1625
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 18. September 1969 Nr. 96
Tag Inhalt Seite
15. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz} 1625
Bundcsgcsclzbl. III 2121-50-1
15. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Fette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1626
15. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627
Bundcsgesetzbl. III 7832-1
15. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter ........... '.... . . . . . 1629
Bu ndcsgoselzbl. 111 366-1, 367-1
15. 9. 69 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1634
Bundcsgescl„bl. III 8250-1, 7100-1, 7100-1-1, 7111-2, 7111-1, 7111-3, 7111-1-1
10. 9. 69 Bekannlmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1648
12. 9. 69 Zwölfte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1648
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz)
Vom 15. September 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gesetzes bezieht, setzt sie der Bundesminister
sen: für Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung
Artikel 1 außer Kraft."
Das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln Artikel 2
vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt
geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
S. 645), wird wie folgt geändert: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. In § 34 Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
Artikel 3
„2. an Krankenanstalten und Ärzte, soweit es
sich um Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
a) aus menschlichem Blut gewonnene Blut-,
Plasma-, Serumkonserven, Blutbestand-
teile, Zubereitungen aus Blutbestandteilen, Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
b) menschliches Gewebe, sind gewahrt.
c) Infusionslösungen in Behältnissen mit
mindestens 500 ml, die zum Ersatz von Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Körperflüssigkeit bestimmt sind oder
d) Injektions- oder Infusionslösungen, die Bonn, den 15. September 1969
ausschließlich dazu bestimmt sind, die Be-
schaffenheit, den Zustand oder die Funk- Der Bundespräsident
tionen des Körpers oder seelische Zustände Heinemann
erkennen zu lassen
handelt,". Der Bundeskanzler
Kiesinger
2. In § 65 Abs. 3 wird der Nummer 3 folgender Satz
angefügt: Der Bundesminister
,,Soweit sich die Verordnung auf Bedarfsgegen- für Gesundheitswesen
stände im Sinne des § 2 Nr. 2 des Lebensmittel- Käte Strobel
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Fette
Vom 15. September 1969
Der Bundesteig hat das folgende Gesetz beschlos- venöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie über Erstattun-
sen: gen nach Absatz 1 ist der Finanzrechtsweg gege-
ben;".
Artikel 1
3. § 17 wird wie folgt geändert:
Das Durchführungsgesetz EWG Fette vom 12. Juni
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Durchführungs- ,,(1) In Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1
gesetzes EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier Nr. 2 und § 3 Abs. 1 kann die Einfuhr- und
und Geflügelfleisch sowie des Zuckergesetzes vom Vorratsstelle oder die Bundesfinanzverwal-
30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874), wird wie tung, in Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1
folgt geändert: Nr. 1 und 4, Abs. 2 und 3, § 5 Nr. 2 und § 6
kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als die
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: für die Durchführung zuständige Stelle be-
a) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung: stimmt werden."
„ 1. die Voraussetzungen und das Verfahren b) In Absatz 2 wird vor der Zahl „ 18" eingefügt:
für die Vorausfestsetzung der Abschöp- ,,16,".
fung für Olivenöl nach Artikel 16 der
Verordnung Nr. 136/66/EWG,". Artikel 2
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Num- Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
mern 2 bis 4. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
c) Die Worte „in Nummer 1 bis 3" werden er- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
setzt durch die Worte „in Nummer 1 bis 4".
2 .. § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,, (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
die Vorausfestsetzung der Abschöpfung für Oli- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirts eh aft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1627
Gesetz
zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
Vom 15. September 1969
Der Bundestc1g hat das folgende Gesetz beschlos- (5) Bedingt taugliches, nicht zum Genuß für
sen: Menschen brauchbar gemachtes Fleisch ist wie
untaugliches Fleisch zu behandeln.
Artikel 1 (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 darf
Das Fleischbeschaugesetz in der Fassung vom bedingt taugliches, aus Hausschlachtungen stam-
29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt mendes Fleisch, das ·zum Genuß für Menschen
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz brauchbar gemacht worden ist, im eigenen Haus-
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 halt des Besitzers verwendet werden, sofern er
(Bundesgcsetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: nicht Fleischer, Fleischhändler, Gast-, Schank-
oder Speisewirt ist oder eine Einrichtung zur
1. In § 8 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. Gemeinschaftsverpflegung betreibt.
(7) Der Bundesminister für Gesundheitswesen
2. § 9 erhält folgende Fassung:
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
,,§ 9 Vorschriften zu erlassen über
Inverkehrbringen bedingt tauglichen Fleisches 1. die Behandlungsverfahren, durch deren An-
wendung das bedingt taugliche Fleisch zum
{l) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebens-
Genuß für Menschen brauchbar gemacht wer-
mittel nur in den Verkehr gebracht werden, nach-
den darf,
dem es in hierfür zugelassenen und besonders
überwachten Verarbeitungsbetrieben oder Ab- 2. die Art und Weise der Kenntlichmachung be-
gabestellen zum Genuß für Menschen brauchbar dingt tauglichen, zum Genuß für Menschen
gemacht worden ist. brauchbar gemachten Fleisches,
3. die Mindestanforderungen an Verarbeitungs-
(2) Bedingt taugliches, zum Genuß für Men- betriebe und Abgabestellen an Gast-, Schank-,
schen brauchbar gemachtes Fleisch darf nur unter Speisewirtschaften und Einrichtungen zur Ge-
ausreichender Kenntlichmachung in den Verkehr
meinschaftsverpflegung im Sinne des Ab-
gebracht werden.
satzes 3 Nr. 1 sowie deren Zulassung und Uber-
(3) Bedingt taugliches, zum Genuß für Men- wachung,
schen brauchbar gemachtes Fleisch darf nur ab- 4. die Mindestanforderungen an die Lagerung
gegeben werden von und den Transport des bedingt tauglichen
1. Verarbeitungsbetrieben an Abgabestellen so- Fleisches."
wie hierfür zugelassene und besonders über-
wachte Gast-, Schank- und Speisewirtschaften 3. Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle- ,,§ 9a
gung,
(1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Tier-
2. Abgabestellen an Gast-, Schank- und Speise- nahrung in den Verkehr gebracht werden, nach-
wirtschaften und Einrichtungen zur Gemein- dem es in hierfür zugelassenen und besonders
schaftsverpflegung im Sinne der Nummer 1 so- überwachten Betrieben zum Genuß für Menschen
wie an Endverbraucher oder unbrauchbar gemacht und in luftdicht verschlos-
3. Gast-, Schank- und Speisewirtschaften und Ein- senen Behältnissen so erhitzt worden ist, daß
richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung im vorhandene Keime abgetötet worden sind. Das
Sinne der Nummer 1 an Endverbraucher. Nettogewicht eines Behältnisses darf 450 Gramm
nicht überschreiten'. Diese Behältnisse dürfen nur
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf be- luftdicht verschlossen und unter ausreichender,
dingt taugliches Fleisch, das in Verarbeitungs- Verwechslungen ausschließender Kenntlich-
betrieben oder Abgabestellen in luftdicht ver- machung abgegeben werden.
schlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar
gemacht worden ist; das Nettogewicht eines Be- (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen
hältnisses darf 450 Gramm nicht überschreiten. wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-
Diese Behältnisse dürfen nur luftdicht verschlos- rates für bedingt. taugliches als Tiernahrung be-
sen abgegeben werden; dies gilt nicht für Gast-, stimmtes Fleisch Vorschriften zu erlassen über
Schank- und Speisewirtschaften und Einrichtun- 1. die Behandlungsverfahren, durch deren An-
gen zur Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des wendung das Fleisch zum Genuß für Menschen
Absatzes 3 Nr. 1 bei der Abgabe an den End- unbrauchbar gemacht wird und vorhandene
verbraucher. Keime abgetötet werden,
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. die Arl und Weise der Kenntlichmachung des 6. In § 26 Nr. 1 werden die Worte „des § 8 Abs. 2
zu Tiernahrung verMbei leten bedingt taug- und 3" ersetzt durch die Worte „ des § 9 Abs. 1".
lichen Fleisches,
3. die Mindestanforderungen an Betriebe im 7. In§ 27 Nr. 4 werden ersetzt
Sinne des Absatzes l sowie deren Zulassung a) die Worte „der §§ 9 und 10" durch die Worte
und Uberwachung und „des § 9 Abs. 2 bis 6, des § 9 a Abs. 1,· des
4. die Mindestanforderungen an die Lagerung und § 10";
den Tran:,port des bedingt tauglichen b) die Worte „auf Grund des § 18 Abs. 7 er-
Fleisches." lassenen Anordnungen" durch die Worte „auf
Grund des § 9 Abs. 7, § 9 a Abs. 2 und des § 18
4. In § 10 werden die Worte „des § 9" ersetzt durch Abs. 7 erlassenen Vorschriften".
die Worte „des § 9 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 Nr. 2
bis 4 und des§ 9a". 8. In Abschnitt I Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe h der
Anlage wird das Wort „gefriergetrocknetes" er-
5. Hinter § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: setzt durch das Wort „getrocknetes".
,,§ 25a
Statistik
Artikel 2
(1) Uber die Schlachttier- und Fleischbeschau
und deren Ergebnis ist eine Statistik durchzu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
führen. Die Statistik ist vom Statistischen Bundes- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
amt zu erheben und aufzubereiten. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund des Fleischbeschau-
(2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
stimmung des Bundesrates zur Erlangung einer
umfassenden Ubersicht jährlich Meldungen über
die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischbe-
schau, der Trichinenschau und der Untersuchung Artikel 3
des in das Zollinland eingehenden Fleisches (Aus- Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermächti-
landsfleischbeschau) vorzuschreiben. gung zum Erlaß von Rechtsvuordnungen enthalten,
(3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe treten am Tage nach der Verkündung dieses Ge-
der Meldungen zuständigen Behörden." setzes in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am
1. April 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 96 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1629
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Vom 15. September 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren
sen: Erwerbsverlust erleiden würde oder wenn
er seine Berufseinkünfte im wesentlichen als
Artikel I gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachver-
ständiger erzielt.
