Unterabschnitt 3 Form und Maß der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 bis 24
Unterabschnitt 4 Folgen bei Arbeitsscheu und unwirtschaftlichem
Verhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 und 26
Abschnitt 3 Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt Allgemeines ................................... . 27 bis 29 a
Unterabschnitt 2 Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-
grundlage ................................... . 30
Unterabschnitt 3 Ausbildungshilfe ............................... . 31 bis 35
Unterabschnitt 4 Vorbeugende Gesundheitshilfe ................. . 36
Unterabschnitt 5 Krankenhilfe .. , ........................... • • • • . 37
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1689
§§
Unlcrdbsdrnitl b Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen .. . 38
Unlcrnuschnitt 7 Eingliederungshilfe für Behinderte .............. . 39 bis 47
Unternbschnitt 8 Tuberkulosehilfe ............................... . 48 bis 66
Unlernbschnitt 9 Blindenhilfe ................................... . 67
Unterabschnill 10 Hilfe zur Pflege ............................... . 68 und 69
Unterabschnitt 11 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts .......... . 70 und 71
Unterabschnitt 12 Hilfe für Gefährdete ........................... . 72
Untc'rabschnitt H Al tf)nhilfe ..................................... . 75
Abschnitt 4 fönsatz des Einkommens und des Vermögens
Untern bschni 11 Allgemeine Bestimmungen über den Einsatz· des
Einkommens ................................ . 76 bis 78
Un!c'rabschnitt 2 Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen
Lebenslagen ................................ . 79 bis 87
Unterabschni II ] Einsatz des Vermögens 88 und 89
Abschnitt 5 Verpflichtungen anderer 90 und 91
Abschnitt 6 Kostenersatz .................................. . 92 bis 92 C
Abschnitt 7 Einrichtungen, Zusammenarbeit ................. . 93 bis 95
Abschnitt 8 Träger der Sozialhilfe .......................... . 96 bis 102
Abschnitt 9 Kostenerstattung zwischen den Trägern der
Sozialhilfe .................................. . 103 bis 113
Abschnitt 10 Verfahrensbestimmungen ...................... . 114 bis 118
Abschnitt 11 Sonstige Bestimmungen ........................ . 119 bis 122
Abschnitt 12 SonderbesUmmungen zur Sicherung der Eingliede-
nmg Behinderter ............................ . 123 bis 126 c
Abschnitt 13 Tuberkulosebekämpfung außerhalb der Sozialhilfe
Un lern bschni lt Sonderbestimmungen für Träger der Tuberkulose-
hilfe, die nicht Träger der Sozialhilfe sind . . . . . . 127 bis 131
Unterabschnill 2 Sonderbestimmungen für sonstige zur Tuberkulose-
bekämpfung verpflichtete Stellen . . . . . . . . . . . . . . 132 bis 138
Abschnitt 14 Ubergangs- und Scblußbestimmungen . . . . . . . . . . . . 139 bis 153
Abschnitt 1 besonders von Angehörigen oder von Trägern an-
derer Sozialleistungen, erhält.
Allgemeines
(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unter-
§ 1
haltspflichtiger oder der Träger anderer Soziallei-
stungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen an-
(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunter- derer, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dür-
halt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. fen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem
Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfän-
ger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermög- § 3
lichen, dus der Würde des MEmschen entspricht. Die Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unab-
hängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach sei- (1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich
nen Krtiften mitwirken. nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem
nach der Person des Hilfeempfängers, der Art sei-
nes Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.
§ 2
(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf
Nachrang der Sozialhilfe
die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen
(1) Sozialhilfe Prhält nicht, wer sich selbst helfen werden, soweit sie angemessen sind und keine un-
kunn oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, vertretbaren Mehrkosten erfordern.
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger § 10
in einer solchen Einrichtung untergebracht werden,
Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
in der er durch Geist] iche seines Bekenntnisses be-
treut werden kann. (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesell-
schaften des öffentlichen Rechts sowie der Ver-
§ 4
bände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eige-
Anspruch auf Sozialhilfe ner sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfül-
(1) Auf Sozialhilfe bE!steht ein Anspruch, soweit lung dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz
dieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren nicht berührt.
ist. Der Anspruch kann nicht üb(~rtragen, verpfän- (2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der
det oder gepfändet werden. Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und
(2) Uber Form und Maß der Sozialhilfe ist nach Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts so-
pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit wie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zu-
dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt. sammenarbeiten und dabei deren Selbständigkeit
in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben
achten.
§ 5
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet
Einsetzen der Sozialhilfe
sein, daß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der
Die Sozinlhilfe setzt ein, sobald dem Träger der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfe-
Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen suchenden wirksam ergänzen. Die Träger der So-
bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die zialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrts-
Gewährung vorliegen. pflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozial-
hilfe angemessen unterstützen.
§ 6
(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie
Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilie
Wohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt wer- der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maß-
den, wenn da.durch eine dem einzelnen drohende nahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung
Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden von Geldleistungen.
kann. Die Sonderbestimmungen der §§ 36 und 57
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein
gehen der Regelung des Satzes 1 vor.
an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege
einer Notlage gewährt werden, wenn dies geboten beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Auf-
ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe gaben übertragen, wenn die Verbände mit der Be-
zu sichern. Die Sonderbestimmungen der §§ 40, 49 teiligung oder Ubertragung einverstanden sind. Die
und 50 gehen der Regelung des Satzes 1 vor. Träger der Sozialhilfe bleiben dem Hilfesuchenden
gegenüber verantwortlich.
§ 7
Familiengerechte Hilfe
Abschnitt 2
Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die beson-
deren Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchen- Hilfe zum Lebensunterhalt
den berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die
Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Unterabschnitt 1
Zusammenhalt der Familie festigen.
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe
§ 8 § 11
Formen der Sozialhilfe Personenkreis
(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewäh-
Geldleistung oder Sachleistung. ren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht
(2) Zur persönlichen Hilfe gehören auch die Be- oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
ratung in Fragen der Sozialhilfe sowie die Beratung Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Ver-
in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letz- mögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt leben-
tere nicht von anderen Stellen oder Personen wahr- den Ehegatten sind das Einkommen und das Ver-
zunehmen ist. Wird Beratung in sonstigen sozialen mögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit
Angelegenheiten auch von Verbänden der freien minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haus-
Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Rat- halt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören,
suchende zunächst hierauf hinzuweisen. den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Ein-
kommen und Vermögen nicht beschaffen können,
sind auch das Einkommen und das Vermögen der
§ 9
Eltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen.
Träger der Sozialhilfe
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründe-
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überört- ten Fällen auch insoweit gewährt werden, als der
lichen Trägern gewährt. notwendige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1
Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1691
zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen rechtfertigt ist. Geldleistungen können als Beihilfe
beschafft werden künn. In diesem Umfange haben oder bei vorübergehender Notlage als Darlehen
die in Absatz l genannten Personen dem Träger gewährt werden.
der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen. § 16
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem Haushaltsgemeinschaft
gewJhrt werden, der ein für den notwendigen
Lebensunterhalt <1usrnichendcs Einkommen oder Lebl ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft
Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebens- mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird ver-
unterhalt erforderliche Tütigkeiten nicht verrichten mutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebens-
kann; von dem Hilfeempfänger kann EÜn angemes- unterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkom-
sener Koslenbeitrng verlangt werden. men und Vermögen erwartet werden kann. Soweit
jedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1 ge-
§ 12
nannten Personen Leistungen zum Lebensunter-
halt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Leb~nsunterhalt
Notwendiger Lebensunterhalt zu gewähren.
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt be- § 17
sonders ErnJhrung, Unterkunft, Kleidung, Körper-
Gestaltung der Hilfe für Nichtseßhafte
pflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürf-
nisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bei der Gestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt
Bedürfnissen des Uiglichcn Lebens gehören in ver- für einen Nichtseßhaften ist anzustreben, daß er auf
tretbarem Umfange c1uch Beziehungen zur Umwelt Dauer seßhaft wird.
und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der not-
wendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor Unterabschnitt 2
allem den durch das Wachstum bedingten Bedarf. Hilfe zur Arbeit
§ 13 § 18
Obernahme von Krankenversicherungsbeiträgen Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit
(1) Für Rentenantragsteller, die nach § 315 a der (1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft
Reichsversicherungsordnunq krankenversicherungs- zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und
pflichtig sind, sind die Krnnkenversicherungsbei- seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
trägc zu übernehmen, soweit die Antragsteller die
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfe-
Beiträge zu tragen haben und die Voraussetzungen
suchende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit
des § 11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 gilt
zur Arbeit erhält. Hierbei ist besonders mit den
insoweit nicht.
Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit zusam-
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine menzuwirken.
freiwillige Krankenversicherung übernommen wer-
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht
den, soweit sie angemessen sind. § 76 Abs. 2 Nr. 3
zugemutet werden, wenn er körperlich oder gei-
gilt insoweit nicht.
stig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die
§ 14 künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegen-
den Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder
Alterssicherung
wenn der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund ent-
Als Hilfe_ zum Lebensunterhalt können auch die gegensteht. Frauen darf eine Arbeit nicht zugemu-
Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, tet werden, soweit dadurch die geordnete Erzie-
um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine hung ihrer Kinder gefährdet würde; auch sonst sind
angemessene Alterssicherung oder auf ein ange- bei Frauen die Pflichten zu berücksichtigen, die
messenes Sterbegeld zu erfüllen. ihnen die Führung eines Haushalts oder die Pflege
von Angehörigen auferlegt.
§ 15
§ 19
Bestattungskosten
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind
zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten (1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden
nicht zugemutet werden kann, die Kusten zu tragen. können, sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegen-
heiten geschaffen werden.
§ 15 a (2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu
gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen,
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder
Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in de- Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer ange-
nen nach den vorstehenden Bestimmungen die Ge- messenen Entschädigung für Mehraufwendungen
währung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt wer- gewährt werden; zusätzlich ist nur die Arbeit, die
den, W()nn dies zur Sicherung der Unterkunft oder sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu
zur Behebung einer vergleichbaren Notlage ge- diesem ZeiJpunkt verrichtet werden würde.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Wird im fulle des /\bsützcs 2 Hilfe zum (3) Die zuständigen Landesbehörden oder die
Lcbcnsuntcrhull gewährt, so wird kein Arbeitsver- von ihnen bestimmten Stellen setzen die Höhe der
hältnis im Sinne des .J\rbei l.srcchts und kein Be- Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach
schäftigungsvcrhi.il l.nis im Sinne der gesetzlichen Absatz 2 fest; dabei sind die tatsächlichen Lebens-
Kranken- und Rentenversicherung begründet. Die haltungskosten und örtliche Unterschiede zu be-
Vorschriflen über den /\rbeitsschutz finden jedoch rücksichtigen.
Anwendung.
§ 20 § 23
Gewöhnung an Arbeit, Mehrbedarf
Prüfung der Arbeitsbereitschaft (1) Ein Mehrbedarf von dreißig vom Hundert des
(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeits-
maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen
cntwöhnten rlilfesuchenden c1n Arbeit zu gewöh- 1. für Personen, die das fünfundsechzigste Lebens-
nen oder die Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur jahr vollendet haben,
Arbeit zu prüfen, soll ihm eine hierfür geeignete 2. für Personen unter fünfundsechzig Jahren, die
Tätigkeit angeboten werden. erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Ren-
(2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfe-
tenversicherung sind,
suchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine an- 3. für werdende Mütter,
gemessene Entschädigung für Mehraufwendungen soweit nicht im Einzelfall ein höherer Bedarf be-
gewährt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. steht.
(2) Für Personen, die mit zwei oder drei Kindern
unter sechzehn Jahren zusammenleben und allein
für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein
Unterabschnitt 3 Mehrbedarf von dreißig vom Hundert des :maßge-
benden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im
Form und Maß der Leistungen Einzelfall ein höherer Bedarf besteht; bei vier oder
mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf fünf-
§ 21 zig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.
laufende und einmalige Leistungen, (3) Für Erwerbstätige ist ein Mehrbedarf in an-
Taschengeld gemessener Höhe anzuerkennen; dies gilt vor allem
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch lau- für Personen, die trotz beschränkten Leistungsver-
fende und einmalige Leistungen gewahrt werden. mögens·einem Erwerb nachgehen.
(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, (4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 3
wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Lei- sind nebeneinander anzuwenden.
stungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebens-
unterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln
nicht voll beschaffen kann. § 24
(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer An- Mehrbedarf für Blinde und Behinderte
stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich- (1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 ist für
tung umfaßt auch ein angemessenes Taschengeld, erwerbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkom-
es sei denn, daß d(~ssen bestimmungsmäßige Ver- mens anzuerkennen, wenn es fünfzig Deutsche Mark
wendung durch oder für den I 1ilfeempfänger nicht monatlich nicht übersteigt; übersteigt es diesen Be-
möglich ist. trag, so beträgt der Mehrbedarf fünfzig Deutsche
Mark zuzüglich fünfundzwanzig vom Hundert des
§ 22 fünfzig Deutsche Mark übersteigenden Erwerbsein-
Regelbedarf kommens. Satz 1 findet auch Anwendung auf Per-
sonen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge
(1) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen 1. nicht mehr als 1 /50 beträgt oder
Einrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt, 2. nicht mehr als 1/s5 beträgt, wenn das Gesichtsfeld
soweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles dieses Auges bis auf dreißig Grad oder weiter
nicht geboten ist, die Leistungen abweichend von eingeschränkt ist, oder
den Regelsätzen zu bemessen. 3. nicht mehr als ½o beträgt, wenn das Gesichts-
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein- feld dieses Auges bis auf fünfzehn Grad oder
vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und weiter eingeschränkt ist.
Sozialordnung und dem Bundesminister der Finan- (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung auf
zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Behinderte, deren Behinderung so schwer ist, daß
Bundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau sie als Beschädigte die Pflegezulage nach Stufe IV
der Regelsätze sowie über das Verhältnis der Regel- oder V nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversor-
sätze zum Arbeitseinkommen; die Rechtsverord- gungsgesetzes erhielten. Die Bundesregierung be-
nung kann einzelne laufende Leistungen von der stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über Bundesrates Näheres über die Abgrenzung des Per-
ihre Gestaltung Näheres bestimmen. sonenkreises.
Nr. 99 ---- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1693
Unterabschnitt 4 (3) Während des Aufenthalts in der Anstalt ist
auf die Bereitschaft des Untergebrachten hinzuwir-
Folgen bei Arbeitsscheu und unwirtschaftlichem ken, den Lebensunterhalt für sich und seine Unter-
Verhalten halts,berechtigten durch Arbeit zu beschaffen. In ge-
eigneten Fällen soll die Ausbildung zu einem ange-
§ 25 messenen Beruf oder zu einer sonstigen angemes-
Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe, senen Tätigkeit erstrebt werden.
