1649
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1969 Nr. 97
Tag Inhalt Seite
16. 9. 69 Dritte Verordnung zur Anderung der Luftverkehrs-Ordnung 1649
Bundcsgesctzbl. III 96-1-2
l9. 9. 69 Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken 1651
19. 9. 69 Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken 1662
12. 8. 69 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bun-
desministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1667
Hinweise auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 63 und Nr. 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1668
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1668
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1669
Dritte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 16. September 1969
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 (3) Triebwerke von Luftfahrzeugen werden mit
·satz 1 des Luftv<~rkehrsqesetz(:s in der Fassung der fortlaufenden Nummern angegeben. Das äußere
Bekanntmadrnnn vom 4. November 1968 (Bundes- Backbordtriebwerk hat die Nummer 1.
gesetzbl. I S. 1113) und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des (4) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei
Gesetzes über die Bundesunstalt für Flugsicherung die Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler
vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) wird bestimmt sind:u.
verordnet:
2. Die bisher nach § 7 Abs. 2 der Anlage 2 auf-
geführten Zeichen werden nach § 7 Abs. 4 der An-
Artikel J lage 2 wie folgt eingefügt:
Die Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963 a) Die Nummern 1 bis 6 bleiben unverändert.
(Bundesgesctzbl. I S. G.52), zuletzt geändert durch b) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:
die Zweite Verordnung zur Änderung der Luftver- ,,7. a) Bremsen anziehen!
kehrs-Ordnung vom 12. September 1969 (Bundesge-
Der rechte oder linke
setzbl. I S. 1614), wird wie fo]gt geändert:
Arm wird waagerecht
vor dem Körper ge-
1. § 7 der Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:
halten; die Finger der
,,§ 7 Hand sind ausge-
streckt und werden
Zeichen des Einwinkers zur Faust geschlossen.
(1) Auf einem Flugplatz werden Luftfahrzeug- b) Bremsen lösen!
führern Zeichen durch den Einwinker mittels Si-
Der rechte oder linke
gnalkellen, Leuchtstab]ampen, Taschenlampen
Arm wird waagerecht
oder nur mit den Armen und Händen gegeben.
vor dem Körper ge-
(2) Gibt der Einwinker Zeichen, so steht er mit halten; die Hand ist
Blickrichtung zum Luftfahrzeug zur Faust geschlossen
11
a) bei Starrflüglern vor der linken Tragflächen- und wird geöffnet.
spitze im Blickfeld des Luftfahrzeugführers, c) In der Uberschrift zu Nummer 8 Buchstabe a
b) bei Drehflüglem so, daß er für den Luftfahr- wird das Wort „vorlegen" durch die Wörter
zeugführer am besten zu sehen ist. ,, sind vorgelegt" ersetzt.
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
d) In der Uberschrift zu Nummer 8 Buchstabe b b) Bremsen sind gelöst!
wird das Wort „weg" durch die Wörter „sind Der rechte oder linke Arm wird waagerecht
entfernt" ersetzt. vor dem Gesicht gehalten; die Hand ist zur
e) Hinter Nummer 8 wird die folgende neue Faust geschlossen und wird geöffnet.
Nummer 9 eingefügt: 2. a) Bremsklötze vorlegen!
.,9. Triebwerke anlassen! Die Arme werden, seitlich ausgestreckt und
Der linke Arm ist nach mit den Handflächen nach außen vor dem
oben ausgestreckt, die Gesicht gekreuzt.
Anzahl der ausgestreck- b) Bremsklötze entfernen!
ten Finger gibt die ent-
Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt
sprechende Nummer des
und mit den Handflächen nach außen seit-
anzulassenden Trieb-
lich ausgestreckt.
werks an; die rechte
Hand beschreibt kreisen- 3. Fertig zum Anlassen der Triebwerke!
de Bewcqun9en in Kopf-
Die Anzahl der ausgestreckten Finger einer
höhe."
Hand gibt die entsprechende Nummer des
f) Die bisherinen Nummern 9 bis 19 werden die anzulassenden Triebwerks an."
Nummern 10 bis 20.
3. Nach § 7 der J\nld~Je 2 wird folgender § 8 an-
gefügt:
,,§ 8
Artikel 2
Zeichen des Luflfahrzeugführers Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkung
der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
(1) Dem Einwinker werden von dem Luftfahr-
zeugführer vom Führerrnum des Luftfahrzeuges
aus Zeichen mit den Armen und Händen gegeben.
Die Zeichen müssen für den Einwinker klar er-
kennbar sein; wenn erforderlich, ist bei der
Zeichengebung eine Lichtquelle zu Hilfe zu neh- Artikel 3
men. Der Bundesminister für Verkehr wird die Luftver-
(2) Für die Bezeichnung von Triebwerken durch kehrs-Ordnung in ihrer neuen Fassung mit neuem
den Luflfahrzeugführer gilt § 7 Abs. 3 entspre- Datum bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten
chend. des Wortlauts berichtigen.
(3) Es werden folgende Zeichen gegeben:
1. a) Bremsen sind angezogen!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht
vor dem Gesicht gehalten; die Finger der Artikel 4
Hand sind ausgestreckt und werden zur Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in
Faust geschlossen. Kraft.
Bonn, den 16. September 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Vl:IUIUllUll!:J
über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken
Vom 19. September 1969
Auf Grund des § 30 des Arzneimittelgesetzes vom 2. Mischungen von höchstens sieben der in den An-
16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geän- lagen 1 d und 1 e zu dieser Verordnung bezeich-
dert durch das Gesetz zur Anderung des Gesetzes neten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind
über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 15. Sep- und ausschließlich zur Anwendung als „Husten-
tember 1969 (Bu:ridcsgesetzbl. I S. 1625), wird im Ein- tee", ,,Brusttee", ,,Husten- und Brusttee", ,,Magen-
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, tee", ,,Darmtee", ,,Magen- und Darmtee", ,,Be-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für ruhigungstee" oder „harntreibender Tee" in den
wissenschaftliche Forschung mit Zustimmung des Verkehr gebracht werden.