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen Die Erhöhungen nach den Buchstaben a und b
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen können nicht nebeneinander gewährt werden."
und Sachverständigen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I 3. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
S. 757), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezem-
„Außerdem sind die §§ 9, 10 anzuwenden; für die
ber 1967 zur Anpassung von Kostengesetzen an das
Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Bundes- zusätzlich erforderliche Zeit wird eine Entschädi-
gesetzbl. I S. 1246), wird wie folgt geändert: gung von 15 Deutsche Mark für jede Stunde ge-
währt."
1. § 2 wird wie folgt geändert:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz l wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Entschädigung beträgt für jede Stunde
der versäumten Arbeitszeit wenigstens 1,50 ,,Die Entschädigung für den durch Abwesen-
Deutsche Mark und höchstens 8 Deutsche heit vom Aufenthaltsort verursachten Auf-
Mark." wand soll nicht den Satz überschreiten, der
Richtern in der Reisekostenstufe C nach den
b) In Absatz 3 werden die Worte „2 Deutsche Vorschriften über die Reisekostenvergütung
Mark" durch die Worte „4 Deutsche Mark" der Richter im Bundesdienst als Tagegeld zu-
ersetzt. steht."
2. § 3 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde ,,Bei Abwesenheit bis zu fünf Stunden wer-
der erforderlichen Zeit höchstens 30 Deutsche den die notwendigen Auslagen bis zu 5 Deut-
Mark. Für die Bemessung des Stundensatzes sind sche Mark erstattet."
der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die c) In Absatz 3 werden die Worte „4 Deutsche
Schwierigkeit der Leistung und besondere Um- Mark" durch die Worte „5 Deutsche Mark"
stände maßgebend, unter denen das Gutachten ersetzt.
zu erarbeiten war; der danach höchste Stunden-
satz gilt für die gesamte erforderliche Zeit. Die 5. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
letzte, bereits begonnene Stunde wird voll ge-
rechnet; dies gilt jedoch nicht, soweit der Sach- ,,Auch die in den §§ 8 bis 10 nicht besonders ge-
verständige für dieselbe Zeit in einer weiteren nannten baren Auslagen werden, soweit sie not-
Sache zu entschädigen ist. wendig sind, dem Zeugen oder Sachverständigen
ersetzt."
(3) Die nach Absatz 2 zu gewährende Ent-
schädigung kann bis zu 50 vom Hundert über-
schritten werden 6. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) für ein Gutachten, in dem der Sachverstän- a) In Satz 1 werden die Worte „0,45 Deutsche
dige sich für den Einzelfall eingehend mit der Mark" durch die Worte „0,60 Deutsche Mark"
wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen ersetzt.
hat, oder b) In Satz 2 werden die Worte „2,50 Deutsche
b) nach billigem Ermessen, wenn der Sachver- Mark" durch die Worte „3 Deutsche Mark" er-
ständige durch die Dauer oder die Häufigkeit setzt.
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
7. Die Anlage zu § 5 wird wie folgt gefaßt:
Ent-
schädigung
Nr. Bezeichnung der Verrichtung in
Deutsche
Mark
Der Arzt, der eine Leiche, Teile einer Leiche oder eine Leibesfrucht besichtigt oder
bei einer richterlichen Leichenschau mitwirkt, erhält hierfür und für seinen zur
Niederschrift gegebenen Bericht ........................................... . 20
Für mehrere solcher Verrichtungen bei derselben Gelegenheit erhält der Arzt
höchstens ................................................................ . 55
Sind Berichte schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben,
so erhält der Arzt für jeden Bericht ............................. : ........... . 10
höchstens ................................................................ . 35
2 Jeder Obduzent erhält
a) für die Leichenöffnung ................................................. . 70
b) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Offnung einer nicht lebens-
fähigen Leibesfrucht ................................................... . 35
Erfolgt die Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen, so be-
trägt die Entschädigung
zu a) 80
ZU b) 50
Die Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht ein-
schließlich des vorläufigen Gutachtens.
3 Der Arzt erhält für die Ausstellung des Befundscheins oder die Erteilung einer
schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ................... . 7 bis 20
Bei einer außergewöhnlich umfangreichen oder zu außergewöhnlicher Zeit not-
wendigen Tätigkeit erhält der Arzt bis zu ................................... . 40
4 Der Arzt erhält für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutacht-
licher Äußerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vor-
geschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten
erfordern ................................................................ . 14 bis 28
Bei einer außergewöhnlich umfangreichen oder zu außergewöhnlicher Zeit not-
wendigen Tätigkeit erhält der Arzt bis zu ................................... . 60
5 Für die Untersuchung eines Lebensmittels oder eines Bedarfsgegenstandes,
Arzneimittels und dgl. oder von Wässern oder Abwässern und eine kurze schrift-
liche, gutachtliche Äußerung beträgt die Entschädigung für jede Probe ......... . 8 bis 70
Bei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Entschädigung
bis zu ................................................................... . 250
6 Für die mikroskopische, physikalische, chemische, bakteriologische, serologische
Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren
stammt, und eine kurze gutachtliche Äußerung, einschließlich des verbrauchten
Materials an Farbstoffen und anderen geringwertigen Stoffen, beträgt die Ent-
schädigung für jede Probe ................................................. . 8 bis 70
Bei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Entschädigung
bis zu ................................................................... . 250
7 Für die röntgenologische oder elektrophysiologische Untersuchung eines Men-'
sehen einschließlich einer kurzen gutachtlichen Äußerung beträgt die Entschädi-
gung, auch wenn mehrere Aufnahmen erforderlich sind ....................... . 8 bis 50
Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1631
Ent-
schädigung
Nr. Bezeichnung der Verrichtung in
Deutsche
Mark
8 Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung für jede Blutprobe
a) für die Bestimmung von ABO-Blutgruppen ·............................... . 10
für die Bestimmung von Untergruppen ................................... . 8
b) für die MN-Bestimmung ............................................... . 8
c) für die Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, cw, c, D, E, e und
weitere) je Merkmal ................................................... . 10
bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ................... . 50
d) für die Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls
direkt bestimmbar, je Merkmal ......................................... . 10
bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens .................... . 50
e) für die Bestimmung nur indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und
weitere) je Merkmal ................................................... . 15
bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ................... . 50
f) für den zusätzlich erforderlichen Titrationsversuch ........................ . 14
g) für den zusätzlich erforderlichen Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung
des Dosiseffekts usw.) ................................................. . 20
h) für die Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase ein-
schließlich des verbrauchten Materials .................................. . 20
i) für die Bestimmung der Phosphoglucomutasen ........................... . 20
k) für die Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems
je Merkmal ........................................................... . 20
bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ................... . 60
I) für die Bestimmung von Haptoglobintypen einschließlich des verbrauchten
Materials ............................................................. . 20
m) für die Bestimmung der Gruppe Ge ..................................... . 20
n) für das schriftliche Gutachten ........................................... . 10
Die Entschädigung nach den Buchstaben a bis g, i, k und m umfaßt das ver-
brauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.
9 Für jede Blutentnahme beträgt die Entschädigung ........................... . 4
Die Entschädigung umfaßt auch eine Niederschrift über die Feststellung der Iden-
tität.
Bei einer Blutentnahme zu außergewöhnlicher Zeit oder unter außergewöhnlichen
Umständen beträgt die Entschädigung, soweit nicht dem Sachverständigen eine
Erhöhung nach Nummer 3 Abs. 2 oder Nummer 4 Abs. 2 wegen einer Tätigkeit
zu außergewöhnlicher Zeit gewährt wird, bis zu ............................. . 25
10 Bei erbbiologischen Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologi-
schen Methoden beträgt die Entschädigung
a) für die Leistung des Sachverständigen
aa) wenn bis zu drei Personen untersucht werden ....................... . 400
bb) für die Untersuchung jeder weiteren Person ......................... . 100
b) für die bei der Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten
Kosten
aa) wenn bis zu drei Personen untersucht werden ....................... . 120
bb) für die Untersuchung jeder weiteren Person ......................... . 30
Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts benutzt, so erhält er die Entschädigung nach Buchstabe b
nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die
Beträge nach Buchstabe b.
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Ent-
schädigung
Nr. Bezeichnung der Verrichtung in
Deutsche
Mark
Die Entschädigung nach den Buchstaben a und b umfaßt die gesamte Tätigkeit
des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Unter-
suchung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge,
die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie
die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; sie umfaßt ferner die
Post- und Fernsprechgebühren sowie die Kosten für die Anfertigung des schrift-
lichen Gutachtens in drei Stücken und für einen Durchschlag für die Handakten
des Sachverständigen.
Die Entschädigung umfaßt nicht die Kosten für Verrichtungen nach den Num-
mern 6, 7, 8, 9 und die Kosten für die Begutachtung etwa vorhandener erb-
pathologischer Befunde durch Fachärzte.
Artikel II (2) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der
Gemeinde, in der die Sitzung stattfindet, weder
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung
wohnen noch berufstätig sind, erhalten für die
der ehrenamtlichen Richter
Zeit, während der sie aus Anlaß der Dienst-
Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamt- leistung von ihrem Wohnort abwesend sein müs-
lichen Ricr.iter in der Fassung der Bekanntmachung sen, eine Tagegeld in Höhe des Satzes, der Rich-
vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753) tern in der Reisekostenstufe C nach den Vor-
wird wie folgt geändert: schriften über die Reisekostenvergütung der
1. § 2 erhält folgende Fassung: Richter im Bundesdienst zusteht. Bei Abwesen-
heit bis zu fünf Stunden werden die notwendigen
,,§ 2 Auslagen bis zu 5 Deutsche Mark erstattet.
Entschädigung für Zeitversäumnis (3) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der
(1) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Gemeinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen
Entschädigung von 4 Deutsche Mark für jede oder berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld von
Stunde. 5 Deutsche Mark, wenn sie an einer Sitzung mehr
(2) Entsteht dem ehrenamtlichen Richter ein als fünf Stunden teilnehmen. Ubersteigen ihre
Verdienstausfall, so erhält er ferner für jede Auslagen diesen Betrag, so werden die notwen-
Stunde der versäumten Arbeitszeit höchstens digen Auslagen bis zur Höhe des in Absatz 2
10 Deutsche Mark. Als versäumt gilt auch die vorgesehenen Tagegeldes erstattet. Bei einer
Zeit, während welcher der ehrenamtliche Richter Sitzungsdauer bis zu fünf Stunden werden die
seiner gewöhnlichen Beschäftigung infolge seiner notwendigen Auslagen bis zu 5 Deutsche Mark
Heranziehung nicht nachgehen kann. Die Ent- ersetzt.
schädigung richtet sich nach dem regelmäßigen (4) Ist eine auswärtige Ubernachtung notwen-
Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeit- dig, so wird ein Ubernachtungsgeld in Höhe des
geber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Satzes für Richter im Bundesdienst in der Reise-
(3) Als Entschädigung nach Absatz 2 kann kostenstufe C gewährt."