Einschränkung der Hilfe (4) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder
(1) Wer sich weigert, zmnutlrnre Arbeit zu lei- einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maß-
sten, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebens- regel der Sicherung und Besserung geht der Unter-
unterhalt. bringung in einer Anstalt nach Absatz 1 vor.
(2) Die Hilfe kann bis mlf das zum Lebensunter-
halt Unerläßliche eingeschrünkt werden
1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt der
Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Ver- Abschnitt 3
mögen vermindert hat in der Absicht, die Vor-
aussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung Hilfe in besonderen Lebenslagen
der Hilfe herbeizuführen,
2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung Unterabschnitt 1
sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, Allgemeines
3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsver-
hältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges § 27
Verhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeit- Arten der Hilfe
gebers gegeben hat oder der sich weigert, an
einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt
Fortbildung oder Umschulung teilzunehmen, oder 1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Le-
der die Teilnahme an einer der genannten Maß- bensgrundlage,
nahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhal- 2. Ausbildungshilfe,
ten einen wichtigen Grund zu haben. 3. vorbeugende Gesundheitshilfe,
(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die 4. Krankenhilfe,
unterhaltsberechligten Angehörigen der in den Ab- 5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
sätzen 1 und 2 genannten Personen oder andere mit 6. Eingliederungshilfe für Behinderte,
ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeemp-
7. Tuberkulosehilfe,
fänger durch die Versagung oder die Einschränkung
der Hilfe mitbetroffen werden. 8. Blindenhilfe,
9. Hilfe zur Pflege,
10. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
§ 26 11. Hilfe für Gefährdete,
Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung 12. Altenhilfe.
(1) Weigert sich jemand trotz wiederholter Auf- (2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Le-
forderung beharrlich, zumutbare Arbeit zu leisten, benslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz
und ist es deshalb notwendig, ihrn oder einem Un- öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen
terhaltsberechtigten laufende Hilfe zum Lebens- können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt wer-
unterhalt zu gewähren, so kann seine Unterbrin- den.
gung zur Arbeitsleistung in einer von der zustän-
digen Landesbehörde als geeignet anerkannten ab- (3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
geschlossenen Anstalt nach den Bestimmungen des oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, um-
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Frei- faßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den
heitsentziehung vorn 29. Juni 1956 (Bundesgesetz- in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt.
blatt I S. 599), zuletzt geändert durch das Familien-
rechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1221), angeordnet werden. Er ist vor § 28
der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf die Personenkreis
Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung schriftlich
hinzuweisen. Das Grundrecht der Freiheit der Per- Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den
son nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit
wird insoweit eingeschränkt. dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt leben-
den Ehegatten und, wenn er minderjährig und un-
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt ist nicht verheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung
zulässig bei Personen unter zwanzig Jahren oder der Mittel aus dern Einkommen und Vermögen nach
wenn die Anstaltsunterbringung ei:ne außergewöhn- den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumu-
liche Härte bedeuten würde. ten ist.
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 29 § 32
Erweiterte HiHe, Auiwendungsersatz Voraussetzungen
In begründeten F/ilkn kium l filfc über § 28 hin- (1) Die Hilfe zur Ausbildung für· einen angemes-
aus auch insoweit. ~J()Wdhrl werden, als den dort senen Beruf wird nur gewährt, wenn
gcm,mntcn Personen die Au lbrin~Junq der Mittel 1. der Auszubildende für den Beruf geeignet ist,
aus (km Ein kornmPn od<:r V (~rrnii:ien zuzumuten ist.
2. die Leistungen des Auszubildenden die Gewäh-
In diesem Uml,rnge bc1br\n sie dem Träger der
rung der Hilfe rechtfertigen,
SoziaJhilfo die J\ulwendungen zu ersetzen.
3. der beabsichtigte Ausbildungswe9 fachlich not-
wendig ist,
§ 29 a 4. der Beruf voraussichtlich eine ausreichende Le-
bensgrundlage bietet.
Einschränkung der Hilfe
(2) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige
Die Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf den angemessene Tätigkeit wird nur gewährt, wenn
die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 zutref- eine Berufsausbildung aus besonderen Gründen
fen, eingeschränkt werden, soweit dadurch der Ge- unterbleibt. Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
sundheit dienende Maßnahmen nicht gefährdet wer-
den. (3) Die Hilfe zum Besuch einer höheren Schule,
einer Fachschule, einer Hochschule oder einer Ein-
richtung, deren Ausbildungsabschluß dem der hö-
heren Schule gleichgestellt ist, wird nur gewährt,
Unterabschnitt 2 wenn die Fähigkeiten und Leistungen des Auszu-
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der bildenden über dem Durchschnitt liegen oder wenn
Lebensgrundlage ein Abbruch der Ausbildung für ihn eine Härte be-
deuten würde. Für die Hilfe zum Besuch einer Fach-
schule oder einer Hochschule gilt ferner Absatz 1
§ 30
Nr. 1, 3 und 4 entsprecbend. Für die Hilfe zum Be-
(1) Personen, denen eine uusreichende wirtschaft- such einer mittleren Schule oder einer Einrichtung,
liche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie ge- deren Ausbildungsabschluß dem der mittleren
fährdet ist, kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe Schule gleichgestellt ist, gilt Absatz 1 Nr. 2.
soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Siche-
(4) Wird die Ausbildung nach der Vollendung
rung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit
zu ermöglichen. des fünfundzwanzigsten Lebensjahres begonnen, so
wird die Hilfe nur gewährt, wenn die Besonderheit
·(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt wer- des Falles oder die Art der Ausbildung dies recht-
den, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussicht- fertigt.
lich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden
müßte.
§ 33
(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Dar-
lehen gewährt werden. Umfang der Hilfe
(1) Die Hilfe umfaßt die erforderlichen Leistun-
gen für den Lebensunterhalt und für die Ausbil-
dung.
Unterabschnitt 3
(2) Für den Lebensunterhalt gelten die Bestim-
Ausbildungshilfe mungen des Abschnitts 2 entsprechend. Für Auszu-
bildende, die nicht mehr im volksschulpflichtigen
Alter sind, ist für den laufenden Lebensunterhalt
§ 31
ein Mehrbedarf von fünfzig vom Hundert des maß-
Inhalt gebenden Regelsatzes anzuerkennen, wenn der Le-
(1) Zur Ausbildung für einen angemessenen Be- bensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen ist.
ruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit Satz 2 und § 23 mit Ausnahme des Absatzes 3
ist dem Auszubildenden Ausbildungshilfe zu ge- sind nebeneinander anzuwenden.
währen.
(3) Der Bundesminister des Innern kann durch
(2) Ausbildunqshilfe ist auch zum Besuch einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
mittleren oder höheren Schule oder einer Fach- Näheres über Art und Maß der in Absatz 1 genann-
schule zu gew ährcn. Zum Besuch einer Hochschule ten Leistungen bestimmen.
sowie einer Einrichtung, deren Ausbildungsab-
schluß dem der mittleren oder höheren Schule
gleichgestellt ist, soll sie gew Jhrt werden. § 34
(3) Ausbildungshilfe ist ferner zur Teilnahme an Darlehen
Vorbereitungsmußnahmcn zu gewähren, die gebo- Für die Ausbildung an einer Hochschule oder
ten sind, um eine spätere Ausbildung oder die Fachschule kann die Hilfe für einen angemessenen
spätere Ausübunq eines Berufs oder einer son- Zeitraum vor dem Abschluß der Ausbildung als
stigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. Darlehen gewährt werden.
Nr. 99 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1695
§ 35 Unterabschnitt 6
Belefügung anderer SteUen Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
Die Vornussdzunncn der Hilfe zur Ausbildung
für einen cmg emessencn Beruf oder für eine son- § 38
s lige i.lll~Jerncssenc Tätigkeit oder zum Besuch einer
(1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist
Fachschule sind im Bcndunen mit den Dienststel-
Hilfe zu gewähren.
len der Bundesansldlt für Arbeit: zu prüfen. Vor der
Entsclwidung über die I Ii !Je zum Besuch einer mitt- (2) Die Hilfe umfaßt
leren od(!r hiilwren Schule, einer Einrichtung der 1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammen-
in § 31 Abs. 2 Salz 2 genannten Art, einer Fach- hilfe,
schule oder Hochschule ist die Schule, die Einrich- 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmit-
tung oder die Ilochschule zu hören. teln,
3. einen Pauschbetrag für die im Zusammenhang
mit der Entbindung entstehenden Aufwendun-
gen,
Unterabschnitt 4
4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie
Vorbeugende Gesundheitshilfe häusliche Wartung und Pflege nach den Bestim-
mungen des § 69 Abs. 2 und 5,
§ 36 5. Mutterschaftsgeld.
(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen
eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheits- entsprechen, die nach den Vorschriften über die ge-
schaden einzutreten droht, soll vorbeugende Ge- setzliche Krankenversicherung Versicherten für ihre
sundheitshilfe gewährt werden. Außerdem können Familienangehörigen gewährt werden; erhöhen die
zur Früherkennung von Krankheiten Vorso1ge- Ortskrankenkassen oder, wo solche nicht bestehen,
untersuchungen gewährt werden. die Landkrankenkassen durch ihre Satzung den
Pauschbetrag für die im Zusammenhang mit der Ent-
(2) Zu den Maßnc.1hmc~n der vorbeu9E'hden Ge-
bindung entstehenden Aufwendungen oder den Be-
sundheitshilfe gehören vor allem die nach ärzt-
trag des Mutterschaftsgeldes, so kann der Träger
lichem Gutachten im Einzelfall erforderlichen Maß-
der Sozialhilfe, dessen Bereich mit dem der Kassen
nahmen der Erholung, besonders für Kinder,
ganz oder teilweise übereinstimmt, diese Leistun-
Jugendliche und alte Menschen sowie für Mütter in
gen bis zur gleichen Höhe, bei unterschiedlichen Er-
geeigneten Müttergenesungsheimen.
höhungen bis zum Betrage der geringsten Erhöhung,
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheits- gewähren. Satz 1 Nr. 5 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind
ämter bleiben unberührt. nebeneinander anzuwenden.
Unterabschnitt 7
Unterabschnitt 5
Eingliederungshilfe für Behinderte
Krankenhilfe
§ 39
§ 37
Personenkreis und Aufgabe
(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.
(1) Eingliederungshilfe ist zu gewähren
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahn-
1. Körperbehinderten oder von einer Körperbehin-
ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimit-
derung bedrohten Personen,
teln, Vcrbcmdmitteln und Zahnersatz, Kranken-
hausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur 2. Blinden, von Blindheit bedrohten oder nicht nur
Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfol- vorübergehend wesentlich sehbehinderten Per-
gen erforderliche Leistungen. sonen,
3. Personen, die durch eine Beeinträchtigung der
(3) Arzte und Zahnärzte haben für ihre Leistun-
Hörfähigkeit nicht nur vorübergehend wesent-
gen Anspruch auf die Vergütung, welche die Orts-
lich behindert oder von einer solchen Behinde-
krankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht,
rung bedroht sind,
die Landkrankenkasse, in deren Bereich der Arzt
oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mit- 4. Personen, die durch eine Beeinträchtigung der
glieder zahlt. Der Kranke hat die freie Wahl unter Sprachfähigkeit nicht nur vorübergehend wesent-
den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur ärztlichen lich behindert oder von einer solchen Behinde-
oder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der rung bedroht sind,
Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung 5. Personen, die durch Schwäche ihrer geistigen
bereit erklären. Kräfte wesentlich behindert oder von einer sol-
chen Behinderung bedroht sind,
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder
zahnärztlichen Leistungen in den Fällen der §§ 36, 6. Personen, die seelisch wesentlich behindert sind.
38, 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2 und des Körperbehinderte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind
§ 57. Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit durch
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
eine Becintrüchti~Jung ihres Stütz- oder Bewegungs· § 41
syslcms nicht nur voriilwrgehcnd wesentlich behin- Lebensunterhalt für Behinderte
dert sind oder bei denen wesentliche Spaltbildun-
gen des Cc'.sichl.s oder des Rumplc\s bestehen. (1) Die Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 umfaßt
auch den Lebensunterhalt des Behinderten.
(2) Anderen Personen mit e'iner körperlichen,
geistigen oder seelischen lkhindcrun~J kann Ein- (2) Für den Lebensunterhalt gelten die Bestim-
gliedcirungshilfe ~Jcwührt werden. mungen des Abschnitts 2 entsprechend. Für Behin-
derte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter
(3) Aufgabe d(!f Eingliedcrunqshilfe ist es, eine sind, ist für den laufenden Lebensunterhalt ein
drohende Bchindenmg zu vcrhülcn oder eine vor- Mehrbedarf von mindestens fünfzig vom Hundert
handene Behinderung oder deren Folgen zu besei- des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, wenn
tigen oder zu mildern und dabei dem Behinderten der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen
die TPilnahme am Leben in d<\r Gemeinschaft zu ist. Satz 2 und § 23 mit Ausnahme des Absatzes 3
ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört vor sind nebeneinander anzuwenden.
allem, dem Behinderten die Ausübung eines ange-
messPncn Bcrnfs oder einer sonstigen angemesse- (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kön-
nen TJtigkeit zu ermöglichen oder ihn wenigstens nen auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3
unabhängig von Pflege zu mad1en. bis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-
messenen Ubergangszeit, vor allem einer Ein-
arbeitungszeit, angewendet werden.
§ 40
Mannahm1.m der Hilfe
(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor § 42
allem Lebensunterhalt für andere Personen
1. ambulante oder slc1tionffrc Behandlung oder son-
(1) Erfordert die Behinderung stationäre Behand-
stige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnah-
lung oder arbeits- und berufsfördernde Maßnah-
men zur Verhütung, Beseitigung oder Milderunu
men, sollen die Leistungen, die für die von dem
der Behinderung,
Behinderten bisher auf Grund rechtlicher oder sitt-
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit licher Pflicht überwiegend unterhaltenen Personen
orthopüdischcn oder anderen Hilfsmitteln, nach Regelsätzen zu gewähren sind, angemessen
3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor erhöht werden; sie sollen so bemessen werden, daß
allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht der Wille des Behinderten zur Selbsthilfe gestärkt
und durch Hilfe zum Besuch woiterführender und eine nicht zumutbar~ Beeinträchtigung der Le-
Schulen; die Bestimmungen über die Ermögli- benshaltung des Behinderten und der von ihm bis-
chung der Schulbildung im Rahmen der allge- her auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht über-
meinen Schulpflicht bleiben unberührt, wiegend unterhaltenen Personen vermieden wird.
4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen (2) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.