Bundesrates verordnet:
Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen
oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei
§ 1
der Herstellung verlorengegangenen ätherischen
(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Ole der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge
des Arzneimittelgesetzes, die vom Hersteller oder ersetzt werden.
demjenigen, der sie sonst in den Verkehr bringt,
dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung
§ 2
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krank-
haften Beschwerden zu dienen, werden für den Ver- (1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arz-
kehr außerhalb der Apotheken zugelassen: neimittelgesetzes sind als Arzneispezialitäten für
den Verkehr außerhalb der Apotheken auch zuge-
1. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der
lassen, wenn sie vom Hersteller oder demjenigen,
Anlage 1 a zu dieser Verordnung bezeichnet sind
der sie sonst in den Verkehr bringt, ausschließlich
nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die
dazu bestimmt sind:
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen
miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zu- 1. bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu wer-
bereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, den, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestand-
soweit dies in der Anlage ausdrücklich zuge- teilen keine anderen als die in der Anlage 2 a zu
lassen ist. dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zu-
2. Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus bereitungen enthalten und sofern sie in Dar-
Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, äthe- reichungsformen zum Lutschen in den Verkehr
rischen Oien, Kampfer, Menthol, Balsamen oder gebracht werden,
Harzen als Arzneispezialität, es sei denn, daß 2. als Abführmittel angewendet zu werden, sofern
sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine
Anlage 1 b zu dieser Verordnung bezeichneten anderen als die in der Anlage 2 b zu dieser Ver-
Pflanzen, deren Teilen oder Bestandteilen gewon- ordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen
nen sind und enthalten,
3. Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees
3. bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu
oder Tabletten als Arzneispezialität unter Zusatz
werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Be-
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zuberei-
standteilen keine anderen als die in der Anlage
tungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier
2 c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder
der in der Anlage 1 c zu dieser Verordnung be-
Zubereitungen enthalten.
zeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt
sind und der Durchmesser des Drageekerns oder (2) Den in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dür-
der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt. fen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zu-
(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der bereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.
Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige
Gesamtauszüge in Form von Arzneispezialitäten zu- § 3
gelassen, die aus
Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die
1. einer der in der Anlage 1 d zu dieser Verordnung als Injektions- oder Infusionslösung, zur rektalen,
bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen her- vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur in-
gestellt sind oder tramammären Anwendung bei Tieren, als Wund-
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
stäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu § 6
einer milllercn Teilchengröße von nicht mehr als Die Zulassung der in den §§ 1, 2 und 5 genannten
5 p, zur unmittelbaren Anwendung am oder im Kör- Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apo-
per in den Verkehr gebracht werden. theken ist ausgeschlossen, wenn sie vom Hersteller
oder demjenigen, der sie sonst in den Verkehr
§ 4
bringt, teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung
Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arznei- oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Ver-
mittelgesetzes, die nicht nur auf ärztliche, zahnärzt- hütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten
liche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben oder Leiden bestimmt sind.
werden dürfen, sind für den Verkehr außerhalb der
Apotheken zugelassen, wenn sie vom Hersteller
oder demjenigen, der sie sonst in den Verkehr § 7
bringt, ausschließlich zur Beseitigung oder Linde-
rung nicht übertra9barer Krankheiten der Zierfische, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder Nagetiere bestimmt sind. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5
,Die Zulassung der in den §§ 1, 2 und 4 genannten
§ 8
Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apo-
theken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in
vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst in Kraft. Arzneimittel, die nach den bisherigen Vor-
den Verkehr bringt, dazu bestimmt sind, teilweise schriften für den Verkehr außerhalb der Apotheken
auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder zugelassen sind, bleiben noch 24 Monate nach In-
Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden krafttreten dieser Verordnung für den Verkehr
oder krankhaften Beschwerden zu dienen. außerhalb der Apotheken zugelassen.
Bonn, den 19. September 1969
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969 1653
Anlage 1 a (zur Verordnung nach§ 30 AMG)
Äthanol Borsäure-Zubereitungen als Puder bis 30/oig unter
Äthanol-Wasser-Gemische Zusatz von Calciumoxid, Zinkoxid oder Titan-
Ätheräthanolgemisch (Hoffmannstropfen) im Ver- oxid als Arzneispezialität
hältnis 1 : 3 Brausemagnesia
Alaun, Cc.lciumcarbonat,