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des Verdienstausfalls ein Betrag bis zu 20 Deut- 3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
sche Mark für jede Stunde gewährt werden, ,,§ 5
wenn der ehrenamtliche Richter innerhalb eines Ersatz sonstiger Aufwendungen
Zeitraums von mindestens dreißig Tagen an Auch die in den § § 3 und 4 nicht besonders ge-
einem Viertel dieser Tage oder häufiger seiner nannten baren Auslagen werden, soweit sie not-
regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen oder wendig sind, dem ehrenamtlichen Richter ersetzt.
wenn er in einem Verfahren an mehr als dreißig Dies gilt besonders für die Kosten einer notwen-
Tagen herangezogen wird. digen Vertretung und für die Kosten notwendi-
(4) Die Entschädigungen werden für höchstens ger Begleitpersonen."
10 Stunden je Tag gewährt. Die letzte angefan-
gene Stunde wird voll gerechnet." 4. § 6 fällt weg.
2. § 4 wird wie folgt gefaßt: 5. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4 ,,§ 7
Entschädigung für Aufwand Ehrenamtliche Richter bei den obersten
(1) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Gerichtshöfen des Bundes
Entschädigung für den mit ihrer Dienstleistung Die ehrenamtlichen Richter bei den obersten
verbundenen Aufwand. Gerichtshöfen des Bundes erhalten im Falle des
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1633
§ 4 Abs. 2 Satz 1 ein Tagegeld und im Falle des ten verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor-
§ 4 Abs. 4 ein Ubernachtungsgeld in Höhe des schriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Satzes für Richter im Bundesdienst in der Reise-
kostenstufe D." § 2
Geltung in Berlin
6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,,§ 8
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Entschädigung in besonderen Fällen (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die Entschädigung nach §§ 1 bis 7 wird auch
gewährt, § 3
a) wenn die ehrenamllichen Richter von der zu- Bekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes über
ständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- die Entschädigung vor Zeugen und Sachverständi-
und Fortbildungstagungen herangezogen wer- gen und des Gesetzes über die Entschädigung der
den, ehrenamtlichen Richter
b) wenn die ehrenamtlichen Richter bei den Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
Gerichten für Arbeitssachen und den Gerich- das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
ten der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigen- Sachverständigen und das Gesetz über die Entschä-
schaft an der Wahl von gesetzlich für sie vor- digung der ehrenamtlichen Richter in den sich aus
gesehenen Ausschüssen oder an den Sitzun- den Artikeln I und II ergebenden Fassungen mit
gen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 neuem Datum bekanntzumachen und Unstimmig-
des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, keiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 47 des Sozialgerichtsgesetzes)."
§ 4
7. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „ein
oberes Bundesgericht" durch die Worte „einen Inkrafttreten
obersten Gerichtshof des Bundes" ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in
Kraft.
(2) Die Entschädigung richtet sich für die gesamte
Artikel III versäumte oder erforderliche Zeit nach dem neuen
Schlußvorschriiten Recht, wenn auch für eine Zeit nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes eine Entschädigung zu ge-
§ 1 währen ist. Das neue Recht ist auch anzuwenden,
wenn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Verweisungen vorher begonnene Verrichtung (§ 5 des Gesetzes
Soweit in anderen Gesetzen und in Verordnungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
auf die durch dieses Gesetz abgeänderten Vorschrif- ständigen) beendigt wird.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
über das Schornsteinfegerwesen
(Schornsteinfegergesetz - SchiG)
Vom 15. September 1969
Inhaltsübersicht
§§
I. TEIL: Allgemeine Vorschriften 1-3
1I. TEIL: Voraussetzungen für die Berufsausübung
1. Abschnitl: Bewerbung und Bestellung 4-7
2. Abschnitt: Erlöschen der Bestellung 8-11
11T. TEIL: Ausübung des Berufes
1. Abschni lt: Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfeger-
meisters 12-21
2. Abschnilt: Kehrbezirk 22, 23
]. Abschnitt: Kehr- und Oberprüfungsgebühren 24, 25
4. Absdrni It: Aufsicht 26-28
IV. TDIL: Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk
1. A bschni lt: Versorgungsansprüche 29-33
2. Abschnitt: Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornstein-
fegermeister 34-42
3. Abschnitt: Aufbringung der Mittel 43
4. Abschnitt: Sonstige Vorschriften 44-49
V. TEIL: Bußgeld-, Ubergangs-, Schluß- und sonstige Vorschriften
1. Abschnitt: Bußgeldvorschriften 50
2. Abschnitt: Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
Schornsteinfegerwesens 51
3. Abschnitt: Zuständige Behörde, Schornsteinfegerrealrechte 52, 53
4. Abschnitt: Ubergangsvorschriften 54-57
5. Abschnitt: Schlußvorschriften 58-60
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Landesregierung oder die von ihr ermäch-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tigte Stelle bestimmt nach Anhörung des Landes-
innungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks,
des Landesfachverbandes der Schornsteinfegergesel-
len und der für den Bereich des Landes zuständigen
1. Teil Zusammenschlüsse von Hauseigentümern unter Be-
achtung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brand-
Allgemeine V orschriiten
sicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Uber-
prüfungsordnung), welche Schornsteine, Feuerstät-
§ 1 ten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähn-
Kehr- und Oberprüfungspflicht liche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt
oder überprüft werden müssen.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken und Räu-
men sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungs- (3) Die Eigentümer und Besitzer von Grund-
pflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und über- stücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirks-
prüfen zu lassen. schornsteinf egermeister (§ 3) und den bei ihm be-
Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1635
schäfligten Personen zum Zwecke des Kehrens und abgelegt haben, die für ihren Beruf erforder-
der Ubcrprüfung der kehr- und überprüfungspflich- liche Zuverlässigkeit besitzen und in dem Bezirk,
tigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räu- für den die Bewerberliste geführt wird, im Schorn-
men zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn steinfegerhandwerk praktisch tätig sind;
Beauftn1gte der zusl.ändi~Jen Verwaltungsbehörde 3. die Voraussetzungen für die Streichung in der
die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu Bewerberliste; dabei kann als Grund für die
überprüfen oder eine verweigerte Kehrung aufgrund Streichung auch die Ausschlagung eines ange-
eines vollziehbaren Verwa_Jtungsaktes zwangsweise botenen Kehrbezirks oder die Unterlassung der
durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unver- rechtzeitigen Erneuerung der Bewerbung vor-
letzlichkeit der Wolmung (Artikel 13 des Grund- gesehen werden;
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
4. die Voraussetzungen und Fristen für die nach
Streichung vorgenommene Wiedereintragung in
§ 2 die Bewerberliste; dabei kann bestimmt werden,
daß Bewerber, deren Bestellung als Bezirksschorn-
Kehrbezirke steinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit wider-
(1) Zur Wahrnehmung der Kehr- und Uberprü- rufen oder wegen Erschleichung der Bestellung
fungsaufgaben werden von der zuständigen Ver- zurückgenommen oder deren probeweise Bestel-
waltungsbehörde Kehrbezirke eingerichtet, geändert lung zweimal aufgehoben oder widerrufen wor-
und besetzt. Für jeden Kehrbezirk wird nur ein Be- den ist, nicht mehr eingetragen werden dürfen;
zirksschornsteinfegermeister bestellt. 5. die Voraussetzungen für die Bewerbung um
(2) Kehr- und Uberprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen einen anderen Kehrbezirk.
nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren
Gesellen ausgeführt werden. § 5
Bestellung
§ 3
(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf nur
Bezirksschornsteinfegermeister bestellt werden, wer
(1) Bezirksschornsteinfegermeister ist, wer von 1. in die Bewerberliste eingetragen ist;
der zuständigen Verwaltungsbehörde als Bezirks-
schornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehr- 2. nach seinem Gesundheitszustand in der Lage ist,
bezirk bestellt ist. die einem Bezirksschornsteinfegermeister über-
tragenen Aufgaben zu erfüllen;
(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als
3. in dem Bezirk, für den die Liste geführt wird,
Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der
im Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letz-
Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei
ten drei Jahre vor der Bestellung mindestens
Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
zwei Jahre praktisch tätig gewesen ist.
nimmt er öffentliche Aufgaben wahr.
Die Bestellung ist auf Widerruf vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt
II.Teil durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, in welchen Fällen zur Vermeidung be-
Voraussetzungen für die Berufsausübung sonderer Härten von den Voraussetzungen nach
Absatz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden
können mit der Maßgabe, daß der Bewerber minde-
Erster Abschnitt
stens imstande sein muß, die Arbeiten der Gesellen
Bewerbung und Bestellung und Lehrlinge zu überwachen.
§ 4
§ 6
Bewerbung
Reihenfolge der Bestellung
(1) Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfeger-
meister bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in (1) Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirks-
eine Bewerberliste einzutrngen. Die Bewerberliste schornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang
wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde ge- der Eintragung in die Bewerberliste.
führt. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt durch Rechtverordnung mit Zustimmung des Bun-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates Vorschriften über die Rangberechnung mit
desrates Vorschriften über der Maßgabe, daß im Regelfall der Rang von der
Dauer der Eintragung bestimmt wird und daß Aus-
1. die Führung der Bewerberliste;
nahmen hiervon nur zur Vermeidung besonderer
2. die Voraussetzungen der Eintragung in die Be- Härten zulässig sind. Als ein besonderer 'Härtefall
werberliste mit der Maßgabe, daß nur deutsche gilt insbesondere, wenn die Bestellung als Bezirks-
Staatsangehörige eingetragen werden dürfen, die schornsteinfegermeister wegen Auflösung des Kehr-
die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird.