Beruf odc~r für eine sonstige angemessene Tätig-
keit,
5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem § 43
diesem verwandten Beruf oder zur Umschulung
für einen angemessenen Beruf oder eine son- Erweiterte Hilfe
stige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch {1) Erfordert die Behinderung Gewährung der
zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden, Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies gleichartigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung
rechtfertigt, für Behinderte oder ärztliche oder ärztlich verord-
6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im nete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür auch dann in
Arbeitsleben, vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 ge-
7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksam- nannten Personen die Aufbringung der Mittel zu
keit der ärztlichen oder ärztlich verordneten einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils ha-
Maßnahmen und zur Sicherung der Eingliede- ben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen.
rung des Behinderten in das Arbeitsleben. (2) Ist der Behinderte im schulpflichtigen Alter,
(2) Behinderten, bei denen wegen der Schwere so ist den in § 28 genannten Personen die Aufbrin-
ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde gung der Mittel nur für die Kosten des Lebens-
Maßnahmen nach Absatz 1 nicht möglich sind, soll unterhalts zuzumuten
nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer 1. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbil-
der Behinderung entsprechenden Tätigkeit gegeben dung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3),
werden. 2. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn
(3) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, kön- erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemein-
nen Beihilfen an den Behinderten oder seine Ange- schaft ermöglichen soll, wenn die Behinderung
hörigen zum Besuch während der Durchführung der eine Schulbildung nicht zuläßt,
Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer An- 3. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen ange-
stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich- messenen Beruf oder für eine sonstige ange-
tung gewährt werden. messene Tätigkeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die
Nr. 99 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1697
hierzu erforderl idien Mdßnahrnen in besonde- Unterabschnitt 8
ren Einrichtungen für Behinderte durchgeführt
werden. Tuberkulosehilfe
Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten § 48
Lebensunterlwl l.s sind nur in 1Iöhe der für den häus-
Jichen Lebensunterhalt crspiuten Aufwendungen an- Aufgabe und Umfang
zusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem (1) Aufgabe der Tuberkulosehilfe ist es, die Hei-
gleichzeitig mit den Maßnahmen nach Satz 1 in der lung Tuberkulosekranker zu fördern und zu sichern
Einrichtung durchgeführte andere Maßnahmen über- sowie die Umgebung der Kranken gegen die Uber-
wiegen. § 85 Nr. 3 Satz 1 gilt auch bei der Hilfe in tragung der Tuberkulose zu schützen.
anderen als den dort genannten Einrichtungen. In
besonders begründeten Rillen können die Sätze 1 (2) Die Tuberkulosehilfe umfaßt
bis 3 Anwendung finden, wenn der Behinderte nicht l. Heilbehandlung,
mehr im schulpflichtigen Alter ist. 2. Hilfe zur Eingliederung in das Ar'Jeitsleben,
3. Hilfe zum Lebensunterhalt,
§ 44 4. Sonderleistungen,
Vorläufige Hilfeleistung 5. vorbeug·ende Hilfe.
Steht spätestens vier Wochen nach Bekanntwer- (3) Wegen Tuberkulose wird Hilfe nach den
den des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht §§ 36 und 37 nicht gewährt. Auf die Tuberkulose-
fest, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe hilfe ist § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden.
oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat
der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maß-
§ 49
nahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu be-
fürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht recht- Heilbehandlung
zeitig durchgeführt werden.
(1) Dem Kranken ist Heilbehandlung zu gewäh-
ren.
§ 45
(2) Die Heilbehandlung umfaßt je nach den Er··
Versagung der Hilfe
fordernissen des Einzelfalles
Wird der Erfolg der Hilfe durch den Behinderten 1. stationäre Behandlung einschließlich der Dauer-
oder durch den, der nach den Vorschriften des behandlung,
Bürgerlichen Gesetzbuches für die Person des Be-
2. stationäre Beobachtung, auch zur Klärung dia-
hinderten zu sorgen hat, schuldhaft gefährdet, kann
gnostischer Fragen,
die Weitergewährung der Hilfe ganz oder teilweise
versagt werden; der Behinderte, der Sorgepflichtige 3. ambulante Behandlung einschließlich der hierzu
und der behandelnde Arzt sind zu hören. erforder liehen Kontroll untersuch ungen,
4. Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmit-
§ 46 teln,
5. Behandlung in Kur- und Badeorten,
Gesamtplan
6. häusliche Wartung und Pflege,
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig
7. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit
wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln im Zu-
der einzelnen Maßnahmen auf; bei Körperbehinder-
sammenhang mit den übrigen Maßnahmen der
ten oder von einer Körperbehinderung bedrohten
Heilbehandlung,
Personen ist er im Benehmen mit dem Gesundheits-
amt aufzustellen. 8. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksam-
keit ärztlicher Maßnahmen.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der
Durchführung der Maßnahmen soll der Träger der (3) Die stationäre Behandlung schließt die gleich-
Sozialhilfe mit dem Behinderten und den sonst im zeitige Behandlung anderer Krankheiten ein; sie
Einzelfalle Beteiligten, vor allem mit dem behan- schließt auch die zahnärztliche Behandlung und die
delnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landes- Versorgung mit Zahnersatz ein, soweit diese für
arzt (§ 126 a) und den Dienststellen der Bundes- die Vorbereitung oder Durchführung der stationä-
anstalt für Arbeit zusammenwirken. ren Behandlung erforderlich sind.
§ 47 § 50
Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben
Die Bundesnc~gierung kann durch Rechtsverord- (1) Dem Kranken oder Genesenen ist Hilfe zur
nung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun- Eingliederung in das Arbeitsleben zu gewähren, so-
gen über die Abgrenzung des Personenkreises der weit die Krankheit oder ihre Auswirkungen beson-
Behinderten, über Art und Umfang der Maßnahmen dere Maßnahmen erfordern. Die Hilfe muß den
der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammen- Kräften und der Eignung des Kranken oder Gene-
wirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungs- senen entsprechen. Sie soll dazu beitragen, daß er
hilfe entsprechende Maßnahmen durchführen, er- die Auswirkungen der Krankheit soweit wie mög-
lassen. lich überwindet.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Die! llilfo urnlc.d.H dit~ in§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 (3) § 23 ist neben Absatz 2 anzuwenden, § 23
genannten Milf'lrwhmt!n, die im Zusammenhang rn.it Abs. 1 Nr. 2 nur, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht
ihnen crlonkrl idw V<!rsorqun~J mit Körpcrersat7.- durch Tuberkulose verursacht worden ist.
stückcn, orthop~idisdwn und anderen Hilfsmitteln
(4) Die Hilfe zum Lebensunterhalt für die in § 52
sowie ni.1chqchcnd(! 11 i l le zur Sicherung der Ein-
Satz 1 genannten Personen, die nicht mit dem
glicdcrunu in dds J\rbci\sl(~be:n. § 43 Abs. 2 und
Kranken oder Genesenen in häuslicher Gemein-
§ 46 gellen cnlsprcdH\ntl.
schaft leben oder bis zur Erkrankung gelebt haben,
(3) Wtihrnnd der st.at.ionüren Behandlung soll soll nicht höher sein als die Leistungen, die der
dem Kranken nilch Mö~Jlichkcit Gf)lcgenheit gege- Kranke oder Genesene oder sein nicht getrennt
ben werden, sdnc beruflichen Kenntnisse zu erhal- lebender Ehegatte ihnen vor der Erkrankung durch-
ten und zu erweitern. schnittlich gewährt hat.
(4) Arbeitswilligen Krnnkcn, die in absehbarer
Zeit in das allgemeine Arbeitsleben nicht eingeglie- § 54
dert werden können, soll Gelegenheit gegeben
werden, eine geeignete Tätigkeit auszuüben, soweit Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
ihr Gesundheitszustand dies zuläßt. Ist dem Kranken auf Grund eines strafgericht-
lichen Urteils oder einer sonstigen richterlichen Ent-
scheidung die Freiheit entzogen, so wird den ande-
§ 51 ren in § 52 genannten Personen Hilfe zum Lebens-
Hilfe zum Lebensunterhalt unterhalt als Tuberkulosehilfe nur gewährt, wenn
der Kranke vor der Freiheitsentziehung in häus-
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Be- licher Gemeinschaft mit ihnen gelebt hat. Die Hilfe
stimmungen des Abschnitts 2 entsprechend, soweit wird außer im Falle der Untersuchungshaft nur bis
die § § 52 bis 55 nichts anderes bestimmen. zum Ablauf des sechsten Monats nach Beginn der
Freiheitsentziehung gewährt.
§ 52
Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt § 55
Hilfe zum Lc~bensunterhalt ist zu gewähren Hilfe zum Lebensunterhalt während einer
1. dem Kranken, Ubergangszeit
2. dem Genesenen für die Dauer der Maßnahmen Hilfe zum Lebensunterhalt soll, soweit angemes-
zur Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 50 sen, auch während einer Ubergangszeit gewährt
in Verbindun9 mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, werden, besonders während einer Einarbeitungs-
3. den Personen, zu deren Unterhalt der Kranke zeit, bei Teilzeit- oder Leichtarbeit oder beim Be-
oder Genesene verpflichtet ist, wenn sie bis zur zuge von Arbeitslosengeld oder Unterstützung aus
Erkrankung mit ihm in häuslicher Gemeinschaft der Arbeitslosenhilfe. Die Hilfe soll jedoch in der
gelebt haben oder wenn seine Unterhaltspflicht Regel nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung
nach diesem Zeitpunkt entstanden ist, der Heilbehandlung oder der Maßnahmen zur Ein-
4. den Personen, denen der Kranke oder Genesene gliederung in das Arbeitsleben nach § 50 in Ver-
oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte bis bindung mit§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gewährt werden.
zur Erkrankung auf Grund rechtlicher oder sitt-
licher Pflicht regelmäßig Unterhalt gewährt hat.
§ 56
Anderen Personen soll Hilfe zum Lebensunterhalt
gewährt werden, wenn sie in Wohngemeinschaft Sonderleistungen
mit einem Kranken leben, der an einer ansteckungs· (1) Als Sonderleistungen sollen, soweit im Ein-
fähigen Tuberkulose leidet. zelfall geboten, gewährt werden
1. Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im
§ 53 Haushalt oder Kleinbetrieb oder zur vorüb2r-
gehenden anderweitigen Unterbringung Haus-·
Form und Maß der Hilfe zum Lebe'nsunterhalt haltsangehöriger,
(1) Form und Maß der Hilfe zum Lebensunter- 2. Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaffung.
halt müssen den durch die Krankheit verursachte:a
Die Leistung nach Nummer 2 wird ohne Rücksicht
besonderen Bedürfnissen des Kranken oder Gene-
auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen ge-
senen sowie der anderen in § 52 9enannten Per-
sonen entsprechen. währt.
(2) Als Sonderleistungen können, soweit dies im
(2) Soweit der Lebensunterhalt nach Regelsätzen
Einzelfall gerechtfertigt ist, gewährt werden
zu bemessen ist, ist ein Mehrbedarf von fünfzig
vom Hundert des mc1ßgebenden Regelsatzes anzu- 1. Beihilfen oder Darlehen zur Verbesserung der
erkennen. Außerdem sind dem Kranken oder Ge- Wohnverhältnisse,
nesenen und den anderen in § 52 genannten Per- 2. Beihilfen an den Kranken, den Genesenen oder
sonen, die tuberkuloscgcfährdet oder -bedroht sind, ihre Angehörigen zum Besuch während der sta-
nach dem Bedürfnis des Einzelfalles besondere Er- tionären Behandlung und der stationären Maß-
nährungszulagen zu gewähren. nahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben.
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1699
§ 57 wenn die Maßnahme von einer Stelle eingeleitet ist,
Vorbeugende Hilfe die im Falle von Tuberkulose Leistungen zu ge-
währen hat, und wenn sie bei rechtzeitiger Kennt-
(1) Vorbeugende Hilfe ist Minderjährigen und nis von dem Träger der Sozialhilfe durchzuführen
ihren Müttern zu gewähren, wenn sie in Wolmge- gewesen wäre.
meinschaft mit einem Kranken leben, der an einer
ansteckungsfähigen Tuberkulose leidet. Sie kann § 62
auch anderen Personen aus der Umgebung eines Ubernahme der Heilbehandlung und der Hilfe zur
Tuberkulosekranken sowie Genesenen gewährt Eingliederung in das Arbeitsleben
werden.
Der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist
(2) Die vorbeugende Hilfe umfaßt alle Maßnah- verpflichtet, auf Antrag einer Stelle, die im Falle
men, die geeignet sind, die in Absatz 1 genannten von Tuberkulose Leistungen zu gewähren hat, auf
Personen gegen die Ubertragung der Krankheit deren Rechnung die Heilbehandlung und die Hilfe
oder eine erneute Erkrankung widerstandsfähig zu zur Eingliederung in das Arbeitsleben durchzufüh-
machen. ren. Er kann die Erstattung angemessener Verwal-
§ 58 tungskosten verlangen.
Erweiterte Hilfe
§ 63
Heilbehandlung und Hilfe zur Eingliederung in
das Arbeitsleben sind auch dann in vollem Umfange Beteiligung des Gesundheitsamtes
zu gewähren, wenn den in § 28 genannten Perso- (1) Tuberkulosehilfe kann bei dem Gesundheits-
nen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zu- amt oder bei der Gemeinde, in welcher der Hilfe-
zumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den suchende sich tatsächlich aufhält, beantragt werden.
Kosten der Hilfe beizutragen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich an
das Gesundheitsamt weiter. Das Gesundheitsamt
§ 59 leitet den Antrag mit seiner Stellungnahme unver-
Vorläufige Hilfeleistung züglich dem Träger der Sozialhilfe zu.
(1) Steht nicht fest, ob ein anderer als der Träger (2) Wird kein Antrag nach Absatz 1 gestellt,
der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe ver- kann das Gesundheitsamt Tuberkulosehilfe bei dem
pflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die not- Träger der Sozialhilfe beantragen.
wendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, (3) Wird kein Antrag nach Absatz 1 oder Ab-
wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht satz 2 gestellt, hat der Träger der Sozialhilfe die
rechtzeitig durchgeführt werden. Sind in anderen von ihm beabsichtigten Maßnahmen im Benehmen
Fällen Maßnahmen der Heilbehandlung unaufschieb- mit dem Gesundheitsamt einzuleiten.
bar, hat der Träger der Sozialhilfe sie einzuleiten.