als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zuberei- wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Arznei-
tungen spezialität
Alumini umacetat-tartr a t-Lösung Calciumcitrat, Calciumlaktat, Calciumphosphate,
auch gemischt,
Aluminiumacetotartrat,
als Tabletten und Mischungen auch mit Zusatz
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht
von Vitamin C und arzneilich nicht wirksamen
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Arznei-
Stoffen oder Zubereitungen als Arzneispezialität
spezialität
Calciumsalz, neutrales, der Acetylsalizylsäure mit
Aluminiumhydroxid,
einem Gehalt bis zu 0,3 g je abgeteilter Form,
auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirk-
bezogen auf die Acetylsalizylsäure, als Arznei-
samen Stoffen oder Zubereitungen als Arznei-
spezialität
spezialität
China wein,
Aluminiumsalz, neutrales, der Acetylsalizylsäure auch mit Eisen, als Arzneispezialität
mit einem Gehalt bis zu 0,3 g je abgeteilter Form,
bezogen auf die Acetylsalizylsäure, als Arznei- Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,50/oig,
spezialität auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen, als Nasendesinfektionsmittel,
Aluminiumsilicate,
als Arzneispezialität
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Arznei- Diphesatin und dessen Abkömmlinge bis zu eine_r
spezialität Höchstdosis von 15 mg je abgeteilter Form mit
Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zu-
Ameisenspiritus mit einem Gehalt an Gesamtamei-
bereitungen als Arzneispezialität
sensäure bis zu 1,25 0/o mit mindestens 700/oigem
Äthanol Eibischsirup als Arzneispezialität
Eichelkaffee-Extrakt
Ammoniaklösung bis 100/oig
Eichelkakao,
Ammoniak-La vendel-Riechessenz
auch mit Malz
Ammoniumchlorid
Enziantinktur mit 700/oigem Äthanol im Verhält-
Angelikaöl, ätherisches
nis 1 : 5
Anisöl, ätherisches
Eukalyptusöl, ätherisches
Aniswasser
Eukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1 000
Arnikatinktur, zum äußeren Gebrauch
Feigensirup,
Baldrianextrakt, auch mit Manna, als Arzneispezialität
auch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit Fenchelhonig unter ausschließlicher Verwendung·
arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zuberei- von gereinigtem Honig als Arzneispezialität
tungen, als Arzneispezialität
Fenchelöl, ätherisches
Baldriantinktur,
Fichtennadelöle, ätherische
auch ätherisd1e, mit Ätheräthanol im Verhältnis
1 :5 Fichtennadelspiritus mit mindestens 700/oigem Ätha-
nol
Baldrianwein als Arzneispezialität
Franzbranntwein,
Benediktiner Essenz als Arzneispezialität
auch mit Kochsalz und Geruchsstoffen, mit minde-
Benzoetinktur mit 900/oigem Äthanol im Verhältnis stens 450/oigem Äthanol
1:5
Glaubersalz
Bergamottöl, ätherisches
Glyzerin,
Bicyclohexylammoniumfumagillin mit Zusatz arz- auch mit Zusatz von Wasser
neilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Hefe,
zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht
Arzneispezialität wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Arznei-
Birkenteer spezialität
Bittersalz Heidelbeersirup als Arzneispezialität
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hexamethylentetraminsilbernitrat als Streupulver Lecithin,
2°/oig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen als oder Zubereitungen als Arzneispezialität
Arzneispezialität Leinkuchen
Holundersirup als Arzneispezialität Leinöl
Holzteer zum äußeren Gebrauch Leinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch
Johanniskrautöl als Arzneispezialität Liniment, flüchtiges
Kaliumcarbonat Löffelkrautspiritus
Kaliumcitrat Lorbeeröl
Kali umna tri um tartr a t Macisöl, ätherisches
Kaliumphosphat, primäres Magnesia, gebrannte
Kaliumsulfat Magnesiumaluminiumsilicate,
Kalkwasser als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht
Kalmusöl, ätherisches wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Arznei-
Kamillenextrakt, spezialität
auch mit Salbengrundlage, als Arzneispezialität Magnesi umal umini um trisilicat,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht
Kamillenöl
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Arznei-
Kamillenwasser spezialität
Kampferliniment, flüchtiges Magnesiumcarbonat, basisches,
Kampferöl zum äußeren Gebrauch als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht
Kampfersalbe, wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Arznei-
auch mit Zusatz von ätherischen Olen, Menthol spezialität
und Alhylglykolsäurementhylester Magnesiumperoxid, bis 150/oig,
Kampferspiritus als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Arznei-
Karmelitergeist als Arzneispezialität
spezialität
Kiefernnadelöle, ätherische Magnesiumphosphat, sekundäres
Kieselsäure, Magnesiumsalz, neutrales, der Acetylsalizylsäure
als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht mit einem Gehalt bis zu 0,3 g je abgeteilter Form,
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Arznei- bezogen auf die Acetylsalizylsäure, als Arznei-
spezialität spezialität
Knoblauch in Kapseln, Magnesium trisilicat,
als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirk- als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht
samer Stoffe oder Zubereitungen wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Arznei-
Knoblauchöl, spezialität
.auch in Kapseln, Mandelöl
als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirk- Mannasirup als Arzneispezialität
samer Stoffe oder Zubereitungen
Melissengeist als Arzneispezialität
Kohle, medizinische,
Melissenspiritus
als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arz-
neilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Melissenwasser
als Arzneispezialität Men tholstifte
Kondurangowein als Arzneispezialität Milchzucker
Korianderöl, ätherisches Mischungen von Atheräthanol, Kampferspiritus, Sei-
fenspiritus und Salmiakgeist oder von einzelnen
Krauseminzöl, ätherisches
dieser Flüssigkeiten für Tiere