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch behörde verpflichtet, eine amtsärztliche Bescheini-
Rechtsverordnung bestimmen, daß Bewerber bei gung über seinen Gesundheitszustand vorzulegen,
groben Verstößen gegen die Berufspflichten von der wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Vor-
Bestellung als Bezirksschornslcinfegermeister zu- aussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
rückgestellt werden können. gegeben sind.
§ 7 § 11
Probezeit Rücknahme, Widerruf, Aufhebung
(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister wird von (1) Die probeweise oder endgültige Bestellung
der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für als Bezirksschornsteinfegermeister ist zurückzuneh-
die Dauer von ein~m Jahr auf Probe bestellt; dies men, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die
gilt nicht für Bewerber, deren Bestellung nach § 11 Bestellung durch Vorlage falscher Unterlagen oder
Abs. 3 widerrufen worden ist. Vor Ablauf der Pro- auf sonstige Weise erschlichen hat.
bezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks (2) Die probeweise oder endgültige Bestellung
und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu füh- als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhö-
renden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehr- rung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung zu
bezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die widerrufen, wenn
Kosten dieser Begutachtung trägt der Bezirksschorn-
steinfegermeister. Wird festgestellt, daß der Bezirks- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
schornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erfor-
Anforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung derliche persönliche oder fachliche Zuverlässig-
aufzuheben. keit für die Ausübung seines Berufes besitzt;
2. der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Verletzung seiner Berufspflichten Warnungsgeld
desrates das Verfahren der Begutachtung nach Ab- oder die Versetzung in einen anderen Kehrbezirk
satz 1. angeordnet worden ist, abermals seine Berufs-
pflichten schuldhaft gröblich verletzt hat;
Zweiter Abschnitt 3. der Bezirksschornsteinfegermeister trotz Verhän-
gung eines Warnungsgeldes der Aufforderung,
Erlöschen der Bestellung einen unerlaubten Nebenerwerb einzustellen,
nicht Folge leistet.
§ 8
(3) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfeger-
Erlöschensgründe meister kann widerrufen werden, wenn die Kehr-
Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister bezirkseinteilung geändert wird.
erlischt durch
(4) Auf Antrag des Bezirksschornsteinfeger-
1. Rücknahme oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3); meisters ist seine Bestellung aufzuheben.
2. Aufhebung der Bestellung (§ 7 Abs. 1 oder § 11
Abs. 4);
3. Versetzung in den Ruhestand (§ 10);
4. Erreichen der Altersgrenze (§ 9); III.Teil
5. Tod. Ausübung des Berufes
§ 9
Altersgrenze Erster Abschnitt
Bezirksschornsteinfegermeister erreichen mit Ab- Pflichten und Aufgaben
lauf des Kalendervierteljahres, in dem sie das des Bezirksschornsteinfegermeisters
65. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze für die
Ausübung ihres Berufes. § 12
Allgemeine Berufspflicht
§ 10
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist ver-
Versetzung in den Ruhestand pflichtet, seine Aufgaben ordnungsgemäß und ge-
(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der we- wissenhaft auszuführen.
gen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche
(2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfeger-
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd
meisters ist unbeschadet der Vorschrift des § 20
unfähig ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge
Abs. 1 auf seinen Kehrbezirk beschränkt. In Not-
zu überwachen, ist von der zuständigen Verwal-
fällen oder auf besondere Anordnung der zuständi-
tungsbehörde in den Ruhestand zu versetzen.
gen Behörde ist der Bezirksschornsteinfegermeister
(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nach verpflichtet, auch außerhalb seines Kehrbezirks
Aufforderung durch die zuständige Verwaltungs- tätig zu werden.
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1637
§ 13 bezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschorn-
Aufgaben steinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet
werden.
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat fol-
gende Aufgaben: (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in
besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen,
1. Ausführung der durch die Kehr- und Uber-
soweit die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehr-
prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten bezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschorn-
und regelmäßige Uberwachung der Arbeit sei- steinfegermeister übertragenen Aufgaben gewähr-
ner Gesellen und Lehrlinge; leistet bleiben.
2. Uberprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstät-
ten und Verbindungsstücke auf ihre Feuersicher- § 15
heit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten
nach der Kehr- und Uberprüfungsordnung aus- Gesellen
zuführen hat, durch persönliche Besichtigung (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister muß einen
innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in Gesellen beschäftigen. Für die ordnungsgemäße
einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstätten- Ausführung der Kehrarbeiten bleibt der Bezirks-
schau); schornsteinfegermeister verantwortlich.
3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei (2) Die zuständige Behörde kann Inhabern von
Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungs- Kehrbezirken die Einstellung eines zweiten Gesel-
stücken vorgefundenen Mängel an den Grund- len aufgeben, wenn sonst die ordnungsgemäße Ver-
stückseigentümer und, wenn sie nicht innerhalb waltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem
einer von dem Bezirksschornsteinfegermeister Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Auf-
zu setzenden Frist abgestellt worden sind, an gaben gefährdet sind.
die zuständige Behörde;
4. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, (3) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung im
Feuerstätten und Verbindungsstücken auf ihre Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat.
Feuersicherheit in anderen als den in Nummer 2
genannten Fällen; § 16
5. Beratung in feuerungstechnischen Fragen; Lehrlinge
6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teil- (1) Lehrlinge dürfen nur in Begleitung und unter
nahme an ihr nach Landesrecht; Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder
7. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf eines Gesellen arbeiten.
Aufforderung durch die zuständige Behörde in
(2) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirks-
seinem Bezirk;
schornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbil-
8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, dung entstehenden Kosten werden von den Schorn-
soweit sie die Brandverhütung betreffen; steinfegerinnungen Ausgleichskassen errichtet;
9. Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau- und mehrere Schornsteinfegerinnungen können eine ge-
Schlußabnahmen nach Landesrecht; meinsame Ausgleichskasse errichten. Die für diese
Einrichtung erforderlichen Vorschriften erläßt die
10. Uberprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle
und Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrich- durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe, daß jeder
tungen nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Bezirksschornsteinfegermeister, der im Innungsbe-
Vorschriften auf dem Gebiet des Immissions- reich einen Lehrling ausbildet, bis zu 25 vom Hun-
schutzes. dert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der
(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Auf- höchsten Lohnstufe erhält und daß die Mittel für die
gaben dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister Ausgleichszahlungen und die für die Ausgleichs-
nicht übertragen werden. kasse erforderlichen Verwaltungskosten von den
Bezirksschornsteinfegermeistern des Innungs bezirks
zu gleichen Teilen durch Umlagen aufgebracht wer-
den. Rück.ständige Umlagen, die trotz Mahnung nicht
entrichtet sind, werden auf Antrag des Innungsvor-
§ 14
standes von der zuständigen Verwaltungsbehörde
Nebenerwerb nach den für sie geltenden Vorschriften der Ver-
(1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist eine waltungsvollstredrnng beigetrieben; der Schuldner
auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines ist vorher zu hören.
Berufes untersagt, es sei denn, daß der dafür erfor-
derliche Zeitaufwand unerheblich ist. § 17
(2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Wohnsitz
Schornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem Bezirks- Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb
schornsteinfegermeister nur innerhalb des eigenen seines Kehrbezirks wohnen. Jeder Wohnungswech-
Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch sel ist der zuständigen Behörde unverzüglich mit-
nicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehr- zuteilen.
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 18 Zweiter Abschnitt
Zugehörigkeit zur Feuerwehr Kehrbezirk
Der Bezirkssd10rnsteinfegermeister soll bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres der Pflicht- oder § 22
Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes ange- Einteilung der Kehrbezirke
hören.
(1) Die Kehrbezirke sind so einzuteilen, daß
1. die Feuersicherheit gewährleistet ist,
§ 19
2. der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufga-
Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters ben ordnungsgemäß ausführen kann,
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die nach 3. die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkeh-
der Kehr- und Uberprüfungsordnung vorgeschriebe- renden Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13
nen Arbeiten, die von ihm festgestellten Mängel Abs. 1) nach Abzug der nach diesem Gesetz und
(§ 13 Abs. 1 Nr. 3) und die von ihm ausgeführten nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu lei-
Nebenarbeiten aufzuzeichnen. Der Bundesminister stenden Beiträge für die Versorgung im Schorn-
für Wirtschaft erläßt durch Rechtsverordnung mit steinfegerhandwerk und der .notwendigen Ge-
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die schäftskosten dem Bezirksschornsteinfegermeister
Führung dieser Aufzeichnungen, die Dauer ihrer ein angemessenes Einkommen sichern,
Aufbewahrung, ihre Vorlage bei der zuständigen
Behörde und über ihre Ubergabe an den Nachfolger 4. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein
im Kehrbezirk. zusammenhängendes Gebiet umfassen.
(2) Entstehen einem Bezirksschornsteinfegermei-
§ 20 ster infolge einer
Vertretung a) im öffentlichen Interesse oder
(1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit b) im Interesse seines Berufes, insbesondere zur
oder Verhinderung hat der Bezirksschornsteinfeger- Förderung der Leistungsfähigkeit des Berufes
meister einen anderen Schornsteinfegermeister, übernommenen Tätigkeit höhere Geschäftskosten, so
möglichst den Inhaber eines benachbarten Kehr- können sie in angemessener Höhe bei der Kehr-
bezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei bezirkseinteilung angerechnet werden.
einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauern-
den Abwesenheit oder Verhinderung hat die zustän- § 23
dige Behörde einen Stellvertreter zu bestellen; eine Nachprüfung und Änderung
Bestellung zum Stellvertreter kann nur aus wichti- der Kehrbezirkseinteilung
gem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der
Stellvertreter führen die dem Bezirksschornstein- (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in
fegermeister obliegenden Aufgaben unter eigener jedem Jahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist,
Verantwortung auf dessen Rechnung aus. Die Kosten nachzuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im Inter-
der Vertretung oder Stellvertretung trägt der Be- esse der Feuersicherheit oder der Gleichwertigkeit
zirksschornsteinfegermeister. der Kehrbezirke zu ändern ist. Die Nachprüfung ist
ferner in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt vorzunehmen, wenn besondere Gründe dafür vor-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- liegen. Vor einer Neueinteilung der Kehrbezirke
desrates Vorschriften über die Voraussetzungen und sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der
das Verfahren der Bestellung eines Stellvertreters Schornsteinfegerinnung zu hören.
sowie über das Verfahren der Beauftragung eines
(2) Der Kehrbezirksinhaber ist verpflichtet, der
Vertreters.
zuständigen Verwaltungsbehörde alle zur Nachprü-
fung der Kehrbezirkseinteilung erforderlichen Aus-
§ 21 künfte über den Kehrbezirk zu erteilen und auf Auf-
forderung die von ihm geführten Aufzeichnungen
Nutzungszeit (§ 19) vorzulegen.