(2) Der Träger der Sozialhilfe hat die Stelle, die § 64
er zur Gewährung der Hilfe für verpflichtet hält,
Beratung, Aufklärung, Weisungen
unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrich-
ten. Die verpflichtete Stelle hat die dem Träger der (1) Der Träger der Sozialhilfe und das Gesund-
Sozialhilfe entstandenen Kosten zu erstatten; Trä- heitsamt haben den Kranken oder Genesenen, die
ger der gesetzlichen Krankenversicherung haben zu Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
ersetzen, was sie nach dem Recht der Krankenver- leben oder bis zur Erkrankung gelebt haben, sowie
sicherung hätten leisten müssen. die sonstigen Hilfeempfänger zu beraten und in
geeigneter Weise aufzuklären, wie die Heilung ge-
§ 60 fördert und gesichert, die Pflege durchgeführt und
die Ansteckung vermieden werden kann. Falls er-
Weiterbestehen der sachlichen Zuständigkeit forderlich, kann der Träger der Sozialhilfe oder das
Ändern sich nach der Feststellung der Behand- Gesundheitsamt den in Satz 1 genannten Personen
lungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten Weisungen erteilen; der Kranke darf jedoch nicht
Arzt die Umstände, welche die sachliche Zuständig- verpflichtet werden, sich einer Behandlung, die mit
keit eines Trägers der Sozialhilfe begründet haben, einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit
so bleibt seine Zuständigkeit bis zur Beendigung verbunden ist, oder einer Operation, die einen er-
der Heilbehandlung bestehen. Dies gilt jedoch nicht heblichen Eingriff in die körperliche Unversehrt-
in den Fällen des § 59 und nicht über den Ablauf heit bedeutet, zu unterziehen.
des dritten Monats hinaus, der auf die Entlassunq (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
aus der stationären Behandlung folgt. sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe und
dem Gesundheitsamt die zur Bekämpfung der Tu-
§ 61 berkulose erforderlichen Auskünfte zu geben und
ihren Weisungen zu folgen. Verstößt der Kranke,
Ubernahme von Kosten durch den Träger der der Genesene oder ein sonstiger Hilfeempfänger in
Sozialhilfe grober Weise oder beharrlich gegen eine Weisung
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht verpflichtet, des Trägers der Sozialhilfe oder gefährdet er vor-
Kosten für eine Maßnahme zu übernehmen, die sätzlich oder grobfahrlässig andere Personen, den
nicht von ihm veranlaßt oder genehmigt ist, außer Erfolg der Heilbehandlung oder einer Maßnahme
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zur Eingliederung in dc1s J\rbcitslebcn, so können bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu ge-
die lliJfe zu seinem Lebensunterhalt bis auf das währen, soweit sie keine gleichartigen Leistungen
Unerläßliche cin~J<!schränkt und die Sonderleistun- nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
gen gc1nz oder teilweise~ versagt werden, solange
(2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollen-
er trotz schrU tl ichcn llinwcisl!S auf diese Folgen
dung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe des
sein Verhallen fortsetzt.
Mindestbetrages der Pflegezulage für Blinde nach
(3) Die nach Absc1tz 2 zur Erteilung einer Aus- dem Bundesversorgungsgesetz, Blinden, die das
kunft Verpflichteten können die Auskunft auf sol- achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
che Frngen verweigern, deren Beantwortung sie in Höhe von fünfzig vom Hundert dieses Betrages
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gewährt.
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
(3) Bei Blinden in Anstalten, Heimen oder gleich-
der Gefahr strafgerichllicher Verfolgung oder eines
artigen Einrichtungen beträgt die Blindenhilfe un-
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
abhängig vom Umfang der im Einzelfall gewähr-
keiten aussetzen würde.
ten Betreuung für Blinde nach Vollendung des acht-
§ 65 zehnten Lebensjahres monatlich einhundertvierzig
Deutsche Mark, für Blinde, die das achtzehnte Le-
Durchführungsvorschriften, Einzelweisungen
bensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich sieb-
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- zig Deutsche Mark; dies gilt von dem ersten Tage
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die
Vorschriften über Inhalt und Umfang der in den Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat
§§ 49 bis 58 genannten Leistungen erlassen. des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vol-
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu- len Tag vorübergehender Abwesenheit von der
stimmung des Bundesrates allgemeine Verwal- Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je
tungsvorschriften, die zur Durchführung der Be- einem Dreißigste! des Betrages nach Absatz 2 ge-
stimmungen über die Tuberkulosehilfe erforderlich währt, wenn die vorübergehende Abwesenheit län-
sind. ger als sechs volle zusammenhängende Tage
dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen
(3) Die Bundesregierung kann in Fällen von Verhältnis gekürzt.
grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-
tung Einzelweisungen erteilen für (4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumut-
bare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemes-
1. die Leistungen in den Fällen der stationären senen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen
Dauerbehandlung nach § 49 Abs. 2 Nr. l, Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu
2. den Vollzug lassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe. Die
a) der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeits- Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre be-
leben, stimmungsmäßige Verwendung durch oder für den
Blinden nicht möglich ist.
b) der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 53
Abs. 2 Satz 2 (besondere Ernährungszula- (5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur
gen), Pflege wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb
c) der Sonderleistungen, von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrich-
tungen sowie Taschengeld (§ 21 Abs. 3) nicht ge-
d) der vorbeugenden Hilfe.
währt Neben Absatz 1 ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur
§ 66 anzuwenden, wenn der Blinde nicht allein wegen
Kostentragung durch den Bund Blindheit erwerbsunfähig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung
(1) Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendungen,
auf die in § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,
die dem Trüger der Sozialhilfe durch den Vollzug
der §§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 56 und 57 die das dritte Lebensjahr vollendet haben.
entstehen. Persönliche und sächliche Verwaltungs-
kosten bleiben hierbei außer Ansatz. Unterabschnitt 10
(2) Absatz 1 gilt nicht für Leistungen an die in Hilfe zur Pflege
§ 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Ersten Gesetzes zur Uberlei-
tung von Lasten und Deckungsmitteln auf den § 68
Bund tErstcs Uberlcitungsgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 1955 (Bundesgesetz-
Inhalt
blatt I S. 193), geändert durch Gesetz vom 21. Fe- (1) Personen, die infolge Krankheit oder Behin-
bruar 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 85), genannten Per- derung so hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung
sonen. und Pflege bleiben können, ist Hilfe zur Pflege zu
gewähren.
Unterc1bschnitt 9 (2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-
Blindenhilfe mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Er-
leichterung seiner Beschwerden wirksam beitragen.
§ 67
Ferner sollen ihm nach Möglichkeit angemessene
(1) Blinden, die das dritte Lebensjahr vollendet Bildung und Anregungen kultureller oder sonstiger
haben, ist zum Ausgleich der durch die Blindheit Art vermittelt werden.
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1701
§ 69 § 71
Häusliche Pflege, Pflegegeld Hilfe durch anderweitige Unterbringung
Haushaltsangehöriger
(1) Reichen im Falle des § 6B Abs. 1 häusliche
Warlung und Pflege aus, g(~ltcn die Absätze 2 bis 5. Die Hilfe kann auch durch Ubernahme der ange-
(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwir- messenen Kosten für eine vorübergehende ander-
ken, daß Wartung und Pflege durch Personen, die weitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen
dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege gewährt werden, wenn diese Unterbringung in be-
der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. In sonderen Fällen neben oder statt der Weiterfüh-
diesen FälJcn sind dem Pflegebedürftigen die an- rung des Haushalts geboten ist.
gemessenen Aufwendungen dc!r Pflegeperson zu er-
statten; auch können angemessene Beihilfen ge-
währt werden. Unterabschnitt 12
(3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das dritte Le- Hilfe für Gefährdete
bensjahr vollendet hat, so hilflos, daß er für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
§'72
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in
erheblichem Umfange der Wartung und Pflege dau- (1) Personen, die das zwanzigste Lebensjahr voll-
ernd bedarf, so ist ihm, wenn die notwendige War- endet haben und die dadurch gefährdet sind, daß
tung und Pflege durch nahestehende Personen oder sie aus Mangel an innerer Festigkeit ein geordne-
im Wege der Nachbarschaftshilfe voll oder im tes Leben in der Gemeinschaft nicht führen können,
wesentlichen Umfange übernommen w·erden, ein soll Hilfe gewährt werden. Satz 1 gilt auch für Per-
Pflegegeld von einhundertfünfzig Deutsche Mark sonen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet ha-
monatlich zu gewähren. Erfordert der Zustand des ben und volljährig sind oder für volljährig erklärt
Pflegebedürftigen außergewöhnliche Pflege, ist der worden sind.
Betrag des Pflegegeldes angemessen zu erhöhen; (2) Aufgabe der Hilfe ist es, den Gefährdeten
bei den in § 24 Abs. 2 genannten Behinderten be- zu einem geordneten Leben hinzuführen. Hierbei
trägt das Pflegegeld stets mindestens einhundert- kommt vor allem die Gewöhnung des Gefährdeten
fünfzig vom Hundert des Pflegegeldes nach Satz 1. an regelmäßige Arbeit in, Betracht. Hei einem nicht
Pflegegeld wird nicht gewährt, soweit der Pflege- seßhaften Gefährdeten ist anzustreben, daß er auf
bedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Dauer seßhaft wird.
Rechtsvorschriften erhält.
(3) Dem Gefährdeten soll geraten werden, sich
(4) Zusätzlich zum Pflegegeld werden Leistungen in die Obhut einer Anstalt, eines Heimes oder einer
nach Absatz 2 Sc1.lz 2 nur insoweit gewährt, als ihr gleichartigen Einrichtung zu begeben, wenn andere
Gesamtbetrag im Einzelfall den Betrag des Pflege- Arten der Hilfe nicht ausreichen.
geldes übersteigt.
(4) Die Hilfe wird ohne Rück.sieht auf vorhan-
(5) Soweit die not.wendige Wartung und Pflege denes Einkommen oder Vermögen gewährt. Wird
nicht durch Personen, die dem Pflegebedürftigen die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe gleichartigen Einrichtung oder durch Unterbringung
übernommen werden, ist die Hilfe durch Ubernahme in einer Familie gewährt, hat der Gefährdete aus
der angemessenen Kosten für eine geeignete Pflege- seinem Einkommen und Vermögen zu den Kosten
kraft oder, wenn dies möglich ist, durch Beauftra- des Lebensunterhalts in angemessenem Umfange
gung einer Pflegekraft zu gewähren. beizutragen.
§ 73
(aufgehoben)
Unterabschnitt 11
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts § 14
(aufgehoben)
§ 70
Inhalt und Aufgabe
Unterabschnitt 13
(1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur
Weiterführung des Haushalts gewährt werden, Altenhilfe
wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haus-
halt führen kann und die Weiterführung des Haus- § 15
halts geboten ist. Die Hilfe soll in der Regel nur (1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den
vorübergehend gewährt werden. übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe
(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, Schwie-
von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur rigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu über-
Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätig- winden und Vereinsamung im Alter zu verhüten.
keit. (2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen in vertret-
(3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend. barem Umfang vor allem in Betracht
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1. HilJe zu einer Ttit.igkcil d(!S alten Menschen, nicht, soweit die Zuwendung die Lage des Empfän-
wenn sie von ihm erstrebt. wird und in seinem gers so günstig beeinflußt, daß daneben Sozialhilfe
Inten!ssc liegt, ungerechtfertigt wäre.
2. I-Iilfo bei der Besc:h,dfung von Wohnungen, die (2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne
den Bedürfnissen alter Menschen entsprechen, hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben,
sowie zur ErhiJllunD bestehenden Wohnraums, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, so-
3. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder weit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine
Einrichtungen, die der Gcselligl<:eit, der Unter- besondere Härte bedeuten würde.
haltung oder den kulturellen Bedürfnissen alter
Menschen dienen,
4. Hilfe, die alten Menschen die \i erbindung mit
nahestehenden Personen ermöglicht. Unterabschnitt 2
(3) Altenhilfe kann ohne Rücksicht auf vorhan- Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen
denes Einkommen oder Vermögen gewährt werden, Lebenslagen
soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe erforderlich
ist. § 79
Abschnitt 4 Allgemeine Einkommensgrenze
(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist
Einsatz des Einkommens und des Vermögens dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt le-
benden Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht
Unterabschnitt 1 zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs
Allgemeine Bestimmungen über den Einsatz ihr monatliches Einkommen zusammen eine Ein-
des Einkommens kommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des
§ 76 Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes,
2. den Kosten der Unterkunft und
Begriff des Einkommens
3. einem Familienzuschlag von einhundertzehn
(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes Deutsche Mark für den nicht getrennt lebenden
gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert Ehegatten und für jede Person, die vom Hilfe-
mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz suchenden oder seinem nicht getrennt lebenden
und der Grundrente nach dem Bundesversorgungs- Ehegatten bisher überwiegend unterhalten wor-
gesetz. den ist oder der sie nach der Entscheidung über
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflich-
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, tig werden.
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ- (2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und un-
lich der Arbeitslosenversicherung, verheiratet, so ist ihm und seinen Eltern die Auf-
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche- bringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn wäh-
rungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit rend der Dauer des Bedarfs das monatliche Ein-
diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder kommen des Hilfesuchenden und seiner Eltern zu-
nach Grund und Höhe angemessen sind, sammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt,
die sich ergibt aus
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbun-
denen notwendigen Ausgaben. 1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes,
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
2. den Kosten der Unterkunft und
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres
über die Berechnung des Einkommens, besonders 3. einem Familienzuschlag von einhundertzehn
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Deutsche Mark für einen Elternteil, wenn die
Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, be- Eltern zusammenleben, sowie für den Hilfe-
stimmen. suchenden und für jede Person, die von den El-
tern oder dem Hilfesuchenden bisher überwie-
§ 77
gend unterhalten worden ist oder der sie nach
Zweckbestimmte Leistungen der Entscheidung über die Gewährung der Sozial-
Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher hilfe unterhaltspflichtig werden; in den Fällen
Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten des § 33 Abs. 1, des § 41 Abs. 1 und des § 48
Zweck gewährt werden, sind nur soweit als Ein- Abs. 2 Nr. 3 ist ein Familienzuschlag für den
kommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Hilfesuchenden nicht anzusetzen, wenn die Hilfe
Einzelfall demselben Zweck dient. außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder
einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird.
§ 78 Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die
Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem
Zuwendungen
der Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem Eltern-
(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege teil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Ab-
bleiben als Einkommen außer Betracht; dies gilt satz 1.
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1703
(3) Der für den Grundbetrag maßgebende Regel- (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
satz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Hilfe- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
empfänger die Hilfe erhält. Bei der Hilfe in einer men, unter welchen Voraussetzungen im Falle des
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein- Absatzes 1 Nr. 1 die Hilfe der in einer Anstalt,
richtung sowie bei Unterbringung in einer anderen einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
Familie oder bei den in § 104 genannten anderen gewährten Hilfe nach Art und Umfang vergleichbar
Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen ist. Die Bundesregierung kann ferner durch Rechts-
Aufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn im verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-
Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner stimmen, welche orthopädischen und anderen Hilfs-
Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach mittel die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3
deren gewöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhn- erfüllen.
licher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset- § 82
zes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, gilt
Satz 1.
Änderung der Grundbeträge und des
Familienzuschlages
(4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche
Vorschriften entgegenstehen, auch die Träger der Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
Sozialhilfe sind nicht gehindert, für bestimmte Ar- nung mit Zustimmung des Bundesrates die Grund-
ten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Ein- beträge nach § 81 Abs. 1 und 2 unter Berücksichti-
kommensgrenze einen höheren Grundbetrag und gung der Entwicklung des Grundbetrages nach § 79
einen höheren Familienzuschlag zugrunde zu legen. im Geltungsbereich dieses Gesetzes neu festsetzen.