Kühlsalbe als Arzneispezialität
Molkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirk-
Kümmelöl, ätherisches, samer Stoffe oder Zubereitungen
auch in Mischungen mit anderen ätherischen Olen Muskatöl, ätherisches
- ausgenommen Terpentinöl -- mit Glyzerin,
Leinöl, flüssigem Paraffin, Schwefelblüte oder Myrrhentinktur
Weingeist, für Tiere, als Arzneispezialität Natriumäthylmercurithiosalizylat bis zu 30 mg mit
Lanolin Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zu-
bereitungen als Tabletten zur Bekämpfung der
Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch Nosemaseuche der Bienen als Arzneispezialität
Lavendelöl, ätherisches
Na tri umhydrogencarbona t,
Lavendelspiri tus als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit
Lavendelwasser Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Lebertran in Kapseln als Arzneispezialität Zubereitungen als Arzneispezialität
Lebertranemulsion, Na tri ummonohydrogenphbspha t
auch aromatisiert, als Arzneispezialität Nelkenöl, ätherisches
Nr. 97 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969 1655
Nelkentinktur mit 70°/oigem Äthanol im Verhält- Schwefelblüte zum äußeren Gebrauch
nis 1 : 5 Seifenspiritus
Nieswurzel in Zubereitungen mit einem Gehalt bis Senfgewebe
zu 3 °/o als Schneeberger Schnupftabak Senfpapier
Opodeldok, flüssiger Silbernitratlösung 10/oig in Ampullen in Wochen-
Pappeisalbe bettpackungen
Paraffin, hartes, Spitzwegerichsirup als Arzneispezialität
auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder Talk
anderen Peloiden ün Sinne des § 29 Nr. 2 des Tannin-Eiweiß-Tabletten als Arzneispezialität
Arzneimittelgesetzes oder von arzneilich nicht
Thymianöl, ätherisches
wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, zum äuße-
ren Gebrauch Ton, weißer
Pepsinwein als Arzneispezialität Vaselin, weißes oder gelbes
Vaselinöl, weißes oder gelbes zum äußeren Ge-
Pfefferminzöl, ätherisches
brauch, als Arzneispezialität·
Pfefferminzsirup als Arzneispezialität
Vitamin C,
Pfefferminzspiritus mit 900/oigem Äthanol im Ver- auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht
hältnis 1 : 10 wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Arznei-
Pfefferminzwasser spezialität
Pomeranzenblütenöl, ätherisches Wacholderextrakt
Pomeranzenschalenöl, ätherisches Wacholdermus als Arzneispezialität
Pomeranzensirup als Arzneispezialität Wacholdersirup als Arzneispezialität
Ratanhiatinktur Wacholderspiritus
Rhabarbersirup als Arzneispezialität Weinsäure
Rhabarberwein als Arzneispezialität Weinstein
Riechsalz Weizenkeimöl in Kapseln als Arzneispezialität,
als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirk-
Rizinusöl,
samer Stoffe oder Zubereitungen als Arznei-
auch in Kapseln
spezialität
Rosenhonig Zimtöl, ätherisches
Rosmarinöl, ätherisches Zimtsirup als Arzneispezialität
Rosmarinspiritus Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Salbeiöl, ätherisches Stoffe oder Zubereitungen als Puder als Arznei-
Salbeiwasser spezialität
Salizyl-Streupulver Zinksalbe als Arzneispezialität
Salizyltalg Zitronellöl, ätherisches
Schwefel, gereinigter Zitronenöl, ätherisches
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 1 b (zur Verordnung nach § 30 AMG)
Adonisröschen Adonis vernalis
Alrnun Mandragora officinarum
Besenginster Sarothamnus scoparius
Blasentang Fucus vesiculosus
Brechwurzel Uragogaipecacuanha
Canadische Gelbwurz Hydrastis canadensis
Digitalis-Arten
Eisenhut Aconitum Napellus
Ephedra Ephedra vulgaris
Farnkraut-Arten
Fußblatt-Arten Podophyllum peltatum
Podophyllum emodi
Garlenrautenblätter Ruta graveolens
Giftlattich Lactuca virosa
Giftsumach Rhus Toxicodendron
Goldregen Cytisus Laburnum
Granatill Croton eluteria und
Croton tiglium
Hanf Cannabis sativa var. indica
Herbstzeitlose Colchicum autumnale
Hyoscyamus-Arten
Ignatiusbohne Ignatia amara
Jabornndus Pilocarpus J aborandi und andere
Arten wie
Pilocarpus microphyllus
Pilocarpus spicatus
Pilocarpus racemosus
Pilocarpus pennatifolius
Jakobskraut Senecio jacobaea
Jalapen Exogonium purga
Jasmin, gelber Gelsemium sempervirens
Koloquinten Citrullus Colocynthis
Küchenschelle Anemone pulsatilla
Lebensbaum Thuja occidentalis
Lobelien-Arten
Maiglöckchen Convallaria majalis
Meerzwiebel, weiße und rote Scilla maritima
Mohn Papaver somniferum
Mutterkorn Secale cornutum
Nieswurzel, grüne Helleborus viridis
Nieswurzel, schwarze Helleborus niger
Oleander Nerium Oleander
Physostigma-Arten
Rainfarn Tanacetum vulgare
Rauwolfia Rauwolfia canescens
Rauwolfia serpentina
Rauwolfia tetraphylla
Rauwolfia vomitoria
Sadebaum Juniperus sabina
Scammonia Convolvulus scammonia
Schierling, gefleckter Conium maculatum
Schöllkraut Chelidonium majus
Scopolia-Arten
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969 1657
Stechapfel Datura stramonium und andere
Datura-Arten wie
Datura alba
Datura arborea
Datura metel
Datura meteloides
Datura quercifolia
Stephanskraut Delphinium staphisagria
Strophanthus-Arten
Strychnos-Arten
Tollkirsche Atropa belladonna
Wasserschierling Cicuta virosa
Yohimbe Pausinystalia Yohimbe
Anlage 1 c (zur Verordnung nach § 30 AMG)
Alantwurzel Radix Helenii
Anisfrüchte Fructus Anisi
Arnikablüten und -wurzel Flores et Radix Arnicae
Bärentraubenblätter Folia Uvae ursi
Baldrian wurzel Radix Valerianae
Bibernellwurzel Radix Pimpinellae
Birkenblätter Folia Betulae
Bitterklee blätter Folia Trifolii fibrini
Bohnenhülsen ohne Samen Fructus Phaseoli sine semine
Brennesselkraut Herba Urticae
Bruchkraut Herba Herniariae
Eibischwurzel Radix Althaeae
Enzianwurzel Radix Gentianae
Färb erginsterkrau t Herba Genistae tinctoriae
Fenchelfrüchte Fructus Foeniculi
Gänsefingerkraut Herba Anserinae
Goldrutenkraut Herba Virgaureae
Hage bu ttenfrüch te Fructus Cynosbati
Hamamelis blätter Folia Hamamelidis
Hauhechel wurzel Radix Ononidis
Hirtentäschelkraut Herba Bursae pastoris
Holunderblüten Flores Sambuci
Hopfendrüsen und -zapfen Glandulae Lupuli et Strobuli Lupuli