(1) Nach dem Tode des Bezirksschornsteinfeger- (3) Bei Änderung seines Kehrbezirks hat der Be-
meisters verbleibt dem Ehegatten oder, falls dieser zirksschornsteinfegermeister keinen Anspruch auf
nicht mehr lebt, den minderjährigen Kindern des Entschädigung.
Kehrbezirksinhabers die Nutzung des Kehrbezirks
für die Dauer von drei Monaten nach Ablauf des
Sterbemonats. Dritter Abschnitt
(2) Ein Vertreter oder Stellvertreter hat nach Kehr- und Uberprüfungsgebühren
Maßgabe des § 20 die Aufgaben des Bezirksschorn-
steinfegermeisters wahrzunehmen. § 24
Gebührenordnung
(3) Der Vertreter oder Stellvertreter hat minde-
stens monatlich einmal mit den Nutzungsberechtig- (1) Die Landesregierung oder die von ihr be-
ten abzurechnen. stimmte Stelle wird ermädltigt, durch Rechtsverord-
Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1639
nung (Kehr- und Ubcrprüfungsgebührenordnung) Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuld-
nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des ner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der
Schornstcinfcgerh,mdwcrks, des Landesfachverban- Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Gel-
des der Schornsteinfegergesellen und der für den dern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen
Bereich des Landes zustdndigen Zusammenschlüsse zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvoll-
von Hauseigentümern Vorschriften über die Ge- streckung erfolgt.
bühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfeger-
(5) Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften
meister nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10 zu
erlassen. für die Gebühren nach der Kehr- und Uberprüfungs--
gebührenordnung und für die Auslagen als Gesamt-
(2) Die Gebühren sind nach dem Arbeitsumfang schuldner.
und den dem Bezirksschornsteinfegermeister ent-
stehenden notwendigen Aufwendungen zu bemes-
sen; bei der Bemessung ist davon auszugehen, daß Vierter Abschnitt
der Bezirksschornsteinfegermeister den Umsatz aus
seiner beruflichen Tätigkeit nach den allgemeinen Aufsicht
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) in der jeweils gelten- § 26
den Fassung versteuert. Bei Bemessung der Gebüh- Aufsichtsbehörde
ren ist auch zu berücksichtigen, daß durch sie die
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister untersteht
gebührenfreien Tätigkeiten des Bezirksschornstein-
der Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde.
fegermeisters abzugelten sind, die nach diesem Ge-
setz im Interesse des Gebührenschuldners ausgeführt (2) Die Aufsichtsbehörde kann eine Uberprüfung
werden. des Kehrbezirks vornehmen. An dieser Uberprüfung
hat außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein
§ 25 Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks
Einziehung der Gebühren teilzunehmen. Die durch die Uberprüfung entstehen-
den Kosten trägt, wenn bei der Uberprüfung wesent-
(1) Der Bezirksschorns teinf egermeister darf für
liche Mängel festgestellt werden, der Kehrbezirks-
die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätig-
inhaber. Die Aufsichtsbehörde kann aus begründe-
keiten nur die in der Kehr- und Uberprüfungsgebüh-
tem Anlaß die Vorlage der vom Bezirksschornstein-
renordnung oder nach sonstigem Landesrecht be-
fegermeister zu führenden Aufzeichnungen (§ 19)
stimmten Gebühren und seine Auslagen erheben.
verlangen.
Eine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Gebühren
ist nicht zulässig.
§ 27
(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzu- Aufsichtsmaßnahmen
zurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) in der (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann durch
jeweils geltenden Fassung auf die Tätigkeit entfällt. die zuständige Behörde zu den ihn nach diesem
Das gilt nicht, wenn sich die Umsatzsteuer nach § 19 Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch
Abs. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes bemißt; in Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden. Aufsichts-
diesem Fall hat der Bezirksschornsteinfegermeister maßnahmen sind:
gegen den Gebührenschuldner einen Anspruch auf 1. Verweis;
einen Ausgleich, der 5 vom Hundert der Gebühr
2. Warnungsgeld bis zu 1 000 Deutsche Mark;
beträgt.
3. Versetzung in einen anderen Kehrbezirk.
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei
der Einziehung der Gebühren eine Empfangsbeschei- Die Aufsichtsmaßnahmen können nur einzeln ver-
nigung auszustellen, in der seine Auslagen und die hängt werden.
Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt (2) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine
von den Gebühren nach der Kehr- und Uber- Strafe oder eine Geldbuße verhängt worden, darf
prüfungsgebührenordnung aufzuführen sind. Auf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht
Anforderung des Grundstückseigentümers hat der ausgesprochen werden; Warnungsgeld oder Ver-
Bezirksschornsteinfegermeister eine Rechnung vor- setzung in einen anderen Kehrbezirk dürfen nur
zulegen, in der die ausgeführten Arbeiten einzeln verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich
aufgeführt sind. ist, um den Bezirksschornsteinfegermeister zur Er-
(4) Die Gebühr nach der Kehr- und Uberprü- füllung seiner Pflichten anzuhalten.
fungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des (3) Ist ein Verfahren gegen den Bezirksschorn-
Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer zu steinfegermeister eingeleitet worden, das zu einer
tragen. Privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Strafe oder Geldbuße führen kann, ist bis zur Be-
Grundstückseigentümer und Dritten werden dadurch endigung dieses Verfahrens von einer Aufsichts-
nicht berührt. Rückständige Gebühren und Aus- maßnahme nach Absatz 1 abzusehen.
lagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden
sind, werden von der zuständigen Verwaltungs- (4) Die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme ist
behörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfeger- nicht mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstanden-
meisters nach den für sie geltenden Vorschriften der den Verhalten drei Jahre vergangen sind. Ist vor
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Ablauf dieser Prist wegen desselben Sachverhalts Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen
ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des
für die Dauer dieses Strafverfahrens gehemmt. 55. Lebensjahres erloschen ist, ist so zu stellen, als
ob der Versorgungsfall erst im Zeitpunkt der Voll-
§ 28 endung seines 55. Lebensjahres eingetreten wäre,
dabei ist mindestens eine Mitgliedschaft bei der
Einstweilige Untersagung der Berufsausübung Versorgungsanstalt von zehn Jahren zugrunde zu
Schwebt gegen einen Bezirksschornsteinfegermei- legen.
ster ein Wid2rruf sverfahren oder ein Strafverfahren
(4) Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29
wegen einer Tat, die den Widerruf der Bestellung
Abs. 1 Satz 1 beläuft sich für jedes begonnene Jahr
rechtfertigen würde, so kann die zuständige Ver-
während der ersten 20 Jahre der Mitgliedschaft auf
waltungsbehörde ihm die Ausübung seiner Befug-
dreieinhalb vom Hundert, danach bis zur Erreichung
nisse als Bezirksschornsteinfcgermeister bis zur Ent-
des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes weitere
scheidung des Verfahrens untersagen. Der Vorstand
begonnene Jahr der Mitgliedschaft auf drei vom
der Schornsteinfogerinnung ist zu hören. Wird dem
Hundert des Jahreshöchstbetrages. Der Jahresbetrag
Bezirksschornsteinfegermeister die Ausübung seiner
des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt für
Befugnisse untersagt, so ist von der zuständigen
jedes Jahr der Mitgliedschaft eineinhalb vom Hun-
Verwaltungsbehörde ein Stellvertreter zu bestellen;
dert des Jahreshöchstbetrages.
der Bezirksschornsteinfegermeister ist zu hören. § 20
gilt entsprechend. (5) Das Ruhegeld ist um die Zahlbeträge der Ver-
sichertenrente zu kürzen, die dem Anspruchsberech-
tigten auf Grund einer Pflichtversicherung in den
IV. Teil sozialen Rentenversicherungen zustehen. Das gleiche
gilt für die Verletztenrente auf Grund eines Arbeits-
Zusatzversorgung unfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung,
im Schornsteinfegerhandwerk der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat.
Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als
Erster Abschnitt eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages
(§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft als Be-
Versorgungsansprüche
zirksschornsteinfegermeister, höchstens jedoch für
30 Jahre, unterschritten wird und soweit es sich um
§ 29 Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt. Wird
Ruhegeld die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen
nach § 1253 oder § 1254 der Reichsversicherungsord-
(1) Ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister,
nung neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt
dessen Bestellung wegen Erreichens der Alters-
das Ruhegeld neu festzustellen.
grenze oder wegen Versetzung in den Ruhestand
erloschen ist, erhält ein Ruhegeld. Ruhegeld erhält (6) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 3
bei Vollendung des 65. Lebensjahres auch ein ehe- und 4 ist einem Anspruchsberechtigten, der wegen
maliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Be- Berufsunfalls oder einer berufsbedingten Erkran-
stellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Auf- kung in den Ruhestand versetzt worden ist, ein
hebung erloschen ist, wenn er mindestens fünf Jahre Ruhegeld von mindestens 85 vom Hundert des
als Mitglied der Versorgungsanstalt (§ 34) Beiträge Jahreshöchstbetrages (§ 30) abzüglich der nach
entrichtet hat. Absatz 5 vorzunehmenden Kürzungen zu zahlen.
(2) Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht in den (7) Bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 mit Ablauf des Tages, sind Veränderungen des Jahreshöchstbetrages oder
an dem die Bestellung als Bezirksschornsteinfeger- der Versicherten- und Verletztenrenten aus der ge-
meister erloschen ist, in den Fällen des Absatzes 1 setzlichen Sozialversicherung jeweils zum 1. Januar
Satz 2 mit Ablauf des Tages, an dem das 65. Lebens- des auf die Veränderungen folgenden Kalender-
jahr vollendet wird. Der Anspruch auf Ruhegeld jahres zu berücksichtigen; tritt die Veränderung
erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem der zum 1. Januar in Kraft, so ist sie bereits von die-
Anspruchsberechtigte stirbt. Wird der Anspruchs- sem Zeitpunkt an zu berücksichtigen.
berechtigte als Bezirksschomsteinfegermeister wie-
derbestellt, so erlischt der Anspruch auf Ruhegeld § 30
mit dem Tage der Bestellung.
Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes
(3) Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes ist gleich
Dauer der Mitgliedschaft als Bezirksschornstein- der Höhe des jeweiligen Höchstbetrages der Grund-
fegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. vergütung in der Vergütungsgruppe V c des Bun-
Weist ein Mitglied nach, daß es aus Gründen, des-Angestelltentarifvertrages.
die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren
Zeitpunkt als 12 Jahre nach dem Datum seines § 31
Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister
bestellt worden ist, so ist ihm die 12 Jahre über- Wi!wengeld
steigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf (1) Die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermei-
die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Ein sters, eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1
Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1641
oder eines Anwarlschaftsberechtigten nach § 29 halten Waisengeld. Das gleiche gilt für die Kinder
Abs. 1 Satz 2 erhi:ilt Witwengeld. Das Witwengeld aus nichtigen Ehen, die die rechtliche Stellung eines
betri:igt für die Witwe eines Bezirksschornsteinfeger- ehelichen Kindes haben, sowie für die unehelichen
meisters oder eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfeger-
Abs. 1 Satz l 60 vom Hundert des Jahresbetrages meisters, Anspruchsberechtigten oder Anwartschafts-
nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am berechtigten, wenn seine Vaterschaft festgestellt
Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er worden ist. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht
anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Witwe nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der
eines Anspruchsberechtigten oder Anwartschafts- Altersgrenze an Kindes Statt angenommen worden
berechtigten nach § 29 Abs. l Satz 2 beträgt das ist.
Witwengeld 60 vom Hundert des Jahresbetrages
(2) Das Waisengeld beträgt für Kinder eines ver-
nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhal-
storbenen Bezirksschornsteinfegermeisters oder An-
ten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres
spruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bei Halb-
erhalten hätte. Das Witwengeld ist um die Zahlbe-
waisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom
träge der Witwenrente zu kürzen, die die Witwe auf
Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6,
Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen
den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder
in den sozialen Rentenversicherungen erhält; die Er-
erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewe-
höhung der Witwenrente während der ersten drei
sen wäre. Für die Kinder eines verstorbenen An-
Monate nach § 1268 Abs. 5 der Reichsversicherungs-
spruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtig-
ordnung bleibt hierbei außer Betracht. Satz 3 gilt
ten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Waisengeld
entsprechend für die Witwenrente auf Grund eines
bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen
Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallver-
40 vom Hundert des Jahresbetrages nach§ 29 Abs. 4
sicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des
Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei
Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat inso-
Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das
weit zu unterbleiben, als 0,9 vom Hundert des
Waisengeld ist um die Zahlbeträge der Waisenrente
Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mit-
zu kürzen, die die Waise auf Grund einer Pflichtver-
gliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornstein-
sicherung des Verstorbenen in den sozialen J{enten-
f egermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens
versicherungen erhält; das gleiche gilt für die Wai-
für 30 Jahre, unterschritten wird. Wird die Witwen-
senrente auf Grund eines Arbeitunfalles im Sinne
rente aus den sozialen Rentenversicherungen nach
der sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen
§ 1268 Abs. 2 und 4 oder § 1270 der Reichsversiche-
der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine
rungsordnung neu berechnet, so hat die Versor-
Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als für die
gunganstalt das Witwengeld neu festzustellen.
Halbwaisen 0,3 vom Hundert und für die Vollwaise
(2) § 29 Abs. 7 gilt für das Witwengeld entspre- 0,6 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für
chend. jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als
Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungs-
(3) Der Anspruch auf Witwengeld entsteht, anstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird.
1. für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermei- Wird die Waisenrente aus den sozialen Rentenver-
sters nach Ablauf der in § 21 vorgesehenen Nut- sicherungen nach § 1270 der Reichsversicherungsord-
zungszeit; nung neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt
das Waisengeld neu festzustellen.
2. für die Witwe eines Anwartschaftsberechtigten
nach § 29 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Todes- (3) Für die Entstehung des Anspruchs auf Wai-
tages des Anwartschaftsberechtigten; sengeld gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Der
3. für die Witwe eines Anspruchsberechtigten nach Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des
§ 29 Abs. 1 mit dem auf seinen Tod folgenden Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr
Viertelj ahresersten. vollendet, heiratet oder stirbt. Die Vorschriften des
§ 128 Abs. 1 und 2 und des § 164 Abs. 2 des Bundes-
Der Anspruch auf Witwengeld endet mit dem Tage beamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober
der Wiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) finden mit der Maß-
des Vierteljahres, in dem die Witwe stirbt. gabe entsprechende Anwendung, daß das Waisen-
geld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebens-
(4) Die Vorschriften des§ 123 Abs. 1, der§§ 124a,
jahres zu gewähren ist.
128 Abs. 1 und 2, der §§ 129 und 164 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Ok- (4) § 29 Abs. 7 gilt für das Waisengeld entspre-
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) gelten ent- chend.
sprechend.
§ 33
§ 32 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung
Waisengeld der Versorgungsanstalt
(1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich er- (1) Der Anspruch auf Ruhe-, Witwen- und Wai-
klärten oder an Kindes Statt angenommenen Kinder sengeld wird festgestellt, sobald über den Anspruch
eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters, auf Rente aus den sozialen Renten- oder Unfallver-
Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder An- sicherungen durch die zuständigen Träger entschie-
wartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 er- den worden ist.
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Bis zur Feststellung der Renten aus den so- :rechtigte nach § 29 Abs. 1 sind, nur zwei Vertreter
zialen Renten- oder Unfallversicherungen zahlt die in die Vertreterversammlung sowie die entspre-
Versorgungsanstalt nach ndherer Bestimmung der chende Zahl von Stellvertretern wählen und daß die
Satzung angemessene Vorschüsse. Wahlen in der Gruppe der Bezirksschornsteinfeger-
meister und die Wahlen in der Gruppe der An-
(3) Muß wegen einer Neuberechnung der Renten spruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 getrennt von-
aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen einander durchzuführen sind.
der Anspruch auf Ruhe-, Witwen- oder Waisengeld
durch die Versorgungsanstalt neu festgestellt wer- (3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle
den, kann diese durch schriflliche Anzeige an den Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit
Träger der sozialen Renlen- oder Unfallversiche- sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand
rung den Anspruch auf Renle in Höhe des zuviel ge- oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Be-
zahlten Betrages auf sich überleiten. Die Anzeige schlußfassung der Vertreterversammlung bleibt vor-
darf nur erfolgen, wenn die Versorgungsanstalt an behalten:
der Uberzahlung kein Verschulden trifft. Der Rechts-
1. die Wahl des Vorstandes,
übergang beschränkt sich auf den Anspruch, der
dem Berechtigten für die Zeit zusteht, für die die 2. der Erlaß der Satzung (§ 39) und ihre Änderun-
Uberzahlung erfolgte. gen,
3. die Abnahme der Jahresrechnung,
4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge,
Zweiter Abschnitt 5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln
Versorgungsanstalt der deutschen an den Härtefonds,
Bezirksschornsteinfegermeister 6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Ver-
treterversammlung und dem Vorstand zu gewäh-
§ 34 renden Entschädigung.
Träger der Zusatzversorgung (4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten
(1) Träger der Zusatzversorgung im Schornstein- Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der
fegerhandwerk ist die Versorgungsanstalt der deut- Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die
schen Bezirksschornsteinfegermeister (Versorgungs- Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlus-
anstalt); sie hat ihren Sitz in München. ses nach Absatz 3 Nr. 4 ist im Benehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu
(2) Die Versorgungsanstalt ist eine bundesunmit- treffen.
telbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten
Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit
§ 35 von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder be-
Mitgliedschaft schlossen werden.
Mitglied der Versorgungsanstalt ist jeder Bezirks- (6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr.4 sind mit dem
schornsteinfegermeister und jeder Anspruchsberech- Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde be-
tigte nach § 29 Abs. 1. kanntzumachen.
§ 36 § 38
Organe Vorstand und Gesdläftsführung
Die Organe der Versorgungsanstalt sind: (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
1. die Vertreterversammlung, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zehn
weiteren Mitgliedern. Für die weiteren Mitglieder
2. der Vorstand, ist je ein Stellvertreter zu wählen.
3. die Geschäftsführung.
(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen
Versicherungskammer.
§ 37
Vertreterversammlung § 39
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus ge- Satzung
wählten Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei
Stellvertreter zu wählen, die bei Verhinderung oder (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Sat-
Ausscheiden des Mitgliedes eintreten. zung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmi-
gung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung
(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Ver- in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine
treterversammlung sind die Mitglieder der Versor- neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß
gungsanstalt. Die Zahl der Mitglieder, die Amts- zustande oder wird auch die neue Satzung nicht
dauer und das Verfahren der Wahl ist in der Sat- genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Sat-
zung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu zung erlassen und auf Kosten der Versorgungs-
bestimmen, daß die Mitglieder, die Anspruchsbe- anstalt durchführen.
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1643
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten maligen Bezirksschornsteinfegermeister oder seinen
über: Hinterbliebenen Unterstützung gewährt wird.
1. die Zahl der Mitglieder der Vertreterversamm-
lung und ihrer Stellvertreter, ihre Wahl, die
§ 42
Rechlc und Pflichten der Vertreterversammlung
und die Art der Beschlußfassung in ihr sowie die Aufsicht
Reihenfolge des Eintritts der Stellvertreter im (1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt
Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens führt der Bundesminister für Wirtschaft.
der Mitglieder,
2. die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und (2) Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Ge-
ihrer Stellvertreter, ihre Wahl, die Rechte und schäftsbericht vorzulegen, der die Jahresrechnung
Pflichten des Vorstandes und die Art der Be- sowie eine Darstellung über die Entwicklung der
schlußfassung in ihm, Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr
enthalten muß.