Die Bundesregierung kann ferner durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
§ 80 Familienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2
(aufgehoben) Satz 1 Nr. 3 an die Entwicklung der Regelsätze für
Haushaltsangehörige im Geltungsbereich dieses
§ 81 Gesetzes anpassen.
Besondere Einkommensgrenze § 83
(1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen
tritt ein Grundbetrag von sechshundert Deutsche
Kann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehre-
Mark
ren Bestimmungen gewährt werden, für die unter-
1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach schiedliche Einkommensgrenzen maßgebend sind, so
§ 39 Abs. 1, wenn die Hilfe in einer Anstalt, wird sie nach der Bestimmung gewährt, für welche
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung die höhere Einkommensgrenze maßgebend ist.
gewährt wird oder wenn sie der in einer sol-
chen Einrichtung gewährten Hilfe nach Art und § 84
Umfang vergleichbar ist,
Einsatz des Einkommens über der
2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39
Einkommensgrenze
Abs. 1 genannten Personen sowie bei den für
diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und (1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen
ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist
Nr. 1), die Aufbringung der Mittel in angemessenem Um-
3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 genann- fang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang
ten Personen mit Körperersatzstücken sowie mit angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs,
größeren orthopädischen oder größeren anderen die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendun-
Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2), gen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchen-
den und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen
4. bei der Heilbehandlung und der Hilfe zur Ein-
zu berücksichtigen.
gliederung in das Arbeitsleben für Tuberkulose-
kranke oder Genesene (§§ 49 und 50), (2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt
5. bei der häuslichen Pflege (§ 69), wenn der in eines Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teil-
§ 69 Abs. 3 Satz 1 genannte Schweregrad der weise und ist sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so
Hilflosigkeit besteht. kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Ein-
kommen verlangt werden, das er innerhalb eines
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Eingliederungs- angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des
hilfe ,für Behinderte nach § 39 Abs. 2, wenn die Bedarfs erwirbt und das die maßgebende Einkom-
Behinderung wesentlich und nicht nur vorüberge- mensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihm
hend ist. ohne den Verlust des Einkommens die Aufbrin-
(2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 gung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
tritt bei der Blindenhilfe (§ 67) ein Grundbetrag
von eintausendzweihundert Deutsche Mark. § 85
(3) Der Familienzuschlag beträgt bei der Blinden- Einsatz des Einkommens unter der
hilfe für den nicht getrennt lebenden Ehegatten die Einkommensgrenze
Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit
beide Eheleute blind sind. das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt,
(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht. verlangt werden,
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen doch für die Gewährung der Hilfe verschiedene
besonderen Zweck gewährt werden, für den Träger der Sozialhilfe zuständig, so hat die Ent-
sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre, scheidung über die Hilfe für den zuerst eingetre-
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige tenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfälle
Mittel erforderlich sind, gleichzeitig ein, so ist das über der Einkommens-
3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem grenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung Auf- den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.
wendungen für den häuslichen Lebensunterhalt
erspart werden. Darüber hinaus kann in ange-
messenem Umfange die Aufbringung der Mittel Unterabschnitt 3
verlangt werden von Personen, die auf voraus-
Einsatz des Vermögens
sichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
bedürfen, solange sie nicht einen anderen über- § 88
wiegend unterhalten. Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen
(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ge-
§ 86 hört das gesamte verwertbare Vermögen.
Sonderregelung für die Ausbildungshilfe, (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht
die Eingliederungshilie für Behinderte und die werden vom Einsatz oder von der Verwertung
Tuberkulosehilfe 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln
(1) Bei der Ausbildungshilfe muß der Auszubil- zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebens-
dende sein Einkommen in voller Höhe einsetzen. grundlage oder zur Gründung eines Hausstan-
des gewährt wird,
(2) Bei der Eingliederungshilfe für Behinderte 2. eines sonstigen Vermögens, soweit es zum Auf-
nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 kann verlangt werden, bau oder zur Sicherung einer angemessenen
daß der Behinderte, dem die Hilfe nicht in einer An- Lebensgrundlage oder zur Gründung eines ange-
stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich- messenen Hausstandes oder zur angemessenen
tung gewährt wird, für seinen Lebensunterhalt sein Ergänzung des Hausrats alsbald verwendet wer-
Einkommen in voller Höhe einsetzt.
den wird, sowie eines Vermögens, das nachweis-
(3) Bei der Tuberkulosehilfe kann verlangt wer- lich zur alsbaldigen Beschaffung oder Erhaltung
den, daß die in § 52 genannten Personen für ihren eines kleinen Hausgrundstücks im Sinne der
Lebensunterhalt, der Kranke oder Genesene sowie Nummer 7 bestimmt ist, soweit dieser Zweck
sein nicht getrennt lebender Ehegatte auch für den durch den Einsatz oder die Verwertung des Ver-
Lebensunterhalt ihrer unterhaltsberechtigten Ange- mögens gefährdet würde,
hörigen, ihr Einkommen in voller Höhe einsetzen; 3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die
dies gilt nicht für den Lebensunterhalt desjenigen, bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchen-
dem die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder den zu berücksichtigen,
einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird. 4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fort-
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Hilfe- setzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs-
suchende minderjährig und unverheiratet und wird tätigkeit unentbehrlich sind,
der Bedarf nicht in vollem Umfang aus seinem Ein- 5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräuße-
kommen gedeckt, so ist für die Aufbringung der rung für den Hilfesuchenden oder seine Familie
noch fehlenden Mittel bei der Prüfung der Zumut- eine besondere Härte bedeuten würde,
barkeit nach § 79 Abs. 2 nur das Einkommen seiner 6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geisti-
Eltern zugrunde zu legen. ger, besonders wissenschaftlicher oder künstle-
rischer, Bedürfnisse dienen und deren Besitz
§ 87 nicht Luxus ist,
Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf 7. eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines
Familienheims, wenn der Hilfesuchende das
(1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils Hausgrundstück allein oder zusammen mit An-
des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Be- gehörigen, denen es nach seinem Tode weiter
. darfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise
Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Ein- bewohnt,
satz des Einkommens für einen anderen, gleichzei- 8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte;
tig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt dabei ist eine besondere Notlage des Hilfe-
werden kann, nicht berücksichtigt werden. suchenden zu berücksichtigen.
(2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfs- (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz
fälle unterschiedliche Einkommensgrenzen maßge- oder von der Verwertung eines Vermögens abhän-
bend, so ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, gig gemacht werden, soweit dies für den, der das
für welche die niedrigere Einkommensgrenze maß- Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhalts-
gebend ist. berechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten
(3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfs- würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebens-
fälle gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, je- lagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene
Nr. q9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1705
Lcbcnsführun~J oder die Auf rechlerhallung einer an- § 91
gemessenen Alterssicherun!J wesentlich erschwert Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht
würde.
Unterhaltspflichtigen
(4) Der Bundesminisl(!r des Innern kann durch (1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Ubergang
Rechtsverordnung mit Zusl.imrnung des Bundesrates eines Anspruchs nach § 90 gegen einen nach bür-
die Llühe der fü1rbelräge oder sonstiuen Geldwerte gerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur in dem
im Sinne des Ahscllzcs 2 Nr. H bestimmen. Umfange bewirken, in dem ein Hilfeempfänger nach
den Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme
des § 84 Abs. 2, des § 85 Nr. 3 Satz 2 und des § 86
§ 89 sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hätte.
Darlehen (2) Für die Vergangenheit kann ein Unterhalts-
Soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchen- pflichtiger außer unter den Voraussetzungen des
den Vc!rmögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen
Verbrauch oder die soforlige Verwertung des Ver- werden, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe
mögens nicht möglich ist oder für den, der es ein- unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.
zusetzen hat, eine Härte~ bedeuten würde, soll die
(3) Der Träger der Sozialhilfe kann davon ab-
Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Die Ge-
sehen, einen nach bürgerlichem Recht Unterhalts-
währung kann davon abhängig gemacht werden,
pflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine
daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in
besondere Härte bedeuten würde.
anderer Weise gesichert wird.
Abschnitt 5 Abschnitt 6
Verpilichtungen anderer Kostenersatz
§ 90 § 92
Ubergang von Ansprüchen Allgemeines
(1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die (1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der
Hilfe uewährt wird, einen Anspruch gegen einen Sozialhilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den
anderen, kann der Träger der Sozialhilfe durch Fällen der §§ 92 a bis 92 c; eine Verpfüchtung zum
schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften bleibt
der Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen unberührt.
auf ihn übergeht. Er kann den Ubergang dieses An-
spruchs auch wegen seiner Aufwendungen für die- (2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht
jenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er in den Fällen der §§ 92 a bis 92 c nicht, wenn nach
gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genann- § 19 Abs. 2 oder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebens-
ten Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem unterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehr-
Ehegatten und dessen minderjährigen unverheira- aufwendungen gewährt wird, sowie bei einer Un-
teten Kindern gewährt. Der Ubergang des Anspruchs terbringung in einer Arbeitseinrichtung nach § 26.
darf nur insoweit bewirkt w~rden, als bei recht-
zeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe
nicht gewährt worden wäre oder in den Fällen des § 92 a
§ 11 Abs. 2, des § 29, des § 43 Abs. 1 und des § 58 Koste'n.ersatz bei schuldhaftem Verhalten
Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu lei-
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist ver-
sten wäre. Der Ubergang ist nicht dadurch ausge-
pflichtet, wer nach Vollendung des achtzehnten Le-
schlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, ver-
bensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung
pfändet oder gepfändet werden kann.
der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unter-
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Uber- haltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches
gang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfe- oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
empfänger die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann ab-
wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr gesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten
als zwei Monaten. oder den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung
Verwaltungsakt, der den Ubergang des Anspruchs zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. Der
bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. Erbe haftet nur mit dem Nachlaß.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des (3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt nach
§ 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebens- drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die
unterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehr- Hilfe gewährt worden ist, wenn er nicht vor Ab-
aufwendungen gewährt wircj, und bei der Unter- lauf dieser Frist durch Vertrag anerkannt oder
bringung in einer Arbeitseinrichtung nach § 26. rechtshängig geworden ist.
1706 Bund<~sgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 92 b Abschnitt 7
Kostenersatz bei HiHe :wm Lebensunterhalt Einrichtungen, Zusammenarbeit
(1) Zum Ersdtz der Kosten dPr I lilfe zum Lebens-
11nt.erht1II ( /\ bsdrn iU 2) sind der J l ilf<:einpfänger und § 93
die ander<)n Pc:rsoncn, den)n Einkommen nach § 11
Einrichtungen
Abs. 1 zu lwriicksic:htigen ist, verpflichtet, wenn ein-
malige Leistungen oder wenn lc1Llfende Leistungen (1) Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hin-
für nicht mehr clls dn)i zusamrn<:nhängcnde Monate wirken, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe ge-
qewdhrt. worden sind. Die Ersatzpflicht besteht nur, eigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung
wenn die in Satz l ~Jenannl.<)n Personen vor Ablauf stehen. Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu
von vier Monaten nach Gewührung der einmaligen schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der in
Leistung oder nach BeendifJung der laufenden Lei- § 10 Abs. 2 genannten Träger der freien Wohl-
stung ein Einkommen (~rzielen, das zusammen nicht fahrtspflege vorhanden sind, ausgebaut oder ge-
nur vorübergehend die Einkommensgrenze des § 79 schaffen werden können.
übersteigt. § 84 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Werden im Einzelfall Einrichtungen anderer
(2) Eine nach Absatz 1 ein~Jelretene Verpflichtung
Träger in Anspruch genommen, sind Vereinbarun-
zum Kostenersatz geht auf den Erben über. Der gen über die von den Trägern der Sozialhilfe zu
Erbe haftet nur mit dem Nachlaß. erstattenden Kosten anzustreben, soweit darüber
keine landesrechtlichen Vorschriften be~tehen.
(3) Der Anspruch auf Kostenerscüz erlischt nach
(3) Die Bundesregierung kann im Falle des Ab-
zwei Jahren vorn' Ablauf des Jahres an, in dem die
satzes 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Hilfe gewi:ihrt worden ist.
des Bundesrates bestimmen, welche Kostenbestand-
teile bei den zu erstattenden Kosten zu berücksich-
tigen sind.
§ 92 c
§ 94
Kostenersatz durch Erben
Zusammenarbeit mit Trägern anderer
(1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines
Sozialleistungen
Ehegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger
stirbt, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit (1) Die Träger der Sozialhilfe sol~en mit den Trä-
Ausnahme der Kosten der Tuberkulosehilfe ver- gern anderer Sozialleistungen zur Abstimmung der
pflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Ko- Sozialhilfe und anderer Sozialleistungen zusammen-
sten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes arbeiten, wenn die Leistungen gleichartig sind und
von fünf Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wor- wenn gleichmäßige Gewährung oder im Einzelfall
den sind und die das Zweifache des Grundbetrages gegenseitige Ergänzung geboten ist.
nach § 81 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des (2) Sind von den Trägern der Sozialhilfe und von
Erben des Ehegatten besteht nicht für die Kosten Trägern anderer Sozialleistungen allgemeine Maß-
der Sozialhilfe. die wi:ihrend des Getrenntlebens der nahmen, vor allem die Schaffung von Einrichtungen,
Ehegatten gewährt worden ist. Ist der Hilfeemp- für gleiche Aufgaben durchzuführen, sollen die Trä-
fänger der Erbe seines EheqaUen, so ist er zum ger der Sozialhilfe auch hier eine Abstimmung an-
Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet. streben.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den § 95
NachlaßverbindlichkeiUm; cfor Erbe haftet nur mit
dem Nachlaß. Arbeitsgemeinschaften
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht gel- (1) Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung
tend zu machen, von Arbeitsgemeinschaften anstreben, wenn es ge-
boten ist, die gleichmäßige oder gemeinsame Durch-
1. soweit der Werl des Nachlasses unter dem Zwei-
führung von Maßnahmen zu beraten oder zu
fachen des Gnmdbelrages nach § 81 Abs. 1 liegt,
sichern. In den Arbeitsgemeinschaften sollen vor
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Be- allem die Stellen vertreten sein, deren gesetzliche
trage von drnißigtausend Deutsche Mark liegt, Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an der
wenn der Erbe der Ehegatte des Hilfeempfän- Durchführung der Maßnahmen beteiligt sind, beson-
gers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur ders die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfän-
gers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft ge- (2) Bei der Bekämpfung der Tuberkulose sollen
lebt und ihn gepflegt hat, die Träger der Sozialhilfe mit anderen gesetzlich
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach verpflichteten Stellen zur Abstimmung der Maß-
der Besonderheit des Einzelfalles eine beson- nahmen und Verwaltungsverfahren Arbeitsgemein-
dere Härte bedeuten würde. schaften bilden mit dem Ziel, die Aufgaben gemein-
sam zu erfüllen. Die Arbeitsgemeinschaften sollen
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in vor allem den Bettenausgleich und das Verfahren
zwei Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers der Schnelleinweisung regeln. Der Träger der So-
oder seines Ehegatten, wenn er nicht vor Ablauf zialhilfe soll die Bildung der Arbeitsgemeinschaft
dieser Frist durch Vertrag anerkannt oder rechts- anstreben, wenn in seinem Bereich keine Arbeits-
hängig geworden ist. gemeinschaft besteht.