Huflattichblätter Folia Farfarae
Ingwerwurzelstock Rhizoma Zingiberis
Isländisches Moos Lichen islandicus
Johanniskraut Herba Hyperici
Kalmuswurzelstock Rhizoma Calami
Kamillenblüten Flores Chamomillae
Knoblauchzwiebel Bulbus Allii sativi
Kondurangorinde Cortex Condurango
Korianderfrüchte Fructus Coriandri
Kreuzdombeeren Fructus Rhamni catharticae
Kümmelfrüchte Fructus Carvi
Liebstöckelwurzel Radix Levistici
Löwenzahnwurzel und -kraut Radix Taraxaci cum herba
Lungenkraut Herba Pulmonariae
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Majorankraut Herba Majoranae
Mmienkraut Herba Cardui Mariae
Meisterwurzwurzelstock Rhizoma Imperatoriae
Melisscnbli.ittcr Folia Melissae
Mislelkraut Herba Visci albi
Orthosiphonblätter Folia Orthosiphonis
Passionskraut Herba Passiflorae
Petersilienfrüchte Fructus Petroselini
Petersilienkraut Herba Petroselini
Petersilienwurzel Radix Petroselini
Pfeff erminzblätter Folia Menthae piperitae
Pomeranzenblätter Folia Aurantii
Pomeranzenblüten Flores Aurantii
Pomeranzenschalen Pericarpium Aurantii
Queckenwurzelstock Rhizoma Graminis
Rettichwurzel Radix Raphani
Rhabarberwurzelstock Rhizoma Rhei
Salbei blätter Folia Salviae
Schachtelhalmkraut Herba Equiseti
Schafgarbenkraut Herba Millefolii
Schlehdornblüten Flores Pruni spinosae
Seifenwurzel Radix Saponariae
Sonnenhutwurzel Radix Echinaceae
Sonnentaukraut Herba Droserae
Spitzwegerichkraut Herba Plantaginis lanceolatae
Steinkleekraut Herba Meliloti
Süßholzwurzel Radix Liquiritiae
Tausendgüldenkraut Herba Centaurii
Thymiankraut Herba Thymi
Vogelknöterichkraut Herba Polygoni avicularis
Wacholderbeeren Fructus Juniperi
Wacholderholz Lignum Juniperi
Walnußblätter Folia Juglandis
Weidenrinde Cortex Salicis
Weißdomblätter Folia Crataegi oxyacanthae
Wermutkraut Herba Absinthii
Ysopkr,aut Herba Hyssopi
Zichorien wurzel Radix Cichorii
Zi twerwurzelstock Rhizoma Zedoariae
Anlage 1 d (zur Verordnung nach § 30 AMG)
Birkenblätter Folia Betulae
Baldrianwurzel Radix Valerianae
Eibischwurzel Radix Althaeae
F enchelf rüch te Fructus Foeniculi
Hage bu ttenfrüch te Fructus Cynosbati
Holunderblüten Flores Sambuci
Hopfenzapfen Strobuli Lupuli
Huflattichblätter und -blüten Folia et Flores Farfarae
Isländisches Moos Lichen islandicus
Kamillenblüten Flores Chamomillae
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969 1659
Lindcnblülcn Flores Tiliae
Mate blätter Folia Mate
Mclissenblütter Folia Melissae
Orthosiphonblätter Folia Orthosiphonis staminei
Pfefferminzbl älter Folia Menthae piperitae
Salbeiblütter Folia Salviae
Schachtelhalmkraut Herba Equiseti
Schafgarbenkraut Herba Millefolii
Spitzwegcrichkraut Herba Plantaginis lanceolatae
Tausendgüldenkraut Herba Centaurii
·weißdornblätter Folia Crataegi oxyacanthae
Anlage 1 e (zur Verordnung nach § 30 AMG)
Angelika wurzel Radix Angelicae
Anisfrüchte Fructus Anisi
Bibernell wurzel Ra.dix Pimpinellae
Brennesselkraut Herba Urticae
Bruchkraut Herba Herniariae
Brunnenkressekraut Herba Nasturtii
Enzianwurzel Radix Gentianae
Eukalyptus blätter Folia Eucalypti
Gänsefingerkraut Herba -Anserinae
Gelbwurzwurzelstock Rhizoma Curcumae
Goldrutenkraut Herba Virgaureae
Hamamelisrinde Cortex Hamamelidis
Hauhcchelwurzel Radix Ononidis
Heidekraut Herba Callunae
Herzgespannkraut Herba Leonuri cardiacae
Kalm uswurzelstock Rhizoma Calami
Kondurangorinde Cortex Condurango
Korianderfrüchte Fructus Coriandri
Kümmelfrüchte Fructus Carvi
Liebstöckelwurzel Radix Levistici
Löwenzahnwurzel und -kraut Radix Taraxaci cum herba
Malvenblätter Folia Malvae
Mariendistelkraut Herba Cardui Mariae
Primelwurzel Radix Primulae
Queckenwurzelstock Rhizoma Graminis
Quendelkraut Herba Serpylli
Sonnenhutwurzel Radix Echinaceae
Spanisch Pfefferfrüchte Fructus Capsici
Süßholzwurzel Radix Liquiritiae
Thymiankraut Herba Thymi
Tormentillwurzelstock Rhizoma Tormentillae
Wacholderbeeren Fructus Juniperi
Weidenrinde Cortex Salicis
Wermutkraut Herba Absinthii
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 2a (zur Verordnung nach§ 30 AMG}
Ammoniumchlorid Lakritzen
Anethol Menthol
Ätherische Ole, soweit sie in der Anlage 1 a genannt Oxypolyäthoxydodecan bis zu einer Einzeldosis
sind von 5 mg
Athylglykolsäurementhylester Paraformaldehyd
Benzy lalkohol Rosenhonig
Cetylpyridiniumchlorid Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer
Eucalyptol und die ihnen entsprechenden künstlichen Salze
Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, Thymol
auch von Mischungen derselben, soweit sie nicht Tolubalsam
aus den in der Anlage 1 b bezeichneten Pflanzen Vitamin C bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und
oder deren Teilen gewonnen sind dessen Calcium-, Kalium- und Natriumsalze
Fenchelhonig Weinsäure
Kampfer Zitronensäure
Anlage 2 b (zur Verordnung nach § 30 AMG)
Agar Agar Pflaumen und deren Zubereitungen
Faulbaumrinde Rhabarberwurzel
Feigen und deren Zubereitungen Rizinusöl ·
Fenchelfrüchte Sagradarinde
Kümmelfrüchte Sennes blätter
Leinsamen und deren Zubereitungen Sennesschoten
Manna Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen
Milchzucker Traganth
Paraffin, dick- und dünnflüssig bis zu einem Gehalt Weizenkleie
von 10 0/o
Anlage 2 c (zur Verordnung nach § 30 AMG}
p-Aminobenzoesäureäthylester
Athanolamin
Benzalkoniumchlorid
Benzylbenzoat
Essigsäure
Lärchen terpen tin
Menthol
Milchsäure bis 10 0/oig
Oxypolyäthoxydodecan
2,4-Dih ydroxybenzoesäure
2,6-Dihydroxybenzoesäure
3,5-Dihydroxybenzoesäure
Salizylsäure bis 40 °/oig
Nr. 97 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969 1661
Anlage 3 (zur Verordnung nach§ 30 AMG)
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen 11. Krankheiten des Lungenparenchyms
1. In dem Bundes-Seuchengesetz aufgeführte 12. Wurmkrankheiten
Krankheiten
13. Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks
2. Geschwulstkrankheiten
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inne- 14. Ernährungskrankheiten des Säuglings