3. die Einberufung der Vertreterversammlung und
des Vorstandes, (3) Spätestens alle drei Jahre hat die Geschäfts-
4. die Vertretung der Versorgungsanstalt, führung eine versicherungstechnische Bilanz für die
Versorgungsanstalt aufzustellen und der Aufsichts-
5. die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung, behörde vorzulegen.
6. die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge so-
wie Beginn und Ende der Beitragspflicht, (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungs-
anstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die
7. das Ruhen der Versorgungsleistungen, für die Durchführung der Aufgaben der Versor-
8. die Vorleistung durch die Versorgungsanstalt gungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die
nach § 33 Abs. 2, Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten
Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichts-
9. die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen, behörde die erforderlichen Maßnahmen selbst tref-
10. die Fälligkeit der Versorgungsleistung, fen und dabei auch die Satzung der Versorgungs-
11. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrech- anstalt ändern. ·
nung, (5) Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berech-
12. die Änderung der Satzung, tigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie
sind jederzeit zu hören.
13. die Art der Bekanntmachung der Versorgungs-
anstalt. (6) Die Aufsichtsbehörde erläßt Richtlinien über
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt.
dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungs-
änderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt
wird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften
und laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und
ihre Änderungen treten, wenn nichts anderes be- Dritter Abschnitt
stimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung fol-
genden Tag in Kraft. Aufbringung der Mittel
§ 43
§ 40
Beiträge
Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher
(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzver-
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. sorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, so-
(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher weit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder
sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt
vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterver- gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht.
sammlung abzunehmen. ··
(2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschorn-
steinfegermeister und die nach § 21 Abs. 1 nutzungs-
berechtigten Personen. Die Beitragspflicht entsteht
§ 41
bei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt
der Bestellung, bei den nach § 21 Abs. 1 nutzungs-
Härtefonds berechtigten Personen im Zeitpunkt des Todes des
(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härte- Kehrbezirksinhabers.
fonds. Die Vertreterversammlung beschließt, welche
Mittel jährlich dem Härtefonds zugeführt werden. (3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt
zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt wer-
(2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen den, daß die Beiträge bis zu drei Monaten im voraus
zur Vermeidung von unbilligen Härten einem ehe- zu zahlen sind.
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Vierter Abschnitt der Schadensersatzanspruch nach anderen gesetz-
lichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversiche-
Sonstige Vorschriften rung übergeht. Der Ubergang des Anspruchs kann
nicht zum Nachteil des Verletzen oder seiner Hin-
§ 44 terbliebenen geltend gemacht werden.
Wegfall der Voraussetzungen für die
Versetzung in den Ruhestand § 48
(1) Wird ein Anspruchsberechtigter wieder be- Verjährung
rufsfähig, so hat er sich innerhalb von drei Monaten
Der Anspruch auf Leistungen der Versorgungs-
nach Feststellung der Berufsfähigkeit in die Bewer-
anstalt sowie auf Beiträge, Zinsen und sonstige
berliste eintragen zu lassen.
Nebenkosten verjährt in vier Jahren. Die Ver-
(2) Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung jährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres,
wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, in dem die Zahlung verlangt werden kann.
ist nach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt
verpflichtet, eine amtsärztliche Bescheinigung über
seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund § 49
zu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen Rechtsweg
für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen
sind. Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten
der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk
(3) Kommt ein Anspruchsberechtigter den Ver-
durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Ver-
pflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgerecht
waltungsrechtsweg gegeben.
nach, so ruht der Anspruch auf Ruhegeld.
§ 45
Mitteilungspflicht V. Teil
Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die Bußgeld-, Ubergangs-, Schluß- und sonstige
nach §§ 31 und 32 Anspruchsberechtigten sind ver- Vorschriften
pflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen
unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Erster Abschnitt
Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mit-
gliedschaft und der Zusatzversorgung erheblich sind. Bußgeldvorschriften
Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einem An-
spruchsberechtigten der Versorgungsanstalt unver- § 50
züglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestimmen,
Ordnungswidrigkeiten
daß eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen der
Versorgungsansprüche zur Folge hat. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 46 1. entgegen § 1 Abs. 1 die kehr- und überprüfungs-
Ubertragung, Verpfändung und Aufrechnung pflichtigen Anlagen nicht fristgerecht reinigen
von Versorgungsansprüchen oder überprüfen läßt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 das Betreten von Grund-
Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder stücken oder Räumen oder die Vornahme von
an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Kehr- oder Uberprüfungsarbeiten nicht duldet.
Satzung kann Ausnahmen von dem Ubertragungs-
und Verpfändungsverbot vorsehen und die Aufrech- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen
§ 2 Abs. 2 Kehr- oder Uberprüfungsarbeiten aus-
nung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus
dem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis ge- führt.
gen Versorgungsansprüche regeln. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
§ 47
Ubergang von Schadensersatzansprüchen
Zweiter Abschnitt
Wird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder
ein Anspruchsberechtigter nach § 31 oder § 32 Gebühren für Amtshandlungen
körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetz- auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
licher Schadensersatzanspruch, der dem Verletzten
oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körper- § 51
verletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht,
in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft
der sie infolge der Körperverletzung oder der Tö- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tung 2;ur Gewährung einer Zusatzversorgung ver- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
pflichtet ist. Der Ubergang ist ausgeschlossen, soweit Bundesrates Gebühren für die Amtshandlungen nach
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1645
§ 4 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 20, . gerechnet werden. Der Anrechnungssatz beträgt bis
§ 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 3 und § 28 Satz 3 fest- zum 31. Dezember 1974 50 vom Hundert, danach
zusetzen. Die Gebühren sind nach dem mit der 25 vom Hundert der Einnahmen aus den Neben-
Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand arbeiten.
und der Bedeutung der gebührenpflichtigen Tätig- § 56
keit für den Gebührenschuldner zu bemessen. Mit
der Gebühr sind die entstandenen Auslagen abge- Versorgungsanstalt
golten. Die Gebühr für die endgültige Bestellung (1) Die Versorgungsanstalt ist die bisherige Ver-
eines Bezirksschornsteinfegermeisters darf 500 Deut- sorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornstein-
sche Mark, für die übrigen Amtshandlungen 200 fegermeister.
Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
stehenden Mitgliedschaftsverhältnisse bei der Ver-
sorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornstein-
Dritter Abschnitt fegermeister und die Anwartschaften auf Versor-
gung im Schornsteinfegerhandwerk stehen den nach
Zuständige Behörde, Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Mitglied-
Schornsteinfegerrealrech te schaftsverhältnissen und Anwartschaften auf Zusatz-
versorgung im Schornsteinfegerhandwerk gleich. Die
§ 52 Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von An-
Zuständige Behörde sprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964
Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte (Bundesgesetzbl. I S. 433, 806) bleiben unberührt;
Stelle bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Be- Zeiten, für die keine Beiträge entrichtet worden
hörden für die nach diesem Gesetz zu treffenden sind, werden auf die Dauer der Mitgliedschaft nicht
Maßnahmen zuständig sind. angerechnet; § 29 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen-
§ 53
über der Versorgungsanstalt bestehenden Ansprüche
Schornsteinfegerrealrechte auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk blei-
Wer die Meisterprüfung im Schornsteinfeger- ben in ihrem bisherigen Umfange bestehen. Die
handwerk abgelegt hat, kann von der zuständigen Höhe des Ruhegeldes wird um sechs vom Hundert
Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Real- erhöht. Die Höhe des Ruhegeldes unterliegt den
rechtsbezirks betraut werden. Die Landesregierung gleichen Veränderungen, wie sie für den jeweiligen
bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorschrif- Höchstbetrag der Grundvergütung in der Vergüt-
ten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Ge- tungsgruppe V c des Bundes-Angestelltentarifver-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen auf Schorn- trages eintreten. Eine Erhöhung des Ruhegeldes
steinfegerrealrechte entsprechende Anwendung fin- wird jedoch nur vorgenommen, soweit nicht die
den. Von der Anwendung dürfen nur Vorschriften Summe des Ruhegeldes und der Zahlbeträge der
ausgenommen werden, die mit dem Inhalt des Real- Versichertenrente und der Verletztenrente, die der
rechts unvereinbar sind. Anspruchsberechtigte aufgrund einer Pflichtversiche-
rung in den sozialen Rentenversicherungen oder auf-
grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen
Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhe-
Vierter Abschnitt stand geführt hat, aus der sozialen Unfallversiche-
rung erhält, die Höhe des jeweiligen Höchstbetrages
Ubergangsvorschriften der Grundvergütung in der Vergütungsgruppe V c
des Bundes-Angestelltentarifvertrages übersteigt.
§ 54 Anspruchsberechtigte nach Satz 1, die neben den
Rangberechnung Leistungen der Versorgungsanstalt kein weiteres
Einkommen haben, können ein bis zu zehn vom
Bei der Rangberechnung ist ein Bewerber hin- Hundert erhöhtes Ruhegeld erhalten. Uber die Er-
sichtlich der Zeiten vor dem 1. Dezember 1964, in höhung beschließt auf Antrag des Anspruchsberech-
denen er nicht in die Bewerberliste eingetragen wor- tigten der Vorstand der Versorgungsanstalt. Die
den war, obwohl die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 Sätze 2 bis 6 gelten für das Witwen- und Waisen-
bis 3 und 6 der Verordnung über das Schornstein- geld entsprechend.
fegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I
S. 831) erfüllt waren, so zu stellen, als ob er in die (4) Absatz 3 gilt auch für die bei Inkrafttreten
Bewerberliste eingetragen gewesen wäre. dieses Gesetzes gewährten freiwilligen Versor-
gungsleistungen und für Ansprüche auf Hinterblie-
benenversorgung, die auf Ruhegeldansprüche nach
§ 55
Absatz 3 Satz 1 folgen. Absatz 3 und Satz 1 gel-
Anrechnung von Nebenarbeiten ten auch für Ansprüche auf Zusatzversorgung
Die Einnahmen aus Nebenarbeiten können bis im Schornsteinfegerhandwerk, die vom 1. Juli bis
zum 31. Dezember 1979 in Ländern, in denen bisher 31. Dezember 1969 entstehen.
eine solche Anrechnung zulässig war, auf das Ein- (5) Bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung im
kommen der Bezirksschornsteinfegermeister an- Schornsteinfegerhandwerk, die innerhalb von fünf
·. .,
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, , ändert durch das Gesetz zur Änderung der Hand-
ist die Höhe der Leistungen nach den vor Inkraft- werksordnung vom 9. September 1965 (Bundes-
treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu be- gesetzbl. I S. 1254), wird wie folgt geändert:
rechnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger
ist. Dies gilt nicht für die Ansprüche der Hinterblie- 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
benen eines Ruhcgcldcmpfängcrs, der bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhegeld hat, ,, (1 a) Die Begrenzung auf 216 Kalendermonate
und für Ansprüche nach Absatz 2 Satz 2. nach Absatz 1 gilt nicht für Bezirksschornstein-
f egermeister."