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1707
Abschnitt 8 ständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich
der Auszubildende seinen gewöhnlichen Aufenthalt
Träger der Sozialhilfe in den zwei Monaten vor Beginn der durch die
Hilfe zu fördernden Ausbildung zuletzt gehabt hat.
§ 96 Hat ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt des Aus-
UrUiche und überörtliche Träger zubildenden im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nicht bestanden oder ist er nicht zu ermitteln, findet
(1) Orlliche Tri.iger dPr Sozialhilfe sind die kreis- § 97 Abs. 1 Satz 1 Anwendung. § 109 gilt entspre-
freien Städte und die Landkreise. Die Länder kön- chend.
nen bestimmen, dc1ß und inwieweit die Landkreise
ihnen zugehörige Ccmeind<'n oder Gemeindever- (2) Solange nicht feststeht, ob die örtliche Zu-
bände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem ständigkeit nach Absatz l Satz 1 oder 2 gegeben
Gesetz hernnziehen und ihnen dabei Weisungen er- ist, ist der in § 97 Abs. 1 Satz 1 genannte Träger
teilen können; in diesen Fällen erlassen die Land- der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn zu befürch-
kreise den Widerspruchslwscheid mich der Verwal- ten ist, daß die Ausbildungshilfe sonst nicht oder
tuugsge richtsordn u ng. nicht rechtzeitig gewährt wird. Er kann von dem
nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständigen Träger Er-
(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Trä- stattung der aufgewendeten Kosten verlangen, so-
ger. Sie können bestimmen, daß und inwieweit die bald dessen Zuständigkeit feststeht. §§ 112 und 113
überörtlichen Trager örtliche Träger sowie diesen gelten entsprechend.
zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur
Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz § 99
heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen
Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers
kömwn; in diesen Fällen erlassen die überörtlichen
Träger den Widerspruchsbescheid nach der Verwal- Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der ört-.
tungsgerichtsordnung. liehe Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100
oder nach Landesrecht der überörtliche Träger sach-
§ 97
lich zuständig ist.
Ortliche Zuständigkeit
§ 100
(1) Für die Sozialhilfe örtlich z~ständig ist der
Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Sachllche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers
Hilfesuchende tatsächlich aufhält. In den Fällen des (1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist
§ 15 ist örtlich zuständig der Träger, in dessen Be-
sachlich zuständig
reich der Bestattungsort liegt; § 100 Abs. 2 bleibt
1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die
unberührt. Für die Ausbildungshilfe gilt die Sonder-
regelung des § 98. in § 39 Abs. 1 genannten Personen, für Geistes-
kranke, Personen mit einer sonstigen geistigen
(2) Die nach Absatz 1 Satz l begründete Zustän- oder seelischen Behinderung oder Störung, Epi-
digkeit bleibt bestehen, wenn der Träger der Sozial- leptiker und Suchtkranke, wenn es wegen der
hilfe die Unterbringung des Hilfeempfängers zur Behinderung oder des Leidens dieser Personen
Hilfegewährung außerhalb seines Bereichs veran- in Verbindung mit den Besonderheiten des Ein-
laßt oder ihr zugestimmt hat. Die Zuständigkeit zelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer An-
endet, wenn der l-Iilfeempfänger ohne Zustimmung stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein-
des Trägers der Sozialhilfe die Stelle, in der er richtung oder in einer Einrichtung zur teilstatio-
untergebracht ist, verläßt oder wenn für einen zu- nären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht,
sammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung
Hilfe nicht zu gewähren war; die Zuständigkeit nach überwiegend aus anderem Grunde erforderlich
Satz 1 wird erneut begründet, wenn der Hilfeemp- ist,
fänger innerhalb von zwei Monaten nach Verlassen 2. für die Versorgung Behinderter mit Körper-
der Stelle von dieser oder einer anderen Stelle zur ersatzstücken, größeren orthopädischen und grö-
gleichartigen Hilfegewährung wieder aufgenommen ßeren anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 81
wird. Abs. 1 Nr. 3,
§ 98 3. für die Tuberkulosehilfe,
Ortliche Zuständigkeit bei der Gewährung 4. für die Blindenhilfe nach § 67,
von Ausbildun~shilfe 5. für die Hilfe für Gefährdete, wenn die Gefähr-
(1) Für die Ausbildungshilfe nach § 31 ist der dung den Aufenthalt in einer Anstalt, einem
Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Heim oder einer gleichartigen Einrichtung er-
Bereich der Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt fordert,
der Auszubildende vor Beginn der durch die Hilfe 6. für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder in be-
zu fördernden Ausbildung an~Jehört hat, seinen ge- sonderen Lebenslagen in einer Anstalt, einem
wöhnlichen Aufenthalt hat. Tst ein gewöhnlicher Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn
Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen im Geltungs- die Hilfe dazu bestimmt ist, Nicht.seßhafte seß-
bereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder hat haft zu machen,
der Auszubildende vor Beginn der durch die Hilfe 7. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im
zu fördernden Ausbildung nicht dem Haushalt eines Rahmen der Ausbildungshilfe oder der Einglie-
Unterhaltspflichtigen angehört, so ist örtlich zu- derungshilfe für Behinderte.
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Jn den Füllen des /\bsatzcs 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 (4) Bei Gewährung von Ausbildungshilfe nach
f'.rstreckt sich die ZusUindi~Jk<!il des überörtlichen § 31 gilt Absatz 1 nur, wenn sie von dem nach § 98
Trägers auf alle L()isl.ungcn c1n den Hilfeempfän- Abs. 1 Satz 3 örtlich zuständigen Träger gewährt
ger, für welche die Voraussetzungen nach diesem wird.
Ces::;tz ~Jleichzeiliq vorlieq(:n, sowie: auf die Hilfe (5) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrich-
nach § 15.
tungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Ein-
richtungen, die der Pflege, der Behandlung oder
§ 101
sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnah-
Allgemeine Auiijaben des überörtlichen Trägers men oder der Erziehung dienen.
Die überörtlichen TrJ.ger sollen zur Weiterent-
§ 104
wicklung von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem
bei verbreiteten Krankheiten, beitragen; hierfür Kostenerstattung bei Unterbringung
können sie die erforderlichc~n Einrichtungen schaf- in einer anderen Familie
fen oder fördern. § 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein
Jugendlicher unter sechzehn Jahren in einer an-
§ 102
deren Familie oder bei anderen Personen als bei
Fachkräfte seinen Eltern, oder bei einem Elternteil unterge-
Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Per- bracht ist.
sonen beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer
§ 105
Persönlichkeit eignen und in dc~r Regel entweder
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung er- Kostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt
halten haben oder besondere Erfahrungen im So- Wird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder
zialwesen besitzen. einer gleichartigen Einrichtung geboren, so gilt § 103
entsprechend; an die Stelle des gewöhnlichen Auf-
enthalts des Hilfeempfängers tritt der gewöhnliche
Abschnitt 9 Aufenthalt der Mutter des Kindes. Die nach Satz 1
begründete Verpflichtung zur Kostenerstattung
Kostenerstattung zwischen den Trägern der
bleibt bestehen, wenn das Kind die Einrichtung ver-
Sozialhilfe
läßt und vor Ablauf von zwei Monaten nach der
Geburt in einer Anstalt, einem Heim oder einer
§ 103 gleichartigen Einrichtung, in einer anderen Familie
Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer A'nstalt oder bei den in § 104 genannten anderen Personen
untergebracht wird.
(1.) Kosten, die ein örtlicher Träger der Sozial-
hilfe für den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in
§ 106
einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung oder im Zusammenhang hiermit aufge- Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers
wendet hat, sind von dem sachlich zuständigen Trä- fst in Fällen der §§ 103 bis 105 ein gewöhnlicher
ger zu erstatten, in dessen Bereich der Hilf eemp- Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
f änger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt vorhanden oder nicht zu ermitteln, so sind dem ört-
der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den lichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Ko-
zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. sten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Tritt jemand aus einer Anstalt, einem Heim oder zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger
einer gleichartigen Einrichtung in eine andere Ein- gehört.
richtung oder von dort in weitere Einrichtungen
über, richtet sich der zur Kostenerstattung verpflich- § 107
tete Träger nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der
für die erste Einrichtung maßgebend ist. Kostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung
(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim (1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen
oder einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten,
jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wenn diese Kosten durch eine pflichtwidrige Hand-
wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der lung des Trägers der Sozialhilfe oder der von ihm
Einrichtung beurlaubt wird. beauftragten Stelle entstanden sind.
(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach (2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem
Absatz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlassen Hilfesuchenden Reisegeld, so handelt er nicht
einer Einrichtung oder innerhalb von zwei Wochen pflichtwidrig, wenn dadurch die Reise an den Ort
danach der Sozialhilfe bedarf, solange er sich nach des gewöhnlichen Aufenthalts ermöglicht wird oder
dem Verlassen der Einrichtung ununterbrochen im wenn dadurch die Notlage des Hilfesuchenden be-
Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrich- seitigt oder wesentlich gemindert wird oder wenn
tung liegt, außerhalb einer Anstalt, eines Heimes die Reise zur Zusammenführung naher Angehöriger
oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält; die geboten und eine Unterkunft für den Hilfesuchen-
Verpflichtung zur Erstattung fällt weg, wenn für den gesichert ist.
einen zusammenhängenden Zeitraum von einem (3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungs-
Monat Hilfe nicht zu gewähren war. pflichtige Träger der Sozialhilfe auf Verlangen des
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1709
anderen Trügers außerdem einen Betrag in Höhe Unterbringung im Sinne des § 104, der in § 105
eines Drittels der aufgewendeten Kosten, minde- Satz 2 genannte vorübergehende Aufenthalt des
stens jedoch fünfzig Deutsche Mark, zu zahlen. Kindes sowie der auf richterlich angeordneter Frei-
(4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3
heitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Ein-
besteht nicht oder fällt weg, wenn für einen zusam- richtung.
menh~ingendcn Zeitraum von drei Monaten Hilfe § 110
nicht zu gewühren war.
Ubernahme der Hilfe
§ JOB
(1) Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe ge-
währt, kann von dem kostenerstattungspflichtigen
Kostenerstattung bei Ubertrilt aus dem Ausland Träger verlangen, daß dieser die Gewährung der
(1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Hilfe in seinem Bereich übernimmt. Der kosten-
Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhn- erstattungspflichtige Träger kann verlangen, daß
lichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Gel- die Hilfe von ihm in seinem Bereich gewährt wird.
tungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er Der kostenerstattungspflichtige Träger hat die Ko-
innerhalb eines Monats nach seinem Ubertritt der sten zu tragen, die durch den Wechsel des Aufent-
Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von haltsortes des Hilfeempfängers entstehen.
dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstat- (2) Die Ubernahme der Hilfe kann nicht verlangt
ten, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren werden, wenn der Hilfeempfänger dem Wechsel
ist. seines Aufenthaltsortes nicht zustimmt oder wenn
(2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht sonst ein wichtiger Grund entgegensteht, besonders
im Geltungsbereich dieses Gesf~tzes oder ist er nicht wenn der erstrebte Erfolg der Hilfe beeinträchtigt
zu ermitteln, wird der zur Kostenerstattung ver- oder ihre Dauer wesentlich verlängert würde.
pflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe von (3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des § 106.
einer Schiedsstelle bestimmt. Hierbei hat die
SchiE!dsstelle die Einwohnerzahl und die Belastun- § 111
gen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr
nach den Absätzen l bis 4 und nach § 119 ergeben, Umfang der Kostenerstattung
haben, zu berücksichtigen. Die Schiedsstelle wird (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten,
durch Verwaltungsvereinbarung der Länder gebil- soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei
det. gelten die Grundsätze für die Gewährung von So-
(3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwä- zialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers
gerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusam- zur Zeit der Hilfegewährung bestehen.
men, richtet sich der erstattungspflichtige Träger (2) Kosten unter zweihundert Deutsche Mark sind
nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbe- außer im Falle des § 107 Abs. 1 nicht zu erstatten;
reich dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von im Falle des § 108 tritt an die Stelle des Betrages
ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren, von zweihundert Deutsche Mark der Betrag von
so ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Trä- fünfzig Deutsche Mark. Verzugszinsen können nicht
ger nach Absatz 2 zu bestimmen. verlangt werden.
(4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1, (3) Persönliche und sächliche Verwaltungskosten
Absatz 2 oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen sind nicht zu erstatten.
Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten verpflichtet,
§ 112
so hat er auch die für den Ehegatten oder die min-
derjährigen Kinder des Hilfeempfängers aufgewen- Frist zur Geltendmachung des Anspruchs
deten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen auf Kostenerstattung
später aus dem Ausland in den Geltungsbereich Will ein Träger der Sozialhilfe von einem ande-
dieses Gesetzes übertreten und innerhalb eines ren Träger Kostenerstattung verlangen, hat er ihm
Monats der Sozialhilfe bedürfen. dies innerhalb von sechs Monaten nach der Ent-
(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen scheidung über die Gewährung der Hilfe mitzutei-
Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, len. Unterläßt er die Mitteilung innerhalb dieser
wenn ihm inzwischen für einen zusammenhängen- Frist, kann er nur die Erstattung der Kosten ver-
den Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu langen, die in den sechs Monaten vor der Mittei-
gewähren war. lung entstanden sind und nachher entstehen. Kann
er den erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen,
trotz sorgfältiger Ermittlungen nicht feststellen, so
deren Unterbringung nach dem Ubertritt aus dem wird die Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn er vor
Ausland bundesrechtlich oder durch Vereinbarung ihrem Ablauf den Erstattungsanspruch bei der zu-
zwischen Bund und Ländern geregelt ist.
ständigen Behörde anmeldet.