ren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und 15. Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Haut-
Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht krankheiten
4. Krankheiten des Blutes und der blutbilden-
den Organe, ausgenommen Eisenmangel-
anämie B. Krankheiten und Leiden beim Tier
5. organische Krankheiten
1. Ubertragbare Krankheiten der Tiere, ausge-
a) des Nervensystems nommen nach viehseuchenrechtlichen Vor-
b) der Augen und Ohren, ausgenommen schriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre
Blennorrhoe-Prophylaxe und dermatomykotische Krankheiten
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenom- 2. Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und
men allgemeine Arteriosklerose und Schafen
Frostbeulen
d) der Leber und des Pankreas 3. Kolik bei Pferden und Rindern
e) der Harn- und Geschlechtsorgane 4. Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der
6. Geschwüre des Magens und des Darms inneren Sekretionsorgane
7. Epilepsie 5. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden
8. Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen Organe
9. Trunksucht 6. Geschwulstkrankheiten
10. Komplikationen der Schwangerschaft, der 7. Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern,
Entbindung und des Wochenbetts Schweinen, Schafen und Ziegen
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken
Vom 19. September 1969
Auf Grund des § 32 des Arzneimittelgesetzes vom § 2
16. Mai 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 533), zuletzt ge- Die in § 3.1 des Arzneimittelgesetzes genannten
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sind vom Ver-
über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 15. Sep- kehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen,
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1625), wird im Ein- wenn
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für 1. sie die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung
wissenschaftliche Forschung mit Zustimmung des genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
Bundesrates verordnet: sind,
2. sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung ge-
§ 1
nannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen
(1) Die in § 29 des Arzneimittelgesetzes genann- daraus oder Preßsäfte sind,
ten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sind vom 3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten
Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt
wenn
sind,
1. sie die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung ge-
4. sie vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst
nannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
sind, in den Verkehr bringt, teilweise oder ausschließ-
lich zur Verhütung der in der Anlage 3 genann-
2. sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung ge- ten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
nannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen
daraus oder Preßsäfte sind,
3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt § 3
sind, Die in den §§ 29 und 31 des Arzneimittelgesetzes
4. sie vom Hersteller oder demjeuigen, der sie sonst genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr
in den Verkehr bringt, teilweise oder ausschließ- außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie
lich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung chemische Verbindungen sind, denen nach den Er-
der in der Anlage 3 gc~nannten Krankheiten oder kenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine
Leiden bestimmt sind.
antibiotische,
(2) Von den in § 29 des Arzneimittelgesetzes ge- blu tgerinnungsverzögernde,
nannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die
histaminwidrige,
vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst in
den Verkehr bringt, teilweise oder ausschließlich hormonartige,
zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in parasympathicomimetische (cholinergische) oder
der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden parasympathicolytische,
bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4). sind jedoch für den sympathicomimetische (adrenergische) oder sym-
Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen: pathicolytische
1. Heilwässer geg€.m die in der Anlage 3 unter Ab-· Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Kör-
schnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e auf- per zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche
geführten Krankheiten und Leiden, chemischen Verbindungen zugesetzt sind.
2. Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zu-
bereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit
sie nicht im Reisegewerbe oder in Kleinpackun-
gen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht § 4
werden, Die in den §§ 29 und 31 des Arzneimittelgesetzes
3. die in § 29 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes be- genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr
zeichneten Arzneimittel. außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969 1663
als Injektions- oder Infusionslösungen, zur rektalen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-
oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären gesetzes auch im Land Berlin.
oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implan-
tate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teil- § 6
chengröße von nicht mehr als 5 µ in den Verkehr Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in
gebracht werden. Kraft. Arzneimittel, die nach den bisherigen Vor-
schrifüm für den Verkehr außerhalb der Apotheken
§ 5 zugelassen sind, bleiben noch 24 Monate nach In-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- krafttreten dieser Verordnung für den Verkehr
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- außerhalb der Apotheken zugelassen.