(6) Das von der Versorgungsanstalt zu gewäh-
rende Ruhegeld ist nicht um die Leistungen zu kür-
zen, die aufgrund einer Pflichtversicherung als 2. In § 2 wird Absatz 2 gestrichen.
Bezirksschornsteinfegermeisler in der Handwerker-
versicherung vor ln k raftlreten dieses Gesetzes ge-
währt werden. 3. An§ 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Wurde als Voraussetzung für die Zulassung ,, (7) Die Absätze 4 und 6 gelten nicht für Bezirks-
zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk schornsteinf egermeister."
allgemein eine längere Gesellentätigkeit als fünf
Jahre vorgeschrieben, so ist die fünf Jahre überstei-
gende Zeit auf die Zeit von 12 Jahren nach § 29 4. An § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Abs. 3 Satz 2 anzurechnen. ,, (7) Bezirksschornsteinfegermeister, die aIJ).
(8) Jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der das 1. Januar 1970 nach § 2 Abs. 2 von der Versiche-
50. Lebensjahr vollendet hat, hat der Versorgungs- rungspflicht befreit waren und bis zur Vollendung
anstalt bis zum 30. April 1970 mitzuteilen, ob er von des 65. Lebensjahres die Vorau~setzungen für den
der Befreiungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Hand- Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-
werkerversicherungsgesetz Gebrauch macht. Wird rente in den sozialen Rentenversicherungen nicht
ein Bezirksschornstcinfcgermeister nach § 7 Abs. 7 mehr erfüllen können, werden auf erneuten An-
Handwerkerversicherungsgesetz von der Versiche- trag von der Versicherungspflicht befreit. Wird
rungspflicht befreit, ist er verpflichtet, den Beitrag, der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so
den er ohne Befreiung als Pflichtbeitrag nach dem wirkt er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
Handwerkerversicherungsgesel.z hätte entrichten zurück."
müssen, als Zusatzbeitrag an die Versorgungsanstalt
zu zahlen.
(9) Die Vertreterversammlung der Versorgungs- § 59
anstalt hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten Berlin-Klausel
dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen, die
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Bis
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zum Inkrafttreten dieser Satzung gilt die bisherige
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Satzung weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht
verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft,
widerspricht. Bis zum Inkrafttreten der neuen
die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gel-
Satzung 'gelten der bisherige Verwaltungsrat als
ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberlei-
Vertreterversammlung und der bisherige Arbeits-
ausschuß als Vorstand der Versorgungsanstalt. tungsgesetzes.
§ 57
§ 60
Verfahrensrechtliche Ubergangsbestimmungen
Inkrafttreten
(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangenen Entscheidungen gelten die bisherigen (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Absätzen
Vorschriften über Fristen, Zulässigkeit von Rechts- 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1970
behelfen, Zuständigkeit für die Entscheidung über in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
die Rechtsbehelfe sowie über das weitere Verfahren. 1. §§ 39 und 77 der Gewerbeordnung,
(2) Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
2. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Ge-
Klage bei einem Gericht erhoben, so gelten für die-
werbeordnung für das Deutsche Reich vom
ses Verfahren die bisherigen Vorschriften. Der Er-
13. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 508),
hebung der Klage steht die Zustellung eines Zah-
lungsbefehls im Mahnverfahren gleich. 3. Gesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens
vom 22. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 75),
Fünfter Abschnitt 4. Verordnung über das Schornsteinfegerwesen in
der Fassung vom 12. November 1964 (Bundes-
Schl ußvorschriften gesetzbl. I S. 873),
§ 58 5. Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Schornsteinfegerwesen und anderer auf dem
Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes Gebiet des Schornsteinfegerwesens geltender
Das Handwerkerversicherungsgesetz vom 8. Sep- Vorschriften vom 12. November 1964 (Bundes-
tember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge- gesetzbl. I S. 865),
Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1647
6. Verordnung über die soziale Versorgung im und § 52 treten am Tage nach der Verkündung in
Schomsteinfegerhandwerk vom 28. April 1942 Kraft.
(Reichsgesetzbl. I S. 257),
(3) § 56 Abs. 3 und 4 tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
7. Nummer 4 und Nummern 9 bis 12 der Ausfüh-
rungsanweisung zur Verordnung über das Schorn- (4) § 9 tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Bis zum
steinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichsgesetz- 31. Dezember 1971 erreichen Bezirksschornstein-
blatt I S. 841). fegermeister mit Ablauf des Kalendervierteljahres,
(2) § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, die Alters-
Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 19 Satz 2, § 20 Abs. 2 grenze für die Ausübung ihres Berufes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 10. September 1969
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- Fachausstellung Hannover - CONSTRUCTA
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und 1970",
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 6. in der Zeit vom 15. bis 18. März 1970 in Düssel-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des dorf stattfindende „84. IGEDO - Internationale
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Modemesse Düsseldorf",
wird bekanntgemacht: 7. in der Zeit vom 8. bis 12. April 1970 in Stuttgart
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- stattfindende „INTHERM 70 - Internationale
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Fachmesse Olfeuerungen und Gasfeuerungen",
Warenzeichen tritt ein für die 8. in der Zeit vom 26. bis 30. April 1970 in Düssel-
1. in der Zeit vom 22. bis 26. September 1969 dorf stattfindende „85. IGEDO - Internationale
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung Modemesse Düsseldorf",
.EDV-Peripherie - Erfassung-Ubertragung - 9. in der Zeit vom 2. bis 7. Juni 1970 in Essen
digitale und analoge Ausgabe", stattfindende „INTEKA - Internationale Aus-
2. in der Zeit vom 20. bis 24. Oktober 1969 stellung Technik in Wärmekraftanlagen",
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung 10. in der Zeit vom 18. bis 21. Juni 1970 in Essen
.Elektrische Stecker und elektromechanische stattfindende „Sanitär + Heizung - Fachaus-
Bauteile", stellung für Sanitär- und Heizungstechnik",
3. in der Zeit vom 10. bis 14. November 1969 11. in der Zeit vom 13. bis 15. September 1970 in
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung Stuttgart stattfindende „Fachausstellung für
,,Verarbeitungsmaschinen für die Kunststoff- Friseurbedarf und Körperpflege - Kosmetik",
industrie", 12. in der Zeit vom 13. bis 16. September 1970 in
4. in der Zeit vom 1. bis 5. Dezember 1969 Düsseldorf stattfindende „86. IGEDO - Inter-
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung nationale Modemesse Düsseldorf",
,, Geophysikalische Instrumente", 13. in der Zeit vom 25. bis 29. Oktober 1970 in
5. in der Zeit vom 24. Januar bis 1. Februar 1970 Düsseldorf stattfindende „87. IGEDO - Inter-
in Hannover stattfindende „Internationale Bau- nationale Modemesse Düsseldorf".
Bonn, den 10. September 1969
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Zwölfte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 12. September 1969
Auf Grund des§ 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-
blatt I S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 11. September 1969
auf sechs vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 12. September 1969
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
. Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen In zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet verölfentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlidl für Teil I und Tell II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlidlen Betrages auf Postscheckkooto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 1,- DM zuzüglich Versandgebühr 0, 1, DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 10. September 1969
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- Fachausstellung Hannover - CONSTRUCTA
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und 1970",
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 6. in der Zeit vom 15. bis 18. März 1970 in Düssel-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des dorf stattfindende „84. IGEDO - Internationale
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Modemesse Düsseldorf",
wird bekanntgemacht: 7. in der Zeit vom 8. bis 12. April 1970 in Stuttgart
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- stattfindende „INTHERM 70 - Internationale
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Fachmesse Olfeuerungen und Gasfeuerungen",
Warenzeichen tritt ein für die 8. in der Zeit vom 26. bis 30. April 1970 in Düssel-
1. in der Zeit vom 22. bis 26. September 1969 dorf stattfindende „85. IGEDO - Internationale
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung Modemesse Düsseldorf",
.EDV-Peripherie - Erfassung-Ubertragung - 9. in der Zeit vom 2. bis 7. Juni 1970 in Essen
digitale und analoge Ausgabe", stattfindende „INTEKA - Internationale Aus-
2. in der Zeit vom 20. bis 24. Oktober 1969 stellung Technik in Wärmekraftanlagen",
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung 10. in der Zeit vom 18. bis 21. Juni 1970 in Essen
.Elektrische Stecker und elektromechanische stattfindende „Sanitär + Heizung - Fachaus-
Bauteile", stellung für Sanitär- und Heizungstechnik",
3. in der Zeit vom 10. bis 14. November 1969 11. in der Zeit vom 13. bis 15. September 1970 in
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung Stuttgart stattfindende „Fachausstellung für
,,Verarbeitungsmaschinen für die Kunststoff- Friseurbedarf und Körperpflege - Kosmetik",
industrie", 12. in der Zeit vom 13. bis 16. September 1970 in
4. in der Zeit vom 1. bis 5. Dezember 1969 Düsseldorf stattfindende „86. IGEDO - Inter-
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung nationale Modemesse Düsseldorf",
,, Geophysikalische Instrumente", 13. in der Zeit vom 25. bis 29. Oktober 1970 in
5. in der Zeit vom 24. Januar bis 1. Februar 1970 Düsseldorf stattfindende „87. IGEDO - Inter-
in Hannover stattfindende „Internationale Bau- nationale Modemesse Düsseldorf".
Bonn, den 10. September 1969
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Zwölfte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 12. September 1969
Auf Grund des§ 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-
blatt I S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 11. September 1969
auf sechs vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 12. September 1969
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
. Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen In zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet verölfentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlidl für Teil I und Tell II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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