§ 109 § 113
Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts Verjährung
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Ab- Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten
schnitts gelten nicht der Aufenthalt in einer Ein- Kosten verjährt in zwei Jahren vom Ablauf des
richtung der in § 103 Abs. 5 genannten Art, die Jahres an, in dem er entstanden ist. Die Bes tim-
1710 Rundcsgesetz½latt, Jahrgang 1969, Teil I
rnungcn des Bürqt)rl idwn Ccsl~1.zbuches über die derer Sozialleistungen verpflichtet, Amtshilfe zu
Unterbrechung und clif' I femmung der Verjährung leisten. Besonders haben die Finanzbehörden über
qclten entsprechend. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers, des Unter-
haltspflichtigen und des Kostenersatzpflichtigen, die
Abschnitt 10 Träger anderer Sozialleistungen über alle das Be-
Verfahrensbestimmungen schäftigungsverhältnis dieser Personen betreff enden
Tatsachen Auskunft zu geben, soweit die Durch-
§ 114 führung dieses Gesetzes es erfordert.
Beteiligung sozial erfahrener Personen
§ 118
(l) Vor dem Erlc1ß allgemeiner Verwaltungsvor-
Kostenfreiheit
schriften und der Festsetzung der Regelsätze sind
sozial erfahrene Personen zu hören, besonders aus (1) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß
Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus der Beantragung, Gewährung oder des Ersatzes
Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern. einer nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistung
nötig werden, sind kostenfrei; dies gilt auch für die
(2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen
in der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundes-
Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe
gesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert du.rch Gesetz
oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe
vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1458),
sind Personen, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind,
bestimmten Gerichtskosten einschließlich der Be-
beratend zu beteiligen.
urkundungs- und Beglaubigungskosten.
§ 115
(2) Absatz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren,
Pfüchten des Hiliesuchenden und des auf die das Gesetz über die Angelegenheiten der
HilfeempfänHers freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im
(1) Der Hilfesuchende ist verpflichtet, bei der Verfahren nach der Zivilprozeßordnung sowie in
Feststellung seines Bedarfs mitzuwirken, soweit Verfahren vor Gerichten der Arbeits-, Sozial- und
ihm dies zuzumuten ist. Finanzgerichtsbarkeit sind nur die Träger der So-
zialhilfe von den Gerichtskosten befreit. § 188
(2) Der Hilfeempfänger hat Anderungen der Tat- Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt un-
sachen, die für die Hilfe maßgebend sind, beson- berührt.
ders Anderungen seiner Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse, unverzüglich dem Träger der So-
zialhilfe mitzuteilen. Ist der Hilfeempfänger ge- Abschnitt 11
schäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit be- Sonstige Bestimmungen
schränkt, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den
gesetzlichen Vertreter. § 119
§ 116 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Pflicht zur Auskunft (1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kosten- im Ausland haben und im Ausland der Hilfe be-
ersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der dürfen, soll, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2
Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögens- Nr. 1, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und
verhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durch- Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen ge-
führung dieses Cesetzes es erfordert. währt werden. Sonstige Sozialhilfe kann ihnen ge-
währt werden, wenn die besondere Lage des Ein-
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger zelfalles dies rechtfertigt.
der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Be-
schäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsver- (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit ent-
dienst des bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden spricht, kann folgenden Personen, die ihren ge-
oder Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen oder wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im
Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit Ausland der Hilfe bedürfen, Sozialhilfe gewährt
die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. werden:
1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörig-
(3) Für die Auskunftspflicht nach Absatz 1 und
keit ihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn
Absatz 2 gilt § 64 Abs. 3 entsprechend.
auch ihr Vater oder ihre Mutter die Staatsange-
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber hörigkeit dieses Staates besitzt oder besessen
vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Ab- hat, sowie ihren Abkömmlingen,
satz 2 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht frist- 2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie
gemäß erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben,
einer Geldbuße geahndet werden.
3. ehemaligen Deutschen, zu deren Ubernahme die
Bundesrepublik Deutschland auf Grund zwi-
§ 117
schenstaatlicher Abkommen verpflichtet wäre,
Amtshilfe sowie ihren Familienangehörigen.
Auf Ersuchen der Träger der Sozialhilfe sind die (3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem
anderen Verwaltungsbehörden und die Träger an- hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von an-
Nr. 9q Ti:.lg der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 · 1711
deren ~Jcwi..ihrl wird oder zu ('rwarten ist. Hilfe wird § 122
ferner nicht {J('wi..ihrt, wenn die Heimführung des Eheähnliche Gemeinschaft
Hi]fosuchenden qeboten ist.
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft le-
(4) Arl, Form und Maß d(~r Hilfe sowie der Ein- ben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen so-
satz des Einkommens und des Vermögens richten wie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser ge-
sieb nach den besonderen Verhältnissen im Auf- stellt werden als Ehegatten. § 16 gilt entsprechend.
enthaltsland unter Berücksichtigung der notwendi-
gen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deut-
schen.
Abschnitt 12
(5) Für die Cewüh runq der fiilfe sachlich zu-
sländig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Sonderbestimmungen zur Sicherung der
Ortlich zuständig ist der Träger, in dessen Bereich Eingliederung Behinderter
der llilfesuchende geboren ist; § 108 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend; die nach § 108 Abs. 3 begründete § 123
Zuständigkeit: bleibt bestehen, solange noch eine Allgemeines
der dort genannten Personen der Sozialhilfe bedarf.
Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
(6) Die Trägn der Sozialhilfe arbeiten mit den gelten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter
deutschen Dienststellen im Ausland zusammen. die §§ 124 bis 126 c. Sie gelten nicht für Personen,
(7) Die Vorschr.iften der Absätze 1 bis 6 finden die wegen ihrer Behinderung als Unfallverletzte
nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallver-
entsprechende Anwendung uuf Deutsche, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in einem unter fremder sicherung oder als Beschädigte nach dem Bundes--
Verwaltung stehenden deutschen Gebiet ,haben. Da- versorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
bei gilt als Aufenthaltsstaat oder als Aufenthalts-
land im Sinne der genannten Vorschriften der Staat, Entschädigungsleistungen erhalten. Den Behinder-
der die VerwaHung ausübt. ten im Sinne der §§ 124 bis 126 b stehen die von
einer Behinderung Bedrohten gleich.
§ 124
§ 120
Sicherung der Beratung Behinderter
Sozia~hilfe für Ausländer
(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer
(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Personensorge anvertrauten Person eine Behinde-
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die rung wahrnehmen oder durch die in Absatz 2 ge-
sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich nannten Personen hierauf hingewiesen werden, ha-
aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Kranken- ben den Behinderten unverzüglich dem Gesundheits-
hilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerin- amt oder einem Arzt zur Beratung über die geeig-
nen, Tuberkulosehilfe und Hilfe zur Pflege nach neten Eingliederungsmaßnahmen vorzustellen.
diesem Gesetz zu gewähren; wer sich in den Gel- (2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten,
tungsbereich dieses Gesetzes begeben hat, um So-
Lehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugend-
zialhilfe zu erlangen, hat keinen Anspruch. Im übri-
leiterinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und
gen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies Heimerzieher, die bei Ausübung ihres Berufs bei
im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften,
den in Absatz 1 genannten Behinderten eine Be-
nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistun- hinderung wahrnehmen, haben die Personensorge-
gen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder
berechtigten auf die Behinderung und auf ihre Ver-
gewährt werden soJI, bleiben unberührt.
pflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die
(2) Der Bundesminister des Innern kann durch Personensorgeberechtigten auch nach wiederholtem
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hinweis auf ihre Verpflichtung den Behinderten
bestimmen, daß außer den in Absatz 1 Satz 1 ge- nicht dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Be-
nannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu ratung vor, haben die in Satz 1 genannten Personen
gewähren ist oder gewährt werden soll. das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und
Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung
ihres Berufs eine Behinderung bei volljährigen Per-
§ 121
sonen wahr, die nicht unter Vormundschaft stehen,
Erstattung von Aufwendungen anderer so haben sie diesen Personen anzuraten, das Ge-
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe sundheitsamt oder einen Arzt zur Beratung über
gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei recht- die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen aufzusu-
zeitiger Kenntnis -nach diesem Gesetz gewährt ha- chen. Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Perso-
ben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendun- nen haben sie das Gesundheitsamt und, wenn be-
gen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er rufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kom-
sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht men, das Arbeitsamt zu benachrichtigen.
selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er den (4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3
Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. sind
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1. eine nichl n11r vorüh<~rqclwnd<! erhebliche Beein- Behinderten oder des Personensorgeberechtig-
trJchti~~ung der Bewe~Jlll1~Js1Jhi~Jkeit, die auf dem ten im Benehmen mit den an der Durchführung
Fehlen oder ,rnf Funktionsstörungen von Glied- der Eingliederungsmaßnahmen beteiligten Stel-
mußen od(~r dLd dnd('fC!n lJrs,iclwn beruht, len oder Personen vorzunehmen. Steht der Be-
2. Mißbildun~Jcn, Entslldlungcn und Rückgratver- hinderte schon in ärztlicher Behandlung, setzt
krümmungen, wPrrn die Behinderungen erlieb- sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden
lich sind, Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein
3. eine nicll 1 11 L1 r vorl1lwrqdH'rHle erhebliche Be- amtliches Merkblatt (§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2)
eintrJchtiqung der Sd1-, l lör- und Sprachfähig- auszuhändigen. Für die Beratung sind im Be-
keit, nehmen mit den Landesärzten die erforderlichen
Sprechtage durchzuführen;
4. eine erhebliche Bec•intrüchliriung der geistigen
oder seelischen Kräfte 2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungs-
maßnahmen den zuständigen Sozialleistungsträ-
oder drohend<' Beh inderunqcn dieser Art.
ger und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnah-
men in Betracht kommen, auch die Bundesan-
§ 125 stalt für Arbeit mit Zustimmung des Behinder-
Aufgaben der Ärzte ten oder des Personensorgeberechtigten zu ver-
ständigen;
(l) Arzte haben die in § 124 Abs. l genannten
Personensorgeberechtigten sowie die in § 124 3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung
Abs. 3 genannten Behinderten über die nach Art der erforderlichen Einrichtungen und zur weite-
und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen ren wissenschaftlichen Auswertung nach nähe-
und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen zu bera- rer Bestimmung der zuständigen obersten Lan-
ten oder sie auf die Möglichkeit der Beratung durch desbehörden weiterzuleiten. Bei der Weiterlei-
das Gesundheitsamt und, wenn berufliche Einglie- tung der Unterlagen sind die Namen der Behin-
derungsmaßnahmen in Betracht kommen, durch das derten und der Personensorgeberechtigten nicht
Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein amt- anzugeben.
liches Merkblatt auszuhändigen, das über die Mög-
§ 126 a
lichkeiten gesetzlicher Hilfe einschließlich der Be-
rufsberatung und über die Durchführung von Ein- Landesärzte
gliederungsmaßnahmcn, insbesondere ärztlicher, (1) In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen,
schulischer und beruflicher Art, unterrichtet. die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für
(2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten Behinderte verfügen.
Zwecke hab<.~n die Arzte d.ie ihnen nach Absatz 1 (2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,
bekannt werdenden Behinderungen und wesent-
1. die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und
liche Angaben zur Pers<m des Behinderten alsbald
Durchführung der erforderlichen Sprechtage zur
dem Gesundheitsamt mitzuteilen; dabei sind die
Beratung Behinderter und Personensorgeberech-
Namen der Behinderten und der Personensorgebe-
tigter zu unterstützen und sich an den Sprech-
rechtigten nicht anzugeben.
tagen zu beteiligen,
(3) Läßt ein Personensorgebercchtigter trotz wie- 2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das
derholter Aufforderung durch den Arzt die zur Ein- Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig
gliedenmg erforderlichen ärztlichen Maßnahmen sind, sowie für die zuständigen Sozialleistungs-
nicht durchführen oder vernachlässigt er si~, so hat träger zu erstatten,
der Arzt das Gesundheitsamt alsbald zu benach-
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Lan-
richtigen; er kann das Gesundheitsamt benachrich-
desbehörden über den Erfolg der Erfassungs-,
tigen, wenn ein Personensorgeberechtigter zur Ein-
Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in
gliederung erforderliche sonstige Maßnahmen nicht
der Hilfe für Behinderte regelmäßig zu unter-
durchführen liißl oder vernachlässigt.
richten.
(4) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Gesund- § 126 b
heitswesen und dem Bundesminister für Arbeit und Unterrichtung der Bevölkerung
Sozialordnung sowie mit Zustimmung des Bundes-
rates Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der
Absätze 1 und 2. Eingliederung von Behinderten und über die nach
§ 126
diesem Abschnitt bestehenden Verpflichtungen in
geeigneter Weise regelmäßig zu unterrichten.
Auf gaben des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,
§ 126 C
1. Behinderte oder Personcnsorgeberechtigte über
die nach Art und Schwere der Behinderung geeig- Bericht der Bundesregierung
neten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs- Die Bundesregierung legt dem Bundestag in jeder
maßnahmen im Benehmen mit dem behandeln- Legislaturperiode, erstmals zum 1. Oktober 1972,
den Arzt auch während und nach der Durchfüh- einen Bericht über die Durchführung und den Erfolg
rung von Heil- und Eingliederungsmaßnahmen der Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen die-
zu beraten; die Beratung ist mit Zustimmung des ses Abschnitts vor.
Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1713
Abschnitt 13 ten, es sei denn, daß der Dienstherr gleichzei-
tig Berufsförderung gewährt; dies gilt auch,
Tuberkulosebekämpfung außerhalb der wenn mehrere dieser Leistungen nebeneinander
Sozialhilfe gewährt werden.
(4) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die
Unterabschnitt 1 §§ 4, 48 bis 51, 53 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 91 und 95
Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei der
Sonderbestimmungen für Träger der Tuberku-
Anwendung der in Satz 1 genannten Bestimmungen
losehilfe, die nicht Träger der Sozialhilfe sind
auf die Personen, die im Ausland verwendet oder
als Ortskräfte beschäftigt werden, sind die beson-
§ 127
deren Verhältnisse im Aufenthaltsland und die not-
Offentlicher Dienst wendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden
(1) TulH,)rkulosehilJe ist zu gewähren Deutschen zu berücksichtigen; die wegen einer Ver-
wendung im Ausland gewährten Bezüge sind, so-
1. Personen, die im Dienst des Bundes oder einer weit sie die Bezüge eines entsprechenden Bedien-
bundcsunmitt.elbaren Körperschaft, Anstalt oder
steten im Inland übersteigen, bei der Anwendung
Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, auch
der §§ 79 bis 85 nicht zu berücksichtigen. Die Bun-
wenn sie im Ausland verwendet werden, von
desregierung kann durch Rechtsverordnung mit
dem Dienstherrn,
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften
2. Versorgungsempfängern des öffentlichen Dien- über die Berücksichtigung von Einkommen und Ver-
stes, deren Versorgungsbezüge der Bund oder mögen nach Abschnitt 4 erlassen.
eine bundesunmi ttelba re Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder Ein- (5) Ist die Erkrankung auf einen Dienst- oder
richtungen nach § 61 des Gesetzes zur Regelung Arbeitsunfall zurückzuführen oder ist der Dienst-
der Rechtsverhültnisse der unter Artikel 131 des herr zur freien Heilfürsorge verpflichtet, so gelten
Crundgesctzes fallenden Personen tragen, von neben den hierfür maßgebenden Vorschriften die
dem Träger der Versorgungslast. Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nur, soweit sie
weitergehende Ansprüche gewähren.