Bonn, den 19. September 1969
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 1 (zur Verordnung nach § 32 AMG)
µ-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren J odverbindungen, ausgenommen in Arzneimitte"in,
Salze die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den
Anthrachinon, dessenAbkömmlinge und deren Salze Zustand oder die Funktionen des Körpers oder
seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in
Antimonverbindungen ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten
Benzilsäure-2-dime thy 1am inoä thy lester Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach
§ 29 Nr. 1 a und b des Arzneimittelgesetzes, fer-
Bleiverbindungen ner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern
Borsäure, ausgenommen in Zubereitungen bis 3 0/oig und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod,
als Puder unter Zusatz von Calciumoxid, Zink- zum äußeren Gebrauch, als Arzneispezialität
oxid oder Titanoxid sowie in Zubereitungen bis
3 0/oig zur Empfängnisverhütung als Arzneispe- Oxazin und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze,
zialität ihre Abkömmlinge sowie deren Salze
Bromverbindungen, ausgenommen Invertseifen, fer- Pentamethylentetrazol
ner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die
Phenylaminoäthan, dessen Abkömmlinge und Salze
Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen
des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu Phenylaminopropanol, dessen Abkömmlinge und
lassen sowie in ausschließlich zum äußeren Ge- Salze
brauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- Phenyläthylamin, dessen Abkömmlinge und Salze
und Rachendesinfekti onsmitteln
Phosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte
Carbamidsäureabkömmlinge
Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester
Carbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider, und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitro-
akarizider oder fungizider Wirkung phenol und Methylhydroxycumarin mit insekti-
Chinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin- zider, akarizider oder fungizider Wirkung
merkuribisulfat in Zubereitung2n bis 2,75 0/oig zur Pyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze,
Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als Arz- ihre Abkömmlinge sowie deren Salze
neispezialität
Chinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zuberei- Resorzin
tungen zum äußeren Gebrauch zur Mund- und
Salizylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze -
Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu mit Ausnahme der in Anlage 1 a der Verordnung
3 0/o zur Empfängnisverhütung als Arzneispeziali-
über die Zulassung von Arzneimitteln für den
tät
Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassenen
Chlorierte Kohlenwasserstoffe Salze der Acetylsalizylsäure - ausgenommen in
Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren Gebrauch Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner
Salizylsäureester in ausschließlich oder überwie-
Goldverbindungen gend zum äußeren Gebrauch bestimmten Des-
infektions-, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln
Heilwässer, die 0,7 mg/kg Arsen entsprechend
1,3 mg/kg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten Senföle
Heilwässer, natürliche, die mehr als 10-7 mg Radium
Vitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer
226 oder 10- 5 Mikrocurie Radon 222 je Liter ent-
Tagesdosis von nicht mehr als 6.000 I.E., auch un-
enthalten
ter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis
Herzwirksame Glykoside von nicht mehr als 400 I.E., als Arzneispezialität,
für Menschen
Jod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Ge-
halt von nicht mehr als 5 0/o Jod und in Arznei- Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer
mitteln nach § 29 Nr. 1 a und b des Arzneimittel- Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Arznei-
gesetzes spezialität, für Menschen
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969 1665
Anlage 2 (zur Verordnung nach§ 32 AMG)
Adonisröschen Adonis vernalis
Alraun Mandragora officinarum
Besenginster Sarothamnus scoparius
Blasentang Fucus vesiculosus
Brechwurzel Uragoga ipecacuanha
Canadische Gelbwurz Hydrastis canadensis
Digitalis-Arten
Eisenhut Aconitum Napellus
Ephedra Ephedra vulgaris
Farnkraut-Arten
Fußblatt-Arten Podophyllum peltatum
Podophyllum emodi
Gartenrautenblätter Ruta graveolens
Giftlattich Lactuca virosa
Giftsumach Rhus Toxicodendron
Goldregen Cytisus Laburnum
Granatill Croton eluteria und Croton tiglium
Hanf Cannabis sativa var. indica
Herbstzeitlose Colchicum autumnale
Hyoscyamus-Arten
Ignaliusbohne Ignatia amara
Jaborandus Pilocarpus J aborandi
und andern Arten wie
Pilocarpus microphyllus
Pilocarpus spicatus
Pilocarpus racemosus
Pilocarpus pennatifolius
Jakobskraut Senecio jacobaea
Jalapen Exogonium purga
Jasmin, gelber Gelsemium sempervirens
Koloquinten Citrullus Colocynthis
Küchenschelle Anemone pulsatilla
Lebensbaum Thuja occidentalis
Lobelien-Arten
Maiglöckchen Convallaria majalis
Meerzwiebel, weiße und rote Scilla maritima
Mohn Papaver somniferum
Mutterkorn Secale cornutum
Nieswurzel, grüne Helleborus viridis
Nieswurzel, schwarze Helleborus niger
Oleander Nerium Oleander
Ph ysostigma-Arten
Rainfarn Tanacetum vulgare
Rauwolfia Rauwolfia canescens
Rauwolfia serpentina
Rauwolfia tetraphylla
Rauwolfia vomitoria
Sadebaum Juniperus sabina
Scammonia Convolvulus scammonia
Schierling, gefleckter Conium maculatum
Schöllkraut Chelidonium majus
Scopolia-Arten
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Stechapfel Datura stramonium
und andere Datura-Arten wie
Datura alba
Datura arborea
Datura metel
Datura meteloides
Datura quercifolia
Stephanskraut Delphinium staphisagria
Strophanthus-Arten
Strychnos-Artcn
Tollkirsche Atropa belladonna
Wasserschierling Cicuta virosa
Yohimbe Pausinystalia Yohimbe
Anlage 3 (zur Verordnung nach§ 32 AMG)
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen 10. Komplikationen der Schwangerschaft, der
1. In dem Bundc:s-Scuchcngesetz aufgeführte Entbindung und des Wochenbetts
Krankheiten 11. Krankheiten des Lungenparenchyms
2. Geschwulstkrunkheiten 12. Wurmkrankheiten
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inne- 13. Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks
ren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und 14. Ernährungskrankheiten des Säuglings
Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht
15. Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Haut-
4. Krankheiten des Blutes und der blutbilden- krankheiten
den Organe, ausgenommen Eisenmangel-
anämie B. Krankheiten und Leiden beim Tier
5. organische Krankheiten 1. Ubertragbare Krankheiten der Tiere, ausge-
a) des Nervensystems nommen nach viehseuc:henrechtlichen Vor-
sduiften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre
b) der Augen und Ohren, ausgenommen
und dermatomykotische Krankheiten
Blennorrhoe-Prophylaxe
c) des Herzens und dm Gefäße, ausgenom- 2. Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und
men allgemeine Arteriosklerose und Schafen
Frostbeulen 3. Kolik bei Pferden und Rindern
d) der Leber und des Pankreas 4. Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der
e) der Harn- und Geschlechtsorgane inneren Sekretionsorgane
6. Geschwüre des Magens und des Darms 5. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden
Organe
7. Epilepsie
6. Geschwulstkrankheiten
8. Gcisteskrnnkheiten, Psychosen, Neurosen
7. Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern,
9. Trunksucht Schweinen, Schafen und Ziegen
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969 1667
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers
für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Vom 12. August 1969
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713)
übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes
zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
bis zur Besoldungsgruppe A 11
dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
für seinen Geschäftsbereich.
Die Ernennung zu Beamten der Besoldungsgruppe
A 11 bedarf meiner vorherigen Zustimmung.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. September 1969 in
Kraft.
Bonn, den 12. August 1969
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Windelen
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 63, ausgegeben am 18. September 1969
15. 9. 69 Gesetz zum Fischerei-Ubereinkommen vom 9. März 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1897
Nr. 64, ausgegeben am 19. September 1969
2. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 19. Oktober 1967 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung vermögens-
rechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhängender
Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1909
2. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Verbot
der Verwendung von weißem {gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern . . . . . . . . 1910
3. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des. Ubereinkommens zur Eingliederung der
Internationalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1911
5. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1912
9. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Vertrages zum Schutze der
unterseeischen Telegrnfenkabel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1913
10. 9. 69 Bekanntrnuchung des Zollübereinkommens vom 11. Juni 1968 über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1914
10. 9. 69 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . 1924
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 9. 69 Verordnung zur Durchführung des Lagerkosten-
ausgleichs für Zucker 172 17. 9.69 f. § 12
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 63, ausgegeben am 18. September 1969
15. 9. 69 Gesetz zum Fischerei-Ubereinkommen vom 9. März 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1897
Nr. 64, ausgegeben am 19. September 1969
2. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 19. Oktober 1967 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung vermögens-
rechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhängender
Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1909
2. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Verbot
der Verwendung von weißem {gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern . . . . . . . . 1910
3. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des. Ubereinkommens zur Eingliederung der
Internationalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1911
5. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1912
9. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Vertrages zum Schutze der
unterseeischen Telegrnfenkabel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1913
10. 9. 69 Bekanntrnuchung des Zollübereinkommens vom 11. Juni 1968 über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1914
10. 9. 69 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . 1924
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 9. 69 Verordnung zur Durchführung des Lagerkosten-
ausgleichs für Zucker 172 17. 9.69 f. § 12
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969 1669
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1729/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 9. 69 L 221/1
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1730/69 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 1. 9. 69 L 221/5
29. 8. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1731/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Her-
stellung von Fisch- und Gemüsekonserven 1. 9. 69 L 221/6
1. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1732/69 der Kommission über Dauer-
ausschreibungen zum Ab.satz von Milchfetten, die zur Her-
stellung von Fettmischungen bestimmt sind 2. 9.69 L 222/1
1. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1733/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
odc~r Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2.9.69 L 222/6
1. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1734/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 2.9. 69 L 222/7
1. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1735/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2. 9. 69 L 222/9
1. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1736/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2.9.69 L 222/10
2. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1737/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3.9.69 L 223/1
2. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1738/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3.9.69 L 223/2
2. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1739/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 3.9.69 L 223/4
2. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1740/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohz·ucker 3.9.69 L 223/5
Berichtigung der Unterschrift zu den Verordnungen (EWG)
Nrn. 1672/69 bis 1676/69 (ABI. Nr. L 215 vom 26.8.1969), Nrn.
1684/69 bis 1'689/69 (ABI. Nr. L 217 vom 28. 8. 1969), Nm.
1690/69 bis 1699/69 (ABI. Nr. L 218 vom 29.8.1969) und Nm.
1706/69 bis 1709/69, 1713/69, 1715/69, 1719/69 bis 1722/69 (ABI.
Nr. L 219 vom 30. 8. 1969) 3. 9.69 L 223/6
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1729/69 der Kommis-
sion vom 29. August 1969 zur Festsetzung der Abschöpfungen
für Olivenöl (ABI. Nr. L 221 vom 1. 9. 1969) 3.9.69 L 223/6
3. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1741/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4.9.69 L 224/1
3. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1742/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 4.9.69 L 224/2
3. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1743/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
' gung 4.9.69 L 224/4
\
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe i.::1 deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 9. 69 Verordrnrng (EWC) Nr. 1744/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4.9.69 L 224/5
3. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1745/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
slcmd für Weißzucker und Rohzucker 4.9.69 L 224/6
3. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1746/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 4. 9.69 L 224/8
4. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1747/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen c.mwendbaren Abschöpfungen 5.9. 69 L 225/1
4. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1748/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5.9. 69 L 225/2
4. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1749/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 5.9.69 L 225/4
4. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1750/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 5. 9. 69 L 225/6
4. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1751/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 5.9.69 L 225/10
4. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1752/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 5.9.69 L 225/12
4. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1753/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 5.9.69 L 225/14
4. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1754/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 5.9.69 L 225/16
4. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1755/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5.9.69 L 225/18
4. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr.1756/69 der Kommissiori zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 5.9.69 L 225/19
4. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1757/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 5.9.69 L 225/21
5. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1758/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6.9.69 L 226/1
5. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1759/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6.9.69 L 226/2
5. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1760/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6.9.69 L 226/4
5. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1761/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6.9. 69 L 226/5
5. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1762/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 6.9. 69 L 226/6
5. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1763/69 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für geschlachtetes Geflügel 6.9.69 L 226/16
5. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1764/69 der Kommission zur Änderung
der durch die Verordnung (EWG) Nr. 840/68 festgesetzten
Denaturierungsprämien 6.9.69 L 226/18
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969 1671
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 9. 69 Verordnung (JJWG) Nr. 1765/69 der Kommission zur Anderung
der Vc!rorclnung (EWG) Nr. 782/68 betreffend die Verpackung
von durch die Jnterventionsstellen gekauftem Zucker 6. 9. 69 L 226/19
5. 9. GD Vc~rordnung (EWG) Nr. 1766/69 der Kommission zur Ergän-
,.ung der Verordnung (EWG) Nr. 1669/69 betreffend Maßnah-
men m1f dem Zuckersektor infolge der Abwertung des fran-
zösischen Frnnken 6.9. 69 L 226/21
5. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1767/69 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 in bezug auf die Bestim-
mung des Olgehalts von Olsaaten 6.9. 69 L 226/22
5. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1768/69 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1659/69 betreffend Dauerausschrei-
bungen von Bul.l.cr aus Beständen der Interventionsstellen
hinsichllich der Durchführung einer neuen Dauerausschreibung 6.9. 69 L 226/23
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in d1 ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze· und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
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rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. J S. 437) nach Sachgebieten gf'ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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