Die Tuberkulosehilfe ist auch für den Ehegatten und
für die kinderzuschlagberechtigten Kinder zu ge- (6) Die Länder sind ver pflichtet, die Tuberkulose-
währen, wenn diese nicht selbst einen Anspruch auf hilfe für
Tuberkulosehilfe gegen einen in Satz 1 bezeichne- 1. die in ihrem Dienst, im Dienst der Gemeinden
ten Leistungsträger haben. Kommen für einen Kran- und der Gemeindeverbände sowie sonstiger un-
ken oder Genesenen (Satz 1 oder 2) mehrere Lei- ter der Aufsicht der Länder stehender Körper-
stungsträger nach Satz 1 oder ein Leistungsträger schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-
nach Satz 1 und ein Leistungsträger nach einer ent- chen Rechts stehenden Personen,
sprechenden Landesregelung (Absatz 6) in Betracht, 2. die Versorgungsempfänger des öffentlichen
so richtet sich der Anspruch gegen denjenigen Dienstes, deren Versorgungsbezüge ein Land,
Dienstherrn oder Träger der Versorgungslast, der eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine
die höheren Dienst- oder Versorgungsbezüge zahlt. sonstige unter der Aufsicht des Landes stehende
(2) Deutschen, die bei einer Dienststelle des Bun-
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
des, einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An- lichen Rechts trägt,
stalt oder Stiftung des öffenl.lichen Rechts im Aus- sowie für die Ehegatten und für die kinderzuschlag-
land als Ortskräfte beschäftigt werden, kann der berechtigten Kinder dieser Personen durch den
Dienstherr Tuberkulosehilfe gewähren. Das gleiche Dienstherrn oder den Träger der Versorgungslast
gilt für den Ehegatten und die kinderzuschlagbe- unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ab-
rechtigten Kinder, wenn die Voraussetzungen des sätze 1 bis 5 zu regeln.
Absatzes 1 Satz 2 vorliegen. (7) Die Länder können Bestimmungen erlassen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht Jür über die Aufbringung der Kosten, die den Gemein-
1.. Ehrenbeamte und Beamte, die ein ihre Arbeits- den, den Gemeindeverbänden und sonstigen unter
krnft nur nebenbei beanspruchendes Amt beklei- ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten
den oder vorübergehend für nicht länger als ein und Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen.
Jahr verwendet werden,
2. andere Personen, die für weniger als die Hälfte § 128
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder
aushilfsweise besc:häfti~Jt werden, Wechsel der Zuständigkeit
3. Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- (1) In den Fällen des § 127 gilt § 60 vorbehaltlich
dienst oder zivilen Ersatzdilmst leisten, sowie der Regelung des Absatzes 2 entsprechend.
Dienstpflichtige, die im Zivilschutzkorps Dienst (2) Mit dem Wechsel des Dienstherrn oder des
leisten, Trägers der Versorgungslast geht die Zuständigkeit
4. Versorgungsempfänger, die ausschließlich Be- auf den neuen Dienstherrn oder Träger der Versor-
schädigtenversorgung mich dem Dritten Teil des gungslast über. Bei Beendigung des Dienstverhält-
Soldatenversorgungsgesetzes oder ausschließ- nisses bleibt die bisherige Zuständigkeit bis zur
lich Ubergangsgeld, Abfindungsrente, Uber- Beendigung der Heilbehandlung, jedoch nicht über
gangsbeihilfe oder Ubergangsgebührnisse erhal- den Ablauf des dritten Monats hinaus bestehen, der
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
auf die Entlassung c1us der sLc1Lionären Behandlung § 133
folgt; sie bleibt über diesen Zei l.punkt hinaus bis
Beteiligung des Gesundheitsamtes
zur Beendigung der Maßnahmen zur Eingliederung
in das ;\rbcilslcben im Sinne: des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Für die Beteiligung des Gesundheitsamtes gilt
oder 5 bestehen, wenn der Dienstherr auf Grund § 63 entsprechend; abweichend von Absatz 1 Satz 1
anderer geselzlicher Vorschriften zur Gewährung können Anträge auf Leistungen bei dem Gesund-
von Bernfsförderun~Jsmaßnc1hnwn verpflichtet ist heitsamt oder bei der Gemeinde, in welcher der Be-
nder w~ihrend d<:r Dienstzeit vcrpJI ichtet war. rechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ge-
stellt werden.
§ 134
§ 129
Arbeitsgemeinschaften
Deutsche Bundesbahn
Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften durch
Die Deulsche Bundesbahn ist über die Verpflich-
die in § 132 genannten Stellen mit anderen gesetz-
tung nach § 127 hinaus ermächtigt, die in § 48 Abs. 2
lich verpflichteten Leistungsträgern gilt § 95 Abs. 2
bezeichneten Leistungen den Betriebsangehörigen
Satz 1 und 2 entsprechend.
und ehemaligen Betriebsangehörigen mit Versor-
gungsbezügen der Deutschen Bundesbahn oder ihrer
Versicherungsträger sowie deren Familienangehö- § 135
rigen zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit die er- Weiterbestehen der Zuständigkeit
forderliche Hilfe anderweitig, bei Versicherten oder
Rentnern durch einen anderen Träger der Sozial- (1) Andern sich nach der Feststellung der Behand-
versicherung als die Bundesbahnversicherungsan- lungsbedürftigkeit durch einen amtlkh bestellten
stalt, gesetzlich sichergestellt ist. Arzt die Umstände, welche die sachliche Zustän-
digkeit eines in § 132 genannten Leistungsträgers
begründet haben, so bleibt seine Zuständigkeit bis
§ 130 zur Beendigung der Heilbehandlung bestehen. Dies
gilt jedoch bei Familienangehörigen der in § 127
Anstaltspflege
Abs. 3 Nr. 3 genannten Personen nur bis zur Be-
(1) Ist ein Tuberkulosekranker wegen Geistes- endigung des Dienstverhältnisses, im übrigen nicht
krankheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Sucht- über den Ablauf des dritten Monats hinaus, der
krankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege auf die Entlassung aus der stationären Behandlung
untergebracht, so ist: ihm während der Unterbrin- folgt.
gung auch Heilbehandlung von dem für diese Unter-
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die
bringung zuständigen Kostentri:1ger zu gewähren.
zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht in der ge-
(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 49 und 64 geltc-m ent- setzlichen Krankenversicherung.
sprechend.
§ 136
§ 131
Beratung, Aufklärung, WeHmngen
Haftvollzug
(1) Die in § 132 genannten Leistungsträger sowie
(1) Für die Zeit, in der sich ein Tuberkulose-
die Gesundheitsämter haben den Kranken oder Ge-
kranker in Untersuchungshaft befindet, eine Frei-
nesenen und seine Familienangehörigen zu beraten
heitsstrafe verbüßt oder auf Grund einer Maßregel
und in geeigneter Weise aufzuklären, wie die Hei-
der Sicherung und Besserung untergebracht ist, ist
lung gefördert und gesichert, die Pflege durchge-
ihm auch Heilbehandlung von der Vollzugsbehörde
zu gewähren. führt und die Ansteckung vermieden werden kann.
Falls erforderlich, können die Leistungsträger oder
(2) Die §§ 4, 49 und 64 geltE:n entsprechend. die Gesundheitsämter den in Satz 1 genannten Per-
sonen Weisungen erteilen; der Kranke darf jedoch
nicht verpflichtet werden, sich einer Behandlung,
die mit einer erheblichen Gefahr für teben und Ge-
Unterabschnitt 2
sundheit verbunden ist, oder einer Operation, die
Sonderbestimmungen für sonstige zur Tuberku- einen erheblichen Eingriff in die körperliche Un-
losebekämpfung verpflichtete Stellen versehrtheit bedeutet, zu unterziehen. § 3 Abs. 2
gilt entsprechend.
§ 132 (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
sind verpflichtet, den in § 132 bezeichneten Stellen
Anwendungsbereich
die zur Bekämpfung der Tuberkulose erforderlichen
Für die Träger der Sozialversicherung, die Träger Auskünfte zu geben und ihren Weisungen zu folgen.
der Kriegsopferversorgung sowie der Versorgung, Verstößt der Kranke, der Genesene oder ein Fami-
die nach dem Bundesversorgungsgesetz durchge- lienangehöriger in grober Weise oder beharrlich
führt wird, für die Träger der Leistungen nach dem gegen die Weisung eines Trägers der Sozialver-
Unterhaltssicherungsgesetz, für die Bundesanstalt sicherung oder gefährdet er vorsätzlich oder grob-
für Arbeit und für die Gesundheitsämter gelten bis fahrlässig andere Personen, den Erfolg der Heil-
zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung die behandlung oder einer Eingliederungsmaßnahme,
§§ 133 bis 138. so kann der Träger der Sozialversicherung Barlei~
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969 1715
slungen mit Aus11c1hme von Renten ganz oder teil- § 141
weise versagen, solange der Kranke, der Genesene Ubergangsregelung für laufende Leistungen
oder der Fumilienangehöiige trotz schriftlichen
Hinweises auf diese Folge sein Verhalten fortsetzt; Werden in Einzelfällen bei Inkrafttreten dieses
für die Versagung von Renten gelten die Vorschrif- Gesetzes laufende Leistungen der öffentlichen Für-
ten der Sozialversicherung. sorge oder der Tuberkulosehilfe gewährt, die höher
sind als die nach diesem Gesetz zu gewährenden
(3) Für die Auskunftspflichl nuch Absutz 2 gilt
Leistungen, darf die Sozialhilfe bis zum Ablauf
§ 64 Abs. 3 entsprechend.
eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Geset-
(4) Im übrigen bleiben die Vorschriften, welche zes nicht geringer sein als die Leistungen, die bei
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen Fortgeltung des bisherigen Rechts gewährt würden.
für die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. erlassen, § 142
unberührt.
Ubergangsregelung für das Verfahren nach § 23
der Fürsorgepflichtverordnung
§ 137
Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ver-
Einzelweisungen der Bundesregierung waltungsbehörde nach § 23 Abs. 2 der Verordnung
Die Bundesregierung kmm in Fällen von grund- über die Fürsorgepflicht die Unterhaltspflicht im
sätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung Verwaltungswege festgestellt, so regelt sich das
für die Gewährung von Leistungen in den Fällen weitere Verfahren bis zu seinem Abschluß nach
der stutionären Dauerbehandlung nach § 1244 a der bisherigem Recht.
Reichsversicherungsordnung, des § 21 a des Ange- § 143
stelltenversicherungsgesetzes und des § 43 a des
Reichsknüppschc11Lsgesetzes Einzelweisungen ertei- Ubergangsregelung für die örtliche Zuständigkeit
km. in der Tuberkulosehilfe
Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einem
§ 138 Tuberkulosekranken durch einen Träger der Sozial-
(aufgehoben) hilfe stationäre Behandlung gewährt, so bleibt die
in diesem Zeitpunkt begründete örtliche Zuständig-
keit des Trägers der Sozialhilfe bis zur Beendigung
der Heilbehandlung bestehen, jedoch nicht über den
Abschnitt 14 Ablauf des dritten Monats hinaus, der auf die Ent-
lassung aus der stationären Behandlung folgt.
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 144
§ 139
Ubergangsregelung für die Kostenerstattung
Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen
Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern
VorschriHen
der Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Ge-
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim- setzes geltenden Regelungen weiter anzuwenden
mungen verwiesen wird oder Bezeichnungen ver- 1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem In-
wendet werden, die durch dieses Gesetz auf geho- krafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit ge-
ben oder geändert w·erden, treten an ihre Stelle die währt worden sind,
entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen
2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses
dieses Gesetzes.
Gesetzes die Pflicht zur Kostenerstattung durch
(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Für- Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung
sorgeverbände Aufgaben durchzuführen haben, tre- festgestellt worden ist.
ten an ihre Stelle die Träger der Sozialhilfe.
§ 145
Kostenerstattung bei Evakuierten
§ 140
Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bun-
nach sonstigen Vorschriften desevakuiertengesetzes in der Fassung vom 13. Ok-
tober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1865) an den Aus-
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozial- gangsort rückgeführt oder kehrt er an den Aus-
hilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem an- gangsort zurück, wird hierdurch eine Kostenerstat-
deren zu verlangen, gegen den der Empfänger von tungspflicht nach den §§ 103 bis 105 nicht begründet.
S0zialhilfe einen Anspruch hat, nach sonstigen ge-
setzlichen Vorschriften, die dem § 90 vorgehen, so § 146
gellen als Aufwendungen cmßer den Kosten der
Hilfe für denjenigen, der den Anspruch gegen den Zuständigkeit auf Grund der
anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehe- Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der
gatten und seinen minderjährigen unverheirateten Regierung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll
Kindern gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt. zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
1716 Bumlesgesetzblalt, Jahrgang 1969, Teil I
Deulsc:hhmd und dt-r Schwei:t.l~rischen Eidgenoss~n- (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
schaft über <lie Pürsor~JC lür J filfsbedürftige vom Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-
14. Juli 1952 (Bundcs~wscl.zbl. 1953 II S. 31) genann- ses Gesetz;s über die Zuständigkeit von Behörden
ten <lentsclwn rürsorgcstellen sind die überört- dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
lichen Träger (for Sozialhilfe, die für die Gewäh- anzupassen.
nmg von Sozic1lhilfc für Dcutsdie im Ausland nach
§ 119 Abs. 5 cirtlich zuständig wün~n. § 152
Berlin-Klausel
§ 147
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
Ubergangsrege]ung bei Nichtbestehen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
der Schiedsstelle 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) i...Uch im Land Berlin.
Solange die Schiedsstelle nach § 108 Abs. 2 nicht Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
gebildet ist, nimmt der Bundesminister des Innern zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
oder die von ihm beauftragte Stelle die Aufgaben § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
der Schiedsstelle wahr.
§ 153 2 )
§§ 148 bis 150 1 )
Inkrafttreten
§ 151 (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden elften Kalendermonats
Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
in Kraft.
(1) Welche Stellen zustäl}dige Behörden im Sinne
dieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landes-
rechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregie-
rung. 2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
sprünglichen Fassung vom 30. Juni 1961. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran-
gestelllen Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
1) Nicht <Jbqcdruckl. Du,cil di<! §§ 148 bis l'.i0 sind an<,Ie,e Ceselze ge-
ändert wonkn. 3) Nicht abgedruckt. Vollzogene Aufhebungen.
II c 1,111 sqebe 1 : Der Bumlesminisler der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bu11desgcsctzblc1ll <'rscbeint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung vcrkii11dcl.. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcs~1csdzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbcdin9unqen für Teil I und lI: Lnufcnder Bezug nur clurch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
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